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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-156/94
Rechtsgebiete: EGKS


Vorschriften:

EGKS Art. 65 § 1
EGKS Art. 36 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Rüge, mit der die Rechtmässigkeit des Systems der Ahndung von Kartellen nach den Artikeln 65 und 66 EGKS-Vertrag oder auch die Rechtmässigkeit des Systems der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen nach den Artikeln 33 und 36 dieses Vertrages in Frage gestellt werden soll, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vertrag selbst ist nämlich keine Maßnahme der Kommission und daher einer Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 33 oder 36 entzogen.

2 Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die u. a. in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union Bezug genommen wird, kommt in diesem Rahmen besondere Bedeutung zu.

3 Im Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß einer Entscheidung führt, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und deshalb im Rahmen des EGKS-Vertrags eine Geldbusse festgesetzt wird, hat die Kommission die Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts einzuhalten. Diese Verfahrensgarantien verbieten nicht die Zusammenführung der Aufgaben der Anklage und der Entscheidung bei der Kommission und schreiben der Kommission nicht vor, sich eine interne Organisation zu geben, die verhindert, daß ein und derselbe Beamte in der gleichen Sache als Ermittler und als Berichterstatter tätig wird.

Das Erfordernis einer effektiven richterlichen Kontrolle jeder Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft festgestellt und geahndet wird, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auf den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten beruht. Die unbeschränkte Nachprüfung der Sanktion durch das unabhängige und unparteiische Gericht nach Artikel 36 EGKS-Vertrag, gegebenenfalls zusammen mit einer Rechtmässigkeitskontrolle der anderen Gesichtspunkte der Entscheidung nach Artikel 33 EGKS-Vertrag, ist als mit diesem Erfordernis in Einklang stehend anzusehen.

4 Das Vorgehen von Tochtergesellschaften kann unter bestimmten Umständen der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaften trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgen, der die Aufgabe der Anregung und Koordinierung zufällt.

In einer Situation, in der ein Konzern und seine Tochtergesellschaften in gleichem Umfang an Zuwiderhandlungen teilgenommen haben, ohne daß man die einzelnen Glieder je nach dem Grad ihrer individuellen Beteiligung unterscheiden könnte, in der es aber wegen der Zusammensetzung des Konzerns und der Streuung des Aktienbesitzes unmöglich oder überaus schwierig ist, die juristische Person zu ermitteln, der an der Spitze des Konzerns als Verantwortlicher für die Koordinierung von dessen Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Konzerngesellschaften hätten zugerechnet werden können, ist die Kommission berechtigt, die Tochtergesellschaften gemeinsam für sämtliche Handlungen des Konzerns haftbar zu machen, um zu verhindern, daß aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte.

5 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlaß einer Entscheidung führt, mit der Zuwiderhandlungen gegen die EGKS-Wettbewerbsregeln festgestellt werden, kann von der Kommission nicht verlangt werden, mehr als die Dokumente zu übersetzen, auf denen ihre Beschwerdepunkte beruhen. Diese letztgenannten Dokumente sind ausserdem als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt, und sind daher dem Empfänger so, wie sie sind, zu übermitteln, so daß er ihre Auslegung durch die Kommission, auf die diese sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen und damit seine Rechte angemessen verteidigen kann.

6 Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des Wettbewerbs abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat. Die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten.

7 Setzt die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen gegen mehrere Unternehmen fest, so ist sie nicht daran gehindert, deren Betrag in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbussen miteinander zu vergleichen.

Bei der Berechnung der Geldbusse kann die Kommission den Umsatz der einzelnen Unternehmen im Referenzjahr, dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr, zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres in Ecu umrechnen.

Zunächst muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbussen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden. Sodann muß sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in dieselbe Währungseinheit wie z. B. den Ecu umrechnen, dessen Wert sich nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet.

Im übrigen ermöglicht die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr erzielten Umsatzes der Kommission zum einen, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte. Zum anderen kann sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, daß etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Grösse und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmasses der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung beeinflussen. Diese muß sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung beziehen.

Die Methode, die Geldbusse unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, erlaubt es, die zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen auszuschließen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können. Diese Methode kann zwar dazu führen, daß ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

8 Es entlastet ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen nicht, daß es keine besonders aktive Rolle gespielt oder nicht als Anstifter gewirkt hat.

Ausserdem ist die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbusse nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.

9 Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag bewusst war. Es genügt, daß es wissen musste, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten darauf abzielte, auf dem Gemeinsamen Markt den normalen Wettbewerb zu verfälschen.

10 Eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.

11 Die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen kann nicht als mildernder Umstand gewertet werden, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist.

12 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme. - Rechtssache T-156/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Nach der Entscheidung sind die Klägerin Siderúrgica Aristrain Madrid SL (nachstehend: Aristrain Madrid), früher José María Aristrain Madrid SA, und die Siderúrgica Aristrain Olaberría SL (nachstehend: Aristrain Olaberría), früher José María Aristrain SA, Schwestergesellschaften, die zum Stahlkonzern Aristrain (nachstehend: Aristrain) gehören, dessen Aktien sich im Besitz der Familie Aristrain befinden.

...

D - Die angefochtene Entscheidung

3 Die angefochtene Entscheidung ist der Klägerin ausweislich ihrer Empfangsbestätigung am 7. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zugegangen.

4 Obwohl die Kommission in der Begründung der Entscheidung die Auffassung vertreten hat, daß beide Gesellschaften des Konzerns Aristrain, Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría, an den betreffenden Zuwiderhandlungen beteiligt waren, ist allein Aristrain Madrid Adressat der Entscheidung, die folgenden verfügenden Teil enthält:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.

...

Aristrain

a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission(24)

b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (24)

c) Marktaufteilung, British Steel, Ensidesa und Aristrain(8)

h) Harmonisierung von Aufpreisen (x)

...

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:

...

Siderúrgica Aristrain Madrid S.L.10 600 000 ECU

...

...

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

- Siderúrgica Aristrain Madrid S.L.

..."

...

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung

...

A - Zur Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin

Zur Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

5 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung sei unter Verletzung des Grundrechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht erlassen worden. Dieses Recht, das im Grundsatz des "fairen Verfahrens" seinen Ursprung habe, sei in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend: EMRK) und allgemeiner in den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten verankert, auf die Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verweise.

6 Die Verletzung dieses Rechts sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß das von der Kommission durchgeführte Verfahren die Aufgaben der Ermittlung und der Entscheidung nicht in die Hand unterschiedlicher Instanzen oder Personen lege, obgleich die Bestimmungen des Vertrages gegen Entscheidungen der Kommission keine Klagen mit unbeschränkter Nachprüfung der in der EMRK geforderten Art vorsähen.

7 Die Klägerin tritt zunächst dem Einwand entgegen, daß die Kommission nach den Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen vom 19. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125) und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80 (Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, im folgenden: Urteil Pioneer) kein "Gericht" im Wortsinne des Artikels 6 EMRK sei und sich daher nicht an die Erfordernisse dieses Artikels zu halten habe.

8 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachstehend: Europäischer Gerichtshof) müsse man nämlich von einem "materiellen" und nicht von einem "formellen" Verständnis des Begriffs der "Anklage" im Sinne dieses Artikels ausgehen (vgl. Urteile Deweer/Belgien vom 27. Februar 1980, Serie A, Nr. 35, S. 23 und 24, Öztürk/Deutschland vom 21. Februar 1984, Serie A, Nr. 73, Engel u. a./Niederlande vom 8. Juni 1984, Serie A, Nr. 22, Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich vom 28. Juni 1984, Serie A, Nr. 80, und Funke, Crémieux und Miailhe und vom 25. Februar 1993, Serie A, Nrn. 256-A bis C). Daß die im EGKS- und EG-Vertrag vorgesehenen Sanktionen im "nationalen" Recht - in diesem Fall dem Gemeinschaftsrecht - formell nicht als strafrechtlich eingestuft würden, schließe es nicht aus, daß ihnen materiell im Hinblick auf die EMRK eine solche Natur zukomme.

9 Die Europäische Kommission für Menschenrechte (nachstehend: Menschenrechtskommission) habe in den Rechtssachen SA Stenuit/Frankreich (15598/85, Entscheidung vom 11. Juli 1989, D.R. 61, S. 125 bis 131, § 62) und M. & Co./Deutschland (13258/87, Entscheidung vom 9. Februar 1990 , D.R. 64, S. 146 bis 153) wettbewerbsrechtliche Verwaltungssanktionen als strafrechtlich eingestuft und hierbei zum einen den dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der betreffenden Vorschriften und zum anderen Natur und Schwere der auferlegten Verwaltungssanktion berücksichtigt.

10 Im vorliegenden Fall stellten die von der Kommission nach Artikel 65 des Vertrages verhängten Geldbussen eines der Mittel zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages und insbesondere zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes dar. Sie seien abschreckender und repressiver Natur, wie die Pressemitteilung der Kommission vom 16. Februar 1994 belege. Ausserdem seien sie besonders hoch, da der Betrag von 10,6 Millionen ECU 11,9 % des Umsatzes der Klägerin entspreche, während die Menschenrechtskommission in der Rechtssache SA Stenuit/Frankreich, angenommen habe, daß schon eine Geldbusse bis zu 5 % des Jahresumsatzes der schuldigen Unternehmen "ganz eindeutig [zeigt], daß die betreffende Sanktion abschreckend sein soll" (Nr. 62 der Entscheidung). Diese Geldbussen seien daher strafrechtlicher Natur im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 EMRK, so daß die Garantien für Verfahren gälten, die zu ihrer Verhängung führten.

11 Unter Hinweis auf die Urteile Piersack/Belgien vom 1. Oktober 1982 (Serie A, Nr. 53), Albert und Le Compte/Belgien vom 10. Februar 1983 (Serie A, Nr. 58), De Cubber/Belgien vom 26. Oktober (Serie A, Nr. 86) und Hauschildt/Dänemark vom 24. Mai 1989 (Serie A, Nr. 154) des Europäischen Gerichtshofes legt die Klägerin dar, daß in Verfahren "strafrechtlicher" Art, an denen eine Verwaltungseinrichtung beteiligt sei, mit Artikel 6 EMRK in Einklang stehende Verfahrenssysteme solche seien, bei denen der Abschnitt der Ermittlung und der der Entscheidung getrennt seien, oder zumindest solche, bei denen eine spätere Überprüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen und auch der Ermessensbefugnis der betreffenden Verwaltungseinrichtung durch ein Gericht mit unbeschränkter Nachprüfungsbefugnis möglich sei (vgl. auch Urteil Obermeier/Österreich des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Juni 1990, Serie A, Nr. 179).

12 Die Kommission habe aber bei Erlaß der Entscheidung zugleich die Ermittlung und die Entscheidung übernommen und durch die gleichen Personen wahrnehmen lassen, ohne daß wegen dieser Entscheidung Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhoben werden könne.

13 Zunächst biete ein System, bei dem die gleiche Verwaltungseinrichtung die Befugnis zur Ermittlung und zur Entscheidung ausübe, nicht die erforderlichen Garantien, um objektiv und funktional als unparteiisch gelten zu können.

