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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.02.1992
Aktenzeichen: T-16/90
Rechtsgebiete: EWG, EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG Art. 48 Abs. 3 Buchst. c | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 110 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. d des Anhangs III |
1. Eine Entscheidung, durch die der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren die Zulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen ablehnt, nachdem er auf Antrag des Betroffenen dessen Bewerbung erneut geprüft hat, tritt an die Stelle der früheren Entscheidung des Prüfungsausschusses und kann nicht als blosse Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden.
Da es sich um die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren handelt, die ohne vorherige Beschwerde beim Gericht angefochten werden kann, beginnt die Klagefrist mit der Mitteilung dieser neuen Entscheidung.
2. Da weder eine Verordnung oder Richtlinie, die auf von den Gemeinschaftsorganen veranstaltete Auswahlverfahren zur Personalgewinnung anwendbar wäre, noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, ist das für die Zulassung zum Auswahlverfahren geltende Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms notwendigerweise in dem Sinn zu verstehen, den das Recht desjenigen Mitgliedstaats diesem Ausdruck beimisst, in dem der Bewerber das Studium, auf das er sich beruft, absolviert hat.
Da die Mitgliedstaaten für die Organisation des Hochschulunterrichts zuständig sind, haben die Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um verfassungsrechtliche Bestimmungen handelt.
3. Die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist, und zum anderen die richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit ermöglichen.
Eine Entscheidung, durch die ein Prüfungsausschuß die Zulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens mit der Begründung ablehnt, daß er nicht die Voraussetzung des Besitzes eines Hochschuldiploms erfuelle, ist ausreichend mit Gründen versehen, wenn in ihr klar angegeben ist, weshalb der Prüfungsausschuß das vom Bewerber vorgelegte Zeugnis nicht als Hochschuldiplom angesehen hat, und ferner darin festgestellt wird, daß sich der Prüfungsausschuß nicht durch die vom Betroffenen angeführten Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für andere Auswahlverfahren gebunden gefühlt hat, denen zufolge Inhaber des gleichen Zeugnisses zu von anderen Gemeinschaftsorganen zur Besetzung gleichwertiger Stellen veranstalteten Auswahlverfahren zugelassen worden sein sollen.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 11. FEBRUAR 1992. - ANASTASIA PANAGIOTOPOULOU GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ALLGEMEINES, EXTERNES AUSWAHLVERFAHREN - DIPLOM, DAS VON EINER PRIVATEN LEHRANSTALT AUSGESTELLT IST - AUSSCHLUSS DER ANERKENNUNG DURCH DIE VERFASSUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS. - RECHTSSACHE T-16/90.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) kündigte mit einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1989 (C 33, griechische Ausgabe, S. 18) veröffentlichten Ausschreibung die Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen (PE/137/LA) zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer griechischer Sprache in der Laufbahn LA 7/6 an. Unter Punkt III B 1 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens (Erforderliche Diplome und sonstige Befähigungsnachweise sowie Berufserfahrung) hieß es, die Bewerber müssten
"im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist über eine durch ein Diplom nachgewiesene angemessene Hochschulausbildung (Sprachen, Politikwissenschaft, Recht, Wirtschaft usw.) oder über eine mindestens fünfjährige gleichwertige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung verfügen".
2 Gemäß Punkt V der Ausschreibung konnten die Bewerbungen nach folgenden Modalitäten erneut geprüft werden:
"Alle Bewerber haben das Recht, eine erneute Prüfung ihrer Bewerbung zu verlangen, wenn ihrer Auffassung nach ein Fehler gemacht wurde. In diesem Fall können sie innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Absendung des Schreibens, mit dem ihnen die Ablehnung ihrer Bewerbung mitgeteilt wurde,... eine erneute Prüfung beantragen."
3 In derselben Nummer des Amtsblatts wurde eine Mitteilung mit der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren" veröffentlicht, an die sich "Hinweise für die Bewerber im Rahmen von allgemeinen Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments" anschlossen. In Punkt 1 (Ausschreibung) enthielten diese Hinweise insbesondere folgende Empfehlungen:
"Lesen Sie die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens sehr sorgfältig durch und vergewissern Sie sich, daß Sie die darin genannten Mindestvoraussetzungen erfuellen, insbesondere diejenigen, die die Staatsangehörigkeit, das Alter und den Ausbildungsstand betreffen; diese sind unbedingt einzuhalten. Sind nicht alle diese Voraussetzungen erfuellt, so bedeutet es für Sie und für das Europäische Parlament nur eine Zeitverschwendung, wenn Sie dennoch Ihre Bewerbung einreichen."
In Punkt 2 (Ausbildung) hieß es:
"Das Niveau Ihrer Ausbildung wird gegebenenfalls von einem Experten für das Bildungswesen Ihres Landes geprüft und beurteilt... (Was diese Ausbildung betrifft, so müssen Sie wissen, daß für Stellen der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn LA ein Diplom verlangt wird, durch das ein abgeschlossenes Studium - an einer anerkannten griechischen oder ausländischen Hochschule -- bescheinigt wird...)... Bewerber, die in einem Land studiert haben, das nicht Mitglied der Gemeinschaft ist (z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika), werden gebeten, möglichst vollständige Unterlagen einzureichen, damit ihre Diplome richtig beurteilt werden können."
Punkt 5 (Häufige Fehlerquellen) enthielt ausserdem folgenden Passus:
"Das für die Zulassung zum Auswahlverfahren verlangte Ausbildungsniveau entspricht nicht immer dem im nationalen öffentlichen Dienst verlangten Niveau."
4 Die Klägerin reichte ihre Bewerbung innerhalb der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgesetzten Frist ein. Als Beleg für ihre Hochschulausbildung fügte sie ihrem Bewerbungsschreiben eine Abschrift des Diploms eines "Bachelor of Arts" bei, das ihr vom "Deree College", einer zum "American College of Greece" gehörenden, in Athen ansässigen privaten Lehranstalt, ausgestellt worden war.
5 Nach Artikel 16 Absatz 5 der griechischen Verfassung wird
"der Hochschulunterricht ausschließlich durch Anstalten erteilt, die juristische Person des öffentlichen Rechts mit voller Selbstverwaltung sind. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht des Staates."
In Absatz 8 Buchstabe b desselben Artikels heisst es, daß "die Gründung von Hochschulen durch Privatpersonen... verboten [ist]". Die griechische Regierung und die Parteien haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts ausgeführt, aus diesen Bestimmungen gehe hervor, daß das Deree College nach griechischem Recht als ihre Tätigkeit in Griechenland ausübende private Lehranstalt nicht als Hochschule gelte. Ebensowenig werden nach griechischem Recht Diplome als Hochschulzeugnisse anerkannt, die von in Griechenland tätigen privaten, an die höhere Schule anschließenden Lehranstalten ausgestellt worden sind. Für sie ist kein Verfahren der Anerkennung durch die griechischen Behörden vorgesehen.
6 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/137/LA der Klägerin mit, daß sie nicht zu diesem Verfahren zugelassen worden sei. Das formularmässig abgefasste Schreiben enthielt eine Reihe von Kästchen, in denen anzukreuzen war, welche Zulassungsvoraussetzung der Empfänger nicht erfuellte. In dem Schreiben an die Klägerin war das Kästchen mit dem Vermerk "keine durch ein Diplom nachgewiesene Hochschulausbildung oder keine mindestens fünfjährige gleichwertige Berufserfahrung" angekreuzt.
7 Am 6. November 1989 beantragte die Klägerin gemäß dem oben erwähnten Punkt V der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die erneute Prüfung ihrer Bewerbung, indem sie eine "Beschwerde" an den Prüfungsausschuß richtete. Sie machte insbesondere geltend, ihr "Bachelor"-Diplom werde von anderen Mitgliedstaaten sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Inhaber eines solchen Diploms zu Auswahlverfahren für die Besetzung von LA-Stellen zugelassen habe, als Hochschuldiplom anerkannt. Der Ausschuß prüfte am 14. November 1989 erneut die Unterlagen der Klägerin und beschloß im Anschluß daran, seine ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten. Der Ausschußvorsitzende teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. November 1989 folgendes mit:
"Der Prüfungsausschuß für das obengenannte Auswahlverfahren hat am 14. November 1989 die Ihrem Bewerbungsschreiben beigefügten Unterlagen erneut geprüft und auch die in Ihrer Beschwerde enthaltenen zusätzlichen Angaben und Argumente berücksichtigt; er hat dessen ungeachtet jedoch aus folgendem Grund beschlossen, seine ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten:
Das Parlament stellt hinsichtlich der Anerkennung von in Griechenland durchgeführten Studien auf die Anerkennung durch den griechischen Staat ab. Das Deree College wird vom griechischen Erziehungsministerium nicht als Hochschule anerkannt. Die Tatsache, daß die Kommission Bewerber, die ein vom Deree College ausgestelltes Diplom besitzen, zu Auswahlverfahren zugelassen hat, bindet die Prüfungsausschüsse der anderen Gemeinschaftsorgane in keiner Weise."
