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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.09.1995
Aktenzeichen: T-168/94
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Grundverordnung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 | |
Grundverordnung Art. 10 Abs. 6 |
Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen.
Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den die Kläger die Beweislast tragen.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 18. SEPTEMBER 1995. - BLACKSPUR DIY LTD, STEVEN KELLAR, J.M.A. GLANCY UND RONALD COHEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHADENSERSATZKLAGE - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT - KAUSALZUSAMMENHANG - ANTIDUMPINGZOELLE - GRUNDVERORDNUNG NR. 2423/88. - RECHTSSACHE T-168/94.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Im Jahr 1986 leitete die Kommission aufgrund eines vom Europäischen Verband der Bürsten- und Pinselindustrie gestellten Antrags eine Untersuchung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1, ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988, ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) ein, die die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf. Dies wurde den betroffenen Parteien durch eine am 30. April 1986 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung (ABl. C 103, S. 2) mitgeteilt. Nachdem sich der betreffende chinesische Exporteur zur Beschränkung der Ausfuhren verpflichtet und der Rat diese Verpflichtung angenommen hatte, wurde das Verfahren durch den Beschluß 87/104/EWG des Rates vom 9. Februar 1987 zur Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbpinseln und ähnlichen Pinseln mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. L 46, S. 45) ohne die Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt.
2 Dieses Verfahren wurde jedoch später aufgrund eines im Mai 1988 gestellten neuen Antrags des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie wiedereröffnet, der diesmal die Nichteinhaltung der vom chinesischen Exporteur eingegangenen Verpflichtung betraf. Dies wurde den betroffenen Parteien am 4. Oktober 1988 durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbpinseln und ähnlichen Pinseln mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft (ABl. C 257, S. 5) mitgeteilt. Da die Kommission einen Verstoß gegen diese Verpflichtung feststellte, führte sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 vom 29. September 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272, S. 16) einen vorläufigen Antidumpingzoll mit einem Satz von 69 % des Nettostückpreises der fraglichen Waren ein. Durch den Beschluß 88/576/EWG vom 14. November 1988 (ABl. L 312, S. 33) hob der Rat den Beschluß 87/104 auf, und am 20. März 1989 führte er durch die Verordnung (EWG) Nr. 725/89 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 79, S. 24) einen endgültigen Zoll ein, dessen Höhe der des vorläufigen Zolles entsprach.
3 Am 22. Oktober 1991 erklärte der Gerichtshof, dem das Finanzgericht Bremen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die Verordnung Nr. 725/89 mit der Begründung für ungültig, daß der Normalwert der fraglichen Waren nicht auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Grundverordnung bestimmt worden war (Urteil in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163). In diesem Urteil vertrat der Gerichtshof die Ansicht, daß die deutsche Firma Nölle, ein unabhängiger Importeur von Bürsten und Pinseln, während des Antidumpingverfahrens genügend Tatsachen vorgetragen hatte, um Zweifel an der Angemessenheit und Vertretbarkeit der Wahl von Sri Lanka als Vergleichsland für die Bestimmung des Normalwerts hervorzurufen, und daß sich die Kommission und der Rat nicht "ernsthaft und ausreichend bemüht haben, zu prüfen, ob Taiwan als angemessenes Vergleichsland angesehen werden kann", wie es die Firma Nölle vorgeschlagen hatte. Im Anschluß an dieses Urteil nahm die Kommission die Untersuchung wieder auf und stellte das Verfahren schließlich durch den Beschluß 93/325/EWG vom 18. Mai 1993 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 127, S. 15) ohne die Einführung von Antidumpingzöllen ein.
4 Im Juli 1988, also zwei Monate vor der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls, gab Blackspur DIY Ltd (im folgenden: Blackspur), eine kurz zuvor mit einem Kapital von etwa 750 000 UKL und dem Gesellschaftszweck des Verkaufs und Vertriebs von Werkzeugen für Heimwerker ("Do-it-yourself"-Markt) gegründete Gesellschaft englischen Rechts, eine erste Bestellung über die Einfuhr von Bürsten aus China ab. Die Verzollung dieser Lieferung erfolgte am 5. Oktober 1988, aber die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verlangten erst siebzehn Monate später, am 5. März 1990, die Zahlung des Antidumpingzolls. Im August 1990 wurde Blackspur unter Zwangsverwaltung gestellt und später liquidiert.
5 Unter diesen Umständen haben Blackspur sowie ihre Direktoren, Anteilseigner und Bürgen, Steven Kellar, J. M. A. Glancy und Ronald Cohen, durch Klageschrift, die am 10. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Ersatz von entgangenem Gewinn und des Schadens erhoben, den sie angeblich durch das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft im Rahmen der Einführung eines Antidumpingzolls erlitten haben.
6 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) ist die Rechtssache durch Beschluß des Gerichtshofes vom 18. April 1994 an das Gericht verwiesen worden, wo sie unter der Nummer T-168/94 in das Register eingetragen worden ist.
7 Durch Entscheidung des Gerichts vom 2. Juni 1994 ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Kläger sind jedoch aufgefordert worden, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Kläger sind dieser Aufforderung des Gerichts am 8. Mai 1995 nachgekommen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 1995 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
8 Die Kläger beantragen,
° festzustellen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtet ist, den Klägern den erlittenen Schaden zu ersetzen;
° die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, den Klägern die von ihnen geforderten Beträge zu zahlen;
hilfsweise:
° den Parteien aufzugeben,
i) dem Gericht innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nach Erlaß des Urteils mitzuteilen, auf welchen Betrag sie sich als Entschädigung geeinigt haben, oder, falls keine Einigung erzielt wird,
ii) dem Gericht innerhalb derselben Frist eine Aufstellung der von ihnen geschätzten Schadenshöhe nebst zahlenmässigen Nachweisen vorzulegen, damit das Gericht entweder über die Höhe der Entschädigung entscheiden oder diese Entscheidung von ihm zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen übertragen kann;
° die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, den Klägern den Betrag zu zahlen, der ihnen nach den auf der Grundlage des vorstehenden Antrags getroffenen Feststellungen zusteht;
° die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, für den den Klägern zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 9 % oder, hilfsweise, in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen;
° die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
9 Der Rat beantragt,
° die Klage abzuweisen;
° die Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
10 Die Kommission beantragt,
° die Klage insgesamt oder, hilfsweise, in bezug auf den zweiten, dritten und vierten Kläger als unzulässig abzuweisen;
° hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
° die Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
11 Die Kommission ist ebenso wie der Rat der Ansicht, daß die Kläger für ihr Vorbringen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen sowie zu den ihnen angeblich entstandenen Verlusten keinen Nachweis erbracht hätten. Auch das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesen angeblich rechtswidrigen Handlungen und dem geltend gemachten Schaden werde nicht dargetan. Da der Kausalzusammenhang ein rechtlicher Gesichtspunkt sei, der hinreichend untermauert werden müsse (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), seien die Anforderungen des Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an die Zulässigkeit der Klageschrift nicht erfuellt worden.
12 Hilfsweise beantragt die Kommission, die Klage insoweit für unzulässig zu erklären, als sie vom zweiten, dritten und vierten Kläger in deren Eigenschaft als Gesellschafter, Direktor und Bürge von Blackspur erhoben worden sei. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem ihnen angeblich entstandenen Schaden und den angeblich rechtswidrigen Handlungen der Gemeinschaftsorgane, da die Direktoren von Blackspur nicht nachgewiesen hätten, daß die ihnen in ihrer Eigenschaft als Gläubiger, Bürgen und Gesellschafter dieses Unternehmens angeblich entstandenen Verluste die unmittelbare und natürliche Folge der beanstandeten Handlungen der Gemeinschaft gewesen seien.
13 Die Kläger sind der Ansicht, daß in ihrer Klageschrift im erforderlichen Mindestmaß tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, so daß die Parteien des Rechtsstreits zur Begründetheit der Klage Stellung nehmen könnten und das Gericht seine Befugnisse ausüben könne; daher seien die an die Zulässigkeit einer Klage gestellten Anforderungen im vorliegenden Fall erfuellt.
