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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: T-164/99
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerfO EuG, EWG, EG


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 27
VerfO EuG Art. 87 § 2
VerfO EuG Art. 114
EWG Art. 24 Abs. 1
EG Art. 283
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Rat war durch nichts daran gehindert, Artikel 7 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, wonach er die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats [beschließt]", dahin auszulegen, dass ihn diese Vorschrift zur Eingliederung des Personals des früheren Schengen-Sekretariats ermächtigte.

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Eingliederung brauchte der Rat nach dem Protokoll, das zum primären Recht gehört, kein bestimmtes Verfahren befolgen. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der selbst keine allgemein geltende Einstellungsregelung festlegt, ermächtigt den Rat lediglich zum Erlass des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, ohne insoweit Leitlinien oder Grundsätze vorzugeben.

Folglich war der Rat gemäß Artikel 7 des Protokolls dazu befugt, eine vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unabhängige Einstellungsregelung für die Zwecke der Eingliederung der früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu schaffen, um die Kontinuität der Anwendung des Schengen-Besitzstands in seinem eigenen Generalsekretariat zu gewährleisten. Im Übrigen stellen das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.

( vgl. Randnrn. 60-62 )

2. Eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist Es erscheint gerechtfertigt, diese Auslegungsmethode auf die Unterlagen des Verfahrens der Beschlussfassung über einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu übertragen, wenn zu prüfen ist, ob in diesem Verfahren das primäre Recht, auf dessen Grundlage der Rechtsakt erlassen wurde, gewahrt wurde.

( vgl. Randnrn. 80 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2001. - Alain Leroy, Yannick Chevalier-Delanoue und Virginia Joaquim Matos gegen Rat der Europäischen Union. - Entscheidung 1999/307/EG - Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates - Nichtigkeitsklage. - Verbundene Rechtssachen T-164/99, T-37/00 und T-38/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-164/99, T-37/00 und T-38/00

Alain Leroy, ehemaliger Bediensteter der Wirtschaftsunion Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs (Benelux) beim Schengen-Sekretariat, wohnhaft in Grimbergen (Belgien),

Yannick Chevalier-Delanoue, Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Virginia Joaquim Matos, wohnhaft in Montijo (Portugal),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Union syndicale-Bruxelles mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Parmesan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in der Rechtssache T-164/99,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und F. Anton als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister A. Bentley,

eklagter,

wegen - in der Rechtssache T-164/99 - Nichtigkeitserklärung der Entscheidung 1999/307/EG des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates (ABl. L 119, S. 49) und - in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 - Aufhebung der Entscheidung 1999/307, mehrerer Entscheidungen des Rates über die Ernennung Dritter auf bei ihm vorhandene Stellen und seiner stillschweigenden Entscheidungen, die Kläger nicht auf eine dieser Stellen zu ernennen, sowie Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 unterzeichneten mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Schengen Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Diese Übereinkommen, die damit zusammenhängenden Übereinkommen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen zielen darauf ab, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln.

2 Der am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnete und am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABL. 1997, C 340, S. 1) umfasst ein Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93, im Folgenden: Protokoll). Der Schengen-Besitzstand wird durch die im Anhang des Protokolls aufgeführten Übereinkommen und vorgenannten Regelungen gebildet.

3 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 7 des Protokolls bestimmen:

Artikel 2

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfasst, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.

...

Artikel 7

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates."

4 Auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls erließ der Rat am 1. Mai 1999 die Entscheidung 1999/307/EG über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates (ABl. L 119, S. 49).

5 Die dritte Begründungserwägung der Entscheidung 1999/307 lautet: Mit dieser Eingliederung soll sichergestellt werden, daß bei der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union die Anwendung und die Weiterentwicklung der Bestimmungen bezüglich dieses Besitzstands auch weiterhin unter Bedingungen erfolgen, die ein reibungsloses Funktionieren dieser Bestimmungen gewährleisten." In der vierten Begründungserwägung heißt es: Die Einzelheiten der Eingliederung sollen es ermöglichen, einerseits die Einstellungen auf die dienstlichen Erfordernisse zu beschränken, die sich für das Generalsekretariat des Rates aus den von ihm zu übernehmenden neuen Aufgaben ergeben, und andererseits die Befähigung, Leistung und Integrität der eingestellten Personen zu überprüfen." Nach der sechsten Begründungserwägung soll das Generalsekretariat des Rates so in die Lage versetzt werden, dem sich aus der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ergebenden Bedarf effizient zu entsprechen".

6 Die Artikel 1 bis 3 der Entscheidung 1999/307 bestimmen:

Artikel 1

(1) Die vorliegende Entscheidung bezweckt, die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates festzulegen.

(2) Das Schengen-Sekretariat im Sinne dieser Entscheidung besteht aus den Personen, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) erfuellen.

Artikel 2

In Abweichung vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften... kann die Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 2 des Statuts vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 die unter den Artikel 1 fallenden Personen zu Beamten auf Probe der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Statuts im Generalsekretariat des Rates ernennen und in eine der im Stellenplan des Generalsekretariats des Rates für das Haushaltsjahr 1999 für diesen Zweck vorgesehenen Stellen der betreffenden Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe gemäß der im Anhang enthaltenen Entsprechungstabelle einweisen.

Artikel 3

Die Anstellungsbehörde kann die in Artikel 2 vorgesehenen Ernennungen vornehmen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die betreffenden Personen

a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind;

b) sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen;

d) die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzen;

e) Belege erbringen, aus denen hervorgeht:

i) dass sie am 2. Oktober 1997 beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren, und zwar entweder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestelltes Mitglied des Kollegiums der Benelux-Generalsekretäre oder als Bediensteter mit einem Arbeitsvertrag mit der Benelux-Wirtschaftsunion oder als dem Schengen-Sekretariat zur Verfügung gestellter Beamter des Benelux-Sekretariats, und dass sie dort effektiv eine Tätigkeit ausübten,

ii) dass sie am 1. Mai 1999 noch immer beim Schengen-Sekretariat beschäftigt waren und

iii) dass sie zu jedem der unter den Ziffern i) und ii) genannten Zeitpunkte effektiv beim Schengen-Sekretariat Aufgaben wahrgenommen haben, die mit der Anwendung und dem Ausbau des Schengen-Besitzstands, der Unterstützung des Vorsitzes und der Delegationen, der Erledigung von Finanz- und Haushaltsangelegenheiten, der Übersetzung und/oder Dolmetschtätigkeit, der Dokumentation oder Sekretariatsgeschäften verknüpft waren, unter Ausschluss der Aufgaben im Bereich technischer oder administrativer Unterstützung;

f) alle Dokumente und Belege, Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie über das Qualifikations- oder Erfahrungsniveau verfügen, das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, die der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn entsprechen, in die sie übernommen werden sollen."

