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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: T-155/98
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 1999/133/EG


Vorschriften:

EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230)
EGV Art. 92 Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 1 EGV)
EGV Art. 92 Abs. 3 d (jetzt Art. 87 Abs. 3 d EGV)
Entscheidung 1999/133/EG Art. 1 S. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Feststellung, ob im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Ausfuhrbeihilfe im Buchsektor als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, die Wettbewerbsbedingungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG) in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist der Markt zu bestimmen, auf dem sich die Beihilfen auswirken. In Bezug auf die sachliche Abgrenzung des Marktes kann nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. In diesem Rahmen ist die Frage, in welchem Maß Waren oder Dienstleistungen untereinander austauschbar sind, aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen.

Die Kommission hat die Auswirkungen einer staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den übrigen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben wie die, für die die Beihilfe gewährt wurde, zu prüfen, indem sie die tatsächlichen Auswirkungen einer solchen Beihilfe auf den Wettbewerb beurteilt. Fehlt eine solche Prüfung, unterläuft der Kommission in Bezug auf die Bestimmung des Marktes ein offensichtlicher Beurteilungsfehler.

( vgl. Randnrn. 56, 57 und 71 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2002. - Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe d EG) - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages - Referenzmarkt - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor. - Rechtssache T-155/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-155/98

Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) mit Sitz in Bagneux (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Coutrelis, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch J.-F. Dobelle, G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 Satz 3 der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (ABl. L 44, S. 37)

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und J. D. Cooke,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) ist eine in Frankreich ansässige Kommissionsgesellschaft. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere die Ausfuhr französischsprachiger Bücher in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländer.

2 Die 1977 gegründete CELF (Coopérative d'exportation du livre français, die unter der Geschäftsbezeichnung "Centre d'exportation du livre français" auftritt) ist eine Genossenschaft, deren Zweck nach der letzten Fassung ihrer Satzung darin besteht, "Aufträge über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte zu tätigen, die mit Hilfe dieser Kommunikationsträger insbesondere zur Förderung der französischen Kultur in der Welt beitragen sollen". Die 101 Mitglieder der CELF sind zum größten Teil in Frankreich ansässige Verleger, obwohl sich jeder im Verlagsgewerbe oder im Vertrieb französischsprachiger Bücher tätige Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von seinem Niederlassungsort an der Genossenschaft beteiligen kann.

3 Ebenso wie bei der SIDE ist bei der CELF die Geschäftstätigkeit des Büchervertriebs in erster Linie auf die nichtfrankophonen Länder und Gebiete ausgerichtet, da diese Tätigkeit in den frankophonen Gebieten, insbesondere in Belgien, Kanada und der Schweiz, durch die von den Verlegern errichteten Vertriebsnetze wahrgenommen wird.

4 Von den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern, die beim Büchervertrieb beteiligt sind, ermöglichen die Kommissionäre, die sich nur an Einzelhändler oder Vereinigungen, nicht aber an den Endverbraucher wenden, die Erledigung von Bestellungen, deren Ausführung durch die Verleger oder ihre Vertriebsunternehmen zu teuer wäre. Der Kommissionär sammelt die Bestellungen von verschiedenen Kunden, die für sich genommen einen geringen Umfang haben, und wendet sich an den Verleger oder das Vertriebsunternehmen, die somit nur einen einzigen Lieferort zu versorgen haben. Der Kommissionär stellt auch die Bestellungen von Buchhändlern oder institutionellen Kunden, die die Werke verschiedener Verleger betreffen, zusammen und erspart es ihnen damit, verschiedene Bestellungen bei zahlreichen Wirtschaftsteilnehmern aufzugeben. Wegen der Fixkosten, die mit der Ausführung jeder Bestellung verbunden sind, ermöglicht es die Beteiligung des Kommissionärs, auf der Ebene des Vertriebsunternehmens und auf der des Kunden die Kosten zu senken, was diese Beteiligung wirtschaftlich interessant macht.

5 1979, als die CELF in finanzielle Schwierigkeiten geriet, kamen die Branche, die Verleger, der Verband Syndicat national de l'édition als ihre Interessenvertretung und die Behörden überein, dass die CELF erhalten bleiben solle. Demzufolge beschlossen sie die Gewährung von Ausgleichssubventionen für die Bearbeitung der geringen Bestellungen, die in der gegenwärtigen Form 1980 einsetzten.