14 Gegen das Argument der Kommission, es fehle offenkundig am Kausalzusammenhang zwischen den den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen und den von den Direktoren von Blackspur erlittenen Verlusten, wenden die Kläger ein, man könne wohl kaum sagen, daß die nachteiligen Auswirkungen, die der Wegfall eines erheblichen Teils der Geschäftstätigkeit von Blackspur für ihre Direktoren gehabt habe, nichts mit der Einführung des später vom Gerichtshof für ungültig erklärten Antidumpingzolls zu tun gehabt habe.
15 Sie fügen hinzu, sie hätten deshalb keine Unterlagen über die Bürgschaften, die Blackspur von ihren Direktoren eingeräumt worden seien, sowie andere insoweit relevante Unterlagen vorgelegt, weil sich die Existenz dieser Bürgschaften und in diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen aus einem der Klageschrift beigefügten Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergäben und weil der genaue Inhalt dieser Bürgschaften für keine der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Fragen von Bedeutung sei.
Würdigung durch das Gericht
16 Nach Ansicht des Gerichts hängt die Frage der Zulässigkeit im vorliegenden Fall eng mit der Begründetheit der Klage zusammen und ist zusammen mit dieser zu prüfen.
Begründetheit
Vorbringen der Parteien
° Zum Fehlverhalten
17 Die Kläger weisen darauf hin, daß die Kommission und/oder der Rat eine Reihe von Fehlern begangen hätten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit sowohl für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Organe als auch für deren normative Tätigkeit die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages auslösten.
18 Die Kläger werfen den beklagten Organen zum einen vor, die Verpflichtung des chinesischen Exporteurs der fraglichen Waren auf einer falschen und/oder unzulässigen Grundlage angenommen und wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung rechtswidrige Maßnahmen getroffen zu haben. Sie werfen der Kommission zum anderen vor, ihnen erstens nicht rechtzeitig mitgeteilt zu haben, daß sie eine Untersuchung über einen etwaigen Verstoß des chinesischen Exporteurs gegen seine Verpflichtung durchführe und daß sie im Begriff sei, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen, zweitens im Anschluß an den im Mai 1988 gestellten Antrag des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie in bezug auf den Verstoß gegen die von dem chinesischen Exporteur eingegangene Verpflichtung keine ernsthafte und sorgfältige Untersuchung durchgeführt zu haben, drittens nicht unverzueglich das in der Grundverordnung bei Verstössen gegen von den betreffenden Exporteuren eingegangene Verpflichtungen vorgesehene Verfahren eingeleitet zu haben, viertens keine ausreichende Frist zwischen der Wiedereröffnung des Verfahrens und der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls eingehalten zu haben und schließlich Konkurrenzunternehmen, die dem Europäischen Verband der Bürsten- und Pinselindustrie angehörten, vertrauliche Informationen über die Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls sowie über seine Höhe und den Zeitpunkt seiner Anwendung geliefert zu haben.
19 Sie machen ferner geltend, daß die Gemeinschaft auch deshalb hafte, weil die Verordnung Nr. 3052/88 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bürsten aus China sowie der Vorschlag der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und die Verordnung Nr. 725/89 zur Einführung eines solchen Zolles zum einen auf Tatsachen- und Rechtsirrtümern bei der Bestimmung des Normalwerts der fraglichen Waren beruhten und zum anderen unter den oben dargelegten Umständen erlassen worden seien (vgl. Randnr. 18). Gleiches gelte für die unter denselben Umständen erfolgte Aufhebung des Beschlusses 87/104 zur Annahme der Verpflichtung des chinesischen Exporteurs.
20 Auslöser für die Haftung der Gemeinschaft sei schließlich auch die Tatsache, daß die Gemeinschaftsorgane nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um zu verhindern, daß der auf diese Weise eingeführte Antidumpingzoll durch Einfuhren von Bürsten zu Niedrigpreisen aus anderen Ländern als der Volksrepublik China umgangen werde.
