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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: T-156/98
Rechtsgebiete: Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl


Vorschriften:

Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 66 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag, dessen Wortlaut sich von dem des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) unterscheidet, können Unternehmen Nichtigkeitsklage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen erheben. Ein Unternehmen ist von einer Entscheidung der Kommission betroffen, wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden.

( vgl. Randnr. 59 )

2. Angesichts der Besonderheiten der EGKS-Regelung sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Unternehmens im Rahmen des EGKS-Vertrags weniger streng als die einer vergleichbaren Klage im Rahmen des EG-Vertrags. Gleichwohl enthält die vom Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrags entwickelte Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage der Rolle, die natürliche oder juristische Personen im vorprozessualen Verfahren gespielt haben, Gewicht beizumessen ist, Bewertungen, die auch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage im Rahmen des EGKS-Vertrags von Bedeutung sein können.

( vgl. Randnrn. 76, 79 )

3. Im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle nach Artikel 33 EGKS-Vertrag darf das Gericht bei der Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich prüfen, ob die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat, wobei der Begriff offensichtlich" in Artikel 33 voraussetzt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages vorliegt: Er muss in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist.

( vgl. Randnr. 87 )

4. Die Kommission muss grundsätzlich mögliche künftige Unstimmigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vermeiden. Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Vorschriften des EGKS-Vertrags über die staatlichen Beihilfen und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird.

Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen darf. Ferner folgt daraus, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die Folgen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe für diese Unternehmen für die Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt nicht hinwegsehen darf. Diese letztgenannte Verpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission, bevor sie ein Verfahren mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt abschließt, zwangsläufig das Ergebnis eines parallelen, aber unabhängigen Verfahrens bezüglich der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abwarten müsste.

Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag, wonach die Kommission das beabsichtigte Vorgehen" zu prüfen hat, dass sie das Vorgehen insgesamt und nicht nur einen Teil zu prüfen hat.

( vgl. Randnrn. 112-115, 124 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 31. Januar 2001. - RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Unternehmenszusammenschlüsse - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen. - Rechtssache T-156/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-156/98

RJB Mining, Harworth (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, barrister, und J. Lawrence, solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Leivo und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

RAG Aktiengesellschaft, Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hansen und S. Völcker, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 66 § 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unterliegen Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen der vorherigen Genehmigung der Kommission. § 2 dieses Artikels lautet:

Die Kommission erteilt die in § 1 vorgesehene Genehmigung, wenn sie feststellt, dass das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

- auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern,

- oder den aus der Anwendung dieses Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

..."

2 Artikel 33 EGKS-Vertrag bestimmt u. a.:

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Die Unternehmen... können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen... erheben..."

3 Der EGKS-Vertrag verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen zugunsten von Kohlenbergbauunternehmen. So sind nach Artikel 4 u. a. von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl und werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrages untersagt.

4 Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag bestimmt:

In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung... der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung... mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen."

5 In Anwendung dieser Bestimmung haben die Hohe Behörde und später die Kommission seit 1965 eine Reihe von Regelungen erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erlaubt wurde. Die jüngste dieser Regelungen ist die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12; im Folgenden: Kodex").

Sachverhalt

6 Die Klägerin ist eine private Kohlenbergwerksgesellschaft, die im Vereinigten Königreich niedergelassen ist und den wesentlichen Teil der Bergbauaktivitäten von British Coal übernommen hat. Da die Nachfrage nach Kohle im Vereinigten Königreich, dem traditionellen" Markt der Klägerin, seit 1990 infolge des Aufkommens von Substitutionsenergien und der zunehmenden Einfuhr von Nichtgemeinschaftskohle stark zurückgegangen ist, hat die Klägerin ohne Erfolg versucht, einen anderen räumlichen Markt für einen Teil ihrer überschüssigen Produktion zu finden.

7 Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Ruhrkohle AG, jetzt RAG Aktiengesellschaft (im Folgenden: RAG) der Kommission mit, dass sie beabsichtige, sämtliche Geschäftsanteile an der der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesland Saarland gehörenden Saarbergwerke AG (im Folgenden: SBW) und an der der Preussag AG gehörenden Preussag Anthrazit GmbH zu erwerben. Diese Anmeldung wurde mit Schreiben vom 27. November 1997, 15. Dezember 1997 und 23. Januar 1998 ergänzt. Der Vorgang sollte zur Fusion der drei letzten deutschen Steinkohleerzeuger führen und einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag darstellen.

8 Der Preis, den die RAG für den Erwerb der SBW zu zahlen hatte, wurde auf 1 DM festgesetzt.

9 Der Zusammenschluss war Teil einer Vereinbarung (Kohlekompromiss"), die am 13. März 1997 von den drei genannten Unternehmen, der deutschen Regierung, den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie getroffen wurde. Der Kohlekompromiss, der den fraglichen Zusammenschluss und die Zusage einer staatlichen Beihilfe umfasst, soll sozialverträgliche Rahmenbedingungen für die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an ein wettbewerbsorientiertes Umfeld bis zum Jahr 2005 schaffen. Die am Kohlekompromiss Beteiligten gingen davon aus, dass von 17 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch offenen Schachtanlagen langfristig ungefähr 10 lebensfähig bleiben würden.

10 Der Kohlekompromiss sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Stilllegung von Schachtanlagen eine staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. DM gewährt. Hinzu kommt eventuell eine von der Bundesrepublik Deutschland und Nordrhein-Westfalen gezahlte Beihilfe für Bergbauaktivitäten in Höhe von jährlich 200 Mio. DM. Die Auszahlung dieser zusätzlichen öffentlichen Mittel steht unter dem Vorbehalt der Durchführung des Zusammenschlusses.

11 Ferner erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kohlekompromisses bereit, die RAG von ihren Verbindlichkeiten aus gesicherten Anleihen zu einem Nominalbetrag von ungefähr 4 Mrd. DM zu befreien.

12 Im Übrigen hängt der Kohlekompromiss auch mit einer bestehenden Beihilfe zusammen, mit der die deutsche Regierung den Kohleerzeugern im Rahmen eines jährlichen Plafonds, der schrittweise sinken soll, die Differenz zwischen den Produktionskosten für deutsche Kohle und dem Kohlepreis auf dem Weltmarkt zahlt. Ohne diese Beihilfe wären die deutschen Kohleerzeuger sehr wahrscheinlich nicht in der Lage, etwas von ihrer Produktion abzusetzen, da ihre Produktionskosten mehr als das Dreifache des gegenwärtigen Kohlepreises auf dem Weltmarkt betragen.

