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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: T-167/01
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 659/99


Vorschriften:

EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 88 Abs. 2
Verordnung Nr. 659/99 Art. 1 Buchst. g
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Natürliche oder juristische Personen können nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.

( vgl. Randnr. 46 )

2. Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat.

Der Kläger muss sein Rechtsschutzinteresse beweisen, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt.

Dieses Interesse muss bestehen und gegenwärtig sein, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Der Kläger muss, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht. Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Erhebung der Nichtigkeitsklage keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen.

( vgl. Randnrn. 47, 58 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 30. April 2003. - Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet wird - Klage eines Unternehmens, das Vermögenswerte einer Gesellschaft übernommen hat, die zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet ist - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-167/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-167/01

Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH mit Sitz in Gotha (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Matzat,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/673/EG der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (ABl. L 236, S. 3),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1 Mit Entscheidung vom 13. März 1996 (eine kurze Zusammenfassung wurde im Amtsblatt C 168, S. 10, veröffentlicht) genehmigte die Kommission Beihilfen für die Privatisierung und Umstrukturierung von acht in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen tätigen Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die in einer der Treuhandanstalt gehörenden Holdinggesellschaft (zuletzt firmierend unter Lintra Beteiligungsholdung GmbH, im Folgenden: Lintra) zusammengefasst worden waren und nach der Privatisierung zusammen mit Lintra den Lintra-Konzern bildeten. Die Beihilfen, die dem Lintra-Konzern von der Bundesrepublik Deutschland gewährt und von der Kommission genehmigt wurden, beliefen sich auf 658,202 Millionen DM.

2 Zu den Empfängern dieser Beihilfen gehört die Gothaer Fahrzeugwerke GmbH (im Folgenden: GFW). GFW war bis 1997 im Bereich der Fahrzeugtechnik, des Fahrzeugbaus und des Kabinenbaus tätig. Damals übertrug sie die zu den Bereichen Fahrzeugtechnik und Fahrzeugbau gehörenden Gegenstände ihres Betriebsvermögens auf zwei andere Gesellschaften, die privatisiert werden sollten.

3 Insbesondere wurden mit notariellem Vertrag vom 10. September 1997, an dem die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS) beteiligt war, die zum Bereich Fahrzeugbau gehörenden Vermögensgegenstände (Grundstücke, Anlagen usw.) von GFW auf die Widahvogel Vermögensverwaltung GmbH übertragen, an der GFW seit einer Woche sämtliche Geschäftsanteile hielt.

4 Anschließend übertrug GFW mit notariellem Vertrag vom selben Tag diese Geschäftsanteile zu 30 % an die Weißstorch Vermögensverwaltung GmbH und zu 70 % an die Schmitz-Anhänger Einkaufs- und Beteiligungsgesellschaft GmbH. Schließlich wurde die Firma Widahvogel Vermögensverwaltung in Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH (im Folgenden: Schmitz-Gotha oder Klägerin) umbenannt.

5 Die zum Bereich Fahrzeugtechnik gehörenden Vermögensgegenstände von GFW wurden von der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH übernommen.

6 Die zum Bereich Kabinenbau gehörenden Vermögensgegenstände verblieben bei GFW, die sich seit dem 1. Januar 2001 in Liquidation befindet.

7 Nach einem Schriftwechsel mit den deutschen Behörden im Jahr 1998 informierte die Kommission diese mit Schreiben vom 22. Juni 1999 über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG (Verfahren C 41/1999) zwecks Prüfung, ob die genehmigten Beihilfen entsprechend der oben erwähnten Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet worden waren.

8 Mit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung 2001/673/EG vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (ABl. L 236, S. 3, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), beendete die Kommission das Verfahren C 41/1999 und stellte fest, dass von den 658,202 Millionen DM ein Betrag von 34,978 Millionen DM nicht entsprechend den Festlegungen des mit ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet worden sei und es sich dabei um eine missbräuchliche Verwendung der Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 659/99 Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) handele. Dieser Teil der Beihilfen wurde daher für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, und die Bundesrepublik Deutschland wurde aufgefordert, ihn von Lintra und den acht von ihr beherrschten Gesellschaften zurückzufordern.

9 Zu den in der angefochtenen Entscheidung genannten Tochtergesellschaften von Lintra gehört GFW, die von der Gesamtsumme, die die Kommission als missbräuchlich verwendet bezeichnet hatte, 7 100 736 DM (im Folgenden: streitige Beihilfe) schuldete.

10 In Erwägungsgrund 46 Absatz 3 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass eine Veräußerung von Lintra-Tochtergesellschaften nach der fehlgeschlagenen ersten Umstrukturierung... der uneingeschränkten Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege [stehe] und die Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beihilfen unberührt" lasse. Insoweit verweist sie in einer Fußnote auf Randnummer 60 des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, ENI/Lanerossi").

11 Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe, die GFW und Schmitz-Gotha ab Januar 1997 gewährt worden war, mit dem Gemeinsamen Markt (Verfahren C 31/200).

12 Die Ziffern 62 und 63 dieses Schreibens lauten wie folgt:

(62) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die abschließende Entscheidung in der Sache C 41/99, Lintra, der [GFW] Verbindlichkeiten in Höhe von 7 100 736 DM aufbürdet, die aus der Verpflichtung zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen herrühren. Nach Randnummer 47 der genannten Entscheidung werden diese Verbindlichkeiten im Rahmen der zweiten Umstrukturierung der früheren Lintra-Tochtergesellschaften bewertet.

(63) Wie bereits mehrfach erwähnt, wird die zweite Umstrukturierung der früheren Lintra-Tochter [GFW] realisiert, indem verschiedene Sachanlagen auf neue Investoren übertragen und die Altgesellschaft liquidiert wurde. Gegebenenfalls müsste der Betrag von 7 100 736 DM daher als zusätzliche Verbindlichkeit bei der Privatisierung der Schmitz-Gotha angesehen werden, die sich auf die Beurteilung des Rentabilitätskriteriums auswirken könnte. Die Kommission stellt fest, dass die Schmitz-Gotha nur einer der beiden Nachfolger der in Liquidation befindlichen GFW-Altgesellschaft ist. Deutschland wird daher aufgefordert, die Kommission darüber zu unterrichten, wie die Verbindlichkeit in Höhe von 7 100 736 DM bei der Umstrukturierung der Altgesellschaft berücksichtigt wird und wie sie ggf. auf die beiden Nachfolgegesellschaften aufgeteilt wird."

13 Am 23. Mai und 12. Juni 2001 erhoben die Gesellschaften Saxonia Edelmetalle und Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte (ZEMAG), zwei weitere Tochtergesellschaften von Lintra, die in der angefochtenen Entscheidung wie GFW ausdrücklich als Empfänger eines Teils der missbräuchlich verwendeten Beihilfen genannt worden waren, beim Gericht nach Artikel 230 EG Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Diese Rechtssachen (T-111/01, Saxonia Edelmetalle/Kommission, und T-133/01, ZEMAG/Kommission) sind derzeit anhängig.

14 Am 22. Juni 2001 überwies GFW zwecks Erstattung der streitigen Beihilfe 7 100 736 DM zuzüglich Zinsen auf das Konto der BvS.

15 Mit Schreiben vom 5. September 2001 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass diese Beihilfe einschließlich Zinsen vollständig zurückgezahlt worden sei. In einem Schreiben vom 1. Oktober 2001, das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens C 31/2001 übermittelt wurde, wies die Kommission darauf hin, dass die Frage, ob diese Erstattung Auswirkungen auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens habe, offen bleiben könne.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Mit Klageschrift, die am 17. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Schmitz-Gotha die vorliegende Klage erhoben.

17 Mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die vorliegende Klage erhoben.

18 Die Klägerin hat zu dieser Unzulässigkeitseinrede am 4. Januar 2002 Stellung genommen; an diesem Tag hat das schriftliche Verfahren zur Zulässigkeit geendet.

