Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.08.1994
Aktenzeichen: T-156/94 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 65
EGKS-Vertrag Art. 33
EGKS-Vertrag Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter der einstweiligen Anordnung hat die Verpflichtung des klagenden Unternehmens zur Vorlage einer Bankbürgschaft für die Zahlung der gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbusse teilweise auszusetzen, wenn das Unternehmen durch ein Schreiben des zuständigen Kommissionsmitglieds davon unterrichtet wurde, daß die Entscheidung, durch die ihm die Geldbusse auferlegt wurde, geändert würde, und wenn im übrigen die mit der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit und mit der Dringlichkeit zusammenhängenden Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs erfuellt sind.

Wenn nämlich die Kommission erwägt, den Betrag der wegen Verletzung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages festgesetzten Geldbusse zwischen diesem Unternehmen und einem anderen aufzuteilen, das zu demselben Stahlkonzern gehört und ebenfalls an dem sanktionierten wettbewerbswidrigen Verhalten teilgenommen hat, erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, daß das klagende Unternehmen bis zur angekündigten Änderung der Entscheidung eine Sicherheit für den Gesamtbetrag der fraglichen Geldbusse leistet, soweit der durch den Kläger zu sichernde Betrag die Bedeutung seiner Stellung in dem Konzern, in dem die Zuwiderhandlungen begangen wurden, übersteigt.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 25. AUGUST 1994. - SIDERURGICA ARISTRAIN MADRID SL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - EGKS-VERTRAG - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE T-156/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die wesentlichen Tatsachen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, lassen sich, soweit sie sich aus den eingereichten Schriftsätzen und den mündlichen Erklärungen der Parteien in der Sitzung ergeben, wie folgt zusammenfassen.

2 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission aufgrund des Artikels 65 EGKS-Vertrag eine Entscheidung, in der sie die Teilnahme bestimmter europäischer Trägerhersteller an durch diese Vertragsvorschrift verbotenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken feststellte (Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern, ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung).

3 Obwohl die Kommission in der Begründung der Entscheidung ausgeführt hat, daß zwei zur spanischen Aristrain-Gruppe gehörende Gesellschaften an den fraglichen Verstössen teilgenommen hatten, war die Entscheidung nur an die Siderúrgica Aristrain Madrid, S. L. (im folgenden: Antragstellerin), gerichtet, gegen die eine Geldbusse von 10 600 000 ECU festgesetzt wurde.

4 Nach Artikel 5 der Entscheidung war die Geldbusse binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die Adressatin an, zu zahlen, wobei diese Frist am 7. Juni 1994 ablief. Da es sich um eine Geldbusse handelte, die 20 000 ECU überschritt, konnte sie auch in fünf gleich grossen Jahresraten bezahlt werden, von denen die erste Rate innerhalb derselben Dreimonatsfrist zu zahlen war, unter der Voraussetzung, daß eine Bankbürgschaft zur Deckung des verbleibenden Hauptbetrags und der Zinsen vorgelegt wurde. Das betroffene Unternehmen hatte die Kommission spätestens bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist über die von ihm gewählte Zahlungsweise zu informieren.

5 Die Kommission teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 1994 entsprechend einer 1981 festgelegten Leitlinie mit, daß im Fall der Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung beim Gericht keine Maßnahme zur Einziehung der Geldbusse ergriffen werde, vorausgesetzt, das Unternehmen lege eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission vor, die den Gesamtbetrag der Geldbusse und der während des anhängigen Verfahrens anfallenden Zinsen decke.

