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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: T-159/94
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1391/91, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EWG) Nr. 792/91, Verordnung (EWG) Nr. 3421/90


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1391/91
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
Verordnung (EWG) Nr. 792/91
Verordnung (EWG) Nr. 3421/90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Im Bereich der Abwehr gedumpter Einfuhren sind diese Rechte in Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 als Informationsrechte geregelt, die mit der Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in Einklang gebracht werden müssen.

Insoweit müssen die Betroffenen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten, und zwar spätestens im Verfahren zum Erlaß der Verordnung des Rates.

Da nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Antidumping-Grundverordnung Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b schriftlich eingereicht werden und die einzelnen Punkte bezeichnen müssen, über die Auskunft verlangt wird, ist die Frage, ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte ausreichend sind, anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen. Um festzustellen, ob die Gemeinschaftsorgane ihren Informationspflichten nachgekommen sind, sind im vorliegenden Fall die Besonderheiten des Marktes, die Marktkenntnis der betreffenden Unternehmen und die ihnen durch diese Kenntnis verschaffte Fähigkeit, erforderliche einschlägige Zusatzinformationen zu verlangen, zu berücksichtigen.

8 Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte der Unternehmen, bei denen der Verdacht von Dumpingpraktiken besteht, im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer Verordnung der Kommission zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle kann als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führen. Da sich eine solche Verordnung von der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle unterscheidet, selbst wenn sie mit ihr so eng verbunden ist, daß sie unter bestimmten Umständen an deren Stelle treten kann, muß ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Vorschriften beurteilt werden, die für ihren Erlaß maßgebend sind. Ist folglich im Lauf des Verfahrens zum Erlaß einer Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, ein Fehler des Verfahrens zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung, mit der ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden, so führt die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolles. Nur soweit dieser Fehler nicht behoben wurde und sich die Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles bezieht, führt deren Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit auch der anderen Verordnung.

9 Die Antidumping-Grundverordnung macht die Erhebung von Antidumpingzöllen von keiner anderen Voraussetzung abhängig als von der schadenverursachenden Abweichung der Preise auf dem Binnenmarkt von den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt.

Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nicht entscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Vorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben, falls letztere das Ergebnis der Marktkräfte sind. Somit haben die Gemeinschaftsorgane keinen Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler bezueglich der Tatsachen begangen, als sie den Normalwert der gedumpten Ware anhand der im Ausfuhrland unter Patentschutz praktizierten Preise bestimmten.

10 Die nach Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.

11 Der Umstand, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, ist kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen. Folglich kann die Einführung eines Antidumpingzolls nicht mit der Begründung angefochten werden, die Schwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie beruhten teilweise auf dem Umstand, daß sich die Gemeinschaftserzeugung in der Startphase befinde.

Im übrigen könnte den Gemeinschaftsorganen selbst dann nicht vorgeworfen werden, sie hätten dadurch, daß sie sich auf die Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers in der Startphase gestützt haben, um den Referenzpreis, d. h. den Mindestpreis, zu dem die Ware in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, ohne der Gemeinschaftserzeugung zu schaden, und den Betrag des Antidumpingzolls festzulegen, ihr Ermessen überschritten, wenn diese Kosten ungefähr doppelt so hoch waren wie die der ausführenden Unternehmen.

12 Für den Fall, daß eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt wird, verfügen die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 2 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung über ein weites Ermessen und können entweder den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis des Ausfuhrlandes oder den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis des Ursprungslandes zugrunde legen, sofern er vergleichbar ist.

Insoweit sind die Voraussetzungen, die es den Gemeinschaftsorganen im Sinne dieser Bestimmung ermöglichen, die Preise des Ursprungslandes heranzuziehen, nicht erfuellt, wenn die gedumpte Ware vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht einfach nur im Durchfuhrverkehr in ein anderes Land gelangt ist, sondern an einen dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer verkauft und ausserdem teilweise umgearbeitet und umgepackt worden ist


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 1997. - Ajinomoto Co. Inc. und The NutraSweet Company gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Dumping - Aspartam - Verteidigungsrechte - Normalwert - Referenzland - Patent - Schaden. - Verbundene Rechtssachen T-159/94 und T-160/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

Das Erzeugnis

1 Der Zuckerersatzstoff Aspartam ist ein Süßstoff, der vorwiegend in Lebensmitteln, aber auch im Haushalt zum Süssen von Tee oder Kaffee verwendet wird. Diese Verbindung von zwei Aminosäuren wurde 1965 von einem Forscher der amerikanischen Gesellschaft G. D. Searle & Co. entdeckt, die später in The NutraSweet Company umfirmierte (nachstehend: NSC). Nach dieser Entdeckung erhielt NSC für Aspartam Patente in den Vereinigten Staaten und in einigen Mitgliedstaaten. In Deutschland genoß sie Patentschutz bis 1986, im Vereinigten Königreich bis 1987 und in anderen Staaten der Gemeinschaft bis 1988.

Marktbeteiligte und Markt

2 Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 war die Klägerin NSC die einzige Herstellerin von Aspartam in den Vereinigten Staaten. Sie stellte Aspartam auch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft her. Mit Ausnahme einiger Direktverkäufe durch NSC an bestimmte unabhängige Kunden in der Gemeinschaft oder in den Vereinigten Staaten zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft wurde Aspartam von NSC über eine gemeinsame Tochtergesellschaft von NSC und der Klägerin Ajinomoto (nachstehend: Ajico), die schweizerische Gesellschaft NutraSweet AG (nachstehend: NSAG), vertrieben, die 1983 zur Befriedigung der Aspartamnachfrage in Europa gegründet worden war.

3 Ajico war der einzige Erzeuger von Aspartam in Japan. Sie vertrieb ihr Aspartam auf dem Binnenmarkt unter der Marke "Pal" und in der Gemeinschaft unter der Marke "NutraSweet".

4 Der einzige Erzeuger in der Gemeinschaft war die Holland Sweetener Company V.o.f. (nachstehend: Gemeinschaftserzeuger oder HSC), eine gemeinsame Tochtergesellschaft niederländischen Rechts der DSM Aspartaam BV, ihrerseits 100%ige Tochtergesellschaft des niederländischen Chemieunternehmens DSM Chemicals BV, und der Toyo Soda Nederland BV, einer 100%igen Tochtergesellschaft des japanischen Chemieunternehmens Tosoh Corporation.

Verwaltungsverfahren

5 Im Dezember 1989 erhob HSC eine erste Beschwerde wegen Dumpingpraktiken. Diese Beschwerde wurde von der Kommission als unzureichend zurückgewiesen.

6 Aufgrund eines neuen Antrags, den HSC am 2. Februar 1990 eingereicht hatte, veröffentlichte die Kommission nach Maßgabe der seinerzeit anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; nachstehend: Grundverordnung) am 3. März 1990 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 52, S. 12).

7 Die Klägerinnen erhielten eine Abschrift der Mitteilung über die Eröffnung dieses Verfahrens sowie eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde von HSC. Diese nichtvertrauliche Fassung enthielt Zahlenangaben zu den von den amerikanischen und japanischen Exporteuren auf ihren jeweiligen Binnenmärkten angewandten Preisen, zum Exportpreis, zur Dumpingspanne und zum Schaden.

8 Am 17. April 1990 übermittelten die Klägerinnen ihre Antwort auf den Fragebogen der Kommission unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit und beantragten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung ihre Anhörung. Die Klägerin NSC beantragte ferner gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung Einsicht in alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere in die schriftlichen Äusserungen von HSC oder einer anderen Partei. Sie beantragte ausserdem gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren die Kommission gegebenenfalls die Erhebung vorläufiger Zölle zu beschließen gedenke.

9 Am 25. April 1990 reichten NSC und NSAG bei der Kommission Stellungnahmen ein. Ajico schloß sich in einem Schreiben an die Kommission der Stellungnahme von NSAG an. In deren Anhang befand sich eine Untersuchung des Beratungsunternehmens McKinsey & Company, Inc. (nachstehend: McKinsey) vom 24. April 1990, die u. a. eine Schätzung der Produktionskostenstruktur von HSC enthielt. Beigefügt war ausserdem eine Untersuchung des Büros Landell Mills Commodities Studies vom April 1990, die im wesentlichen den Merkmalen bestimmter Süßstoffe, dem Wettbewerb unter Süßstoffen, insbesondere zwischen Aspartam und anderen Süßstoffen, sowie der Entwicklung der Süßstoffindustrie galt.

10 Beamte der Kommission führten am 6. und 7. Juli 1990 Untersuchungen im Betrieb von Ajico in Japan und am 9. und 10. Juli 1990 bei NSC in den Vereinigten Staaten durch.

11 Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt, aber vor Einführung vorläufiger Zölle, erhielten die Klägerinnen eine nichtvertrauliche Fassung der Antworten der Beschwerdeführerin auf den Fragebogen der Kommission.

12 Auf ein Schreiben der Kommission vom 30. August 1990 wies der Anwalt von NSC mit Schreiben vom 11. September 1990 im Namen seiner Mandantin, von Ajico und der Tochtergesellschaft NSAG darauf hin, daß alle Angaben in der vertraulichen Fassung der Beantwortung des Fragebogens, in den Stellungnahmen und den Anhängen, nicht aber die in den nichtvertraulichen Fassungen streng vertraulich seien. Zu den Preisangaben hieß es in dem Schreiben, daß nur die Preissenkungen im Lauf der Jahre und die Höhe der Preisunterbietungen weitergegeben werden dürften, falls sie in Prozent der gewogenen Durchschnittspreise in der Gemeinschaft insgesamt angegeben würden. In dem Schreiben hieß es ausserdem, daß die Angaben zu den Verkaufsmengen in der Gemeinschaft (sowohl die Gesamtmengen als auch die Mengen von NSC, NSAG und Ajico) vertraulich seien.

13 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3421/90 vom 26. November 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 330, S. 16; nachstehend: Verordnung der Kommission) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 29,95 ECU je Kilogramm für Einfuhren von Aspartam aus Japan und von 27,55 ECU je Kilogramm für Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

14 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 ersuchte NSC die Kommission im Hinblick auf eine bessere Strukturierung der Verhandlungen über eine Preisverpflichtung um Angaben zu folgenden Punkten und Fragen:

a) der bei der Kostenberechnung für die Berechnung des Preises verwendete Grad der Kapazitätsausnutzung;

b) ob der Referenzpreis die Produktionskosten des Gemeinschaftserzeugers bei gesteigerter Kapazitätsauslastung, z. B. bei einer Produktion von 1 000 Tonnen, berücksichtige;

c) ob der Referenzpreis einen für Großkunden geringeren Prozentsatz der Verkaufskosten, der Gemeinkosten und der Verwaltungsausgaben enthalte und ob die effektiven Gemeinkosten auf den effektiven Umsatz umgelegt würden;

d) die von der Kommission zugrunde gelegte Abschreibungszeit für Anlagen des Gemeinschaftserzeugers;

e) ob gezahlte Zinsen berücksichtigt worden seien und, falls ja, wie man sie berechnet habe;

f) der von der Kommission zugrunde gelegte Zeitraum, in dem der Gemeinschaftserzeuger die Rentabilitätsschwelle erreiche;

g) ob die vom Gemeinschaftserzeuger erhaltenen Subventionen berücksichtigt und ob diese mit dem EG-Vertrag vereinbar seien;

h) der Prozentsatz der beim Referenzpreis berücksichtigten Gemeinkosten, die an die verbundene Gesellschaft DSM gezahlt worden seien;

i) ob die Kommission berücksichtigt habe, daß der Gemeinschaftserzeuger von den Bemühungen von NSAG um die Entwicklung des Marktes habe profitieren können.

15 Am 18. Dezember 1990 antwortete die Kommission zu jedem dieser Punkte im einzelnen:

a) Der bei der Berechnung des Preises verwendete Grad der Kapazitätsausnutzung sei die Vollauslastung;

b) die angekündigte Erhöhung der Kapazität des Gemeinschaftserzeugers sei nicht berücksichtigt worden, und diese Entwicklung sei der Kommission nicht bekannt;

c) zugrundegelegte Verkaufskosten, Gemeinkosten und Verwaltungsausgaben berücksichtigten nicht die Grösse der Kunden, auf die sie sich bezögen;

d) die Anlage des Gemeinschaftserzeugers werde auf zehn Jahre abgeschrieben;

e) der Referenzpreis berücksichtige tatsächlich gezahlte Zinsen;

f) der Zeitraum für die Erreichung der Rentabilitätsschwelle sei unmittelbar von den angewandten Preisen und den hergestellten Mengen abhängig, die Preise seien gesunken, und HSC habe keine volle Auslastung ihrer Kapazitäten erreicht;

g) die dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen seien bei der Ermittlung des Referenzpreises berücksichtigt worden;

h) HSC habe sich an den Gemeinkosten von DSM beteiligt, und es liege nicht im Interesse des anderen Anteilseigners von HSC, diese Kosten künstlich aufzublähen;

i) diese Frage bedürfe der Klärung.