13 Der Plafond, in dessen Rahmen der Verkaufspreis für deutsche Kohle den Kraftwerken und der Stahlindustrie tatsächlich garantiert wird und der durch die Höhe der von der deutschen Regierung gewährten jährlichen Beihilfe bestimmt wird, betrug 1997 ungefähr 51,5 Mio. Tonnen, während die Gesamtnachfrage nach Kohle in Deutschland ungefähr 75,1 Mio. Tonnen betrug. Der Rest der inländischen Nachfrage nach Kohle wird durch Einfuhren (ungefähr 22,4 Mio. Tonnen im Jahr 1997) und in sehr geringem Umfang (ungefähr 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 1997) durch die deutschen Erzeuger gedeckt. Aufgrund ihrer hohen Produktionskosten können die deutschen Erzeuger keine wichtige Rolle außerhalb des staatlich subventionierten Marktsegments spielen, soweit sie nicht gleichzeitig importieren.

14 Im Rahmen von Artikel 67 des EGKS-Vertrags unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission am 9. März 1998 vom Vorliegen staatlicher Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Wettbewerb haben konnten, nämlich die Privatisierung der SBW durch ihren Verkauf an die RAG zu einem symbolischen Betrag von 1 DM.

15 Mit Schreiben vom 16. März 1998 teilte die Klägerin der Kommission ihre Bemerkungen zu dem beabsichtigten Zusammenschluss mit. Am 1. Mai 1998 ergänzte die Klägerin ihre Bemerkungen durch ein neues Schreiben an die Kommission, in dem sie zusätzliche Bedenken gegen den Zusammenschluss äußerte.

16 Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 legte die Klägerin bei der Kommission eine förmliche Beschwerde wegen verschiedener staatlicher Beihilfen ein, die u. a. die dem deutschen Steinkohlenbergbau in den Jahren 1997 und 1998 gewährten Beihilfen und die nach Ansicht der Klägerin bei dem beabsichtigten Zusammenschluss gegebenen Elemente staatlicher Beihilfe betraf. Die Kommission trug die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 98/4448 ein.

17 Mit Schreiben vom 7. Mai 1998 bestätigte die Kommission den Eingang der Schreiben der Klägerin vom 16. März und vom 1. Mai 1998 und forderte die Klägerin auf, durch Beantwortung eines Fragebogens bei der Definition des räumlichen Marktes und des relevanten Erzeugnisses zu helfen. Dies hat die Klägerin getan.

18 Mit Entscheidung vom 10. Juni 1998 genehmigte die Kommission die 1997 gewährte Beihilfe.

19 Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 1998 auf, sich zu den Zusagen zu äußern, zu denen sich die RAG bereit erklärt hatte.

20 Da die Klägerin meinte, dass ihr für eine Stellungnahme verschiedene Angaben fehlten, bat sie mit Schreiben vom 19. Juni 1998 um ergänzende Informationen. Dieser Bitte hat die Kommission nicht entsprochen.

21 Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 beantwortete die Klägerin dennoch die Frage der Kommission vom 16. Juni 1998 und erklärte, dass die Zusagen, zu denen sich die RAG bereit erklärt habe, ihre Bedenken gegen den Zusammenschluss nicht ausräumten.

22 Mit Klageschrift, die am 20. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die Genehmigung der Beihilfe von 1997 erhoben (Rechtssache T-110/98).

23 Als Reaktion auf die von der Kommission im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorbehalte verpflichtete sich die Partei, die den Zusammenschluss mitgeteilt hatte - die RAG -, das Einfuhrgeschäft der SBW zu verkaufen, dafür zu sorgen, dass ihr eigenes Einfuhrgeschäft einer anderen Gesellschaft (Ruhrkohle Handel GmbH) anvertraut wurde, deren Rechnungsführung unabhängig von der Rechnungsführung über ihren (von der Ruhrkohle Verkauf GmbH getätigten) Absatz deutscher Kohle war, und ihre Beteiligung an einem anderen Importeur, der Brennstoff-Import GmbH, zu reduzieren.

24 Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss mit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

25 Die angefochtene Entscheidung (Nrn. 21 und 26) nennt als relevanten Produktmarkt den Markt für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse und begrenzt diesen räumlich auf Deutschland.

26 Die Nummern 6 und 7 der angefochtenen Entscheidung lauten:

Das angemeldete Vorhaben ist Teil einer Vereinbarung, in der Öffentlichkeit als ,Kohlekompromiss bekannt, die der Bund, die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (NRW) und Saarland, die deutsche Industriegewerkschaft Bergbau und Energie und die drei... Unternehmen [,die zusammengeschlossen werden sollen,] am 13. März 1997 getroffen haben. Danach ist beabsichtigt, die Bergbaubereiche der drei Unternehmen RAG, [SBW] und Preussag Anthrazit in einer einzigen Gesellschaft, der Deutsche Steinkohle AG, unter dem Dach der RAG zusammenzuführen. Nach Angaben der Parteien und Deutschlands soll durch den geplanten Zusammenschluss und die in diesem Zusammenhang zugesagten öffentlichen Beihilfen der politisch gewollte Anpassungsprozess im deutschen Steinkohlenbergbau sozialverträglich gestaltet und ein langfristig lebens- und leistungsfähiger Bergbau über das Jahr 2005 hinaus gewährleistet werden. Danach sollen von den gegenwärtig noch 17 Bergwerken langfristig 10 bis 11 Schachtanlagen mit einer Jahresförderung von rd. 30 Mio. Tonnen und etwa 36 000 Arbeitsplätzen im Bergbau erhalten bleiben.

Im Rahmen des Kohlekompromisses hat Deutschland parallel zu der geplanten Übernahme der [SBW]-Beteiligungen des Bundes und des Saarlands durch die RAG öffentliche Finanzierungsbeihilfen für die künftige Stilllegung von Bergwerken in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. DEM zugesagt (Verpflichtungsermächtigungen). Diese werden ab 1998 mit den Mitteln des Bundes und des Landes NRW für die Förderung des Absatzes heimischer Kraftwerkskohle und Kokskohle (Absatzhilfen) in einem Gesamtplafond zusammengefasst. Die öffentlichen Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau, die sich im Jahr 1997 auf insgesamt 10,5 Mrd. DEM beliefen, sollen dann schrittweise auf insgesamt 5,5 Mrd. DEM im Jahr 2005 zurückgeführt werden. Zusätzlich zu den Finanzierungsanteilen des Bundes und des Landes NRW werden ab dem Jahr 2001 aus den Erträgen der ,weißen Beteiligungsbereiche (Nicht-Kohleaktivitäten) der RAG jährlich 200 Mio. DEM zur Verfügung gestellt. Sollten die Ergebnisse der Beteiligungsbereiche hierzu nicht in der Lage sein, wird der fehlende Betrag je zur Hälfte vom Bund und vom Land NRW getragen. Die Auszahlung der zusätzlichen Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt der Übernahme der [SBW]-Beteiligungen des Bundes und des Saarlands durch die RAG."

