Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: T-158/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 87
EGV Art. 88
EGV Art. 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

13. Januar 2004(1)

"Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift des Anwalts auf der Klageschrift - Klagebefugnis - Begründung - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtdiskriminierung - Niederlassungsrecht der nationalen Konkurrenten des Empfängers der Beihilfe - Umweltschutz - Ermessensmissbrauch"

Parteien:

In der Rechtssache T-158/99

Thermenhotel Stoiser Franz Gesellschaft mbH & Co KG,

Vier-Jahreszeiten Hotel-Betriebsgesellschaft mbH & Co KG,

Franz Kowald, Inhaber des Thermenhotels Kowald,

Thermalhotel Leitner GesmbH

mit Sitz in Loipersdorf (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Macdonald Flett als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Österreich, vertreten durch W. Okresek, H. Dossi, C. Pesendorfer und T. Kramler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG(99) D/1523 der Kommission vom 3. Februar 1999, mit der eine staatliche Beihilfe für ein Hotelprojekt in Loipersdorf (Österreich) für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter J. Azizi, M. Jaeger und H. Legal sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

1 Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sieht vor:

"(1)

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3)

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. ..."

2 In Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) heißt es:

"(1)

Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2)

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

...

(3)

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Mit Schreiben vom 20. November 1997 informierten die Kläger, vier Betreiber von 4-Sterne-Hotels im Fremdenverkehrsort Loipersdorf in der Steiermark (Österreich), die Kommission über ein Vorhaben des Landes Steiermark, der Siemens AG Österreich eine Beihilfe für den Bau eines 5-Sterne-Hotels (im Folgenden: Hotel Siemens) in Loipersdorf zu gewähren.

4 Die Kommission forderte Österreich mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 auf, ihr Informationen zu übermitteln, damit sie sich zu dem Projekt äußern könne.

5 Mit Schreiben vom 23. Februar 1998, das am 25. Februar 1998 bei der Kommission einging, notifizierte die Republik Österreich das fragliche Beihilfevorhaben.

6 Nach mehreren Mahnschreiben und Fristverlängerungen für die Beantwortung erhielt die Kommission von Österreich mit Schreiben vom 30. Dezember 1998, eingegangen am 5. Januar 1999, ergänzende Informationen zum notifizierten Beihilfevorhaben.

7 Mit Entscheidung vom 3. Februar 1999, die Österreich mit Schreiben vom 2. März 1999 mitgeteilt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), erklärte die Kommission die fragliche Beihilfe aufgrund der Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete vorgesehen ist, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

8 Die genehmigte Beihilfe setzte sich zusammen aus einem Projektkostenzuschuss für den Bau des Hotels Siemens in Höhe von 810 302 Euro (11 150 000 österreichische Schilling [ATS]) und einer Liegenschaftstransaktion mit einem Subventionsäquivalent in Höhe von 893 571 Euro (12 295 810 ATS), was einen Gesamtbetrag von 1 703 873 Euro (23 445 810 ATS) ergibt. Das für den Bau des Hotels Siemens aufgewandte Kapital betrug insgesamt 38 100 000 Euro (524 000 000 ATS).

9 In der angefochtenen Entscheidung wird u. a. ausgeführt:

"Im Rahmen des Projekts wurde auch ein Vertrag zwischen der Hotelgesellschaft [Siemens] und der Thermalquelle Loipersdorf abgeschlossen, in dem sich Letztere verpflichtet, während eines Zeitraums von drei Jahren täglich 50 Zimmer (das entspricht einer Auslastung von 16,7 %) zu einem Preis zu buchen, der dem Durchschnitt der vom Hotel tatsächlich erzielten Zimmerpreise entspricht. Außerdem verpflichtet sich die Thermalquelle Loipersdorf, den Ruheraum im Bereich des Schaffelbades um rund 200 Liegeplätze, die ausschließlich den Hotelgästen zur Verfügung stehen werden, zu erweitern und bis zum 1. Januar 2003 keinem anderen Hotel die Errichtung einer Direktverbindung zum Bad zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich die Hotelgesellschaft, täglich mindestens die 200 Liegeplätze zu buchen und dafür den offiziellen Tageseintrittspreis des Schaffelbades zu bezahlen. Diese Verpflichtung ist für fünf Jahre fix und kann danach angepasst werden."

10 Mit Schreiben vom 6. April 1999 baten die Kläger die Kommission, ihnen eine Kopie des Akteninhalts zu übermitteln.

11 Die Kommission übersandte den Klägern mit Schreiben vom 29. April 1999 ein Exemplar der angefochtenen Entscheidung, lehnte es aber aus Gründen der Vertraulichkeit ab, ihnen den Akteninhalt zu übermitteln.

Verfahren vor dem Gericht

12 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 5. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung, hilfsweise gegen die Weigerung der Kommission, die Akten zu übermitteln, erhoben.

13 Die Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung (Aktenzeichen N 136/98) ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 238 vom 21. August 1999, S. 3, veröffentlicht worden.

14 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 1999 eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

15 Die Kläger haben zu dieser Einrede am 16. November 1999 Stellung genommen.

16 Die Republik Österreich hat mit Schriftsatz, der am 14. Januar 2000 eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

17 Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 25. Februar 2000 stattgegeben worden.

18 Mit Schriftsatz, der am 4. April 2000 eingegangen ist, hat die Republik Österreich mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Klage absehe, sich jedoch das Recht vorbehalte, zu dieser Frage für den Fall Stellung zu nehmen, dass das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten sollte.

19 Mit Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2000 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

20 Die Kläger haben ihre Erwiderung am 11. Januar 2001, d. h. einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist, eingereicht.

21 Mit Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer die Eintragung dieses Schriftsatzes in das Register angeordnet.

22 Die Kommission hat das Gericht in ihrer Gegenerwiderung ersucht, diesen Beschluss zu überdenken und die Erwiderung unbeachtet zu lassen. Sie hat erklärt, dass sie die Gegenerwiderung nur für den Fall vorlege, dass das Gericht ihrem Antrag nicht entsprechen sollte.