21 Hilfsweise tragen die Kläger für den Fall, daß die Gemeinschaft vorliegend nur haften würde, wenn die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen eine erhebliche Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Interessen des einzelnen dienenden Rechtsnorm dargestellt hätten, vor, daß auch diese Voraussetzung erfuellt sei. Genauer gesagt habe es sich bei den den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen (siehe oben, Randnrn. 18 und 19) um Verstösse gegen die Grundverordnung und speziell gegen ihre Artikel 4, 7 Absätze 1 und 5, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 gehandelt, die in Anbetracht der Tatsache, daß die Gemeinschaftsorgane in voller Kenntnis der Erheblichkeit der Folgen für die Kläger tätig geworden seien, als offenkundig erheblich anzusehen seien.
22 Der Rat und die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß die Prüfung des ihnen vorgeworfenen Verhaltens keine Rechtswidrigkeit erkennen lasse, die die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne.
23 Die beklagten Organe machen insbesondere geltend, die Annahme der von dem chinesischen Exporteur eingegangenen Verpflichtung könne den angeblichen Schaden der Kläger nicht verursacht haben, da es Blackspur zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben habe und/oder da der Beschluß über die Annahme dieser Verpflichtung am Ende eines anderen als des Verfahrens ergangen sei, das zum Erlaß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnung Nr. 725/89 geführt habe. Die wegen des Verstosses gegen den Inhalt der genannten Verpflichtung getroffenen Maßnahmen seien in keiner Weise rechtswidrig gewesen, und Blackspur habe auch nicht mitgeteilt werden müssen, daß nach der Verletzung der Verpflichtung eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Zur angeblichen Verspätung bei der Wiedereröffnung des Verfahrens sei zu sagen, daß der zwischen dem Eingang des Antrags des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie und der Wiedereröffnung des Verfahrens verstrichene Zeitraum von etwas weniger als fünf Monaten keinesfalls als übermässig lang angesehen werden könne.
24 Der Rat und die Kommission bestreiten ferner, daß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane dazu verpflichte, zwischen der Wiedereröffnung eines Antidumpingverfahrens und der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls eine gewisse Zeit verstreichen zu lassen. Für die Behauptungen der Kläger zur angeblichen Weitergabe vertraulicher Informationen über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Gemeinschaftsorgane an die Mitgliedsunternehmen des Europäischen Verbandes der Bürsten- und Pinselindustrie fehle jeder Beleg.
25 Zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3052/88 machen die Gemeinschaftsorgane geltend, sie könne nicht aus der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 725/89 abgeleitet werden, da diese beiden Rechtsakte aus unterschiedlichen Verfahren hervorgegangen seien. Darüber hinaus könne der Erlaß der Verordnung Nr. 725/89 nicht die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen, da im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft für eine normative Handlung erfuellt sei. Schließlich sei für das angebliche Versäumnis der Gemeinschaftsorgane, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß der für Bürsten aus China eingeführte Antidumpingzoll umgangen werde, kein Nachweis erbracht worden; davon abgesehen sei kein Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gestellt worden.
° Zum Schaden
26 Die Kläger tragen vor, der Blackspur entstandene Schaden entspreche dem Gewinn in Höhe von 586 000 UKL, den sie durch den Verkauf von Bürsten aus China hätte erzielen können, wenn sich die Gemeinschaftsorgane nicht in der beanstandeten Weise verhalten hätten.
27 Die Direktoren von Blackspur müssten zunächst für den Verlust ihrer Kapitaleinlagen von insgesamt 555 855 UKL entschädigt werden, die sich wie folgt aufgliederten: Herr Kellar 460 098 UKL, Herr Glancy 86 026 UKL und Herr Cohen 9 731 UKL. Ausserdem müssten sie in ihrer Eigenschaft als Bürgen für die Verluste entschädigt werden, die sie durch die Inanspruchnahme der der Bank von Blackspur gegebenen Bürgschaften in Höhe der nicht gedeckten Schulden von 542 898,69 UKL zuzueglich Zinsen und Kosten durch die Einsetzung von Zwangsverwaltern erlitten hätten. Schließlich müssten sie als Gesellschafter von Blackspur für den Verlust des Wertes ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft entschädigt werden, die hätte florieren können. Auf der Grundlage des Gewinns vor Abzug der Steuern, der im August 1992 für das abgelaufene Jahr auf 803 000 UKL geschätzt worden sei, eines Steuersatzes von 33 % und eines Kurs-Gewinn-Verhältnisses von 7 sei der Wert von Blackspur mit 3 766 000 UKL anzusetzen. Zur Stützung ihrer Berechnungen legen die Kläger den Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.
