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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.07.1993
Aktenzeichen: T-17/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VerO EuG


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
VerO EuG Art. 82 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen oder Entscheidungen, die mit einer Anfechtungsklage angefochten werden können, sind nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtsfolgen haben, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, indem sie dessen Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern. Geht es um Handlungen oder Entscheidungen, deren Entstehung in mehreren Abschnitten, insbesondere nach einem internen Verfahren, erfolgt, so sind als anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anzusehen, die den Standpunkt des Organs beim Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die endgültige Entscheidung vorbereiten sollen.

2. Die eine Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen stellen keine beschwerenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts dar und können folglich nur inzident, d. h. im Rahmen einer Klage gegen eine aufhebbare Maßnahme, angefochten werden. Dies ist der Fall bei der Entscheidung der Verwaltung, ein Auswahlverfahren im Anschluß an die Aufhebung einzelner Entscheidungen des Prüfungsausschusses durch den Gerichtshof erneut zu eröffnen. Aus Artikel 176 EWG-Vertrag in Verbindung mit Anhang III des Statuts ergibt sich nämlich unmittelbar, daß diese Entscheidung, die kein Entscheidungsmerkmal enthält, das von dem Auswahlverfahren ablösbar wäre, die für eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Aufhebungsurteil unerläßliche Folge ist. Die Wirkungen dieser Maßnahme gehen über die für eine Zwischenmaßnahme des Verfahrens kennzeichnenden Auswirkungen nicht hinaus und beeinträchtigen weder die Rechtsstellung noch die statutarische Stellung der Bewerber. Die Entscheidung stellt daher eine vorbereitende Maßnahme dar, deren Unregelmässigkeit lediglich im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung, mit der das Auswahlverfahren abgeschlossen wird, beanstandet werden könnte.

3. Das vorgerichtliche Verfahren, das die gütliche Regelung des Streites zwischen dem Beamten und der Verwaltung ermöglichen und fördern soll, läuft, wenn es nicht um eine beschwerende Maßnahme geht, grundsätzlich in zwei Stufen ab. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte einen Antrag bei der Anstellungsbehörde auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung stellen. Bei ablehnender oder ausbleibender Antwort kann der Betreffende unter den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts aufgeführten Voraussetzungen eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags einlegen, um die Verwaltung zu veranlassen, ihre Entscheidung im Lichte der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände zu überprüfen.

Eine Schadensersatzklage ist nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und ihr besteht, als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne daß ihr notwendigerweise sowohl ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des angeblichen Schadens als auch eine Beschwerde gegen die Begründetheit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags vorausgegangen sein müssen. Folgt der angebliche Schaden dagegen nicht aus einer Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, sondern aus mehreren angeblichen Amtsfehlern und Unterlassungen der Verwaltung, muß das Verwaltungsverfahren zwingend mit einem Antrag beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, diesen Schaden zu ersetzen, und muß gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden.

4. Bei einer Aufhebung der Handlung eines Organs durch den Gemeinschaftsrichter ist das Organ gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Wurde eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wegen Begründungsmangels und Verfahrensfehlers aufgehoben, erfolgt die Durchführung des Urteils durch Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Eintritt der vom Gemeinschaftsrichter beanstandeten Umstände bestanden hat. Ist es der Verwaltung indessen aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht mehr möglich, den Prüfungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung wiederherzustellen, so kann sie allein im Hinblick darauf, die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu wahren, bestimmte Mitglieder ersetzen, wobei allerdings die neue Situation der ursprünglichen Situation möglichst nahe kommen muß.

5. Die Beurteilungen, die ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Eignung der Bewerber anstellt, können der Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter nur dann unterzogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln vorliegt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 15. JULI 1993. - E. CAMARA ALLOISIO UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - UNZULAESSIGKEIT - BESCHWERENDE MASSNAHME - ZUSAMMENSETZUNG DES PRUEFUNGSAUSSCHUSSES FUER EIN AUSWAHLVERFAHREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-17/90, T-28/91 UND T-17/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Kläger gehören zu einer Gruppe von Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die im Dezember 1984 beim Gerichtshof Klagen erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM2/82, sie nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen. Dieses Verfahren war zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren, deren Laufbahn die Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B umfasste, ausgeschrieben worden.

2 Mit zwei Urteilen vom 11. März 1986 in der Rechtssache 293/84 (Sorani u. a./Kommission, Slg. 1986, 967) und in der Rechtssache 294/84 (Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) hob der Gerichtshof diese Entscheidungen mit der Begründung auf, die Kläger hätten keine Gelegenheit gehabt, zu den Äusserungen, die ihre Vorgesetzten über sie gegenüber dem Prüfungsausschuß abgegeben hätten, Stellung zu nehmen. Im Anschluß an diese Urteile rief der Prüfungsausschuß die betreffenden Bewerber zusammen, um ihnen Gelegenheit zu geben, auf die gleichen Fragen zu antworten, die zuvor ihren Vorgesetzten gestellt worden waren. Mit Schreiben vom 11. Juli 1986 wurde den Bewerbern mitgeteilt, daß die Entscheidungen, sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, bestätigt worden seien.

3 Im Anschluß an die Beschwerden, die einige Bewerber gegen diese Entscheidungen vom 11. Juli 1986 eingelegt hatten, rief der Prüfungsausschuß sie ein zweites Mal zusammen, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu den Antworten Stellung zu nehmen, die ihre Vorgesetzten auf die an sie gerichteten Fragen des Prüfungsausschusses gegeben hatten. Mit Schreiben vom 12. Februar 1987 wurden die betreffenden Beamten darüber unterrichtet, daß nach Auffassung des Prüfungsausschusses die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung, die ihnen am 11. Juli 1986 mitgeteilt worden war, nicht zu ändern sei. Unter diesen Umständen erhoben die Betreffenden erneut Klage.

4 Durch Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 (Basch u. a./Kommission, Slg. 1989, 447) hob der Gerichtshof die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wegen unzureichender Begründung und Rechtswidrigkeit des vom Prüfungsausschuß angewandten Verfahrens auf.

5 In Durchführung dieses Urteils forderte der Direktor für Personal der Kommission den Prüfungsausschuß auf, seine Arbeit von dem Zeitpunkt an wiederaufzunehmen, zu dem diese nach der Entscheidung des Gerichtshofes Mängel aufgewiesen habe.

6 Mit Schreiben vom 26. Juni 1989 teilte er dies den Klägern wie folgt mit:

"Betrifft: Wiederholung des Auswahlverfahrens KOM2/82 in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 für die obsiegenden Kläger.