23 Mit Beschluss vom 20. September 2001 ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

24 Die Erste erweiterte Kammer hat auf Bericht des Berichterstatters am 18. Januar 2002 beschlossen, die Kommission zu ersuchen, mehrere Fragen zu beantworten und das österreichische Notifizierungsschreiben vom 23. Februar 1998 über das fragliche staatliche Beihilfevorhaben, den Schriftwechsel zwischen ihr und Österreich und alle zur Begründung der Notifizierung überreichten Unterlagen vorzulegen.

25 Mit Schriftsatz, der am 13. Februar 2002 eingegangen ist, hat die Kommission auf die vom Gericht gestellten Fragen geantwortet und mehrere Unterlagen vorgelegt.

26 Mit Schreiben vom 12. März 2002 hat die Kommission erklärt, dass Österreich gebeten habe, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln.

27 Später hat die Kommission mit einem am 5. Dezember 2002 eingegangenen Schreiben erklärt, dass Österreich eine vertrauliche Behandlung der fraglichen Unterlagen nicht mehr für erforderlich halte.

28 Diese Unterlagen sind daher in die Verfahrensakten aufgenommen und den Klägern sowie der Streithelferin übermittelt worden.

29 Mit Schreiben, das am 3. Februar 2003 eingegangen ist, hat die Kommission auf Aufforderung durch das Gericht außerdem die Kopie eines in Punkt 3.2.1 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Berichts des Instituts für Technologie- und Regionalpolitik vom Oktober 1994 über die Regionalentwicklung in der Steiermark vorgelegt.

30 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 1. April 2003 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

31 In dieser Sitzung hat die Kommission ihren Antrag, die Erwiderungsschrift wegen verspäteter Einreichung nicht zu berücksichtigen, zurückgenommen. Die Kläger haben, nachdem sie den Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens zu der fraglichen Beihilfe erhalten hatten, ihren Hilfsantrag auf Vorlage dieser Dokumente und auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, sie ihnen zu übermitteln, zurückgenommen.

32 Ebenfalls in dieser Sitzung ist die zwischen der Thermalquelle Loipersdorf und dem Hotel Siemens geschlossene Vereinbarung über gegenseitige Reservierungen vorgelegt worden.

Anträge der Parteien

33 Die Kläger beantragen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

- die Klage als unzulässig zurückzuweisen;

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

35 Die Kommission rügt die Unzulässigkeit der Klage mit zwei Einreden: unterbliebene Unterzeichnung der Klageschrift durch den Anwalt der Kläger und fehlende Klagebefugnis.

Zur unterbliebenen Unterzeichnung der Klageschrift durch den Anwalt der Kläger

Vorbringen der Parteien

36 Die Kommission leitet aus Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und aus Artikel 6 Absatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler ab, dass jeder Schriftsatz von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zu unterzeichnen sei und dass diese Unterschrift einem Namenszug eines im vorliegenden Fall zur Vertretung der Kläger befugten Anwalts zugeordnet sein müsse, damit die Übereinstimmung der Unterschrift auf dem Schriftsatz mit der des von den Klägern bestellten Anwalts überprüft werden könne.

37 Die Paraphe mitten auf dem Stempelaufdruck der Rechtsanwaltssozietät "Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner" auf der ersten Seite der Urschrift der Klageschrift erlaube aber nicht, darin die Unterschrift von Rechtsanwalt Georg Eisenberger, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, zu erkennen.

38 Die der Klageschrift beigefügte Kopie seines Legitimationsausweises sei für die Feststellung der Authentizität der auf der Urschrift der Klageschrift angebrachten Unterschrift unbeachtlich. Entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Dienstanweisung für den Kanzler sei kein Verzeichnis der Anlagen zur Klageschrift eingereicht worden. Die Anführung von Beilagen auf der ersten Seite der Klageschrift könne ein solches Anlagenverzeichnis nicht ersetzen und ändere auch nichts daran, dass die Anlage entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Dienstanweisung für den Kanzler nicht in der Klageschrift erwähnt werde.

39 Die Kläger entgegnen, dass Rechtsanwalt Georg Eisenberger die Urschrift der Klageschrift ordnungsgemäß unterzeichnet habe und diese Unterschrift mit der in seinem Legitimationsausweis identisch sei. Sie erklären, sie hätten nachträglich eine notariell beglaubigte Unterschriftenprobe von Rechtsanwalt Georg Eisenberger vorgelegt, um jeden Zweifel an der Identität des Unterzeichners der Klageschrift auszuschließen.

40 Außerdem hätten die Kläger auf der ersten Seite der Klageschrift ein Verzeichnis der Anlagen angeführt, die im Schriftsatz erwähnt würden, und damit Artikel 43 § 4 der Verfahrensordnung beachtet. Um jeden Zweifel auszuschließen, hätten sie dieses Verzeichnis noch einmal gesondert vorgelegt.

Würdigung durch das Gericht

41 Nach Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.

42 Die erste Seite der Urschrift der Klageschrift ist unterzeichnet.

43 Zudem haben die Kläger der Klageschrift eine Kopie des Legitimationsausweises ihres Anwalts beigefügt, der auch seine Unterschrift enthält. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung, die diesem Legitimationsausweis für die Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift und damit für die Zulässigkeit der Klage als solcher zukommt, kann er als Beleg für die Authentizität der Unterschrift, die auf der ersten Seite der Urschrift der Klageschrift angebracht ist, nicht lediglich deshalb zurückgewiesen werden, weil der Klageschrift kein Verzeichnis der Anlagen beigefügt war.

44 Schließlich haben die Kläger aus freien Stücken vorsorglich eine notariell beglaubigte Unterschriftenprobe ihres Anwalts sowie ein Verzeichnis der Anlagen eingereicht.