28 Die Kommission weist den Anspruch der Kläger auf Schadensersatz mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Verluste infolge eines Konkurses ein von dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane zu weit entfernter Schaden, um gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ersetzt zu werden (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091). Selbst wenn sich herausstellen sollte, daß die Einführung des Antidumpingzolls negative Auswirkungen auf die Tätigkeit von Blackspur gehabt haben könne, seien es andere Faktoren gewesen, die Blackspur letztlich zur Einstellung ihrer Tätigkeit gezwungen hätten.
29 Bei den von den Direktoren von Blackspur erlittenen Verlusten handele es sich um Verluste infolge des Unvermögens von Blackspur, ihre Schulden zu begleichen, so daß ein solcher Schaden nur eine mittelbare Folge der Einführung des fraglichen Antidumpingzolls sei.
30 Ausserdem würden, falls für die Verluste, die Blackspur angeblich erlitten habe, eine Entschädigung gewährt würde, ihre Gesellschafter sowie ihre Bürgen davon nach Maßgabe ihrer Ansprüche auf das Vermögen von Blackspur profitieren. Wenn die Schadensersatzansprüche des zweiten, dritten und vierten Klägers erfuellt würden, würden diese Verluste somit mehr als einmal ausgeglichen. Ihren Schadensersatzansprüchen könne daher nicht nachgekommen werden.
31 Zur Höhe des Schadens von Blackspur hätten die Kläger keinen Nachweis erbracht, aus dem hervorgehe, daß sie die eingeführten Bürsten hätte verkaufen und eine Bruttogewinnspanne von 40 % hätte erzielen können. Gewinne aus riskanten oder spekulativen Geschäften könnten bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht berücksichtigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./Kommission, Slg. 1967, 332). Schließlich müssten die Kläger von ihrer Schadensersatzforderung in jedem Fall die Beträge abziehen, die sie durch die Einfuhr von Bürsten aus anderen Ländern oder durch den Übergang zu anderen Tätigkeiten hätten erzielen können (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061).
32 Der Rat zieht die Beweiskraft des von den Klägern vorgelegten Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Begründung in Zweifel, daß er allein auf Informationen der Geschäftsleitung von Blackspur basiere. Er trägt ausserdem ebenso wie die Kommission vor, daß die Kläger nicht erläuterten, auf welchen Grundlagen die Berechnung der angenommenen Gewinnspanne von 40 % und des Marktwerts von Blackspur beruhe.
33 Die Kläger erwidern, der vom Gerichtshof im Urteil Dumortier frères u. a./Rat aufgestellte Grundsatz finde in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung, da der Schaden, den sie erlitten hätten, eine hinreichend unmittelbare Folge des den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltens sei. Hinsichtlich der in dem von ihnen vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthaltenen Schätzungen ersuchen die Kläger das Gericht, die zur Prüfung ihrer Richtigkeit notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen.
° Zum Kausalzusammenhang
34 Die Kläger tragen vor, durch die Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls unter den oben dargestellten Umständen (siehe Randnrn. 18 und 19) sei Blackspur letztlich vom Markt vertrieben worden, da sich die Verkäufe ihrer übrigen Waren nicht gut genug entwickelt hätten, um die von ihr im Bereich der Farbpinsel aus China erlittenen Verluste auszugleichen und ihre Bank davon abzuhalten, wegen ihrer schlechten Ergebnisse im August 1990 die Einsetzung von Zwangsverwaltern im Hinblick auf ihre Liquidation zu verlangen.
35 Da bei der geschäftlichen Planung von Blackspur von einer Bruttogewinnspanne von 40 % bei den Verkäufen von Bürsten aus China ausgegangen worden sei, habe die Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von 69 % diese Verkäufe zwangsläufig zu einem Verlustgeschäft gemacht. Daher müssten die beklagten Organe nachweisen, daß die von Blackspur erlittenen Verluste einen anderen Grund gehabt hätten.