16 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 ersuchten die Klägerinnen die Kommission, sie über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen aufzuklären, die der Verordnung der Kommission als Grundlage gedient hätten, sowie sie gegebenenfalls über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen zu unterrichten, aufgrund deren die Kommission gegebenenfalls die Erhebung endgültiger Zölle zu empfehlen gedenke. Insbesondere ersuchten sie um Angaben über die Berechnung des Normalwerts, des Ausfuhrpreises, der Berichtigungen und der Dumpingspanne, über den Wert der Einfuhren, die bei der Feststellung des Volumens des Gemeinsamen Marktes berücksichtigt worden seien, über die bei der Ermittlung des Preisrückgangs und der Preisunterbietungen zugrunde gelegten Preise und über den Schaden. Sie ersuchten die Kommission ebenfalls um Klarstellung der - im einzelnen nicht genannten - Punkte des Schreibens von NSC vom 14. Dezember 1990, die ihrer Ansicht nach eine eingehendere Beantwortung hätten erfahren müssen.

17 Mit Schreiben vom 6. und 30. Dezember 1990 äusserten sie sich schriftlich zur Verordnung der Kommission.

18 In ihrer Äusserung vom 30. Dezember 1990 sowie in einem Schreiben vom 14. Januar 1991 wiederholte NSC ihren Antrag auf Einsichtnahme in die der Kommission von der Beschwerdeführerin insbesondere mit ihrer schriftlichen Äusserung zur Verordnung der Kommission übermittelten Unterlagen.

19 Am 16. Januar 1991 antwortete die Kommission, die nichtvertrauliche Akte sei allen interessierten Parteien von Beginn des Verfahrens an zur Verfügung gestellt worden.

20 Am 18. Januar 1991 nahm NSC Einsicht in die nichtvertrauliche Akte und erhielt Zugang zu einer nichtvertraulichen Fassung der Äusserung des Gemeinschaftsherstellers zur Verordnung der Kommission.

21 Am 1. Februar 1991 beschwerte sich NSC, erst am 24. Januar 1991 Zugang zu der am 13. Dezember 1989 erstellten nichtvertraulichen Zusammenfassung des Antrags von HSC auf Erlaß von Schutzmaßnahmen, zu der am 9. April 1990 erstellten nichtvertraulichen Zusammenfassung der Äusserungen von HSC und zu der am 28. August 1990 erstellten nichtvertraulichen Zusammenfassung eines Schreibens von HSC erhalten zu haben.

22 Mit Fernschreiben vom 4. Februar 1991 antwortete die Kommission, daß sie ein Verfahren auf der Grundlage einer der Klägerin zu Beginn dieses Verfahrens übermittelten Beschwerde eingeleitet habe, und verwies bezueglich ihrer Feststellungen auf ihre Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle.

23 Am 5. Februar 1991 trafen sich die Vertreter von NSC und die Dienststellen der Kommission, um die Verordnung der Kommission zu erörtern.

24 Am 7. Februar 1991 boten die Klägerinnen Verpflichtungen an.

25 Am 22. März 1991 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ihr Schlußschreiben ("disclosure letter"), in dem sie die Gründe dafür darlegte, daß sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen beabsichtige.

26 Dieses Schreiben enthielt die gleichen Angaben wie die Verordnung der Kommission. Anders als diese enthielt es jedoch Zahlen bezueglich der Berechnung der Dumpingspanne und der von NSAG bei ihren Verkäufen in der Gemeinschaft erlittenen Verluste sowie eine Auflistung der bei der Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegten Produktionskosten in zehn Positionen. Jede Position war in Prozenten der Gesamtkosten mit einer Marge von 10 % wiedergegeben.

27 Das Schreiben enthielt ausserdem den Hinweis, daß die Kommission den Normalpreis des japanischen Aspartam auf der Grundlage der auf dem Markt der Vereinigten Staaten praktizierten Preise nicht deshalb ermittelt habe, weil Ajico sich nicht kooperationsbereit gezeigt habe, sondern weil die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung für eine Heranziehung der Preise des japanischen Marktes nicht erfuellt gewesen seien.

28 Schließlich enthielt das Schlußschreiben

- eine Klarstellung bezueglich des Verlustes an Arbeitsplätzen bei Einstellung der Gemeinschaftsproduktion;

- bestimmte Erwägungen zur Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Nachfrage;

- die Versicherung, daß die bei der Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegten Produktionskosten von HSC überarbeitet worden seien, um bestimmte, nicht mit Verkäufen in der Gemeinschaft verbundene Kosten auszuschließen;

- die Gründe, aus denen ein Gewinn von 8 % zugrunde gelegt worden sei.

29 Am 25. März 1991 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 792/91 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 82, S. 1).

30 Am 2. April 1991 ersuchte NSC die Kommission, zwei weitere Möglichkeiten von Verpflichtungserklärungen zu prüfen.

31 Am gleichen Tag übermittelte sie eine Stellungnahme zum Schlußschreiben vom 22. März 1991 (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils) und beanstandete die unzureichenden Informationen, die sie in bezug auf die von HSC gelieferten Angaben erhalten habe. Sie warf der Kommission ausserdem vor, ihr aussagekräftige Zahlen- oder Tatsachenangaben zur Schadensspanne vorenthalten und ihr praktisch keine der Informationen erteilt zu haben, die bei der Festlegung des Referenzpreises verwendet worden seien. Insbesondere das Spannensystem für die Ermittlung der Kostenstruktur von HSC gebe keinerlei Hinweis darauf, wie die Schadensschwelle berechnet worden sei. Am gleichen Tag reichte auch Ajico eine Stellungnahme ein, in der sie sich der Stellungnahme von NSC anschloß und um vertrauliche Behandlung bat.

32 Am 18. April 1991 antwortete die Kommission auf diese beiden Schreiben, sie habe alle Informationen zugänglich gemacht, die sie habe zugänglich machen dürfen. Sie stellte ebenfalls klar, daß die Startkosten mit Ausnahme zweier nach niederländischem Recht abgeschriebener Posten von der Berechnung ausgeschlossen worden und die Anwaltskosten bei der Berechnung vollständig unberücksichtigt geblieben seien. Sie bestritt schließlich, daß der Referenzpreis künstlich aufgebläht worden sei, und verwies auf die Verbindung zwischen den Kosten einerseits und der Betriebskapazität und dem Betriebsumfang andererseits.

33 Mit Schreiben vom 7. Mai 1991 legte die Kommission die Gründe dafür dar, weshalb sie die vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht habe annehmen können.

34 Am 15. Mai 1991 übermittelte NSC dem Rat ihre Äusserungen zu diesem Schreiben und widersprach der Argumentation der Kommission.

35 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 vom 27. Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 134, S. 1; nachstehend: Verordnung des Rates oder angefochtene Verordnung) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,21 ECU je Kilogramm für Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und von 25,15 ECU je Kilogramm für Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Diese Verordnung wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/95 des Rates vom 3. August 1995 (ABl. L 186, S. 8) aufgehoben.

Maßgebliche Antidumpingverordnungen

1. Allgemeines

36 Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Antidumpingverordnungen führen einen Antidumpingzoll ein, der nach dem Schaden und nicht anhand der Dumpingspanne berechnet ist. Die Gemeinschaftsorgane haben das Vorliegen von Dumpingpraktiken amerikanischer und japanischer Exporteure festgestellt. Die Dumpingspanne wurde durch Vergleich des Preises, zu dem der amerikanische Erzeuger auf dem Markt der Vereinigten Staaten verkaufte, mit dem in der Gemeinschaft angewandten Preis berechnet (Randnrn. 12 bis 32 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnrn. 8 bis 25 der Begründung der Verordnung des Rates).

2. Verordnung der Kommission

37 Bei der Beurteilung der Schädigung legt die Kommission dar, daß der Gemeinschaftsmarkt für Aspartam zwischen 1986 und 1989 um 215 % expandiert habe (Randnr. 34 der Begründung der Verordnung der Kommission) und daß, obwohl sich die Marktanteile der amerikanischen und japanischen Exporteure mit dem Erscheinen von HSC im Jahre 1988 verringert hätten, die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Japan absolut angestiegen seien (Randnr. 37 der Begründung). Ausserdem seien die amerikanischen und japanischen Preise, die bereits erheblich niedriger gewesen seien als die Preise des Gemeinschaftsherstellers, noch weiter abgesunken (Randnr. 39 der Begründung). Während des Untersuchungszeitraums hätten die japanischen und amerikanischen Preise die Preise des Gemeinschaftsherstellers unterboten (Randnr. 40 der Begründung) und diesen gezwungen, mit Verlust zu verkaufen, ihn an einer angemessenen Erhöhung seiner Produktionskapazität gehindert und ihm folglich höhere Produktionskosten und erhebliche Verluste verursacht (Randnr. 45 der Begründung). Die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG sei mit dem Erscheinen des Beschwerdeführers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammengetroffen (a. a. O.). Angesichts der Entwicklung auf dem Aspartammarkt in der Gemeinschaft, der erheblich expandiert habe, habe kein ersichtlicher Grund für NSAG bestanden, die auch nach 1987 weiterhin der wichtigste Lieferant von Aspartam auf dem Gemeinschaftsmarkt gewesen sei, ihre Preise auf ein Niveau zu senken, das die Kosten nicht mehr gedeckt habe (Randnr. 47 der Begründung). Für die Entscheidung, die Preise auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau zu senken, seien eindeutig NSAG und die amerikanischen und japanischen Hersteller verantwortlich gewesen (Randnr. 49 der Begründung). Die Untersuchung habe keinen anderen Faktor zutage gefördert, der zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen haben könnte (Randnr. 50 der Begründung).

38 Der Antidumpingzoll sei so festgesetzt worden, daß die Differenz zwischen den japanischen und amerikanischen Preisen und dem Preis wettgemacht werde, den die Gemeinschaftsindustrie zur Deckung ihrer Kosten und zur Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erzielen müsse (Randnr. 63 der Begründung), der mit 8 % des Umsatzes vor Steuern anzusetzen sei (Randnr. 65 der Begründung). Der als "Referenzpreis" bezeichnete Mindestpreis sei mit dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis verglichen worden (a. a. O.).

3. Verordnung des Rates

39 In seiner Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bestätigt der Rat im wesentlichen die Erwägungen und Schlußfolgerungen der Kommission. Zur Berechnung des Referenzpreises aus Anlaß der Schadensermittlung wird ausgeführt (Randnr. 44 der Begründung): "[D]ie Kommission [musste] die Tatsache berücksichtigen, daß einige der Ausgangsstoffe und Dienstleistungen von einem verbundenen Unternehmen gekauft wurden und daß sich bestimmte Kosten nicht auf die Aspartam-Verkäufe in der Gemeinschaft bezogen. Die effektiven Forschungs- und Entwicklungskosten wurden nunmehr ebenso wie die direkten Verkaufskosten berücksichtigt. Diese Berichtigungen führten zu niedrigeren Produktionskosten, auf die sich die Berechnung des Referenzpreises stützte, und damit zu einem niedrigeren Zollsatz zwecks Beseitigung der Schädigung." Bei der Beurteilung einer angemessenen Gewinnspanne sei berücksichtigt worden, daß der Gemeinschaftshersteller gerade erst seine Anlaufzeit beendet habe, daß die künftige Absatzentwicklung ungewiß und es möglich sei, daß Substitute entwickelt würden, die die Produktionszeit der betreffenden Ware verkürzen könnten (Randnr. 45 der Begründung).

40 Zu den Verteidigungsrechten der Parteien führt der Rat aus (Randnr. 7 der Begründung):

"Die Kommission ließ alle Untersuchungen und Sachäusserungen unberücksichtigt, für die keine sinnvolle nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden war, da sich sonst die anderen betroffenen Parteien nicht hätten verteidigen können."

Gerichtliches Verfahren

41 Mit Klageschriften, die am 6. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung des Rates erhoben.

42 Mit Antragsschrift, die am 6. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesem Antrag mit Beschluß vom 18. März 1992 stattgegeben.

43 Mit Antragsschrift, die am 7. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben HSC, die Toyo Soda Nederland BV und die DSM Aspartaam BV ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beantragt. Dieser Antrag ist am 21. Januar 1993 zurückgenommen worden.

44 Mit Beschluß vom 18. April 1994 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) in der Fassung des Beschlusses 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) an das Gericht verwiesen. Die Rechtssachen sind im Register der Kanzlei des Gerichts unter den Nummern T-159/94 (Ajinomoto/Rat) und T-160/94 (NutraSweet/Rat) eingetragen und am 2. Juni 1994 der Ersten Kammer zugewiesen worden. Nach dem Wechsel des Berichterstatters zur Zweiten erweiterten Kammer sind auch die Rechtssachen dieser Kammer zugewiesen worden.

