Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 02.05.1995
Aktenzeichen: T-163/94
Rechtsgebiete: VO 2849/92, EWG, EG, VO 2423/88


Vorschriften:

VO 2849/92 Art. 1
EWG Art. 173
EWG Art. 190
EG Art. 230
VO 2423/88 Art. 2 Abs. 1
VO 2423/88 Art. 7 Abs. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 hängt die Eröffnung einer Untersuchung, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der sich daraus ergebenden Schädigung ab.

Mangels spezieller Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen eines nach den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens handeln, ist in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen.

2. Nach Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens von Fall zu Fall zu prüfen, ob sie Gemeinschaftshersteller, die zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Einführer der angeblich gedumpten Ware sind, für die Zwecke der Feststellung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Dumpingpraktiken verursachten Schäden von diesem Wirtschaftszweig ausschließen sollen.

3. Die Unternehmen, die die Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung begehren, können vor dem Gemeinschaftsrichter alles geltend machen, was die Prüfung der Frage ermöglicht, ob die Gemeinschaftsorgane die ihnen eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet und keine Rechts- oder Tatsachenirrtümer begangen haben oder ob sie sich durch ermessensmißbräuchliche Überlegungen haben beeinflussen lassen. Insoweit ist dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung derjenigen Kontrolle übertragen, die ihm gewöhnlich angesichts eines Ermessensspielraums der öffentlichen Gewalt zusteht, ohne daß er dabei allerdings in die Würdigung eingreifen kann, die nach der Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden vorbehalten ist.

4. Bei der durch Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen Einjahresfrist für den Abschluß der Untersuchung in einem Antidumpingverfahren handelt es sich zwar um einen Richtwert und nicht um eine zwingende Frist, doch darf das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 2. MAI 1995. - NTN CORPORATION UND KOYO SEIKO CO. LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF KUGELLAGER - UEBERPRUEFUNG - VERORDNUNG ZUR AENDERUNG EINES ENDGUELTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS - FESTSTELLUNG DER SCHAEDIGUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-163/94 UND T-165/94..

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die vorliegenden Klagen sind auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2, Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36; nachstehend: Verordnung Nr. 2849/92 oder angefochtene Verordnung) gerichtet. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; nachstehend: Verordnung Nr. 2423/88 oder Grundverordnung) erlassen.

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 167, S. 3), die durch die angefochtene Verordnung geändert wurde, waren auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan endgültige Antidumpingzölle zwischen 1,2 % und 21,7 % eingeführt worden. Die von der NTN Corporation (nachstehend: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (nachstehend: Koyo Seiko) hergestellten Waren wurden danach mit einem endgültigen Antidumpingzoll von 3,2 % und von 5,5 % belegt.

3 Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 findet eine Überprüfung der Antidumpingzölle u. a. auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen, und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist. Zeigt sich, daß eine Überprüfung angebracht ist, so wird nach Artikel 14 Absatz 2 die Untersuchung erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern.

4 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 treten Antidumping-... -zölle... fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens... ausser Kraft. Wenn jedoch die Überprüfung einer Maßnahme gemäß Artikel 14 bis zum Ende des betreffenden Fünfjahreszeitraums andauert, bleibt nach Artikel 15 Absatz 4 die Maßnahme bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft. Hierüber erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor dem Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums.

5 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (nachstehend: FEBMA) reichte am 27. Dezember 1988 einen Antrag auf Überprüfung der durch die Verordnung Nr. 1739/85 eingeführten Antidumpingzölle ein. Nach Auffassung der Kommission enthielt dieser Antrag ausreichende Beweismittel, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, und sie eröffnete eine Untersuchung nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2423/88. Die Einleitung der Überprüfung wurde den Betroffenen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1989 (ABl. C 133, S. 3) bekanntgegeben.

6 Während des Überprüfungsverfahrens endete der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 für die Geltung der Antidumpingzölle vorgesehene Fünfjahreszeitraum. Die Kommission veröffentlichte daher am 31. Mai 1990 (ABl. C 132, S. 5) eine Mitteilung, in der sie bekanntgab, daß die bestehenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2423/88 bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft blieben.

7 Nach Einleitung der Überprüfung beantworteten die Klägerinnen die ihnen von den Gemeinschaftsorganen übermittelten Fragebögen. Die verlangten Auskünfte betrafen den Zeitraum vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 (nachstehend: Untersuchungszeitraum oder Bezugszeitraum).

8 Koyo Seiko behauptet, die Kommission habe den Beratenden Antidumpingausschuß am 15. Februar 1991 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 über ihre Absicht unterrichtet, das Überprüfungsverfahren einzustellen und die Antidumpingzölle auslaufen zu lassen. Der Antidumpingausschuß habe den Vorschlag der Kommission im Mai 1991 abgelehnt.

9 Mit Schreiben an Koyo Seiko vom 5. Dezember 1991 und an NTN vom 11. Dezember 1991 gab die Kommission den Klägerinnen u. a. zwei Tabellen über den Gemeinschaftsmarkt für die betroffenen Waren bekannt. Die Tabellen, gegen die keine der Parteien des Rechtsstreits Einwendungen erhebt, sind nachstehend mit Ausnahme der Angaben für das Jahr 1987 wiedergegeben.

Kugellager > 30 mm ° Gesamter EG-Markt

mit Ausnahme der japanischen Fertigungsbetriebe in Europa

Absatz in Millionen ECU

1986 1988Bezugs-zeitraum*Änd. bez. auf 1986Absatz der

EG-Hersteller in der EG819,7903,0922,4+ 12,5 %Einfuhren aus Japan in die EG65,168,470,5+ 8,3 %Einfuhren aus den USA45,339,439,9- 11,9 %Andere Länder160,8155,8163,6+ 1,7 %GESAMTER MARKT1 090,91 166,61 196,4+ 9,7 %Marktanteil

EG-Hersteller75,1 %77,4 %77,1 %+ 2,7 %Einfuhren aus Japan6,0 %5,9 %5,9 %- 1,7 %USA4,1 %3,4 %3,3 %- 19,5 %Andere Länder14,8 %13,3 %13,7 %- 7,4 %

* Werden die japanischen Fertigungsbetriebe in der EG für das Bezugsjahr/den Bezugszeitraum mit einem geschätzten Absatzwert von 68,5 Millionen ECU (40 Millionen Stück) einbezogen, so sinkt der Marktanteil der EG -Hersteller von 77,1 % auf 72,9 %. Der japanische Marktanteil steigt von 5,9 % auf 11,0 %.

Kugellager > 30 mm ° Gesamter EG-Markt

Millionen Stück

19861988Bezugs-zeitraum*Änd. bez. auf 1986Absatz der *

EG-Hersteller in der EG265,8300,2305,2+ 14,8 %Einfuhren aus Japan in die EG 33,5 34,0 34,4 + 2,7 %Einfuhren aus

and. Ländern*124,9121,4125,1+ 0,2 %GESAMTER MARKT424,2455,6464,7+ 9,5 %Marktanteil:

EG-Hersteller62,7 %65,9 %65,7 %+ 4,8 %Japanische Hersteller7,9 %7,5 %7,4 %- 6,3 %Einfuhren aus

and. Ländern

29,4 %26,6 %26,9 %- 8,5 %

* Angabe in Tonnen, geschätzt auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

10 Am 28. September 1992 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2849/92. Artikel 1 dieser Verordnung, die am 2. Oktober 1992 in Kraft trat, lautet:

Der nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die nachstehend genannten Waren wie folgt geändert:

1. Auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm des KN-Codes 8482 10 90 mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

2. Der Antidumpingzoll, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 13,7 % (Taric-Zusatzcode 8677). Eine Ausnahme bilden die Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden und für die folgende Antidumpingzölle gelten:

...

° NTN Corporation, Osaka...11,6 %

...

3. Keine Antidumpingzölle werden auf die Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm erhoben, die von den folgenden Unternehmen hergestellt werden:

... [Liste der betroffenen Unternehmen]

4. Die Preise frei Grenze der Gemeinschaft gelten als Nettopreise, wenn das Zahlungsziel 180 Tage nach der Sendung beträgt.

Sie werden für jeden Monat, um den das Zahlungsziel verlängert oder verkürzt wird, um 1 % erhöht oder herabgesetzt.

5. Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

11 Am 13. September 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2554/93 über die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2849/92 (ABl. L 235, S. 7).

Verfahren

12 Unter diesen Umständen haben NTN und Koyo Seiko mit Klageschriften, die am 20. Dezember 1992 und am 13. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, die vorliegende Klage erhoben.

13 Die FEBMA hat mit Schriftsatz, der am 29. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache NTN/Rat als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 1993 stattgegeben worden.

14 Die Kommission und die FEBMA haben mit Schriftsätzen, die am 18. Mai 1993 und am 24. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt, in der Rechtssache Koyo Seiko/Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Den Anträgen der Kommission und der FEBMA auf Zulassung als Streithelfer ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Juni 1993 und vom 15. September 1993 stattgegeben worden.

15 Mit gesondertem Schriftsatz vom 28. Juli 1993 hat Koyo Seiko beim Gerichtshof beantragt, dem Rat aufzugeben, den von der Kommission am 15. Februar 1991 den Mitgliedern des Beratenden Antidumpingausschusses übermittelten Vorschlag und jedes spätere mit diesem Vorschlag zusammenhängende Schriftstück oder Schreiben, das von der Kommission den Mitgliedern dieses Ausschusses übermittelt wurde, vorzulegen. Der Rat hat seine Stellungnahme zu diesem Antrag am 20. August 1993 eingereicht.

16 Mit Beschlüssen vom 18. April 1994 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) und gemäß dem Beschluß 94/149/EGKS, EWG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) an das Gericht verwiesen.

17 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

18 Die Parteien haben in öffentlichen Sitzungen vom 19. Oktober 1994 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 sind durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 21. März 1995 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Anträge der Parteien

Rechtssache T-163/94

20 Die Klägerin beantragt,

° Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären, soweit ihr durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird;

° dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21 Der Beklagte beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Streithelferin beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Rechtssache T-165/94

23 Die Klägerin beantragt,

° die Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

° dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

24 Der Beklagte beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Streithelferinnen haben in der Rechtssache T-165/94 keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

Begründetheit

26 NTN, die Klägerin in der Rechtssache T-163/94, stützt ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung erlassen worden, da in ihr keine ausreichenden Gründe für eine Abweichung von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelfrist von einem Jahr angegeben seien. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, daß die angefochtene Verordnung rechtswidrig sei, weil der Rat keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt und die möglichen Auswirkungen des Auslaufens der bestehenden Maßnahmen nicht richtig bestimmt habe. Mit dem dritten Klagegrund macht sie einen Ermessensmißbrauch geltend: Die Klägerin behauptet, die Gemeinschaftsorgane hätten keine Schädigung feststellen können, wenn das Verfahren innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung abschlossen worden wäre. Der vierte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung gestützt, da mit Artikel 1 Absatz 4 der angefochtenen Verordnung ein flexibler Antidumpingzoll eingeführt worden sei.

27 Koyo Seiko, die Klägerin in der Rechtssache T-165/94, stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe. Dem ersten zufolge liegt ein Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2423/88 vor, da der Rat endgültige Antidumpingzölle auferlegt habe, ohne daß eine Schädigung oder die Gefahr einer Schädigung festgestellt worden sei. Der zweite Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 2423/88 gestützt, da der Rat endgültige Antidumpingzölle auferlegt habe, obwohl es völlig unwahrscheinlich gewesen sei, daß es erneut zu einer bedeutenden Schädigung kommen würde. Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin einen Ermessensmißbrauch geltend, da der Rat Antidumpingzölle auferlegt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung weder entstehe noch drohe. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 gerügt, da das Überprüfungsverfahren 41 Monate gedauert habe. Der fünfte Klagegrund betrifft die Höhe des Antidumpingzolls und ist auf einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2423/88 gestützt. Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt, da die Gemeinschaftsorgane der Klägerin nicht mitgeteilt hätten, auf welchen Erwägungen Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2849/92 beruhe. Der letzte Klagegrund schließlich ist auf einen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag gestützt.

28 Nach Erlaß der Verordnung Nr. 2554/93 am 13. September 1993 über die Aufhebung der angefochtenen Verordnung nahm NTN ihren vierten und Koyo Seiko ihren sechsten Klagegrund zurück. Ihren Antrag, dem Rat die Kosten in bezug auf diese Klagegründe aufzuerlegen, erhalten sie jedoch aufrecht.

29 Das Gericht hält es für erforderlich, den Klagegrund der vom Rat angeblich nicht festgestellten Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 und den Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung zuerst zu prüfen. Diese Klagegründe werden in beiden Rechtssachen geltend gemacht.

Zum Klagegrund der vom Rat angeblich nicht festgestellten Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88

Untersuchung der Begründung der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der möglichen Auswirkungen des Auslaufens der bestehenden Zölle

30 Zur Umschreibung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft heisst es in der 24. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung:... einige Unternehmen, die Fertigungsbetriebe in der Gemeinschaft besassen, [wurden] nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung... Nr. 2423/88 angesehen, da sie hundertprozentige oder mehrheitliche Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer waren, bei denen erhebliches Dumping festgestellt worden war. Diese Tochtergesellschaften profitieren nämlich von den Dumpingpraktiken ihrer Muttergesellschaften.

31 Zu den Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft und zur Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind in der 26. bis 32. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2849/92 folgende Feststellungen enthalten:

(26) Bei der Prüfung der Auswirkungen der Importe aus Japan in die Gemeinschaft war zu berücksichtigen, daß bereits Antidumpingmaßnahmen bestanden, durch die normalerweise die nachteiligen Auswirkungen des Dumping hätten beseitigt werden müssen.

Folglich ist lediglich zu untersuchen, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer Situation befindet, in der das Auslaufen der Maßnahmen erneut zu einer Schädigung führen würde.

(27) Die [gedumpten](*) Ausfuhren(**) der japanischen Hersteller in die Gemeinschaft erhöhten sich zwischen 1986 und dem [Ende des] des Untersuchungszeitraum[s] mengenmässig um 2,7 %.

(28) Obwohl die Preise der gedumpten Waren aus Japan gestiegen und die Preise der Gemeinschaftshersteller gefallen waren, liegt nach wie vor eine Preisunterbietung durch die Importe aus Japan vor, wenn man die gewogenen durchschnittlichen Preise der einzelnen Kugellagermodelle der japanischen Ausführer mit den Preisen der gleichen oder der am ehesten vergleichbaren Modelle der Gemeinschaftshersteller vergleicht.

(29) Die Gemeinschaftsproduktion blieb zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums relativ konstant.

(30) Der Gesamtwert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 1986 und dem [Ende des]* Untersuchungszeitraum[s] um 12,5 %, bleibt aber hinter dem Wachstum des Marktes insgesamt weit zurück.

(31) Wertmässig verringerte sich der [Markt-]* Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Umsatzbasis in der EG zwischen 1986 und dem [Ende des]* Untersuchungszeitraum[s] von 75,1 % auf 72,9 %.

(32) Die Prüfung dieser Indikatoren führt den Rat zu dem Schluß, daß die Maßnahmen zwar in gewisser Weise wirksam waren, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich aber weiterhin in einer relativ geschwächten Position befindet.

32 Zu den möglichen Auswirkungen des Auslaufens der Maßnahmen sind in der 33. bis 39. Begründungserwägung folgende Erläuterungen enthalten:

(33) Angesichts dieses Sachverhalts ist der Rat der Auffassung, daß sich die Situation mit dem Auslaufen der Maßnahmen weiter verschlechtern würde.

(34) Ohne Maßnahmen ist damit zu rechnen, daß die Preisunterbietung durch die Importe aus Japan zunehmen und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinn- und Marktanteilverluste erfahren würde, da er nicht in der Lage sein wird, diesem zusätzlichen Preisdruck standzuhalten.

(35) In diesem Zusammenhang verweist der Rat ferner auf die gegenwärtig rückläufige Marktentwicklung. Die Kugellagerindustrie der Gemeinschaft ist daher inzwischen weit krisenanfälliger, zumal der Markt enger wird und Absatz und Preise stärker unter Druck geraten. Durch die Billigimporte zu Dumpingpreisen würde diese ohnehin schwierige Situation noch verschärft.