27 In Nummer 32 der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... Die Analyse sollte sich auf den Verkauf von importierter Kohle in allen Absatzbereichen und auf den Absatz von heimischer Kohle an sonstige industrielle Abnehmer außer Stromerzeugern und Stahlherstellern beschränken..."

28 Schließlich bestimmt die angefochtene Entscheidung in Nummer 54 unter der Überschrift Staatliche Beihilfen":

Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendung von Artikel 66 EGKS-Vertrag und greift in keiner Weise einer Entscheidung der Kommission vor, die die Anwendung von anderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EGKS-Vertrags und entsprechenden Sekundärrechts, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen zur Kontrolle von staatlichen Beihilfen, betrifft."

29 Mit Schreiben vom 19. August 1998 sandte die Kommission der Klägerin eine Kopie der angefochtenen Entscheidung in deutscher Fassung. In ihrem Schreiben erläuterte sie, dass die angefochtene Entscheidung nur die Steinkohle betreffe, da Fragen der Infrastruktur und der Transportmöglichkeiten nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen.

30 Mit Entscheidung vom 2. Dezember 1998 genehmigte die Kommission die Beihilfe von 1998.

31 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 forderte die Klägerin die Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag auf, eine Entscheidung zu erlassen, mit der die mit dem Zusammenschluss verbundene staatliche Beihilfe für rechtswidrig erklärt werde.

32 Die Klägerin erklärt, sie habe am 11. Januar 1999 eine Kopie der Mitteilung erhalten, die die deutsche Regierung zuvor gemäß Artikel 67 EGKS-Vertrag der Kommission gesandt hatte und in der es um staatliche Maßnahmen ging, die Auswirkungen auf den Wettbewerb haben konnten, nämlich die Privatisierung der SBW.

33 Mit Klageschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1998 über die Genehmigung der Beihilfe von 1998 erhoben (Rechtssache T-12/99).

34 Mit Klageschrift, die am 3. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin zu erlassen, die die Prüfung einer nicht angemeldeten staatlichen Beihilfe betrifft, die die deutschen Behörden angeblich im Rahmen des Erwerbs der SBW und der Preussag Anthrazit durch die RAG gewährt haben (Rechtssache T-64/99).

35 Im Mai 1999 gab die RAG den Erwerb der Gesellschaft Cyprus Amax Coal Corp. bekannt, durch den sie weltweit der zweitgrößte Steinkohleerzeuger geworden ist.

36 In einem Schreiben, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 2000 (ABl. C 101, S. 3) veröffentlicht ist, unterrichtete die Kommission die deutsche Regierung von ihrem Beschluss, bezüglich des Zusammenschlusses RAG/SBW das Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag einzuleiten, da insoweit möglicherweise eine staatliche Beihilfe impliziert sei. Unter der Überschrift Symbolischer Preis von 1 DEM" heißt es:

36. Nach Eindruck der Kommission könnte aus dem Schreiben, mit dem die Privatisierung mitgeteilt wurde, hervorgehen, dass die Bundesrepublik Deutschland den von der [RAG] für die [SBW] gezahlten symbolischen Preis von DEM 1 mit folgenden finanzielle Risiken bergenden Faktoren rechtfertigt:

- Künftige politische Entscheidungen zur Umstrukturierung des deutschen Kohlenbergbaus.

- Unsicherheiten in Bezug auf die Weiterführung der finanziellen Unterstützung durch die Regierung nach 2002 bzw. 2005.

- Risiko von Schwankungen der Weltmarktpreise, die als Benchmark dienen für die Berechnung der Subventionsbeträge pro Tonnen Kohle. Jeder Preisrückgang, der nicht durch Produktivitätssteigerungen in Deutschland aufgefangen wird, erfordert eine Aufstockung der Subvention pro Tonnen Kohle.

Der Gesamtpreis von 1 DEM bedingt folgende Überlegung: Dem Wert des ,weißen Bereichs von etwa 1 Mrd. DEM gemäß der Bewertung von Roland Berger and Partner GmbH steht ein mit den vorgenannten finanziellen Risiken begründeter negativer Marktwert des Geschäftsfeld[s] Bergbau von ebenfalls etwa 1 Mrd. DEM gegenüber. Sollte die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich diesen Standpunkt vertreten, so könnte der Verkauf zum Gesamtpreis von 1 DEM nach Auffassung der Kommission als eine nicht notifizierte Beihilfe zugunsten des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4 [des Kodex] gewertet werden."

Verfahren und Anträge der Parteien

37 Die Klageschrift ist am 29. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

38 Die RAG hat mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

39 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 22. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

40 Mit Beschluss vom 1. März 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die RAG als Streithelferin zugelassen.

41 Mit Beschluss vom 9. März 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zugelassen.

42 Am 19. Juli 1999 hat die Klägerin einen Antrag auf vorrangige Behandlung gemäß Artikel 55 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Diesem Antrag ist nicht stattgegeben worden.

43 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

44 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Juni 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

45 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

46 Die Beklagte beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47 Die Streithelferin RAG beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der RAG aufzuerlegen.

48 Die Streithelferin Bundesrepublik Deutschland beantragt,

- die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen.

49 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie ihre Anträge zurücknehme, soweit sie gegen die dem deutschen Steinkohlenbergbau im Jahr 1997 gewährte Beihilfe gerichtet seien.

Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

50 Die Kommission erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage zwei Rügen.

51 Erstens sei die Klage unzulässig, soweit sie nicht die Frage der vertikalen Integration, also den Umstand behandle, dass die zusammengeschlossene Einheit im Bereich der Kohleerzeugung und des Kohleabsatzes tätig sei, da eigentlicher Klagegegenstand nicht die angefochtene Entscheidung sei, sondern die mit dem Zusammenschluss verbundenen staatlichen Beihilfen. Zum einen seien aber Zusammenschlüsse und staatliche Beihilfen verschiedene Probleme, die in verschiedenen Vorschriften geregelt würden und zu denen verschiedene Entscheidungen ergingen. Zum anderen ergebe sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage angeführten Rechtsprechung - dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) und den Urteilen des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93 (Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595) und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501) (im Folgenden: Rechtsprechung Matra) - nicht, dass die Kommission verpflichtet sei, sich in einem Zusammenschlussverfahren zur Vereinbarkeit oder Rechtmäßigkeit einer etwaigen staatlichen Beihilfe zu äußern.

52 Zweitens sei die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen, da sie nicht in der Lage sei, beim Verkauf von Kohle außerhalb des Systems staatlicher Beihilfen mit den deutschen Erzeugern zu konkurrieren.

53 Die RAG, die das Vorbringen der Kommission unterstützt, macht geltend, dass die Klägerin in Bezug auf die angefochtene Entscheidung kein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes" Interesse an einer Klageerhebung habe (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705, Randnr. 7) und dass zudem der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits die Interessen der Klägerin nur berühren könne, wenn eine Reihe anderer sehr unwahrscheinlicher Ereignisse eintrete. Überdies habe die Klägerin, da der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung zu einer Verbesserung der Chancen der nicht deutschen Steinkohleerzeuger auf einen künftigen Zugang zum Markt führe, kein Rechtsschutzinteresse (in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 24. September 1987 in der Rechtssache 134/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1987, 3633, Randnrn. 9 und 10).

54 Das Vorbringen, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen sei, stützt die RAG darauf, dass die Klägerin niemals auch nur eine Tonne Kohle in Deutschland verkauft habe und dies wahrscheinlich auch in Zukunft nicht tun werde. Selbst wenn die Klägerin eines Tages in der Lage sein sollte, ihre Kohle in Deutschland abzusetzen, würde sie sich dadurch nicht von anderen Kohlenbergwerksgesellschaften in der Welt unterscheiden.

55 Die deutsche Regierung unterstützt die Vorbehalte der Kommission.

56 Nach Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse zu prüfen, wie die Lage wäre, wenn der Zusammenschluss letztlich nicht genehmigt worden wäre. Wären die Vorschriften des EGKS-Vertrags beachtet worden, hätte sie bereits jetzt oder in absehbarer Zukunft eine realistische Perspektive, tatsächlich auf dem deutschen Steinkohlemarkt in Wettbewerb zu treten und/oder ihren Absatz auf dem britischen Markt beträchtlich zu erhöhen.

57 Was ihre Klagebefugnis angehe, so sei sie von der angefochtenen Entscheidung betroffen, in der von der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus und seiner Entwicklung hin zu einem wettbewerbsorientierten Markt die Rede sei. Würden die Regeln über staatliche Beihilfen angewandt, so würde die Nachfrage nach großen Mengen Kohle zu einer Anpassung des Weltmarktpreises führen. In dieser Situation würde die Gemeinschaft davon profitieren, wenn zumindest eine lebensfähige Quelle für Kohle erhalten bliebe, nämlich die Klägerin selbst, die die bei weitem billigste Kohle der Gemeinschaft produziere.

58 Schließlich habe die Kommission selbst ihren Status als Konkurrentin der RAG anerkannt und sie aufgefordert, sich zum Zusammenschluss zu äußern. In der angefochtenen Entscheidung (Nr. 39) spreche die Kommission nämlich die Bedenken der Wettbewerber" der RAG an.

Würdigung durch das Gericht

59 Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag, dessen Wortlaut sich von dem des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) unterscheidet, können Unternehmen Nichtigkeitsklage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen erheben. Wie der Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 24/58 und 34/58 (Chambre syndicale de la sidérurgie de l'Est de la France/Hohe Behörde, Slg. 1960, 591), vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnrn. 14 und 15) und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 8) festgestellt hat, ist ein Unternehmen von einer Entscheidung der Kommission betroffen, wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden.

60 Zum ersten Teil des gemeinsamen Vorbringens der Kommission und der RAG ist festzustellen, dass die Kommission einräumt, dass die Klägerin bezüglich der Frage der durch den Zusammenschluss bewirkten vertikalen Integration der Kohleaktivitäten unmittelbar die Entscheidung der Kommission zum Zusammenschluss, mithin die angefochtene Entscheidung, angreift.

61 Im Übrigen rügt die Klägerin zwar, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der betreffenden staatlichen Beihilfen nicht vor der Genehmigung des Zusammenschlusses geprüft habe, doch trägt sie diese Rüge im Zusammenhang mit der von der Kommission nach Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag durchgeführten Prüfung vor. Die Klägerin führt nämlich aus, dass die Kommission den Zusammenschluss nicht habe genehmigen können, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Kaufpreis von 1 DM eine staatliche Beihilfe darstelle, und dass sie, falls dies der Fall sei, habe prüfen müssen, inwiefern diese Beihilfe die Möglichkeit beeinflusse, dass die zusammengeschlossene Einheit den Wettbewerb kontrolliere oder beschränke oder den Wettbewerbsregeln entgehe.

62 Der Antrag der Klägerin geht also nicht dahin, auch ohne Beihilfeentscheidung der Kommission die Wirkungen zu erzielen, die ein Antrag auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung hätte, wenn sie ergangen wäre.

63 Das erste Argument der Kommission und der RAG ist daher zurückzuweisen.

64 Was das Vorbringen der RAG betrifft, die Klägerin versuche, die Nichtigerklärung einer Entscheidung zu erreichen, deren verfügender Teil zu einer Verbesserung der Chancen der nicht deutschen Steinkohleerzeuger auf einen künftigen Zugang zum deutschen Markt führe; sie habe deshalb kein Rechtsschutzinteresse, so ist zu prüfen, ob die Interessen der Klägerin von dem Zusammenschluss berührt werden.

65 Die Klägerin macht geltend, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Lage wäre, auf dem deutschen Markt zu konkurrieren, erheblich steigen würde, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werde.

66 Zunächst sind die einzelnen Unternehmen wirtschaftlich wesentlich weniger stark als die zusammengeschlossene Einheit, also die RAG. Umgekehrt berührt die Machtstellung der RAG auf dem internationalen Markt, die sich daraus ergibt, dass sie weltweit der zweitgrößte Steinkohleerzeuger geworden ist, zwangsläufig die Stellung der Klägerin auf diesem Markt.

67 Sodann geht aus Nummer 7 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Auszahlung zusätzlicher öffentlicher Mittel in Höhe von mindestens 2,5 Mrd. DM unter dem Vorbehalt steht, dass die RAG die SBW-Beteiligungen Deutschlands und des Saarlands übernimmt. Die RAG erhält somit die zum Kohlekompromiss gehörenden Beihilfen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Klägerin steigern.

68 Schließlich hängt die Zukunft des deutschen Steinkohlenbergbaus so sehr von dem beabsichtigten Zusammenschluss ab, dass ohne diesen nur ein kleiner Teil des deutschen Marktes außerhalb des weltweiten Wettbewerbs bleiben könnte. Wenn auch nicht sicher ist, dass die Klägerin in diesem Fall auf den deutschen Markt vordringen könnte, steht doch außer Zweifel, dass ihre Chancen auf Zugang zu diesem Markt dadurch steigen würden. Zudem würden sich die deutschen Kraftwerke und Stahlunternehmen im Fall einer Existenzgefährdung des deutschen Steinkohlenbergbaus vermutlich nicht ausschließlich bei Kohlenbergbauunternehmen außerhalb der Gemeinschaft eindecken, sondern sich aus Sicherheitsgründen teilweise von der Klägerin als dem wettbewerbsfähigsten und günstigsten Unternehmen in der Gemeinschaft beliefern lassen.

69 Daher hat die Klägerin unbestreitbar ein Rechtsschutzinteresse, wobei dahinstehen kann, ob die Zusagen der RAG, sich von ihrem Importzweig zu trennen, tatsächlich die Situation der Klägerin verbessern.