45 Im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zu den Europäischen Gemeinschaften sind die Rechtssachen am 23. Januar 1995 der Dritten erweiterten Kammer zugewiesen worden und ist ein neuer Berichterstatter bestimmt worden. Nach dessen Wechsel zur Fünften erweiterten Kammer sind auch die Rechtssachen dieser Kammer zugewiesen worden.

46 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet. Gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung sind die Parteien am 22. Januar 1997 aufgefordert worden, schriftlich auf verschiedene Fragen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Dumping und der behaupteten Schädigung zu antworten. Die Klägerinnen sind ebenfalls gebeten worden, ihr Vorbringen bezueglich einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zu präzisieren. Angesichts des Umfangs dieser Präzisierung und der durch sie bewirkten neuen Beleuchtung des Sachverhalts hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 24. März 1997 gestattet, bis zum 9. April 1997 zu dieser Präzisierung Stellung zu nehmen.

47 Mit Beschluß vom 10. März 1997 hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

48 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1997 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

49 Die Klägerinnen beantragen,

- die Verordnung des Rates insgesamt, hilfsweise, soweit sie jeweils die Klägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären;

- die Rückzahlung der aufgrund der Verordnung der Kommission und der Verordnung des Rates jeweils erhobenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle und die Freigabe der insoweit gestellten Sicherheiten anzuordnen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

- jede andere rechtlich gebotene oder angemessene Maßnahme anzuordnen.

50 Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

51 Die Streithelferin beantragt Klageabweisung.

Zur Begründetheit

I - Zusammenfassung der Klagegründe

52 Die Klägerinnen machen gegenüber der angefochtenen Verordnung sechs gemeinsame Klagegründe geltend:

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane ihnen keine ausreichenden und rechtzeitigen Informationen erteilt hätten, die ihnen eine Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht hätten;

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und 8 Absatz 4 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane vom Gemeinschaftserzeuger erteilte Informationen berücksichtigt hätten, obwohl diese nicht in einer nichtvertraulichen Fassung zusammengefasst oder mit einer angemessenen Begründung versehen gewesen seien, in der die Unmöglichkeit einer Zusammenfassung dargelegt worden sei;

- Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane den Normalwert auf der Grundlage der in den Vereinigten Staaten unter Patentschutz angewandten Preise ermittelt hätten;

- Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 4 und 13 Absatz 2 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane wesentliche Beweise, die belegten, daß der Gemeinschaftserzeuger keinen bedeutenden Schaden erlitten habe, unbeachtet gelassen oder falsch gedeutet hätten;

- Verletzung der Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane andere Faktoren, die den Schaden des Gemeinschaftserzeugers hervorgerufen hätten, nicht berücksichtigt hätten;

- Verletzung des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane den zur Beseitigung der Beschädigung erforderlichen Zollbetrag nicht ordnungsgemäß berechnet hätten.

53 In der Rechtssache T-159/94 macht die Klägerin ausserdem die beiden folgenden Klagegründe geltend:

- Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie des Artikels 190 des Vertrages, da die Gemeinschaftsorgane sie zum einen nicht rechtzeitig darüber informiert hätten, daß sie ihre Zusammenarbeit für unzureichend hielten, und ihr zum anderen keine Gelegenheit gegeben hätten, ihren Standpunkt hierzu vorzubringen;

- Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorgane den Normalwert des japanischen Aspartam auf der Grundlage der in den Vereinigten Staaten angewandten Preise berechnet hätten.

54 In der Rechtssache T-160/94 macht die Klägerin neben den vorstehend angeführten gemeinsamen noch die beiden folgenden Klagegründe geltend:

- Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie des Artikels 190 des Vertrages, da der Beklagte nicht die Gründe angegeben habe, weshalb er die von NSC angebotenen Verpflichtungen abgelehnt habe;

- Verletzung der Rechte der Klägerin aus dem ihr in den Vereinigten Staaten zustehenden Patent, da der Normalwert auf der Grundlage der von der Klägerin auf ihrem Binnenmarkt angewandten Preise festgestellt worden sei.

55 Das Gericht prüft zunächst die den beiden Rechtssachen gemeinsamen Klagegründe.

II - Die den beiden Rechtssachen gemeinsamen Klagegründe

56 Das Gericht ist der Auffassung, daß die ersten beiden gemeinsamen Klagegründe zusammen zu prüfen sind.

Zu den Klagegründen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 Absatz 4 der Grundverordnung

A - Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57 Nach Auffassung der Klägerinnen sind die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, alles vernünftigerweise in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Unternehmen, gegen die ein Antidumpingverfahren eingeleitet worden sei, möglichst viele Informationen zukommen zu lassen.

58 Sie könnten sich daher nicht hinter dem Argument verschanzen, daß die Anträge der Klägerinnen keine hinreichend spezifischen Fragen enthalten hätten. Wenn der Auffassung des Beklagten zu folgen wäre, hätte das Verfahren zu einer endlosen Aufeinanderfolge immer detaillierterer Fragen geführt.

59 Wenn man nicht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung jede Nützlichkeit im Verhältnis zur Regelung in Buchstabe b nehmen und die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen wolle, müsse die Informationspflicht für die von dritten Parteien zur Stützung ihrer Behauptungen angeführten Beweise gelten, auch wenn sie von den Gemeinschaftsorganen überprüft würden.

60 Diese Informationspflicht der Gemeinschaftsorgane bestehe bereits vor Einführung vorläufiger Zölle (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Artikel 6 Absatz 7 des Antidumpingkodex des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens; nachstehend: GATT). In der Vergangenheit hätten die Gemeinschaftsorgane mehrfach wesentliche Informationen vor Einführung solcher Zölle zugänglich gemacht, so daß sie durch diese Praxis gebunden sein könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163).

61 Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, weil sie ihnen nicht rechtzeitig ausreichende Informationen über die Behauptungen und Beweise der Beschwerdeführerin zum einen und die Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie der berücksichtigten Beweise zum anderen gegeben hätten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils, Randnr. 17).

62 Vor der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle hätten die Klägerinnen nicht so ausreichende Informationen erhalten (Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens, Zusammenfassung der Beschwerde, nichtvertrauliche Fassung der Antworten des Gemeinschaftserzeugers auf den Fragebogen der Kommission), daß sie in der Lage gewesen wären, ihren Standpunkt erstens zur Berechnung des Referenzpreises, zweitens zur Dumpingspanne und drittens zu Natur und Ursprung der angeblichen Schädigung sachgerecht zur Geltung zu bringen, obwohl die Kommission mehrfach auf die unzureichenden Informationen (Schreiben vom 17. April 1990) und die Notwendigkeit einer Anhörung (Schreiben vom 17. April, 28. Juni und 8. November 1990) aufmerksam gemacht worden sei.

63 Sie hätten nach Erlaß der Verordnung der Kommission nur wenig ergänzende Informationen zu wesentlichen Gesichtspunkten - im vorliegenden Fall zum Referenzpreis und zur angeblichen Schädigung - erhalten.

64 Bezueglich des Referenzpreises sind die Klägerinnen der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane eine detailliertere Gliederung der herangezogenen Gesichtspunkte einschließlich knapperer Hochrechnungen hätten zugänglich machen können, weil dieser Referenzpreis nicht aufgrund der tatsächlichen Kosten von HSC, sondern aufgrund von Kosten berechnet worden sei, die aufgrund der Annahme einer völligen Auslastung ihrer Produktionskapazität hochgerechnet worden seien.

65 Obwohl der Referenzpreis ohne jede Angabe von Gründen zweimal geändert worden sei, hätten die Gemeinschaftsorgane nicht die geringste einschlägige Erläuterung zu den Grundannahmen und den Methoden angeboten, die herangezogen worden seien, um etwa

- die Produktionskapazität des Gemeinschaftserzeugers und den Auslastungsgrad dieser Kapazität zu ermitteln;

- nachzuweisen, daß der Gemeinschaftserzeuger, obwohl schwer verschuldet, binnen weniger als 18 Monaten nach Produktionsstart die Rentabilitätsschwelle hätte erreichen und einen Gewinn von 8 % hätte erzielen können;

- die dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen einzurechnen;

- die Abschreibungen auf Fabrik, Gebäude und Maschinen des Gemeinschaftserzeugers zu berechnen und insbesondere eine Abschreibungsfrist von zehn Jahren zugrunde zu legen;

- die aussergewöhnlichen Startkosten abzuschreiben oder auszuschließen (erst mit Schreiben vom 18. April 1991 sei ihnen nach Ablauf der Einlassungsfrist mitgeteilt worden, daß die Startkosten mit Ausnahme zweier nicht näher bezeichneter Positionen beim Referenzpreis nicht berücksichtigt worden seien).

66 Die Klägerinnen werfen den Gemeinschaftsorganen ausserdem vor, folgendes nicht erläutert zu haben:

- die Art der berücksichtigten Finanzierungskosten und ihre Aufteilung;

- den Umfang der Fremd- im Vergleich zu den Eigenmitteln;

- die Einzelheiten der Verkaufskosten, der Gemeinkosten und der Verwaltungskosten sowie die Investitionen, auf die sich die Finanzierungskosten bezögen, obwohl die Zusammensetzung der Gemeinkosten, der Verwaltungskosten und der unmittelbaren Verkaufskosten vom verwendeten System der Rechnungsführung und von der Perspektive ihrer Berechnung abhängig seien;

- den Anteil der bei verbundenen Unternehmen gekauften Ausgangsstoffe, was als Information wichtig sei für die Feststellung, inwieweit der Referenzpreis auf der Grundlage von Marktpreisen berechnet worden sei;

- inwieweit die von NSAG getragenen Kosten der Marktentwicklung, die auch dem Gemeinschaftserzeuger zugute gekommen seien, Berücksichtigung gefunden hätten;

- den Anteil der vom Gemeinschaftserzeuger an DSM gezahlten Gemeinkosten.

67 Die Gemeinschaftsorgane hätten nicht erklärt, inwieweit eine vollständigere Offenlegung der Methoden der Kommission den Geschäften des Gemeinschaftserzeugers schaden könne, insbesondere, weshalb nicht knappere Hochrechnungen hätten verwendet werden können und warum die Aufschlüsselung der Finanzierungskosten nicht zumindest in Form eines Prozentsatzes hätte mitgeteilt werden können.

68 Bezueglich der Schädigung des Gemeinschaftserzeugers werfen die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen vor, sie hätten nicht im rechtlich erforderlichen Umfang die Grundlage ihrer Schlußfolgerung offengelegt, daß die Untersuchung keinen anderen Faktor zutage gefördert habe, der zur Schädigung beigetragen haben könnte, obwohl doch der Gemeinschaftserzeuger als zweiter Anbieter auf einem von härtestem Wettbewerb geprägten Markt angetreten sei, auf dem die Preise bereits vor seinem Start rückläufig gewesen seien, er hoch verschuldet gewesen sei und seine Produktionskosten doppelt so hoch wie die der Klägerinnen seien.

69 Ausserdem hätten die Gemeinschaftsorgane nicht die Gründe angegeben, weshalb sie eine Beziehung zwischen dem Rückgang der Preise für Aspartam in der Gemeinschaft und dem Beginn der Produktion des Gemeinschaftserzeugers hergestellt hätten, obwohl sie den Beweis dafür erhalten hätten, daß die Preise seit 1983 ständig rückläufig gewesen seien.

70 Ebensowenig hätten sie die Grundlage der Behauptung erkennbar gemacht, daß der Gemeinschaftserzeuger einen relativ geringfügigen Marktanteil gehabt habe, obwohl sich aus der nichtvertraulichen Zusammenfassung der Beschwerde ergebe, daß der Gemeinschaftserzeuger in den 18 Monaten nach Produktionsstart einen bedeutenden Marktanteil erlangt habe.

71 Die Gemeinschaftsorgane hätten ferner das Recht der Klägerinnen auf eine faire Beweiswürdigung verletzt, das im Urteil Nölle (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) anerkannt worden sei.

72 Die von den Gemeinschaftsorganen übermittelten Informationen hätten sie nicht in die Lage versetzt, etwaige Fehler der Analyse der Kommission erkennen zu können und sich sachgerecht eine Meinung zu den Gegebenheiten zu bilden, auf die die Organe ihre Schlüsse gestützt hätten.

73 Die Gemeinschaftsorgane könnten sich nicht hinter ihrer Pflicht zur Nichtweitergabe vertraulicher Informationen verschanzen, ohne das Recht der betroffenen Unternehmen auf Information nicht seines wesentlichen Inhalts zu berauben (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 29).

74 Um den Konflikt zwischen den Rechten einer Person, gegen die ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei, und dem Recht eines Beschwerdeführers auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu lösen und die in den Urteilen Timex/Rat und Kommission (zitiert in Randnr. 73 dieses Urteils) und Al-Jubail Fertilizer/Rat (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) verankerten Grundsätze zu achten, müssten die Gemeinschaftsorgane angemessene nichtvertrauliche Zusammenfassungen fordern, in denen die nicht preisgegebene Information auf ein absolutes Minimum beschränkt sein müsse. Wenn eine Information für die Verteidigung der Partei, gegen die sich die Untersuchung richte, wichtig sei, dürften die Gemeinschaftsorgane sie nicht berücksichtigen, falls nicht der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, sie allgemein zugänglich zu machen.

75 Die Klägerinnen verweisen auf die Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsbehörde im Wettbewerbsrecht zu Lasten des betroffenen Unternehmens keine Tatsachen, Umstände oder Schriftstücke berücksichtigen dürfe, die sie nicht zugänglich machen zu können glaube, falls diese Weigerung die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtige, seinen Standpunkt zum Vorliegen oder zur Bedeutung dieser Umstände, zu diesen Schriftstücken oder auch zu den Schlüssen geltend zu machen, die die Kommission daraus ziehe (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, 512, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, 3192, und vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, 59). Damit die in den vorgenannten Urteilen Timex/Rat und Kommission sowie Al-Jubail Fertilizer/Rat verankerten Grundsätze einen Sinn behielten, müsse dieses Verbot auch im Zusammenhang eines Antidumpingverfahrens gelten.

76 Die Organe seien ausserdem verpflichtet, wenn sie sich auf die Geheimhaltungspflicht beriefen, die Gründe dafür darzulegen, daß die geforderten Informationen vertraulich seien und nicht in nichtvertraulichen Zusammenfassungen zugänglich gemacht werden könnten.

77 Im vorliegenden Fall hätten sich die Gemeinschaftsorgane notwendig, wenn auch nur mittelbar, auf einige oder sogar alle Behauptungen des Gemeinschaftserzeugers gestützt, da sie die Untersuchung nach Maßgabe der von diesem übermittelten Informationen ausgerichtet hätten. Wenn es wegen der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen unmöglich gewesen wäre, eine ausreichende Zusammenfassung dieser vom Gemeinschaftserzeuger vorgebrachten Tatsachen und Umstände zur Verfügung zu stellen, hätten sie auf eine Verwendung dieser Informationen oder anderer, auf ihnen aufbauender Informationen zur Stützung ihrer Entscheidung verzichten müssen.

78 Auf jeden Fall wäre es möglich gewesen, den Konflikt zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit durch Anwendung eines Verfahrens wie der amerikanischen "administrative protective order" oder Hinzuziehung eines unabhängigen, mit der Anfertigung einer nichtvertraulichen Zusammenfassung betrauten Sachverständigen zu lösen.

79 Da die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, sich zu den von HSC vorgelegten Beweisen, auf die die Verordnungen der Kommission und des Rates gestützt seien, sachgerecht zu äussern, seien diese Verordnungen unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln des Gemeinschaftsrechts ergangen. Folglich müssten die Artikel 1 und 2 der Verordnung des Rates für nichtig erklärt werden.

80 Der Beklagte und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe und tragen im wesentlichen vor, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Informationspflichten gegenüber den Klägerinnen erfuellt hätten, wenn man zum einen die Allgemeinheit der von ihnen eingereichten Informationsersuchen und zum anderen die Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen über den Gemeinschaftserzeuger berücksichtige.

B - Würdigung durch das Gericht

81 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Im Bereich der Abwehr gedumpter Einfuhren sind diese Rechte in Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung geregelt.

82 Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b bestimmt:

"a) Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Einführer... können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen... einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden...

b) Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist,... können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle... anzuregen."

83 Diese Informationsrechte müssen mit der Pflicht der Gemeinschaftsorgane zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in Einklang gebracht werden. Auf jeden Fall müssen die Betroffenen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils, Randnr. 17), und zwar spätestens im Verfahren zum Erlaß der Verordnung des Rates (vgl. Randnr. 87 dieses Urteils). Bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine Antidumpingverordnung des Rates kann sich die richterliche Kontrolle auf den Inhalt der Verordnung der Kommission sowie auf das zugehörige Verfahren erstrecken, soweit sich die Verordnung des Rates darauf bezieht.

84 Vor der Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane die Gebote der Vertraulichkeit und die mit der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Einhaltung der Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 der Grundverordnung verbundenen Erfordernisse ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen haben, ist zunächst der Kontext der vorliegenden Rechtssachen durch eine Darstellung der Besonderheiten des relevanten Marktes zu konkretisieren und zum anderen die Wirkung dieser Besonderheiten zu ermitteln.

1. Zu den Besonderheiten des relevanten Marktes und ihrer Wirkung

85 Während des Untersuchungszeitraums ließ der Aspartammarkt aussergewöhnliche Besonderheiten erkennen. Erstens gab es auf Weltniveau nur wenige Lieferanten von Aspartam, nämlich die beiden Klägerinnen, die bei weitem die bedeutendsten waren, und den Gemeinschaftserzeuger HSC. Die Klägerinnen arbeiteten eng zusammen und führten praktisch alle ihre Verkäufe in der Gemeinschaft über ihr gemeinsames Unternehmen NSAG durch. Zweitens fand, da das von den verschiedenen Herstellern erzeugte Aspartam ein und dasselbe Erzeugnis war, ein Wettbewerb lediglich bei den Preisen statt.

86 Aus diesen Besonderheiten ergibt sich, daß die Klägerinnen über eine ausgezeichnete Marktkenntnis verfügen mussten, die sie in die Lage versetzte, anhand weniger Informationen Schlußfolgerungen in bezug auf die Situation des Gemeinschaftserzeugers zu ziehen; diese ging übrigens so weit, daß beide kurz nach der Einleitung der Untersuchung durch Vermittlung von NSAG über eine Untersuchung von McKinsey mit einer Schätzung der Elemente und der Struktur der Produktionskosten von HSC verfügten (vgl. Randnr. 9 dieses Urteils). Unter diesen Umständen mussten die Gemeinschaftsorgane besonders aufmerksam darauf achten, keine Angaben zugänglich zu machen, die es den Klägerinnen erlaubt hätten, geschäftlich sensible Informationen zu gewinnen, die den Gemeinschaftserzeuger hätten gefährden können. Im übrigen haben sowohl dieser als auch die Klägerinnen die Vertraulichkeit der gelieferten Informationen bekräftigt.

2. Zur angeblich unzureichenden Information vor der Einführung endgültiger Zölle

87 Sollte es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie die Klägerinnen vortragen, erforderlich machen, daß die Ausführer über die hauptsächlichen Tatsachen und Überlegungen informiert werden, aufgrund deren die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigt wird, so könnte die Nichtbeachtung dieser Rechte als solche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle führen. Da sich eine solche Verordnung von der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle unterscheidet, selbst wenn sie mit ihr so eng verbunden ist, daß sie unter bestimmten Umständen an deren Stelle treten kann (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother Industries/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 6, in den Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnr. 12, vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13, und Beschluß des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635, Randnr. 20), muß ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Vorschriften beurteilt werden, die für ihren Erlaß maßgebend sind. Ist folglich im Lauf des Verfahrens zum Erlaß einer Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, ein Fehler des Verfahrens zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung, mit der ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden, so führt die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolles. Nur soweit dieser Fehler nicht behoben wurde und sich die Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt wird, auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolles bezieht, führt deren Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit auch der anderen Verordnung.

88 Demgemäß ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betreffenden Parteien im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß der angefochtenen Verordnung beachtet worden sind, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt und auch die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit hinterlegten Beträge angeordnet wurde.

3. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung (Informationen von HSC)

89 Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gestattet es dem Antragsteller und den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern, alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einzusehen, soweit sie erstens für die Vertretung ihrer Interessen erheblich, zweitens nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind, drittens von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden und viertens ihre Bekanntgabe schriftlich vom Einsichtfordernden beantragt wird.

90 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung geben der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b muß jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung die Gründe der Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können. Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmt, daß die Gemeinschaftsorgane Informationen unberücksichtigt lassen können, wenn der Auskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen, obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefasst werden können. Sie sind nach dieser Vorschrift aber nicht verpflichtet, sie unberücksichtigt zu lassen.

91 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt, die die Kommission den Klägerinnen übermittelt hat. Auch wenn der Inhalt dieser Zusammenfassungen, wie die Klägerinnen meinen, unzureichend war, so waren die Gemeinschaftsorgane doch nicht verpflichtet, sondern höchstens berechtigt, sie unberücksichtigt zu lassen. Sie waren allerdings verpflichtet, die Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage zu versetzen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines Schadens stützte, sachgerecht vertreten zu können. Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane dieser Pflicht nachgekommen sind.

4. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung

a) Voraussetzungen für Anträge auf Unterrichtung

92 Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Grundverordnung müssen Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b schriftlich eingereicht werden und die einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird.

93 Ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte ausreichend sind, ist anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen.

b) Prüfung der im vorliegenden Fall eingereichten Anträge auf Unterrichtung und der von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte

i) Allgemeine Auskunftsverlangen

94 Die Klägerinnen haben sich mehrfach über ihnen übermittelte unzureichende Informationen beklagt und dabei ganz allgemein beantragt, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren die Kommission gegebenenfalls die Erhebung von Zöllen vorzuschlagen gedenke (vgl. Randnrn. 8, 16 und 31 dieses Urteils).

95 Die Kommission hat auf diese allgemeinen Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 22. März 1991 geantwortet (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils). Angesichts der Allgemeinheit dieser Auskunftsverlangen genügten dieses Schreiben und seine Anlagen den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie enthielten hinreichend eingehende Informationen, um die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines Schadens stützte, sachgerecht vertreten zu können.

ii) Auskunftsverlangen zu besonderen Punkten

Rügen betreffend die Auskunftsverlangen im Schreiben vom 14. Dezember 1990

96 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 hat NSC ebenfalls genaue Fragen zum Referenzpreis gestellt. Später haben sich nicht nur NSC, sondern auch Ajico, die sich allerdings dem Antrag von NSC nicht ausdrücklich angeschlossen hatte, auf dieses Schreiben bezogen und die Kommission ersucht, gegebenenfalls die eine oder andere ihrer Antworten auf dieses Schreiben zu verdeutlichen. Die Klägerinnen haben allerdings im Lauf des Verwaltungsverfahrens weder angegeben, inwiefern die Informationen der Gemeinschaftsorgane unzureichend seien, noch die besonderen Punkte angeführt, zu denen sie zusätzliche Angaben wünschten.

97 Die Kommission hat auf diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 geantwortet (vgl. Randnr. 15 dieses Urteils). Es ist zu prüfen, ob die Antworten der Kommission ausreichten, um die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, sich sachgerecht verteidigen zu können. Das Gericht prüft diese Antworten nur in bezug auf die Punkte, die Gegenstand der Kritik der Klägerinnen sind.

- Auslastungsgrad der Kapazitäten (vgl. Randnr. 65 erster Gedankenstrich dieses Urteils)

98 Die Klägerinnen können den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, ihnen keine Erläuterung zu den Grundannahmen und den Methoden gegeben zu haben, die herangezogen wurden, um die Produktionskapazitäten des Gemeinschaftserzeugers zu ermitteln, da sie dazu keine Informationen verlangt haben. Ihr Auskunftsverlangen richtete sich nämlich auf den bei der Festlegung des Referenzpreises zugrunde gelegten Auslastungsgrad der Kapazitäten. In diesem Punkt können die Klägerinnen nicht beanstanden, daß die Gemeinschaftsorgane sich nicht dazu geäussert haben, ob dieser Grad dem am Ende des Untersuchungszeitraums festgestellten tatsächlichen oder aber dem durchschnittlichen Auslastungsgrad entsprach. In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1990 hatte NSC diese Information nur für den Fall erbeten, daß aus Gründen der Vertraulichkeit ein Prozentsatz nicht hätte angegeben werden können. Da die Kommission erklärte, daß sie sich auf die Annahme einer Vollauslastung der Kapazitäten, d. h. auf einen Prozentsatz von 100, gestützt habe, oblag es ihr nicht, auf die hilfsweise gestellte Frage zu antworten. Da die Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens insoweit keine ergänzende Information gefordert haben, ist davon auszugehen, daß die Kommission die Frage von NSC vollständig beantwortet hat. Da es im übrigen unbestritten ist, daß sich die Kommission auf die Annahme einer maximalen Auslastung der am Ende des Untersuchungszeitraums festgestellten Produktionskapazitäten, d. h. auf den für die Klägerinnen günstigsten Fall, gestützt hat, hätten etwaige ergänzende Bemerkungen von deren Seite keine Auswirkung auf den zugrundegelegten Prozentsatz gehabt.

- Zeitraum für die Erreichung der Rentabilitätsschwelle und der Erzielung eines Gewinns von 8 % (vgl. Randnr. 65 zweiter Gedankenstrich dieses Urteils)

99 Abgesehen von der Antwort in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 (vgl. Randnr. 15 dieses Urteils) hat die Kommission in ihrem Schlußschreiben vom 22. März 1991 erklärt (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils), es sei wichtig, daß die einzuführenden Zölle die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Referenzpreis in Form eines Mindestpreises wettmachten, den die Gemeinschaftsindustrie zur Deckung ihrer Kosten und zur Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns benötige. Zur Festlegung dieser Gewinnspanne hat die Kommission dargelegt, daß sie erstens berücksichtigt habe, daß der Gemeinschaftserzeuger gerade erst seine Anlaufzeit hinter sich gebracht habe, zweitens, daß die künftige Absatzentwicklung ungewiß und ebenso günstig wie in den Vereinigten Staaten sei, aber auch negativ ausfallen könne, und drittens, daß es möglich sei, daß Substitute entwickelt würden, die die Lebensdauer des Aspartam verkürzen könnten.

100 Diese Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den hauptsächlichen Tatsachen und Überlegungen in Zusammenhang mit diesem Auskunftsverlangen.

101 Im übrigen hat NSC in ihrem Schreiben vom 2. April 1991 ihren Standpunkt zu der Frage dargelegt und ist daher in der Lage gewesen, in vollem Umfang von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils).

- Berücksichtigung der dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen und deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag (vgl. Randnr. 65 dritter Gedankenstrich dieses Urteils)

102 In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 hat die Kommission erklärt, die dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen bei der Ermittlung des Referenzpreises berücksichtigt zu haben, ohne sich allerdings zu deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu äussern.

103 Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, inwiefern eine etwaige Unvereinbarkeit der dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen mit dem Vertrag zu einem niedrigeren Antidumpingzoll hätte führen können.

104 Folglich stellt das Fehlen einer ausdrücklichen Information der Kommission zu dieser Frage keinen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung dar und kann damit nicht zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen.

- Prozentsatz der dem verbundenen Unternehmen DSM gezahlten und beim Referenzpreis berücksichtigten Gemeinkosten (vgl. Randnr. 66 sechster Gedankenstrich dieses Urteils)

105 In ihrer Antwort vom 18. Dezember 1990 hat die Kommission lediglich bestätigt, daß sich HSC an den Gemeinkosten von DSM beteiligt habe, und erklärt, daß es nicht im Interesse des anderen Aktionärs von HSC liege, diese Kosten künstlich aufzublähen.

106 Auch wenn das Antwortschreiben der Kommission keine eindeutige Antwort auf die gestellte Frage gibt, ist doch festzustellen, daß die Mitteilung des Prozentsatzes NSC nicht in die Lage versetzt hätte, ihre Interessen besser zu verteidigen. Diese Information hätte ihr nämlich nicht erlaubt, sich zur Angemessenheit dieser Kosten zu äussern, falls nicht zugleich die Gemeinkosten mitgeteilt worden wären. Die Gemeinkosten des Gemeinschaftserzeugers, die eines der Produktionskostenelemente darstellen, sind indessen vertrauliche Daten, die ihr als solche nicht mitgeteilt werden durften (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother Industries/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 34). Zu diesem Punkt hat die Kommission daher zu Recht keine weiteren Angaben gemacht.

- Bemühungen von NSAG um die Marktentwicklung (vgl. Randnr. 66 fünfter Gedankenstrich dieses Urteils)

107 Zu der Frage, ob sie berücksichtigt habe, daß HSC aus den Bemühungen von NSAG zur Entwicklung des Marktes habe Nutzen ziehen können, hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 erklärt, dieses Auskunftsverlangen erscheine ihr unverständlich, und um Aufklärung durch NSC gebeten. Da diese die erbetene Aufklärung nicht gegeben hat, kann den Gemeinschaftsorganen nicht vorgeworfen werden, auf diese Frage nicht eingehender geantwortet zu haben.

Rügen bezueglich anderer besonderer Punkte

- Detaillierte Zusammensetzung des Referenzpreises

108 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Referenzpreis, der Grundlage für die Festlegung des Zollbetrags war, grösstenteils anhand der Produktionskosten des Gemeinschaftserzeugers berechnet worden ist. Diese Angaben sind aber vertraulich (Urteil Brother Industries/Rat, zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils, Randnr. 34).

109 Im Lauf des Verwaltungsverfahrens haben sich die Klägerinnen lediglich darüber beschwert, daß die Struktur der beim Referenzpreis berücksichtigten Kosten, wie sie sich aus Anlage 3 zum Schreiben der Kommission vom 22. März 1991 ergebe (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils), unzureichende Informationen über die Bestandteile des Referenzpreises enthalte. Dieser allgemeine Vorwurf und die Bemerkung, daß die Kommission ihnen aussagekräftige Zahlen- oder Tatsachenangaben zur Schadensspanne vorenthalten habe (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils), erlaubten es den Gemeinschaftsorganen nicht, die Art der nichtvertraulichen Informationen zu ermitteln, die den Klägerinnen eine bessere Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht hätten. Angesichts der Besonderheiten des Marktes, der Kenntnis, die die Klägerinnen von diesem Markt und von ihrem europäischen Konkurrenten hatten (vgl. Randnrn. 85 und 86 dieses Urteils), sowie des wegen ihrer Vertraulichkeit überaus sensiblen Charakters der Bestandteile des Referenzpreises mussten sich die Gemeinschaftsorgane vorsehen, Informationen zugänglich zu machen, die die Klägerinnen in die Lage versetzt hätten, die Elemente, die Struktur und letztlich den Betrag der Kosten des Gemeinschaftserzeugers relativ genau zu überschlagen. Da diese Daten vertraulich waren (Urteil Brother Industries/Rat, zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils, Randnr. 34), wären die Gemeinschaftsorgane nur bei Kenntnis der genauen Elemente, über die die Klägerinnen weitere Information begehrt hätten, oder zumindest der Perspektive, in der sie weitere Auskünfte zu erhalten und zu nutzen wünschten, in der Lage gewesen, die Möglichkeit zu beurteilen, weitere Angaben zum Referenzpreis zugänglich zu machen, und zugleich den Erfordernissen der Vertraulichkeit gerecht zu werden, die im vorliegenden Fall bestanden.

110 Da die Klägerinnen die Organe nicht in die Lage versetzt haben, diese Möglichkeit zu beurteilen, können sie ihnen nicht vorwerfen, ihnen keine detailliertere Aufgliederung des Referenzpreises als die in Anlage 3 zum Schreiben der Kommission vom 22. März 1991 (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils) zugänglich gemacht zu haben. Da sie insbesondere keine spezifische Information zur Art der berücksichtigten Finanzierungskosten und ihrer Aufteilung oder zum Umfang der Fremd- im Verhältnis zu den Eigenmitteln verlangt haben, können sie den Gemeinschaftsbehörden nicht anlasten, diese Punkte nicht angeführt zu haben.

111 In der Rechtssache, die zum Urteil Timex/Rat und Kommission (zitiert in Randnr. 73 dieses Urteils) geführt hat und auf die sich die Klägerinnen berufen, hatten die Gemeinschaftsorgane lediglich die Posten der Berechnung des Referenzpreises ohne jede Zahlenangabe zugänglich gemacht. Demgegenüber haben die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall die bei der Berechnung des Referenzpreises berücksichtigten Kostenelemente zugänglich gemacht, da sie eine Zahlenangabe in Form eines Prozentsatzes für jedes dieser Elemente, bezogen auf die Gesamtkosten, bis auf etwa 10 % geliefert haben. Angesichts der Anträge des Gemeinschaftserzeugers auf vertrauliche Behandlung ist davon auszugehen, daß die den Klägerinnen im vorliegenden Fall mitgeteilten Angaben zur Zusammensetzung des Referenzpreises ausreichend waren.

112 In der Rechtssache, die zum Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) geführt hat und auf die sich die Klägerinnen ebenfalls berufen, bestritt der Beklagte nicht, daß die Gemeinschaftsorgane in der Lage waren, der Klägerin die für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen Informationen zu übermitteln, da nach seiner Angabe die Kommission diese Informationen mit einem Schreiben an die Klägerin übersandt hatte. Die angefochtene Verordnung wurde aber für nichtig erklärt, weil der Beklagte den Empfang dieses Schreibens durch die Klägerin nicht bewiesen hatte. Im vorliegenden Fall hingegen behauptet der Beklagte, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Pflicht zur Vertraulichkeit gehindert gewesen seien, bestimmte Informationen weiterzuleiten.

113 Im Urteil Nölle schließlich (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) hat der Gerichtshof die streitige Verordnung nicht deshalb für ungültig erklärt, weil die Verteidigungsrechte verletzt worden wären, sondern weil der Normalwert nicht "auf angemessene und nicht unvertretbare Weise" im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung bestimmt worden war. Die Frage, ob die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Vorschriften ihr Ermessen bei der Bestimmung des Normalwerts nicht überschritten haben, ist im Rahmen des folgenden Klagegrundes zu prüfen, mit dem eine Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung gerügt wird.

- Berücksichtigung bestimmter Startkosten des Gemeinschaftserzeugers beim Referenzpreis und Abschreibungen (vgl. Randnr. 65 vierter und fünfter Gedankenstrich dieses Urteils)

114 In ihrer Stellungnahme vom 2. April 1991 (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils) haben NSC und NSAG erklärt, HSC habe beträchtliche Startkosten und -schwierigkeiten auf sich nehmen müssen, Startkosten für die Fabrik dürften aber bei der Berechnung des Referenzpreises nicht berücksichtigt werden. Auch die Anwaltskosten, die HSC aufgewandt habe, um die Klägerinnen vor Gericht zu bringen, könnten nicht als Produktionskosten betrachtet werden und seien auf jeden Fall zeitlich zu verteilen. Andererseits haben sie keine näheren Angaben zu den Grundannahmen und den Methoden der Berücksichtigung der Startkosten bei der Berechnung des Referenzpreises (insbesondere nicht bezueglich der Abschreibungsmethoden und der Gründe, weshalb die Gemeinschaftsorgane eine Abschreibungsfrist von zehn Jahren zugrunde gelegt hatten) und auch nicht zu den beiden berücksichtigten Startkostenarten verlangt.

115 Mit Schreiben vom 18. April 1991 (vgl. Randnr. 32 dieses Urteils) hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Startkosten einschließlich der Anwaltskosten insgesamt mit Ausnahme zweier nach niederländischem Recht abgeschriebener Posten von der Berechnung ausgenommen worden seien.

116 Soweit daher die Stellungnahme von NSC und NSAG vom 2. April 1991 überhaupt als Antrag auf Unterrichtung im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung zu werten ist, hat die Kommission diesem mit ihrem Schreiben vom 18. April 1991 voll entsprochen.

- Bei verbundenen Unternehmen gekaufte Ausgangsstoffe (vgl. Randnr. 66 vierter Gedankenstrich dieses Urteils)

117 Die Klägerinnen können den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, ihnen keine Informationen zu dem Anteil der vom Gemeinschaftserzeuger bei verbundenen Lieferanten gekauften Ausgangsstoffe gegeben zu haben, da sie keinen Antrag auf Unterrichtung in diesem besonderen Punkt gestellt haben.

c) Ergebnis

118 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane angesichts der ungewöhnlichen Besonderheiten des Marktes (vgl. Randnrn. 85 und 86 dieses Urteils) und der ausgezeichneten Marktkenntnis der Klägerinnen, die diese in die Lage versetzte, die gegebenenfalls erforderlichen einschlägigen Zusatzinformationen zu erbitten, ihren Informationspflichten aus Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung nachgekommen sind.

119 Demgemäß ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

120 Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte habe, indem er bei der Bestimmung des Normalwerts die auf dem Binnenmarkt der Vereinigten Staaten angewandten Preise mit den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, wesentliche Punkte nicht berücksichtigt und gegen den Vertrag und die Grundverordnung verstossen.

121 Die auf dem Markt der Vereinigten Staaten angewandten Preise ermöglichten keinen zulässigen Vergleich im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Grundverordnung und seien nicht das Ergebnis normaler Handelsgeschäfte. Im Gegensatz zu dem von einem vollständigen Wettbewerb geprägten Gemeinschaftsmarkt sei der amerikanische Markt wegen des Aspartampatents monopolistisch geprägt gewesen. Für einen Markt ohne Wettbewerb müssten die Gemeinschaftsorgane das Dumping auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Wertes feststellen. Der Vergleich der auf zwei unterschiedlich strukturierten Märkten praktizierten Preise sei untersagt, was der Gerichtshof übrigens im Urteil Brothers Industries/Rat (zitiert in Randnrn. 106 dieses Urteils) anerkannt habe. Aus der Entscheidung der Kommission in der Sache "Sirup-Birnen aus Australien" ergebe sich ebenfalls, daß das Kriterium des Wettbewerbs wesentlich sei. Auch im Recht der Vereinigten Staaten sei anerkannt, daß Preise nicht verglichen werden dürften, ohne die Auswirkungen des Schutzes des geistigen Eigentums zu berücksichtigen (Sache Lightweight Polyester Filament Fabric from Japan, 49 Fed. Reg. 472, 1984; Sache Generic Cephalexin Capsules from Canada, 53 Fed. Reg. 47562, 1988).

