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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: T-159/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

29. Juni 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-159/05

UNIPOR-Ziegel-Marketing GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner und B. Glaser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Ewald Dörken AG mit Sitz in Herdecke (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. P. Krings,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2005 (Sache R 491/2004-2) über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke DELTA

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 29. Mai 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben teilt die Klägerin dem Gericht mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und dass aus diesem Grund die Klage zurückgenommen wird. Sie hat dem Gericht weiter mitgeteilt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2 Mit am 8. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Klagerücknahme keine Anmerkungen habe, und beantragt, die Klägerin nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Mit am 6. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie mit der Klagerücknahme einverstanden sei, da sich die Parteien verglichen haben. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt

4 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat das beklagte Amt beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung wird gemäß der Vereinbarung entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen. In diesem Fall haben die Klägerin und die Streithelferin vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

6 Daher sind der Klägerin die Kosten des beklagten Amtes aufzuerlegen sowie festzustellen, dass gemäß der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin diese jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-159/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem beklagten Amt entstandenen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. Juni 2006



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