70 Im zweiten Teil ihres Vorbringens bestreiten die Kommission und die RAG, dass die Klägerin als tatsächliche oder potenzielle Konkurrentin der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angesehen werden könne und deshalb von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei.

71 Die Klägerin hat unstreitig auf dem deutschen Markt Kohle nur versuchsweise zur Belieferung der VBW Energie AG verkauft. Außerdem war die Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten der Klägerin und den Weltmarktpreisen zum Zeitpunkt der Klageerhebung beträchtlich und betrug mindestens 50 %.

72 In Nummer 6 der angefochtenen Entscheidung ist jedoch die Rede von der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus und seiner Entwicklung hin zu einem wettbewerbsorientierten Markt, auf dem ungefähr zehn Schachtanlagen der RGA langfristig lebensfähig bleiben und der Steinkohlenbergbau ab 2005 lebens- und leistungsfähig ist. Die Kommission erkennt somit an, dass die RAG zumindest ab 2005 den Status einer Konkurrentin der Klägerin erwerben kann.

73 Schließlich erwähnt die Kommission in Nummer 39 der angefochtenen Entscheidung die Bedenken der Wettbewerber" der RAG insbesondere bezüglich der Transparenz bei der Verwendung der staatlichen Beihilfen durch die RAG. In ihren Bemerkungen zum Zusammenschluss vom 1. Mai 1998 hat die Klägerin dieses Problem ausdrücklich genannt. Somit hat die Kommission, da sie selbst die Bemerkungen der Klägerin veranlasst hat, diese als Konkurrentin der RAG angesehen.

74 Des Weiteren geht die Klägerin davon aus, dass eine Senkung ihrer Betriebskosten um 15 % bis 20 % über einen Zeitraum von vier Jahren ohne weiteres realisierbar sei und dass, wenn ihre überschüssige Produktionskapazität vollständig genutzt würde, die durchschnittlichen Produktionskosten um erstaunliche 10 % gesenkt würden.

75 Darüber hinaus rechnet die Klägerin mit einer Erhöhung des Kohlepreises auf dem Weltmarkt. Folglich betrachtet sie sich als Konkurrentin der RAG, weshalb sie neben der vorliegenden Klage fünf weitere Klagen erhoben hat, die die finanzielle Lage der RAG betreffen.

76 Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass dieser bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage der Rolle, die natürliche oder juristische Personen im vorprozessualen Verfahren gespielt haben, Gewicht beimisst (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 15, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 24, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 54, sogenanntes Urteil Kali & Salz).

77 Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93 (ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 64) das Urteil Cofaz/Kommission dahin ausgelegt, dass der Gerichtshof dort nur festgestellt habe, dass ein Unternehmen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag betroffen ist, wenn es nachweisen kann, dass es die Beschwerde veranlasst hat, die zu dem Untersuchungsverfahren geführt hat, dass es angehört worden ist und dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, soweit seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Unternehmen in anderer Weise unter Hinweis auf besondere Umstände, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, den Nachweis erbringen kann, dass es individuell betroffen ist.

78 Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13) festgestellt, dass es im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes und einer ordnungsgemäßen Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) liegt, dass natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 oder 86 bei der Kommission zu stellen berechtigt sind, bei völliger oder teilweiser Ablehnung ihres Antrags über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

79 Angesichts der Besonderheiten der EGKS-Regelung sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Unternehmens im Rahmen des EGKS-Vertrags weniger streng als die einer vergleichbaren Klage im Rahmen des EG-Vertrags. Gleichwohl enthält die vorstehend im Rahmen des EG-Vertrags angeführte Rechtsprechung Bewertungen, die auch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage im Rahmen des EGKS-Vertrags von Bedeutung sein können.

80 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin im Vorverfahren vor der Kommission eine Rolle gespielt hat, nicht nur, weil sie zum beabsichtigten Zusammenschluss Stellung genommen hat, sondern insbesondere auch, weil sie angehört worden ist und in diesem Verfahren bei zwei Gelegenheiten Antworten gegeben hat.

81 Die Klägerin hat daher Umstände nachgewiesen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass die angefochtene Entscheidung ihre Wettbewerbssituation insbesondere gegenüber der RAG beeinflussen kann. Die Klägerin ist daher von der angefochtenen Entscheidung betroffen.

82 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Begründetheit

83 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung auf zwei Gründe: Zum einen habe die Kommission den EGKS-Vertrag und/oder die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verletzt, zum anderen habe sie wesentliche Formvorschriften verletzt, insbesondere, da die Begründung unzureichend sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliege.

Verletzung des EGKS-Vertrags und/oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen

84 Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Rechtsprechung Matra offensichtlich verkannt worden sei, zweitens und drittens, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen Artikel 66 § 2 erster und zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag vorliege, und viertens, dass die Kommission nicht die Auswirkungen der vertikalen Integration der Kohleaktivitäten der zusammengeschlossenen Einheit geprüft habe.

85 Das Gericht wird die beiden Teile, die sich auf den offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 66 § 2 erster und zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag beziehen, zusammen prüfen.

86 Zunächst sind die Klägerin und die RAG bezüglich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle nach Artikel 33 EGKS-Vertrag verschiedener Ansicht. Die RAG macht geltend, dass in der Klageschrift nicht berücksichtigt werde, dass die Kontrolle der Entscheidungen der Kommission durch das Gericht in dieser Vorschrift begrenzt sei.

87 Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe bei der Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich prüfen, ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch enthält oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt wurden, wobei der Begriff offensichtlich" in Artikel 33 voraussetzt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages vorliegt: Er muss in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn. 61 und 62). Selbst wenn in der Klageschrift nicht berücksichtigt wird, dass die Kontrolle der Entscheidungen der Kommission durch das Gericht in Artikel 33 EGKS-Vertrag begrenzt ist, wird sich das Gericht bei dieser Kontrolle an die Vorgaben der Rechtsprechung halten.

Verstoß gegen Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag

- Vorbringen der Beteiligten

88 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission bei ihrer Prüfung des Zusammenschlusses gemäß Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Eine Prüfung, die ohne Bezugnahme auf die Frage der direkt oder indirekt mit dem Zusammenschluss zusammenhängenden staatlichen Beihilfen durchgeführt werde, ermögliche der Kommission nicht, angemessen zu bestimmen, ob die zusammengeschlossene Einheit die Möglichkeit habe, den aus der Anwendung dieses Vertrags sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen". Der Begriff Regeln" beziehe sich eindeutig auf sämtliche Regeln des EGKS-Vertrags und sämtliche aus ihm hervorgegangenen Regeln (damit auch das abgeleitete Recht wie z. B. die Entscheidungen). Diese Regeln umfassen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und die Bestimmungen, durch die von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen aufgehoben und untersagt werden.