122 Das Patent berechtige seinen Inhaber, den Preis um einen Vergütungszuschlag für seine Erfindung zu erhöhen. Die Bestimmung des Normalwerts auf der Grundlage der im Rahmen eines Patentschutzes praktizierten Preise bestrafe den Erfinder, der sein Patentrecht nutze, obwohl weder das Gemeinschaftsrecht noch das GATT von einem Patentinhaber verlangten, bei der Ausfuhr auf dieses Recht zu verzichten. Die Forderung, ein Patentinhaber solle in der Gemeinschaft über dem Marktpreis verkaufen, stelle eine Diskriminierung zu Lasten ausländischer Patentinhaber dar und verschaffe den Gemeinschaftsproduzenten einen unverdienten Vorteil.

123 Schließlich habe der Beklagte seine Begründungspflicht (Artikel 190 des Vertrages) verletzt, weil er nicht die Gründe für seine Auffassung angegeben habe, daß die Preise für unter Patentschutz stehende Waren mit den Ausfuhrpreisen für die Gemeinschaft vergleichbar seien.

124 Der Beklagte hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig. Der Normalwert sei keineswegs in rechtswidriger Weise bestimmt worden, da er aufgrund von Preisen berechnet worden sei, die sich aus den normalen Marktkräften ergäben und einen zulässigen Vergleich ermöglichten.

125 Die Streithelferin fügt hinzu, es gebe keinen Grund, weshalb der Normalwert nicht auf Preise gestützt werden könne, die durch Patente beeinflusst seien, sofern diese Preise der wirklichen Marktsituation im Ausfuhrland entsprächen.

Würdigung durch das Gericht

126 Die Grundverordnung macht die Erhebung von Antidumpingzöllen von keiner anderen Voraussetzung abhängig als von der schadenverursachenden Abweichung der Preise auf dem Binnenmarkt (im vorliegenden Fall dem der Vereinigten Staaten) von den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt (im vorliegenden Fall dem Gemeinschaftsmarkt).

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0159.1

127 Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nicht entscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts den Vorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben, falls letztere das Ergebnis der Marktkräfte sind. Wie die Kommission nämlich in ihrer Verordnung erwogen hat (Randnr. 16 der Begründung, bestätigt in Randnr. 8 der Begründung der Verordnung des Rates), ist "ein Unterschied in der Preiselastizität zwischen dem US- und dem EG-Markt" eine "Vorbedingung für eine Preisdifferenzierung" und könnten, wenn dafür Anpassungen vorgenommen würden, "Dumpingpraktiken niemals sanktioniert werden". Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, daß die bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde gelegten Preise nicht das Ergebnis der Marktkräfte waren oder nicht die tatsächliche Marktsituation in den Vereinigten Staaten wiedergaben, bestand kein Grund, den Normalwert zu berechnen, statt sich auf die auf dem Markt der Vereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise zu stützen.

128 Schließlich hat die angefochtene Verordnung die Klägerin NSC keineswegs um ihr amerikanisches Patent gebracht, da sie nicht in ihr Recht, jeden Dritten bis zum Ablauf des Patents an der Produktion und am Vertrieb von Aspartam in den Vereinigten Staaten zu hindern, noch in ihr Recht eingegriffen hat, ihre Preise auf diesem Markt zu maximieren. Insoweit gestattet es das durch das Patent verliehene Produktions- und Vertriebsmonopol seinem Inhaber, Forschungs- und Entwicklungskosten nicht nur für erfolgreiche, sondern auch für gescheiterte Projekte wieder hereinzubringen. Wirtschaftlich gesehen ist dies ein weiterer Grund, sich bei der Bestimmung des Normalwerts auf die im Rahmen eines Patents praktizierten Preise zu stützen.

129 Die Klägerinnen haben daher nicht dargetan, daß die Gemeinschaftsorgane einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezueglich der Tatsachen begangen hätten, als sie den Normalwert des eingeführten Aspartam anhand der in den Vereinigten Staaten unter Patentschutz praktizierten Preise bestimmten.

130 Zur Rüge einer unzureichenden Begründung der Heranziehung dieser Preise als Grundlage des Normalwerts ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Kommission, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39).

131 Im vorliegenden Fall bestätigt die angefochtene Verordnung (Randnr. 8 der Begründung) die Randnummern 12 bis 19 der Begründung der Verordnung der Kommission.

132 In Randnummer 18 der Begründung ihrer Verordnung führt die Kommission zu dem Vorbringen, daß die amerikanischen Preise wegen des in den Vereinigten Staaten bestehenden Patentschutzes für Aspartam nicht wirklich vergleichbar seien, folgendes aus:

"Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren. Schadenverursachende Preisdiskriminierung wird vom Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht unabhängig von den Gründen einer solchen Diskriminierung verurteilt. Das Patent in den USA bestimmt nicht als solches die Höhe des Inlandspreises. Wenn der Ausführer seine Position als Patentinhaber dazu benutzt, auf dem Inlandsmarkt höhere Preise als beim Export in Rechnung zu stellen, so ist dies seine eigene freie Geschäftsentscheidung. Es besteht kein Grund, auf diese Preisdifferenzierung nicht die Antidumpingvorschriften anzuwenden, soweit sie zu einer bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft führt."

133 Diese Umstände machten es den Betroffenen möglich, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrolle auszuüben. Die Verordnung ist daher in diesem Punkt ausreichend begründet.

134 Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen einer Verletzung des Vertrages und der Artikel 2 Absatz 1, 4 und 13 der Grundverordnung sowie einer fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

135 Die Klägerinnen sind erstens der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane zum einen die von ihnen vorgelegten Beweise offensichtlich fehlerhaft beurteilt und zum anderen gegen die Vorschriften des Antidumpingkodex des GATT und der Grundverordnung über die Schadensfeststellung verstossen hätten.

136 Diese Beweise hätten belegt, daß der Gemeinschaftserzeuger keinen wesentlichen Schaden erlitten habe und seine Ergebnisse so gut gewesen seien, wie er sie vernünftigerweise habe erwarten können. HSC habe vernünftigerweise für das Jahr nach dem Produktionsstart nicht mit einem Gewinn und noch weniger mit einem Gewinn in Höhe von 8 % rechnen können.

137 Bei Beginn der Untersuchung habe der Gemeinschaftserzeuger nämlich seit weniger als sechs Monaten produziert gehabt und sei daher immer noch in der Startphase gewesen. Als Neuling auf dem Markt habe er mit zahlreichen Hindernissen zu tun gehabt, wie mit dem Technologievorsprung der Klägerinnen, dem Fehlen von Skalenerträgen in der Startphase und einer Unerfahrenheit. Er sei selbst unter Berücksichtigung einer relativ schwachen Auslastung der Produktionskapazitäten ineffektiv gewesen. Seine Kosten seien ungewöhnlich hoch gewesen (in Randnr. 49 der Begründung der Kommissionsverordnung sei von erheblichen Startkosten die Rede). Insbesondere seine Finanzierungskosten hätten zwischen 5 % und 15 % seiner gesamten Kosten betragen, was auf starke Verschuldung hindeute.

138 Der Gemeinschaftserzeuger sei auf einem Markt tätig geworden, der durch einen Rückgang der Aspartampreise aufgrund der Marktkräfte gekennzeichnet gewesen sei. Der Wettbewerb zahlreicher anderer wirksamer und kostengünstiger Süßstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt infolge des Fehlens starker gesetzlicher Beschränkungen und des Umstands, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft sich weniger Sorgen um die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse als die amerikanischen oder japanischen Verbraucher machten, habe zu einem erheblichen Preisrückgang seit 1983, d. h. fünf Jahre vor Produktionsstart der HSC, geführt.

139 Trotz dieser Umstände habe der Gemeinschaftserzeuger bei den Aspartamverkäufen einen erheblichen Marktanteil erlangt. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Rückgang der Nachfrage, der bei höheren Preisen zu erwarten gewesen wäre, nicht jede Einnahmenerhöhung und a fortiori eine Lösung des Problems der unzureichenden Auslastung der Produktionskapazitäten von HSC ausgeschlossen hätte. Darüber hinaus seien wegen des baldigen Ablaufs des Patents von NSC die Perspektiven des Gemeinschaftserzeugers, seine Verkäufe auf den besonders lukrativen Markt der Vereinigten Staaten auszudehnen und gesteigerte Skalenerträge zu erzielen, günstig gewesen.

140 Aus den von ihnen vorgelegten Beweisen, insbesondere aus der Untersuchung von McKinsey (vgl. Randnr. 9 dieses Urteils), ergebe sich, daß ein Neuling auf einem sich entwickelnden Markt ein Erreichen der Rentabilitätsschwelle in den ersten Tätigkeitsjahren nicht erwarten dürfe. Es sei illusorisch, an die Möglichkeit zu denken, Kunden etablierter Erzeuger ohne beträchtliche Preisunterbietung zu gewinnen. Im übrigen würde sich ein Zweitanbieter, der seinen Marktanteil durch Preisunterbietung vergrössern wolle, der Gefahr aussetzen, die Grundtendenz der Preise zu verstärken und nicht mehr als einen symbolischen Marktanteil zu gewinnen, zumal die Preise bereits wegen des Wettbewerbs von Substituten niedrig gewesen seien.

141 In ihrer Erwiderung werfen die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen vor, sie hätten nicht die Gründe angegeben, aus denen HSC eine höhere Auslastung ihrer Produktionskapazitäten erreichen oder sofort in der Lage sein sollte, alles Aspartam, das sie erzeugen könne, auch zu verkaufen.

142 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, daß die Kommission zu Unrecht behauptet habe, daß die streitigen Einfuhren ursächlich für die behauptete Schädigung seien, und insbesondere, daß "die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG mit dem Erscheinen des Antragstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammentraf" (Randnr. 45 der Begründung der Verordnung der Kommission).

143 Ausserdem sei die Erwägung, daß sich der Wettbewerb im Anschluß an den Ablauf der Patente zwischen 1986 und 1988 verschärft habe (Randnr. 54 der Begründung der Verordnung der Kommission) unvereinbar mit dem Schluß, daß die streitigen Einfuhren ursächlich für den Preisrückgang seien. Auf dem Markt der Vereinigten Staaten hätten demgegenüber der Anstieg der Nachfrage, das Verbot der Cyclamate und das Patent von NSC einen Preisanstieg gefördert.

144 Die Gemeinschaftsorgane hätten in der Vergangenheit ähnliche Faktoren wie im vorliegenden Fall berücksichtigt, insbesondere die innergemeinschaftliche Konkurrenz und sehr hohe Kosten der Gemeinschaftserzeuger, und einen Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung der Gemeinschaftserzeugung verneint (Entscheidung 86/344/EWG der Kommission vom 17. Juli 1986 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Portlandzement mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Polen und Jugoslawien [ABl. L 202, S. 43; Nr. 24 der Begründung]).

145 Drittens rügen die Klägerinnen einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den für die Beseitigung der Schädigung erforderlichen Betrag des Antidumpingzolls zu hoch angesetzt hätten. Dieser Zoll sei nämlich aufgrund eines Referenzpreises festgesetzt worden, bei dessen Berechnung die Gemeinschaftsorgane die Kosten des Gemeinschaftserzeugers zugrunde gelegt hätten. Angesichts der Überhöhung dieser Kosten hätte der Referenzpreis aufgrund der Kosten eines der Ausführer oder eines Erzeugers gleichartiger Waren bestimmt werden müssen oder, hilfsweise, dem in der Gemeinschaft angewandten Preis oder, falls Preisunterbietungen vorgelegen hätten, dem um die festgestellte Unterbietung erhöhten Preis in der Gemeinschaft angepasst werden müssen, wie dies die Gemeinschaftsorgane in anderen Sachen getan hätten (Verordnung [EWG] Nr. 3232/89 der Kommission vom 24. Oktober 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Republik Korea [ABl. L 314, S. 1], Verordnung [EWG] Nr. 129/91 der Kommission vom 11. Januar 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China [ABl. L 14, S. 31]). In manchen Sachen hätten die Gemeinschaftsorgane sogar die Kosten des leistungsstärksten Erzeugers zugrunde gelegt.

146 Selbst wenn man unterstelle, daß die Einfuhren allein den behaupteten Schaden verursacht hätten, sei der Referenzpreis trotzdem unzutreffend. Da die von den Gemeinschaftsorganen zugrunde gelegten Produktionskosten so übersetzt seien, könne nur ein Rechenfehler vorliegen.

147 Der Beklagte und die Streithelferin weisen diese Klagegründe zurück. Sie tragen im wesentlichen vor, daß sie eine Schädigung sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dieser und den gedumpten Einfuhren festgestellt und bei der Berechnung des Antidumpingzolls ordnungsgemäß berücksichtigt hätten, daß der Gemeinschaftserzeuger ein Neuling auf dem Markt gewesen sei und daß seine Effektivität folglich geringer als die der Klägerinnen gewesen sei. Sie bestreiten im übrigen, daß der Wettbewerb anderer Süßstoffe bei den Preisen intensiv gewesen sei und dies für die Schädigung ursächlich sein könne.

Würdigung durch das Gericht

148 Die Ermittlung der Schädigung und des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bezueglich deren die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 111 und 131).

149 In der angefochtenen Verordnung (Randnr. 26 der Begründung) hat der Beklagte ausgeführt:

"Bei der Klärung der Frage, ob dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden war, wurden folgende Faktoren berücksichtigt:

Der Gemeinschaftshersteller begann mit dem Verkauf 1988 und erwarb einen relativ geringen Anteil am Gemeinschaftsmarkt, der nach wie vor fast ausschließlich von den Herstellern/Ausführern in den USA und in Japan beliefert wird. Daraufhin reagierten die amerikanischen Konkurrenten mit einer drastischen Preissenkung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Verluste verursachte und ihn daran hinderte, seine Kapazitätsauslastung zu steigern, die ihm Kosteneinsparungen durch die Produktion grösserer Mengen ermöglicht hätte. Am Ende des Untersuchungszeitraums hatten die Verluste ein Ausmaß erreicht, das die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmittelbar in Frage stellte."

150 Bezueglich der angeblichen Ineffektivität des Gemeinschaftserzeugers ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils, Randnr. 42, und in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 63).

151 Im übrigen befand sich der Gemeinschaftserzeuger während des Untersuchungszeitraums noch in der Startphase. Aus einem Schriftstück, das die Klägerinnen zur Beantwortung von Fragen des Gerichts vom 22. Januar 1997 vorgelegt haben, geht hervor, daß ihre Produktionskosten während der ersten beiden Produktionsjahre mehr als zweimal so hoch waren wie ihre Produktionskosten im Untersuchungszeitraum. Selbst wenn also anzunehmen wäre, wie die Klägerinnen behaupten, daß ihre Produktionskosten ungefähr zweimal so niedrig waren wie die des Gemeinschaftserzeugers im Untersuchungszeitraum, so hätten die Gemeinschaftsorgane doch dadurch, daß sie sich auf dessen Kosten gestützt haben, um den Referenzpreis festzulegen, bei dessen Unterschreitung von einer Schädigung auszugehen war, ihr Ermessen nicht überschritten.

152 Was die Konkurrenz kostengünstigerer Süßstoffe betrifft, so ist der Beklagte, wie sich aus Randnummer 31 der Begründung der angefochtenen Verordnung ergibt, davon ausgegangen, daß die Präsenz anderer Intensivsüßstoffe auf dem Markt den Preis für Aspartam nicht entscheidend beeinflusst hat und daß sie nicht für den Preisverfall zu dem Zeitpunkt, als der Gemeinschaftserzeuger mit dem Verkauf begann, verantwortlich war. In seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts vom 22. Januar 1997 und in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erläutert, daß die Konkurrenz anderer Süßstoffe durch die besonderen Eigenschaften von Aspartam, namentlich durch seinen Geschmack, beschränkt gewesen sei.

153 Wegen der geschmacklichen Vorzuege von Aspartam ist der Schluß des Beklagten, daß die Aspartamnachfrage nicht entscheidend durch die Marktpräsenz anderer, billigerer Intensivsüßstoffe beeinträchtigt worden sei, plausibel, wenn man die folgenden, den Akten zu entnehmenden Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere die Tabellen des im März 1997 von dem Beratungsunternehmen LMC International im Auftrag der Klägerinnen zur Beantwortung der Fragen des Gerichts vom 22. Januar 1997 erstellten Berichts. Erstens hat sich Aspartam auf dem Markt durchgesetzt, obwohl es teurer als andere Süßstoffe war. Zweitens kaufen die Süßstoffverbraucher nicht nur die billigsten Süßstoffe, denn die Aspartamnachfrage in der Gemeinschaft ist nach der Einführung von Antidumpingzöllen sogar gestiegen. Drittens ist der Kostenanteil eines Intensivsüßstoffs an den Gesamtkosten des Endprodukts marginal.

154 Unter diesen Umständen ist es auch plausibel, daß ein Erzeuger von Aspartam, selbst wenn er neu auf dem Markt ist, binnen 18 Monaten einen Gewinn von 8 % erzielen kann, zumal dieser Prozentsatz aufgrund fiktiver Produktionskosten errechnet worden ist, die auf der Annahme einer Vollauslastung der Produktionskapazitäten beruhen. Die Plausibilität dieser Schlußfolgerung wird durch die Erwägung gestützt, daß bei Ankunft eines Neulings auf einem monopolistischen Markt eine günstige Aufnahme durch die Verbraucher zu erwarten war.

155 Was den Preisrückgang von Aspartam in der Gemeinschaft betrifft, so haben die Klägerinnen die Erläuterung, die der Beklagte in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts vom 22. Januar 1997 gegeben hat und wonach der Kostenrückgang den Preisverfall zwischen 1983 und 1987, nicht aber den späteren Verfall erklären könne, nicht angegriffen. Auch der Behauptung des Beklagten, daß sich das Gefälle von Preisrückgang und Produktionskostenrückgang seit 1986 bei Beschleunigung des ersten Rückgangs im Vergleich zum letzten verstärkt habe, haben sie nicht widersprochen.

156 Auch wenn die Behauptung, daß "die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG mit dem Erscheinen des Antragstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammentraf" (Randnr. 45 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnr. 30 der Begründung der Verordnung des Rates), vielleicht nicht nuanciert genug ist, so ist wiederum die Aussage, daß "für die Entscheidung, die Preise auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau zu senken, eindeutig NSAG und die amerikanischen und japanischen Hersteller verantwortlich [sind], und die Auswirkungen einer derartigen Preispolitik nicht den Schwierigkeiten in dem Fertigungsprozeß von HSC zugeschrieben werden [können]" (Randnr. 49 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnr. 33 der Begründung der Verordnung des Rates), völlig plausibel.

157 Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß der Vorstandsvorsitzende von NSC 1989 folgendes erklärt hat (vgl. den Artikel der niederländischen Zeitung De Financiële Telegraaf vom 2. September 1989 in der Anlage zur Klagebeantwortung): "Maar de prijs is geen punt. Wij zullen zonodig onder de prijs van iedere concurrent duiken. Dat kunnen we ons veroorloven omdat wij meer dan ieder ander hebben kunnen investeren in efficiency, daartö in staat gesteld door de ruime middelen waarover wij dank zij ons patent konden beschikken" ("Aber der Preis ist kein Problem. Wir werden nötigenfalls die Preise aller anderen Konkurrenten unterbieten. Das können wir uns erlauben, weil wir aufgrund der erheblichen Mittel, über die wir dank unseres Patents verfügen konnten, mehr als alle anderen in Effektivität investieren konnten"). Sie bestreiten nicht, daß sie die Preise tatsächlich unterboten (Randnr. 40 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnr. 26 der Begründung der Verordnung des Rates), die Ausfuhren in die Gemeinschaft absolut gesteigert (Randnr. 37 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnr. 26 der Begründung der Verordnung des Rates) und die Preise erheblich gesenkt haben (Randnr. 39 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnrn. 26 und 31 der Begründung der Verordnung des Rates).

158 Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß der Beklagte mit der Annahme, daß dem Gemeinschaftserzeuger ein Schaden zugefügt worden sei und die gedumpten Einfuhren hierfür ursächlich waren, einen Beurteilungsfehler begangen hätte.

159 Der Betrag des im vorliegenden Fall festgelegten Zolles entspricht dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis, d. h. dem Mindestpreis, zu dem Aspartam in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, ohne der Gemeinschaftserzeugung zu schaden, und dem Ausfuhrpreis. Aus den Ausführungen in den Randnummern 150 bis 158 dieses Urteils ergibt sich, daß nicht nachgewiesen ist, daß sich die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Zollbetrags auf ungeeignete Grundlagen gestützt hätten. Aus der Bemerkung, daß die bei der Ermittlung des Referenzpreises berücksichtigten Kosten mehr als zweimal so hoch seien wie ihre eigenen, wollen die Klägerinnen einen möglichen Rechenfehler abgeleitet wissen. Aus Randnummer 151 dieses Urteils ergibt sich, daß es plausibel ist, wenn die Produktionskosten eines Aspartamherstellers in der Startphase mehr als zweimal so hoch sind wie die eines erfahrenen Herstellers. Ein solcher Umstand ist daher kein hinreichender Beweis für einen Rechenfehler beim Referenzpreis oder auch nur ein Indiz für einen solchen Fehler.

160 Die Rüge einer unzureichenden Begründung der Schlußfolgerung, daß HSC einen höheren Auslastungsgrad ihrer Produktionskapazitäten hätte erreichen können, ist zum ersten Mal in der Erwiderung erhoben worden. Sie ist also verspätet und folglich unzulässig. Es besteht daher kein Anlaß, sie zu prüfen.

161 Nach alledem sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

III - Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-159/94 geltend gemacht werden Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Artikels 190 des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

162 Die Klägerin Ajico rügt, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Verteidigungsrechte verletzt hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15) und gegen die am 8. Mai 1984 vom GATT-Ausschuß für Antidumpingmaßnahmen beschlossene Empfehlung des GATT "Best Information Available in Terms of Article 6:8" (GATT, BISD, 31. Lieferung, S. 283) verstossen hätten. Die Ansicht der Kommission, daß sie keine ausreichende Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, habe das Organ bewogen, sich nicht auf die Informationen der Klägerin zu stützen und als Normalwert den auf dem Markt der Vereinigten Staaten praktizierten Preis heranzuziehen, was zur Festsetzung überhöhter Zölle geführt habe. Diese Ansicht und die hierauf beruhende Entscheidung beeinträchtigten ihre Interessen erheblich. Sie sei vor der Veröffentlichung der Verordnung der Kommission hierüber nicht unterrichtet worden und damit um die Möglichkeit gebracht worden, dazu Stellung zu nehmen.

163 Sie habe jedenfalls nach besten Kräften bei den Prüfungen und der Untersuchung mitgewirkt. Die Kommission habe den Wunsch geäussert, die auf dem japanischen Markt abgesetzten Mengen sowie die Herstellungskosten zu ermitteln. Bezueglich ihrer Verkäufe auf dem japanischen Markt habe sie erstens die Statistiken über den Fabrikversand, zweitens sämtliche Verkaufsrechnungen (2 400 000 Stück) und drittens die Monatsrechnungen und periodischen Rechnungen für alle Verkäufe je Kunde auf Mikrofilm jeweils einschließlich der Aspartamverkäufe zur Verfügung gestellt. Zu den Herstellungskosten habe sie die gesamte Dokumentation über die Produktionskosten für die beiden Halbjahre des Steuerjahres von Ajico (vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989) vorgelegt, die drei Viertel der Untersuchungszeit entsprochen hätten. Bei der Untersuchung vor Ort hätten Angaben zu ihren Produktionskosten für die letzten drei Monate des Jahres 1989 ebenfalls zur Verfügung gestanden, allerdings unterschiedslos für alle Erzeugnisse, da ihr die Zeit gefehlt habe, um spezifisch die Produktionskosten für Aspartam zu berechnen. Es sei indessen gängige Praxis, die Zahlen bei zeitlicher Abweichung des Untersuchungszeitraums vom Steuerjahr des betreffenden Unternehmens durch Hochrechnung bekannter Daten zu ermitteln (Verordnung [EWG] Nr. 112/90 des Rates vom 16. Januar 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls [ABl. L 13, S. 21], Verordnung [EWG] Nr. 2054/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China [ABl. L 187, S. 23] und Verordnung [EWG] Nr. 729/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Thermopapier mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls [ABl. L 81, S. 1]).

164 Der Beklagte und die Streithelferin halten diesen Klagegrund im wesentlichen deshalb für unbegründet, weil in der angefochtenen Verordnung als Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts nicht Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen worden sei, der es den Gemeinschaftsorganen gestatte, sich bei unzureichender Kooperation auf die verfügbaren Informationen zu stützen, sondern Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung.

Würdigung durch das Gericht

165 Mit diesem Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, weil die Klägerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, zur Ansicht der Kommission, sie habe nicht ausreichend kooperiert, Stellung zu nehmen.

166 In der angefochtenen Verordnung ist indessen der Normalwert nicht gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, der es den Gemeinschaftsorganen gestattet, sich bei unzureichender Kooperation des betreffenden Beteiligten auf die verfügbaren Informationen zu stützen, sondern gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung ermittelt worden.

167 Folglich hätte es keine Auswirkung auf die angefochtene Verordnung gehabt, wenn der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich zu der streitigen Ansicht zu äussern. Selbst wenn daher die Gemeinschaftsorgane der Klägerin diese Möglichkeit versagt haben sollten, worüber hier nicht entschieden werden muß, hätte dieses Verhalten die Schlußfolgerungen, zu denen der Rat in der angefochtenen Verordnung gelangt ist, in keiner Weise verändert.

168 Demgemäß ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

169 Die Klägerin Ajico legt dar, daß die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung und nach dem GATT den Normalwert anhand eines vergleichbaren Preises zu ermitteln haben.

170 Im vorliegenden Fall sei der Verkaufspreis für Aspartam in den Vereinigten Staaten wegen des Patents, das NSC für diesen Markt zustehe, nicht vergleichbar gewesen. Da dieses Patent es ihr darüber hinaus unmöglich gemacht habe, Aspartam in den Vereinigten Staaten an Dritte zu verkaufen, hätten die von ihr angewandten Preise die Preise von NSC für dieses Land weder beeinflussen können, noch hätten sie von diesen beeinflusst werden können, sondern sie seien das Ergebnis der Kräfte des japanischen Marktes gewesen. Es sei daher unangemessen, der Klägerin die Auswirkungen der besonderen Wirtschafts- und Rechtslage in den Vereinigten Staaten anzulasten.

171 Da der Preis für den Markt der Vereinigten Staaten nicht vergleichbar gewesen sei, hätte der Normalwert anhand des Preises im Ursprungsland ermittelt werden müssen.

172 Diese Lösung hätte um so näher gelegen, als Aspartam aus Japan lediglich im Durchfuhrverkehr durch die Vereinigten Staaten versandt werde. Der in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung verwendete Ausdruck Durchfuhrverkehr gelte für Situationen, bei denen Lieferungen nach einem Durchfuhrland keinen Einfluß auf die Marktbedingungen dieses Landes ausübten noch von diesen beeinflusst würden.

173 Genau dies habe im vorliegenden Fall gegolten, weil das aus Japan versandte Aspartam nicht zum Wiederverkauf in den Vereinigten Staaten bestimmt gewesen sei, sondern NSC lediglich habe ermöglichen sollen, in den Genuß der amerikanischen Regelung der Einfuhrzollerstattung zu gelangen. Ihre Beteiligung am Kapital des gemeinsamen Unternehmens NSAG habe es ihr wegen des Patents für die Vereinigten Staaten ebenfalls nicht ermöglicht, Einfluß auf die Preise zu nehmen. Das von ihr an NSC zum Weiterverkauf in den Vereinigten Staaten gelieferte Aspartam habe keine Beziehung zu den Lieferungen von Aspartam zwecks Weiterverkaufs in der Gemeinschaft. Diese Lieferungen seien nicht nur getrennt verbucht, sondern auch mit einem anderen Preis in Rechnung gestellt worden. Sie habe die Kontrolle über diese Lieferungen nach der Belieferung von NSC weiterhin in der Hand gehabt, weil diese vertraglich zum sofortigen Weiterverkauf an die Deutsche Ajinomoto GmbH, ihre Tochtergesellschaft in Europa, verpflichtet gewesen sei, die sie ihrerseits an NSAG habe weiterliefern müssen. Zwar sei das Aspartam aus Japan in grössere Behälter umgepackt oder zur Erleichterung des Umschlags in Granulat umgearbeitet worden, jedoch nur zu einem sehr geringen Anteil von 1,4 % oder 7 %. Diese Praxis habe darüber hinaus nur von November 1988 bis Dezember 1989, also etwa während des gesamten Untersuchungszeitraums, angehalten und nur dazu gedient, den Wünschen von Kunden in der Gemeinschaft zu entsprechen, die nach Verschiffung der Ladungen aus Japan geäussert worden seien.

174 Da jedoch zum einen die Verkaufsmenge auf dem Markt des Ursprungslandes 5 % der Umsätze auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht erreicht habe und zum anderen Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung es nicht ausschließe, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung zu ermitteln, hätte dieser anhand der um eine angemessene Gewinnspanne erhöhten Herstellungskosten der Klägerin rechnerisch ermittelt werden müssen. Die Kommission sei, wie beim vorhergehenden Klagegrund dargelegt, auch in der Lage gewesen, die Herstellungskosten der Klägerin zu ermitteln.

175 Der Beklagte und die Streithelferin legen dar, daß die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Normalwerts anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises im Ursprungsland (Japan) gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfuellt gewesen seien, insbesondere weil das Aspartam während des Untersuchungszeitraums in das Ausfuhrland (Vereinigte Staaten) nicht nur im Durchfuhrverkehr gelangt sei. Der Beklagte weist darauf hin, daß die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Normalwerts anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises im Ausfuhrland hingegen vorgelegen hätten, da dieser Preis vergleichbar gewesen sei. Der Beklagte und die Streithelferin halten diesen Klagegrund folglich für nicht stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

176 Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:

"Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes. Die letztgenannte Grundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartige Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt."

177 Es steht fest, daß das von der Klägerin Ajico verkaufte Aspartam nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland (Japan), sondern aus einem anderen Land (Vereinigte Staaten) in die Gemeinschaft eingeführt worden ist.

178 Für diesen Fall verfügen die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung über ein weites Ermessen und können entweder den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis des Ausfuhrlandes oder den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis des Ursprungslandes zugrunde legen, sofern er vergleichbar ist.

179 Vorliegend haben die Gemeinschaftsorgane den Normalwert aufgrund des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes (Markt der Vereinigten Staaten) ermittelt.

180 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß dieser Preis nicht vergleichbar wäre (vgl. Randnrn. 126 bis 129 dieses Urteils), da sie lediglich behauptet hat, dieser Preis könne nicht herangezogen werden, weil die betreffende Ware dort durch ein Patent geschützt sei.

181 Darüber hinaus waren die Voraussetzungen, die es den Gemeinschaftsorganen ermöglicht hätten, die Preise des Ursprungslandes (Japan) heranzuziehen, im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Das aus Japan stammende Aspartam ist nämlich in die Vereinigten Staaten nicht einfach nur im Durchfuhrverkehr gelangt, weil es an einen dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer verkauft und ausserdem teilweise umgearbeitet und umgepackt worden ist.

182 Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane zu Recht den Normalwert auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Markt der Vereinigten Staaten ermittelt.

183 Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

IV - Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-160/94 geltend gemacht werden

Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und des Artikels 190 des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

184 Die Klägerin NSC wirft dem Beklagten vor, er habe sich in seiner Verordnung mit dem Hinweis begnügt, daß die Kommission die von NSC angebotenen Verpflichtungen abgelehnt habe, ohne die Gründe für seine eigene Entscheidung anzugeben, diese Verpflichtungen abzulehnen. Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen NTN Toyo Bearing u. a./Rat und Nachi Fujikoshi/Rat (zitiert in Randnr. 130 dieses Urteils) sowie in der Rechtssache 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899) in Verbindung mit dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781) ergebe sich, daß die endgültige Entscheidung über die Ablehnung einer Verpflichtungserklärung, die die Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtige, Sache des Rates sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung in diesem Punkt begründen müssen, um dem Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle zu ermöglichen. Da er dies nicht getan habe, habe er die grundlegenden Rechte der Verteidigung verletzt.

185 Ausserdem habe der Beklagte sich nicht mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 15. Mai 1991 befasst, mit dem sie die Gründe beanstandet habe, die die Kommission für die Ablehnung der Verpflichtungen angeführt habe. Damit habe er Artikel 190 des Vertrages und die grundlegenden Rechte der Verteidigung verletzt. Somit seien die Artikel 1 und 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären.

186 Der Beklagte und die Streithelferin halten diesen Klagegrund für nicht stichhaltig, weil die Klägerin eine Stellungnahme erhalten habe, in der die Gründe für die Ablehnung der Verpflichtung rechtlich zur Genüge dargelegt seien.

Würdigung durch das Gericht

187 In Randnummer 49 der Begründung der angefochtenen Verordnung heisst es:

"Die Hersteller/Ausführer boten Preisverpflichtungen an, die nach Konsultationen von der Kommission als nicht annehmbar angesehen wurden. Die Kommission teilte den Herstellern/Ausführern die Gründe für ihren Beschluß mit."

188 Dieser Hinweis auf die von der Kommission mitgeteilten Gründe ist so zu verstehen, daß sich der Beklagte ihnen angeschlossen hat.

189 Diese Gründe sind der Klägerin mit Schreiben der Kommission vom 7. Mai 1991 mitgeteilt worden (vgl. Randnr. 33 dieses Urteils). Diesem Schreiben ist im wesentlichen zu entnehmen, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen wegen der Wettbewerbsbeschränkungen, die sie für den stark oligopolistischen Aspartammarkt mit sich gebracht hätten, unannehmbar waren. In dem Schreiben heisst es weiter, daß diese Verpflichtungen einen der grössten Hersteller gezwungen hätten, seine Preise in einer für den anderen Erzeuger vorhersehbaren Weise festzulegen.

190 Diese ausführliche Begründung lässt die Gründe des Gemeinschaftsorgans klar und unzweideutig erkennen und ermöglicht dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle. Ausserdem ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 1991, daß sie die Gründe für die Ablehnung der Verpflichtungen tatsächlich verstanden hat, weil sie ihnen entgegengetreten ist (vgl. Randnr. 34 dieses Urteils). Folglich ist die Ablehnung der vorgeschlagenen Verpflichtungen als ausreichend begründet anzusehen (vgl. die in Randnr. 130 dieses Urteils zitierte Rechtsprechung).

191 Auf jeden Fall konnte sich der Beklagte mit dem Hinweis auf den Beschluß der Kommission begnügen, da die Annahme von Verpflichtungserklärungen in deren ausschließliche Zuständigkeit fällt (Beschluß Miwon/Kommission, zitiert in Randnr. 87 dieses Urteils, Randnr. 27).

192 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus dem Patent, dessen Inhaberin sie in den Vereinigten Staaten war

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

193 Die Klägerin NSC macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten sie durch die Ermittlung des Normalwerts anhand der Preise in den Vereinigten Staaten mittelbar gezwungen, auf die Möglichkeit der Maximierung ihrer Preise auf dem Markt dieses Landes zu verzichten. Dadurch hätten die Gemeinschaftsorgane sie in rechtswidriger Weise und entschädigungslos bezueglich der Rechte aus ihrem Patent enteignet. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts forderten aber für jede Enteignung eine Entschädigung (Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, 3752, 3760, Nr. 7).

194 Aber auch wenn die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane nicht als eine solche Enteignung anzusehen sei, so beeinträchtige sie doch auf jeden Fall die freie Ausübung ihrer Patentrechte in unverhältnismässiger Weise. Die Gemeinschaftsorgane hätten sich auf die Ausfuhrpreise für Drittländer stützen oder, wie sie vorgeschlagen habe, den Normalwert rechnerisch ermitteln können. Eine Heranziehung dieser Methoden hätte zu einer weniger spürbaren Beeinträchtigung der Möglichkeit für die Klägerin geführt, auf dem amerikanischen Markt aufgrund ihres Patents einen Zuschlag erhalten zu können.

195 Der Beklagte tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht im wesentlichen geltend, er sei verpflichtet gewesen, den Normalwert aufgrund des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Markt der Vereinigten Staaten zu ermitteln. Die Streithelferin ist der Auffassung, daß, wenn mit diesem Klagegrund die Feststellung begehrt werde, daß die Gemeinschaftsorgane die Rechte des geistigen Eigentums der Klägerin nach dem Recht der Vereinigten Staaten verletzt oder unrechtmässig darüber verfügt hätten, das Gericht nicht zuständig sei. Der Beklagte und die Streithelferin meinen daher, daß der Klagegrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

196 Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit sie daran gehindert gewesen wäre, die Rechte aus ihrem Patent auszuüben. Sie hat lediglich behauptet, daß die angefochtene Verordnung sie daran hindere, ihre Preise auf dem Markt der Vereinigten Staaten zu maximieren. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß zu den Rechten aus ihrem Patent in den Vereinigten Staaten auch die Befugnis gehört hätte, ihre Preise auf dem Markt dieses Landes zu maximieren, so ist diese Behauptung doch tatsächlich unrichtig. Keine der streitigen Antidumpingmaßnahmen hat nämlich die Möglichkeiten von NSC beschränkt, die Preise auf diesem Markt zu praktizieren, die sie für richtig hielt.

197 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

198 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und der Beklagte beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind den Klägerinnen ausser ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; demnach ist zu entscheiden, daß die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägtKosten

198 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und der Beklagte beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind den Klägerinnen ausser ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; demnach ist zu entscheiden, daß die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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