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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: T-167/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 2002/2/EG, Richtlinie 79/373/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 2002/2/EG Art. 1
Richtlinie 2002/2/EG Art. 3
Richtlinie 79/373/EWG Art. 5
EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4
EG-Vertrag Art. 249
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 2002/2/EG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln betrifft, soweit die Regeln, die sie enthält, und vor allem die Verpflichtung, die genauen Gewichtshundertteile der in den Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel anzugeben, allgemein formuliert sind, für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen, nämlich gegenüber Erzeugern, Verpackern, Importeuren, Verkäufern und Verteilern dieser Futtermittel, ein Unternehmen der Futtermittel-Branche, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Entwicklung und Herstellung von Mischfuttermitteln für Nutztiere liegt, nur in seiner objektiven Eigenschaft als Hersteller dieser Futtermittel und verletzt kein spezifisches Recht wegen angeblichen Schutzes seines Know-how und seiner Geschäftsgeheimnisse nach dem Gemeinschaftsrecht, so dass die Richtlinie es nicht im Sinne von Artikel 230 EG individuell betrifft.

( vgl. Randnrn. 50-57 )

2. Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut ist, gewährleisten soll. In diesem System können natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG generelle Rechtsakte der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, die Ungültigkeit solcher Rechtsakte je nach den Umständen des Falles entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese Gerichte, die die Ungültigkeit der genannten Handlungen nicht selbst feststellen können, veranlassen, dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Abgesehen davon, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, kann einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung rügen könnte. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde. Dies muss erst recht gelten, wenn nicht vorgebracht wird, dass es keine Rechtsbehelfe gibt, mit denen die Ungültigkeit einer Richtlinie vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann.

( vgl. Randnrn. 65-66 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. März 2003. - Etablissements Toulorge gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie 2002/2/EG - Unzulässigkeit - Schadenersatzklage. - Rechtssache T-167/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-167/02

Établissements Toulorge, mit Sitz in Briquebec (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Brinckman, Rechtsanwälte,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und E. Waldherr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch I. Díez Parra und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bordes als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 28. Januar 2002 erließen das Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23, im Folgenden: Richtlinie 2002/2 oder streitige Richtlinie).

2 Für die Etikettierung sah die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86, S. 30) bei Futtermitteln für Nutztiere eine flexible Regelung vor, nach der nur die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ohne Mengenangabe genannt werden mussten; zudem war es möglich, statt der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Ausgangserzeugnissen anzugeben (dritte Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2).

3 In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 2002/2 wird ausgeführt, dass die BSE-Krise und die Dioxinkrise die Unzulänglichkeit dieser Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicherer qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt hätten. In der fünften Begründungserwägung wird festgestellt, dass detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien beitragen könnten, was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen überfluessig machen würde, die kein signifikantes Gesundheitsrisiko aufwiesen.

4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 79/373 in der durch Artikel 1 der Richtlinie 2002/2 geänderten Fassung lautet daher:

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Erzeuger, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden:

...

l) im Fall von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: ,Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei:... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Angaben gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden übermittelt."

5 Artikel 1 der Richtlinie 2002/2 sieht weiter folgende Änderung des Artikels 5c der Richtlinie 79/373 vor:

(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt.

(2) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:

a) Mischfuttermittel für andere Tiere als Heimtiere:

i) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender Reihenfolge, ihres Gewichtshundertteils in den Mischfuttermitteln;

ii) in Bezug auf die oben genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von ± 15 % des angegebenen Wertes zulässig;

..."

6 Artikel 3 der Richtlinie 2002/2 lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. März 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 6. November 2003 an.

..."

Sachverhalt und Verfahren

7 Die Klägerin ist ein Unternehmen der Futtermittel-Branche, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Entwicklung und Herstellung von Mischfuttermitteln für Nutztiere liegt. Sie macht geltend, sie verfüge aufgrund umfangreicher Anstrengungen im Bereich von Forschung und Entwicklung über hochspezialisierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Futtermittel, die es ihr ermöglichten, sehr spezielle Mischfuttermittel herzustellen und so ihren Abnehmermarkt auszuweiten.

8 Sie macht im Wesentlichen geltend, die streitige Richtlinie führe ein Etikettierungssystem für Mischfuttermittel ein, durch das ihr Know-how und ihre Geschäftsgeheimnisse offen gelegt und zugleich ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt würden, möglicherweise gar ihre Lebensfähigkeit bedroht werde.