6 Die der CELF gewährte Betriebsbeihilfe soll die Mehrkosten für die Ausführung der geringen Bestellungen ausgleichen, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern stammen. Sie erlaubt der CELF die Befriedigung einer Nachfrage, die von den Verlegern oder den mit ihnen verbundenen Händlern angesichts der im Vergleich zum Gesamtauftragswert hohen Transportkosten für wenig rentabel gehalten wird. Deshalb wird diese Beihilfe als Beitrag zur Verbreitung der französischen Sprache und der französischsprachigen Literatur angesehen.

7 In der Praxis funktioniert der Unterstützungsmechanismus in folgender Weise. Die Buchhändler, die in kleinen Mengen Werke benötigen, die von verschiedenen Verlegern veröffentlicht worden sind, geben ihre Bestellungen bei der CELF auf, die dann die Funktion eines Ausfuhrkommissionärs wahrnimmt. Die Subvention zielt speziell darauf ab, die Ausführung der Bestellungen mit einem Auftragswert von weniger als 500 französischen Francs (FRF) - ohne Transportkosten - zu ermöglichen, die nach allgemeiner Ansicht unter der Rentabilitätsschwelle liegen. Ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Subvention wird zu Beginn des Jahres ausgezahlt; der Restbetrag wird im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die Prognosen für die Geschäftstätigkeit der CELF und deren Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft haben. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist dem französischen Ministerium für Kultur und Frankophonie ein Bericht mit einem Verzeichnis der Belege vorzulegen, mit dem im einzelnen nachgewiesen wird, wie die Subvention verwendet wurde.

8 Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte der Anwalt der Klägerin die Kommission auf die Beihilfen für die Förderung, den Transport und den Vertrieb französischer Bücher aufmerksam, die das französische Ministerium für Kultur und Frankophonie der CELF gewährte. In diesem Schreiben fragte er die Kommission, ob sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) über diese Beihilfen unterrichtet worden sei.

9 Mit Schreiben vom 2. April 1992 bat die Kommission die französischen Behörden um Auskunft über die Maßnahmen zugunsten der CELF.

10 Am 7. April 1992 teilte die Kommission der SIDE mit, dass die fraglichen Beihilfen offenbar nicht angemeldet worden seien. Das Fehlen einer Anmeldung wurde der SIDE mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigt.

11 Am 18. Mai 1993 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der die in Rede stehenden Beihilfen genehmigt wurden. Eine Bekanntmachung dieser Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1993 unter dem Titel "Beihilfen für Exporteure französischer Bücher" und der Nummer "NN 127/92" veröffentlicht (ABl. C 174, S. 6).

12 Mit Urteil vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, im Folgenden: Urteil SIDE) erklärte das Gericht die genannte Entscheidung für nichtig, soweit sie die Subvention betraf, die ausschließlich der CELF gewährt wurde, um die Mehrkosten für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern aufgegeben werden, auszugleichen.

13 Mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 bat die Kommission die französischen Behörden, ihr vor Erwägung der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag etwaige Änderungen mitzuteilen, die sie unter Umständen aufgrund des Urteils SIDE an den der CELF gewährten Beihilfen vorgenommen hatten. Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 5. Dezember 1995, dass sie an den fraglichen Beihilfen keine Änderungen vorgenommen hätten.

14 Am 7. Juni 1996 fand ein Treffen zwischen der SIDE und der Kommission statt. Am 28. Juni 1996 übermittelte die SIDE der Kommission weitere von ihr für sachdienlich befundene Informationen.

15 Am 30. Juli 1996 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der französischen Regierung wurde dies mit Schreiben vom 21. August 1996 mitgeteilt.

16 Am 5. Dezember 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung, in der die Betroffenen aufgefordert wurden, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern (ABl. C 366, S. 7).

17 Mehrere Betroffene übersandten der Kommission ihre Stellungnahmen im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997. Die Klägerin gab ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Januar 1997 ab. Die Kommission übermittelte der französischen Regierung diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. April 1997.

18 Mit Schreiben vom 2. Juli und vom 25. Juli 1997 beklagte sich die SIDE bei der Kommission über die Langsamkeit des Verfahrens.

19 Die französische Regierung antwortete auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens und auf die Stellungnahmen der Betroffenen mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 und vom 1. Oktober 1997. Ein Treffen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden fand am 29. Oktober 1997 statt. Die französische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober und vom 21. November 1997 noch weitere Informationen und Bemerkungen.

20 Am 13. Februar 1998 fand ein Treffen zwischen den Vertretern der Kommission einerseits und den französischen Behörden sowie den Vertretern der CELF andererseits statt.

21 Mit Schreiben vom 5. März 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission weitere Angaben insbesondere zum Ausgleichscharakter der Beihilfe mit. Per Telefax vom 26. März und vom 10. April 1998 übermittelte die CELF ihr aktuelle Informationen zu den mit der Bearbeitung geringer Bestellungen verbundenen Mehrkosten und zum Ausgleichscharakter der Beihilfe. Mit Telefax vom 17. April 1998 lieferte auch das Ministerium für Kultur der Kommission ergänzende Informationen. Per Telefax vom 19. Mai 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission weitere Angaben mit.

22 Am 10. Juni 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/133/EG über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (ABl. 1999, L 44, S. 37, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die dem Anwalt der Klägerin am 23. Juli 1998 bekannt gegeben wurde.

23 In Artikel 1 der Entscheidung stellt die Kommission fest:

"Die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d dieses Vertrags erfuellt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar."

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Mit Klageschrift, die am 29. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25 Mit am 4. März 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben hat die Französische Republik beantragt, in dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

26 Außerdem hat die Französische Republik mit am 8. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift Klage erhoben auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache C-332/98), soweit die Kommission Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) nicht angewandt hat.

27 Da in beiden Rechtssachen die Gültigkeit desselben Rechtsakts in Frage gestellt worden ist, hat das Gericht das vorliegende Verfahren durch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. März 1999 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-332/98 ausgesetzt.

28 Nachdem der Gerichtshof die von der französischen Regierung erhobene Klage mit Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-332/98 (Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4833) abwies, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortgesetzt worden.

29 Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 2000 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

30 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beklagte und die Streithelferin haben schriftliche Fragen beantwortet und die im Zuge prozessleitender Maßnahmen angeforderten Unterlagen vorgelegt.

31 Die Parteien haben in der Sitzung am 4. Juli 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 1 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 In der Sitzung hat die Klägerin angegeben, dass sie außerdem die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantrage, soweit die Kommission in Teil XIII zweiter Absatz der Begründung dieser Entscheidung festgestellt habe, dass es sich bei der Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gehandelt habe.

34 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980

Vorbringen der Parteien

35 Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben trägt die Beklagte vor, dass die Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 nicht im Zusammenhang mit dem Beihilfesystem für die Ausführung der geringen Bestellungen gestanden habe. So sei kein Zusammenhang zwischen dieser Kapitalerhöhung und dem System der Betriebsbeihilfen nachgewiesen, um die es sich bei der durch die angefochtene Entscheidung genehmigten Beihilfe handele.

36 Auf eine Frage des Gerichts zur Zulässigkeit ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Auführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 hat die Klägerin geantwortet, dies überlasse sie der Würdigung durch das Gericht.

Würdigung durch das Gericht

37 Die Frage der Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 wurde in Teil XIII zweiter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung behandelt und in deren verfügendem Teil nicht wieder aufgenommen.

38 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nur gegen eine beschwerende Maßnahme - eine Maßnahme, die eine bestimmte Rechtslage beeinträchtigen kann - gegeben. Unabhängig davon, auf welchen Gründen eine derartige Maßnahme beruht, kann jedoch nur ihr verfügender Teil Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Was die von der Kommission in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Würdigungen angeht, so könnten sie der Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung für eine beschwerende Maßnahme den tragenden Grund von deren verfügendem Teil darstellten (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31).

39 Außerdem ist für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil des Gerichts 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnrn. 77 und 78, und die zitierte Rechtssprechung).

40 Demnach führt im vorliegenden Fall allein der Umstand, dass die Frage der Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 in Teil XIII zweiter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung behandelt und in deren verfügendem Teil nicht wieder aufgenommen wurde, nicht dazu, dass die betreffende Feststellung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte. In Teil XIII zweiter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission "zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Kapitalerhöhung um keine staatliche Beihilfe, sondern aufgrund der Beteiligung privater Investoren lediglich um die Übernahme einer Beteiligung handelte". Diese Schlussfolgerung stellt aber nicht den tragenden Grund des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung dar, weil der verfügende Teil lediglich die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen gewährte Beihilfe betrifft.