Die Anstellungsbehörde hat in Befolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 beschlossen, die Arbeit des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B, für das Sie sich beworben haben, in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem das Ihnen gegenüber vom Prüfungsausschuß angewandte Verfahren vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärt worden ist.

Zu diesem Zweck wird der Prüfungsausschuß unverzueglich in seiner ursprünglichen Zusammensetzung, falls kein nicht behebbares Hindernis vorliegt, erneut gebildet, und er wird seine Arbeit in Durchführung des Urteils vom 28. Februar 1989 wiederaufnehmen.

Die zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber werden auf den üblichen Verwaltungswegen über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem diese stattfinden werden.

Diese Prüfungen folgen, wie im Entscheidungsteil der Ausschreibung KOM2/82 unter Punkt III Absatz 1 festgelegt, auf ein Zulassungsverfahren. Dieses besteht aus

a) einer erneuten Prüfung der Bewerbungsunterlagen der Bewerber in dem Stadium, in dem diese sich bei der Eröffnung des Auswahlverfahrens befanden;

b) einem Gespräch mit den Bewerbern, um ihre vor dem 25. Oktober 1982 erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung von Aufgaben der Laufbahngruppe B in Beziehung zu bringen;

c) einem Gespräch mit ihren damaligen Vorgesetzten, soweit dies dem Prüfungsausschuß notwendig erscheint, um ihre Eignung für die Ausübung von Aufgaben der Laufbahngruppe B zu beurteilen. Hierbei werden die Bewerber den Prüfungsausschuß ersuchen dürfen, seine Information durch Befragung von Beamten zu ergänzen, die ihnen gegenüber vor dem 25. Oktober 1982 Führungs- oder Leitungsaufgaben wahrgenommen haben.

..."

7 Am 7. September 1989 fand eine Sitzung statt, an der einerseits Vertreter verschiedener Beamtengewerkschaften, denen die durch das Urteil Basch u. a./Kommission betroffenen Bewerber des Auswahlverfahrens KOM2/82 angeschlossen waren, und andererseits die Kommission, vertreten durch ihren Direktor für Personal, teilnahmen.

8 Im Anschluß an diese Sitzung richtete der Direktor für Personal am 8. September 1989 an die Gewerkschaftsvertreter folgendes Schreiben:

"Die im Betreff genannte Sitzung hat uns ermöglicht, uns über das Verfahren für die Behandlung der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 betroffenen Bewerber (Kläger) des Auswahlverfahrens KOM2/82 abzustimmen.

Dieses Urteil versetzt diese Bewerber in den Stand zurück, den das Verfahren zu dem Zeitpunkt hatte, für den der Gerichtshof seine Rechtswidrigkeit festgestellt hat (unzureichende Begründung der Entscheidungen über die Zulassung der Bewerber).

Unter diesen Umständen ° die 28 Bewerber und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hierüber persönlich informiert worden ° wird der Prüfungsausschuß über Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerber des Auswahlverfahrens im Anschluß an Gespräche mit deren jeweiligen Vorgesetzten entscheiden. Die Bewerber werden ferner die Möglichkeit haben, den Ausschuß um Anhörung anderer von ihnen benannter Vorgesetzten zu bitten. Der Prüfungsausschuß wird sodann die Bewerber selbst in einem Gespräch anhören, das ihm ebenfalls zur Begründung seiner Entscheidung dienen wird.

Die Bedingungen des Auswahlverfahrens, die für die Bewerber seinerzeit galten, werden erneut hergestellt (z. B. Ausbildung). Der Prüfungsausschuß wird, soweit möglich, in seiner ursprünglichen Zusammensetzung neu gebildet, was der einschlägigen Praxis und Rechtsprechung völlig entspricht.

Der Bezugszeitraum, der für die Bewerber bei der Prüfung ihrer Zulassung zu berücksichtigen sein wird, wird der Zeitraum bis zum 25. Februar 1982 oder, falls dies als angemessen erscheint, bis zu dem Zeitpunkt sein, zu dem die Leistungen der anderen, nicht klagenden oder erfolgreichen Bewerber berücksichtigt worden sind.

Den ° von mir geteilten ° Wunsch der Vertreter des Personals, der Prüfungsausschuß möge seine Arbeit so rasch wie möglich (NB: grundsätzlich am 15. September 1989) wiederaufnehmen, habe ich zur Kenntnis genommen. Ich werde Herrn P. ebenfalls den Wunsch mitteilen, daß die Möglichkeiten geprüft werden sollten, etwaige auf Zeit ernannte erfolgreiche Bewerber ihre Laufbahn aufholen zu lassen, damit dies zu gegebener Zeit festgelegt werden kann, bevor eine Liste der erfolgreichen Bewerber aufgestellt wird."

9 Die Bewerber wurden sodann im Oktober, November und Dezember 1989 erneut zusammengerufen, um ihnen den Namen ihres Beurteilers und der mit ihrer Beaufsichtigung betrauten Beamten mitzuteilen. Ferner fragte der Prüfungsausschuß sie, ob sie den Wunsch hätten, daß er andere, ihm vielleicht unbekannt gebliebene Personen, die ihre beruflichen Fähigkeiten hätten beurteilen können, anhöre.

10 Nach Darstellung der Kommission hörte der Prüfungsausschuß im Anschluß an diese Gespräche alle vorgenannten Personen an, soweit sie nicht verstorben waren, sich förmlich geweigert oder trotz dreimaliger Aufforderung nicht geantwortet hatten. Nach Beendigung dieser Anhörung begann der Ausschuß den Abschnitt der Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens. Zugelassen wurden acht Bewerber.

11 Vor Abschluß dieses Abschnitts legte der insoweit ordnungsgemäß bevollmächtigte Präsident des Syndicat des fonctionnaires européens (SFE) mit Schreiben vom 18. September 1989 im Namen der betreffenden Bewerber gegen das Schreiben des Direktors für Personal vom 26. Juni 1989, mit dem die Wiederaufnahme des internen Auswahlverfahrens KOM2/82 angekündigt wurde, eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) ein; die Beschwerdeführer verlangten ferner die Zulassung zum Verfahren ohne weitere Förmlichkeiten sowie die Zahlung von Schadensersatz zur Wiedergutmachung des ihnen angeblich entstandenen Schadens.

12 Am 20. Dezember 1989 wies die Kommission diese Beschwerden durch Entscheidungen zurück, die den Beschwerdeführern durch Schreiben vom 22. Dezember 1989 übermittelt wurden und die diese zwischen dem 8. und 10. Januar 1990 erhielten.

13 Mit Klageschrift, die am 9. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Beschwerdeführer die erste der zur Prüfung anstehenden Klagen erhoben (Rechtssache T-17/90).

14 Mit Schreiben vom 8. August 1990 wurde den späteren Klägern in der Rechtssache T-28/91 die Ablehnung ihrer Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens mitgeteilt.

15 Die nicht zugelassenen Bewerber legten zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November 1990 Beschwerden ein, die zwischen dem 31. Oktober und dem 7. November 1990 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurden und mit denen sie die Aufhebung der ihre Zulassung zum Auswahlverfahren versagenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Verwaltung sowie ihre Behandlung als "ohne weitere Förmlichkeiten zu den Prüfungen zugelassen" beantragten. Zugleich verlangten sie Schadensersatz zur Wiedergutmachung behaupteter materieller und immaterieller Schäden.

16 Diese Beschwerden wurden nicht ausdrücklich beschieden. Die mit der Prüfung dieser Beschwerden betraute Gruppe Interservices stellte jedoch in ihrer Sitzung vom 6. März 1991 fest, daß die Bewerber vor ihrer Anhörung durch den Prüfungsausschuß nicht über den Inhalt der Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten oder der Personen, die sie selbst für eine weitere Anhörung durch den Prüfungsausschuß benannt hatten, unterrichtet worden waren. Aus diesem Grund teilte die Verwaltung den Bewerbern mit Schreiben vom 13. März 1991 mit, daß sie ein weiteres Mal zu einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuß geladen werden würden.

17 Diese Gespräche fanden im April 1991 statt. Der Prüfungsausschuß bestätigte daraufhin die früheren Zulassungen und ließ vier weitere Bewerberinnen, nämlich Frau Camera-Lampitelli, Frau Kottowski, Frau Lutz und Frau Seube, zu den Prüfungen zu.

18 Die Klage in der Rechtssache T-28/91 ist am 30. April 1991 eingereicht worden.

19 Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wurden die zukünftigen Kläger in der Rechtssache T-17/92 von der Entscheidung des Prüfungsausschusses unterrichtet, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, weil sie nicht die "erforderlichen Möglichkeiten bezueglich des Verständnisses für Synthese und einen ausreichenden Sinn für Initiative" besässen.

20 Zwischen dem 30. Juli und dem 6. August 1991 legten die Betroffenen gegen diese Entscheidung Beschwerden ein. Da keine Antwort erfolgte, galten diese Beschwerden nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Statuts als stillschweigend zurückgewiesen. Zu sieben der Beschwerden übermittelte die Verwaltung jedoch am 14. April 1992 eine ausdrücklich zurückweisende Entscheidung.

21 Unter diesen Umständen ist am 24. Februar 1992 die Klage in der Rechtssache T-17/92 erhoben worden.

Verfahren

22 Mit Beschluß vom 6. Februar 1992 hat das Gericht die Rechtssachen T-17/90 und T-28/91 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Mit dem gleichen Beschluß hat das Gericht in der Rechtssache T-28/91 die Entscheidung über eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten.

23 Mit Beschluß vom 23. November 1992 hat das Gericht die Rechtssachen T-17/90 und T-28/91 einerseits und die Rechtssache T-17/92 andererseits zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Mit Beschluß vom 28. April 1993 hat das Gericht die Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92 einerseits und die Rechtssache T-27/92 andererseits zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

24 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Kommission gebeten, ihm bestimmte Angaben zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens im Anschluß an das Urteil Basch u. a./Kommission, a. a. O., zu machen. Das Gericht hat die Kommission ebenfalls um Vorlage bestimmter Schriftstücke betreffend das Verfahren der Zulassung zum Auswahlverfahren gebeten. Die Kommission hat der Aufforderung des Gerichts innerhalb der gesetzten Fristen entsprochen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 1993 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

Die Klage T-17/90

25 In dieser Rechtssache beantragen die Kläger,

1) die Entscheidung von Herrn M., Direktor für Personal, vom 26. Juni 1989 für null und nichtig zu erklären;

2) festzustellen, daß die Kläger zu dem Auswahlverfahren KOM2/82 ohne weitere Förmlichkeiten zuzulassen sind;

3) festzustellen und zu beschließen, daß den ernannten Klägern eine Rückwirkung zuzubilligen ist, die ihnen die gleichen Vorteile sichert wie den bereits ernannten oder beförderten Bewerbern, wobei der Beginn auf das Jahr 1982 festzulegen ist;

4) die Beklagte für immaterielle und materielle Schäden wegen der Verzögerung in der Laufbahn der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 000 BFR vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens zu verurteilen;

5) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

2) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Die Klage T-28/91

27 In dieser Rechtssache beantragen die Kläger,

1) die Entscheidung von Herrn M., Direktor für Personal, vom 26. Juni 1989 für null und nichtig zu erklären;

2) festzustellen, daß eine neue Prüfung durch den Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens einschließlich dessen, was im Schreiben des Herrn T. vom 13. März 1991 angekündigt wurde, nicht erforderlich ist;

3) festzustellen, daß die Kläger zu dem Auswahlverfahren KOM2/82 ohne weitere Förmlichkeiten zuzulassen sind;

4) festzustellen und zu beschließen, daß den ernannten Klägern eine Rückwirkung zuzubilligen ist, die ihnen die gleichen Vorteile sichert wie den bereits ernannten oder beförderten Bewerbern, wobei der Beginn auf den 20. Februar 1982 festzulegen ist;

5) die Beklagte zu verurteilen, für materielle Schäden jedem der Kläger den Betrag von 200 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens;

6) die Beklagte zu verurteilen, für immaterielle Schäden jedem der Kläger den Betrag von 100 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens;

7) die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 8 % auf den Schadensersatzbetrag seit Antragstellung in der Rechtssache T-17/90 zu zahlen;

8) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

2) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Die Klage T-17/92

29 In dieser Rechtssache beantragen die Kläger,

1) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, die Kläger nicht zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens KOM2/82 zuzulassen, für null und nichtig zu erklären;

2) die Kläger in allen Fällen ohne weitere Förmlichkeiten und ohne daß eine Ausbildung belegt oder nachgeprüft wird, zu dem Auswahlverfahren KOM2/82 zuzulassen, wobei die Kläger in die Eignungsliste eingetragen werden;

3) den Klägern durch Gewährung der gleichen Vorteile wie für die bereits ernannten oder beförderten Bewerber eine Rückwirkung zum 20. Februar 1982 zuzubilligen;

4) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für materielle Schäden den Betrag von 200 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens;

5) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für immaterielle Schäden den Betrag von 100 000 BFR als Schadensersatz zu zahlen, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens;

6) die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 8 % auf den Schadensersatzbetrag seit der ersten Beschwerde in dem Verfahren der Rechtssache 294/84 zu zahlen;

7) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen;

2) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Klage T-17/90

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

31 Die Kommission macht in erster Linie geltend, daß die Entscheidung des Direktors für Personal vom 26. Juni 1989, weil lediglich vorbereitender Art, keine die Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts sei.

32 Die angefochtene Entscheidung habe im vorliegenden Fall die Arbeit eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wiedereröffnen sollen. Als vorbereitende Maßnahme innerhalb des Verfahrens der Prüfung der Bewerbungen in einem Auswahlverfahren habe sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in einem Verwaltungsstreitverfahren nur im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses angefochten werden können.

33 Die Kommission macht zweitens geltend, das Verwaltungsverfahren müsse, wenn wie im vorliegenden Fall Beamte eine Entscheidung der Anstellungsbehörde ihnen gegenüber begehrten, hier die Zulassung zu einem Auswahlverfahren ohne weitere Förmlichkeiten, die Verpflichtung, ihnen ab 1982 "die gleichen Vorteile wie für die bereits ernannten oder beförderten Bewerber" zu gewähren, und die Zahlung von Schadensersatz für die angeblichen Nachteile bei der Entwicklung ihrer Laufbahn, durch einen Antrag der Betroffenen eingeleitet werden, mit dem die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts aufgefordert werde, die gewünschte Entscheidung zu treffen. Erst gegen die Entscheidung, diesen Antrag abzulehnen, könnten die Betroffenen binnen einer neuen Dreimonatsfrist Beschwerde bei der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 2 des Artikels einlegen. Die Klage sei, was diesen Antrag angehe, ebenfalls unzulässig, weil "ihm eine Beschwerde gegen die Ablehnung der in den Beschwerden vom 22. September 1989 enthaltenen Anträge nicht vorausgegangen" sei.

34 Die Kommission bringt drittens vor, ein Kläger könne keinen Schadensersatz wegen der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Organs fordern, wenn die Aufhebungsklage gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei. Die Unzulässigkeit der Aufhebungsklage, auf der die Schadensersatzklage aufbaue, habe auch deren Unzulässigkeit zur Folge.

35 Die Kläger erwidern hierauf zunächst, daß die Entscheidung des Direktors für Personal vom 26. Juni 1989 sehr wohl eine sie beschwerende Maßnahme sei, weil es, da der Prüfungsausschuß nicht habe zusammengeführt werden können, unerläßlich gewesen sei, sie ohne weitere Förmlichkeiten zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Kläger treten insoweit der Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts durch die Kommission entgegen. Die betreffenden Maßnahmen seien im vorliegenden Fall keine vorbereitenden, sondern "vorausgehende" Maßnahmen gewesen.

36 Sie verweisen weiter darauf, daß den Klagen sehr wohl Beschwerden vorausgegangen seien.

37 Schließlich machen sie geltend, das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren könne auch in einem einzigen Abschnitt beachtet werden. Sie führen hierzu aus: "Die Kläger weisen darauf hin, daß... der betreffende Standpunkt keine absolute Regel ist, und berufen sich in jedem Fall darauf, daß man nicht immer die Formel 'stare decisis' geltend machen kann..."

Würdigung durch das Gericht

38 Was den ersten Klageantrag der Kläger betrifft, mit dem sie die Aufhebung der Entscheidung des Direktors für Personal vom 26. Juni 1989 verlangen, ist darauf hinzuweisen, daß es sich, wie übrigens unmittelbar aus dem Wortlaut der Entscheidung hervorgeht, um eine Maßnahme handelt, die auf das erwähnte Urteil Basch u. a./Kommission zurückgeht. Die Kommission wollte damit gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die Maßnahmen treffen, die die Durchführung dieses Urteils mit sich brachte.

39 Insoweit ist festzustellen, daß nach einer im Rahmen des Artikels 173 EWG-Vertrag entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Handlungen oder Entscheidungen, die mit einer Anfechtungsklage angefochten werden können, nur solche Maßnahmen sind, die zwingende Rechtsfolgen haben, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, indem sie dessen Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281). Geht es um Handlungen oder Entscheidungen, deren Entstehung in mehreren Abschnitten, insbesondere nach einem internen Verfahren, erfolgt, so sind nach der gleichen Rechtsprechung als anfechtbare Handlungen nur solche Maßnahmen anzusehen, die den Standpunkt des Organs beim Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die endgültige Entscheidung vorbereiten sollen. Darüber hinaus entspricht es bei Beamtenklagen ebenfalls einer ständigen Rechtsprechung, daß die eine Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen nicht im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts beschweren und folglich nur inzident, d. h. im Rahmen einer Klage gegen aufhebbare Maßnahmen, angefochten werden können (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission der EAG, Slg. 1965, 366, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303).

40 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der betreffenden, mit Schreiben vom 26. Juni 1989 mitgeteilten Entscheidung, daß sie sich auf die Ankündigung der erneuten Eröffnung des Auswahlverfahrens und der mit dieser Wiederaufnahme unmittelbar zusammenhängenden Modalitäten beschränkt. Das Gericht kann nur feststellen, daß die betreffende Entscheidung kein Entscheidungsmerkmal enthält, das ein Merkmal, das von dem Auswahlverfahren insgesamt ablösbar wäre, darstellen könnte.

41 Aus Artikel 176 EWG-Vertrag in Verbindung mit den gesamten Vorschriften des Statuts über die Veranstaltung von Auswahlverfahren ergibt sich nämlich, daß die angefochtene Maßnahme die für eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens unerläßliche Folge davon war, daß der Gerichtshof einzelne vom Prüfungsausschuß getroffene Entscheidungen aufgehoben hatte. Die Wirkungen dieser Maßnahme gehen über die für eine Zwischenmaßnahme des Verfahrens kennzeichnenden Auswirkungen nicht hinaus und beeinträchtigen, abgesehen von der tatsächlichen Lage der Kläger ° die sich gezwungen sahen, sich einer erneuten Beurteilung durch den Prüfungsausschuß zu stellen ° nicht deren Rechtsposition oder statutarische Stellung.

42 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Entscheidung, das Auswahlverfahren erneut zu eröffnen, eine vorbereitende Maßnahme darstellt, die Bestandteil dieses Verfahrens insgesamt ist, und daß die Kläger lediglich im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung, mit der dieses Verfahren abgeschlossen wird, eine etwaige Unregelmässigkeit dieser Maßnahme geltend machen könnten.

43 Dieser Klageantrag ist daher unzulässig.

44 Zum zweiten und zum dritten Klageantrag der Kläger genügt, ohne daß insoweit über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden wäre, die Feststellung, daß solche Anträge nicht in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters fallen, der nicht befugt ist, Anordnungen an die Organe zu richten (vgl. Beschluß des Gerichts vom 28. Januar 1993 in der Rechtssache T-53/92, Piette de Stachelski/Kommission, Slg. 1993, II-35).

45 Zu dem Schadensersatzantrag, der als vierter Klageantrag erscheint, weist das Gericht darauf hin, daß das vorgerichtliche Verfahren nach Artikel 90 des Statuts, wenn es nicht um eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme geht, grundsätzlich in zwei Stufen abläuft. Wie sich aus Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ergibt, kann jede Person, für die das Statut gilt, einen Antrag bei der Anstellungsbehörde auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung stellen. Bei ablehnender oder ausbleibender Antwort kann der Betreffende bei der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts aufgeführten Voraussetzungen eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung dieser Behörde einlegen. Das Beschwerdeverfahren soll die Behörde, bei der der Beamte tätig ist, zwingen, ihre Entscheidung im Lichte der vorgebrachten Einwände zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1980 in der Rechtssache 101/79, Vecchioli/Kommission, Slg. 1980, 3069, Randnr. 31). Das vorgerichtliche Verfahren nach Artikel 90 des Statuts soll insgesamt eine gütliche Regelung des Streites zwischen dem Beamten und der Verwaltung ermöglichen und fördern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177, Randnr. 11).

46 Was die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage betrifft, so ergibt sich ferner aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie das Gericht sie analysiert und verdeutlicht hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49), daß nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, die letztgenannte Klage als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig ist, ohne daß ihr notwendigerweise sowohl ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz der angeblichen Schäden als auch eine Beschwerde gegen die Begründetheit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags vorausgegangen sein müssen.

47 Im vorliegenden Fall richten sich die Schadensersatzanträge der Kläger auf Wiedergutmachung materieller und immaterieller Schäden, die angeblich dadurch entstanden sind, daß die Kläger erst mit einer Verspätung von acht Jahren und nach mehreren Verwaltungsstreitverfahren zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zugelassen worden sind, was eine Verzögerung in der Entwicklung ihrer Laufbahn verursacht haben soll. Die Klage stützt sich also nicht auf einen Schaden als angebliche Folge einer einzelnen Maßnahme, deren Aufhebung beantragt würde, sondern auf mehrere angebliche Amtsfehler und Unterlassungen der Verwaltung. Das Verwaltungsverfahren vor ihrer Erhebung hätte daher zwingend mit einem Antrag der Betroffenen beginnen müssen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert worden wäre, diese Schäden zu ersetzen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, und in der Rechtssache Piette de Stachelski/Kommission, a. a. O.) und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden müssen.

48 Die Kläger sind indessen weder vor noch nach ihrem Schreiben vom 18. September 1989 rechtzeitig in irgendeiner anderen Weise, die den Erfordernissen des Artikels 90 des Statuts entsprechen würde, bei der Verwaltung vorstellig geworden.

49 Folglich ist das vorgerichtliche Verfahren, selbst wenn das genannte Schreiben als eine Beschwerde im Sinne des Statuts ausgelegt werden müsste, nicht gemäß Artikel 90 des Statuts in zwei Abschnitten abgelaufen, da dieser Beschwerde kein Antrag vorausgegangen ist. Sollte das Schreiben vom 18. September 1989 als Antrag zu bewerten sein, so ist gegen die ihn ablehnende Entscheidung ebenfalls keine Beschwerde eingelegt worden. Damit ist die Klage, soweit mit ihr die Zahlung von Schadensersatz beantragt wird, eindeutig nicht entsprechend den Voraussetzungen des Statuts erhoben worden und somit unzulässig.

50 Demgemäß ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Zur Klage T-28/91

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

51 Die Kommission macht in erster Linie geltend, daß die Zulässigkeit der Klage, da der Gegenstand der Klage der gleiche sei wie in der Rechtssache T-17/90 und auf die gleichen Gründe gestützt werde, an der Einrede der Rechtshängigkeit scheitere, und verweist hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45/70 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465) und vom 17. Mai 1973 in den verbundenen Rechtssachen 58/72 und 75/72 (Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511). In der vorliegenden Rechtssache fehle daher den Klägern das Rechtsschutzinteresse.

52 Der gegen die Schreiben der Verwaltung vom 13. März 1991 gerichtete Klageantrag sei ferner angesichts der Hauptanträge, d. h. auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors für Personal vom 26. Juni 1989, überfluessig und daher zu Unrecht rechtshängig gemacht. Die in diesem Schreiben erwähnten Gespräche hätten stattgefunden, ohne daß die Betroffenen einen Widerspruch geäussert hätten, und den Prüfungsausschuß bewogen, neben den bereits zugelassenen elf Bewerbern weitere vier der Kläger in der Rechtssache T-28/91 zuzulassen. Es sei daher fraglich, ob die Kläger weiterhin ein Interesse an der Einreichung dieses Antrags hätten.

53 Die Kommission macht hilfsweise geltend, daß das Verwaltungsverfahren vor Klageerhebung nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und die Klage daher auch aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen sei.

54 Da es sich nämlich um Anträge handele, ohne weitere Förmlichkeiten zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden und "die gleichen Vorteile wie für die bereits ernannten oder beförderten Bewerber" seit 1982 sowie Schadensersatz zugesprochen zu erhalten, hätte vor dieser Klage ° wie in der Rechtssache T-17/90 ° im Sinne des Artikels 90 des Statuts sowohl Anträge gestellt als auch Beschwerden eingelegt werden müssen. Die Klage in der Rechtssache T-28/91, die die Klageanträge in der Rechtssache T-17/90 lediglich bestätige, hätte mit anderen Worten nur gegen die Zurückweisung einer Beschwerde erhoben werden können, die binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidungen vom 20. Dezember 1989, mit denen die ursprünglichen, bereits in der Beschwerde vom 18. September 1989 gestellten Anträge abgelehnt worden seien, hätte eingelegt werden müssen. Da diese Klage, nachdem zuvor zwischen dem 31. Oktober und dem 6. November 1990 Beschwerden eingelegt worden seien, am 30. April 1991 erhoben worden sei, sei sie mithin unzulässig.