14 Zum Nachweis, daß es im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft keine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gebe, stützt sich die Klägerin zum einen auf die Verweisung in Artikel 36 auf Artikel 33 EGKS-Vertrag und zum anderen auf eine ständige Rechtsprechung, wonach die Kommission bei der Beurteilung einer komplexen Situation über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge, so daß sich der Gerichtshof bei der Kontrolle der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Art von Zuständigkeit auf die Prüfung beschränke, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten seien, die Begründung ausreichend sei, die festgestellten Tatsachen zuträfen und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmißbrauch vorliege. Sie beruft sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60 (Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 179), vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75 (Balkan-Import-Export, Slg. 1976, 19) und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545). Sie verweist weiter auf Randnummer 23 des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203), worin der Gerichtshof festgestellt habe, daß er "nicht befugt [sei], seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen". Sie bezieht sich insoweit ebenfalls auf die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89 (Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136) und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403), da das Gericht dort die Auffassung vertreten habe, es sei für eine Abänderung der streitigen Entscheidung nicht zuständig und habe keine neue Gesamtwürdigung der von ihm untersuchten Beweise vorzunehmen noch hieraus Folgerungen für die Wettbewerbsregeln zu ziehen. Ein Gericht, das wirklich alle tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen und auch das Ermessen der Verwaltung überprüfe, hätte ohne Schwierigkeiten die Realität in dieser Rechtssache, d. h. die Gründe, aus denen die Kommission eine so hohe Geldbusse verhängt hatte, beurteilen können.

15 Dies gelte trotz des Wortlauts von Artikel 36 des Vertrages. Der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Dezember 1957 in der Rechtssache 8/56 (ALMA/Hohe Behörde, Slg. 1957, 191) bekräftigt, daß er im Rahmen des Vertrages eine Geldbusse nur überprüfen und herabsetzen könne, wenn der Hohen Behörde eine "offensichtliche Unbilligkeit" vorzuwerfen sei. Die Kommission verfüge somit über einen bedeutenden Freiraum bei der Festlegung des Betrages der Geldbussen, ohne daß das Gericht die genauen Gründe für die Festsetzung eines bestimmten Betrages überprüfen könne (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Warner zum Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, 2484, und Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-1026 - gemeinsame Schlussanträge zu den sog. Polypropylen-Urteilen vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, sowie vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275). Ausserdem erfasse die Überprüfung im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Artikel 36 des Vertrages nicht alle Teile der angefochtenen Entscheidung, sondern bezwecke ausschließlich und allein eine etwaige Abänderung der verhängten finanziellen Sanktion. Die Kontrolle der anderen Gesichtspunkte wie etwa der Rechtsgrundlage dieser Sanktion durch das Gericht könne nur in der in Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen Form erfolgen.

16 Zudem dürfe sich das Gericht angesichts der neuen Perspektive, die sich im Gemeinschaftsrecht durch den Vertrag über die Europäische Union eröffnet habe, der in Artikel F Absatz 2 die Pflicht der Union verankert habe, die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten, im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, die Entscheidung im Lichte des Artikels 6 Absatz 1 EMRK zu würdigen.

17 Die Verfahrensgarantien, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bei Verwaltungssanktionen insbesondere im Wettbewerbsrecht vorgesehen seien, gingen eindeutig über die hinaus, die sich aus der "de-minimis"-Auslegung des Rechts auf ein unabhängiges Gericht durch den Europäischen Gerichtshof ergebe. Die Mitgliedstaaten sähen nämlich allgemein vor, daß Geldbussen wegen Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht von einem anderen Organ verhängt würden als dem, das die Ermittlung betrieben habe, und sähen ferner alle entsprechend den Erfordernissen des Artikels 6 EMRK für die späteren Verfahrensabschnitte eine Anrufung der ordentlichen Gerichte mit unbeschränkter Nachprüfung vor. Dies gelte für das französische, das griechische, das belgische, das portugiesische, das spanische, das dänische, das deutsche und das italienische Recht, wobei zu beachten sei, daß es im britischen, irischen und niederländischen System keine Geldbussen in diesem Bereich gebe. Selbst wenn also das Gericht der Auffassung sein sollte, daß der Erlaß der Entscheidung durch die Kommission keine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht im Sinne der Kriterien des Europäischen Gerichtshofes darstelle, so liege doch auf jeden Fall eine Verletzung des Grundrechts auf ein unparteiisches Gericht nach den Maßgaben der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten vor, die sich in den Verfahren zur Anwendung des Wettbewerbsrechts widerspiegelten.

18 Daraus folgt für die Klägerin, daß die Entscheidung unter Verstoß gegen die Menschenrechte erlassen worden sei, deren Beachtung das Gericht sicherzustellen habe (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder, Slg. 1969, 419, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283).

Würdigung durch das Gericht

19 Diese Rüge ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit mit ihr die Rechtmässigkeit des Systems der Ahndung von Kartellen nach den Artikeln 65 und 66 des Vertrages oder auch die Rechtmässigkeit des Systems der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen nach den Artikeln 33 und 36 des Vertrages in Frage gestellt werden soll.

20 Der Vertrag selbst ist nämlich keine Maßnahme der Kommission und daher einer Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 33 oder 36 des Vertrages entzogen (vgl. für den Vertrag über die Europäische Union Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Januar 1995 in der Rechtssache C-253/94 P, Roujansky/Rat, Slg. 1995, I-7, Randnr. 10).

21 Der Vertrag selbst sieht aber für die Ahndung von Kartellen die Kumulierung der Aufgaben der Untersuchung, der Anklage und der Entscheidung vor und überträgt diese dem gleichen Organ, nämlich der Kommission (vgl. Artikel 65 §§ 1 bis 5).

22 Da die Klägerin indessen nach ihren Angaben mit ihrer Rüge nicht die Rechtmässigkeit des Vertrages in Frage stellen wollte, ist davon auszugehen, daß sie mit ihrer Rüge beanstanden will, daß im Bereich der Ahndung von Kartellen die Aufgaben der Untersuchung und der Entscheidung nicht unterschiedlichen Personen oder Instanzen innerhalb der Kommission übertragen sind, und nicht etwa, daß ein und dasselbe Gemeinschaftsorgan mit diesen beiden Aufgaben betraut ist.

23 Die Gemeinschaft ist zwar der EMRK nicht beigetreten und wäre beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hierzu auch nicht befugt (Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 36); trotzdem achtet die Union gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK garantiert werden und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

24 Ausserdem gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. neben dem Gutachten 2/94, Randnr. 33, die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-177/94, Perfili, Slg. 1996, I-161, Randnr. 20, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 12) die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen hat der Gerichtshof festgestellt, daß der EMRK insoweit besondere Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Daraus folgt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteil ERT, Randnr. 41).

25 Weiter ist zu beachten, daß die Kommission bei von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren die Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts einzuhalten hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 39).

26 Dem Urteil Pioneer (Randnrn. 6 bis 8) ist indessen zu entnehmen, daß die Zusammenführung der Aufgaben der Anklage und der Entscheidung bei der Kommission nicht gegen die Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts verstösst. Ebensowenig legen diese Verfahrensgarantien nach dem Urteil Shell/Kommission (Randnr. 40) der Kommission die Pflicht auf, sich eine interne Organisation zu geben, die verhindert, daß ein und derselbe Beamte in der gleichen Sache als Ermittler und als Berichterstatter tätig wird.

27 Demgemäß könnte, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die nach Artikel 65 des Vertrages verhängten Geldbussen Strafcharakter haben, der Rüge der Klägerin nur gefolgt werden, wenn die Entscheidungen der Kommission, mit denen diese Geldbussen festgesetzt werden, nicht mit einer Klage bei einem Gericht angefochten werden könnten, dem eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne der EMRK zusteht.

28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 65 § 5 des Vertrages gegen Unternehmen, die gegen Artikel 65 § 1 verstossen haben, Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen kann, deren Hoechstbetrag das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten darf, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbusse handelt, und bis auf höchstens 20 % des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.

29 Das Erfordernis einer effektiven richterlichen Kontrolle jeder Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen die genannten Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft festgestellt und geahndet wird, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auf den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten beruht (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnrn. 23).

30 Im vorliegenden Fall ist gegen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts nicht verstossen worden.

31 Erstens ist das Gericht erster Instanz ein durch den Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1, berichtigt in ABl. 1989, L 241, S. 4) geschaffenes unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nach der dritten Begründungserwägung dieses Beschlusses wurde es u. a. zur Verbesserung des Rechtschutzes des einzelnen bei Klagen errichtet, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert.

32 Zweitens übt das Gericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses die Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, bei Klagen aus, "die gemäß Artikel 33 Absatz 2... EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden".

33 Drittens findet gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses auf die Verfahren vor dem Gericht Artikel 36 EGKS-Vertrag entsprechende Anwendung, dessen Absatz 2 bestimmt, daß "[w]egen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder... Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden [kann]".

34 Im Rahmen einer auf die Artikel 33 Absatz 2 und 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag gestützten Klage ist die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und aus diesem Grund gegen die betreffende natürliche oder juristische Person eine Geldbusse verhängt wird, als wirksame gerichtliche Überprüfung des fraglichen Rechtsakts anzusehen. Die Klagegründe, die die betreffende natürliche oder juristische Person zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung oder Abänderung einer finanziellen Sanktion geltend machen kann, sind nämlich geeignet, dem Gericht die Beurteilung sowohl der rechtlichen als auch der sachlichen Begründetheit aller von der Kommission im Bereich des Wettbewerbs erhobenen Vorwürfe zu ermöglichen (vgl. im Rahmen des EG-Vertrages Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 63).

35 Zurückzuweisen ist insoweit das Vorbringen der Klägerin, das Fehlen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung sei der Verweisung in Artikel 36 Absatz 3 auf Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages zu entnehmen. Die Regelung in Artikel 36 Absatz 3 nämlich, daß "[d]ie Kläger... zur Begründung [der Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung gegen die finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder] nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrages geltend machen [können], daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind", hat keineswegs zur Folge, daß im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nur diejenigen Klagegründe geltend gemacht werden können, die bei einer Nichtigkeitsklage zulässig sind, sondern konkretisiert lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Einwand der Rechtswidrigkeit zur Stützung einer solchen Klage vorgebracht werden darf.

36 Im übrigen hat der Gerichtshof, anders als die Klägerin meint, im Urteil ALMA/Hohe Behörde keineswegs entschieden, daß er die Sanktion nur in den Fällen überprüfen und abändern könne, in denen der Hohen Behörde eine "offensichtliche Unbilligkeit" vorzuwerfen sei. Der Gerichtshof hat im Gegenteil festgestellt (S. 202), daß es sich um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction, Artikel 36 Absatz 2) handele, und daß er "die angefochtene Entscheidung daher nicht nur für nichtig erklären, sondern auch abändern könnte" und "selbst dann, wenn ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt sein sollte, ermächtigt [wäre], eine unangemessen hohe Geldbusse herabzusetzen". Der Gerichtshof hat dann die Auffassung vertreten (S. 202), daß die Geldbusse im gegebenen Fall angesichts der Schwere des Verstosses und der finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht unangemessen hoch sei, und sich, "[d]a unter diesen Umständen von einer offensichtlichen Unbilligkeit nicht die Rede sein kann,... nicht veranlasst [gesehen], sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Hohen Behörde zu setzen".