8 Nach Erhebung der vorliegenden Klage wurde die Klägerin in dem zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren Rat/A/319 zu den Prüfungen zugelassen.
Verfahren
9 Die Klage von Frau Panagiotopoulou ist am 28. März 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
10 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Regierung der Griechischen Republik sowie die Parteien aufgefordert, eine Reihe von Fragen nach den Bestimmungen zu beantworten, die in Griechenland für von privaten Lehranstalten ausgestellte Diplome gelten.
11 In Beantwortung dieser Fragen hat die Regierung der Griechischen Republik unter Hinweis auf den erwähnten Artikel 16 Absatz 5 der griechischen Verfassung ausgeführt, daß "das Deree College als in Griechenland tätige Privatschule gemäß dem griechischen Recht nicht als Hochschule angesehen wird". Ein vom Deree College ausgestelltes Diplom ermögliche dem Betroffenen keine Einstellung in der griechischen öffentlichen Verwaltung auf einem Niveau, das demjenigen der mit Hochschulabsolventen besetzten Stellen entspreche. Die griechische Regierung hat dem Gericht weiterhin mitgeteilt, daß für den Beruf des (als Arbeitnehmer beschäftigten oder selbständigen) Übersetzers in Griechenland keine spezielle Regelung gelte, so daß ein privater Arbeitgeber frei entscheiden könne, ob ein vom Deree College ausgestelltes Diplom eines "Bachelor of Arts" den Anforderungen für die Stelle genüge, die er besetzen wolle.
12 Die Regierung der Griechischen Republik hat ferner auf das Urteil Nr. 2274/1990 des Staatsrats der Griechischen Republik vom 8. Juni 1990 hingewiesen, das eine Entscheidung der Interuniversitären Stelle für die Anerkennung ausländischer Studienzeugnisse (Diapanepistimiako Kentro Anagnoriseos Titlon Spoudon tis Allodapis; im folgenden: Dikatsa) betrifft, die nach dem Gesetz Nr. 741/1977 für die Anerkennung ausländischer Studienzeugnisse zuständig ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hatte die Dikatsa es abgelehnt, ein nachuniversitäres "Master of Arts"-Diplom anzuerkennen, das eine amerikanische Hochschule auf der Grundlage des Titels eines "Bachelor of Arts" ausgestellt hatte, der wiederum vom Deree College in Athen verliehen worden war. Der Staatsrat bestätigte diese Entscheidung und entschied, daß die Dikatsa nicht das Recht gehabt hätte, ein ausländisches nachuniversitäres Diplom anzuerkennen, das auf der Grundlage eines Studienzeugnisses ausgestellt worden sei, das seinerseits von einer in Griechenland ansässigen Privatschule ausgestellt worden sei und die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschulstudiums bescheinige. Eine solche Anerkennung käme dem Staatsrat zufolge der Anerkennung der Titel oder Diplome gleich, die in Griechenland ansässige private Hochschulen verliehen oder ausstellten; dies verstieße gegen die Bestimmungen der griechischen Verfassung, die die Gründung und den Betrieb derartiger Lehranstalten untersagten.
13 Die Antworten der Parteien auf die Fragen des Gerichts werden im Rahmen der Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel untersucht, auf die die Parteien ihre Anträge stützen.
14 Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991 mit ihren Ausführungen und ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts gehört worden. In dieser Sitzung hat das Parlament ein Schreiben der Kommission vom 1. Oktober 1991 vorgelegt, dem zufolge die Kommission, wenn es um den Zugang zu Stellen der Laufbahngruppe A geht, Diplome des Deree College nicht anerkennt, weil diese Anstalt zum einen von den griechischen Behörden nicht anerkannt werde und weil die Kommission zum anderen ein Diplom über einen "mehrjährigen Studiengang" verlange; daher würden die von amerikanischen Hochschulen ausgestellten Diplome eines "Bachelor of Arts" nicht als ausreichend angesehen, vielmehr werde stets ein "Master"-Diplom verlangt. Weiterhin hat das Parlament eine Erklärung des Rates vorgelegt, wonach die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens Rat/A/319 auf einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für dieses konkrete Auswahlverfahren beruht und es sich nicht um eine bei allen Auswahlverfahren des Rates allgemein angewandte Regel handelt.
15 Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin angeboten, eine Liste derjenigen Inhaber eines vom Deree College ausgestellten "Bachelor of Arts"-Diploms vorzulegen, die angeblich heute bei den verschiedenen Organen der Europäischen Gemeinschaften Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn LA sind. Nach einem Gespräch mit dem Gericht über die eventuelle Verspätung dieses Beweisangebots hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eingeräumt, daß aus dieser Liste nicht ersichtlich wäre, ob die hierin aufgeführten Personen bei ihrer Einstellung als einzigen Befähigungsnachweis das Diplom des Deree College besassen oder aber über weitere Qualifikationen verfügten; er hat daraufhin sein Beweisangebot zurückgezogen.
16 Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/137/LA (Übersetzer griechischer Sprache beim Europäischen Parlament) vom 22. November 1989 aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die sie am 6. November 1989
- gegen die Entscheidung des gleichen Prüfungsausschusses vom 16. Oktober 1989, mit der ihre Bewerbung um die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens PE/137/LA (Übersetzer griechischer Sprache) zurückgewiesen worden war,
und/oder
- gegen die Weigerung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/137/LA (Übersetzer griechischer Sprache), das ihr vom Deree College ausgestellte Diplom eines "Bachelor" als Hochschuldiplom anzuerkennen,
eingelegt hatte;
- festzustellen, daß das ihr vom Deree College ausgestellte Diplom als Diplom mit Hochschulniveau anzusehen ist;
- festzustellen, daß die Weigerung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/137/LA (Übersetzer griechischer Sprache), sie zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, rechtswidrig war;
- das Auswahlverfahren PE/137/LA (Übersetzer griechischer Sprache) sowie das nach Abschluß dieses Verfahrens aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzuheben;
- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- über die Kosten gemäß den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen
Zulässigkeit
18 Das Parlament erhebt gegen die Klage zwar keine Unzulässigkeitseinrede, wirft jedoch die Frage auf, ob die am 28. März 1990 eingereichte Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 22. November 1989 fristgemäß erhoben worden ist. Da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 über die Ablehnung ihrer Bewerbung unterrichtet habe, sei die in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehene Dreimonatsfrist weit überschritten gewesen.
19 Die Klägerin macht geltend, sie habe den Prüfungsausschuß mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts befasst. Die Klagefrist habe erst am 29. Dezember 1989 begonnen, an dem sie von der diese Beschwerde zurückweisenden Entscheidung vom 22. November 1989 Kenntnis erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes trage die Beweislast für den genauen Zeitpunkt der Mitteilung einer Entscheidung das Organ, das diese Mitteilung vornehme.
20 Aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Klägerin vom 22. November 1989 geht hervor, daß der Prüfungsausschuß die Bewerbung der Klägerin auf deren Antrag erneut geprüft hat. Unter diesen Umständen ist die am 22. November 1989 nach dieser erneuten Prüfung erlassene Entscheidung an die Stelle der früheren Entscheidung getreten und kann nicht als blosse Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten/Kommission, Slg. 1987, 5301, 5316). Da es sich um die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren handelt, die ohne vorherige Beschwerde angefochten werden kann, hat die Klagefrist mit der Mitteilung dieser neuen Entscheidung begonnen. Da das Parlament keinen Nachweis für den Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung vorgelegt hat, kann sich das Gericht nur an die Ausführungen der Klägerin halten und davon ausgehen, daß diese von der Entscheidung erst am 29. Dezember 1989 Kenntnis erhalten hat. Der Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung ist daher als zulässig anzusehen.
