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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: T-171/02
Rechtsgebiete: EG, Verordnung Nr. 659/1999


Vorschriften:

EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 88 Abs. 3
EG Art. 40 Abs. 4
EG Art. 87 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 4
Verordnung Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005. - Regione autonoma della Sardegna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Für das Verfahren der Kontrolle staatlicher Beihilfen geltende Fristen - Schutz des berechtigten Vertrauens - Begründung - Streitbeitritt - Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel und Argumente des Streithelfers. - Rechtssache T-171/02.

Parteien:

In der Rechtssache T171/02

Regione autonoma della Sardegna, vertreten durch G. Aiello und G. Albenzio, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Confederazione italiana agricoltori della Sardegna,

Federazione regionale coltivatori diretti della Sardegna,

Federazione regionale degli agricoltori della Sardegna,

Cagliari (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte F. Ciulli und G. Dore,

Streithelferinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/229/EG der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung, die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (ABl. 2002, L 77, S. 29),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die italienischen Behörden meldeten mit Schreiben vom 12. Januar 1998 den im Beschluss Nr. 48/7 der Giunta regionale della Sardegna (Regionalverwaltung von Sardinien) vom 2. Dezember 1997 über die Genehmigung eines Regionalplans zur Umstrukturierung der Betriebe des Sektors geschützte Kulturen vorgesehenen Entwurf einer Beihilferegelung (im Folgenden: Entwurf) bei der Kommission an. Diese Anmeldung ging bei der Kommission am 15. Januar 1998 ein.

2. Der Entwurf sah in erster Linie eine Regelung über Umstrukturierungsbeihilfen vor.

3. Nach dieser Regelung waren sardische landwirtschaftliche Kleinbetriebe (im Folgenden: LKB) in Schwierigkeiten förderfähig. Eine Schwierigkeit lag nach dem Entwurf dann vor, wenn der betreffende LKB zum einen durchschnittliche Betriebsverluste von mindestens 25 % des Nettogewinns in den letzten drei Landwirtschaftsjahren und zum anderen eine Verschuldung von über 30 % des Betriebskapitals nach Maßgabe der am 31. Dezember 1996 fälligen Schulden aufwies. Nach Angaben der italienischen Behörden erfüllten diese Kriterien etwa 500 LKB.

4. Um die Beihilferegelung in Anspruch nehmen zu können, hatten die förderfähigen Unternehmen eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen, zu denen die Vorlage eines Umstrukturierungsplans mit Angabe der Verzinsungsmöglichkeiten für alle Produktionsfaktoren unter normalen Betriebsbedingungen sowie der Erzielung eines Betriebsgewinns und die Liquidation eines Teils der betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Güter, sofern dies für die Erreichung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des Betriebes erforderlich ist, gehörten.

5. Der fragliche Sektor war der der geschützten landwirtschaftlichen Kulturen. Betroffen waren verschiedene in Treibhäusern angebaute Gemüse-, Obst-, Pilz-, Gartenbau- und Blumenerzeugnisse.

6. Die geplanten Beihilfen bestanden erstens in Maßnahmen zur Umschuldung der förderfähigen Unternehmen. Diese Maßnahmen waren entweder von Gläubigerbanken des jeweiligen Unternehmens (Verzicht auf Zinsen und Verzugszinsen für am 31. Dezember 1996 fällige Forderungen; Verzicht auf Verzugszinsen für zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Abschluss eines Stundungsvertrags fällig werdende Forderungen) oder von den regionalen Behörden (Teilschuldübernahme in Bezug auf die Hauptforderungen aus am 31. Dezember 1996 fälligen Forderungen; Zinszuschüsse für fällige oder nach dem 31. Dezember 1996 entstandene Forderungen) zu ergreifen. Der auf die regionalen Behörden entfallende Anteil der Kosten dieser Maßnahmen belief sich auf 75 % der Gesamtschuld aus den am 31. Dezember 1996 fälligen Forderungen ohne die den Gläubigerbanken geschuldeten Verzugszinsen. Die Höchstdauer dieser Maßnahmen war auf 15 Jahre bemessen.

7. Zweitens waren verlorene Zuschüsse zu verschiedenen Investitionsmaßnahmen für die Produktionsmittel geplant (Einbau von Schutz-, Belüftungs-, Klima-, Isolierungs-, Dränage- und Bewässerungsanlagen und Anpassung von veralteten Anlagen an Normen oder Ersetzung dieser Anlagen). Diese Investitionsmaßnahmen wurden als für die Umstrukturierung unerlässlich beschrieben. Der auf die regionalen Behörden entfallende Anteil der Kosten dieser Maßnahmen belief sich auf 75 % der insgesamt beihilfefähigen Ausgaben. Ihre Laufzeit wurde als die zur Durchführung erforderliche Zeit beschrieben.

8. Drittens waren Maßnahmen für technische Hilfe, Berufsausbildung und Beratung durch den Ente regionale di sviluppo e assistenza tecnica in agricoltura (Regionalgesellschaft für Entwicklung und technische Hilfe in der Landwirtschaft) vorgesehen. Diese Maßnahmen wurden als satzungsgemäße Leistung dargestellt, durch deren Erbringung keine zusätzlichen Kosten entstünden. Ihre Laufzeit wurde als unbefristet bezeichnet.

9. Für die Finanzierung der Regelung über die Umstrukturierungsbeihilfen wurden öffentliche Mittel in Höhe von insgesamt 60 Mrd. ITL, entsprechend etwa 30 Mio. Euro, bereitgestellt. Die einzelnen förderfähigen Unternehmen konnten eine Beihilfe in Höhe von jeweils höchstens 600 Mio. ITL, entsprechend etwa 300 000 Euro, erhalten.

10. In zweiter Linie wurde im Entwurf die von der Italienischen Republik bekundete Absicht festgeschrieben, zugunsten von in zeitweilige schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten geratenen LKB Rettungsbeihilfen vorzusehen, die in Form von Bürgschaften oder Darlehen gewährt werden [können], für die ein sehr niedriger oder ein solcher Normalzinssatz gilt, der jedenfalls der Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebes bis zur Umstrukturierungsphase angemessen ist.

11. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 notifizierte die Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Dieses Schreiben ging bei den italienischen Behörden am 4. Februar 1999 ein.

12. Mit Schreiben vom 14. September 2001 ersuchten die italienischen Behörden die Kommission, gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erlassen. Dieses Schreiben ging bei der Kommission am 17. September 2001 ein.

13. Am 13. November 2001 erließ die Kommission die am 20. März 2002 veröffentlichte Entscheidung 2002/229/EG über die Beihilferegelung, die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (ABl. 2002, L 77, S. 29, im Folgenden: Entscheidung).

14. In Artikel 1 der Entscheidung wird festgestellt, dass der Entwurf mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und nicht durchgeführt werden dürfe.

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Regione autonoma della Sardegna die vorliegende Klage eingereicht.

16. Die Rechtssache ist ursprünglich der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden, sodann, nachdem der Berichterstatter wegen der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ab 1. Oktober 2003 der Vierten Kammer zugeteilt worden war, der Vierten erweiterten Kammer.

17. Mit Antragsschrift, die am 8. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Confederazione italiana agricoltori della Sardegna, die Federazione regionale coltivatori diretti della Sardegna und die Federazione regionale degli agricoltori della Sardegna beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Dieser Streithilfeantrag ist den Parteien zugestellt worden. Diese haben keine Stellungnahmen innerhalb der hierfür gesetzten Frist eingereicht.

18. Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts hat dem Streithilfeantrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 stattgegeben. Die Streithelferinnen haben am 5. Februar 2003 einen Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

19. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission hat hierbei auf ihren Antrag verzichtet, die Klage wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen. Dies ist im Protokoll vermerkt worden.

20. Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21. Die Streithelferinnen beantragen,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie nicht vorsieht, dass die Beihilfen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro je [U]nternehmen rechtmäßig sind;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen und den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

A - Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt

23. Die Klägerin, unterstützt durch die Streithelferinnen, führt für ihren Antrag auf Nichtigerklärung im Wesentlichen acht Klagegründe an:

- Verstoß gegen Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Mitteilung 97/C 283/02 der Kommission vom 19. September 1997 über Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 283, S. 2, im Folgenden: Leitlinien);

- Verstoß gegen Artikel 88 EG;

- zu lange Dauer des Verwaltungsverfahrens;

- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

- Verstoß gegen Artikel 253 EG;

- mangelnde Sorgfalt;

- Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und die Leitlinien;

- Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999.

24. Darüber hinaus beantragen die Streithelferinnen, gegebenenfalls hilfsweise, die rechtswidrigen Bestimmungen gemäß Artikel 241 EG unangewendet zu lassen, und machen im Wesentlichen vier weitere Angriffsmittel geltend:

- Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör;

- Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG;

- Verstoß gegen Artikel 158 EG und die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 30 zu den Inselgebieten;

- Verstoß gegen die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96, S. 1) und die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128, S. 1).

25. Diese beiden Gruppen von Angriffsmitteln sind nacheinander zu prüfen.

1. Zu den der Klägerin und den Streithelferinnen gemeinsamen Angriffsmitteln

a) Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien

Vorbringen der Parteien

26. Die Klägerin, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, die Kommission habe nicht die übliche Zweimonatsfrist eingehalten, die sie sich in Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien für die Durchführung des Verfahrens zur Überprüfung von Entwürfen von Beihilferegelungen zur Umstrukturierung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) selbst gesetzt habe.

27. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

28. In Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien heißt es u. a., dass die Kommission bereit sei, Beihilfeprogramme zur Rettung oder Umstrukturierung von KMU oder LKB zu genehmigen, und dass sie ihre Entscheidung innerhalb der üblichen Frist von zwei Monaten nach Eingang vollständiger Informationen treffen [wird], es sei denn, das beschleunigte Genehmigungsverfahren kann angewandt werden, wonach die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen entscheiden muss.

29. Diese Formulierung ist im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften auszulegen, die im EG-Vertrag auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen vorgesehen sind. Die Orientierungsregeln, die sich die Kommission geben kann, um ihre künftige Praxis auf diesem Gebiet festzulegen, dürfen nämlich nicht von den Bestimmungen des EG-Vertrags abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I5163, Randnr. 24).