37 Zurückzuweisen ist auch das Hilfsvorbringen der Klägerin, daß die Überprüfung im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Artikel 36 des Vertrages allein eine Änderung der verhängten wirtschaftlichen Sanktion bezwecke und nicht die anderen Gesichtspunkte der angefochtenen Entscheidung wie etwa die Rechtsgrundlage der verhängten Sanktion erfasse, die allein der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 33 des Vertrages unterworfen bleibe.

38 Erstens lässt sich nämlich nicht bestreiten, daß gegen die Sanktion selbst gemäß Artikel 36 des Vertrages Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden kann.

39 Zweitens entspricht nach Auffassung des Gerichts die unbeschränkte Nachprüfung der Sanktion nach Artikel 36 des Vertrages, gegebenenfalls zusammen mit einer Rechtmässigkeitskontrolle der anderen Gesichtspunkte der Entscheidung nach Artikel 33 des Vertrages, dem in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verankerten Grundsatz. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 36 des Vertrages ausgeuebten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung ermächtigt nämlich Artikel 33 des Vertrages den Gemeinschaftsrichter zu einer erschöpfenden Prüfung der Rechtmässigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidungen durch eine Überprüfung im Hinblick auf rechtliche und tatsächliche Fehler. Dies gilt in besonderem Masse für die in der Praxis stattfindende Kontrolle der Richtigkeit und des Vorliegens der von der Kommission zugrunde gelegten Tatsachen.

40 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß in dem Bericht der französischen Delegation zu den am 18. April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen (Paris, Aussenministerium, Oktober 1951, S. 41) zu dem im Vertrag bei finanziellen Sanktionen vorgesehenen Klagen im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung ausgeführt wird, daß "hier besondere Garantien zugunsten der Betroffenen vorgesehen werden mussten und die üblichen Regeln der Nichtigkeitsklage nicht ausreichten. Aus diesem Grund wurde eine Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung eingeführt, die dem Gerichtshof nicht nur die uneingeschränkte Würdigung der Tatsachen, sondern auch die Aufhebung oder Abänderung der Geldbusse gestattet".

41 Das Vorbringen der Klägerin, die nationalen Verfahrensrechte böten heute im Wettbewerbsrecht weitere Garantien als den "de-minimis"-Schutz nach Artikel 6 EMRK, die das Gericht als gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten zu beachten habe, ist als unbegründet zurückzuweisen, da das Gemeinschaftssystem, wie die Kommission erläutert hat, nur eine Variante einer Reihe nationaler Systeme ist, die sich im übrigen unverkennbar daran angelehnt haben.

42 Nach alledem ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß die Frage entschieden zu werden braucht, ob nach Artikel 65 des Vertrages verhängte Geldbussen strafrechtliche Sanktionen im Sinne der EMRK sind.

Zur Zurechnung der behaupteten Verstösse und zur Verhängung einer Geldbusse allein gegen die Klägerin

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

43 Die Klägerin weist darauf hin, daß sie zwar alleiniger Adressat der Entscheidung sei (siehe deren Randnr. 323), daß aber bei dem Betrag der gegen sie verhängten Geldbusse nicht nur ihr Verhalten und ihr Umsatz, sondern auch das Verhalten und der Umsatz ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría (siehe oben, Randnr. 2) berücksichtigt worden seien; das aber verstosse gegen Artikel 65 § 5 des Vertrages.

44 Damit habe die Kommission ihr das Verhalten einer Schwestergesellschaft zugerechnet, die rechtlich unabhängig und allein für ihre Geschäftstätigkeit verantwortlich sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung innerhalb eines Konzerns (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und BMW Belgium u. a./Kommission) könne die Tochtergesellschaft eines Konzerns nicht für Verstösse haftbar gemacht werden, die eine andere Tochtergesellschaft des Konzerns angeblich begangen habe.

45 Während des gesamten Verwaltungsverfahrens und insbesondere in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission sich entweder auf den Aristrain-Konzern als solchen oder auf Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría als zwei unterschiedliche Unternehmen innerhalb des Konzerns bezogen. Ferner seien die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Einladung zur Anhörung getrennt an beide Unternehmen gerichtet worden. Die Kommission habe daher, indem sie Aristrain Madrid als einzigen Adressaten der Entscheidung behandelt habe, die Wirkungen dieser Entscheidung bewusst auf dieses Unternehmen beschränkt; damit aber habe sie das Verhalten und den Umsatz von Aristrain Olaberría bei der Festsetzung des Betrags der Geldbusse nicht mehr berücksichtigen dürfen.

46 Was die Kommission aus der Einheitlichkeit von Vertretung und Verteidigung der beiden Unternehmen des Aristrain-Konzerns während des Verwaltungsverfahrens ableite, widerspreche ausserdem den elementarsten Verfahrensregeln, da eine solche Einheitlichkeit keine Identität der Verteidigten bedeute.

47 Die Kommission habe daher zu Unrecht allein Aristrain Madrid eine Geldbusse von 11,9 % ihres Umsatzes im Jahre 1993 auferlegt und dabei sowohl die Schwelle von 10 % nach Artikel 65 § 5 des Vertrages als auch das Maximum von 7,5 % überschritten, das das Mitglied der Kommission Van Miert bei seiner Pressekonferenz vom 16. Februar 1994 genannt habe.

48 Die Beklagte macht geltend, daß das Vorbringen der Klägerin die Gemeinschaftsrechtsprechung verkenne, wonach die wirtschaftliche Einheit für Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht hafte, auch wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich gesehen aus mehreren Gesellschaften bestehe (vgl. Urteile des Gerichtshofes ICI/Kommission und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999), falls nicht die alleinige Verantwortung einer dieser Gesellschaften für diese Verstösse bewiesen werde (Urteil BMW Belgium u. a./Kommission). In der ganzen Entscheidung habe sich die Kommission an ein mit dieser Rechtsprechung in Einklang stehendes Konzept gehalten und den "Aristrain-Konzern" mit den Gesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet (vgl. Randnr. 16 Buchstabe b und Artikel 1 der Entscheidung).

49 Nach dem Eingeständnis der Klägerin handele Aristrain Olaberría "stets innerhalb einer Gruppe" (siehe Nr. 131 der Klageschrift), und bei Vertretung und Verteidigung beider Gesellschaften habe Einheitlichkeit bestanden. Ihre Handlungen seien daher gemeinsame gewesen, was auch dadurch belegt werde, daß sie gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet hätten.

50 Die Kommission habe die beiden Gesellschaften keineswegs als "unabhängige Unternehmen" betrachtet und behandelt. Der einzige Beweis in dieser Richtung sei eine getrennte Einladung beider Gesellschaften zum Anhörungstermin. Ausserdem ergebe sich klar aus Randnummer 323 der Entscheidung, daß sie nicht das Verhalten allein von Aristrain Madrid ahnde. Die rechtswidrigen Verhaltensweisen beträfen vielmehr den gesamten Aristrain-Konzern, und die finanzielle Sanktion spiegele das Verhalten beider Gesellschaften wider.

51 Nach Ansicht der Kommission entspricht die Berücksichtigung des Umsatzes von Aristrain Olaberría den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.

52 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die Beklagte ihr mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (siehe oben, Randnr. 54) am Rande dieses Verfahrens Recht gegeben und ihr die Absicht mitgeteilt habe, die Entscheidung abzuändern, um Aristrain Olaberría als Adressaten aufzunehmen und gegen jede der beiden Gesellschaften des Konzerns eine Geldbusse zu verhängen, deren Gesamtbetrag dem der jetzt gegen die Klägerin allein verhängten Geldbusse entspreche.

53 Die Beklagte betont in ihrer Gegenerwiderung, Sinn dieser geplanten Maßnahme sei nicht die Richtigstellung irgendeines Fehlers, sondern die Bemühung gewesen, zum Zeitpunkt des Vollzugs der Sanktion über grössere Garantien zu verfügen.

54 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf eine Anhörung in Brüssel hingewiesen, die am 23. Januar 1995 bei Herrn Johannes, dem Anhörungsbeauftragten der Kommission, stattgefunden habe und in der die Frage erörtert worden sei, ob die Kommission die Entscheidung so abändern solle, daß zu den Adressaten auch Aristrain Olaberría gehöre. Dem Protokoll dieser Anhörung, das die Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat und das zu den Akten genommen wurde, ist zu entnehmen, daß sich der Beistand der Klägerin jeder Änderung der Entscheidung widersetzt hat. Die Kommission hat ferner ein Schreiben des Kommissionsmitglieds Van Miert vom 27. April 1995 an den Beistand der Klägerin vorgelegt, das zu den Akten genommen wurde und in dem es heisst:

"Nach Durchführung des Verfahrens zur Änderung der Entscheidung habe ich angesichts ihrer Darlegungen beschlossen, im Augenblick der Kommission die vorgesehene Änderung nicht vorzuschlagen, sondern die Entscheidung der Angelegenheit durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften abzuwarten."

Würdigung durch das Gericht

55 Die beiden Gesellschaften des Aristrain-Konzerns, die Träger herstellen, nämlich die hier klagende Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría, sowie der Aristrain-Konzern selbst werden in der Entscheidung (Randnummer 16 Buchstabe b) wie folgt dargestellt:

"José María Aristrain Madrid S.A. und José María Aristrain S.A. (im folgenden zusammen "Aristrain" genannt) sind stahlerzeugende Unternehmen der Aristrain-Gruppe, deren Aktien sich im Besitz der Familie Aristrain befinden... José María Aristrain Madrid S.A. und José María Aristrain S.A. sind jetzt unter den Namen Siderúrgica Aristrain Madrid S.L. bzw. Siderúrgica Aristrain Olaberría S.L. bekannt."

56 In der Folge spricht die Entscheidung nur noch von "Aristrain", womit sowohl Aristrain Madrid als auch Aristrain Olaberría gemeint sind. In Randnummer 323 der Entscheidung erklärt die Kommission allerdings, daß nur Aristrain Madrid ihr Adressat sei, daß aber die festgesetzte Geldbusse auch dem Verhalten ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría Rechnung trage.

57 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung gilt die Feststellung von Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall "Aristrain" und damit sowohl Aristrain Madrid als auch Aristrain Olaberría. In Artikel 4 der Entscheidung wird aber die Geldbusse, wie bereits in Randnummer 323 angekündigt, nur gegen "Siderúrgica Aristrain Madrid S.L." verhängt und in Artikel 6 der Entscheidung nur diese Gesellschaft als Adressat bezeichnet.