Zur Begründetheit
21 Die Klägerin hat im schriftlichen Verfahren ihre Beanstandungen der ablehnenden Entscheidung über ihre Bewerbung in drei Klagegründe gegliedert. Nach Auffassung des Gerichts sind jedoch vier Klagegründe zu unterscheiden, nämlich 1. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, 2. Verletzung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag, 3. Verletzung der Artikel 27 ff. und 110 des Statuts sowie des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts, und 4. unzulängliche Begründung der angefochtenen Entscheidung. Weiterhin hat die Klägerin zunächst in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts und dann in der mündlichen Verhandlung einen fünften Klagegrund vorgebracht, mit dem sie geltend macht, Artikel 16 der griechischen Verfassung sei wegen Unvereinbarkeit mit den Artikeln 48 bis 66 EWG-Vertrag unanwendbar.
Zu dem Klagegrund, mit dem eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gerügt wird
22 Zur Begründung ihres Vorbringens, die Ablehnung ihrer Bewerbung verletze das in den Artikeln 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, macht die Klägerin geltend, das Diplom des Deree College werde von den zuständigen englischen Hochschulbehörden als Nachweis für die Berechtigung zu nachuniversitären Studien anerkannt. Zum Beweis für diese Behauptung hat sie ihrer Klageschrift ein Verzeichnis von Hochschulen im Vereinigten Königreich beigefügt, die angeblich Absolventen des Deree College zu nachuniversitären Studien zugelassen haben. Sie folgert hieraus, die Inhaber dieses Diploms genössen im Vereinigten Königreich alle Vorteile, die mit einem Hochschulstudium verbunden seien, einschließlich der Anerkennung dieses Zeugnisses im Berufsleben und beim Zugang zu entsprechenden Stellen im öffentlichen Dienst. Zur Untermauerung dieses Vorbringens führt sie aus, anderenfalls käme man bei Inhabern eines Diploms des Deree College, denen im Vereinigten Königreich ein Zeugnis über nachuniversitäre Studien ausgestellt worden sei, zu dem absurden Ergebnis, daß zwar dieses Zeugnis anerkannt würde, nicht aber das Zeugnis über das zugrundeliegende Hochschulstudium. Die Absurdität dieses Ergebnisses habe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veranlasst, das vom Deree College ausgestellte Diplom als Diplom anzuerkennen, das zur Teilnahme an den zur Einstellung von Beamten der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA veranstalteten Auswahlverfahren berechtige.
23 Die Klägerin macht geltend, englische Staatsangehörige, die Inhaber des Diploms des Deree College seien, würden ohne Einschränkungen zu den A- und LA-Auswahlverfahren der Europäischen Gemeinschaften zugelassen, da dieses Zeugnis in ihrem Herkunftsland als Hochschulzeugnis anerkannt werde. Dagegen werde griechischen Staatsangehörigen, die Inhaber des gleichen Diploms seien, dieser Vorteil vorenthalten, da sich die zuständigen griechischen Behörden weigerten, dieses Zeugnis als Hochschulzeugnis anzuerkennen.
24 Zur Untermauerung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (ABl. 1989, L 19, S. 16), deren Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 den Begriff des Diploms im Sinne dieser Richtlinie definiert. Insbesondere führt sie den Unterabsatz 2 dieser Bestimmung an, wonach "[e]inem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1... alle Diplome... gleichgestellt [sind], die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf... dieselben Rechte verleihen..."
25 Das vom Deree College ausgestellte Zeugnis werde in England als einem Hochschulzeugnis gleichwertig anerkannt; seinem Inhaber stehe daher der Zugang zu bestimmten reglementierten Berufen wie dem eines Gymnasiallehrers für Englisch oder eines Übersetzers offen. Der vom Deree College innerhalb der Gemeinschaft erteilte Unterricht betreffe einen reglementierten Beruf, da es sich vorliegend um ein zur Einstellung von Übersetzern beim Europäischen Parlament veranstaltetes Auswahlverfahren handele und die Kriterien für die Zulassung zu diesem Verfahren genauestens festgelegt seien. Nach Ansicht der Klägerin war der Prüfungsausschuß deshalb verpflichtet, bei der Prüfung der Frage, welche Befähigungsnachweise ihren Inhabern das Recht zur Teilnahme an dem fraglichen Auswahlverfahren verliehen, die Richtlinie 89/48 zu berücksichtigen. Die Klägerin räumt ein, daß die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und daß die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, vertritt aber die Auffassung, das beklagte Organ sei trotzdem gehalten gewesen, sie zu beachten, da die Richtlinie nicht den Grundsatz der Gegenseitigkeit aufhebe, zu dem sich das Parlament im Zuge des Erlasses der Richtlinie im Rahmen des Kooperationsverfahrens bekannt habe.
26 Die Klägerin trägt weiter vor, der vorliegende Klagegrund könne nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil Artikel 48 EWG-Vertrag sich nur an die Mitgliedstaaten richte und die Gemeinschaftsorgane nicht binde. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80/77 und 81/77, Commissionnaires réunis u. a., Slg. 1978, 927, und vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171) macht sie geltend, daß die Bestimmungen des Vertrages auch für die Gemeinschaftsorgane verbindlich seien.
27 Die Klägerin hat die Frage des Gerichts bejaht, ob das Diplom des Deree College der in den "Hinweisen für die Bewerber im Rahmen von allgemeinen Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments" genannten Voraussetzung entspreche, wonach "für Stellen der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn LA ein Diplom verlangt wird, durch das ein abgeschlossenes Studium - an einer anerkannten griechischen oder ausländischen Hochschule - bescheinigt wird".
28 Sie vertritt die Ansicht, das genannte Diplom bescheinige ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Erstens hätten nämlich nur Personen Zugang zum Deree College, die eine höhere Schule mit Erfolg besucht hätten und die, soweit es sich um Studierende der englischen Sprache und Philologie handele, in einer besonderen Prüfung eine hinreichende Kenntnis des Englischen nachgewiesen hätten. Zweitens betrage die Studiendauer am Deree College vier Jahre (acht Semester). Drittens sei das Studienprogramm des Fachbereichs "Englische Sprache und Philologie" so gestaltet, daß die Studierenden die für die vollkommene Erlernung ihres Studienfachs erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen erwerben könnten, und dieses Programm sei mit dem des entsprechenden Fachbereichs der Universität Athen vergleichbar. Viertens würden die Vorlesungen am Deree College von hochqualifiziertem wissenschaftlichem Personal gehalten. Fünftens werde das fragliche Diplom den Studierenden nur nach regelmässigem Besuch der Vorlesungen und erfolgreicher Teilnahme an den Prüfungen ausgestellt, denen sie sich am Ende eines jeden Vorlesungszyklus zu unterziehen hätten.
29 Zu dem Erfordernis, daß das Diplom von einer anerkannten griechischen oder ausländischen Hochschule ausgestellt sein muß, trägt die Klägerin zunächst vor, daß die "Hinweise für die Bewerber" weder die Kriterien für die Anerkennung der Hochschulen festlegten noch die für ihre Anerkennung zuständige Behörde bezeichneten. Aus der Richtlinie 89/48 gehe hervor, daß das einzige Kriterium für die Anerkennung einer Anstalt mit Hochschulcharakter die Anerkennung des von dieser ausgestellten Diploms sei. Weiter macht die Klägerin geltend, wenn die Ausschreibung des Auswahlverfahrens die für die Anerkennung zuständige Behörde nicht klar bezeichne, sei es unerheblich, welche Behörde die Anstalt mit Hochschulcharakter anerkenne; es genüge, daß es eine solche Anerkennung gebe, was für das Deree College zutreffe, da es von verschiedenen Hochschulen in Europa und den Vereinigten Staaten - wie aus der der Klageschrift beigefügten Liste hervorgehe - sowie von Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften als Hochschule anerkannt werde.