30. Bei der Kontrolle neuer Beihilfen, deren Einführung die Mitgliedstaaten planen, unterscheidet Artikel 88 EG zwischen einer Vorprüfungsphase und einem förmlichen Prüfverfahren.

31. Die Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die bei ihr angemeldeten Vorhaben zu ermöglichen, damit sie feststellen kann, dass diese entweder keine Beihilfen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen darstellen oder dass insoweit Zweifel bestehen, die eine gründliche Prüfung erfordern (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I3175, Randnr. 34). Angesichts des Interesses des betreffenden Mitgliedstaats, rasch Klarheit zu erlangen, ist die Vorprüfungsphase grundsätzlich als dringlich anzusehen, so dass für sie eine zwingende Frist von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Anmeldung bei der Kommission gilt (Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I1139, Randnrn. 49 und 50).

32. Ein förmliches Prüfverfahren des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG wird unerlässlich, wenn die Kommission nach der Vorprüfungsphase nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass ein Vorhaben entweder keine Beihilfe darstellt oder dass es zwar eine solche darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Dieses Verfahren bezweckt dann zum einen, der Kommission zu ermöglichen, sich umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, bevor sie ihre endgültige Entscheidung erlässt, und zum anderen, die Rechte potenzieller Betroffener dadurch zu wahren, dass die Kommission ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, sowie Urteil Portugal/Kommission, oben angeführt in Randnr. 31, Randnr. 33).

33. Folglich kann die Kommission den Entwurf einer Regelung über Umstrukturierungsbeihilfen für KMU nur dann innerhalb der in Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien genannten Frist genehmigen, wenn sie bei Ablauf dieser üblichen Frist von zwei Monaten, d. h. der ihr für ihre Vorprüfung gesetzten Frist, der Auffassung ist, dass entweder die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen keine Beihilfen darstellen oder dass sie Beihilfen darstellen, an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aber kein Zweifel besteht. Wenn die Kommission diese Überzeugung jedoch nicht gewinnen kann, ist sie verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

34. Diese Auslegung wird auch durch die Formulierung bestätigt, mit der die Frist von 20 Arbeitstagen beschrieben wird, die in der Mitteilung 92/C 213/03 der Kommission vom 2. Juli 1992 über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU und von Änderungen bestehender Beihilferegelungen (ABl. C 213, S. 10) vorgesehen ist, auf die die Leitlinien verweisen. Dem Wortlaut des zweiten und des letzten Absatzes dieser Mitteilung ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Kommission auch für den Fall, dass der Entwurf einer Beihilferegelung alle Voraussetzungen für die Eröffnung einer Frist von 20 Arbeitstagen erfüllt, nur grundsätzlich verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist keine Einwände zu erheben; damit behält sie ihr volles Ermessen, zu entscheiden, also gegebenenfalls eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und am Ende dieses Verfahrens eine endgültige Positiventscheidung, eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung oder eine Negativentscheidung zu erlassen.

35. Da somit Absatz 4.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien lediglich auf die Frist verweist, die für die Vorprüfungsphase nach Artikel 88 EG in dessen Auslegung durch den Gerichtshof gilt, ist der als selbständiger Klagegrund angeführte vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 88 EG zu prüfen.

b) Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 88 EG

Vorbringen der Parteien

36. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe ihre Ersuchen um zusätzliche Auskünfte gestaffelt, anstatt sie zusammenzufassen, und habe deshalb den Zweck der Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG verkannt, die insbesondere dann Dringlichkeitscharakter habe, wenn ein Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, Unternehmen in Schwierigkeiten betreffe.

37. Nach Ansicht der Streithelferinnen hat die Kommission die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten, nach Ablauf der ihr insoweit gesetzten Zweimonatsfrist getroffen, so dass diese Verfahrenseinleitung gegen eine bestehende Beihilferegelung gerichtet gewesen sei.

38. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

39. Das Vorbringen der Klägerin zum Ablauf der Vorprüfungsphase und dasjenige der Streithelferinnen zu den Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, ergangen ist, sind nach den vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Diese Verordnung ist nämlich am 16. April 1999 in Kraft getreten, als das förmliche Prüfverfahren bereits anhängig war.

40. Erstens gilt für das Vorprüfungsverfahren, wie bereits bei der Prüfung des vorstehenden Klagegrundes in Erinnerung gerufen worden ist, eine zwingende Frist von zwei Monaten ab Eingang einer vollständigen Anmeldung bei der Kommission. Die Anmeldung ist schon dann vollständig, wenn sie in ihrer ursprünglichen Form oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Zulässigkeit des bei ihr angemeldeten Vorhabens zu bilden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I1101, Randnr. 56).

41. Daher kann zwar die Kommission nicht den Fristbeginn verhindern, wenn sie Informationen anfordert, die für eine erste Meinungsbildung nicht erforderlich sind (Urteil Österreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40, Randnrn. 61 bis 65), doch ist sie nach dem Zweck des Artikels 88 Absatz 3 EG berechtigt, mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einen Dialog einzutreten, der diesem eine Vervollständigung seiner Anmeldung ermöglicht, falls diese nicht die nötigen Angaben enthält (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I307, Randnrn. 27 und 28, und vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C15/98 und C105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I8855, Randnr. 44, Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II807, Randnr. 99).

42. Im vorliegenden Fall war die Kommission nach Eingang der ursprünglichen Anmeldung der italienischen Behörden am 15. Januar 1998 der Auffassung, dass sie nicht über alle für eine erste Meinungsbildung erforderlichen Angaben verfüge. Mit Telefax vom 9. März 1998 forderte sie die Italienische Republik auf, ihr binnen vier Wochen eine erste Serie weiterer Angaben zu übermitteln. Des Weiteren kamen ihre Dienststellen am 4. Juni 1998 mit Vertretern der Klägerin zusammen. Mit Telefax vom 19. Juni 1998 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr die bei diesem Treffen erteilten Auskünfte schriftlich zu bestätigen und ihr die am 9. März 1998 angeforderten Angaben innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Die Klägerin beantwortete diese Aufforderungen mit Schreiben vom 27. August 1998, das mit Schreiben der italienischen Behörden vom 10. September 1998 an die Kommission weitergeleitet wurde und bei dieser am 15. September 1998 einging. Die Kommission befand, dass sie immer noch nicht über alle erforderlichen Angaben verfüge. Mit Telefax vom 19. Oktober 1998 forderte sie die Italienische Republik auf, ihr eine zweite Serie weiterer Angaben innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Diese Aufforderung beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1998, das mit Schreiben der italienischen Behörden vom 16. November 1998 an die Kommission weitergeleitet wurde und bei dieser am 19. November 1998 einging.

43. Zwischen dem Tag, an dem die Kommission die ursprüngliche Anmeldung erhalten hatte, und dem Tag, an dem die Anmeldung vervollständigt wurde, verstrichen somit mehr als sechs Monate.

44. Eine Prüfung der hierbei gewechselten Schreiben gibt indessen zunächst Anlass zur Feststellung, dass die ursprüngliche, fünf Seiten umfassende Anmeldung nur eine lakonische, ungenaue Beschreibung des Entwurfs der von der Italienischen Republik geplanten Regelung über Umstrukturierungsbeihilfen enthielt, nämlich insbesondere der Kriterien für die Beihilfefähigkeit, der Maßnahmen, die in dem von jedem Unternehmen vorzulegenden Umstrukturierungsplan enthalten sein mussten, und der einzelnen Beihilfen, die diesen gewährt werden konnten. Außerdem sah diese Anmeldung in allgemein gehaltenen Formulierungen die Gewährung von Rettungsmaßnahmen vor. Die italienischen Behörden haben später auf diese Gewährung verzichtet; hiervon haben sie die Kommission jedoch erst mit Schreiben vom 10. September 1998 in Kenntnis gesetzt.

45. Sodann hat die Kommission zwar mit Schreiben vom 19. Juni und 19. Oktober 1998 einige neue oder ergänzende Fragen gestellt, jedoch auch Fragen wiederholt, die sie bereits in ihrem Schreiben vom 9. März 1998 gestellt hatte, die jedoch erst mit Schreiben vom 10. September 1998 beantwortet wurden. Hierbei hat sie insbesondere die Aufforderung wiederholt, ihr die Wirtschaftsunterlagen zukommen zu lassen, die bei der Anmeldung gefehlt hätten und auf deren Notwendigkeit sie bei der Besprechung vom 4. Juni 1998 hingewiesen habe. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Kommission und die italienischen Behörden... einen an Korrespondenz reichen Meinungsaustausch gehabt hätten, um Tragweite und Wirkungen des Entwurfs zu klären.

46. Schließlich war der Entwurf auch von einiger Bedeutung, da mit ihm angestrebt wurde, die Schwierigkeiten von etwa 500 Unternehmen, also etwa einem Viertel der im Sektor Treibhausanbau in Sardinien tätigen LKB, zu beheben, sowie von einer gewissen Komplexität, da mit ihm eine Beihilferegelung eingeführt werden sollte, die verschiedene finanzielle Maßnahmen, die jeweils entweder von den regionalen Behörden oder von den Gläubigerbanken der betreffenden Unternehmen übernommen werden sollten, und verschiedene Investitionen zugunsten dieser Unternehmen umfasste.

47. Unter diesen Umständen hat die Kommission mit ihren einzelnen Aufforderungen zu Recht versucht, von den italienischen Behörden die Informationen zu erlangen, die für eine erste Meinungsbildung erforderlich waren. Wenn ein Mitgliedstaat eine lakonische, ungenaue Anmeldung eingereicht hat und anschließend die von der Kommission zu Recht angeforderten ergänzenden Angaben und Klarstellungen nur zögerlich beibringt, können die Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats nicht die sich daraus ergebende Verspätung rügen.

48. Zweitens hängt die Umwandlung einer neuen Beihilfe in eine bestehende Beihilfe von zwei Voraussetzungen ab, deren Erfüllung notwendig und ausreichend ist: Erstens darf die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung eingeleitet haben, und zweitens muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Durchführung seines Vorhabens im Voraus unterrichten (Urteile Lorenz, oben angeführt in Randnr. 31, Randnrn. 4 und 6, und Österreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40, Randnr. 84).

