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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: T-173/98
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1638/98, Verordnung Nr. 136/66/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV) | |
Verordnung (EG) Nr. 1638/98 | |
Verordnung Nr. 136/66/EWG |
Eine Klage einer Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern des betroffenen Sektors auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1638/98, durch die die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl geändert wurde, ist unzulässig.
Denn zum einen hat diese Verordnung, die bezweckt, die durch die Verordnung Nr. 136/66 geschaffenen Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette zu ändern, und deren Bestimmungen Rechtswirkungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern, die auf diesen Märkten tätig sind, entfalten, aufgrund ihrer Natur und ihres Geltungsumfangs normativen Charakter und ist keine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG). So verliert die angefochtene Verordnung ihre allgemeine Geltung nicht schon dadurch, daß sie möglicherweise zu einer Einschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer führt, die bestimmte Erzeugungsbeihilfen erhalten können, indem sie die Bedingung aufstellt, daß das Öl aus Oliven von Anpflanzungen hergestellt worden sein muß, die bereits vor ihrem Erlaß und ihrem Inkrafttreten bestanden haben, solange die beanstandete Maßnahme auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, die sich in derselben objektiv umschriebenen tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden - nämlich der von Teilnehmern an den Märkten des Fettsektors -, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung, nämlich der Änderung dieser gemeinsamen Marktorganisation, umschrieben ist.
Zum anderen berührt die angefochtene Verordnung die fragliche Vereinigung nicht wegen bestimmter Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, so daß sie als individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) angesehen werden könnte. Erstens macht die Klägerin kein Verfahrensrecht geltend, das ihr von der gemeinsamen Marktorganisation für Fette eingeräumt wäre, zumal sich ein Verein insoweit nicht auf die ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen kann. Zweitens befinden sich die Mitglieder des Vereins, die auf dem Olivenölmarkt tätig waren, unabhängig davon, daß die angefochtene Verordnung sie betraf und möglicherweise zur Beendigung der Tätigkeit einiger von ihnen geführt hat, in einer objektiv umschriebenen Situation, die mit derjenigen aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die gegenwärtig oder in Zukunft auf diesen Märkten tätig werden könnten. Drittens beeinträchtigt diese Verordnung nicht die eigenen Interessen der Klägerin als einer Vereinigung, die mit der Vertretung der Interessen der Inhaber von traditionell bewirtschafteten Olivenhainen beauftragt ist.
Eine individuelle Betroffenheit der Klägerin durch die angefochtene Verordnung besteht auch nicht aufgrund des mangelnden effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der sich aus dem Fehlen innerstaatlicher Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegebenenfalls zu einer Überprüfung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) führen könnten, ergeben soll. Denn der Grundsatz der Gleichheit aller Rechtsbürger hinsichtlich der Voraussetzungen des Zugangs zum Gemeinschaftsrichter im Wege der Nichtigkeitsklage verbietet es, diese Voraussetzungen von der besonderen Ausgestaltung des Gerichtssystems jedes Mitgliedstaats abhängig zu machen.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. November 1999. - Unión de Pequeños Agricultores (UPA) gegen Rat der Europäischen Union. - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-173/98.
Ende der Entscheidung
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