36 Der Rat weist darauf hin, daß Blackspur faktisch nur eine Partie Bürsten aus China eingeführt habe, die am 5. Oktober 1988 verzollt worden sei. Er nimmt insbesondere auf ein Schreiben des dritten Klägers an ein Mitglied des Europäischen Parlaments Bezug, aus dem hervorgehe, daß sich Blackspur zur Einfuhr von Bürsten aus China entschlossen habe, um einen Handelsüberschuß zwischen ihr und ihren chinesischen Partnern abzubauen. Er schließt daraus, daß Blackspur niemals ernsthaft die Einfuhr von Bürsten aus China betrieben habe, und weist darauf hin, daß die Kläger nicht erläutert hätten, womit sich Blackspur zwischen Oktober 1988 und August 1990 befasst habe.
37 Der Rat wirft schließlich die Frage auf, wieso Blackspur nicht versucht habe, ihre Einfuhren von Bürsten aus China durch Einfuhren von preisgünstigen Bürsten aus anderen Ländern zu ersetzen, wie es ihre Konkurrenten getan hätten, und schließt daraus, daß zwischen den schlechten Ergebnissen von Blackspur und der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls kein Kausalzusammenhang bestehe.
Würdigung durch das Gericht
38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias de Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).
39 Im vorliegenden Fall ist mit der Prüfung der Frage zu beginnen, ob zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den die Kläger die Beweislast tragen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1961 in den Rechtssachen 9/60 und 12/60, Société commerciale Antoine Vlöberghs/Hohe Behörde, Slg. 1961, 429, vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 18/60, Worms/Hohe Behörde, Slg. 1962, 397, 420, vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 36/62, Société des Aciéries du Temple/Hohe Behörde, Slg. 1963, 621, 638 f., vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, 3040 f., vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-220/91 P, Kommission/Stahlwerke Peine-Salzgitter, Slg. 1993, I-2393).
41 Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, daß der der Klägerin Blackspur entstandene Schaden, den sie auf 586 000 UKL schätzen, in dem entgangenen Gewinn bestehe, den sie durch die Verkäufe von Bürsten aus China, die die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten, erzielt hätte, wenn sie nicht wegen des angeblich fehlerhaften Verhaltens der Gemeinschaftsorgane und insbesondere wegen der Einführung eines ihre Gewinnspanne bei diesen Verkäufen übersteigenden Antidumpingzolls liquidiert worden wäre (siehe oben, Randnr. 35).
42 Dem Vorbringen der Kläger, daß die Verkäufe preisgünstiger Bürsten aus China die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausgemacht hätten und daß der Verlust dieser Absatzmöglichkeit der Hauptgrund für die schlechten finanziellen Ergebnisse gewesen sei, die sie zu verzeichnen gehabt habe und die zu ihrer Liquidation geführt hätten, kann nicht gefolgt werden.
43 Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Kläger auf die Aufforderung des Gerichts, zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorbringens die Bilanzen von Blackspur für die Jahre 1988/89 und 1989/90 vorzulegen, geantwortet haben, daß sich die Unterlagen über den Umsatz von Blackspur nicht mehr in ihrem Besitz befänden. Nach Ansicht des Gerichts konnten sich zwar die Direktoren und Gesellschafter von Blackspur möglicherweise im Hinblick auf die Einsetzung von Zwangsverwaltern und die Durchführung des Liquidationsverfahrens darauf berufen, daß sich die einschlägigen Unterlagen über den Umsatz von Blackspur in den fraglichen Jahren nicht mehr in ihrem Besitz befänden; dies gilt aber nicht für die Klägerin Blackspur. Die mit der Liquidation von Blackspur betraute Kanzlei hat nämlich deren Rechtsanwälte mit Schreiben vom 25. März 1993 ermächtigt, im Namen von Blackspur als deren Liquidator die vorliegende Klage zu erheben. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß der Liquidator der Klägerin Blackspur nicht in der Lage war, die Unterlagen über die finanzielle Situation der Klägerin vorzulegen, und es kann nicht Sache des Gerichts sein, sich durch die Anordnung der Vorlage solcher Nachweise an deren Stelle zu setzen.