41 Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zur Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung

42 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf sieben Klagegründe. Im Rahmen des ersten Klagegrundes, dem eines Verfahrensfehlers, wirft sie der Kommission vor, keine sorgfältige und unparteiische Prüfung der Beschwerde und der Stellungnahmen der Betroffenen vorgenommen zu haben. Der zweite Klagegrund betrifft einen Begründungsmangel. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Sachverhaltsirrtum und mit dem vierten werden offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der sechste Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag hergeleitet. Schließlich geht es im siebten Klagegrund um das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG).

43 Der vierte Klagegrund ist zu prüfen.

44 Der vierte Klagegrund ist in vier Teile gegliedert. Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, dass der Kommission bei der Bestimmung des Referenzmarktes ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Der zweite Teil betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilfe. Mit dem dritten Teil wird eine offensichtliche Fehlbeurteilung der Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb gerügt. Im Rahmen eines vierten Teils trägt die Klägerin vor, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag gehandelt habe.

45 Zu prüfen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes, wonach der Kommission dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, dass sie den Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher im Allgemeinen als Referenzmarkt ausgewählt habe.

Vorbringen der Beteiligten

46 Die Klägerin führt aus, dass der relevante Markt der spezielle Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts sei, nicht aber der Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher im Allgemeinen und erst recht nicht der Buchmarkt. Sie weist darauf hin, dass die Kommission selbst den Begriff der Ausfuhrkommission bei der Beschreibung der Beihilfe für die CELF verwendet habe. Somit habe die Kommission den Markt für ein Erzeugnis - das Buch - mit dem in Rede stehenden, nämlich dem Markt für eine Dienstleistung, das Ausfuhrkommissionsgeschäft, verwechselt.

47 Die Klägerin trägt vor, wenn ein Kunde sich entscheide, einen Händler oder einen Kommissionär einzuschalten, so tue er dies nicht aufgrund eines Vergleichs von Preisen oder Qualität zweier austauschbarer Dienstleistungen, sondern weil es sich im Hinblick auf die Besonderheiten seiner Nachfrage in Wirklichkeit um zwei verschiedenartige Dienstleistungen handele, die unterschiedliche Bedürfnisse befriedigten und daher zwei gesonderte Märkte darstellten. Die Unterscheidung gehe auf die Art der von einem Kommissionär und der von einem Exporteur angebotenen Leistungen zurück. Der Ausfuhrkommissionär biete eine spezielle Leistung an, nämlich die Rentabilisierung von Einzelbestellungen durch ihre Sammlung zur Bearbeitung unter annehmbaren wirtschaftlichen Preis- und Kostenbedingungen. Das Kriterium für die Bestimmung eines gesonderten Marktes bestehe somit darin, ob die Leistungen auf der Nachfrageseite austauschbar seien. Auf der Angebotsseite verweigerten Im Übrigen die Verleger die Erledigung unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegender Bestellungen, was die Einschaltung eines Kommissionärs unverzichtbar mache. Dass sich die Ausfuhrkommissionäre nicht auf diese Tätigkeit beschränkten, spreche nicht gegen die Besonderheit dieses Marktes.

48 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission den betreffenden Markt durch die streitige Beihilfe in einen größeren Markt, den für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen, "eingebettet" und so keine wirkliche Prüfung der Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und damit keine ernsthafte Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag vorgenommen.

49 Dieser Fehler habe die Kommission zu der Annahme verleitet, es bestehe eine Besonderheit bei den geringen Bestellungen, während es sich bei dieser Besonderheit lediglich um die des Marktes des Ausfuhrkommissionsgeschäfts handele. Insoweit sei die Bereitschaft der CELF, alle geringen Bestellungen zu erledigen, unerheblich, da gerade die Annahme aller Bestellungen, wie gering sie auch seien, die Besonderheit des Kommissionärs gegenüber dem Händler ausmache. Nach Auffassung der Klägerin bezieht sich auch der Umstand, dass sich die bestellten Bücher nicht am Lager befänden, nicht speziell auf geringe Bestellungen, da jeder Kommissionär begriffsgemäß nur ein Vermittler sei, der Bestellungen an die Verleger weiterleite, sobald er sie von seinen Kunden erhalten habe, und der daher keine Waren auf Lager halte. Außerdem habe diese Verkennung des spezifischen Marktes die Kommission zu der Auffassung geführt, dass sich die beiden Unternehmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die streitige Beihilfe erhalten hätten, in der gleichen Lage befunden hätten wie die Klägerin.