45 Aufgrund dieser drei Umstände hat sich das Gericht Gewissheit darüber verschaffen können, dass Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung beachtet ist. Zwar ermöglicht es die Unterschrift auf der ersten Seite der Urschrift der Klageschrift für sich allein nicht, den betreffenden Anwalt ohne Mühe zu bestimmen, und sie stellt auch eine vereinfachte Form der in der Kopie des Legitimationsausweises enthaltenen Unterschrift dar; nach einem Vergleich dieser drei Unterschriften hat das Gericht jedoch keinen Zweifel daran, dass die Klageschrift vom Anwalt der Kläger ordnungsgemäß unterzeichnet ist.

46 Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit, mit der die unterbliebene Unterzeichnung der Klageschrift durch den Anwalt der Kläger gerügt wird, zurückzuweisen.

Zur fehlenden Klagebefugnis

Vorbringen der Parteien

47 Die Kommission trägt vor, die Situation der lokalen Konkurrenten des Empfängers einer staatlichen Beihilfe wie diejenige der Kläger falle nicht unter den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Der Schutzbereich dieser Bestimmung erstrecke sich nur auf die Konkurrenten, die ihre Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat ausübten, der die beanstandete Beihilfe gewähre.

48 Die Kommission habe weder die Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb in einem eng umgrenzten Gebiet wie Loipersdorf noch ihre Auswirkung auf Mitbewerber im selben Mitgliedstaat oder in derselben Region geprüft, weil das nichts mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu tun habe.

49 Da die Kläger in unmittelbarer Nähe des Beihilfeempfängers ansässig seien, seien sie von der angefochtenen Entscheidung weder erfasst noch infolgedessen unmittelbar betroffen, solle nicht Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) zu einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle mutieren.

50 Die Kläger gehen in Randziffer 16 ihrer Klageschrift davon aus, dass die Kommission das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zur Prüfung staatlicher Beihilfen eingeleitet habe; in Randziffer 7 desselben Schriftsatzes tragen sie jedoch vor, dass die Kommission in Wirklichkeit die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag festgestellt habe.

51 Den Klägern sei somit die Möglichkeit, zu dem notifizierten Beihilfevorhaben Stellung zu nehmen, genommen worden, die ihnen nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag aufgrund ihrer Stellung als Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift zustehe.

52 Folglich könnten die Kläger die Beachtung dieser Garantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit hätten, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsgericht anzufechten.

53 Die Kläger sehen sich von der angefochtenen Entscheidung auch unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen benachteilige die Entscheidung sie unmittelbar in ihrer Rechts- und Interessenlage, ohne dass nationale Maßnahmen zu ihrer Durchführung erforderlich wären. Zum anderen betreffe die angefochtene Entscheidung sie individuell, weil sie durch die Entscheidung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und besonderer sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert seien wie die Adressaten der angefochtenen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

54 In Anbetracht der Mehrdeutigkeit des Vorbringens der Kläger ist zunächst zu klären, ob die Phase des Prüfungsverfahrens, an dessen Ende die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, den Charakter eines Vorprüfungs- oder eines förmlichen Verfahrens hatte.

55 Nach Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung staatlicher Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten.

56 Die Kommission nimmt dann eine erste Prüfung der beabsichtigten Beihilfen vor. Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 36).

57 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 EG-Vertrag ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 geregelten förmlichen Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

58 Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag soll der Kommission lediglich eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr notifizierten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie auch ohne eingehende Prüfung feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob nach ihrem Inhalt hieran Zweifel bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 53 und 54).

59 Das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, das die Kommission in die Lage versetzen soll, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernstliche Schwierigkeiten stößt (oben in Randnr. 57 zitiertes Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33).

60 Die Kommission darf sich also für den Erlass einer Entscheidung, in der sie keine Einwände gegen eine Beihilfe erhebt, nur dann mit der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag begnügen, wenn sie nach dieser Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben vertragskonform ist.

61 Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, oben in Randnr. 57 zitierte Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

62 Das förmliche Prüfungsverfahren gewährleistet, dass auch die Mitgliedstaaten, die die Beihilfe nicht notifiziert haben, und die betroffenen Kreise ihren Standpunkt zu Gehör bringen können, da die Kommission nach dem EG-Vertrag verpflichtet ist, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen.

63 Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung in der förmlichen Prüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ergangen wäre.

64 Zunächst behaupten die Kläger nicht, dass die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit Aufforderung an die Beteiligten veröffentlicht hätte, sich zu dem fraglichen Beihilfevorhaben zu äußern, wie das förmliche Prüfungsverfahren es verlangt.

65 Sodann hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass eine Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Rubrik "Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln [92 und 93] des EG-Vertrags - Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden" veröffentlicht worden sei.

66 Eine solche Mitteilung veröffentlicht die Kommission aber, wenn sie eine Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe erlässt, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Diese Mitteilung erfolgt gewöhnlich, wie im vorliegenden Fall, in Form einer Liste von Standardinformationen zu der betreffenden staatlichen Beihilfe (vgl. Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIA, "Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen", 1999, S. 34, Nr. 36).

67 Schließlich ergibt sich aus der dargestellten Vorgeschichte des Rechtsstreits, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung am 3. Februar 1999, also innerhalb der vom Gerichtshof auf zwei Monate veranschlagten zwingenden Überlegungs- und Untersuchungsfrist erlassen hat, über die die Kommission für die Vorprüfung des notifizierten Vorhabens vom 5. Januar 1999 an verfügte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und oben in Randnr. 58 zitiertes Urteil Österreich/Kommission, Randnrn. 56 und 72 bis 74).

68 Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen wurde.

69 Die Beachtung der Verfahrensgarantien, die den Klägern in einem förmlichen Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugestanden hätten, wenn die Kommission ein solches Verfahren hätte einleiten müssen, können die Kläger aber nur erlangen, wenn sie die Entscheidung, die wie im Vorprüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergangen ist, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können.

70 Zu den Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, denen als solchen die dort für das förmliche Verfahren zur Prüfung von Beihilfevorhaben vorgesehenen Verfahrensgarantien zustehen, zählen die Unternehmen, deren Interessen durch die Gewährung der streitigen Beihilfe verletzt werden können, einschließlich der mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).