19 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie eine Durchgriffshaftung der Klägerin hinsichtlich des auf die GFW entfallenden Teils der zurückfordernden Beihilfeleistungen enthält;

- hilfsweise, soweit eine Teilanfechtung der angefochtenen Entscheidung nicht zulässig oder möglich ist, diese Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Mit ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Beklagte,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt die Klägerin,

- die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- hilfsweise, falls die Klage als unzulässig abgewiesen wird, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

22 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt, über den Antrag mündlich verhandelt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, so dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Vorbringen der Parteien

23 Die Beklagte macht erstens geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell und unmittelbar betroffen.

24 Sie weist erstens darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei und dass die Klägerin darin nicht genannt und auch sonst in keiner Weise individualisiert werde. Selbst Erwägungsgrund 46 Absatz 3 Satz 2 dieser Entscheidung (siehe oben, Randnr. 10) ermögliche keine Individualisierung der Klägerin im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG. Dieser Erwägungsgrund enthalte eine allgemeine Aussage, die in jedem ähnlichen Fall gelten würde und kein Spezifikum der angefochtenen Entscheidung sei. Es handele sich letztlich um einen bloßen Hinweis auf die Rechtsprechung, der die Klägerin nicht betreffen könne, zumal sie keine Tochtergesellschaft von Lintra erworben habe.

25 Ferner kann nach Ansicht der Beklagten ihr Schreiben vom 23. Mai 2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin darin als Nachfolgegesellschaft der GFW im Sinne des Erwägungsgrunds 46 angesehen werde.

26 Dieses Schreiben enthalte keinen Hinweis auf diesen Erwägungsgrund, und wenn darin von der Klägerin und GFT als Nachfolgeunternehmen von GFW gesprochen werde, dann nur in dem Sinne, dass [diese] einerseits die Aktivitäten der GFW mit von der letzteren übertragenen Produktionsmitteln fortführen und andererseits auch eine erhebliche Zahl der bei der alten Gesellschaft angestellten Arbeitskräfte übernommen haben".

27 Zweitens weist die Beklagte darauf hin, dass die Rückforderung der streitigen Beihilfe bei der Klägerin keinesfalls unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung folgen könne, da diese hinsichtlich dieser Beihilfe nur für die GFW unmittelbare Wirkungen erzeuge. Falls die Rückforderung dieser Beihilfe bei GFW wegen Insolvenz nicht möglich gewesen wäre, hätte die Bundesrepublik Deutschland von sich aus - und nicht wegen des hier ohnehin nicht anwendbaren Erwägungsgrunds 46 der angefochtenen Entscheidung - die Frage prüfen müssen, ob allenfalls im Wege der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten an die Klägerin, die damals noch ein Tochterunternehmen von GFW war, auch mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfen transferiert worden sind. Bejahendenfalls hätte die Bundesrepublik Deutschland diese Beihilfen von der Klägerin zurückfordern müssen, was sich auf die finanzielle Lage der Klägerin negativ ausgewirkt hätte und auch die Wiederherstellung ihrer Rentabilität hätte gefährden können. Nur im Hinblick auf diese Möglichkeit sei die Haftung der Klägerin in Ziffer 63 des Schreibens vom 23. Mai 2001 erwähnt worden, in dem somit nicht davon ausgegangen werde, dass die Klägerin für GFW hafte.

28 Die Beklagte macht zweitens geltend, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse.

29 In dieser Hinsicht erinnert sie erstens daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage nach Artikel 230 EG nur gegen eine beschwerende Maßnahme, also eine Maßnahme, die eine bestimmte Rechtslage beeinträchtigen könne, gegeben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) und dass nur der Tenor einer Maßnahme und nicht ihre Begründung Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen könne (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31).

30 Zweitens weist die Beklagte darauf hin, das ein Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweisen müsse, da ein zukünftiges und hypothetisches Interesse nicht ausreiche (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389, Randnr. 11, und Urteil NBV und NVB/Kommission, Randnr. 33).

31 Da GFW die streitige Beihilfe bereits vor Klageerhebung zurückgezahlt habe, führe die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur zukünftige und ungewisse Situationen an, nämlich den sie einer Aufforderung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfe aussetzenden - Fall, dass

a) die Kommission die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der angefochtenen Entscheidung und die von GFW vorgenommene Zahlung als nicht ordnungsgemäß ablehnen könnte oder

b) der von GFW gezahlte Betrag auf Betreiben des nach einem Insolvenzantrag dieser Gesellschaft bestellten Insolvenzverwalters wieder zur Insolvenzmasse gezogen würde.

