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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: T-17/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92, Verordnung (EWG) Nr. 659/1999. EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 2 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 Art. 6
Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 Art. 26 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 Art. 19 Abs. 1
EGV Art. 230 Abs. 5
EGV Art. 253
EGV Art. 88 Abs. 2
EGV Art. 86 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005. - Fred Olsen, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - Neue Beihilfen - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. - Rechtssache T-17/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-17/02

Fred Olsen, SA, mit Sitz in Santa Cruz de Tenerife (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte R. Marín Correa und F. Marín Riaño,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Buendía Sierra als Bevollmächtigter, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Nr. NN 48/2001 - Spanien - Maßnahmen zugunsten der Reederei Trasmediterránea (ABl. 2002, C 96, S. 4)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. S. Papasavvas,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

I - Gemeinschaftsrecht

A - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92

1. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) umschreibt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes) als Verpflichtungen, die der betreffende Gemeinschaftsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.

2. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92 haben die Mitgliedstaaten beim Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie bei der Auferlegung entsprechender Verpflichtungen darauf zu achten, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird. Im Übrigen beschränken sich die Mitgliedstaaten dabei auf Auflagen hinsichtlich der anzulaufenden Häfen, der Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, der Dienstleistungskapazität, der zu erhebenden Gebühren sowie der Schiffsbesatzung. Für die etwaige Gewährung eines Ausgleichs für solche Verpflichtungen kommen stets alle Gemeinschaftsreeder in Betracht.

3. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92 bestimmt u. a., dass die Kabotage mit den Kanarischen Inseln von der Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 zeitweilig bis zum 1. Januar 1999 ausgenommen wird.

B - Verordnung (EG) Nr. 659/1999

4. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) entscheidet die Kommission, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung fest[stellt], dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Absatz 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt,... dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

5. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3... In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, dass eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.

C - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr

6. Nummer 9 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5) legt die Bedingungen und Verfahren fest, unter denen die Erstattung von Betriebsverlusten, die unmittelbar durch die Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedingt sind, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG betrachtet werden. Danach können jedoch Ausnahmen [von diesen Bedingungen und Verfahren] gerechtfertigt sein; dies betrifft z. B. den Kabotageverkehr mit Linienfährdiensten. In derartigen Fällen müssen die Maßnahmen aber notifiziert werden, die dann von der Kommission im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über staatliche Beihilfen beurteilt werden.

D - Mitteilung über gemeinwirtschaftliche Leistungen in Europa

7. Nummer 14 der Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. 2001, C 17, S. 4) lautet:

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von normalen Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden müssen, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür gibt... Wenn jedoch der Staat der Meinung ist, dass die Marktkräfte bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen möglicherweise nur in unzureichender Weise bereitstellen, kann er konkrete Leistungsanforderungen festlegen, damit dieser Bedarf durch eine Dienstleistung mit Gemeinwohlverpflichtungen befriedigt wird.

8. Nummer 22 der Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsfürsorge in Europa lautet:

Gestaltungsfreiheit [bezüglich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen] bedeutet, dass für die Definition dessen, was ausgehend von den spezifischen Merkmalen einer Tätigkeit als [eine solche] Dienstleistung... zu gelten hat, vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig sind. Diese Definition darf nur einer Kontrolle auf offenkundige Fehler unterworfen werden. Sie können besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, die die Unternehmen zur Erbringung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, sie können deren Tätigkeiten reglementieren und sie können sie erforderlichenfalls finanzieren... Die Frage, ob ein Dienst als Leistung der Daseinsvorsorge anzusehen ist und wie er organisiert werden soll, wird zuallererst auf nationaler Ebene entschieden. Die Kommission muss ihrerseits darauf achten, dass die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 [EG] auch greifen kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Falle klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt (Verträge eingeschlossen)... aufgetragen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann.

II - Spanisches Recht

A - Königliches Dekret Nr. 1876/78

9. Artikel 1 des Real Decreto Nr. 1876/78 vom 8. Juli 1978 zur Regelung der Erbringung der Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse (BOE Nr. 1876/78 vom 10. August 1978, S. 18761, im Folgenden: königliches Dekret Nr. 1876/78) ermächtigt den spanischen Minister für Verkehr und Kommunikation, mit der Trasmediterránea SA (im Folgenden: Trasmediterránea) einen Vertrag über die Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse zu schließen.

10. Nach Artikel 2 des königlichen Dekrets Nr. 1876/78 muss der Vertrag auf jeden Fall den Vertragsgrundlagen im Anhang zu diesem Dekret (im Folgenden: Vertragsgrundlagen) entsprechen.

11. Nach Nummer 5 der Vertragsgrundlagen bedarf jede Änderung der vertraglich vereinbarten Dienste der Genehmigung der vertragschließenden Behörde.

12. Nummer 25 der Vertragsgrundlagen sieht ein Rechnungsverfahren, das so genannte Konto des Staates vor, durch das die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln festgelegt werden, um das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht der Vertragsleistungen sicherzustellen. Diese Zuschüsse werden auf dem Konto des Staates verbucht, das eine Abteilung Betrieb und eine Abteilung Investitionen umfasst. Jede dieser beiden Abteilungen setzt sich aus einer Unterabteilung Eingänge und einer Unterabteilung Ausgänge zusammen, die ihrerseits verschiedene Positionen umfassen.

13. So umfassen die Eingänge der Abteilung Betrieb des Kontos des Staates nach Nummer 25 Teil A Buchstabe a der Vertragsgrundlagen u. a.:

1. Fahrterlöse - Die Gesellschaft finanziert sich in erster Linie über die Fahrpreise, die von den Benutzern der Dienste gezahlt werden. [Die vertragschließende Behörde] setzt nach den Kriterien des Marktes die Preise fest, die für die... [Verkehrsdienstleistungen auf den] Strecken, die in den Verkehrsdienstplänen aufgeführt sind, zu erheben sind.

...

3. Staatliche Zuschüsse (Betrieb) - Für den Abschluss des Kontos des Staates gelten als Einnahmen die Beträge, die vom Staat als Zuschuss gezahlt worden sind, der für jedes Geschäftsjahr zum Ausgleich der Position A des Kontos bewilligt wird und im allgemeinen Haushaltsplan des Staats aufgeführt sein muss.

14. Nach Nummer 25 Teil A Buchstabe b der Vertragsgrundlagen umfassen die Ausgänge der Abteilung Betrieb des Kontos des Staates u. a. Folgendes:

1. Die Ausgaben für den Verkehr und den Betrieb der Schiffe, die der Gesellschaft gehören, und die Ausgaben für die Anmietung von Schiffen gemäß den genehmigten Verträgen einschließlich der Aufrechterhaltung der bereits anerkannten sozialrechtlichen Ansprüche.

...

5. Die allgemeinen Verwaltungskosten, die durch den Betrieb der Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse verursacht werden, einschließlich der Aufrechterhaltung der bereits anerkannten sozialrechtlichen Ansprüche.

...

7. Vergütung der Gesellschaft - Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag erhält die Gesellschaft die angemessenen Mittel und erforderlichen Vergünstigungen, um die für den Betrieb unerlässliche technische Umstrukturierung durchzuführen und die für die angemessene Erbringung der Dienste notwendige wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck erhält die Gesellschaft als Vergütung einen Prozentsatz der Eingänge, die die Einnahmen aus dem Fahr und Restaurationsbetrieb umfassen, wobei dieser Prozentsatz jährlich nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen den staatlichen Zuschüssen für den Betrieb und der Gesamtheit der Betriebsausgaben unter Abzug dieser Vergütung festgelegt wird. Dieser Prozentsatz [ist umgekehrt proportional zu diesem Verhältnis].

15. Nach Nummer 25 Teil B Buchstabe a der Vertragsgrundlagen bilden die staatlichen Zuschüsse die Eingänge der Abteilung Investitionen des Kontos des Staates. Nach dieser Bestimmung gelten für den Abschluss des Kontos des Staates als Eingänge die Zuschüsse, die der Staat für jedes Geschäftsjahr zum Ausgleich (der Abteilung Investitionen) dieses Kontos gezahlt hat und die im allgemeinen Haushaltsplan des Staates aufgeführt sein müssen.

16. Nummer 26 der allgemeinen Vertragsgrundlagen lautet:

Die staatlichen Zuschüsse werden in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Quartals gezahlt, wobei bei Abschluss des Kontos des Staates eine Zinsberichtigung stattfindet. Ergibt sich ein Überschuss, so verbleibt dieser beim Abschluss des Kontos des Staates für das betreffende Geschäftsjahr... der Gesellschaft und wird auf dem Konto des folgenden Geschäftsjahres als Eingang verbucht... Ergibt sich dagegen ein Verlust bei Kontoabschluss, zahlt der Staat an die Gesellschaft einen Ausgleich in Höhe dieses Verlustes zu Lasten des allgemeinen Staatshaushalts des folgenden Haushaltsjahres.

17. Nummer 28 der Vertragsgrundlagen sieht vor, dass die Gesellschaft alle vier Jahre einen Investitionsplan erstellt, der u. a. die personalpolitischen Ziele festlegt. Dieser Plan muss von der Regierung genehmigt werden.

B - Königliches Dekret Nr. 1466/1997

18. Das Real Decreto Nr. 1466/1997 vom 19. September 1997 (BOE vom 20. September 1997, S. 27712, im Folgenden: königliches Dekret Nr. 1466/1997) enthält die rechtliche Regelung der regelmäßigen inländischen Seekabotagedienste von nationalem Interesse mit Ausnahme der regelmäßigen Seekabotagedienste zwischen den Kanarischen Inseln, für die allein die Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln zuständig ist.

C - Dekret Nr. 113/1998

19. Das Dekret Nr. 113/1998 des Consejería de Turismo y Transportes de la Comunidad Autónoma de Canarias (Rat für Tourismus und Verkehr der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln) vom 23. Juli 1998 legt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die regelmäßigen Seekabotagedienste auf den Strecken zwischen den Inseln der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln fest (Boletín Oficial de Canarias vom 29. Juli 1998, S. 8477, im Folgenden: Dekret Nr. 113/1998).

20. Das Dekret Nr. 113/1998 sieht in seinem Anhang fünf Seeverkehrsverbindungen vor und legt die Verbindungen, die zwischen den einzelnen Inseln gewährleistet sein müssen, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit, die technischen Merkmale der eingesetzten Schiffe und die anwendbaren Höchsttarife fest. Bei den Verbindungen handelt es sich um folgende Strecken:

- Linie 1: Santa Cruz de TenerifeLas Palmas de Gran Canaria mit Morro Jable und umgekehrt;

- Linie 2: Valle Gran ReyPlaya SantiagoSan Sebastián GomeraLos Cristianos und umgekehrt;

- Linie 3: Los CristianosSan Sebastián GomeraValverdeSanta Cruz de La Palma und umgekehrt;

- Linie 4: Santa Cruz de TenerifeLas Palmas de Gran CanariaPuerto del RosarioArrecife und umgekehrt;

- Linie 5: Santa Cruz de TenerifeSanta Cruz de La Palma und umgekehrt.

Sachverhalt des Rechtsstreits

I - Vertrag von 1978

21. Mit notariellem Akt vom 4. September 1978 schlossen der spanische Staat und Trasmediterránea einen Vertrag über den Betrieb und die Erbringung der Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse für einen Zeitraum von 20 Jahren vom 1. Januar 1978 an (im Folgenden: Vertrag von 1978) gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1876/78 und den Vertragsgrundlagen im Anhang zu diesem Dekret. Aufgrund dieses Vertrages führt Trasmediterránea die in Rede stehenden Verkehrsdienste mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Namen des Staates für einen begrenzten Zeitraum unter der Kontrolle und der Aufsicht der vertragschließenden Behörde durch.

22. Der Vertrag von 1978, der stillschweigend um zwei Jahre verlängert werden konnte, wurde von der vertragschließenden Behörde am 19. Mai 1995 gekündigt. Er endete am 31. Dezember 1997.

23. Die spanischen Behörden stellten für die Abwicklung des Vertrages von 1978 gemäß dem Gesetz Nr. 4/2001 vom 24. April 2001 (BOE vom 25. April 2001, S. 15021) einen außerplanmäßigen Kredit von 15 560 625 000 ESP (entspricht 93 521 239,77 Euro) zum Ausgleich des Defizits, das durch den Betrieb der Seeverkehrsdienste von allgemeinem Interesse im Geschäftsjahr 1997 verursacht worden war (im Folgenden: Zuschuss für 1997), und zur abschließenden Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten (im Folgenden: Abwicklungszuschuss) bereit.

24. Die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung gleichen u. a. Ausgaben im Zusammenhang mit drei Umstrukturierungsplänen im Personalbereich von Trasmediterránea aus.

25. So gleicht der Zuschuss für 1997 u. a. Ausgaben von 2,201 Milliarden ESP (entspricht 13 228 276,42 Euro) aus, mit denen die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates im Geschäftsjahr 1997 wegen der Umstrukturierungspläne für 1990-1994 und 1995-1997 belastet worden war. Die Belastung mit den Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für 1990-1994 beruht auf der periodischen Aufteilung dieser Ausgaben auf mehrere Geschäftsjahre, die von der Intervención general de la administración del Estado (staatliche Aufsichtsbehörde, im Folgenden: IGAE) genehmigt worden war. Die Anrechnung der Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für 1995-1997 auf das Konto des Staates für das Geschäftsjahr 1997 erfolgte, da sie von der IGAE nicht genehmigt worden war, aufgrund ausdrücklicher Genehmigung der vertragschließenden Behörde, der zufolge dieser Umstrukturierungsplan den jährlichen Zuschuss des Staates für die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates verringerte.

26. Der Abwicklungszuschuss gleicht vor allem die Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für 1996/1997 in Höhe von 2,624 Milliarden ESP (entspricht 15 770 557,62 Euro) aus. Mit diesem Betrag wurde durch zwei Entscheidungen der vertragschließenden Behörde vom 26. Oktober 1998 und 25. Februar 1999 bei der Abwicklung die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates belastet.

II - Beschwerden der Klägerin und Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978

27. Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft spanischen Rechts, die den Schiffsverkehr zwischen den Kanarischen Inseln in Konkurrenz zu Trasmediterránea betreibt. Sie legte gegen den Vertrag von 1978 mehrere Beschwerden bei der Kommission ein. Aufgrund dieser Beschwerden eröffnete die Kommission ein Verfahren zur Überprüfung dieses Vertrages.

28. In diesem Verfahren richtete die Kommission am 3. Dezember 1997 ein Schreiben an die spanischen Behörden. In diesem Schreiben legte sie dar, dass die Zahlungen zum Ausgleich des jährlichen Betriebsdefizits zu Lasten des allgemeinen Staatshaushalts eine staatliche Beihilfe darstellen könnten. Die Voraussetzungen, damit eine Zahlung zum Ausgleich des unmittelbar mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zusammenhängenden Betriebsdefizits nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werde, seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt.

29. Eine solche Beihilfe könne auch nicht unter die Ausnahme des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG) fallen.

30. Schließlich wies sie darauf hin, dass die Ausnahme des Artikels 90 Absatz 2 EGVertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) nicht in Betracht kommt, denn die in Rede stehenden Dienste sind keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, da auf bestimmten oder allen Verkehrsverbindungen andere Unternehmen mit [Trasmediterránea] im Wettbewerb stehen. Sie fügte hinzu: Die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen vereitelt rechtlich oder tatsächlich nicht den Betrieb der in Rede stehenden Dienste, da nach diesen Vorschriften eine Ausschreibung erforderlich ist.

31. Infolgedessen forderte die Kommission die spanischen Behörden nach Artikel 93 Absatz 1 EGVertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) auf, die zweckdienlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Regelung des Vertrages von 1978 an die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Regeln über Verträge aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, anzupassen (im Folgenden: Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen).

32. Auf die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen hin übersandten die spanischen Behörden der Kommission am 21. Januar 1998 ein Schreiben, in dem sie im Wesentlichen darauf hinwiesen, dass sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß dem königlichen Dekret Nr. 1466/1997 mit Trasmediterránea einen neuen Vertrag geschlossen hätten (im Folgenden: Vertrag von 1998). Der Vertrag von 1998 sowie die Erläuterungen gegenüber der Kommission bezüglich des königlichen Dekrets Nr. 1466/1997 seien die verlangten zweckdienlichen Maßnahmen.

