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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.03.1998
Aktenzeichen: T-175/94 (92)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 91 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Gemäß den Artikeln 17 Absatz 1 und 46 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes steht es den Organen in einem Rechtsstreit vor dem Gericht frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, wobei dessen Vergütung dann unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fällt, die gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten gelten.

4 Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß das Gericht die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. März 1998. - International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-175/94 (92).

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