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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.09.1997
Aktenzeichen: T-170/94
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2474/93
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
EGV Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Artikel 173 des Vertrages von einer Einheit erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische Person ab. Im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften hat ein Kläger die Eigenschaft einer juristischen Person, wenn er die Rechtspersönlichkeit gemäß dem auf seine Gründung anwendbaren Recht erlangt hat oder wenn er von den Gemeinschaftsorganen als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist.

Gemäß Artikel 38 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts hat eine juristische Person des Privatrechts mit der Klageschrift ihre Satzung, einen neueren Auszug aus dem Handelsregister, einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen. Eine Abschrift aus dem Handelsregister, die die Eintragung einer Einheit als "corporate legal person", die sich im Besitz der Volksrepublik China befindet und Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht hat, belegt, erbringt den Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit im Sinne dieser Vorschriften.

Jedenfalls kann einer juristischen Person nicht die Eigenschaft als unabhängige juristische Person abgesprochen werden, wenn sie von den Gemeinschaftsorganen im Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß des angefochtenen Rechtsakts vorausgegangen ist, als solche behandelt worden ist.

8 Legt man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages an, so haben die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, doch schließt dies nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können.

So können Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren, und allgemeiner jeden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen, der das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen kann, die ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben.

Der Rechtsschutz einzelner Unternehmen, die von einem Antidumpingzoll betroffen sind, kann im übrigen nicht allein dadurch beeinträchtigt werden, daß es sich um einen einheitlichen Zoll handelt, der in bezug auf einen Staat und nicht auf einzelne Unternehmen eingeführt wurde.

Eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, betrifft ein Unternehmen individuell, dessen Erzeugnisse einem Antidumpingzoll unterliegen, das sich soweit ihm das möglich war, an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat und auf dessen Beteiligung in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich hingewiesen wird.

Dieses Unternehmen ist auch als unmittelbar betroffen anzusehen, da eine Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des Zolls verpflichtet und dabei kein Ermessen vorsieht.

9 Bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft fällt die Bestimmung der "gleichartigen Waren", um den Normalwert entsprechend Artikel 2 Absätze 5 und 12 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 zu berechnen, in den weiten Ermessensspielraum, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen. Auch bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 13 der Antidumping-Grundverordnung steht den Organen in Verbindung mit der Stichprobenauswahl dieses Ermessen zu.

Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

10 Eine Politik, die zur Einführung eines einheitlichen Antidumpingzolls für ein ganzes Land führt, steht weder zum Wortlaut noch zur Zielsetzung noch zum Geist der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 im Widerspruch, wenn sie erforderlich ist, um die Gemeinschaft gegen Dumping und gegen die Gefahr einer Umgehung der Abwehrmaßnahmen zu schützen.

Die Grundverordnung enthält nämlich keine Vorschrift, die die Einführung eines einheitlichen Antidumpingszolls für die Staatshandelsländer verbietet:

- Artikel 2 Absatz 5 enthält nur die Kriterien, anhand deren der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft zu bestimmen ist;

- Artikel 2 Absatz 9 betrifft nur die Vergleichbarkeit der Preise und die Anpassungen, mit denen die Unterschiede, die diese Vergleichbarkeit beeinflussen können, berücksichtigt werden sollen;

- daraus, daß nach Artikel 2 Absatz 13 bei unterschiedlichen Preisen die Ausfuhrpreise normalerweise mit dem Normalwert auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs verglichen werden müssen, ergibt sich nicht, daß kein einheitlicher Antidumpingzoll festgesetzt werden kann;

- weder Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung noch Artikel 8 Absatz 3 des Antidumping-Kodex des GATT untersagen die Einführung eines einheitlichen Zolls oder bestimmen, daß eine individuelle Dumpingspanne für jeden einzelnen Ausführer zu berechnen ist; sie schreiben lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Zoll und der Dumpingspanne vor, der auch dann bestehen muß, wenn es sich um einen einheitlichen Zoll und eine einheitlich festgelegte Dumpingspanne handelt;

- Artikel 2 Absatz 14 der Grundverordnung definiert zwar in Buchstabe a die Dumpingspanne als den Betrag, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt, jedoch heisst es in Buchstabe b, daß "bei unterschiedlichen Dumpingspannen gewogene Durchschnitte errechnet werden" können;

- aus der Systematik und der Zielsetzung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung - dem zufolge die Antidumpingverordnungen insbesondere Aufschluß geben über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen - ergibt sich schließlich zwar, daß die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten bedeutet, daß grundsätzlich für jeden Lieferanten ein spezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist, doch hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung zu näheren Angaben ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen dies durchführbar war; es ist jedoch nicht durchführbar, den Namen jedes Lieferanten anzugeben, wenn es zur Verhinderung der Gefahr einer Umgehung der Antidumpingzölle erforderlich ist, einen einheitlichen Zoll für ein ganzes Land festzusetzen, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Gemeinschaftsorgane bei einem Staatshandelsland nach Prüfung der Situation der betroffenen Ausführer nicht überzeugt sind, daß diese Ausführer unabhängig vom Staat handeln.

Die Zielsetzung der Grundverordnung ist u. a. der Schutz der Gemeinschaft gegen gedumpte Einfuhren. Was den Geist der Verordnung anlangt, ergibt sich zwar aus den einschlägigen Vorschriften, daß der Normalwert und die Ausfuhrpreise in der Regel für jeden Ausführer getrennt zu ermitteln sind, doch bedeutet dies weder, daß die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, in jedem Fall so zu verfahren, noch daß sie für jeden Ausführer einen individuellen Antidumpingzoll festsetzen müssen. Sinn und Zweck der Verordnung lassen den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wann es am angemessensten ist, den betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren. Dies ergibt sich u. a. aus Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, nach denen die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit haben, den gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit eine einheitliche Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen und einen einheitlichen Antidumpingzoll für dieses Land festzusetzen.

11 Die Frage, ob ein Ausführer eines Staatshandelslands so unabhängig von diesem Staat ist, daß ihm im Rahmen eines Antidumpingverfahrens eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, setzt die Beurteilung komplexer tatsächlicher Fragen voraus, die zugleich die wirtschaftliche, die politische und die rechtliche Lage betreffen.

Insoweit verfügen die Organe wie bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten über ein weites Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen und politischen Lage in einem Staatshandelsland, wobei die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

12 Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie demjenigen, das der Einführung von Antidumpingzöllen vorausgeht, sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

Die Unterrichtungspflicht der Kommission ist allerdings in Einklang zu bringen mit dem Verbot, vertrauliche Informationen bekanntzugeben, das sich zum einen aus Artikel 8 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung ergibt, dem zufolge die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie bei der Anwendung der Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis bekanntgeben dürfen, und zum anderen aus Artikel 214 des Vertrages und Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung, denen zufolge die Gemeinschaftsorgane bestimmte Informationen als vertraulich betrachten können, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. September 1997. - Shanghai Bicycle Corporation gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - Staatshandelsländer - Gleichartige Ware - Individuelle Behandlung - Berechnung der Dumpingspanne. - Rechtssache T-170/94.

Entscheidungsgründe:

Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Klägerin, die Shanghai Bicycle Corporation (Group), Gesellschaft chinesischen Rechts, ist einer der grössten Fahrradhersteller und -exporteure Chinas. Sie exportiert auch in die Europäische Gemeinschaft.

2 Im Juli 1991 ging bei der Kommission eine Beschwerde der European Bicycle Manufacturers Association (Europäischer Verband der Fahrradhersteller; im folgenden: EBMA) ein, der zufolge bei Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Dumping vorlag, das eine bedeutende Schädigung verursacht habe.

3 Die Kommission leitete daraufhin ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wurde am 12. Oktober 1991 veröffentlicht (ABl. C 266, S. 6).

4 Im Rahmen dieses Verfahrens übersandte die Kommission den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Exporteuren und Herstellern einen Fragebogen. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 17. Dezember 1991. Auch mehrere andere Exporteure beantworteten den Fragebogen.