30 Auf die Aufforderung des Gerichts, sich zu den praktischen Folgen von Artikel 16 der griechischen Verfassung für die Inhaber von durch private Lehranstalten ausgestellten Diplomen zu äussern, führt die Klägerin aus, es sei zwischen privatem und öffentlichem Sektor zu unterscheiden. Im privaten Sektor ermöglichten es die Diplome griechischer wie ausländischer Lehranstalten ihren Inhabern, ohne Einschränkungen oder besondere Formalitäten gleichwertige Stellen mit gleichem Entgelt und gleichen Arbeitsbedingungen einzunehmen. Was den öffentlichen Sektor betreffe, so bestehe ein Unterschied zwischen Inhabern von Diplomen im Ausland ansässiger privater Lehranstalten einerseits und Inhabern von Diplomen in Griechenland ansässiger privater Lehranstalten oder in Griechenland tätiger Aussenstellen ausländischer Hochschulen andererseits. Die Diplome, die von den im Ausland ansässigen Lehranstalten ausgestellt seien, könnten von der Dikatsa nach dem Gesetz Nr. 741/1977 als den von griechischen öffentlichen Lehranstalten ausgestellten Diplomen gleichwertig anerkannt werden. Dagegen würden die Diplome in Griechenland ansässiger privater Lehranstalten oder in Griechenland eine Lehrtätigkeit ausübender Aussenstellen ausländischer Hochschulen vom griechischen Staat nicht anerkannt; für sie sei kein Anerkennungsverfahren vorgesehen. Infolgedessen könnten die Inhaber solcher Diplome zum einen keine Stellen einnehmen, die im öffentlichen Sektor für Hochschulabsolventen vorgesehen seien, und zum anderen weder reglementierte Berufe (Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur usw.) ausüben noch Mitglied der entsprechenden Standesorganisationen werden.
31 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in zweifacher Hinsicht von demjenigen, der dem Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88 (Jänicke Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711) zugrunde gelegen habe, in der der Gerichtshof geprüft habe, ob eine Person, die sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens beworben habe, im Besitz eines Hochschuldiploms im Sinne der Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gewesen sei, in dem sie das fragliche Studium absolviert habe. Erstens sei in der Rechtssache Jänicke Cendoya nicht geltend gemacht worden, daß das betreffende Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Hochschuldiplom anerkannt werde. Zweitens habe das in dieser Rechtssache herangezogene nationale Recht abweichend vom griechischen Recht die Möglichkeit einer Anerkennung des streitigen Diploms vorgesehen, von der der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
32 In Beantwortung einer vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat die Klägerin erklärt, sie könne weder angeben, ob das Diplom des Deree College von allen Hochschulen des Vereinigten Königreichs als Nachweis der Berechtigung zu nachuniversitären Studien anerkannt werde, noch könne sie eine weitere Begründung für ihre Behauptung liefern, daß die Inhaber des "Bachelor of Arts"-Diploms des Deree College im britischen öffentlichen Dienst Zugang zu Stellen hätten, für die ein Hochschuldiplom erforderlich sei. Sie hat jedoch angeboten, sich entsprechende Bescheinigungen zu beschaffen und dem Gericht vorzulegen.
33 Das beklagte Organ wendet gegen diesen Klagegrund ein, Artikel 48 EWG-Vertrag richte sich an die Mitgliedstaaten und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar, in dem es sich um Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane über die Personaleinstellung handele. Überdies wäre es nach Ansicht des Europäischen Parlaments irrig, Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag gleichzustellen.
34 Was die Richtlinie 89/48 betrifft, so macht das beklagte Organ geltend, sie sei nur an die Mitgliedstaaten gerichtet und sehe für ihre Umsetzung eine erst am 4. Januar 1991 ablaufende Frist vor. In seiner Gegenerwiderung führt es ergänzend aus, die Richtlinie sehe bei der Anerkennung von Hochschuldiplomen keinerlei Automatismus vor. Sie betreffe nach ihrem Artikel 1 lediglich die Anerkennung von Diplomen, bei deren Ausstellung "eine zuständige Stelle" in einem Mitgliedstaat tätig geworden sei. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge werde das Deree College von den griechischen Behörden nicht als Anstalt mit Hochschulcharakter anerkannt; hieraus folge, daß diese Anstalt nicht im Sinne der genannten Richtlinie als zur Ausstellung von Diplomen, Bescheinigungen oder sonstigen Befähigungsnachweisen befugte "zuständige Stelle" angesehen werden könne. Angesichts des bereits erwähnten Artikels 16 Absatz 5 der griechischen Verfassung sei ausserdem nicht sicher, ob sich an dieser Lage bis zum Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist etwas ändern werde.
35 Nach Auffassung des beklagten Organs beweisen die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht, daß die Inhaber von Diplomen des Deree College allgemein und ohne Bedingungen Zugang zu bestimmten Hochschulen des Vereinigten Königreichs hätten; sie ließen lediglich erkennen, daß diese Personen bisher in einer Reihe von Fällen zugelassen worden seien.
36 Der Beklagte hat die Frage des Gerichts verneint, ob das vom Deree College ausgestellte Zeugnis der Definition des für den Zugang zu Stellen der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA des öffentlichen Dienstes der Europäischen Gemeinschaften geforderten Diploms entspreche, wie sie in den "Hinweisen für die Bewerber" gegeben werde. Er beruft sich hierbei auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Staatsrats der Griechischen Republik sowie auf die Bestimmungen der griechischen Verfassung.
37 Zu den praktischen Folgen des Artikels 16 der Verfassung bemerkt der Beklagte, nach dieser Bestimmung sei der Betrieb privater Hochschulen untersagt. Wenn auch derartige Anstalten "de facto" in Griechenland tätig werden könnten, seien sie doch "de iure" inexistent, wie die obengenannte Entscheidung des Staatsrats bestätige. Eine Änderung dieser Rechtslage setze eine Verfassungsänderung voraus. Zur Ausübung eines Berufs führt das Parlament aus, ausser in den Fällen, in denen als Qualifikation ein Hochschulstudium verlangt werde, das durch ein in Griechenland anerkanntes Diplom nachgewiesen sei, könnten sich die Inhaber von Diplomen privater Lehranstalten für jede andere Stelle bewerben.
38 Auf die Frage, ob sich der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall - in Anwendung der in Punkt 2 der "Hinweise für die Bewerber" festgelegten Modalitäten für die Bewertung von Diplomen - veranlasst gesehen hätte, einen Bewerber zuzulassen, der Inhaber eines "Bachelor of Arts"-Diploms gewesen wäre, das von einem anderen in den Vereinigten Staaten ansässigen und von der "New England Association of Schools and Colleges" anerkannten "College" gleicher Art und gleichen Niveaus ausgestellt gewesen wäre, hat das Parlament geantwortet, kein Bewerber, der ausschließlich ein nicht von der Dikatsa anerkanntes "Bachelor of Arts"-Diplom vorgelegt habe, sei vom Prüfungsausschuß zugelassen worden.
39 Vorab ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß die streitige Entscheidung damit begründet hat, daß das Studium am Deree College in Athen vom griechischen Staat nicht als Hochschulstudium anerkannt werde. Eine derartige Begründung enthält kein Werturteil über das in Rede stehende Studium und fällt somit nicht unter die spezifischen Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses für die Beurteilung der Qualität der von den Bewerbern absolvierten Studien, bei deren Ausübung er über ein weites Ermessen verfügt. Sie ist vielmehr rein rechtlicher Natur. Infolgedessen ist die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter nicht auf die Frage nach etwaigen offensichtlichen Beurteilungsfehlern des Prüfungsausschusses zu beschränken; vielmehr ist zu untersuchen, ob der Ausschuß die einschlägigen Rechtsnormen ordnungsgemäß angewendet hat (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya, a. a. O.).
40 Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die Bewertung ihres Zeugnisses allein im Hinblick auf das griechische Recht, wie sie der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahrens PE/137/LA vorgenommen habe, stehe im Widerspruch zur Richtlinie 89/48 und verkenne, daß ihr Zeugnis im Vereinigten Königreich als Hochschuldiplom anerkannt werde, was zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führe.
41 Zunächst ist zu prüfen, ob die Richtlinie 89/48 bewirken konnte, daß der Prüfungsausschuß zur Anerkennung des Zeugnisses der Klägerin als Hochschuldiplom verpflichtet war.
42 Was die Wirkungen von Richtlinien im allgemeinen betrifft, so folgt aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach "die Richtlinie... für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich [ist],... jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [überlässt]", daß die Richtlinie für die Staaten, an die sie gerichtet ist, eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses begründet, die bei Ablauf der durch die Richtlinie selbst festgesetzten Frist erfuellt sein muß. Nur wenn ein Staat die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, können sich aus dieser Verpflichtung Rechte ergeben, auf die sich der einzelne gegenüber dem genannten Mitgliedstaat berufen kann (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, 70 ff.). Hieraus folgt, daß der Ablauf der Umsetzungsfrist eine unerläßliche Voraussetzung dafür darstellt, daß sich die Wirkungen einer Richtlinie aus einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß der Durchführungsmaßnahmen in Rechte verwandeln können, die die einzelnen geltend machen können.