6 Nach Kontakten, die zwischen Vertretern der Kommission und der Aristrain-Gruppe im Mai und Juni 1994 stattfanden, teilte das für die Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsmitglied, Karel Van Miert, der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 mit, er werde der Kommission vorschlagen, die Entscheidung dahin gehend zu ändern, daß sie auch an die Siderúrgica Aristrain Olaberría (SAO), S. L., eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, gerichtet werde. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens sollte die fragliche Änderung darin bestehen, daß jeder dieser beiden Gesellschaften der Aristrain-Gruppe proportional zu ihrem Umsatz eine Geldbusse auferlegt wurde, deren Gesamtbetrag dem der allein gegen die Antragstellerin festgesetzten Geldbusse entsprach. Diese Änderung sei ins Auge gefasst worden, nachdem der Rechtsberater der Antragstellerin die Dienststellen der Kommission darauf aufmerksam gemacht habe, daß eine Gesellschaft nach spanischem Gesellschaftsrecht nicht mit ihrem Vermögen für Verpflichtungen einer anderen zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaft hafte.

Verfahren

7 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 16. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 33 und 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit darin die Beteiligung der Antragstellerin an bestimmten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken, in die europäische Trägerhersteller verwickelt waren, festgestellt und gegen sie eine Geldbusse von 10 600 000 ECU verhängt wird.

8 Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 7. Juni 1994 gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag beantragt, die Vollziehung der Artikel 3, 4 und 5 der Entscheidung auszusetzen, soweit darin gegen sie eine Geldbusse von 10,6 Millionen ECU festgesetzt wird. Sie hat ausserdem den Präsidenten des Gerichts ersucht, sie von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bankbürgschaft, die die eventuelle Zahlung der Geldbusse sichert, zu entbinden oder, hilfsweise, den Betrag dieser Bürgschaft festzusetzen sowie die Kommission vorsorglich anzuweisen, die Geldbusse nicht einzuziehen, bevor eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen ist.

9 Die Kommission hat am 22. Juni 1994 Erklärungen zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben. Die Parteien haben am 5. Juli 1994 mündliche Ausführungen gemacht.

10 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin gebeten, eine Reihe von Schriftstücken über ihre finanzielle Lage vorlegen zu dürfen, die nach ihrer Ansicht die bereits bei den Akten befindlichen Beweiselemente verstärken. Die Kommission hat dazu erklärt, da ihr diese Schriftstücke noch nicht bekannt seien, wünsche sie, Gelegenheit zu erhalten, sie zu prüfen und dem Gericht gegenüber dazu Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen hat der Richter der einstweiligen Anordnung, da er es für nützlich hielt, über zusätzliche Informationen zu verfügen, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 8. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts die Schriftstücke einzureichen, die sie für relevant hält, um den schweren und nicht wiedergutzumachenden Charakter des in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung geltend gemachten Schadens darzutun. Diese neuen Umstände mussten der Kommission zum selben Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht werden, damit sie vor dem 12. Juli 1994 zu den fraglichen Schriftstücken Stellung nehmen konnte.

11 Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 8. Juli 1994 verschiedene Schriftstücke sowie eine schriftliche Erläuterung in bezug auf ihre finanzielle Lage und die anderer, zur Aristrain-Gruppe gehörender Gesellschaften zu den Akten gereicht. Die Kommission hat mit Telefax vom 12. Juli 1994 zu den von der Antragstellerin eingereichten Schriftstücken Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

12 Nach Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1), geändert durch Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), kann das Gericht, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

13 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragte Anordnung muß vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen darf (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 16).

Parteivorbringen

14 Um darzutun, daß ihre Forderungen dem ersten Anschein nach begründet sind, macht die Antragstellerin zunächst geltend, die Kommission habe einen allgemeinen Grundsatz, der das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährleiste, verletzt, da die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Festsetzung der entsprechenden finanziellen Sanktion von demselben Verwaltungsorgan ausgingen, das die Untersuchung geleitet und das Verfahren durchgeführt habe, und da die gerichtliche Nachprüfung durch das Gericht diesen Makel der Parteilichkeit nicht beseitigen könne. Dem Gericht seien nämlich nicht alle tatsächlichen Fragen und nicht das, was im Ermessen der Kommission liege, bekannt. Mangels einer Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung enthalte die Verfahrensordnung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einen Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen einen allgemeinen Grundsatz, der in den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten anerkannt sei.