89 Mit dem Zusammenschluss hingen drei verschiedene Beihilfen zusammen, die sich auf die Prüfung der Kommission hätten auswirken müssen. Erstens habe die Kommission angenommen, dass die Beihilfe von 1998 zulässig und von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen daher nicht zu erstatten sei. In Wirklichkeit sei diese Beihilfe unzulässig. Bis zur Klageerhebung sei nämlich für das Jahr 1998 keine Beihilfe für den deutschen Steinkohlenbergbau genehmigt worden. Da die Kommission nicht befugt sei, bereits ausgezahlte Beihilfen zu genehmigen, habe sie keine andere Wahl, als die Genehmigung dieser Beihilfe von 1998 abzulehnen.

90 Zweitens habe die Kommission hinsichtlich der mit dem Zusammenschluss verbundenen Beihilfe bei der Genehmigung des Zusammenschlusses nicht geprüft, ob die Gegenleistung von 1 DM, die für das gesamte Grundkapital der SBW zu zahlen gewesen sei, eine staatliche Beihilfe darstelle. Insoweit habe die Kommission selbst festgestellt, dass die Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland die Annahme zuließen, dass die Privatisierung der SBW mit einer nicht angemeldeten Beihilfe in Höhe von 1 Mrd. DM für die RAG verbunden sei. Die SBW habe 1997 Gewinne in Höhe von 4,3 Mio. DM gemacht und besitze eine Reihe wertvoller Aktiva, darunter drei Bergwerke (Ensdorf, Göttelborn/Reden und Warndt/Luisenthal), einen erheblichen Prozentsatz der Anteile an den Kokereien Fuerstenhausen und Zentralkokerei Saar und eine Reihe von Kraftwerken.

91 Was drittens die von dem Zusammenschluss abhängige Beihilfe angehe, so spreche Nummer 6 der angefochtenen Entscheidung von dem geplanten Zusammenschluss und [den] in diesem Zusammenhang zugesagten öffentlichen Beihilfen". Die Anmeldung des Zusammenschlusses nach Artikel 67 EGKS-Vertrag bestätige die Details hinsichtlich des Schuldenerlasses und der der RAG gewährten sonstigen Beihilfen in Höhe von 7 bis 8 Mrd. DM.

92 Der unerklärliche Versuch der Kommission, die finanziellen Aspekte des Vorgangs und die finanzielle Lage der betroffenen Unternehmen vollständig von der Prüfung der Frage zu trennen, ob die zusammengeschlossene Einheit die Möglichkeit habe, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern, sei ein offensichtlicher Fehler, der der angefochtenen Entscheidung anhafte.

93 Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass es auf dem Markt für die Lieferung heimischer Kohle an die heimischen Kraftwerke kein Wettbewerbspotenzial gebe, und daher nicht die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt geprüft, obwohl sich diese Situation aus der Gewährung der unzulässigen Beihilfen ergebe. Dasselbe gelte für die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Absatz importierter Kohle. Auch insoweit habe die Kommission der Prüfung die Annahme zugrunde gelegt, dass die importierte Kohle keine Konkurrenz für die Lieferung heimischer Kohle an die Kraftwerke und Stahlunternehmen auf dem deutschen Markt darstellen könne. Aufgrund dieser Analyse habe die Kommission die Wirkungen des Zusammenschlusses auf den Verkauf von importierter Kohle in allen Absatzbereichen und auf den Absatz von heimischer Kohle an sonstige industrielle Abnehmer außer Stromerzeugern und Stahlherstellern" beschränkt.

94 Außerdem stehe die Art und Weise, in der die Kommission ihre Prüfung durchführe, auch im Widerspruch zu ihrer Erklärung in Nummer 54 der angefochtenen Entscheidung, wonach diese Entscheidung nur die Anwendung von Artikel 66 EGKS-Vertrag betreffe und in keiner Weise einer Entscheidung bezüglich der betreffenden Beihilfen vorgreife. Die Kommission stütze sich nämlich auf eine unzutreffende Auffassung vom Wesen der nach Artikel 66 EGKS-Vertrag erforderlichen Prüfung und auf Annahmen, die sie veranlasst hätten, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland erstens eine staatliche Beihilfe gewähren könne, um den Wettbewerb durch Importeure auszuschalten, und zweitens durch einen Zusammenschluss eine Marktstruktur schaffen könne, die eine endgültige Ausschaltung des Wettbewerbs gewährleiste. Dieses Vorgehen der Kommission sei als solches offensichtlich fehlerhaft.

95 Die Kommission macht geltend, sie habe die finanzielle Unterstützung durch die staatlichen Beihilfen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stärke der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berücksichtigt. Die angefochtene Entscheidung greife in keiner Weise dem Ausgang eines späteren Verfahrens vor, das die verschiedenen Elemente betreffe, die nach Ansicht der Klägerin rechtswidrige Beihilfen darstellten.

96 Bei ihrer Analyse der Fusion hat die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, entsprechend Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag die vertikalen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses, d. h. der Zusammenführung von Kohleerzeugern und Kraftwerken, und seine Folgen geprüft. Die Feststellung, dass der Zusammenschluss nicht zu einer inakzeptablen Konzentration wirtschaftlicher Macht führe, beeinträchtige nicht die Möglichkeit der Kommission, die Erstattung einer unvereinbaren Beihilfe zu veranlassen. Sie prüfe derzeit unabhängig in einer nach den Regeln über die staatlichen Beihilfen und nicht den Regeln über Zusammenschlüsse vorgenommenen Analyse die Fragen im Zusammenhang mit den Beihilfen und insbesondere die Frage des Preises oder - je nachdem - der Schenkung der SBW.

97 Auf das Vorbringen der Klägerin entgegnet die Kommission, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass zwischen den deutschen Kohleerzeugern hinsichtlich der staatlich subventionierten Kohle kein Wettbewerb bestehe. Dies gelte unabhängig davon, wie groß der staatlich subventionierte Sektor sei und ob die Beihilfe rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die Erstattung der gewährten Beihilfe würde der Konkurrenz nicht den subventionierten Kohlemarkt öffnen, sondern der deutschen Kohleerzeugung ein Ende bereiten.

98 Zum Importkohlemarkt, auf dem nach Auffassung der Klägerin ein verschärfter Wettbewerb geführt werden könnte, führt die Kommission aus, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Stellung der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien auf dem Kohleimportmarkt prüfe und den Zusammenschluss unter dem Vorbehalt genehmige, dass der aus der Übernahme des Importgeschäfts der SBW resultierende Ausbau der Marktanteile durch die Abgabe anderer Marktanteile ausgeglichen werde. Anders ausgedrückt, die Marktstellung der zusammengeschlossenen Einheit sei nicht besser als die der RAG vor dem Zusammenschluss. Das gelte unabhängig davon, wie groß der Markt sei und ob aufgrund der staatlichen Beihilfen Lieferungen an die Kraftwerke in bestimmtem Umfang verschlossen blieben.