58 Im übrigen gehen nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría, deren Erzeugung jeweils 36 % und 64 % des EGKS-Trägerumsatzes von Aristrain im Jahre 1990 darstellt, ihren Tätigkeiten auf denselben Märkten im Rahmen einer auf Konzernebene integrierten Geschäftspolitik nach und stützen sich hierbei auf das gleiche Vertriebsnetz. So hängt die Ausführung und -lieferung einer Trägerbestellung, die vom Vertriebsdienst des Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegengenommen wurde, durch Aristrain Madrid oder durch Aristrain Olaberría von einer konzerninternen Entscheidung je nach den Produktionsprogrammen und der Grösse der betreffenden Träger ab (Aristrain Madrid ist stärker auf die Produktion kleiner Träger spezialisiert).

59 Nach Aktenlage haben der Aristrain-Konzern und seine Tochtergesellschaften in gleichem Umfang an den in der Entscheidung allein Aristrain Madrid angelasteten Zuwiderhandlungen teilgenommen, ohne daß man die einzelnen Glieder des Konzerns je nach dem Grad ihrer individuellen Beteiligung an diesen Verstössen unterscheiden könnte. So trat z. B. "Aristrain" gegenüber den anderen Mitgliedern der Träger-Kommission als ein einheitlicher Konzern auf, zu dem sowohl Aristrain Madrid als auch Aristrain Olaberría gehörten, die in den einzelnen Sitzungen durch die gleiche(n) Person(en) vertreten wurden.

60 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die beiden Gesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría eine wirtschaftliche Einheit und folglich ein einziges "Unternehmen" im Sinne des Artikels 65 § 5 des Vertrages darstellen (vgl. Urteile Hydrotherm, Randnr. 11, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-79/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn. 15 bis 18).

61 Ausserdem kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts das Vorgehen von Tochtergesellschaften unter bestimmten Umständen der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zugerechnet werden (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 135). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfuellt. Die beiden Tochtergesellschaften, die Träger herstellen, haben zwar eigene Rechtspersönlichkeit, bestimmen aber ihr Marktverhalten nicht selbständig, sondern folgen im wesentlichen den Weisungen, die ihnen der Konzern gibt, dem die Aufgabe der Anregung und Koordinierung zufällt (vgl. Urteile ICI/Kommission, Randnr. 133, und Shell/Kommission, Randnr. 312).

62 Den von der Klägerin nicht bestrittenen Erklärungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Präsidenten des Gerichts wie auch des Verfahrens vor dem Gericht ist indessen zu entnehmen, daß die Kommission zwar tatsächlich die Absicht hatte, dem "Konzern" Aristrain die Zuwiderhandlungen seiner Tochtergesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría anzulasten, es ihr aber nicht möglich war, der Muttergesellschaft des Konzerns habhaft zu werden, die es zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte als "Holdinggesellschaft" "im traditionellen Sinn des Wortes" nicht gab, da das Kapital im Besitz der Familie Aristrain war. Sie hat daher diese Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 6. Mai 1992 an jede der beiden Gesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría gerichtet und auch jede zur Verwaltungsanhörung geladen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte im Namen beider Gesellschaften nur eine Antwort erfolgte und beide Gesellschaften den Wunsch geäussert haben, bei der Verwaltungsanhörung von denselben Rechtsanwälten vertreten zu werden (vgl. Schreiben der Anwälte der Klägerin an die Kommission vom 22. Juli und 3. September 1992).

63 Den gleichen nicht bestrittenen Erklärungen ist zu entnehmen, daß die "Holdinggesellschaft" des Konzerns später gegründet wurde, daß es aber die Kommission vorgezogen hat, sie nicht unter die Adressaten der Entscheidung aufzunehmen, weil die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht an sie gerichtet worden war. Die Kommission will daher eine "für den Konzern repräsentative Gesellschaft", nämlich Aristrain Madrid, ausgesucht haben, der sie sämtliche Verstösse zugerechnet und eine Geldbusse auferlegt habe, die auch das Verhalten und den Umsatz ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría berücksichtige.

64 Da die Kommission eine gleichwertige Beteiligung von Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría an den einzelnen ihnen in Artikel 1 der Entscheidung angelasteten Zuwiderhandlungen ordnungsgemäß festgestellt hat und die beiden Gesellschaften als ein "Unternehmen" im Sinne des Artikels 65 § 5 des Vertrages anzusehen sind, ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission unter den besonderen Umständen des Falles der erstgenannten zu Recht die Verantwortung für die Verhaltensweisen der zweitgenannten angelastet und, wie in Artikel 4 der Entscheidung geschehen, deren Umsatz bei der Berechnung des Betrages der von der erstgenannten geschuldeten Geldbusse berücksichtigt hat.

65 In einer Situation, in der es wegen der familienorientierten Zusammensetzung des Konzerns und der Streuung des Aktienbesitzes unmöglich oder überaus schwierig war, die juristische Person zu ermitteln, der an der Spitze des Konzerns als Verantwortlicher für die Koordinierung von dessen Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Konzerngesellschaften hätten zugerechnet werden können, war die Kommission nämlich berechtigt, die beiden Tochtergesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría gemeinsam für sämtliche Handlungen des Konzerns haftbar zu machen, um zu verhindern, daß aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 140).

66 Folglich konnte die Kommission den beiden Schwestergesellschaften eine einheitliche Geldbusse in einer Höhe auferlegen, die anhand ihres kumulierten Umsatzes berechnet war, und sie für die Zahlung dieser Geldbusse gesamtschuldnerisch haften lassen.

67 Zugleich steht damit fest, daß die Kommission dadurch, daß sie nur Aristrain Madrid als Adressaten der Entscheidung genannt, deren Geldbusse allerdings nach Maßgabe ihres mit dem Umsatz von Aristrain Olaberría kumulierten Umsatzes berechnet hat, keinen Rechtsfehler begangen, sondern lediglich auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner in der Person der letztgenannten Gesellschaft verzichtet hat.

68 Eine etwaige Absicht der Kommission, die Entscheidung in dem vorgenannten Sinn zu ändern, wie sie in dem Schreiben des Kommissionsmitglieds Van Miert an Aristrain vom 22. Juni 1994 angedeutet wird, ist nicht weiterverfolgt worden und kann daher für die Zwecke des vorliegenden Urteils keine Berücksichtigung finden.

69 Nach alledem ist diese Rüge zurückzuweisen.

...

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

...

Würdigung durch das Gericht

70 Die von der Klägerin beanspruchten Verteidigungsrechte werden im vorliegenden Fall durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, wonach die Kommission vor der Festsetzung der nach dem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7).

71 Bezueglich der Einhaltung dieser Verfahrensgarantie im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß die den Betroffenen am 6. Mai 1992 übersandte Mitteilung der Beschwerdepunkte für jeden der Adressaten durch Angabe der Verhaltensweisen und der sie betreffenden Beweise eine persönliche Ausgestaltung erfahren hat. Ferner enthält Kapitel VIII der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine eingehende Darstellung der Verstösse gegen die Wettbewerbsvorschriften mit Angabe der Beweisstücke, auf die sich die Kommission für jeden der Adressaten gestützt hat.

72 Die Kommission hat der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum einen eine Kopie der Schriftstücke, die sie dem jeweiligen betroffenen Unternehmen konkret vorhielt (Anhang 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), und zum anderen ein Verzeichnis sämtlicher Schriftstücke der in dieser Sache angelegten Akten ("Liste der Schriftstücke", Anhang 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) beigefügt. Neben dem Datum der einzelnen Schriftstücke und ihrer sehr kurzen Kennzeichnung ordnete diese Liste die Schriftstücke nach ihrer Natur zwölf bezifferten Rubriken zu und gab den Grad der Zugänglichkeit für jedes der betroffenen Unternehmen an. Ausserdem hat die Kommission die Unternehmen aufgefordert, sämtliche zugänglichen Schriftstücke in ihren Diensträumen einzusehen.

73 Somit hat sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache an das in ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik (S. 40 und 41) beschriebene Verfahren der Akteneinsicht gehalten, wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts im Rahmen des EG-Vertrags Billigung gefunden hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnrn. 53 und 54, vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn. 38 bis 41, vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 29 bis 33, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnrn. 12 bis 33, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 77 bis 104), ohne daß sich das Gericht zu den Erklärungen der Kommission in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, vom 5. Mai 1994 zur Übermittlung belastender und entlastender Schriftstücke gemeinsam mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte (insbesondere Nr. 202) zu äussern bräuchte, die nach Erlaß der Entscheidung abgegeben wurden.

74 Das Gericht hat sich ferner davon überzeugen können, daß alle Schriftstücke der ihm von der Kommission gemäß Artikel 23 übermittelten Akten, die die Klägerin betrafen, in Anlage 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als "zugänglich" oder, soweit es sich um eine geringe Anzahl interner Dokumente von British Steel handelte, als für die Klägerin "teilweise zugänglich" eingestuft waren. Bezueglich der letztgenannten Gruppe hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß die Vorwürfe ausschließlich auf Auszuege dieser Schriftstücke gestützt sind, die ihr zugänglich gemacht worden sind.

75 Im übrigen ist festzustellen, daß die Dokumente Nrn. 1888 und 1892 der Kommissionsakten zum einen die Handelsströme von British Steel zwischen dem französischen und dem britischen Markt und zum anderen eine Tabelle mit den Lieferungen von British Steel zeigen. Diese beiden Dokumente betreffen die Klägerin weder als Belastungs- noch als Entlastungsmaterial und durften daher in der Liste in Anhang 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als für sie unzugänglich eingestuft werden, da die Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages verpflichtet ist, die Geschäftsgeheimnisse der übrigen an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen zu wahren. Das in Nummer 40 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitierte Dokument vom 1. März 1990 trägt die Nr. 3370 der Kommissionsakten und ist als für die Klägerin zugänglich gekennzeichnet, der es im übrigen nach der Liste in Anhang 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch übermittelt worden ist.

76 Es steht ferner fest, daß die Klägerin Akteneinsicht nach den im Schreiben der Kommission vom 6. Mai 1992 genannten Modalitäten erhalten hat. Sie hat somit Kopien sämtlicher von der Kommission als "zugänglich" oder "teilweise zugänglich" eingestuften Schriftstücke erhalten können.

77 Ausserdem hat die Klägerin vor dem Gericht nicht näher dargelegt, inwieweit die Präsentierung der in Anhang 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Schriftstücke es ihr verwehrt haben sollte, die betreffenden Dokumente bei ihrer Akteneinsicht aufzufinden.

78 Was die Rüge gegenüber der Kommission betrifft, diese habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wie auch in der Entscheidung belastende Dokumente nur mit ihrem Datum bezeichnet, ohne zugleich die Nummer anzugeben, die sie in den Akten der Kommission trugen, so erschwert zwar ein solches System die Bestimmung der betreffenden Dokumente sowohl für die Parteien als auch für das Gericht, vor allem in einer Rechtssache, in der wie vorliegend Tausende von Schriftstücken zusammengetragen wurden; einer geordneten Verwaltungspraxis entspräche es eher, wenn die Kommission unter solchen Umständen die von ihr angeführten Dokumente nicht nur mit ihrem Datum, sondern auch mit ihrer Numerierung in den Akten bezeichnen würde.