(36) Ausserdem ist zu bedenken, daß die Exporte aus Japan in die Vereinigten Staaten von Amerika mit hohen Antidumpingzöllen belegt sind. Entfallen die Maßnahmen auf ihre Importe in die Gemeinschaft, dürften die Einfuhrmengen ansteigen, wahrscheinlich sogar zu niedrigeren Preisen, wenn die Preisunterbietung anhält.

(37) Da ausserdem die japanischen Hersteller ihre Produktionskapazitäten in Japan erweitert haben, während der Verbrauch in der Gemeinschaft nicht zunahm, ist damit zu rechnen, daß die Japaner ohne Maßnahmen ihre Exporte in die Gemeinschaft steigern werden. Die Gemeinschaftshersteller dagegen erweiterten nicht ihre Fertigungsanlagen in der Gemeinschaft.

(38) Angesichts des obigen Sachverhalts ist eindeutig damit zu rechnen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen erneut eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wird.

(39) Der Rat kommt daher zu dem Schluß, daß das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut zu einer bedeutenden Schädigung führen wird.

Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerinnen machen geltend, in der 24. bis 39. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, auf die die Feststellung einer Schädigung gestützt worden sei, seien mehrere Tatsachen- und Rechtsirrtümer enthalten, so daß in der angefochtenen Verordnung das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nicht festgestellt sei.

34 Der Rat ist der Auffassung, er habe keinen Rechtsirrtum begangen und der Sachverhalt, wie er von den Gemeinschaftsorganen festgestellt und in der Verordnung Nr. 2849/92 dargelegt worden sei, stütze eindeutig seine Schlußfolgerung, daß die Abschaffung der bestehenden Maßnahmen zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde. Er weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, wonach die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung dieser Schädigung und der Auswirkungen der Abschaffung der bestehenden Antidumpingzölle über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, und hebt hervor, daß die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage beschränkt sei, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der der getroffenen Wahl zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorlägen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58).

35 Zu den einzelnen Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung im besonderen tragen die Parteien folgendes vor.

24. Begründungserwägung

36 Zur Nichtberücksichtigung ° bei der Umschreibung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ° der Waren, die von Unternehmen hergestellt wurden, die mit japanischen Ausführern in einer besonderen Beziehung stehen, macht die NTN geltend, eine solche Vorgehensweise sei nach Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung nur zulässig, wenn für sie rechtfertigende Gründe angegeben würden. Die Feststellung in der 24. Begründungserwägung, die europäischen Tochtergesellschaften japanischer Ausführer "profitieren von den Dumpingpraktiken ihrer Muttergesellschaften", sei unbeachtlich, da für sie keinerlei Beweis erbracht worden sei.

37 Der Rat erwidert, die Gemeinschaftsorgane könnten nach Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene Erzeuger vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schon allein deshalb ausschließen, weil sie mit den Ausführern in einer besonderen Beziehung stuenden oder selbst Einführer der Waren seien, die Gegenstand der Untersuchung seien. Die Grundverordnung stelle dafür keine weitere Voraussetzung auf. Selbst wenn die Feststellung, daß die in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer von den Dumpingpraktiken ihrer Muttergesellschaften profitierten, unbegründet wäre, würde dies aber nicht zur Unanwendbarkeit von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung führen.

27. Begründungserwägung

38 Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Behauptung in der 27. Begründungserwägung der Verordnung, daß die gedumpten japanischen Einfuhren sich zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums um 2,7 % erhöht hätten, sei irreführend. Aus den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen gehe hervor, daß der (mengenmässige) Marktanteil der japanischen Hersteller trotz der Erhöhung des Absatzes der aus Japan eingeführten Kugellager in dieser Zeit um 6,3 % gesunken sei, während der der Gemeinschaftshersteller um 4,8 % gestiegen sei.

39 Der Rat weist darauf hin, daß die Klägerinnen nicht bestritten, daß sich die Menge der gedumpten Einfuhren seitens der japanischen Hersteller zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums um 2,7 % erhöht habe.

29. Begründungserwägung

40 Koyo Seiko beanstandet die Behauptung in Begründungserwägung 29 der Verordnung, die Gemeinschaftsproduktion sei zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums relativ konstant geblieben, unter Hinweis auf den Umstand, daß die Lagerhaltung in diesem Zeitraum beträchtlich zurückgegangen sei und die Auslastung der Produktionskapazitäten sich erhöht habe.

41 Der Rat hat dazu nicht Stellung genommen.

30. Begründungserwägung

42 NTN ist der Auffassung, die in dieser Begründungserwägung enthaltene Behauptung, daß sich der Gesamtwert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um 12,5 % erhöht habe, sei irreführend. Die Kommission sei in der Tabelle über die Absatzwerte, die sie ihr übermittelt habe (siehe oben, Randnr. 9), zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wert der Verkäufe von aus Japan eingeführten Kugellagern sich nur um 8,3 % erhöht habe, während sich der Wert des Absatzes der Gemeinschaftshersteller um 12,5 % erhöht habe. Der Marktanteil der japanischen Einführer sei also um 1,7 % gesunken, wogegen der der Gemeinschaftshersteller um 2,7 % gestiegen sei. Die Tabelle zeige also, daß die japanischen Hersteller und nicht die Gemeinschaftshersteller geschädigt worden seien.

43 Der Rat hat dazu nicht Stellung genommen.

31. Begründungserwägung

44 Zu dieser Begründungserwägung machen die Klägerinnen geltend, die Behauptung, daß der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 75,1 % auf 72,9 % gesunken sei, beruhe auf einer irreführenden Manipulation , die die Gemeinschaftsbehörden an ihren eigenen Feststellungen vorgenommen hätten. Den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen sei zu entnehmen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von einem Marktanteilverlust weit entfernt sei und in Wahrheit eine Zunahme von 75,1 % im Jahr 1986 auf 77,1 % während des Bezugszeitraums verzeichnet habe.

45 Der Rat entgegnet, er habe die Fertigungsbetriebe der im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die hundertprozentige oder mehrheitliche Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer gewesen seien, bei denen erhebliches Dumping festgestellt worden sei, während des Bezugszeitraums zu Recht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen, da diese Tochtergesellschaften von den Dumpingpraktiken ihrer Muttergesellschaften profitierten. Der Umstand, daß die Verkäufe dieser Tochtergesellschaften nicht von der Berechnungsgrundlage für das Jahr 1986 ausgeschlossen worden seien, bedeute nicht, daß die Verordnung Nr. 2849/92 auf falschen Tatsachenfeststellungen beruhe. Zunächst sei die Entwicklung des Marktanteils nur einer von mehreren Faktoren gewesen, die bei der Beurteilung der Auswirkungen der bestehenden Maßnahmen berücksichtigt worden seien. Ausserdem gehe aus den obengenannten Tabellen hervor, daß die Zunahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums nur 2,7 % und der Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus Japan nur 1,7 % betrage, wenn die Fertigungsbetriebe der japanischen Tochtergesellschaften mit Niederlassung in der Gemeinschaft nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen würden. Angesichts des Umstands, daß auf die gedumpten Einfuhren aus Japan bereits Antidumpingzölle erhoben worden seien, hätte erwartet werden können, daß ihr Marktanteil um mehr als 1,7 % zurückgehe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 2,7 % zunehme. Im Hinblick darauf, daß die bestehende Maßnahme zu einer Preiserhöhung geführt habe, ohne jedoch eine gewisse Preisunterbietung zu verhindern, werde die in der 32. Begründungserwägung enthaltene Feststellung, daß die Maßnahmen zwar in gewisser Weise wirksam waren, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich aber weiterhin in einer relativ geschwächten Position befindet , durch den in der Verordnung Nr. 2849/92 dargelegten Sachverhalt voll und ganz getragen.