5 Am 5. Februar 1992 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte betreffend die Arten und Modelle der in die Gemeinschaft ausgeführten Fahrräder. Ihrer Antwort fügte die Klägerin Unterlagen bei, die ihre ursprüngliche Antwort änderten. Diese Änderungen betrafen die Zahl der von der Klägerin verkauften Fahrräder und den Wert dieser Verkäufe, die Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie zusätzliche Informationen zu den in die Gemeinschaft ausgeführten Fahrradmodellen.

6 Am 9. Juni 1992 hörte die Kommission einige taiwanesische und chinesische Exporteure an.

7 Sodann erließ sie die Verordnung (EWG) Nr. 550/93 der Kommission vom 5. März 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 58, S. 12; im folgenden: vorläufige Verordnung). Sie setzte den vorläufig anwendbaren Zollsatz auf 34,4 % fest.

8 Mit Schreiben vom 8. April 1993 legte die Klägerin ihren Standpunkt zu der vorläufigen Verordnung schriftlich dar und erhob eine Reihe von Einwendungen. Sie ersuchte ferner um Informationen über die von der Kommission angewandte Methodik.

9 Am 21. Juni 1993 übersandte die Kommission der Klägerin ein als "Übermittlungsschreiben" bezeichnetes Dokument, das die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen. Die Klägerin gab sodann eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Dokument ab und traf sich mit den zuständigen Bediensteten der Kommission.

10 Der Rat erließ sodann die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1; im folgenden auch: angefochtene Verordnung). Er setzte den anwendbaren endgültigen Zoll auf 30,6 % fest.

Verfahren

11 Die Klägerin hat die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 23. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Die Rechtssache ist unter der Nummer C-477/93 eingetragen worden.

12 Nach dem Beschluß des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 66, S. 29) ist ab 15. März 1994 das Gericht in bezug auf Klagen zuständig, die gemäß Artikel 173, 175 und Artikel 178 EG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die sich auf Maßnahmen im Falle von Dumping und Subventionen beziehen. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die Rechtssache C-477/93 mit Beschluß vom 18. April 1994 an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache ist in der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-170/94 eingetragen worden.

13 Mit Beschluß vom 14. September 1994 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 hat die Kommission erklärt, sie verzichte auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.

14 Mit Beschluß vom 20. Oktober 1994 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die EBMA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen und die vertrauliche Behandlung von zwei Anlagen zur Klageschrift bewilligt. Die EBMA hat am 6. Januar 1995 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Klägerin hat am 3. März 1995 ihre Erklärungen zu diesem Schriftsatz eingereicht. Mit Entscheidung vom 26. April 1995 hat das Gericht auf Antrag des Beklagten das schriftliche Verfahren wieder eröffnet, um es diesem zu ermöglichen, zu den Erklärungen der Klägerin zum Schreithilfeschriftsatz der EBMA Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat seine Erklärungen am 2. Juni 1995 eingereicht.

15 Im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften ist die Rechtssache am 23. Januar 1995 der Dritten erweiterten Kammer neu zugewiesen worden, und es ist ein neuer Berichterstatter bestimmt worden. Da dieser später der Fünften erweiterten Kammer zugeteilt wurde, ist die Rechtssache auch dieser Kammer zugewiesen worden.

16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und prozeßleitende Maßnahmen anzuordnen. Der Beklagte hat vor dem Sitzungstermin die vom Gericht angeforderten Dokumente vorgelegt.

17 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 11. März 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Beteiligten

18 Die Klägerin beantragt,

- die Verordnung Nr. 2474/93 für nichtig zu erklären,

- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

19 Der Beklagte beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

20 Die EBMA als Streithelferin beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Streithilfekosten aufzuerlegen.

21 Die Kommission als Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Streithilfekosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

22 Unterstützt von den Streithelferinnen erhebt der Beklagte im wesentlichen drei Unzulässigkeitseinreden. Mit der ersten macht er geltend, die Klägerin sei keine juristische Person. Die zweite geht dahin, daß die Klägerin nicht unmittelbar und individuell betroffen sei. Mit der dritten rügt er, daß das Klagebegehren zu weit gefasst sei.

Zur ersten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Beteiligten

23 Der Beklagte und die Streithelferinnen machen geltend, daß die Klägerin nicht als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages angesehen werden könne. Die Angaben über die Verbindungen zwischen der klägerischen Gesellschaft und den dreizehn Einheiten, die zu ihrer Gruppe gehörten, sowie über die Beteiligung einer dieser Einheiten an einer weiteren Gesellschaft seien widersprüchlich und ermöglichten keine zufriedenstellende Beurteilung des Rechtsstatus und der Tätigkeiten der Klägerin. Darüber hinaus gehe aus keiner der von der Klägerin gemachten Angaben hervor, ob sie eine produzierende oder eine Handel treibende Gesellschaft sei.

24 Der Beklagte weist ausserdem darauf hin, daß der Klage entgegen Artikel 38 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes weder die Satzung der Klägerin noch ein neuerer Auszug aus dem Handelsregister beigefügt gewesen sei.

25 Die Klägerin weist das Vorbringen des Beklagten und der Streithelferinnen, sie sei keine juristische Person, zurück. Zu diesem Zweck hat sie der Erwiderung eine Abschrift ihrer Eintragung in das Handelsregister beigefügt und führt aus, daß die dreizehn Einheiten, die zu der Gruppe gehörten, Produktionseinheiten und keine eigenen Gesellschaften seien. Die Erklärungen bezueglich ihrer Beteiligung am Kapital einer weiteren Gesellschaft, die sie in ihrer Antwort auf den Fragebogen der Kommission gegeben habe, seien ausserdem vollkommen klar und von dieser Gesellschaft bestätigt worden.

Würdigung durch das Gericht

26 Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Artikel 173 des Vertrages von einer Einheit erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische Person ab. Im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften hat ein Kläger die Eigenschaft einer juristischen Person, wenn er die Rechtspersönlichkeit gemäß dem auf seine Gründung anwendbaren Recht erlangt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission, Slg. 1984, 3991, Randnrn. 7 und 8) oder wenn er von den Gemeinschaftsorganen als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73, Gewerkschaftsbund u. a./Rat, Slg. 1974, 917, Randnrn. 11 bis 13, und in der Rechtssache 18/74, Allgemeine Gewerkschaft/Kommission, Slg. 1974, 933, Randnrn. 7 bis 9; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 31).

27 Gemäß Artikel 38 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger, wenn er eine juristische Person des Privatrechts ist, mit der Klageschrift seine Satzung, einen neueren Auszug aus dem Handelsregister, einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis seiner Rechtspersönlichkeit einzureichen.

28 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin die Hauptgesellschaft der Shanghai Bicycle Corporation Group, eines produzierenden und exportierenden Unternehmens. Sie umfasst dreizehn Produktionseinheiten. Mit ihrer Erwiderung hat sie einen Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt, der ihre Eintragung durch die Behörden der Provinz Shanghai am 21. Mai 1993 belegt. Ausweislich dieses Dokuments ist sie eine "corporate legal person", die sich im Besitz der Volksrepublik China befindet und Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht hat. Da die Erlangung der Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht die Vermutung begründet, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gegeben sind (Urteil Bensider u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 7 und 8), und da das Dokument, das die Eintragung in das Handelsregister belegt, die Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht beweist, ist dieses Dokument als Auszug zu bewerten, mit dem im Sinne der oben genannten Vorschriften der Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts der Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Klägerin erbracht wird.

29 Im übrigen ist die Klägerin von den Gemeinschaftsorganen im Verwaltungsverfahren als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden. So hat die Kommission einen regelmässigen Schriftwechsel mit der Klägerin geführt und sie bei der Anhörung als Gesprächsteilnehmer akzeptiert. Unter diesen Umständen können die Gemeinschaftsorgane der Klägerin in dem auf dieses Verwaltungsverfahren folgenden gerichtlichen Verfahren nicht die Eigenschaft als unabhängige juristische Person absprechen (Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 34).

30 Nach alledem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine juristische Person im Sinne von Artikel 173 des Vertrages.

Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

31 Der Beklagte und die Streithelferinnen machen geltend, daß die Klägerin durch die streitige Verordnung nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen sei.

