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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: T-170/04
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 753/2002, VerfO Gerichtshof, EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 753/2002 Art. 23
Verordnung Nr. 753/2002 Art. 24
VerfO Gerichtshof Art. 114 § 1
EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 249 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Juni 2005. - Confederazione nazionale dei consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani (FederDoc) und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-170/04.

Parteien:

In der Rechtssache T170/04

Confederazione nazionale dei consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani (FederDoc) mit Sitz in Rom (Italien),

Consorzio per la tutela dei vini Valpolicella mit Sitz in San Floriano (Italien),

Consorzio tutela denominazione Frascati Soc. consortile coop. rl mit Sitz in Frascati (Italien),

Consorzio del vino Brunello di Montalcino mit Sitz in Montalcino (Italien),

Cantina cooperativa di Montefiascone Soc. coop. rl mit Sitz in Montefiascone (Italien),

Azienda agricola Ruggiero Giuseppa Masseria Felicia Snc mit Sitz in Carano di Sessa A. (Italien),

Michele Moio fu Luigi Srl mit Sitz in Mondragone (Italien),

Consorzio vino Chianti Classico mit Sitz in Radda in Chianti (Italien),

Consorzio tutela vini DOC Colli Piacentini mit Sitz in Piacenza (Italien),

Cantine grotta del sole Srl mit Sitz in Quarto (Italien),

Val Calore Soc. coop. rl mit Sitz in Castel San Lorenzo (Italien),

Consorzio tutela Morellino di Scansano mit Sitz in Scansano (Italien),

Consorzio tutela vini Gambellara DOC mit Sitz in Gambellara (Italien),

Consorzio tutela dei vini Soave e Recioto di Soave mit Sitz in Soave (Italien),

Azienda vitivinicola eredi Ing. Nicola Guglierame mit Sitz in Pornassio (Italien),

Cooperativa agricola di Riomaggiore, Manarola, Corniglia, Vernazza e Monterosso mit Sitz in Riomaggiore (Italien),

Consorzio per la tutela dei vini di Valtellina mit Sitz in Sondrio (Italien),

Consorzio tutela vini DOC Breganze mit Sitz in Breganze (Italien),

Consorzio volontario per la tutela del vino Marsala mit Sitz in Marsala (Italien),

Consorzio vini Valdichiana mit Sitz in Arezzo (Italien),

Consorzio del vino nobile di Montepulciano mit Sitz in Montepulciano (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Spagnuolo Vigorita, P. Tanoni und R. Gandin,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder, hilfsweise, teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 55, S. 16),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Biaecka,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die allgemeinen Vorschriften für den Schutz und die Verwendung der traditionellen Begriffe für Weine sind in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) festgelegt. Die Vorschriften in Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung sehen vor, dass die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten durch ergänzende traditionelle Begriffe ergänzt werden kann.

2. Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 und insbesondere die Vorschriften für den Schutz der traditionellen Begriffe, die die ergänzenden traditionellen Begriffe einschließen, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1) festgelegt.

3. Nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 753/2002 ist ergänzender traditioneller Begriff ein für die unter [Titel IV dieser Verordnung] fallenden Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b. A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist.

4. Die Verordnung Nr. 753/2002 enthielt in Anhang III die Liste der anerkannten und geschützten traditionellen Begriffe von acht Erzeugermitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, Königreich Spanien, Französische Republik, Hellenische Republik, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg und Portugiesische Republik). Diese Liste bestand aus zwei Teilen, Teil A und Teil B. Teil A umfasste für die Italienische Republik 43 traditionelle Begriffe in der Kategorie Qualitätsweine b. A. Teil B führte für die Italienische Republik die 17 von den Klägern angeführten traditionellen Begriffe auf, die für die Kategorie Qualitätsweine b. A. bestimmt waren, nämlich Amarone, Cannellino, Brunello, Est ! Est !! Est !!!, Falerno, Governo all'uso toscano, Gutturnio, Lacryma Christi, Lambiccato, Morellino, Recioto, Sciacchetrà - oder Sciac-trà -, Sforzato - oder Sfurzat -, Torcolato, Vergine, Vino Nobile und Vin Santo. Nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung Nr. 753/2002 konnte diese Liste auf Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission hin ergänzt und geändert werden.

5. Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 753/2002 sind die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und geschützt gegen

a) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, Fasson, Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;

b) sonstige missbräuchliche, falsche oder irreführende Angaben, die sich auf das Wesen oder auf wesentliche Eigenschaften des Weins beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den Wein gilt.

6. Nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 753/2002 ist es untersagt, zur Bezeichnung eines Weins, der die Voraussetzungen für das Führen eines traditionellen Begriffes nicht erfüllt, in der Etikettierung Marken zu verwenden, die einen in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriff enthalten. Unterabsatz 2 dieses Absatzes sieht jedoch eine Ausnahme für den besonderen Fall vor, dass die fraglichen Marken vor Veröffentlichung der Verordnung Nr. 753/2002 rechtmäßig in der Gemeinschaft eingetragen und seit ihrer Eintragung tatsächlich in gutem Glauben verwendet wurden.

7. Nach Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 753/2002 ist jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff entweder mit einer oder mit mehreren Weinkategorien verbunden, zu denen auch die Qualitätsweine b. A. gehören. Nach dieser Vorschrift gilt außerdem der Schutz des traditionellen Begriffes, wenn die Qualitätsweine b. A. nicht bereits von einer anderen Weinkategorie erfasst werden, nur für die Bezeichnung von anderen Weinen als Likörweinen, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure.

8. In Artikel 24 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 753/2002 waren die Voraussetzungen genannt, die die traditionellen Begriffe erfüllen mussten, um in Anhang III Teil A oder B aufgeführt zu werden.

9. Um in Anhang III Teil A aufgeführt werden zu können, musste ein traditioneller Begriff nach den in Artikel 24 Absatz 5 vor dessen Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. L 55, S. 16, im Folgenden: angefochtene Verordnung) vorgesehenen Voraussetzungen

a) als solcher spezifisch und in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genau definiert sein,

b) hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten und/oder innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt sein,

c) traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Mitgliedstaat verwendet worden sein,

d) für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.

10. Um in Anhang III Abschnitt B aufgeführt werden zu können, mussten die traditionellen Begriffe nach Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung Nr. 753/2002 vor dessen Änderung durch die angefochtene Verordnung nicht nur den vorstehend genannten Voraussetzungen des Absatzes 5 genügen, sondern auch für einen Wein mit geografischer Angabe verwendet werden und den Ursprung eines Weins in der betreffenden Region oder dem betreffenden Ort des Gemeinschaftsgebiets bezeichnen, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Weins, die, der bzw. das durch den betreffenden traditionellen Begriff ausgedrückt wird, im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist.

11. Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung Nr. 753/2002 bestimmte die Voraussetzungen, die zu erfüllen waren, und das Verfahren, das zu befolgen war, damit Erzeuger aus Drittländern zur Kennzeichnung ihrer Produkte in Anhang III Abschnitt A aufgeführte traditionelle Begriffe verwenden durften.

12. Mit der angefochtenen Verordnung ist die Verordnung Nr. 753/2002 geändert worden, um den Vorbehalten Rechnung zu tragen, die diese Verordnung bei einigen Wein erzeugenden Drittländern hervorgerufen hatte. Mit diesen Änderungen sollte insbesondere dem Verlangen dieser Länder, ihnen die Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe zu ermöglichen, das im Rahmen der Durchführung bestimmter in der Welthandelsorganisation geschlossener Abkommen geäußert worden war, nachgekommen werden.