32 An den von der Klägerin angeführten Fallgestaltungen lasse sich unschwer erkennen, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung keine feststehende Beeinträchtigung ihrer Rechte im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei der Eintritt dieser Fälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Zum einen habe die Beklagte schon gezeigt, dass sie mit der Form, in der GFW ihrer Rückzahlungspflicht nachgekommen sei, einverstanden sei; ihr sei kein Grund ersichtlich, warum sie an dieser Entscheidung etwas ändern sollte. Zum anderen sehe die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 vor, dass die im Interesse aller Insolvenzgläubiger geführten Klagen nur gegen Rechtshandlungen erhoben werden könnten, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden seien. Da die Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch GFW am 22. Juni 2000 erfolgt sei, könne sie nach der eventuellen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die jedenfalls weitaus später als drei Monate nach dieser Rückzahlung erfolgen würde, nicht in Frage gestellt werden.

33 Drittens macht die Beklagte geltend, dass die Klage gegenstandslos geworden sei. Da GFW nämlich die in der angefochtenen Entscheidung angeordnete Rückzahlung vorgenommen habe und die Möglichkeit, diese Rückzahlung anzufechten, kurz nach Klageerhebung gemäß nationalem Recht geendet habe, sei es ausgeschlossen, dass die deutschen Behörden von der Klägerin die Zahlung des von GFW geschuldeten Betrages verlangen könnten.

34 Die Klägerin macht erstens geltend, sie sei von der angefochtenen Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen.

35 Die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit sei erfuellt, da die Beklagte sie im Erwägungsgrund 46 der angefochtenen Entscheidung als Rechtsnachfolgerin von GFW und damit als für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe gesamtschuldnerisch haftend angesehen habe, was sich eindeutig aus dem Schreiben vom 23. Mai 2001, insbesondere dessen Ziffer 63, ergebe. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie in Bezug auf die angefochtene Entscheidung durch ihren Erwerb von Gegenständen des Betriebsvermögens von GFW ebenso wie der Adressat dieser Entscheidung und die darin genannten Gesellschaften individualisiert werde (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 11, und vom 29. Juni 1989 in den Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045).

36 Hinsichtlich der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ein Einzelner von einer Entscheidung grundsätzlich unmittelbar betroffen sei, wenn er von ihr als Dritter individuell betroffen sei. Jedenfalls erfuelle die Klägerin diese Voraussetzung, selbst wenn sie dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie nur dann erfuellt sei, wenn der Mitgliedstaat bei Ausführung der an ihn ergangenen Entscheidung gezwungen sei, eine dem Einzelnen nachteilige Maßnahme zu treffen oder wenn der Mitgliedstaat mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit ohne diese Entscheidung die nachteiligen Maßnahmen unterlassen hätte. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland als Adressatin der angefochtenen Entscheidung spätestens durch die Durchführung des Verfahrens C 31/2001 dazu angehalten worden sei, die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung auch im Hinblick auf Unternehmen zu berücksichtigen, die Vermögenswerte von GFW erworben hätten.

37 In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede äußert die Klägerin Befremden darüber, dass die Beklagte die angefochtene Entscheidung nunmehr so auslege, dass nur GFW unmittelbar zur Rückzahlung der streitigen Beihilfe verpflichtet gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass Erwägungsgrund 46 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit deren Erwägungsgrund 49 zu lesen sei, wonach [d]er Betrag an missbräuchlich verwendeten Beihilfen in Höhe von 34,978 Mio. DM... von [Lintra] und den Lintra-Tochtergesellschaften wie folgt zurückzufordern [sei]: 12 Mio. DM von den Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 45 beschriebenen Verfahren, 22,978 Mio. DM gesamtschuldnerisch von [Lintra] und den einzelnen Lintra-Tochtergesellschaften nach dem in Erwägungsgrund 46 beschriebenen Verfahren". Daraus folge, dass die Bezugnahme auf die Haftung etwaiger Erwerber von Lintra-Tochtergesellschaften in Erwägungsgrund 46 Absatz 3 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung keineswegs nur als allgemeiner Hinweis zu verstehen sei, der die Klägerin nicht betreffe, und dass die Mithaftung der Klägerin, soweit sie als Erwerberin des Unternehmens GFW angesehen werden sollte, ausgelöst würde.