33. Der Vertrag von 1998 erfasst nicht die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln, für die allein die Behörden der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln zuständig sind.

III - Vorübergehende Regelung für die Strecken zwischen den Kanarischen Inseln

34. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 stellte Trasmediterránea bei der Regierung der Kanarischen Inseln den Antrag, vom ersten Quartal 1998 an die Verkehrsdienste zwischen den Inseln durchführen zu dürfen, die sie aufgrund des Vertrages von 1978 bis zum 31. Dezember 1997 erbracht habe.

35. Mit Entscheidung vom selben Tag erteilten die kanarischen Behörden Trasmediterránea die vorläufige Genehmigung zur Durchführung der Verkehrsdienste, die sie zwischen den Kanarischen Inseln aufgrund des Vertrages von 1978 sichergestellt hatte. In dieser Entscheidung erklärten die Behörden, dass eventuelle Verluste aufgrund der Durchführung dieser Dienste gedeckt werden könnten, wenn die erforderlichen Mittel hierzu aus dem allgemeinen Staatshaushalt der Regierung der Kanaren überwiesen würden. Diese vorläufige Genehmigung wurde mit Entscheidungen vom 30. März, 11. Juni und 9. Oktober 1998 jeweils erneuert. Die vier Genehmigungen stellen die Regelung dar, aufgrund deren Trasmediterránea die Dienste erbrachte, für die der Zuschuss von 1998 gewährt wurde (im Folgenden: vorläufige Regelung). In der Entscheidung vom 9. Oktober 1998 wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung zur Durchführung dieser Dienste bis zur endgültigen Vergabe der Strecken gemäß dem Verfahren nach dem Dekret Nr. 113/1998 erteilt werde.

36. Auf eine Frage des Gerichts hat der Streithelfer erklärt, ohne dass die Klägerin dem substanziiert widersprochen hätte, dass die Dienste von Trasmediterránea nach der vorläufigen Regelung den im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen Diensten entsprochen hätten.

37. Für die Erbringung der Seekabotagedienste zwischen den Inseln für das Jahr 1998 verlangte Trasmediterránea von den kanarischen Behörden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 2 538,9 Millionen ESP (entspricht 15 259 096,32 Euro).

38. Die kanarischen Behörden wiesen diese Forderung mit Entscheidung vom 29. März 1999 zurück. Hiergegen erhob Trasmediterránea eine verwaltungsrechtliche Klage. In der Folgezeit bestimmten die kanarischen Behörden einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens, auf dessen Grundlage sie Trasmediterránea einen Anspruch auf Erstattung von 1,650 Milliarden ESP (entspricht 9 916 699,72 Euro) als finanziellen Ausgleich für die durch den Betrieb bestimmter Seeverkehrslinien zwischen den Kanarischen Inseln 1998 verursachten Defizite zuerkannten (im Folgenden: Zuschuss für 1998).

39. Gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 forderten die kanarischen Behörden am 17. August 1998 eventuelle Interessenten auf, Anträge für die Genehmigung regelmäßiger Seekabotagedienste auf den in diesem Dekret festgelegten fünf Strecken zwischen den Inseln einzureichen. In dieser Frist wurde kein entsprechender Antrag eingereicht. Folglich eröffneten die kanarischen Behörden gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 für diese Strecken ein Ausschreibungsverfahren. Keine dieser Strecken wurde vor dem 19. September 2002 gemäß diesem Dekret vergeben.

Angefochtene Entscheidung

40. Die Klägerin befasste die Kommission mit mehreren Beschwerden insbesondere wegen der Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung und wegen des Zuschusses für 1998. In ihren Beschwerden machte die Klägerin u. a. geltend, dass der Zuschuss für 1997 und der Abwicklungszuschuss neue Beihilfen darstellten.

41. Aufgrund dieser Beschwerden erließ die Kommission am 25. Juli 2001 eine Entscheidung über die Zuschüsse für 1997, für die Abwicklung und für 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

42. Zum Zuschuss für 1997 und zum Abwicklungszuschuss stellte die Kommission fest, dass sie staatliche Beihilfen seien, dass es sich bei ihnen aber um bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 EG und Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 659/1999 handele, da sie auf einem Vertrag beruhten, der mit den spanischen Behörden geschlossen und von diesen genehmigt worden sei, bevor der EGVertrag in Spanien in Kraft getreten sei.

43. Soweit im Einzelnen der Abwicklungszuschuss Umstrukturierungsausgaben im Personalbereich betrifft, so ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Maßnahmen bezüglich des Ausscheidens aus dem Betrieb auf Nummer 25 [der Vertragsgrundlagen] des betreffenden Vertrages beruhen, der a) die Verbuchung der durch die Wahrung der Arbeitnehmerrechte bedingten Kosten bei den Betriebskosten zu Lasten des Staatshaushalts und b) Maßnahmen zum Personalabbau vorsieht. Nach der Entscheidung ergeben sich die Maßnahmen gemäß dem Buchstaben b, die ebenfalls in Nummer 28 [der Vertragsgrundlagen] genannt sind, aus der Durchführung der beiden Pläne für den Personalabbau, des ersteren für den Zeitraum von 1990-1994 und des letzteren für den Zeitraum von 1995-1997.

44. Zu dem Zuschuss für 1998 wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 659/1999 handele, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG hätte angemeldet werden müssen. Diese Beihilfe komme für eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG nicht in Betracht. Zu prüfen sei aber, ob diese Beihilfe unter die Ausnahme des Artikels 86 Absatz 2 EG fallen könne.

45. Die Kommission führt dazu in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang Trasmediterránea 1998 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen worden sind und ob ihr eine Entschädigung für die Kosten zustand, die sie in Erfüllung ihrer Verpflichtungen tragen musste, prüfen muss, ob andere Wirtschaftsteilnehmer vorhanden waren, die den Diensten [von Trasmediterránea] vergleichbare Dienste angeboten und den Anforderungen des Dekretes Nr. 113/1998 genügt hatten. Laut der angefochtenen Entscheidung gab es keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der allen im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen Verpflichtungen genügt habe, und nur Trasmediterránea habe alle dort für die Linien Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 4 sowie die für die Linie Nummer 2 festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Verbindungen zum Hafen von Playa Santiago erfüllt.

46. Zur Berechnung der Höhe des Zuschusses für 1998 wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

Die angewandte Methode bestand in der Schätzung der Ausgaben, die ein bestimmter Wirtschaftsteilnehmer tätigen müsste, um die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die von den kanarischen Behörden für die betreffenden Linien festgelegt worden waren. Die Vergleichsdaten für die einzelnen Positionen stammen von den auf dem Markt vorhandenen Seeverkehrsunternehmen, insbesondere den privaten, und dem [Instituto Canario de Estadísticas (Kanarisches Amt für statistische Erhebungen)].

47. In der angefochtenen Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die an Trasmediterránea zum Ausgleich gezahlte Entschädigung leicht unter den geschätzten zusätzlichen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lag, bei deren Ermittlung nur die Kosten für die Dienste berücksichtigt wurden, die Trasmediterránea erbracht hatte, um den Bedingungen des Dekrets Nr. 113/1998 zu genügen, wobei von dem Gesamtbetrag dieser Kosten die Einnahmen aus dem Betrieb dieser Dienste abgezogen wurden.

48. Der Zuschuss für 1998 wurde in der angefochtenen Entscheidung daher als durch die Ausnahme des Artikels 86 Absatz 2 EG gedeckt angesehen.

49. Am 27. September 2001 übermittelten die Dienststellen der Kommission eine EMail an den Bevollmächtigten der Klägerin, in der es heißt:

Wie telefonisch vereinbart übersenden wir in der Anlage eine Kopie des Schreibens vom 25. Juli 2001 an die spanischen Behörden, das die Entscheidung Trasmediterránea betrifft und in dem die vertraulichen Angaben weggelassen sind. Die Entscheidung wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht werden. Diese EMail stellt keine förmliche Verpflichtung der Kommission dar.

50. Am 20. April 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung, mit der sie Dritte nach einer kurzen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts darüber unterrichtete, dass sie gegen die Trasmediterránea gewährten Zuschüsse keine Einwände erhebe (ABl. C 96, S. 4). Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis: Die rechtsverbindliche[n] Sprachfassung[en] des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden sie auf der folgenden InternetAdresse [des Generalsekretariats der Kommission]: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids.

Verfahren

51. Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

52. Mit Schriftsatz, der am 29. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 27. September 2002 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz und die anderen Beteiligten haben ihre Stellungnahme hierzu fristgerecht eingereicht.

53. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anordnung prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts, die eine Reihe von schriftlichen Fragen an die Beteiligten betrafen, beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Der Streithelfer ist der Aufforderung, diese Fragen schriftlich vor der Sitzung zu beantworten, mit Schreiben vom 5. Juli 2004 nachgekommen.

54. In der Sitzung vom 13. Juli 2004 haben die Parteien mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

55. In der Sitzung hat die Klägerin beantragt, eine Kopie des Urteils Nr. 551/2003 des Tribunal superior de justicia de Canarias (Spanien) vom 24. Oktober 2003 zu den Akten zu nehmen, mit dem das Dekret Nr. 113/1998 teilweise für nichtig erklärt worden ist. Nach Anhörung der Beklagten und des Streithelfers hierzu, die eine Kopie des Dokuments erhalten haben, ist dieses zu den Akten genommen worden.

56. Der Streithelfer hat beantragt, eine Kopie des Rechtsmittels gegen das Urteil des Tribunal superior de justicia de Canarias vom 24. Oktober 2003 zu den Akten zu nehmen. Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2004 hat das Gericht zugestimmt, eine Kopie des Dokuments zu den Akten zu nehmen und eine solche auch der Beklagten und der Klägerin zu übermitteln. Der Streithelfer hat dieses Dokument nicht fristgerecht zu den Akten gereicht.

57. Die mündliche Verhandlung ist am 25. Februar 2005 geschlossen worden.

Anträge der Parteien

58. Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären,

- im Rahmen der Beweiserhebung anzuordnen, dass die Kommission, das Königreich Spanien und Trasmediterránea eine Reihe von Beweismitteln vorlegen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

59. Die Kommission beantragt,

- die Beweisanträge der Klägerin zurückzuweisen,

- die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

60. Das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission beantragt,

- die Beweisanträge der Klägerin zurückzuweisen,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

I - Vorbringen der Parteien

61. Die Kommission verneint die Zulässigkeit der Klage, hat aber die Einrede der Unzulässigkeit nicht mit besonderem Schriftsatz geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ursprünglich zwei Unzulässigkeitsgründe angeführt: erstens verspätete Erhebung der Klage, zweitens Fehlen eines anfechtbaren Rechtsakts. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausdrücklich erklärt, dass sie an dem ersten Unzulässigkeitsgrund festhalte, auf die Geltendmachung des zweiten aber verzichte.

62. Zur angeblich verspäteten Klageerhebung trägt die Kommission vor, dass der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung der Klägerin unmittelbar mitgeteilt worden sei und die Frist für die Einreichung der Klage hiergegen daher vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an zu laufen begonnen habe, da die Klägerin von diesem Zeitpunkt an Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung gehabt habe.

63. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung durch eine EMail unterrichtet worden, die ihr von den Dienststellen der Kommission am 27. September 2001, d. h. mehr als vier Monate vor Einreichung ihrer Klage, übermittelt worden sei. Daher sei die Klage verspätet erhoben worden.

64. Trotzdem gibt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zu, dass die Mitteilung der angefochtenen Entscheidung aufgrund ihrer Form bei der Klägerin eine irrige Vorstellung hinsichtlich ihrer Tragweite habe hervorrufen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass die Klägerin aufgrund des Wortlauts der EMail vom 27. September 2001 einem entschuldbaren Irrtum hinsichtlich der anwendbaren Klagefrist erlegen sei.

65. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Klage nicht verspätet sei.

66. Zur Begründung führt sie zunächst an, dass schon nach dem Wortlaut des Artikels 230 EG der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung subsidiär sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I973, Randnr. 35).

67. Da es außerdem ständige Praxis sei, dass Entscheidungen der Kommission wie die angefochtene bekannt gegeben würden, habe die Klägerin zu Recht eine solche Bekanntgabe erwarten und daher davon ausgehen dürfen, dass die Frist erst vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an zu laufen beginne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II139, Randnrn. 35 ff.). Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, weil in der EMail vom 27. September 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass die Entscheidung demnächst im Amtsblatt veröffentlicht werde und dass diese EMail keine förmliche Verpflichtung seitens der Kommission darstelle.

68. Nur eine förmliche Zustellung der Kommission hätte für die Festlegung des Beginns der Klagefrist maßgebend sein können. Im vorliegenden Fall sei unbestreitbar, dass es an einer solch förmlichen Zustellung fehle, da die Mitteilung an eine Person gerichtet worden sei, die zur Vertretung der Klägerin nicht befugt gewesen sei, die Kommission den informellen Charakter des Schreibens hervorgehoben habe und die angefochtene Entscheidung der Klägerin, die nicht deren Adressat gewesen sei, nicht förmlich habe zugestellt werden können.

69. Außerdem sei diese Mitteilung ein offenkundiger Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit im Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission (ABl. 2000, L 308, S. 26), wonach bekannt gegebene Entscheidungen klar auf die Möglichkeit einer Anfechtung sowie die Art und Weise der Anfechtung hinweisen müssten. Im vorliegenden Fall sei dieses Erfordernis nicht beachtet worden.

70. Zudem seien nach den im Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten fest verankerten Rechtsgrundsätzen Mitteilungen, die unvollständig seien oder nicht den wesentlichen Formerfordernissen, darunter dem der Angabe zulässiger Rechtsbehelfe, genügten, unwirksam und könnten daher u. a. keine Klagefrist in Gang setzen. Diese Grundsätze seien u. a. in Artikel 58 Absatz 2 des spanischen Gesetzes über die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und das Verwaltungsverfahren niedergelegt.

71. Die Klägerin habe ihre Klage auf der Grundlage der Informationen erhoben, die sie über die angefochtene Entscheidung auf der Webseite der Kommission habe erhalten können.

II - Würdigung durch das Gericht

72. Nach Artikel 230 Absatz 5 EG sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

73. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (Urteil Deutschland/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II0000, Randnr. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung). Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, doch kann, davon abgesehen, die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I655, Randnr. 18).

74. Mitteilung im Sinne der genannten Bestimmung ist der Vorgang, durch den der Urheber eines Rechtsakts von individueller Geltung diesen den Adressaten übermittelt und sie somit in die Lage versetzt, von ihm Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II1617, Randnr. 70). Diese Auslegung ergibt sich ebenfalls aus Artikel 254 Absatz 3 EG, wonach die Entscheidungen ihren Adressaten bekannt gegeben werden und durch diese Bekanntgabe wirksam werden.

75. Im vorliegenden Fall ist das Königreich Spanien der einzige Adressat der angefochtenen Entscheidung, die ihm mit Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission vom 25. Juli 2001 mitgeteilt worden ist.

76. Da die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, ist das Kriterium der Zustellung des Rechtsakts in ihrem Fall nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 73, Randnr. 17). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Entscheidung einer Person bekannt gegeben wird, für die sie nicht im Sinne von Artikel 254 Absatz 3 EG bestimmt ist, wäre die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall der Klägerin jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Mit dem ausdrücklichen Hinweis in ihrer EMail vom 27. September 2001, dass das betreffende Schreiben keine förmliche Verpflichtung ihrerseits darstelle, hat die Kommission gegenüber der Klägerin jede Gewähr dafür ausgeschlossen, dass das Dokument im Anhang vollständig der den spanischen Behörden mitgeteilten Entscheidung entsprach. Dieses Schreiben hat der Klägerin somit keine genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der angefochtenen Entscheidung vermittelt, so dass sie ihr Klagerecht nicht ausüben konnte. Es kann daher nicht als eine Mitteilung an die Klägerin im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 7). Zudem war die betreffende EMail, die in ihrem Anhang eine nicht datierte und nicht unterzeichnete Kopie des Schreibens vom 25. Juli 2001 an die spanischen Behörden - ohne die vertraulichen Angaben - enthielt, nicht unmittelbar an die Klägerin selbst, sondern an ihren Rechtsanwalt gerichtet.

