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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: T-168/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1534/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1534/95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Klage italienischer Zuckererzeuger auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95, der den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, ist unzulässig.

Diese Bestimmung gilt nämlich für objektiv festgelegte Tatbestände und ist in einer allgemeinen Formulierung an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet, indem sie zum einen auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar ist, da sie die italienische Interventionsstelle verpflichtet, zu diesem Preis alle ihr von diesen Erzeugern angebotenen Mengen Weißzucker zu kaufen, und zum anderen auch auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar ist, die vor Eingreifen der Interventionsmaßnahmen geschlossen werden, da die Festsetzung dieses Preises unmittelbare Auswirkungen auf den Mindestkaufpreis hat, den diese Erzeuger den italienischen Zuckerrübenerzeugern im Rahmen ihrer Lieferverträge zahlen müssen.

Das System der "Regionalisierung" der Preise für Weißzucker, das die jährliche Festsetzung eines Interventionspreises für Gebiete ohne Zuschußbedarf und eines abgeleiteten Interventionspreises für Zuschußgebiete vorsieht, die sich so eng wie möglich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten hält, ist im übrigen objektiv auf alle Zucker- und Zuckerrübenerzeuger anwendbar und betrifft nicht die Zuckererzeuger individuell.

Selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der streitigen Verordnung die Identität der Kläger als Inhaber von Zuckererzeugungsquoten bekannt gewesen wäre, genügt dies nicht, um sie als individuell betroffen anzusehen, denn ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist.

Ein Eingriff in besondere Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht allein daraus, daß diese Inhaber von Erzeugungsquoten sind. Denn vor Erlaß der angefochtenen Verordnung war die Zuteilung von Quoten nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Interventionspreises verbunden. Die Rechtsstellung der Kläger unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit den vom Rat aufgrund der für die verschiedenen Erzeugungsgebiete vorhersehbaren Versorgungssituation festgesetzten Interventionspreisen abfinden mussten.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, ISI - Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA, Sadam Zuccherifici, Sadam Castiglionese SpA, Sadam Abruzzo SpA, Zuccherificio del Molise SpA, SFIR - Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und Ponteco Zuccheri SpA gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für die Zuschußgebiete - Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-168/95.

Parteien:

In der Rechtssache T-168/95

Eridania Zuccherifici Nazionali SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Genua (Italien),

ISI - Industria Saccarifera Italiana Agroindustriale SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Padua (Italien),

Sadam Zuccherifici, Abteilung der SECI - Società Esercizi Commerciali Industriali SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Bologna (Italien),

Sadam Castiglionese SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Bologna,

Sadam Abruzzo SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Bologna,

Zuccherificio del Molise SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Termoli (Italien),

SFIR - Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Cesena (Italien),

Ponteco Zuccheri SpA, Gesellschaft italienischen Rechts, Pontelagoscuro (Italien),

Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Bernard O'Connor sowie Rechtsanwälte Ivano Vigliotti und Paolo Crocetta, Genua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 12, boulevard de la Foire, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Jan-Peter Hix und Díez Parra Ignacio, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March und Francesco Paolo Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 11), soweit darin im Rahmen der Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker festgestellt wird, daß in den Erzeugungsgebieten Italiens ein Zuschußbedarf vorherzusehen ist,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die mehrfach geänderte Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4; im folgenden: Grundverordnung) soll u. a. den Zuckerrüben und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin sichern (dritte Begründungserwägung) und sieht zu diesem Zweck namentlich eine Preisregelung und eine Quotenregelung vor.

2 Die Quotenregelung umfaßt die Festsetzung der zu erzeugenden Zuckermengen für jedes Erzeugungsgebiet der Gemeinschaft, wobei die Mitgliedstaaten diese Mengen den verschiedenen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen in Form von Erzeugungsquoten zuteilen müssen. Die Grundverordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Quoten und sieht u. a. "privilegierte" Quoten vor, die im Gemeinsamen Markt frei in den Verkehr gebracht werden können. Diese Quoten gelten für ein Wirtschaftsjahr, das am 1. Juli eines Jahres beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet.

