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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.1996
Aktenzeichen: T-175/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der mit dem Dritten AKP°EWG-Abkommen eingeführten finanziellen und technischen Zusammenarbeit bleiben die vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Aufträge nationale Aufträge, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß nur die AKP-Staaten verantwortlich sind. Die Unternehmen, die sich um die fraglichen Aufträge bewerben oder die den Zuschlag hierfür erhalten, bleiben ausserhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Kommission und den AKP-Staaten bestehen.

Die Kommission ist ist jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich vor jeder Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln zu vergewissern, daß die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfuellt sind. Hierbei ist sie insbesondere verpflichtet, sich die für eine wirtschaftliche Verwaltung der Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds notwendigen Informationen zu beschaffen und es abzulehnen, ihr vorgelegte Rechnungen mit ihrem Sichtvermerk zu versehen, wenn sie gewichtige Gründe hat, zu bezweifeln, daß die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind.

Da der Gemeinschaftsursprung der fraglichen Waren eine dieser Voraussetzungen ist, für den der Zuschlagsempfänger beweispflichtig ist, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, rechtswidrig oder fehlerhaft gehandelt zu haben, wenn sie angesichts ernsthafter Zweifel vom Zuschlagsempfänger Unterlagen oder Informationen verlangt hat, die den Gemeinschaftsursprung der Waren belegen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 1996. - International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Öffentlicher Auftrag - Europäischer Entwicklungsfonds - Außervertragliche Haftung - Prüfung des Ursprungs der Ware. - Rechtssache T-175/94.

Entscheidungsgründe:

Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Unidade de Coordenação dos Programas de Importação (Referat für die Koordinierung der Einfuhrprogramme, im folgenden: UCPI) des Handelsministeriums der Volksrepublik Mosambik schrieb am 21. März 1990 einen Lieferauftrag über elf Lose im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft durch den Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden: EEF) finanzierten Vorhabens aus (ABl. S 56 vom 21. März 1990, S. 5). In der Ausschreibung hieß es ausdrücklich, daß die zu liefernden Waren aus Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Staaten in Afrika, im karibischen Raum oder im Pazifischen Ozean (im folgenden: AKP-Staaten) stammen müssten, die Unterzeichnerstaaten des am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichneten Dritten AKP°EWG-Abkommens (ABl. 1986, L 86, S. 3) seien.

2 Hinsichtlich eines dieser Lose, das die Lieferung von 7 400 Tonnen Stahlknüppeln betraf, nahm die UCPI das Angebot der Klägerin an, der sie mit Schreiben vom 13. Juli 1990 unter dem Zeichen LC 25/90/EEC den Auftrag erteilte.

3 Die Auftragssumme für dieses Los betrug 97 561 461 BFR, d. h. 13 320 BFR pro Tonne.

4 Der Transport der Ware begann im März 1991, die abschließende Lieferung erfolgte am 24. April 1991.

5 Am 17. und am 30. April 1991 erteilte die südafrikanische Niederlassung der Société générale de surveillance (im folgenden: SGS), eines Unternehmens, das aufgrund entsprechender Beauftragung Warenanalysen durchführt, in Johannesburg Prüfzeugnisse für die gelieferte Ware, wobei sie angab, daß die Prüfungen in den Monaten März und April 1991 stattgefunden hätten.

6 Am 20. Juni 1991 erhielt die UCPI von der Firma Cifel, dem Endverbraucher der Stahlknüppel, ein Schreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die gelieferte Ware ihren Begleitdokumenten zufolge von der südafrikanischen Firma Iscor stammten ("proveniente da") und für die südafrikanische Firma John Palmer Steel bestimmt ("consignatário") seien.

7 Mit Fernschreiben vom 2. Juli 1991 teilte die UCPI der Klägerin mit, daß in den Begleitdokumenten der Ware die Iscor als Lieferant ("supplier") und die John Palmer Steel als Käufer ("buyer") genannt seien. Da die Frachtdokumente nicht vorlagen, ersuchte die UCPI die Klägerin hierzu um Klarstellungen.

8 Am 20. Juli 1991 stellte die Handelskammer Lugano auf Antrag einer von der Klägerin als ihr Lieferant bezeichneten schweizerischen Gesellschaft ein Ursprungszeugnis aus, das den Namen der Klägerin, den der UCPI (dem das englische Wort "to" vorangestellt war) und den der Cifel (dem die Abkürzung "imp" vorangestellt war) sowie die Nummer der Ausschreibung des fraglichen Auftrags enthielt und die Ware als aus drei Losen Stahlknüppeln mit einem Gesamtgewicht von 7 324 434 Kilogramm bestehend beschrieb. Dieses Zeugnis wies Italien als Ursprungsland aus.

9 Mit Fernschreiben vom 25. Juli 1991 forderte die UCPI die Firma RIH, die die Produkte der Iscor vertrieb, auf, ihr zu bestätigen, daß die im April 1991 der Cifel von der John Palmer Steel gelieferten 7 400 Tonnen Stahlknüppel von der Iscor in Südafrika hergestellt worden seien.

10 Am 2. August 1991 antwortete die RIH, die Londoner Firma Gover, Horowitz & Blunt habe bei ihr 7 400 Tonnen Stahlknüppel mit der Maßgabe bestellt, die Ware an die UCPI in Maputo zu liefern. Sie wies ausserdem darauf hin, daß sich der angebotene Preis auf südafrikanische Erzeugnisse beziehe.

11 Mit Fernkopie vom 20. August 1991 ersuchte die Beklagte die SGS, ihr die "work certificates of tests and analysis" (Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen und Analysen) und die "rail consignment notes" (Eisenbahnversandscheine) zu übermitteln, auf die sich die von dieser Firma am 17. und 30. April 1991 erteilten Prüfzeugnisse bezögen. Die Beklagte forderte die SGS ausserdem auf, ihr zu bestätigen, wer der Hersteller sei.

12 Am selben Tag unterrichtete die SGS die Beklagte davon, daß die angeforderten Unterlagen an ihren Auftraggeber, die Firma Gover, Horowitz & Blunt, gesandt worden seien. Am folgenden Tag teilte sie der Beklagten mit, sie müsse zunächst die Zustimmung ihres Auftraggebers einholen, bevor sie die angeforderten Unterlagen Dritten übermitteln könne.

13 Am 22. August 1991 sandte die Beklagte der Klägerin eine Fernkopie, in der sie diese dringend ersuchte, sich eine Kopie der "work certificates of tests and analysis" und der Eisenbahnversandscheine bei dem Unternehmen zu beschaffen, das mit der Kontrolle der Waren vor deren Versand betraut worden sei. Am folgenden Tag antwortete die Klägerin, sie werde die erbetenen Bescheinigungen beim Verkäufer anfordern.

14 Mit Fernschreiben vom 19. September 1991 forderte die UCPI auf Vorschlag der Beklagten bei der Klägerin ein "bona fide document" an, in dem der Hersteller der Ware und deren Weg von der Fabrik bis zum Lager der Cifel angegeben seien. Sie wies darauf hin, daß sie, wenn die Klägerin dieses Schriftstück weiterhin nicht vorlege, von einer Verletzung der Vertragsklausel über den Ursprung der Ware ausgehe.

15 Mit Fernkopie vom 6. November 1991 beauftragte die Beklagte ihre Delegation in Mosambik, die Behörden dieses Landes davon in Kenntnis zu setzen, daß die Klägerin nicht habe nachweisen können, daß die gelieferte Ware in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Land hergestellt worden sei, und daß daher die UCPI entweder den Vertrag kündigen oder die Ware zum Marktpreis ihres vermuteten Ursprungsorts bezahlen könne.

16 In Beantwortung eines Schreibens der Klägerin vom 24. Oktober 1991 wies die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 1991 darauf hin, daß sie den Restbetrag erst zahlen könne, nachdem sie hierzu die Zustimmung der UCPI erhalten habe, was noch nicht der Fall sei. Des weiteren empfahl sie der Klägerin, einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags an die UCPI zu richten, wenn sie meine, alle ihre Verpflichtungen erfuellt zu haben.

17 Mit Fernschreiben vom 6. Dezember 1991 teilte die UCPI der Klägerin mit, daß sie das angeforderte "bona fide document" nicht erhalten habe, daß sie daher davon ausgehe, daß die gelieferten Waren aus Südafrika stammten, und daß sie diese zu dem auf diesem Markt geltenden Preis bezahlen werde.

18 Mit Fernkopie vom 11. März 1992 bat die Beklagte ihre Delegation in Mosambik, die örtlichen Behörden darüber zu unterrichten, daß sie sich angesichts der von der Klägerin und der Cifel vorgelegten widersprüchlichen Unterlagen der Auffassung dieser Behörden anschließe, wonach der Gesamtpreis für den Auftrag auf der Grundlage des auf dem südafrikanischen Markt geltenden Preises zu berechnen sei.

19 Mit Fernschreiben vom 9. Juni 1992 teilte die Klägerin mit, daß ihr ihre finanzielle Situation keine andere Wahl lasse, als der UCPI zuzustimmen. Die anstehende Zahlung werde jedoch als Abschlagszahlung betrachtet. Im übrigen werde sie die Frage, wem die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem auf der Grundlage des südafrikanischen Preises berechneten Betrag zustehe, schiedsgerichtlich klären lassen.

20 Am darauffolgenden Tag antwortete die UCPI der Klägerin, die Beklagte werde keine Zahlungsanweisung über einen Teilbetrag akzeptieren, wenn über den Restbetrag schiedsgerichtlich entschieden werden sollte; sie werde dann erst bei Abschluß der Angelegenheit zahlen. Ihrer Ansicht nach habe die Klägerin zwei Möglichkeiten: Entweder sie beende die Streitigkeit, indem sie einer Preisherabsetzung zustimme, oder sie mache unverzueglich ein Schiedsverfahren anhängig.

21 Am 17. Juli 1992 schlossen die Klägerin und die UCPI eine Vereinbarung über die Abnahme der Ware, eine Herabsetzung des Preises auf 12 000 BFR je Tonne auf der Grundlage des auf dem südafrikanischen Markt geltenden Preises und einen Verzicht auf ein Schiedsverfahren (im folgenden: Vereinbarung).

Verfahren

22 Mit am 20. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag erhoben.

23 Nachdem der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt wurde, ist die Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.

24 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich einige Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente einzureichen.

25 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 7. Mai 1996 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt,

° die Beklagte zu verurteilen, ihr als Ersatz des ihr entstandenen Schadens 14 797 706 BFR oder jeden anderen ° auch höheren ° Betrag, der durch das Gericht nach Billigkeit oder durch einen Sachverständigen zu bestimmen ist, zuzueglich vom Gericht festzusetzender Verzugszinsen zu zahlen;

° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Beklagte beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

28 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Finanzierung des Vertrages nur zu 92,49 % des Gesamtbetrags genehmigt zu haben, obwohl sie alle Bedingungen dieses Vertrages erfuellt habe.

29 Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte aus folgenden Gründen rechtswidrig gehandelt: Erstens habe sie nicht verhindert, daß die Ware noch vor ihrer Abnahme durch den Vertragspartner der Klägerin und vor dem Eigentumsübergang von der Cifel verbraucht worden sei; zweitens habe sie eine aktive Rolle gespielt, indem sie Prüfungs- und Analysebescheinigungen sowie Eisenbahnversandscheine, deren Vorlage im Vertrag nicht vorgeschrieben gewesen sei, sowie ein "bona fide document" verlangt habe, zu dessen Natur nie Angaben gemacht worden seien; drittens habe sie zu Unrecht angenommen, daß die Finanzierungsvoraussetzungen nicht erfuellt seien, und habe dem von der Handelskammer Brüssel ausgestellten Ursprungszeugnis keine Aussagekraft beigemessen.

30 Zum letztgenannten Punkt führt die Klägerin aus, der Ursprung einer Ware werde durch ein Ursprungszeugnis hinreichend nachgewiesen, da die Handelskammern diese Zeugnisse nur nach Vorlage von Belegen ausstellten. Anders als die von der Cifel vorgelegten Schriftstücke, die die Zweifel der Beklagten hinsichtlich des Ursprungs der gelieferten Ware verstärkt hätten, beschreibe das als amtlich bescheinigtes Original ausgehändigte Ursprungszeugnis sorgfältig die Ware, auf die es sich beziehe. Dagegen handele es sich bei den von der Cifel überreichten Schriftstücken um schlecht lesbare, nicht amtlich bescheinigte Fotokopien von Zeugnissen über die Prüfung des Abstichs eines in Mosambik üblicherweise verbrauchten Stahls. Diese Schriftstücke, die acht Monate nach der Lieferung ausgestellt worden seien, ließen nicht den Schluß zu, daß sie sich auf den Stahl bezögen, der für die gelieferte Ware verwendet worden sei.

31 Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein Schaden enstanden, der der Differenz zwischen der ursprünglichen Auftragssumme und dem von ihr tatsächlich erhaltenen Betrag (9 668 253 BFR) zuzueglich der Finanzierungskosten (5 129 453 BFR) entspreche, die sie wegen der Weigerung der Beklagten, den ursprünglich vereinbarten Preis vollständig zu zahlen, habe aufbringen müssen; insgesamt ergebe dies einen Betrag von 14 797 706 BFR.

32 Ursache des Schadens sei die Auffassung der Beklagten, daß die Finanzierungsvoraussetzungen für den Auftrag nicht vollständig erfuellt gewesen seien und daß der zu zahlende Betrag auf der Grundlage der auf dem südafrikanischen Markt geltenden Preise zu berechnen sei.

33 Die Beklagte folgert aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die durch den EEF finanzierten Aufträge nationale Aufträge seien, mit denen sie nichts zu tun habe, daß die Klage unschlüssig sei; denn diese sei darauf gerichtet, sie wegen ausservertraglicher Haftung in Anspruch zu nehmen, während die Klägerin ihr vorwerfe, die Bedingungen des Vertrages einseitig geändert zu haben.

34 Ausserdem sei keine der Tatbestandsvoraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung erfuellt.

35 Sie habe nicht rechtswidrig gehandelt. Zum einen wegen des Inhalts des am 20. Juni 1991 bei der UCPI eingegangenen Schreibens der Cifel und des Fernschreibens der RIH vom 2. August 1991 und zum anderen wegen des von ihr in der Sitzung dargelegten Umstands, daß sich die von der SGS ausgestellten Prüfzeugnisse auf in Südafrika durchgeführte Prüfungen bezögen, habe sie zu Recht ernsthafte Zweifel am Gemeinschaftsursprung der gelieferten Ware gehegt. In diesem Zusammenhang habe sie die Klägerin damals viele Male aufgefordert, Schriftstücke vorzulegen, die den Gemeinschaftsursprung der gelieferten Ware eindeutig bewiesen. Die Klägerin habe jedoch weder diese Schriftstücke noch den Bericht über die der Verschiffung vorausgehende Kontrolle nach Artikel IX.5 des besonderen Lastenhefts vorgelegt. Den Beweis des Gemeinschaftsursprungs der Ware müsse jedoch die Klägerin erbringen.

36 Die Beklagte bezweifelt die Aussagekraft des von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisses, da es von der Handelskammer Brüssel mehrere Monate nach Lieferung der streitigen Waren auf der Grundlage eines Zeugnisses ausgestellt worden sei, das die Handelskammer Lugano ausgestellt habe, die nicht in der Lage gewesen sei, etwaige Prüfungen an Ort und Stelle in Italien vorzunehmen.

37 Schließlich sei die Klägerin ausserstande gewesen, ihr über den Weg der streitigen Waren und selbst über den Namen des Frachtschiffes Auskunft zu geben und die Belege vorzulegen, auf deren Grundlage die Ursprungszeugnisse angeblich ausgestellt worden seien; dabei wäre es der Klägerin ein leichtes gewesen, zumindest die Zweifel am Bestehen vertraglicher Beziehungen zu den südafrikanischen Firmen Iscor und John Palmer Steel zu zerstreuen.

38 Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS/Kommission, Slg. 1984, 2769) und vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83 (CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325) vertritt die Beklagte die Ansicht, daß sie zu Recht geprüft habe, ob die Finanzierungsbedingungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Ursprungs der Ware, erfuellt gewesen seien, und dabei zusätzliche Informationen über deren Ursprung angefordert habe, um die Zweifel zu beseitigen, die sich aus der Widersprüchlichkeit der ihr vorliegenden Schriftstücke ergeben hätten.

39 Die Beklagte bestreitet, daß der Klägerin irgendein Schaden entstanden sei. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Auftragspreis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag sei nur das Ergebnis der Vereinbarung über die Herabsetzung des Preises für die Ware und über den Verzicht, die Streitigkeit schiedsgerichtlich klären zu lassen; diese Vereinbarung sei von der Klägerin und der UCPI am 17. Juli 1992 aus freien Stücken geschlossen worden. Es liege auch keinerlei Schaden im Zusammenhang mit Finanzierungskosten vor, da sie den aufgrund dieser Vereinbarung geschuldeten Restbetrag fristgemäß gezahlt habe.

40 Überdies bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Handeln und dem angeblichen Schaden. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen Preis resultiere nicht aus ihrem Verhalten, sondern vielmehr aus der zwischen der UCPI und der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom 17. Juli 1992. Auch die streitigen Finanzierungskosten seien ihr nicht zuzurechnen, da sie nach Artikel 8.2 des Auftragsschreibens verpflichtet gewesen sei, die Genehmigung der Zahlung durch die UCPI abzuwarten. Für diesen Teil des Schadens sei die Klägerin verantwortlich, die 1991 und 1992 hinhaltend operiert habe, statt den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Ware zu erbringen.

41 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die mit der UCPI geschlossene Vereinbarung vom 17. Juli 1992 begründe Wirkungen nur für ihre Parteien und habe mit einer etwaigen Klage wegen ausservertraglicher Haftung nichts zu tun. Sie betont, daß der Vorschlag, den südafrikanischen Preis zugrunde zu legen, von der Beklagten gekommen sei. Ihr selbst sei der Abschluß dieser Vereinbarung durch ihren Liquiditätsbedarf diktiert worden, und sie habe praktisch nur die Wahl gehabt, entweder eine Preisherabsetzung zu akzeptieren oder vorerst überhaupt kein Geld zu erhalten.

42 Die Beklagte meint, entweder habe die Klägerin die Vereinbarung über die Herabsetzung des Preises für die Ware aus freien Stücken geschlossen, so daß sie nicht behaupten könne, einen Schaden erlitten zu haben, oder sie habe diese Vereinbarung unter Zwang unterzeichnet; dann müsse sie die Vereinbarung anfechten, was sie nicht getan habe.

Würdigung durch das Gericht

43 Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die vom EEF finanzierten Aufträge nationale Aufträge, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß nur die AKP-Staaten verantwortlich sind. Die Unternehmen, die sich um die fraglichen Aufträge bewerben oder die den Zuschlag hierfür erhalten, bleiben ausserhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Beklagten und den AKP-Staaten bestehen (Urteile des Gerichtshofes STS/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28, sowie vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 42).

44 Sodann setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80).

45 Schließlich ist die Kommission nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich vor jeder Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln zu vergewissern, daß die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfuellt sind (Urteil CMC/Kommission, a. a. O., Randnr. 44). Hierbei ist sie insbesondere verpflichtet, sich die für eine wirtschaftliche Verwaltung der Mittel des EEF notwendigen Informationen zu beschaffen (Urteil CMC/Kommission, Randnr. 47, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/BEI, Slg. 1993, I-2583, Randnr. 31) und es abzulehnen, ihr vorgelegte Rechnungen mit ihrem Sichtvermerk zu versehen, wenn sie gewichtige Gründe hat, zu bezweifeln, daß die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt sind (Urteil San Marco/Kommission, a. a. O., Randnr. 50).

46 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob sich die Beklagte rechts- oder pflichtwidrig verhalten hat.

47 Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte insbesondere zu vergewissern, ob die Finanzierungsvoraussetzung erfuellt war, daß die gelieferte Ware aus der Gemeinschaft oder aus einem AKP-Staat stammt.

48 Die Klägerin kann der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß sie es nicht verhindert hat, daß die Ware vor ihrer Abnahme und dem Eigentumsübergang verbraucht worden ist. Da nämlich die vom EEF finanzierten Aufträge nationale Aufträge sind, an denen nur der AKP-Staat und der Unternehmer beteiligt sind, durfte sich die Beklagte keinesfalls in diese Fragen einmischen, die rein vertraglicher Natur sind.

49 Die Klägerin kann der Beklagten auch keinen Vorwurf daraus machen, daß sie es trotz des Vorliegens eines Ursprungszeugnisses der Handelskammer Brüssel, mit dem der Ursprung der Ware in Italien und somit in der Gemeinschaft bescheinigt wurde, bezweifelt hat, daß die Ware die Ursprungsvoraussetzungen erfuellt. Aus einem Fernschreiben der Cifel an die UCPI geht nämlich hervor, daß die gelieferte Ware ausweislich ihrer Begleitdokumente von einer südafrikanischen Gesellschaft stammen sollte. Die Klägerin hat auch nicht bestritten, daß die Unterlagen über die Kontrolle der Ware nicht vor deren Versand vorgelegt worden waren und daß sie sich auf Prüfungen durch eine südafrikanische Gesellschaft bezogen. Ausserdem gelangte die Ware aus Südafrika nach Mosambik. Die Südafrikanische Republik hat jedoch das Dritte Lomé-Abkommen nicht unterzeichnet.

50 Da der Zuschlagsempfänger für den Ursprung der gelieferten Ware beweispflichtig ist, war die Kommission angesichts dieser Umstände sehr wohl berechtigt, zusätzliche Unterlagen oder Informationen zu verlangen, die geeignet waren, das Ursprungszeugnis zu bestätigen. Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin nichts vorgetragen hat, was es zuließe, den Gemeinschaftsursprung der gelieferten Ware zweifelsfrei zu beweisen. Sie hat noch nicht einmal die Belege beibringen können, auf deren Grundlage die Handelskammer Lugano ihr Ursprungszeugnis ausgestellt hatte, auf das sich die Handelskammer Brüssel ihrerseits bei der Ausstellung ihres Ursprungszeugnisses gestützt hat. Zur Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat sich die Klägerin darauf beschränkt, eine unvollständige Abschrift eines Dokumentenakkreditivs, das keine Angaben zum Ursprung der Ware enthält, auf die sich das Geschäft bezog, weiter ein undatiertes Schreiben eines italienischen Transportunternehmens, mit dem bescheinigt wird, daß die Klägerin als Exporteur, Empfänger, Auftraggeber oder Bürge bei Warengeschäften, insbesondere über Stahl, bekannt sei, die zwischen Herbst 1989 und Sommer 1991 von den Herren Jadroplov befördert worden seien, und schließlich Auszuege aus dem Lloyd' s-Register, in denen Schiffe aufgeführt sind, die der Ausfuhrgenehmigung zufolge "Afrika" heissen, vorzulegen. Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht auf die Unbestimmtheit des Begriffes "bona fide document" berufen, da sie nichts vorgelegt hat, was ihr Ursprungszeugnis bestätigt hätte. Im übrigen war die Klägerin über ihre Beweispflicht ausführlich informiert worden (siehe oben, Randnrn. 13 und 14).

51 Folglich konnte die Beklagte zu Recht zu dem Schluß gelangen, daß die Finanzierungsvoraussetzung bezueglich des Ursprungs der Ware im vorliegenden Fall nicht erfuellt sei.

52 Schließlich kann die Klägerin der Beklagten auch nicht vorwerfen, eine aktive Rolle gespielt zu haben, indem sie Schriftstücke verlangt habe, deren Vorlage im Vertrag nicht vorgeschrieben gewesen sei. Die Beklagte hat nämlich lediglich die mosambikanischen Behörden über ihren Standpunkt und über die für diese bestehenden Möglichkeiten unterrichtet. Damit hat sie in keiner Weise die Souveränität der Volksrepublik Mosambik verletzt. Im übrigen geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. November 1991 an die Klägerin (siehe oben, Randnr. 16) und der Fernkopie der Beklagten an ihre Delegation in Mosambik (siehe oben, Randnr. 18) hervor, daß die mosambikanische Regierung Herr ihrer Entscheidungen geblieben ist.

53 Somit hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sich die Beklagte rechts- oder pflichtwidrig in die Beziehungen zwischen der Volksrepublik Mosambik und der Klägerin eingemischt hat.

54 Folglich hat die Klägerin das Vorliegen irgendeines rechts- oder pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht nachgewiesen.

55 Darüber hinaus muß sich nach ständiger Rechtsprechung der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; vgl. ferner zu Artikel 40 EGKS-Vertrag, der angesichts seiner entsprechenden Formulierung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Nach den Akten und der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht resultiert der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in erster Linie aus den beiden folgenden Umständen: zum einen aus der letztlich von der Volksrepublik Mosambik erklärten Weigerung, den vereinbarten Preis in voller Höhe zu zahlen, und zum anderen aus der daraufhin geschlossenen Vereinbarung vom 17. Juli 1992 über eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Preises und den Verzicht auf schiedsgerichtliche Schlichtung.

57 Dazu ist festzustellen, daß, auch wenn die Beklagte das Verhalten der mosambikanischen Regierung möglicherweise mittelbar dadurch beeinflusst hat, daß sie dieser zum Abschluß der genannten Vereinbarung riet, die Klägerin gleichwohl nicht bewiesen hat, daß sie selbst oder ihr Vertragspartner diese Vereinbarung unter Zwang geschlossen hätte. Ausserdem hätte die Klägerin zur Beilegung der Streitigkeit das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen können, wie die UCPI ihr vorgeschlagen hatte (siehe oben, Randnr. 20), anstatt diese Vereinbarung zu schließen. Der Umstand, daß sich die Klägerin wegen eines dringenden Liquiditätsbedarfs dafür entschieden hat, dieses Verfahren nicht einzuleiten, kann nicht dazu führen, daß der Schaden der Beklagten zuzurechnen ist, da diese mit dem angeführten Beweggrund nicht das geringste zu tun hat.

58 Ausserdem ist nach der Rechtsprechung ein Zuschlagsempfänger dann, wenn ein Streit über die Vertragserfuellung zwischen ihm und dem Staat, der den Zuschlag für einen vom EEF finanzierten Auftrag erteilt hat, nicht vorher einvernehmlich oder im Schiedsverfahren beigelegt wurde, ausserstande, nachzuweisen, daß ihm durch das Verhalten der Kommission ein anderer Schaden entstanden ist als der, dessen Ersatz er auf dem zulässigen Rechtsweg gegenüber dem den Zuschlag erteilenden Staat geltend machen muß (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 33/82, Murri frères/Kommission, Slg. 1985, 2759, Randnr. 38).

59 Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin den Ersatz eines Schadens, der genau dem Betrag der Preiskürzung entspricht, die sie der UCPI im Rahmen der mit dieser am 17. Juli 1992 geschlossenen Vereinbarung zugestanden hat, zuzueglich von Finanzierungskosten, die ihr aufgrund dieser Vereinbarung entstanden sein sollen. Da sie es unterlassen hat, diese Vereinbarung und die Weigerung der mosambikanischen Regierung, den ursprünglich vereinbarten Preis in voller Höhe zu zahlen, auf dem zulässigen Rechtsweg anzufechten, ist die Klägerin ausserstande, nachzuweisen, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten ein anderer Schaden entstanden ist als der, dessen Ersatz sie gegenüber diesem Staat geltend machen musste.

60 Aus dem gleichen Grund hat sie auch nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Beklagten zur Last gelegten Verhalten und dem behaupteten Schaden nachgewiesen.

61 Aus alledem folgt, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Beklagte beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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