79 Indessen kann der Umstand, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung ein Hinweis auf die Numerierung der Dokumente, wie sie die Kommission bei der Anlegung ihrer Akten durchgeführt hat, fehlt, im vorliegenden Fall nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Klägerin geführt haben, weil diese allein durch die Angabe des Datums in der Lage war, sowohl in der Liste in Anhang 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in den Akten der Kommission die betreffenden Schriftstücke zu bestimmen. Insbesondere können die in Anlage IV zur Erwiderung aufgeführten Schriftstücke ohne besondere Schwierigkeit ermittelt werden.

80 Was die fehlende spanische Übersetzung bestimmter Schriftstücke betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß von der Kommission nicht verlangt werden kann, mehr als die Dokumente zu übersetzen, auf denen ihre Beschwerdepunkte beruhen. Diese letztgenannten Dokumente sind ausserdem als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt, und sind daher dem Empfänger so, wie sie sind, zu übermitteln, so daß er ihre Auslegung durch die Kommission, auf die diese sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Übersetzung aller Auszuege von Dokumenten enthielt, die in dieser Mitteilung in der Originalsprache zitiert wurden. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin bei dieser Vorgehensweise genau erkennen, auf welchen Sachverhalt und auf welche rechtlichen Argumente sich die Kommission gestützt hatte, und damit ihre Rechte angemessen verteidigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 21).

81 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie während des Verwaltungsverfahrens nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Standpunkt zu den ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgehaltenen Schriftstücken angemessen zur Kenntnis zu bringen.

82 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung insbesondere eine auf jeden Einzelfall bezogene Auflistung der einzelnen der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und ihrer Dauer in Monaten enthält. Artikel 4 der Entscheidung führt den Zeitpunkt an, in bezug auf den die Sanktionen festgesetzt worden sind, d. h. im Fall von Aristrain, von einem Schreibfehler abgesehen (siehe unten, Randnr. 226), den 31. Dezember 1988. Im übrigen wird die Frage der Beendigung der Zuwiderhandlungen in Randnummer 318 der Entscheidung angesprochen. Die Entscheidung enthält ebenfalls eine ausführliche Untersuchung jeder einzelnen festgestellten Zuwiderhandlung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, und zwar für jeden der Beteiligten. Schließlich werden in Randnummer 313 der Entscheidung mildernde Umstände für die betroffenen spanischen Hersteller aufgeführt, während in den Randnummern 305 bis 307 die berücksichtigten erschwerenden Umstände unter Anführung der Beweise angegeben werden, die jeden dieser Vorwürfe belegen sollen. Es ist davon auszugehen, daß die Kommission mit diesen verschiedenen Angaben die Klägerin in die Lage versetzt hat, ihre Rechte vor dem Gericht in zweckdienlicher Weise geltend zu machen.

83 Darüber hinaus gehört die Behauptung, die Kommission habe die Beteiligung der Klägerin an den ihr angelasteten Tatsachen nicht nachgewiesen, zu deren Stützung die Klägerin in Anlage V zur Erwiderung eine Tabelle mit den belastenden Dokumenten beigefügt hat, zur Kontrolle der materiellen Rechtmässigkeit der Entscheidung; selbst wenn man diese Behauptung als erwiesen ansähe, könnte mit ihr keinesfalls eine Verletzung der Verteidigungsrechte nachgewiesen werden.

84 Nach alledem ist diese Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur Unwirksamkeit des Verwaltungsverfahrens

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

85 Die Klägerin macht geltend, die Pflicht der Kommission als mit der Ermittlung in den von ihr eingeleiteten Verfahren betraute Verwaltungsbehörde, den Erlaß ihrer Entscheidungen nicht ungebührlich zu verzögern, sei Ausfluß eines in allen Mitgliedstaaten und insbesondere im spanischen Recht anerkannten Grundrechts auf ein faires und nicht ungerechtfertigt verzögertes Verfahren. Das Fehlen einer Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich könne die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, mit der erforderlichen Umsicht vorzugehen, um zu verhindern, daß der Bürger von der Ermittlungsbehörde endlos verfolgt werde; andernfalls komme es zu einer Rechtsunsicherheit, die die Grundrechte verletze.

86 Im vorliegenden Fall zeige die Chronologie des Verfahrens aus Gründen, die ausschließlich der Kommission zur Last fielen und die nicht durch objektive, notwendige und schlüssige Gesichtspunkte gerechtfertigt seien, dessen völligen Stillstand für Zeiträume von fünf Monaten (von der Antwort der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zu ihrer Anhörung) bis zu dreizehn Monaten (von der Anhörung der Parteien bis zum Erlaß der Entscheidung). Solche Zeitspannen schlössen es aus, daß die Kommission eine Geldbusse verhängen dürfe.

Würdigung durch das Gericht

87 Auch wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den Begriff der Unwirksamkeit des Verwaltungsverfahrens in dem von der Klägerin gemeinten Sinn kennt, stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56, und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 73).

88 Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall bei dem zum Erlaß der Entscheidung führenden Verfahren gegen den allgemeinen Grundsatz der Einhaltung eines angemessenen Zeitraums verstossen hat. Hierbei ist die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

89 Die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens in dieser Angelegenheit betrug ungefähr 36 Monate. Die ersten Untersuchungen wurden im Januar 1991 durchgeführt. Weitere Kontrollen erfolgten im März 1991. Auf Anfragen der Kommission nach Artikel 47 EGKS-Vertrag wurden von bestimmten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ergänzende Informationen übermittelt. Das gilt insbesondere für die Klägerin, die mit Schreiben vom 17. und 19. September 1991 auf Anfragen der Kommission vom 24. Juli und 6. August 1991 antwortete. Die im Rahmen dieser Kontrollen und Auskunftsverlangen gewonnenen Erkenntnisse veranlassten die Kommission, am 6. Mai 1992 an 19 Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten. Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 22. Juli 1992 geantwortet. Die ursprünglich für September 1992 vorgesehene Anhörung der Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, wurde auf Antrag einiger Betroffener auf Januar 1993 verschoben, um ihren Anwälten Gelegenheit zu geben, sich der Verteidigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu widmen, das damals von den amerikanischen Behörden gegen sie eröffnet worden war. Ebenfalls auf Antrag der Betroffenen hat der Anhörungsbeauftragte sodann die Einleitung einer internen Untersuchung über die Rolle der GD III angeordnet, die von Januar bis April 1993 stattgefunden hat. Das Protokoll der Anhörung wurde den Betroffenen am 8. Juli und 8. September 1993 übersandt. In der Zwischenzeit ist der Entwurf einer Entscheidung von den zuständigen Dienststellen der Kommission abgefasst, gebilligt und übersetzt worden, um dann dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Verabschiedung vorgelegt zu werden, die schließlich am 16. Februar 1994 erfolgt ist.

90 Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Kommission in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß der Entscheidung vorausgegangen ist, den Grundsatz der Einhaltung eines angemessenen Zeitraums beachtet hat. Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Sache sowie der Zahl der beteiligten Unternehmen ist das Gericht insbesondere der Auffassung, daß das Verstreichen eines Zeitraums von dreizehn Monaten zwischen der Verwaltungsanhörung und dem Erlaß der Entscheidung, von denen zudem mehrere einer von den Betroffenen selbst verlangten internen Untersuchung gewidmet waren, nicht auf eine Verletzung dieses Grundsatzes hindeutet (vgl. auch Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 66).

91 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

... C - Zum Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages

...

Die Festsetzung von Preisen (Zielpreisen) in der Träger-Kommission

1. Tatsächliche Feststellungen

92 Die Kommission wirft der Klägerin in Artikel 1 der Entscheidung vor, an einer Zuwiderhandlung in Form der Festsetzung von Preisen in der Träger-Kommission teilgenommen zu haben. Der für die Geldbusse herangezogene Zeitraum beträgt 24 Monate und erstreckt sich vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 (vgl. Randnrn. 80 bis 121, 223 bis 243, 311, 313, 314 und Artikel 1 der Entscheidung). Zwar wird insoweit in Artikel 4 der Entscheidung in ihrer französischen und spanischen Fassung die Geldbusse gegen die Klägerin für ihre Verstösse "nach dem 31. Dezember 1989" verhängt. Sowohl aus der deutschen und der englischen Fassung des Artikels 4 als auch aus der für die Auslegung ihres verfügenden Teils maßgebenden Begründung der Entscheidung (vgl. die Randnrn. 313 und 314 zu den Auswirkungen der in der Beitrittsakte für Spanien vorgesehenen Übergangszeit sowie Artikel 1, wonach Aristrain während eines Zeitraums von 24 Monaten an der Zuwiderhandlung in Form der Preisfestsetzung in der Träger-Kommission beteiligt war) folgt indessen, daß es sich bei der Nennung dieses Datums anstatt des 31. Dezember 1988 um einen blossen Schreibfehler handelt, der keinen Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung gehabt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnrn. 21 bis 24).

...

Zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird

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D - Zur unzutreffenden Beurteilung verschiedener Kriterien und Umstände, die in der Entscheidung als erheblich für die Festsetzung des Betrags der Geldbusse behandelt werden

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Zur Heranziehung des Umsatzes für die Berechnung der Geldbusse

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Würdigung durch das Gericht

93 In Artikel 65 § 5 des Vertrages heisst es:

"Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder... eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß... angewendet oder anzuwenden versucht haben... oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen; der Hoechstbetrag dieser Geldbussen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbusse handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt."

94 Obwohl in der Entscheidung nicht ausdrücklich angegeben ist, welche der beiden Obergrenzen des Artikels 65 § 5 des Vertrages im vorliegenden Fall angewandt worden ist (vgl. Randnr. 299, in der lediglich der Wortlaut der Vorschrift wiedergegeben ist), ergibt sich aus den Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens, daß auf die erstgenannte zurückgegriffen wurde, d. h. auf das Doppelte des Umsatzes, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der betreffenden Praktik waren (vgl. auch Randnr. 322 der Entscheidung, wo die Kommission vom "Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen" spricht). Die erste Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

95 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Wortlaut des Artikels 65 § 5 des Vertrages die Obergrenze von 200 % des Umsatzes, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der betreffenden Zuwiderhandlung waren, der wichtigste Bezugspunkt für die Festsetzung der Geldbusse ist, den die Kommission unter allen Umständen heranziehen kann. Demgegenüber kann die Kommission auf die Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgreifen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlten, war die Kommission nicht befugt, den Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen. Die zweite Rüge der Klägerin ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

96 Ausserdem bestraft das System des Vertrages als solches entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs die Unternehmen, die nur ein Produkt herstellen, gegenüber Unternehmen, die eine diversifizierte Produktion aufweisen. Der Vertrag geht von dem Grundsatz aus, daß der Umsatz in den Erzeugnissen, die Gegenstand einer einschränkenden Praktik waren, einen zutreffenden Maßstab für deren Schädlichkeit für den normalen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt abgibt, soweit es nicht um Absprachen malthusianistischer Art über Beschränkungen der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen geht, die naturgemäß angemessener nach Maßgabe der zweiten Obergrenze des Artikels 65 § 5 des Vertrages geahndet werden. Im Gegensatz hierzu ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung des normalen Wettbewerbs von einem Unternehmen herbeigeführt wurde, dessen Produktion diversifiziert ist oder das nur ein Produkt herstellt. Grundsätzlich hängen nämlich die Beschränkungen des Wettbewerbs aufgrund der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung weniger von dessen Gesamtbedeutung als vielmehr von seiner Bedeutung auf dem Markt der Produkte ab, die Gegenstand der betreffenden Zuwiderhandlung sind.

