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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.07.1995
Aktenzeichen: T-166/94
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 55/93 des Rates vom 8. Januar 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (ABl. L 9, S. 7), Grundverordnung, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 55/93 des Rates vom 8. Januar 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (ABl. L 9, S. 7)
Grundverordnung Art. 4 Absatz 4
Grundverordnung Art. 4 Absatz 5
EG-Vertrag Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es beruht weder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler noch auf einem Ermessensmißbrauch, daß der Rat in der Verordnung Nr. 55/93 für die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan einen anderen endgültigen Antidumpingzoll als für vollständige Kegelrollenlager festgesetzt und dabei für die Ermittlung des Bestehens und des Umfangs der den EG-Herstellern von Aussenringen zugefügten Schädigung von den Preisen nicht der kompletten Kegelrollenlagern, sondern der Aussenringe ausgegangen ist.

Denn unabhängig davon, ob zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller Wettbewerb besteht und ob der Aussenring eines Herstellers mit den von einem anderen Hersteller stammenden übrigen Einzelteilen eines kompletten Kegelrollenlagers zusammengesetzt werden kann, sind die Aussenringe eigene Erzeugnisse, die getrennt von den anderen Einzelteilen eines vollständigen Kegelrollenlagers verkauft und fakturiert werden und daher Gegenstand eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung sein können.

Da das Gesamterzeugnis überdies austauschbar ist und durch ein komplettes Kegelrollenlager eines beliebigen anderen Herstellers ersetzt werden kann, ist jeder Vorteil hinsichtlich eines Bestandteils dieser Ware, im vorliegenden Fall hinsichtlich der als eigenes Erzeugnis verkauften Aussenringe, geeignet, die Wahl des Käufers zu beeinflussen. Handelt es sich dabei um einen Preisvorteil, so wird der Käufer grundsätzlich den zum geringsten Preis erhältlichen Bestandteil bevorzugen, ohne Bedenken wegen des Umstands zu hegen, daß dieser Bestandteil nur mit einem bestimmten Modell der übrigen Bestandteile des vollständigen Kegelrollenlagers kompatibel ist, so daß die Unterbietung des Preises dieses Bestandteils, nämlich des Aussenrings, geeignet ist, die EG-Hersteller von Aussenringen zu schädigen.

Da schließlich die Wahl eines der Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers impliziert, daß auch alle übrigen Bestandteile vom selben Hersteller stammen, schlagen sich die Wirkungen des Wettbewerbs zwischen den Aussenringen auf der Ebene der vollständigen Kegelrollenlager nieder; die Tatsache, daß es keine Produkte gibt, die aus den Aussenringen und Kegeln verschiedener Hersteller zusammengesetzt sind, hat deshalb zur Folge, daß die Einfuhr gedumpter japanischer Aussenringe zunächst eine Schädigung hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden Aussenringe und sodann hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers verursacht.

2. Die von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode, die Auswirkungen gedumpter Einfuhren lediglich anhand eines für repräsentativ erachteten Teils des Gemeinschaftsmarkts zu analysieren, läuft dem Grundsatz der Einheit des Gemeinschaftsmarkts nicht zuwider, wenn die Repräsentativität des geprüften Teils hinreichend bewiesen ist.

Demgemäß dürfen sich die Gemeinschaftsorgane auf einen für die Analyse sowohl der Preisdifferenzen als auch der Verkäufe und Marktanteile repräsentativen Teil des Gemeinschaftsmarkts beschränken und für die Beurteilung der Schädigung der EG-Hersteller den Markt bestimmter Mitgliedstaaten ausser Betracht lassen, in denen die eingeführten gedumpten Erzeugnissen infolge im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung getroffener nationaler Schutzmaßnahmen nicht vertrieben werden können. Die Einbeziehung dieser Märkte würde nämlich eine Relativierung des Schadensumfangs bewirken und somit den durch die Antidumping-Grundverordnung gewährten Schutz in dem für Importe offenen Teil des Gemeinschaftsmarkts abschwächen.

3. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88, der Antidumping-Grundverordnung, haben die Gemeinschaftsorgane zu prüfen, ob die Schädigung, von deren Vorliegen sie ausgehen, tatsächlich durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde; dabei haben sie jede durch andere Faktoren verursachte Schädigung ausser Betracht zu lassen.

Haben die Einfuhren aus anderen Drittländern als denen, aus denen die von dem Antidumpingverfahren betroffenen Einfuhren stammen, die gleiche Grössenordnung wie die letztgenannten Importe und ermitteln die Gemeinschaftsorgane die Schädigung der EG-Hersteller nach dem Maßstab der Rentabilität, so ist zu prüfen, ob nicht die Einfuhren aus den anderen Drittländern den Kausalzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung unterbrechen konnten. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Einfuhren nicht geeignet sind, die Rentabilität der Gemeinschaftserzeugung zu senken, wenn sie von mit EG-Herstellern verbundenen Unternehmen vorgenommen und von diesen EG-Herstellern initiiert wurden.

4. Die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gerichtshof und das Gericht ihre Kontrolle ausüben können.

Eine unrichtige Feststellung, die in einer Begründungserwägung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls enthalten ist, berührt nicht die Rechtmässigkeit der Verordnung, sofern die Begründungserwägungen insgesamt die Überlegungen der Gemeinschaftsorgane so klar und eindeutig erkennen lassen, daß sich der Kläger, der über sämtliche Daten verfügte, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Überlegungen stützten, und ausserdem an den verschiedenen Abschnitten des der Festsetzung des endgültigen Satzes des Antidumpingzolls vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens aktiv mitgewirkt hat, vernünftigerweise nicht im Irrtum über den Inhalt dieser Überlegungen befinden konnte.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 14. JULI 1995. - KOYO SEIKO CO. LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - ANTIDUMPING - SCHAEDIGUNG. - RECHTSSACHE T-166/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Verordnung (EWG) Nr. 55/93 des Rates vom 8. Januar 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (ABl. L 9, S. 7; im folgenden auch: streitige Verordnung). Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden auch: Grundverordnung) erlassen. Am 14. Juli 1992 erließ die Kommission ferner die Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft (ABl. L 199, S. 8; im folgenden auch: vorläufige Verordnung).

Die Ware

2 Die in Frage stehenden Aussenringe sind ein wesentlicher Bestandteil von Kegelrollenlagern.

Ein vollständiges Kegelrollenlager besteht aus folgenden Teilen:

° einem kegelförmigen Innenring, der aus dem gleichen Material wie der Aussenring hergestellt ist;

° den Kegelrollen, die auf dem Innenring anliegen und durch die dieser sich im Verhältnis zum Aussenring bewegen kann;

° einem Käfig, der die Rollen auf dem Innenring hält;

° dem Aussenring, in den der (aus dem Innenring, den Rollen und dem Käfig bestehende) Kegel eingesetzt ist.

3 Die verschiedenen Einzelteile eines kompletten Kegelrollenlagers können getrennt erworben werden. Es kommt vor, daß die Endverwender eines kompletten Kegelrollenlagers, wie bestimmte Automobilhersteller, die verschiedenen Einzelteile eines kompletten Lagers auf verschiedenen Fahrzeugteilen anbringen und das komplette Lager somit erst bei der Montage des Fahrzeugs zusammengesetzt wird.

Verwaltungsverfahren

4 Am 26. September 1990 reichte die Federation of European Bearing Manufacturers' Association (im folgenden: FEBMA) bei der Kommission eine Dumping-Beschwerde ein.

5 Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde, auf die die streitige Verordnung zurückgeht, wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 167, S. 3) ein Antidumpingzoll in Höhe von 5,5 % auf die kompletten Kegelrollenlager der Klägerin und von 4,3 % auf die Kegel der Klägerinnen erhoben; beide Erzeugnisse gehören zum KN-Code 80422000. Die genannte Verordnung wurde aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2655/93 des Rates vom 27. September 1993 über die rückwirkende Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft (ABl. L 244, S. 1).

6 Am 4. Januar 1991 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (ABl. C 2, S. 8).

7 Als Ergebnis dieses Verfahrens erließ die Kommission am 14. Juli 1992 die vorläufige Verordnung, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde.

8 In Beantwortung eines am 24. Juli 1992 eingegangenen Schreibens der Klägerin erläuterte die Kommission, wie sie die Dumpingspanne und die Schädigung berechnet habe.

9 Am 8. Januar 1993 erließ der Rat die streitige Verordnung, die am 15. Januar 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

Verfahren

10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 29. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Beschluß vom 15. September 1993 hat der Präsident des Gerichtshofes die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

12 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1993 ist die FEBMA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Mit diesem Beschluß hat der Präsident des Gerichtshofes weiterhin auf Antrag der Klägerin bestimmte Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, von den an die Streithelferin übermittelten Schriftstücken ausgenommen.

13 Mit Beschluß vom 18. April 1994 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) und gemäß dem Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) an das Gericht erster Instanz verwiesen.

14 Am 31. Mai 1994 hat die Klägerin die vertrauliche Behandlung ihrer Stellungnahme zu dem Streithilfeschriftsatz vom 16. Mai 1994 sowie der Anlagen zu dieser Stellungnahme beantragt. Mit Beschluß vom 24. Februar 1995 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerin stattgegeben.

15 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung um die schriftliche Beantwortung einer Reihe von Fragen bis zum 16. März 1995 ersucht.

16 In der öffentlichen Sitzung vom 5. April 1995 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

17 Die Klägerin beantragt,

° die Verordnung Nr. 55/93 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

° dem Rat und der FEBMA die Kosten aufzuerlegen.

18 Der Rat beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

° die Klage abzuweisen.

20 Die FEBMA beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Gründe

21 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage fünf Klagegründe an. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, es lägen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung vor, da durch die Einfuhr von Aussenringen japanischen Ursprungs keine Schädigung habe verursacht werden können. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen Ermessensmißbrauch geltend, denn die streitige Verordnung ziele darauf, die Umgehung eines Antidumpingzolls zu verhindern, obgleich die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 10 der Grundverordnung nicht erfuellt seien. Der dritte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung, der darin liege, daß der Rat bei der Beurteilung der Frage, wie sich die Einfuhr von Aussenringen japanischen Ursprungs auf die Gesamtverkäufe aus der Gemeinschaft stammender Aussenringe auswirke, nur die Verkäufe letzterer in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich berücksichtigt habe. Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, daß der Rat gegen Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verstossen habe, indem er die Einfuhren von Aussenringen, die aus anderen Drittländern als Japan stammten, nicht hinreichend berücksichtigt habe, um deren Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeugung von Aussenringen zu bestimmen. Mit dem fünften Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag geltend.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

22 Die Klägerin führt im wesentlichen aus, da die Aussenringe verschiedener Hersteller nicht gegeneinander austauschbar seien, hätten die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht angenommen, daß es einen vom Markt für komplette Kegelrollenlager verschiedenen Gemeinschaftsmarkt für Aussenringe gebe. Infolgedessen seien die Angaben über die Preise nur der Aussenringe für die Ermittlung einer Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft nicht aussagekräftig. Weiter sei zu berücksichtigen, daß durch eine Senkung des Preises für Aussenringe keine Verringerung des Preises für komplette Kegelrollenlager herbeigeführt werden könne, denn der Preis für den gesondert gehandelten und verkauften Kegel wirke sich gerade dahin aus, daß die Preissenkung bei den Aussenringen ausgeglichen werde.

23 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung dürfe ein Antidumpingzoll nur erhoben werden, wenn nachgewiesen sei, daß durch die gedumpte Ware ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt werde. Im vorliegenden Fall sei es aber, weil die Aussenringe verschiedener Hersteller nicht gegeneinander austauschbar seien, wirtschaftlich gesehen unmöglich, die Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft durch die Einfuhr von Aussenringen japanischen Ursprungs nachzuweisen und den Umfang dieses angeblichen Schadens zu bestimmen.

24 Es gebe somit keinen Markt für Aussenringe, da diese untereinander nicht im Wettbewerb stuenden. Tatsächlich könnten die Käufer von Aussenringen bei deren Einkauf keine andere Marke als die wählen, für die sie sich bei den Kegeln entschieden hätten.

25 Was die Berechnung des Umfangs der Schädigung angehe, so wählten die Käufer von Aussenringen eine bestimmte Marke nicht nach dem Preis der Aussenringe, sondern nach dem der kompletten Kegelrollenlager; letzterer hänge aber nicht nur vom Preis der Aussenringe, sondern auch von dem der Kegel ab.

26 Dies führe zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie für die Feststellung des Bestehens und des Umfangs der Schädigung die Preise der Aussenringe und nicht die der kompletten Kegelrollenlager zugrunde gelegt hätten, denn es sei allein der letztere Preis, der für die Wahl der Käufer bestimmend sei. Dabei stehe der Richtigkeit der von ihr, der Klägerin, vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse nicht entgegen, daß die Aussenringe, rechtlich betrachtet, getrennt von den Kegeln verkauft und fakturiert werden könnten.

27 Hingegen vertreten der Rat, die Kommission und die FEBMA die Auffassung, daß die Einfuhr gedumpter Aussenringe eine Schädigung der EG-Hersteller von Aussenringen verursache. Denn bei dem Aussenring handele es sich, unabhängig davon, inwieweit er austauschbar sei, um ein von dem kompletten Kegelrollenlager zu unterscheidendes Erzeugnis.

28 Die Gemeinschaftsorgane führen weiter aus, daß die Frage der Austauschbarkeit der Aussenringe verschiedener Hersteller im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht erheblich sei, denn zum einen seien die Aussenringe ° auch wenn die Verwender bestrebt seien, sämtliche Einzelteile eines kompletten Kegelrollenlagers vom selben Hersteller zu beschaffen ° theoretisch und technisch austauschbar und zum anderen könnten sie getrennt verkauft und fakturiert werden.

29 Überdies verursachten die Einfuhren gedumpter Aussenringe den EG-Herstellern von Aussenringen nicht nur auf dem Markt für Aussenringe, sondern auch auf dem für komplette Kegelrollenlager einen Schaden. Die Hersteller kompletter Kegelrollenlager würden durch derartige Einfuhren nämlich insofern geschädigt, als die japanischen Hersteller durch den Preis der importierten Aussenringe den bei der Einfuhr der Kegel erhobenen Antidumpingzoll ausgleichen könnten. Tatsächlich seien die Käufer kompletter Kegelrollenlager bereit, für die Kegel japanischer Herkunft einen höheren Preis zu bezahlen, wenn diese Preiserhöhung durch den Preis, zu dem sie die Aussenringe japanischer Herkunft erwerben könnten, mehr als ausgeglichen werde. Daher werde durch die Einfuhr gedumpter Aussenringe eine Schädigung der EG-Hersteller von Aussenringen und von kompletten Kegelrollenlagern verursacht.

30 Zum Umfang der Schädigung führt der Rat aus, daß dessen Schätzung zwar schwierig sei, weil die Hersteller von Aussenringen zugleich auch Hersteller kompletter Kegelrollenlager seien, daß ihm aber für die Vornahme dieser Schätzung genügend Daten zur Verfügung stuenden, nämlich der Verkaufspreis der Aussenringe, das Produktionsvolumen und der Absatz von Aussenringen in der Gemeinschaft, die Entwicklung der Marktanteile der japanischen Hersteller und der der Gemeinschaft sowie die Rentabilitätsentwicklung der EG-Produktion von Aussenringen. Er habe daher, selbst wenn die Aussenringe faktisch nicht austauschbar seien, seine Analyse zu Recht auf den Preis der Aussenringe und nicht auf den der kompletten Kegelrollenlager gestützt.

31 Die Kommission verweist im übrigen darauf, daß von der Klägerin nicht bestritten werde, daß die Einfuhr gedumpter Aussenringe eine Schädigung verursache, sondern daß die Klägerin sich nur gegen die Art und Weise wende, in der die Kommission den festgesetzten Zoll berechnet habe. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Schätzung des Schädigungsumfangs sei jedoch angemessen, da der ihr zugrunde gelegte Preis der Aussenringe, nachdem die Klägerin keine präziseren Daten mitgeteilt habe, die geeignetste Berechnungsgrundlage darstelle.

Würdigung durch das Gericht

32 Das Gericht stellt zunächst fest, daß sich, wie vom Rat und von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten, die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die vorläufige Verordnung und der Rat die streitige Verordnung erlassen haben, auf Aussenringe beziehen, die getrennt von den anderen Einzelteilen eines vollständigen Kegelrollenlagers verkauft und fakturiert werden.

33 Weiter ist unter den Beteiligten unstreitig, daß es sich bei dem Aussenring um ein eigenes Erzeugnis handelt, das Gegenstand eines eigenen Antidumpingverfahrens sein kann ° dies ist von der Klägerin in der Randnummer 3 ihrer Erwiderung ausdrücklich anerkannt worden.

34 Die Klägerin macht jedoch geltend, daß es im vorliegenden Fall trotz dieser technischen Unterscheidung zwischen Aussenring und komplettem Kegelrollenlager zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller keinen Wettbewerb gebe, weil es faktisch unmöglich sei, die Aussenringe eines Herstellers mit den von einem anderen Hersteller stammenden übrigen Einzelteilen eines kompletten Kegelrollenlagers zusammenzubauen. Daher könne auch die Einfuhr gedumpter Aussenringe keine andere Schädigung verursachen als die Einfuhr gedumpter kompletter Kegelrollenlager.

35 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein "Antidumpingzoll... auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht". Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb in ihrer Analyse zu Recht auf die Aussenringe als eigenes Erzeugnis abgestellt, da diese, über die technische Unterscheidung zwischen Aussenring und komplettem Kegelrollenlager hinaus, getrennt von den übrigen Einzelteilen des Kegelrollenlagers verkauft und fakturiert werden. Im übrigen hängt das Bestehen eines Wettbewerbs zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller nicht einfach vom Grad ihrer Austauschbarkeit im Sinne des Masses ab, in dem der Aussenring eines Herstellers mit den von einem anderen Hersteller stammenden übrigen Einzelteilen eines kompletten Kegelrollenlagers zusammengesetzt werden kann.

36 Denn unabhängig davon, inwieweit die Aussenringe verschiedener Hersteller in diesem Sinne austauschbar sind, kann das komplette Kegelrollenlager eines Herstellers durch ein komplettes Kegelrollenlager gleichen Typs eines beliebigen anderen Herstellers ersetzt werden, ohne daß hierdurch die Verwendbarkeit für den Käufer in irgendeiner Weise gemindert würde. Da somit die Ware insgesamt durch eine andere ersetzt werden kann, ist jeder hinsichtlich eines ° als eigenes Erzeugnis verkauften ° Bestandteils dieser Ware erlangte Vorteil geeignet, die Wahl des Käufers zu beeinflussen. Handelt es sich dabei um einen Preisvorteil, so wird der Käufer grundsätzlich den zum geringsten Preis erhältlichen Bestandteil bevorzugen, ohne im übrigen Bedenken wegen des Umstands zu hegen, daß dieser Bestandteil nur mit einem bestimmten Modell der übrigen Bestandteile des vollständigen Kegelrollenlagers kompatibel ist. Die Unterbietung des Preises dieses Bestandteils, im vorliegenden Fall des Aussenringes, ist deshalb durchaus geeignet, die EG-Hersteller von Aussenringen zu schädigen.

37 Nach Auffassung der Klägerin ist das Preisniveau der Aussenringe jedoch nicht aussagekräftig, weil es durch das Preisniveau der übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers bestimmt und ausgeglichen werde, so daß eine Senkung des Preises des Aussenringes keine Senkung des Preises des kompletten Kegelrollenlagers bedeute.

38 Insoweit ist erstens festzustellen, daß der Preis des Aussenringes nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten am Gesamtpreis aller Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers einen Anteil zwischen 31,8 % und 34,8 % hat.

39 Zweitens lässt sich den Zahlenbeispielen, die die Klägerin in der Randnummer 52 ihrer Klageschrift vertraulich mitgeteilt hat, nicht entnehmen, daß jede Senkung des Preises des Aussenringes eine Erhöhung des Preises der übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers zur Folge hätte, und erst recht nicht, daß durch diese Erhöhung der Einfluß der Senkung des Aussenring-Preises auf den Gesamtpreis des kompletten Kegelrollenlagers ausgeglichen würde. Die von der Klägerin angeführten Beispiele zeigen vielmehr, daß der niedrigste Aussenring-Preis den niedrigsten Preis des kompletten Kegelrollenlagers zur Konsequenz hat. Demnach stellen die Preise der übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers verhältnismässig stabile Faktoren dar und gleichen nicht die schädigenden Auswirkungen aus, die die Einfuhr gedumpter japanischer Aussenringe auf den Wettbewerb zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller hat.