77. Bei Rechtsakten, die nach ständiger Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden, ohne dass ihre Anwendbarkeit davon abhinge, kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme in Betracht, sondern die Klagefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (vgl. bei Rechtsakten des Rates über den Abschluss internationaler Abkommen, die für die Gemeinschaft verbindlich sind, Urteil Deutschland/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 39, und zu Entscheidungen der Kommission, ein Verfahren zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzustellen, Urteil BAI/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 67, Randnr. 36). In diesen Fällen kann ein betroffener Dritter nämlich zu Recht mit der Bekanntgabe des entsprechenden Rechtsakts rechnen.

78. Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 werden die Entscheidungen, mit denen die Kommission nach vorheriger Prüfung feststellt, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, keine Bedenken bestehen und diese Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, im Amtsblatt der Europäischen Union kurz mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Kopie der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachfassung(en) erhältlich ist. In einer solchen Mitteilung, die den betroffenen Dritten eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile der Entscheidung bieten soll, werden im Wesentlichen der betroffene Mitgliedstaat, die Nummer der Beihilfe, ihr Titel, ihre Zielsetzung, ihre Rechtsgrundlage, ihre Höhe und Intensität, die für sie bereitgestellten Haushaltsmittel und die Laufzeit genannt.

79. Nach einer ständigen Praxis der Kommission, die sich seit Mai 1999, dem Monat des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, entwickelt hat, enthält die in der vorstehenden Randnummer genannte kurze Mitteilung einen Hinweis auf die Internetadresse des Generalsekretariats der Kommission mit dem Zusatz, dass der vollständige Text der betreffenden Entscheidung ohne die vertraulichen Angaben dort in der oder den verbindlichen Sprachfassung(en) zu finden ist.

80. Die Eröffnung eines vollständigen Zugangs für Dritte zu einer in die Webseite der Kommission eingestellten Entscheidung ist zusammen mit der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union , durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung bestimmen kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs im Internet verwiesen wird, als eine Mitteilung im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG anzusehen.

81. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob die Klägerin schon am 27. September 2001, als ihr die genannte EMail übermittelt wurde, hinreichend Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erhielt. Diese Frage ist für die Bestimmung des Beginns der Klagefrist nicht entscheidend, da im vorliegenden Fall das in Artikel 230 Absatz 5 EG hilfsweise vorgesehene Kriterium der Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung keine Anwendung findet. Die Klägerin konnte zu Recht damit rechnen, dass die angefochtene Entscheidung in der in der vorangegangenen Randnummer beschriebenen Art und Weise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

82. Im vorliegenden Fall ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. April 2002 eine kurze Mitteilung über die angefochtene Entscheidung unter Angabe des Zeitpunkts ihres Erlasses, des betroffenen Mitgliedstaats, der Nummer der Beihilfe, deren Titel, Zielsetzung, Rechtsgrundlage, der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel und der Dauer veröffentlicht hatte. Die Mitteilung erhielt auch den Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung in der oder den verbindlichen Sprachfassung(en) ohne die vertraulichen Angaben auf der Webseite der Kommission erhältlich sei, sowie die Internetadresse für den Zugang zu dieser Entscheidung. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angefochtene Entscheidung sich auf der angegebenen Webseite befand.

83. Da die Klage am 29. Januar 2002, d. h. sogar noch vor der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, eingereicht worden ist, ist sie nicht verspätet erhoben worden.

84. Nur der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die Klage auch dann nicht verspätet erhoben wäre, wenn das Hilfskriterium der Kenntnisnahme des Rechtsakts zugrunde gelegt würde.

85. Auch wenn die angefochtene Entscheidung der Klägerin durch die Mitteilung vom 27. September 2001 nicht rechtswirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. vorstehend Randnr. 76), steht doch fest, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an vom Vorhandensein dieser Entscheidung wusste. Nach der vorstehend in Randnummer 73 genannten Rechtsprechung oblag es ihr daher, den vollständigen Wortlaut binnen einer angemessenen Frist, beginnend vom 27. September 2001 an, anzufordern.

86. Im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Hinweises in der EMail vom 27. September 2001, dass die angefochtene Entscheidung demnächst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werde, kann die angemessene Frist, um den vollständigen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung anzufordern, nicht kürzer sein als der Zeitraum, den die Kommission für die Veröffentlichung der Mitteilung über diese Entscheidung benötigt. Bekanntlich wurde diese Mitteilung am 20. April 2002 veröffentlicht, d. h. nach der Erhebung dieser Klage. Diese ist somit nicht verspätet erhoben worden.

87. Nach alledem ist die Rüge der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

88. Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sowohl in Bezug auf den Zuschuss von 1997 und den Abwicklungszuschuss als auch in Bezug auf den Zuschuss von 1998.

89. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält die angefochtene Entscheidung in beiderlei Hinsicht für rechtmäßig.

I - Die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung

90. Bezüglich der Zuschüsse für 1997 und die Abwicklung trägt die Klägerin zwei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, mit dem zweiten eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung der Kommission.

91. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält diese Gründe für nicht stichhaltig.

A - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

1. Vorbringen der Parteien

92. Die Klägerin trägt vor, dass ihre Beschwerden zwar ausdrücklich die Umstrukturierungskosten im Personalbereich des Geschäftsjahres 1997 betroffen hätten, die angefochtene Entscheidung aber insoweit keine spezielle Begründung enthalte. Die Entscheidung präzisiere die Höhe des Zuschusses für 1997 nicht und enthalte lediglich den Hinweis, dass die Zahlungen sich auf die vertraglichen Rechte und Pflichten bezögen. Diese knappe Begründung lasse nicht erkennen, warum die Kommission die Zuordnung der Umstrukturierungskosten im Personalbereich als korrekt angesehen habe, was bereits einen Nichtigkeitsgrund darstelle.

93. Die bloße Bezugnahme auf zwei Bestimmungen des Vertrages von 1978 könne keine angemessene Begründung sein, wenn für ihre Anwendung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Gründe genannt würden. Konkret verweist die Klägerin darauf, dass Nummer 28 der Vertragsgrundlagen von der spanischen Regierung genehmigte Investitionspläne betreffe, die in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt würden und auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen nicht eingegangen sei.

94. Die Kommission macht geltend, die vertragliche Grundlage der Zahlungen bezüglich der Umstrukturierungskosten im Personalbereich sei sowohl im Fall des Zuschusses für 1997 als auch im Fall des Abwicklungszuschusses die gleiche, weshalb die Argumentation in der angefochtenen Entscheidung für beide Zuschüsse gleichermaßen gelte. Im Übrigen zeige diese Argumentation hinreichend deutlich die Gründe, weshalb die Kommission diese Zahlungen als Folge des Vertrages von 1978 angesehen habe.

2. Würdigung durch das Gericht

95. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell b etroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I2481, Randnrn. 35 und 36, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II0000, Randnr. 94, und die dort zitierte Rechtsprechung).

96. Im vorliegenden Fall verweist die angefochtene Entscheidung zunächst darauf, dass die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung mit der Erfüllung des Vertrages von 1978 zusammenhängen.

97. Die angefochtene Entscheidung ist in einem Kontext ergangen, der der Klägerin wohlbekannt ist. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Klägerin schon vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Besitz des Berichtes des Tribunal de Cuentas (Spanischer Rechnungshof) über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ablaufs des Vertrages von 1978 (im Folgenden: Bericht des Tribunal de Cuentas), in dem sämtliche Trasmediterránea gewährten Zuschüsse im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages gebilligt worden waren. In diesem Bericht wird insbesondere die Belastung des Kontos des Staates mit den Umstrukturierungskosten im Personalbereich im Rahmen der Vertragsabwicklung und für das Haushaltsjahr 1997 geprüft. Zudem ist dort klar die Höhe der Umstrukturierungskosten angegeben, mit denen das Konto des Staates sowohl in der einen als auch in der anderen Hinsicht belastet wurden.

98. Im Übrigen lässt sich, was den Ausgleich der Umstrukturierungsausgaben im Personalbereich im Rahmen des Abwicklungszuschusses angeht, der angefochtenen Entscheidung klar entnehmen, dass dieser Ausgleich auf den Nummern 25 und 28 der Vertragsgrundlagen beruht. Zwar bezieht sich diese Begründung nicht ausdrücklich auf den Zuschuss für 1997. Dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist, konnte die Klägerin jedoch tatsächlich entnehmen, dass die Begründung für sämtliche Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungskosten im Personalbereich galt, gleichgültig, ob diese dem Konto des Staates nun für das Haushaltsjahr 1997 oder für die Abwicklung des Vertrages von 1978 angelastet worden waren. Die Klägerin kann nicht abstreiten, dass ihr klar gewesen ist, dass diese Begründung für sämtliche Umstrukturierungsausgaben galt, da sie in ihren Schriftsätzen geltend macht, die Bezugnahme auf die Nummern 25 und 28 der Vertragsgrundlagen sei keine angemessene Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Frage gehe, ob die Ausgleichszahlungen für die Ausgaben der Umstrukturierung im Personalbereich aus dem Vertrag von 1978 resultieren.

99. Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit aller wünschenswerten Klarheit bezüglich der Ausgaben für die Umstrukturierung abgefasst ist, diese Tatsache es aber weder der Klägerin noch dem Gericht unmöglich macht, die Argumentation der Kommission zu verstehen und deren Stichhaltigkeit zu beurteilen.

100. Somit ist der Klagegrund der unzulänglichen Begründung zurückzuweisen.

B - Zum Klagegrund einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung bei der Anwendung von Artikel 88 EG

1. Vorbringen der Parteien

101. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe mit ihrer Feststellung, dass die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung aus dem Vertrag aus 1978 folgten, den Sachverhalt falsch gewürdigt. Infolgedessen habe sie unter Verstoß gegen Artikel 88 EG diese Zuschüsse als bestehende Beihilfen angesehen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der erste die Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich betrifft, während der zweite sich auf die Zuordnung der Ausgaben von Trasmediterránea bezieht, die durch den Zuschuss für die Abwicklung gedeckt worden sind.

a) Zum ersten Teil des Klagegrundes

102. Die Klägerin bestreitet erstens, dass die Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich aus dem Vertrag von 1978 folgen.

103. Sie trägt dazu vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannte Nummer 25 der Vertragsgrundlagen nur die gewöhnlichen Betriebsausgaben betreffe, nicht aber außerordentliche Ausgaben wie die für die Umstrukturierung im Personalbereich. Zudem ergebe sich entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen aus dem Wortlaut von Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummer 7 der Vertragsgrundlagen, die die technische Umstrukturierung betreffe, nicht, dass Trasmediterránea die außergewöhnlichen Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich abwälzen und dem Konto des Staates anlasten könne. Diese Bestimmung solle lediglich Trasmediterránea einen Anreiz bieten, für einen reibungslosen Betrieb und eine Erhöhung ihrer Produktivität zu sorgen. Diese Regelung sehe als Anreiz vor, dass die Vergütung von Trasmediterránea für ein Geschäftsjahr sich erhöhe, wenn der Zuschuss des Staates zur Deckung des Betriebsdefizits sich in demselben Geschäftsjahr verringere. Daher sei es weder rechtmäßig noch vertragsgemäß, wenn auf der Grundlage dieser Bestimmung ein staatlicher Ausgleich für die außerordentlichen Ausgaben verlangt werde, die durch die Umstrukturierung des Unternehmens entstanden seien.

104. Zum Nachweis dafür, dass die außerordentlichen Kosten nicht unter Nummer 25 der Vertragsgrundlagen fielen, beantragt die Klägerin die Vorlage der Berichte der IGAE bezüglich des Kontos des Staates für die Geschäftsjahre 1990-1997.

105. Sodann trägt die Klägerin vor, die ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung genannte Nummer 28 der Vertragsgrundlagen könne den Ausgleich der Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich durch den Abwicklungszuschuss nicht rechtfertigen, da diese Bestimmung nur die Vierjahrespläne betreffe, die der spanischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt würden. Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung beruhten die Ausgaben für die Umstrukturierung, die durch den Abwicklungszuschuss ausgeglichen worden seien, nicht auf den Umstrukturierungsplänen für die Zeiträume 1990-1994 und 1995-1997, sondern auf dem Umstrukturierungsplan für 1996-1997, der kein Vierjahresplan sei. Selbst wenn aber dieser Umstrukturierungsplan, wie das Königreich Spanien behaupte, in Wirklichkeit den Zeitraum von 1996-1999 erfasst hätte, wäre er ein Plan, der seine Wirkungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag von 1978 bereits gekündigt gewesen sei, und für Geschäftsjahre, in denen er nicht mehr in Kraft gewesen sei, hätte entfalten sollen. Darüber hinaus sei dieser Plan von der vertragschließenden Behörde erst 1999 genehmigt worden.

106. Zum Nachweis ihrer Ausführungen beantragt die Klägerin, der spanischen Zentralverwaltung aufzugeben, sämtliche Unterlagen bezüglich der Umstrukturierungspläne für die Zeit von 1995-1997 vorzulegen.

107. Zweitens macht die Klägerin geltend, der Ausgleich der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich durch die Zuschüsse für die Abwicklung und für 1997 beruhe auf eigenständigen Entscheidungen der vertragschließenden Behörde.

108. Was den Abwicklungszuschuss betreffe, so gehe die Belastung des Kontos des Staates mit den Ausgaben für die Umstrukturierung auf Entscheidungen der vertragschließenden Behörde vom 26. Oktober 1998 bzw. 25. Februar 1999 zurück, die zu einer Änderung des Vertrages von 1978 geführt hätten. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien handele es sich bei diesen beiden Entscheidungen nicht schlicht um eine einseitige Auslegung des Vertrages von 1978, die nach dem spanischen Verwaltungsrecht zulässig sei, sondern um tatsächliche Änderungen des Vertrages von 1978, da sie, wie das Tribunal de Cuentas festgestellt habe, zu einem Ungleichgewicht der ursprünglich vorgesehenen Leistungen geführt hätten.

109. Was den Zuschuss für 1997 betreffe, so beruhe der Ausgleich der Ausgaben für die Umstrukturierung auf der Entscheidung der vertragschließenden Behörde vom Oktober 1995, mit der der Plan für die Umstrukturierung im Personalbereich für die Zeit von 1995-1997 gebilligt worden sei.

110. Selbst wenn diese Entscheidung nur eine zulässige einseitige Auslegung des Vertrages von 1978 wäre, stände die Bewilligung des Zuschusses für 1997 nicht im Einklang mit einer solchen Auslegung des Vertrages von 1978. Nach der Entscheidung vom Oktober 1995 müsse der Staat eine Verringerung der jährlich aufzubringenden Mittel in Form einer Minderung anderer Ausgaben erreichen, die den Anstieg der Personalkosten ausgleiche, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

111. Zum Nachweis hierfür beantragt die Klägerin, die Vorlage der Berichte der IGAE bezüglich des Kontos des Staates für die Rechnungsjahre 1990-1997 anzuordnen.

112. Die Kommission trägt vor, die Ausgleichsleistungen für die Kosten der Umstrukturierung im Personalbereich im Rahmen der Zuschüsse für die Abwicklung und für 1997 beruhten auf dem Vertrag von 1978.

113. Erstens könnten aufgrund von Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummern 1, 5 und 7 und Nummer 28 der Vertragsgrundlagen die Umstrukturierungskosten von Trasmediterránea im Personalbereich im Rahmen des Vertrages von 1978 durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

114. Nach Ansicht der Kommission legt die Klägerin diese Vertragsgrundlagen trotz ihres offenkundigen Wortsinns unangemessen eng aus. Diese Auslegung stütze sich im Wesentlichen auf Bedenken, die die IGAE im vorangegangenen verwaltungsinternen Verfahren gegen die Zahlung dieser Zuschüsse geäußert habe.

115. Das Tribunal de Cuentas habe als externes Kontrollorgan festgestellt, dass die Finanzierung der Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich durch öffentliche Mittel vollkommen mit dem Vertrag von 1978 in Einklang stehe und bei den öffentlichen Mitteln für die Zeit von 1990-1997 eine Gesamtersparnis von 12,255 Milliarden ESP erbracht habe.

116. Zwar sei die Meinung des Tribunal de Cuentas nicht entscheidend. Sie bestätige jedoch, dass die Kommission den Vertrag von 1978 angemessen auslege. Außerdem sei nicht einmal behauptet worden, dass die nationalen Gerichte mit einer Klage wegen der angeblichen Unvereinbarkeit der betreffenden Zahlungen mit dem Vertrag von 1978 befasst worden seien.