35. Begründungserwägung

46 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung es den Gemeinschaftsorganen ausdrücklich untersage, bei der Beurteilung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung einen Rückgang der Nachfrage zu berücksichtigen. Daher habe der Rat in der 35. Begründungserwägung einen Rechtsirrtum begangen, als er zur Beurteilung der Schädigung die rückläufige Marktentwicklung berücksichtigt habe. NTN fügt hinzu, daß die Feststellung einer gegenwärtig rückläufigen Marktentwicklung in der 35. Begründungserwägung unabhängig von ihrer Richtigkeit rechtlich fehlerhaft sei, weil sie sich weder auf den Bezugszeitraum noch auf das darauffolgende Jahr, d. h. den Zeitraum, an dessen Ende die Untersuchung gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung hätte beendet sein sollen, beziehe. Ferner hätte der Rat, wenn die Gemeinschaftsorgane das Verfahren im Jahr 1990 innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Einjahresfrist abgeschlossen hätten, kein Vorliegen einer Schädigung feststellen können, weil 1990 für die wichtigsten Hersteller der Gemeinschaft das beste Jahr gewesen sei.

47 Der Rat weist darauf hin, daß er die rückläufige Marktentwicklung bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt habe. Diese Entwicklung sei in der angefochtenen Verordnung als einer von mehreren Faktoren genannt worden, der die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitpunkt des Auslaufens der bestehenden Maßnahmen kennzeichne. Als er die Frage geprüft habe, ob die Abschaffung der Zölle zu einer Schädigung führen würde, habe er diesen Faktor berücksichtigen müssen, da ein Wirtschaftszweig, der sich auf dem Markt in einer schwachen Lage befinde, den schädlichen Auswirkungen von Dumpingpraktiken stärker ausgesetzt sei.

48 Ausserdem habe die rückläufige Entwicklung, auf die sich NTN beziehe, Anfang 1990 begonnen, also während des Jahres nach der Aufnahme der Überprüfung der bestehenden Antidumpingzölle.

36. Begründungserwägung

49 Hierzu machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe einen Tatsachenirrtum begangen, als er davon ausgegangen sei, daß die Exporte aus Japan in die Vereinigten Staaten von Amerika mit hohen Antidumpingzöllen belegt sind. Zu der Zeit, als die FEBMA ihren Antrag auf Überprüfung eingereicht habe, seien die amerikanischen Antidumpingzölle auf Kugellager aus Japan zwar hoch gewesen (ca. 70 %), doch seien sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung ziemlich niedrig gewesen. Koyo Seiko führt aus, nach den im Federal Register vom 24. Juni 1992 veröffentlichten Daten in der Fassung der Berichtigung im Federal Register vom 14. Dezember 1992 hätten die amerikanischen Zölle für die japanischen Hersteller, die auch in die Gemeinschaft exportierten, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung zwischen 2,24 % und 7,86 % betragen. Folglich habe damals kein Grund zu der Annahme bestanden, daß ein bedeutender Teil des Handels von den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft umgelenkt würde.

50 Der Rat weist darauf hin, daß die Gewinnspannen in der Kugellagerindustrie, die Massenfertigung betreibe, vergleichsweise niedrig seien und daß folglich jede Kostensteigerung als erheblicher Nachteil anzusehen sei. Daher sei er zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß bei Abschaffung der bestehenden Zölle die Einfuhren aus Japan wahrscheinlich zunehmen würden, u. a. weil die Einfuhren aus Japan in die Vereinigten Staaten von Amerika mit hohen Zöllen belegt gewesen seien. Die Bezugnahme auf die Zölle, die von den Vereinigten Staaten auf die von japanischen Ausführern stammenden Einfuhren erhoben und im Federal Register vom 24. Juni 1992 veröffentlicht worden seien, sei irreführend. Er habe sich in der 36. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2849/92 auf die Gesamtheit der japanischen Ausführer und nicht auf einzelne Ausführer bezogen. Die im Federal Register vom 24. Juni 1992 veröffentlichten Zahlen zeigten jedoch, daß mehrere Unternehmen mit sehr hohen Zöllen belegt gewesen seien und daß die neuen von den Vereinigten Staaten erhobenen Zölle, die im Federal Register vom 14. Dezember 1992 veröffentlicht worden seien, nur eine Berichtigung von Rechenfehlern in bezug auf einige Ausführer gewesen seien. Für die meisten Unternehmen, namentlich die mit den höchsten Zöllen belegten, seien die Zölle unverändert geblieben.

37. Begründungserwägung

51 Koyo Seiko trägt vor, der Rat habe in dieser Begründungserwägung festgestellt, daß die japanischen Produktionskapazitäten erweitert worden seien und daß daher mit einer Zunahme der japanischen Exporte in die Gemeinschaft zu rechnen sei. Eine solche Annahme sei keine ausreichende Grundlage, um auf die Gefahr einer Schädigung zu schließen, da nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen der Nachweis für das Vorliegen bestimmter Umstände obliege, die sich wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung entwickelten.

52 Ausserdem macht Koyo Seiko geltend, die Preise von Einfuhren in die Gemeinschaft seien im Zeitraum 1986°1989 gestiegen und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten im Bezugszeitraum um 4,3 % zugenommen. Überdies enthalte die angefochtene Verordnung keine Feststellung zum Cash-flow oder zur Beschäftigungssituation während des Bezugszeitraums.

53 Schließlich ergebe sich aus alledem, daß die angefochtene Verordnung keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthalte, um darauf schließen zu können, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich geschädigt worden sei.

54 Der Rat ist der Auffassung, die 37. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung enthalte eine hinreichende Begründung und stütze seine Schlußfolgerungen voll und ganz; es sei nicht erforderlich, eine detaillierte Aufstellung der Entwicklung der Produktionskapazitäten der japanischen Hersteller vorzulegen. Es wäre auch aus Gründen der Vertraulichkeit nicht möglich gewesen, der Klägerin die Produktionskapazitäten ihrer japanischen Wettbewerber offenzulegen.

55 Obwohl die bestehenden Maßnahmen zu einem Anstieg der Preise der gedumpten Einfuhren aus Japan geführt hätten, lägen diese Preise ausserdem dennoch weit unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die wegen Preisunterbietung zurückgegangen seien. Zum Anstieg der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklärt der Rat, daß diese Gewinne immer noch unter denen lägen, mit denen normalerweise auf einem Markt hätte gerechnet werden können, der nicht durch gedumpte Einfuhren aus Japan gestört worden wäre.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

56 Das Gericht stellt fest, daß die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall nach Artikel 14 der Grundverordnung eine Überprüfung vornahmen. Während dieser Überprüfung lief der in Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehene Fünfjahreszeitraum für die Geltung der bestehenden Maßnahmen ab, und die Kommission veröffentlichte eine Mitteilung, wonach die bestehenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft blieben. Am 28. September 1992 erließ der Rat die angefochtene Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1739/85.

57 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung den Grundsatz aufstellt, daß ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Der Begriff der Schädigung ist in Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung definiert, und die Absätze 2 und 3 dieses Artikels legen die bei der Feststellung einer Schädigung zu berücksichtigenden Kriterien genauer fest.

58 Was die Überprüfung einer Verordnung anbelangt, durch die Antidumpingzölle auferlegt werden, enthält die Grundverordnung Hinweise nur in bezug auf die Umstände, deren Feststellung erforderlich ist, damit eine Überprüfung eingeleitet werden kann. Zum einen bestimmt Artikel 14 Absatz 2, daß, wenn sich zeigt, daß eine Überprüfung angebracht ist,... die Untersuchung gemäß Artikel 7 erneut eröffnet wird, sofern die Umstände dies erfordern. Folglich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-216/91 (Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303, Randnr. 16) unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung entschieden, daß die Eröffnung einer Untersuchung, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumping und der sich daraus ergebenden Schädigung abhängt. Zum anderen bestimmt Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung, daß, sofern... eine betroffene Partei nach[weist], daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde , die Kommission eine Überprüfung der Maßnahmen durchzuführen hat. Somit enthält die Verordnung zwar Bestimmungen über die Umstände, die nachzuweisen sind, damit ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden kann, sie enthält jedoch keine speziellen Bestimmungen über die Schädigung, deren Vorliegen in der Verordnung zur Änderung der bestehenden Zölle nachzuweisen ist.

59 Mangels spezieller Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines nach den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens ist folglich in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen.

60 Folglich ist zu untersuchen, ob in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachgewiesen ist.

61 Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Vorliegen eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nur festgestellt werden kann, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren entweder (i) eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder (ii) eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verursachen drohen oder (iii) die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern.

