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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.05.1997
Aktenzeichen: T-175/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich insbesondere um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, erfuellen diese Voraussetzung grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen.

Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur wie Verordnungsvorschläge, die die Kommission dem Rat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 235 des Vertrages vorgelegt hat, keine Nichtigkeitsklage gegeben.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Mai 1997. - Georges Berthu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wirtschafts- und Währungspolitik - Vorschlag der Kommission - Nichtigkeitsklage - Ersetzung der in Artikel 109g EG-Vertrag vorgesehenen Bezeichnung "Ecu" durch die Bezeichnung "Euro" - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-175/96.

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