15 Weiter bringt die Antragstellerin mehrere Argumente vor, mit denen sie eine unrichtige Anwendung des Artikels 65 EGKS-Vertrag geltend macht. Erstens habe die Kommission Kriterien angewandt, die für die Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag gälten, was zu einem Verstoß gegen die besonderen Grundsätze des EGKS-Vertrags und zu einer falschen Beurteilung der Tatsachen und der Teilnahme der Aristrain-Gruppe an dem in der Entscheidung beanstandeten Informationsaustausch geführt habe. Zweitens sei die streitige Geldbusse unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der Aristrain-Gruppe berechnet worden, was Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag widerspreche, wonach allein der Umsatz der Antragstellerin an EGKS-Erzeugnissen hätte berücksichtigt werden dürfen. Drittens mache die festgesetzte Geldbusse mehr als 10 % des Jahresumsatzes der Antragstellerin aus, was gegen dieselbe Vertragsbestimmung verstosse. Der Betrag der Geldbusse sei aufgrund des Wechselkurses Peseta/ECU von 1990 ohne Berücksichtigung der Abwertungen der Peseta in den Jahren 1992 und 1993 berechnet worden, wodurch die Antragstellerin infolge der Erhöhung der Geldbusse um 22 % bestraft worden sei.

16 Die Antragstellerin trägt ferner vor, die Entscheidung verletze verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze. Erstens seien die Rechte der Verteidigung dadurch verletzt worden, daß der Umfang der der Antragstellerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und die rechtliche Tragweite der ihr zur Last gelegten Handlungen nicht klar definiert worden seien. Zweitens habe die Kommission den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da sie weder bestimmte, gerade die Antragstellerin betreffende besondere Umstände noch die in anderen vergleichbaren Fällen festgesetzten Sanktionen berücksichtigt habe. Drittens sei die Entscheidung im Hinblick auf Artikel 15 EGKS-Vertrag nicht hinreichend begründet worden und verletze ausserdem den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Schließlich sei die Kommission in bezug auf den Ablauf des Verfahrens und den Erlaß ihrer endgültigen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen.

17 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin eine Kopie des vorgenannten Schreibens von Herrn Van Miert (siehe oben, Randnr. 6) vorgelegt, in der dieser ankündigte, daß er eine Änderung der Entscheidung vorschlagen werde, damit diese an die beiden Gesellschaften der Aristrain-Gruppe gerichtet werde, die proportional zu ihrem jeweiligen Umsatz verantwortlich seien. Die Antragstellerin meint, nachdem die Kommission auf diese Weise anerkannt habe, daß ihre Befugnis, die streitige Geldbusse aus dem Vermögen der Antragstellerin beizutreiben, eine Grenze habe, müsse sie diese Grenze auch bei ihrer Forderung nach einer Sicherheit berücksichtigen.

18 Zur Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin im wesentlichen aus, wegen der besonderen Umstände, die mit ihrer finanziellen Lage und ihrer Eigenschaft als privates Familienunternehmen zusammenhingen, und wegen der Unverhältnismässigkeit der festgesetzten Geldbusse im Hinblick auf die Grösse des Unternehmens stelle die Leistung einer Sicherheit, die die Kommission zur Vermeidung der sofortigen Einziehung der Geldbusse im Fall der Klageerhebung verlange, eine unerträgliche finanzielle Belastung dar. Diese Belastung würde die Antragstellerin daran hindern, ihre Tätigkeit normal fortzusetzen, und würde zu einer deutlichen Verringerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf einem in der Krise befindlichen Sektor führen. Die Banken, mit denen sie in Geschäftsbeziehungen stehe, seien nicht bereit, ihr zusätzliche Kreditlinien zu gewähren, die sie brauche, um diese Sicherheit zu leisten. Die vorhersehbare Erschöpfung ihrer Kreditlinien durch die Leistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit würde das laufende Investitionsprogramm ernsthaft beeinträchtigen, das unerläßlich sei, um ihre Lebensfähigkeit auf einem "stark wettbewerbsgeprägten und übersättigten" Markt sicherzustellen. Der geltend gemachte Schaden sei schwer und nicht wiedergutzumachen, da sie, selbst wenn das Gericht ihren Klageanträgen stattgeben würde, nicht mehr in der Lage wäre, ihre in der Zwischenzeit verlorene Wettbewerbsstellung wiederzuerlangen. Sie erfuelle deshalb die aussergewöhnlichen Voraussetzungen, die im Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Ferriere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725) aufgeführt seien, durch den die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbusse gewährt worden sei, ohne daß diese Maßnahme von der vorherigen Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht worden sei.