50 Die Klägerin trägt schließlich vor, dass die Kommission die für die Abgrenzung eines speziellen Marktes des Ausfuhrkommissionsgeschäfts fehlenden Angaben hätte anfordern müssen. Die Schwierigkeit, Informationen über den Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft zu erlangen, dürfe nicht zu einer Schwierigkeit bei der Feststellung dieses Marktes, sondern bei dessen quantitativer Bewertung führen.

51 Nach Ansicht der Beklagten gibt es keinen gesonderten und speziellen Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern. Es gebe einen Markt für die Ausfuhr solcher Bücher, auf dem die CELF mit anderen Marktteilnehmern im Wettbewerb stehe. Der Kommissionär spiele nämlich nur die Rolle des Vermittlers: Die verkaufte Ware stelle für ihn keine Besonderheit dar. Zudem sei unstreitig, dass die Ausfuhrkommissionäre noch andere Tätigkeiten als die des Kommissionsgeschäfts im eigentlichen Sinn ausübten, wie z. B. den herkömmlichen Buchhandel. Aufgrund dessen sei es schwierig, Angaben über einen möglichen Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts im engeren Sinn zu erlangen. Sie weist darauf hin, dass SIDE und die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die behaupteten, auf diesem Markt tätig zu sein, keinen Anhaltspunkt dafür geliefert hätten, der eine Unterscheidung ihres Umsatzes im Bereich des Ausfuhrkommissionsgeschäfts von dem mit ihren übrigen Tätigkeiten erzielten Umsatz ermöglicht hätte.

52 Zu der Behauptung, dass alle Ausfuhrkommissionäre die geringen Bestellungen bearbeiteten, führt die Kommission aus, dass Aufträge von bis zu 500 FRF einen sehr geringen Anteil am Umsatz der Ausfuhrkommissionäre ausmachten (weniger als 5 % des Umsatzes der CELF während der Zeit des Bezugs der streitigen Beihilfe), dass nur die CELF gegenüber dem Ministerium für Kultur die vertragliche Verpflichtung zur Annahme der geringen Bestellungen eingegangen sei, dass genau diese Verpflichtung einer der Gründe für die Beihilfe gewesen sei und dass die Ausfuhrkommissionäre vor allem an institutionellen Kunden interessiert seien. Sie habe daraus zu Recht herleiten können, dass die anderen Ausfuhrkommissionäre als die CELF nur wenige Aufträge mit einem Wert unter 500 FRF bearbeiteten.

53 Die Französische Republik weist darauf hin, dass die Kommission in Teil X der Begründung der angefochtenen Entscheidung eine eingehende Analyse der nicht nur von der französischen Regierung, sondern auch von der Klägerin übermittelten Informationen vorgenommen habe.

54 Sie vertritt die Ansicht, dass zum Beleg für das Bestehen eines speziellen Marktes für das Ausfuhrkommissionsgeschäft nachgewiesen werden müsste, dass die Dienstleistung der Ausfuhr französischsprachiger Bücher und die der Ausfuhrkommission einander ausschlössen. Zudem werde unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage ein erheblicher Teil der Bestellungen aus dem Ausland unmittelbar an die herkömmlichen Händler gerichtet, ohne über die Kommissionäre zu laufen. Von der Angebotsseite her gingen die Ausfuhrkommissionäre im Allgemeinen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nach. Folglich könne kein spezieller Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern unterschieden werden.

Würdigung durch das Gericht

55 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor:

"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag können "Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

56 Für die Feststellung, ob im vorliegenden Fall die Wettbewerbsbedingungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist zunächst die Bestimmung des Marktes für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu prüfen. Hierfür ist daran zu erinnern, dass die Kommission den Markt, auf dem sie die Auswirkungen der streitigen Beihilfe geprüft hat, als denjenigen für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen bestimmt hat.

57 Zur sachlichen Abgrenzung des Marktes ist darauf hinzuweisen, dass nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden kann, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. In diesem Rahmen ist die Frage, in welchem Maß Waren oder Dienstleistungen untereinander austauschbar sind, aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 54, sowie die zitierte Rechtsprechung).

58 Wie im vorliegenden Fall aus Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wurde die streitige Beihilfe der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährt. Die Kommission hat in der Sitzung dargelegt, dass mit der streitigen Beihilfe Kosten der Bearbeitung geringer Bestellungen solcher Bücher zum Teil hätten ausgeglichen werden sollen, damit die CELF sie nicht insgesamt ihren Kunden in Rechnung stelle.

59 Dementsprechend ist zu prüfen, ob die die Dienstleistungen der Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen und die der Ausfuhrkommission in Bezug auf die Bearbeitung von Aufträgen mit einem Wert unter 500 FRF austauschbar sind.

60 Zur Austauschbarkeit dieser Dienstleistungen steht die Begründung der fraglichen Beihilfe selbst im Widerspruch. Nach Teil VI erster Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht die der CELF gewährte Betriebsbeihilfe ihr "die Befriedigung einer Nachfrage, die von den Verlegern oder den mit ihnen verbundenen Händlern angesichts der im Vergleich zum Gesamtauftragswert hohen Transportkosten nicht für rentabel gehalten wird". In Teil VI dritter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter, dass "[v]on allen Beteiligten auf dem Buchhandelssektor... die Ausfuhrkommissionäre, die nur mit Einzelhändlern oder Organisationen, nicht aber mit Endabnehmern zu tun haben, eine Nachfrage [befriedigen], deren Bearbeitung von den Verlagen oder ihren Händlern für zu kostenaufwendig gehalten wird".

61 Außerdem hat die französische Regierung selbst darauf hingeweisen, dass die "Beihilferegelung keinesfalls geeignet ist, die Geschäftstätigkeit von Verlegern, die ihre Werke selbst vermarkten, oder die Tätigkeit von herkömmlichen Händlern zu beeinträchtigen. Zum einen bearbeiten diese Akteure niemals unter die Beihilfe fallende Aufträge, weil sie deren Umfang für unzureichend halten, und zum anderen profitieren sie mittelbar von der Beihilfe, da sich die CELF bei ihnen versorgt. Mithin kann die Beihilfe eine etwaige Auswirkung auf den Wettbewerb nur auf der Stufe der Marktteilnehmer haben, die als Ausfuhrkommissionäre fungieren" (Teil VIII fünfter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung). Sie hat weiter ausgeführt, dass "[d]ie Bestellungen, deren Bearbeitung durch die Beihilferegelung unterstützt werden soll,... nicht dem normalen Markt zuzuordnen [sind], auch wenn sie in Einzelfällen von Marktteilnehmern übernommen werden" (Teil VIII sechster Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung).

62 Schließlich hat die Kommission in der Sitzung eingeräumt, dass die Verleger und Händler Bestellungen mit einem Wert unter 500 FRF nur gegen einen Preisaufschlag übernehmen können, der so hoch ist, dass diese Bestellungen für die Kunden zu teuer werden.

63 Da die Verleger und die Händler die geringen Bestellungen nicht ohne einen solchen Preisaufschlag übernehmen, handelt es sich bei der Dienstleistung eines Kommissionärs um eine solche anderer Art, die besondere Bedürfnisse befriedigt. Wegen dieser Mehrkosten reicht nämlich der Umstand, dass die Verleger und die Händler theoretisch Bestellungen mit einem Wert unter 500 FRF übernehmen nicht aus, um darzutun, dass ihre Dienstleistungen gegen die der Kommissionäre ausgetauscht werden können. Der Markt, für den die Auswirkungen der streitigen Beihilfe zu prüfen sind, kann nicht auch Wirtschaftsteilnehmer umfassen, die auf diesem Markt nicht wirklich tätig sind. Dementsprechend muss der Referenzmarkt der Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts sein, weil nur die Kommissionäre von der Bearbeitung von Bestellungen mit einem Wert unter 500 FRF tatsächlich betroffen sind, da dieser Markt einen gegenüber dem Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen gesonderten Markt darstellt.

64 Außerdem zeigt der Umstand, dass die Verleger und die Händler diese Bestellungen nur gegen Zahlung eines Preisaufschlags übernehmen, dass sie diese selbst anders behandeln als ihre allgemeine Tätigkeit des Vertriebs und der Ausfuhr französischsprachiger Bücher. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist ein Gesichtpunkt, der für das Bestehen eines speziellen Marktes spricht.

65 Zur der Behauptung der Kommission, dass sie nicht über genaue Daten verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, den relevanten Markt als den Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts abzugrenzen, ist festzustellen, dass die gleiche Frage von diesem Organ im Rahmen der Rechtssache aufgeworfen wurde, die zum Urteil SIDE geführt hat. Wie aus Randnummer 70 dieses Urteils hervorgeht, führte die Kommission aus, dass die Klägerin das Bestehen eines spezifischen Teilmarktes für das Ausfuhrkommissionsgeschäft nachzuweisen habe, und sie brachte das Argument vor, dass sie nur dann verpflichtet sei, eine eingehende Untersuchung über die Marktbedingungen durchzuführen, wenn ihr im Stadium des Verwaltungsverfahrens detaillierte Informationen geliefert würden.

66 Das Gericht wies dieses Vorbringen zurück. Es führte in Randnummer 71 des Urteils SIDE aus, dass "nach der Argumentation der Kommission... verlangt werden [müsste], dass die Konkurrenten von Unternehmen, die eine nicht angemeldete staatliche Beihilfe erhalten, ihr Daten zur Verfügung stellen, zu denen sie in den meisten Fällen keinen Zugang haben und die sie nur durch Vermittlung der Kommission selbst bei den Mitgliedstaaten, die diese Beihilfen gewähren, erhalten können".

67 Im vorliegenden Fall begründet die Kommission ihre Auswahl des Referenzmarktes allein dadurch, dass sie das Vorbringen der französischen Regierung wiederholt. So schreibt sie in Teil X 20. Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass "Frankreich der Auffassung [ist], dass ein Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern nur rein theoretisch bestimmt werden kann". In Teil X 26. Absatz der Begründung dieser Entscheidung führt sie weiter aus: "Frankreich hält es mithin für unmöglich, Angaben über einen möglicherweise bestehenden besonderen Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts zu erhalten. Auch wenn die Akteure, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bestätigen, einzeln befragt würden, ist kaum zu vermuten, dass alle eine hinlänglich genaue Betriebsbuchführung haben, die diese Tätigkeit gesondert ausweist." Schließlich stellt sie in Teil X 27. Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung fest, dass die französische Regierung der Kommission nur die Exportumsätze von Marktteilnehmern habe mitteilen können, die in Frankreich ansässig seien und von denen bekannt sei, dass sie die Art von Bestellungen bearbeiteten, die normalerweise Ausfuhrkommissionären angetragen würden.

68 Aus diesen Zitaten wird deutlich, dass die Kommission nicht einmal den Versuch der Prüfung unternommen hat, ob sie einschlägige Angaben hätte erlangen können, um den Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts von dem Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen zu unterscheiden. Wie aber aus Teil X 15., 27. und 28. Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ist die Zahl der Ausfuhrkommission betreibenden Wirtschaftsteilnehmer bekannt.

69 Außerdem hat die Kommission in der Sitzung die Frage des Gerichts, ob sie die Klägerin und weitere Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert habe, Angaben zu machen, die eine Unterscheidung ihres Umsatzes im Bereich des Ausfuhrkommissionsgeschäfts von dem mit ihren übrigen Tätigkeiten erzielten Umsatz ermöglicht hätten, nicht beantwortet.

70 Wie sich jedoch aus den von der Klägerin vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 als Ausfuhrkommissionärin vorgenommenen Rechnungsstellungen ergibt, ist es sehr wohl möglich, diese Umsätze zu unterscheiden. Außerdem wurde in Teil VI 13. Absatz (Fußnote 4) der Begründung der angefochtenen Entscheidung dieselbe Unterscheidung hinsichtlich der Umsätze der CELF getroffen.

71 Folglich hätte die Kommission die Auswirkungen der fraglichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den übrigen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben wie die, für die die Beihilfe gewährt wurde, im vorliegenden Fall die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher, prüfen müssen. Indem sie den Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen als Referenzmarkt auswählte, konnte die Kommission nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb prüfen. Demnach ist der Kommission in Bezug auf die Bestimmung des Marktes ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

72 Angesichts dessen brauchen die Angaben zu den Konkurrenten der CELF nicht geprüft zu werden. Denn wenn die Bestimmung des Marktes als fehlerhaft betrachtet wird, muss auch der Anteil, den die CELF auf dem betreffenden Markt hält, neu berechnet werden.

73 Somit ist dem ersten Teil des vierten Klagegrundes in Bezug auf die Bestimmung des Marktes stattzugeben. Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung für begründet zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

75 Die Französische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 Satz 3 der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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