71 Es steht fest, dass die Kläger direkte Konkurrenten des von der Beihilfe begünstigten Hotels sind und die angefochtene Entscheidung dies anerkennt.

72 Jedoch tragen die Kläger in Randziffer 2 ihrer Klageschrift ausdrücklich vor, dass sie entgegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag als konkurrierende Unternehmen nicht angehört worden seien.

73 Nach dem Vorstehenden ist der Schluss zu ziehen, dass die Kläger die Stellung von Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag haben. Sie sind daher als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, da die Kommission die von Österreich gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (oben in Randnr. 57 zitiertes Urteil Cook/Kommission, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnrn. 57 und 86).

74 Das Vorbringen der Kommission, dass die Situation der Kläger nicht unter den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag falle, ist demgegenüber unerheblich.

75 Diese Frage betrifft nämlich nur die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erhoben werden kann.

76 Daraus folgt, dass diese Frage im Rahmen der Begründetheit und nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist.

77 Die Kläger besitzen daher die Befugnis, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.

78 Aus alledem folgt, dass die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen ist.

Begründetheit

79 Das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung lässt sich in acht Klagegründe unterteilen: Nichtbeachtung ihres Anspruchs auf Anhörung, unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, Verletzung des Diskriminierungsverbots sowie des Niederlassungsrechts der lokalen Konkurrenten des Beihilfeempfängers, Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften und schließlich Ermessensmissbrauch.

Erster Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf Anhörung nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

80 Die Kläger vertreten die Ansicht, die Kommission sei nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet gewesen, ihnen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren.

81 Die Kommission, die von dem fraglichen Beihilfevorhaben bereits am 20. November 1997 in Kenntnis gesetzt worden sei, habe die angefochtene Entscheidung am 3. Februar 1999 nämlich offenkundig im Rahmen des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen.

82 Jedenfalls hätte sich die Kommission nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag beschränken dürfen, wenn sie bei dieser ersten Prüfung nicht auf ernste Schwierigkeiten gestoßen sei. Andernfalls sei sie verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können.

83 Die Kommission habe dadurch, dass sie nicht zum förmlichen Verfahren übergegangen sei, einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt.

84 Die Kommission ist der Auffassung, sie habe die angefochtene Entscheidung rechtmäßig im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen, ohne dass sie zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet gewesen sei.

85 Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätten etwaige Mitbewerber des Beihilfeempfängers aber keine Verfahrensrechte, und die Kommission sei nicht verpflichtet, deren Bedenken zu prüfen, sondern brauche sich nur eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der notifizierten Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

Würdigung durch das Gericht

86 Zur Stützung ihres Vortrags, dass ihnen die Verfahrensgarantien, die ihnen im förmlichen Prüfungsverfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag zustünden, genommen worden seien, machen die Kläger zunächst geltend, dass das Prüfungsverfahren tatsächlich nach dieser Vorschrift geführt worden sei, ohne dass sie jedoch angehört worden wären, wie es in diesem Rahmen hätte geschehen müssen.

87 Jedoch wurde oben in den Randnummern 62 bis 67 bereits festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergangen ist, also ohne Einleitung des förmlichen Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, in dessen Rahmen die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern sind.

88 Sodann tragen die Kläger vor, sie hätten gleichwohl in den Genuss der Verfahrensgarantien des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag kommen müssen, da die Kommission bei ernstlichen Schwierigkeiten verpflichtet gewesen sei, nach dieser Bestimmung vorzugehen und sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

89 Zur Entscheidung der Frage, ob die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und in diesem Rahmen die Kläger anzuhören, ist, wie oben in Randnummer 59 ausgeführt, zu prüfen, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der ihr seinerzeit vorliegenden Angaben keine ernstlichen Schwierigkeiten aufwerfe.

90 Soweit es keine ernstlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gab, schrieb nämlich weder der EG-Vertrag noch eine andere Rechtsnorm der Kommission vor, anders vorzugehen, als sie es im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag getan hat, und insbesondere die Beteiligten anzuhören, wie sie es hätte tun müssen, wenn sie das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hätte.

91 Die Entscheidung über den ersten Klagegrund hängt davon ab, ob die anderen von den Klägern geltend gemachten Klagegründe ernstliche Schwierigkeiten aufzeigen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten. Diese Klagegründe sind daher zuerst zu prüfen.

Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

92 Die Kläger machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht auf zureichende Daten über die Lage des betroffenen Marktes, den geplanten Anteil des Hotels Siemens an diesem Markt oder die Stellung der Konkurrenzunternehmen, insbesondere deren Marktanteile und Kapazitäten, gestützt.

93 Die Kommission trägt vor, die angefochtene Entscheidung prüfe in Punkt 3.2.2 detailliert die Auswirkungen des Beihilfevorhabens auf den Markt; eine weitere Prüfung sei weder erforderlich noch möglich gewesen. Die Kommission habe sich zu Recht auf die Feststellung beschränkt, dass nur die im steirischen Thermenland bereits vorhandenen, auf internationale Gäste ausgerichteten Hotels mit dem Empfänger der Beihilfe in unmittelbarem Wettbewerb stünden.

Würdigung durch das Gericht

94 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn. 35 und 36; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).

95 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass Punkt 3.2.2 der angefochtenen Entscheidung den Kern der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darstellt, insbesondere die Entwicklung des betroffenen regionalen Marktes, den Belegungskoeffizienten der vorhandenen Hotels sowie das Verhältnis zwischen der Höhe der beanstandeten Beihilfe und den Gesamtinvestitions- und -betriebskosten.

96 Diese Begründung erlaubt es den Klägern, ihr die Gründe für die angefochtene Entscheidung zu entnehmen, und dem Gericht, auf der Grundlage von Artikel 173 EG-Vertrag deren Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.