44 Die Kläger haben jedoch ein Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den zweiten Kläger, Herrn Kellar, Direktor von Blackspur, vorgelegt, das die Geschäftsergebnisse von Blackspur für die Zeiträume 1988/89 und 1989/90 betrifft. Geht man davon aus, daß dieses Schriftstück als getreues Abbild der finanziellen Situation von Blackspur in den betreffenden Zeiträumen, wie sie sich aus einer ordnungsgemäß erstellten Bilanz ergeben würde, angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Kläger zur Ursache des Blackspur angeblich entstandenen Schadens durch den Inhalt dieses Schriftstücks hinreichend untermauert wird.
45 Zunächst ist zu der Behauptung, daß die Verkäufe aus China importierter Bürsten die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausgemacht hätten, festzustellen, daß aus Anlage 22 zur Erwiderung, die eine zusammenfassende Stellungnahme von Blackspur zu ihren Einfuhren aus China enthält, zum einen hervorgeht, daß Blackspur von ihrer Gründung im Juli 1988 bis August 1990, als das Verfahren eingeleitet wurde, das zu ihrer Liquidation geführt hat, aus China nur eine einzige Partie Bürsten im Gesamtwert von 40 948,38 UKL, für die ein vorläufiger Antidumpingzoll von 18 116,83 UKL zu entrichten war, eingeführt hat, und zwar im Juli 1988. Zum anderen ergibt sich aus dem genannten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, daß Blackspur im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 einen Umsatz von 1 435 384 UKL erzielt hat.
46 Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich somit, daß Blackspur vor der Einführung des streitigen Antidumpingzolls keine Bürsten aus China eingeführt hat und daß es für die Behauptung der Klägerin, daß die Einfuhren von Bürsten aus China während des Zeitraums vor der Einführung des Antidumpingzolls die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten, keinen Nachweis gibt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Verlust der im Verkauf von Bürsten aus China bestehenden Absatzmöglichkeit der Hauptgrund für die schlechten finanziellen Ergebnisse war, die zur Liquidation von Blackspur geführt haben.
47 Aber selbst wenn man für die weiteren Erwägungen des Gerichts die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin unterstellt, ist festzustellen, daß nach dem genannten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 40,44 % des Umsatzes, den Blackspur im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 erzielt hat (1 435 384 UKL), aus dem Verkauf von Bürsten im Gesamtwert von 580 503 UKL hervorging. Dies steht in Widerspruch zu der Behauptung der Kläger, daß Blackspur wegen der Einführung des Antidumpingzolls keine anderen Lieferquellen habe finden können und deshalb gezwungen gewesen sei, sich vom Absatzmarkt für preisgünstige Bürsten zurückzuziehen. Aus dem genannten Schreiben geht ferner hervor, daß während des folgenden Zeitraums (vom 1. September 1989 bis 31. Juli 1990) zwar der Prozentsatz der Bürstenverkäufe gesunken ist, nämlich von 40,44 % auf 3,01 %, daß aber der Umsatz von Blackspur erheblich angestiegen ist, und zwar um etwa 30 % auf 1 864 016 UKL.
