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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: T-175/99
Rechtsgebiete: Entscheidung SG (99) D/4155, EG


Vorschriften:

Entscheidung SG (99) D/4155
EG Art. 82
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Erwerb einer Beteiligung durch ein Unternehmen, dem auf dem Postsektor ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht zusteht, am Kapital einer Gesellschaft, die auf dem nicht geschützten Sektor der Paketzustellung tätig ist, könnte zu Problemen im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, wenn die von dem Unternehmen in Monopolstellung verwendeten Mittel aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Markt stammen würden. Bestehen in einem solchen Fall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 82 EG, so ist zu prüfen, aus welcher Quelle die Mittel für einen solchen Erwerb stammen, um zu bestimmen, ob er auf einem Missbrauch der beherrschenden Stellung beruht.

Mangels irgendeines Nachweises dafür, dass die von dem Unternehmen in Monopolstellung für diesen Erwerb verwendeten Mittel aus missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Briefmarkt stammten, stellt es für sich allein noch kein Problem im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln dar, dass diese Mittel für die Übernahme der gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem benachbarten, für den Wettbewerb geöffneten Markt tätig ist, verwendet wurden, selbst wenn es sich um Mittel aus dem vorbehaltenen Markt handelt; dieser Umstand kann daher weder einen Verstoß gegen Artikel 82 EG darstellen noch eine Verpflichtung der Kommission begründen, die Herkunft dieser Mittel im Hinblick auf Artikel 82 EG zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 55, 61 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 20. März 2002. - UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postsektor - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Verwendung von Einkünften aus einem vorbehaltenen Markt - Übernahme einer gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem nicht vorbehaltenen Markt tätig ist - Begründung. - Rechtssache T-175/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-175/99

UPS Europe SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. R. Ottervanger und D. Arts, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und K. Wiedner als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (99) D/4155 der Kommission vom 10. Juni 1999, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 8. Juni 1998 zurückgewiesen wurde, soweit diese Entscheidung Artikel 82 EG und den teilweisen Erwerb von DHL International Ltd durch die Deutsche Post AG betrifft,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und J. D. Cooke,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine der Gesellschaften der Gruppe United Parcel Service, die weltweit Pakete zustellt. Sie hat in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, auch in Deutschland, Zweigniederlassungen.

2 Am 11. Mai 1998 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das die Deutsche Post AG (nachstehend: Deutsche Post) die gemeinschaftliche Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung über die DHL International Ltd (nachstehend: DHL) mittels Erwerb von 22,498 % der Anteile an diesem Unternehmen übernehmen wollte. Die Deutsche Post würde damit gemeinsam mit der Deutsche Lufthansa AG (nachstehend: "Lufthansa") und der Japanese Airlines Company Ltd (nachstehend: "JAL") die DHL kontrollieren.

3 Am 19. Mai 1998 wurde eine Mitteilung über die vorherige Anmeldung dieses Zusammenschlusses (Sache IV/M.1168 - DHL/Deutsche Post) veröffentlicht (ABl. C 154, S. 6), in der Dritte zur Stellungnahme bei der Kommission aufgefordert wurden.

4 Die Klägerin reichte am 29. Mai 1998 bei der Kommission ihre Stellungnahme ein. Sie wies u. a. darauf hin, dass die Deutsche Post nur aufgrund ihrer Einkünfte aus dem vorbehaltenen Postmarkt ausreichende Mittel für den Erwerb der Anteile an der DHL habe aufbringen können. Außerdem machte sie geltend, die Deutsche Post dürfe von ihren ausschließlichen Rechten zu keinen anderen Zwecken als dem der Erfuellung ihrer Verpflichtung Gebrauch machen, die ihr übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen.

5 Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 reichte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Post und die DHL ein. In der Beschwerde wurden mehrere Verstöße gegen die Artikel 81 EG, 82 EG und 87 EG gerügt. Die Klägerin forderte die Kommission auf, gegen die Deutsche Post ein Verfahren wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung einzuleiten.

6 Am 26. Juni 1998 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1168 - DHL/Deutsche Post) gemäß der Verordnung Nr. 4064/89, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 307, S. 3) bekannt gemacht wurde.

7 Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom 8. Juni 1998 aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 bejahte die Klägerin dies.

8 Am 21. Dezember 1998 forderte die Klägerin die Kommission schriftlich auf, über ihre Beschwerde insbesondere gemäß den Artikeln 81 EG und 82 EG zu entscheiden.