40 Da ausserdem ° wie von der Klägerin vorgetragen ° die Wahl eines der Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers impliziert, daß auch alle übrigen Bestandteile vom selben Hersteller stammen, schlagen sich die Wirkungen des Wettbewerbs, der zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller besteht, auf der Ebene der vollständigen Kegelrollenlager nieder. Die Tatsache, daß es keine Produkte gibt, die aus den Aussenringen und Kegeln verschiedener Hersteller zusammengesetzt sind, hat deshalb zur Folge, daß die Einfuhr gedumpter japanischer Aussenringe zunächst eine Schädigung hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden Aussenringe und sodann hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers verursacht.

41 Im Ergebnis ist daher festzustellen, daß die Einfuhren von unstreitig gedumpten Aussenringen geeignet sind, eine Schädigung der EG-Hersteller von Aussenringen zu verursachen, und daß die Gemeinschaftsorgane damit, daß sie für die Ermittlung des Bestehens und des Umfangs der den EG-Herstellern von Aussenringen zugefügten Schädigung von den Preisen der Aussenringe ausgegangen sind, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

42 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Vorbringen der Parteien

43 Nach Auffassung der Klägerin beruht die streitige Verordnung auf einem Ermessensmißbrauch. Die Verordnung ziele nämlich nicht auf die Sanktionierung der Einfuhr eines gedumpten Erzeugnisses, sondern vielmehr darauf, zu verhindern, daß durch eine teilweise gesonderte Einfuhr von Aussenringen Antidumpingzölle umgangen würden, die entweder gemäß der Verordnung Nr. 1739/85 auf die Einfuhr kompletter Kegelrollenlager oder auf die gemeinsame Einfuhr von Aussenringen und Kegeln erhoben würden. Die einzige dafür in der Grundverordnung vorgesehene Bestimmung, Artikel 13 Absatz 10, betreffe aber nur den Fall, in dem Erzeugnisse, die bei ihrer Einfuhr in bereits fertigem Zustand einem Antidumpingzoll unterlägen, innerhalb der Gemeinschaft aus eingeführten Einzelteilen zusammengesetzt würden, die ihrerseits keinem Antidumpingzoll unterlägen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben seien, habe sich der Rat nicht auf sie stützen können.

44 Nach Auffassung des Rates, der sich die Streithelferinnen anschließen, ist Artikel 13 Absatz 10 der Grundverordnung für den vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung. Der Rat habe in diesem Fall lediglich auf eine Beschwerde reagiert, nach der ein eingeführtes gedumptes Erzeugnis die Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft verursache. Da das Dumping und die Schädigung bewiesen seien, habe er einen anderen Zoll einführen dürfen als denjenigen, der nach der Verordnung Nr. 1739/85 auf komplette Kegelrollenlager erhoben werde.

Würdigung durch das Gericht

45 Wie aus der Zurückweisung des ersten Klagegrundes folgt, haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für die Feststellung des Bestehens und des Umfangs einer Schädigung der Erzeuger der Gemeinschaft durch gedumpte japanische Einfuhren auf den Preis der ° im Verhältnis zu den übrigen Einzelteilen eines kompletten Kegelrollenlagers als eigenes Erzeugnis betrachteten ° Aussenringe abgestellt haben. Sie haben daher mit der Festsetzung eines anderen Antidumpingzolls, als er nach der Verordnung Nr. 1739/85 auf komplette Kegelrollenlager erhoben wird, zu Recht nur auf die ° gesondert betrachteten ° Aussenringe abgehoben.

46 Artikel 13 Absatz 10 der Grundverordnung ist daher hier nicht anwendbar; ein Ermessensmißbrauch der Gemeinschaftsorgane liegt nicht vor.

47 Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

48 Die Klägerin macht geltend, der Rat habe dadurch gegen Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung verstossen, daß er bei seiner Untersuchung der Wirkungen, die die Einfuhren aus Japan stammender Aussenringe auf den entsprechenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, nur die Verkäufe aus der Gemeinschaft stammender Aussenringe in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich berücksichtigt habe.

49 Der Rat ist der Auffassung, er habe seine Untersuchung auf die Entwicklung der Verkäufe von Aussenringen aus der Gemeinschaft auf diese Mitgliedstaaten beschränken dürfen, da die Verkäufe überwiegend dort stattfänden. Diese Märkte seien deshalb für den gesamten Gemeinschaftsmarkt hinreichend repräsentativ. Der Einheit des Marktes sei somit Rechnung getragen. Der Absatz von Aussenringen in Italien und Spanien sei nicht so bedeutend, wie die Klägerin meine. Italien (10 %) und Spanien (8 %) machten zusammen nur 18 % des Gemeinschaftsmarktes aus, während Frankreich (14 %), Deutschland (45 %) und das Vereinigte Königreich (18 %) zusammen einen Anteil von 77 % bildeten.

50 Die Kommission trägt vor, eine wirksame und rasche Durchführung des Antidumpingverfahrens setze voraus, daß sie ihre Untersuchung, welche Auswirkungen die Einfuhr der fraglichen Ware habe, auf einen Teil des Gemeinschaftsmarktes beschränken dürfe. Deshalb werde sie durch die Grundverordnung ermächtigt, ihre Untersuchung auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken, wenn diese Märkte hinreichend repräsentativ seien.

Würdigung durch das Gericht

51 Die Gemeinschaftsorgane können die Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung dadurch messen, daß sie prüfen, welche Auswirkungen diese Einfuhren auf die Erzeuger in der Gemeinschaft haben, "deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht".

52 Es ist unstreitig, daß die französischen, deutschen und britischen Hersteller einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung von Aussenringen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung repräsentieren, da auf sie 80 % dieser Erzeugung entfallen (vgl. 19. Begründungserwägung der streitigen Verordnung und Randnrn. 63 und 66 der Klageschrift). Von der Klägerin wird jedoch bestritten, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Untersuchung, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt sei, auf die Preisdifferenzen, Verkäufe und Marktanteile innerhalb nur eines ° als repräsentativ angesehenen ° Teils des Gemeinschaftsmarktes beschränken durften.

53 Die von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode, nach der die Auswirkungen gedumpter Einfuhren nur anhand eines für repräsentativ erachteten Teils des Gemeinschaftsmarktes analysiert werden, läuft, sofern die Repräsentativität des geprüften Teils des Gemeinschaftsmarktes hinreichend bewiesen ist, dem Grundsatz der Einheit des Gemeinschaftsmarktes nicht zuwider.

54 Nach Auffassung der Klägerin wird die Repräsentativität des geprüften Teils durch den Ausschluß Italiens und Spaniens beeinträchtigt. Da diese Mitgliedstaaten infolge nationaler Maßnahmen, die sie auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 35, S. 1) getroffen hätten, japanischen Einfuhren von Aussenringen während des Untersuchungszeitraums (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990; vgl. sechste Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung) nicht offengestanden hätten, wären die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in der übrigen Gemeinschaft geringer ausgefallen, wenn die Verkäufe der EG-Hersteller in den beiden genannten Mitgliedstaaten berücksichtigt worden wären.

