Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: T-171/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 423/97, Verordnung (EWG) Nr. 3433/91


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 423/97
Verordnung (EWG) Nr. 3433/91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Übermittlung der in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen endgültigen Unterrichtung durch die Kommission an den Ausführer des von der Dumpinguntersuchung betroffenen Erzeugnisses an dessen Gesellschaftssitz ist selbst dann ordnungsgemäß, wenn dieses Unternehmen die Kommission ausdrücklich um Zustellung an eine andere Anschrift gebeten hat. Der genannte Artikel 20 erlegt der Kommission an keiner Stelle die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die endgültige Unterrichtung dem rechtlichen Vertreter des betroffenen Unternehmens übermittelt wird.

2 Der Umstand, daß eine Einfuhr innerhalb eines Konzerns durchgeführt wird, ist als solcher nicht geeignet, um diese Einfuhr dem Anwendungsbereich des Artikels 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 zu entziehen.

3 Die Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verpflichtet - ebenso wie der Antidumpingkodex 1994 - die Gemeinschaftsorgane an keiner Stelle, im Antidumpingverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß jeder dumpende Ausführer für sich genommen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beiträgt. Diese Schädigung ist umfassend zu beurteilen, wobei es gerechtfertigt ist, die Auswirkungen aller Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu prüfen und daraufhin die geeigneten Maßnahmen gegenüber allen Ausführern zu ergreifen, selbst wenn der Umfang der Ausfuhren jedes einzelnen von ihnen individuell betrachtet von geringer Bedeutung ist.

Daher kann sich ein Unternehmen nicht wegen des geringen Umfangs seiner Ausfuhren auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen, da es sich für die Feststellung der Schädigung nicht in einer anderen Situation befindet als ein Unternehmen, das erhebliche Mengen ausgeführt hat. Es kann auch nicht einen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geltend machen, weil der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft es erfordern kann, daß auch Ausfuhren in beschränkter Menge bei der Feststellung einer Schädigung berücksichtigt werden.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Oktober 1999. - Swedish Match Philippines Inc. gegen Rat der Europäischen Union. - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Zoll auf die Einfuhren von Taschenfeuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen - Kausalzusammenhang zwischen Ausfuhren in sehr geringen Mengen und einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie. - Rechtssache T-171/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-171/97

Swedish Match Philippines Inc., Gesellschaft philippinischen Rechts mit Sitz in Manila (Philippinen), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Francisco Miguel Rodero López, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Lucy Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Ramon Torrent und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Viktor Kreuschitz und durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in Thailand und zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko (ABl. L 65, S. 1) in der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1508/97 des Rates vom 28. Juli 1997 (ABl. L 204, S. 7) geänderten Fassung

erläßtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy, J. Pirrung, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Rat erließ am 22. Dezember 1995 die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung), um insbesondere die Gemeinschaftsvorschriften an das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im folgenden: Antidumpingkodex 1994) anzupassen.

2 Gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung kann ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, wobei eine Ware dann als gedumpt gilt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware.

3 Artikel 3 der Grundverordnung, der die Feststellung der Schädigung betrifft, lautet wie folgt:

"(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieser Verordnung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht...

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz [= 2 %] übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen...

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können.

..."

4 Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bestimmt, daß u. a. die Antragsteller, die Einführer und die Ausführer eine endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen können, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels lauten wie folgt:

"(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen... Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluß der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluß jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird."

Sachverhalt, Antidumpingmaßnahmen, Verfahren und Anträge der Parteien

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Die Klägerin gehört zum Swedish Match-Konzern, dessen Muttergesellschaft die Swedish Match SA mit Sitz in Nyons (Schweiz) ist. Die Klägerin gehört zu 99,99 % der Swedish Match International BV. Eine weitere Tochtergesellschaft des Swedish Match-Konzerns ist die Poppell BV mit Sitz in den Niederlanden (im folgenden: Poppell).

6 Im August 1994 stellten mehrere Gemeinschaftshersteller, darunter eine Gesellschaft, die zum Swedish Match-Konzern gehörte, bei der Kommission Anträge gegen Einfuhren bestimmter Arten von Feuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen.

7 Am 18. März 1995 gab die Kommission auf diese Anträge hin die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt. Die Untersuchung der Kommission betraf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1994. Es ist unstreitig, daß die Klägerin während dieses Zeitraums nur einmal Feuerzeuge in die Gemeinschaft ausführte, und zwar an ihre Schwestergesellschaft Poppell als verbundene Einführerin.

8 Im Rahmen der Untersuchung sandte die Kommission zunächst allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebögen zu. In ihrer Antwort auf den an sie gerichteten Fragebogen gab die Klägerin Auskunft über ihre rechtlichen Verhältnisse, ihre Produktion und ihre Umsätze und benannte unter der Überschrift "Angaben zu der Gesellschaft" ihren Präsidenten und ihren Financial Controller als "Kontaktpersonen" (Anhang 4 der Klageschrift).

9 Am 30. September 1996 versandte die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung ein einheitliches Übermittlungsschreiben, das an folgende Empfänger gerichtet war:

- Swedish Match, Nyons (Schweiz), zu Händen von Herrn Picard,

- Herrn Picard, Swedish Match Lighter Division, Rillieux-la-Pape (Frankreich),

- den Financial Controller der Klägerin, Manila (Philippinen),

- die Firma Poppell in den Niederlanden.

Dieses Schreiben nahm Bezug auf das "Antidumpingverfahren wegen Einfuhren von... Feuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen - Endgültige Unterrichtung der konzernangehörigen Gesellschaften (Swedish Match Philippines Inc. als Ausführer, Poppell BV als Einführer sowie Geschäftsleitung) über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, die im Hinblick auf die beabsichtigten Empfehlungen der Kommission berücksichtigt wurden". Die Empfänger wurden aufgefordert, bis zum 11. Oktober 1996 etwaige Stellungnahmen zu der dem Schreiben beigefügten endgültigen Unterrichtung einzureichen.

10 In der genannten endgültigen Unterrichtung stellte die Kommission u. a. in bezug auf die Klägerin eine Dumpingspanne von 36,7 % und eine Preisunterbietungsspanne ("underselling margin") von 13 % fest. Die Klägerin äußerte sich innerhalb der ihr eingeräumten Frist bis zum 11. Oktober 1996 nicht zu dem Dokument.

Antidumpingverordnung (EG) Nr. 423/97

11 Am Ende des geschilderten Verfahrens erließ der Rat am 3. März 1997

die Verordnung (EG) Nr. 423/97 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in Thailand und zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko (ABl. L 65, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 423/97 oder streitige Verordnung). In Artikel 2 dieser Verordnung wurde u. a. ein endgültiger Antidumpingzoll von 43 % festgelegt, der für Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen mit Ausnahme der Waren galt, die von der Klägerin hergestellt und verkauft wurden, auf die ein Zollsatz von 17 % erhoben wurde.

12 In den Randnummern 33 und 34 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 423/97 stellte der Rat bei allen kooperationswilligen philippinischen Herstellern und Ausführern mit Ausnahme der Klägerin eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 52,6 % fest; bei der Klägerin habe die Spanne 36,7 % betragen.

13 Bei der Feststellung der Schädigung nahm der Rat nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung eine kumulative Beurteilung der gleichartigen und gleichzeitigen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern - Thailand, den Philippinen und Mexiko - vor (Randnrn. 40 bis 44 der Begründungserwägungen).

14 In bezug auf die Preise der gedumpten Einfuhren führte der Rat aus: "Dabei wurde in allen Fällen eine durchschnittliche Preisunterbietung, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Preises der Gemeinschaftshersteller, von mehr als 30 % festgestellt. Eine Ausnahme bildet lediglich das mit der Swedish Match-Gruppe verbundene philippinische Unternehmen, dessen äußerst geringe Exporte in die Gemeinschaft nicht als repräsentativ für die philippinischen Feuerzeugexporte angesehen werden können. Folglich lagen die Preise der aus den betroffenen Ländern eingeführten Feuerzeuge im Untersuchungszeitraum weit unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller" (Randnr. 50 der Begründungserwägungen).

15 Zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stellte der Rat fest, daß die Preise bis 1992 im Durchschnitt leicht angezogen hätten, dann aber wieder leicht zurückgegangen seien, wobei die Gemeinschaftshersteller zur Haltung ihres Marktanteils in dieser Zeit in größerem Umfang Waren in Sonderausfertigung verkauft hätten (wie beispielsweise Feuerzeuge, die normalerweise höhere Preise gerechtfertigt hätten). Die Untersuchung habe jedoch ergeben, daß diese höheren Preise nicht hätten beibehalten werden können, was die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller nachteilig beeinflußt habe (Randnr. 54 der Begründungserwägungen).

16 In seiner Schlußfolgerung zu der Schädigung bemerkte der Rat insbesondere, daß "[d]ie Preise der Einfuhren... erheblich die durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft [unterboten], und zwar um mehr als 30 % (eine Ausnahme bildet das mit einem Gemeinschaftshersteller verbundene philippinische Unternehmen, dessen Ausfuhren zu gering waren, um für die philippinischen Exporte repräsentativ zu sein)" (Randnr. 57 der Begründungserwägungen).

17 In seiner Schlußfolgerung zu der Schadensursache kam der Rat zu der Auffassung, daß die gedumpten Einfuhren aus Thailand, den Philippinen und Mexiko für sich genommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hätten. Diese Schlußfolgerung stütze sich vor allem auf die Preisunterbietungsschwelle und die betroffenen Mengen, die die Preise erheblich nach unten gedrückt hätten (Randnr. 71 der Begründungserwägungen).

18 Der Rat nahm schließlich an, daß man mit Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung unter den festgestellten Dumpingspannen habe bleiben können. Zu diesem Zweck verglich er die Verkaufspreise der einzelnen Ausführer mit denen der Gemeinschaftshersteller, wobei die letzteren die Poduktionskosten der Hersteller und einen angemessenen Gewinn widerspiegelten. Dabei erschien es ihm angemessen, in dieser Schadensuntersuchung die Gewinnspanne auf 10 % zu begrenzen (Randnrn. 79 bis 82 der Begründungserwägungen).

Verordnung (EG) Nr. 1508/97

19 Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 1508/97 vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/97 (ABl. L 204, S. 7; im folgenden: Verordnung Nr. 1508/97) berichtigte der Rat einen Fehler bei der Berechnung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Klägerin und setzte diesen auf 13 % fest. Vor dem Gericht erklärte der Rat, daß diese Änderung Rückwirkung habe und zuviel gezahlte Beträge der Klägerin erstattet würden.

Verfahren

20 Die Klägerin hat am 5. Juni 1997 die vorliegende Klage erhoben, die zunächst nur gegen die Verordnung Nr. 423/97 gerichtet war. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin jedoch den Erlaß der Verordnung Nr. 1508/97 berücksichtigt und ihre Anträge entsprechend umformuliert.

21 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 12. Dezember 1997 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Die Kommission hat allerdings keinen Streithilfeschriftsatz vorgelegt.

22 Mit Entscheidung des Gerichts vom 21. September 1998 ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der infolgedessen die Rechtssache zugewiesen worden ist.

23 Das Gerichte (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Es hat jedoch den Rat aufgefordert, eine Frage über die Ausfuhrmenge der Klägerin schriftlich zu beantworten.

24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Mai 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 423/97 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1508/97 insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft, wobei der Begriff "insoweit, als er betrifft" dahin auszulegen ist, daß er die Aussetzung der Anwendung des im genannten Artikel festgesetzten Restzolls gegenüber der Klägerin umfaßt;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

27 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund, der auf einem Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung beruht, rügt die Klägerin die Umstände der Zustellung der endgültigen Unterrichtung sowie die Ungenauigkeit des Unterrichtungsschreibens. Die Mängel der endgültigen Unterrichtung stellten außerdem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar. Mit dem zweiten Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung gestützt ist, macht die Klägerin im Kern geltend, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keinesfalls auf ihre Ausfuhren zurückzuführen sei. Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin dem Rat vor, die streitige Verordnung nicht ausreichend begründet zu haben.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Vorbringen der Parteien

28 Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin einen zweifachen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie macht geltend, daß ihr die endgültige Unterrichtung nicht in angemessener Weise zugestellt worden sei und daß das Unterrichtungsschreiben keine ausreichenden Informationen über die Art und Weise enthalten habe, in der die Kommission die Schadensspanne berechnet habe.

29 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die an sie gerichtete endgültige Unterrichtung auch ihrem rechtlichen Vertreter in Brüssel, der Rechtsanwaltskanzlei Eureka (im folgenden: Eureka) hätte übermittelt werden müssen. Sie weist darauf hin, daß sie für das Antidumpingverfahren eine Zustellungsanschrift in Brüssel benannt habe, daß aber die Zustellung der endgültigen Unterrichtung nicht an diese Anschrift erfolgt sei. Die mangelnde Zustellung der endgültigen Unterrichtung an die Anschrift von Eureka habe sie daran gehindert, sich wirksam und innerhalb der festgesetzten Frist zu verteidigen, da sie in gutem Glauben angenommen habe, daß das Unterrichtungsschreiben auch an Eureka gesandt worden sei und diese sich um die verfahrensrechtlichen Belange kümmern würde.

30 Die Klägerin betont, sie habe berechtigter- und vernünftigerweise annehmen können, daß sich der rechtliche Vertreter des Swedish Match-Konzerns der verfahrensrechtlichen Belange annehmen würde, wie er das bereits zuvor getan habe. Eine Partei eines Antidumpingverfahrens sei nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, daß ihr rechtlicher Vertreteter tatsächlich die Zustellungen der Kommission erhalte und ihre Interessen damit wirksam vertreten seien. Im Gegenteil obliege es der Kommission, die erforderlichen Maßnahmen - auch in eigener Initiative - zu ergreifen, damit die Rechte einer betroffenen Partei im Antidumpingverfahren gewahrt würden.

31 Die Klägerin habe während des Verwaltungsverfahrens, abgesehen von der Untersuchung in ihrem Betrieb auf den Philippinen durch Dienststellen der Kommission, keinen direkten Kontakt mit der Kommission gehabt. Swedish Match SA, vertreten durch Herrn Picard, sei in den Beziehungen der Klägerin zur Kommission als Vermittlerin aufgetreten, da die Klägerin keine eigenständige Stellung im Antidumpingverfahren gehabt habe. Da Eureka der rechtliche Vertreter des Swedish Match-Konzerns sei, habe sie beide Unternehmen vertreten. Außerdem habe Eureka bei verschiedenen Anlässen ausdrücklich und direkt die Interessen der Klägerin im Antidumpingverfahren vertreten. Die Kommission habe zudem im Laufe des vorliegenden Antidumpingverfahrens stets das Auftreten von Swedish Match SA und Eureka für die Klägerin hingenommen.

32 Die Klägerin macht außerdem geltend, die endgültige Unterrichtung habe keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, auf welche Weise die Kommission die Schadensspanne bestimmt habe. Sie habe daher nicht wissen können, aufgrund welcher Daten die Preisunterbietungsspanne in ihrem Fall berechnet worden sei, und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich in der Frage des wirklichen Vorliegens des festgestellten Schadens zu verteidigen.

33 Die Klägerin räumt ein, daß die für die Berechnung der Schadensspanne verwandte Methode in der endgültigen Unterrichtung erklärt worden sei. Sie behauptet jedoch, daß das Unterrichtungsschreiben keine Angaben zu der Berechnung der Schadensspanne enthalten habe, die die Kommission in ihrem Fall konkret vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang verlangt die Klägerin von der Kommission auch die Überlassung der nicht vertraulichen Informationen über die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Nichtübermittlung dieser Informationen hindere sie daran, zu erfahren, wie die Kommission zu dem Schluß gelangt sei, die Preisunterbietungsspanne betrage 13 %.

34 Der Rat macht zunächst geltend, die direkte Versendung der endgültigen Unterrichtung an die Klägerin stelle als solche keinen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung dar. Die Klägerin habe Beweis dafür zu erbringen, daß sie durch diese Versendung daran gehindert worden sei, ihre Interessen wirksam zu verteidigen. Die direkte Versendung habe bei der Klägerin allenfalls einen Zeitverlust verursachen können, soweit sie Maßnahmen habe ergreifen müssen, um das Dokument ihrem Berater zuzuleiten. In einem solchen Fall hätte sie sich an die Kommission wenden und eine Verlängerung der Frist beantragen müssen, die ihr für die Vorlage ihrer Bemerkungen zu der endgültigen Unterrichtung eingeräumt worden sei; dies habe sie jedoch nicht getan. Sie habe auch im weiteren Verlauf niemals gerügt, daß ihr die endgültige Unterrichtung direkt zugesandt worden sei.

35 Der Rat macht außerdem geltend, daß die von der Kommission bei der Berechnung der Schadensspanne angewandte Methode auf Seite 21 der endgültigen Unterrichtung beschrieben worden sei. Diese habe auch genaue Daten zu der Preisunterbietungsspanne der Klägerin (13 %) und der der anderen betroffenen Ausführer enthalten. Die Klägerin habe zudem Informationen über die Ausfuhrpreise erhalten; bei der Berechnung des Preises zur Beseitigung des Schadens ("nicht schädigender Preis") sei sie darüber unterrichtet worden, daß die Organe eine Gewinnspanne von 10 % zugrunde gelegt hätten. Dagegen seien die Berechnungen zur Feststellung der durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Klägerin aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich gemacht worden.

36 Zu dem Antrag der Klägerin, ihr die Daten in nicht vertraulicher Form zur Verfügung zu stellen, bemerkt der Rat schließlich, daß die Klägerin niemals eine Unzulänglichkeit der endgültigen Unterrichtung gerügt habe. Sie habe auch keine zusätzlichen Informationen über die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller angefordert.

Würdigung durch das Gericht

37 Nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung muß die Kommission zur Wahrung der Verteidigungsrechte u. a. dem Ausführer der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware eine endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zukommen lassen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, dem Rat die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Antidumpingverfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Die Kommission hat mit ihrem Schreiben vom 30. September 1996 der Klägerin unter der Anschrift ihres Sitzes und zu Händen ihres Financial Controller die endgültige Unterrichtung im Sinne von Artikel 20 der Grundverordnung übermittelt. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist die Zusendung eines Schriftstücks an den Sitz des Empfängers als wirksame Zustellung anzusehen. Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85 (Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, Randnrn. 10 bis 12) - das im Bereich der Erzeugungsquoten nach der EGKS-Regelung ergangen war - festgestellt, daß die Zustellung einer Entscheidung, durch die die Klagefrist in Gang gesetzt wird, am Sitz des betroffenen Unternehmens selbst dann ordnungsgemäß ist, wenn das Unternehmen die Kommission ausdrücklich um Zustellung an eine andere Anschrift gebeten hat.

39 Diese Rechtsprechung ist um so mehr auf den vorliegenden Fall zu übertragen, als die Klägerin es unterlassen hat, der Kommission rechtzeitig einen Wechsel der "Kontaktpersonen" mitzuteilen, die sie in ihrer Antwort auf den Fragebogen benannt hatte (siehe oben, Randnr. 8), und die Kommission ausdrücklich zu ersuchen, künftig sämtliche Korrespondenz an Eureka zu richten.

40 Die Kommission hat sich außerdem, indem sie das Schreiben vom 30. September 1996 an den Sitz der Klägerin gerichtet hat, an die Angaben gehalten, die die Klägerin selbst in ihrer Antwort auf den Fragebogen gemacht hatte, wo sie ihren Präsidenten und ihren Financial Controller als "Kontaktpersonen" benannt hatte. Daraus folgt, daß die Klägerin in der Lage war, von der endgültigen Unterrichtung Kenntnis zu nehmen und entsprechend ihrer Interessenlage dazu Stellung zu nehmen, sei es in eigener Initiative oder durch ihren Berater oder schließlich über den Swedish Match-Konzern.

41 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die endgültige Unterrichtung hätte an ihren rechtlichen Vertreter in Brüssel gerichtet werden müssen, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 20 der Grundverordnung der Kommission an keiner Stelle die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, daß die endgültige Unterrichtung dem rechtlichen Vertreter des betroffenen Ausführers übermittelt wird.

42 In dieser Hinsicht ist der Umstand, daß die Kommission im Laufe des Verfahrens einige Kontakte mit Eureka und mit anderen Gesellschaften und Personen aus dem Swedish Match-Konzern hatte, ohne Bedeutung, da keine Verpflichtung der Kommission besteht, die endgültige Unterrichtung an den Vertreter des betroffenen Unternehmens zu senden.

43 Die Rüge der fehlerhaften Zustellung ist demnach zurückzuweisen.

44 Außerdem ist festzustellen, daß die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens und insbesondere nach Erhalt der endgültigen Unterrichtung zu keinem Zeitpunkt zusätzliche Informationen über die Schadensspanne angefordert hat. Da die Kommission nicht über die angeblich fehlenden Informationen unterrichtet worden war, war sie auch nicht in der Lage, diesem möglichen Mangel während des Antidumpingverfahrens abzuhelfen, um so die Verteidigungsrechte der Klägerin zu wahren.

45 Daher ist auch diese zweite Rüge zurückzuweisen.

46 Da die Klägerin keinen Fehler des Verwaltungsverfahrens dargetan hat und da dieses Verfahren abgeschlossen ist, muß schließlich ihr erstmals vor dem Gericht gestellter Antrag auf Überlassung einer nicht vertraulichen Fassung der Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückgewiesen werden.

47 Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 und 3 Absätze 2 und 6 der Grundverordnung

Vorbringen der Parteien

48 In der Klageschrift macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die von ihr nicht bestrittene Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Ausfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung in den drei von der Untersuchung betroffenen Ländern wegen des geringen Volumens und des Stückpreises ihrer Ausfuhren nicht auf diese zurückzuführen sei.

49 Zunächst sei im Antidumpingverfahren nachgewiesen worden, daß sie während des Untersuchungszeitraums lediglich 10 500 Feuerzeuge in die Gemeinschaft ausgeführt habe, was nur 0,0369 % der Gesamtzahl der Feuerzeuge mit Ursprung auf den Philippinen und 0,0083 % der Gesamtheit der auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführten Feuerzeuge mit Ursprung in den drei von der Untersuchung betroffenen Ländern entspreche. Von den 126,5 Millionen Feuerzeugen, die aus den drei betroffenen Ländern eingeführt worden seien, seinen 28,4 Millionen philippinischen Ursprungs. Die Klägerin schließt hieraus, daß das Volumen ihrer Ausfuhren keine Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben könne.

50 Sie macht außerdem geltend, daß ihre Ausfuhren zu einem Stückpreis (0,19 USD) berechnet worden seien, der wesentlich höher als die Preise der anderen von der Antidumpinguntersuchung betroffenen philippinischen (0,07 USD) und mexikanischen (0,08 USD) Ausführer gewesen sei und sogar über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für vergleichbare Produkte gelegen habe. Wenn der Rat zur Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Volumen der Ausfuhren mit Ursprung in den drei von der Untersuchung betroffenen Ländern kumulativ beurteilt habe, so habe er es gerade wegen des geringen Volumens der Ausfuhren der Klägerin versäumt, die Preisunterbietungsspanne dieser Ausfuhren zu berechnen.

51 Bei einer Untersuchung dieser Tatsachen im Lichte des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung hätte der Rat nach Ansicht der Klägerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß deren Ausfuhren keinesfalls die Feststellung einer Schädigung rechtfertigten. Die Klägerin ist jedenfalls aus denselben Gründen der Auffassung, daß kein Kausalzusammenhang zwischen ihren Ausfuhren und der eingetretenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestehe.

52 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin zusätzlich geltend, daß der Rat, indem er sie in die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gesamten Ausfuhren mit Ursprung in den von der Untersuchung betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, der einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit begründe.

53 Entgegen dem Vorbringen des Rates hätten die Gemeinschaftsorgane schon früher die Auswirkungen der Ausfuhren einzelner Hersteller im Hinblick auf deren spezifische Situation beurteilt (Verordnung [EWG] Nr. 1696/88 der Kommission vom 14. Juni 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, Mexiko, Rumänien, Taiwan, der Türkei und Jugoslawien [ABl. L 151, S. 47]). So seien in der genannten Verordnung die Auswirkungen der Ausfuhren amerikanischer Hersteller einer getrennten Beurteilung unterzogen worden.

54 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane ihrer besonderen Stellung, die sich erheblich von der der anderen Hersteller und Ausführer unterscheide, hätten Rechnung tragen müssen. Auch wenn sie zum europäischen Swedish Match-Konzern gehöre, sei ihre Ausfuhrtätigkeit doch auf Japan, die Vereinigten Staaten und den Raum Asien/Pazifik ausgerichtet, so daß sie nicht als Ausführer in dem Sinne, in dem dieser Begriff für die anderen von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Hersteller gebraucht würde, bezeichnet werden könne. Die einzige Ausfuhr von Feuerzeugen, die sie im Laufe der Untersuchung getätigt habe und die für Qualitätsprüfungen durch Poppell bestimmt gewesen sei, könne nicht als feste und regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen einem Ausführer und einem Einführer angesehen werden. Die Gemeinschaftsorgane hätten daher gegen den Gleichheitssatz verstoßen, indem sie völlig unterschiedliche Situationen gleich behandelt hätten.

55 Die Gemeinschaftsorgane hätten außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der Klägerin stelle eine unverhältnismäßige Ausübung der den Gemeinschaftsorganen durch die Grundverordnung eingeräumten Befugnisse dar, da sie zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe dargetan, daß ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft keinen wesentlichen Bestandteil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit darstellten und daß folglich künftige Ausfuhren unwahrscheinlich seien.

56 Mit dem Klagegrund der unzureichenden Begründung wirft die Klägerin den Gemeinschaftsorganen zudem vor, sie hätten zu Unrecht Zielpreise herangezogen, um den Antidumpingzoll zu berechnen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (TEC u. a./Rat, Slg. 1988, 5855, Randnrn. 48 bis 50), nach dem Zielpreise herangezogen würden, wenn die tatsächlichen Marktpreise gesenkt worden seien und daher für einen Vergleich nicht mehr in Betracht kämen. Die Heranziehung von Zielpreisen sei nur in diesem Fall zulässig. Liege keine Preissenkung vor, so seien die tatsächlichen Preise der Gemeinschaftshersteller für den Vergleich heranzuziehen. Hätten die Gemeinschaftsorgane bei der Festsetzung des Antidumpingzolls die tatsächlichen Preise zugrunde gelegt, so wäre der Klägerin kein Antidumpingzoll auferlegt worden.

57 Der Rat erklärt zunächst, daß Antidumpinguntersuchungen stets die Ausfuhren eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Gruppe von Ländern und nicht die Ausfuhren eines einzelnen Herstellers beträfen. Folglich gehe es für Gemeinschaftsorgane nur darum, festzustellen, ob die Schädigung durch gedumpte Ausfuhren aus dem von der Untersuchung betroffenen Land verursacht worden sei.

58 Soweit sich die Klägerin auf die Verordnung Nr. 1696/88 vom 14. Juni 1988 berufe (siehe oben, Randnr. 53), sei ihr Vorbringen nicht relevant, weil die tatsächlichen Verhältnisse nicht identisch seien. Insbesondere seien dort die Ausfuhren aller amerikanischen Hersteller von der kumulativen Betrachtung ausgenommen worden und nicht etwa nur die Ausfuhren eines einzelnen amerikanischen Herstellers.

59 Der Rat verweist auch darauf, daß die Klägerin die Verstöße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in der Klageschrift nicht gerügt habe. Diese Rügen seien erstmals in der Erwiderung erhoben worden, ohne daß die Klägerin einen Grund dafür angegeben habe, warum sie sie nicht in der Klageschrift habe vorbringen können. Es handele sich daher um neue Angriffsmittel, die gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für unzulässig zu erklären seien.

60 Hilfsweise macht der Rat geltend, daß der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung unbegründet sei. Es sei von geringer Bedeutung, ob ein Ausführer einen mit ihm verbundenen Gemeinschaftshersteller beliefere, da auch derartige Ausfuhren eine Schädigung verursachen könnten. Auch stelle der Umstand, daß das Volumen der Ausfuhren sehr gering gewesen sei, keinen hinreichenden Grund für eine getrennte Beurteilung des Kausalzusammenhangs dar. In bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wiederhole die Klägerin praktisch dieselben Argumente, die sie bereits im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vorgebracht habe.

Würdigung durch das Gericht

61 Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie könne nicht als "Ausführer" im Sinne der Grundverordnung angesehen werden, da sie zum Swedish Match-Konzern gehöre und die einzige Ausfuhr von Feuerzeugen, die sie während des Untersuchungszeitraums durchgeführt habe, an ihre Schwestergesellschaft Poppell erfolgt sei, ist zu bemerken, daß der Rat in Randnummer 38 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung, ohne daß die Klägerin dem widersprochen hätte, festgestellt hat, daß die Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen durch Unternehmen des Swedish Match-Konzerns äußerst begrenzt waren und daß der Schwerpunkt deren Tätigkeit bei dieser Ware weiterhin in der Gemeinschaft lag. Der Rat hat dementsprechend diese Unternehmen zu Recht als Teil des "Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft" angesehen.

62 Im übrigen ist der Umstand, daß eine Einfuhr innerhalb eines Konzerns durchgeführt wird, als solcher nicht geeignet, um diese Einfuhr dem Anwendungsbereich des Artikels 3 der Grundverordnung zu entziehen, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor "gedumpten Einfuhren" schützen soll. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ist die besondere Situation einer geschäftlichen Verbindung zwischen einem Ausführer außerhalb der Gemeinschaft und einem Einführer in der Gemeinschaft nur bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises zu berücksichtigen.

63 Die erste Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

64 Soweit die Klägerin den Gemeinschaftsorganen vorwirft, sie hätten die einzige von ihr während des Untersuchungszeitraums getätigte Ausfuhr von Feuerzeugen, die noch dazu eine äußerst geringe Menge betroffen habe, als mögliche Ursache einer erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet, ist darauf hinzuweisen, daß die Grundverordnung - wie übrigens auch der Antidumpingkodex 1994 - an keiner Stelle die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, im Antidumpingverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß jeder dumpende Ausführer für sich genommen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beiträgt. Aus dem Wortlaut von Artikel 3 der Grundverordnung ergibt sich im Gegenteil, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Begriff der "gedumpten Einfuhren" im Plural verwendet und dabei deutlich macht, daß das Volumen der gedumpten Einfuhren und deren Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die für die Feststellung einer Schädigung relevanten Kriterien darstellen. Insbesondere erlaubt Artikel 3 Absatz 4 eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen von Einfuhren "aus mehr als einem Land" unter der Voraussetzung, daß u. a. "das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land" nicht unerheblich ist.

65 Daraus ergibt sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber das Gebiet eines bestimmten Landes oder mehrerer Länder als Rahmen für die Feststellung einer Schädigung gewählt hat, wobei er in einer Gesamtbetrachtung auf sämtliche gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesem Land oder in diesen Ländern abstellt.

66 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 46) entschieden hat, daß die Schädigung, die ein bestehender Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, "ohne daß es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen". Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87 (Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnrn. 40 und 41) festgestellt, daß die Auswirkungen von Einfuhren aus verschiedenen Ländern grundsätzlich insgesamt beurteilt werden müssen und daß es gerechtfertigt ist, den Gemeinschaftsbehörden zu erlauben, die Auswirkungen all dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu prüfen und daraufhin die geeigneten Maßnahmen gegenüber allen Ausführern zu ergreifen, "selbst wenn der Umfang der Ausfuhren jedes einzelnen von ihnen individuell betrachtet von geringer Bedeutung ist".

67 Daher ist auch die zweite Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

68 Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen. Zwar dürfen aufgrund dieses Verbotes unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden, doch erlaubt es die Antidumpingregelung nach der vorstehenden Auslegung nicht, bei der Feststellung der Schädigung anzunehmen, daß ein Unternehmen, das eine beschränkte Menge ausgeführt hat, sich in einer anderen Situation befindet als ein Unternehmen, das erhebliche Mengen ausgeführt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch vorträgt, andere philippinische Ausführer seien nicht mit Antidumpingzöllen belegt worden, weil die Kommission ihre Preisverpflichtungsangebote angenommen habe, genügt der Hinweis, daß die Klägerin, wie sich aus Randnummer 89 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ergibt, kein derartiges Angebot vorgelegt hat, so daß die Gemeinschaftsorgane nicht in der Lage waren, ihr dieselbe Behandlung zu gewähren wie den anderen philippinischen Gesellschaften.

69 Das Gleiche gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme voraussetzt, daß die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Maßnahme zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69).

70 Der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann nämlich erfordern, daß auch Ausfuhren in beschränkter Menge bei der Feststellung einer Schädigung berücksichtigt werden. Im Fall der Klägerin geht mit dem beschränkten Volumen ihrer bisherigen Ausfuhren auch ein entsprechend beschränktes Risiko einher, von dem eingeführten Antidumpingzoll betroffen zu werden. Dieses Risiko wird sich nämlich nur insoweit verwirklichen, wie die Klägerin künftig Ausfuhren in die Gemeinschaft durchführt. Die Klägerin hat aber ausdrücklich erklärt, daß derartige Ausfuhren nicht zu ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörten, die auf Japan, die Vereinigten Staaten und den Raum Asien/Pazifik ausgerichtet sei, und daß künftige Ausfuhren unwahrscheinlich seien.

71 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze zurückzuweisen.

72 Die Klägerin versucht auch darzulegen, daß es an einer Schädigung fehle, wobei sie darauf verweist, daß der von ihr für die Feuerzeuge berechnete Preis über den Gemeinschaftspreisen liege. Außerdem macht sie geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten das Instrument der Zielpreise benutzt, obwohl die Voraussetzungen für dessen Anwendung - eine Senkung der tatsächlichen Marktpreise - vorliegend nicht erfuellt gewesen seien.

73 Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin und der Einführer der Gemeinschaft, der Empfänger der streitigen Lieferung war, demselben Konzern angehören. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sind die Gemeinschaftsorgane im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer nicht verpflichtet, den in Rechnung gestellten Preis als Ausfuhrpreis anzuerkennen; sie können statt dessen den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Der Rat hat aber, ohne daß die Klägerin dem widersprochen hätte, erklärt, daß er im vorliegenden Fall einen derartigen errechneten Preis herangezogen hat. Der Hinweis der Klägerin auf den tatsächlich in Rechnung gestellten Preis ist daher nicht relevant.

74 Was die Kritik bezüglich des Systems der Zielpreise angeht,so ergibt sich aus Randnummer 54 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung, daß die durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nachdem sie zuvor leicht angestiegen waren, ab 1992 bis zum Untersuchungszeitraum zurückgingen. Vor allem bei hochwertigen Feuerzeugen, die normalerweise höhere Preise gerechtfertigt hätten, wurde festgestellt, daß diese höheren Preise während des Untersuchungszeitraums nicht beibehalten werden konnten, was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigte. Außerdem wird in Randnummer 53 der Begründungserwägungen der Verordnung ein Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 57,3 % 1990 auf 48,6 % im Untersuchungszeitraum festgestellt. Schließlich lagen die Preise der eingeführten Feuerzeuge nach den Feststellungen in den Randnummern 34 und 50 der angefochtenen Verordnung im Untersuchungszeitraum weit unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller, wenn man die Dumpingspannen von 36,7 % bei der Klägerin und 52,6 % bei den anderen philippinischen Ausführern berücksichtigt.

75 In Anbetracht dieser Feststellungen, die von der Klägerin nicht bestritten wurden, war der Rat zu der Annahme berechtigt, daß die tatsächlich berechneten Gemeinschaftspreise nicht mehr zur Feststellung der Schädigung herangezogen werden konnten, da sie infolge des Preisdrucks durch die philippinischen Einfuhren gesenkt worden waren, und daß daher die Höhe des zur Beseitigung der Schädigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erforderlichen Antidumpingzolls auf der Grundlage eines errechneten Preises zu bestimmen war.

76 Schließlich ergibt sich aus den Randnummern 57, 81 und 82 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung sowie aus den Seiten 14 und 21 der endgültigen Unterrichtung, daß die Preise der philippinischen Ausführer - mit Ausnahme der Klägerin - die tatsächlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 30 % unterboten und daß zur Beseitigung der Schädigung eine Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 10 % sowie dessen Produktionskosten zu berücksichtigen waren. Daher wurde die Zielpreisunterbietungsspanne ("underselling margin") dieser philippinischen Ausführer gegenüber den errechneten Gemeinschaftspreisen mit 43 % angesetzt, woraus sich ein Produktionskostenanteil von 3 % ergibt. Da bei der Klägerin die Preisunterbietungsspanne ("undercutting margin") mit 0 % festgelegt wurde, ergab sich bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zwangsläufig eine individuelle Zielpreisunterbietungsspanne ("underselling margin") von 13 % - 10 % für die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 3 % für dessen Produktionskosten -, die der streitigen Verordnung zugrunde gelegt wurde und zu einem Antidumpingzoll in dieser Höhe führte.

77 Demnach ist keinem der von der Klägerin vorgebrachten Argumente zu folgen.

78 Damit ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

79 Die Klägerin macht geltend, daß die Tatsachen, aufgrund deren der Rat die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne bestimmt und den in ihrem Fall anwendbaren Antidumpingzollsatz festgesetzt habe, in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung in widersprüchlicher und unklarer Weise dargestellt seien. Sie beanstandet insbesondere Randnummer 50 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung. Die Gemeinschaftsorgane hätten es versäumt, ihre individuelle Preisunterbietungsspanne anzugeben oder zu ermitteln. Damit bestehe völlige Ungewißheit über das vom Rat bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegte Preisunterbietungsniveau. Diese Ungewißheit würde noch verschlimmert, wenn man die hohen Preise, die sie dem Einführer berechne, und die äußerst beschränkten Einfuhren berücksichtige.

80 Die Klägerin beanstandet auch Randnummer 57 der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung. Der Wortlaut dieses Abschnitts erwecke den Eindruck, der Rat sei der Ansicht, daß sie keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht habe und daß die Einführung eines Antidumpingzolls in ihrem Fall ungerechtfertigt wäre. Dennoch sei auf ihre Einfuhren ein unternehmensspezifischer Zollsatz erhoben worden. Die Klägerin könne nicht erkennen, wie der Rat zu einer durchschnittlichen Zielpreisunterbietungsspanne ("underselling margin") von 13 % gelangt sei, obwohl er seinen Schlußfolgerungen zur Schädigung u. a. eine Preisunterbietungsspanne ("undercutting margin") von 0 % zugrunde gelegt habe.

81 Die Klägerin trägt schließlich vor, die Erwägungen bezüglich einer Erhöhung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stuenden im Widerspruch zu den späteren Feststellungen über einen Preissenkungsdruck. Sie sei daher an einer Verteidigung gehindert, da sie nicht wissen könne, aufgrund welcher Tatsachen der Rat einen Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren erhoben habe.

82 Nach ständiger Rechtsprechung muß die durch Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Wie sich aus dieser Rechtsprechung außerdem ergibt, kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört, wobei im übrigen das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnrn. 34 und 35). Insbesondere kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung der Verordnungen, die Handlungen mit allgemeiner Geltung sind, die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind. Geht also aus dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen hervor, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der Einzelentscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnr. 38).

83 Die Anforderungen der Rechtsprechung sind im vorliegenden Fall eingehalten worden. Wie sich bei der Prüfung der ersten beiden Klagegründe gezeigt hat, war die Klägerin durch ihre Beteiligung am Antidumpingverfahren, durch die endgültige Unterrichtung und durch die Begründungserwägungen der streitigen Verordnung hinreichend unterrichtet, so daß sie ihre Interessen wirksam vor dem Gericht wahrnehmen konnte. Auch war das Gericht in der Lage, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen und über die vorliegende Klage zu entscheiden.

84 Daher ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

85 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit sie mit ihren Anträgen unterlegen ist. Da der Rat durch die Klageerhebung dazu veranlaßt worden ist, einen Rechenfehler zu berichtigen und durch eine Änderung der streitigen Verordnung den Antidumpingzoll um vier Prozentpunkte zu senken, hält es das Gericht für angemessen, dem Rat gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung ein Fünftel seiner Kosten aufzuerlegen.

87 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten des Rates.

3. Der Rat trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

4. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück