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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: T-155/02 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 560/2002


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verfahrensordnung Art. 104
Verordnung (EG) Nr. 560/2002
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Gesellschaften, die sich nahezu ausschließlich damit befassen, die von der Verordnung Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren erfassten Stahlwaren in die Gemeinschaft einzuführen, sind von dieser Verordnung nicht individuell betroffen. Auch wenn die Verordnung wegen der mit ihr verbundenen Folgen geeignet sein mag, die wirtschaftliche Situation der Antragstellerinnen zu beeinträchtigen, reicht dies nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Sie sind von der Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden.

Zudem ist der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

3. Einer Auslegung der in Artikel 230 EG aufgestellten Zulässigkeitsvorschriften, nach der eine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären wäre, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es einem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann, kann nicht gefolgt werden. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.

( vgl. Randnr. 39 )

4. Der Umstand, dass die Anwendung der in einer Verordnung, gegen die eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage erhoben hat, vorgesehenen Maßnahmen zeitlich begrenzt ist, so dass der in Artikel 234 EG vorgesehene Rechtsbehelf der Klägerin keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten würde, ist kein Beleg für ihre individuelle Betroffenheit, da die fraglichen Maßnahmen für alle unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftsteilnehmer gelten.

( vgl. Randnr. 40 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 8. August 2002. - VVG International Handelsgesellschaft mbH, VVG (International) Ltd und Metalsivas Metallwarenhandelsgesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verordnung (EG) Nr. 560/2002 - Zulässigkeit der Klage. - Rechtssache T-155/02 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-155/02 R

VVG International Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Salzburg (Österreich),

VVG (International) Ltd mit Sitz in Europort Gibraltar (Gibraltar),

Metalsivas Metallwarenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Schuler,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (ABl. L 85, S. 1) oder einer sonstigen einstweiligen Anordnung, die es den Antragstellerinnen ermöglicht, über das Zollkontingent hinaus ohne zusätzlichen Zoll 95 129 Tonnen legierte warmgewalzte flachgewalzte Erzeugnisse der Warennummer 4 der genannten Verordnung in die Gemeinschaft einzuführen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 27. März 2002 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (ABl. L 85, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung). Mit der streitigen Verordnung werden für die Dauer von sechs Monaten in Bezug auf 15 Gruppen von Stahlwaren Zollkontingente eröffnet, die auf dem durchschnittlichen jährlichen Niveau der Einfuhren in die Gemeinschaft in den Jahren 1999, 2000 und 2001 zuzüglich 10 % basieren. Sind diese Kontingente aufgebraucht, so unterliegen die eingeführten Mengen einem für jede Warengruppe festgelegten zusätzlichen Zoll. Die streitige Verordnung trat am 29. März 2002 in Kraft.

2 Die streitige Verordnung stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349, S. 53), deren Artikel 8 Folgendes vorsieht:

(1) Dieser Titel [Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren] steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,

- wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wieder gutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und

- wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

...

(4) Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

(5) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [ABl. L 302, S. 1] findet Anwendung."

3 In Artikel 1 der streitigen Verordnung heißt es:

(1) Ein Zollkontingent wird hierdurch ab dem Datum, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, bis zu einen Tag vor dem entsprechenden Datum des sechsten darauf folgenden Monats eröffnet in Bezug auf Einfuhren in die Gemeinschaft von jeder der 15 betroffenen Waren, die in Anhang 3 (mit Bezug auf die KN-Codes, die im Zusammenhang mit diesem spezifiziert werden) spezifiziert werden.

(2) Der vertragsmäßige Zollsatz, der für diese Waren in der Verordnung (EG) Nr. 2658/97 des Rates vorgesehen wird, oder jeder präferentielle Zollsatz, soll weiterhin zur Anwendung kommen.

(3) Einfuhren jener Waren, die das Volumen des relevanten Zollkontingents übersteigen, das in Anhang 3 spezifiziert wird, oder jene ohne ein Ersuchen der Anwendung des Kontingents sollen einem zusätzlichen Zoll in der Höhe unterliegen, die in Anhang 3 für diese Ware spezifiziert wird. Dieser zusätzliche Zoll soll für den Zollwert der Ware gelten, die eingeführt wird.

..."