7 Die Entscheidung 1999/307 trat nach ihrem Artikel 5 am Tag ihrer Annahme in Kraft" und gilt ab 1. Mai 1999".

8 Nach ihrem Artikel 6 ist die Entscheidung an den Generalsekretär des Rates gerichtet".

Sachverhalt

Rechtssache T-164/99

9 Herr Leroy arbeitete vom 12. Februar bis 9. Juni 1996 mit einem Zeitvertrag als Übersetzer beim Schengen-Sekretariat. Vom 10. Juni 1996 bis 30. März 1998 wurde er dann wiederholt als unabhängiger Übersetzer (free-lance) beim Sekretariat beschäftigt. Vom 1. April 1998 bis 30. April 1999 arbeitete er bei dem Sekretariat auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrages mit der Benelux-Wirtschaftsunion als Übersetzer und Verantwortlicher für Terminologie.

10 Dieser Vertrag sah in Artikel 6 vor:

Die vorliegende Einstellung kann nicht als Anspruch auf Beschäftigung bei der Europäischen Union im Rahmen der Eingliederung des Generalsekretariats angesehen werden, schließt eine solche Beschäftigung aber auch nicht aus."

11 Da den Kläger das Risiko beunruhigte, dass er nicht vom Generalsekretariat des Rates übernommen würde, richtete er Anfang 1999 an den Rat mehrere Schreiben, in denen er im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 des Protokolls seine persönliche Lage darlegte. Dabei wies er darauf hin, dass er, auch wenn er am 2. Oktober 1997 nicht kraft eines Vertrages Bediensteter des Schengen-Sekretariats gewesen sei, doch für es im gesamten Bezugszeitraum als freier Mitarbeiter im Zusammenhang mit der vorgesehenen Integration Übersetzungsarbeiten erledigt habe.

12 Auf diese Schreiben wurde dem Kläger geantwortet, dass für die Bestimmung der Personen, die zur Bewerbung für eine Stelle beim Generalsekretariat des Rates zugelassen werden könnten, das Datum des 2. Oktober 1997 von wesentlicher Bedeutung sei.

13 Dem Kläger wurde anschließend sein Arbeitsvertrag zum 30. April 1999 gekündigt, und er gehörte nicht zu denen, die vom Generalsekretariat des Rates übernommen wurden.

Rechtssache T-37/00

14 Herr Chevalier-Delanoue ist seit 1993 Übersetzer in der Französischen Abteilung des Sprachendienstes der Direktion Übersetzung und Herstellung der Dokumente der GD A des Rates (im Folgenden: Sprachendienst).

15 Seit dem 1. Januar 1998 kam er für die Beförderung nach Besoldungsgruppe LA 5 in Frage. Er stand demgemäß auf der Liste der Beamten, die am 1. Oktober 1998 das erforderliche Dienstalter besaßen, wurde aber nicht in die Liste der im Beförderungszeitraum 1998 zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufgenommen.

16 Nach Inkrafttreten der Entscheidung 1999/307 wurde Frau R., eine frühere Bedienstete des Schengen-Sekretariats, in Anwendung dieser Entscheidung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe LA 5 in der Französischen Abteilung des Sprachendienstes ernannt.

17 Der Kläger meint, mit dieser Einstellungsentscheidung habe die Anstellungsbehörde notwendig die stillschweigende Entscheidung getroffen, ihn selbst nicht zu diesem Zeitpunkt auf die fragliche, haushaltlich verfügbar gewordene Stelle der Besoldungsgruppe LA 5 zu ernennen.

18 Am 28. Juli 1999 reichte er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) ein. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 22. November 1999, dem Kläger zugestellt am 26. November 1999, zurückgewiesen.

19 Im Dezember 1999 wurde der Kläger rückwirkend zum 1. August 1999 nach Besoldungsgruppe LA 5 befördert.

Rechtssache T-38/00

20 Frau Joaquim Matos nahm 1996 mit Erfolg an einem Auswahlverfahren des Rates zur Bildung einer Einstellungsreserve von Übersetzern der portugiesischen Sprache teil. Bei Einreichung ihrer Klageschrift hatte sie noch kein Einstellungsangebot des Rates erhalten. Die Reserveliste war weiterhin gültig, und die Klägerin befand sich auf ihr an dritter Stelle.

21 Nach Inkrafttreten der Entscheidung 1999/307 wurden vier frühere Bedienstete des Schengen-Sekretariats auf Stellen der Besoldungsgruppe LA 7 in der Portugiesischen Abteilung des Sprachendienstes ernannt.

22 Die Klägerin ist der Auffassung, mit dieser am 1. Mai 1999 wirksam gewordenen Einstellungsentscheidung habe die Anstellungsbehörde notwendig die stillschweigende Entscheidung getroffen, sie selbst nicht auf eine dieser haushaltlich verfügbar gewordenen Stellen zu ernennen.

23 Am 28. Juli 1999 erhob sie eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 22. November 1999, der Klägerin zugestellt am 26. November 1999, zurückgewiesen.

Verfahren

24 Mit Klageschriften, die am 9. Juli 1999 (Rechtssache T-164/99) und 24. Februar 2000 (Rechtssachen T-37/00 und T-38/00) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.

25 Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 22. September 1999 und 26. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts in allen genannten Rechtssachen eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

26 Am 22. November 1999, 30. Mai und 13. Juni 2000 haben die Kläger ihre Stellungnahmen zu diesen Einreden eingereicht.

27 Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Union syndicale-Bruxelles als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers in der Rechtssache T-164/99 zugelassen.

28 Am 25. Januar 2000 hat die Streithelferin ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-164/99 eingereicht.

29 Mit Beschlüssen vom 9. März und 26. Juni 2000 hat das Gericht (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden des Rates dem Endurteil vorbehalten.

30 Mit Beschluss vom 4. August 2000 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-164/99, T-37/00 und T-38/00 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

31 Mit Schreiben vom 11. September 2000 hat die Streithelferin auf Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet.

32 In den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 hat der Rat auf Einreichung einer Gegenerwiderung verzichtet.

33 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

34 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 7. März 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

35 In der Rechtssache T-164/99 beantragt der Kläger,

- die Entscheidung 1999/307 für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 Die Streithelferin schließt sich den Anträgen des Klägers an.

37 In der Rechtssache T-37/00 beantragt der Kläger,

- die Entscheidung 1999/307 aufzuheben;

- die Entscheidung, Frau R. auf eine Stelle der Besoldungsgruppe LA 5 in der Französischen Abteilung des Sprachendienstes zu ernennen, aufzuheben;

- die sich daraus ergebende stillschweigende Entscheidung, ihn selbst nicht auf eine solche Stelle zu ernennen, aufzuheben;

- den Rat zu verurteilen, alle rechtlichen Konsequenzen zur Wiederherstellung seiner Rechte zu ziehen;

- hilfsweise, den Rat zu verurteilen, ihm für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden Ersatz in vorläufig festgesetzter Höhe von einem Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Mai 1999 zu leisten;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 In der Rechtssache T-38/00 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung 1999/307 aufzuheben;

- die Entscheidungen, Herrn D. S. S., Frau R. C. d. S., Frau R. G. und Frau G. L. auf vier Stellen der Besoldungsgruppe LA 7 in der Portugiesischen Abteilung des Sprachendienstes zu ernennen, aufzuheben;

- die sich daraus ergebenden stillschweigenden Entscheidungen, sie selbst nicht auf eine dieser Stellen zu ernennen, aufzuheben;

- den Rat zu verurteilen, alle rechtlichen Konsequenzen zur Wiederherstellung ihrer Rechte zu ziehen;

- hilfsweise, den Rat zu verurteilen, ihr für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden Ersatz in vorläufig festgesetzter Höhe von einem Euro zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Mai 1999 zu leisten;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Der Rat beantragt,

- die Klagen als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

40 Die vorliegenden Klagen sind in der Rechtssache T-164/99 auf der Grundlage von Artikel 230 EG und in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 auf der Grundlage der Artikel 90 und 91 des Statuts erhoben worden. Die Kläger beantragen in erster Linie, die Entscheidung 1999/307 für nichtig zu erklären. In den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 tragen sie weiter vor, die Entscheidungen, frühere Bedienstete des Schengen-Sekretariats auf Posten des Sprachendienstes zu ernennen, und die stillschweigenden Entscheidungen, die Kläger nicht auf eine dieser Stellen zu ernennen, seien Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung 1999/307. Alle Kläger machen geltend, dass die Frage der Zulässigkeit ihrer Klagen eng mit der Prüfung ihrer Begründetheit zusammenhänge. Die Entscheidung 1999/307 betreffe sie individuell, denn in deren Anwendung sei ihnen nicht das streitige Eingliederungsverfahren (Rechtssache T-64/99) oder ein reguläres Verfahren zur Besetzung der fraglichen Stellen (Rechtssachen T-37/00 und T-38/00) zugute gekommen. Dies sei Folge des Umstands, dass die Entscheidung 1999/307 unter Verstoß gegen zwingende Statutsbestimmungen über die Einstellung von Beamten und gegen Artikel 7 des Protokolls erlassen worden sei. Der Rat habe in dieser Entscheidung außerdem ein willkürliches Kriterium festgelegt. Sollten sie mit ihren Klagen obsiegen, hätte der Rat neue Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des damit festgestellten Rechtsverstoßes zu beseitigen.

41 Der Rat hält die Klagen für unzulässig, da die Entscheidung 1999/307, deren Anwendungsbereich die Fälle der Kläger nicht erfasse, sie nicht individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG (Rechtssache T-164/99) betreffe und kein sie beschwerender Rechtsakt im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts sei (Rechtssachen T-37/00 und T-38/00).

42 Da die Frage der Zulässigkeit der Klagen im vorliegenden Fall eng mit der Prüfung ihrer Begründetheit zusammenhängt, ist mit der Begründetheitsprüfung zu beginnen.

Zur Begründetheit

43 Die Kläger stützen ihre Nichtigkeitsanträge auf mehrere Gründe, von denen sich einige überschneiden. So rügen alle Kläger die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 1999/307 mit im Wesentlichen der Begründung, sie sei unter Verletzung von Artikel 7 des Protokolls, bestimmter Vorschriften des Statuts, der Rangordnung der Rechtsnormen und des Diskriminierungsverbots erlassen worden und enthalte außerdem einen Rechtsfehler.

44 Hilfsweise rügen die Kläger in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Fusionsvertrag) - jetzt Artikel 283 EG -, gegen Artikel 10 des Statuts und wesentliche Formvorschriften. Sie tragen in diesen Rechtssachen weiter vor, die Entscheidungen, fünf ehemalige Bedienstete des Schengen-Sekretariats auf Stellen des Sprachendienstes zu ernennen, und die Entscheidungen, die Kläger nicht auf diese Stellen zu ernennen, seien wegen Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung rechtswidrig.

45 In der Rechtssache T-164/99 erhebt die Streithelferin die beiden zusätzlichen Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Fusionsvertrag und des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Entscheidung 1999/307.

46 Es erscheint zweckmäßig, jeweils mehrere Klagegründe gemeinsam zu behandeln und demgemäß zuerst die Klagegründe einer Verletzung von Artikel 7 des Protokolls, Artikel 24 Fusionsvertrag, der Artikel 7, 10, 27 und 29 des Statuts, des Grundsatzes der Rangordnung der Rechtsnormen und wesentlicher Formvorschriften zusammen zu prüfen.

Zu den Klagegründen einer Verletzung von Artikel 7 des Protokolls, Artikel 24 Fusionsvertrag, der Artikel 7, 10, 27 und 29 des Statuts, des Grundsatzes der Rangordnung der Rechtsnormen und wesentlicher Formvorschriften

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47 Die Kläger meinen, aus Artikel 7 des Protokolls könne der Rat nichts zur Rechtfertigung der Entscheidung 1999/307 herleiten. Auch wenn die Bestimmung den Rat zur Eingliederung des Schengen-Sekretariats in sein eigenes Generalsekretariat verpflichte, hätte er bei seiner Beschlussfassung über die Einzelheiten der Eingliederung" die geeignetsten Mittel wählen müssen. Die Vorschrift beziehe sich ihrem Wortlaut nach auch nicht ausdrücklich auf die Einstellung der Bediensteten des Schengen-Sekretariats, sondern ziele auf Eingliederung seiner Funktionen als Organ.

48 Artikel 7 des Protokolls könne den Rat offenkundig nicht ermächtigen, für die Eingliederung Modalitäten zu beschließen, die gegen die Einstellungsregelung des Statuts und allgemeine Rechtsgrundsätze verstießen. Eine Ausnahme von allgemeinen Rechtsvorschriften, hier Artikel 24 Absatz 1 Fusionsvertrag, enthalte Artikel 7 des Protokolls nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Der Rat könne ohne Vorschlag der Kommission und ohne Anhörung der übrigen Gemeinschaftsorgane tätig werden, was Ausdruck der Dringlichkeit und des Ausnahmecharakters der Umstände sei.

49 Daraus folge, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Übernahme neuer Aufgaben zusätzliches Personal nur im Rahmen des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) einstellen dürften. Auch wenn das Personal des Schengen-Sekretariats zur Wahrnehmung gleicher oder entsprechender Aufgaben im Generalsekretariat des Rates zugegebenermaßen grundsätzlich am besten geeignet erscheine, hätte der Rat ihm nach Artikel 7 des Protokolls nicht mehr als ein besonderes Interesse entgegenbringen dürfen.

50 Im Übrigen seien den fünf früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats, deren Ernennung in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 angefochten werde, keine speziellen Aufgaben übertragen worden, die mit dem Schengen-Besitzstand zusammenhingen und besondere Erfahrung erforderten. Die Betroffenen hätten vielmehr die gleichen Aufgaben wie alle Übersetzer der Französischen und der Portugiesischen Abteilung des Sprachendienstes. Folglich bewirke die Entscheidung 1999/307, anders als ihre vierte und sechste Begründungserwägung angäben, keine Eingliederung der vom Personal des Schengen-Sekretariats wahrgenommenen Aufgaben.

51 Was die Rangordnung der Rechtsnormen betreffe, so ändere das Protokoll nicht die Gemeinschaftsverträge, sondern diene ihrer Durchführung. Vergleiche man den rechtlichen Stellenwert der Entscheidung 1999/307 mit dem der gemäß Artikel 24 Fusionsvertrag erlassenen Verordnung über das Statut, so sei die Entscheidung interner Natur, denn sie richte sich an den Generalsekretär des Rates. Sie könne darum keinesfalls den Vorschriften über externe Einstellungen des Statuts zuwiderlaufen, das, anders als die Entscheidung, in Form einer Verordnung, also eines bindenden, allgemein geltenden und Ansprüche der Beamten begründenden Rechtsakts, erlassen worden sei.

52 Die grundlegende und ausschließlich geltende Regel für den Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften sei - abgesehen von den Ausnahmen nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden könnten - die Einstellung mittels eines Auswahlverfahrens. Deshalb hätte der Rat, auch wenn er hier aus Dringlichkeit in einem Ausnahmeverfahren habe tätig werden dürfen, zunächst die Stellen ermitteln müssen, die unverzichtbar gewesen seien, um die mit dem Schengen-Besitzstand zusammenhängenden Tätigkeiten bei ihm selbst kontinuierlich fortzuführen, und dann die Beschäftigten des Schengen-Sekretariats im Wege eines Auswahlverfahren rekrutieren müssen. Er hätte so ohne weiteres sowohl dem Eingliederungsgebot des Artikels 7 des Protokolls nachkommen als auch das Einstellungsverfahrens des Statuts einhalten können.

53 Nur ein Auswahlverfahren hätte auch das Ziel von Artikel 27 des Statuts - der für Einstellungen bei den Gemeinschaftsorganen zentralen Bestimmung - erfuellt, wonach bei der Einstellung anzustreben sei, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten und auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen seien. Da aber die Entscheidung 1999/307 keine gültige Ausnahmeregelung geschaffen habe, habe der Rat sowohl gegen Artikel 27 als auch gegen Artikel 29 des Statuts verstoßen.

54 In der Rechtssache T-164/99 macht die Streithelferin geltend, Artikel 2 des Protokolls normiere ein besonderes Beschlussverfahren, in dem die dreizehn in Artikel 1 des Protokolls genannten Mitgliedstaaten einstimmig die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Schengen-Besitzstands erlassen könnten. Die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates seien hingegen von dieser besonderen Regelung ausdrücklich ausgenommen. Danach seien diese Einzelheiten nämlich von allen Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit festzulegen. Der Rat könne deshalb nicht behaupten, Artikel 7 des Protokolls ermächtige ihn zu einer Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Fusionsvertrag.

55 Schließlich führen die Kläger in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 aus, der Rat habe, da der Ernennung der genannten fünf ehemaligen Bediensteten des Schengen-Sekretariats kein Auswahlverfahren vorausgegangen sei, nicht die Einstellung von Beamten gewährleisten können, die den Anforderungen des Artikels 27 des Statuts entsprächen. Das in Artikel 7 des Statuts verankerte dienstliche Interesse verlange jedoch, dass nur diesen Anforderungen genügende Personen ernannt würden. Mit der Einstellung der fraglichen fünf ehemaligen Bediensteten sei das dienstliche Interesse daher verletzt worden.

56 Hilfsweise sei legitimerweise zu fragen, ob nicht die Entscheidung 1999/307, deren rechtlicher Rang geringer sei als der des Statuts, dieses ändere. Das Statut dürfe aber nur im Verfahren nach Artikel 24 Fusionsvertrag geändert werden, das hier nicht eingehalten worden sei. Nach Artikel 10 des Statuts hätte überdies der Statutsbeirat angehört werden müsse. Auch diese Bestimmung sei nicht eingehalten worden. Allgemeiner formuliert, habe der Rat damit gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen.

57 Der Rat erwidert hierauf, Artikel 7 des Protokolls bezwecke gerade, ihn zum Erlass einer eigenständigen, vom Statut gesonderten Einstellungsregelung zu ermächtigen. Der Artikel gehöre ebenfalls zum primären Recht und habe damit in der Normhierarchie den gleichen Rang wie Artikel 24 Fusionsvertrag und einen höheren als das Statut. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Statut rügten, gehe ihre Rüge daher fehl, denn mit der Entscheidung 1999/307 habe der Rat eine Ausnahmeregelung geschaffen, die auf einer Bestimmung des primären Rechts beruhe. Schließlich gebe es keine über dem Statut stehende Grundregel", dass der Zugang zum öffentlichen Dienst nur über ein Auswahlverfahren möglich sei.

Würdigung durch das Gericht

58 Zunächst ist festzustellen, dass das Protokoll dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist und, wie sich aus der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam (ABl. 1997, C 340, S. 115) ergibt, von den fünfzehn Mitgliedstaaten beschlossen wurde. Gemäß Artikel 311 EG ist das Protokoll Bestandteil des EG-Vertrags. Es hat deshalb den gleichen rechtlichen Stellenwert wie dieser (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-7/98, T-208/98 und T-109/99, De Nicola/EIB, Slg. 2001, II-0000, Randnr. 90) und enthält Vorschriften des primären Rechts.

59 Ferner sieht Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls vor, dass der Schengen-Besitzstand vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam an in den Rahmen der Europäischen Union integriert und dass der durch die Schengener Übereinkommen errichtete Exekutivausschuss von diesem Zeitpunkt an durch den Rat ersetzt wird. Durch diese Bestimmung wurden somit die einschlägigen Regelungen bereits integriert und das mit der Verwaltung des Schengen-Besitzstands betraute Organ bereits bestimmt.

60 Unter diesen Umständen war der Rat durch nichts daran gehindert, Artikel 7 des Protokolls, nach dessen Wortlaut er die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats" in sein eigenes Generalsekretariat beschließt", dahin auszulegen, dass ihn diese Vorschrift zur Eingliederung des Personals des früheren Schengen-Sekretariats ermächtigte und - da er gemäß Artikel 21 seiner damals geltenden Geschäftsordnung (ABl. 1993, L 304, S. 1) die sachliche und personelle Organisationsgewalt für sein Generalsekretariat schon selbst innehatte - sogar verpflichtete.

61 Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Eingliederung brauchte der Rat nach dem Protokoll, das zum primären Recht gehört, kein bestimmtes Verfahren befolgen. Eine solche Verpflichtung erlegte ihm entgegen der Auffassung der Kläger auch keine sonstige Bestimmung des primären Rechts auf. Insbesondere liegt der von den Klägern angeführte Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Fusionsvertrag nicht selbst eine allgemein geltende Einstellungsregelung fest, sondern ermächtigt den Rat lediglich zum Erlass des Statuts und der BSB, ohne insoweit Leitlinien oder Grundsätze vorzugeben.

62 Folglich war der Rat gemäß Artikel 7 des Protokolls dazu befugt, eine vom Statut und den BSB unabhängige Einstellungsregelung für die Zwecke der Eingliederung der früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu schaffen, um die Kontinuität der Anwendung des Schengen-Besitzstands in seinem eigenen Generalsekretariat zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87, Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127, Randnr. 10, m. w. N.) stellen im Übrigen das Beamtenstatut und die BSB keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.

63 Auch wenn der Rat somit anstelle des Erlasses der Entscheidung 1999/307 eine der Möglichkeiten der Einstellung gemäß dem Statut oder den BSB hätte wählen können, stehen die von den Klägern geltend gemachten Grundsätze des Statuts - insbesondere der Grundsatz, wonach der Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft erfolgreichen Teilnehmern allgemeiner Auswahlverfahren vorbehalten sei - und die Artikel 7, 27 und 29 des Statuts der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht entgegen. Denn diese Grundsätze und Artikel stehen in der Rangordnung der Rechtsnormen auf gleicher Stufe wie die angefochtene Entscheidung, nämlich auf der des abgeleiteten Rechts.

64 Da zudem für die fragliche Eingliederung Artikel 7 des Protokolls dem Rat Befugnisse verleiht, die von denen aus Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Fusionsvertrag gesondert sind, und die Entscheidung 1999/307 nach ihrem Artikel 2 ausdrücklich [i]n Abweichung vom Statut" erlassen wurde, war eine Änderung des Statuts durch die Entscheidung ausgeschlossen. Die Vorschriften über die Änderung des Statuts, insbesondere sein Artikel 10, wurden daher nicht verletzt.

65 Dem steht nicht entgegen, dass das Statut und die BSB Verordnungen sind, der hier angefochtene Rechtsakt aber eine Entscheidung. Es handelt sich nämlich nicht um eine Entscheidung rein interner oder individueller Art, sondern um einen Rechtsakt sui generis, der, obgleich an nur einen Adressaten, den Generalsekretär des Rates, gerichtet, in objektiver und allgemeiner Form die Personengruppe, die dem Generalsekretariat des Rates eingegliedert werden kann, und umgekehrt die von dieser Eingliederungsmöglichkeit definitiv ausgeschlossene Personengruppe festlegt. Mit der Klarstellung, dass die Modalitäten der Eingliederung vom Statut abweichen, dessen Einstellungsregelung unbestreitbar Normqualität hat, begründet die Entscheidung 1999/307 außerdem eine vom Statut gesonderte, gleichfalls normative Regelung, deren Durchführung der Anstellungsbehörde des Rates übertragen ist.

66 Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 1999/307 wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Rat bestimmten früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats, die seinem Generalsekretariat eingegliedert wurden, nicht mit dem Schengen-Besitzstand zusammenhängende Tätigkeiten, sondern allgemeine Aufgaben zuwies. Zum einen wurden diese individuellen Maßnahmen, die zur inneren Verwaltungsorganisation gehören, erst nach Erlass der Entscheidung getroffen. Zum anderen ist das Schengen-Sekretariat nach seiner Eingliederung in das Generalsekretariat des Rates nicht länger ein eigenes Organ. Demnach steht der Betrauung des einen oder anderen der dem Personal des Rates eingegliederten Mitarbeiter mit allgemeinen Aufgaben nichts entgegen, solange dies nicht die Erreichung des Zwecks beeinträchtigt, dem sich aus der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands ergebenden Bedarf effizient zu entsprechen (sechste Begründungserwägung der Entscheidung 1999/307). Nichts in den Akten aber rechtfertigt die Annahme, dass eine solche Gefahr bestuende.

67 Aus den gleichen Gründen ist auch die Argumentation der Streithelferin in der Rechtssache T-164/99 (vgl. oben, Randnr. 54) zurückzuweisen. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Protokoll den gleichen rechtlichen Rang besitzt wie der Fusionsvertrag, so dass der Rat gemäß Artikel 7 des Protokolls unabhängig vom Statut und von den BSB und außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Fusionsvertrag eine eigenständige Einstellungsregelung erlassen durfte.

68 Demnach sind die Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 7 des Protokolls, Artikel 24 Fusionsvertrag, die Artikel 7, 10, 27 und 29 des Statuts, den Grundsatz der Rangordnung der Rechtsnormen und wesentliche Formvorschriften zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Rechtsfehlers

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Mit diesem Klagegrund rügen die Kläger, für die Wahl des 2. Oktober 1997 als Stichtag dafür, welche Mitarbeiter des Schengen-Sekretariats dem Generalsekretariates eingegliedert werden könnten, gebe es keine objektive Rechtfertigung. Dieses Datum sei völlig willkürlich und habe nichts zu tun mit dem Kriterium, das hätte gewählt werden müssen, nämlich der Prüfung der Qualifikationen und Befähigung der betroffenen Mitarbeiter. Das gewählte Datum, der Tag der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam, sei ohne rechtliche Wirkung für den Rat oder die Schengener Organe"; es verpflichte die Mitgliedstaaten nur zu den erforderlichen Ratifikationen für das Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam. Das allein maßgebende Datum wäre das des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, also der 1. Mai 1999, gewesen. Es seien die Personen zu ermitteln, die zu diesem Datum beim Schengen-Sekretariat beschäftigt gewesen seien und die - nach Modalitäten, die notwendig das Prinzip des Auswahlverfahrens wahren müssten - dem Generalsekretariat des Rates eingegliedert werden könnten.

70 In der Rechtssache T-164/99 macht der Kläger geltend, der willkürliche Charakter des Datums des 2. Oktober 1997 sei in seinem Fall besonders offensichtlich, da er seit Februar 1996 beim Schengen-Sekretariat gearbeitet habe. Er sei Ende 1997 als unabhängiger Mitarbeiter und sodann ab 1. April 1998 im Rahmen eines unbefristeten Vertrages beschäftigt worden. Er habe damit eine größere Erfahrung als bestimmte Bedienstete des Schengen-Sekretariats, die auf der Grundlage der Entscheidung 1999/307 eingestellt worden seien.

71 Derselbe Kläger rügt zweitens eine Verletzung seines Arbeitsvertrags. Nach Artikel 6 dieses Vertrages (vgl. oben, Randnr. 10) hätte er darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Eingliederung in das Generalsekretariat des Rates zugute kommen werde, wenn andere Kriterien als die artifiziellen und rechtswidrigen Kriterien der Entscheidung 1999/307 gewählt worden wären und ein Auswahlverfahren durchgeführt worden wäre. Diese Vertragsklausel sei von seinem Arbeitgeber, den Schengener Organen", weder widerrufen noch geändert worden. Da die Entscheidung 1999/307 im Verhältnis zu diesem Vertrag von einem Dritten stamme, könne sie nicht dessen Inhalt ändern.

72 In seiner Erwiderung führt der Kläger zu dieser zweiten Rüge ergänzend aus, Artikel 6 seines Arbeitsvertrags sei dahin auszulegen, dass die Möglichkeit einer späteren Einstellung durch den Rat nicht ausgeschlossen werden dürfe. Damit jedoch, dass der Rat kein Auswahlverfahren veranstaltet und den 2. Oktober 1997 als Stichtag gewählt habe, habe er ihn daran gehindert, an dem Eingliederungsverfahren teilzunehmen.

73 Der Rat trägt dazu vor, die Beschäftigung beim Schengen-Sekretariat am 2. Oktober 1997 sei ein objektives Kriterium, das gewährleiste, dass die eingliederungsfähigen Personen über eine gewisse Erfahrung verfügten. Was die Rüge des Klägers in der Rechtssache T-164/99 angehe, der Rat habe seinen Arbeitsvertrag verletzt, so sei der Rat im Verhältnis zu diesem Vertrag ein Dritter. Folglich gebe es keine Handlung des Rates, die irgendein Vertrauen des Klägers auf eine künftige Einstellung hätte begründen können. Die vom Kläger geltend gemachte Vertragsbestimmung rechtfertige ein solches Vertrauen nicht.

Würdigung durch das Gericht

74 Der 2. Oktober 1997 ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages von Amsterdam, der das Protokoll umfasst. Vorbehaltlich der späteren Ratifizierung des Amsterdamer Vertrages wurde somit an diesem Tag klar, dass das Personal des Schengen-Sekretariats nach vom Rat noch festzulegenden Einzelheiten seinem eigenen Generalsekretariat eingegliedert würde.

75 Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat die eingliederungsfähige Personengruppe in der eigenständigen Einstellungsregelung der Entscheidung 1999/307 dadurch bestimmte, dass er den Beginn des Zeitraums, in dem die zu dieser Gruppe gehörenden Personen beim Schengen-Sekretariat beschäftigt sein mussten, auf den 2. Oktober 1997 datierte. Da der Rat nämlich die Einzelheiten der Eingliederung unabhängig vom Statut und von den BSB unter Berücksichtigung der Lage der Beschäftigten des Schengen-Sekretariats festlegen durfte, war er dazu berechtigt, einer künstlichen Erhöhung der Zahl dieser Personen nach Bekanntwerden des Eingliederungsgrundsatzes am 2. Oktober 1997 vorzubeugen. Die Wahl des 2. Oktober 1997 kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden.

76 Was die Lage des Klägers in der Rechtssache T-164/99 anbelangt, so war er am 2. Oktober 1997 als unabhängiger Übersetzer tätig. Er erfuellte somit nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Buchstabe e Ziffern i und ii der Entscheidung 1999/307. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Rat in dieser Vorschrift das Bestehen einer stabilen Beziehung zwischen den eingliederungsfähigen Beschäftigten und dem Schengen-Sekretariat in der Zeit vom 2. Oktober 1997 bis 1. Mai 1999 verlangte. Vielmehr durfte er verallgemeinernd davon ausgehen, dass nur diese Personen, insbesondere die der Benelux-Wirtschaftsunion arbeitsvertraglich verbundenen Bediensteten, über die nötige kontinuierliche Erfahrung verfügten, um das Gedächtnis" des Schengen-Sekretariats zu erhalten, und die Lage der unabhängigen Mitarbeiter unberücksichtigt lassen. Mit der Vorlage einer Arbeitsbescheinigung, wonach er vom 10. Juni 1996 bis 30. März 1998... mehrfach als free-lance" beschäftigt war, hat der Kläger im Übrigen nicht nachgewiesen, dass er vom 2. Oktober 1997 an eine stabile Beziehung zum Schengen-Sekretariat besaß, die den Arbeitsverhältnissen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e Ziffern i und ii der angefochtenen zwingend gleichzustellen wäre.

77 Soweit der Kläger weiter auf seinen Arbeitsvertrag mit der Benelux-Wirtschaftsunion verweist, genügt die Feststellung, dass dieser Vertrag eine mögliche Eingliederung des Klägers in das Generalsekretariat des Rates lediglich nicht ausschließt, aber keinerlei Verpflichtung des Rates begründet. Ein solcher Vertrag konnte kein berechtigtes Vertrauen des Klägers schaffen, dass er tatsächlich übernommen würde. Der Kläger hat die Rüge einer Verletzung seines Arbeitsvertrags überdies in seiner Erwiderung auf das Argument beschränkt, seine Chancen einer Einstellung durch den Rat seien dadurch zunichte gemacht worden, dass der 2. Oktober 1997 als Stichtag gewählt und kein Auswahlverfahren veranstaltet worden sei. Wie oben festgestellt, beging aber der Rat mit der Wahl dieses Datums und seinem Verzicht auf ein Auswahlverfahren für die fragliche Eingliederung keinen Rechtsverstoß, der die Gültigkeit der Entscheidung 1999/307 berühren könnte.

78 Dieser Klagegrund greift daher gleichfalls nicht durch.

Zum Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Entscheidung 1999/307

79 In der Rechtssache T-164/99 hebt die Streithelferin im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede hervor, dass der Vertrag von Amsterdam und das Protokoll, dessen Artikel 7 den Erlass der Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats vorsehe, am 1. Mai 1999 in Kraft getreten seien. Die Entscheidung 1999/307 sei im schriftlichen Verfahren erlassen worden. Alle Mitgliedstaaten hätten aber ihre Entscheidung dem Generalsekretariat des Rates spätestens am 30. April 1999 vor Mitternacht schriftlich übermitteln müssen. Damit sei die Entscheidung 1999/307 am 30. April 1999 und nicht am 1. Mai erlassen worden. Also habe man sie auf der Grundlage von Vorschriften erlassen, die noch nicht in Kraft getreten seien. Hilfsweise macht die Streithelferin geltend, dass die Rechtsgrundlage einer Entscheidung im Zeitpunkt der Einleitung des schriftlichen Verfahrens bestehen müsse, was hier nicht der Fall sei.

80 Dazu ist festzustellen, dass das Generalsekretariat des Rates dessen Mitglieder unstreitig ersucht hatte, ihm ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung hinsichtlich des Entscheidungsvorschlags im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung mitzuteilen, und dabei darauf hingewiesen hatte, dass die Antworten bis zum 1. Mai 1999, 12 Uhr, einzugehen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 9, m. w. N.). Es erscheint gerechtfertigt, diese Rechtsprechung auf die Unterlagen des Verfahrens der Beschlussfassung über einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu übertragen, wenn zu prüfen ist, ob in diesem Verfahren das primäre Recht, auf dessen Grundlage der Rechtsakt erlassen wurde, gewahrt wurde.

81 Soweit im vorliegenden Fall genau festzustellen ist, an welchem Tag die Entscheidung 1999/307 erlassen wurde, spricht nichts dafür, dass der Rat diesen Rechtsakt erlassen wollte, als dessen Rechtsgrundlage noch nicht existierte. Das hier gewählte schriftliche Verfahren enthält vielmehr eine klare und präzise Festlegung, nämlich die Frist für die Einreichung der Antworten bis zum 1. Mai 1999, 12 Uhr, nach der sich der Erlass der Entscheidung einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Protokolls zuordnen lässt. Als Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 1999/307 ist somit der Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens, d. h. der 1. Mai 1999, 12 Uhr, anzusehen.

82 Schließlich war es dem Rat nach keiner Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts untersagt, das schriftliche Verfahren für den Erlass der Entscheidung 1999/307 bereits vor Inkrafttreten des Protokolls einzuleiten. Da das Protokoll den Erlass von Durchführungsregelungen erforderte, war es nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sogar geboten, mit den Vorarbeiten für den Erlass der Regelungen einschließlich des eigentlichen Beschlussverfahrens schon vor Inkrafttreten des Protokolls zu beginnen, damit die Durchführungsregelungen sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Protokolls anwendbar sein konnten.

83 Der Klagegrund ist deshalb jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen einer Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84 Die Kläger machen geltend, da ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt worden sei, lasse sich nicht wirklich beurteilen, ob die gemäß der Entscheidung 1999/307 eingegliederten Personen, insbesondere die genannten fünf früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats, die erforderliche Qualifikation und Befähigung für ihre Einweisung in Stellen des Rates besessen hätten. Es sei daran zu erinnern, dass die fünf früheren Bediensteten nicht Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand, die eine spezielle Erfahrung erforderten, wahrnähmen. Ihnen sei deshalb unter Verstoß gegen das Statut eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung gegenüber den Klägern zuteil geworden, da für die streitige Eingliederung kein Auswahlverfahren veranstaltet und den Klägern weder das streitige Eingliederungsverfahren noch das reguläre Verfahren für die fraglichen Stellenbesetzungen zugute gekommen sei.

85 In den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 machen die Kläger geltend, die Ernennung der genannten fünf früheren Bediensteten und die Entscheidungen, die Kläger nicht auf die fraglichen Stellen zu ernennen, seien zusätzlich auch aus Gründen rechtswidrig, die nur mit dem Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften zusammenhingen.

86 Zum einen hätten die Kläger in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Rat das Statut einhalten werde. Sie hätten insbesondere darauf vertrauen dürfen, dass sie beim Rat eine Laufbahn fortführen könnten und unter Einhaltung der relevanten Reserveliste ernannt würden, ohne dass ihre Rechte regelwidrig beeinträchtigt würden. Mit der Einstellung der fünf früheren Bediensteten habe der Rat daher den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Ihn treffe überdies eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem gesamten Personal. Das bedeute, dass er das dienstliche Interesse zu berücksichtigen habe und das individuelle Interesse seiner Beamten und der in einem Auswahlverfahren erfolgreichen Stellenbewerber für den öffentlichen Dienst nicht verletzen dürfe. Mit seiner Entscheidung, die fünf früheren Bediensteten zu ernennen, habe der Rat aber die persönliche Lage der Kläger in keiner Weise berücksichtigt.

87 Schließlich habe der Rat auch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, wonach Ernennungsentscheidungen Transparenz und Information und sogar eine vorherige Anhörung der Verantwortlichen der Arbeitseinheit, in der der neu ernannte Beamte tätig sein solle, verlangten. Daran habe es hier gefehlt. Allgemeiner gesagt, fordere eine ordnungsgemäße Verwaltungsorganisation die Ernennung von Beamten, die die besten Voraussetzungen im Sinne von Artikel 27 des Statuts mitbrächten. Andernfalls sei eine bestmögliche Besetzung der Dienststellen nicht gegeben.

88 Der Rat meint, keiner dieser Grundsätze sei hier verletzt worden.

Würdigung durch das Gericht

89 Da keiner der anderen gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 1999/307 gerichteten Klagegründe durchgreift, können die Kläger nicht geltend machen, die in Abweichung vom Statut vorgenommene Eingliederung unter die Entscheidung fallender Personen verstoße gegen die vorgenannten Grundsätze und Vorschriften des Statuts. Der Rat war durch nichts daran gehindert, die in diesem Wege ausnahmsweise eingegliederten Personen und seine bisher oder künftig nach dem Statut eingestellten Bediensteten auf die gleiche Stufe zu stellen.

90 Er brauchte deshalb vor Eingliederung der genannten fünf früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats nicht die individuelle Lage der Kläger in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 zu würdigen. Die Kläger konnten auch nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Rat von der Durchführung der streitigen Eingliederung absehen werde, um ihre eigene Laufbahn zu begünstigen.

91 Soweit die Kläger rügen, einige der fraglichen früheren Bediensteten nähmen nicht spezifische Aufgaben des Schengen-Besitzstands, sondern allgemeine Aufgaben wahr, so ist bereits oben (in Randnr. 66) festgestellt worden, dass es dem Rat freistand, nach der Eingliederung dieser Bediensteten dem einen oder anderen davon Aufgaben allgemeiner Art zu übertragen.

92 Zur Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot schließlich genügt der Hinweis, dass nach diesem Grundsatz vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 116, m. w. N.). Da hier die früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats auf der Grundlage einer eigenständigen Einstellungsregelung übernommen wurden, können die Kläger nicht geltend machen, dass die Statutsbestimmungen über Einstellung und Qualifikation der Beamten anzuwenden gewesen wären.

93 Die Klagegründe eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung sind deshalb gleichfalls zurückzuweisen.

94 Da keiner der für die Nichtigkeitsanträge angeführten Klagegründe durchgreift, sind diese Anträge insgesamt abzuweisen.

95 Das Gleiche gilt in jedem Fall für die Schadensersatzanträge in den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00, für die keine besonderen Klagegründe oder Argumente angeführt wurden und die damit den Nichtigkeitsanträgen einfach angefügt wurden.

96 Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

97 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

98 Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Diese Vorschrift gilt auch für Rechtsstreitigkeiten, in denen der Kläger Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/93, Stagakis/Parlament, Slg. ÖD 1994, I-A-137 und II-451, Randnr. 24).

99 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Organe und die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelszone seine eigenen Kosten trägt.

100 Demnach sind in dem unter Artikel 230 EG fallenden Verfahren der Rechtssache T-164/99 dem Kläger die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die ihre eigenen Kosten trägt, aufzuerlegen. In den unter Artikel 236 EG fallenden Verfahren der Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen

2. In der Rechtssache T-164/99 trägt der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten

3. In den Rechtssachen T-37/00 und T-38/00 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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