9 Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 16. August und 30. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Parlament und der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat zu diesen Einreden am 18. November 2002 Stellung genommen.

11 Mit Schriftsätzen, die am 10. und 11. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission beantragt, in dem vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 hat der Präsident der vierten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Schriftsätze am 29. Oktober bzw. am 11. November 2002 eingereicht.

Anträge der Parteien

12 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die Richtlinie 2002/2 für nichtig zu erklären;

- die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen sowie die Beklagten zum Ersatz des aufgrund der Richtlinie 2002/2 erlittenen Schadens zu verurteilen;

- die Parteien zu verurteilen, innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Frist den Schaden einvernehmlich zu beziffern oder, sofern kein Einvernehmen erzielt wird, ergänzende Anträge mit genauen Zahlenangaben" einzureichen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die Beklagten stellen mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit den Antrag,

- die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 In ihrer Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- die Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder zumindest die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorzubehalten und die Einreden im Endurteil als unbegründet zurückzuweisen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 In ihren Streithilfeschriftsätzen beantragen die Streithelferinnen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidung

16 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um über die Anträge der Beklagten ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden zu können.

17 Zunächst ist die Zulässigkeit der Klage insoweit zu prüfen, als mit ihr die Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie begehrt wird.

Zum Wesen der angefochtenen Handlung

Vorbringen der Parteien

18 Die Beklagten, unterstützt durch die Streithelferinnen, machen geltend, Artikel 230 Absatz 4 EG erwähne nicht die Richtlinien, sondern nur die an eine natürliche oder juristische Person gerichteten Entscheidungen sowie diejenigen Entscheidungen, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

19 Daher sei zu prüfen, wie dies der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 1995 (Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) getan habe, ob die Richtlinie 2002/2 tatsächlich von allgemeiner Geltung sei. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Richtlinie 2002/2 ein genereller Rechtsakt sei, denn sie gelte allgemein und abstrakt für objektiv bestimmte Sachverhalte, und sei keine verkleidete" Entscheidung.

20 Die vorliegende Nichtigkeitsklage sei daher bereits deswegen unzulässig, weil sich Form und Inhalt der Richtlinie deckten; eine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin von der streitigen Richtlinie unmittelbar und individuell betroffen werde, sei entbehrlich.

21 Die Klägerin bringt vor, Artikel 230 EG behandele zwar die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich, doch sei der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Einzelner auch einen generellen Rechtsakt wie eine Richtlinie anfechten könne, wenn dieser ihn unmittelbar und individuell betreffe (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335), was hier der Fall sei.

22 Sie widerspricht daher der Auffassung der Beklagten, aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass eine Klage, die von einem Einzelnen gegen eine Richtlinie erhoben werde, grundsätzlich ausgeschlossen sei, es sei denn, die Richtlinie komme aufgrund ihrer spezifischen Bestimmungen einer individuellen Entscheidung gleich.

Würdigung durch das Gericht

23 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann [j]ede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

24 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Richtlinie nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies für sich allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28). Die Gemeinschaftsorgane können überdies den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, a. a. O., Randnr. 28). Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Richtlinie eine Entscheidung darstellt, die die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betrifft.

25 Die streitige Richtlinie ist ein genereller Rechtsakt. Ihre Vorschriften, insbesondere die Verpflichtung, den genauen Gewichtshundertteil der in den Futtermitteln für Nutztiere enthaltenen Einzelfuttermittel anzugeben, sind allgemein formuliert, gelten für objektiv bestimmte Sachverhalte und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe, nämlich gegenüber Erzeugern, Verpackern, Importeuren, Verkäufern und Verteilern von Mischfuttermitteln.

26 Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt noch nicht aus, dass der Klägerin gegen die Handlung eine Anfechtungsklage zusteht.

27 Unter bestimmten Umständen nämlich kann auch ein genereller Rechtsakt, der für alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).

28 Die Unzulässigkeitseinrede, die mit dem Wesen der angefochtenen Handlung als eines generellen Rechtsakts begründet wird, ist somit zurückzuweisen, und es ist zu prüfen, ob die Klägerin individuell und unmittelbar von der streitigen Richtlinie betroffen wird.