97 Auch die Anwendung dieses Systems im vorliegenden Fall diskriminiert die Klägerin nicht. Nachdem die Kommission zunächst gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages den maßgeblichen Prozentsatz vom Umsatz ermittelt hatte, der bei der Festsetzung der Geldbusse zu berücksichtigen war, hätte sie im Gegenteil die Unternehmen mit diversifizierter Produktion ungerecht bestraft, wenn sie diesen Prozentsatz um einen Faktor erhöht hätte, mit dem deren übrige Produktionen berücksichtigt worden wären, gleichgültig, ob das nun geschehen wäre, um sie "zu verwarnen", oder aus welchem Grund auch immer.

98 Die Kommission räumt ausserdem selbst ein, daß sie den Betrag der Geldbusse auf der Grundlage des Umsatzes der beiden Gesellschaften Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría berechnet hat, die ihrer Meinung nach beide gleichermassen gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, auch wenn nur Aristrain Madrid Adressat der Entscheidung ist (vgl. Randnr. 323 der Entscheidung).

99 Die Kommission war aber, wie das Gericht bereits festgestellt hat (siehe oben, Randnrn. 143 und 144), durchaus berechtigt, der Klägerin eine einheitliche Geldbusse aufzuerlegen, die anhand des kumulierten Umsatzes von Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría berechnet war.

100 Den Bestätigungen ihrer Rechnungsprüfer ist zu entnehmen, daß die Klägerin 1990 mit dem Verkauf von Trägern in der Gemeinschaft einen Umsatz von 9 921 Millionen PTA oder 76 563 000 ECU (zum durchschnittlichen Wechselkurs von 1 ECU für 129,58 PTA, der hier anzusetzen ist [vgl. unten, Randnr. 663]) erzielt hat. Die ihr auferlegte Geldbusse von 10 600 000 ECU beträgt 13,84 % dieses Umsatzes und liegt damit eindeutig unter der Obergrenze von 200 % dieses Umsatzes, wie sie in Artikel 65 § 5 des Vertrages vorgesehen ist.

101 Das Gericht ist im übrigen der Auffassung, daß die Kommission bei Beachtung dieser Obergrenze berechtigt war, den "Basissatz" von 7,5 % des maßgeblichen Umsatzes, der im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Geldbusse zugrundegelegt wurde (siehe oben, Randnr. 535), auf den gemeinsamen Umsatz von Aristrain Madrid und Aristrain Olaberría anzuwenden. Da die beiden Gesellschaften 1990 bei ihren Trägerverkäufen in der Gemeinschaft zusammen einen Umsatz von 27 749 Millionen PTA oder 214 145 700 ECU erzielt hatten, stellt die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse von 10 600 000 ECU 4,95 % dieses Umsatzes dar und liegt damit deutlich unter der "Grenze" von 7,5 %, die sich die Kommission selbst vorgegeben hatte.

102 Demnach ist die dritte Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

103 Schließlich ist nach den Akten und den Erläuterungen der Beklagten im Lauf des Verfahrens die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse auf der Grundlage eines Umsatzes von 34 468 Millionen PTA berechnet worden, den sie selbst der Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 1992, 2. Dezember 1993 und 28. Januar 1994 als den vom Aristrain-Konzern 1990 auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft erzielten Umsatz angegeben hatte.

104 In ihrem Antwortschreiben vom 24. Februar 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin geltend gemacht, diese Angabe sei falsch gewesen, da der Betrag von 34 468 Millionen PTA auch Ausfuhren in Drittländern enthalte und mithin nicht nur in der EGKS getätigte Trägerverkäufe betreffe. Dieser Antwort hat sie ein Schreiben ihrer Rechnungsprüfer vom 27. Januar 1995 beigefügt, in dem bestätigt wird, daß der Umsatz des Aristrain-Konzerns 1990 auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft in Wirklichkeit 27 748 915 000 PTA betrug, von denen 17 827 510 000 PTA auf Aristrain Olaberría und 9 921 405 000 PTA auf Aristrain Madrid entfielen.

105 Die Beklagte hat auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geantwortet, der Betrag der in der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbusse müsse als richtig angesehen werden, weil er anhand von Angaben berechnet worden sei, die die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens gemacht habe. Die Kommission geht davon aus, daß die ursprünglich mitgeteilten Zahlen richtig sind, und lehnt es ab, die später von den Rechnungsprüfern der Klägerin bestätigten Zahlen anzuerkennen.

106 Nach Auffassung des Gerichts kann es der Kommission nicht angelastet werden, daß sie den Betrag der Geldbusse anhand der übereinstimmenden Zahlenangaben berechnet hat, die die Klägerin selbst dreimal hintereinander auf Auskunftsverlangen nach Artikel 47 des Vertrages mitgeteilt hat.

107 Die erteilten Auskünfte waren jedoch fehlerhaft, weil sie Trägerverkäufe des Aristrain-Konzerns ausserhalb der Gemeinschaft mit einschlossen, die nicht Gegenstand des Auskunftsverlangens der Kommission gewesen waren und daher bei der Berechnung der im vorliegenden Fall zu verhängenden Geldbusse keine Berücksichtigung finden durften. Das Gericht sieht insoweit keinen Grund, die Richtigkeit oder Genauigkeit der am 27. Januar 1995 von den Rechnungsprüfern der Klägerin nach Überprüfung bestätigten Zahlen in Zweifel zu ziehen.

108 Folglich ist gegen die Klägerin irrtümlich eine Geldbusse verhängt worden, deren Betrag ihre Stellung auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft und folglich auch Ausmaß und Schwere ihrer Beteiligung an den betreffenden Zuwiderhandlungen nicht angemessen widerspiegelt. Auch wenn die Klägerin diesen Irrtum zu verantworten hat, ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, daß dessen Folgen zu beseitigen sind und der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse auf die angemessene Höhe herabzusetzen ist.

...

Zur Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen

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109 Aus den oben in Randnummer 226 dargelegten Gründen ist das Versehen in der spanischen und der französischen Fassung des Artikels 4 der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Folglich beträgt der von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigte Zeitraum bei den spanischen Herstellern 24 Monate vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990, während er bei den anderen Herstellern normalerweise 30 Monate vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1990 umfasst.

110 Nach den eingehenden Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens hat diese die Geldbussen insbesondere nach der Dauer jeder einzelnen Zuwiderhandlung differenziert, soweit es nicht um die Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen ging. Die Kommission hat damit die geringere Dauer der Beteiligung der spanischen Hersteller an den Vereinbarungen über die Festsetzung von Zielpreisen und den Austausch vertraulicher Informationen in der Träger-Kommission gebührend berücksichtigt, da sich der Betrag der insoweit gegen sie verhängten Geldbusse auf 80 % (24/30) des Betrages der Geldbusse beläuft, die gegen sie hätte festgesetzt werden müssen, wenn sie wie die Mehrzahl der anderen Hersteller an diesen Verstössen seit dem 1. Juli 1988 beteiligt gewesen wären.

111 Die Beklagte hat ferner in Randnummer 252 der Entscheidung festgestellt: "Aus den in Randnummer 313 dargelegten Gründen werden in dieser Entscheidung Ensidesa und Aristrain für ihre Beteiligung an der Vereinbarung vom 15. November 1988 nicht zur Verantwortung gezogen." Dagegen ist die Beteiligung der Klägerin an den vier übrigen Vereinbarungen über Aufpreisharmonisierung zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1990 nachgewiesen. Die Kommission hat jedoch diese geringere Beteiligung der Klägerin an den Vereinbarungen bei der Berechnung des Betrages der insoweit gegen sie zu verhängenden Geldbusse offenbar nicht berücksichtigt, da diese für alle betroffenen Unternehmen pauschal auf 0,5 % des maßgeblichen Umsatzes festgesetzt wurde (vorbehaltlich einer anderen Herabsetzung von 10 % für Aristrain und Ensidesa wegen fehlender Harmonisierung von Aufpreisen in Spanien, vgl. oben, Randnr. 356).

112 Infolgedessen ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Betrag der gegen die Klägerin wegen ihrer Teilnahme an Vereinbarungen über Aufpreisharmonisierung verhängten Geldbusse um 20 % herabzusetzen.

113 Das Gericht ist im übrigen der Auffassung, daß eine Zuwiderhandlung in Form der Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und einschränkenden Praktiken der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und des Austauschs vertraulicher Informationen im institutionalisierten Rahmen zahlreicher Produzentensitzungen über zwei Jahre hinweg als von langer Dauer angesehen werden kann. Das übrige Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

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Zur fehlenden Berücksichtigung der Abwertung der Peseta

114 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich dadurch, daß sie den Betrag der Geldbussen in Ecu ausgedrückt habe und die Auswirkungen der im Anschluß an die Krise des europäischen Währungssystems der Jahre 1992/1993 erfolgten Abwertungen nicht korrigiert habe, diskriminierend verhalten und die Unternehmen benachteiligt, die wie sie den grössten Teil ihres Umsatzes in abgewerteten Währungen erzielten, die Unternehmen hingegen, die aufgewertete Währungen wie die Deutsche Mark benutzten, bevorteilt.

115 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichte die Kommission, darauf zu achten, daß Situationen oder Faktoren, die unabhängig vom Willen, von der Haltung und vom Umfang der Beteiligung jedes Unternehmens an einer kollektiven Zuwiderhandlung seien, tatsächlich keine unterschiedliche Behandlung verursachten, die sich negativ auf deren Wettbewerbsbeziehungen auswirken könnte. Insbesondere Geldentwertungen müssten sich neutral auf den Ablauf eines Verfahrens nach den Wettbewerbsvorschriften auswirken.

116 Die Kommission habe in diesem Zusammenhang bei der Berechnung der Geldbusse den Umsatz des Aristrain-Konzerns im Jahr 1990, dem Referenzgeschäftsjahr (vgl. Randnr. 16 der Entscheidung), in Höhe von 34 468 Millionen PTA zugrunde gelegt, ihn zum 1990 gültigen Wechselkurs von 129,58 PTA für 1 ECU umgerechnet und auf das Ergebnis in Höhe von 266 Millionen ECU den für die Sanktion herangezogenen Prozentsatz von 4 % angewandt, um so letztlich zu einem Betrag von 10 600 000 ECU zu gelangen, der mit der Entscheidung im Februar 1994 als Geldbusse festgesetzt worden sei. Da sich der Wechselkurs 1994 auf 158,24 PTA für 1 ECU verschlechtert habe, führe die Zahlung der Geldbusse oder die Stellung einer Bankbürgschaft für sie zu Mehrkosten von 22 %, d. h. 1,92 Millionen ECU, oder sogar von 30 %, wenn man ihre Behandlung mit der der deutschen Unternehmen vergleiche.