38 Die Klägerin macht geltend, dass die deutschen Behörden selbst die angefochtene Entscheidung so ausgelegt hätten, wie sie in der Besprechung vom 7. Mai 2001 habe feststellen können, zu der sie von der BvS einbestellt worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei ihr eine Kopie der angefochtenen Entscheidung übergeben worden und ihr sei deutlich gemacht worden, dass für den Fall, dass GFW die Rückforderung nicht erfuellen könne, die Bundesrepublik Deutschland gezwungen sei, sie unmittelbar auf Zahlung des Rückforderungsbetrags in Anspruch zunehmen.

39 Zu Ziffer 63 des Schreibens vom 23. Mai 2001 führt die Klägerin aus, dass die Beklagte nun versuche, diese entgegen ihrem Wortlaut und unter Außerachtlassung ihres Zusammenhangs auszulegen, und dass für Zwecke der Prüfung ihres Rechtsschutzinteresses von der Sicht eines verständigen Betrachters auszugehen sei, der sich zum einen mit der angefochtenen Entscheidung und zum anderen mit dem Schreiben vom 23. Mai 2001 auseinanderzusetzen habe. Für diesen Betrachter komme jedoch keine andere Auslegung dieser Handlungen in Betracht als die, dass die Beklagte in den Erwägungsgründen 46 und 49 der angefochtenen Entscheidung von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin ausgegangen sei und die Inanspruchnahme der Klägerin als möglich angesehen habe.

40 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass ihr Rechtsschutzinteresse ungeachtet der Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch GFW fortbestehe.

41 Der Gerichtshof habe mehrfach entschieden, dass der Umstand, dass eine Entscheidung durchgeführt worden sei, das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung nicht automatisch entfallen lasse (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnrn. 74 ff.).

42 In der Klageschrift weist sie darauf hin, dass sie immer noch als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden könnte, insbesondere in dem Fall, dass die deutschen Behörden der Kommission die Durchführung der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt haben sollten oder dass ein nach einem eventuellen Insolvenzantrag der GFW bestellter Insolvenzverwalter diese Rückzahlung anfechten sollte.

43 In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede weist die Klägerin ferner darauf hin, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz nicht ausdrücklich habe garantieren wollen, dass ihre Inanspruchnahme auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung definitiv ausgeschlossen sei. Schon allein deshalb sei ihr Rechtsschutzinteresse weiterhin gegeben. Zur Beurteilung des Rechtsschutzinteresses sei lediglich zu prüfen, inwieweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme grundsätzlich weiterhin bestehe. In dieser Hinsicht erwähnt die Klägerin noch einmal die Möglichkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von GFW. Würde in einem solchen Fall festgestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe bestanden habe und dass zu diesem Zeitpunkt die Insolvenzreife bekannt gewesen sei, wäre nach den Grundsätzen der Vorsatzanfechtung" nach § 133 der deutschen Insolvenzordnung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach wie vor die Möglichkeit eröffnet, den fraglichen Zahlungsvorgang rückgängig zu machen.

44 In solchen Fällen sei ihr gerichtlicher Rechtsschutz unzureichend, wenn sie lediglich über die Möglichkeit verfügte, im Rahmen einer bei einem nationalen Gericht erhobenen Klage gegen den Rückzahlungsbescheid, der an sie gerichtet würde, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen und in dieser Hinsicht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zur Beurteilung der Gültigkeit herbeizuführen.

45 Hierzu erinnert die Klägerin insbesondere daran, dass die angefochtene Entscheidung Gegenstand von zwei weiteren Nichtigkeitsklagen sei, die andere betroffene Unternehmen beim Gericht erhoben hätten (Rechtssachen Saxonia Edelmetalle/Kommission und ZEMAG/Kommission). Sollte die Bundesrepublik Deutschland sie nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung des Gemeinschaftsgerichts auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, wäre die Vorlagefrage über die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sie eventuell über das nationale Gericht aufwerfen könnte, durch diese Entscheidung, zu der sie nicht mit eigenen Argumenten hätte beitragen können, bereits präjudiziert.

Würdigung durch das Gericht

46 Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 53).

47 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59, vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 40, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-212/00, Nuove Industrie Molisane/Kommission, Slg. 2002, II-347, Randnr. 33). Dieses Interesse muss bestehen und gegenwärtig sein (Urteil NBV und NVB/Kommission, Randnr. 33), wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 14/63, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, Slg. 1963, 769, 799, und des Gerichts vom 24. April 2001 in der Rechtssache T-159/98, Torre u. a./Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-83 und II-395, Randnr. 28). Der Kläger muss, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht. Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteil NBV und NVB/Kommission, Randnr. 33).