19 Zur Abwägung der vorliegenden Interessen trägt die Antragstellerin vor, der Schaden, den sie aufgrund der Vorlage und Aufrechterhaltung einer kostspieligen Bankbürgschaft erleiden würde, stehe ausser Verhältnis zu dem Interesse, das eine solche Bürgschaft für die Kommission haben könne. Das öffentliche Gemeinschaftsinteresse würde besser geschützt, wenn man es ihr ermöglichen würde, ihre Tätigkeit auf dem Markt fortzusetzen, damit sie in der Lage sei, zu gegebener Zeit, falls das Gericht eine entsprechende Entscheidung erlasse, die Geldbusse zu zahlen.

20 Die Kommission hat in ihren Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1994 ihre Absicht, die Entscheidung zu ändern, bekräftigt. Sie zieht jedoch daraus keine Konsequenzen in bezug auf die Verpflichtung der Aristrain-Gruppe, aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine Sicherheit zu leisten, die den Gesamtbetrag der Geldbusse und die bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage anfallenden Zinsen deckt.

21 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, besteht der einzige Zweck der angekündigten Änderung darin, sicherzustellen, daß auch das Vermögen der SAO, S. L., für die gegen die Antragstellerin festgesetzte Geldbusse hafte, falls es erforderlich würde, die Einziehung der Geldbusse bei einem spanischen Gericht zu beantragen. Die Leistung der Sicherheit sei eine freiwillige Handlung, die die Aristrain-Gruppe vornehmen könne, um die sofortige Zahlung der fraglichen Geldbusse oder ihre Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung zu verhindern. Die beiden Gesellschaften stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, die für die Gesamtheit der der Aristrain-Gruppe in der Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen verantwortlich sei. Die Entscheidung sei an die Antragstellerin als "repräsentative" Gesellschaft der Gruppe gerichtet worden. Eine solche Praxis werfe im allgemeinen keine Probleme auf, da der Adressat normalerweise die Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft der anderen verantwortlichen Gesellschaften sei. Die Schwierigkeiten, die im vorliegenden Fall aufgetreten seien, ergäben sich daraus, daß die beiden verantwortlichen Gesellschaften Schwestergesellschaften seien.

22 Zu dem angeblichen überhöhten Charakter der festgesetzten Geldbusse weist die Kommission darauf hin, daß der Betrag der Geldbusse die in Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgelegte Grenze von 10 % des Jahresumsatzes nicht überschreite, wenn man den Umsatz der Antragstellerin von 1990 zugrunde lege.

23 Was die Dringlichkeit angehe, so habe die Antragstellerin keinerlei Beweis dafür erbracht, daß die Leistung der von der Kommission verlangten Sicherheit ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, der "über das Opfer, das mit der Festsetzung einer Geldbusse von 10,6 Millionen ECU zwangsläufig verbunden ist, hinausgeht". Nach einer Prüfung der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen über die finanzielle Lage der Aristrain-Gruppe hat die Kommission ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Lebensfähigkeit der Antragstellerin durch die finanzielle Belastung aufgrund der Leistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht bedroht sei.