9 Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 teilte die Kommission der Klägerin als vorläufiges Ergebnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG und 82 EG] (ABl. L 354, S. 18) mit, dass ihr Antrag, soweit er auf die Artikel 81 EG und 82 EG gestützt sei, unbegründet sei.

10 Mit Schreiben vom 29. März 1999 teilte die Klägerin der Kommission mit, sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, und forderte sie auf, die Sache im Hinblick auf Artikel 82 EG weiter zu untersuchen.

11 Durch Entscheidung vom 10. Juni 1999 wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück, soweit diese Beschwerde auf die Artikel 81 EG und 82 EG gestützt war (nachstehend: angefochtene Entscheidung).

12 In der angefochtenen Entscheidung heißt es:

"16. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juni 1998 hervorgehoben hat, behauptet die [Deutsche Post], dass dieser Erwerb durch den Verkauf von Grundstücken finanziert worden sei, die bei ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zu ihrer Kapitalausstattung gehört hätten. Sollte dies zutreffen, so wäre die Beschwerde in der Sache unbegründet.

17. In ihrem Schreiben vom 29. März 1999 weist die [UPS Europe] zu Recht darauf hin, dass die Behauptung der [Deutschen Post] über die Herkunft der Mittel nicht bewiesen sei. Entgegen der Auffassung der [UPS Europe] in diesem Schreiben braucht die Kommission jedoch hier keine Untersuchung einzuleiten. Die Beschwerde ist nämlich ohnehin rechtlich unbegründet. Selbst wenn die [DP] tatsächlich auf dem Briefmarkt erzielte Gewinne verwendet haben sollte und die sonstigen Voraussetzungen von Artikel 82 EG erfuellt wären, läge kein Missbrauch im Sinne dieses Artikels vor.

18. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen beschließt, verfügbare Mittel für den Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu verwenden, ist hinsichtlich des EG-Wettbewerbsrechts unproblematisch, solange dieser Erwerb nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt.

19. In ihrer Entscheidung vom 26. Juni 1998 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass gegen den angemeldeten Vorgang hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keine ernsthaften Bedenken bestehen.

20. Daher ist die spezifischere Frage zu prüfen, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne vom Artikel [82 EG] vorliegt, wenn ein Unternehmen (immer für den Fall, dass die Behauptungen der [UPS Europe] zutreffen) Gewinne, die es durch Tätigkeiten erzielt, für die ihm ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht zusteht, zur Finanzierung der Übernahme der Kontrolle über eine Gesellschaft verwendet, die auf einem nicht geschützten Markt tätig ist. Nach Auffassung der Kommission ist diese Frage zu verneinen. Selbst ein Unternehmen, dem seitens eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Tätigkeit ein ausschließliches Recht gewährt wurde, ist durch Artikel [82 EG] nicht daran gehindert, in anderen Bereichen tätig zu werden. Dies schließt nicht aus, dass Artikel [82 EG] gegen ein Verhalten solcher Unternehmen auf den Märkten, auf denen sie ein Monopol besitzen, geltend gemacht werden kann."

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit Antragsschrift, die am 23. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Deutsche Post die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

15 Mit Beschluss vom 8. Februar 2000 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Deutsche Post als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

16 Gemäß den Artikeln 14 § 1 und 51 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Rechtssache an eine aus fünf Richtern bestehende Kammer verwiesen worden.

17 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Kommission aufgefordert, ihre Entscheidung 2001/354/EG vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 Deutsche Post AG) (ABl. L 125, S. 27) vor der Veröffentlichung vorzulegen.

18 Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. April 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit ihre Beschwerde nach Artikel 82 EG zurückgewiesen wird;

- der Beklagten und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- weitere Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für geeignet hält.

20 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen; - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf zwei Klagegründe: erstens unzureichende Begründung, zweitens Verstoß gegen Artikel 82 EG.

Zum ersten Klagegrund: unzureichende Begründung

Vorbringen der Parteien

23 Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 253 EG, da sich die Kommission unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Erklärung habe beschränken dürfen, dass Artikel 82 EG ein Unternehmen, das eine Monopolstellung innehabe, nicht daran hindere, in Bereichen außerhalb des Monopols tätig zu werden.

24 In der angefochtenen Entscheidung sei nicht dargelegt, warum die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorgesehenen Mittel auch für andere Zwecke, wie etwa die Übernahme der gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt tätig sei, eingesetzt werden könnten. Nach ihrer Kenntnis sei die angefochtene Entscheidung die erste Entscheidung, in der die Kommission zu diesem Punkt förmlich Stellung beziehe. Daher hätte die Kommission diese Entscheidung sorgfältig begründen müssen.

25 Die Pflicht zur Darlegung von Gründen werde dadurch bestätigt, dass Artikel 82 EG ein "offenes" Verbot darstelle, dessen Bedeutung sich im Laufe der Zeit entsprechend der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt habe. So sei eine Entscheidung, in der ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Artikels 82 EG ausgenommen werde, für die Festlegung der Tragweite dieses Artikels ebenso aussagekräftig und erheblich wie eine Entscheidung, durch die ein Verhalten als Missbrauch im Sinne dieses Artikels eingestuft werde.

26 Für die Beklagte, unterstützt von der Streithelferin, folgt daraus, dass Artikel 82 EG ein Verbot aufstelle, dass keine besondere Begründung erforderlich sei, um die Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens darzutun.

Würdigung durch das Gericht

27 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19).

28 Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).

29 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719) entschieden hat, brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Randnr. 63).

30 Daher sind die Umstände von Belang, unter denen die angefochtene Entscheidung zustande gekommen ist.

31 Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 antwortete die Klägerin auf die Aufforderung, zum Zusammenschlussvorhaben DHL/Deutsche Post Stellung zu nehmen. In Punkt 3 ihrer Antwort machte sie erstens geltend, die Finanzierung des Erwerbs der Anteile an der DHL durch die Deutsche Post verstoße gegen Artikel 82 EG und/oder Artikel 87 EG, und zwar unabhängig davon, welches der endgültige Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit des angemeldeten Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt sei. Zweitens führte sie aus, dass nach der von der Deutschen Post und der DHL vorgesehenen Struktur des gemeinsamen Unternehmens die künftigen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen gegen die Artikel 81 EG und/oder 82 EG und/oder 87 EG verstießen. Schließlich führte sie in diesem Schreiben aus, sie beabsichtige, bei der Kommission die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gegen die Deutsche Post und gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Vertragsverletzung zu beantragen.

32 Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 reichte die Klägerin im Hinblick auf die genannten Probleme eine Beschwerde ein und forderte die Kommission auf, gegen die Deutsche Post wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Gewährung einer staatlichen Beihilfe unter Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG ein Verfahren einzuleiten. Ferner behauptete die Klägerin, die künftigen Beziehungen zwischen der Deutschen Post und der DHL verstießen gegen die Artikel 81 EG und/oder 82 EG und/oder 87 EG.

33 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass selbst dann, wenn die Deutsche Post auf dem Briefmarkt erzielte Gewinne verwendet haben sollte und die sonstigen Voraussetzungen von Artikel 82 EG erfuellt wären, kein Missbrauch im Sinne dieses Artikels vorliege. Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen beschließe, verfügbare Mittel für den Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu verwenden, sei wettbewerbsrechtlich unproblematisch, solange dieser Erwerb nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führe. Die Beschwerde der Klägerin sei rechtlich unbegründet, da nach Artikel 82 EG selbst ein Unternehmen, dem seitens eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Tätigkeit ein ausschließliches Recht gewährt worden sei, nicht daran gehindert sei, in anderen Bereichen tätig zu werden.

34 Diese Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zwar knapp gehalten, reicht aber gleichwohl aus, um der Klägerin die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennbar werden zu lassen, auf die sich die Kommission bei der Zurückweisung der Beschwerde gestützt hat.

35 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 82 EG

Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin ist der Auffassung, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht berücksichtigt, dass es einen nach Artikel 82 EG verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, Gewinne aus einem ausschließlichen Recht, das allein zu dem Zweck gewährt worden sei, die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherzustellen, für die Übernahme der Kontrolle über Unternehmen zu verwenden, die auf benachbarten Märkten tätig seien. Sie macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 19) geltend, da die Ausschließlichkeit einem mit einer Aufgabe der Daseinsvorsorge betrauten Unternehmen zu dem Zweck gewährt werde, diese Aufgabe wirtschaftlich wahrnehmen zu können, dürfe das betreffende Unternehmen die aus dieser Ausschließlichkeit erzielten Einkünfte nicht zu anderen Zwecken verwenden.

37 Zudem mache es hinsichtlich der Auswirkungen auf den Markt keinen Unterschied, ob Einkünfte aus dem vorbehaltenen Bereich für den Erwerb eines Unternehmens, das auf einem für den Wettbewerb geöffneten Markt tätig sei, oder für die Subventionierung von Tätigkeiten auf einem liberalisierten Markt verwendet würden. In beiden Fällen werde durch die Verwendung dieser Einkünfte der Wettbewerb verfälscht.

38 Schließlich könne ein Unternehmen, das Gewinne aus einem Monopol verwende, die Kosten des Erwerbs auf die Tätigkeiten abwälzen, für die das Monopol bestehe. Es könne daher einen höheren Preis als seine Konkurrenten bieten, die den Erwerb ohne die Gewinne aus dem Monopol mit den auf einem liberalisierten Markt erwirtschafteten Einkünften finanzieren müssten und die Renditeerwartung für das investierte Kapital zu berücksichtigen hätten. Folglich werde der Wettbewerb nicht nur auf dem betreffenden nichtvorbehaltenen Markt, sondern auch auf dem Markt für den Erwerb von Unternehmen, die auf dem nicht vorbehaltenen Markt tätig seien, beeinträchtigt.

39 Die Klägerin widerspricht der Auslegung der Kommission, wenn das von der Klägerin beanstandete Verhalten als Verstoß angesehen würde, wäre die Deutsche Post daran gehindert, auf dem Paketmarkt tätig zu werden oder dort zu expandieren. Die Deutsche Post könne in diesem Fall wie jedes andere Unternehmen auch auf sonstige Finanzmittel zurückgreifen, indem sie zum Beispiel Schuldverschreibungen oder Aktien ausgebe, Tochtergesellschaften verkaufe oder Kredit aufnehme. Außerdem könne sie für diesen Zweck Gewinne frei verwenden, die sie auf wettbewerbsorientierten Märkten erwirtschaftet habe. Der Zutritt zu einem anderen Markt werde ihr nur verwehrt, wenn dabei Gewinne aus ihrem Monopol verwendet würden.

40 Zum angeblichen Verbot der Verwendung bestimmter Gewinne führt die Klägerin aus, sie habe niemals vorgetragen, dass die Deutsche Post nicht berechtigt sei, auf ihrem vorbehaltenen Markt Gewinne zu erzielen; sie habe lediglich geltend gemacht, dass es der Deutschen Post nicht erlaubt sei, solche Gewinne für die Finanzierung von Tätigkeiten auf wettbewerbsorientierten Märkten zu verwenden. Zum Urteil Corbeau (siehe oben, Randnr. 36) trägt sie vor, ausschließliche Rechte würden den mit einer Aufgabe der Daseinsvorsorge betrauten Unternehmen zu dem Zweck gewährt, diese Aufgabe wirtschaftlich wahrnehmen zu können. Dieses Urteil stütze die Auffassung, dass die Verwendung von Gewinnen aus einem Monopol zu anderen Zwecken als dem der Deckung von Verlusten aus der Erbringung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG darstelle. Folglich dürfe die Deutsche Post auf dem Briefmarkt keinen Gewinn erzielen, der die zusätzlichen Kosten, die sie als Unternehmen der Daseinsvorsorge zu tragen habe, übersteige.

41 Artikel 82 EG habe unter anderem das Ziel, zwischen den verschiedenen auf einem bestimmten Markt tätigen Unternehmen für Lauterkeit zu sorgen und die Stellung der Konkurrenten zu schützen, um auf diese Weise langfristig Schaden vom Verbraucher abzuwenden. Missbräuchlich seien daher jene Praktiken, die nicht auf einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren beruhten und den erwähnten Zielen zuwider liefen. Die Verwendung von Gewinnen aus einer durch ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht geschützten Stellung für die Übernahme der Kontrolle über ein Unternehmen auf einem wettbewerbsorientierten Markt beruhe nicht auf einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren, sei daher unlauter und verfälsche den Wettbewerb. Anders ausgedrückt, da die Verpflichtung zur Sicherung der Daseinsvorsorge die einzige Möglichkeit zur Rechtfertigung eines ausschließlichen Rechts sei, stelle jede sonstige Verwendung von Gewinnen aus einem ausschließlichen Recht automatisch einen Missbrauch dar.

42 Die Klägerin verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf die Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. 1998, C 39, S. 2). In Absatz 17 des Vorwortes dieser Bekanntmachung stelle die Kommission ausdrücklich fest, dass, "[u]m die Finanzierung des Universaldienstes zu gewährleisten,... den Anbietern dieses Dienstes ein bestimmter Bereich reserviert bleiben [kann]". In Ziffer 3.4 der Bekanntmachung stelle die Kommission fest, dass "[d]ie unter Ziffer 4.2 genannten Betreiber [d. h. Unternehmen, denen ausschließliche Rechte gewährt würden]... die Einkünfte aus dem vorbehaltenen Bereich nicht zu einer Quersubventionierung von Tätigkeiten in den Wettbewerbsbereichen verwenden [sollten]. Diese Praktiken könnten den Wettbewerb im nichtreservierten Bereich verhindern, einschränken oder verfälschen."

43 Die Beklagte trägt vor, die von der Klägerin vertretene Auslegung von Artikel 82 EG finde weder im Gemeinschaftsrecht noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

44 Die Auffassung der Klägerin laufe darauf hinaus, dass Artikel 82 EG die Deutsche Post entweder daran hindere, überhaupt auf den Paketmarkt vorzudringen, oder sie daran hindere, dies unter Verwendung der Gewinne aus anderen Tätigkeiten zu tun.

45 Zum Vorbringen der Klägerin, die Deutsche Post dürfe Gewinne aus einem vorbehaltenen Bereich nicht für die Finanzierung von Tätigkeiten in einem nicht vorbehaltenen Bereich verwenden, ist die Beklagte der Auffassung, Einkünfte aus einem ausschließlichen Recht, das zur Sicherung der Daseinsvorsorge gewährt worden sei, könnten auch zu anderen Zwecken verwendet werden. Das Urteil Corbeau stelle nicht den Grundsatz auf, dass ein ausschließliches Recht rechtswidrig sei, wenn es nicht zur Finanzierung der Daseinsvorsorge gewährt worden sei.

46 Zur Möglichkeit einer Quersubventionierung trägt die Kommission vor, die Klägerin vermische Vorbringen zu Artikel 82 EG mit Vorbringen zu Artikel 86 EG. Es handle sich jedoch um zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Zielen: Artikel 82 EG betreffe ausschließlich wettbewerbswidriges Verhalten, das auf die eigene Initiative der Unternehmen zurückgehe, während das Vorbringen der Klägerin staatliche Maßnahmen betreffe, die nach Artikel 86 EG zu prüfen seien. Jedenfalls gebe es kein absolutes Verbot von Quersubventionen. Der Grund dafür sei, dass eine Quersubvention zwar zur Verdeckung eines Missbrauchs - etwa Dumping, überhöhte Preise oder Preisdiskriminierung - benutzt werden könne, als solche aber noch keinen Missbrauch darstelle.

47 Im Ergebnis enthalte Artikel 82 EG keinen Grundsatz, der es einem marktbeherrschenden Unternehmen, selbst wenn es ausschließliche Rechte besitze, verwehre, Gewinn zu erzielen. Für die Auslegung von Artikel 82 EG sei es unerheblich, ob eine beherrschende Stellung durch Gesetz verliehen oder auf andere Weise erlangt werde. Dies bedeute nicht, dass Monopole völlig frei seien: alle marktbeherrschenden Unternehmen unterlägen Artikel 82 EG, der überhöhte Preise, Dumping oder Preisdiskriminierung verbiete. Folglich enthalte Artikel 82 EG keinen positiven Grundsatz, der es der Deutschen Post verwehren würde, unter Verwendung von Gewinnen aus ihrem vorbehaltenen Bereich oder aus sonstigen Tätigkeiten in andere Bereiche vorzudringen. Schließlich werde der Deutschen Post in der Beschwerde der Klägerin kein Verhalten der oben beschriebenen Art vorgeworfen.

48 Die Deutsche Post trägt vor, einer Gesellschaft, der im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte ausschließliche Rechte gewährt worden seien, dürfe die Ausübung gewöhnlicher Geschäftstätigkeiten, die alle anderen Gesellschaften einschließlich solche mit beherrschender Stellung rechtmäßig ausüben dürften, nicht untersagt sein. Artikel 82 könne es zwar einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbieten, überhöhte Preise zu verlangen, doch stehe diese Vorschrift nicht der wirtschaftlichen Freiheit eines jeden Unternehmens entgegen, durch seine Geschäftstätigkeit auf vorbehaltenen oder nicht vorbehaltenen Märkten rechtmäßig erzielte Gewinne zu verwenden, um in neue Märkte vorzudringen.

49 Der fragliche Erwerb sei durch den Verkauf von Grundstücken, die bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zu ihrer Kapitalausstattung gehört hätten, finanziert worden. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, um diese Tatsache zu bestreiten.

50 Die Deutsche Post hebt hervor, dass die Klägerin keinen Beweis für ein missbräuchliches Verhalten vorgetragen habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass durch den fraglichen Erwerb eine beherrschende Stellung in solchem Ausmaß verstärkt würde, dass der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindern würde. Ebenso wenig habe sie dargetan, dass der fragliche Erwerb strukturelle Voraussetzungen schaffen würde, die einen künftigen Missbrauch förderten. Schließlich mache es der Umstand, dass sie lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 22,498 % an der DHL erworben habe, unwahrscheinlich, dass sie als Minderheitsaktionär Quersubventionierung betreibe.

Würdigung durch das Gericht

51 Wie die Klägerin selbst einräumt, ist es einem Unternehmen allein deshalb, weil ihm ein ausschließliches Recht gewährt wird, damit es die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellt, weder verwehrt ist, aus den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen, noch in nicht vorbehaltenen Bereichen tätig zu werden.

52 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ein Unternehmen, dem ein ausschließliches Recht zu dem Zweck gewährt worden sei, die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherzustellen, Gewinne, die es aus seiner Tätigkeit auf dem vorbehaltenen Markt erziele, nicht dazu verwenden dürfe, eine Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, das auf einem benachbarten, für den Wettbewerb geöffneten Markt tätig sei, weil es sonst seine beherrschende Stellung, die es aufgrund dieses ausschließlichen Rechts innehabe, unter Verstoß gegen Artikel 82 EG missbrauche.

53 Der Vorwurf der Klägerin, wie er aus ihren Schreiben vom 29. Mai und 8. Juni 1998 hervorgeht, gliedert sich in zwei Rügen;

a) die Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der DHL durch die Deutsche Post bedeute, dass sie diesen Erwerb durch Einkünfte aus Tätigkeiten auf dem vorbehaltenen Briefmarkt finanziere und dabei ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt missbraucht habe; und

b) das künftige Verhältnis zwischen der Deutschen Post und der DHL werde zwangsläufig zur Quersubventionierung der Tätigkeiten der DHL auf einem liberalisierten Paketmarkt durch die Einnahmen der Deutschen Post auf dem vorbehaltenen Markt führen.

54 Der Erwerb von 22,498 % der Anteile an der DHL durch die Deutsche Post fand auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Post, der Lufthansa und der JAL statt. Angesichts der Regelungen dieser Vereinbarung über die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsführung der DHL sowie die Verteilung und Ausübung der Stimmrechte bei strategischen Entscheidungen gelangte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juni 1998, die gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 erging, zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Post zusammen mit der Lufthansa und der JAL die gemeinschaftliche Kontrolle über die DHL übernommen habe.

55 Anders als von der Kommission in den Nummern 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung dargestellt, könnte der Erwerb einer solchen Beteiligung zu Problemen im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, wenn die von dem Unternehmen in Monopolstellung verwendeten Mittel aus überhöhten oder diskriminierenden Preise oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Markt stammen würden. Bestehen in einem solchen Fall Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 82 EG, so ist zu prüfen, aus welcher Quelle die Mittel für den fraglichen Erwerb stammen, um zu bestimmen, ob der Erwerb auf einem Missbrauch der beherrschenden Stellung beruht.

56 Sodann sah die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juni 1998, die die Klägerin nicht angefochten hat, davon ab, gegen den Erwerb der gemeinschaftlichen Kontrolle über die DHL durch die Deutsche Post Einwände zu erheben, da dieser Erwerb nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führe und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.

57 Somit hat das Gericht zu entscheiden, ob ungeachtet der Genehmigung des Zusammenschlussvorhabens durch die Entscheidung 26. Juni 1998 die beiden Rügen der Klägerin schlüssig sind und daher zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG führen könnten.

58 Zur ersten Rüge der Klägerin, die Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der DHL durch Einkünfte aus Tätigkeiten auf dem vorbehaltenen Markt bedeute zwangsläufig, dass sich die Deutsche Post auf diesem Markt missbräuchlich verhalten habe, ist zunächst zu beachten, dass die Kommission es nicht für erforderlich hielt, die Herkunft der für diesen Erwerb verwendeten Mittel festzustellen, da Artikel 82 EG der Verwendung der Mittel für den fraglichen Erwerb selbst dann nicht entgegenstehe, wenn sie aus dem Briefmarkt und nicht, wie von der Deutschen Post vorgetragen, aus Grundstücksverkäufen stammten.

59 Hierfür ist von Bedeutung, dass die Klägerin weder in ihren Beschwerdebriefen an die Kommission noch im vorliegenden Verfahren irgendein Verhalten der Deutschen Post auf dem vorbehaltenen Briefmarkt genannt hat, das gegen Artikel 82 EG verstoßen könnte. Die Klägerin hat nur darauf hingewiesen, dass die Postgebühren in Deutschland im europäischen Vergleich am höchsten seien und dass die deutsche Regierung auf die ihr als Aktionär der Deutschen Post zustehenden Dividenden verzichtet habe.

60 Dass die Deutsche Post über die Mittel für den fraglichen Erwerb verfügte, berechtigt jedoch für sich allein nicht zu der Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens auf dem vorbehaltenen Markt.

61 Mangels irgendeines Nachweises dafür, dass die von der Deutschen Post für den fraglichen Erwerb verwendeten Mittel aus missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Briefmarkt stammten, stellt es für sich allein noch kein Problem im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln dar, dass diese Mittel für die Übernahme der gemeinschaftlichen Kontrolle über ein Unternehmen, das auf einem benachbarten, für den Wettbewerb geöffneten Markt tätig ist, verwendet wurden, selbst wenn es sich um Mittel aus dem vorbehaltenen Markt handelt; dieser Umstand kann daher weder einen Verstoß gegen Artikel 82 EG darstellen noch eine Verpflichtung der Kommission begründen, die Herkunft dieser Mittel im Hinblick auf Artikel 82 EG zu prüfen.

62 Die Berufung der Klägerin auf die oben in Randnummer 42 angeführte Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste hat keinen Erfolg. Zwar heißt es in Ziffer 3.3 dieser Bekanntmachung, dass die Subventionierung von liberalisierten Diensten durch Abwälzung der Kosten auf reservierte Bereiche den Wettbewerb beeinträchtigen dürfte und dass dieses Verhalten einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen darstellen könnte, doch stellt die Kommission in derselben Ziffer fest, dass ungeachtet dessen auch jedes marktbeherrschende Unternehmen das Recht habe, in einen Preiswettbewerb zu treten und seinen Cashflow zu verbessern, sofern es sich nicht um Dumping handele oder damit gegen nationale oder Gemeinschaftsbestimmungen verstoßen werde.

63 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das oben in Randnummer 36 angeführte Urteil Corbeau stützen, da der Gerichtshof dort mit der Frage befasst war, ob das der belgischen Régie des postes verliehene Monopol vertragswidrig sei und ob insbesondere bestimmte Postmärkte für den Wettbewerb offen stehen müssten. Der Gerichtshof prüfte nicht die Frage, ob eine Einrichtung wie die belgische Régie des postes daran gehindert sei, am Wettbewerb in liberalisierten Bereichen teilzunehmen.

64 Die zweite Rüge der Klägerin, das künftige Verhältnis zwischen der Deutschen Post und der DHL werde zwangsläufig zur Quersubventionierung der Tätigkeiten der DHL auf dem Paketmarkt führen, geht fehl. Aus der Zusage, die die Deutsche Post der Kommission auf die entsprechende Bedingung in der Entscheidung vom 26. Juni 1998 gab, ergibt sich, dass der Deutschen Post jegliche derartige Quersubventionierung untersagt ist. Diese Frage hat damit für das vorliegende Verfahren nur hypothetischen Charakter. Sollte folglich die Klägerin in der Zukunft in der Lage sein, eine solche Quersubventionierung durch die Deutsche Post nachzuweisen, so wäre sie berechtigt, bei der Kommission oder aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 82 EG beim zuständigen nationalen Gericht die Verhängung von angemessenen Sanktionen zu beantragen.

65 Folglich ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie antragsgemäß zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten und der Streithelferin.

Ende der Entscheidung

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