55 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Beurteilung des Umfangs der durch die Einfuhr japanischer Aussenringe verursachten Schädigung zur Einbeziehung des italienischen und des spanischen Marktes verpflichtet waren oder ob sie ihre Untersuchung auf den Teil des Gemeinschaftsmarktes beschränken durften, der für diese Importe offenstand.

56 Die aufgrund einer Gemeinschaftsregelung getroffenen nationalen Maßnahmen zum Schutz des italienischen und des spanischen Marktes wirkten sich dahin aus, daß diese Märkte abgeschottet und die schädigenden Auswirkungen der Einfuhr gedumpter japanischer Aussenringe von ihnen ferngehalten wurden. Der italienische und der spanische Markt sind deshalb im Verhältnis zum gesamten Gemeinschaftsmarkt von Aussenringen als atypisch anzusehen, da letzterer für die fraglichen Einfuhren grundsätzlich offenstand.

57 Folgte man der Auffassung der Klägerin, so würde deshalb anerkannt, daß die gleiche Dumpingpraxis, je nachdem, ob den gedumpten Erzeugnissen der gesamte Gemeinschaftsmarkt oder nur ein Teil dieses Marktes offenstuende, mit einer unterschiedlichen Sanktion belegt werden müsste. Im zweiten Fall wäre nach Ansicht der Klägerin die Schädigung, um ihre Bedeutung zu beurteilen, auf den gesamten Gemeinschaftsmarkt einschließlich des Teils zu beziehen, der den fraglichen Erzeugnissen nicht offensteht und auf dem deshalb keine Schädigung möglich ist. Diese Auffassung bewirkt dadurch eine Relativierung der in dem Teil des Gemeinschaftsmarktes, der den fraglichen Erzeugnissen offensteht, eintretenden Schädigung, daß sie diesen Schadensumfang auf den gesamten Gemeinschaftsmarkt bezieht; sie ist zurückzuweisen, da sie den durch die Grundverordnung gewährten erforderlichen Schutz in dem für Importe offenen Teil des Gemeinschaftsmarktes abschwächt.

58 Es ist sodann zu prüfen, ob Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich ° entgegen der Auffassung der Klägerin ° für die Analyse sowohl der Preisdifferenzen als auch der Verkäufe und Marktanteile einen repräsentativen Teil des gesamten Gemeinschaftsmarktes darstellen.

59 Hinsichtlich der Preisdifferenzen bestreitet die Klägerin zwar die Repräsentativität des geprüften Teils des Gemeinschaftsmarktes (Randnr. 63 der Klageschrift), sie führt aber nichts dafür an, daß die französischen, deutschen und britischen Hersteller in Italien und Spanien andere Preise praktizierten als in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich. Die Klägerin hat deshalb nicht belegt, daß die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Fehler begangen hätten, indem sie ihre Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unter dem Aspekt der Preisdifferenzen auf Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich beschränkten (vgl. 33. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

60 Die Klägerin bestreitet auch, daß Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Verkäufe und Marktanteile für den Gemeinschaftsmarkt repräsentativ seien, da die Verkäufe in Italien und Spanien so bedeutend seien, daß die Repräsentativität des geprüften Teils durch ihre Nichteinbeziehung beeinträchtigt werde.

61 Insoweit ist auf die Ausführungen der Kommission in der 30. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung hinzuweisen, wonach auf den französischen, deutschen und britischen Markt insgesamt nicht nur der grösste Teil der EG-Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestellten Aussenringen, sondern auch von den Aussenringen entfalle, die von japanischen Herstellern in der Gemeinschaft verkauft würden. Der Rat hat diese Angabe in der 19. Begründungserwägung der streitigen Verordnung bestätigt. In der Randnummer 33 seiner Klagebeantwortung hat er weiter erläutert, daß von den Gesamtverkäufen von Aussenringen gleich welcher Herkunft auf dem Gemeinschaftsmarkt 77 % auf die Verkäufe in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich, dagegen nur 18 % auf die Verkäufe in Italien und in Spanien und die übrigen 5 % auf die anderen Mitgliedstaaten entfielen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Erklärung des Rates, daß diese Zahlen unbestritten seien, nicht widersprochen, obgleich sie in ihrer Erwiderung die Frage nach den vom Rat verwendeten Quellen und nach deren Verläßlichkeit aufgeworfen hatte. Die Klägerin hat auch nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, daß diese Zahlen unzutreffend seien.

62 Weiter ist zu prüfen, ob der von den Gemeinschaftsorganen untersuchte Marktanteil, der somit 77 % der Verkäufe von Aussenringen gleich welcher Herkunft in der Gemeinschaft umfasst, auch für die Verkäufe von in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich hergestellten Aussenringen in der gesamten Gemeinschaft repräsentativ ist.

63 Insoweit hat der Rat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts die unten wiedergegebene vergleichende Tabelle über die Entwicklung der Verkäufe von Aussenringen durch in der Gemeinschaft ansässige Hersteller (Herstellung in der Gemeinschaft und Herstellung in Drittländern ausser Japan) und durch in Japan ansässige Hersteller vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, daß die von der Klägerin unbestrittenen und unwidersprochenen Daten dieser Tabelle alle Verkäufe von Aussenringen in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich durch die französischen, deutschen und britischen Hersteller ("Anteile EG-Hersteller") sowie die Verkäufe von Aussenringen japanischer Herkunft in diesen drei Mitgliedstaaten umfassten. Dabei ist daran zu erinnern, daß sich sämtliche die Produktion betreffenden Daten, die die Gemeinschaftsorgane in der vorläufigen Verordnung, der streitigen Verordnung und in den Schriftstücken des vorliegenden Verfahrens verwendet haben, nur auf die (80 % der Gemeinschaftsproduktion repräsentierenden) Hersteller in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich beziehen; diesem Ansatz ist die Klägerin nicht entgegengetreten (vgl. oben Randnr. 52).

Verkäufe von Aussenringen 1988 1989 1990

Anteile EG-Hersteller 78,3 % 75,9 % 70,8 %

(EG-Produktion)

Anteile EG-Hersteller 10,5 % 11,5 % 14,9 %

(Produktion Drittländer)

japanischer Herkunft 11,2 % 12,6 % 14,3 %

__________________________________

100 % 100 % 100 %

64 Den vorstehenden Zahlenangaben ist zu entnehmen, daß im Jahr 1990 (dem Untersuchungszeitraum) die Verkäufe von Aussenringen, die von französischen, deutschen und britischen Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt und von ihnen in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich verkauft wurden, 70,8 % von 77 % aller Verkäufe in der Gemeinschaft ausmachten, was 54,5 % aller Verkäufe in der Gemeinschaft entspricht. Diese Verkäufe bilden damit den grössten Teil aller Verkäufe von Aussenringen gleich welcher Herkunft in der Gemeinschaft.

65 Schließlich ist zu prüfen, ob die Verkäufe von Aussenringen durch die französischen, deutschen und britischen Hersteller in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich auch den grössten Teil aller Verkäufe durch diese Hersteller in der gesamten Gemeinschaft ausmachen. Zu diesem Zweck ist, und zwar immer mit Bezug zu sämtlichen Verkäufen in der Gemeinschaft, der Anteil der Verkäufe dieser Hersteller in den drei genannten Mitgliedstaaten mit dem Anteil ihrer Verkäufe in den anderen Mitgliedstaaten zu vergleichen.