48 Demnach hat der geltend gemachte Verlust der im Verkauf von Bürsten aus China bestehenden Absatzmöglichkeit, auch wenn er zu einer Verminderung des mit dieser Ware im Wirtschaftsjahr 1989/90 erzielten Umsatzes geführt haben mag, Blackspur tatächlich keineswegs daran gehindert, ihre geschäftliche Tätigkeit fortzusetzen und ihren Umsatz im Geschäftsjahr 1989/90, dem Zeitraum unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens, das zu ihrer Liquidation geführt hat, sogar beträchtlich zu steigern. Das genannte Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält keine Hinweise, Angaben oder Erläuterungen, anhand deren das Gericht ermitteln könnte, inwieweit die von Blackspur im Zeitraum 1988/89 verzeichneten finanziellen Ergebnisse, so wie sie behauptet, durch den Verlust des Marktes für preisgünstige Bürsten beeinflusst worden sind und aus welchen Gründen der von Blackspur in den Jahren 1988/89 und 1989/90 erzielte Umsatz nicht ausreichte, um ihr die Durchführung des von ihrer Bank gebilligten Geschäftsplans zu erlauben und so zu verhindern, daß die Bank die Einsetzung von Zwangsverwaltern verlangt. Mangels irgendeines sonstigen Nachweises der Kläger für die Ursachen der von Blackspur angeblich verzeichneten schlechten finanziellen Ergebnisse sowie für die genauen Gründe, aus denen im August 1990 auf Verlangen ihrer Bank ein Verfahren eingeleitet wurde, das zu ihrer Liquidation geführt hat, kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Liquidation auf schlechte finanzielle Ergebnisse zurückzuführen war, die mit der Einstellung ihrer Verkäufe von Bürsten aus China infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf diese Bürsten zusammenhingen, wodurch ihr nach Schätzung der Kläger Gewinne in Höhe von 586 000 UKL entgangen sein sollen; dies gilt erst recht für das angeblich fehlerhafte Verhalten der beklagten Organe bei der Einführung dieses Zolles.
49 Schließlich kann jedenfalls nicht ernsthaft behauptet werden, daß zwischen der Zollschuld von 18 116,83 UKL aufgrund des Antidumpingzolls auf die von Blackspur im Juli 1988 aus China eingeführte Partie Bürsten und der Liquidation von Blackspur ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen könnte, da die Kläger während des Verfahrens vor dem Gericht keine plausible Erklärung dafür gegeben haben, daß diese geringe Schuld zum Konkurs einer Gesellschaft führen konnte, deren Gründungskapital etwa 750 000 UKL betrug (siehe oben, Randnr. 4).
50 Folglich können die Liquidation von Blackspur und der dadurch möglicherweise entstandene Schaden mit der Einführung eines Antidumpingzolls auf Bürsten aus China und mit den verschiedenen rechtswidrigen Handlungen, die die beklagten Organe nach Angabe der Kläger im Rahmen des betreffenden Antidumpingverfahrens begangen haben sollen, nicht ursächlich zusammenhängen. Da die Kläger somit offenkundig nicht den Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem angeblich fehlerhaften Verhalten der Gemeinschaftsorgane erbracht haben, ist die Schadensersatzklage von Blackspur abzuweisen, ohne daß auf ihre Zulässigkeit und auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft eingegangen zu werden braucht.
51 Sodann ist der Antrag auf Ersatz des Schadens zu prüfen, den die anderen Kläger angeblich in ihrer Eigenschaft als Direktoren von Blackspur durch den Verlust ihrer Kapitaleinlagen bei dieser Gesellschaft infolge von deren Liquidation, in ihrer Eigenschaft als Bürgen von Blackspur, die nach deren Liquidation für die ihr gegebenen Bürgschaften in Höhe der nicht gedeckten Schulden einstehen mussten, und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter von Blackspur durch den Verlust des Wertes ihrer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft erlitten haben, die hätte florieren können.
52 Da nach den obigen Feststellungen nicht nachgewiesen ist, daß zwischen der Liquidation von Blackspur und dem angeblich fehlerhaften Verhalten der beklagten Organe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, kann auch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den von den genannten Klägern geltend gemachten Schäden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten fehlerhaften Verhalten bestehen. Hinzu kommt, wie sich im übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, daß die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellen, so daß die Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, für jede daraus entstehende Folge Ersatz zu leisten (Urteil Dumortier frères u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 21).
53 Folglich ist mangels eines hinreichend nachgewiesenen unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem den beklagten Organen von den Klägern zur Last gelegten Verhalten und den geltend gemachten Schäden auch die vom zweiten, dritten und vierten Kläger in ihrer Eigenschaft als Direktoren, Gesellschafter und Bürgen von Blackspur erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, wobei auch hier nicht geprüft werden muß (vgl. oben, Randnr. 50), ob ihre Klage zulässig ist und ob die übrigen Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ° die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens und das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Schadens ° gegeben sind.
54 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
55 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates und der Kommission, die entsprechende Anträge gestellt haben, zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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