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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: T-172/01
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat, Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 27 Anhang VIII | |
Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler Art. 15 Abs. 7 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 21. April 2004. - M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtssache T-172/01.
Parteien:
In der Rechtssache T-172/01
M., wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und H. Tagaras,
Klägerin,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Schauss als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt T. Papazissi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Weigerung, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Rechte ihres früheren Ehemanns zu gewähren,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom
14. Mai 2003,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1. Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (ABl. 1967, Nr. 187, S. 1) in der u. a. durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 des Rates vom 19. Mai 1981 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Regelung der Amtsbezüge) regelt die finanziellen Ansprüche der Rechtsnachfolger der oben genannten Mitglieder von Gemeinschaftsorganen entsprechend den Artikeln 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut).
2. Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:
Die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, dass sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.
Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts angepasst wird.
...
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3. Die Klägerin heiratete 1981 Herrn M., der von 1983 bis 1997 das Amt eines Richters am Gerichtshof ausübte. Die Ehe wurde durch eine in erster Instanz am 26. Februar 1997 und dann durch endgültiges Urteil am 14. Juli 1998 ausgesprochene Scheidung aufgelöst. Die kirchliche Scheidungsurkunde, deren Ausstellung in Griechenland eine im Fall einer kirchlichen Eheschließung notwendige Förmlichkeit darstellt, wurde am 4. März 1999 ausgestellt.
4. Mit Telefax vom 15. März 1999 übermittelte Herr M. der Personalabteilung des Gerichtshofes eine amtliche Scheidungsurkunde.
5. In einem vom Leiter der Personalabteilung des Gerichtshofes an den Leiter der Finanzabteilung gerichteten Vermerk mit der Überschrift Altersruhegeld des Richters [M.] heißt es:
Richter [M.] hat uns soeben mitgeteilt, dass er seit dem 26. Februar 1997 geschieden ist. Die kirchliche Scheidung wurde am 4. März 1999 ausgesprochen.
Außerdem hat er uns über Frau [K.] bestätigt, dass seiner früheren Ehefrau kein Unterhalt gezahlt werde.
6. In einem am 22. September 1999 errichteten holographischen Testament hat Herr M. seinen Bruder als Alleinerben seines Vermögens eingesetzt. Durch eine am 31. August 2000 vom Sekretariat des Monomeles Protodikeio (Gericht erster Instanz besetzt mit einem Einzelrichter) Athen (Griechenland) ausgestellte Bescheinigung wird bestätigt, dass der Bruder des Verstorbenen sein einziger testamentarischer Erbe für das gesamte Nachlassvermögen ist.
7. Herr M. starb am 23. März 2000.
8. In ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans beantragte Frau M. mit Schreiben vom 18. Juli 2000 bei der Verwaltung des Gerichtshofes die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Rechte des verstorbenen Herrn M.. In diesem Schreiben berief die Klägerin sich auf eine zwischen ihr selbst und Herrn M. zustande gekommene Vereinbarung über Zahlung von Unterhalt, die [ihr] Ehemann schon vor dem Ausspruch [der Scheidung] in die Tat umgesetzt [hatte].
9. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 antwortete die Verwaltung des Gerichtshofes der Klägerin, dass ihr die in Artikel 15 der Regelung der Amtsbezüge vorgesehene Hinterbliebenenversorgung gewährt werden könne, sofern sie nachweise, dass sie für sich selbst beim Tode ihres früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten gehabt habe, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen ihr und dem verstorbenen Herrn M. festgelegt worden sei.
10. Frau M. antwortete mit Schreiben vom 8. November 2000, dass Herr M. selbst ihr eine Rente in Höhe von 200 000 belgischen Franken (BEF) (4 957,87 Euro) pro Monat angeboten habe, was sie angenommen habe.
11. Die Klägerin gab an, eine Vereinbarung in diesem Sinne sei zwischen Herrn M. und ihr im Frühjahr 1999 anlässlich eines Treffens der früheren Ehegatten in Athen, an dem Herr O. teilgenommen habe, getroffen worden.
12. Als Beleg für ihre Behauptung fügte Frau M. ihrem Schreiben vom 8. November 2000 zwei Erklärungen bei, die Herr O. und Herr P. am 6. bzw. 7. November 2000 unter Eid vor einem Notar abgegeben haben.
13. In seiner Erklärung versichert Herr O., er sei einige Wochen nach dem endgültigen Ausspruch der Scheidung bei einer Unterredung zwischen den früheren Ehegatten zugegen gewesen, in deren Verlauf Frau M. sich damit einverstanden erklärt habe, dass Herr M. ihr Unterhalt in Höhe von 200 000 BEF pro Monat zahle.
14. In seiner Erklärung versichert Herr P., er habe persönlich mindestens zweimal festgestellt, dass ein Dritter Frau M. einen Geldbetrag von Herrn M. übergeben habe, wobei sie angegeben habe, dass es sich um eine Unterhaltszahlung handele.
15. Mit Vermerk vom 15. März 2001 ersuchte der Finanzkontrolleur des Gerichtshofes den Direktor für Personal und Finanzen des Gerichtshofes, ihm mitzuteilen, welche Tatsachen die Zahlung von Hinterbliebenenversorgung an Frau M. rechtfertigen könnten. Er nahm auf den oben genannten Vermerk des Leiters der Personalabteilung des Gerichtshofes vom 2. Juni 1999 Bezug. Der Finanzkontrolleur warf insbesondere die Frage auf, ob es gegebenenfalls Bankbelege gebe, anhand deren der behaupteten Unterhaltszahlung entsprechende Geldbewegungen nachvollzogen werden könnten.
16. Nach der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung legte die Klägerin gegen diese Entscheidung eine auf den 23. März 2001 datierte Beschwerde ein.