117. Zweitens sei schwer vorstellbar, dass ohne einen anderen Rechtstitel die Entscheidung der vertragschließenden Behörde für die Zahlung der betreffenden Beträge ausreichend sein solle. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen hätten den Vertrag von 1978 nicht geändert, sondern seien nur die positive Antwort der spanischen Verwaltung auf die Frage, ob Trasmediterránea nach dem Vertrag von 1978 Anspruch auf diese Zahlungen habe.

118. Aus dem Wortlaut und der Anwendung des Vertrages sowie der Stellungnahme der spanischen Verwaltung und der des Tribunal de Cuentas, wie sie in seinem Bericht wiedergegeben sei, ergebe sich, dass die öffentlichen Mittel für die Umstrukturierungsmaßnahmen im Personalbereich auf den Vertrag von 1978 zurückgingen und daher bestehende Beihilfen seien.

119. Nach Ansicht des Königreichs Spanien enthält der Vertrag von 1978 keine genaue und erschöpfende Aufzählung der Positionen, die Ausgaben und Einnahmen der Abteilung Betrieb des Kontos des Staates darstellen könnten. Der Vertrag von 1978 sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, und die Befugnis, darüber zu entscheiden, welche Ausgaben auf dem Konto des Staates aufgeführt werden müssten, stehe daher der vertragschließenden Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Vertragsauslegung gemäß den nationalen Vergabevorschriften zu. Die angeblichen Genehmigungen der vertragschließenden Behörde, mit denen die Klägerin die Qualifizierung der Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung als neue Beihilfen zu rechtfertigen suche, brächten in Wirklichkeit nur zum Ausdruck, dass die vertragschließende Behörde ihre Befugnis zur Auslegung des Vertrages von 1978 ausgeübt habe, die ihr als für den Abschluss des Vertrages zuständiges Organ zustehe.

b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes

120. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die spanischen Behörden hätten bei richtiger Anwendung des Vertrages von 1978 die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden Verpflichtungen mit dem Überschuss für dieses Geschäftsjahr verrechnen müssen, so dass ein Abwicklungszuschuss nur für die Verpflichtungen hätte akzeptiert werden können, die den defizitären Wirtschaftsjahren zuzurechnen seien oder solchen, in denen der festgestellte Überschuss die relevanten Verbindlichkeiten nicht hätte ausgleichen können. Da die spanischen Behörden nicht in dieser Weise verfahren sein, habe die Kommission nicht die Ansicht vertreten können, dass der Abwicklungszuschuss auf dem Vertrag von 1978 beruhe und daher eine bestehende Beihilfe sei.

121. Zur Stützung ihrer Forderungen trägt die Klägerin vor, dass die Abwicklung des Vertrages von 1978 in Ermangelung spezieller Vorschriften hierfür nach den Vorschriften bezüglich des Kontos des Staates durchzuführen gewesen sei, wonach jede Verpflichtung, die zu einem Ausgleich im Rahmen des Abwicklungszuschusses führe, dem Geschäftsjahr zuzurechnen sei, in dem sie entstanden sei.

122. Nach Nummer 25 der Vertragsgrundlagen habe Trasmediterránea nur Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich eines Defizits, das die Abteilungen Betrieb und Investitionen des Kontos des Staates eventuell am Ende eines Rechnungsjahres aufwiesen. Die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates habe aber ohne die rechtswidrige Anrechnung der Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich in den Geschäftsjahren 1991-1995 und ebenso im Geschäftsjahr 1997 mit einem Überschuss abgeschlossen.

123. Dagegen ergebe sich aus Nummer 25 der Vertragsgrundlagen nicht, dass Überschüsse der Abteilung Betrieb zum Ausgleich eventueller Verluste der Abteilung Investitionen heranzuziehen seien. Nach dem Wortlaut von Nummer 25 Teil A Buchstabe a Nummer 3 und Teil B Buchstabe a Nummer 1 der Vertragsgrundlagen sei der für jedes Geschäftsjahr gewährte öffentliche Zuschuss als Einnahme anzusehen, um sicherzustellen, dass jede Abteilung, getrennt für sich betrachtet, ausgeglichen sei. Durch die Trennung der beiden Abteilungen habe gerade gewährleistet werden sollen, dass Trasmediterránea einen Zuschuss in der Höhe ihrer in der Abteilung Investitionen aufgeführten Kreditkosten unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen erhalte. Diese würden nur berücksichtigt, um gegebenenfalls die Abteilung Betrieb auszugleichen, die die anderen laufenden Kosten von Trasmediterránea enthalte.

124. Das Königreich Spanien habe für seine Ausführungen zum Ausgleich der beiden Abteilungen untereinander keine Beweismittel beigebracht, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, wie der Vertrag von 1978 hinsichtlich eines solchen eventuellen Ausgleichs gehandhabt worden sei. Dieser Beweis könne nicht als durch den Hinweis auf eine Tabelle im Bericht des Tribunal de Cuentas erbracht angesehen werden, da Fehler in dieser Tabelle nicht auszuschließen seien.

125. Nummer 26 der Vertragsgrundlagen erlaube keinen Ausgleich zwischen eventuellen Betriebsüberschüssen eines Geschäftsjahres und Verlusten aus anderen Geschäftsjahren, was zu einer Verringerung der staatlichen Zuschüsse geführt hätte. Der Verlust oder Überschuss im Sinne von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen ergebe sich allein aus dem Vergleich der Mittel, die der Staat entsprechend den Haushaltsansätzen im Voraus gezahlt habe, und dem nach Kontoabschluss tatsächlich geschuldeten Zuschuss.

126. Um festzustellen, ob ein Ausgleich zwischen Betriebsüberschüssen und Investitionsdefiziten stattgefunden habe, und zur Auslegung von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen beantragt die Klägerin, die Vorlage der Berichte der IGAE zum Konto des Staates für die Geschäftsjahre 1990-1997 anzuordnen.

127. Außerdem beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden die Vorlage sämtlicher Unterlagen bezüglich der Abwicklung des Vertrages von 1978 aufzuerlegen, um von den Verhandlungen zwischen Trasmediterránea und dem spanischen Staat bei der Abwicklung des Vertrages und von den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, auf die sich der spanische Staat schließlich für die Erstellung der Abschlussrechnung gestützt habe, Kenntnis zu erhalten.

128. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgehe, dass die von Trasmediterránea in einigen Geschäftsjahren erzielten Betriebsüberschüsse zur Vergrößerung des Vermögens des Unternehmens und nicht zum Ausgleich anderer öffentlicher Zuschüsse gedient hätten.

129. Zwar habe die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates in einigen Geschäftsjahren einen Überschuss ausgewiesen. Der Saldo der Abteilung Investitionen des Kontos des Staates sei jedoch in jedem Geschäftsjahr negativ gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bericht des Tribunal de Cuentas, dass die genannten Betriebsüberschüsse regelmäßig zum Ausgleich der Defizite der Abteilung Investitionen verwendet worden seien, um den jährlichen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu verringern. Da die Betriebsüberschüsse nie höher als die Investitionsdefizite gewesen seien, habe das Konto des Staates in keinem Geschäftsjahr einen Überschuss ausgewiesen. Das Königreich Spanien trägt ergänzend vor, dass in den 20 Jahren, in denen der Vertrag von 1978 bestanden habe, das Konto des Staates nach Ausgleich der Abteilungen Betrieb und Investitionen, die als zwei Abteilungen ein und desselben Kontos anzusehen seien, stets mit einem Defizit abgeschlossen worden sei.

130. Daher sei es überflüssig, über die Auslegung von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen zu diskutieren, die jedenfalls einen Ausgleich zwischen Geschäftsjahren vorsehe.

131. Somit sei es offenkundig völlig unerheblich, ob die Zahlungsverpflichtungen einem bestimmten Geschäftsjahr zuzurechnen seien oder nicht, denn selbst wenn diese jährliche Zurechnung vorgenommen würde, würde dies nichts an dem Gesamtumfang der öffentlichen Mittel ändern, die Trasmediterránea für den Vertrag von 1978 insgesamt erhalten habe.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Zum ersten Teil des Klagegrundes

132. Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die vertragliche Natur des Ausgleichs der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich von Trasmediterránea aus zwei Bestimmungen der Vertragsgrundlagen herleitet, nämlich den Nummern 25 und 28.

133. Nach Ansicht der Klägerin kann sich die vertragliche Natur des Ausgleichs der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich nicht aus Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummer 7 der Vertragsgrundlagen ergeben, die einen Anreiz zur Verbesserung der Produktivität von Trasmediterránea vorsehe. Dieses Argument greift nicht durch, da sich die angefochtene Entscheidung auf die Nummer 25 der Vertragsgrundlagen insgesamt bezieht und nicht ausdrücklich die Bestimmung in dieser Nummer erwähnt, die einen Produktivitätsanreiz vorsieht. Selbst wenn der Klägerin zuzugestehen wäre, dass die spezielle Bestimmung in Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummer 7 der Vertragsgrundlagen nicht als Begründung der vertraglichen Natur des Ausgleichs der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich dienen könne, ergibt sich daraus doch nicht, dass die Kommission den Vertrag von 1978 fehlerhaft beurteilt hat, indem sie Nummer 25 der Vertragsgrundlagen, die wie gesagt ein Rechnungsverfahren für das Konto des Staates vorsieht, als Vertragsgrundlage für den Ausgleich der betreffenden Umstrukturierungskosten betrachtet.

134. Die Klägerin macht weiter geltend, dass Nummer 25 der Vertragsgrundlagen insgesamt genommen nicht die außerordentlichen Ausgaben decke, zu denen die Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich gehörten. Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass die genannte Nummer 25 der Vertragsgrundlagen zwischen zulässigen ordentlichen Ausgaben und von ihr nicht erfassten außerordentlichen Ausgaben unterscheidet. Zudem hat die Klägerin nicht den geringsten Grund dafür vorgetragen, dass die Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich als außerordentliche Ausgaben anzusehen seien. Daher besteht kein Grund zur Anordnung einer Beweiserhebung, um festzustellen, ob diese angebliche Unterscheidung besteht und welche Folgen sich daraus für die Zulässigkeit des Ausgleichs der Umstrukturierungskosten im Personalbereich ergeben.

135. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweismittel beigebracht hat, um darzutun, dass die Sachverhaltswürdigung der Kommission falsch ist, wonach der Ausgleich der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich, die für die Bemessung der Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung berücksichtigt worden sind, auf dem Vertrag von 1978 gemäß Nummer 25 der Vertragsgrundlagen beruht. Im Übrigen steht die Würdigung der Kommission im Einklang mit der Beurteilung des Tribunal de Cuentas - der nationalen Behörde für die externe Finanzkontrolle -, wie sie im Bericht dieser Behörde über die Abwicklung des Vertrages von 1978 zum Ausdruck kommt, gegen deren Richtigkeit vor den zuständigen spanischen Behörden keine Einwände erhoben wurden. Somit ist für die Zwecke dieses Verfahrens davon auszugehen, dass Nummer 25 der Vertragsgrundlagen eine rechtsgültige vertragliche Grundlage für den Ausgleich der Umstrukturierungskosten darstellt.

136. Es braucht folglich nicht geprüft zu werden, ob die Ansicht falsch ist, dass die vertragliche Natur des Ausgleichs der Umstrukturierungskosten im Personalbereich auch aus Nummer 28 der Vertragsgrundlagen hergeleitet werden kann. Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, ob dieser Ausgleich auf eigenständigen Genehmigungen der spanischen Behörden beruht. Auch braucht das Gericht nicht über den Antrag zu entscheiden, eine Beweiserhebung durchzuführen, durch die bestimmte Behauptungen bezüglich der Nummer 28 der Vertragsgrundlagen und der eigenständigen Entscheidungen der spanischen Behörden bewiesen werden sollen, die jedenfalls an dem in der vorangegangenen Randnummer festgestellten Ergebnis nichts ändern könnten.

137. Somit ist der erste Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes

138. Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, mit der Feststellung, dass der gesamte Abwicklungszuschuss sich aus dem Vertrag von 1978 herleite, diesen Zuschuss falsch gewürdigt zu haben. Nach Ansicht der Klägerin müssten nach dem Vertrag von 1978 die Ausgaben für die Abwicklung den Geschäftsjahren zugerechnet werden, auf die sie sich bezögen, und mit eventuellen Überschüssen aus diesen Geschäftsjahren verrechnet werden. Der Abwicklungszuschuss könne daher die Abwicklungskosten nur insoweit decken, als die Geschäftsjahre, auf die sich die Kosten bezögen, keinen für einen Ausgleich ausreichenden Überschuss aufwiesen.

139. Selbst wenn nach dem Vertrag von 1978 die Ausgaben für die Abwicklung den Geschäftsjahren zugeordnet werden müssten, auf die sie sich beziehen, und durch eventuelle Überschüsse aus diesen Geschäftsjahren ausgeglichen werden müssten, folgt daraus doch nicht, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass sich der Abwicklungszuschuss in voller Höhe aus dem Vertrag von 1978 ergebe.

140. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, war die Abteilung Investitionen des Kontos des Staates während der gesamten Dauer des Vertrages von 1978 defizitär; die Abteilung Betrieb des Kontos des Staates war ebenfalls für sämtliche Geschäftsjahre während dieser Vertragsdauer mit Ausnahme der Geschäftsjahre 1987, 1988 und 1991-1995 defizitär. Infolgedessen hat das Konto des Staates, abgesehen von diesen letztgenanten Geschäftsjahren, niemals einen Überschuss ausgewiesen.

141. Bezüglich der Jahre 1987, 1988 und 1991-1995 steht fest, dass die Abteilung Investitionen ein Defizit aufwies, das höher war als der Überschuss der Abteilung Betrieb, so dass nach dem Ausgleich der beiden Abteilungen untereinander das Konto des Staates auch in diesen Geschäftsjahren keinen Überschuss aufwies.

142. Zwar macht die Klägerin geltend, der Ausgleich zwischen den beiden Abteilungen des Kontos des Staates stehe nicht im Einklang mit Nummer 25 der Vertragsgrundlagen. Die von der Klägerin vertretene Auslegung dieser Vertragsgrundlage findet jedoch weder im Wortlaut dieser Bestimmung noch in deren praktischer Umsetzung im Rahmen des Vertrages von 1978 eine Stütze. Entgegen der Ansicht der Klägerin schließt die Regelung der Nummer 25 der Vertragsgrundlagen, wonach jede der beiden Abteilungen des Kontos des Staates durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ausgeglichen werden kann, keineswegs aus, dass die Höhe dieser Zuschüsse nach der Verwendung eventueller Überschüsse einer Abteilung zum Ausgleich der Verluste der anderen Abteilung berechnet wird. Wie die Kommission völlig zu Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus dem Bericht des Tribunal de Cuentas, dass die Betriebsüberschüsse regelmäßig zum Ausgleich der Verluste der Abteilung Investitionen verwendet wurden, um den jährlichen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu verringern.

143. Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass der Bericht des Tribunal de Cuentas einen Fehler bezüglich des Ausgleichs zwischen den Abteilungen des Kontos des Staates enthalten könne, hat aber nicht das Geringste vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesem Bericht wecken könnte, den sie in diesem Verfahren selbst vorgelegt hat. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, die Vorlage der Prüfberichte der IGAE für die Geschäftsjahre 1990-1997 anzuordnen, um festzustellen, ob ein Ausgleich zwischen den beiden Abteilungen des Kontos des Staates stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 2627, Randnr. 8).

144. Da somit nicht nachgewiesen worden ist, dass das Konto des Staates den geringsten Überschuss aufgewiesen hat, der zum Ausgleich der Abwicklungskosten hätte verwendet werden können, ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass der Abwicklungszuschuss sämtliche Abwicklungskosten decke, ohne diese Kosten den Geschäftsjahren zuzuordnen, auf die sie sich bezogen. Somit ist auch der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

145. Zu dem Antrag der Klägerin, den spanischen Behörden die Vorlage sämtlicher Unterlagen bezüglich der Abwicklung des Vertrages von 1978 aufzugeben, um Verhandlungen zwischen den spanischen Behörden und Trasmediterránea nachzuweisen, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern diese Verhandlungen oder die Umstände der Errichtung des Abwicklungskontos ein Beweis dafür sein können, dass die Kommission den Sachverhalt falsch gewürdigt hat, als sie den Vertrag von 1978 als Grundlage der Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung betrachtet hat. Somit besteht kein Grund, dem Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Beweiserhebung stattzugeben.

146. Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Zuschüsse für 1997 und die Abwicklung geht, zurückzuweisen.

II - Der Zuschuss für 1998

147. Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung auch insoweit für rechtswidrig, als sie die Zahlung des Zuschusses für 1998 als eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe zulässt. Dazu trägt sie vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 88 EG, Artikel 86 Absatz 2 EG und die Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte der Organe verstoße.

148. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält diese Klagegründe für nicht stichhaltig.

A - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 88 EG

1. Vorbringen der Parteien

149. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 88 EG verstoße, weil die Kommission die Tragweite der für den Vertrag von 1978 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen verkannt habe, indem sie den Zuschuss für 1998 als neue Beihilfe qualifiziert und deren Vereinbarkeit anhand der Artikel 86 EG und 87 EG geprüft habe.

150. Zunächst ergebe sich aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 659/1999 und aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat, der die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen akzeptiere, sich damit zur Umsetzung dieser Maßnahmen verpflichte (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C311/94, IJsselVliet Combinatie, Slg. 1996, I5023, Randnrn. 35 ff.). Die Verbindlichkeit der vorgeschlagenen und angenommenen zweckdienlichen Maßnahmen könne auch gegenüber der Kommission geltend gemacht werden, die später deren Inhalt und Folgen nicht außer Acht lassen könne.

151. Das Königreich Spanien habe die von der Kommission für den Vertrag von 1978 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert. Nach den vorgeschlagenen und angenommenen zweckdienlichen Maßnahmen sollten die spanischen Behörden den Vertrag von 1978 mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 kündigen und ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe eines neuen öffentlichen Auftrags in die Wege leiten. Als Beweis hierfür beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, die Akten vorzulegen, die die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen betreffen.

152. Nach Ansicht der Klägerin haben die spanischen Behörden für die Schiffslinien zwischen den Kanarischen Inseln keine zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen. Trasmediterránea habe vom 1. Januar 1998 an den Betrieb dieser Linien fortgesetzt und einen Zuschuss unter den gleichen Bedingungen wie denen des Vertrages von 1978 erhalten, der eigentlich außer Kraft gewesen sei. Eine Vergabe dieses Dienstes und damit die Bestimmung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens hätten nicht stattgefunden. Somit hätten die vom Königreich Spanien akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen keine Berücksichtigung gefunden.

153. Im Übrigen seien keine neuen Umstände eingetreten, die der Kommission erlaubt hätten, ihre Beurteilung in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen, wonach die von Trasmediterránea angebotenen Dienste keine Dienste von gemeinwirtschaftlichem Interesse seien, da Wettbewerber für die Erbringung dieser Dienste vorhanden seien, zu ändern.

154. Erstens mindere die Tatsache, dass es bei den vom Zuschuss für 1998 erfassten Diensten nur noch um die Strecken zwischen den Inseln des Archipels gegangen sei, während die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen sich auf sämtliche vom Vertrag von 1978 erfassten Strecken bezogen habe, nicht die Relevanz der Feststellungen, die im Rahmen der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 bei der Prüfung des Zuschusses für 1998 getroffen worden seien.

155. In der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 sei ausdrücklich der Seeverkehr zwischen den Kanarischen Inseln genannt worden. Wie sich aus den Erwägungen in der Einleitung der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ergebe, gehe diese auf Beschwerden zurück, mit denen gerade das wettbewerbswidrige Verhalten von Trasmediterránea beim Betrieb der kanarischen Linien gerügt worden sei. Außerdem habe die Kommission bei diesen zweckdienlichen Maßnahmen stillschweigend auf die kanarischen Linien abgezielt. Dies ergebe sich daraus, dass die Kommission Kritik gegenüber der im Vertrag von 1978 eingeräumten geschäftlichen Flexibilität geäußert habe, die gerade Gegenstand einer Beschwerde der Klägerin bezüglich der Linie TenerifeAgaeteGran Canaria gewesen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen auf ernste Zweifel an der Notwendigkeit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei einigen der in Rede stehenden Schiffslinien hingewiesen habe, da diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient werden könnten oder bedient würden, die sie kommerziell betrieben.

156. Zum Beweis, dass die Kommission die Lage auf dem kanarischen Markt besonders berücksichtigt habe, beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, die Akten vorzulegen, die die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen betreffen.

157. Die angeblich vorübergehende Geltung der Regelung, die zu der Zahlung des Zuschusses für 1998 geführt habe, reiche auch nicht als Rechtfertigung einer Überprüfung der Kriterien aus, die die Kommission in ihrer Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 zugrunde gelegt habe. Zum einen sei die Regelung, die zum Zuschuss für 1998 geführt habe, nicht wirklich vorübergehend gewesen, da die Entscheidung vom 9. Oktober 1998 Trasmediterránea erlaubt habe, ihre Dienste auf den in Rede stehenden Linien zeitlich unbegrenzt anzubieten. Zum anderen habe die Kommission im Rahmen der Prüfung des Vertrages von 1998 (Entscheidung 2001/156/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Seeverkehrs gewährt hat [neuer gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen im Seeverkehr] [ABl. 2001, L 57, S. 32]) darauf hingewiesen, dass die kanarischen Behörden genügend Zeit gehabt hätten, um eine rechtliche Regelung einzuführen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang gestanden hätte und/oder die Kontinuität des gemeinwirtschaftlichen Dienstes nicht beeinträchtigt hätte. Jedenfalls habe keine Gefahr einer Unterbrechung des Seeverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln bestanden, da die entsprechenden Strecken nicht nur von Trasmediterránea, sondern auch von anderen konkurrierenden Seeverkehrsunternehmen ausreichend bedient worden seien.

158. Zum Nachweis dafür, dass die Genehmigungen, die die vorläufige Regelung bildeten, nicht vorläufig gewesen seien, beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden aufzugeben, die Akten des Verfahrens, das die Consejería de Turismo y transportes der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln aufgrund einer Beschwerde von Trasmediterránea durchgeführt habe und das die Forderungen des Unternehmens wegen der Deckung des im gemeinwirtschaftlichen Kabotagelinienverkehr zwischen den Inseln in den Geschäftsjahren 1998, 1999 und 2000 entstandenen Betriebsdefizits betroffen habe, und zum anderen sämtliche Unterlagen bezüglich der Ausschreibungen des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln nach dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 133/1998 und die gesamte Akte zur Vorbereitung des Dekrets Nr. 133/1998, insbesondere die Gutachten, Berichte und Wirtschaftsdaten, auf deren Grundlage der Anhang erstellt worden sei, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt worden seien, vorzulegen.

159. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht erstens geltend, dass die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, die vom Königreich Spanien akzeptiert worden sei, keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber der vorläufigen Regelung entfaltet habe.

160. Mit der Beendigung des Vertrages von 1978 durch die spanischen Behörden habe sich die unmittelbare Rechtswirkung der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen erschöpft. Von diesem Zeitpunkt an seien die neuen Maßnahmen der verschiedenen spanischen Behörden, d. h. zum einen die vorübergehende Regelung, die in die Zuständigkeit der kanarischen Behörden falle, und der Vertrag von 1998, der in die Zuständigkeit der nationalen Behörden falle, als neue Beihilfen zu prüfen gewesen. Aufgrund der Änderungen der Geltungsdauer sei die vorübergehende Regelung trotz sachlicher Übereinstimmung mit dem Vertrag von 1978 eine neue Beihilfe gewesen. Hätte die Kommission den Vertrag von 1978 und die vorübergehende Regelung als völlig identisch angesehen, hätte die Regelung als bestehende Beihilfe anerkannt werden müssen, was dazu geführt hätte, dass die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen nicht hätten zurückgefordert werden können. Dieser Ansatz wäre im vorliegenden Fall nicht nur offenkundig unangemessen gewesen, sondern hätte zu Ergebnissen geführt, die den von der Klägerin angestrebten wahrscheinlich entgegengesetzt gewesen wären.

161. Die Feststellungen zum Vertrag von 1978 in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen seien auf die Lage der Kanarischen Inseln im Jahr 1998 nicht unmittelbar übertragbar, da diese Feststellungen die Seeverkehrsverbindungen im gesamten spanischen Hoheitsgebiet und nicht nur die besondere Situation des Kabotageverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln betroffen hätten. Die Tatsache, dass der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen Beschwerden der Klägerinnen vorangegangen seien, ändere nichts an dem Ergebnis, da die Kommission das aufgeworfene Problem in seiner Gesamtheit betrachtet habe, auch wenn die Klägerin nur die Situation der Kanarischen Inseln im Auge gehabt habe.

162. Die Kommission habe die Situation im Fall der Kanarischen Inseln unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften prüfen müssen, zu denen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92, wonach die Kabotage zwischen den Kanarischen Inseln bis zum 1. Januar 1999 von der Verpflichtung zur Liberalisierung ausgenommen gewesen sei, und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr gehörten, die für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verträge kein Ausschreibungsverfahren verlangten.

163. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorläufigen Regelung sei daher völlig zu Recht nach anderen Gesichtspunkten erfolgt als die Prüfung des Vertrages von 1978 im Rahmen der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen. Der Klagegrund eines angeblichen Verstoßes gegen Artikel 88 EG wegen Nichtbeachtung des vom Königreich Spanien akzeptierten Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen greife daher nicht durch.

2. Würdigung durch das Gericht

164. Wie die Klägerin völlig zu Recht geltend gemacht hat, ist ein Mitgliedstaat, der in einem Verfahren zur Überprüfung bestehender Beihilferegelungen den ihm vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmt, nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgrund dieser Zustimmung verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen.

165. Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission, anders als die Klägerin meint, aber nicht, dass die spanischen Behörden den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt haben. Diese Tatsache ist daher als unbestritten anzusehen, so dass dem Antrag der Klägerin, der Kommission die Vorlage der Akte über den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen aufzuerlegen, nicht stattgegeben zu werden braucht.

166. Sodann ist festzustellen, dass - wie die Kommission und das Königreich Spanien zu Recht ausgeführt haben - die verbindlichen Rechtswirkungen der akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen, die die Änderungen des Vertrages von 1978 betrafen, gleichzeitig mit dem Vertrag von 1978 geendet haben.

167. Schließlich steht fest, dass der Zuschuss für 1998 eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt, was somit ausschließt, dass dieser Zuschuss aufgrund des Vertrages von 1978 gewährt worden ist.

168. Somit können die akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen nicht den Rahmen bilden, innerhalb dessen die Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen ist. Diese Vereinbarkeit ist unmittelbar anhand der Vorschriften des EGVertrags zu beurteilen.

169. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, wie die Klägerin behauptet, speziell die Kabotage zwischen den Kanarischen Inseln betrafen, so dass die Kommission kein anderes Ergebnis hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 als das, das ihrer Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 zugrunde lag, vertreten konnte, ohne eine solche Änderung ihrer Beurteilung zu begründen.

170. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die vorübergehende Regelung lediglich die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln betrifft, während der Vertrag von 1978 nicht nur diese, sondern auch die Seeverkehrsdienste zwischen verschiedenen Punkten der Halbinsel auf der einen Seite und den Balearen, Nordafrika und den Kanarischen Inseln auf der anderen Seite regeln sollte.

171. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Feststellungen in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 die Seeverkehrsverbindungen zwischen den Kanarischen Inseln betrafen.

172. Erstens lässt die Tatsache, dass die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen Beschwerden nachgab, die das wettbewerbswidrige Verhalten von Trasmediterránea beim Betrieb der kanarischen Strecken betrafen, nicht den Schluss zu, dass diese Empfehlung sich auf die besondere Situation der Kabotage zwischen den Kanarischen Inseln beziehen musste. Da die Empfehlung den Vertrag von 1978 in seiner Gesamtheit betraf, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Kommission sich auf den gesamten Vertrag von 1978 und nicht nur auf die Situation der kanarischen Linien bezog.

173. Zweitens spricht nichts dafür, dass die Kommission die kanarischen Seeverkehrsverbindungen im Auge hatte, als sie in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ernsthafte Zweifel an der Notwendigkeit äußerte, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für bestimmte Linien vorzuschreiben, da diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient würden oder bedient werden könnten, die sie kommerziell betrieben. Konkret hat die Klägerin nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür geliefert, dass unter den Linien, bei denen laut der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ein ausreichender Wettbewerb herrscht, zwangsläufig die kanarischen Linien zu verstehen waren.

174. Drittens lässt sich der Feststellung der Kommission, dass der Vertrag von 1978 Trasmediterránea eine geschäftliche Flexibilität biete, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe kaum vereinbar sei, ebenfalls nicht entnehmen, dass die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen speziell die Situation der kanarischen Inselwelt im Auge gehabt hätte.

175. Dagegen spricht die Tatsache, dass die spanischen Behörden mit der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen aufgefordert wurden, den Vertrag von 1978 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere über gemeinwirtschaftliche Verträge, anzupassen, dafür, dass diese Empfehlung nicht die kanarischen Linien betraf, die von Trasmediterránea gemäß dem Vertrag von 1978 bedient wurden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92 bestand nämlich keine Verpflichtung, den Kabotageverkehr zwischen den Kanarischen Inseln vor dem 1. Januar 1999 zu liberalisieren. Somit konnte die Kommission den spanischen Behörden kaum vorschlagen, die Regelung über die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln zu ändern.

176. Infolgedessen ist nicht bewiesen, dass die kritischen Feststellungen der Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen speziell die Seeverkehrsverbindungen zwischen den Kanarischen Inseln betrafen.

177. Da die Klägerin keine ernsthaften Argumente für diese Auffassung angeführt hat, erübrigt es sich, der Kommission die Vorlage der gesamten Akte bezüglich der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen aufzugeben, um festzustellen, ob die Kommission ganz besonders die Lage des kanarischen Marktes im Auge gehabt hat. Da im Übrigen die Feststellung in der vorangegangenen Randnummer nicht davon abhängt, ob die vorübergehende Regelung, die durch die Entscheidung vom 18. Dezember 1997 eingeführt wurde, tatsächlich vorübergehend war, erübrigt sich auch eine Anordnung einer Beweiserhebung, durch die angeblich nachgewiesen werden kann, dass diese Regelung nicht vorläufig war.

178. Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 88 Absatz 1 EG, der damit begründet worden ist, dass die Kommission die Tragweite der zweckdienlichen Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 verkannt habe, als unbegründet zurückzuweisen.

B - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und einer Verletzung der Begründungspflicht

179. Die Klägerin trägt im Rahmen dieses Klagegrundes fünf Angriffsmittel vor. Das erste betrifft das Fehlen eines hoheitlichen Aktes, der Trasmediterránea mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Mit dem zweiten wird gerügt, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Trasmediterránea angeblich zugewiesen seien, inhaltlich nicht genau festgelegt seien. Mit dem dritten bestreitet die Klägerin die Notwendigkeit, den von Trasmediterránea angebotenen Dienst zwischen den Kanarischen Inseln im Jahr 1998 zu einem Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erheben. Mit dem vierten Angriffsmittel beanstandet die Klägerin das Fehlen einer Ausschreibung für die Übertragung der angeblich gemeinwirtschaftlichen Aufgabe auf Trasmediterránea und die unzulängliche Begründung hierfür. Das fünfte Angriffsmittel betrifft die Unangemessenheit des Zuschusses für 1998 und die unzulängliche Begründung hierfür in der angefochtenen Entscheidung.

1. Zum ersten Angriffsmittel: Fehlen eines hoheitlichen Aktes

a) Vorbringen der Parteien

180. Die Klägerin macht geltend, dass nach der Rechtsprechung ein Unternehmen nur dann mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG betraut sein könne, wenn die Betrauung durch hoheitlichen Akt erfolge (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I5815, Randnr. 65).

181. Im vorliegenden Fall gebe es keinen hoheitlichen Akt, der Trasmediterránea zu den Dienstleistungen verpflichte, für die sie den Zuschuss für 1998 erhalten habe. Die Entscheidung der kanarischen Behörden vom 18. Dezember 1997, mit der sie Trasmediterránea die Genehmigung für die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln erteilt hätten, enthalte keine Verpflichtungen für Trasmediterránea. Zum einen sei diese Genehmigung auf Antrag des Unternehmens ergangen, zum anderen habe Trasmediterránea einseitig den Betrieb einiger genehmigter Linien eingestellt oder diese Linien geändert, wenn es ihr aus geschäftlichen Gründen zweckmäßig erschienen sei. Da ein hoheitlicher Akt, der Trasmediterránea Verpflichtungen auferlege, fehle, sei somit eine der Bedingungen für die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 EG nicht erfüllt, so dass die Kommission nicht die Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 mit dieser Bestimmung hätte feststellen dürfen.

182. Die Kommission weist darauf hin, dass die kanarischen Behörden Trasmediterránea mit Entscheidungen vom 18. Dezember 1997, 30. März 1998 und 11. Juni 1998 befristet die Verwaltung eines gemeinwirtschaftlichen Seeverkehrsdienstes zwischen den Kanarischen Inseln übertragen hätten. Diese Entscheidungen legten den Umfang der Dienste und die für sie maßgebliche Regelung fest, auch wenn dies durch Bezugnahme auf die Regelung des Vertrages von 1978 geschehen sei. Dies sei ausreichend, um die Übertragung einer Aufgabe, wie sie in Artikel 86 Absatz 2 EG vorgesehen sei, auf Trasmediterránea annehmen zu können.

183. Artikel 86 Absatz 2 EG in der Auslegung durch die Rechtsprechung stelle kein Formerfordernis auf, sondern konzentriere sich auf funktionelle Gesichtspunkte. So schreibe die Bestimmung nicht vor, dass der Akt, durch den die Aufgabe übertragen werde, ein Gesetz oder eine Verordnung oder unbedingt zwingend sein müsse, wie die Kommission in Nummer 22 ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa ausgeführt habe. Entscheidend sei allein der Wille des Staates, das Unternehmen mit einer Aufgabe zu betrauen, die einem einseitigen Handeln des betreffenden Unternehmens entgegenstehe.

184. Im vorliegenden Fall habe Trasmediterránea während der Dauer der vorläufigen Regelung nicht einseitig gehandelt, sondern aufgrund der Entscheidungen der kanarischen Regierung, die sie in Ausübung ihrer Marktordnungszuständigkeiten getroffen habe.

185. Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen geltend, dass die Regierung der Kanarischen Inseln mit der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilten Genehmigung Trasmediterránea mit einer Aufgabe im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG betraut hätte.

b) Würdigung durch das Gericht

186. Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, muss den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T204/97 und T270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II2267, Randnr. 126, und die dort zitierte Rechtsprechung).

187. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Trasmediterránea die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln vom 1. Januar 1998 an aufgrund der Entscheidung der kanarischen Behörden vom 18. Dezember 1997, erneuert durch Entscheidungen vom 30. März, 11. Juni und 9. Oktober 1998, erbracht hat. Somit ist Trasmediterránea durch einen hoheitlichen Akt mit der Aufgabe betraut worden, diese Dienste zu erbringen.

188. Der Umstand, dass diese Aufgabe Trasmediterránea auf ihren Antrag hin übertragen worden ist, kann die in der vorangegangenen Randnummer getroffene Feststellung nicht in Frage stellen. Eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe kann nämlich einem Wirtschaftsteilnehmer durch eine Konzession zur Wahrnehmung dieser Aufgabe übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1994 in der Rechtssache C393/92, Almelo u. a., Slg. 1994, I1477, Randnr. 47). Eine Konzession kann aber nur mit Zustimmung des Konzessionsempfängers erteilt werden. Somit folgt aus dieser Rechtsprechung, dass die Beteiligung des mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, in dem ihm diese Aufgabe übertragen wird, nicht ausschließt, dass diese Übertragung aufgrund eines hoheitlichen Aktes erfolgt.

189. Die von der Kommission nicht bestrittene Tatsache, dass Trasmediterránea den Betrieb einiger, unter die vorläufige Regelung fallender Linien eingestellt hat, kann die vorstehend in Randnummer 187 getroffene Feststellung ebenfalls nicht erschüttern. Der einseitige Verzicht auf die Erbringung einer Dienstleistung ist mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen grundsätzlich vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I1271, Randnr. 64). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können aber nur durch einen Akt hoheitlicher Gewalt auferlegt werden. Aus dieser Rechtsprechung folgt, wenn man sie auf die Umstände des vorliegenden Falles überträgt, dass die Einstellung des Betriebes einiger Linien durch Trasmediterránea kein Beweis ist, dass ein hoheitlicher Akt, der Trasmediterránea mit der Wahrnehmung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat, fehlt.

190. Auch wenn feststünde, dass die Bedingungen für den Betrieb einiger Strecken einseitig nicht mehr eingehalten oder geändert wurden, bedeutet dies höchstens, dass Trasmediterránea gegen bestimmte Verpflichtungen aus der vorübergehenden Regelung verstoßen hat.

191. Nach alledem ist das erste Angriffsmittel dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Angriffsmittel: Keine genaue Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

a) Vorbringen der Parteien

192. Die Klägerin macht geltend, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92 einen bestimmten Inhalt haben müssten.

193. Diese Verpflichtung zur genauen Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebe sich auch aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr. Zwar könnten diese Leitlinien nicht als Rechtsnormen qualifiziert werden, die die Verwaltung in jedem Fall zu beachten habe. Sie stellten aber Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu verfolgende Verwaltungspraxis enthielten und von denen die Verwaltung nicht ohne Angabe von Gründen abweichen könne, da sie anderenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 12, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82, Michael/Kommission, Slg. 1983, 4023, Randnr. 14, und vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 80/81 bis 83/81 und 182/82 bis 185/82, Adam u. a./Kommission, Slg. 1984, 3411, Randnr. 22).

194. Im vorliegenden Fall gebe es keine Vorschrift und keine einseitige Handlung oder Vereinbarung, die die angeblichen Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen Trasmediterránea betraut worden sei, klar und eindeutig festlegten.

195. So verweise die Entscheidung vom 18. Dezember 1997, die eine vorläufige Genehmigung ausspreche, lediglich auf die Dienste, die Trasmediterránea bereits im Rahmen des Vertrages von 1978 erbracht habe. Wie die Kommission aber bereits in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ausgeführt habe, erfülle der Vertrag von 1978 nicht die Mindestanforderungen hinsichtlich der Festlegung und Genauigkeit der Verpflichtungen. In der genannten Empfehlung sei bezüglich einiger wesentlicher Punkte wie des Betriebsplans oder des Tarifschemas darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag von 1978 Trasmediterránea eine erhebliche Handlungsfreiheit auf dem Markt lasse, die mit ihrer Aufgabe der Durchführung regelmäßiger Seeverkehrsdienste, die aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, nicht vereinbar sei.

196. Es könne auch nicht auf die Festlegung der Verpflichtungen im Dekret Nr. 113/1998 zurückgegriffen werden, um die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 86 Absatz 2 EG zu beweisen. Zum einen schließe der Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Rechtsvorschriften aus, dass das Dekret auf die vorläufige Genehmigung angewendet werde, die durch eine frühere Entscheidung erteilt worden sei. Zum anderen habe Trasmediterránea nicht einmal selbst eine Übereinstimmung der vorübergehenden Genehmigungen mit den in diesem Dekret aufgestellten Erfordernissen angestrebt.

197. In Ermangelung einer klaren und genauen Festlegung der Trasmediterránea übertragenen Aufgabe könne der Zuschuss für 1998 nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 86 Absatz 2 EG fallen.

198. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass in den vorübergehenden Genehmigungen die Trasmediterránea vorübergehend übertragenen Dienste durch Bezugnahme auf die Definition dieser Dienste im Vertrag von 1978 festgelegt worden seien. Diese Definition sei nicht allgemein gewesen, sondern außerordentlich detailliert und genau. Infolgedessen seien die Trasmediterránea von den kanarischen Behörden vorübergehend übertragenen Verpflichtungen ausreichend festgelegt im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG gewesen.

b) Würdigung durch das Gericht

199. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92, der nach Ansicht der Klägerin eine genaue Festlegung des Inhalts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verlangt, ohne Bedeutung dafür ist, ob der Zuschuss für 1998 durch Artikel 86 Absatz 2 EG gedeckt ist. Wie sich nämlich aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 3577/92 ergibt, war der Kabotageverkehr zwischen den Kanarischen Inseln von der Anwendung dieser Verordnung vorübergehend bis zum 1. Januar 1999 befreit. Es ist unstreitig, dass sich der Zuschuss für 1998 sich nur auf Kabotageleistungen des Jahres 1998 innerhalb des kanarischen Archipels bezieht. Somit ist die Verordnung Nr. 3577/92 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

200. Ebenso beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr. Zwar müssen nach Nummer 9 dieser Leitlinien gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen klar definiert werden. Diese Voraussetzung gilt jedoch nur, wenn zu entscheiden ist, ob die Erstattung von Betriebsverlusten, die unmittelbar aus der Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen resultieren, anders denn als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG qualifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der Zuschuss für 1998 eine solche staatliche Beihilfe darstellt. Infolgedessen kann das in den Leitlinien der Gemeinschaft für den Seeverkehr aufgestellte Erfordernis einer inhaltlichen Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.

201. Selbst wenn der Zuschuss für 1998 nur dann nach Artikel 86 Absatz 2 EG von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen befreit wäre, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auf denen dieser Zuschuss beruht, eindeutig festgelegt sind, wäre diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt. Die Entscheidung vom 18. Dezember 1997, die in der Folge erneuert wurde, überträgt Trasmediterránea nämlich die Aufgabe, die Verkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln zu erbringen, die das Unternehmen gemäß dem Vertrag von 1978 erbringen musste. In diesem Vertrag sind die zu bedienenden Strecken, die Häufigkeit der Verbindungen und die technischen Merkmale der dafür eingesetzten Schiffe festgelegt. Infolgedessen sind die in Rede stehenden Verpflichtungen klar definiert.

202. Bezüglich des letztgenannten Punktes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 keineswegs, dass die Kommission der Ansicht war, dieser Vertrag erfülle nicht die Mindestanforderungen an die Festlegung der Trasmediterránea übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. In dieser Empfehlung beschränkte sich die Kommission nämlich auf die Feststellung, dass Trasmediterránea den Betriebsplan oder das Schema... mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden ändern oder davon abweichen konnte, [was ihr] eine Handlungsfreiheit auf dem Markt [verlieh], die mit ihrer Aufgabe der Durchführung eines regelmäßigen Seeverkehrsdienstes, der aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kaum vereinbar war. Diese Handlungsfreiheit schließt keineswegs aus, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Trasmediterránea klar festgelegt waren. Wie sich nämlich aus Nummer 5 der Vertragsgrundlagen ergibt, musste jede Änderung von der vertragschließenden Behörde genehmigt werden, so dass die gemeinwirtschaftlichen Dienste durch den Vertrag von 1978 in Verbindung mit eventuellen Genehmigungen der Abänderung dieser Verpflichtungen festgelegt sind. Im Übrigen hat die Klägerin nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass Trasmediterránea ihren Betriebsplan ohne Genehmigung der vertragschließenden Behörde geändert hätte oder dass die Genehmigungen dieser Behörde rechtswidrig wären.

203. Somit ist festzustellen, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung übertragen worden sind, klar festgelegt waren, so dass das zweite Angriffsmittel dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

3. Zum dritten Angriffsmittel: Keine wirkliche Notwendigkeit eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes

a) Vorbringen der Parteien

204. Nach Ansicht der Klägerin war es nicht notwendig, die von Trasmediterránea angebotenen Dienste innerhalb des kanarischen Archipels als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen. Selbst wenn der Mitgliedstaat über eine gewisse Freiheit bei der Festlegung und Ausgestaltung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfüge, komme es doch den Gemeinschaftsbehörden zu, zu überprüfen, ob diese Dienstleistung so konzipiert sei, dass sie den sachlichen Erfordernissen genüge.

205. Diese Erfordernisse ergäben sich zunächst aus der Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, wo es in Nummer 14 heiße, dass diese Dienstleistungen sich insofern von normalen Dienstleistungen unterschieden, als sie in den Augen des Staates dann auch erbracht werden müssten, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür gebe. Für den speziellen Bereich des Seeverkehrs definiere Artikel 2 der Verordnung Nr. 3577/92 die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung als eine Verpflichtung, die der betreffende Gemeinschaftsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.

206. In der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen sei bereits darauf hingewiesen worden, dass ernsthafte Zweifel an der Notwendigkeit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für einige der in Rede stehenden Linien beständen, da diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient werden könnten oder bedient würden, die sie kommerziell betrieben und hinsichtlich Häufigkeit, Beständigkeit, Regelmäßigkeit und Preisgestaltung ein ähnliches Niveau böten. Diese Beurteilung aus dem Jahr 1997 gelte erst recht für das Jahr 1998, in dem nicht nur ein lebhafter Wettbewerb auf fast allen subventionierten Linien geherrscht habe, sondern auch ausreichende See und Luftverbindungen zwischen den Inseln bestanden hätten.

207. Zur Stützung ihrer Behauptung, dass die Seeverkehrsdienste zwischen den Inseln keine gemeinwirtschaftliche Aufgabe seien, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass das Tribunal Superior de Justicia de Canarias das Dekret Nr. 113/1998 mit Urteil vom 24. Oktober 2003 für nichtig erklärt habe. Hauptgrund der Nichtigerklärung sei gewesen, dass angesichts des Ausmaßes des Wettbewerbs auf dem Markt des Linienverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln und angesichts der Existenz anderer Seeverkehrsunternehmen, die diese Dienstleistungen mit mehr Kapazitäten und mehr Schiffen und ohne Subventionen erbrächten, keine Notwendigkeit für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestanden habe. Die Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 113/1998 beruhe außerdem darauf, dass es mit allen seinen Anhängen für Trasmediterránea maßgeschneidert worden sei und dem Gemeinschaftsrecht und dem spanischen Recht vollkommen zuwiderlaufe.

208. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin noch auf eine Bescheinigung der Generaldirektion für Verkehr der Regierung der Kanarischen Inseln bezogen, die der Klageschrift als Anlage 28 beigefügt sei und in der für 1998 und 1999 alle Gesellschaften aufgeführt seien, die den Verkehr zwischen den Kanarischen Inseln sicherstellten, wobei auch die Schiffe, die Linien, die Kapazitäten und die Häufigkeit angegeben seien. Dieser Verkehr wird nach Angabe der Klägerin selbst ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtung durchgeführt.

209. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass nach der Rechtsprechung zu Artikel 86 Absatz 2 EG und Nummer 22 ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfügten und die Kontrolle der Kommission sich grundsätzlich auf offenkundige Fehler und Missbräuche beschränke.

210. Die Prüfung der Kommission habe sich auf die Frage beschränken müssen, ob die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Erlass der vorübergehenden Regelung von 1998, d. h. Ende 1997, notwendig gewesen sei. Daher seien weder die Feststellungen in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen noch die spätere Entwicklung der Lage, die es gestattet habe, in gewissem Umfang die Strecken zwischen den Kanarischen Inseln ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu bedienen, im vorliegenden Fall relevant.

211. Da die in Rede stehenden Strecken bis Dezember 1997 stets mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden gewesen seien, sei es nicht unvernünftig gewesen, dass die zuständigen Behörden sich für Maßnahmen ausgesprochen hätten, die die Kontinuität bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung sicherstellten.

212. Zum Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias, mit dem das Dekret Nr. 113/1998 für nichtig erklärt worden ist, tragen die Kommission und das Königreich Spanien vor, dass die Nichtigerklärung des Dekrets ohne Bedeutung für die Frage sei, ob es notwendig gewesen sei, die Dienste der Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung als gemeinwirtschaftliche Dienste einzustufen.

213. Artikel 2 des Dekrets Nr. 113/1998, der durch das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias für nichtig erklärt worden sei, sehe gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für sämtliche Wirtschaftsteilnehmer vor, während die vorübergehende Regelung in einem gemeinwirtschaftlichen Vertrag mit Trasmediterránea bestanden habe, der eine Ausgleichszahlung vorgesehen habe. Das Urteil über die Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 113/1998 betreffe somit einen anderen Sachverhalt als den, der Gegenstand dieser Klage sei.

214. Im Übrigen sei gegen das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias Rechtsmittel beim Tribunal supremo (Oberster spanischer Gerichtshof) eingelegt worden.

b) Würdigung durch das Gericht

215. Zunächst ist daran zu erinnern, dass aus den vorstehend in Randnummer 199 bereits dargelegten Gründen die Verordnung Nr. 3577/92 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Daher beruft sich die Klägerin wegen der Definition der wesentlichen Voraussetzungen, um eine Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG ansehen zu können, erfolglos auf Artikel 2 dieser Verordnung.

216. Sodann ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, wie die Kommission in Nummer 22 ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa ausgeführt hat, bei der Festlegung dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II229, Randnr. 99). Daher kann die Bestimmung dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission nur bei offenkundigen Fehlern in Frage gestellt werden.

217. Somit ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die kanarischen Behörden keinen Ermessensfehler begangen haben, als sie angenommen haben, dass vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 die Notwendigkeit eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes auf den bis dahin von Trasmediterránea bedienten kanarischen Strecken bestanden habe.

218. In Übereinstimmug mit der Kommission ist festzustellen, dass bei Ablauf des Vertrages von 1978 die Annahme der kanarischen Behörden nicht unvernünftig war, dass angesichts der bestehenden Marktverhältnisse die Kontinuität der Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln, wie sie bis zum 31. Dezember 1997 von Trasmediterránea erbracht wurden, nicht sichergestellt werden könne.

219. Zwar bot Trasmediterránea ihre Dienste bekanntlich in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, darunter der Klägerin, an. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass aufgrund dieses Wettbewerbs Dienste hätten gewährleistet werden können, die den von Trasmediterránea erbrachten hinsichtlich Kontinuität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit auf allen von diesem Unternehmen im Rahmen der vorläufigen Regelung bedienten Strecken vergleichbar gewesen wären.

220. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Feststellung der Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, dass bestimmte Linien von Privatunternehmen bedient werden können (oder bereits bedient werden), die... ein vergleichbares Niveau hinsichtlich Häufigkeit, Kontinuität, Regelmäßigkeit und Preisgestaltung bieten, keineswegs, dass Wettbewerber vorhanden waren, die auf den kanarischen Strecken das gleiche Dienstleistungsniveau bieten konnten wie Trasmediterránea. Aus den vorstehend in Randnummer 173 genannten Gründen ist überhaupt nicht bewiesen, dass diese Feststellung sich auf die kanarischen Linien bezieht.

221. Die zwischen einigen Inseln des kanarischen Archipels 1998 bestehenden Flugverbindungen erlauben ebenfalls nicht die Feststellung, dass die Wettbewerber Verkehrsdienste zwischen den Inseln anboten, die hinsichtlich Häufigkeit, Kontinuität und Regelmäßigkeit denen vergleichbar waren, die Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung übertragen worden waren.

222. Zum Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias, das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt worden ist, ist festzustellen, dass es von der Kommission bei Erlass der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte, da es nach diesem Zeitpunkt erging. Deswegen kann das Gericht es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht berücksichtigen.

223. Im Übrigen ist, auch wenn die Klägerin behauptet, dass das nationale Gericht in diesem Urteil festgestellt habe, dass andere Wirtschaftsteilnehmer Verkehrsdienste zwischen den Inseln, die denen von Trasmediterránea vergleichbar seien, mit mehr Kapazitäten und mehr Schiffen erbrächten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil eine solche Feststellung nicht enthält.

224. Die Klägerin hat nicht die Daten der Marktanalyse im Urteil des nationalen Gerichts genannt, die die Feststellung erlaubten, dass die kanarischen Behörden die tatsächliche Notwendigkeit eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes offenkundig falsch beurteilt hätten.

225. Die anderen Feststellungen, die in dem Urteil angeblich enthalten und von der Klägerin angeführt worden sind, können nicht als Beweis für einen Ermessensfehler der kanarischen Behörden dienen, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hätte feststellen müssen. Die angebliche Feststellung, dass das Dekret Nr. 113/1998 und alle seine Anhänge für Trasmediterránea maßgeschneidert gewesen seien, so dass das Dekret gegen das Gemeinschaftsrecht und das spanische Recht verstoßen habe, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Marktkräfte die Durchführung der von Trasmediterránea 1998 zwischen den Inseln erbrachten Dienste hätten gewährleisten können.

226. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist weder in der Anlage 28 der Klageschrift noch an anderer Stelle der Akten eine Bescheinigung der Generaldirektion für Verkehr der Regierung der Kanarischen Inseln enthalten, in der für das Jahr 1998 alle Gesellschaften, die den Verkehr zwischen den Kanarischen Inseln sicherstellen, nebst den Schiffen, Kapazitäten und der Häufigkeit dieses Verkehrs genannt sind.

227. Da nichts, was die Klägerin vorgetragen hat, die Schlüssigkeit der Beurteilung des Marktes durch die kanarischen Behörden in Frage stellt, nach der der Markt noch keine ausreichenden Anreize für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen bot, die den von Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung erbrachten vergleichbar waren, ist nicht bewiesen, dass diese Behörden mit dem Erlass der Entscheidung vom 18. Dezember 1997, deren Geltung später verlängert wurde, die Grenze ihres Ermessens überschritten haben. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, in der die Kommission den kanarischen Behörden bescheinigt hat, dass sie mit guten Gründen Trasmediterránea eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen konnten, nicht ermessensfehlerhaft ist.

228. Nach alledem ist das dritte Angriffsmittel dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

4. Zum vierten Angriffsmittel: Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung und unzulängliche Begründung

a) Vorbringen der Parteien

229. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Gewährung der Beihilfen, die für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen seien, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden müsse, die die gleichen Möglichkeiten haben müssten, diese Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dieser Grundsatz sei in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92 verankert. In Anwendung dieses Grundsatzes sei in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen empfohlen worden.

230. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Beihilfen Trasmediterránea unmittelbar ohne ein Ausschreibungsverfahren zugesprochen worden seien. Zwar sei nach Gewährung dieser Beihilfen später ein Ausschreibungsverfahren gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 in Gang gesetzt worden. Die Vergabebedingungen seien jedoch offenkundig unannehmbar gewesen, da das Dekret keinen Zuschuss für den Betrieb der mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Linien, sondern nur Höchsttarife vorgesehen habe, die unzureichend gewesen seien.

231. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht die entscheidende Frage behandelt werde, ob die Erfüllung der Trasmediterránea übertragenen Aufgabe bei Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, dem zufolge die Beihilfen im Wege eines Ausschreibungsverfahrens hätten zugeteilt werden müssen, gescheitert wäre. Dazu hätten in der angefochtenen Entscheidung Ausführungen gemacht werden müssen, da die Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen festgestellt habe, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen die Durchführung der betreffenden Dienste weder rechtlich noch praktisch verhindere, da diese Regeln die Durchführung einer Ausschreibung voraussetzten. Da Ausführungen hierzu fehlten, verstoße die angefochtene Entscheidung nicht nur gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, sondern sei auch willkürlich und unzulänglich begründet.

232. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht im Wesentlichen geltend, dass die spanischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, die gemeinwirtschaftlichen Verträge im Wege einer Ausschreibung zu vergeben. Wie sich aus Nummer 9 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr ergebe, empfehle die Kommission zwar die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verträge im Wege einer Ausschreibung, doch seien auch andere Vergabeverfahren zulässig, insbesondere im Fall der Inselkabotage mit Linienfährschiffen.

233. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt das Jahr 1998 betreffe, sei Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92 ohne Bedeutung, da die Verordnung nach ihrem Artikel 6 Absatz 2 auf die Kanarischen Inseln vor dem 1. Januar 1999 nicht anwendbar gewesen sei.

234. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts folge aus Artikel 86 EG keine generelle Verpflichtung, gemeinwirtschaftliche Verträge öffentlich auszuschreiben. Daher erübrige sich die Prüfung, ob die Zuteilung ohne Durchführung einer Ausschreibung mit Artikel 86 Absatz 2 EG in Einklang gestanden habe.

235. Selbst wenn die Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden Fall grundsätzlich bestanden hätte, was nicht der Fall sei, hätten die Vorläufigkeit und die zeitliche Beschränkung der betreffenden Regelung sowie der Grundsatz der Dauerhaftigkeit der öffentlichen Dienste, der in der Erklärung im Anhang zum Vertrag von Amsterdam anerkannt worden sei, eine AdhocBehandlung gerechtfertigt, da die Annahme vernünftig gewesen sei, dass nur der Wirtschaftsteilnehmer, der bisher diese Dienste erbracht habe, in der Lage sei, ihre Aufrechterhaltung sofort und für eine so kurze Zeit, wie sie in der vorläufigen Regelung vorgesehen gewesen sei, zu gewährleisten.

236. Die endgültige Regelung gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 lasse die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verträge, die zu Ausgleichszahlungen führen könnten, nur im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu.

237. Aufgrund dessen sei offenkundig, dass das Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht zum Ausschluss des Artikels 86 Absatz 2 EG führen könne.

b) Würdigung durch das Gericht

238. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die Verordnung Nr. 3577/92 und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, um darzutun, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vergeben werden müssten. Zum einen ist die Verordnung Nr. 3577/92 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (vgl. vorstehend Randnr. 199). Zum anderen sind die genannten Leitlinien, die die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer, die mit der Erbringung von Kabotagediensten zwischen den Inseln betraut werden, jedenfalls nicht vorschreiben, für die Bestimmung der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 86 Absatz 2 EG nicht einschlägig (vgl. vorstehend Randnr. 200).

239. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Artikel 86 Absatz 2 EG noch aus der Rechtsprechung hierzu, dass eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe einem Wirtschaftsteilnehmer nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen werden kann. Daher kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verlangt werden, dass die angefochtene Entscheidung eine besondere Begründung dafür enthält, dass ein solches Verfahren für die Vergabe eines Seeverkehrsdienstes zwischen den Kanarischen Inseln an Trasmediterránea nicht durchgeführt worden ist.

240. Das vierte Angriffsmittel dieses Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

5. Zum fünften Angriffsmittel: Unangemessenheit des Ausgleichs für 1998 und unzulängliche Begründung

a) Vorbringen der Parteien

241. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Zuschuss für 1998 unangemessen und die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unzulänglich begründet sei.

242. Zur Unzulänglichkeit der Begründung macht die Klägerin zunächst geltend, dass sie keine Kenntnis von den konkreten Bestandteilen der Kosten für die betreffenden Linien erhalten habe, die für die Bemessung des Zuschusses für 1998 berücksichtigt worden seien. Da die Kommission nicht die genauen Zahlen angegeben habe, aufgrund deren sie die Angemessenheit dieses Zuschusses bejaht habe, sei die angefochtene Entscheidung unzulänglich begründet, was zu ihrer Nichtigkeit führe. Die Klägerin beantragt, der Kommission die Vorlage der vollständigen Fassung der angefochtenen Entscheidung aufzugeben, damit sie sich verteidigen könne.

243. Sodann trägt die Klägerin zur Unangemessenheit des Ausgleichs vor, dass ein solcher nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nur dann unter die Ausnahme des Artikels 86 Absatz 2 EG falle, wenn er lediglich die Mehrkosten ausgleichen solle, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entständen. Zudem müsse dieser Ausgleich notwendig sein, um dem Unternehmen die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil FFSA u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 216, Leitsatz 11). Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr müssten die Mehrkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Defizit stehen, das dem Wirtschaftsteilnehmer entstanden sei, und über jeden Dienst sei gesondert Buch zu führen, damit Überkompensation und Quersubventionierung ebenso ausgeschlossen werden könnten wie ein Ausgleich von Ineffizienz in Management und Betrieb.

244. Im vorliegenden Fall erfülle die angefochtene Entscheidung diese Voraussetzungen nicht. Dazu trägt die Klägerin vier Rügen vor.

245. Erstens habe die Kommission nicht die Angaben im Gutachten des unabhängigen Sachverständigen überprüft, der von den kanarischen Behörden zur Prüfung der zulässigen Höhe des Ausgleichs für 1998 bestellt worden sei, obwohl gegenüber der Unparteiischkeit des Verfassers des Gutachtens Vorsicht geboten gewesen sei, weil dieses von den kanarischen Behörden in Auftrag gegeben worden sei. Zum Beweis ihrer Behauptungen bezüglich des Gutachtens des von den kanarischen Behörden bestellten Sachverständigen beantragt die Klägerin, die Vorlage dieses Gutachtens anzuordnen.

246. Zweitens sei der methodische Ansatz dieses Gutachtens unangemessen, da es auf einer Analyse der Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers und nicht auf den tatsächlichen Kosten von Trasmediterránea beruhe.

247. Drittens sei der methodische Ansatz für Trasmediterránea maßgeschneidert gewesen, da die kanarischen Behörden bei Erlass des Dekrets Nr. 113/1998 selbst erklärt hätten, dass die dort vorgesehenen Dienstleistungen keiner Subventionen bedürften und ihre Finanzierung durch die Einnahmen nach Maßgabe der in diesem Dekret festgelegten Höchsttarife hinreichend gewährleistet sei. Wenn die Tarife bei der Eröffnung der Ausschreibung tatsächlich ausreichend gewesen seien, hätte Trasmediterránea bei Anwendung dieser Tarife keine Verluste erleiden dürfen, die durch einen Zuschuss hätten ausgeglichen werden müssen.

248. Im Übrigen bestehe eine Diskriminierung zwischen Trasmediterránea, die in den Genuss einer Zuschussregelung gekommen sei, und den anderen Wirtschaftsteilnehmern, für die nur die im Dekret Nr. 113/1998 festgelegte Regelung gegolten habe, die keinen Zuschuss vorgesehen habe.

249. Zum Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, von denen die kanarischen Behörden bei der Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der anwendbaren Tarife im Dekret Nr. 113/1998 ausgegangen seien, beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden die Vorlage der Akten des Verfahrens aufzugeben, das die Consejería de Turismo y transportes der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln auf eine Beschwerde von Trasmediterránea hin durchgeführt habe und in dem es um die Zahlung der Beträge gegangen sei, die diesem Unternehmen angeblich zur Deckung der Betriebsverluste im gemeinwirtschaftlichen Kabotageverkehr zwischen den Inseln in den Geschäftsjahren 1998, 1999 und 2000 geschuldet worden seien. Weiter beantragt die Klägerin die Vorlage des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen. Zudem beantragt sie, die Vorlage sämtlicher Unterlagen anzuordnen, die die Ausschreibungen für die gemeinwirtschaftlichen Schifffahrtslinien zwischen den Kanarischen Inseln nach dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 133/1998 betreffen. Schließlich beantragt sie die Vorlage der gesamten Akte zur Vorbereitung des Dekrets Nr. 133/1998, insbesondere die Gutachten, Berichte und wirtschaftlichen Angaben, auf deren Grundlage der Anhang erstellt worden sei, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festlege.

250. Viertens habe der unabhängige Sachverständige in seinem Gutachten weder die Gründe der Betriebsverluste auf den einzelnen Strecken noch die Tarifpolitik von Trasmediterránea untersucht, obwohl die Prüfung dieser Punkte für die Frage entscheidend gewesen wäre, ob der Verlust tatsächlich auf die Tatsache, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätten erfüllt werden müssen, oder auf andere geschäftliche Gründe zurückzuführen gewesen sei.

251. Dazu trägt die Klägerin vor, der Zuschuss habe einen Verlust ausgleichen sollen, der insbesondere durch eine Politik selektiver Preisnachlässe auf der Schnellstrecke Santa Cruz de TenerifeLas Palmas verursacht worden sei. Trasmediterránea biete auf dieser Strecke einen Preisnachlass von über 50 % gegenüber den genehmigten Höchsttarifen bei drei der fünf Fahrten, die sie täglich durchführe und bei denen sie mit der Klägerin in Wettbewerb stehe. Bei den zwei anderen Fahrten entspreche der Tarif von Trasmediterránea praktisch dem Höchsttarif. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung beantragt die Klägerin, der Kommission die Vorlage der Informationen aufzugeben, über die sie bezüglich der Tarifpolitik von Trasmediterránea im Geschäftsjahr 1998 auf den Strecken Los CristianosLa Gomera und Santa Cruz de TenerifeLas Palmas verfüge. Weiterhin beantragt sie, Trasmediterránea die Vorlage einer Kopie der 1998 offiziell geltenden Tarife auf der Schnellstrecke Las PalmasSanta Cruz de Tenerife, aufgeschlüsselt nach Fahrplanzeiten, aufzugeben.

252. Es sei unzulässig, Strecken, die theoretisch als von allgemeinem Interesse eingestuft seien, zu subventionieren, obwohl der Betreiber dieser Strecken aufgrund einer Politik von Preisnachlässen bei den festgesetzten Tarifen, die gegen wichtige Bestimmungen des EGVertrags verstoße, erhebliche Betriebsverluste verbuche. Unter diesen Umständen könne die Kommission den Zuschuss von 1998 nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären.

253. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass der Trasmediterránea gewährte Ausgleich, der nach einer vertretbaren Methode berechnet worden sei, angemessen und verhältnismäßig sei.

254. Zum methodischen Ansatz führt die Kommission aus, dass dieser zum einen in der Simulation der festen und variablen Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers für den Betrieb jeder der in Rede stehenden Strecken unter Berücksichtigung der Vorgaben der Behörden und der in den vorangegangenen Geschäftsjahren verzeichneten Verkehrsströme und zum anderen in der Anwendung der Tarife auf diese Verkehrsströme bestehe. Der Verlust, der im jeweiligen Fall als objektiv gerechtfertigt angesehen worden sei, ergebe sich aus der Differenz dieser Kosten und dieser Einnahmen. Aufgrund dieser Kriterien sei das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Strecken mehr oder weniger defizitär seien. Der Gesamtverlust habe sich auf 1,652 Milliarden ESP belaufen, wohingegen Trasmediterránea einen Zuschuss von 2,5 Milliarden ESP verlangt habe. Der Unterschied zwischen dem Betrag, den Trasmediterránea verlangt habe, und dem, den die kanarischen Behörden tatsächlich bewilligt hätten, zeige, dass bei der Berechnung des Ausgleichs die Interessen von Trasmediterránea denen der kanarischen Regierung klar entgegengesetzt gewesen seien. Daher sei der Verdacht unbegründet, dass das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen mit dem Ziel einer Begünstigung von Trasmediterránea erstellt worden sei.

255. Die Tatsache, dass das Gutachten nicht nur auf Daten beruhe, die von Trasmediterránea zur Verfügung gestellt worden seien, sondern auch auf Schätzungen, denen die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer zu tragenden Kosten zugrunde gelegen hätten, stelle nicht nur kein Problem dar, sondern zeige die Genauigkeit der durchgeführten Untersuchung. Mit dieser Methode habe nämlich vermieden werden können, dass Kosten zugrunde gelegt worden seien, die Trasmediterránea hätte künstlich aufblähen können.

256. Im Übrigen habe die Kommission das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen nicht blind übernommen, sondern seine Grundlagen, den methodischen Ansatz und die durchgeführten Berechnungen im Einzelnen studiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie eine verlässliche Basis bildeten.

257. Dem Argument, dass der an Trasmediterránea gezahlte Ausgleich zu hoch gewesen sei, weil die Einnahmen aus den zuvor genehmigten Tarifen hätten ausreichen müssen, hält die Kommission entgegen, dass die Behörde bei der Regulierung eines Sektors in legitimer Weise festlegen könne, dass der Wirtschaftsteilnehmer teilweise durch unmittelbare Zahlungen der Benutzer und teilweise durch öffentliche Zuschüsse finanziert werde, da die vorrangige Sorge der Behörde den Benutzern der gemeinwirtschaftlichen Dienste und nicht deren Erbringern gelte.

258. Die Rüge, die Beihilfen seien unverhältnismäßig und verstießen damit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, weil der Ausgleich dazu diene, die Preispolitik von Trasmediterránea auf den Strecken zu finanzieren, auf denen Wettbewerb herrsche, hält nach Ansicht der Kommission keiner Untersuchung stand. Zunächst könne die Behörde bei der Regulierung eines Sektors in legitimer Weise bestimmen, dass der mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienste betraute Wirtschaftsteilnehmer teils durch unmittelbare Zahlungen der Benutzer dieser Dienste und teils durch öffentliche Beihilfen finanziert werde. Artikel 86 Absatz 2 EG sei gerade für diese Art von Fällen vorgesehen. Diese Bestimmung setze voraus, dass die durch öffentliche Beihilfen auszugleichenden Verluste tatsächlich durch die dem Unternehmen übertragene gemeinwirtschaftliche Aufgabe verursacht worden seien, was im vorliegenden Fall zutreffe.

259. Mit dem Argument, der Zuschuss von 1998 sei allein deshalb unverhältnismäßig, weil Trasmediterránea mit ihr in einen Preiswettbewerb getreten sei, vermenge die Klägerin zwei unterschiedliche Ebenen der Analyse: die Frage der Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 und die Frage eventueller Geschäftspraktiken von Trasmediterránea.

260. Die Frage eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von Trasmediterránea, insbesondere durch das Angebot von Dienstleistungen unterhalb der entsprechenden Kosten auf den Märkten, auf denen sie gegebenenfalls eine beherrschende Stellung einnehme, sei eine andere Frage, die mit Hilfe des richtigen Rechtsbehelfs geklärt werden müsse. Selbst wenn bewiesen wäre, dass Trasmediterránea sich wettbewerbswidrig verhalten habe, folgte daraus doch nicht, dass dieses Verhalten mit dem Zuschuss für 1998 finanziert worden sei, der sich nur auf 1,65 Milliarden ESP belaufen habe, wohingegen Trasmediterránea 1998 auf sämtlichen Strecken, die sie 1998 gemäß der vorläufigen Regelung bedient habe, ein Verlust von 2,5 Milliarden ESP entstanden sei.

b) Würdigung durch das Gericht

261. Zunächst ist zu prüfen, ob die vier Rügen der Klägerin bezüglich der Unangemessenheit des Zuschusses für 1998 begründet sind.

262. Mit der ersten Rüge wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, die Angaben im Gutachten des unabhängigen Sachverständigen, auf dessen Grundlage der Zuschuss für 1998 berechnet worden sei, nicht überprüft zu haben, obwohl Vorsicht gegenüber der Unparteiischkeit dieses Sachverständigen geboten gewesen sei, weil er von den kanarischen Behörden bestellt worden sei.

263. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht das Geringste vorgetragen hat, was die Unparteiischkeit des Verfassers dieses Gutachtens ernsthaft in Frage stellen könnte. Dagegen ist hervorzuheben, dass dieses Gutachten die Trasmediterránea zu erstattenden Ausgaben auf 1,652 Milliarden ESP festgesetzt hat, während das Unternehmen einen Ausgleich von 2,5 Milliarden ESP gefordert hatte. Unter diesen Umständen ist irgendeine Parteilichkeit des Verfassers des Gutachtens zugunsten von Trasmediterránea in keiner Weise bewiesen. Da die Klägerin, wie das Königreich Spanien erklärt hat, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hat, schon vor Einreichung der Erwiderung im vorliegenden Verfahren im Besitz des betreffenden Gutachtens gewesen ist, erübrigt es sich, den kanarischen Behörden zu Beweiszwecken die Vorlage dieses Gutachtens aufzugeben.

264. Selbst wenn, unabhängig von der Frage der Parteilichkeit des Verfassers dieses Gutachtens, die Kommission zur Überprüfung der Angaben in diesem Gutachten verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung jedenfalls klar, dass dort jede einzelne Strecke beurteilt ist und die verschiedenen Positionen zusammen mit den berücksichtigten Kosten aufgeführt sind. Im Übrigen hat die Klägerin nicht das Geringste vorgetragen, was Zweifel daran wecken könnte, dass die Kommission die Grundlagen, den methodischen Ansatz und die für die Erstellung des Gutachtens durchgeführten Berechnungen eingehend untersucht hat. Somit ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

265. Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Mehrkosten, die durch die Erbringung des angeblich gemeinwirtschaftlichen Dienstes entstanden seien, nicht zuverlässig berechnet sein könnten, da die Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers statt der Trasmediterránea für die Erbringung dieser Dienstleistung tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt worden seien.

266. Da es um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen bei der Ermittlung der Mehrkosten für die betreffende Dienstleistung. Infolgedessen hat sich das Gericht bei der Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung darauf zu beschränken, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 216, Randnr. 101).

267. Im vorliegenden Fall konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass sich die Höhe des Zuschusses für 1998 anhand der objektiven Kosten und ohne Zugrundelegung der von Trasmediterránea behaupteten Kosten feststellen ließ. Wenn bewiesen wäre, dass die von der Kommission berücksichtigten objektiven Kosten unverhältnismäßig hoch wären, könnte die Beurteilung der Angemessenheit des Zuschusses für 1998 durch die Kommission allerdings offenkundig fehlerhaft sein. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass die herangezogenen objektiven Kosten unverhältnismäßig seien. Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge als unbegründet abzuweisen.

268. Mit der dritten Rüge wirft die Klägerin der Kommission vor, schon vom Grundsatz her einen Zuschuss für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen anerkannt zu haben, was eine ungleiche Behandlung von Trasmediterránea und der anderen Wirtschaftsteilnehmer darstelle.

269. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Dienste, die Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung erbracht hat, auch im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehen sind und die Höchsttarife, die von Trasmediterránea für die Erbringung dieser Dienste angewandt wurden, ebenfalls in diesem Dekret festgesetzt sind. Auch steht fest, dass das Dekret Nr. 113/1998 für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die von ihr erfasst werden, keinen Zuschuss vorsieht, weil die für diese Dienstleistungen festgesetzten Tarife als kostendeckend angesehen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kommission einen Ermessensfehler begangen hat, als sie den Zuschuss für 1998 schon vom Grundsatz her gebilligt hat. Sie konnte nämlich zu Recht davon ausgehen, dass die Kosten für die Erbringung der Trasmediterránea übertragenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die im Dekret Nr. 113/1998 festgesetzten Tarife nicht ausreichend gedeckt waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass diese Tarife zur Finanzierung der im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen Dienstleistungen offenkundig unzureichend seien.

270. Unter diesen Umständen erübrigt sich, dem Antrag der Klägerin auf Vorlage verschiedener Dokumente zum Nachweis ihrer Behauptungen bezüglich der im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der hierauf anwendbaren Tarife stattzugeben.

271. Im Übrigen stellt es entgegen der Ansicht der Klägerin keine Diskriminierung der anderen Wirtschaftsteilnehmer dar, dass nur Trasmediterránea den Zuschuss für 1998 erhalten hat. Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, KlöcknerWerke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655 , 692, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C351/98 Spanien/Kommission, Slg. 2002, I8031, Randnr. 57).

272. Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass andere Wirtschaftsteilnehmer als Trasmediterránea in der Lage gewesen wären, die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln gemäß den Anforderungen, die in der vorläufigen Regelung festgelegt waren, sicherzustellen. Sie hat auch nicht dargetan, dass andere Wirtschaftsteilnehmer als Trasmediterránea mit diesen Diensten betraut worden wären. Schließlich hat sie nicht bewiesen, dass diese Dienste von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Trasmediterránea tatsächlich angeboten wurden.

273. Infolgedessen gab es einen erheblichen objektiven Unterschied zwischen der Situtation von Trasmediterránea und der der anderen Wirtschaftsteilnehmer, der es allein schon rechtfertigt, dass nur Trasmediterránea einen Ausgleich für die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln erhielt, die nur von ihr erbracht wurden. Somit ist die dritte Rüge unbegründet.

274. Mit der vierten Rüge wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, den Zuschuss für 1998 in der Höhe der Kosten für die Erbringung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gebilligt zu haben, obwohl mit diesem Zuschuss die Betriebsverluste ausgeglichen worden seien, die durch eine gegen die Bestimmungen des EGVertrags verstoßende Tarifpolitik verursacht worden seien.

275. Zunächst ist dazu festzustellen, dass die Klägerin nicht die Bestimmungen des EGVertrags angegeben hat, gegen die die Tarifpolitik verstoßen haben soll. Selbst wenn die Klägerin so zu verstehen wäre, dass Trasmediterránea gegen Artikel 82 EG verstoßen habe, so hat sie lediglich vorgetragen, dass Trasmediterránea auf den Strecken, bei denen sie im Wettbewerb mit der Klägerin gestanden habe, Preisnachlässe angeboten habe. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen dieses Verhalten ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung sei. Selbst wenn die betreffende Tarifpraxis aber ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung wäre, führt diese Feststellung nicht dazu, dass die Schlüssigkeit der Beurteilung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass die Höhe des Zuschusses für 1998 den Mehrkosten für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung streng proportional sei und damit Artikel 86 Absatz 2 EG entspreche, in Frage gestellt würde. Da feststeht, dass Trasmediterránea keinen vollen Ausgleich für die Verluste im Zusammenhang mit der Erbringung der Seeverkehrsdienste im Rahmen der vorläufigen Regelung erhalten hat, sondern einen Teil dieser Verluste in Höhe von 850 Millionen ESP selbst tragen musste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verluste aufgrund der genannten Tarifpolitik zu Lasten von Trasmediterránea gingen und nicht in irgendeiner Weise durch den Zuschuss für 1998 ausgeglichen worden sind.

276. Unter diesen Umständen braucht über den Antrag der Klägerin, der Kommission und Trasmediterránea die Vorlage der Dokumente bezüglich der Geschäftspraktiken des Unternehmens auf bestimmten Strecken aufzugeben, nicht entschieden zu werden.

277. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine der vier Rügen, die die Klägerin zur Stützung des fünften Angriffsmittels des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht hat, begründet ist.

278. Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin geltend macht, unzulänglich begründet ist, soweit es zum einen um die konkreten Bestandteile der Kosten bei den in Rede stehenden Strecken geht, die für die Bemessung des Zuschusses für 1998 zugrunde gelegt worden sind (vgl. vorstehend Randnr. 242), und zum anderen um die Gründe der Kommission für die Annahme, dass die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen die Erfüllung der Trasmediterránea übertragenen Aufgabe verhindern würde (vgl. vorstehend Randnr. 243).

279. Zum angeblichen Fehlen konkreter Bestandteile der Kosten bei den in Rede stehenden Strecken genügt der Hinweis, dass in der nicht vollständigen Fassung der angefochtenen Entscheidung, wie sie dem Königreich Spanien zugestellt worden ist und von der die Klägerin eine Kopie besitzt (vgl. vorstehend Randnr. 264), die Angaben enthalten sind, die die Klägerin in der der Öffentlichkeit zugänglichen Fassung der angefochtenen Entscheidung vermisst. Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Punkt nicht unzulänglich begründet.

280. Zu der angeblich unzulänglichen Begründung in Bezug auf die Frage, ob die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen Trasmediterránea an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern würde, ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung klar und deutlich die Argumente aufgeführt sind, die die Kommission zu der Auffassung gebracht haben, dass die Anwendung dieser Vorschriften die Durchführung der dem Unternehmen übertragenen Aufgabe verhindern würde. In der Entscheidung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission prüfen müsse, ob andere Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen anböten, die den von Trasmediterránea erbrachten vergleichbar seien, um feststellen zu können, ob dem Unternehmen eine Entschädigung für die Kosten zu gewähren sei, die ihm in Ausführung seiner Aufgabe entstanden seien. Laut der Entscheidung gab es 1998 keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der diese Dienste zwischen den Kanarischen Inseln erbrachte. Schließlich wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der empfangene Zuschuss, der als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, den Mehrkosten, die durch die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht worden sind, streng proportional sei. Angesichts dieser Ausführungen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung zumindest implizit, dass der Zuschuss für 1998, der nach den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen hätte verboten werden müssen, erforderlich war, um sicherzustellen, dass Trasmediterránea die ihr übertragenen Dienste im Rahmen der vorläufigen Regelung erbringt. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit nicht unzulänglich begründet.

281. Daraus folgt, dass ebenso wie die ersten vier Angriffsmittel auch das fünfte Angriffsmittel im Rahmen dieses Klagegrundes nicht durchgreift. Daher ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

282. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Zu den Beweisanträgen

283. Neben den Anträgen der Klägerin zum Nachweis konkreter Tatsachen, die vorstehend im Rahmen der einzelnen Klagegründe geprüft worden sind, hat die Klägerin noch andere Anträge auf Vorlage von Dokumenten gestellt, ohne jedoch die genauen Tatsachen zu benennen, die dadurch belegt werden sollen. Unter diesen Umständen sind diese Anträge unter keinem Gesichtspunkt für die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Rechtmäßigkeitskontrolle entscheidend. Infolgedessen sind sie zurückzuweisen.

Kosten

284. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

285. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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