4 In der Tabelle in Anhang 2 der streitigen Verordnung ist das Wachstum der Einfuhren von legierten warmgewalzten flachgewalzten Erzeugnissen (Warennummer 4) in den Jahren 1999, 2000 und 2001 angegeben. Danach betrugen die fraglichen Einfuhren in diesen drei Jahren 25 719 Tonnen, 154 916 Tonnen und 468 000 Tonnen.

5 Nach den Angaben zu Warennummer 4 in Anhang 3 der streitigen Verordnung beträgt das Zollkontingent für legierte warmgewalzte flachgewalzte Erzeugnisse 23 778 Tonnen netto, und der zusätzliche Zoll für diese Waren wird auf 26 % festgesetzt.

6 In Artikel 3 der streitigen Verordnung heißt es:

Die Zollkontingente sollen von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Managementsystem für Zollkontingente gehandhabt werden, das in den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 vorgesehen ist...."

Sachverhalt und Verfahren

7 Die Antragstellerinnen sind Gesellschaften, die sich nahezu ausschließlich damit befassen, die von der streitigen Verordnung erfassten Stahlwaren und insbesondere legierten Flachstahl, warmgewalzt, in Tafeln geschnitten oder in Coils", der unter Warennummer 4 des Anhangs 3 der streitigen Verordnung fällt, in die Gemeinschaft einzuführen. Sie kaufen diese Waren in großen Mengen von diversen Stahlwerken in Drittländern und verkaufen sie an Groß- und Einzelhändler, Fabriken und Lagerhalter in der Europäischen Union.

8 Mit Klageschrift, die am 14. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung erhoben.

9 Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie ferner einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verordnung oder auf Erlass einer sonstigen einstweiligen Anordnung gestellt, die es ihnen ermöglicht, über das Zollkontingent hinaus ohne zusätzlichen Zoll 95 129 Tonnen legierte warmgewalzte flachgewalzte Erzeugnisse der Warennummer 4 der streitigen Verordnung in die Gemeinschaft einzuführen.

10 Am 3. Juli 2002 hat die Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben.

11 Nach Aufforderung des Richters der einstweiligen Anordnung haben sich die Antragstellerinnen mit einem am 11. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz zur schriftlichen Stellungnahme der Kommission geäußert.

12 Am 12. Juli 2002 hat die Kommission gegen die Nichtigkeitsklage im Hauptverfahren eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung erhoben.

13 Im Hinblick auf die von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache erhobene Einrede der Unzulässigkeit sind die Parteien aufgefordert worden, sich bis 31. Juli 2002 zum Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-0000) zu äußern.

14 Die Antragstellerinnen und die Kommission haben darauf am 30. und 31. Juli 2002 geantwortet.

15 In Anbetracht des Akteninhalts ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über den vorliegenden Antrag zu entscheiden, ohne dass eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien zweckdienlich wäre.

Rechtliche Würdigung

16 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

17 Nach Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Förmlichkeit; es wird vielmehr vorausgesetzt, dass die Klage, die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegt, vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.

18 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federacion de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. September 2001 in der Rechtssache T-139/01 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-2415, Randnr. 49).

19 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage in diesem Sinne offensichtlich unzulässig ist.

20 In Artikel 230 Absatz 4 EG heißt es: Jede natürliche oder juristische Person kann... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen."

21 Die Antragstellerinnen begehren die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, die vorsieht, dass in Bezug auf Einfuhren in die Gemeinschaft von jeder der 15 dort genannten Warengruppen ein Zollkontingent eröffnet wird und dass Einfuhren dieser Waren, die das Volumen des festgelegten Zollkontingents übersteigen, oder Einfuhren ohne ein Ersuchen der Anwendung des Kontingents einem zusätzlichen Zoll unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung wenden sich in abstrakter Form an unbestimmte Personengruppen und gelten für objektiv festgelegte Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 19).

22 Folglich haben die Vorschriften der streitigen Verordnung ihrem Wesen nach allgemeine Geltung. Im Rahmen von Artikel 230 EG kann aber eine Verordnung als Handlung allgemeiner Geltung von keinem anderen Rechtssubjekt als den Organen, der Europäischen Zentralbank und den Mitgliedstaaten angefochten werden (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 35).

23 Eine Handlung allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann allerdings unter Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen individuell betreffen und damit ihnen gegenüber Entscheidungscharakter haben" (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36). Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieser Handlung (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).

24 Eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfuellt, kann keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 37).