55 Die Kläger machen demgegenüber erstens geltend, daß sie zur Erhebung einer neuen Klage dadurch bewogen worden seien, daß sie Beschwerden eingelegt hätten, die nicht ohne weitere Schritte hätten bleiben können. Da die Beklagte ihre erste Klage, weil gegen eine vorbereitende Maßnahme gerichtet, als verfrüht betrachtet habe, hätten sie, als auf angeblich vorbereitende Maßnahmen solche mit Entscheidungscharakter gefolgt seien, alles Interesse daran gehabt, ihr Vorbringen von neuem darzulegen.

56 Zweitens könne die Einrede der Rechtshängigkeit nur erhoben werden, wenn "bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, auch wenn diese simul et semel mit der Entscheidung über die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft in dem zweiten Verfahren ergeht".

57 Drittens machen die Kläger gegenüber der hilfsweise von der Kommission erhobenen Einrede geltend, daß sie ihre Anträge in einer Beschwerde nicht in der gleichen Weise wie in einer Klageschrift abfassen könnten. Gegenüber der Anstellungsbehörde könnten sie lediglich so vorgehen, daß sie die Berichtigung ihrer Stellung und insbesondere die Zurücknahme der streitigen Maßnahme von ihr forderten; sie könnten indessen nicht deren Aufhebung oder die Gewährung von Schadensersatz betreiben, da dies nicht in die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde falle.

Würdigung durch das Gericht

58 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen der Erhebung einer zweiten, mit der ersten übereinstimmenden Klage durch die Kläger gegenstandslos geworden ist, da die Klage in der Rechtssache T-17/90 insgesamt als unzulässig abgewiesen worden ist. Folglich hat das Gericht über diese Einrede nicht zu entscheiden.

59 Was den ersten Antrag der Kläger anbelangt, so ist dieser aus den gleichen Gründen wie den in Randnummern 38 bis 42 dieses Urteils dargelegten, auf die sich das Gericht ausdrücklich bezieht, unzulässig.

60 Wegen des zweiten, des dritten und des vierten Antrags, die auch als unzulässig abzuweisen sind, ist lediglich auf die Begründung in Randnummer 44 dieses Urteils zu verweisen, auf die sich das Gericht ebenfalls ausdrücklich bezieht.

61 Die Schadensersatzanträge sind aus den gleichen Gründen wie den in Randnummern 45 bis 49 dieses Urteils angeführten unzulässig. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Kläger lediglich einen Abschnitt des vorgerichtlichen Verfahrens eingehalten haben, was im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit dieser Anträge führen muß.

62 Demgemäß ist die Klage insgesamt unzulässig.

Zur Klage T-17/92

Zur Zulässigkeit

63 Die Kommission hat in dieser Rechtssache keine Unzulässigkeitseinrede erhoben.

64 Gemäß Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen.

65 Wegen des zweiten und des dritten Antrags, die als unzulässig abzuweisen sind, ist lediglich auf die Begründung in Randnummer 44 dieses Urteils zu verweisen, auf die sich das Gericht ausdrücklich bezieht.

66 Die Schadensersatzanträge sind aus den gleichen Gründen wie den in Randnummern 45 bis 49 dieses Urteils angeführten unzulässig. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Kläger lediglich einen Abschnitt des vorgerichtlichen Verfahrens eingehalten haben, was im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit dieser Anträge führen muß.

67 Demgemäß ist die Klage in der Rechtssache T-17/92 lediglich bezueglich des ersten Antrags auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens KOM2/82 zuzulassen, zulässig.

Zur Begründetheit des ersten Klageantrags

Vorbringen der Parteien

68 Die Kläger machen erstens geltend, die ihnen mit Schreiben vom 26. Juni 1989 mitgeteilte Entscheidung des Direktors für Personal habe nicht dem Urteil des Gerichtshofes entsprochen und die in diesem Schreiben angekündigte Neubildung des Prüfungsausschusses sei tatsächlich undurchführbar gewesen. Zum letzten Punkt führen sie aus, nicht nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, den nichts daran gehindert habe, weiterhin seine Aufgaben wahrzunehmen, sondern auch andere Mitglieder des Prüfungsausschusses seien ersetzt worden, ohne daß ein "nicht behebbares Hindernis" vorgelegen habe. Der Rücktritt des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sei nicht auf sein Bestreben zurückzuführen gewesen, der Arbeit des Prüfungsausschusses nicht zu schaden, wie die Kommission vorbringe. Es habe sich vielmehr um eine ungerechtfertigte Weigerung der Betreffenden gehandelt, den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu übernehmen, die allein sie fähig gewesen sei, wahrzunehmen. Wegen des Rücktritts seines Vorsitzenden habe der Prüfungsausschuß seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß weiterführen können, und es sei daher nicht möglich gewesen, sein Funktionieren sicherzustellen. Zu der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes weisen die Kläger darauf hin, daß das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 24/78 (Martin/Kommission, Slg. 1979, 603) den Fall der Abwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses betreffe. Im vorliegenden Fall sei es hingegen dem Prüfungsausschuß durchaus möglich gewesen, seine Aufgaben zu erfuellen, da die Abwesenheit seines Vorsitzenden durch nichts gerechtfertigt und auf eine willkürliche Maßnahme seinerseits zurückzuführen gewesen sei. Was im übrigen das Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80 (Authié/Kommission, Slg. 1981, 665) betreffe, so handele es sich im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Vorsitzender eines Prüfungsausschusses erneut in dieser Eigenschaft tätig werden könne, sondern darum, daß der Vorsitzende dies ohne stichhaltigen Grund nicht getan habe.

69 Die Kommission wendet demgegenüber zunächst ein, sie habe sich an das Urteil Basch u. a./Kommission gehalten. Mit der Entscheidung vom 26. Juni 1989 habe sie nämlich den Prüfungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung wiederhergestellt, vorbehaltlich "nicht behebbarer Hindernisse"; damit seien Tod, Krankheit, Änderung der dienstlichen Verwendung sowie ° wie im vorliegenden Fall ° der Rücktritt des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeint. Dieser Rücktritt sei auf seiten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Sorge getragen gewesen, der Arbeit des Prüfungsausschusses nicht zu schaden, da Vorwürfe der "Parteilichkeit" gegen ihn erhoben worden seien. Unter Hinweis auf das Urteil Martin/Kommission legt die Kommission dar, daß die genannten Gründe eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber innerhalb eines Auswahlverfahrens rechtfertigten, weil es unmöglich gewesen sei, die Aufgabenerfuellung durch den Prüfungsausschuß anders sicherzustellen. Das Urteil Basch u. a./Kommission habe ihr auferlegt, die Mängel zu beseitigen, die dem Auswahlverfahren angehaftet hätten, und die Kläger wieder in die Lage vor der aufgehobenen Entscheidung zurückzuversetzen. Dieses Ergebnis hätte nur durch die Fortführung der Arbeit durch einen absichtlich anders zusammengesetzten Prüfungsausschuß in Frage gestellt werden können. Ferner habe der Gerichtshof in der Rechtssache Authié/Kommission die Auffassung vertreten, daß man es einem Prüfungsausschuß, dessen eine Bewerbung zurückweisende Entscheidung vom Gerichtshof wegen Verfahrensmängeln und einer nicht ausreichenden Begründung aufgehoben worden sei, nicht vorwerfen könne, seine neue Entscheidung nicht in anderer Zusammensetzung getroffen zu haben.

70 Die Kläger machen zweitens geltend, daß der Prüfungsausschuß entgegen dem Standpunkt, den der Direktor für Personal in seinem Schreiben vom 8. September 1989 vertreten habe, keine nach dem durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Bezugszeitpunkt, d. h. nach dem 25. Februar 1982, liegenden Beurteilungsgesichtspunkte berücksichtigt habe.

71 Die Kommission trägt zu dem vom Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Bezugszeitraum vor, der Ausschuß sei durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebunden, wonach der Bezugszeitraum Ende Februar 1982 geendet habe. Im vorliegenden Fall sei der Prüfungsausschuß gerade davon ausgegangen, daß als Bezugszeitraum der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegte maßgebend sei, und habe folglich keinen Fehler begangen. Die Verwaltung könne ferner den Prüfungsausschuß nicht dazu anhalten und schon gar nicht dazu verpflichten, einen Zeitraum zu berücksichtigen, der über den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannten hinausgehe.

72 Die Kläger machen drittens geltend, der Prüfungsausschuß habe willkürlich von ihm als Vorgesetzte bestimmte Beamte befragt. Ausserdem habe er bei der Anhörung der Vorgesetzten ausser acht gelassen, daß es bei den meisten von ihnen angesichts des Zeitablaufs unmöglich gewesen sei, nicht die Tatsachen vergessen zu haben. Ferner bestreiten die Kläger, daß die Vorgesetzten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Lage gewesen seien, sich zu ihren Verdiensten zu äussern, und bringen vor, daß der Prüfungsausschuß nicht alle von ihnen vorgetragenen Bemerkungen geprüft habe.

73 Die Kommission verweist darauf, daß sie mit dem genannten Schreiben vom 13. März 1991 allen Bewerbern des Auswahlverfahrens mitgeteilt habe, daß sie zu einem ergänzenden Gespräch mit dem Prüfungsausschuß eingeladen würden, der sie über den Inhalt der Stellungnahmen unterrichten werde, die die von ihm befragten Personen abgegeben hätten. Da diese Gespräche im April 1991 stattgefunden hätten, behaupteten die Kläger zu Unrecht, daß ihre Vorgesetzten nicht gehört worden seien oder daß sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zu den von diesen abgegebenen Stellungnahmen ihrerseits Stellung zu nehmen.

74 Viertens machen die Kläger geltend, "daß, falls der Prüfungsausschuß die Stellungnahmen der Vorgesetzten geprüft haben sollte, er sie weder bezueglich ihrer Bedeutung noch bezueglich ihrer Tragweite richtig ausgelegt hat".

75 Die Kläger Vitale und Michiels erheben ausserdem besondere Rügen.

Herr Vitale macht geltend,

° daß, was den schriftlichen Ausdruck anbelange, den Vorgesetzten nicht bekannt gewesen sei, daß er (seit Mitte 1976 für eine grosse Abteilung) Noten für die Bestellung von Büromaterial habe anfertigen müssen;

° daß er, was die Synthesefähigkeit anbelange, nicht wisse, wie die Vorgesetzten geurteilt hätten. Der Prüfungsausschuß habe Herrn C. befragt, der seinerzeit nicht sein Vorgesetzter gewesen sei und mit dem er nach dem zu berücksichtigenden Zeitraum Probleme gehabt habe. Herr H. habe Behauptungen aufgestellt, die sich zum einen nicht auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen hätten und zum anderen von ihm bestritten worden seien;

° daß er, was die Fähigkeit zur selbständigen Organisation seiner Arbeiten anbelange, ab 1. Juli 1979 allein die Arbeit von drei Personen habe verrichten müssen.

Herr Michiels legt dar,

° daß seine Arbeit seit 1971 stets von einem Beamten der Laufbahngruppe B (B 3 oder B 2) erledigt worden sei, was seine Fähigkeit zur Darstellung, die Synthesefähigkeit und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck beweise.

76 Zu den Rügen von Herrn Michiels und Herrn Vitale weist die Kommission darauf hin, daß beide lediglich nicht konkretisierte Behauptungen aufgestellt hätten, ohne nachzuweisen, daß der Prüfungsausschuß wirklich Unregelmässigkeiten zu verantworten habe.

Würdigung durch das Gericht

77 Die Kläger machen im wesentlichen zwei Klagegründe geltend, die sich erstens auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung und zweitens auf angebliche Fehler des Prüfungsausschusses stützen.

78 Zum ersten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Aufhebung der Handlung eines Organs durch den Gemeinschaftsrichter das Organ gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag verpflichtet ist, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

79 Bei einem Auswahlverfahren wie dem vorliegenden, bei dem der Gerichtshof wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen Rechtswidrigkeit des angewandten Verfahrens eine Entscheidung des Prüfungsausschusses aufgehoben hat, erfolgt die Durchführung des Urteils durch Wiederherstellung der Situation, wie sie vor dem Eintritt der vom Gerichtshof beanstandeten Umstände bestanden hat.