17. Diese wurde mit Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 29. Mai 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Frau M. nicht in rechtlich ausreichender Weise nachgewiesen habe, dass sie für sich selbst Anspruch auf eine durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung zu Lasten ihres früheren Ehegatten habe. Zum einen würden die beiden notariell beurkundeten Zeugenaussagen weder durch irgendein Schriftstück, das sich auf das Bestehen der behaupteten Vereinbarung, die Höhe der Rente, auf die sich diese Vereinbarung erstreckt habe, oder auf die Durchführung dieser Vereinbarung beziehe, noch durch irgendeinen anderen Umstand bestätigt. Zum anderen habe Herr M. kurz nach der am 4. März 1999 ausgesprochenen kirchlichen Scheidung der Personalabteilung des Gerichtshofes mitgeteilt, dass seiner früheren Ehefrau kein Unterhalt gezahlt werde, und diese Erklärung sei auch später nicht widerrufen worden. Der Beschwerdeausschuss folgerte daraus, dass Frau M. die Voraussetzung, von der Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abhängig macht, nicht erfuelle.
18. Gegen diese ablehnende Entscheidung hat Frau M. die vorliegende Klage erhoben, die bei der Kanzlei am 26. Juli 2001 eingegangen ist.
Verfahren vor dem Gericht
19. Da der Präsident der Ersten Kammer B. Vesterdorf an der Mitwirkung am Verfahren gehindert war, ist der Richter A. W. H. Meij durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 21. September 2001 dazu bestimmt worden, ihn zu ersetzen.
20. Der Beklagte hat seine Klagebeantwortung am 11. Oktober 2001 eingereicht.
21. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 hat der Bruder von Herrn M. dem Beklagten von sich aus eine Reihe von Dokumenten zugeleitet, die seiner Ansicht zur Sachaufklärung beitragen können.
22. Der Beklagte hat dem Gericht einige ihm vom Bruder von Herrn M. übermittelte Unterlagen als Anlage zu der am 16. Januar 2002 eingereichten Gegenerwiderung vorgelegt. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte außerdem die Ladung von Herrn T. als Zeugen beantragt.
23. Nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2002 zwei neue, am 6. bzw. 7. Februar 2002 notariell beurkundete Erklärungen vorgelegt, die sich u. a. auf den Ablauf des Scheidungsverfahrens zwischen den früheren Ehegatten M., die behauptete Einwilligung von Herrn M. in die Zahlung einer Unterhaltsrente an seine frühere Ehefrau und auf die Bedingungen beziehen, unter denen die Zahlung dieser Rente erfolgt sein soll.
24. Da der Richter Moura Ramos wegen Ausscheidens aus seinem Amt als Richter beim Gericht an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Richter N. J. Forwood dazu bestimmt, den Spruchkörper zu vervollständigen.
25. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und - vorbehaltlich der Erklärungen der Parteien - Herrn O. und Herrn T. als Zeugen zu hören.
26. Mit Schreiben vom 11. März 2003 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu dieser Beweiserhebung binnen vierzehn Tagen zu äußern.
27. Mit Schreiben vom 24. März 2003 hat die Klägerin die Anhörung von Herrn O. als unbedingt erforderlich bezeichnet und die Anhörung von Herrn T. in das Ermessen des Gerichts gestellt.
28. Mit Beschluss vom 3. April 2003 hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, Herrn O. und Herrn T. als Zeugen zu einer gegebenenfalls von den früheren Ehegatten M. geschlossenen Vereinbarung, durch die nach Angabe der Klägerin die Zahlung einer Unterhaltsrente zu Lasten von Herrn M. zugunsten von Frau M. festgelegt wird, sowie zur Fortzahlung dieser Rente bis zum Tod von Herrn M. zu hören.
29. In einer Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die am 14. Mai 2003 vor der mündlichen Verhandlung am selben Tag stattgefunden hat, sind Herr O. und Herr T. als Zeugen unter den in den Artikeln 65 bis 76 der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen vernommen worden.
30. In der ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
31. Am Ende dieser Sitzung hat das Gericht beschlossen, den Abschluss der mündlichen Verhandlung auszusetzen, um zu prüfen, ob es über alle für die Entscheidung sachdienlichen Angaben verfügt oder ob vielmehr weitere Beweiserhebungen oder prozessleitende Maßnahmen erforderlich sind.
32. Letztlich hat das Gericht sich in der Lage gesehen, aufgrund des Akteninhalts, des Vorbringens der Parteien und der Zeugenaussagen in der Anhörung vom 14. Mai 2003 zu entscheiden. Insbesondere hat es die Vernehmung weiterer Zeugen als nicht der Sachaufklärung dienlich angesehen, da die entsprechenden Anträge beider Parteien sich nicht auf Tatsachen bezogen, die sich auf die Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände des Verfahrens auswirken konnten.
33. Der Präsident der Ersten Kammer hat daher mit Entscheidung vom 23. Oktober 2003 die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt und die Rechtssache zur Beratung gestellt.
Anträge der Parteien
34. Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- ihren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung anzuerkennen;
- den Betrag dieser Versorgung auf 200 000 BEF (4 957,87 Euros) monatlich festzusetzen;
- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
35. Der Beklagte beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Beweisangebote im Hinblick auf Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung
36. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zulässigkeit der von dem Beklagten als Anlagen zur Gegenerwiderung vorgelegten Unterlagen bestritten.
37. Der Beklagte seinerseits hält die von der Klägerin in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 15. Februar 2002 vorgelegten Beweisangebote, die aus zwei neuen unter Eid vor einem Notar gemachten Zeugenaussagen bestehen, für unzulässig.
38. Das Gericht weist darauf hin, dass Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:
Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.
39. Die von der Klägerin als Anlage zu der Gegenerwiderung vorgelegten Beweisangebote, die sich auf das von Herrn M. am 22. September 1999 errichtete holographische Testament, den vom Gericht erster Instanz Athen ausgestellten Erbschein sowie die Bankkontoauszüge und überweisungsaufträge von Herrn M. beziehen, entsprechen den Anforderungen dieser Vorschrift.
40. Der Bruder von Herrn M. hat diese Dokumente dem Beklagten nämlich erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2001, nach der Einreichung der Klagebeantwortung am 11. Oktober 2001, zugeleitet. Der Beklagte war daher nicht in der Lage, sie bei der Einreichung seiner Klagebeantwortung vorzulegen.
41. Der Beklagte hat somit die Dokumente, die er als vom Bruder von Herrn M. herrührend bezeichnet hat und deren Herkunft die Klägerin nicht bestritten hat, rechtswirksam mit der Gegenerwiderung vorgelegt.