49. Im vorliegenden Fall genügt es, festzustellen, dass die Italienische Republik die Kommission nicht im Voraus von der Durchführung des Vorhabens unterrichtet hat, so dass eine der beiden Voraussetzungen für die Umwandlung des Entwurfs in einen solchen zur Regelung bestehender Beihilfen nicht erfüllt war, dass dieser somit nach wie vor neue Beihilfen betraf und dass demgemäß die Kommission zu Recht beschlossen hat, insoweit das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T187/99, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II1587, Randnr. 39).

50. Der Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

c) Zum Klagegrund der zu langen Dauer des Verwaltungsverfahrens

Vorbringen der Parteien

51. Die Klägerin, nach deren Ansicht das Verwaltungsverfahren zu lange gedauert hat, macht, unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, dass kein angemessener Entscheidungszeitraum eingehalten und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit verletzt worden sei.

52. Die Kommission weist diesen Klagegrund zurück.

Würdigung durch das Gericht

53. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss ein Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T190/00, Regione Siciliana/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 136). Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C74/00 P und C75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I7869, Randnrn. 140 und 141, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T109/01, Fleuren Compost/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 145 bis 147).

54. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben in Randnummer 42 beschriebenen Ablauf der Vorprüfungsphase, dass zwischen dem Eingang der ursprünglichen Anmeldung bei der Kommission am 15. Januar 1998 und dem bei der Italienischen Republik am 4. Februar 1999 erfolgten Eingang des Schreibens, mit dem die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens notifiziert wurde, mehr als zwölf Monate verstrichen waren.

55. Diese Dauer ist jedoch zu über acht Monaten dem Zeitraum zuzuschreiben, der zwischen der Übersendung des ersten Ersuchens um weitere Angaben an die Italienische Republik am 9. März 1998 und dem bei der Kommission am 19. November 1998 erfolgten Eingang der zuletzt angeforderten Informationen lag. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass aufgrund des in der Zwischenzeit geführten Schriftwechsels Inhalt und Tragweite des Entwurfs geklärt worden seien. In der Sitzung hat sie überdies eingeräumt, dass sich die Verlängerung der Dauer dieses Schriftwechsels zum großen Teil dadurch erkläre, dass ihre Antworten auf die Fragen der Kommission verspätet und lakonisch gewesen seien. Angesichts dessen und der oben in den Randnummern 44 bis 46 angeführten Umstände kann weder davon ausgegangen werden, dass die Vorprüfungsphase unangemessen lange gedauert hat, noch davon, dass die Kommission zu spät tätig geworden ist.

56. Was das förmliche Prüfverfahren angeht, so gilt für dieses seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 am 16. April 1999 nach deren Artikel 7 Absatz 6 die Richtfrist von 18 Monaten, die von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden kann. Diese Verordnung ist auf jedes Verwaltungsverfahren anwendbar, das zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der Kommission anhängig war, soweit das Inkrafttreten einzelner ihrer Bestimmungen nicht gesondert geregelt ist (Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T369/00, Département du Loiret/Kommission, Slg. 2003, II1789, Randnrn. 50 und 51). Diese Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

57. Da die Frist von 18 Monaten nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 nur einen Richtwert darstellt, ist zu prüfen, ob der Ablauf des förmlichen Prüfverfahrens erkennen lässt, dass die Kommission keinen angemessenen Z eitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist. Der zeitliche Ablauf dieses Verfahrens war folgender:

- 4. Februar 1999: Eingang des Schreibens der Kommission vom 1. Februar 1999 bei der Italienischen Republik, mit dem diese von der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wurde, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen;

- 15. Juni 1999: Eingang der Stellungnahme der Italienischen Republik bei der Kommission;

- 3. Juli 1999: Veröffentlichung der Mitteilung 1999/C 187/02 der Kommission über die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme (ABl. C 187, S. 2);

- 7. Dezember 1999: Übersendung durch die Kommission und Eingang bei der Italienischen Republik eines Ersuchens um weitere Auskünfte, die innerhalb von vier Wochen zu erteilen waren;

- 4. Juli 2000: Eingang bei der Kommission eines von der Italienischen Republik auf Ersuchen der Klägerin gestellten Antrags auf Verlängerung der Frist für den Abschluss des Verfahrens;

- 11. Juli 2000: Verlängerung der Frist für die Erteilung der am 7. Dezember 1999 angeforderten Auskünfte um zwei Monate durch die Kommission;

- 9. Februar 2001: Eingang der am 7. Dezember 1999 angeforderten Auskünfte bei der Kommission;

- 17. September 2001: Eingang bei der Kommission eines von der Italienischen Republik auf Ersuchen der Klägerin gestellten Antrags auf Erlass einer endgültigen Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 659/1999;

- 15. November 2001: Notifizierung der Entscheidung an die Italienische Republik.

58. Dieser zeitliche Ablauf zeigt, dass von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bis zum Antrag auf Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Richtfrist von 18 Monaten 17 Monate und bis zum Abschluss dieses Verfahrens insgesamt 33,5 Monate verstrichen sind.

59. Diese Zeitspanne erklärt sich in erster Linie durch die Nichteinhaltung der der Italienischen Republik für ihre Stellungnahme gesetzten Einmonatsfrist (Überschreitung um dreieinhalb Monate), der Nichteinhaltung der Frist von vier Wochen, die für die Übermittlung der von der Kommission angeforderten weiteren Auskünfte gesetzt worden war (Frist, die bis zur Beantragung einer Verlängerung um sechseinhalb Monate überschritten wurde), und die Nichtbeachtung der für die Zusammenstellung und Übermittlung dieser Auskünfte gewährten Fristverlängerung um zwei Monate (Überschreitung um fast fünf Monate). Zwar war die Italienische Republik nicht verpflichtet, diese Fristen einzuhalten - wenn dies auch in ihrem Interesse lag -, doch ist der durch ihr Verhalten verursachte Zeitverlust ihr gleichwohl zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I1603, Randnr. 30, und Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 138).

60. Außerdem erscheinen die Zeitspanne von sechs Monaten zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Italienischen Republik (am 15. Juni 1999) und der Übersendung eines Ersuchens um weitere Auskünfte durch die Kommission (am 7. Dezember 1999) sowie diejenige von neun Monaten zwischen dem Eingang dieser Auskünfte (am 9. Februar 2001) und dem Erlass der Entscheidung (am 13. November 2001) zwar beträchtlich, doch sind sie nicht übermäßig lang, berücksichtigt man insbesondere die oben in den Randnummern 46 und 59 beschriebenen Umstände und die zahlreichen Bedenken, die die Kommission in ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, in Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. Die Kommission muss sich also nicht vorwerfen lassen, das Verfahren übermäßig lange betrieben zu haben.

61. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

d) Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

62. Die Klägerin trägt vor, sie habe wegen des zwischen der Italienischen Republik und der Kommission während des Verwaltungsverfahrens geführten umfangreichen Schriftwechsels und wegen der außergewöhnlich langen Dauer dieses Verfahrens auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt vertrauen dürfen. Nach Ansicht der Streithelferinnen ist ein solches berechtigtes Vertrauen durch das sieben Monate währende Schweigen der Kommission nach dem Eingang der von der Italienischen Republik im förmlichen Prüfverfahren zuletzt angeforderten Auskünfte begründet worden.

63. Die Kommission weist diesen Klagegrund zurück.

Würdigung durch das Gericht

64. Außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur möglich, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Artikel 88 EG vorgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I3437, Randnrn. 14 und 16).

65. Eine Beihilfe kann nur dann unter Beachtung des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sein, wenn dieses Verfahren, das aufschiebende Wirkung hat, zum Abschluss geführt worden ist. Das bedeutet für den Fall der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 und Absatz 1 EG, dass dieses Verfahren anschließend durch eine Positiventscheidung nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 abgeschlossen worden sein muss. Erst wenn eine solche Entscheidung von der Kommission erlassen worden und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung abgelaufen ist, kann also grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Beihilfe geltend gemacht werden (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II2427, Randnr. 42).

66. Unterstellt man im vorliegenden Fall, dass sich die Klägerin, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist, sondern die Gebietskörperschaft, die Urheber des Entwurfs der Beihilferegelung ist, auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann, so ist doch festzustellen, dass der Entwurf nie Gegenstand einer Positiventscheidung war und dass keiner der von den Parteien vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, aufgrund dessen die Klägerin noch vor Erlass der Entscheidung hätte darauf bauen dürfen, dass die Kommission diesen Entwurf als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehe oder ansehen werde.

67. Erstens ist der während des Verwaltungsverfahrens geführte Schriftwechsel innerhalb der Grenzen des Dialogs geblieben, der es der Kommission ermöglichte, von der Italienischen Republik die zu einer ersten Meinungsbildung erforderlichen Informationen (vgl. oben, Randnrn. 41 bis 47 und 55) und danach die zu den Auswirkungen des Entwurfs auf den Markt angeforderten weiteren Auskünfte (vgl. oben, Randnr. 59) zu erhalten. Zudem ist nach einer Prüfung dieses Schriftwechsels festzustellen, dass die Kommission in ihren Schreiben - die im Übrigen von der Italienischen Republik an die Klägerin weitergeleitet wurden - stets darauf bedacht war, hinsichtlich bestimmter Aspekte des Entwurfs erhebliche Bedenken zu äußern und sich ihre endgültige Beurteilung vorzubehalten, worauf sie auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ohne dass ihr widersprochen worden wäre.

68. Zweitens ist das Verwaltungsverfahren nicht unangemessen in die Länge gezogen worden, wie die Prüfung des vorstehenden Klagegrundes ergeben hat. Daher war die Dauer dieses Verfahrens erst recht nicht außergewöhnlich.

69. Drittens ist zwar die Kommission, nachdem sie die zuletzt angeforderten Auskünfte erhalten hatte, sieben Monate lang untätig geblieben, bis die Italienische Republik sie um Entscheidung binnen zwei Monaten nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 659/1999 ersucht hat, doch kann dieses Schweigen nicht als stillschweigende Zustimmung der Kommission gewertet werden, da diese immer noch verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durch eine endgültige Entscheidung abzuschließen.

70. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

e) Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 253 EG

Vorbringen der Parteien

71. Die Klägerin und die Streithelferinnen tragen vor, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 253 EG, da sie unzureichend begründet sei, soweit es um die Beschreibung des fraglichen Wirtschaftssektors und die Prüfung der Auswirkungen des Entwurfs auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb gehe.

72. Die Kommission weist diesen Klagegrund zurück.

Würdigung durch das Gericht

73. Die Begründung eines Rechtsakts muss dessen Natur angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Grundlage des Rechtsakts erkennen können und der Gemeinschaftsrichter dessen Begründetheit nachprüfen kann; allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung Artikel 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Rechtsakts als auch seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 9, 38, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache C42/01, Portugal/Kommission, Slg. 2004, I6079, Randnr. 66).

74. Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I3679, Randnr. 71).

75. Im vorliegenden Fall heißt es in Randnummer 41 der Entscheidung, dass die geplanten Beihilfen die Produktionszweige Obst und Gemüse sowie Gartenbauerzeugnisse begünstigten. Diese Angaben beschreiben in Verbindung mit Randnummer 8 der Entscheidung, in der verschiedene Obst-, Gemüse- und Gartenbauerzeugnisse sowie Blühpflanzen aufgezählt werden, die von den sardischen LKB, denen das Vorhaben zu dienen bestimmt war, in Treibhäusern angebaut werden, hinlänglich den wirtschaftlichen Sektor, um den es hier geht.

76. Weiter wird in Randnummer 41 der Entscheidung unter Anführung entsprechender Zahlen dargelegt, dass Italien der größte Erzeuger von Gemüse in der Europäischen Union und Sardinien in Italien ein wichtiges Erzeugungsgebiet sei. Die Entscheidung führt damit die Umstände an, aufgrund deren der Entwurf geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

77. In Randnummer 43 der Entscheidung heißt es zudem, dass Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Last des Strukturwandels auf leistungsfähigere Unternehmen überwälzten und einen Subventionswettlauf förderten. Die Entscheidung bezieht sich daneben auf die Absätze 1.1 und 2.3 der Leitlinien, die diese Frage ebenfalls behandeln. Damit führt sie die Umstände an, aufgrund deren der Entwurf geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, oder diesen zu verfälschen droht.

78. Die Randnummern 51 und 54 der Entscheidung schließlich, die der Beurteilung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit der in Absatz 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien aufgeführten Bedingung der Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverfälschungen gewidmet sind, vervollständigen diese Begründung, indem sie insbesondere von der Gefahr sprechen, dass der Entwurf zu einer erheblichen Steigerung der Erzeugung führen und sich auf die Preise im fraglichen Wirtschaftssektor auswirken könnte.

79. Es lässt sich also nicht sagen, dass die Begründung der Entscheidung es nicht ermöglicht hätte, zu erkennen, um welchen Wirtschaftssektor es sich gehandelt hat und wie sich der Entwurf auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb ausgewirkt hat oder hätte auswirken können.

80. Der Klagegrund ist mithin zurückzuweisen.

f) Zum Klagegrund der mangelnden Sorgfalt der Kommission

Vorbringen der Parteien

81. Die Klägerin, unterstützt durch die Streithelferinnen, wirft der Kommission vor, lediglich abstrakt die möglichen Auswirkungen des Entwurfs geprüft zu haben. Eine konkrete Prüfung hätte sie aber zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass der Entwurf angesichts der begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung des Sektors der Treibhauskulturen in Sardinien, der geringen Größe der beihilfefähigen Unternehmen und des geringen Umfangs der geplanten Beihilfen den Handel nicht beeinträchtige und den Wettbewerb weder verfälsche noch zu verfälschen drohe.

82. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

83. Dieser Klagegrund stellt zwar formal auf eine Sorgfaltsverletzung ab, seine Prüfung ergibt jedoch der Sache nach, dass er sich auf die Begründetheit der Entscheidung und nicht auf die Bedingungen bezieht, unter denen diese erlassen worden ist. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Entwurfs die mangelnde Sorgfalt und Begründetheit rüge, und dass dies einen sachlichen Fehler darstelle, da die Kommission, wenn sie auf die tatsächliche Lage abgestellt hätte, erkannt hätte, dass eine Verfälschung des freien Wettbewerbs durch [den Entwurf] jedenfalls ausgeschlossen gewesen sei.

84. Soweit die Klägerin ausdrücklich die die Qualifikation des Vorhabens behandelnden Randnummern 41 und 43 der Entscheidung beanstandet, ist der Klagegrund so zu verstehen, dass er entweder auf einen Rechtsfehler - soweit die Kommission nach Artikel 87 Absatz 1 EG verpflichtet sei, die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb zu prüfen - oder einen Beurteilungsfehler - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG in Bezug auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien - abstellt.

85. Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44). Sie hat daher im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler begangen, indem sie die Auswirkungen des Entwurfs auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb in der im Rahmen des vorstehenden Klagegrundes angeführten Weise geprüft hat.

86. Außerdem schließt weder ein verhältnismäßig geringer Umfang der geplanten Beihilfen noch die geringe Größe des beihilfefähigen Unternehmens es allein schon aus, dass ein Beihilferegelungsentwurf geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, oder dass er diesen zu verfälschen droht (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I959, Randnr. 43, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 53). Gleiches gilt in Bezug auf die beschränkte Bedeutung des betreffenden Wirtschaftssektors (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I7747, Randnr. 8 2, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 60).

87. Auch andere Gesichtspunkte, wie der spezifische Intensitätsgrad des Wettbewerbs in dem Wirtschaftssektor, in dem die beihilfefähigen Unternehmen tätig sind, können nämlich zu berücksichtigen sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 54). Im Agrarsektor, insbesondere im Sektor Obst und Gemüse, besteht ein intensiver Wettbewerb. Aufgrund der Struktur dieses Sektors, die durch das Vorhandensein vieler kleiner Wirtschaftsteilnehmer gekennzeichnet ist, kann nämlich die Einführung einer - wie hier - einem Großteil dieser Wirtschaftsteilnehmer offen stehenden Beihilferegelung Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, auch wenn die aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen geringen Umfang haben (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 57). Das Vorbringen der Klägerin und der Streithelferinnen lässt somit allein noch nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Beurteilungsfehlers schließen.

88. Der Klagegrund ist daher, wenn er so verstanden wird, zurückzuweisen.

89. Soweit die Klägerin erklärt, sie beanstande die Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, ist dieser Klagegrund so auszulegen, dass mit ihm ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht wird, da der Entwurf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich die Berücksichtigung der Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I135, Randnr. 20), wie auch die Absätze 2.4 Unterabsatz 2 und 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien bestätigen.

90. Wenn er so verstanden wird, deckt sich der Klagegrund mit dem nachstehenden Klagegrund, mit dem er zusammen zu prüfen ist.

g) Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und die Leitlinien

Vorbringen der Parteien

91. Die Klägerin macht, unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, der Prüfung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt anhand des Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betreffenden Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und der Leitlinien hafteten Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler an.

92. Die Streithelferinnen machen darüber hinaus geltend, dass die Kommission gegen die Absätze 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 der Leitlinien verstoßen habe.

93. Nach Ansicht der Kommission ist dieses gesamte Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

94. Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 83).

95. Gleichwohl kann sie sich zur Ausübung dieses Ermessens mit Rechtsakten, wie den hier anwendbaren Leitlinien, Orientierungsregeln geben, soweit diese nicht von den Bestimmungen des Vertrages abweichen. Hat die Kommission einen solchen Rechtsakt erlassen, ist dieser für sie verbindlich (Urteile Deufil/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I1125, Randnr. 36, und Urteil Niederlande/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnr. 54).

96. Es ist somit Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Kommission die Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, beachtet hat (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II261, Randnr. 77).

97. Da jedoch das weite Ermessen der Kommission, das gegebenenfalls durch die von ihr erlassenen Orientierungsregeln näher bestimmt wird, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten impliziert, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen ist, übt das Gericht in Bezug auf diese Würdigung nur eine beschränkte Nachprüfung aus. Diese ist nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 24, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I723, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II2881, Randnr. 46).

98. Insoweit rügen die Klägerin und die Streithelferinnen erstens die Gesamtbeurteilung des Entwurfs (Randnr. 45 der Entscheidung), zweitens die Beurteilung der im Entwurf im Hinblick auf Absatz 2.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien herangezogenen Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten (Randnr. 46 der Entscheidung), drittens das Fehlen einer Beurteilung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit den besonderen Vorschriften der Absätze 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 der Leitlinien und viertens die Beurteilung des Entwurfs im Hinblick auf die Allgemeinen Vorschriften des Absatzes 3.2.2 der Leitlinien (Randnrn. 48 bis 58 der Entscheidung).

- Zur Gesamtbeurteilung des Entwurfs

99. Nach Ansicht der Klägerin war es der Kommission verwehrt, die Entscheidung damit zu begründen, dass die Einführung der von der Italienischen Republik angemeldeten Regelung über die Umstrukturierungsbeihilfen wegen der Automatik der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen die Gefahr berge, dass Einzelbeihilfen an LKB gewährt würden, die sich nicht in Schwierigkeiten befänden und deshalb nicht beihilfefähig seien.

100. Angesichts dessen ist erstens zu prüfen, ob die Kommission überhaupt einen solchen Grund zur Stützung einer Entscheidung anführen kann, mit der ein Entwurf einer Beihilferegelung zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, und zweitens, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen solchen Grund für ihre Entscheidung anführen konnte.

101. Die Kommission kann nach Artikel 87 Absatz 3 EG nach Durchführung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG durch eine Positiv- oder eine bedingte Entscheidung feststellen, dass der Entwurf einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der betreffende Mitgliedstaat ist dann davon entbunden, die aufgrund dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen bei ihr anzumelden, gegebenenfalls vorbehaltlich der von der Kommission hierzu festgelegten Bedingungen und Auflagen. Die Kommission verfügt auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I4635, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I4287, Randnr. 72).

102. Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I3997, Randnr. 24).

103. Die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats, den Entwurf einer Beihilferegelung anzumelden und, wenn die Kommission den Entwurf nach Prüfung seiner allgemeinen Merkmale genehmigt hat, die aufgrund des Entwurfs gewährten Einzelbeihilfen - gegebenenfalls vorbehaltlich der von der Kommission hierzu festgelegten Bedingungen und Auflagen - nicht zu notifizieren, erlaubt, wie die Kommission zutreffend ausführt, nicht die Gewährung von Einzelbeihilfen, wenn diese für unzulässig erklärt worden wären, wären sie einzeln angemeldet worden, da andernfalls der in Artikel 87 EG niedergelegte Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen ausgehöhlt würde. Insbesondere bezieht sich diese Befugnis nicht auf die Gewährung von Einzelbeihilfen, die zwar einem der Ziele des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d EG entsprechen, zur Erreichung dieses Zieles jedoch nicht notwendig wären (Urteile Philip Morris/Kommission, oben angeführt in Randnr. 86, Randnr. 17, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, oben angeführt in Randnr. 49, Randnr. 74, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben angeführt in Randnr. 65, Randnr. 34).

104. Die Kommission hat demgemäß nachzuprüfen, dass die ihr zur Prüfung vorgelegten Beihilferegelungsentwürfe so geartet sind, dass sie gewährleisten, dass die aufgrund ihrer Bestimmungen zu gewährenden Einzelbeihilfen nur den Unternehmen gewährt werden, die hierzu auch tatsächlich berechtigt sind.

105. Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, hat die Kommission dem im Rahmen ihres weiten Ermessens Rechnung zu tragen und, soweit die ihr vorliegenden Angaben es zulassen, zu prüfen, ob es angebracht ist, eine bedingte oder eine Negativentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II3307, Randnr. 116).

106. Im vorliegenden Fall hängt die Frage, ob die Kommission davon ausgehen konnte, dass dies nicht der Fall sei, mit der Frage zusammen, ob die im Entwurf herangezogene Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten angemessen war, wie auch Randnummer 46 der Entscheidung erkennen lässt. Diese Fragen sind daher zusammen zu prüfen.

- Zur Beurteilung der im Entwurf im Hinblick auf Absatz 2.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien herangezogenen Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten

107. Die Klägerin und die Streithelferinnen machen geltend, dass Randnummer 46 der Entscheidung, die der Beurteilung der im Entwurf herangezogenen Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten gewidmet ist, mit einem Rechtsfehler, zumindest aber einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Die Kommission habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie von den Leitlinien abgewichen sei, deren Absatz 2.1 Unterabsatz 1 nicht verlange, dass diese Definition auf Kriterien beruhe, anhand deren sich feststellen lasse, ob sich die Lage der Unternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragten, tatsächlich verschlechtert habe. Jedenfalls habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht festgestellt habe, dass schon die im Entwurf festgelegten Kriterien die Feststellung zuließen, dass sich die betroffenen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Lage befänden, die die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe rechtfertige, auch wenn sich diese Lage am Ende des Bezugszeitraums gebessert haben sollte.

108. In Absatz 2.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien stellt die Kommission klar, dass sie ein Unternehmen dann als ein solches in Schwierigkeiten ansehen werde, wenn sich das Unternehmen nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen könne. Dieser Absatz enthält verschiedene Tendenzindikatoren, aufgrund deren sich die Verschlechterung der Lage dieses Unternehmens messen lässt, und darüber hinaus verschiedene punktuelle Indikatoren, aufgrund deren sich die besondere Schwere messen lässt, die diese Lage in bestimmten Fällen aufweisen kann.

109. Der Wortlaut dieses Absatzes lässt klar erkennen, dass die Kommission nicht von den Leitlinien abgewichen ist, indem sie vor einer Beurteilung der im vorliegenden Fall herangezogenen Definition auf die Bedeutung hingewiesen hat, die sie gewöhnlich den Indikatoren für die schrittweise Zunahme der Schwierigkeiten derjenigen Unternehmen beimisst, für die die Inanspruchnahme einer Regelung über Umstrukturierungsbeihilfen gedacht ist. Das auf einen in dieser Hinsicht vorliegenden Rechtsfehler gestützte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

110. Sodann geht aus Randnummer 46 der Entscheidung hervor, dass die Kommission zur Begründung ihrer Feststellung, dass sie im vorliegenden Fall durch die von den italienischen Behörden herangezogene Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten veranlasst worden sei, an der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt zu zweifeln, im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die herangezogenen Kriterien es an Zweckmäßigkeit und Zuverlässigkeit fehlen ließen, weil sie auf einen Durchschnittswert abstellten.

111. Nach dem Wortlaut von Absatz 2.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien ist davon auszugehen, dass andere Arten von Indikatoren als Tendenzindikatoren, wie solche, die auf Durchschnittswerten der im Entwurf enthaltenen Art beruhen, ihre Zweckmäßigkeit aufgrund der Bedeutung, die die Kommission den Tendenzindikatoren beigemessen hat, nicht notwendig verloren haben. Solche Indikatoren können aber jedenfalls nur dann als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie die Feststellung ermöglichen, dass die beihilfefähigen Unternehmen in echte, erwiesene Schwierigkeiten geraten sind. Andernfalls könnten die Beihilfen nämlich nicht als für diese Unternehmen erforderlich und als für die Erreichung des Zieles des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG notwendig angesehen werden.

112. Im vorliegenden Fall kann die Auffassung, dass die herangezogenen Kriterien nicht gewährleisten könnten, dass nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 2.1 Unterabsatz 1 der Leitlinien die Beihilferegelung in Anspruch nehmen könnten, nicht als offensichtlich irrig angesehen werden. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin und der Streithelferinnen beruhen nämlich nicht auf Tatsachen, die den Schluss zuließen, dass insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

- Zur Nichtanwendung der Vorschriften der Absätze 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 der Leitlinien

113. Die Vorschriften der Absätze 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 der Leitlinien, deren Nichtanwendung die Streithelferinnen der Kommission vorwerfen, stellen besondere Bestimmungen dar, unter deren Vorbehalt die Anwendung der in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgeführten Allgemeinen Bedingungen gemäß dessen Unterabsatz 1 steht.

114. Die Streithelferinnen stehen erstens auf dem Standpunkt, dass die Kommission, nachdem sie zur Kenntnis genommen habe, dass im fraglichen Sektor keine Überkapazität bestehe, und auf die Forderung nach einem Kapazitätsabbau verzichtet habe (Randnr. 53 der Entscheidung), zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass der Entwurf mit Absatz 3.2.3 der Leitlinien in Einklang stehe und demgemäß mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

115. In Absatz 2.4 Unterabsatz 2 der Leitlinien heißt es u. a., dass die Kommission dann, wenn sich die von einem Umstrukturierungsbeihilfevorhaben betroffenen Unternehmen in einem Fördergebiet befinden, den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG angeführten regionalen Entwicklungen in der in Absatz 3.2.3 der Leitlinien genannten Weise Rechnung tragen werde. Der letztgenannte Absatz, der die Überschrift Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten trägt, weist insbesondere darauf hin, dass, wenn der Entwurf einer Regelung für Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ein Förder- oder ein benachteiligtes Gebiet betrifft, sich die Kommission zur Berücksichtigung dieses Umstands verpflichtet und deshalb trotz des Vorliegens einer strukturellen Überkapazität in dem betreffenden Sektor die in den Leitlinien niedergelegte Vorschrift über den Kapazitätsabbau flexibel anwenden wird, sofern es die Regionalentwicklung rechtfertigt.

116. Dagegen folgt hieraus keineswegs, dass dann, wenn der von einer geplanten neuen Beihilfe betroffene Sektor keine Überkapazitäten aufweist und die Kommission demgemäß darauf verzichtet, den beihilfefähigen Unternehmen einen Kapazitätsabbau vorzuschreiben, das Beihilfevorhaben schon deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist.

117. Ganz im Gegenteil muss dieses Vorhaben dem Grundsatz von Absatz 3.2.1 der Leitlinien entsprechen, wonach eine geplante neue Umstrukturierungsbeihilfe nur unter Umständen gewährt werden kann, unter denen nachgewiesen werden kann, dass ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt und dass sie demgemäß die in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen der Wiederherstellung der Rentabilität, der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe und der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Kommission kann hierbei zwar mit mehr Flexibilität vorgehen, dies ist jedoch nach den Worten von Absatz 3.2.3 der Leitlinien kein Grund für eine völlige Freigabe (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II3049, Randnr. 114).

118. Im vorliegenden Fall war es demnach für die Kommission nicht zwingend geboten, aus der Feststellung, dass der Sektor der sardischen Treibhauskulturen keine Überkapazitäten aufweise, auf die Zulässigkeit des Entwurfs zu schließen. Das auf einen in dieser Hinsicht vorliegenden Rechtsfehler gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.

119. Die Streithelferinnen vertreten zweitens die Auffassung, dass die Kommission, da alle beihilfefähigen Unternehmen LKB gewesen seien, Absatz 3.2.4 der Leitlinien hätte anwenden müssen.

120. Nach Absatz 1.2 der Leitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen unter Umständen gerechtfertigt sein, und zwar insbesondere in Anbetracht der volkswirtschaftliche[n] Bedeutung des Mittelstandes und [der] besonderen Bedürfnisse der KMU und der [LKB]. In Absatz 3.2.4 der Leitlinien - Umstrukturierungsbeihilfen für [KMU] - heißt es u. a.: Die Kommission wird an Umstrukturierungsbeihilfen für KMU insbesondere in Bezug auf Kapazitätsherabsetzungen und Berichterstattung nicht dieselben strengen Anforderungen wie an Umstrukturierungsbeihilfen für große Unternehmen stellen.

121. Daraus folgt, dass sich die Kommission für die Fälle, in denen sie die Vereinbarkeit einer geplanten Beihilfe zur Umstrukturierung von KMU oder LKB in Schwierigkeiten, wie den im vorliegenden Fall fraglichen Entwurf, prüft, die Verpflichtung auferlegt hat, die in Absatz 3.2.2 der Leitlinien festgelegten Vorschriften flexibel anzuwenden. Die fraglichen Vorschriften bleiben somit anwendbar, wenn auch unter flexibler Handhabung.

122. Daher wird im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Erwägungen, die die Kommission zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass der Entwurf diese Vorschriften nicht eingehalten habe, zu prüfen sein, ob diese Vorschriften unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der LKB und ihrer besonderen Bedürfnisse flexibel angewandt worden sind (siehe unten, Randnr. 141).

123. Die Streithelferinnen tragen drittens vor, die Kommission habe die Prüfung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit Absatz 3.2.5 der Leitlinien nicht mit der - ihrer Ansicht nach unerheblichen - Begründung ablehnen dürfen, dass die italienischen Behörden dessen Anwendung nicht beantragt hätten.

124. Der einführende Absatz von Absatz 3.2.5 der Leitlinien - Vorschriften, die ausschließlich für Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor gelten - lautet:

Alternativ zu den in dieser Mitteilung enthaltenen allgemeinen Vorschriften über den vorzunehmenden Kapazitätsabbau wendet die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bei Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors die nachfolgenden Vorschriften an[.]

125. Im vorliegenden Fall wird in der Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit insoweit nicht bestritten wird, in den Randnummern 33 und 52 festgestellt, dass die italienischen Behörden die Kommission, die sie auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte, nie ersucht hätten, die Vorschriften des Absatzes 3.2.5 der Leitlinien anzuwenden. Die Kommission war daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, lediglich die Vorschriften des Absatzes 3.2.2 der Leitlinien anzuwenden. Das auf einen in dieser Hinsicht vorliegenden Rechtsfehler gestützte Vorbringen ist daher unbegründet.

- Zur Beurteilung des Entwurfs im Hinblick auf die Vorschriften des Absatzes 3.2.2 der Leitlinien

126. Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C278/92 bis C280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I2481, Randnr. 45, sowie Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 70).

127. Absatz 3.2.2 der Leitlinien, der dieses Erfordernis umsetzt, schreibt insbesondere vor, dass der Umstrukturierungsplan drei Sachvoraussetzungen erfüllt. Er muss es erstens ermöglichen, die Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen (Absatz 3.2.2 Ziffer i), er muss zweitens unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe vermeiden (Absatz 3.2.2 Ziffer ii), und er muss drittens den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung angemessen sein (Absatz 3.2.2 Ziffer iii).

128. Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, muss ein Umstrukturierungsbeihilfevorhaben für unzulässig erklärt werden, wenn schon eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteile Frankreich/Kommission vom 22. März 2001, oben angeführt in Randnr. 126, Randnrn. 49 und 50, Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnrn. 100 und 101, und HAMSA/Kommission, oben angeführt in Randnr. 117, Randnr. 79).

129. Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn. 81 bis 85).

130. Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte oder verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I3925, Randnr. 39).

131. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden einen Beihilferegelungsentwurf angemeldet, der die Umstrukturierung von ungefähr 500 LKB ermöglichen sollte. Dieser Entwurf musste die Gewähr dafür bieten, dass die einzelnen Umstrukturierungspläne, die von den Beihilfeanträge stellenden LKB vorgelegt würden, die Voraussetzungen des Absatzes 3.2.2 der Leitlinien erfüllten. Die Kommission hat in den Randnummern 48 bis 58 der Entscheidung die Ansicht vertreten, dass dies nicht der Fall sei.

132. Die Klägerin und die Streithelferinnen machen zunächst geltend, die Beurteilung des Entwurfs im Hinblick auf Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

133. Nach dem Wortlaut von Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien, die die Überschrift Wiederherstellung der Rentabilität trägt, umfasst der Tatbestand dieser Bestimmung zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Wiederherstellung der Rentabilität grundsätzlich auf interne Faktoren und darf nur in zweiter Linie auf externe Faktoren gegründet werden, und dies auch nur dann, wenn diese Faktoren realistisch erscheinen, und zum anderen muss die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums realisierbar und nachhaltig sein.

134. Zur ersten dieser Voraussetzungen hat die Kommission in den Randnummern 49 und 50 der Entscheidung festgestellt, dass die Wiederherstellung der Rentabilität insbesondere auf zwei externe Faktoren gestützt werde, von denen der eine auf der Annahme einer Einnahmensteigerung aufgrund von Absatzförderungskampagnen, von denen die Schaffung von Absatzmärkten erwartet werde, und der andere auf der Annahme beruhe, dass die Einnahmen voraussichtlich nicht zurückgehen würden, weil sich die Produktionssteigerung nicht auf die Preise auswirken werde. Die erste dieser Annahmen hat die Kommission als nicht erwiesen und die zweite als nicht überprüfbar und zudem unrealistisch angesehen.

135. Nach den Erklärungen der italienischen Behörden und der Klägerin war der Entwurf im Wesentlichen auf interne Maßnahmen, die sich voraussichtlich in einer Produktionssteigerung der begünstigten Unternehmen um nahezu 40 % und in einer Steigerung ihrer Einkommen um mehr als 50 % äußern würden, sowie in erheblichem Maße auf einen externen Faktor, nämlich die steigende Nachfrage nach einheimischen Erzeugnissen, gestützt.

136. Die Entscheidung, deren Randnummern 49 und 50 diesen externen Faktor betreffen, könnte auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln, dass die Kommission es unterlassen habe, auch die internen Faktoren zu prüfen. Bei genauerer Prüfung ergibt sich jedoch, dass die Kommission implizit, aber notwendigerweise die Bedeutung und Erheblichkeit dieser Faktoren bejaht hat. Nur weil sie nämlich die Möglichkeit anerkannt hatte, dass die internen Faktoren eine Angebotssteigerung um etwa 40 % ermöglichen würden, hat sich die Kommission gefragt, ob diese Steigerung nicht mangels ausreichender Nachfrage zu einem Preisverfall führen und der Wiederherstellung der Rentabilität, die sie eigentlich gewährleisten sollte, entgegenstehen könnte. Dies ist der Grund, weshalb die Kommission Wirtschaftsdaten über das Bestehen von Absatzmärkten und über die Auswirkung der Produktionssteigerung auf die Preise angefordert hat, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ohne dass ihr widersprochen worden wäre.

137. Die italienischen Behörden haben jedoch nie genaue Angaben zu den Absatzmärkten und insbesondere den Absatzförderungskampagnen, deren Durchführung sie planten, gemacht, wie sie es im Verwaltungsverfahren der Kommission gegenüber angekündigt hatten. Es ist aber klar, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf eine bloße Behauptung stützen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 84).

138. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin im Übrigen eingeräumt, dass diese Absatzförderungskampagnen nur eine Möglichkeit dargestellt hätten.

139. Auch haben die italienischen Behörden nie schlüssige Angaben zu den der Kommission gegenüber beschriebenen Auswirkungen der Produktionssteigerung auf die Preise gemacht. Im Wesentlichen haben sie nämlich mit Schreiben vom 26. Januar 2001 die von der Kommission mit Schreiben vom 19. Juni und 19. Oktober 1998 sowie 7. Dezember 1999 angeforderte Marktstudie übermittelt. Diese Studie, in der u. a. von einer relativen Steigerungstendenz beim Verkaufspreis für so genannte Tafeltomaten und für roten Paprika in der Provinz Cagliari zwischen 1995 und 1997 die Rede ist, lässt eine Prognose der weiteren Preisentwicklung bei diesen beiden Erzeugnissen in dieser Provinz bei sonst unveränderten Bedingungen zu. Ohne offensichtlichen Fehler konnte hingegen davon ausgegangen werden, dass diese Studie keine schlüssigen Hinweise auf die künftige Preisentwicklung bei diesen und den übrigen betroffenen Erzeugnissen in der Provinz Cagliari und im übrigen Sardinien enthält, wenn man die Produktionssteigerung von über 40 % berücksichtigt, die in dieser Region von der Durchführung des Vorhabens erwartet wurde.

140. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin auch nicht bestritten, dass diese Studie unzureichend sei, sondern lediglich ausgeführt, dass weitere Umstände, wie das mit dem Entwurf verfolgte Ziel des Anreizes sowie der Rationalisierung und Spezialisierung von LKB, zu berücksichtigen seien.

141. Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Nur wenn die Kommission über genaue und schlüssige Angaben verfügt, kann sie ihrer Pflicht aus Absatz 3.2.4 der Leitlinien nachkommen, bei der Prüfung, ob ein KMU oder LKB betreffendes Vorhaben die in Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien festgelegte Voraussetzung der Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt, flexibel vorzugehen.

142. Somit ist erstens davon auszugehen, dass die Italienische Republik trotz wiederholter Aufforderungen durch die Kommission nicht die Angaben übermittelt hat, die es dieser erlaubt hätten, sich zu vergewissern, dass der Entwurf geeignet war, die Rentabilität der beihilfefähigen LKB auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen, und zweitens, dass die Kommission aus diesem Grund, ohne insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, letztlich zu dem Schluss gelangen musste, dass die ihr vorliegenden Informationen nicht ausreichten, um ihre insoweit fortbestehenden Bedenken auszuräumen.

143. Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertrat, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben nicht zu dem Schluss gelangen könne, dass der Entwurf diese Voraussetzung der Wiederherstellung der Rentabilität erfülle, und da die Voraussetzungen des Absatzes 3.2.2 der Leitlinien kumulativ zu erfüllen sind (siehe oben, Randnrn. 127 und 128), ist der Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen geprüft zu werden braucht, das die Beurteilung des Entwurfs im Hinblick auf die übrigen in Absatz 3.2.2 genannten Voraussetzungen betrifft (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 126, Randnr. 50, Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 101, und HAMSA/Kommission, oben angeführt in Randnr. 117, Randnr. 108).

h) Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

144. Die Klägerin macht, unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, die Kommission habe irrig eine Negativentscheidung nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999 statt einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen.

145. Die Kommission weist diesen Klagegrund zurück.

Würdigung durch das Gericht

146. Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 - Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens - bestimmt insbesondere:

(1) Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet [der Rücknahme der Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat] durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen.

...

(4) Die Kommission kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (nachstehend mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung genannt).

(5) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend Negativentscheidung genannt).

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden.

(7) Ist die Frist nach Absatz 6 abgelaufen, so erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung. Reichen die ihr vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so erlässt die Kommission gegebenenfalls eine Negativentscheidung.

147. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik die Kommission am 14. September 2001 ersucht hat, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen, und dass die Kommission am 13. November 2001 die Entscheidung erlassen hat, in der sie im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass die von der Italienischen Republik erteilten Informationen es ihr nicht ermöglichten, alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen.

148. Die Prüfung des Klagegrundes des Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und die Leitlinien hat ergeben, dass die Feststellung, die die Kommission zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass der Entwurf nicht die in Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien enthaltene Voraussetzung der Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt habe (Randnrn. 49 und 50 der Entscheidung), nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden kann (vgl. oben, Randnrn. 132 bis 142).

149. Da die in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (siehe oben, Randnrn. 127, 128 und 143) und die von der Italienischen Republik erteilten Informationen es demgemäß nicht ermöglicht haben, die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, war die Kommission berechtigt, eine Negativentscheidung nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen.

150. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2. Zu den weiteren Angriffsmitteln der Streithelferinnen

151. Nach Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Nach Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung muss der Streithilfeschriftsatz insbesondere die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind, und die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers enthalten.

152. Diese Bestimmungen verleihen dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 40 f., vom 17. März 1993 in der Rechtssache C155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I939, Randnr. 24, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C501/00, Spanien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 131 bis 157, Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T125/96 und T152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II3427, Randnr. 183).

153. Das Gericht hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der von einem Streithelfer angeführten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu prüfen, ob diese an den Streitgegenstand anknüpfen, wie er von den Parteien festgelegt worden ist.

154. Bei einem von einer Gebietskörperschaft anhängig gemachten Rechtsstreit, der die Vereinbarkeit einer von dieser Gebietskörperschaft geplanten Beihilferegelung zur Umstrukturierung eines Wirtschaftssektors mit dem Gemeinsamen Markt betrifft, befinden sich die Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen können, und deren Vertreter unbestreitbar naturgemäß in einer Lage, die sie dazu befähigen kann, das Vorbringen der klagenden Körperschaft, insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten, die durch die Beihilfen ausgeräumt werden sollen, und der Wirkungen dieser Beihilfen, zweckdienlich zu ergänzen. Das Erfordernis der Anknüpfung ihres Vorbringens an den Streitgegenstand ist daher nicht eng auszulegen.

155. Zeigt sich jedoch, dass eine Klage, deren Zulässigkeit streitig ist, jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, so kann der Gemeinschaftsrichter aus Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie ohne weiteres über die Begründetheit entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I1873, Randnr. 52, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C233/02, Frankreich/Kommission, Slg. 2004, I2759, Randnr. 26). Ebenso kann der Gemeinschaftsrichter, wenn sich zeigt, dass ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, bei dem fraglich ist, ob es an den Streitgegenstand anknüpft, jedenfalls als aus einem anderen Grund unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist, dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, ohne darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer über seine Rolle als Unterstützer der Anträge einer der Parteien hinausgegangen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I747, Randnrn. 64 und 65).

156. Im Licht dieser Grundsätze sind die von den Streithelferinnen im vorliegenden Fall geltend gemachten Angriffsmittel zu prüfen.

a) Zum Angriffsmittel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Vorbringen der Parteien

157. Nach Ansicht der Streithelferinnen hat die Kommission möglicherweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der eine der in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien darstelle. Die Entscheidung lasse nämlich nicht die Feststellung zu, ob sich andere Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hätten. Wenn dem aber so wäre, wäre der Italienischen Republik keine Gelegenheit gegeben worden, hierauf zu antworten.

158. Die Kommission, die auf dieses Vorbringen in ihren Schriftsätzen nicht eingegangen ist, hat in der mündlichen Verhandlung pauschal geltend gemacht, dass das Vorbringen der Streithelferinnen großenteils unzulässig sei, weil es nicht dem der Klägerin entspreche.

Würdigung durch das Gericht

159. Nach dem Wortlaut der Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit insoweit von den Streithelferinnen nicht bestritten wird, ist festzustellen, dass das Angriffsmittel, das im Übrigen spekulativ erscheint, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. In Randnummer 4 der Entscheidung heißt es nämlich, dass die Kommission von den Beteiligten keine Stellungnahme erhalten habe.

160. Der Begriff Beteiligte erstreckt sich nach seiner Definition in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 659/1999 u. a. auf Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Gewährung einer neuen Beihilfe plant oder sie bereits gewährt hat und deshalb als der betreffende Mitgliedstaat bezeichnet wird.

161. Aus der Entscheidung ist daher herzuleiten, dass kein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Beteiligter eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Gemeinsamen Markt abgegeben hat, die der Italienischen Republik von der Kommission hätte übermittelt werden können.

162. Unter diesen Umständen ist das Angriffsmittel zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit zu entscheiden wäre, sowohl was dessen Anknüpfung an den Streitgegenstand als auch was die Möglichkeit für potenziell Begünstigte einer Beihilferegelung angeht, sich im Rahmen des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG auf eine Verletzung des Anspruchs des betreffenden Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör zu berufen.

b) Zum Angriffsmittel des Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG

Vorbringen der Parteien

163. Die Streithelferinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG über Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, diese Vorschrift anzuwenden.

164. Die Kommission ist auf dieses Vorbringen in ihren Schriftsätzen nicht eingegangen, hat aber in der mündlichen Verhandlung pauschal geltend gemacht, dass das Vorbringen der Streithelferinnen großenteils unzulässig sei, weil es nicht dem der Klägerin entspreche. Die Klägerin hat ihrerseits die Auffassung vertreten, dass dieses Vorbringen den Gegenstand des Rechtsstreits in keiner Weise verändere.

Würdigung durch das Gericht

165. Das Angriffsmittel ist offensichtlich unbegründet. Bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die als solche eng auszulegen ist; nach dieser Auslegung können nur diejenigen Nachteile eine Anwendung dieser Bestimmung begründen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind (Urteil Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 81). Außerdem ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, wie bereits ausgeführt worden ist, vom Gemeinschaftsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte oder verfügen konnte.

166. Im vorliegenden Fall ergibt aber eine Prüfung des während des Verwaltungsverfahrens geführten Schriftwechsels, dass die italienischen Behörden der Kommission gegenüber nie angegeben und erst recht nicht bewiesen haben, dass mit dem Vorhaben Beihilfen zur Beseitigung der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG bezeichneten Nachteile eingeführt werden sollten. Sie haben im Gegenteil den Entwurf stets so dargestellt, dass mit ihm eine Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten eingeführt werden sollte. Damit war der Entwurf an den Leitlinien zu messen, nach deren Absatz 2.4 Unterabsatz 1 die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG genannten Beihilfen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

167. Überdies hat die Klägerin in der mündlichen Behandlung bestätigt, dass zwar die Schwierigkeiten der LKB Sardiniens neben anderen Faktoren, wie der Tatsache, dass Sardinien eine Insel ist, auf von ihr als Naturkatastrophen bezeichnete Ereignisse zurückzuführen seien, dass mit dem Entwurf jedoch eindeutig beabsichtigt worden sei, über einen bloßen Ausgleich [für diese Ereignisse] hinauszugehen.

168. Es kann deshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden, in Randnummer 44 der Entscheidung die Auffassung vertreten zu haben, dass der Entwurf keinen Hinweis auf die Gewährung von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG enthalte, weshalb sie die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993, oben angeführt in Randnr. 129, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I7601, Randnrn. 68 und 69, und Deutschland/Kommission vom 29. April 2004, oben angeführt in Randnr. 130, Randnr. 40).

169. Unter diesen Umständen ist das Angriffsmittel zurückzuweisen, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob es an den Gegenstand des Rechtsstreits anknüpft.

c) Zum Angriffsmittel des Verstoßes gegen Artikel 158 EG und die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 30 zu den Inselgebieten

Vorbringen der Parteien

170. Nach Ansicht der Streithelferinnen hat die Kommission gegen Artikel 158 EG und die Erklärung Nr. 30 verstoßen, indem sie in der Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass mit dem Entwurf den Zielen dieser Vorschriften habe entsprochen werden sollen. Sie führen insbesondere Entscheidungen an, in denen die Kommission die mit der Insellage verknüpfte Verspätung bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung berücksichtigt habe.

171. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Angriffsmittel, weil nicht von der Klägerin angeführt, als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass dieses Angriffsmittel den Streitgegenstand nicht verändere.

Würdigung durch das Gericht

172. Dieses Angriffsmittel ist zulässig, auch wenn es sich von den von der Klägerin angeführten Klagegründen unterscheidet. Die Klägerin macht nämlich einen Klagegrund geltend, den sie auf einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und die Leitlinien gründet. Bei der Beurteilung einer geplanten neuen Beihilfe zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die ein Förder- oder ein benachteiligtes Gebiet betrifft, berücksichtigt die Kommission Artikel 158 EG in der in den Absätzen 1.3 Unterabsatz 2 und 3.2.3 der Leitlinien beschriebenen Weise. Daher hätte die Kommission, wenn sie, wie die Streithelferinnen behaupten, überhaupt nicht berücksichtigt hat, dass mit dem Entwurf den Zielen des Artikels 158 EG entsprochen werden sollte, zwangsläufig gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und die Leitlinien verstoßen.

173. Zur Begründetheit ist festzustellen, dass die Gemeinschaft nach Artikel 158 Absatz 1 EG ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und weiterhin verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern, und dass sie sich nach Absatz 2 dieser Bestimmung insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

174. Die Kommission hat sich, wie bereits festgestellt worden ist, für die Fälle, in denen sie prüft, ob der Entwurf einer Beihilferegelung zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, in Absatz 3.2.3 der Leitlinien die Verpflichtung auferlegt, den Zielen des Artikels 158 EG und den regionalen Auswirkungen einer geplanten neuen Beihilfe mit sektoraler Zielrichtung Rechnung zu tragen.

175. Dass mit einer geplanten neuen Beihilfe bezweckt wird, den Zielen einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags als der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 EG, auf die sich der betreffende Mitgliedstaat beruft, zu entsprechen, bedeutet jedoch allein noch nicht, dass dieses Vorhaben die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme verwirklicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 13, und vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C261/01 und C262/91, van Calster u. a., Slg. 2003, I12249, Randnr. 47).

176. Im vorliegenden Fall blieben vielmehr die in Absatz 3.2.2 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen anwendbar - auch wenn sie flexibel handzuhaben waren -, und die Prüfung der vorstehenden Angriffsmittel hat ergeben, dass die Kommission, die verpflichtet war, binnen zwei Monaten eine Entscheidung anhand der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen, davon ausgehen konnte, dass die Italienische Republik schlüssige Angaben, die eine Überprüfung der Erfüllung dieser Voraussetzungen ermöglicht hätten, nicht gemacht hatte, und ihre Prüfung angesichts der insoweit bestehenden Bedenken mit einer endgültigen Negativentscheidung abschließen konnte.

177. Dem steht nicht entgegen, dass die Kommission in früheren Entscheidungen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen mit der Insellage zusammenhängenden Umständen in einer von den Streithelferinnen im Übrigen nicht näher beschriebenen Weise Rechnung getragen hat. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu prüfen, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C57/00 P und C61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I9975, Randnrn. 52 und 53).

178. Die Berufung auf die Erklärung Nr. 30 geht fehl. Die Entscheidung ist nämlich ein Rechtsakt mit individueller Geltung, dessen Erlass in die Zuständigkeit der Kommission, für die Beachtung von Artikel 87 EG und die Durchführung von Artikel 88 EG zu sorgen, fällt und nichts mit der Ausübung der Rechtsetzungsgewalt der Gemeinschaft zu tun hat, bei der es um den Erlass spezielle[r] Maßnahmen zugunsten [der Inselgebiete geht], um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern, wie es in dieser Erklärung heißt.

179. Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

d) Zum Angriffsmittel des Verstoßes gegen die Richtlinien 72/159 und 75/268

Vorbringen der Parteien

180. Die Streithelferinnen rügen, dass sich die Kommission in der Entscheidung nicht auf die Richtlinien 72/159 und 75/268 bezogen habe. Nach der Richtlinie 72/159 sei es möglich, finanzielle Beteiligungen und Investitionsbeihilfen wie die des vorliegenden Falles für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, und nach der Richtlinie 75/268 ließen sich die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik in den am meisten benachteiligten Gebieten erreichen. Darüber hinaus verleihe Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1), die diese Richtlinien ergänze, den Mitgliedstaaten eine umfassende Befugnis zum Erlass spezifischer regionaler Maßnahmen, unter die die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen fallen könnten. Alle diese Vorschriften hätten es der Kommission erlaubt, die Leitlinien unangewendet zu lassen und sich der Durchführung des Vorhabens nicht zu widersetzen.

181. Die Kommission erwidert, das Angriffsmittel sei als unzulässig, jedenfalls aber als unerheblich zurückzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass dieses Angriffsmittel den Streitgegenstand nicht verändere.

Würdigung durch das Gericht

182. Die Entscheidung wurde am 13. November 2001 nach einer am 15. Januar 1998 ausgelösten Vorprüfungsphase und einem förmlichen Prüfverfahren erlassen, das durch eine bei der Italienischen Republik am 4. Februar 1999 eingegangene Entscheidung eingeleitet wurde.

183. Die Richtlinie 75/268 wurde durch Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 142, S. 1) aufgehoben, die am siebten Tag nach dem Tag ihrer am 2. Juni 1997 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Entsprechend wurde die Verordnung Nr. 797/85 durch Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1) aufgehoben, die am dritten Tag nach dem Tag ihrer am 6. August 1991 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Die Streithelferinnen können also aus den genannten Bestimmungen nichts herleiten, zumal sie sich nie auf die diese ersetzenden Rechtsakte berufen haben.

184. Zur Richtlinie 72/159 führen die Streithelferinnen lediglich aus, dass deren Artikel 8 und 14 der Vereinbarkeit [des Entwurfs] nicht entgegen[stehen] und... die Nichtanwendung der Leitlinien [ermöglichen]; sie erläutern jedoch nicht und erst recht beweisen sie nicht, inwiefern die Kommission anders hätte entscheiden müssen oder zumindest können, als sie es getan hat. Im Übrigen beziehen sich die angeführten Bestimmungen nicht auf bei der Kommission im Hinblick auf eine Prüfung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG angemeldete geplante neue Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, wie die, um die es bei dem in der Entscheidung behandelten Entwurf geht. Vielmehr betrifft Artikel 8 der Richtlinie 72/159 selektive Regelung[en] zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, um unter den in den Artikeln 1 bis 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen die Bewirtschaftung und Entwicklung dieser Betriebe unter rationellen Bedingungen zu begünstigen. Artikel 14 der Richtlinie 72/159 betrifft Beihilfen für Investitionen, die verboten sind oder aber ausnahmsweise zulässig, sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit... den Artikeln [87 EG bis 89 EG] gewährt werden.

185. Unter diesen Umständen ist das Angriffsmittel zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, darüber zu entscheiden, ob es an den Streitgegenstand anknüpft.

e) Zu dem gegebenenfalls hilfsweise gestellten Antrag, die rechtswidrigen Bestimmungen gemäß Artikel 241 EG unangewendet zu lassen

186. Dieser Antrag, der als Angriffsmittel zur Unterstützung der Klageanträge zu werten ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C289/99 P, Schiocchet/Kommission, Slg. 2000, I10279, Randnr. 25), muss nach Artikel 116 § 4 Buchstabe b der Verfahrensordnung vom Antragsteller begründet werden. Eine bloße abstrakte Antragstellung, die nicht durch Vorbringen substanziiert wird, das so klar und deutlich ist, dass es den Parteien eine Antwort und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglicht, genügt diesem Erfordernis nicht (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Société Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 611, 644, und Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II523, Randnr. 20).

187. Im vorliegenden Fall machen aber die Streithelferinnen nicht - auch nicht summarisch - die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts geltend. Insbesondere legen sie zwar dar, dass ein Teil der Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei, doch sagen sie nicht, um welche Bestimmungen es sich genau handelt, und rügen auch nicht ausdrücklich deren Rechtswidrigkeit.

188. Das Angriffsmittel entspricht daher nicht den Mindestanforderungen, die die Verfahrensordnung an seine Geltendmachung stellt, und ist mithin als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob es an den Streitgegenstand anknüpft.

189. Da die zur Begründung des Antrags auf vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung insgesam t geltend gemachten Angriffsmittel sämtlich zurückgewiesen worden sind, ist auch dieser Antrag selbst zurückzuweisen.

B - Zum Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung, soweit diese nicht vorsieht, dass die Beihilfen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro rechtmäßig sind

1. Vorbringen der Parteien

190. Zur Begründung ihres Antrags auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung machen die Streithelferinnen als einziges Angriffsmittel einen Verstoß gegen die De-minimis-Regel geltend.

191. Nach Ansicht der Kommission werden mit diesem Antrag nicht die Anträge der Klägerin unterstützt, da diese auf die Anfechtung der Entscheidung insgesamt und nicht auf deren Teilanfechtung gerichtet seien; außerdem knüpfe das entsprechende Vorbringen nicht an den Streitgegenstand an, da es keinen Zusammenhang mit dem Vorbringen der Klägerin aufweise, weshalb es selbst als unzulässig zurückzuweisen sei; jedenfalls sei dieses Vorbringen unerheblich, da die De-minimis-Regel im vorliegenden Fall unanwendbar gewesen sei.

192. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Hilfsantrag der Streithelferinnen von ihren eigenen Klageanträgen umfasst sei und dass das zu seiner Begründung angeführte Angriffsmittel den Streitgegenstand nicht verändere.

2. Würdigung durch das Gericht

193. Nach Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung kann ein Streithelfer zwar keine Anträge stellen, die über die Anträge hinausgehen, zu deren Unterstützung er dem Rechtsstreit beigetreten ist (Urteil des Gerichts vom 27. September 2000 in der Rechtssache T184/97, BP Chemicals/Kommission, Slg. 2000, II3145, Randnr. 39), doch ist er berechtigt, diese Anträge nur teilweise zu unterstützen.

194. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in deren Artikel 1 festgestellt wird, dass der Entwurf mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Indem die Streithelferinnen hilfsweise beantragt haben, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese die Feststellung der Unvereinbarkeit nicht auf Beihilfen im Umfang von mindestens 100 000 Euro beschränke, fügen sie den Anträgen der Klägerin keinen neuen Antrag hinzu. Ihr Hilfsantrag ist daher gemäß Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung dazu bestimmt, den Anträgen der Klägerin zu dienen, und somit zulässig.

195. Sodann verleihen Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung, wie bereits ausgeführt worden ist, dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde.

196. Hier macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, den sie im Wesentlichen darauf stützt, dass der Entwurf Beihilfen geringen Umfangs vorsehe, die nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG die Handelsbedingungen in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (siehe oben, Randnrn. 81 bis 90). Die Streithelferinnen machen ein Angriffsmittel geltend, das sie auf einen Verstoß gegen die De-minimis-Regel stützen.

197. Die De-minimis-Regel behandelt die in Artikel 87 Absatz 1 EG vorgesehene Bedingung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und erläutert, wie die Kommission diese Bedingung prüft, wobei sie den Grundsatz aufstellt, dass eine Beihilfe geringen Umfangs keine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat (Urteil Niederlande/Kommission, oben angeführt in Randnr. 29, Randnrn. 3 und 25).

198. Mithin knüpft das Angriffsmittel der Streithelferinnen an den Streitgegenstand an und ist daher zulässig.

199. Was die Begründetheit angeht, so ist die De-minimis-Regel nicht auf Beihilfen anwendbar, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen gewährt werden, wie auch in den Absätzen 2.3 Unterabsatz 2 und 3.2.5 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Leitlinien gesagt wird. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass der Entwurf die Gewährung von Beihilfen an solche Unternehmen vorsah. Die Berufung auf einen Verstoß gegen die De-minimis-Regel geht daher fehl (Urteile Spanien/Kommission vom 19. September 2002, oben angeführt in Randnr. 168, Randnr. 35, und Griechenland/Kommission, oben angeführt in Randnr. 102, Randnr. 74).

200. Das Angriffsmittel und der Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung sind somit zurückzuweisen.

201. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

202. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung kann entschieden werden, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt.

203. Da im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten mit Ausnahme derjenigen aufzuerlegen, die der Kommission durch den Streitbeitritt entstanden sind. Außerdem sind den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten sowie - auf den entsprechenden Antrag der Kommission - die dieser durch den Streitbeitritt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Regione autonoma della Sardegna trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Kosten.

3. Die Confederazione italiana agricoltori della Sardegna, die Federazione regionale coltivatori diretti della Sardegna und die Federazione regionale degli agricoltori della Sardegna tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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