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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.12.1989
Aktenzeichen: T-155/89
(1)
Rechtsgebiete: VerfO Gerichtshof, EWG-Vertrag
Vorschriften:
VerfO Gerichtshof Art. 83 § 2 | |
EWG-Vertrag Art. 176 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 15. DEZEMBER 1989. - RITA BUCCARELLO UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-155/89.
Entscheidungsgründe:
1 Die Antragsteller haben mit Klageschrift, die am 10. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/104/C, das vom Europäischen Parlament gemäß Ausschreibung im Amtsblatt C 226 vom 1. September 1988, S. 13, zur Bildung einer Einstellungsreserve von Büroassistenten italienischer Sprache, deren Laufbahn die Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe C umfasst, durchgeführt wird.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller gemäß den Artikeln 186 EWG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Aussetzung des Auswahlverfahrens PE/104/C beantragt.
3 Das Europäische Parlament hat am 23. November 1989 schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben am 12. Dezember 1989 mündlich verhandelt.
4 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist der Sachverhalt, der der Klage zugrunde liegt, kurz darzustellen.
5 Aus den Akten ergibt sich, daß die praktische und die mündliche Prüfung des fraglichen Auswahlverfahrens am 26. Oktober 1989 gleichzeitig in Luxemburg und in Rom stattfanden. Die praktische Prüfung bestand in folgender Aufgabe : "Umbruch und Reinschrift eines handgeschriebenen Textes in italienischer Sprache auf einer elektronischen Schreibmaschine. Der maschinegeschriebene Text umfasst etwa 45 Zeilen. Dauer der Prüfung : 30 Minuten. Bewertung : 0 bis 30 Punkte. Jede Bewertung mit weniger als 15 Punkten führt zum Ausschluß von dem Auswahlverfahren."
6 Gemäß Titel I (" Art der Tätigkeit ") der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sollten die ausgewählten Bewerber insbesondere Schreibarbeiten in italienischer Sprache und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft auf verschiedenen Arten von Schreibmaschinen ausführen. Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren gehörte eine der in Titel I beschriebenen Tätigkeit entsprechende Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren.
7 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 319, S. 1; berichtigt im ABl. L 241 vom 17. 8. 1989, S. 4 ) für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, haben die Antragsteller die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
8 Die Antragsteller rügen zunächst, daß das Europäische Parlament die Gleichheit zwischen den Bewerbern an dem Auswahlverfahren nicht gewahrt habe, da die ihnen zur Verfügung gestellten Schreibmaschinen unterschiedliche Modelle gewesen seien. Auch seien den Bewerbern in Luxemburg, anders als bei den Prüfungen in Rom, wo Fachkräfte Funktionsweise und Gebrauch der Maschinen erklärt hätten, keine Erklärungen zur Funktionsweise der Schreibmaschinen gegeben worden; sie seien auf die Gebrauchsanweisungen in niederländischer und deutscher Sprache, die einige von ihnen nicht beherrschten, angewiesen gewesen. Da sie fürchten, aufgrund einer Prüfung im Schreibmaschinenschreiben, bei der der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt gewesen sei, auszuscheiden und somit einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, halten die Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung für erfuellt.
9 Das Europäische Parlament beantragt die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung. Es trägt vor, daß es bei allen Organen üblich sei, den Bewerbern Schreibmaschinen unterschiedlicher Marken zur Verfügung zu stellen, und es aus verwaltungstechnischen Gründen und im Hinblick auf die Anzahl der Bewerber unmöglich sei, bei den praktischen Prüfungen über einen gleichartigen Maschinenpark zu verfügen. Darüber hinaus sei nicht die Marke der Maschine, sondern die Tastatur von Bedeutung, und der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren habe deshalb dafür gesorgt, daß alle Bewerber über Maschinen mit einer Tastatur verfügten, die den im Bewerbungsfragebogen geäusserten Wünschen entsprochen habe. Auch seien den Bewerbern in Luxemburg alle notwendigen praktischen Erklärungen vor Beginn der Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einer Assistentin der "Einheit Auswahlverfahren" erteilt worden. Die Antragsteller hätten folglich nicht die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht.
10 Das Europäische Parlament trägt ausserdem vor, daß sich die Antragsteller nicht auf einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden berufen könnten, da sie auch nach Abschluß der Tätigkeit des Prüfungsausschusses und auch nach Ernennung der Bewerber von der Reserveliste durch ein Urteil des Gerichts, das der Klage stattgebe, wieder in ihre Rechte eingesetzt werden könnten.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe unter anderem den Beschluß vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 171/89 R, Gonzalez Holgüra/Parlament, Slg. 1989, 1705 ) kann die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Organe nur angeordnet werden, wenn die Anordnung in dem Sinne dringlich ist, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.
12 Unterstellt, daß beim Ablauf der streitigen Prüfung die Gleichheit zwischen den Bewerbern verletzt wurde, so ist festzustellen, daß die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, inwiefern sie durch die Fortsetzung des Auswahlverfahrens einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würden. Das Auswahlverfahren, dessen Aufhebung die Antragsteller beantragen, dient der Aufstellung einer Reserveliste von Büroassistenten italienischer Sprache. Die Geltungsdauer dieser Reserveliste endet am 31. Dezember 1991 und kann verlängert werden. Falls die Arbeiten des Prüfungsausschusses vor Verkündung des Urteils des Gerichts über die Klage abgeschlossen werden und zwischenzeitlich bestimmte Bewerber von der Reserveliste ernannt worden sind, würde die etwaige Aufhebung der streitigen Prüfung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beseitigen. Das Europäische Parlament hätte in diesem Fall gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
13 Daraus folgt, daß, wenn der Klage stattgegeben wird, die Antragsteller wieder in ihre Rechte eingesetzt werden und daß kein Umstand ersichtlich ist, aus dem sich die Dringlichkeit ergibt.
14 Nach alledem ist festzustellen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfuellt sind und der Antrag folglich zurückzuweisen ist.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident des Gerichts erster Instanz
der Europäischen Gemeinschaften
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen :
1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Dezember 1989.
Ende der Entscheidung
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