62 Da unstreitig ist, daß im Bereich der Kugellager ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits besteht, ist zu untersuchen, ob in der Begründung der angefochtenen Verordnung nachgewiesen wird, daß die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs (i) verursachten oder (ii) zu verursachen drohten.

63 Sodann sind in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verschiedene Kriterien aufgezählt, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung besteht. So bestimmt Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung:

Die Schadensprüfung stützt sich auf folgende Kriterien, von denen weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind:

a) Umfang der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b) Preise der gedumpten oder subventionierten Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;

c) Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

° Produktion,

° Kapazitätsauslastung,

° Lagerhaltung,

° Absatz,

° Marktanteil,

° Preise, d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines andernfalls eingetretenen Preisanstiegs,

° Gewinne,

° Investitionserträge,

° Cash-flow,

° Beschäftigung.

64 Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung sieht folgendes vor:

Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, kann nur getroffen werden, wenn sich bestimmte Umstände wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung entwickeln. In dieser Hinsicht kann beispielsweise folgenden Faktoren Rechnung getragen werden:

a) Steigerungsrate der gedumpten oder subventionierten Ausfuhren nach der Gemeinschaft;

b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die darauf zurückgehenden Ausfuhren in die Gemeinschaft gehen;

c) Art der Subvention und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel.

65 Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Grundverordnung nach ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen erlassen wurde, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend: GATT) und aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (nachstehend: Antidumpingkodex von 1979) ergeben. Folglich ist die Grundverordnung unter Berücksichtigung des Artikels VI des GATT und des Antidumpingkodex von 1979 auszulegen (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 30 bis 32).

66 Insoweit bestimmt Artikel 3 Absatz 6 des Antidumpingkodex von 1979: Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung in der angefochtenen Verordnung

67 Das Gericht stellt vorab fest, daß in der 24. bis 32. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung eine Beschreibung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft enthalten ist. Nach Prüfung mehrerer Indikatoren gelangt der Rat in der 32. Begründungserwägung zu dem Schluß, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich... weiterhin in einer relativ geschwächten Position befindet. Angesichts dieses Sachverhalts macht der Rat in der 33. Begründungserwägung geltend, daß sich die Situation mit dem Auslaufen der Maßnahmen weiter verschlechtern würde. Danach prüft der Rat in der 33. bis 39. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung die voraussichtlichen Folgen des Auslaufens der Maßnahmen und gelangt in der 39. Begründungserwägung zu dem Schluß, daß das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut zu einer bedeutenden Schädigung führen wird.

68 Somit beruht die Entscheidung des Rates, die mit der Verordnung Nr. 1739/85 eingeführten Antidumpingzölle zu ändern, auf der Erwägung, daß die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verursachen drohten. Es steht daher fest, daß die angefochtene Verordnung keinen Nachweis einer tatsächlichen bedeutenden Schädigung enthält. In der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung heisst es insoweit ausdrücklich: Folglich ist lediglich zu untersuchen, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer Situation befindet, in der das Auslaufen der Maßnahmen erneut zu einer Schädigung führen würde.

Prüfung der Begründung der angefochtenen Verordnung

69 In der 24. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ist ausgeführt, daß für die Zwecke der Untersuchung einige Unternehmen, die Fertigungsbetriebe in der Gemeinschaft besassen, nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung... Nr. 2423/88 angesehen [wurden], da sie hundertprozentige oder mehrheitliche Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer waren, bei denen erhebliches Dumping festgestellt worden war.

70 Nach Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung ist es zulässig, Gemeinschaftshersteller, die zu Ausführern oder Einführern in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Einführer der angeblich gedumpten Ware sind, für die Zwecke der Feststellung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Dumpingpraktiken verursachten Schäden von diesem Wirtschaftszweig auszuschließen. Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens von Fall zu Fall zu prüfen, ob sie einen solchen Ausschluß vornehmen sollen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 49, und C-177/87, Sanyo Electric/Rat, Slg. 1992, I-1535, Randnr. 24).

71 Folglich waren die Gemeinschaftsorgane berechtigt, die Fertigungsbetriebe bestimmter in der Gemeinschaft niedergelassener Unternehmen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen, weil diese Unternehmen hundertprozentige oder mehrheitliche Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer waren, bei denen eine erhebliche Dumpingspanne festgestellt worden war. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, daß sich aus den Akten nicht ergibt, daß der Rat durch die Vornahme eines solchen Ausschlusses etwa die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte.

72 Der Rat stützte seine Feststellung einer drohenden Schädigung auf folgende Faktoren: Die von Dumpingpraktiken betroffenen Ausfuhren hätten sich mengenmässig um 2,7 % erhöht (27. Begründungserwägung); die Preise der Gemeinschaftshersteller seien gefallen und es habe nach wie vor eine Preisunterbietung durch die Importe aus Japan vorgelegen (28. Begründungserwägung); die Gemeinschaftsproduktion sei relativ konstant geblieben (29. Begründungserwägung); die Erhöhung des Werts der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (um 12,5 %) sei hinter dem Wachstum des Marktes insgesamt zurückgeblieben (30. Begründungserwägung); der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Markt der betroffenen Waren habe sich wertmässig von 75,1 % auf 72,9 % verringert (31. Begründungserwägung); ohne Maßnahmen würde die Preisunterbietung durch die Importe aus Japan zunehmen, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde Gewinn- und weitere Marktanteilverluste erfahren (34. Begründungserwägung); der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei wegen der rückläufigen Marktentwicklung sehr krisenanfällig (35. Begründungserwägung); die hohen Antidumpingzölle in den Vereinigten Staaten würden zu einem Anstieg der Einfuhrmengen aus Japan führen, wenn die Maßnahmen auf diese Importe entfielen (36. Begründungserwägung); schließlich würden die Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft ohne Maßnahmen zunehmen, weil die japanischen Hersteller ihre Produktionskapazitäten in Japan erweitert hätten, während der Verbrauch in der Gemeinschaft nicht zugenommen habe (37. Begründungserwägung).

73 Die Klägerinnen haben jede dieser Begründungserwägungen, mit Ausnahme der 28. und 34. Begründungserwägung, in denen die Faktoren geprüft wurden, die den Rat veranlassten, das Vorliegen der Gefahr einer bedeutenden Schädigung festzustellen, bestritten, da darin irreführende oder falsche tatsächliche oder rechtliche Feststellungen enthalten seien. Daher sind die einzelnen Begründungserwägungen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien zu prüfen.

° 27. Begründungserwägung

74 Der Rat macht in dieser Begründungserwägung geltend, die Ausfuhren der japanischen Hersteller in die Gemeinschaft hätten sich zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums mengenmässig um 2,7 % erhöht.

75 Aus den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen, die unstreitig sind, ergibt sich, daß die Feststellung in der 27. Begründungserwägung richtig, aber unvollständig ist. Nach diesen Tabellen lag die Steigerung der aus Japan eingeführten Mengen weit unter dem mengenmässigen Gesamtwachstum, das im selben Zeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffenen Waren eintrat und 9,5 % betrug, und unter der Steigerung der von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft erzielten Absatzmenge, die 14,8 % betrug. Daher ist trotz einer Zunahme der aus Japan eingeführten Mengen um 2,7 % festzustellen, daß der mengenmässige Marktanteil der Einfuhren aus Japan zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums um 6,3 % zurückgegangen ist. Der mengenmässige Marktanteil der Gemeinschaftshersteller hat sich im selben Zeitraum um 4,8 % erhöht.

76 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Unvollständigkeit der in der 27. Begründungserwägung getroffenen Feststellung geeignet war, die durch den Rat vorgenommene Bewertung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung zu verfälschen.

° 29. Begründungserwägung

77 In dieser Begründungserwägung heisst es: Die Gemeinschaftsproduktion blieb zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums relativ konstant.

78 Aus den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen ergibt sich, daß der Absatz der Gemeinschaftshersteller an Kugellagern zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums mengenmässig um 14,8 % und wertmässig um 12,5 % gestiegen ist. Überdies ergibt sich aus den Informationen, die die Kommission Koyo Seiko mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 erteilt hat, daß die Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft während dieses Zeitraums von 74,38 % auf 82,27 % gestiegen und die Lagerhaltung in der Gemeinschaft wertmässig von 114,53 auf 84,72 Millionen DM und mengenmässig von 58,82 auf 54,02 Millionen Stück zurückgegangen ist.

