Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: T-17/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1073/1999


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Zulässigkeit der Klage ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu untersuchen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird geltend gemacht, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen sich schließen läßt, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist.

(vgl. Randnr. 45)

2 Artikel 230 Absatz 1 EG, der vorsieht, daß der Gerichtshof u. a. die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht, soll dem Gemeinschaftsrichter die Nachprüfung von Handlungen des Parlaments im Bereich des EG-Vertrags ermöglichen, die in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen überschreiten könnten, die den Befugnissen ihres Urhebers gezogen sind. Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, können dagegen nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Dazu gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die nur innerhalb des Parlaments Rechtswirkungen in bezug auf die interne Organisation seiner Arbeit entfalten und in Verfahren überprüft werden können, die in der Geschäftsordnung des Parlaments geregelt sind.

(vgl. Randnr. 46)

3 Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemißt sich danach, ob eine vorläufige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Dieser trägt die Beweislast dafür, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Würden die Bediensteten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments eine interne Untersuchung einleiten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Amtes in seiner Abwesenheit oder ohne seine vorherige Zustimmung in seinem Büro Dokumente oder Informationen sicherstellen, wie es Artikel 5 des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften anscheinend in bestimmten Fällen gestattet, so erscheint die Gefahr, daß seine Immunität als Mitglied des Parlaments beeinträchtigt wird, hinreichend wahrscheinlich.

Da das Parlament den Beschluß über die Änderungen seiner Geschäftsordnung im Anschluß an die Interinstitutionelle Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Amtes nämlich nicht dahin ausgelegt hat, daß es verpflichtet ist, Abgeordnete über bevorstehende Maßnahmen des Amtes gegen sie unverzüglich zu informieren, dem Amt keinen Zugang zu den Räumen der Abgeordneten in deren Abwesenheit zu gewähren und sicherzustellen, daß das Amt zu den Räumen von Abgeordneten nur mit deren Zustimmung Zugang erhält, ist die Ausübung der dem Amt übertragenen Befugnisse mit der Gefahr verbunden, daß die jedem Mitglied des Parlaments zustehende Immunität beeinträchtigt wird. Die Verwirklichung einer solchen Gefahr könnte durch die spätere Nichtigerklärung des Beschlusses über die Änderungen der Geschäftsordnung nicht wiedergutgemacht werden.

Außerdem drohen die im Beschluß des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen vorgesehenen Kooperations- und Mitteilungspflichten der Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre parlamentarische Immunität zu beeinträchtigen. Mangels einer anderslautenden Bestimmung im Beschluß über die Änderungen der Geschäftsordnung sind die Abgeordneten nämlich zur umfassenden Zusammenarbeit mit dem Amt verpflichtet, wenn dessen Bedienstete innerhalb des Parlaments interne Untersuchungen durchführen. Die Beachtung der Pflicht zur umfassenden Zusammenarbeit mit dem Amt könnte daher dazu führen, daß der Abgeordnete Zugang zu seinem Büro gewähren und dem Amt gestatten muß, von seiner Befugnis gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 Gebrauch zu machen und Dokumente oder Informationen sicherzustellen, um ein mögliches Verschwinden zu verhindern. Kommen die Mitglieder des Parlaments der Pflicht nach, den Präsidenten des Parlaments oder, falls die Abgeordneten dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt zu unterrichten, so könnte dies die Vorstufe einer internen Untersuchung des Amtes gegenüber einem Kollegen darstellen. Die Ausübung der dem Amt übertragenen Befugnisse ist aber mit der Gefahr verbunden, daß die parlamentarische Immunität beeinträchtigt wird.

(vgl. Randnrn. 103, 107-110)


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. Mai 2000. - Willy Rothley u. a. gegen Europäisches Parlament. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsakt des Parlaments - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-17/00 R.

Ende der Entscheidung

Zurück