25 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Antragstellerinnen von der streitigen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften betroffen sind oder ob besondere Umstände vorliegen, die sie in Bezug auf diese Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

26 Zum Beleg dafür, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind, tragen die Antragstellerinnen in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen sieben Argumente vor.

27 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2002 wenden sie sich unter Bezugnahme auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Unión de Pequeños Agricultores/Rat (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) gegen die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch die Kommission. Sie führen aus, auch wenn die streitige Verordnung auf alle Importeure in der Gemeinschaft Anwendung finde, seien sie in ganz besonderer Weise von ihr betroffen. Sie gehörten zu den wenigen völlig unabhängigen Stahlhändlern und importierten nicht mehrere Arten von Stahlprodukten, sondern seit einigen Jahren fast ausschließlich Produkte der Warennummer 4 des Anhangs 3 der streitigen Verordnung.

28 In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2002 machen die Antragstellerinnen geltend, der Sachverhalt in der Rechtssache, die zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat geführt habe, unterscheide sich erheblich von dem der vorliegenden Rechtssache. Insbesondere sei die streitige Verordnung als Bündel von Einzelentscheidungen in Bezug auf jede der fraglichen Produktkategorien anzusehen. Wenn die Gültigkeit einer Verordnung - wie die der streitigen Verordnung - zeitlich begrenzt sei, müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die in Artikel 230 EG vorgesehene Nichtigkeitsklage der einzige Rechtsbehelf sei, der effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste. Die individuelle Betroffenheit der Antragstellerinnen ergebe sich somit vor allem daraus, dass sie keine Möglichkeit hätten, mit einem anderen Rechtsbehelf rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

29 Mit ihrem ersten Argument, das sie in ihren Stellungnahmen vom 11. und 30. Juli 2002 wiederholen, berufen sich die Antragstellerinnen auf die Auswirkungen der streitigen Verordnung auf ihre wirtschaftliche Situation. Infolge der Einbeziehung des zusätzlichen Zolls von 26 % in den Verkaufspreis der fraglichen Waren stornierten ihre Kunden die mit ihnen geschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Die streitige Verordnung führe faktisch zu einem Einfuhrverbot für diese Waren und treibe die Antragstellerinnen dadurch in den Ruin. In den vergangenen Jahren hätten sie pro Monat bis zu 8 000 Tonnen der fraglichen Waren in die Gemeinschaft eingeführt; umgerechnet auf ein halbes Jahr übersteige diese Menge das in der streitigen Verordnung vorgesehene Zollkontingent (23 778 Tonnen) um das Doppelte.

30 Auch wenn die streitige Verordnung wegen der mit ihr verbundenen Folgen geeignet sein mag, die wirtschaftliche Situation der Antragstellerinnen zu beeinträchtigen, reicht dies nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Sie sind von der streitigen Verordnung nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die Stahlhandel zwischen Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft betreiben, und damit in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die sich in der gleichen Situation befinden (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II-2601, Randnr. 37). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen diesen Umstand ausdrücklich bestätigen, da sie in ihrer Antragsschrift ausführen, mit Ausnahme der Gemeinschaftshersteller seien [sie] und die anderen Marktteilnehmer... durch die [streitige] Verordnung individuell betroffen". Eine Analyse der streitigen Verordnung unter gesonderter Betrachtung ihrer Auswirkungen auf jede der fraglichen Warengruppen, die nicht den Schluss zulässt, dass es sich um ein Bündel von Einzelentscheidungen handelt, ändert nichts an diesem Ergebnis.

31 In Bezug auf die besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die die streitige Verordnung auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen haben soll, ist zudem festzustellen, dass der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet ist, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41; Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).

32 Mit ihrem zweiten Argument machen die Antragstellerinnen geltend, die streitige Verordnung sei ein massiver Eingriff in gemeinschaftliche und Einzelgrundrechte (Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbot, Handels- und Wirtschaftsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit etc.)".

33 Die Antragstellerinnen haben jedoch nicht erläutert, inwiefern der angebliche Eingriff in diese Rechte geeignet sein soll, sie zu individualisieren. Dieses Argument ist daher nicht stichhaltig.