42. Diese Dokumente sind daher als Beweisstücke vor dem Gericht zuzulassen.
43. Dagegen sind die beiden Beweisangebote, die die Klägerin nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2002 zu den Akten hat geben wollen und die sich auf zwei am 6. und 7. Februar 2002 notariell beurkundete Erklärungen beziehen, als verspätet zurückzuweisen.
44. Zwar kann nämlich das Gebot eines fairen Verfahrens das Gericht unter bestimmten Umständen dazu veranlassen, die Vorlage von Beweisangeboten nach der Gegenerwiderung zuzulassen, doch gilt dieses Gebot in einem solchen Fall nur dann, wenn derjenige, von dem das Angebot ausgeht, vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn die verspätete Vorlage von Dokumenten durch seinen Gegner es rechtfertigen, die Verfahrensakte zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen.
45. Zum einen gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die beiden notariell beurkundeten Erklärungen, auf die sich ihre letzten Beweisangebote beziehen, schon bei Einreichung ihrer Klageschrift vorzulegen, berücksichtigt man die Identität der vorgeschlagenen Zeugen und die Punkte, zu denen das Gericht diese vernehmen soll.
46. Zum anderen beziehen sich die letzten Beweisangebote der Klägerin, auch wenn diese damit den vom Beklagten als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegten Schriftstücken entgegentreten will, nicht auf neue Punkte, die in diesem späten Stadium in das Verfahren eingeführt worden wären, insbesondere auch nicht auf die testamentarischen Verfügungen von Herrn M., sondern auf den allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen den beiden früheren Ehegatten und auf die Unterhaltszahlung durch Herrn M.. Da sich diese Fragen aber seit dem Beginn des Rechtsstreits stellen, hat sich ihre Erheblichkeit nicht erst mit der Vorlage der der Gegenerwiderung als Anlage beigefügten Beweisangebote ergeben.
Zur Begründetheit
47. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf drei Klagegründe, und zwar auf die Rechtswidrigkeit des vorprozessualen Verfahrens, einen Begründungsmangel der angefochtenen ablehnenden Entscheidung und einen Rechtsfehler in dieser Entscheidung.
Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Vorverfahrens
Vorbringen der Parteien
48. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe in keinem Stadium des Vorverfahrens von ihr verlangt, dass sie Schriftstücke vorlegen oder andere spezifische Angaben machen solle, um die Richtigkeit ihrer Version des Sachverhalts zu beweisen.
49. Der Beklagte entgegnet, es sei nicht seine Sache gewesen, ein bestimmtes Dokument zu verlangen, sondern er habe die Klägerin nur - wie er es in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2000 getan habe - auffordern müssen, Dokumente vorzulegen, die ihren Anspruch auf eine Unterhaltszahlung in dem geltenden rechtlichen Rahmen bewiesen.
Würdigung durch das Gericht
50. Es war Sache der Klägerin, von sich aus alle Beweismittel vorzulegen, die sie für erforderlich und ausreichend hielt, um den Anspruch auf die Unterhaltszahlung, den sie aufgrund der angeblichen Vereinbarung zu haben behauptete, im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts nachzuweisen.
51. Das Schreiben vom 5. Oktober 2000 des Leiters der Personalabteilung des Gerichtshofes, mit dem dieser die Betroffene aufforderte, ihm die Dokumente zukommen zu lassen, die [ihren] Anspruch auf eine Unterhaltszahlung belegen, war folglich, auch wenn in ihm nicht im Einzelnen angegeben war, welche Arten von Schriftstücke vorgelegt werden konnten, in dieser Hinsicht genau genug und enthält keinen Fehler, der das Verfahren ungültig machen würde.
52. Im Übrigen wäre es nicht angebracht gewesen, dass der Beklagte die Klägerin auffordert, bestimmte Beweismittel zur Begründung ihres Antrags auf Hinterbliebenenversorgung vorzulegen, da, wie die Klägerin selbst bei der Darlegung ihres dritten Klagegrundes vorträgt, in diesem Zusammenhang alle Beweismittel zulässig sind, die üblicherweise sowohl im geltenden nationalen Recht als auch in der Verfahrensordnung anerkannt sind.
53. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Mangelhafte Begründung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung
Vorbringen der Parteien
54. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die zur Begründung ihres Antrags auf Hinterbliebenenversorgung vorgelegten notariell beurkundeten Erklärungen von Herrn O. und Herrn P. nicht ohne weitere Begründung als nicht ausreichend bezeichnen dürfen, wenn nicht jede gerichtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung verhindert werden solle.
55. Die angefochtene ablehnende Entscheidung sei insoweit in Anbetracht der bekannten und untadeligen moralischen Integrität von Herrn O. und Herrn P. zweifach mit einem Begründungmangel behaftet. Der Beklagte erkläre in keiner Weise, weshalb die Klägerin schriftliche Unterlagen hätte vorlegen sollen, um die Erklärungen dieser Personen zu untermauern.
56. Auf jeden Fall hebt die Klägerin den Widerspruch hervor, der darin bestehe, dass der Beklagte die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen bei Unterhaltszahlungen anerkenne, aber schriftliche Unterlagen verlange, die die notariell beurkundeten Bescheinigungen bestätigten, durch die das Bestehen einer solchen Vereinbarung nachgewiesen werde.
57. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei ausreichend begründet gewesen, da die Klägerin die Erwägungen verstanden habe, auf die die Ablehnung ihres Antrags auf Hinterbliebenenversorgung gestützt gewesen sei, und da diese Erwägungen es dem Gericht ermöglichten, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu prüfen.
58. Die moralische Integrität derjenigen, die die notariell beurkundeten Erklärungen abgegeben hätten, könne nicht zur Folge haben, dass diesen Erklärungen automatisch Beweiskraft beigemessen werden müsse, es sei denn, man nehme an, dass die Gemeinschaftsverwaltung sich ohne weitere Prüfung mit derartigen Erklärungen immer dann begnügen müsse, wenn sie zur Begründung einer Forderung nach Kostenerstattung oder nach aufgrund des Statuts beanspruchten finanziellen Leistungen vorgelegt würden.
59. Schließlich sei es nicht widersprüchlich, wenn die Möglichkeit anerkannt werde, einen Anspruch auf eine Unterhaltszahlung durch mündliche Vereinbarung zu begründen, und gleichzeitig ein Schriftstück verlangt werde, durch das die von Dritten ausgestellten Bescheinigungen bestätigt würden. Zwar mache das griechische Recht - das der Beklagte als das Recht ansieht, das die Wirksamkeitsvoraussetzungen der in Frage stehenden Vereinbarungen regelt - die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen nicht von der Beachtung der Schriftform abhängig, dieses Recht lasse aber den Nachweis des Bestehens solcher Vereinbarungen ohne die Vorlage eines Schriftstücks nur bei genau festgelegten Fallgestaltungen zu.
Würdigung durch das Gericht
60. Der Beschwerdeausschuss des Gerichtshofes hat es durch die Angabe, dass er zu der Auffassung gelangt sei, dass die unter Eid vor einem Notar in Athen von Herrn O. und Herrn P. abgegebenen Erklärungen - wenn sie nicht durch ein anderes Schriftstück oder einen anderen Umstand bestätigt würden - nicht ausreichten, um einen Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu belegen, der die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung zulassen würde, sowohl der Klägerin als auch dem Gericht ermöglicht, Kenntnis von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu erlangen, die die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilden. Diese Entscheidung genügt daher der Begründungspflicht.
61. Im Übrigen handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).
62. Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, er habe den notariell beurkundeten Erklärungen von Herrn O. und Herrn P., insbesondere in Anbetracht von deren einwandfreiem Leumund, zu pauschal die Beweiskraft abgesprochen, bezieht sich diese Rüge, die auf einen Fehler bei der Beurteilung des Wertes der vorgelegten Unterlagen gestützt ist, in Wirklichkeit auf die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung.
63. Das Gleiche gilt für den angeblichen Widerspruch zwischen der Bejahung der Wirksamkeit einer mündlichen Vereinbarung und der Forderung nach schriftlichen Unterlagen, der, würde er nachgewiesen, einen Rechtsfehler, nicht aber einen Begründungsmangel darstellen könnte.
64. Diese Rügen sind daher im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen, bei dem es darum geht, ob der Beschwerdeausschuss des Gerichtshofes zu Recht angenommen hat, dass die von Herrn O. und Herrn P. unter Eid vor einem Notar abgegebenen Erklärungen nicht für sich allein schon den Anspruch der Klägerin auf eine durch Vereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung zu Lasten ihres früheren Ehemannes belegten.
65. Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler, der sich aus der Weigerung des beklagten Organs ergibt, den Anspruch der Klägerin auf eine durch Vereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung im Sinne von Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts als nachgewiesen anzusehen
66. Die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung hängt davon ab, ob der Anspruch von Frau M. auf eine durch mündliche Vereinbarung zwischen den früheren Eheleuten M. festgelegte Unterhaltszahlung, die Herr M. seiner früheren Ehefrau bei seinem Tode geschuldet hätte, als nachgewiesen angesehen werden kann. Eine solche Unterhaltszahlung würde nämlich in Höhe ihres Betrages für Frau M. einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts eröffnen.
67. Vorab ist festzustellen, ob die angebliche Vereinbarung wirksam mündlich getroffen werden konnte.
Zur Wirksamkeit der Festlegung einer Unterhaltszahlung durch mündliche Vereinbarung für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts
68. Zunächst ist zu ermitteln, welches Recht die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Vereinbarung über die Festlegung einer Unterhaltshaltszahlung gegebenenfalls von Herrn und Frau M. rechtswirksam in mündlicher Form geschlossen werden konnte.
69. Beide Parteien stimmen darin überein, dass diese Frage auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des griechischen Zivilrechts zu beantworten ist.
70. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die wie Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts, der im vorliegenden Fall aufgrund der Verweisung auf diese Vorschrift in Artikel 15 Absatz 7 der Regelung der Amtsbezüge anwendbar ist, für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweise nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
71. Selbst wenn eine solche ausdrückliche Verweisung fehlt, kann jedoch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch eine autonome Auslegung zu ermitteln (Urteil Díaz-García/Parlament, Randnr. 36).
72. Im vorliegenden Fall kann der Begriff Unterhaltszahlung..., die... durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts nicht Gegenstand einer autonomen gemeinschaftlichen Auslegung sein. Der Begriff der zwischen früheren Ehegatten aufgrund ihrer Scheidung vereinbarten Unterhaltsverpflichtung gehört vielmehr zu den vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem auf der Grundlage der Vorschriften des anwendbaren Zivilrechts erlassenen Scheidungsurteil ergeben.
73. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Unterhaltszahlung zugunsten des geschiedenen Ehegatten eines Bediensteten der Gemeinschaft oder, im vorliegenden Fall, eines ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans sind daher grundsätzlich nach dem Recht zu bestimmen, das die Wirkung der Scheidung regelt, d. h. im vorliegenden Fall nach griechischen Recht, aufgrund dessen die Scheidung ausgesprochen worden ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1972 in der Rechtssache 24/71, Meinhardt/Kommission, Slg. 1972, 269, Randnr. 6).
74. Unstreitig lassen die einschlägigen Vorschriften des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches im Falle der Scheidung die Begründung eines Anspruchs auf eine Unterhaltszahlung zugunsten eines früheren Ehegatten durch schlichte mündliche Vereinbarung zwischen den früheren Ehegatten zu.
75. Herr M. konnte daher durch mündliche Vereinbarung rechtswirksam eine Unterhaltszahlung zugunsten von Frau M. festlegen.
76. Da eine solche Vereinbarung nach dem anwendbaren nationalen Recht in dieser Form rechtswirksam ist, ist zu prüfen, ob ihr Bestehen im vorliegenden Fall in Ermangelung eines Schriftstücks auf der Grundlage des Zeugenbeweises als nachgewiesen angesehen werden kann.
Zur Zulässigkeit des Zeugenbeweises zum Nachweis des Bestehens der angeblichen Vereinbarung
- Vorbringen der Parteien
77. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Bestehen eines Anspruchs auf eine zu ihren Gunsten in einer Vereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts könne mit jedem Beweismittel nachgewiesen werden, das üblicherweise im griechischen Recht oder im Rahmen der Verfahrensordnung anerkannt sei.
78. Im vorliegenden Fall schreibe Artikel 393 Absatz 1 der griechischen Zivilprozessordnung für eine Vereinbarung, die sich auf eine finanzielle Verpflichtung erstrecke, die über einen durch die neuen gesetzlichen Vorschriften von 1 467,35 auf 5 869,41 Euro angehobenen Hoechstbetrag hinausgehe, den Urkundenbeweis vor und schließe den Beweis durch Zeugen aus.
79. Nach Artikel 394 der Zivilprozessordnung werde der Zeugenbeweis jedoch auch in Bezug auf Vereinbarungen zugelassen, die sich auf höhere Beträge als diesen gesetzlichen Hoechstbetrag bezögen, wenn
- es eine Glaubhaftmachung durch ein Dokument mit Beweiskraft gebe;
- es faktisch oder moralisch unmöglich sei, einen Urkundenbeweis zu erlangen;
- nachgewiesen sei, dass ein Schriftstück zufällig abhanden gekommen sei;
- die Natur der Sache oder die besonderen Umstände, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, es rechtfertigten, dass auf den Zeugenbeweis zurückgegriffen werde.
80. Der vorliegende Fall werde eindeutig sowohl von der zweiten als auch von der vierten Ausnahmeregelung erfasst. Eine Verhandlung von Seiten von Frau M. über die Höhe oder die Modalitäten der Unterhaltszahlung, wie z. B. die Zahlungshäufigkeit und -art, oder die Abfassung einer Urkunde sei nämlich ausgeschlossen gewesen, wenn man nicht hätte Gefahr laufen wollen, dass der sehr kritische Gesundheitszustand, in dem sich Herr M. bei seinem Zusammentreffen mit Frau M. befunden habe, sich verschlechtern würde.
81. Der Beklagte trägt vor, die Beweisarten, die zugelassen werden könnten, um das Bestehen der behaupteten Vereinbarung nachzuweisen, seien diejenigen, die sich zum einen aus den Bestimmungen, die für die Zahlung der im Statut vorgesehenen finanziellen Leistungen erlassen worden seien und die sich in der seinerzeit geltenden Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) fänden, und zum anderen aus den Vorschriften des griechischen Rechts über den Nachweis von Vereinbarungen ergäben, durch die die Zahlung von Unterhalt aufgrund einer Scheidung festgelegt werde.
82. Zwar lasse das griechische Recht zu, dass ein Anspruch auf eine Unterhaltszahlung im Fall der Scheidung durch eine mündliche Vereinbarung begründet werde, es schreibe jedoch den Urkundenbeweis durch eine von den Parteien vorab errichtete Urkunde für Vereinbarungen vor, die sich auf eine finanzielle Verpflichtung erstreckten, deren Höhe wie im vorliegenden Fall den gesetzlichen Hoechstbetrag überschreite.
83. Die von Herrn O. und von Herrn P. vor einem Notar abgegebenen Erklärungen stellten nicht den in Artikel 393 Absatz 1 der griechischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Urkundenbeweis dar. Diese beiden Schriftstücke könnten allenfalls eine Glaubhaftmachung durch Vorlage von Schriftstücken ersetzen.
84. Auf jeden Fall zwinge die formelle Zulässigkeit der Zeugenaussagen als Beweismittel das Gericht nicht dazu, diese Zeugenaussagen auch inhaltlich anzuerkennen. Ihre Glaubwürdigkeit werde frei und unabhängig vom Gericht gewürdigt, wobei dieses sich dafür nicht zu rechtfertigen habe, dass es den Aussagen gegebenenfalls nicht gefolgt sei.
- Würdigung durch das Gericht
85. Die Grundsätze, die für die Zulässigkeit der Arten des Beweises des Bestehens einer mündlichen Vereinbarung gelten, mit der wegen der Scheidung der früheren Eheleute M. eine Unterhaltszahlung zugunsten von Frau M. zu Lasten des Verstorbenen festgelegt wird, richten sich ebenso wie die Voraussetzungen der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung nach griechischem Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).
86. Da das griechische Recht die Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die eine Unterhaltszahlung festgelegt wird, nicht vom Vorliegen einer Urkunde abhängig macht, kann das Gericht einer nach dem anwendbaren nationalen Recht zulässigen Beweisart nicht die Wirkung absprechen, das Bestehen einer solchen rechtmäßig in mündlicher Form geschlossenen Vereinbarung nachzuweisen.
87. Zwar gilt für die Zulässigkeit der Arten des Nachweises des Bestehens der angeblichen Vereinbarung somit das griechische Recht, doch hat das Gericht, bei dem eine Klage gegen die Ablehnung der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung anhängig ist, die sich aus der Anwendung des Artikels 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts ergeben soll, zur Gewährleistung einer richtigen Anwendung dieser Vorschrift zu prüfen, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Kriterien erfuellt sind (vgl. in diesem Sinn Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).
88. Diese Verpflichtung setzt aber die Beachtung der Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts und der für die Beweisführung geltenden allgemeinen Grundsätze voraus, insbesondere was die Zulässigkeit der Beweisarten und demzufolge des Zeugenbeweises, die Modalitäten der Vernehmung der geladenen Zeugen und die Würdigung angeht, die den von diesen gemachten tatsächlichen Angaben zu geben ist. Wie jedes Rechtsprechungsorgan muss das Gericht seine Befugnisse gemäß den Vorschriften ausüben, die ihm diese Befugnisse verleihen.
89. Unstreitig soll durch die behauptete Vereinbarung eine Unterhaltszahlung festgelegt worden sein, die finanzielle Verpflichtungen in einer Höhe mit sich bringt, die über den Hoechstbetrag hinausgeht, oberhalb dessen das griechische Recht den Rückgriff auf den Zeugenbeweis bei Verträgen grundsätzlich ausschließt.
90. Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne dass der Beklagte dies widerlegt hätte, dass ihr früherer Ehemann niemals damit einverstanden gewesen wäre, eine Vereinbarung über eine Unterhaltszahlung zu ihren Gunsten schriftlich niederzulegen.
91. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beziehungen zwischen früheren Ehegatten es unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falles dem einem von ihnen außerordentlich erschweren können, vom anderen einen schriftlichen Nachweis einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung zu verlangen.
92. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin im Sinne von Artikel 394 zweiter Gedankenstrich der griechischen Zivilprozessordnung faktisch und moralisch unmöglich war, sich ein Schriftstück zu verschaffen, in dem der Abschluss der behaupteten Vereinbarung beurkundet wird.
93. Zum Nachweis des Bestehens dieser Vereinbarung ist daher der Zeugenbeweis auf der Grundlage der übereinstimmenden Bestimmungen des griechischen Rechts und der Verfahrensordnung als zulässig anzusehen. Der Zeugenbeweis ist nämlich im vorliegenden Fall sowohl nach den oben genannten Vorschriften der griechischen Zivilprozessordnung zugelassen als auch in Artikel 65 Buchstabe c der Verfahrensordnung vorgesehen.
94. Im Verfahren vor dem Gericht zulässige Zeugenaussagen sind jedoch nur solche, die vom Gericht bei der am 14. Mai 2003 gemäß den Artikeln 65 bis 76 der Verfahrensordnung durchgeführten Vernehmung eingeholt worden sind. Die Erklärungen, die von Herrn O. und Herrn P. vor einem Notar unter Eid abgegeben worden sind, können nicht als Zeugenaussagen im Sinne dieser Regelung anerkannt werden, da sie im Verfahren vor dem Gericht nur den Status von Beweisangeboten haben.
Zum Bestehen einer mündlichen Vereinbarung, durch die zugunsten von Frau M. eine Unterhaltszahlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts festgelegt wird
- Vorbringen der Parteien
95. Die Klägerin trägt vor, Herr M. habe trotz der sich aus seinen gesundheitlichen Problemen ergebenden Schwierigkeiten die mündlich zwischen den früheren Ehegatten geschlossene Vereinbarung, durch die zu ihren Gunsten eine Unterhaltszahlung festgelegt worden sei, eingehalten. Wegen seiner Vorbehalte gegenüber Bankgeschäften habe Herr M. zur Durchführung der Vereinbarung Frau M. persönlich zwei Zahlungen in bar durch eine dritte Person übergeben lassen.
96. Eine erste Zahlung sei im Juni 1999 erfolgt, kurz bevor Herr M. zu einem chirurgischen Eingriff ins Krankenhaus aufgenommen worden sei, und eine zweite Zahlung im September 1999 nach einer vorübergehenden Besserung des Gesundheitszustandes von Herrn M.; dabei sei Herr P. zufällig zugegen gewesen.
97. Diese beiden Zahlungen, die im Juni bzw. im September 1999 erfolgt seien, hätten jeweils die zusammengefasste Zahlung von vier Monatsbeträgen der Unterhaltszahlung dargestellt und sich auf den Gegenwert von 800 000 BEF (19 831,48 Euro) in griechischen Drachmen belaufen.
98. Bei der Zahlung im Juni 1999 habe Herr M. die Monatsbeträge ab 1. März 1999 berechnet, obwohl die Scheidungsförmlichkeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die im September 1999 vorgenommene Zahlung habe den für den darauf folgenden Oktober geschuldeten Monatsbetrag eingeschlossen.
99. Dass keine weiteren Zahlungen geleistet worden seien, beruhe auf der schweren und plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands von Herrn M.. Dieser sei im Übrigen während des größten Teils dieses Zeitraums im Ausland in Behandlung gewesen.
100. Die tatsächliche Vornahme einer Unterhaltszahlung im Sinne von Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts stelle jedoch keineswegs eine Voraussetzung für die Einräumung des Anspruchs auf die Hinterbliebenenversorgung dar. Die bloße Anerkennung des Anspruchs auf die Unterhaltszahlung durch gerichtliche Entscheidung oder durch private Vereinbarung sei insoweit ausreichend.
101. Auf jeden Fall könne aufgrund der auf den Bankkonten der Klägerin festgestellten Hinweise auf Zahlungen in Verbindung mit den Erklärungen, die Herr O. und Herr P. vor einem Notar abgegeben hätten, ohne einen vernünftigen Zweifel nachgewiesen werden, dass tatsächlich fortwährend und regelmäßig monatliche Zahlungen erfolgt seien und in welcher Höhe dies geschehen sei.
102. Der Beklagte entgegnet, die von der Klägerin angeführten Beweismittel belegten nicht in rechtlich ausreichender Weise, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung im Sinne von Artikel 27 des Anhangs VIII des Status erfuelle.
103. Wie sich aus dem Wort nachweisen in Absatz 1 dieser Vorschrift ergebe, müsse der den Antrag stellende frühere Ehegatte das Bestehen einer Vereinbarung, durch die eine Unterhaltsverpflichtung festgelegt werde, und deren Wirksamkeit beim Tode des Schuldners nachweisen. Eine Abmilderung dieser Anforderung stehe im Widerspruch zu der genannten Vorschrift und zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der in Artikel 274 EG und Artikel 2 der Haushaltsordnung niedergelegt sei.
104. Nehme man an, dass Herr M. Zahlungen zugunsten der Klägerin vorgenommen habe, so bliebe noch der Rechtsgrund dieser Zahlungen festzustellen. Da kein Urkundenbeweis vorliege, könne eine Schlussfolgerung in einer solchen Sache nur im Licht der Umstände des Falles gezogen werden. Die Auszüge des Bankkontos der Klägerin belegten in keiner Weise das Bestehen, den Inhalt oder die Erfuellung der angeblichen Vereinbarung.
105. Was die gesundheitlichen Probleme von Herrn M. angehe, die nach Angabe der Klägerin der Grund für die Einstellung der Unterhaltszahlung seien, so habe der Gesundheitszustand des Betroffenen diesen nicht daran gehindert, in den seinem Tod vorausgehenden Wochen seiner Bank persönlich Zahlungsanweisungen zu erteilen, und zwar trotz der Vorbehalte gegenüber Bankgeschäften, die ihm die Klägerin zuschreibe.
106. Weder die Belege über die Bewegungen auf den Bankkonten von Herrn M. noch auch sein Testament enthielten auch nur die geringste Spur der angeblich geschlossenen Vereinbarung oder den kleinsten Hinweis darauf. In Anbetracht der Bedeutung, des Betrages und der ungewöhnlichen Art dieser Vereinbarung sei es unverständlich, dass Herr M. nicht geglaubt habe, dass er seinen Testamentserben und die betroffenen Dritten von den Verpflichtungen unterrichten müsse, die er gegenüber Frau M. vertraglich eingegangen sei.
- Würdigung durch das Gericht
107. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und nach Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts ist es Sache der Klägerin, die Beweise beizubringen, die zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die durch Vereinbarung zwischen den früheren Ehegatten festgelegt worden war.
108. Aufgrund der Aussage des Zeugen O., deren Beweiskraft in Bezug auf die Tatsachen, über die er berichtet, anzuerkennen ist, kann es das Gericht als gesichert ansehen, dass im Frühjahr 1999 eine Unterredung zwischen Herrn und Frau M. stattfand, bei der die früheren Ehegatten sich darauf geeinigt haben, dass Frau M. von ihrem früheren Ehemann einen Betrag in Höhe von 200 000 BEF (4 957,87 Euro) erhalten sollte.
109. Dazu hat der Zeuge O. ausgesagt, er könne sich nicht an Verhandlungen oder Diskussionen über die Höhe des Betrages erinnern, er wisse aber, dass die früheren Eheleute M. miteinander gesprochen hatten und [dass] Frau M. sich mit 200 000 [BEF] einverstanden erklärt hatte.
110. Zwar hat der andere vom Gericht vernommene Zeuge, Herr T., die von dem Zeugen O. wiedergegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich bezeichnet. Es ist jedoch festzustellen, dass der Zeuge T. zwar im Frühjahr 1999 mit Herrn M. in regelmäßigen telefonischem Kontakt stand, sich aber in diesem Zeitraum nicht in Athen befand und daher vom Verhalten von Herrn M. nur soweit Kenntnis haben konnte, als dieser es für richtig gehalten hat, mit ihm darüber zu sprechen. Das Schweigen von Herrn M. über diesen Punkt gegenüber dem Zeugen T. bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die betreffende Unterredung nicht stattgefunden hätte.
111. Aus der Aussage des Zeugen O. kann jedoch nicht von vornherein abgeleitet werden, dass die von ihm festgestellte Willensübereinstimmung für die Zwecke der Anwendung des Statuts als eine Vereinbarung auszulegen wäre, durch die Herr M. sich rechtsverbindlich verpflichtet hätte, Frau M. eine Unterhaltsrente in Höhe von 200 000 BEF (4 957,87 Euro) monatlich zu zahlen und ihr damit einen Anspruch auf eine solche Rente zuzuerkennen.
112. Es kommt nämlich allein dem Gericht zu, nach den Kategorien des griechischen Vertragsrechts und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts das Gespräch rechtlich zu qualifizieren, über das ihm einer der Zeugen berichtet hat und das, wenn man die behaupteten Geldzahlungen beiseite lässt, die einzige greifbare Konkretisierung einer eventuellen Absicht der früheren Ehegatten ist, durch Vereinbarung zwischen ihnen eine Unterhaltszahlung festzulegen.
113. Dabei ist zu beachten, dass im griechischen Recht nicht jede Willensübereinstimmung den Tatbestand einer Vereinbarung erfuellt und dass in dieser Rechtsordnung, wie im Übrigen unter unterschiedlichen Bezeichnungen in anderen Rechtsordnungen, eine Kategorie von als Gefälligkeit bezeichneten Handlungen anerkannt ist, die angenommene Versprechen einschließt, wenn diese in einem Geist des Wohlwollens oder des Anstands abgegeben worden sind, ohne dass ihr Urheber aber eine rechtliche Verpflichtung eingehen oder eine Verpflichtung zur Erfuellung übernehmen wollte.
114. Aufgrund der gesamten Umstände des Falles, so wie sie unter anderem aus den in dieser Hinsicht übereinstimmenden Aussagen der Zeugen O. und T. hervorgehen, kann nicht als rechtlich ausreichend nachgewiesen angenommen werden, dass Herr M. den Willen gehabt hätte, die rechtliche Verpflichtung auf sich zu nehmen, seiner ehemaligen Ehefrau eine Unterhaltsrente zu zahlen.
115. Dem widerspricht in erster Linie, dass Herr und Frau M. sich in einem Scheidungsverfahren gegenübergestanden haben, das fast zehn Jahre lang gedauert hat und bei dessen Abschluss Herr M. ein endgültiges Scheidungsurteil erlangt hat, nach dem er seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt schuldet.
116. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Eheleute in den dem endgültigen Ausspruch der Scheidung vorausgehenden sechs Jahren getrennt gelebt haben und Herr M. während dieses Zeitraums keine Geldzahlung an seine Ehefrau vorgenommen hat.
117. Es kann daher nicht als glaubhaft angesehen werden, dass Herr M. sich sogleich nach dem Ausspruch der Scheidung unverzüglich zum Unterhaltsschuldner gemacht haben soll, nachdem er bis dahin die Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung mit Erfolg abgelehnt hatte.
118. Wahrscheinlicher ist die vom Zeugen O. in seiner Aussage gegebene Erklärung, dass Herr M. seiner früheren Ehefrau deshalb Geld anbot, weil er sein Gewissen beruhigen und mit seinen religiösen und moralischen Überzeugungen ins Reine kommen wollte. Es ist festzustellen, dass ein solcher Wunsch, der zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die rechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe erloschen waren, zu den Beweggründen gehört, aus denen Gefälligkeitshandlungen vorgenommen werden, die keine verbindlichen Wirkungen auslösen.
119. Darüber hinaus hatte Herr M. - wie ebenfalls der Zeuge O. in seiner Aussage angibt - die Angewohnheit, aus Freigebigkeit zahlreiche Spenden zu leisten, insbesondere an philanthropische Einrichtungen. Das beschriebene Verhalten deutet auf eine Person hin, die eher geneigt ist, sich nach eigener Entscheidung großzügig zu zeigen, als sich auferlegten Zwängen zu unterwerfen.
120. Zweitens geht ebenso klar aus der Aussage des Zeugen O. wie aus dem Vorbringen der Klägerin hervor, dass es für Herrn M. äußerst wichtig war, dass die Vereinbarung, zu der er mit seiner früheren Ehefrau gelangt war, keine Publizität erhielt und keine Auswirkungen auf seine Beziehungen - insbesondere finanzieller Art - zu Dritten hatte.
121. Der Zeuge O. erwähnt insbesondere die von Herrn M. an ihn gerichtete Bitte, niemandem etwas von der Unterredung zu sagen, bei der er zugegen gewesen war, und dessen Wunsch, dass niemand, insbesondere kein Familienangehöriger, wissen sollte, dass er seiner früheren Ehefrau Geld gegeben hatte. Nach Aussage dieses Zeugen hat Herr M. erklärt, er hätte sich entehrt gefühlt, wenn Dritte von einer Verpflichtung seinerseits dazu, seiner ehemaligen Ehefrau Geld zu zahlen, Kenntnis erlangt hätten.
122. Diese Erklärungen des Zeugen O. bestätigen die Äußerungen von Frau M. in der mündlichen Verhandlung, wonach Herr M. sich niemals damit einverstanden erklärt hätte, die zwischen den früheren Ehegatten erfolgte Transaktion schriftlich niederzulegen.
123. Diese von Herrn M. zum Ausdruck gebrachte ständige Sorge darum, diese Transaktion geheim zu halten, wird dadurch bestätigt, dass Herr M. deren Bestehen der Gemeinschaftsverwaltung, die sein Ruhegehalt schuldet, niemals zur Kenntnis gebracht hat, ebenso wenig wie dem Zeugen T., seinem Bevollmächtigten für seine Bankgeschäfte in Luxemburg, sowie dadurch, dass Herr M. diese Transaktion unstreitig in seinem Testament in keiner Weise erwähnt hat.
124. Es ist aber unvorstellbar, dass Herr M., wenn er gegenüber seiner früheren Ehefrau tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung im Anschluss an die Scheidung hätte eingehen wollen, es unterlassen hätte, in seinem Testament das Bestehen einer Verpflichtung zu erwähnen, die in einem solchen Fall seinen Nachlass hätte belasten können.
125. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Schuldners der Unterhaltsrente nach dem griechischen Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem Tod des Verpflichteten nicht erlischt.
126. Dieser nicht verbindliche und gleichzeitig geheime Charakter, den Herr M. damit der zwischen den früheren Eheleuten M. erfolgten Transaktion hat verleihen wollen, hat zur notwendigen Folge, dass diese Transaktion ihrer Natur nach weder Dritten, also auch nicht der Verwaltung des Beklagten, entgegen gehalten noch vor Gericht geltend gemacht werden kann.
127. Unter diesen Voraussetzungen kann diese Vereinbarung nur als eine auf reiner Gefälligkeit beruhende Handlung angesehen werden, die Herr M. gegenüber Frau M. vorgenommen hat und durch die er sich in keiner Weise rechtlich verpflichten wollte, eine Unterhaltsrente zu zahlen, als deren Schuldner zugunsten der Betroffenen er sich gegenüber Dritten oder den zuständigen Gerichten angesehen hätte.
128. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Anspruch von Frau M. auf eine von Herrn M. bei dessen Tod aufgrund einer zwischen den früheren Ehegatten getroffenen Vereinbarung geschuldeten Unterhaltszahlung nicht als nachgewiesen angesehen werden kann.
129. Das Fehlen einer Willensübereinstimmung, die zwischen den früheren Ehegatten M. verbindliche Rechtswirkungen auslöst, wird, falls erforderlich, dadurch bestätigt, dass es an einem glaubhaften Nachweis der Erfuellung einer Vereinbarung über die Festlegung einer Unterhaltszahlung durch Herrn M. fehlt.
130. Zwar lassen grundsätzlich die Feststellung, dass tatsächlich monatlich eine Unterhaltsrente gezahlt worden ist, die mündlich festgelegt worden sein soll, sowie der Nachweis der Höhe derartiger Zahlungen, ihrer Regelmäßigkeit, ihrer Kontinuität und ihres Rechtsgrundes einen Schluss darauf zu, dass der Verstorbene damit einverstanden war, bis zum Zeitpunkt seines Todes durch eine mündliche Vereinbarung über die Festlegung einer solchen Rente zugunsten seines früheren Ehegatten gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinn Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).
131. Im vorliegenden Fall bestätigt jedoch kein von einer Bank herrührendes beweiskräftiges Dokument die Annahme, dass regelmäßige Zahlungen erfolgt wären, und die Klägerin hat selbst letztlich nur zwei Zahlungen in bar genannt, die im Juni und im September 1999 über eine dritte Person getätigt worden sein sollen.
132. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch diese Annahme einer Übergabe von Bargeld, zu der es zweimal gekommen sein soll, nur auf einer Behauptung beruht. Die einzige Person, Herr P., die vor einem Notar erklärt hat, bei einer dieser Geldübergaben zugegen gewesen zu sein (siehe oben, Randnr. 14), hat keine Kenntnis von dem Betrag, der der Klägerin überbracht wurde, und hat, was Herkunft und Art dieses Betrages anging, nur das wiederholen können, was ihr gesagt worden ist, insbesondere von der Empfängerin des übergebenen Betrages.
133. Der Beklagte hat daher rechtsfehlerfrei den von der Klägerin gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzung nicht erfuellt sei, von der Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts die Gewährung einer solchen Versorgung an die geschiedene Frau eines ehemaligen Beamten oder - im vorliegenden Fall - eines ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans abhängig macht.
134. Die Klage ist folglich als unbegründet abzuweisen.
135. Über die übrigen Anträge der Klägerin, mit denen diese zum einen die Anerkennung ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und zum anderen die Festsetzung des monatlichen Betrages dieser Versorgung auf 200 000 BEF (4 957,87 Euro) begehrt, ist daher nicht zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Kosten
136. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.
137. In entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Rechtstreit (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88, Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189, Randnr. 17) ist zu entscheiden, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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