43 Die Richtlinie 89/48, die den Mitgliedstaaten am 4. Januar 1989 bekanntgegeben wurde, bestimmt in ihrem Artikel 12, daß die Mitgliedstaaten sie innerhalb einer mit diesem Tag beginnenden Frist von zwei Jahren durchzuführen haben. Die Umsetzungsfrist ist somit erst mehr als ein Jahr nach Erlaß der streitigen Entscheidung durch den Prüfungsausschuß abgelaufen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung beschränkten sich die Wirkungen der Richtlinie daher auf eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen. Dagegen konnte die Richtlinie seinerzeit keine Rechte begründen, auf die sich die einzelnen hätten berufen können.
44 Überdies zielt die genannte Richtlinie zwar darauf ab, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Diplome im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu schaffen, will aber keine bedingungslose Anerkennung der Diplome vorschreiben. So gestattet es Artikel 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Umständen die Zulassung von Inhabern ausländischer Diplome zur Ausübung reglementierter Berufe von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen. Das Gericht schließt nicht aus, daß die Bestimmungen der Richtlinie trotz eines solchen Ermessensspielraums, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, ihre Durchführung mit bestimmten Einschränkungen zu verbinden, jene Unbedingtheit und Genauigkeit aufweisen können, die unerläßlich sind, um ihnen Wirkungen zuzuerkennen, auf die sich die einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat berufen können. Denn ein Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie nicht nachgekommen ist, kann die Rechte, die diese zugunsten der einzelnen begründet, nicht dadurch zunichte machen, daß er sich auf seine Befugnis beruft, die Ausübung dieser Rechte von bestimmten Einzelvoraussetzungen abhängig zu machen, eine Befugnis, von der er hätte Gebrauch machen können, wenn er die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (siehe wegen einer ähnlichen Befugnis, die die Begrenzung des Betrages der den Arbeitnehmern gewährten Garantie für die Befriedigung der wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfuellten Ansprüche auf Entgelt betraf, Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich und Bonifaci, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21). Solange jedoch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie nicht abgelaufen ist, steht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im einzelnen Einschränkungen vorzunehmen, zwingend jeder Berufung von Einzelpersonen auf durch die Richtlinie begründete Rechte entgegen.
45 Im übrigen geht aus Artikel 3 der Richtlinie 89/48 hervor, daß diese die in einem Mitgliedstaat vorzunehmende Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome zum Gegenstand hat. Sie betrifft Fälle, in denen einzelne in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie ihre Qualifikationen erworben haben, einen Beruf ausüben wollen, also Fälle mit einem grenzueberschreitenden Aspekt. Vorliegend handelt es sich indessen nicht darum, ob ein Diplom, das in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt wurde, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet, von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden muß, sondern um die Nichtanerkennung eines Befähigungsnachweises gerade durch denjenigen Mitgliedstaat, in dem er erworben wurde. Diese rein interne Frage, die nur einen einzigen Mitgliedstaat betrifft, regelt die Richtlinie 89/48 nicht.
46 Schließlich ist es nach Artikel 1 der Richtlinie Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zur Ausstellung der Diplome befugt sind, die den Zugang zu reglementierten Berufen eröffnen, und welchen Anforderungen diese Diplome genügen müssen. Zwar kann nach Artikel 1 der Richtlinie ein von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom unter bestimmten Voraussetzungen auch eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung bescheinigen. Diese Möglichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der einzige Befähigungsnachweis, auf den sich die Klägerin beruft, ihr gerade in dem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, in dem sie studiert hat. Nur das Recht dieses Staates hat daher im Rahmen des Systems der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, dessen Schaffung die Richtlinie 89/48 bezweckt, über die rechtliche Bedeutung eines solchen Studienzeugnisses zu bestimmen.
47 Unter diesen Umständen ergab sich aus der Richtlinie 89/48 keine Grundlage, auf die sich der Prüfungsausschuß hätte stützen können, um dem Zeugnis der Klägerin die Bedeutung eines Hochschuldiploms zuzuerkennen. Das Gericht braucht sich daher im vorliegenden Fall nicht zu der - allgemeineren - Frage zu äussern, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Wirkungen zu entfalten vermögen, auf die sich die einzelnen nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber den Gemeinschaftsorganen berufen können.
48 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Prüfungsausschuß mit seiner Entscheidung an den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gehalten hat. Diese enthielt indessen keine Bestimmung, die den Ausschuß daran gehindert hätte, den Begriff "Hochschuldiplom" als Verweisung auf seine Definition im griechischen Recht zu verstehen. Die "Hinweise für die Bewerber" machten sogar deutlich, daß das verlangte Diplom ein abgeschlossenes Studium an "einer anerkannten griechischen oder ausländischen Hochschule" bescheinigen musste; daraus ergibt sich, daß Befähigungsnachweise gemeint waren, die von Hochschulen ausgestellt sind, die in dem Land, in dem sie ihre Lehrveranstaltungen abhalten, anerkannt sind.
49 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß das Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms, da weder eine Verordnung oder Richtlinie, die auf von den Gemeinschaftsorganen veranstaltete Auswahlverfahren zur Personalgewinnung anwendbar wäre, noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, notwendigerweise in dem Sinn zu verstehen ist, den das Recht desjenigen Mitgliedstaats diesem Ausdruck beimisst, in dem der Bewerber das Studium, auf das er sich beruft, absolviert hat (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya/Kommission, a. a. O., S. 2739, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-2/90, Ferreira de Freitas/Kommission, Slg. 1991, II-103).
50 Diese Ausführungen entsprechen im übrigen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie sie sich aus dem EWG-Vertrag ergibt. Zwar liegt das Gebiet des Bildungswesens, insbesondere wenn es sich um den Zugang zu und die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in der Berufsausbildung handelt, nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, 612); auch erfuellen Hochschulstudiengänge im allgemeinen die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs der Berufsausbildung (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379). Ausserdem ermächtigt Artikel 57 EWG-Vertrag den Gemeinschaftsgesetzgeber, Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome zu erlassen. All dies ändert jedoch nichts daran, daß die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den Gebieten gehören, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache Gravier, a. a. O., sowie Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 - "Erasmus" -, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, 1457).
51 Da die Mitgliedstaaten für die Organisation des in ihrem Hoheitsgebiet erteilten Hochschulunterrichts zuständig sind, entspricht es dem namentlich Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegenden Grundsatz der gegenseitigen Pflicht von Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen zu loyaler Zusammenarbeit, daß letztere die von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Zuständigkeit erlassenen Vorschriften beachten (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, 287). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um verfassungsrechtliche Bestimmungen handelt.
52 Der Prüfungsausschuß hatte demnach in dem hier zu entscheidenden Fall zu untersuchen, ob die Klägerin ein Diplom vorgelegt hat, das ein Hochschulstudium im Sinne des griechischen Rechts bescheinigt.
53 Was die Beurteilung des Zeugnisses der Klägerin nach griechischem Recht betrifft, so geht aus den Antworten auf die Frage des Gerichts an die Parteien und an die Regierung der Griechischen Republik hervor, daß dieses von einer privaten Anstalt ausgestellte Zeugnis kein Hochschuldiplom im Sinne des griechischen Rechts darstellt. Daß das griechische Verfassungsrecht jede Anerkennung eines solchen Zeugnisses als Hochschuldiplom zwingend ausschließt, wird ausserdem durch das erwähnte Urteil des Staatsrats der Griechischen Republik vom 8. Juni 1990 bestätigt, wonach die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung sogar einer indirekten Anerkennung entgegenstehen, die auf dem Wege der Anerkennung eines ausländischen Diploms erfolgen würde, das auf der Grundlage eines von der privaten Lehranstalt in Griechenland ausgestellten Studienzeugnisses ausgestellt worden ist. Der Prüfungsausschuß hat somit das griechische Recht zutreffend angewendet, indem er es ablehnte, das der Klägerin vom Deree College ausgestellten Zeugnis als Diplom anzuerkennen, das "eine angemessene Hochschulausbildung" im Sinne der Ausschreibung des Auswahlverfahrens bescheinigt.
54 Daß der Prüfungsausschuß das Recht eines Mitgliedstaats angewendet hat, befreite ihn jedoch nicht von der Pflicht, das von der Klägerin angeführte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu beachten. Die Klägerin hat sich zwar auf die Artikel 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag berufen; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß auch das Beamtenstatut, insbesondere in seinen Artikeln 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 27, Vorschriften enthält, die jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung verbieten. Zwar hat sich die Klägerin nicht ausdrücklich auf diese Vorschriften bezogen, die für den spezielleren Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften gelten; sie macht jedoch mit ihrem Klagegrund die Verletzung des Grundsatzes geltend, der in ihnen zum Ausdruck kommt. Für die Begründetheit dieses Angriffsmittels kommt es daher nicht darauf an, ob die Artikel 48 Absatz 2 und 7 EWG-Vertrag auf Rechtsverhältnisse zwischen Beamten und sich um den Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft bewerbenden Personen einerseits und den Gemeinschaftsorganen andererseits anwendbar sind.
55 Die Bewertung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise gemäß dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie studiert haben, inpliziert indessen nicht, daß Bewerber, die Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, untereinander in irgendeiner Weise ungleich behandelt würden. Nach dieser Regel werden alle Bewerber mit derselben Ausbildung im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Auswahlverfahren der Gemeinschaftsorgane unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der rechtlichen Bedeutung ihres Befähigungsnachweises in ihrem Herkunftsland gleich behandelt. Nach dem von ihm angewendeten Kriterium hätte der Prüfungsausschuß also auch einen Bewerber mit der Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs, der sich auf ein Diplom des Deree College in Athen berufen hätte, nicht zum Auswahlverfahren zulassen dürfen.
56 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch einen weiteren Unterschied angeführt, der ihrer Ansicht nach zwischen dem der vorliegenden Rechtssache und dem der Rechtssache Jänicke Cendoya (siehe das vorgenannte Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88) zugrunde liegenden Sachverhalt besteht; dieser Unterschied ergebe sich aus der Anerkennung des Diploms des Deree College im Vereinigten Königreich. Hierzu ist zu bemerken, daß es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, ausländischen Befähigungsnachweisen weiter gehende Wirkungen zuzuerkennen, als es das Recht des Mitgliedstaats tut, in dem diese Befähigungsnachweise ausgestellt wurden, daß aber derartige Wirkungen lediglich die Bedeutung dieser Nachweise innerhalb der internen Rechtsordnung desjenigen Staates betreffen, der sie anerkennt. Im übrigen besteht zwischen diesem Staat und dem fraglichen Diplom ein weniger enger Bezug als zwischen diesem Diplom und dem Staat, in dessen Gebiet der Unterricht erteilt wurde, den das Diplom bescheinigt. Insbesondere ist der letztgenannte Staat besser als die anderen Mitgliedstaaten in der Lage, zu beurteilen, inwieweit dieser Unterricht den an eine Hochschulausbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Eine Verwaltungspraxis wie diejenige, auf die sich die Klägerin beruft - d. h. eine Praxis, die für die Inhaber von Diplomen des Deree College günstiger ist als die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses -, kann somit die Prüfungsausschüsse der Gemeinschaftsorgane nicht binden.
57 Überdies hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, daß ihr Zeugnis im Vereinigten Königreich den Zugang zu nachuniversitären Studien oder zu Berufstätigkeiten eröffnet, deren Ausübung nach dem internen Recht dieses Staates eine Hochschulausbildung voraussetzt. Sie hat nämlich erst in der mündlichen Verhandlung angeboten, sich Bescheinigungen von sämtlichen Universitäten dieses Mitgliedstaats sowie von den für die Frage des Zugangs zum öffentlichen Dienst zuständigen Stellen zu verschaffen, um zu beweisen, daß das vom Deree College ausgestellte Zeugnis ohne weiteres genügt, um zu nachuniversitären Studien zugelassen zu werden oder bestimmte Stellen im öffentlichen Dienst einzunehmen. Da sie aber keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, diese Beweisangebote bereits in ihrer Klageschrift zu machen, sind die Angebote gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als verspätet zurückzuweisen.
58 Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem das Studium absolviert worden sei, müsse davon abhängig gemacht werden, ob die Rechtsordnung dieses Staates ein Verfahren für die Anerkennung der Diplome vorsehe, durch die der in seinem Gebiet von privaten Anstalten erteilte Unterricht bescheinigt werde. Die Regelung der Rechtsstellung der im Gebiet eines Mitgliedstaats tätigen privaten Lehranstalten und die Entscheidung darüber, ob die von diesen Anstalten ausgestellten Studienzeugnisse amtlich anerkannt werden können, fällt indessen in die Zuständigkeit des betroffenen Staates für die Organisation des Bildungswesens. Die Gemeinschaftsorgane haben die von den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht getroffene Regelung zu respektieren, es sei denn, daß sie besonderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen.
59 Nach alledem ist die Rüge, es liege eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor, weil der Prüfungsausschuß das Diplom der Klägerin lediglich nach griechischem Recht bewertet habe, nicht begründet.
Zum dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag gerügt wird
60 Nach Ansicht der Klägerin stellt die Weigerung des Prüfungsausschusses, sie zu dem fraglichen Auswahlverfahren zuzulassen, eine in direktem Widerspruch zu Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag stehende offensichtliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Arbeitnehmer dar. Die Entscheidung des Ausschusses, mit der ihre Bewerbung zurückgewiesen worden sei, enge ihre Freiheit der Berufswahl ein, indem sie sie zwinge, sich eine Beschäftigung zu suchen, für die eine geringere Qualifikation als diejenige ausreiche, die sie ausweislich ihres Diploms besitze. Die Klägerin führt unter diesem Gesichtspunkt weiter aus, die Bestimmungen des Vertrages seien nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Gemeinschaftsorgane verbindlich.
61 Die Klägerin macht ferner geltend, der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag müsse weit ausgelegt werden, damit er auch Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens umfasse. Die Bestimmungen des Vertrages garantierten die Freizuegigkeit sowohl den Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, als auch denen, die eine solche auszuüben wünschten, und sie seien anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, um dort auf Dauer eine Berufstätigkeit auszuüben, und diese Absicht wie im vorliegenden Fall durch ernsthafte und aufrichtige Bemühungen zum Ausdruck gekommen sei. Selbst die blosse Aussicht auf ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis gestatte es ihr, sich auf Artikel 48 EWG-Vertrag zu berufen.
62 Der Beklagte bestreitet auch im Rahmen dieses Klagegrundes, daß Artikel 48 auf Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane zur Personalgewinnung anwendbar sei. Er wendet sich gegen die Auffassung der Klägerin, daß die Weigerung des Prüfungsausschusses, sie zum Auswahlverfahren zuzulassen, hier die durch Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag verbürgte Aufenthaltsfreiheit beeinträchtige. Die Klägerin könne nicht geltend machen, ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich daraus, daß ihr Diplom ihr die Ausübung einer ganz bestimmten Tätigkeit gestatte; diese Auffassung vertrage sich nicht mit der Tatsache, daß die Zulassung zu einem Auswahlverfahren weder eine erfolgreiche Teilnahme noch eine Einstellung oder ein Stellenangebot garantiere. Die blosse Aussicht darauf, nach der Teilnahme an einem Auswahlverfahren ein Stellenangebot zu erhalten, genüge nicht für die Begründung von Rechten aus Artikel 48 EWG-Vertrag; solche Rechte stuenden im übrigen nur denjenigen Arbeitnehmern zu, die "eine tatsächliche und echte Tätigkeit [ausüben]", wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, a. a. O.) entschieden habe. Die Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin zurückzuweisen - eine Entscheidung, die jedenfalls nicht auf Gründen der Staatsangehörigkeit beruhe - könne die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich zur Arbeitssuche innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen und aufzuhalten.
63 Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag gewährleistet den Arbeitnehmern das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Vorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Diese Garantie betrifft die Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Verhältnis zu dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie arbeiten. Sie hat jedoch nichts mit den Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Bewerbern für den europäischen öffentlichen Dienst zu tun. Die Rüge, Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag sei verletzt worden, ist daher nicht begründet.
Zu dem Klagegrund, mit dem die Unvereinbarkeit von Artikel 16 der griechischen Verfassung mit den Artikeln 52 bis 66 EWG-Vertrag geltend gemacht wird
64 In ihrer Antwort auf die vierte Frage des Gerichts an die Parteien hat die Klägerin ferner die Vereinbarkeit des Artikels 16 der griechischen Verfassung mit dem Gemeinschaftsrecht untersucht. Sie stellt zunächst fest, daß der EWG-Vertrag den Bereich des "Bildungswesens" weder im Rahmen der Festlegung der Aufgaben oder der Tätigkeit der Gemeinschaft noch an anderer Stelle ausdrücklich einbeziehe. Sodann leitet sie aus Artikel 128 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, a. a. O., vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, a. a. O., und vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, sowie insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn, Slg. 1988, 1638 ff.) ab, daß das private Unterrichtswesen dennoch zum Aufgabengebiet der Europäischen Gemeinschaften gehöre. Die Klägerin fügt hinzu, der Gerichtshof habe anerkannt, daß im Bereich der Berufsausbildung eine gemeinsame Politik im Entstehen begriffen sei und daß die Europäischen Gemeinschaften erste Maßnahmen für die Festlegung einer gemeinsamen Bildungspolitik getroffen hätten.
65 Nach Auffassung der Klägerin widerspricht es den Bestimmungen der Artikel 48 bis 66 EWG-Vertrag über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr, daß eine Vorschrift mit Verfassungsrang es Privatpersonen - seien es Angehörige des eigenen Staates oder anderer Staaten - ausnahmslos verbietet, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Meinung vertreten, ein Prüfungsausschuß dürfe den Betroffenen nicht aufgrund einer derartigen Vorschrift die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigern.
66 Die Klägerin führt weiter aus, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Hochschulunterrichts fielen nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 55 EWG-Vertrag. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) macht sie geltend, der Begriff "öffentliche Gewalt" im Sinne von Artikel 55 müsse einschränkend ausgelegt werden; daß die Bildung nach der griechischen Verfassung eine grundlegende Aufgabe des Staates sei, bedeute nicht, daß diese Aufgabe allein dem Staat vorbehalten und ihre Wahrnehmung aufgrund ihrer Natur Sache der öffentlichen Gewalt sei.
67 Das beklagte Organ hat in der mündlichen Verhandlung erwidert, niemand könne vom Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren verlangen, daß er die Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats ignoriere; daß Artikel 16 der griechischen Verfassung dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe, sei nicht dargetan.
68 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind.
69 Auf die Frage des Gerichts nach der etwaigen Verspätung des vorliegenden Klagegrundes hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Bestimmungen der Kapitel des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit und über den freien Dienstleistungsverkehr seien in der Klageschrift nicht erwähnt worden, weil die Klägerin der Ansicht gewesen sei, daß die angefochtene Entscheidung ihnen nicht direkt zuwiderlaufe, da sie, die Klägerin, sich weder habe niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, noch Dienstleistungen habe erbringen wollen. Diese Bestimmungen seien lediglich im Rahmen der Antwort auf die Frage des Gerichts angeführt worden, die sich auf Artikel 16 der griechischen Verfassung bezogen habe.
70 Im Hinblick auf die Frage, ob der vorliegende Klagegrund rechtzeitig vorgebracht worden ist, ist festzustellen, daß die Klägerin geltend macht, das Verbot der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich des Betreibens einer privaten Hochschule in Griechenland, sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Zwar führt sie in diesem Zusammenhang die Artikel 48 bis 66 EWG-Vertrag an; aber sowohl die Frage einer etwaigen Behinderung der Freizuegigkeit von Personen, die als Arbeitnehmer auf dem Gebiet des Hochschulunterrichts tätig sind, als auch die Frage der Unterrichtserteilung durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtung in Griechenland haben mit jener Rüge nichts zu tun und weisen im übrigen keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt auf. Infolgedessen fallen weder die Artikel 48 ff., die von der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer handeln, noch die Artikel 59 ff., die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr beziehen, in den Bereich der von der Klägerin erhobenen Rüge; diese betrifft lediglich die in Artikel 52 EWG-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit.
71 Nun geht es zwar vorliegend nicht unmittelbar um die Niederlassungsfreiheit der Klägerin selbst; diese beanstandet jedoch, daß man auf sie eine innerstaatliche Vorschrift angewendet habe, die wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 52 EWG-Vertrag unanwendbar gewesen sei. Indem die Klägerin so geltend macht, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf einer mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Bestimmung beruhe, vertritt sie zwangsläufig die Ansicht, daß auch die angefochtene Entscheidung mit Artikel 52 EWG-Vertrag unvereinbar sei. Der vorliegende Klagegrund ist also der Sache nach auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützt.
72 Die Klägerin kann das späte Vorbringen dieses Klagegrundes nicht damit rechtfertigen, daß sie geltend macht, sie habe sich auf Artikel 52 EWG-Vertrag im Zuge der Beantwortung einer Frage des Gerichts berufen, die sich auf Artikel 16 der griechischen Verfassung bezogen habe. Spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem ihr der Prüfungsausschuß die Entscheidung mitgeteilt hatte, die er nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbung getroffen hatte, stand fest, daß diese aufgrund der Bestimmungen des griechischen Rechts abgelehnt worden war, die es verbieten, private Lehranstalten als Hochschulen anzusehen. Die Klägerin musste daher bei Erhebung ihrer Klage alle Gründe in Betracht ziehen, die ihr Anlaß geben konnten, die Vereinbarkeit dieser innerstaatlichen Vorschriften mit den Grundsätzen des Vertrages in Zweifel zu ziehen. Der vorliegende Klagegrund ist somit nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten wären. Er ist somit zurückzuweisen.
73 Überdies ist jedenfalls daran zu erinnern, daß Artikel 16 der griechischen Verfassung nicht nur den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den griechischen Staatsangehörigen die Gründung privater Hochschulen verbietet. Nach Artikel 52 Absatz 2 EWG-Vertrag umfasst die Niederlassungsfreiheit aber die Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen. Ein Verbot, das keine diskriminierende Unterscheidung zwischen griechischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten enthält, verstösst somit nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) auf das Verbot der Gründung privater Berufsschulen angewendet, das sich mangels eines solche Schulen zulassenden Gesetzes aus Artikel 16 Absatz 7 der griechischen Verfassung ergibt. Da dieses Verbot ohne Diskriminierung für griechische Staatsangehörige wie für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten galt, hat der Gerichtshof festgestellt, daß es nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages stehe (siehe das genannte Urteil vom 15. März 1988, S. 1655).
74 Der auf die angebliche Unanwendbarkeit von Artikel 16 der griechischen Verfassung gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Artikel 27 ff. des Statuts, des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts und des Artikels 110 des Statuts gerügt wird
75 Zur Untermauerung dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission lasse die Inhaber von Diplomen des Deree College zu Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA zu, während sie beim Parlament nur an Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Laufbahngruppe B teilnehmen könnten. Diese Behandlung sei diskriminierend. Die Qualifikationen, die das Statut von den als Beamte einzustellenden Personen verlange, seien für alle Organe die gleichen. Zwar binde die Entscheidung eines Organs die anderen Organe nicht, jedoch sei jedes Organ gehalten, die auf diesem Gebiet von den anderen Organen getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen, um eine unterschiedliche Anwendung des Statuts zu vermeiden. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren PE/137/LA hätte angesichts der abweichenden Praxis der Kommission Konsultationen gemäß Artikel 110 des Statuts mit dem Ziel einer Harmonisierung der Politik der Organe in diesem Punkt verlangen müssen. Das beklagte Organ habe demnach verkannt, daß der griechische Staat das fragliche Diplom nur deswegen nicht anerkenne, weil nach der griechischen Verfassung Studiengänge mit Hochschulniveau nur vom griechischen Staat organisiert werden dürften. Die Nichtanerkennung des genannten Diploms durch den griechischen Staat bedeute daher nicht, daß die entsprechenden Studiengänge kein Hochschulniveau hätten. Die Richtigkeit dieses Vorbringens werde durch die Tatsache bewiesen, daß das genannte Diplom von den Hochschulen anderer Mitgliedstaaten sowie von Kommission und Rat als einem Hochschuldiplom gleichwertig anerkannt werde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat die Klägerin ihrer Erwiderung ein Schreiben vom 8. Mai 1990 beigefügt, mit dem ihr mitgeteilt wurde, daß sie zu einem allgemeinen Auswahlverfahren (Rat/A/319) des Rates zur Einstellung von Verwaltungsräten zugelassen worden sei.
76 Das beklagte Organ macht geltend, Artikel 110 des Statuts verpflichte die Gemeinschaftsorgane nicht, bei der Durchführung des Statuts einheitliche Entscheidungen zu treffen. Artikel 110 Absatz 1 ermächtige jedes Organ ausdrücklich zum Erlaß von allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut. Dem genannten Artikel lasse sich keine Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane und ihrer Prüfungsausschüsse entnehmen, die Veranstaltung von Auswahlverfahren, namentlich den Erlaß von Einzelfallentscheidungen auf diesem Gebiet, zu harmonisieren oder zu koordonieren.