117 Der als grobe Fahrlässigkeit einzustufende Fehler der Kommission bestehe darin, daß sie die Geldbussen entgegen der an die Realität monetärer Phänomene anknüpfenden Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Société anonyme Générale sucrière u. a./Kommission, Randnrn. 7 bis 9, und die Schlussanträge von Generalanwalt Warner in dieser Rechtssache, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 256/78, Misenta/Kommission, Slg. 1980, 219) in Ecu ausgedrückt habe, also in einer blossen Rechnungseinheit, die zu nichts anderem diene als zur Nachprüfung der Einhaltung der Obergrenzen der Verordnung Nr. 17. Die Diskriminierung hätte dadurch vermieden werden können, daß der Umsatz in Landeswährung ausgedrückt worden oder der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltende Ecu-Wechselkurs zugrundegelegt worden wäre, um so die Auswirkungen der Abwertung zu neutralisieren.

118 Das Wechselkursrisiko sei bei internationalen Geschäften annehmbar, weil bei diesen Korrekturmechanismen vorgesehen seien, nicht aber am Ende eines sehr langen Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen die Unternehmen den Rekordbetrag der noch nie dagewesenen Sanktionen Geldbussen nicht hätten vorhersehen können, die alsbald gegen sie verhängt werden sollten und gegen die sie sich nicht hätten wappnen können.

119 Gemäß Artikel 4 der Entscheidung sind die verhängten Geldbussen in ECU zu entrichten.

120 Die Kommission ist nicht daran gehindert, die Geldbusse in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbussen miteinander zu vergleichen. Ausserdem unterscheidet die Umrechnungsmöglichkeit des Ecu in Landeswährung diese Währungseinheit von der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erwähnten "Rechnungseinheit", bei der nach der ausdrücklichen Feststellung des Gerichtshofes der Betrag der Geldbusse zwangsläufig in Landeswährung bestimmt werden musste, da sie keine Währung ist, in der Zahlungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1977 in den Rechtssachen 41/73, 43/73 und 44/73 - Auslegung -, Société anonyme Générale sucrière u. a./Kommission, Slg. 1977, 445, Randnr. 15).

121 Den Einwänden der Klägerin, die die Rechtmässigkeit der Methode der Kommission bezweifelt, den Umsatz der Unternehmen im Referenzjahr zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres (1990) in Ecu umzurechnen, ist nicht zu folgen, wie das Gericht bereits im Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnrn. 394 ff.) entschieden hat.

122 Zunächst muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbussen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

123 Sodann muß sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in dieselbe Währungseinheit umrechnen. Da sich der Wert des Ecu nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet, hat die Kommission die Umsätze der einzelnen Unternehmen zu Recht in Ecu umgerechnet.

124 Sie hat sich auch zu Recht auf den Umsatz im Referenzjahr (1990) gestützt und diesen Umsatz auf der Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse dieses Jahres in Ecu umgerechnet. Zum einen hat es ihr die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallenden Jahr - erzielten Umsatzes ermöglicht, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121). Zum anderen konnte sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im gewählten Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, daß etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Grösse und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmasses der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung beeinflussen. Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung muß sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit ihrer Begehung beziehen.

125 Folglich kann dem Vorbringen, daß der Umsatz im Referenzjahr auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltenden Wechselkurses in Ecu hätte umgerechnet werden müssen, nicht gefolgt werden. Die Methode, die Geldbusse unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, erlaubt es, die zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen auszuschließen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können und im vorliegenden Fall auch eingetreten sind. Diese Methode kann zwar dazu führen, daß ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muß, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

126 Hinzu kommt, daß mehrere Adressaten der Entscheidung im allgemeinen über örtliche Vertretungen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Sie arbeiten folglich mit mehreren Landeswährungen. Die Klägerin selbst erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes auf Ausfuhrmärkten (nach dem Schreiben ihrer Rechnungsprüfer vom 27. Januar 1995 hat die Klägerin 1990 bei Trägern einen Umsatz von 6 067 974 000 PTA in Spanien und von 3 853 431 000 PTA in der restlichen EGKS erzielt; bei ihrer Schwestergesellschaft Aristrain Olaberría belaufen sich diese Zahlen auf 12 717 803 000 PTA bzw. 5 109 707 000 PTA). Werden mit einer Entscheidung der in Rede stehenden Art Verstösse gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages geahndet, und sind die Adressaten der Entscheidung im allgemeinen in mehreren Mitgliedstaaten tätig, so besteht der zum durchschnittlichen Wechselkurs des Referenzjahres in Ecu umgerechnete Umsatz dieses Jahres aus der Summe der Umsätze in allen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist. Er trägt somit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen im Referenzjahr voll und ganz Rechnung.

127 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

Zur unzutreffenden Beurteilung verschiedener mildernder Umstände

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128 Aus den bereits dargelegten Gründen ist davon auszugehen, daß die Kommission Natur, Ausmaß, Bedeutung und Dauer der Beteiligung der Klägerin an den ihr in der Entscheidung angelasteten Zuwiderhandlungen zutreffend beurteilt hat.

129 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen nicht entlastet, wenn es keine besonders aktive Rolle gespielt oder nicht als Anstifter gewirkt hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 49 ff., und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 18).

130 Ausserdem ist die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbusse nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Gerichts Petrofina/Kommission, Randnr. 173, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230). Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.

131 Im vorliegenden Fall lassen die Angaben der Klägerin nicht die Annahme zu, daß ihr wirkliches Marktverhalten geeignet gewesen sein könnte, den wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung entgegenzuwirken. Es steht fest, daß sie tatsächlich an abgestimmten Preisinitiativen beteiligt war, obwohl sie in der Gemeinschaft der zweitbedeutendste Trägerhersteller ist.

132 Für den angeblichen Zwang, der von den anderen Unternehmen des Sektors auf die Klägerin ausgeuebt worden sein soll, und ihren erzwungenen Eintritt in die Träger-Kommission hat die Klägerin keinen Beweis erbracht.

133 Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruft, ist darauf hinzuweisen, daß die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraussetzt, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 65 des Vertrages bewusst war; es genügt, daß es wissen musste, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten darauf abzielte, auf dem Gemeinsamen Markt den normalen Wettbewerb zu verfälschen (vgl. für den EG-Vertrag Urteil Belasco u. a./Kommission, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 259).

134 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß die Klägerin an den Sitzungen der Träger-Kommission, deren wettbewerbswidrigen Zweck die Kommission nachgewiesen hat, und an einer Absprache mit Ensidesa und British Steel über eine Marktaufteilung beteiligt war.

135 Ausserdem war der festgestellte Verstoß der Klägerin gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages offensichtlich.

136 Zur angeblichen Kooperation der Klägerin mit der Kommission ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Richtigkeit keiner der ihr angelasteten Tatsachen eingeräumt hat.

137 Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 255 ff.).

138 Schließlich ist die im Anschluß an die Mitteilung der Beschwerdepunkte getroffene Entscheidung der Klägerin, nicht mehr an den Sitzungen der Träger-Kommission teilzunehmen und die Verbreitung von Informationen ausserhalb des Unternehmens zu kontrollieren, ohne Bedeutung für die Beurteilung früherer Verhaltensweisen, vor allem, wenn diese der Kommission verheimlicht wurden. Auf jeden Fall kann die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist.

139 Nach alledem ist dieses Vorbringen der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der von der Entscheidung betroffenen Unternehmen

140 Die Klägerin rügt erstens, sie sei wie die Eurofer angehörenden Unternehmen behandelt worden, obwohl sie nicht Mitglied dieser Vereinigung sei. Sie verweist auf Randnummer 317 der Entscheidung, in der die Kommission erkläre, daß sie es nicht für erforderlich halte, gegen die Eurofer angehörenden Unternehmen wegen des Verhaltens ihres Verbandes zusätzliche Geldbussen festzusetzen, "[d]a gegen diese Mitglieder... bereits wegen der Zuwiderhandlungen... Geldbussen festgesetzt werden". Die Nichtberücksichtigung der Zuwiderhandlungen des Verbandes führe zu einer Erhöhung des Niveaus der für die anderen Verstösse verhängten Geldbussen zu Lasten der Unternehmen, die nicht Mitglied von Eurofer seien.

141 Zweitens sei sie gegenüber den skandinavischen Unternehmen diskriminiert worden. Im Verhältnis zu allen anderen in der Entscheidung geahndeten Vereinbarungen über Preisfestsetzungen habe die Kommission abweichende Kriterien auf die Vereinbarungen über Preisfestsetzungen auf dem dänischen Markt angewandt, die von diesen Unternehmen in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe getroffen worden seien, und habe ihnen geradezu lächerliche Geldbussen (750 ECU für Norsk Jernverk AS, 600 ECU für Inexa Profil AB) in Höhe eines Betrages auferlegt, der mit dem ihrer eigenen Geldbusse nicht zu vergleichen sei, was ihrer Meinung nach nicht allein durch unterschiedliche Umsätze erklärt werden könne.

142 Drittens hätte die Kommission die hochsubventionierten grossen Stahlkonzerne mit diversifizierter Produktion und ein Familienunternehmen, das nur ein Produkt herstelle und wie die Klägerin noch nie eine öffentliche Subvention oder Beihilfe erhalten habe, nicht in gleicher Weise behandeln dürfen. Da die Klägerin die Zahlung der Geldbusse und/oder die Stellung einer Bankbürgschaft ohne jede staatliche Hilfe und ohne die Möglichkeit von Quersubventionen zwischen Unternehmen desselben Konzerns ins Auge fassen müsse, sehe sie sich aus Gründen, die nichts mit der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlungen zu tun hätten, härter betroffen als andere. In ihrer Erwiderung macht sie geltend, die gegen den Aristrain-Konzern verhängte Geldbusse sei bezogen auf ihren Gesamtumsatz 28mal so hoch wie die von Usinor Sacilor, 17mal so hoch wie die von NMH, 18mal so hoch wie die von Thyssen, fast 11mal so hoch wie die von TradeARBED, ungefähr 6mal so hoch wie die von Saarstahl, nahezu 5mal so hoch wie die von British Steel und 4mal so hoch wie die von Preussag.

143 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnrn. 287 bis 289) dürfen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt.

144 Im vorliegenden Fall ist auf der Grundlage der eingehenden Erläuterungen der Beklagten im Lauf des Verfahrens darauf hinzuweisen, daß die Kommission für jedes betroffene Unternehmen die gleiche Berechnungsmethode für die Ermittlung der Geldbusse angewandt und die gleichen Prozentsätze vom Umsatz herangezogen hat, die entsprechend der Dauer, der Schwere und der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlungen, an denen der Betroffene beteiligt war, abgestuft wurden.

145 Was erstens die angebliche Diskriminierung im Verhältnis zu den Eurofer angehörenden Unternehmen angeht, so genügt die Feststellung, daß gegen alle Unternehmen, die an den in der Entscheidung beanstandeten Systemen des Austauschs vertraulicher Informationen beteiligt waren, in gleicher Weise entsprechend der Dauer der Zuwiderhandlung eine Sanktion verhängt worden ist, ob sie nun Mitglied von Eurofer sind oder nicht. Der Entschluß der Kommission, gegen die Eurofer angehörenden Unternehmen wegen des Verhaltens ihres Verbandes, der den Informationsaustausch unter ihnen erleichtert hatte, keine zusätzlichen Geldbussen festzusetzen, bezweckt für sich genommen lediglich, diese Mitglieder für die gleichen Verhaltensweisen nicht mittelbar zweimal zu bestrafen. Das bedeutet indessen nicht, daß die für den Informationsaustausch verhängte Geldbusse zum Nachteil der Unternehmen, die nicht Eurofer angehörten, angehoben worden wäre.

146 Was zweitens die angebliche Diskriminierung gegenüber den skandinavischen Unternehmen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß zwischen der Klägerin und den skandinavischen Unternehmen Norsk Jernverk AS und Ovako AB objektive Unterschiede bestehen, da diese nur für 30 bzw. 28 Monate an Vereinbarungen über Preisfestsetzungen auf dem dänischen Markt, der räumlich relativ begrenzt ist, beteiligt waren, während der Klägerin Vereinbarungen über Preisfestsetzungen auf den verschiedenen EGKS-Märkten über 24 Monate, der Austausch vertraulicher Informationen in der Träger-Kommission über 24 Monate, eine Absprache mit Ensidesa und British Steel über Marktaufteilungen über 8 Monate sowie die Harmonisierung von Aufpreisen vorgeworfen werden. Ausserdem ist der Umsatz dieser Unternehmen in dem betreffenden Erzeugnis - ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Sanktionen - deutlich geringer als der der Klägerin und erst recht als der des Aristrain-Konzerns.

147 Die dritte Rüge der Klägerin ist als unbewiesen zurückzuweisen, da sie auf der weder bewiesenen noch auch nur substantiierten Behauptung beruht, nicht näher bezeichnete Mitgliedstaaten hätten die Wettbewerbsbedingungen im Sinne des Artikels 67 des Vertrages zugunsten ebenfalls nicht näher bezeichneter Unternehmen verändert. Soweit sich diese Rüge auf eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die nur ein Produkt herstellen, und Konzernen mit diversifizierter Produktion stützt, ist sie aus den in Randnummer 576 dieses Urteils im wesentlichen bereits dargelegten Gründen zurückzuweisen. Schließlich sind die von der Klägerin angestellten Vergleiche in bezug auf die Auswirkungen der Geldbussen je nach dem Umsatz der einzelnen Unternehmen irrelevant, weil sie auf Gesamtumsätzen und nicht auf dem Umsatz in dem betreffenden Erzeugnis beruhen, der allein von der Kommission zu berücksichtigen war (siehe oben, Randnr. 575).

Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

...

148 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß das allgemeine Niveau der vorliegend verhängten Geldbussen aufgrund einer Gesamtheit relevanter Erwägungen wie Dauer, Schwere und Offensichtlichkeit der begangenen Zuwiderhandlungen sowie wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt, wie sie sich in ihrem Umsatz bei Trägern widerspiegelt, und ihre Kenntnis der Strafbarkeit ihrer Verhaltensweisen errechnet worden ist.

149 Nach den eingehenden Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens ist diese ferner von einem "Basissatz" von 7,5 % des Umsatzes in dem betreffenden Erzeugnis ausgegangen, den sie sodann je nach der räumlichen Ausdehnung und der Dauer der einzelnen individuellen Verstösse differenziert hat.

150 Konkret für den Fall der Klägerin hat das Gericht bereits festgestellt, daß die Dauer ihrer Beteiligung an den betreffenden Verstössen tatsächlich zwei Jahre und nicht ein Jahr betrug, daß sowohl der Umsatz von Aristrain Madrid als auch der von Aristrain Olaberría zu berücksichtigen sind und daß die gegen die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an den verschiedenen Zuwiderhandlungen verhängte Geldbusse 4,95 % dieses kumulierten Umsatzes beträgt.

151 In Anbetracht all dessen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kommission bei der Festlegung des Niveaus der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

152 Im übrigen lässt nichts die Annahme zu, die Kommission hätte sich bei der Ermittlung des Betrages der Geldbussen auf Erwägungen gestützt, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben. Ausserdem wäre, selbst wenn die im vorliegenden Fall verhängten Geldbussen als exemplarisch und abschreckend zu gelten hätten, dies kein ausreichender Grund, hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu sehen (vgl. Urteil Hilti/Kommission).

153 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Fähigkeit eines Unternehmens, die Geldbusse zu entrichten, nicht notwendig Einfluß auf die Festlegung der Sanktion haben muß (Urteil IAZ u. a./Kommission). Jedenfalls hat die Kommission diesen Punkt gebührend berücksichtigt, indem sie den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, die Geldbussen in Raten zu zahlen.

154 Nach alledem hat die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen einschließlich desjenigen der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

155 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß weder in Artikel 1 der Entscheidung noch in der ersten Tabelle in Randnummer 314 der Entscheidung, in der die verschiedenen Vereinbarungen über Preisfestsetzungen zusammengestellt sind, eine Beteiligung der Klägerin an der Preisfestsetzung auf dem spanischen Markt erwähnt wird. Nach den eingehenden Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens wurde aber gegen die Klägerin wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbusse in Höhe von 212 800 ECU verhängt. Der Kommission zufolge, die auf die Randnummern 174 und 276 der Entscheidung verweist, sind diese Punkte offenbar infolge eines Versehens in Randnummer 314 und Artikel 1 der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

156 Da im verfügenden Teil der Entscheidung eine Beteiligung der Klägerin an dieser Zuwiderhandlung nicht festgestellt wird, hat sie bei der Berechnung der Geldbusse ausser Betracht zu bleiben. Diese ist daher nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode um 212 800 ECU herabzusetzen.

157 Aus den oben in Randnummer 598 dargelegten Gründen ist ferner der Betrag der gegen die Klägerin wegen ihrer Teilnahme an Vereinbarungen über Aufpreisharmonisierung verhängten Geldbusse um 20 % herabzusetzen. Diese ist daher unter Berücksichtigung des den spanischen Herstellern zugebilligten mildernden Umstands nach der von der Kommission angewandten Methode um 239 400 ECU herabzusetzen.

158 Schließlich ist der Gesamtbetrag der wegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung verhängten Geldbusse aus den oben dargelegten Gründen (Randnrn. 619 ff.)(3) um 15 % herabzusetzen, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen in gewissem Umfang überbewertet hat. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Abschläge in bezug auf die angebliche Preisabsprache auf dem spanischen Markt und die Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen führt dies nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu einer Verringerung um 941 164 ECU.

159 Aus den oben in den Randnummern 586 ff. dargelegten Gründen ist das Gericht der Auffassung, daß die Geldbusse der Klägerin auf der Grundlage eines maßgeblichen Umsatzes von 27 748 917 000 PTA oder umgerechnet 214 145 700 ECU und nicht von 34 468 000 000 PTA zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der bereits genannten Herabsetzungen ist daher die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode auf einen Betrag von 7 412 184 ECU herabzusetzen.

160 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission der Klägerin nicht die verabredete Praktik der Festsetzung der Preise für das Vereinigte Königreich im zweiten Quartal 1990 angelastet hat, während ein solcher Verstoß zu Lasten bestimmter anderer Unternehmen festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 276). Auch wenn dieser Gesichtspunkt nicht die Dauer des Verstosses in Form einer Preisfestsetzung in der Träger-Kommission berührt, die der Klägerin in Artikel 1 der Entscheidung vorgeworfen wird, vermag er doch die Schwere der Beteiligung der Klägerin an diesem Verstoß im Vergleich zu der anderer betroffener Unternehmen abzuschwächen. Das Gericht ist daher im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, daß die Geldbusse nach der von der Kommission angewandten Methode um 300 000 ECU herabzusetzen ist.

161 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

162 Die allgemeine Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung des Niveaus der Geldbussen ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestehenden Zuwiderhandlungen, die durch Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich verboten werden, sind als besonders schwerwiegend anzusehen, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Systeme zum Austausch vertraulicher Informationen bezweckten in ähnlicher Weise eine Aufteilung der Märkte anhand der traditionellen Handelsströme. Alle bei der Geldbusse berücksichtigten Zuwiderhandlungen wurden nach dem Ende der Krisenregelung und nach entsprechenden Warnungen an die Unternehmen begangen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand der allgemeine Zweck der fraglichen Vereinbarungen und Praktiken gerade darin, die mit dem Wegfall der Regelung für die offensichtliche Krise verbundene Rückkehr zum normalen Wettbewerb zu verhindern oder zu verfälschen. Ausserdem war den Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken bekannt, die sie der Kommission bewusst verheimlichten.

163 Nach alledem und unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) am 1. Januar 1999 ist die Geldbusse auf 7 100 000 EUR festzusetzen.

...

Kostenentscheidung:

Kosten

164 Die Klägerin beantragt, der Kommission gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung nicht nur die gesamten Kosten dieses Verfahrens, sondern auch die ihr während des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Sie stützt ihren Antrag auf den Billigkeitsgrundsatz, auf die Fehler der angefochtenen Entscheidung, die eine mangelhafte Verwaltungstätigkeit offenbarten, sowie auf Artikel 34 des Vertrages.

165 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

166 Im übrigen gelten gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts als erstattungsfähige Kosten die "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

167 Nach dieser Vorschrift sind daher nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, unter Ausschluß der Kosten für das Vorverfahren (Beschluß des Gerichtshofes vom 20. November 1994 in der Rechtssache C-222/92 DEP, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-5431, Randnr. 12, und Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 (92) und T-377/94 (92), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), sowie diejenigen Kosten, die unvermeidbar waren (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/95 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

168 Dem Antrag der Klägerin, der Beklagten auch die während des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist daher nicht zu entsprechen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 7 100 000 EUR festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Die Beklagte trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

(1) - Es sind nur die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für angebracht hält. Die übrigen Randnummern stimmen weitgehend mit denen im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) überein oder ähneln ihnen, ausgenommen die Randnummern 74 bis 120, 331 bis 349, 373 bis 378, 413 bis 454 und 614 bis 625 des letztgenannten Urteils, die im vorliegenden Urteil keine Entsprechung haben. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf einigen nationalen Märkten stimmen nicht mit denen überein, die der Klägerin in der Rechtssache Thyssen/Kommission zur Last gelegt werden.

(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

(3) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 640 ff.

Ende der Entscheidung

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