Zur Klagebefugnis der Klägerin

Vorbringen der Parteien

29 Die Beklagten und die Streithelferinnen sind der Auffassung, die Klägerin sei von der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen.

30 Was insbesondere das Vorbringen der Klägerin zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes angeht, führt das Parlament aus, dass die Auslegung dieses Grundsatzes nicht zum Wegfall der Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG führen könne, denen zufolge eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage gegen einen generellen Rechtsakt nur erheben könne, wenn sie von diesem unmittelbar und individuell betroffen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44).

31 Selbst wenn der Gerichtshof im vorgenannten Urteil der Auslegung gefolgt wäre, die Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen bezüglich der Zulässigkeit einer Klage gegen Verordnungen vorgeschlagen hatte, so würde, wie der Rat vorträgt, die Erstreckung dieser Auslegung auf Richtlinien in Wirklichkeit zu einer Verminderung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes des Einzelnen führen. Der Einzelne könnte dann nicht mehr zuwarten, bis er von den Umsetzungsmaßnahmen Kenntnis erhalten habe, und die anwendbaren Vorschriften somit umfassend und eingehend prüfen, um sie dann vor den nationalen Gerichten anzufechten, denn mangels Klageerhebung vor dem Gemeinschaftsgericht innerhalb der Ausschlussfristen des Artikels 230 EG sei eine etwaige Vorabentscheidungsfrage zur Gültigkeit der Richtlinie nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 (Rechtssache C-188/92, TWD, Slg. 1994, I-833) nicht mehr möglich.

32 Die Klägerin trägt vor, sie erfuelle das Tatbestandsmerkmal der individuellen Betroffenheit, wie es vom Gericht im Urteil vom 3. Mai 2002 (Rechtssache T-177/01, Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) ausgelegt worden sei.

33 Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Rechtsposition der Klägerin durch die streitige Richtlinie unzweifelhaft und gegenwärtig im Sinne des vorstehend genannten Urteils beeinträchtigt werde. Die in der Richtlinie vorgeschriebene Angabe der genauen Gewichtshundertteile der in den Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel entziehe der Klägerin ihre Rechte am Know-how und an den Geschäftsgeheimnissen, wodurch auch ihr Recht auf freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt werde.

34 Zu dem Vorbringen des Parlaments, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat die herkömmliche Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit, von der das Urteil Jégo-Quéré/Kommission abgewichen sei, bestätigt habe, macht die Klägerin geltend, dass der Gerichtshof die Auslegung des Gerichts nicht ausdrücklich verworfen habe. In Wirklichkeit habe sich der Gerichtshof zu der Frage, welche Bedeutung dem Erfordernis der individuellen Betroffenheit zukomme, nicht eindeutig geäußert, da das klägerische Vorbringen zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ihn dazu habe veranlassen sollen, das vorgenannte Erfordernis schlicht außer Betracht zu lassen. Die Vorgehensweise der Klägerin im vorliegenden Verfahren sei jedoch eine andere.

35 Zudem sei die Klage selbst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die vor dem Urteil Jégo-Quéré/Kommission ergangen sei, zulässig.

36 Unter Bezugnahme auf das Urteil Codorniu/Rat trägt die Klägerin, erstens, vor, sie sei von der Richtlinie 2002/2 individuell betroffen, da die Richtlinie ihr spezifische Rechte entziehe, nämlich Rechte am Know-how und an den Geschäftsgeheimnissen. Diese Rechte, die in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und von den Vorschriften des GATT-TRIPs" geschützt seien, seien spezifische Rechte, da sie im Gemeinschaftsrecht - mit den Worten des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 (Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnrn. 28 und 29) - besonders weitgehend geschützt" seien.

37 Das Gemeinschaftsrecht erkenne somit an, dass das Know-how einen lebenswichtigen Wettbewerbsparameter darstelle und dass ein Unternehmen, das z. B. einem anderen Unternehmen eine Lizenz an seinem Know-how erteile, vor der Offenlegung seines Know-how in derselben Weise rechtlich zu schützen sei, wie dies bei einem Patent der Fall sei (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84, Pronuptia, Slg. 1986, 353, Randnr. 16; Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [ABl. L 336, S. 21] und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen [ABl. L 31, S. 2]).