24 Die Kommission meint ausserdem, die Lage der Antragstellerin entspreche keinem der "aussergewöhnlichen Umstände", auf die im Beschluß Ferriere di Roè Volciano/Kommission hingewiesen worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei diese kein kleines Unternehmen, da ihr Umsatz im Jahr 1990 129 994 939 ECU betragen habe und da sie zu einer Gruppe gehöre, die der dritte europäische Trägerhersteller sei. Auch sei sie kein Subunternehmer, und der Umstand, daß sie keine diversifizierte Produktion habe, sei nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes unerheblich. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, daß sie nicht in der Lage sei, die fragliche Sicherheit entweder durch die Einräumung zusätzlicher Kreditlinien durch andere Banken oder durch die Verwendung der verfügbaren Mittel der Aristrain-Gruppe zu leisten. Die Kommission weist abschließend darauf hin, daß die Aristrain-Gruppe über hinreichende Mittel verfüge, um die gesamte Geldbusse zu zahlen, auch wenn diese Verwendung der Mittel die vorgesehenen Investitionen beeinträchtigen könnte.

25 Zur Abwägung der vorliegenden Interessen trägt die Kommission vor, die Forderung nach einer Sicherheit sei das "aufgrund des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft erforderliche Minimum" und bewirke einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Sonderinteresse der Unternehmen, die sich gegen Entscheidungen wendeten, durch die eine Geldbusse gegen sie festgesetzt werde. Es wäre besonders ungerechtfertigt, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit zu entbinden, wenn man ihre starke wirtschaftliche und finanzielle Stellung berücksichtige.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

26 Vorab ist festzustellen, daß die Kommission zu dem Antrag, die Vollziehung der Artikel 4 und 5 der Entscheidung auszusetzen, soweit diese die Antragstellerin zur Zahlung einer Geldbusse verpflichten, mitgeteilt hat, daß sie gemäß ihrer gewöhnlichen Praxis in einem Fall, in dem Klage beim Gericht erhoben werde, keine Maßnahme zur Einziehung ergreifen werde, sofern das betroffene Unternehmen spätestens bei Ablauf der Frist für die Zahlung der Geldbusse eine Bankbürgschaft für den Hauptbetrag und die Zinsen aus der geschuldeten Summe vorlege. Da Klage erhoben worden ist, ist davon auszugehen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung nur der Antrag ist, die Antragstellerin vorsorglich ganz oder teilweise von der Verpflichtung zu entbinden, bis zum Ausgang des Hauptverfahrens eine Bankbürgschaft vorzulegen, um die Zahlung des Gesamtbetrags der streitigen Geldbusse zu sichern.

27 Zu dem Antrag, die Vollziehung des Artikels 3 der Entscheidung auszusetzen, soweit darin die Antragstellerin angewiesen wird, die in der Entscheidung genannten Verstösse abzustellen und es zu unterlassen, die fraglichen Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen, ist festzustellen, daß die Antragstellerin keine tatsächliche oder rechtliche Überlegung anstellt, die diesen Antrag begründen könnte. Dieser ist somit zurückzuweisen.

28 Unter diesen Umständen hat der Richter der einstweiligen Anordnung, wie es Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verlangt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung, nämlich die Entbindung der Antragstellerin von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den Gesamtbetrag der Geldbusse, im vorliegenden Fall gegeben sind.

29 Dazu hat Herr Van Miert im Anschluß an die Erklärungen der Anwälte der Antragstellerin zur Regelung über die Haftung von Gesellschaften im spanischen Recht in seinem Schreiben vom 22. Juni 1994 mitgeteilt, er werde "proponer a la Comisión la midificación de la decisión para dirigirla a ambas sociedades, Siderúrgica Aristrain Madrid SL y Siderúrgica Aristrain Olaberría SL, impidiéndoles una multa a cada una de ellas. Cada una de las multas estará en relación con el volumen de negocios para las vigas de cada una de las dos sociedades en el año 1990 de modo que la suma de las dos multas sea igual a la multa impüsta en la actualidad a Siderúrgica Aristrain Madrid SL" (der Kommission vorschlagen, die Entscheidung zu ändern, um sie an die beiden Gesellschaften Siderúrgica Aristrain Madrid, S. L., und Siderúrgica Aristrain Olaberría, S. L., zu richten und dabei beiden eine Geldbusse aufzuerlegen. Jede dieser Geldbussen wird im Verhältnis zum Umsatz stehen, den jede dieser beiden Gesellschaften im Jahr 1990 für Träger erzielt hat, so daß der Gesamtbetrag der beiden Geldbussen dem Betrag der derzeit gegen die Siderúrgica Aristrain Madrid, S. L., festgesetzten Geldbusse entspricht).