77 Das Parlament macht ferner unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes geltend, daß jeder Prüfungsausschuß selbständig und in eigener Verantwortung von Fall zu Fall zu beurteilen habe, ob die von den einzelnen Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise oder die von ihnen nachgewiesene Berufserfahrung den Anforderungen des Statuts entsprächen (Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, 434). Weiter führt es unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 178/78 (Szemerey/Kommission, Slg. 1979, 2855, 2863) aus, es liege im Ermessen jedes Prüfungsausschusses, von den Bewerbern den Abschluß eines Hochschulstudiums im Herkunftsland zu fordern. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs "Hochschulzeugnis" gebe, schließe diese Befugnis das Recht ein, lediglich solche Hochschulstudien anzuerkennen, die durch ein im Herkunftsland amtlich anerkanntes Diplom nachgewiesen seien. Der Beklagte beruft sich in diesem Punkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88 (Jänicke Cendoya, a. a. O.).
78 Das beklagte Organ macht ferner, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1983 in der Rechtssache 143/82 (Lipman/Kommission, Slg. 1983, 1301, 1311), geltend, jedes Auswahlverfahren sei selbständiger Natur, werde nach seinen eigenen Modalitäten durchgeführt und diene einem eigenen Zweck; dies schließe es aus, daß sich ein Bewerber auf die Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Auswahlverfahrens berufen könne, auch wenn dieses vom gleichen Organ veranstaltet worden sei. Das Parlament führt ferner aus, der einzige Zweck des Artikels 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts bestehe darin, festzulegen, worüber jede Stellenausschreibung Angaben enthalten müsse. Diese Bestimmung könne somit nicht dahin verstanden werden, daß sie den materiellen Inhalt jeder dieser Angaben regele. Schließlich trägt der Beklagte vor, das Vorbringen der Klägerin zum Hochschulniveau ihrer Studien an der fraglichen Lehranstalt sei nicht geeignet, die Zweifel zu zerstreuen, die er in dieser Hinsicht hege.
79 Zum vorliegenden Klagegrund, mit dem die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit den Bewerbern in von den anderen Gemeinschaftsorganen veranstalteten Auswahlverfahren geltend macht, ist zunächst zu bemerken, daß die Beurteilung des Hochschulcharakters bestimmter Studien oder eines Befähigungsnachweises von jedem Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedingungen des jeweiligen Auswahlverfahrens vorgenommen wird (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989, Jänicke Cendoya, a. a. O., S. 2740). Weiter ist daran zu erinnern, daß im vorliegenden Fall weder irgendeine Bestimmung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens noch irgendein sonstiger Umstand es dem Prüfungsausschuß gestattete, bei der Beurteilung des Hochschulcharakters des Diploms der Klägerin vom Recht des Mitgliedstaats abzuweichen, in dem diese studiert hatte. Unter diesen Umständen, unter denen der Prüfungsausschuß über keinerlei Ermessen bei der Bewertung des Diploms verfügte, sondern sich auf eine rein rechtliche Prüfung beschränkte, ist es unerheblich, ob andere Organe möglicherweise Bewerber allein aufgrund eines Diploms des Deree College zu Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe A oder die Sonderlaufbahn LA zugelassen haben.
80 Die Rüge der Verletzung der Artikel 27 ff. des Statuts, des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts und des Artikels 110 des Statuts ist daher nicht begründet.
Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung
81 Die Klägerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zum vorstehenden Klagegrund in der Erwiderung ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, ihre Entscheidungen besonders zu begründen, wenn sie von der Beurteilung des gleichen Bewerbers in einem früheren Auswahlverfahren abweichen (Urteile vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78, Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353). Die Klägerin räumt ein, daß diese Begründungspflicht nur dann gilt, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuß auf diesen Punkt aufmerksam gemacht hat. Sie habe aber den Prüfungsausschuß in ihrer "Beschwerde" vom 6. November 1989 ausdrücklich darüber unterrichtet, daß Inhaber eines vom Deree College ausgestellten Diploms zu einem von der Kommission veranstalteten gleichwertigen Auswahlverfahren zugelassen worden seien; auch habe sie ein Schreiben der Kommission vorgelegt, in dem das fragliche Zeugnis als Hochschulzeugnis anerkannt worden sei. Die Klägerin wirft dem beklagten Organ vor, es habe diese Hinweise in seiner Entscheidung vom 22. November 1989 nicht berücksichtigt und sich hinter der Nichtanerkennung des fraglichen Diploms durch den griechischen Staat verschanzt, statt den Versuch zu unternehmen, seine Entscheidung ausführlicher oder näher zu begründen.
82 Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin bemerkt das beklagte Organ, in der Entscheidung vom 22. November 1989 würden klar zwei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgeführte maßgebliche Faktoren dargelegt, nämlich erstens der Umstand, daß die Prüfungsausschüsse ihre Arbeiten selbständig durchführten und ihr Ermessen frei ausübten, und zweitens die Verweisung auf die im Herkunftsstaat für die Anerkennung von Hochschuldiplomen geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Diese Begründung sei ausreichend.
83 Zwar hat die Klägerin den Klagegrund der angeblich unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung erst in der Erwiderung und somit im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verspätet vorgebracht; das Gericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet ist (siehe das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).
84 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Pflicht der Prüfungsausschüsse, die Nichtzulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren besonders zu begründen, ist nur dann anwendbar, wenn die Beurteilung eines Bewerbers durch den Prüfungsausschuß weniger günstig ausgefallen ist als diejenige, die dem gleichen Bewerber in einem früheren Auswahlverfahren zuteil geworden war, und wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem früheren Auswahlverfahren dieselben oder strenger waren als die, die in dem streitigen Auswahlverfahren aufgestellt wurden (siehe Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.).
85 Die Klägerin hat sich nur auf ein einziges Auswahlverfahren berufen, in dem sie selbst günstiger beurteilt wurde als in dem streitigen Verfahren. Es handelt sich um das allgemeine Auswahlverfahren Rat/A/319 für die Einstellung von Verwaltungsräten, das jedoch später stattgefunden hat als das Verfahren PE/137/LA. Unter diesen Umständen war der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall nicht gehalten, seine Entscheidung besonders zu begründen.
86 Die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist, und zum anderen die richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit ermöglichen (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzales Holgüra, a. a. O.). Zwar enthielt das Schreiben vom 16. Oktober 1989, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihrer Bewerbung durch den Prüfungsausschuß informiert wurde, lediglich die Angabe, daß die Klägerin nicht die Voraussetzung einer durch ein Diplom nachgewiesenen Hochschulausbildung oder einer gleichwertigen Berufserfahrung erfuelle. In dem Schreiben vom 22. November 1989, mit dem der Klägerin die angefochtene, nach der erneuten Prüfung ihrer Bewerbung ergangene Entscheidung mitgeteilt wurde, war aber klar angegeben, weshalb der Prüfungsausschuß das Zeugnis des Deree College nicht als Hochschuldiplom angesehen hatte; ferner wurde darin festgestellt, daß sich der Prüfungsausschuß nicht durch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen gebunden gefühlt habe, denen zufolge Inhaber des gleichen Zeugnisses zu von der Kommission zur Besetzung von Stellen der Sonderlaufbahn LA veranstalteten Auswahlverfahren zugelassen worden sein sollen. Aufgrund dieser Angaben verfügte die Klägerin über alle Informationen, deren sie bedurfte, um beurteilen zu können, ob die Ablehnung ihrer Bewerbung in der Sache begründet war, und um ihre Rechte wirksam vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen zu können; dies zeigt im übrigen auch ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.
87 Der Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung der ablehnenden Entscheidung über die Zulassung der Klägerin zum streitigen Auswahlverfahren gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.
Zu den übrigen Anträgen der Klägerin
88 Da sämtliche Gründe, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, zurückzuweisen sind, sind die Anträge der Klägerin auf Anerkennung des ihr vom Deree College ausgestellten Diploms als Diplom mit Hochschulcharakter, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung, sie zum Auswahlverfahren PE/137/LA zuzulassen, und auf Aufhebung dieses Auswahlverfahrens sowie des nach Abschluß des Verfahrens aufgestellten Verzeichnisses der geeigneten Bewerber nicht begründet. Sie sind somit zurückzuweisen, ohne daß sich das Gericht zu ihrer Zulässigkeit zu äussern braucht.
89 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
90 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Jeder Partei sind daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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