48 Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist und dieser aufgibt, von Lintra und den Lintra-Tochtergesellschaften staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 34,978 Millionen DM zurückzufordern, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändert. Nur wenn dies der Fall ist, hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung (in diesem Sinne Urteil ATM/Kommission, Randnr. 54).

49 Die Klägerin beantragt in erster Linie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin, gestützt auf ihre Eigenschaft als Erwerberin von Gegenständen des Betriebsvermögens vom GFW, ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung festgestellt wird, die streitige Beihilfe zurückzuzahlen.

50 Es ist jedoch festzustellen, dass diesem Antrag ein offensichtlich falsches Verständnis der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Weder der Tenor noch die Begründung dieser Entscheidung sprechen davon, dass die Erwerber von Gegenständen des Betriebsvermögens der Unternehmen, die die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen erhalten hätten, gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, diese Beihilfen zurückzuzahlen.

51 Insbesondere weist Erwägungsgrund 46 Absatz 3 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung, auf den die Klägerin ihr Vorbringen stützt, lediglich darauf hin, dass die Verpflichtung der deutschen Behörden, die Beihilfen zurückzufordern, ungeachtet der vor Erlass dieser Entscheidung erfolgten Veräußerung von Lintra-Tochtergesellschaften an Dritte unverändert fortbestehe. Selbst der dort in einer Fußnote enthaltene Verweis auf Randnummer 60 des Urteils ENI/Lanerossi kann der angefochtenen Entscheidung nicht die Tragweite verleihen, die ihr die Klägerin beimisst. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof nämlich zu untersuchen, welche Auswirkungen ein Wechsel des Eigentums nicht nur an bloßen Gegenständen des Betriebsvermögens, sondern an den Anteilen an den Gesellschaften, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfen erhalten hatten, auf die Verpflichtung des Mitgliedstaats hatte, diese Beihilfen zurückzufordern. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass die Klägerin keine Geschäftsanteile an GFW erworben hat und somit nicht Erwerberin einer Lintra-Tochtergesellschaft ist.

52 Was den in Erwägungsgrund 49 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Verweis auf Erwägungsgrund 46 anbelangt, so kann dieser nicht in dem von der Klägerin vertretenen Sinne verstanden werden. Zum einen handelt es sich nämlich bei der gesamtschuldnerischen Verpflichtung, von der in Erwägungsgrund 49 die Rede ist, um die von Lintra und ihren Tochtergesellschaften hinsichtlich eines Beihilfebetrags in Höhe von 22,978 Millionen DM; zum anderen betrifft der Verweis auf Erwägungsgrund 46 das darin beschriebene Verfahren", also die Modalitäten der Beschränkung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Betrags, die jeder Lintra-Tochtergesellschaft zusammen mit Lintra obliegt; diese Modalitäten sind in den ersten beiden Absätzen des Erwägungsgrunds 46 genannt, während der Teil dieses Erwägungsgrunds, auf den sich die Klägerin stützt, im dritten Absatz enthalten ist.

53 Daher ist erstens festzustellen, dass Erwägungsgrund 46 Absatz 3 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung die Klägerin in keiner Weise betrifft.

54 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Mai 2001 nicht entkräftet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Ziffer 63 dieses Schreibens, wie die Beklagte zutreffend bemerkt hat, nicht auf Erwägungsgrund 46 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt. Da es sich bei dem Schreiben um eine spätere Entscheidung handelt, deren Gegenstand die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG hinsichtlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Klägerin ist, kann zudem sein Inhalt keinesfalls die objektive Tragweite der angefochtenen Entscheidung, wie er sich aus deren Inhalt ergibt, verändern.

55 Selbst wenn die genannte Ziffer 63 in dem Sinne auszulegen sein sollte, dass die Kommission dort die Auffassung vertritt, als angebliche Nachfolgerin von GFW hafte die Klägerin als Gesamtschuldnerin in voller Höhe oder teilweise für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe, lässt sich daher nicht sagen, dass eine solche gesamtschuldnerische Verpflichtung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden wäre.