80 Aus den Akten geht indessen hervor, daß es im vorliegenden Fall nicht möglich war, eine Situation wiederherzustellen, die völlig mit der Situation vor der vom Gerichtshof aufgehobenen Entscheidung übereingestimmt hätte, da einige Mitglieder des Prüfungsausschusses inzwischen ihren Rücktritt erklärt hatten. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Änderung in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses geeignet war, dessen spätere Arbeiten als fehlerhaft erscheinen zu lassen.

81 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Arbeiten eines Prüfungsausschusses im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Anhang III des Statuts so ablaufen müssen, daß das ordnungsgemässe Funktionieren der Stellenbesetzung innerhalb des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft gewährleistet ist. Bisweilen dauern seine Arbeiten über einen längeren Zeitraum, manchmal sogar über Jahre an, insbesondere dann, wenn eine seiner Entscheidungen durch den Gemeinschaftsrichter aufgehoben wird. Die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses kann sich daher unter solchen Umständen im Laufe der Jahre infolge von Ereignissen ändern, die nicht vom Willen der Verwaltung abhängen. Daher ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu wahren, der Verwaltung, wenn es ihr nicht mehr möglich ist, den Prüfungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung wiederherzustellen, das Recht zuzuerkennen, bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses zu ersetzen, wobei allerdings die neue Situation der ursprünglichen Situation möglichst nahe kommen muß. Dies gilt insbesondere für den Fall einer schweren Erkrankung, der Änderung der dienstlichen Verwendung oder des Rücktritts eines Mitglieds des Prüfungsausschusses, da im letztgenannten Fall die Anstellungsbehörde nicht über Mittel verfügt, ein Mitglied eines Prüfungsausschusses gegen seinen Willen zur Teilnahme zu zwingen.

82 Aus den Antworten, die die Kommission auf Verlangen des Gerichts erteilt hat, ergibt sich, daß der Vorsitzende und ein Mitglied des Prüfungsausschusses zurückgetreten waren und die Anstellungsbehörde sie durch zwei neue Mitglieder ersetzt hat.

83 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles die Änderung in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses darauf zurückzuführen ist, daß es der Verwaltung unmöglich war, diesen Prüfungsausschuß in seiner ursprünglichen Zusammensetzung wiederherzustellen. Nach Auffassung des Gerichts kann diese Änderung keine Rechtswidrigkeit darstellen, da die Verwaltung lediglich tätig geworden ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zu wahren, zumal kein Ermessensmißbrauch behauptet worden ist.

84 Folglich ist die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zur Zeit der streitigen Ereignisse nicht geeignet, die Gültigkeit seiner Arbeiten zu beeinträchtigen; dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

85 Was den zweiten Klagegrund angeht, mit dem die Kläger bestimmte angebliche Fehler des Prüfungsausschusses beanstanden, so bringen die Kläger mehrere Rügen vor. Erstens habe es der Prüfungsausschuß unterlassen, nach dem 25. Februar 1982 entstandene Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben vom 26. Juni 1989, daß der zu berücksichtigende Bezugszeitraum gerade der Zeitraum war, der am 25. Februar 1982 endete. Nach dem Schreiben des Direktors für Personal vom 8. September 1989 sollte ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgebend sein, falls nicht für die Beurteilung der Leistungen anderer, nicht klagender oder erfolgreicher Bewerber ein anderer Zeitpunkt in Erwägung gezogen werden sollte.

86 Das Gericht stellt fest, daß die Kläger nichts vorgebracht oder als Beweis angeführt haben, was geeignet wäre, die Richtigkeit der ihr Vorbringen stützenden Behauptungen zu belegen, daß der Prüfungsausschuß bei bestimmten Bewerbern Beurteilungsgesichtspunkte nach dem genannten Bezugszeitpunkt berücksichtigt habe. Das erste Argument ist daher zurückzuweisen.

87 Bezueglich des zweiten Arguments, das sich auf die Frage bezieht, ob der Prüfungsausschuß die Vorgesetzten der Kläger tatsächlich befragt hat, ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Kläger nichts zur Stützung ihrer Behauptungen vorgebracht haben. Zum anderen ergibt sich insoweit aus den von der Kommission auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Schriftstücken, die von den Klägern nicht in Frage gestellt worden sind, daß die Vorgesetzten der Kläger tatsächlich vom Prüfungsausschuß angehört worden sind.

88 Was die angebliche Möglichkeit betrifft, daß die Vorgesetzten unter Umständen erhebliche Tatsachen vergessen haben könnten, so genügt für die Zurückweisung dieses Vorbringens die Feststellung, daß die Behauptungen der Kläger weder durch irgendeinen Beweis belegt noch überhaupt konkretisiert worden sind.

89 Zu dem dritten Argument, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses weder in der Lage gewesen seien, sich zu den Verdiensten der Bewerber zu äussern, noch die von diesen vorgetragenen Erklärungen insgesamt geprüft hätten, stellt das Gericht zum einen fest, daß die Kläger diese Behauptungen durch nichts belegt haben, was eine Prüfung ihrer Begründetheit erlaubt hätte. Zum anderen ergibt sich aus den von der Kommission auf Verlangen des Gerichts vorgelegten Protokollen der Gespräche zwischen den Bewerbern und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, daß der Prüfungsausschuß die Betroffenen über den Inhalt der ihm von den Vorgesetzten gemachten Angaben unterrichtet hat. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

90 Zu dem vierten Argument, das die Kläger gegenüber der Auslegung der von den Vorgesetzten gemachten Angaben durch den Prüfungsausschuß geltend gemacht haben, genügt die Feststellung, daß es darauf abzielt, das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem der Prüfungsausschuß bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber gelangt ist. Solche Beurteilungen können indessen der Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter nur dann unterzogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112/73, 144/73 und 145/73, Campogrande u. a./Kommission, Slg. 1974, 957), was vorliegend nicht der Fall ist.

91 Was schließlich das Vorbringen der Kläger Vitale und Michiels betrifft, so genügt, wie auch die Kommission vorgetragen hat, der Hinweis darauf, daß es sich um blosse, durch keinerlei Beweise gestützte Behauptungen handelt.

92 Demnach hat die Prüfung der von den Klägern erhobenen Rügen keinerlei Verletzung der Regeln für die Organisation und den Ablauf des Auswahlverfahrens erkennen lassen. Der erste Klageantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

93 Nach alledem ist die Klage T-17/92 abzuweisen; infolgedessen sind alle drei Klagen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

94 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen T-17/90, T-28/91 und T-17/92 werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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