30 Unter diesen Umständen erscheint es auf den ersten Blick nicht mehr gerechtfertigt, daß die Kommission weiterhin von der Antragstellerin zur Vermeidung der Einziehung der Geldbusse eine Sicherheit für deren Gesamtbetrag verlangt.

31 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage eine Reihe von Argumenten geltend gemacht hat, die sich auf eine unrichtige Anwendung des Artikels 65 EGKS-Vertrag und auf die Verletzung einiger allgemeiner Rechtsgrundsätze beziehen und die auf den ersten Blick nicht als offensichtlich unbegründet erscheinen.

32 Aufgrund aller dieser Umstände ist deshalb, da die festgesetzte Geldbusse über die Bedeutung der Position der Antragstellerin innerhalb der Aristrain-Gruppe hinausgeht, die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit teilweise auszusetzen, bis die Rechtslage hinsichtlich der Auferlegung der Geldbusse geklärt ist.

33 Zwar hat die Antragstellerin keine Beweiselemente zu den Akten gereicht, die geeignet wären, ihr Vorbringen in bezug auf einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden überzeugend zu untermauern. Dazu ist festzustellen, daß die Antragstellerin zu einem Stahlkonzern gehört, der der erste spanische und der dritte europäische Trägerhersteller ist, daß dieser Konzern in den letzten Jahren eine starke Investitionspolitik betrieben hat, die seine Wettbewerbsfähigkeit sehr verstärkt hat, und daß der für 1994 vorgesehene Liquiditätsüberschuß des Konzerns höher erscheint als die geschätzten Kosten der fraglichen Bankbürgschaft. Man kann aber nicht ausschließen, daß diese finanzielle Belastung geeignet ist, der Antragstellerin einen erheblichen Schaden zu verursachen, insbesondere wenn die Kosten für die Leistung und die Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht von der Kommission erstattet würden.

34 Obwohl die Akten keine ausreichenden Angaben für die Berechnung des Betrages der Geldbussen enthalten, die gegen jede der beiden Gesellschaften der Aristrain-Gruppe aufgrund ihrer Umsätze im Jahre 1990 festgesetzt werden können, erscheint es angemessen, anzuordnen, daß die Antragstellerin aufgrund der für die Jahre 1992 und 1993 angegebenen Umsätze keine Bankbürgschaft vorzulegen hat, die über 50 % des Betrages der streitigen Geldbusse hinausgeht, bis die Kommission die in der Entscheidung angekündigte Änderung vornimmt oder jedenfalls spätestens bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts, mit dem das Verfahren zur Hauptsache beendet wird.

35 Sonach braucht über den Antrag, die Kommission anzuweisen, bis zur Entscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren keine Maßnahmen zur Einziehung der streitigen Geldbusse zu ergreifen, nicht entschieden zu werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Verpflichtung der Antragstellerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft vorzulegen, wird insoweit ausgesetzt, als der durch die Bürgschaft zu sichernde Betrag 50 % des Betrages der durch die Entscheidung gegen die Antragstellerin festgesetzten Geldbusse nebst Zinsen übersteigt, bis die Kommission die Entscheidung in bezug auf die Festsetzung der genannten Geldbusse ändert oder jedenfalls spätestens bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts, mit dem das Verfahren zur Hauptsache beendet wird.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 25. August 1994

Ende der Entscheidung

Zurück