56 Zweitens ergibt sich aus der Akte nicht, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerin in anderer Weise als durch die gesamtschuldnerische Verpflichtung beschwert, die sie den Erwerbern von Vermögensgegenständen der Lintra-Tochtergesellschaften angeblich auferlegt und auf die sich der Hauptantrag der Klägerin bezieht.

57 Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auch in dem Umfang begehrt, in dem diese eine Verpflichtung begründe, die sie als Gesamtschuldnerin aufgrund des Erwerbs von Vermögensgegenständen von GFW und aufgrund der Anwendung anderer Rechtsvorschriften treffen könne, ist festzustellen, dass sie nicht nachgewiesen oder auch nur vorgetragen hat, dass sie diese Gesamtschuldnereigenschaft hat.

58 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Klägerin selbst ihr Rechtsschutzinteresse beweisen muss, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache C-206/89 R, S/Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 8) und das nach der Rechtsprechung nicht nur hypothetisch, sondern bestehend und gegenwärtig sein muss (Urteil Stroghili/Rechnungshof, Randnr. 11; Urteile des Gerichts NBV und NVB/Kommission, Randnr. 33, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 30).

59 Mit dem bloßen Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 63 ihres Schreibens vom 13. Mai 2001 genügt die Klägerin nicht ihrer Beweislast.

60 Zum einen geht aus diesem Text nämlich nicht hervor, dass die Kommission die Ansicht vertritt, dass die Klägerin persönlich verpflichtet sei, den Betrag, den GFW nach der angefochtenen Entscheidung schulde, ganz oder teilweise zurückzuzahlen, denn die Kommission stellt dort eine bloße Hypothese auf (wie sich aus seiner Formulierung und insbesondere aus den Begriffen müsste" und gegebenenfalls" ergibt).

61 Zum anderen ist die in Rede stehende Passage in einer Entscheidung enthalten, mit der ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf eine der Klägerin gewährte Beihilfe eingeleitet wird und die begründen soll, warum die Kommission von den deutschen Behörden Informationen benötigt, um in der endgültigen, dieses Verfahren abschließenden Entscheidung die Möglichkeiten für eine Wiederherstellung der Rentabilität der Klägerin beurteilen zu können.

62 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keine die Klägerin beschwerende Handlung darstellt und die Klägerin somit kein Interesse hat, ihre Nichtigerklärung zu beantragen.

63 Im Übrigen fehlt der Klägerin auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil dadurch, dass GFW die streitige Beihilfe bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage vollständig zurückgezahlt hatte, die Verpflichtung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfe mit befreiender Wirkung auch für mögliche Gesamtschuldner erloschen ist.

64 Nach alledem ist die Klage wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin als unzulässig abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der anderen Argumente der Beklagten bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten in dem Fall, dass das Gericht die Klage für unzulässig halten sollte, die Kosten aufzuerlegen seien, zumindest jedoch die Kosten, die durch die unklare Formulierung ihrer Handlungen verursacht worden seien. Die Beklagte habe nämlich durch ihre - heute von ihr selbst als fehlerhaft bezeichneten - Bezugnahmen in der angefochtenen Entscheidung und in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2001 die Klägerin veranlasst, die Klage zu erheben.

66 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht von der in Artikel 87 § 2 vorgesehenen Regel jedoch abweichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. So kann das Gericht erstens, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt; zweitens kann es auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

67 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung keine Mehrdeutigkeit aufweist, die die Klägerin ohne eigenes Verschulden zu der Annahme hätte veranlassen können, dass sie in dieser Entscheidung als zur Rückzahlung der streitigen Beihilfe gesamtschuldnerisch verpflichtet angesehen werde. Gleiches gilt zweitens für das Schreiben vom 23. Mai 2001 in Anbetracht des hypothetischen Charakters der Ausführungen in dessen Ziffer 63 und in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem es verfasst wurde. Drittens hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie persönlich verpflichtet ist, die streitige Beihilfe zurückzuzahlen. Viertens hat sie die Klage in genauer Kenntnis der Rückzahlung der Beihilfe durch GFW erhoben, auf die sie selbst in der Klageschrift hinweist und die ihr, wie oben in Randnummer 63 ausgeführt worden ist, erst recht jedes Rechtsschutzinteresse genommen hat.

68 Unter diesen Umständen ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung nicht anzuwenden, und der Klägerin sind gemäß den Anträgen der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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