99 Nach Ansicht der Kommission macht das Vorbringen der Klägerin die entscheidende Schwachstelle in deren Argumentation deutlich. Würde ihr darin Recht gegeben, dass die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und zu erstatten seien, so stellte der Zusammenschluss eine wesentlich geringere Bedrohung für den Wettbewerb dar, als die Kommission angenommen habe, da der Zusammenschluss laut Klägerin nur nicht lebensfähige Geschäftsfelder betreffe.

100 Außerdem sei die Frage, ob der Zusammenschluss in seiner gegenwärtigen Form erfolgt wäre, wenn die als zu niedriger Kaufpreis gewährte Beihilfe nicht bewilligt worden wäre, für die Prüfung des Zusammenschlusses irrelevant.

101 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihre Auslegung des Artikels 66 § 2 EGKS-Vertrag erläutert, wonach der Aspekt der Kausalität von Bedeutung ist. Es sei nämlich der Zusammenschluss zweier zuvor unabhängiger Unternehmen, der dazu führen müsse, dass die zusammengeschlossene Einheit den Wettbewerbsregeln entgehe und somit unabhängig von anderen Akteuren des Marktes handele; nur dann könne die Kommission die Genehmigung der Fusion ablehnen. Diese Auslegung gehe auch aus Nummer 39 der angefochtenen Entscheidung hervor.

102 Die deutsche Regierung trägt zum Absatz heimischer Kohle an die Stromwirtschaft und die Stahlindustrie vor, da aufgrund der den beteiligten Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen kein Wettbewerb herrsche, käme eine Untersagung des Zusammenschlusses nur in Betracht, wenn gerade aufgrund des Zusammenschlusses die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Wettbewerbs entfiele, was von der Klägerin nicht behauptet werde.

103 Soweit die Marktsegmente für den Absatz deutscher Kohle an sonstige industrielle Abnehmer sowie für den Absatz importierter Kohle betroffen seien, hätten die am Zusammenschluss Beteiligten Zusagen gemacht, aufgrund derer eine Marktanteilsaddition im Importgeschäft ausscheide und ihnen die Möglichkeit genommen werde, ihre Stellung beim Absatz deutscher Kohle einzusetzen, um das Importgeschäft zu beeinflussen. Aufgrund dieser Zusagen sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass die bereits bestehende Marktposition der beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluss nicht verstärkt werde. Ohne eine solche Verstärkungswirkung fehle es jedoch wiederum an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Zusammenschluss und der Marktmacht der beteiligten Unternehmen.

104 Ferner seien mit dem Begriff Wettbewerbsregeln" in Artikel 66 § 2 zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag nicht sämtliche im EGKS-Vertrag abstrakt enthaltenen Regeln gemeint. Artikel 66 § 2 zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag konkretisiere die in Bezug genommenen Wettbewerbsregeln lediglich dahin gehend, dass insbesondere keine künstliche Vorzugsstellung entstehen dürfe, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungs- oder Absatzquellen mit sich bringe.

105 Die RAG führt aus, dass der Zusammenschluss hinsichtlich der im Inland erzeugten Kohle keine Änderung der Wettbewerbslage herbeiführe, da im Rahmen des derzeitigen Systems staatlicher Beihilfen in der Bundesrepublik Deutschland keine realistische Perspektive für einen Wettbewerb zwischen der RAG, der SBW und der Preussag Anthrazit bestehe.

106 Bezüglich der Importkohle habe sie der Kommission nicht nur zugesagt, die Saarberg Coal International & Co und das gesamte Importgeschäft der SBW zu veräußern, sondern ihr auch Zusagen gegeben, durch die der Zugang ausländischer Lieferer zu diesem Markt durch unabhängige Importeure im Vergleich zur Situation vor dem Zusammenschluss wesentlich verbessert werde. Insbesondere habe die Kommission von der RAG verlangt, den Verkauf von Importkohle vom Verkauf heimischer Kohle zu trennen, indem sie diese Aktivitäten auf zwei getrennte Tochtergesellschaften verteile (Ruhrkohle Handel GmbH und Ruhrkohle Verkauf GmbH), und ihre Beteiligung an einem anderen Importeur, der Brennstoff-Import GmbH, zu reduzieren.

- Würdigung durch das Gericht

107 Zum gerügten Verstoß gegen Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag macht die Klägerin geltend, dass die wirtschaftliche Analyse des Zusammenschlusses aus zwei wesentlichen Gründen mit der Gewährung staatlicher Beihilfen verbunden gewesen sei. Zum einen werde durch die staatlichen Beihilfen der in der angefochtenen Entscheidung bestimmte räumliche Markt umrissen, da sie als Marktzutrittsbarriere" angesehen worden seien. Zum anderen seien sie für die Prüfung der Folgen des Zusammenschlusses bestimmend gewesen, da die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den Wettbewerb praktisch ausgeschlossen" hätten. Aufgrund dieser Erwägungen habe die Kommission die Wirkungen des Zusammenschlusses auf den Verkauf von importierter Kohle in allen Absatzbereichen und auf den Absatz von heimischer Kohle an sonstige industrielle Abnehmer außer Stromerzeugern und Stahlherstellern" beschränkt.

108 Zum ersten Grund geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor (Nr. 23), dass nach Ansicht der Kommission kein Wettbewerb zwischen den deutschen Kohleerzeugern und anderen Erzeugern bestand, da die durchschnittlichen Produktionskosten der deutschen Erzeuger weit über dem Weltmarktpreis lägen (über 180 DM pro Tonne im Jahr 1997). Folglich hätten die deutschen Erzeuger keine ernsthaften Chancen, nicht subventionierte deutsche Kohle zu erzeugen und abzusetzen.

109 Hierzu stellt die Kommission zu Recht fest, dass eine Erstattung der Beihilfe hinsichtlich der subventionierten deutschen Kohle keinen Wettbewerb einleiten" würde. Die Erstattung würde der deutschen Kohleerzeugung ein Ende bereiten. Die Wettbewerbsverschärfung, auf die sich die Klägerin bezieht, würde auf dem Importkohlemarkt eintreten, der Gegenstand einer anderen Prüfung der Kommission ist. Wie die Kommission anmerkt, lässt sich die Frage anders betrachten: Entweder hat Deutschland einen eigenen Markt für staatlich subventionierte Kohle - dann wirkt sich der Zusammenschluss nicht auf den Wettbewerb aus - oder es hat keinen solchen Markt - dann gibt es einen Weltmarkt, auf dem die deutschen Erzeuger nur eine unwichtige Rolle spielen.

110 Zu dem von der Klägerin genannten zweiten Grund stellt die Kommission in Nummer 31 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es auch vor dem Zusammenschluss bei staatlich subventionierter Kohle keinen Wettbewerb zwischen den deutschen Kohleerzeugern gegeben habe. Außerdem stellt sie in Nummer 52 der angefochtenen Entscheidung zum Verkauf von Importkohle fest, dass die Marktposition der zusammengeschlossenen Einheit angesichts der Zusage, die ihr die RAG gegeben habe, nicht besser sein werde als die der RAG vor dem Zusammenschluss.

111 Demnach hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass durch die staatlichen Beihilfen der räumliche Markt umrissen worden sei, da sie als Marktzutrittsbarriere" angesehen worden seien, nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Situation nicht zutreffend analysiert hätte. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die in der Entscheidung erwähnten staatlichen Beihilfen bestimmend für die Prüfung der Folgen des Zusammenschlusses gewesen seien. Den beiden von der Klägerin genannten Gründen ist somit nicht zu folgen.

112 Weiter ist das Vorbringen der unzureichenden Berücksichtigung staatlicher Beihilfen insbesondere bei den finanziellen Folgen des Zusammenschlusses zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission grundsätzlich mögliche künftige Unstimmigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vermeiden (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnrn. 21 und 30). Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Vorschriften des Vertrages über die staatlichen Beihilfen und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 42, und SIDE/Kommission , Randnr. 72).

113 Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen darf (Urteil Matra/Kommission, Randnr. 43).

114 Ferner folgt daraus, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die Folgen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe für diese Unternehmen für die Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt nicht hinwegsehen darf.

115 Diese letztgenannte Verpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission, bevor sie ein Verfahren mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt abschließt, zwangsläufig das Ergebnis eines parallelen, aber unabhängigen Verfahrens bezüglich der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abwarten müsste.

116 Im vorliegenden Fall hat die Kommission als Reaktion auf das Vorbringen der Klägerin zur angeblich unzureichenden Berücksichtigung staatlicher Beihilfen festgestellt, dass sie bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stärke der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die finanzielle Unterstützung durch die staatliche Beihilfe von 1998 berücksichtigt habe. Die angefochtene Entscheidung greife in keiner Weise dem Ausgang eines späteren Verfahrens vor, das die verschiedenen Leistungen betreffe, die nach Auffassung der Klägerin eine rechtswidrige Beihilfe darstellten.

117 Aus der angefochtenen Entscheidung geht ferner hervor (Nrn. 7, 13, 14 und 16), dass die Kommission die Zahlen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung durch die staatlichen Beihilfen kannte. Diese Zahlen betreffen die Beihilfen in den Jahren 1997 und 1998 sowie zumindest einen Teil der unter dem Vorbehalt der Durchführung des Zusammenschlusses stehenden Beihilfe. Ferner ist zu beachten, dass die in den Nummern 13, 14 und 16 der angefochtenen Entscheidung genannten Zahlen unter der Überschrift Wettbewerbliche Beurteilung nach Artikel 66 § 2" stehen.

118 Aus dem Inhalt dieser Nummern geht hervor, dass die Kommission sich der Bedeutung dieser Prüfung im vorliegenden Fall bewusst war und in ihrer Beurteilung nach Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag die finanzielle Unterstützung durch die oben in den Randnummern 10 und 12 erwähnten staatlichen Beihilfen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stärke der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berücksichtigt hat.

119 Daher stellt sich die Frage, ob die Kommission bei der Bestimmung der finanziellen Stärke der zusammengeschlossenen Einheit sämtliche Leistungen berücksichtigt hat, die eine staatliche Beihilfe darstellen konnten, insbesondere das mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbundene Element, nämlich den Preis, den die RAG für den Erwerb der SBW gezahlt hat.

120 Bezüglich der mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbundenen und möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellenden Leistung ist die Kommission in ihrem im Amtsblatt vom 8. April 2000 veröffentlichten Schreiben an die deutsche Regierung (siehe oben, Randnr. 36) davon ausgegangen, dass der Verkauf der SBW zum Preis von 1 DM als nicht angemeldete staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau im Wert von ungefähr 1 Mrd. DM angesehen werden könne.

121 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch erläutert, dass sie derzeit in einer nach den Regeln über die staatlichen Beihilfen und nicht den Regeln über Zusammenschlüsse vorgenommenen Analyse die Fragen der Beihilfen, d. h. die Frage des Preises oder - je nachdem - der Schenkung der SBW, prüfe, um zu sehen, ob das übertragene Gesamtvermögen dem gezahlten Preis entspreche oder ob dem Beschenkten stillschweigend staatliche Mittel zugewandt wurden.

122 Die Kommission hat somit im vorliegenden Fall keine solche Prüfung des Preises durchgeführt, bevor sie den Zusammenschluss genehmigt hat. Folglich hat sie in der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen können, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und somit die wirtschaftliche Macht der RAG durch den Kaufpreis von 1 DM gestärkt wurde.

123 Zudem hat die RAG, falls der Preis von 1 DM eine staatliche Beihilfe darstellt, die in Wirklichkeit einen Wert von ungefähr 1 Mrd. DM hat, diese Mittel nutzen können, um ihre wirtschaftliche Macht zu stärken und sie zu den von ihr bestimmten Zwecken einschließlich der Unterstützung ihres Importgeschäfts einzusetzen.

124 Nach Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag hat die Kommission das beabsichtigte Vorgehen" zu prüfen. Das bedeutet, dass sie das Vorgehen insgesamt und nicht nur einen Teil zu prüfen hat, wie sie dies im vorliegenden Fall getan hat, da sie nur den gegenständlichen Übergang von Unternehmen und nicht die übrigen Bestandteile des Vorgehens, also den tatsächlich gezahlten Preis, berücksichtigt hat.

125 Im vorliegenden Fall war die Kommission zwar nicht verpflichtet, in einer förmlichen Entscheidung vorab die Rechtmäßigkeit der angeblichen Beihilfe - vorliegend die mit dem Zusammenschluss verbundene Beihilfe - zu prüfen (siehe oben, Randnrn. 109 und 110), doch durfte sie im Rahmen der Wettbewerbsanalyse nach Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag nicht davon absehen, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die finanzielle und damit die wirtschaftliche Macht der zusammengeschlossenen Einheit aufgrund der finanziellen Unterstützung durch diese mögliche Beihilfe gestärkt wurde.

126 Die angefochtene Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der anderen Teile dieses oder des anderen Klagegrundes bedürfte.

Kostenentscheidung:

Kosten

127 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin ihre eigenen sowie die der Klägerin entstandenen Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe der RAG und der Bundesrepublik Deutschland verursachten Kosten aufzuerlegen.

128 Da die Klägerin nicht beantragt hat, der RAG und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen, die damit verbunden sind, dass sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen verbunden sind, tragen diese nur ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung des Erwerbs der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der dieser durch die Streithilfe der RAG Aktiengesellschaft und der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten.

3. Die RAG Aktiengesellschaft und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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