97 Soweit das Vorbringen der Kläger so verstanden werden könnte, dass die Unzulänglichkeit der Prüfung beanstandet werden soll, die die Kommission zur Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorgenommen hat, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht die Verletzung wesentlicher Formvorschriften betrifft, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte, sondern sich im Rahmen der Prüfung stellt, ob die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission zutreffend war (vgl. oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67).

98 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

99 Die Kläger rügen zunächst, die Kommission habe in den Betrag der dem Hotel Siemens gewährten Beihilfe in Höhe von 1 703 873 Euro (23 445 810 ATS) nicht die Zusage der Thermalquelle Loipersdorf, einer öffentlichen Einrichtung, aufgenommen, während eines Zeitraums von drei Jahren im Hotel Siemens täglich 50 Zimmer zum marktüblichen Preis zu buchen.

100 Diese Zusage bedeute aber eine versteckte Förderung in Höhe von 7 267,28 Euro (100 000 ATS) täglich, d. h. bezogen auf drei Jahre von rund 7 957 675 Euro (109 500 000 ATS). Daher betrage das Gesamtvolumen der Beihilfe nicht 1 703 873 Euro (23 445 810 ATS), sondern 9 661 549 Euro (132 945 810 ATS). Angesichts einer Investitionssumme von insgesamt 38 100 000 Euro (524 000 000 ATS) hätte die Kommission daher als Bruttosubventionsäquivalent einen Satz nicht von 4,45 %, sondern von 25,4 % annehmen müssen.

101 Diese Zimmerbuchung habe unabhängig von der Anzahl der Zimmer keine Auswirkungen auf die Einnahmen der Thermalquelle aus Eintrittsgebühren und der Inanspruchnahme von Gastronomie, außer wenn täglich 100 Personen kostenlos im Hotel Siemens übernachten könnten.

102 Sodann werfen die Kläger der Kommission vor, sie habe darüber hinaus die von der Thermalquelle Loipersdorf übernommene Verpflichtung nicht berücksichtigt, dem Hotel Siemens exklusiv in dem zur Thermalquelle gehörenden Ruheraum 200 Liegeplätze zum offiziellen Tageseintrittspreis zur Verfügung zu stellen und dem Hotel einen exklusiven Direktzugang zu den Quellen einzuräumen.

103 Die Kommission entgegnet, dass die Vereinbarung zwischen dem Hotel Siemens und der Thermalquelle Loipersdorf keine versteckten Beihilfezusagen umfasse. Da die Thermalquelle ein Wirtschaftsunternehmen sei, sei in keiner Phase der Projektplanung daran gedacht worden, Zimmer gratis zu buchen. Diese sollten vielmehr im Rahmen besonderer Angebote als Paket mit dem Besuch der Therme vermarktet werden.

104 Die Buchungsgarantie für die Zimmer könne nicht als Beihilfe angesehen werden, weil die Summe der durch die Klausel über die Reservierung von 200 Liegen pro Tag garantierten Einnahmen der Thermalquelle die Summe der Kosten der fixen Buchung von 50 Zimmern in einem Zeitraum von drei Jahren deutlich übersteige.

105 Außerdem habe die Verpflichtung zur Buchung der Zimmer eine Laufzeit von drei Jahren, die zur Reservierung der Liegen eine solche von 20 Jahren. Ab dem sechsten Jahr könne die Reservierung der Liegen angepasst werden, wenn tatsächlich eine niedrigere Durchschnittszahl erforderlich sei. Die Reservierung von 200 Eintrittskarten für die Ruheräume im Bereich des Bades erscheine gleichwohl für ein Hotel mit einer Kapazität von 500 Betten als realistisch. Da die Thermalhotels nach dem Vortrag der Kläger einen Belegungsgrad von 77 % hätten, sei anzunehmen, dass das Hotel Siemens sich nicht um eine Anpassung der Reservierungsklausel für die Liegen werde bemühen müssen. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass es ab dem sechsten Jahr der Durchführung der Vereinbarung zu einer wesentlichen Verringerung der Liegenmieten kommen werde, die der Thermalquelle garantiert seien.

Würdigung durch das Gericht

106 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im EG-Vertrag definiert ist, ist ein anhand objektiver Kriterien auszulegender Rechtsbegriff (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25).

107 Vereinbart eine öffentliche Einrichtung mit einem privaten Unternehmen eine Reservierung, so kann diese Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, weil sich die Parteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 71).

108 Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn der Empfänger eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-98/00, Linde/Kommission, Slg. 2002, II-3961, Randnr. 39).

109 Im vorliegenden Fall können die Kläger der Kommission nicht vorwerfen, sie habe in den Betrag der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe nicht die finanzielle Belastung einbezogen, die sich für die Thermalquelle aus ihrer Verpflichtung zur Buchung von täglich 50 Zimmern im Hotel Siemens ergebe.

110 Die Kommission hat nämlich in Punkt 2.2 der angefochtenen Entscheidung die zwischen der Thermalquelle und dem Hotel Siemens getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Reservierung geprüft.

111 Es ist nicht ersichtlich, dass die Kommission zu Unrecht angenommen hätte, dass die von Österreich vorgelegten Informationen gezeigt hätten, dass die Thermalquelle diesen Vertrag aus rein wirtschaftlichen Gründen geschlossen hatte und die Vereinbarungen kein Element einer staatlichen Beihilfe enthielten.

112 Das Vorbringen der Kläger erlaubt nicht den Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen dem Hotel Siemens und der Thermalquelle Loipersdorf kein Handelsgeschäft zwischen zwei privaten Wirtschaftsteilnehmern wären.

113 Zunächst hat die Klausel über die Buchung von täglich 50 Zimmern im Hotel Siemens entgegen dem Vortrag der Kläger nicht zur Folge, dass dort auf Kosten der Thermalquelle täglich 100 Personen gratis untergebracht werden könnten.

114 Falls die 50 Zimmer nämlich vollständig oder teilweise belegt werden, können die Einnahmen, die das Hotel Siemens aus dem von den Gästen gezahlten Zimmerpreis erzielt, nicht als Mittel staatlicher Herkunft qualifiziert werden.

115 Zum anderen sind die Kosten, die der Thermalquelle aus ihrer Verpflichtung, drei Jahre lang den Durchschnittspreis für 50 Zimmer zu bezahlen, erwachsen können, falls sie nicht tatsächlich belegt werden, die Gegenleistung für die Einnahmen der Thermalquelle aus der vom Hotel Siemens garantierten Miete von 200 Liegeplätzen in dem zu den Thermalquellen gehörenden Ruheraum.

116 Auf der Grundlage des Belegungsgrades von 77 %, den die Kläger selbst für die Thermalhotels in Loipersdorf nennen, ist davon auszugehen, dass das Hotel Siemens, das über eine Kapazität von 500 Betten verfügt, die Reservierungsklausel über die 200 Liegeplätze zugunsten der Thermalquelle einhalten kann.

111 Ausgehend von dem Tagespreis von 18,09 Euro (249 ATS) pro Liege, den die Streithelferin von den Klägern unwidersprochen angesetzt hat, kann die Thermalquelle aus der Reservierungsklausel über die 200 Plätze tägliche Einnahmen in Höhe von 3 618 Euro (49 800 ATS) erzielen, was bei der vereinbarten Zahl von jährlich 357 Betriebstagen jährliche Einnahmen von 1 291 626 Euro (17 778 600 ATS) und für die von den Parteien auf 20 Jahre festgelegte Gültigkeitsdauer der Klausel Einnahmen von 25 832 520 Euro (355 572 000 ATS) bedeutet.

118 Es gibt keine Vermutung dafür, dass die Reservierungsklausel über 200 Liegeplätze ab dem sechsten Jahr der Durchführung der Vereinbarung nach unten korrigiert wird, da davon auszugehen ist, dass das Hotel Siemens bei dem von den Klägern vorgetragenen Belegungsgrad von 77 % stets imstande sein wird, die 200 Liegeplätze vollständig mit seinen Gästen zu belegen.

119 In Anbetracht der Gegenleistung von über 25 000 000 Euro (344 000 000 ATS), die der Thermalquelle aufgrund der Klausel über die Reservierung der 200 Liegeplätze in 20 Jahren zufließt, lässt sich entgegen dem Vortrag der Kläger nicht annehmen, dass die Zusage der Thermalquelle, drei Jahre lang täglich 50 Zimmer im Hotel Siemens zu buchen, eine Subvention von 7 957 675 Euro (109 500 000 ATS) bedeute.

120 Außerdem beruht die Höhe der Einnahmen, die das Hotel Siemens den Klägern zufolge aufgrund der Klausel über die Buchung von 50 Zimmern erzielt, auf einer nicht belegten Schätzung des Preises einer Übernachtung auf 145,35 Euro (2 000 ATS), während z. B. die Royal Bank of Scotland in der Marktstudie, die sie im Hinblick auf den Bau des Hotels Siemens erstellte, davon ausgegangen war, dass dieser Preis bei 87,20 Euro (1 200 ATS) liege.

121 Der in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigte Preisnachlass von 10 %, der in der Klausel über die Reservierung der 200 Liegen zugunsten des Hotels Siemens vorgesehen ist, steht diesem Schluss nicht wesentlich entgegen.

122 Die Kläger haben somit nicht dargetan, dass die Vereinbarung über die gegenseitige Reservierung Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweist.

123 Der dritte Klagegrund lässt keine ernstliche Schwierigkeit erkennen, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

124 Die Kläger tragen vor, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt seien vorhandene Überkapazitäten, ein geringes Nachfragewachstum, die Gewinnsituation auf dem relevanten Markt und die Modalitäten der Beihilfe zu berücksichtigen.

125 Die Bettenauslastung sowohl in der Gemeinde Loipersdorf als auch im steirischen Thermenland nehme konstant ab. Im Jahr 1996 habe es 133 196 Nächtigungen gegeben, was einer Gesamtauslastung von 60,8 % der Bettenkapazität entspreche. Noch fünf Jahre zuvor hätten die Loipersdorfer Hotels aber 266,9 Auslastungstage gehabt, was einer Auslastung von 73 % entspreche. Ähnlich sei die Entwicklung in den übrigen Thermen des steirischen Thermenlandes.

126 Die Erwartungen, ein völlig neues Marktsegment aufzubauen, um aus dem gesättigten Markt des Thermenlandes auszubrechen, hätten sich nicht erfüllt. Die internationale Steigenberger-Hotelgruppe habe sich mangels ausreichender Auslastung als Betreibergesellschaft in Bad Waltershof zurückgezogen, weil sie kein nennenswertes deutsches Publikum habe gewinnen können. In der Therme Bad Blumau habe sich der erwartete Erfolg trotz einer beispiellosen Marketingkampagne zur Akquirierung internationaler Gäste nicht eingestellt.

127 Österreich habe der Kommission lediglich eine die Therme Blumau betreffende Studie aus dem Jahr 1994 vorgelegt. Die weiteren Gutachten, auf die sich die Kommission stütze, beurteilten das fragliche Projekt lediglich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und bezögen sich auf die Frage, ob die Investition aus der Sicht des Investors wirtschaftlich sinnvoll sei, und auf die Lebensfähigkeit dieses Projekts. Dabei komme die von der Kommission beigezogene Studie von Pannell Kerr Forster Associates zu dem Ergebnis, dass es sich um keine besonders attraktive Investitionsmöglichkeit handele.

128 Aufgrund der Eröffnung des Hotels Siemens könne die Nachfrage, insbesondere die Auslandsnachfrage, dem Angebot an geschaffenen Betten nicht entsprechen. Die Folge einer solchen mit staatlichen Beihilfen geförderten Investition wäre daher ein ruinöser Wettbewerb unter den Hotels und eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen.

129 Eine staatliche Beihilfe sei dann nicht zu gewähren, wenn sich der Markt in einem labilen Gleichgewicht befinde oder das begünstigte Unternehmen wie im vorliegenden Fall über umfangreiche Eigenmittel verfüge. Die Siemens AG Österreich habe bereits mehrfach staatliche Beihilfen erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission Slg. 1997, I-2507).

130 Die Kommission entgegnet, die angefochtene Entscheidung stütze sich auf die dort in Punkt 2.2 angeführten Studien und Gutachten. Die Studie von 1994, der durchaus Aussagekraft zukomme, beschäftige sich mit den längerfristigen Perspektiven des Thermaltourismus in der Steiermark und mache einige Vorschläge für dessen Entwicklung. Diese Vorschläge könnten daher nicht schon nach wenigen Jahren, in denen ihre Umsetzung gerade erst begonnen habe, als veraltet angesehen werden.

131 Die Andeutung in der Studie von Pannell Kerr Forster Associates, dass keine besonders attraktive Investitionsmöglichkeit vorliege, bedeute nicht, dass es sich um ein nicht lebensfähiges Projekt handele, sondern dass die Gewinnerwartung im Vergleich zu anderen Investitionsmöglichkeiten verhältnismäßig bescheiden sei. Daran habe sich gezeigt, dass eine staatliche Beihilfe als Anreiz erforderlich sei. Die Studie sei daher zu Recht als maßgeblich für die angefochtene Entscheidung angesehen worden.

Würdigung durch das Gericht

132 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

133 Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist nicht erkennbar, dass die Beurteilungen, auf die die Kommission ihren Schluss gestützt hat, dass die genehmigte staatliche Beihilfe geeignet sei, die Entwicklung einer für Regionalentwicklungsbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommenden Region zu fördern, ernstliche Schwierigkeiten bereitet hätten, die die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hätten rechtfertigen können.

134 Weder die angeblich abnehmende Bettenauslastung im steirischen Thermenland noch die Labilität, die den betreffenden Markt nach Ansicht der Kläger kennzeichnet, ist erwiesen. Die Kläger tragen selbst vor, dass die Thermenhotels gegenwärtig einen Belegungsgrad von 77 % aufwiesen, wobei sie außerdem bemerken, dass die Gesamtauslastung der Bettenkapazität im Jahr 1996 nur bei 60,8 % gelegen habe.

135 Das Gericht ist daher nicht der Auffassung, dass die Kommission den betreffenden Markt eingehend hätte untersuchen müssen, bevor sie in Punkt 3.2.2 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass der von der fraglichen Beihilfe betroffene regionale Markt für Gesundheitstourismus einen beständigen Aufwärtstrend zeige und noch nicht gesättigt sei, dass die vier 4-Sterne-Hotels in Loipersdorf einen hohen Auslastungsgrad aufwiesen und dass schließlich das Hotel Siemens in der Lage sei, zusätzlich internationale Gäste anzusprechen, so dass es zu keiner Überkapazität komme.

136 Außerdem haben sich die Kläger auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass der Bericht des Instituts für Technologie- und Regionalpolitik vom Oktober 1994 über die Regionalentwicklung in der Steiermark obsolet sei, ohne dies auch nur im Ansatz darzutun.

137 Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, heißt es in diesem Bericht - ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten -, dass die Verbesserung der bestehenden Infrastruktur im steirischen Thermenland eine Voraussetzung für die Entwicklung des Tourismus darstelle. Der Bericht empfehle, die Region als Standort für den Kur- und Gesundheitstourismus mit Ausrichtung auf internationale Gäste zu entwickeln, wozu das touristische Angebot erweitert und auf bestimmte Zielgruppen konzentriert werden sollte. Als wesentliches Kriterium sei dabei die Ausweitung der Hotelkapazität in einer höherrangigen als den bis dahin verfügbaren Kategorien angesehen worden; es ist unstreitig, dass das Hotel Siemens in dieser höherrangigen Kategorie angesiedelt ist.

138 Die Kläger haben den erwarteten positiven Einfluss der subventionierten Investition auf den regionalen Arbeitsmarkt, auf dem durch das Projekt unmittelbar 150 Arbeitsplätze geschaffen werden sollten, nicht in Frage gestellt. Sie haben auch nicht der mit den neu entstehenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich des Wellness-Tourismus verbundenen Perspektive widersprochen, dass vor allem die Frauenarbeitslosigkeit abnehmen werde.

139 Ebenso wenig haben die Kläger ihr Vorbringen untermauert, die Siemens AG Österreich habe bereits mehrfach staatliche Beihilfen erhalten. Das für diese Behauptung angeführte Urteil des Gerichtshofes betraf staatliche Beihilfen zugunsten der Siemens SA, einer Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, die in einem anderen Bereich als der Hotellerie tätig ist. Die Vereinbarkeit der Beihilfe für das Hotel Siemens mit dem Gemeinsamen Markt war daher allein anhand der Merkmale dieser Beihilfe zu beurteilen.

140 Die Bezugnahme in der Studie von Pannell Kerr Forster Associates auf die geringe Rentabilität des fraglichen Hotelprojekts ist als solche nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das Projekt von Grund auf untauglich wäre, die Entwicklung des steirischen Thermenlandes zu fördern.

141 Der vierte Klagegrund lässt keine ernstliche Schwierigkeit erkennen, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG)

Vorbringen der Parteien

142 Die Kläger tragen vor, dass die Zusage einer Auslastungsgarantie verbunden mit einer exklusiven Direktverbindung zum Bad gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag verstoße.

143 Nach Ansicht der Kommission lassen die Kläger jede Erklärung dafür vermissen, dass sie im Sinne dieser Bestimmung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert worden wären. Sie behaupteten auch nicht, dass das Hotel Siemens als Tochter einer deutschen Holding gegenüber österreichischen Mitbewerbern bevorzugt behandelt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

144 Nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag ist "[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen [des] Vertrags ... in seinem Anwendungsbereich" jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

145 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass das von der beanstandeten Beihilfe begünstigte Unternehmen eine Gesellschaft österreichischen Rechts ist, und es ist nicht einmal behauptet worden, dass die Beihilfe aufgrund seiner Eigenschaft als der Tochtergesellschaft eines nichtösterreichischen Konzerns genehmigt worden wäre.

146 Zum anderen kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18).

147 Daraus folgt, dass Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits wegen der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags nicht autonom angewandt werden kann. Diese Regeln erfassen Diskriminierungen nicht in Verbindung mit der Staatsangehörigkeit der angeblich betroffenen Unternehmen, sondern nach Maßgabe des jeweiligen sektorbezogenen geografischen Marktes.

148 Der fünfte Klagegrund lässt keine ernstliche Schwierigkeit erkennen, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über die Niederlassungsfreiheit

Vorbringen der Parteien

149 Die Kläger tragen vor, dass die streitige Beihilfe einen Verstoß gegen das allgemeine Programm zur Niederlassungsfreiheit darstelle, wonach gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h EG-Vertrag (jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h EG) sicherzustellen sei, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht würden. Mit diesen Bestimmungen solle verhindert werden, dass ausländische Unternehmen bei der Niederlassung in einem Mitgliedstaat Vorteile erhielten, die Unternehmen dieses Mitgliedstaats nicht erhielten.

150 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass eine Einzelbeihilfe nicht unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h EG-Vertrag fallen könne. Jede eine staatliche Beihilfe genehmigende Entscheidung bevorzuge notwendigerweise nur das begünstigte Unternehmen und verschlechtere damit die Bedingungen für die Niederlassung der Mitbewerber. Demzufolge würde die Argumentation der Kläger bedeuten, dass Einzelbeihilfen nach dieser Bestimmung gänzlich verboten seien, was ein Ergebnis sei, das von den Hohen Vertragsparteien bestimmt nie beabsichtigt worden sei.

151 Daher liege die Annahme nahe, dass diese Bestimmung Auswanderungsbeihilfen untersagen solle. Die angefochtene Entscheidung betreffe aber keine solche Beihilfe.

Würdigung durch das Gericht

152 Aus den vorstehenden Erwägungen, insbesondere der Prüfung des fünften Klagegrundes, folgt, dass die angefochtene Entscheidung die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die Österreich für die Ansiedlung eines Unternehmens österreichischen Rechts mit Sitz im Inland gewährt.

153 Wie sich aus Artikel 52 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 Absatz 1 EG) und Artikel 58 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 Absatz 1 EG) ergibt, betreffen die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht die Aufhebung der Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

154 Folglich sind die geltend gemachten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

155 Der sechste Klagegrund lässt keine ernstliche Schwierigkeit erkennen, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften

Vorbringen der Parteien

156 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe Artikel 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) verletzt, da das Hotelprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) bedurft habe. Die Kommission habe jedoch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, inwieweit sich die Umweltbelastungen des Projekts auf die Entwicklung des steirischen Thermenlandes auswirkten.

157 Die Kommission räumt ein, dass das Hotelprojekt möglicherweise einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Es werde jedoch weder behauptet, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt worden sei, noch dargetan, inwieweit das Erfordernis einer solchen Prüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bewirke. Außerdem sei die Kommission nicht befugt, über die Umweltverträglichkeit einzelner Beihilfevorhaben zu entscheiden, namentlich nicht im Rahmen einer Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag.

Würdigung durch das Gericht

158 Der einzige von den Klägern geltend gemachte Grund für die Unvereinbarkeit des fraglichen Hotelprojekts mit Artikel 130r EG-Vertrag ist das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. "Hotelkomplexe" gehören zwar zu den Projekten, die in Anhang II Nummer 12 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung genannt sind, doch müssen sie damit nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur unterzogen werden, wenn die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass ihre Merkmale dies erfordern.

159 Ein etwaiger Verstoß der zuständigen nationalen Behörden gegen die Richtlinie 85/337 könnte daher gegebenenfalls mit einem auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats gerichteten Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) geahndet werden, er kann aber keine ernstliche Schwierigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission darstellen.

160 Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich mit Erkenntnis vom 23. Mai 2001 die Beschwerde, die u. a. drei der Kläger gegen die Baugenehmigung für das Hotelprojekt Siemens erhoben hatten, mit der Begründung abgewiesen, dass für dieses Projekt keine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich sei.

161 Der siebte Klagegrund lässt daher keine ernstliche Schwierigkeit erkennen, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Achter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Parteien

162 Die Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung sei zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden. Zum einen habe sie die Vereinbarung zwischen der Thermalquelle und dem Hotel Siemens über die gegenseitige Reservierung von der Beurteilung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe ausgenommen. Zum anderen habe die angefochtene Entscheidung auf die Studie von Pannell Kerr Forster Associates Bezug genommen, obwohl darin das fragliche Hotelprojekt als keine "besonders attraktive Investitionsmöglichkeit" angesehen werde.

163 Die Kommission erklärt, dass ein Ermessensmissbrauch überhaupt nicht in Betracht komme. Bei der Vereinbarung über die gegenseitige Reservierung handele es sich um eine entgeltliche und im Rahmen normaler Geschäftsbedingungen vereinbarte Transaktion. Wenn die fragliche Investition nach der genannten Studie nicht von besonderem Interesse sei, so bedeute das nur, dass der Investor mit keinen spektakulären Gewinnen rechnen könne.

Würdigung durch das Gericht

164 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, Slg. 1999, II-2329, Randnr. 131).

165 Aus den Akten ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, zu einem anderen Zweck eingeleitet worden wäre als zur Genehmigung einer Beihilfe zur Entwicklung einer Region, die für eine solche Beihilfe in Betracht kommt.

166 Der achte Klagegrund kann demnach nicht durchgreifen.

167 Unter diesen Umständen erlaubt keiner der von den Klägern geltend gemachten Klagegründe die Annahme, dass die Kommission mit ernstlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre, aufgrund deren sie das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hätte einleiten müssen.

168 Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

169 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

170 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daraus folgt, dass die Republik Österreich ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Januar 2004.

Ende der Entscheidung

Zurück