32 In Ländern ohne Marktwirtschaft kontrolliere der Staat die Ausführer; die Antidumpingverfahren und -verordnungen seien folglich gegen ihn und nicht gegen die einzelnen Ausführer gerichtet. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing Company u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 11) berufen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß eine Antidumpingverordnung, entsprechend einer "Sammelentscheidung", gleichwohl diejenigen Hersteller unmittelbar und individuell betreffe, die in ihr namentlich bezeichnet seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12) stützen, in dem Dumpingpraktiken Unternehmen und nicht dem Staat vorgeworfen worden seien. Die Verordnung Nr. 2474/93 habe, da sie die Ausfuhren aus einem Staatshandelsland betreffe, nicht den Charakter einer "Sammelentscheidung", die gegen die in der Verordnung namentlich bezeichneten Unternehmen ergangen sei. Das Urteil Allied Corporation u. a./Kommission könne die Klägerin zudem deshalb nicht anführen, weil im vorliegenden Fall der Volksrepublik China und nicht der Klägerin und/oder anderen Herstellern oder Ausführern Dumpingpraktiken vorgeworfen worden seien.

33 Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß sie durch die angefochtene Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei. Zum einen sei sie in der Verordnung namentlich bezeichnet. Zum anderen sei sie an allen Phasen der Untersuchung beteiligt gewesen. Sie erfuelle die Zulässigkeitskriterien, die der Gerichtshof in dem in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils zitierten Urteil Allied Corporation u. a./Kommission aufgestellt habe. Obwohl sie von den mit der Angelegenheit befassten Bediensteten der Kommission stets als Verfahrensbeteiligte behandelt worden sei, hätten die Kommission und der Rat sich geweigert, die von ihr mitgeteilten Informationen zu verwenden. Genau diese Weigerung liege dem Rechtsstreit zugrunde.

34 Die Klägerin bringt vor, sie sei ein Fahrradhersteller und könne daher nicht einem Einführer gleichgestellt werden.

Würdigung durch das Gericht

35 Legt man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages an, so haben die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, doch schließt dies nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 45).

36 So ist anerkannt worden, daß Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils, Randnr. 12, Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, und Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils, Randnr. 15), und allgemeiner jeden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können, der das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen kann, die ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 16 und 17, und Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 46).

37 Dem Argument des Beklagten, das in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils zitierte Urteil Allied Corporation u. a./Kommission sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Dumpingpraktiken nicht den einzelnen chinesischen Herstellern und Ausführern, sondern der Volksrepublik China als Staat vorgeworfen würden, kann nicht gefolgt werden. Aus der Verordnung Nr. 2474/93, insbesondere aus Randnummer 50 der Begründungserwägungen über die Berechnung der Dumpingspannen, ergibt sich nämlich, daß die Dumpingpraktiken den chinesischen Unternehmen vorgeworfen werden, die Fahrräder in die Gemeinschaft ausführen.

38 Der Rechtsschutz einzelner Unternehmen, die von einem Antidumpingzoll betroffen sind, kann im übrigen nicht allein dadurch beeinträchtigt werden, daß es sich um einen einheitlichen Zoll handelt, der in bezug auf einen Staat und nicht auf einzelne Unternehmen eingeführt wurde.

39 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen. Erstens unterliegen die von ihr hergestellten Fahrräder einem Antidumpingzoll. Zweitens hat sie sich, soweit ihr das möglich war, an dem Verwaltungsverfahren beteiligt (Beantwortung des Fragebogens der Kommission, Teilnahme an einer Anhörung, Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung sowie zum "Übermittlungsschreiben"). Auf ihre Beteiligung wird übrigens in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich hingewiesen, die somit die Klägerin "namentlich nennt" (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnrn. 50 und 51).

40 Der Beklagte hat ausserdem keinen Beweis für seine Behauptung erbracht, daß die Klägerin lediglich ein Fahrradhändler sei, der einem in der Auswahl seiner Hersteller freien Einführer gleichgestellt werden könne (siehe Randnr. 23 des vorliegenden Urteils).

41 Die Klägerin ist auch unmittelbar betroffen, da eine Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des Zolls verpflichtet und dabei kein Ermessen vorsieht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, I.S.O./Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 26; Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 53).

42 Danach ist die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

Zur dritten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

43 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne jedenfalls die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht insgesamt, sondern nur insoweit beantragen, als sie nicht vom Antidumpingzoll ausgenommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7).

44 Die Klägerin weist darauf hin, daß es sich in der Rechtssache, in der das in Randnummer 43 zitierte Urteil Ricoh/Rat ergangen sei, um japanische Gesellschaften gehandelt habe, denen der Rat Antidumpingzölle auferlegt habe, die für jede von ihnen individuell berechnet worden seien. Die Ausführungen des Gerichtshofes, nach denen ein Unternehmen nur die Nichtigerklärung der Bestimmungen beantragen könne, durch die ihm ein besonderer Antidumpingzoll auferlegt werde, hätten aber im Rahmen eines Antidumpingverfahrens gegen Unternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft wie der Volksrepublik China keine Bedeutung. Die Argumentation des Beklagten führe folglich zu einem "Teufelskreis", da im vorliegenden Fall die Dumpingpraktiken Unternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft vorgeworfen würden.

45 Ferner ergebe sich aus der ersten Seite der Klageschrift, daß die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insoweit begehrt werde, als diese die Klägerin betreffe.

Würdigung durch das Gericht

46 Obwohl in den Anträgen der Klageschrift nicht klar ausgedrückt, geht aus der ersten Seite der Klageschrift und der Bestätigung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervor, daß die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2474/93 begehrt wird, "soweit sie die Klägerin betrifft".

47 Die Klage ist daher so auszulegen, daß die Nichtigerklärung der Verordnung nur insoweit begehrt wird, als diese die Klägerin betrifft.

48 Daher ist die dritte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, mit der gerügt wird, daß das Klagebegehren zu weit gefasst sei (vgl. auch Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 54 bis 56).

49 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

50 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und einen Ermessensmißbrauch bei der Bestimmung der dem Antidumpingzoll unterliegenden Waren. Der zweite Klagegrund wird daraus hergeleitet, daß der Beklagte durch die Vornahme einer unangemessenen Stichprobenauswahl gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung verstossen habe. Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, daß die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 2 Absätze 5 und 9 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sowie gegen Artikel VI Absatz 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verstossen hätten, weil sie ihr keine individuelle Behandlung gewährt hätten. Der vierte Klagegrund wird darauf gestützt, daß der Beklagte durch die Weigerung, die Methode für die Berechnung der Dumpingspanne mitzuteilen, gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der Grundverordnung verstossen habe. Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung und einen Ermessensmißbrauch durch Festsetzung eines überhöhten Antidumpingzolls.

Zum ersten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Bestimmung der gleichartigen Ware (Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung) sowie ein Ermessensmißbrauch bei der Bestimmung der dem Antidumpingzoll unterliegenden Waren gerügt wird

Vorbringen der Parteien

51 Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe alle Fahrradtypen zu einer einzigen Ware zusammengefasst, anstatt sie in fünf verschiedene Kategorien einzustufen, und zwar Mountainbikes, Sport- und Rennräder, Tourenräder, Kinderräder und sonstige Fahrräder. Die Kommission habe, wie ihr Fragebogen belege, zunächst diese Klassifizierung verwendet, sie jedoch in ihrer vorläufigen Verordnung aufgegeben. Der Beklagte habe daher die Waren zur Bestimmung des Normalwerts und der Dumpingspanne nicht richtig eingestuft.

52 Die Fahrräder könnten aber nicht alle als gleichartige Waren angesehen werden, da die Unterschiede zwischen den oben aufgeführten Fahrradkategorien grundlegender Art seien. Jede Kategorie ziele nämlich auf eine unterschiedliche Verbrauchergruppe und sei für eine besondere Verwendung bestimmt.

53 Um die "gleichartigen Waren" im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung zu bestimmen, müsse man unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der Ware die Kriterien berücksichtigen, durch die sich der Käufer bei seiner Auswahl leiten lasse, da der Wettbewerb im Stadium der Kaufentscheidung stattfinde. Zu diesen Kriterien zählten die materiellen Eigenschaften und die "funktionale Austauschbarkeit" (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-176/87, Konishiroku Photo Industry/Rat, Slg. 1992, I-1493, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-177/87, Sanyo Electric/Rat, Slg. 1992, I-1535; Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, I-3142, Randnr. 82).