38 Der Schutz der Geschäftsgeheimnisse sei in Artikel 287 EG ausdrücklich vorgesehen und vom Gemeinschaftsgesetzgeber und vom Gerichtshof wiederholt bestätigt worden.

39 Die Kommission habe außerdem den spezifischen Charakter der in Frage stehenden Rechte anerkannt; das Parlament bestreite im vorliegenden Fall nicht, dass die Informationen, die die Klägerin zukünftig offen legen müsse, von wesentlicher Bedeutung und geheim seien.

40 Dass die Klägerin, wie das Parlament zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede ausführe, nicht das einzige von der Richtlinie betroffene Unternehmen sei, sei ohne Relevanz, wenn die Rechte, auf die die Klägerin sich berufe, nicht allgemeiner, sondern spezifischer Art seien, d. h. sich von denen ihrer Mitbewerber unterschieden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a., Slg. 1999, I-769, Randnrn. 67 ff., Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Jégo-Quéré/Kommission, a. a. O., Randnr. 51). So aber liege der Fall hier, da die Klägerin ihr Know-how durch ständige Anstrengungen im Bereich der Futtermittelforschung erworben habe.

41 Die Klägerin führt, zweitens, aus, sie sei im Sinne des Urteils Extramet Industrie/Rat auch insofern individuell betroffen, als sie als kleines oder mittleres Unternehmen Gefahr laufe, durch die streitige Richtlinie erheblich getroffen zu werden, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu einem sehr großen Teil davon abhänge, dass ihr Know-how geschützt sei. Die Richtlinie 2002/2 entziehe der Klägerin das, was praktisch ihr hauptsächlicher Wettbewerbsvorteil und die eigentliche Wertschöpfung ihrer Tätigkeit sei und was zugleich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern der Klägerin, insbesondere gegenüber den großen Mischfuttermittelherstellern, darstelle.

42 Der Gerichtshof habe wiederholt das Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie den außerordentlich schweren Schaden hervorgehoben, der entstehen könne, wenn Unterlagen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet würden (Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnrn. 28 und 29). Aus der Rechtsprechung gehe allgemein hervor, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage die Bedeutung der Auswirkungen der fraglichen Maßnahme und nicht nur deren Gegenstand oder nur die Pflicht zur Berücksichtigung spezifischer Rechte heranzuziehen seien.

43 Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Situation im Vergleich zu den zahlreichen anderen Mischfuttermittelherstellern eine spezielle Situation sei. In dem betreffenden Sektor sei immer häufiger eine vertikale Integration" vom Züchter über die Futtermittelherstellung bis zum Schlachthof anzutreffen. In dieser Konstellation aber verschwinde das Interesse daran, das Know-how nicht offenzulegen, da das integrierte Unternehmen zugleich Anbieter und sein eigener Kunde sei. Die Klägerin leitet hieraus ab, dass ihr Schaden ein spezifischer Schaden sei.

44 Unter Hinweis auf das Urteil Jégo-Quéré/Kommission sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (a. a. O., I-6681) macht die Klägerin, drittens, geltend, dass ihr nur eine Klage vor dem Gericht angemessenen Rechtsschutz bieten könne. Das Gericht habe in seinem vorstehend genannten Urteil zu Recht entschieden, dass im Licht der Artikel 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Artikels 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Verfahren nach Artikel 234 EG einerseits und nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG andererseits den Rechtsbürgern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisteten, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften genereller Natur zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigten.

45 Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, wie er in den genannten Schlussanträgen erörtert worden sei, gelte erst recht für eine Richtlinie, deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen könne. Eine solche Sachlage mache eine zentrale und sofortige Rechtmäßigkeitskontrolle notwendig, um nachteiligen - im vorliegenden Fall nicht wieder gutzumachenden - Auswirkungen zuvorzukommen, die aus einer Anwendung der fraglichen Maßnahme entstehen könnten.

46 Die Beklagten führten zu Unrecht aus, das Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat zeige, dass das Vorbringen der Klägerin zum Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unerheblich sei. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof zum einen den in den Artikeln 6 und 13 EMRK niedergelegten Anspruch auf einen derartigen Rechtsschutz anerkannt und andererseits ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der individuellen Betroffenheit, dessen Erforderlichkeit hier nicht in Frage gestellt werde, im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände auszulegen sei, die einen Kläger individualisieren könnten.

47 Zu den Ausführungen des Rates darüber, wie sich nach dem Urteil TWD eine Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf die Möglichkeit auswirken könnte, die Gültigkeit der streitigen Richtlinie vor den nationalen Gerichten in Frage zu stellen, macht die Klägerin geltend, dass dieses Urteil eine individuelle Entscheidung betroffen habe und nicht auf generelle Rechtsakte, insbesondere Richtlinien, übertragbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95, Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315).

Würdigung durch das Gericht

48 Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69).

49 Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person ist kürzlich vom Gerichtshof erneut bekräftigt worden, und zwar in derselben Formulierung wie vorstehend in Randnummer 48 (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).

50 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Bestimmungen der streitigen Richtlinie, vor allem die Verpflichtung, die genauen Gewichtshundertteile der in den Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel anzugeben, allgemein formuliert sind, dass sie für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen, nämlich gegenüber Erzeugern, Verpackern, Importeuren, Verkäufern und Verteilern von Mischfuttermitteln.

51 Die Richtlinie 2002/2 betrifft die Klägerin daher nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Herstellerin dieser Futtermittel, und zwar in der gleichen Weise wie jeden anderen in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer.

52 Diesem Schluss steht das Vorbringen der Klägerin zum spezifischen Charakter der Rechte, die ihr angeblich zustehen und die ihr durch die streitige Richtlinie genommen würden, nicht entgegen.

53 Zunächst ist der angeblich besonders weitreichende Schutz des Know-how und der Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens nach dem Gemeinschaftsrecht oder nach den nationalen Rechtsordnungen oder anderen Regelungen nicht geeignet, die Klägerin gegenüber allen anderen von der streitigen Richtlinie betroffenen Futtermittelherstellern, die sich ebenso auf diesen Schutz berufen könnten, zu individualisieren.

54 Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt der Rechtssache Codorniu/Rat deutlich von dem hier vorliegenden Sachverhalt. Im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache betraf das vorgenannte Urteil ein klagendes Unternehmen, das durch eine Rechtsvorschrift über die Verwendung einer Herkunftsbezeichnung daran gehindert wurde, ein Markenzeichen zu benutzen, das es hatte eintragen lassen und das es bereits lange vor Erlass der streitigen Verordnung verwendet hatte, so dass es sich in einer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer deutlich herausgehobenen Stellung befand.

55 Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass für die Futtermittelhersteller" der wichtigste Wettbewerbsparameter das Rezept" ihres Erzeugnisses sei, das auf Verfahren beruhe, die die Kenntnisse und das Know-how der Hersteller auf dem Gebiet des tierischen Ernährungsbedarfs berücksichtigten, und dass die Richtlinie 2002/02 zur Offenlegung des Know-how und der grundlegenden Geschäftsgeheimnisse der Mischfuttermittelhersteller einschließlich der Klägerin" führe.

56 Dabei hat das Vorbringen der Klägerin, sie besitze spezifische Rechte, die sich von denen ihrer Mitbewerber dadurch unterschieden, dass sie ihr Know-how durch ständige Anstrengungen im Bereich der Tierfuttermittelforschung erworben habe, mit dem Erfordernis der individuellen Betroffenheit nichts zu tun.

57 Dass die Klägerin Mischfuttermittel aufgrund eigener Formeln herstellt, genauso wie dies auch ihre Mitbewerber tun, beweist nicht, dass sie sich anders als andere Futtermittelhersteller in einer spezifischen Lage befindet. Die Mischfuttermittelhersteller werden gegebenenfalls alle auf dieselbe Weise von der streitigen Richtlinie betroffen, da jeder von ihnen seine Erzeugnisse aufgrund von eigenen Rezepten" und eigenem Know-how herstellt.

58 Dem in Randnummer 51 gezogenen Schluss steht auch nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit werde von der Richtlinie 2002/2 im Sinne des Urteils Extramet Industrie/Rat erheblich betroffen.

59 In diesem Urteil, in dem es um eine Antidumpingverordnung ging, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das klagende Unternehmen als unabhängiger Importeur aufgrund außergewöhnlicher Umstände von der streitigen Handlung individuell betroffen sei. Die Klägerin hatte, erstens, nachgewiesen, dass sie die größte Importeurin des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich dessen Endverbraucherin war, zweitens, dass ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von ihren Einfuhren abhingen und, drittens, dass diese Tätigkeiten von der fraglichen Verordnung erheblich betroffen waren, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die Klägerin Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war.