3 Die Preisregelung umfaßt eine Interventionsregelung, die die Preise und den Absatz der Erzeugnisse garantieren soll, wobei die von den Interventionsstellen angewandten Preise jedes Jahr vom Rat festgelegt werden.

4 Es gibt keine einheitlichen Preise für Weißzucker im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Vielmehr wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ein "Interventionspreis" für Gebiete ohne Zuschußbedarf und ein "abgeleiteter Interventionspreis" für Zuschußgebiete festgesetzt. Welcher dieser Preise angewendet wird, richtet sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung danach, in welchem Gebiet sich der Zucker im Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Als Zuschußgebiete sind die Gebiete anzusehen, in denen die gemäß den "privilegierten Quoten" erzeugte Menge niedriger ist als der Verbrauch. Durch diese Differenzierung der Preise, die als "Regionalisierung" bezeichnet wird, soll die Versorgung der Zuschußgebiete durch die Zuckererzeuger der anderen Gebiete sichergestellt werden. Die abgeleiteten Interventionspreise werden nämlich auf höherem Niveau als der Interventionspreis festgesetzt, wodurch die zusätzlichen Transportkosten ausgeglichen werden sollen.

5 Die Grundverordnung enthält außerdem in Artikel 5 eine Preisregelung für Zuckerrüben, die zu Zucker verarbeitet werden. Die Zuckerhersteller müssen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 an die Zuckerrübenerzeuger Mindestpreise zahlen, die sich nach dem Gebiet richten, in dem die Zuckerrüben erzeugt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 werden diese Mindestpreise für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient 1,30 anzuwenden ist.

6 Damit sieht die Grundverordnung für die Zuschußgebiete im Rahmen der zugeteilten Quote einen höheren Preis für den Ankauf der für die Zuckererzeugung nötigen Grundstoffe und zugleich eine höhere Vergütung für den in diesen Gebieten erzeugten Zucker vor.

7 Bis zum Wirtschaftsjahr 1994/1995 reihte der Rat Italien bei der jährlichen Festsetzung der Interventionspreise unter die Zuschußgebiete der Gemeinschaft ein und legte folglich für dieses Gebiet abgeleitete Interventionspreise fest, obwohl Italien nach den Angaben der italienischen Zuckerindustrie im Begriff war, zu einem Überschußgebiet zu werden.

8 Die Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 wurden durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 9; im folgenden: Verordnung Nr. 1533/95) für die Gebiete der Gemeinschaft ohne Zuschußbedarf auf 63,19 ECU je 100 kg festgesetzt. Der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker für dasselbe Wirtschaftsjahr wurde durch Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 11; im folgenden: Verordnung Nr. 1534/95 oder angefochtene Verordnung) für alle Gebiete Italiens auf 65,53 ECU je 100 kg festgesetzt, nachdem in der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung festgestellt worden war, daß "[i]n den Erzeugungsgebieten Italiens... ein Zuschußbedarf vorherzusehen [ist]".

Verfahren

9 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen, die in Italien ansässige Gesellschaften sind und zusammen 92 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Zuckererzeugungsquoten besitzen, mit Klageschrift, die am 5. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) die vorliegenden Klage erhoben.

10 Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluß vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R (Eredania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817) den Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 zurückgewiesen.

11 Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz, der am 9. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Klägerinnen haben dazu am 5. Januar 1996 Erklärungen eingereicht.

12 Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates, den diese am 31. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hat, durch Beschluß vom 19. März 1996 stattgegeben. Am 3. Mai 1996 hat die Kommission einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Dazu haben die Klägerinnen und der Rat mit Schriftsätzen, die am 25. Mai bzw. 14. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Erklärungen abgegeben.

13 Mit Beschluß vom 25. Juni 1997 hat das Gericht (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.

14 Durch Entscheidung des Gerichts vom 21. September 1998 ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden. Infolgedessen ist die Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.

15 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

16 Die Klägerinnen beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Verordnung Nr. 1534/95, zumindest jedoch ihren Artikel 1 Buchstabe f für nichtig zu erklären,

- gegebenenfalls alle vor oder nach der Verordnung Nr. 1534/95 erlassenen, mit dieser zusammenhängenden Rechtsakte einschließlich der Grundverordnung, zumindest jedoch ihre Artikel 3, 5 und 6 sowie alle zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

- die Kommission zu verurteilen, die durch ihre Beteiligung als Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.