66 Insoweit ist festzustellen, daß selbst dann, wenn man ein Monopol der französischen, deutschen und britischen Hersteller in den anderen Mitgliedstaaten unterstellt, der Anteil ihrer Verkäufe 23 % von sämtlichen Verkäufen von Aussenringen in der Gemeinschaft nicht übersteigen kann, nämlich 18 % für Italien und Spanien und 5 % für die anderen Mitgliedstaaten.

67 Daraus folgt, daß der Anteil der Verkäufe französischer, deutscher und britischer Hersteller in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich (54,5 %) notwendig höher ist als der Anteil derselben Hersteller in den anderen Mitgliedstaaten einschließlich Italiens und Spaniens (23 %). Im für die Auffassung der Gemeinschaftsorgane ungünstigsten Fall machen die Verkäufe in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich immer noch mehr als das Doppelte der Verkäufe dieser Hersteller in der übrigen Gemeinschaft aus (54,5 %/23 %).

68 Der grössere Teil der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften und in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich hergestellten Aussenringe wird somit in diesen drei Mitgliedstaaten verkauft.

69 Demnach sind die Gemeinschaftsorgane zu Recht davon ausgegangen, daß die Verkäufe der französischen, deutschen und britischen Hersteller in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich den grösseren Teil der Verkäufe von Aussenringen gleich welcher Herkunft auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt und gleichzeitig den weitaus grösseren Teil der Verkäufe der französischen, deutschen und britischen Hersteller auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt ausmachen.

70 Nach alledem haben die Gemeinschaftsorgane zu Recht angenommen, daß der untersuchte Teil des Marktes sowohl hinsichtlich der Preisdifferenzen als auch der Verkäufe und Marktanteile für den gesamten Gemeinschaftsmarkt repräsentativ ist.

71 Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

72 Die Klägerin macht geltend, daß der Rat und die Kommission nach der Rechtsprechung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, prüfen müssten, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgehe, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung ausser Betracht zu lassen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813, Randnr. 16).

73 Im vorliegenden Fall habe der Rat, ohne dies zu begründen, nicht hinreichend geprüft, ob nicht möglicherweise die Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan zu der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft beigetragen hätten. Diese Einfuhren hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft beitragen können, weil jeder in die Gemeinschaft eingeführte Aussenring, ob er dort als solcher in den freien Verkehr überführt oder ob er in ein komplettes Kegelrollenlager eingebaut werde, notwendig einen aus der Gemeinschaft stammenden Aussenring verdränge. Die Klägerin führt anhand von Zahlen (vgl. Anlagen 9 und 10 zu Anlage 3 der Klageschrift) aus, daß aus anderen Drittländern als Japan bedeutende Mengen sowohl kompletter Kegelrollenlager als auch von Aussenringen eingeführt worden seien. Es sei erstaunlich, wenn seitens der Gemeinschaftsorgane ohne jede Erläuterung behauptet werde, daß nur geringe Mengen von Aussenringen mit Ursprung in diesen Drittländern eingeführt worden seien und daß sich diese auf die von den EG-Herstellern erzielte Rentabilität nicht ausgewirkt hätten (vgl. 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

74 Der Rat und die Kommission entgegnen, es treffe nicht zu, daß, wie von der Klägerin unsubstantiiert behauptet werde, der Einfluß der Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus Drittländern nicht geprüft worden sei. Der Rat habe hervorgehoben, daß die Kommission bei ihrer Prüfung festgestellt habe, daß Aussenringe mit Ursprung in anderen Drittländern als Japan nur in geringen Mengen eingeführt worden seien und in erster Linie von Unternehmen stammten, die mit den EG-Herstellern verbunden seien, und daß diese Einfuhren deshalb auf die von den EG-Herstellern erzielte Rentabilität keine oder nur geringe Auswirkungen hätten (47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, auf die der Rat in der 26. Begründungserwägung der streitigen Verordnung Bezug nehme). Der Rat sei deshalb seiner Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachgekommen.

75 Die Kommission führt weiter aus, daß sie bei der Berechnung der Gemeinschaftsmarktanteile von Aussenringen gleich welcher Herkunft die in der Gemeinschaft hergestellten und exportierten Aussenringe sowie die ° meistens durch mit EG-Herstellern verbundene Unternehmen produzierten ° eingeführten Aussenringe mit Ursprung in anderen Drittländern als Japan habe ausser Betracht lassen dürfen, weil diese nur zur Herstellung kompletter Kegelrollenlager bestimmt seien und deshalb nicht als "Aussenringe" in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt würden. Auf dieser Grundlage sei sie zu der Feststellung gelangt, daß der Marktanteil aus Drittländern eingeführter "Aussenringe" nur von geringer Bedeutung sei.

76 In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission indessen zur Stützung der in der Randnummer 22 der Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angeführten und von der Klägerin nicht bestrittenen Statistik erläutert, daß die Verkäufe von Aussenringen mit Ursprung in Drittländern ausser Japan als gesondert verkaufte und fakturierte Ware den Verkäufen der von den EG-Herstellern stammenden Aussenringe zugerechnet worden seien, um die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft unter den Gesichtspunkten der Verkäufe, der Marktanteile und der Gewinne zu ermitteln (39. bis 42. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).

Würdigung durch das Gericht

77 In der 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, die durch die 26. Begründungserwägung der streitigen Verordnung bestätigt wird, heisst es, hinsichtlich der Auswirkungen der Einfuhren von Aussenringen mit Ursprung in anderen Drittländern gehe "aus den der Kommission übermittelten Angaben hervor, daß solche Einfuhren nur geringe Mengen betreffen und in erster Linie von Unternehmen stammen, die mit den EG-Herstellern verbunden sind (Mutter- oder Tochtergesellschaften)". Nach Auffassung der Klägerin ist diese Feststellung aber unzutreffend, weil aus anderen Drittländern als Japan nicht "geringe Mengen", sondern mindestens ebenso grosse und für 1990 sogar grössere Mengen als aus Japan eingeführt worden seien, wie der (oben in der Randnummer 63 wiedergegebenen) Statistik, die der Rat in der Randnummer 22 seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts anführe, zu entnehmen sei. Die Gemeinschaftsorgane hätten damit gegen ihre Verpflichtung verstossen, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung in der Auslegung durch das Urteil Extramet Industrie/Rat (a. a. O., Randnr. 16) die Auswirkungen aller für die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft möglicherweise ursächlichen Faktoren in Betracht zu ziehen.

78 Wie der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ist der Ausdruck "geringe Mengen" unzutreffend, da die damit bezeichneten Mengen von gleicher Grössenordnung wie die aus Japan eingeführten Mengen von Aussenringen sind, wie dies auch durch die Tabelle, die der Rat in der Randnummer 22 seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegt hat (vgl. oben Randnr. 63), veranschaulicht wird. Der Rat hat jedoch die Notwendigkeit betont, die in der 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen; die Bedeutung des Ausdrucks "geringe Mengen" ergebe sich erst aus der Herkunft dieser Mengen, nämlich von Unternehmen, die mit EG-Herstellern verbunden seien.

79 Obgleich die Gemeinschaftsorgane eingeräumt haben, daß die 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung unzutreffend ist, ist deren Inhalt im Zusammenhang mit sämtlichen Erwägungen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der streitigen Verordnung angestellt haben, zu prüfen, um zu beurteilen, ob die Organe das Vorhandensein anderer für die festgestellte Schädigung möglicherweise ursächlicher Faktoren untersucht und ob sie diesen Faktoren Rechnung getragen haben.

80 Zur ersten Frage ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane, wie aus den Begründungserwägungen der vorläufigen und der streitigen Verordnung, insbesondere aus den vom Rat in der Randnummer 22 seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts präzisierten Zahlenangaben in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, hervorgeht, entgegen dem Vorbringen der Klägerin zumindest geprüft haben, ob die Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan möglicherweise zu der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft und insbesondere zur Verringerung seines Marktanteils in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich beigetragen haben.

81 Zweitens ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane den eventuell festgestellten Auswirkungen der Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan auf die Bestimmung des festgestellten Schadens Rechnung getragen haben und insbesondere der Frage nachgegangen sind, ob diese Einfuhren geeignet waren, den Kausalitätszusammenhang zwischen den Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus Japan zu Dumpingpreisen und der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft zu unterbrechen.

82 Die Gemeinschaftsorgane haben die Schädigung nach dem Maßstab der "Rentabilität bei allen Modellen der gleichartigen Ware, die von den Gemeinschaftsherstellern auf denselben Märkten verkauft wurden" (42. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung), auf der Grundlage von Angaben über die Preisabstände (33. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung und 21. Begründungserwägung der streitigen Verordnung), die Verkäufe/Marktanteile (31., 32. und 39 bis 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, 21. und 24. Begründungserwägung der streitigen Verordnung und Randnrn. 20 bis 22 der Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts) und die Produktion (34. bis 48. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung) ermittelt; die Klägerin hat niemals bestritten, daß die Gemeinschaftsorgane die Schädigung zu Recht nach dem Maßstab der Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft ermittelt haben, auch wenn die Klägerin der Auffassung ist, daß diese Schädigung nicht einwandfrei ermittelt worden sei und daß Beurteilungsfehler begangen worden seien.

83 Es ist daher zu prüfen, ob dieser Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft, wie sie die Gemeinschaftsorgane anhand der Preisabstände, der Verkäufe/Marktanteile und der Erzeugung ermittelt haben, einwandfrei nachgewiesen wurde.

84 Was erstens die Preisabstände angeht, ist zu prüfen, ob die von den Gemeinschaftsorganen festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft ihren Grund vollständig oder teilweise in den Abständen haben kann, die ° je nachdem, ob diese Aussenringe gesondert verkauft und fakturiert werden oder ob sie in von den EG-Herstellern verkaufte komplette Kegelrollenlager eingebaut werden ° zwischen den Preisen der Aussenringe, die von den Herstellern der Gemeinschaft stammen, und denen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan festgestellt wurden.

85 Insoweit ist zunächst unstreitig, daß die aus anderen Drittländern als Japan eingeführten Aussenringe im wesentlichen von Unternehmen stammen, die mit den Herstellern der Gemeinschaft verbunden sind.

86 Weiterhin hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet oder bewiesen, daß die Verkaufspreise der aus anderen Drittländern als Japan eingeführten Aussenringe, soweit diese gesondert verkauft und fakturiert werden, von denen der EG-Hersteller abweichen. Es erscheint zudem logisch, daß die Preise die gleichen sind, da nicht anzunehmen ist, daß miteinander verbundene Unternehmen auf dieser Ebene einen Wettbewerb zwischen ihren eigenen Erzeugnissen entfachen.

87 Was schließlich die aus anderen Drittländern als Japan eingeführten Aussenringe angeht, die in von den EG-Herstellern verkaufte komplette Kegelrollenlager eingebaut werden, so haben die Gemeinschaftsorgane, wie der Rat insbesondere zur Stützung der Randnummer 22 seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ohne Widerspruch seitens der Klägerin erläutert hat, ihre Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft auf die die getrennt verkauften und fakturierten Aussenringe betreffenden Daten beschränkt.

88 Demnach konnte die von den Gemeinschaftsorganen festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft ihren Grund nicht vollständig oder teilweise in den Preisabständen zwischen den von EG-Herstellern stammenden Aussenringen und den Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan haben.

89 Zweitens ist hinsichtlich der Verkäufe und Marktanteile zu prüfen, ob die von den Gemeinschaftsorganen festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft möglicherweise ganz oder teilweise durch den Umfang der Verkäufe und der Marktanteile der aus anderen Drittländern als Japan stammenden Aussenringe verursacht wurde.

90 Nach den in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltenen Ausführungen der Kommission verkleinerte sich zwischen "1988 und dem Untersuchungszeitraum... nicht zuletzt der Marktanteil der EG-Hersteller:

1988 88,8 %

1989 87,4 %

1990 85,7 %".

Die Kommission hat gegenüber der Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. November 1992 (vgl. Randnr. 22 der Anlage 13 zur Klageschrift) zudem klargestellt, daß die Verkäufe von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan für die Ermittlung der in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltenen Prozentangaben einbezogen worden seien. Der Rat hat diese Zahlen schließlich in der Tabelle, die in der Randnummer 22 seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts enthalten und oben in der Randnummer 63 wiedergegeben ist, im einzelnen erläutert.

91 Aus dieser Tabelle, deren Angaben die Klägerin nicht widersprochen hat, ist zu ersehen, daß die in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltenen Prozentsätze durch die Addition der ersten und der zweiten Zeile der Tabelle gewonnen wurden. Das bedeutet, daß bei den Verkäufen und Marktanteilen, die die Gemeinschaftsorgane für die Analyse der Auswirkungen der Einfuhren japanischer Aussenringe auf die Bestimmung der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft zugrunde gelegt haben, auch die Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan berücksichtigt wurden.

92 Das Gericht stellt weiter fest, daß sich die in der ersten Zeile der Tabelle angegebenen Verkäufe und Marktanteile von Aussenringen, die von EG-Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wurden, stärker verringert haben als diejenigen, die die Kommission in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung angegeben hat. Der Rückgang beträgt im erstgenannten Fall 7,5 % (von 78,3 % auf 70,8 %), während er sich im zweiten Fall, bei Addierung der Verkäufe und Marktanteile von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan, nur auf 3,1 % (von 88,8 % auf 85,7 %) beläuft. Daraus folgt, daß die Gemeinschaftsorgane den möglichen Auswirkungen der Einfuhren von Aussenringen aus anderen Drittländern als Japan Rechnung getragen haben.

93 Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, der blosse Anstieg (von 10,5 % auf 14,9 %) der Verkäufe und Marktanteile von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan bedeute, daß diese Einfuhren Auswirkungen auf die Bestimmung der von den Gemeinschaftsorganen festgestellten Schädigung gehabt hätten. Denn selbst wenn man annähme, daß die Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan in den Jahren 1989 und 1990 ihren Anteil von 1988, d. h. 10,5 % von sämtlichen Verkäufen von Aussenringen in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich, beibehalten hätten, hätten die Verkäufe von Aussenringen aus der Gemeinschaft diese Differenz von 4,4 % abdecken müssen, um 75,2 % sämtlicher Verkäufe von Aussenringen in den drei genannten Mitgliedstaaten zu erreichen. Der festzustellende Verlust bei den Verkäufen von Aussenringen aus der Gemeinschaft zwischen 1988 und 1990 betrüge dann 3,1 % (von 78,3 % auf 75,2 %), was genau mit dem in der 41. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung angegebenen Marktanteilsverlust (vgl. oben Randnr. 92) sowie mit dem Anstieg (von 11,2 % auf 14,3 %) der Verkäufe von Aussenringen mit Herkunft aus Japan übereinstimmt.

94 Demnach kann selbst der Anstieg der Verkäufe und Marktanteile von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan nicht die bei der Rentabilität entstandene Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft infolge gedumpter japanischer Einfuhren ganz oder teilweise erklären.

95 Folglich haben die Gemeinschaftsorgane den möglichen Auswirkungen der Verkäufe und Marktanteile von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan bei der Bestimmung der bei der Rentabilität entstandenen Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft Rechnung getragen, indem sie diese Verkäufe und Marktanteile in die der Hersteller der Gemeinschaft eingeschlossen haben.

96 Drittens ist hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft als solchem zu prüfen, ob sie nicht ganz oder teilweise der Einfuhr von Aussenringen zugerechnet werden kann, die von in anderen Drittländern als Japan ansässigen und mit Herstellern der Gemeinschaft verbundenen Unternehmen stammen.

97 Da die Schädigung anhand der Rentabilität der Hersteller der Gemeinschaft ermittelt wurde, erscheint es nicht verfehlt, daß die Gemeinschaftsorgane davon ausgegangen sind, daß die Einfuhr von Aussenringen, die von verbundenen Unternehmen stammen, auf die Rentabilität der EG-Hersteller keinen Einfluß haben konnte. Über diese Einfuhren wurde nämlich von den Herstellern der Gemeinschaft selbst entschieden. Für jeden Hersteller bleibt jedoch, wenn er Entscheidungen über die Produktion seiner Erzeugnisse trifft, das Endziel bis zum Beweis des Gegenteils die Erhöhung der Rentabilität seines Unternehmens. Ein Hersteller der Gemeinschaft kann somit wählen, ob er Aussenringe in der Gemeinschaft herstellt oder ob er von verbundenen Unternehmen stammende Aussenringe einführt, um sie entweder unmittelbar und gesondert auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen oder aber mit dem Ziel, seinen Wiederverkaufspreis zu senken und so seine Rentabilität zu erhöhen, in komplette Kegelrollenlager einzubauen. Eine Entscheidung dieser Art kann sich nicht in einem Rentabilitätsverlust niederschlagen, und sie kann deshalb nicht einmal einen zusätzlichen Grund für die von den Gemeinschaftsorganen ermittelte Schädigung darstellen, zumal die Klägerin nichts zum Beweis dafür vorgetragen hat, daß die Hersteller der Gemeinschaft bei der Einfuhr von verbundenen Unternehmen stammender Aussenringe ein anderes Ziel als die Erhöhung ihrer Rentabilität verfolgt hätten.

98 Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb zu Recht angenommen, daß die Einfuhren von Aussenringen mit Herkunft aus anderen Drittländern als Japan auf die Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft keinen Einfluß haben konnten und daß sie deshalb bei der Bestimmung der durch die gedumpten japanischen Einfuhren verursachten Schädigung nicht zu berücksichtigen waren.

99 Ungeachtet des Umstandes, daß die in der 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung enthaltene Feststellung, die Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan stellten "geringe Mengen" dar, unzutreffend und daher möglicherweise irreführend war, ist nach alledem festzustellen, daß sich die tragenden Erwägungen, von denen die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der streitigen Verordnung ausgegangen sind, als sachlich richtig erwiesen haben.

100 Der vierte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

101 Nach Auffassung der Klägerin genügt die Begründung des angefochtenen Rechtsakts in dreifacher Hinsicht nicht den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag. Erstens ergebe sich aus ihr nicht, weshalb für die Bestimmung der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft von der Existenz eines eigenen Marktes für Aussenringe ausgegangen werden könne, auf dem die japanischen und die aus der Gemeinschaft stammenden Aussenringe miteinander im Wettbewerb stuenden. Zweitens werde in ihr nicht hinreichend dargelegt, warum die Prüfung des Vorliegens einer Schädigung auf die Verkäufe von Aussenringen in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich beschränkt worden sei. Schließlich gehe aus ihr nicht hervor, daß die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern auf das Ausmaß der angenommenen Schädigung von den Organen geprüft worden seien.

102 Der Rat ist der Auffassung, er habe den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag entsprochen.

Würdigung durch das Gericht

103 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnrn. 27 bis 29) muß die nach Artikel 190 EG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gerichtshof und das Gericht ihre Kontrolle ausüben können.

104 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des ersten und dritten Klagegrundes, daß die Begründung der in Frage stehenden Verordnungen die Überlegungen der Gemeinschaftsorgane klar und unzweideutig wiedergibt und sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines Wettbewerbs zwischen den Aussenringen als auch hinsichtlich des Umstands, daß die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten japanischen Einfuhren auf Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich beschränkt wurde, zum einen der Klägerin ermöglicht hat, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die vorläufige und die streitige Verordnung zu erfahren, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzt hat, seine Kontrolle auszuüben.

105 Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan sind im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft worden; dabei wurde festgestellt, daß zwar die Formulierung der 47. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung geeignet ist, einen Irrtum über den Umfang der Einfuhren von Aussenringen, die von mit EG-Herstellern verbundenen und in anderen Drittländern als Japan ansässigen Unternehmen stammen, zu bewirken, daß aber diese Unrichtigkeit die Rechtmässigkeit der streitigen Verordnung oder die sie tragenden Erwägungen in keiner Weise berührt. Die Begründungserwägungen der vorläufigen und der streitigen Verordnung lassen nämlich die Überlegungen der Gemeinschaftsorgane so klar und eindeutig erkennen, daß sich die Klägerin, die über sämtliche Daten verfügte, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Überlegungen stützten, und die im übrigen an den verschiedenen Abschnitten des der Festsetzung des endgültigen Satzes des Antidumpingzolls vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens aktiv mitwirkte, vernünftigerweise nicht im Irrtum über den Inhalt dieser Überlegungen befinden konnte.

106 Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

107 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

108 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat sowie die FEBMA als Streithelferin beantragt haben, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind der Klägerin ausser ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der FEBMA aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der FEBMA.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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