54 Der Beklagte habe darüber hinaus sein Ermessen mißbraucht, weil er nicht die Dumpingspanne und die Schädigung für jede der oben genannten Fahrradkategorien ermittelt habe. Anders als die taiwanesischen Hersteller und die chinesischen Gemeinschaftsunternehmen, die hauptsächlich Mountainbikes und in geringerem Umfang Rennräder in die Gemeinschaft ausführten, exportiere die Klägerin nämlich eine grosse Anzahl von Kinderrädern, wenige Mountainbikes und fast gar keine Rennräder.

55 Der Beklagte weist vorab darauf hin, daß der Begriff der "gleichartigen Ware" in der Grundverordnung nicht den geringsten Schluß darauf zulasse, welche Ware oder welches Warensortiment Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sein könnte, sondern einen korrekten Preisvergleich zur Bestimmung des Normalwerts und der Dumpingspanne gewährleisten solle.

56 Zum einen bestreitet der Beklagte, daß er ursprünglich eine Unterscheidung zwischen fünf Fahrradkategorien beabsichtigt habe.

57 Zum anderen habe er die Fahrräder insgesamt zu Recht als eine einzige Ware angesehen, da der Unterschied zwischen den verschiedenen Kategorien unscharf sei und sie aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Fahrradtypen miteinander im Wettbewerb stuenden. Es sei zudem nicht möglich, klar umrissene Fahrradkategorien festzulegen, weil ständig neue Modelle mit den Merkmalen verschiedener Fahrradtypen auf den Markt gebracht würden.

58 Da Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung die "gleichartige Ware" als Ware definiere, die "in jeder Hinsicht" der betreffenden Ware gleiche, hätten die Fahrräder, wenn man der Argumentation der Klägerin folgte, in weit mehr als fünf Kategorien eingeteilt werden müssen. Es gebe nämlich keine zwei vollkommen identischen, d. h. sich "in jeder Hinsicht" gleichenden Fahrräder.

59 Erstens ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 58), daß beim Fehlen allgemein anerkannter Kriterien für die Einteilung der Waren in verschiedene Gruppen alle betroffenen Waren zu Recht als gleichartige Waren angesehen werden könnten. Zweitens verfügten die Gemeinschaftsorgane gemäß den Schlussanträgen des Generalanwalts Lenz zum Urteil in der Rechtssache C-75/92 (Gao Yao/Rat, zitiert in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils) über ein weites Ermessen bei der Entscheidung der Frage nach der Vergleichbarkeit der betroffenen Produkte. Drittens seien die Gemeinschaftsorgane berechtigt, bestimmte Waren als eine einzige "gleichartige Ware" zu behandeln, wenn die Leistungsklassen nicht klar gegeneinander abgegrenzt worden seien, wenn bestimmte Warentypen zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören könnten und wenn zum einen zwischen bestimmten Warentypen nahe beieinanderliegender Leistungsklassen und zum anderen zwischen Waren verschiedener Leistungsklassen Wettbewerb herrsche (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation u. a./Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnrn. 26 bis 28). Die zuletzt zitierten Ausführungen gälten auch im vorliegenden Fall. Nach dieser Rechtsprechung obliege es der Klägerin, einen Beurteilungsfehler der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung der "gleichartigen Waren" nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber keinen solchen Fehler aufgezeigt.

60 Die Streithelferin EBMA pflichtet dem Beklagten darin bei, daß die Unterscheidung der Fahrräder wegen der Überschneidung verschiedener Kategorien ungenau sei. Ausserdem seien die verschiedenen Fahrradtypen in hohem Masse funktional austauschbar, weil bestimmte Bauteile sehr leicht entsprechend den Kundenwünschen entfernt, hinzugefügt oder ersetzt werden könnten.

Würdigung durch das Gericht

61 Die Grundverordnung legt weder fest, wie die Ware oder das Warensortiment, die Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sein können, definiert werden soll, noch verlangt sie eine genaue Klassifizierung der Ware.

62 Sie nennt den Begriff der "gleichartigen Ware" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Normalwerts und der Schädigung. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 wird der Normalwert einer gedumpten Ware durch Vergleich mit einer tatsächlich verkauften "gleichartigen Ware" eines Drittlandes mit Marktwirtschaft ermittelt. Nach Artikel 2 Absatz 12 "bedeutet "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln". Artikel 4 Absatz 4 bestimmt, daß "die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren... an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen [werden], wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben".

63 Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 66). Darunter fällt auch die Bestimmung der "gleichartigen Waren", um den Normalwert entsprechend den vorgenannten Vorschriften zu berechnen.

64 Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, sowie Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 67).

65 Daher ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall ihr weites Ermessen (vgl. oben, Randnr. 63) dadurch überschritten haben, daß sie die Produktion der Fahrräder insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklasse als "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" ansahen.

66 Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen zu den auf Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan erhobenen Antidumpingzöllen entschieden (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat, Slg. 1992, I-1237, Randnrn. 47, 48 und 52, und in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnrn. 35, 36 und 40, sowie Urteil Sharp Corporation u. a./Rat, zitiert in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 25, 26 und 30), daß die Gemeinschaftsorgane keinen Beurteilungsfehler begingen, als sie zum Zweck der Ermittlung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie die Kopierer-Produktion insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklasse als "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" ansahen - mit Ausnahme der Geräte, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt wurden -, da nach den Marktstudien, auf die sich die Organe gestützt hatten, die Leistungsklassen der Kopierer nicht klar gegeneinander abgegrenzt waren, weil zum einen manche Geräte wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale, zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören konnten und weil zum anderen sowohl zwischen den Geräten nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen denen, die in verschiedene Leistungsklassen eingestuft waren, Wettbewerb herrschte.

67 Wie in den Randnummern 9 bis 11 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und in Randnummer 8 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt, sind die Organe zu dem Ergebnis gekommen, daß es nicht möglich war, klar umrissene Fahrradkategorien entsprechend der Verwendung und der Vorstellung der Verbraucher festzulegen.

68 Es gibt mehrere Fahrradmodelle, die sich vor allem durch ihre spezifischen Leistungsmerkmale unterscheiden. Fahrräder werden in der Regel in fünf Unterkategorien eingeteilt: Mountainbikes, Sport- und Rennräder, Tourenräder, Kinderräder und sonstige Fahrräder.

69 Gleichwohl ergibt sich aus den Akten und den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, daß diese Modelle nicht klar gegeneinander abgegrenzt sind, weil manche Fahrräder wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren Unterkategorien gehören können und ausserdem sowohl zwischen den Fahrrädern nahe beieinanderliegender Unterkategorien als auch zwischen den in die verschiedenen Unterkategorien eingestuften Fahrrädern Wettbewerb herrscht.

70 Diese Unterschiede zwischen den Fahrrädern genügen nicht für die Feststellung, daß all diese Modelle verschiedene Funktionen haben und verschiedenen Bedürfnissen entsprechen. Wie übrigens aus Randnummer 8 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung hervorgeht, verliert die Unterscheidung verschiedener Fahrradkategorien im Rahmen eines Antidumpingverfahrens durch die Tendenz der Verbraucher, multifunktionale Fahrräder zu verwenden, und durch die Möglichkeit, die Modelle durch Hinzufügung von Bauteilen zu verändern, an Bedeutung oder wird sogar irrelevant.

71 Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Annahme, die Fahrräder fielen im vorliegenden Fall insgesamt ohne Rücksicht auf die Kategorie unter den Begriff der "gleichartigen Ware" im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen haben.

72 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Stichprobenauswahl gerügt wird (Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung)

Vorbringen der Parteien

73 Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin dem Beklagten einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung vor. Dieser Artikel erlaube eine Stichprobenauswahl nur dann, wenn eine erhebliche Zahl von Geschäftsvorgängen betroffen sei. In diesem Fall müsse der Beklagte die am häufigsten vorkommenden oder repräsentativen Preise verwenden.

74 Im vorliegenden Fall sei die Stichprobe nicht repräsentativ. Der Beklagte habe nämlich bis auf eine einzige Ausnahme nicht die Informationen über die staatlichen Unternehmen berücksichtigt, die den Fragebogen beantwortet hätten. Dieses eine Unternehmen habe zwar das grösste Ausfuhrvolumen, verlange aber viel niedrigere Preise als die übrigen betroffenen Ausführer. Da die Zahl der Geschäftsvorgänge der staatlichen Unternehmen relativ gering sei, hätte der Beklagte, wenn er eine Stichprobenauswahl vornehmen wollte, Preisspannen festsetzen oder die häufigsten Geschäftsvorgänge aller im Staatsbesitz befindlichen Ausführer heranziehen können und müssen. Zumindest hätte er die Informationen über staatliche Unternehmen berücksichtigen müssen, die repräsentativer als das vom Beklagten verwendete Unternehmen seien, insbesondere die von der Klägerin gemachten Angaben. Die Klägerin sei der zweitwichtigste staatliche Ausführer auf dem betreffenden Markt und verkaufe zu "normaleren" Preisen.

75 Im übrigen habe der Beklagte bei seiner Stichprobenauswahl einen grundlegenden Fehler begangen, weil er die Gesellschaft Waimanly Bicycle Manufactory (im folgenden: Waimanly) als staatliches Unternehmen angesehen habe, was sie jedoch nicht sei.

76 Der Beklagte vertritt, unterstützt durch die Streithelferinnen, die Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung vorgelegen hätten. Erstens habe die Untersuchung die Ausfuhren von Fahrrädern aus der Volksrepublik China und nicht die Ausfuhren einzelner chinesischer Unternehmen betroffen. Zweitens hätten sehr unterschiedliche Preise und zahlreiche Geschäftsvorgänge vorgelegen. Jedem chinesischen Fahrradtyp habe zur Bestimmung des Normalwerts ein gleichartiges auf dem taiwanesischen Markt verkauftes Modell und zur Ermittlung der Unterbietung ein auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauftes Modell entsprechen müssen. Wäre die Stichprobe auf andere Ausführer und deren Fahrradtypen ausgedehnt worden, so wäre die Zahl der zu prüfenden Geschäftsvorgänge erheblich gestiegen und das Verfahren dadurch unnötig verlängert worden.

77 Die Klägerin beanstande zu Unrecht, daß der Beklagte nicht alle Ausführer in die Stichprobe aufgenommen habe. Die betreffende Vorschrift erlaube eine Stichprobe auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Ausführern, vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine grosse Zahl von ihnen betroffen sei.

78 Im vorliegenden Fall sei die Stichprobenauswahl repräsentativ gewesen, da sie 88 % der Gesamtausfuhren der 20 Unternehmen in die Gemeinschaft erfasst habe, die den Fragebogen beantwortet hätten, darunter die Ausfuhren der Guanghzou Five Rams Bicycle Group und von Waimanly, zweier im Staatsbesitz befindlichen Gesellschaften. Diese Ausfuhren hätten sich auf mehr als 85 % der Gesamtausfuhren belaufen, die die im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet hätten, im Untersuchungszeitraum getätigt hätten.

79 Entgegen der Behauptung der Klägerin sei Waimanly eine staatliche Gesellschaft, weil sie sich zu 100 % im Besitz der Foreign Trading Company of Po Ou Province befinde, die ihrerseits zu 100 % der Volksrepublik China gehöre.

Würdigung des Gerichts

80 Nach Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung können bei "unterschiedlichen Preisen... Stichprobenauswahlen, z. B. die Verwendung der am häufigsten vorkommenden oder repräsentativen Preise,... zur Ermittlung des Normalwerts und der Ausfuhrpreise in Fällen, die eine erhebliche Anzahl von Geschäftsvorgängen betreffen, angewandt werden".

81 Zur Bestimmung des Normalwerts der Waren können Unternehmen aufgrund ihrer Repräsentativität bezueglich ihrer Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgewählt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft, Slg. 1989, 1151, Randnr. 12).

82 Weder die oben zitierte Vorschrift noch die Rechtsprechung enthalten irgendeinen Hinweis darauf, daß die Gemeinschaftsorgane die am häufigsten vorkommenden oder repräsentativen Preise jedes einzelnen Ausführers und nicht der Ausführer insgesamt berücksichtigen müssten.

83 Wie die Gemeinschaftsorgane ausführen, ergibt sich aus Randnummer 15 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und aus Randnummer 28 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, daß die betreffenden Unternehmen aufgrund ihrer Repräsentativität bezueglich der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgewählt wurden. Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, daß auf die sechs Unternehmen der Stichprobe 88 % der Gesamtexporte derjenigen Unternehmen in die Gemeinschaft entfielen, die den Fragebogen beantworteten (Randnr. 28 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

84 Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, daß Waimanly nicht als staatliches Unternehmen angesehen werden könne, ergibt sich aus den von der Kommission am 25. Februar 1997 dem Gericht vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus einem vom 1. Juli 1992 datierenden Telefax des Rechtsbeistands von Waimanly an die Kommission, daß Waimanly ein Unternehmen ist, das sich zu 100 % im Besitz einer Einrichtung der Volksrepublik China befindet, der Foreign Trading Company of Po Ou Province. Die Gemeinschaftsorgane haben daher Waimanly zu Recht als staatliches Unternehmen angesehen.

85 Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung räumt schließlich den Organen ein weites Ermessen ein (vgl. Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils). Die Kontrolle durch das Gericht ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in den Randnrn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Ferchimex/Rat, Randnr. 67).

86 Die Tatsache allein, daß der Beklagte die repräsentativsten Preise der wichtigsten Ausführer jeder der von ihm festgelegten Kategorien berücksichtigt hat und nicht die Preise der Ausführer insgesamt, beweist daher nicht, daß die Stichprobe, auf deren Grundlage der streitige Antidumpingzoll festgesetzt wurde, offensichtlich nicht repräsentativ ist.

87 Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund, mit dem die Weigerung gerügt wird, den einzelnen betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren (Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 5 und 9 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sowie gegen Artikel VI Absatz 2 des GATT)

Vorbringen der Parteien

88 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einführung von Antidumpingzöllen seit einigen Jahren eine Politik verfolgten, nach der Unternehmen aus Ländern ohne Marktwirtschaft keine individuelle Behandlung gewährt werde (vgl. Randnrn. 33 und 34 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung). Entsprechend werde für alle Ausführer des Landes ein einheitlicher Antidumpingzoll eingeführt, der für alle in die Gemeinschaft ausgeführten Produkte gelte, ohne daß die für den jeweiligen Hersteller oder Ausführer ermittelten Dumpingspannen berücksichtigt würden. Die Kommission und der Rat gingen davon aus, daß die Einführung unterschiedlicher Zölle für die Unternehmen eines Landes mit Planwirtschaft den Staat veranlassen würde, einzugreifen und alle Ausfuhren über das Unternehmen zu leiten, das mit dem niedrigsten Zoll belastet sei.

89 Eine solche Politik stehe im Widerspruch zur Grundverordnung, nach der die Gemeinschaftsorgane den Ausführern unabhängig vom Ursprungsland der Waren eine individuelle Behandlung zu gewähren hätten, sofern dies möglich sei; dies gelte zumindest dann, wenn das Unternehmen in vollem Umfang bei dem Verfahren mitgearbeitet habe.

90 Die Politik der Gemeinschaftsorgane, die Antidumpingzölle nicht entsprechend der individuellen Lage des jeweiligen Ausführers festzusetzen, bedeute nicht nur, daß dessen Besonderheiten bei der Berechnung des ihn betreffenden Normalwerts nicht berücksichtigt würden, sondern auch, daß die Unterschiede, die die Preise und Ausfuhrvolumen des jeweiligen Ausführers beträfen, ignoriert würden. Eine solche Praxis führe zu einem Verstoß gegen eines der grundlegenden Prinzipien des GATT bezueglich der Antidumpingzölle (Artikel VI Absatz 2 des GATT), das in Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT vom 12. April 1979 (ABl. 1980, L 71, S. 90, im folgenden: Antidumping-Kodex des GATT) Ausdruck gefunden habe und in Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung aufgenommen sei. Dieser bestimme: "Die betreffenden Zölle dürfen nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne... übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen." Durch diese Praxis würde schließlich den betroffenen Unternehmen, darunter der Klägerin, ein faires Verfahren versagt.

91 Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin ein Unternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft sei, da der einzige Unterschied, den der Gesetzgeber zwischen den Unternehmen solcher Länder und anderen Unternehmen gemacht habe, die Methode für die Berechnung des Normalwerts betreffe.

92 Die Klägerin macht ausserdem geltend, daß die Gemeinschaftsorgane ihr auch im Rahmen der beanstandeten Politik eine individuelle Behandlung hätten gewähren müssen. In früheren Fällen, in denen es um Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China gegangen sei, hätten die Gemeinschaftsorgane den betreffenden Ausführern eine individuelle Behandlung zugestanden, wenn diese nachgewiesen hätten, daß sie ihre Exportpolitik und ihre Ausfuhrpreise unabhängig vom Staat bestimmen konnten (Randnr. 16 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

93 Was gerade ihre Unabhängigkeit vom Staat angehe, erfuelle die Klägerin die Kriterien, die die Gemeinschaftsorgane in einem Memorandum der Kommission vom 1. Dezember 1992 festgelegt hätten, in dem die beabsichtigte Vorgehensweise der Kommission beim Dumping von Gemeinschaftsunternehmen in Ländern ohne Marktwirtschaft dargelegt sei. Sie könne ihre Waren ohne Erlaubnis vollkommen frei im Ausland verkaufen und verkaufe im allgemeinen unmittelbar und zu frei ausgehandelten Bedingungen an in der Gemeinschaft niedergelassene unabhängige Einführer.

94 Die Gemeinschaftsorgane müssten jedenfalls beweisen und dürften nicht einfach unterstellen, daß die Ausfuhren der Klägerin staatlich kontrolliert würden. Im vorliegenden Fall hätten sie hierfür keinen Beweis erbracht.

95 Die Volksrepublik China sei schließlich kein Staatshandelsland, sondern ein Land mit "sozialistischer Marktwirtschaft", das zwar keinen Privatbesitz an Unternehmen zulasse, ihnen jedoch die Verantwortung für ihre Gewinne und Verluste auferlege. Hierzu führt die Klägerin mehrere Artikel der Wirtschaftsliteratur an, die bestätigten, daß die chinesische Wirtschaft sich in eine Marktwirtschaft umwandele. Daß der chinesische Staat, wie jeder andere Staat, seine Rechtsvorschriften jederzeit ändern könne, stelle die Unabhängigkeit der Unternehmen vom Staat nicht in Frage.

96 Der Beklagte macht geltend, daß die Antidumping-Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichte, die Ausführer individuell zu behandeln. Aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung gehe hervor, daß ein Antidumpingverfahren die Ausfuhren aus einem Land oder mehreren Ländern und nicht die Ausfuhren eines einzelnen Unternehmens oder mehrerer Unternehmen betreffe. Zudem bestimme Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich, daß die Antidumpingverordnungen Aufschluß über das Ursprungs- oder Ausfuhrland und, soweit das durchführbar sei, den Namen der Lieferanten geben müssten.

97 Keine Bestimmung der Grundverordnung, auch nicht Artikel 13 Absatz 3, schreibe vor, daß für jeden Ausführer individuelle Dumpingspannen zu berechnen seien. Das gleiche gelte für den Antidumping-Kodex des GATT. Dieser sei allerdings im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Volksrepublik China keine Vertragspartei des GATT sei.

98 Im vorliegenden Fall sei eine individuelle Behandlung der Klägerin nicht möglich gewesen. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß die Klägerin unabhängig vom chinesischen Staat handeln könne. Es wäre nicht möglich gewesen, die Ausführer zu individualisieren, ohne die Wirksamkeit der erlassenen Schutzmaßnahmen zu beeinträchtigen. Da der Staat nämlich die Preise der Subunternehmer kontrollieren könne, hätten die Kosten der Exportunternehmen nicht notwendig der wirtschaftlichen Realität entsprochen. Folglich hätte die Berücksichtigung der individuellen Dumpingspannen möglicherweise einem der Exportunternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegeben, weil der Staat die Möglichkeit gehabt hätte, die Schutzmaßnahmen durch Leitung der Ausfuhren über den mit dem niedrigsten Zoll belasteten Ausführer zu umgehen.

99 Selbst wenn in der Volksrepublik China die staatliche Kontrolle in einigen Sektoren zurückgegangen sei, stuenden chinesische Exportunternehmen wie die Klägerin immer noch zu 100 % im Eigentum des Staates und würden von diesem kontrolliert; sie könnten daher nicht als unabhängige Unternehmen angesehen werden, die den in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen vergleichbar seien. So könne der Staat jederzeit und gegenüber jedem Ausführer die Genehmigung für die Tätigung von Exportgeschäften widerrufen. Es sei jedenfalls, selbst bei einer Untersuchung an Ort und Stelle, nicht möglich, das genaue Ausmaß der staatlichen Kontrolle festzustellen: Zum einen würden bestimmte Gesetze nicht veröffentlicht und seien Ausländern nicht zugänglich, zum anderen verdrängten bestimmte Praktiken das Gesetz.

Würdigung durch das Gericht

100 Die Antidumping-Grundverordnung enthält keine Vorschrift, die die Einführung eines einheitlichen Antidumpingszolls für die Staatshandelsländer verbietet (Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Uteils, Randnr. 92).

101 Artikel 2 Absatz 5 enthält nur die Kriterien, anhand deren der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft zu bestimmen ist. Artikel 2 Absatz 9 über den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis betrifft nur die Vergleichbarkeit der Preise und die Anpassungen, mit denen die Unterschiede, die diese Vergleichbarkeit beeinflussen können, berücksichtigt werden sollen.

102 Aus Artikel 2 Absatz 13 ergibt sich, daß bei unterschiedlichen Preisen die Ausfuhrpreise normalerweise mit dem Normalwert auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs verglichen werden. Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich auf dieser Grundlage durchgeführt (vgl. Randnr. 28 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung). Das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, daß kein einheitlicher Antidumpingzoll festgesetzt werden konnte.

103 Weder Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung noch Artikel 8 Absatz 3 des Antidumping-Kodex des GATT - unabhängig von der Frage, ob dieser im vorliegenden Fall anwendbar ist - untersagen die Einführung eines einheitlichen Zolls oder bestimmen, daß eine individuelle Dumpingspanne für jeden einzelnen Ausführer zu berechnen ist. Sie schreiben lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Zoll und der Dumpingspanne vor, der auch dann bestehen muß, wenn es sich um einen einheitlichen Zoll und eine einheitlich festgelegte Dumpingspanne handelt.

104 Artikel 2 Absatz 14 der Grundverordnung definiert zwar die Dumpingspanne als den Betrag, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt (Buchstabe a), jedoch heisst es weiter: "Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene Durchschnitte errechnet werden" (Buchstabe b).

105 Nach Artikel 13 Absatz 2 schließlich geben die Antidumpingverordnungen "insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen". Insoweit (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 93) ergibt sich zwar aus der Systematik und der Zielsetzung dieser Bestimmung, daß die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten in den Antidumpingverordnungen bedeutet, daß grundsätzlich für jeden Lieferanten ein spezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist, doch muß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Name nur angegeben werden, "soweit dies durchführbar ist". Der Gesetzgeber hat also die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten und folglich zur Festsetzung eines spezifischen Antidumpingzolls für jeden Lieferanten ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen dies durchführbar ist.

106 Die Gemeinschaftsorgane haben durch die Anwendung der beanstandeten Politik die Wendung "soweit dies durchführbar ist" nicht fehlerhaft ausgelegt. Es ist nämlich nicht durchführbar, den Namen jedes Lieferanten anzugeben, wenn es zur Verhinderung der Gefahr einer Umgehung der Antidumpingzölle erforderlich ist, einen einheitlichen Zoll für ein ganzes Land festzusetzen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Gemeinschaftsorgane bei einem Staatshandelsland nach Prüfung der Situation der betroffenen Ausführer nicht überzeugt sind, daß diese Ausführer unabhängig vom Staat handeln (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 94).

107 Die beanstandete Politik steht auch nicht im Widerspruch zur Zielsetzung und zum Geist der Antidumping-Grundverordnung. Wie das Gericht bereits im Urteil Climax Paper/Rat (zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 95) festgestellt hat, ist die Zielsetzung der Antidumping-Grundverordnung nämlich u. a. der Schutz der Gemeinschaft gegen gedumpte Einfuhren. Was den Geist der Verordnung anlangt, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften, daß der Normalwert und die Ausfuhrpreise in der Regel für jeden Ausführer getrennt zu ermitteln sind. Dies bedeutet jedoch weder, daß die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, in jedem Fall so zu verfahren, noch daß sie für jeden Ausführer einen individuellen Antidumpingzoll festsetzen müssen. Sinn und Zweck der Verordnung lassen den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wann es am angemessensten ist, den betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren. Dies ergibt sich u. a. aus Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2, nach denen die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit haben, den gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit eine einheitliche Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen und einen einheitlichen Antidumpingzoll für dieses Land festzusetzen.

108 Eine Politik, die zur Einführung eines einheitlichen Antidumpingzolls für ein ganzes Land führt, steht demnach weder zum Wortlaut noch zur Zielsetzung noch zum Geist der Antidumping-Grundverordnung im Widerspruch, wenn sie erforderlich ist, um die Gemeinschaft gegen Dumping und gegen die Gefahr einer Umgehung der Abwehrmaßnahmen zu schützen (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 96).

109 Die Beantwortung der Frage, ob ein Ausführer eines Staatshandelslands so unabhängig von dem Staat ist, daß ihm eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, setzt die Beurteilung komplexer tatsächlicher Fragen voraus, die zugleich die wirtschaftliche, die politische und die rechtliche Lage betreffen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Organe bei komplexen wirtschaftlichen Fragen über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 131). Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63). Das gleiche muß für die rechtliche und die politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Gemeinschaftsorgane bei der Entscheidung, ob ein Ausführer so unabhängig von den Behörden eines Staatshandelslands handelt, daß ihm eine individuelle Behandlung gewährt werden kann, beurteilen müssen (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 98).

110 Im vorliegenden Fall sind die Argumente stichhaltig, die der Beklagte zugunsten der Einführung eines einheitlichen Zolls in den Randnummern 17 bis 21 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung und in seinen Schriftsätzen angeführt hat. Insbesondere schreibt die Grundverordnung keine individuelle Behandlung vor, und im übrigen scheint es plausibel, daß die Kommission in der gegenwärtigen Lage nicht imstande ist, die Angaben der chinesischen Ausführer an Ort und Stelle nachzuprüfen.

111 Vor allem sind die Gründe nicht offensichtlich fehlerhaft, die in Randnummer 19 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dafür angeführt werden, daß es in einem Land wie der Volksrepublik China ausserordentlich schwierig sei festzustellen, ob ein chinesisches Unternehmen tatsächlich vom Staat unabhängig sei. Die Klägerin hat zudem nicht den dort vertretenen Standpunkt widerlegt, daß die Wirtschaft der Volksrepublik China sich im Zeitraum der Untersuchung im Übergang von einer vollauf staatlich kontrollierten Wirtschaft zu einer teilweise marktorientierten Wirtschaft befunden habe. Sie hat auch nicht die Behauptung bestritten, daß die staatliche Kontrolle in sehr vielen Aspekten des Wirtschaftslebens fortbestehe und die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen noch nicht genügend entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Beamten nur unzureichend bekannt seien.

112 Zudem hat die Klägerin nicht bestritten, daß ein Vertreter der chinesischen Regierung, der angeblich alle Fahrradhersteller vertrat, die sich teilweise im Besitz des chinesischen Staates befanden, der Kommission erklärte, der chinesische Staat koordiniere die Tätigkeiten aller Fahrradhersteller in China (Randnr. 26 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

113 Die Klägerin hat übrigens in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die Wirtschaft der Volksrepublik China streng genommen keine Marktwirtschaft, sondern eine "sozialistische Marktwirtschaft" sei, und damit implizit anerkannt, daß dieses Land nach wie vor ein Staatshandelsland ist.

114 Bei dem Memorandum der Kommission vom 1. Dezember 1992 handelt es sich um ein internes Memorandum und damit um ein Arbeitsdokument der Kommission, das keine begründeten Erwartungen der Klägerin wecken kann (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 115) und kein anderes Gemeinschaftsorgan binden kann.

115 Die Klägerin hat demnach nicht bewiesen, daß sie tatsächlich unabhängig vom Einfluß der chinesischen Behörden ist. Die Gemeinschaftsorgane haben daher keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen.

116 Der dritte Klagegrund greift daher nicht durch.

Zum vierten Klagegrund, mit dem die Weigerung, die Berechnungsmethode mitzuteilen, gerügt wird (Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der Grundverordnung)

Vorbringen der Parteien

117 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Bekanntgabepflicht aus Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung verletzt zu haben, weil sie die Klägerin nicht ausreichend unterrichtet habe. Die Kommission habe ihr nämlich erstens nur Angaben über die Guanghzou Five Rams Bicycle Group, jedoch keine die Klägerin betreffenden Angaben mitgeteilt, zweitens keine ausreichenden Auskünfte über die Modelle und die Preise taiwanesischer Fahrräder erteilt, auf deren Grundlage der Normalwert berechnet worden sei, und drittens Gesamtzahlen für das Dumping insgesamt und die Dumpingspanne genannt, anstatt Auskünfte über jeden einzelnen Geschäftsvorgang zu erteilen.

118 Nach Ansicht des Beklagten haben die Gemeinschaftsorgane sich an die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17) aufgestellten Kriterien gehalten. Die Kommission habe die Klägerin in ihrem Übermittlungsschreiben von der Methode für die Berechnung des Antidumpingzolls unterrichtet. Sie habe ferner den sechs Ausführern der Stichprobe Auskünfte über alle sie betreffenden Berechnungen erteilt. Diese Informationen hätten den anderen Unternehmen einschließlich der Klägerin aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden können und hätten diesem anderen Unternehmen auch kaum eine sachdienliche Stellungnahme ermöglicht. Zudem habe die Klägerin jedenfalls Zugang zu den nicht vertraulichen Akten gehabt, die in den Räumlichkeiten der Kommission hätten eingesehen werden können. Die Gemeinschaftsorgane hätten keine weitergehenden Einzelheiten zur Dumpingspanne mitteilen können, da keine individuelle Dumpingspanne berechnet worden sei. Die Klägerin könne nicht beanstanden, daß die Organe ihr keine sie betreffenden Informationen mitgeteilt hätten; da die Klägerin nicht von der Stichprobe erfasst gewesen sei, seien derartige Informationen nicht im Sinne der streitigen Vorschrift verwendet worden.

Würdigung durch das Gericht

119 Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung können die "Ausführer... der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist,... beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle... anzuregen". Anträge müssen bei der Kommission schriftlich eingereicht werden (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i, aa). In Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, müssen diese Anträge spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i, cc). Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffern ii und iii regeln, auf welche Art und Weise die beantragte Unterrichtung durch die Kommission erfolgen kann und in welcher Frist dies zu geschehen hat.

120 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, sowie Urteile Nakajima/Rat, zitiert in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils, Randnr. 108, und Al Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, zitiert in Randnr. 118 des vorliegenden Urteils, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, und in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69, sowie Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 75).

121 Die Unterrichtungspflicht der Kommission ist allerdings in Einklang zu bringen mit dem Verbot, vertrauliche Informationen bekanntzugeben. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung dürfen die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie bei der Anwendung der Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekanntgeben. Die Gemeinschaftsorgane können bestimmte Informationen als vertraulich betrachten, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde. (Artikel 214 des Vertrages und Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung).

122 Im vorliegenden Fall kann die Klägerin nicht beanstanden, daß die ihr von der Kommission mitgeteilten nicht vertraulichen Informationen unzureichend gewesen wären. Erstens hat die Kommission im Übermittlungsschreiben Auskünfte über die betroffene Ware, die Gemeinschaftsindustrie, den Normalwert, die Ausfuhrpreise, die Dumpingspanne und die Schädigung der Gemeinschaft erteilt. Zweitens besteht für die Gemeinschaftsorgane nicht nur keine Verpflichtung, die Dumpingspanne jedes betroffenen Unternehmens zu berechnen und für jedes Unternehmen einen eigenen Dumpingzoll festzusetzen (vgl. oben die Gründe zum dritten Klagegrund), sondern sie verfügen auch über ein weites Ermessen bei der Auswahl der Unternehmen für die Stichprobe, mit der die Dumpingspanne und der festzusetzende Zoll ermittelt werden soll. Folglich ist den Gemeinschaftsorganen das Recht zuzuerkennen, bezueglich bestimmter Unternehmen keine Informationen zu sammeln und zu verwenden. Die Organe können deshalb auch nicht verpflichtet sein, derartige Informationen mitzuteilen, die per definitionem und erst recht im vorliegenden Fall nicht verlangt und mithin auch nicht verwendet worden sind. Drittens bestreitet die Klägerin nicht, daß sie Zugang zu den nicht vertraulichen Akten in den Räumlichkeiten der Kommission gehabt habe.

123 Auch der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Methode für die Berechnung der Dumpingspannen (Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung) sowie ein Ermessensmißbrauch hinsichtlich des Satzes des eingeführten Antidumpingzolls gerügt werden

Vorbringen der Parteien

124 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seine Ermessenbefugnis dadurch mißbraucht, daß er die Dumpingspanne unangemessen und fehlerhaft erhöht habe. Der Beklagte habe die Gesamtdumpingspanne und den Zollsatz für die meisten Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet hätten, künstlich in die Höhe getrieben, indem er die Dumpingspanne desjenigen Unternehmens der Stichprobe verwendet habe, dessen Spanne am höchsten gewesen sei. Für diese Unternehmen übersteige daher der Zoll unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung die tatsächliche Dumpingspanne. Der Beklagte dürfe die 27 % der Ausfuhren, die auf die Unternehmen entfielen, die bei der Ermittlung der Dumpingspanne angeblich nicht kooperiert hätten, nicht einschließen, da die Auskünfte, die die chinesischen Ausführer erteilt hätten, für eine repräsentative Stichprobe ausreichten. Diese Zahl von 27 %, deren Quelle unbekannt sei, entbehre übrigens jeder Grundlage. Falls sie vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) stamme, sei darauf hinzuweisen, daß die Kommission sich oft über die Ungenauigkeit der Angaben dieser Einrichtung beklagt habe.

125 Der Beklagte führt aus, daß die Zahl für das Gesamtvolumen der Fahrradausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum von Eurostat stamme, der einzig verläßlichen Informationsquelle. Die von den Ausführern erteilten Auskünfte hätten 73 % dieses Gesamtvolumens im Untersuchungszeitraum gedeckt. Die Dumpingspanne für die übrigen 27 % sei gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung aufgrund der besten verfügbaren Angaben ermittelt worden. Nach ständiger Praxis seien die Angaben desjenigen Unternehmens maßgeblich, das von den kooperierenden Unternehmen die höchste Dumpingspanne habe.

Würdigung durch das Gericht

126 Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung dürfen die Antidumpingzölle nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne übersteigen und sollen niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

127 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorläufigen Verordnung (vgl. Randnr. 37 der Begründungserwägungen) und der angefochtenen Verordnung (vgl. Randnr. 50 der Begründungserwägungen), daß auf die Unternehmen, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, 73 % der Gesamtexporte aus der Volksrepublik China entfielen. Die Dumpingspanne für diese Unternehmen wurde anhand des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspanne je Modell der sechs Unternehmen der Stichprobe ermittelt und für die Ausführer der restlichen 27 %, die den Fragebogen nicht beantworteten, nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Gemäß dieser Bestimmung können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, wenn eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen verweigert oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erheblich die Untersuchung behindert. In diesem Zusammenhang stellten nach Auffassung der Kommission die Angaben über das Unternehmen der Stichprobe mit der höchsten Dumpingspanne die beste Grundlage dar. Auf dieser Grundlage betrug die Dumpingspanne für die Volksrepublik China, ausgedrückt als Prozentsatz des Cif(cost, insurance, fright)-Wertes 30,6 %.

128 Die oben vorgenommene Prüfung des dritten Klagegrunds hinsichtlich der Weigerung, den einzelnen betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren, hat zum einen ergeben, daß die Vorgehensweise der Gemeinschaftsorgane nicht im Widerspruch zum Wortlaut, zur Zielsetzung und zum Geist der Grundverordnung stand, und zum anderen, daß die Klägerin nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfuellte und die Organe daher keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen haben.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0170.1

129 Im Rahmen dieser Vorgehensweise wird ausserdem angenommen, daß die Ausführer in Staatshandelsländern in der Regel nicht unabhängig vom Staat sind. Eines der Ziele dieser Politik ist es, die Umgehung der Antidumpingzölle zu verhindern. Dürften die Organe die Dumpingspanne nämlich nicht unter Berücksichtigung der Ausfuhren der Unternehmen berechnen, die bei der Untersuchung nicht kooperiert haben, dann könnten die Behörden der Staatshandelsländer im Fall einer Einleitung einer Antidumpinguntersuchung den Ausführer mit den höchsten Ausfuhrpreisen anweisen, mit den Gemeinschaftsorganen zusammenzuarbeiten, und dies den anderen Ausführern untersagen. Sie könnten auf diese Weise sicherstellen, daß ein Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne, die für den Ausführer mit der niedrigsten Spanne festgestellt wurde, für alle an dem Dumping beteiligten Ausführer gelten würde (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 130).

130 Wie oben in Randnummer 107 festgestellt, ergibt sich schließlich aus Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe b der Grundverordnung, daß die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit haben, einen gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit einen einheitliche Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen.

131 Die Gemeinschaftsorgane haben sich im übrigen zu Recht gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Statistiken von Eurostat und die Informationen der Unternehmen gestützt, die den Fragebogen der Kommission beantwortet hatten, da diese Informationen im vorliegenden Fall die besten verfügbaren Angaben im Sinne der genannten Vorschrift waren.

132 Sowohl die Berechnung der Ausfuhrpreise der Ausführer, die bei der Untersuchung nicht kooperierten, als auch die Berechnung der einheitlichen Dumpingspanne anhand der verfügbaren Angaben setzen zudem die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 135).

133 Insoweit ergibt sich aus der vorläufigen Verordnung (vgl. Randnr. 37 der Begründungserwägungen) und der angefochtenen Verordnung (vgl. Randnr. 50 der Begründungserwägungen), daß die Angaben der Unternehmen, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, nicht die Gesamtausfuhren, sondern nur 73 % der Gesamtausfuhren der betreffenden Ware aus der Volksrepublik China betrafen. Um den Teil der Ausfuhren zu berechnen, der auf die Ausführer entfiel, die keine Informationen mitgeteilt hatten, haben sich die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Statistiken von Eurostat über das Gesamtvolumen der Fahrradeinfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und auf die Informationen der Unternehmen gestützt, die den Fragebogen der Kommission beantworteten.

134 Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Berechnung der Gemeinschaftsorgane in Frage zu stellen, ohne den geringsten Beweis für ihre Fehlerhaftigkeit zu erbringen. Die Gemeinschaftsorgane haben sich jedenfalls auf die besten verfügbaren Informationen gestützt.

135 Was die Methode für die Berechnung der Ausfuhrpreise der Hersteller betrifft, die bei der Untersuchung nicht kooperiert haben, ist nicht zu beanstanden, daß die Gemeinschaftsorgane die niedrigsten Preise der Stichprobe zugrunde gelegt haben, da jede andere Lösung zur Folge gehabt hätte, daß die Ausführer dazu angeregt worden wären, nicht zu kooperieren (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 140). Zudem weist nichts darauf hin, daß die Berechnung selbst fehlerhaft wäre oder daß der Beklagte einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen hätte.

136 Der fünfte Klagegrund greift daher nicht durch.

137 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

138 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Beklagte und die Streithelferin EBMA ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Beklagten und der Streithelferin EBMA aufzuerlegen.

139 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin EBMA.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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