17 Der Rat beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt in ihrem Streithilfeschriftsatz,

- den Anträgen des Rates stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage

19 Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit auf drei Gründe: Erstens sei die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene Klagefrist abgelaufen. Zweitens hätten die Klägerinnen keine Klagebefugnis im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag. Drittens liege ein Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, da die Klageschrift nicht den dort aufgestellten Anforderungen an ihre Genauigkeit genüge.

Vorbringen der Parteien

Zum ersten Unzulässigkeitsgrund: Ablauf der Klagefrist

20 Der Rat führt aus, soweit die Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3, 5 und 6 der Grundverordnung gerichtet sei, sei sie nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag festgesetzten Zweimonatsfrist erhoben worden. Die Grundverordnung sei nämlich am 30. Juni 1981 erlassen worden, und der Wortlaut dieser Artikel sei 1995 nicht geändert worden.

21 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten in ihrer Klageschrift hauptsächlich die Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 beantragt und hilfsweise die Gültigkeit der Artikel 3, 5 und 6 der Grundverordnung verneint, falls sich ergeben sollte, daß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 auf diesen Artikeln beruhe. Sie weisen insoweit darauf hin, daß Artikel 241 EG (früher Artikel 184 EG-Vertrag) es demjenigen, der die Nichtigerklärung einer Verordnung beantrage, gestatte, mittelbar eine zweite Verordnung anzugreifen, auf die die erste gestützt sei.

Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund: Fehlende Klagebefugnis

22 Der Rat trägt vor, die Klägerinnen seien von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 weder unmittelbar noch individuell betroffen. Insbesondere gehörten sie nicht, wie sie behaupteten, zu einem engen Kreis individualisierter und identifizierbarer Wirtschaftsteilnehmer, nämlich den italienischen Zuckererzeugern, die Inhaber einer Erzeugungsquote seien, denn dieser Kreis sei gerade nicht beschränkt.

23 Das Erzeugungsquotensystem im Zuckersektor sehe die Möglichkeit vor, Newcomern Quoten zuzuteilen. Artikel 25 der Grundverordnung gestatte es nämlich den Mitgliedstaaten, unbegrenzt aufgrund von Restrukturierungsplänen Quoten von einem Unternehmen auf andere zu übertragen. Folglich könne der potentielle Kreis der italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber einer Erzeugungsquote seien, nicht von vornherein bestimmt werden. Der angefochtene Rechtsakt betreffe nicht nur die italienischen Zuckererzeuger, sondern auch die italienischen Zuckerrübenerzeuger, da die Mindestpreise für Zuckerrüben aufgrund der abgeleiteten Interventionspreise für Zucker berechnet würden. Der Kreis der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Personen sei somit kein geschlossener Kreis, sondern könne sich in Zukunft erweitern. Folglich seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) aufgestellt habe, hier nicht erfuellt.

24 Der Rat verweist außerdem auf die Rechtsprechung, nach der ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliere, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach bestimmen ließen, solange feststehe, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48). Die Verordnung Nr. 1534/95 sei aber gerade aufgrund einer objektiven rechtlichen und tatsächlichen Situation erlassen worden. Sie setze nämlich u. a. für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker und die Mindestpreise für Zuckerrüben fest. Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung habe sich der Rat bei der Festsetzung der Preise auf objektive Kriterien gestützt und namentlich berücksichtigt, daß in bestimmten Gebieten, darunter Italien, ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei. Die angefochtene Verordnung enthalte jedoch keinen konkreten Hinweis darauf, daß die abgeleiteten Preise unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Klägerinnen festgesetzt worden seien. Diese seien somit von der angefochtenen Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Zuckererzeuger betroffen.

25 Der bloße Umstand, daß die Klägerinnen Inhaberinnen von Erzeugungsquoten seien, reiche jedenfalls nicht aus, um den Anforderungen der Rechtsprechung gemäß darzutun, daß sie in ihrer Rechtsstellung berührt seien (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20). Im Unterschied zu der Verordnung, um die es in der Rechtssache Codorniu gegangen sei, beeinträchtige die Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise nicht die "Rechtsstellung" der Klägerinnen und berühre auch nicht ihre "spezifischen Rechte" (Beschluß des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94, Asovarne/Rat, Slg. 1994, II-871, Randnr. 20).

26 Die Kommission schließt sich in ihrem Streithilfeschriftsatz dem Vorbringen des Rates an. Sie führt aus, die angefochtene Verordnung bezwecke, dem in Italien vorherzusehenden Zuschußbedarf auf der Grundlage objektiver Marktkriterien einschließlich der Tendenzen der früheren Wirtschaftsjahre gerecht zu werden. Sie betreffe nicht nur die italienischen Zuckererzeuger, sondern alle Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors einschließlich der Erzeuger und der Verkäufer von Zuckerrüben, ohne einigen von ihnen einen besonderen Schutz zu gewähren.

27 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 setze den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens fest, was bedeute, daß sie für Zuckerrüben einen höheren Mindestpreis bezahlen müßten als die Zuckererzeuger der Gebiete ohne Zuschußbedarf. Diese Bestimmung würde automatisch durchgeführt, ohne daß ein Ermessensspielraum bestehe, so daß sie unmittelbare Wirkungen für die Klägerinnen entfalte.

28 Auch betreffe Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 sie individuell, da sie zu einem geschlossenen Kreis von Personen gehörten, deren Identität den Organen der Gemeinschaft bekannt sei. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die sich aus Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 39 der Grundverordnung und aus der Verordnung (EWG) Nr. 787/83 der Kommission vom 29. März 1983 über die Mitteilungen im Zuckersektor (ABl. L 88, S. 6) ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsbehörden von der Aufteilung der Quoten zwischen den zuckererzeugenden Unternehmen zu unterrichten. Dem Rat sei bei Erlaß der Verordnung Nr. 1534/95 die Identität der italienischen zuckererzeugenden Unternehmen, die Inhaber von Quoten für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 gewesen seien, bekannt gewesen. Zu diesen hätten die Klägerinnen unstreitig gehört, und das Hinzutreten anderer Qoteninhaber sei ausgeschlossen gewesen.

29 Zu dem auf Artikel 25 der Grundverordnung gestützten Vorbringen des Rates, daß die Anzahl der zuckererzeugenden Unternehmen nicht feststehe, sondern dieser Kreis Newcomern offenstehe, führen die Klägerinnen aus, daß die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, Quoten für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 zu übertragen, nur vor dem 1. März 1995 habe ausgeübt werden können. Denn Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21, S. 3) bestimme, daß ein Mitgliedstaat bei der Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Grundverordnung die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zuteile. Deshalb könne Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung - am 29. Juni 1995 - nur den engen Kreis der italienischen Zuckererzeuger betreffen, die am vorausgegangenen 1. März bestimmt worden seien.

30 Die Klägerinnen verweisen ferner auf den Sonderbericht Nr. 4/91 des Rechnungshofes über die Tätigkeit betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Isoglukose, wonach die lange Dauer der Anwendung des Quotensystems zugunsten der Quoteninhaber Erzeugungsrechte geschaffen habe, da diese Quoten zu wirklichen individuellen Ansprüchen geführt hätten. Da die Kommission in ihrer offiziellen Antwort auf diesen Bericht insoweit keine Einwendungen erhoben habe, habe sie stillschweigend eingeräumt, daß wirkliche individuelle Ansprüche auf die Erzeugungsquoten entstanden seien und daß somit alle von den Gemeinschaftsbehörden im Hinblick auf diese Ansprüche getroffenen Maßnahmen die Inhaber dieser Rechte unmittelbar und individuell beträfen.

31 Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile Sofrimport/Kommission und Weddel/Kommission sowie auf die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer u. a./Kommission, Slg. 1965, 525) und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207), daß sie eine gegenüber den zuckererzeugenden Unternehmen aus anderen Gebieten der Gemeinschaft hinreichend bestimmte Gruppe bildeten. Die Verordnung Nr. 1534/95 setze nämlich die abgeleiteten Interventionspreise für sechs Zuschußgebiete der Gemeinschaft fest und stelle somit - da sie auf außergewöhnliche Umstände gestützt sei - eine Ausnahme von der grundlegenden Regelung durch die Verordnung Nr. 1533/95 dar, die u. a. die Interventionspreise für Weißzucker für die Gemeinschaftsgebiete ohne Zuschußbedarf festlege. Außerdem sei sie aufgrund von Informationen erlassen worden, die von den Klägerinnen selbst gegeben worden seien.

32 Zu diesem letzten Punkt weisen die Klägerinnen darauf hin, daß die Auffassung, Italien sei ein Zuschußgebiet, auf einem Mißverständnis der Informationen beruhe, die sie auf dem Wege über die italienischen Behörden und die Kommission gegeben hätten. Die von ihnen vorgelegten Zahlen betreffend die tatsächliche und voraussichtliche Produktion sowie ihre individuelle Produktionskapazität zeigten, daß Italien kein Zuschußgebiet sei. Auch hätten sie Verträge mit italienischen Zuckerrübenerzeugern geschlossen. Die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises sei maßgeblich für den Preis, den sie diesen zahlen müßten. Außerdem hänge ihre Produktionskapazität von diesen Verträgen ab.

33 Schließlich habe Artikel 46 der Grundverordnung Italien ermächtigt, der italienischen Industrie bis zum Wirtschaftsjahr 1994/1995 Beihilfen zu gewähren; dies sei eine Bestätigung der besonderen Situation der italienischen Erzeugerbetriebe, die Quoteninhaber seien. Der Rat sei sich völlig darüber im klaren gewesen, daß er die Klägerinnen diskriminiere, als er die regionalisierten Preise für Italien aufrechterhalten habe, gleichzeitig jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 110, S. 1) die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 beseitigt habe.

Zum dritten Unzulässigkeitsgrund: Ungenauigkeit der Klage

34 Der Rat macht geltend, die Klageschrift genüge nicht den in Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Anforderungen an ihre Genauigkeit. Die Anträge, die ganz allgemein auf Nichtigerklärung anderer Bestimmungen als Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 und aller vor oder nach dieser Verordnung erlassenen, mit ihr zusammenhängenden Rechtsakte einschließlich der Grundverordnung gerichtet seien, ermöglichten es nicht, den Gegenstand der Klage festzustellen, da die Klägerinnen nicht darlegten, durch welche Bestimmungen dieser Verordnungen sie beschwert seien.

35 Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Gegenstand ihrer Klage hinreichend genau angegeben sei.

Würdigung durch das Gericht

Ungenauigkeit der Klageschrift und Ablauf der Klagefrist (erster und dritter Unzulässigkeitsgrund)

36 Die Klägerinnen haben in ihrer Klageschrift erläutert, daß sie nur die Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 beantragten und die Artikel 3, 5 und 6 der 1981 erlassenen Grundverordnung nur für den Fall anfechten wollten, daß Artikel 1 Buchstabe f auf diese gestützt sei. Sie berufen sich also auf die Unanwendbarkeit dieser Artikel der Grundverordnung gemäß Artikel 241 EG, was auf die Erhebung eines Einwands der Rechtswidrigkeit zur Begründung der Klageanträge hinausläuft. Aufgrund dieser Beschränkung der Klageanträge ist der erste Unzulässigkeitgrund - Ablauf der Klagefrist - gegenstandslos geworden.

37 Die Klägerinnen haben weiter die Nichtigerklärung aller vor oder nach der Verordnung Nr. 1534/95 erlassenen, mit dieser zusammenhängenden Rechtsakte einschließlich der Grundverordnung sowie aller zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften beantragt, ohne jedoch klarzustellen, um welche Rechtsakte oder Bestimmungen es sich handelt. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift jedoch den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Außerdem ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Beurteilung des Klägers durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und selbst die Rechtsakte zu bestimmen, die geeignet sind, diesen zu beschweren und deren Nichtigerklärung er erreichen könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 30/68, Lacroix/Kommission, Slg. 1970, 301, Randnrn. 22 und 24). Folglich sind die genannten Anträge unzulässig.