13. Mit Artikel 1 Nummer 4 der angefochtenen Verordnung ist Artikel 24 der Verordnung Nr. 753/2002 dadurch geändert worden, dass der Einleitungssatz des Absatzes 5 ersetzt wurde und die Absätze 6 und 8 gestrichen wurden. Diese Änderungen bewirken, dass die Unterscheidung zwischen Teil A und Teil B von Anhang III wegfällt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines traditionellen Begriffes eines Mitgliedstaats in Anhang III sind nunmehr diejenigen, die vorher für die Aufnahme in Teil A galten, während die Vorschriften für Weine aus Drittländern auf den durch Artikel 1 Nummer 10 der angefochtenen Verordnung geänderten Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 753/2002 übertragen wurden.

14. Nach dem neuen Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 753/2002 dürfen Weinerzeuger aus Drittländern ergänzende traditionelle Begriffe verwenden, deren aktuelle Liste die Begriffe umfasst, die vorher in Teil A und Teil B von Anhang III aufgeführt waren. Die geänderte Fassung dieser Vorschrift lautet wie folgt:

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung... Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Drittländern (ausgenommen Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, aber einschließlich Weine aus überreifen Trauben) und in Drittländern hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, die den Namen einer geografischen Angabe gemäß Artikel 36 tragen, durch folgende Angaben ergänzt werden:

...

e) für Weine aus Drittländern und zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost aus Drittländern ergänzende traditionelle Begriffe,

i) die nicht in Anhang III aufgeführt sind, nach den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellten Vorschriften, und

ii) die in Anhang III aufgeführt sind, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und sofern

- diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt und die Vorschriften für diese Begriffe als Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe übermittelt haben,

- der Begriff als solcher spezifisch ist,

- der Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist,

- der Begriff traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Drittland verwendet wurde,

- der Begriff für eine oder gegebenenfalls mehrere Weinkategorien des betreffenden Drittlands verwendet wird,

- die Vorschriften der Drittländer nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.

Darüber hinaus dürfen einige traditionelle Begriffe von Anhang III bei der Etikettierung von Weinen mit geografischer Angabe und Ursprung in Drittländern in der Sprache des Ursprungsdrittlands oder einer anderen Sprache verwendet werden, wenn die Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprache des Landes für einen traditionellen Begriff als herkömmlich gilt, sofern die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens 25 Jahren verwendet wird.

Die Bestimmungen von Artikel 23 und von Artikel 24 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Buchstabe c gelten sinngemäß.

Für jeden traditionellen Begriff gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens sind die betreffenden Drittländer in Anhang III aufgeführt;

...

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16. Es handelt sich um folgende 21 Kläger:

- FederDoc (Confederazione nazionale dei consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani), eine privatrechtliche Vereinigung, die die freiwilligen Konsortien der italienischen Weinerzeuger in einem Verband zusammenschließt und nach ihrer Satzung insbesondere die Aufgabe hat, diesen Konsortien jede Form von Unterstützung zu gewähren und im Hinblick auf den rechtlichen Schutz der italienischen Bezeichnungen auf nationaler und internationaler Eb ene tätig zu werden;

- sieben italienische Erzeuger, die einen Qualitätswein b. A. erzeugen und vermarkten, für den einer der 17 ergänzenden traditionellen Begriffe verwendet werden darf, die vorher in Anhang III Teil B der Verordnung Nr. 753/2002 aufgeführt waren (im Folgenden: italienische Erzeuger);

- 13 freiwillige Konsortien, deren Aufgabe es ist, gegenüber der Öffentlichkeit und den Verbrauchern die italienischen Qualitätsweine b. A. aufzuwerten, indem sie deren Bezeichnung bekannt machen, so dass sich diese von den anderen Weinen, mit denen sie auf dem Markt konkurrieren, abheben. Diese Konsortien (im Folgenden: freiwillige Konsortien) sollen außerdem nach dem italienischen Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992 zur Regelung der Bezeichnungen von Weinen den - auch rechtlichen - Schutz der Bezeichnung gewährleisten, für die sie jeweils gegründet wurden.

17. Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

18. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu der Einrede am 24. September 2004 eingereicht.

19. Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift,

- die angefochtene Verordnung insgesamt oder, hilfsweise, ihren Artikel 1 Nummer 3, Nummer 8 Buchstabe a sowie Nummern 9, 10 und 18 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20. Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen;

- hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen.

Entscheidungsgründe

22. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach § 3 dieses Artikels wird darüber mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, so dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Vorbringen der Parteien

23. Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht individuell von der angefochtenen Verordnung betroffen seien.

24. Die italienischen Erzeuger könnten sich nämlich nicht auf persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände berufen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.

25. Auch die freiwilligen Konsortien seien nicht berechtigt, Nichtigkeitsklage zu erheben, da keines ihrer Mitglieder ein individuelles Interesse daran habe, gegen die angefochtene Verordnung vorzugehen.

26. Schließlich sei FederDoc als Verband freiwilliger Konsortien ebenso wenig klageberechtigt wie seine Mitglieder.

27. Die Kläger halten die Klage für zulässig. Die Streichung der Unterscheidung zwischen Teil A und Teil B von Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 schade den Interessen der italienischen Erzeuger, da es damit nicht mehr möglich sei, den Erzeugern von Drittländern die Vermarktung von Weinen innerhalb der Gemeinschaft unter Verwendung eines der in Rede stehenden Begriffe zu untersagen.

28. Die Umstände des vorliegenden Falles entsprächen außerdem im Wesentlichen denen der Rechtssache C309/89, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853) geführt habe. Die italienischen Erzeuger produzierten und vermarkteten Wein, für den einer der fraglichen 17 ergänzenden traditionellen Begriffe verwendet werden dürfe, bei denen es sich um unterscheidungskräftige Zeichen handele, die mit Kollektivmarken vergleichbar seien, die ein ausschließliches Recht begründeten, auch wenn es auf die nutzungsberechtigten Erzeuger aufgeteilt sei.

29. Die freiwilligen Konsortien hätten die Aufgabe, die Tätigkeiten von Personengruppen, die von der Erzeugung und Vermarktung der Weine mit den jeweiligen Bezeichnungen betroffen seien, zu organisieren und zu koordinieren und den Schutz der Bezeichnung oder Bezeichnungen zu gewährleisten, für die sie speziell gegründet worden seien. Ihre Klage sei zulässig, weil diese Konsortien die Interessen von Unternehmen verträten, die individuell betroffen seien, und weil eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten zuerkenne.

30. Was FederDoc angehe, so ergebe sich aus der Satzung dieser Vereinigung, dass sie die Aufgabe habe, im Hinblick auf den rechtlichen Schutz der italienischen Bezeichnungen auf nationaler und internationaler Ebene tätig zu werden; sie sei aus denselben Gründen wie die freiwilligen Konsortien individuell betroffen.

31. Im Übrigen ist es nach Ansicht der Kläger erforderlich, Artikel 230 Absatz 4 EG weiter auszulegen, als er seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197) ausgelegt werde, und ihn im Einklang mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen. Sie verweisen außerdem auf den endgültigen Entwurf des am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrages über eine Verfassung für Europa (ABl. C 310, S. 1), der eine Änderung des Artikels 230 Absatz 4 EG dahin gehend vorsehe, dass bei Klagen gegen Verordnungen, die keiner Durchführungsmaßnahmen bedürften, keine Beeinträchtigung eines individuellen Interesses mehr nachgewiesen werden müsse.

Würdigung durch das Gericht

32. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG [kann j]ede natürliche oder juristische Person... gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung... ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Zum Charakter der angefochtenen Vorschriften

33. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach zu unterscheiden, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat der EWG, Slg. 1962, 901, 918, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T139/01, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 87). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 87, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13).

34. Im vorliegenden Fall bewirken die angefochtene Verordnung und insbesondere auch die Vorschriften, deren Nichtigerklärung die Kläger hilfsweise beantragen, eine Herabsetzung des Schutzniveaus, das den ursprünglich in Anhang III Teil B aufgeführten 17 ergänzenden traditionellen Begriffen zugute kam. Nach Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung Nr. 753/2002 mussten diese traditionellen Begriffe nämlich, um in Teil B aufgeführt werden zu können, nicht nur den in vorstehender Randnummer 8 genannten Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 5 genügen, sondern auch für einen Wein mit geografischer Angabe verwendet werden und den Ursprung eines Weins in der betreffenden Region oder dem betreffenden Ort des Gemeinschaftsgebiets bezeichnen, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Weins, die, der bzw. das durch den betreffenden traditionellen Begriff ausgedrückt wird, im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist. Die in Teil B aufgeführten Begriffe konnten daher nur für Weine verwendet werden, die aus bestimmten Regionen oder Orten des Gemeinschaftsgebiets stammten, und die betreffenden Erzeuger waren berechtigt, gegen die Vermarktung von aus Drittländern stammenden Weinen in der Gemeinschaft, für die diese traditionellen Begriffe verwendet wurden, vorzugehen. Infolge der Änderungen der Verordnung Nr. 753/2002 durch die angefochtene Verordnung, insbesondere durch ihren Artikel 1 Nummer 4, können die ergänzenden traditionellen Begriffe, die vorher in Anhang III Teil B aufgeführt waren, nunmehr - nach Erfüllung der in der geänderten Verordnung Nr. 753/2002 genannten Voraussetzungen - von den Erzeugern von Weinen aus Drittländern verwendet werden.

35. Die Kläger sind jedoch nicht die einzigen, die von den Änderungen durch die angefochtene Verordnung betroffen sind. Diese Verordnung gilt auch für alle anderen - aktuellen und potenziellen - italienischen Weinerzeuger, die gesetzlich befugt sind, die italienischen traditionellen Begriffe zu verwenden. Da es sich darüber hinaus um eine Maßnahme handelt, deren Anwendbarkeit weder auf das italienische Staatsgebiet noch in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist, betrifft sie nicht nur die italienischen Erzeuger, sondern sie hat rechtliche Wirkungen auch für eine unbekannte Zahl von Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig und künftig Begriffe verwenden, die ursprünglich in Anhang III Teil B aufgeführt waren. Diese Liste enthielt nämlich neben den 17 italienischen Begriffen Begriffe, die für in Deutschland, Österreich, Spanien, Frankreich, Griechenland und Portugal erzeugte Weine verwendet wurden.

36. Die angefochtene Verordnung ist also eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG und somit eine Maßnahme normativen Charakters. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet rechtliche Wirkungen gegenüber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I9097, Randnr. 67, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese allgemeine Geltung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Zweck der streitigen Regelung, der darin besteht, die Vorschriften für die Verwendung der traditionellen Begriffe und deren Schutz in der gesamten Europäischen Gemeinschaft festzulegen.

37. Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt, dass die Vorschriften der angefochtenen Verordnung ihren allgemeinen und abstrakten Charakter verlören, berücksichtige man das Ermessen bei der Beurteilung bestimmter Kriterien, nach denen das Vorliegen eines traditionellen Begriffes festgestellt werden könne, und den Umstand, dass die Verwendung eines Begriffes für Weine aus Drittländern erst nach der Aufnahme des Namens des Drittlandes in Anhang III gestattet werde. Denn wie bereits ausgeführt, betreffen diese Vorschriften auch andere Erzeuger, die gegenwärtig oder künftig ergänzende traditionelle Begriffe verwenden.

Zur Klagebefugnis der Kläger

38. Nach der Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Vorschrift, die nach ihrer Natur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, da sie für sämtliche beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen individuell betreffen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

39. Daher ist nacheinander zu prüfen, ob die italienischen Erzeuger, die freiwilligen Konsortien und FederDoc das Vorliegen einer solchen Situation nachgewiesen haben.

- Zur individuellen Betroffenheit der italienischen Erzeuger

40. Die italienischen Erzeuger machen geltend, dass die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Teil A und Teil B von Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 eine Herabsetzung des Schutzniveaus für die in Anhang III Teil B für Italien aufgeführten 17 ergänzenden traditionellen Begriffe, die sie als einzige innerhalb der Gemeinschaft hätten verwenden dürfen, bewirkt habe und damit ihren Interessen schade. Diese Situation erlaubt jedoch nicht die Annahme, dass die italienischen Erzeuger in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden. Die Aufhebung dieser Unterscheidung betrifft die italienischen Erzeuger in gleicher Weise wie alle übrigen Erzeuger in der Gemeinschaft, für deren Weine die vorher in Anhang III Teil B aufgeführten Begriffe verwendet werden könnten.

41. Dass sich eine Verordnung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, reicht außerdem nicht aus, um ihn von anderen zu unterscheiden (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

42. Die Existenz eines rechtlichen Schutzes für bestimmte, abschließend aufgezählte traditionelle Begriffe hebt die italienischen Erzeuger im vorliegenden Fall nicht aus dem Kreis der übrigen Erzeuger von Qualitätsweinen b. A. der Gemeinschaft mit der Angabe ergänzender traditioneller Begriffe heraus. Die letztgenannten Erzeuger können, da sie sich in derselben Situation wie die italienischen Erzeuger befinden, zu ihren Gunsten denselben Schutz für ihre traditionellen Begriffe beanspruchen und sehen sich ebenfalls einer Herabsetzung des Schutzes ihrer vorher in Anhang III Teil B der Verordnung Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe ausgesetzt.

43. Ebenso hätten die durch die angefochtene Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, selbst wenn sie für die Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben könnten, doch für die übrigen Erzeuger von Qualitätsweinen b. A. der Gemeinschaft ähnliche Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C142/00 P, Kommission/Niederländische Antillen, Slg. 2003, I3483, Randnr. 77, und Beschluss Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 45). Die Auswirkungen, die die Kläger als für die italienischen Erzeuger nachteilig ansehen, können diese daher nicht aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben.

44. Jedenfalls sind bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II2653, Randnr. 50, und vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T196/03, EFfCI/Parlament und Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

45. Außerdem lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass die italienischen Erzeuger im Sinne des Urteils Codorniu/Rat individuell betroffen sind, weil sie sich auf ausschließliche Rechte berufen könnten.

46. In dieser Rechtssache wurde der Kläger durch eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung daran gehindert, ein Markenzeichen zu verwenden, das er vor Erlass der betreffenden Verordnung angemeldet und während eines langen Zeitraums in herkömmlicher Weise verwendet hatte, wodurch er sich von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern abhob. Es trifft zwar zu, dass das Recht auf traditionelle Begriffe inhaltlich in einigen Punkten mit dem Recht übereinstimmt, das sich aus der Anmeldung einer Kollektivmarke ergibt. Diese Gleichheit reicht aber nicht aus, um daraus schließen zu können, dass die Situation der italienischen Erzeuger mit derjenigen des Klägers in der Rechtssache Codorniu/Rat identisch ist oder ihr ähnelt. Aufgrund des ausschließlichen Rechts, das sich aus der Anmeldung einer Marke ergibt, befand sich der Kläger in dieser Rechtssache nämlich nach Erlass der streitigen Verordnung als Einziger in einer völlig anderen Situation als alle übrigen Wirtschaftsteilnehmer.

47. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anders als die in der Rechtssache Codorniu/Rat angefochtene Verordnung individualisiert die im vorliegenden Fall angefochtene Verordnung nicht eine einzelne Person, sondern entfaltet rechtliche Wirkungen für alle - aktuellen und potenziellen - Weinerzeuger, die gesetzlich zur Verwendung der 17 italienischen traditionellen Begriffe befugt sind, sowie für alle übrigen Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig und künftig Begriffe verwenden, die ursprünglich in Anhang III Teil B aufgeführt waren. Die Situation der italienischen Erzeuger, der Kläger im vorliegenden Fall, ist daher keine Ausnahmesituation wie die des Klägers in der Rechtssache Codorniu/Rat.

48. Die angefochtene Verordnung betrifft die italienischen Erzeuger daher nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger von Qualitätsweinen b. A. Da die italienischen Erzeuger somit kein individuelles Interesse dargelegt haben, sind sie nicht befugt, gegen die angefochtene Verordnung vorzugehen.

- Zur individuellen Betroffenheit der freiwilligen Konsortien

49. Die Klagen von Vereinigungen sind nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II1559, Randnr. 61, und EFfCI/Parlament und Rat, Randnr. 42).

50. Was zunächst den ersten Fall angeht, so kann nach der Rechtsprechung eine zum Zweck der Förderung der gemeinsamen Interessen einer bestimmten Gruppe von Rechtssubjekten errichtete Vereinigung nicht als von einem Rechtsakt individuell betroffen angesehen werden, der die allgemeinen Interessen dieser Gruppe betrifft, wenn diese Rechtssubjekte nicht selbst individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 48, und EFfCI/Parlament und Rat, Randnr. 43). Vorliegend ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Mitglieder der freiwilligen Konsortien nicht dargetan haben, dass die angefochtene Verordnung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

51. Was sodann den zweiten Fall betrifft, so kann zwar das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne von Artikel 230 EG führte, die Zulässigkeit der Klage eines Verbandes begründen, dessen Mitglieder von der streitigen Handlung nicht individuell betroffen sind, insbesondere wenn seine Position als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt worden ist (Beschluss EFfCI/Parlament und Rat, Randnr. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24); aus den Akten geht jedoch nicht hervor und die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass dies für den vorliegenden Fall zutrifft.

52. Schließlich ist zum dritten Fall festzustellen, dass die freiwilligen Konsortien von der angefochtenen Verordnung auch nicht deshalb individuell betroffen sind, weil eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumen würde. Erstens wurde die angefochtene Verordnung von der Kommission erlassen, ohne dass die freiwilligen Konsortien an diesem Verfahren beteiligt gewesen wären. Zweitens berufen sich die freiwilligen Konsortien, anders als die oben in Randnummer 49 angeführte Rechtsprechung es verlangt, auf kein Verfahrensrecht, das ihnen die gemeinsame Marktorganisation für Wein oder irgendwelche anderen Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt hätten. Schließlich können sie sich insoweit auch nicht auf die ihnen nach ihrer internen Rechtsordnung zuerkannten spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen, um eine Änderung des durch Artikel 230 EG errichteten Rechtsschutzsystems zu rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt, da sonst die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von einer autonomen Entscheidung der nationalen Behörden abhängig gemacht würde, die im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats und nicht im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 64).

53. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die freiwilligen Konsortien nicht als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen angesehen werden.

- Zur individuellen Betroffenheit von FederDoc

54. Die Ausführungen zur Klagebefugnis der freiwilligen Konsortien gelten auch für die Zulässigkeit der Klage von FederDoc, da diese ein Verband freiwilliger Konsortien ist. Auch FederDoc hat im Verfahren des Erlasses der angefochtenen Verordnung keine besondere Rolle gespielt, wobei sich die besonderen Bestimmungen seiner Satzung auf diese Beurteilung nicht auswirken. FederDoc kann daher ebenso wenig wie die übrigen Kläger als individuell betroffen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts angesehen werden.

Ergebnis

55. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keiner der Kläger nachgewiesen hat, dass er von der angefochtenen Verordnung oder den besonderen Vorschriften, deren Nichtigerklärung hilfsweise beantragt wird, individuell betroffen ist.

56. Das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG und der Erfordernisse eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Zum einen hat der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG in seinem Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I3425) und in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat bestätigt. Zum anderen ist zwar die in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44).

57. Schließlich ist das Argument der Kläger hinsichtlich des Artikels III365 Absatz 4 des Vertragsentwurfs über eine Verfassung für Europa zurückzuweisen, da dieser Text bis heute nicht in Kraft getreten ist.

58. Nach alledem können die Kläger nicht als von der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden, so dass die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen ist.

Kosten

59. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 28. Juni 2005

Ende der Entscheidung

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