34 Aus dem gleichen Grund ist auch ihr viertes Argument zurückzuweisen, dass die Einführung des zusätzlichen Zolls von 26 % ohne ausreichende Übergangszeit es den Unternehmen nicht ermöglicht habe, sich auf die neue Zollsituation einzustellen. Die Antragstellerinnen haben nämlich nicht erläutert, inwiefern das Fehlen einer ausreichenden Übergangszeit geeignet sein soll, sie zu individualisieren.

35 Mit ihrem dritten Argument rügen die Antragstellerinnen, dass durch die streitige Verordnung das normative Gebot der Berücksichtigung ihrer spezifischen Interessen gravierend verletzt werde.

36 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die besondere Situation der Antragstellerinnen beim Erlass der streitigen Verordnung zu berücksichtigen. Es gab nämlich keine höherrangige Rechtsnorm, die von der Kommission verlangt hätte, gerade ihre Situation gegenüber der Situation aller anderen von dieser Maßnahme Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 16 bis 32, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnrn. 67 bis 78, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 90). Wie die Antragstellerinnen in ihren Schriftsätzen einräumen, bestand keine Verpflichtung, speziell ihre Situation zu berücksichtigen. In ihrer Antragsschrift (Abschnitt 3.6) führen sie aus, die streitige Verordnung verstoße gegen das normativ aufgegebene Gebot der Berücksichtigung der Interessen aller Marktteilnehmer, insbesondere [der] spezifischen Klägerinteressen", und sie fügen hinzu: Die Marktteilnehmer sind ja nicht nur die Gemeinschaftshersteller, sondern auch die Importeure, die Lagerhalter, die Großhändler, die Einzelhändler, die Spediteure, die Frächter und die Verbraucher."

37 Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission aufgrund einer höherrangigen Rechtsnorm beim Erlass der streitigen Verordnung die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Personen, zu denen die Antragstellerinnen gehörten, hätte berücksichtigen müssen, wären die Antragstellerinnen überdies keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass die streitige Verordnung sie aufgrund einer tatsächlichen Situation berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt (in diesem Sinne auch Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 59 bis 62, und Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 36).

38 Das fünfte Argument der Antragstellerinnen geht dahin, dass ein Individualrechtsschutz faktisch ausgeschlossen sei, da das in Artikel 234 EG vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren vor allem wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Anrufung des Gerichtshofes durch das nationale Gericht und der Frist, die der Gerichtshof benötige, um über die Gültigkeit einer zeitlich begrenzten Verordnung der vorliegenden Art zu entscheiden, keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste.

39 Im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass einer Auslegung der in Artikel 230 EG aufgestellten Zulässigkeitsvorschriften nicht gefolgt werden kann, nach der eine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären wäre, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es einem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde" (Randnr. 43). Dies muss erst recht gelten, wenn wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, dass es einen Rechtsbehelf gibt, mit dem vor einem nationalen Gericht die Gültigkeit der streitigen Verordnung in Frage gestellt werden kann.

40 Im Übrigen ist der von den Antragstellerinnen in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2002 besonders hervorgehobene Umstand, dass die Anwendung der in der streitigen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zeitlich begrenzt sei, so dass der in Artikel 234 EG vorgesehene Rechtsbehelf keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten würde, kein Beleg für ihre individuelle Betroffenheit, da die fraglichen Maßnahmen für alle unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftsteilnehmer gelten. Würde man dieser Argumentation folgen, so würde dadurch zudem allgemein anerkannt, dass jede Gemeinschaftsverordnung, mit der für bestimmte Zeit die Modalitäten der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit geändert werden, jeden Wirtschaftsteilnehmer, der diese Tätigkeit ausübt, individuell betrifft. Eine solche Feststellung lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person von einer Verordnung individuell betroffen ist (siehe oben, Randnr. 23).

41 Schließlich können das sechste und das siebente Argument der Antragstellerinnen, mit denen sie die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung in Frage stellen, weil die gewählte Kontingentierung eine verfehlte, überschießende und einseitige Schutzmaßnahme sei und weil die Zollkontingente nicht ausreichten, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß Artikel 230 EG nicht untersucht werden.

42 Aus diesen Erwägungen folgt, dass im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragstellerinnen von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind und dass sie gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG deren Nichtigerklärung beantragen können. Da sie dem ersten Anschein nach eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfuellen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind. Das achte Argument der Antragstellerinnen, das belegen soll, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind, ist zurückzuweisen.

43 Nach alledem ist die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig.

44 Daher ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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