Klagebefugnis (zweiter Unzulässigkeitsgrund)

38 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung Klage auf Nichtigerklärung erheben, wenn die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung darstellt. Die Verordnung und die Entscheidung sind danach voneinander abzugrenzen, ob die betreffende Handlung eine allgemeine Regelung ist oder nicht. Eine Handlung ist eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv festgelegte Tatbestände gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55, und Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 17).

39 Im vorliegenden Fall verpflichtet die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker "für alle Gebiete Italiens" für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 durch Artikel 1 Buchstabe f der angefochtenen Verordnung die italienische Interventionsstelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung, zu diesem Preis alle ihr von den italienischen Zuckererzeugern angebotenen Mengen Weißzucker zu kaufen, sofern die insoweit aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind. Die fragliche Bestimmung ist somit auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar, die während des fraglichen Wirtschaftsjahrs abgeschlossen werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung hat die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises auch unmittelbare Auswirkungen auf den Kaufpreis, den die italienischen Zuckererzeuger den italienischen Zuckerrübenerzeugern im Rahmen ihrer Lieferverträge zahlen müssen, die für dasselbe Wirtschaftsjahr geschlossen werden. Die fragliche Bestimmung ist somit auch auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar, die vor Eingreifen der Interventionsmaßnahmen geschlossen werden. Daraus folgt, daß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 für objektiv festgelegte Tatbestände gilt und in einer allgemeinen Formulierung an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet ist.

40 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die ihrer Natur und Tragweite nach allgemeinen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, nämlich dann, wenn diese aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder tatsächlicher Umstände durch die Bestimmung so berührt wird, daß sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615, Randnr. 25).

41 Artikel 1 Buchstabe f der angefochtenen Verordnung setzt einen besonderen und für alle Erzeugungsgebiete Italiens einheitlichen abgeleiteten Interventionspreis fest, der nach dem vorgenannten Verfahren auf die Beziehungen zwischen den italienischen Zuckererzeugern und der Interventionsstelle einerseits und den Erzeugern von Zuckerrüben andererseits anwendbar ist. Außerdem beruhte die Feststellung, in den Gebieten Italiens sei ein Zuschußbedarf vorherzusehen, zwangsläufig auf einem Vergleich der Produktionszahlen der italienischen Zuckererzeuger, zu denen die Klägerinnen gehören, und den Zahlen über den nationalen Verbrauch. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Gegebenheiten ausreichen, um die Klägerin als individuell betroffen anzusehen, ist die genannte Verordnungsbestimmung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker auszulegen.

42 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung werden für Weißzucker jährlich ein Interventionspreis für Gemeinschaftsgebiete ohne Zuschußbedarf und ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschußgebiet festgesetzt. In Anwendung dieser Bestimmung erließ der Rat für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 Artikel 1 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1534/95, durch den alle Gebiete des Vereinigten Königreichs, Irlands, Portugals, Finnlands, Spaniens und Italiens als Zuschußgebiete eingestuft werden.

43 Im Rahmen dieser "Regionalisierung" der Preisregelung (siehe oben, Randnr. 4) bemüht sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, den Besonderheiten der einzelnen Erzeugungsgebiete, die zusammen den Gemeinsamen Markt bilden, Rechnung zu tragen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen. Daß er dabei die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker nicht pauschal und allgemein festsetzt, sondern sich so eng wie möglich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten hält, um so, wie es in der dritten Begründungserwägung der Grundverordnung heißt, zu einer "Stabilisierung des Zuckermarktes" zu gelangen, kann allein jedoch nicht genügen, um Artikel 1 Buchstabe f der angefochtenen Verordnung als ein Bündel von Entscheidungen anzusehen, die jeden in den Zuschußgebieten niedergelassenen Zuckererzeuger individuell betreffen. Das System der "Regionalisierung" ist nämlich objektiv auf alle Zucker- und Zuckerrübenerzeuger anwendbar und betrifft nicht die Klägerinnen individuell.

44 Das Vorbringen der Klägerinnen, sie hätten den Gemeinschaftsorganen vor Erlaß der angefochtenen Verordnung Zahlenangaben über ihre Erzeugung übermittelt, ist insoweit unerheblich. Das System der "Regionalisierung" beruht nämlich zwangsläufig auf den Produktionszahlen jedes in einem Zuschußgebiet oder einem Gebiet ohne Zuschußbedarf niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmens. Die verschiedenen Erzeugungsgebiete der Gemeinschaft können vom Rat nur aufgrund der ihm erteilten Auskünfte über die derzeitige oder vorhersehbare Erzeugung und den derzeitigen oder vorhersehbaren Verbrauch als Zuschußgebiet oder Gebiet ohne Zuschußbedarf eingestuft werden. Insofern erlegt die Verordnung Nr. 787/83 jedem Mitgliedstaat Informationspflichten auf, die die Verpflichtung umfassen, "für jedes auf seinem Gebiet gelegene Zuckerherstellungsunternehmen" bestimmte Angaben zu machen (Artikel 9 Absatz 1). Deshalb ist der Umstand, daß die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen derartige Auskünfte erteilt haben, nicht geeignet, sie im Rahmen des Systems der "Regionalisierung" von jedem anderen gemeinschaftlichen Zuckererzeuger zu unterscheiden, zumal sich der Rat, wie sich aus den Akten ergibt, bei Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht auf Informationen über die besondere Situation jeder einzelnen Klägerin gestützt hat, die die Kommission ihm gegeben hatte.

45 Folgte man dem Vorbringen der Klägerinnen, so könnte zudem jeder in einem Zuschußgebiet niedergelassene Zuckererzeuger unter Bestreiten des Zuschußbedarfs in seinem Gebiet die jährliche Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises in Frage stellen und sich weigern, den Zuckerrübenerzeugern einen höheren Preis zu zahlen. Umgekehrt könnte jeder in einem Gebiet ohne Zuschußbedarf niedergelassene Zuckerrübenerzeuger das Vorliegen eines Zuschußbedarfs in seinem Gebiet behaupten und die jährliche Festsetzung des Interventionspreises in Frage stellen und auf diese Weise von den Zuckererzeugern die Zahlung eines höheren Kaufpreises erlangen. So könnten alle von der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die sich durch die Einstufung ihres Gebietes in ihren Rechten verletzt fühlen, das auf Gemeinschaftsebene angewandte System der differenzierten Preise insgesamt in Frage stellen, was dem Verordnungscharakter der insoweit vom Rat erlassenen Maßnahmen widersprechen würde.

46 Auch dem Vorbringen der Klägerinnen, sie seien durch die angefochtene Verordnungsbestimmung "individuell betroffen", da sie zu einem "geschlossenen Kreis" gehörten, kann nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verordnung die Identität der Klägerinnen tatsächlich bekannt gewesen wäre, verliert nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).

47 Zudem ergibt sich, wie bereits ausgeführt, der "geschlossene Kreis", auf den sich die Klägerinnen berufen, aus der Natur des Systems der "Regionalisierung" selbst, das, da es auf dem in der Verordnung Nr. 787/83 vorgesehenen Informationsverfahren beruht, gerade zur Folge hat, daß die Gemeinschaftsorgane von der Identität der in jedem Erzeugungsgebiet niedergelassenen Zuckererzeuger Kenntnis erlangen können. Folglich gehören die Klägerinnen nicht mehr und nicht weniger zu einem "geschlossenen Kreis" als alle anderen Zuckererzeuger der Gemeinschaft, die sich in derselben Lage befinden.

48 Zwar erteilen die Mitgliedstaaten, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung von den Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen hat, der Kommission vor Festsetzung der verschiedenen Zuckerpreise für jedes Wirtschaftsjahr Auskünfte über die Entwicklung der Zuckererzeugung und den Zuckerverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet und über die bereits zugeteilten Erzeugungsquoten. Bei Erlaß der streitigen Verordnung besaß der Rat jedoch keine besonderen Informationen über jedes einzelne italienische Unternehmen, das Inhaber von Zuckererzeugungsquoten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 war, sondern setzte die verschiedenen Preise für Weißzucker aufgrund der Gesamtangaben über die Zuckererzeugung in Italien fest.

49 Auch die Rechtsprechung, auf die die Klägerinnen insoweit die Zulässigkeit ihrer Klage stützen, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf bestimmte Situationen, die Einzelanträge auf Einfuhrlizenzen betreffen, die während eines kurzen Zeitraums für bestimmte Mengen gestellt wurden (vgl. die Urteile Töpfer u. a./Kommission und Weddel/Kommission), oder die die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane implizieren, die Konsequenzen des Rechtsakts, den sie zu erlassen beabsichtigen, für die Situation bestimmter einzelner zu berücksichtigen (vgl. Urteile Sofrimport/Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission). Hier liegen jedoch keine derartigen Umstände vor. Insbesondere haben sich die Klägerinnen nicht auf das Vorliegen einer Verpflichtung des Rates berufen, den italienischen Erzeugerbetrieben im Rahmen des Systems der "Regionalisierung" einen besonders weitgehenden Schutz zu gewähren, der über den Zweck der "Regionalisierung" selbst hinausginge, die darin besteht, den Besonderheiten jedes Erzeugungsgebiets und damit den Interessen aller Zucker- und Zuckerrübenerzeuger der Gemeinschaft Rechnung zu tragen (siehe auch Urteil Buralux u. a./Rat, Randnrn. 32 bis 34).

50 Die Klägerinnen machen noch geltend, daß die angefochtene Verordnungsbestimmung einen Eingriff in die individuellen Erzeugungsrechte darstelle, über die sie als Inhaberinnen von gemäß der Grundverordnung gewährten Erzeugungsquoten verfügten (Urteile Codorniu/Rat und Weber/Kommission).

51 Dazu genügt der Hinweis, daß vor Erlaß der streitigen Verordnung die Zuteilung von Erzeugungsquoten an die Klägerinnen nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Interventionspreises verbunden war. Die Rechtsstellung der Klägerinnen unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit den vom Rat aufgrund der für die verschiedenen Erzeugungsgebiete vorhersehbaren Versorgungssituation festgesetzten Interventionspreisen abfinden mußten. Unter diesen Umständen verleiht der bloße Umstand, daß die Klägerinnen Inhaberinnen von Erzeugungsquoten sind, ihnen keine besonderen Rechte im Sinne des Urteils Cordoniu/Rat, in denen sie verletzt sein könnten, zumal sie nicht behauptet haben, daß die angefochtene Verordnungsbestimmung zu einer Abwertung ihrer Quoten geführt habe.

52 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, die ursprünglich in Artikel 46 der Grundverordnung vorgesehene Befugnis des italienischen Staates, der italienischen zuckererzeugenden Industrie Beihilfen zu gewähren, sei durch die Verordnung Nr. 1101/95 beseitigt worden. Denn selbst wenn der Erlaß dieser Verordnung dies zur Folge gehabt haben sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Stellung der Klägerinnen gegenüber derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmern im Zuckersektor ausreichend hervorzuheben. Auch haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß sie sich in einer so besonderen Lage befunden hätten, daß die angebliche Beseitigung der Beihilfen für die italienische Zuckerindustrie durch die Verordnung Nr. 1101/95 keine allgemeine Tragweite hätte, sondern sie individuell beträfe.

53 Dasselbe gilt für den Umstand, daß die Klägerinnen Lieferverträge mit den Zuckerrübenerzeugern geschlossen hatten, für die der streitige abgeleitete Interventionspreis galt. Denn sie haben nicht behauptet, daß die Erfuellung dieser Verträge durch die Anwendung der angefochtenen Verordnungsbestimmung verhindert worden sei, so daß eine konkrete Rechtsstellung verletzt worden wäre. Der Abschluß derartiger Verträge ist also nur als Teil der normalen kaufmännischen Tätigkeit eines jeden zuckererzeugenden Unternehmens anzusehen.

54 Folglich sind die Klägerinnen von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 nicht individuell betroffen, so daß der zweite Unzulässigkeitsgrund durchgreift.

55 Aus alledem folgt, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag des Rates als Gesamtschuldnerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates im vorliegenden Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (siehe oben, Randnr. 11) zu verurteilen. Die Kommission trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates im vorliegenden Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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