79 Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, daß die Feststellung des Rates in der 29. Begründungserwägung, die Gemeinschaftsproduktion sei relativ konstant geblieben, kein zutreffendes Bild von der Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs gibt und daher einen Tatsachenirrtum enthält.

° 30. Begründungserwägung

80 In dieser Begründungserwägung macht der Rat geltend, der Gesamtwert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe sich zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um 12,5 % erhöht, bleibt aber hinter dem Wachstum des Marktes insgesamt weit zurück.

81 Aus den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen ergibt sich jedoch, daß das Wachstum des Marktes insgesamt wertmässig 9,7 % betrug. Somit ist das Wachstum des Absatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt entgegen der 30. Begründungserwägung höher als das Wachstum des Marktes insgesamt.

82 Folglich enthält auch die 30. Begründungserwägung einen Tatsachenirrtum.

83 Der Rat hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß das Wachstum des Marktes insgesamt höher als 12,5 % gewesen sei, wenn die japanischen Fertigungsbetriebe in Europa , d. h. die Gemeinschaftshersteller, die hundertprozentige oder mehrheitliche Tochtergesellschaften japanischer Ausführer seien, in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen würden. Das Gericht hält diese Behauptung, die nicht durch Zahlenangaben oder schriftliche Belege untermauert ist, jedoch nicht für geeignet, eine Feststellung zu widerlegen, die auf genauen und unstreitigen Daten beruht, wie sie in den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen enthalten sind.

° 31. Begründungserwägung

84 Der Rat macht in dieser Begründungserwägung geltend, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe sich auf Umsatzbasis in der EG zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums wertmässig von 75,1 % auf 72,9 % verringert.

85 Aus den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen ergibt sich jedoch, daß der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während dieses Zeitraums (wertmässig) von 75,1 % auf 77,1 % gestiegen ist.

86 Der Rat versucht, diese offensichtliche Abweichung damit zu rechtfertigen, daß er die japanischen Fertigungsbetriebe in Europa für den Bezugszeitraum vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen habe.

87 Aus der Überschrift der Tabelle Absatz in Millionen ECU (siehe oben, Randnr. 9) ergibt sich jedoch, daß diese Anpassung nicht nur für den Bezugszeitraum vorgenommen wurde. Die Überschrift der Tabelle Gesamter EG-Markt mit Ausnahme der japanischen Fertigungsbetriebe in Europa bezieht sich nämlich auf alle in der Tabelle enthaltenen Daten und nicht nur auf die Daten für den Bezugszeitraum. Folglich betrug der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die japanischen Fertigungsbetriebe in Europa 1986 75,1 % und im Bezugszeitraum 77,1 %.

88 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Erklärung des Rates zu den in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung genannten Marktanteilen, er habe die japanischen Fertigungsbetriebe in Europa für den Bezugszeitraum vom Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen, irreführend ist.

89 Aus der Anmerkung unter der Tabelle Absatz in Millionen ECU (siehe oben, Randnr. 9) ergibt sich, daß der Rat die japanische Fertigung in Europa als Einfuhren aus Japan behandelt hat, um für den Bezugszeitraum, wie in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angegeben, auf einen Marktanteil des Wirtschaftszweigs von 72,9 % zu kommen. Addiert man nämlich den Wert der japanischen Fertigung in Europa, der sich nach der genannten Anmerkung für den Bezugszeitraum auf 68,5 Millionen ECU beläuft, zum Betrag der japanischen Einfuhren in die Gemeinschaft im selben Zeitraum ° 70,5 Millionen ECU ° hinzu, so beträgt der Gesamtwert der Einfuhren aus Japan für den Bezugszeitraum 139 Millionen ECU. Der Wert für den Markt insgesamt erhöht sich notwendigerweise um denselben Betrag (1 196,4 Millionen ECU + 68,5 Millionen ECU) und erreicht aufgrund dieser Anpassung 1 264,9 Millionen ECU. Für die Marktanteile ergeben sich so die in der Anmerkung unter der genannten Tabelle angegebenen Prozentsätze, nämlich 11 % für die Einfuhren aus Japan und 72,9 % für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

90 Dagegen wurde der in der 31. Begründungserwägung für das Jahr 1986 angegebene Marktanteil von 75,1 % ohne die oben beschriebene Anpassung, d. h. ohne Behandlung der japanischen Fertigung in Europa als Einfuhren aus Japan, berechnet. Die Anmerkung unter der genannten Tabelle bezieht sich nämlich nur auf den Bezugszeitraum.

91 Daher ist festzustellen, daß der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das Jahr 1986 nicht auf derselben Grundlage wie der Marktanteil für den Bezugszeitraum berechnet worden ist und daß jede die Marktentwicklung betreffende Folgerung, die auf einen Vergleich dieser Zahlen gestützt ist, auf einer falschen Grundlage beruht. Überdies ist festzustellen, daß sich nach der Tabelle Absatz in Millionen ECU (siehe oben, Randnr. 9) für den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wenn er für 1986 und den Bezugszeitraum nach derselben Methode berechnet wird, eine wertmässige Steigerung von 75,1 % auf 77,1 % ergibt.

92 Folglich enthält die Feststellung in der 31. Begründungserwägung, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe sich zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums von 75,1 % auf 72,9 % verringert, einen Tatsachenirrtum.

° Schluß auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: 32. Begründungserwägung

93 In der 32. Begründungserwägung wird erklärt: Die Prüfung dieser Indikatoren führt den Rat zu dem Schluß, daß die Maßnahmen zwar in gewisser Weise wirksam waren, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich aber weiterhin in einer relativ geschwächten Position befindet. Dieser Schluß ist gestützt auf die vorausgehenden Feststellungen, daß sich die gedumpten Einfuhren erhöht hätten (27. Begründungserwägung), daß, obwohl die Preise der gedumpten Waren aus Japan gestiegen und die Preise der Gemeinschaftshersteller gefallen waren,... nach wie vor eine Preisunterbietung durch die Importe aus Japan vor[liegt] (28. Begründungserwägung), daß die Gemeinschaftsproduktion relativ konstant geblieben sei (29. Begründungserwägung), daß die Erhöhung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinter dem Wachstum des Marktes zurückbleibe (30. Begründungserwägung) und daß sich der Marktanteil von 75,1 % auf 72,9 % verringert habe (31. Begründungserwägung).

94 Oben wurde jedoch nachgewiesen, daß die 27. und die 29. bis 31. Begründungserwägung jeweils falsche oder irreführende Feststellungen enthalten. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß der Schluß des Rates in der 32. Begründungserwägung, soweit er auf diese Feststellungen gestützt ist, selbst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch ist.

95 Unter diesen Umständen ist der Schluß in der 32. Begründungserwägung unter Berücksichtigung zum einen der Daten, die in den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen enthalten sind, und zum anderen der von den Parteien im schriftlichen Verfahren vorgelegten unstreitigen Informationen zu prüfen. Aus den genannten Tabellen ergibt sich, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1986 und dem Ende des Bezugszeitraums wie folgt entwickelt hat: Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich wertmässig um 2,7 % und mengenmässig um 4,8 %; der Marktanteil der Einfuhren aus Japan verringerte sich wertmässig um 1,7 % und mengenmässig um 6,3 %; die Steigerung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (mengenmässig 14,8 % und wertmässig 12,5 %) war höher als das Wachstum des Marktes insgesamt (mengenmässig 9,5 % und wertmässig 9,7 %). Zudem geht aus den Schreiben der Kommission vom 5. und vom 11. Dezember 1991 (siehe oben, Randnr. 9) hervor, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine Gewinnspanne von etwa 4,3 % seines Umsatzes verzeichnete. Auch dieser letztere Faktor zeigt in Anbetracht der von den anderen Beteiligten des Rechtsstreits nicht bestrittenen Behauptung der FEBMA in Punkt 3.4 ihres Schreibens vom 7. Juni 1990 an die Kommission, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe 1986 und 1987 keine Gewinne erzielt, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft positiv entwickelt hat. Schließlich ergibt sich aus den von der Kommission Koyo Seiko im Anhang ihres Schreibens vom 5. Dezember 1991 übermittelten Informationen, daß die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 74,38 % auf 82,27 % gestiegen und die Lagerhaltung in der Gemeinschaft wertmässig von 114,53 auf 84,72 Millionen DM und mengenmässig von 58,82 auf 54,02 Millionen Stück zurückgegangen ist.