60 Selbst wenn im vorliegenden Fall die Richtlinie 2002/2 die Situation der Klägerin beeinträchtigen könnte, hat diese nicht den Beweis für das Vorliegen von Umständen erbracht, die die Annahme erlauben würden, dass der ihr angeblich entstandene Schaden sie im Vergleich zu allen anderen Mischfuttermittelherstellern, die von der genannten Richtlinie in derselben Weise wie sie betroffen werden, individualisieren könnte.

61 Wenn das in Randnummer 43 wiedergegebene Vorbringen nicht bedeuten soll, dass die Klägerin von der Richtlinie 2002/2 deshalb erheblich betroffen ist, weil sie die einzige nicht in eine vertikale Struktur eingegliederte Herstellerin von Mischfutter ist - was freilich nicht dargetan ist -, ist es ohne Belang, weil die Situation der Klägerin keineswegs einzigartig ist, sondern von allen Mischfuttermittelherstellern geteilt wird, die, ebenso wie sie, nicht zugleich Züchter und Fleischerzeuger sind (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 8. November 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).

62 Auch dass die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen besonders betroffen sein kann, erlaubt es nicht, die Klägerin im Sinne des Artikels 230 EG zu individualisieren, da es, wie das Parlament zu Recht ausführt, eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern gibt, die aus demselben Grund von der Richtlinie 2002/2 betroffen sind.

63 Hierzu ist noch zu bemerken, dass der Umstand, dass sich ein genereller Akt auf verschiedene Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66), was vorliegend unbestreitbar der Fall ist.

64 Die Ansicht der Klägerin schließlich, dass in den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 (Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 26. Juni 1990 (Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) sowie Antillean Rice Mills u. a. nicht geprüft worden sei, ob sich die Klägerinnen in einer einzigartigen Situation befunden hätten, beruht auf einer unrichtigen Auslegung dieser Urteile. Der Gerichtshof hat in allen diesen Rechtssachen geprüft, ob die Beteiligten den Nachweis erbracht hatten, dass bestimmte besondere Eigenschaften oder besondere Umstände vorliegen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dies bei allen Klägerinnen der Fall war, da eine höherrangige Rechtsnorm den Verfasser des fraglichen generellen Rechtsakts verpflichtet hatte, ihre Lage im Vergleich zu der aller übrigen von diesem Rechtsakt betroffenen Personen in besonderer Weise zu berücksichtigen.

65 Was das Vorbringen der Klägerin zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anbelangt, so hat der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut ist, gewährleisten soll (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). In diesem System können natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG generelle Rechtsakte der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, die Ungültigkeit solcher Rechtsakte je nach den Umständen des Falles entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese Gerichte, die die Ungültigkeit der genannten Handlungen nicht selbst feststellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), veranlassen, dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

66 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, und weiter entschieden, dass einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden könne, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan sei, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatteten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung rügen könne. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde" (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 43). Dies muss erst recht gelten, wenn wie im vorliegenden Fall nicht vorgebracht wird, dass es keine Rechtsbehelfe gibt, mit denen die Ungültigkeit der streitigen Richtlinie vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. August 2002 in der Rechtssache T-155/02 R, VVG International u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3239, Randnr. 39).

67 Somit sind das Vorbringen der Klägerin zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einschließlich der in diesem Rahmen vorgetragenen Erwägungen zum Erfordernis der Rechtssicherheit zurückzuweisen.

68 Die Klägerin ist nach alledem von der streitigen Richtlinie nicht individuell betroffen. Da sie eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfuellt, kann das Vorbringen der Beklagten und der Streithelferinnen, dass die Klägerin von der Richtlinie nicht unmittelbar betroffen sei, dahinstehen.

69 Die Klage ist daher, soweit sie die Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/2 begehrt, als unzulässig abzuweisen.

70 Die Entscheidung über die Anträge der Beklagten, die Klage, soweit sie Schadensersatz begehrt, für unzulässig zu erklären, ist dagegen dem Endurteil vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission begehrt.

2. Die Entscheidung über die Anträge der Beklagten, die Klage, soweit sie Schadensersatz begehrt, für unzulässig zu erklären, bleibt dem Endurteil vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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