96 Demnach wird der in 32. Begründungserwägung enthaltene Schluß, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft... weiterhin in einer relativ geschwächten Position befindet , weder durch die 27. und die 29 bis 31. Begründungserwägung noch durch den sonstigen Akteninhalt gestützt.

° 35. Begründungserwägung

97 In dieser Begründungserwägung hat sich der Rat auf das Vorliegen einer rückläufigen Entwicklung des fraglichen Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft gestützt, um die Gefahr einer Schädigung festzustellen.

98 Aus Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung ergibt sich jedoch, daß ein solcher Faktor nicht zur Feststellung einer Schädigung oder der Gefahr einer Schädigung herangezogen werden darf. In dieser Bestimmung heisst es nämlich, daß Schädigungen, die durch andere Faktoren ° wie zum Beispiel... Rückgang der Nachfrage ° hervorgerufen werden, die... ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben,... nicht den gedumpten oder subventionierten Einfuhren zugerechnet werden dürfen.

99 Folglich hat der Rat einen Rechtsirrtum begangen, soweit er sich in der 35. Begründungserwägung bei der Prüfung, ob gedumpte Einfuhren der betroffenen Waren im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung eine Schädigung zu verursachen drohten, auf das Vorliegen einer rückläufigen Marktentwicklung gestützt hat.

° 36. Begründungserwägung

100 In dieser Begründungserwägung macht der Rat geltend, ein Anstieg der Einfuhrmengen sei wahrscheinlich, wenn die Maßnahmen entfielen, weil die Exporte aus Japan in die Vereinigten Staaten mit hohen Antidumpingzöllen belegt seien.

101 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die angefochtene Verordnung keine konkrete Angabe zu den in den Vereinigten Staaten auf die betreffenden Waren erhobenen Antidumpingzölle enthält, obwohl eine solche Angabe in keinerlei Hinsicht vertraulich wäre.

102 Sodann ist festzustellen, daß sich aus dem von der FEBMA am 27. Dezember 1988 eingereichten Antrag auf Überprüfung ergibt, daß das Departement of Commerce durch Entscheidung vom 27. Oktober 1988 u. a. die Einfuhren von Kugellagern aus der Herstellung von Koyo Seiko und NTN mit einem Antidumpingzoll in Höhe von 73,65 % und von 25,85 % belegte. Für die von anderen, in der Entscheidung nicht genannten japanischen Unternehmen hergestellten Waren betrug der Zollsatz 44,7 %. Die Angaben über die Höhe der amerikanischen Zölle in dem Antrag auf Überprüfung sind von keiner der Parteien bestritten worden.

103 Die Klägerinnen stellen nicht in Abrede, daß die bei Einreichung des Antrags auf Überprüfung geltenden Zölle hoch waren. Nach ihrer Ansicht konnten jedoch die von den japanischen Herstellern, die auch in die Gemeinschaft exportierten, erhobenen Zölle von ° nach ihren Angaben ° nunmehr 2,24 % bis 7,86 % bei Erlaß der angefochtenen Verordnung im September 1992 nicht mehr als hoch und damit als geeignet angesehen werden, einen Anstieg der Ausfuhren aus Japan in die Gemeinschaft herbeizuführen, wenn die Maßnahmen der Gemeinschaft abgeschafft worden wären.

104 Das Gericht stellt fest, daß die durch die Verordnung Nr. 1739/85 auf Kugellager erhobenen Antidumpingzölle mit Sätzen zwischen 1,2 % bis 21,7 % deutlich niedriger als die am 27. Oktober eingeführten amerikanischen Zölle waren. Wenn die Gewinnspannen in der Kugellagerindustrie, wie der Rat behauptet, niedrig sind, so daß sich jede Kostensteigerung unmittelbar auf die Handelsströme auswirkt, so hätten die im Oktober 1988 erhobenen hohen amerikanischen Zölle infolge ihrer Auswirkung auf die Handelsströme zu einer deutlichen Steigerung der Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft führen müssen.

105 Vergleicht man jedoch auf der Grundlage der Informationen in den oben in Randnummer 9 wiedergegebenen Tabellen die Einfuhren von Kugellagern aus Japan in die Gemeinschaft im Jahr 1988, in dem die am 27. Oktober 1988 eingeführten amerikanischen Zölle zwei Monate lang in Kraft waren, mit den Einfuhren im Bezugszeitraum, in dem dieselben amerikanischen Zölle fünf Monate lang in Kraft waren, so ergibt sich eindeutig, daß der Anteil der Einfuhren aus Japan am Gemeinschaftsmarkt mengenmässig um 0,1 % zurückgegangen und wertmässig gleichgeblieben ist. Daher stellt das Gericht, dem dazu keine weiteren genauen Informationen vorliegen, fest, daß die Einführung hoher Antidumpingzölle in den Vereinigten Staaten nur eine vernachlässigbare Auswirkung auf den Gemeinschaftsmarkt hatte. Ausserdem steht fest, daß die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verordnung erhobenen amerikanischen Zölle (den Klägerinnen zufolge 2,24 % bis 7,86 %; der Rat hat in der mündlichen Verhandlung einen Durchschnittssatz von 7,5 % genannt) erheblich niedriger waren als die amerikanischen Zölle, die bei Einreichung des Antrags der FEBMA auf Überprüfung erhoben wurden (73,65 % für Koyo Seiko; 25,85 % für NTN; 43,47 % für Nachi; 58,32 % für NSK und im übrigen ein Zoll von 44,70 %).

106 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Befürchtung des Rates hinsichtlich einer Umlenkung der Ausfuhren aus Japan in die Gemeinschaft rein hypothetischer Natur ist und keinen ausreichenden Grund für die Feststellung einer drohenden Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung abgibt; dieser Schädigungsbegriff ist im übrigen im Lichte des Antidumpingkodex von 1979 und insbesondere dessen Artikel 3 Absatz 6 auszulegen. Die 36. Begründungserwägung beruht nicht, wie in Artikel 3 Absatz 6 des Antidumpingkodex von 1979 vorgeschrieben, auf Tatsachen, sondern lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten.

° 37. Begründungserwägung

107 In dieser Begründungserwägung macht der Rat geltend: Da ausserdem die japanischen Hersteller ihre Produktionskapazitäten in Japan erweitert haben, während der Verbrauch in der Gemeinschaft nicht zunahm, ist damit zu rechnen, daß die Japaner ohne Maßnahmen ihre Exporte in die Gemeinschaft steigern werden.

108 Die angefochtene Verordnung enthält jedoch keine auch nur ungefähre Angabe zum Umfang der Steigerung der fraglichen japanischen Produktion. Ferner ist nicht ausgeschlossen, daß die japanischen Hersteller ihre Produktionskapazität aufgrund einer Steigerung des Verbrauchs von Kugellagern auf dem japanischen Markt oder auf Drittmärkten erweitert haben. Weder die 37. Begründungserwägung noch ein sonstiges von Parteien vorgelegtes Schriftstück sagt etwas zum Verbrauch auf dem japanischen Markt oder anderen Märkten für die betroffenen Waren aus.

109 Das Gericht ist der Auffassung, daß von einer Gefahr zunehmender Ausfuhren aus Japan im allgemeinen und in die Gemeinschaft im besonderen nur die Rede hätte sein können, wenn die fragliche Erweiterung der Kapazitäten nachweislich keiner Zunahme des Verbrauchs in Japan oder einem anderen Drittland entsprach. In diesem Fall hätten die japanischen Hersteller nämlich auf der Suche nach Exportmärkten für ihre Überschussproduktion mangels ausreichender Nachfrage in anderen Ländern versuchen können, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft insbesondere durch Dumpingpraktiken zu steigern.

110 Folglich ist die 37. Begründungserwägung zu unbestimmt, um den Schluß des Rates, im vorliegenden Fall drohe eine Schädigung, zu stützen, da die Feststellung einer drohenden Zunahme der Ausfuhren aus Japan in die Gemeinschaft auf der Erwägung beruht, die Produktionskapazitäten der japanischen Hersteller hätten sich erhöht und der Verbrauch in der Gemeinschaft sei nicht gestiegen.

Auswirkung auf die Feststellung einer drohenden Schädigung

111 Der Rat macht in der 38. Begründungserwägung geltend: Angesichts des obigen Sachverhalts ist eindeutig damit zu rechnen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen erneut eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wird. In der 39. Begründungserwägung kommt er zu dem Schluß, daß das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut zu einer bedeutenden Schädigung führen wird.

112 Aus der obigen Untersuchung ergibt sich, daß die 27., die 29. bis 32. und die 35. bis 37. Begründungserwägung jeweils Feststellungen enthalten, die tatsächlich oder rechtlich falsch oder wegen Unvollständigkeit irreführend sind. Folglich ist der Schluß des Rates in der 39. Begründungserwägung, die gedumpten Einfuhren drohten dem Kugellager-Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zu verursachen, seinerseits rechtlich und tatsächlich falsch, soweit er auf diesen Feststellungen beruht.

113 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen, die die Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung begehren, vor dem Gemeinschaftsrichter alles geltend machen können, was die Prüfung der Frage ermöglicht, ob die Gemeinschaftsorgane die den Klägerinnen eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet und keine Rechts- oder Tatsachenirrtümer begangen haben oder ob sie sich durch ermessensmißbräuchliche Überlegungen haben beeinflussen lassen. Insoweit ist dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung derjenigen Kontrolle übertragen, die ihm gewöhnlich angesichts eines Ermessensspielraums der öffentlichen Gewalt zusteht, ohne daß er dabei allerdings in die Würdigung eingreifen kann, die nach der Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden vorbehalten ist (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, FEDIOL/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 30, und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Tinnex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 16).

114 Dazu ist zu bemerken, daß aufgrund der Tatsachenirrtümer des Rates im allgemeinen der Anschein von Tendenzen entsteht, die zur tatsächlichen Marktentwicklung gegenläufig sind. So wird in der 29. Begründungserwägung festgestellt, die Gemeinschaftsproduktion sei zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums relativ konstant geblieben, während sie tatsächlich zunahm; in der 30. Begründungserwägung wird ausgeführt, die Erhöhung des Gesamtwerts der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei hinter dem Wachstum des Marktes insgesamt zurückgeblieben, während sie tatsächlich höher als dieses war; ferner soll sich nach der 31. Begründungserwägung der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Umsatzbasis in der EG zwischen 1986 und dem Ende des Untersuchungszeitraums von 75,1 % auf 72,9 % wertmässig verringert haben, während er sich tatsächlich von 75,1 % auf 77,1 % erhöhte. Darüber hinaus enthält die 35. Begründungserwägung insofern einen Rechtsirrtum, als darin auf einen für die Prüfung der Schädigung nicht erheblichen Umstand abgestellt wird.

115 In Anbetracht dieser Umstände und überdies der irreführenden oder falschen Feststellungen in der 27. der 32. der 36. und der 37. Begründungserwägung hält es das Gericht für möglich, daß der Rat ohne diese Tatsachen- und Rechtsirrtümer nicht zu dem Schluß gelangt wäre, daß eine Schädigung drohte. Daher ist den Anträgen der Klägerinnen stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft.

116 Unter den vorliegenden Umständen ist ausserdem der Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 zu prüfen.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88

Vorbringen der Parteien

117 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Verordnung verstosse gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88, da in ihr keine ausreichenden Gründe für eine Abweichung von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelfrist von einem Jahr angegeben seien. Diese Frist sei zwar nicht zwingend, doch dürfe das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8). Der Rat habe jedoch nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet, warum das Verfahren 41 Monate gedauert habe.

118 Der Rat ist der Auffassung, daß die Einjahresfrist des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 nicht zwingend sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Untersuchung "in der Regel" innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein müsse. Einer der Gründe, weshalb die vorliegende Untersuchung länger als frühere Untersuchungen gedauert habe, sei, daß die Kommission 1990 die Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überprüft habe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86 (Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, I-3919, Randnrn. 22 f.) eine Untersuchungsdauer von vier Jahren nicht als Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 angesehen.

Würdigung durch das Gericht

119 Nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung muß [die Untersuchung] in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß es sich um einen Richtwert und nicht um eine zwingende Frist handelt (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22). Jedoch darf das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22).

120 Das Überprüfungsverfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Verordnung führte, dauerte 41 Monate, nämlich von Mai 1989 bis zum 28. September 1992. Daher ist zu prüfen, ob das Verfahren über eine angemessene Frist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinaus ausgedehnt wurde.

121 In der 8. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung hat der Rat als Begründung für diese lange Dauer angeführt, daß zum einen umfangreiches und komplexes Zahlenmaterial habe zusammengetragen und geprüft werden müssen und daß zum andern während der Untersuchung neue Fakten aufgetreten seien, die sich zu Beginn nicht hätten vorhersehen lassen. Im schriftlichen Verfahren führte der Rat zu letzterem Punkt aus, er habe im Jahr 1990 die Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überprüft.

122 Zum ersten Punkt dieser Begründung stellt das Gericht fest, daß die Gemeinschaftsorgane schon 1976 mit der Durchführung von Untersuchungen betreffend Kugellager begonnen hatten (ABl. 1976, C 268, S. 2). Dieser Sektor ist ihnen also wohlbekannt, was die fragliche Überprüfung hätte erleichtern müssen. Zudem ist die Verordnung Nr. 1739/85, die durch die angefochtene Verordnung geändert wurde, ebenfalls nach einer Überprüfung erlassen worden. Die Kommission erließ am 21. Dezember 1984 die Verordnung (EWG) Nr. 3669/84 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 340, S. 37), nachdem sie ihren Beschluß 81/406/EWG vom 4. Juni 1981 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Kugellagern und Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan, Polen, Rumänien und der Sowjetunion und zur Verfahrenseinstellung (ABl. L 152, S. 44) überprüft hatte. Der Rat führte dann mit Erlaß der Verordnung Nr. 1739/85 am 24. Juni 1985 die endgültigen Zölle ein. Die Überprüfung, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 3669/84 vom 21. Dezember 1984 führte, dauerte, obwohl sie einen grösseren Produktbereich, nämlich Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan, betraf, zehn Monate, d. h. eine viel kürzere Zeit als das Überprüfungsverfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Verordnung führte und nur Kugellager mit einem grössten Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan betraf.

123 Unter diesen Umständen kann sich der Rat zur Begründung dafür, daß das Verfahren im vorliegenden Fall über drei Jahre dauerte, nicht darauf berufen, daß umfangreiches und komplexes Zahlenmaterial zusammengetragen und geprüft werden musste. Zudem kann auch die Überprüfung der Ertragslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sich allein diese lange Dauer nicht rechtfertigen.

124 Folglich hat der Rat nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß das Überprüfungsverfahren im vorliegenden Fall in einer angemessenen Frist abgeschlossen worden ist. Daher ist auch der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung begründet.

125 Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, ohne daß es einer Entscheidung über die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe oder einer Anordnung der von Koyo Seiko in der Rechtssache T-165/94 beantragten Beweiserhebungen bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

126 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

127 Die Streithelferinnen in der Rechtssache T-165/94 haben keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Das Gericht ist der Auffassung, daß ihnen, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen sind. Die Streithelferin in der Rechtssache T-163/94 hat der Klägerin durch Beteiligung am schriftlichen Verfahren Kosten verursacht. Da die Klägerin jedoch keinen Antrag auf Verurteilung der Streithelferin zur Tragung der Kosten gestellt hat und die Streithelferin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Klägerin und der Streithelferin jeweils ihre eigenen die Streithilfe betreffenden Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan wird für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt.

2) Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen mit Ausnahme der die Streithilfe betreffenden Kosten der Klägerin in der Rechtssache T-163/94, die die Klägerin trägt. Die Streithelferinnen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück