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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: T-178/00
Rechtsgebiete: Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, EGV


Vorschriften:

Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
EGV Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 36.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verleiht der Europäischen Zentralbank eine funktionelle Autonomie hinsichtlich der auf das Personal anwendbaren Regelung. Diese Regelung, die in den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und den Dienstvorschriften ausgestaltet ist, unterscheidet sich von den auf die Beamten anwendbaren Vorschriften und von denen, die für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten. Sie ist auch gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten autonom.

Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern sind jedoch vertraglicher Natur. Gemäß den Artikeln 9 Buchstabe a und 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen werden diese arbeitsrechtlichen Beziehungen durch Arbeitsverträge in Form von Anstellungsschreiben der Europäischen Zentralbank an ihre Mitarbeiter, die von diesen gegengezeichnet werden, geregelt.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

2. Zwar steht die Bindungswirkung der Verträge dem entgegen, dass die Europäische Zentralbank als Arbeitgeber ohne Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter Änderungen an den Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsverträge vornimmt, doch ist dieser Grundsatz nur auf die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags anwendbar.

Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die Europäische Zentralbank nämlich über ein Direktionsrecht bei der Organisation ihrer Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichem Interesse zu erfuellen. Sie kann daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln, um zu einer effizienten Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den Mitarbeitern zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle auf unbestimmte Zeit eingestellt ist kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass jeder Aspekt der internen Organisation während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte Dauer die Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, dass seine Stelle nicht abgewertet wird.

( vgl. Randnrn. 53-54, 59 )

3. Es steht dem Gericht nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der Arbeit eines Bediensteten der Europäischen Zentralbank betraut sind, durch seine eigene zu ersetzen. Wie die anderen Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft verfügt die Europäische Zentralbank nämlich über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Mitglieder ihres Personals. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht über die in der jährlichen Beurteilung eines Mitglieds des Personals der Europäischen Zentralbank enthaltenen Werturteile erstreckt sich nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Werturteile fehlerhaft machen, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch.

( vgl. Randnr. 69 )

4. Ein Schreiben, das an einen Bediensteten der Europäischen Zentralbank von seinen Vorgesetzten gerichtet wird und mit dem ihm einige spezifische Aufgaben entzogen werden, die ihm zuvor übertragen worden waren, stellt eine beschwerende Maßnahme dar, wenn festzustellen ist, dass diese Aufgaben sich auf Personalkompetenzen beziehen, die allgemein mit der Ausübung einer Vorgesetztenbefugnis verbunden sind, und wenn er behauptet, er habe aufgrund ihrer Entziehung eine Abwertung seines Postens hinnehmen müssen.

( vgl. Randnrn. 81-82 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2002. - Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank. - Personal der Europäischen Zentralbank - Änderung des Arbeitsvertrags - Beurteilung. - Verbundene Rechtssachen T-178/00 und T-341/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-178/00 und T-341/00

Jan Pflugradt, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-178/00 Rechtsanwalt N. Pflueger, in der Rechtssache T-341/00 Rechtsanwälte Pflueger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank, in der Rechtssache T-178/00 vertreten durch J. Fernández Martín und V. Saintot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, in der Rechtssache T-341/00 vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

in der Rechtssache T-178/00 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 1999 und in der Rechtssache T-341/00 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens des Direktors der Generaldirektion Informationssysteme (GD IS) der EZB vom 28. Juni 2000 betreffend die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält insbesondere die folgenden Bestimmungen:

Artikel 12

...

12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

...

Artikel 36

Personal

36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben."

2 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. 1999, L 125, S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), in denen u. a. Folgendes vorgesehen ist:

9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.

...

c) Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.

10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt..."

3 Auf der Grundlage des Artikels 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34), die u. a. bestimmt:

Artikel 11

...

11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seinen Berichtsweg und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.

...

Artikel 21

Beschäftigungsbedingungen

21.1. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften geregelt.

21.2. Die Beschäftigungsbedingungen werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums genehmigt und geändert. Der Erweiterte Rat wird nach Maßgabe der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Verfahren angehört.

21.3. Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

..."

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

4 Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter des Europäischen Währungsinstituts (EWS), steht seit dem 1. Juli 1998 im Dienst der EZB. Er gehörte der Generaldirektion Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) an, in der er seit seiner Einstellung die Aufgaben eines Koordinators für UNIX-Spezialisten" wahrnahm.

5 Am 9. Oktober 1998 genehmigte der Kläger den Wortlaut eines Schreibens mit der Überschrift Zuständigkeiten des UNIX-Koordinators", das ihm am 5. Oktober übermittelt worden war und eine Auflistung der verschiedenen mit seinem Posten verbundenen Aufgaben enthielt. Zu diesen gehörte die Erstellung von Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams.

6 Am 13. Oktober 1998 richtete die EZB ein auf den 1. Juli 1998 rückwirkendes Anstellungsschreiben an den Kläger.

7 Am 14. Oktober 1999 teilte der Generaldirektor der GD IS dem Kläger mit, dass er für die Erstellung der Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams nicht zuständig sei.

8 Am 23. November 1999 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsleiter statt. Dieser hielt seine Bewertungen in der Beurteilung des Klägers für das Jahr 1999 fest, die die in der Rechtssache T-178/00 angefochtene Handlung darstellt.

9 Am 12. Januar 2000 brachte der Kläger einige Bemerkungen zu der Beurteilung vor, die über ihn erstellt worden war, und gab in der Beurteilung für das Jahr 1999 an, er behalte sich das Recht vor, eine unangemessene Beurteilung zurückzuweisen".

10 Der Kläger beantragte ein zweites Beurteilungsgespräch. Dieses fand am 14. Januar 2000 mit dem stellvertretenden Direktor der GD IS statt, der am selben Tag hierüber einen Bericht verfasste.

11 Am 19. Januar 2000 unterzeichnete der Kläger die Beurteilung für das Jahr 1999 unter Hinzufügung folgender Bemerkungen:

Ich habe den Standpunkt des zweiten Beurteilers sorgfältig erwogen. Gleichwohl bleibe ich dabei, dass die in der Beurteilung enthaltenen Kommentare unangemessen und unbegründet sind. Ich werde daher die Beurteilung zurückweisen und eine verwaltungsinterne Überprüfung, wie sie in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehen ist, veranlassen."

12 Im Rahmen der internen Verfahren der EZB wandte sich der Kläger zum einen gegen die Bewertungen seiner Arbeit in der Beurteilung für das Jahr 1999 und zum anderen gegen die Entscheidung, ihm die Zuständigkeit, die Mitglieder des UNIX-Teams zu beurteilen, zu entziehen, die ebenfalls in dieser Beurteilung enthalten war.

13 Am 10. März 2000 beantragte der Kläger gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen eine verwaltungsinterne Überprüfung (administrative review") der Beurteilung für das Jahr 1999 mit der Begründung, diese beruhe auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und verletze daher seine vertraglichen Rechte. Er beantragte außerdem, ein neues Beurteilungsverfahren für 1999 durch andere, unbefangene Personen vorzunehmen.

14 Am 10. April 2000 wies der Generaldirektor der GD IS zum einen die Behauptung des Klägers, die Beurteilung für 1999 enthalte Tatsachenfehler, zurück und lehnte zum anderen den Antrag auf ein neues Beurteilungsverfahren ab.

15 Am 9. Mai 2000 befasste der Kläger den Präsidenten der EZB mit einer Beschwerde (grievance procedure"), die im Wesentlichen auf die im Rahmen der verwaltungsinternen Überprüfung vorgebrachten Gründe gestützt war.

16 Am 8. Juni 2000 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.

17 Parallel zu diesem Vorgehen hatte der Kläger am 17. Januar 2000 gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen beim Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Verwaltung und Personal der EZB eine verwaltungsinterne Überprüfung der in der Beurteilung für 1999 enthaltenen Entscheidung, ihm die Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitarbeiter des UNIX-Teams zu entziehen, beantragt. Der Kläger führte aus, diese Entscheidung stelle eine Verletzung seiner vertraglichen Rechte dar. Er beantragte zum einen, sein Recht zur Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams wiederherzustellen, und zum anderen, dass die GD IS in Zukunft den Wortlaut seines Arbeitsvertrags beachte.

18 Am 27. Januar 2000 leitete der Generaldirektor der GD Verwaltung und Personal diesen Antrag an die GD IS weiter.

19 Am 10. Februar 2000 sandte der Kläger der GD IS ein Schreiben zur Vervollständigung seines Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung.

20 Am 10. März 2000 entschied der Direktor der GD IS, dass der Wortlaut des Arbeitsvertrags des Klägers nicht geändert worden sei, und wies daher dessen Vorbringen zurück.

21 Am 9. Mai 2000 befasste der Kläger den Präsidenten der EZB mit einer Beschwerde, die im Wesentlichen auf die im Rahmen der verwaltungsinternen Überprüfung vorgebrachten Gründe gestützt war.

22 Am 8. Juni 2000 wies der Präsident der EZB diese Beschwerde zurück.

23 Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 übermittelte der Generaldirektor der GD IS dem Kläger eine Liste seiner hauptsächlichen Aufgaben und erläuterte, dass diese Liste als Grundlage für seine jährliche Beurteilung diene. Dieses Schreiben ist Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-341/00.

24 Am 11. August 2000 beantragte der Kläger gemäß Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen eine verwaltungsinterne Überprüfung des Schreibens vom 28. Juni 2000.

25 Am 8. September 2000 wies die EZB diesen Antrag zurück.

26 Am 12. September 2000 richtete der Kläger eine Beschwerde an den Präsidenten der EZB, die dieser am 25. Oktober 2000 zurückwies.

27 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach den Artikeln 236 EG und 36.2 der ESZB-Satzung die unter der Nummer T-178/00 eingetragene Klage erhoben. Mit Klageschrift, die am 10. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach den Artikeln 236 EG und 36.2 der ESZB-Satzung die unter der Nummer T-341/00 eingetragene Klage erhoben.

28 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

29 In seinen Schriftsätzen in der Rechtssache T-178/00 hat der Kläger beantragt,

- die EZB zu verurteilen, die Beurteilung für das Jahr 1999 vom 23. November 1999 zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen;

- die EZB zu verurteilen, eine erneute Beurteilung des Klägers für das Jahr 1999 durch unbefangene Personen vornehmen zu lassen, jedenfalls durch andere als diejenigen, die die Funktion des Beurteilers wahrgenommen haben;

- die EZB zu verurteilen, ihn vertragsgemäß im Rahmen der Tätigkeiten zu beschäftigen, die Gegenstand der Stellenbeschreibung UNIX co-ordinator responsibilities" sind;

- die EZB zu verurteilen, ihm die Durchführung von Beurteilungen gegenüber allen Mitgliedern des UNIX-Teams zu übertragen;

- die EZB zu verurteilen, vor Eingruppierungen von Mitgliedern des UNIX-Teams seine Stellungnahme einzuholen;

- die EZB zu verurteilen, ihn mit der Überwachung der Leistungen der Mitglieder des UNIX-Teams zu betrauen und deren Ergebnisse als Basis für das EZB-Bonus-System (ECB Merit Bonus Scheme) und andere Vergütungsentscheidungen zu benutzen;

- die EZB zu verurteilen, ihm die Personalverantwortung für alle Arbeitnehmer, die mit UNIX-Produktionssystemen und -Plattformen beschäftigt sind, und die fachlich-technische Leitung für alle UNIX-Produktionssysteme und -Plattformen zu übertragen;

- hilfsweise zu den letzten fünf Anträgen festzustellen, dass die EZB verpflichtet ist, ihn im Rahmen der Tätigkeiten zu beschäftigen, die Inhalt der Stellenbeschreibung UNIX co-ordinator responsibilities" sind und hierbei insbesondere die vertraglichen Tätigkeitsinhalte zu beachten, die Inhalt der letzten vier Anträge sind;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30 In seinen Schriftsätzen in der Rechtssache T-341/00 hat der Kläger beantragt,

- festzustellen, dass die EZB seinen Arbeitsvertrag verletzt, indem sie ihn im Rahmen der Tätigkeiten einsetzt, die Gegenstand der Stellenbeschreibung vom 28. Juni 2000 sind;

- festzustellen, dass die Stellenbeschreibung vom 28. Juni 2000 rechtsunwirksam ist;

- die EZB zu verurteilen, die Stellenbeschreibung vom 28. Juni 2000 zurückzuziehen;

- die EZB zu verurteilen, ihn jedenfalls im Rahmen der Stellenbeschreibung einzusetzen, die Gegenstand der Beurteilung des Klägers vom 23. November 1999 war, sollte nicht seinem dritten Antrag in der Rechtssache T-178/00 stattgegeben werden;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die EZB beantragt in beiden Rechtssachen,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

32 Die Ausführungen der Parteien und ihre Antworten auf die Fragen des Gerichts sind in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 angehört worden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind; die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt.

Zur Klage in der Rechtssache T-178/00

33 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Bedeutung ihrer Schriftsätze erläutert. Der Kläger hat im Wesentlichen beantragt, seine Anträge in der Rechtssache T-178/00 als Klage auf Nichtigerklärung der Beurteilung für das Jahr 1999 auszulegen, soweit diese ihm zum einen bestimmte Aufgaben im Personalbereich entzieht und zum anderen auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen gegründete Bewertungen enthält. Die EZB hat auf die Geltendmachung einer Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichtbeachtung des Vorverfahrens verzichtet. Sie hat jedoch vorgetragen, da der Kläger seine Anträge umformuliert habe, stelle sich die Frage, ob solche Änderungen im Stadium des mündlichen Verfahrens zulässig seien.

34 Das Gericht erinnert daran, dass nach den Artikeln 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können. Im vorliegenden Fall richten sich die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht darauf, den Gegenstand des Rechtsstreits zu ändern, sondern darauf, einige Anträge im Licht insbesondere von Entwicklungen der Rechtsprechung nach Klageerhebung umzuformulieren. Eine solche Änderung kann nicht als Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel verstanden werden. Außerdem ist die Darlegung der Anträge und Klagegründe nicht an eine besondere Formulierung gebunden. Es ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus der Klageschrift, dass die Klage auf die Nichtigerklärung der Beurteilung für das Jahr 1999 zielt, da der Kläger insbesondere im Punkt 1 der Klageschrift ausgeführt hat, er bestreite die Rechtsgültigkeit der Beurteilung. Wenngleich die Schriftsätze des Klägers zuweilen unklar sind, hat die EZB doch zu den von ihm vorgebrachten Klagegründen und Vorwürfen Stellung nehmen können, so dass sie nicht anführen kann, sie sei nicht in der Lage gewesen, sich zu verteidigen.

35 Auf der Grundlage dieser Kriterien stellt das Gericht fest, dass der Kläger die Nichtigerklärung der Beurteilung für 1999 zum einen, soweit sie ihm bestimmte Aufgaben entzieht, und zum anderen, soweit sie verschiedene Bewertungen über seine Arbeit enthält, beantragt.

Zum Klagegrund der Entziehung der Zuständigkeit, die jährlichen Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams zu erstellen

36 Unter Berufung auf die Existenz eines Anspruchs, eine den Bestimmungen seines Arbeitsvertrags entsprechende Stelle auszufuellen, trägt der Kläger vor, die EZB habe ihm rechtswidrig einige seiner Aufgaben im Personalbereich, nämlich die jährlichen Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams zu erstellen und Vorschläge zu ihrer Eingruppierung zu unterbreiten, entzogen.

37 Das Gericht stellt fest, dass die Behauptung der Entziehung letzterer Aufgabe nicht durch den Akteninhalt bestätigt wird und auf jeden Fall nicht unmittelbar die Beurteilung für das Jahr 1999 zu betreffen scheint. In dieser war diese Aufgabe nämlich unter den Hauptzuständigkeiten" (key responsibilities") aufgeführt, die dem Kläger während des ersten Jahres der Tätigkeit bei der EZB anvertraut worden waren. Am Schluss dieser Beurteilung wurde diese Aufgabe für das Jahr 2000, wie sich aus Seite 8 der Beurteilung für 1999 ergibt, weiter zugewiesen. Es wird auch, in Punkt 12 der Bemerkungen des Beurteilers, deutlich, dass sich dieser zur Erfuellung der Aufgaben hinsichtlich der Unterbreitung von Eingruppierungsvorschlägen für die Mitglieder des UNIX-Teams durch den Kläger geäußert hat, was zeigt, dass dieser die genannten Funktionen erfuellt hat.

38 Im Verhältnis zu der im Oktober 1998 verfassten Liste der mit der Stelle des Klägers verbundenen Aufgaben betrifft die einzige Änderung, die der Beurteilung für 1999 entnommen werden kann, die Entziehung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams. Unter diesen Umständen sind die sich hierauf beziehenden Vorwürfe des Klägers zu prüfen und ohne umfassendere Prüfung diejenigen zu der angeblichen Änderung hinsichtlich der Eingruppierung der Mitglieder des UNIX-Teams zurückzuweisen, deren tatsächliches Vorliegen der Kläger rechtlich nicht hinreichend bewiesen hat.

Vorbringen der Parteien

39 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Mitglieder des Personals der EZB Anspruch darauf hätten, eine den Bestimmungen ihres Arbeitsvertrags entsprechende Stelle auszufuellen. Er führt aus, dass die Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern nicht durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geregelt seien, sondern einer privatrechtlichen Arbeitsregelung unterlägen. In diesem Bereich gebe es ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Grundprinzip, wonach jeder Arbeitnehmer darauf Anspruch habe, arbeitsvertragsgemäß beschäftigt zu werden. Gemäß diesem Prinzip könne die EZB nicht einseitig wesentliche vertraglich den Angehörigen ihres Personals zugewiesene Aufgaben verändern. Im vorliegenden Fall habe die EZB diesen Anspruch verletzt, als sie ihm einseitig die Zuständigkeit für die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams entzogen habe.

40 Der Kläger leitet die Existenz des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung aus dem Grundsatz der Privatautonomie ab, der in den Verfassungen aller Mitgliedstaaten und insbesondere durch das deutsche Grundgesetz anerkannt sei. Der Kläger macht diesen Anspruch auch an der Berufsfreiheit und der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung fest, die u. a. im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727, 3750) festgeschrieben seien.

41 Er trägt vor, dass die Erstellung der Beurteilungen der Mitglieder des UNIX-Teams einen wesentlichen Aspekt seiner Personalverantwortung darstelle. Ihm diese Zuständigkeit zu entziehen, verändere die Natur seiner Stelle in ihrer Gesamtheit. Die Politik der EZB in diesem Punkt sei unerheblich, da der Arbeitsvertrag vorsehe, dass dieses Recht ihm zustehe, der es bis zu seiner Beurteilung für 1999 ausgeübt habe.

42 Der Kläger macht geltend, dass ein Arbeitgeber sich nicht auf sein Direktionsrecht zurückziehen könne, um einem Arbeitnehmer eine Stelle zuzuweisen, die geringerwertig als die sei, die Gegenstand des Arbeitsvertrags sei. So verhalte es sich z. B. im französischen und im deutschen Recht.

43 Der Kläger weist darauf hin, dass bei Abschluss seines Arbeitsvertrags für das UNIX-Team keine Stelle eines Vorgesetzten (principal") förmlich vorgesehen gewesen sei. Es sei in anderen Abteilungen der EZB üblich, einen Mitarbeiter ohne jegliche hierarchische Verantwortung als Beurteiler einzusetzen.

44 Schließlich trägt der Kläger vor, dass die EZB die einseitige Änderung des Arbeitsvertrags nicht mit den in der Beurteilung für 1999 aufgeführten Leistungsdefiziten begründen könne. Solche Defizite rechtfertigen eventuell eine Kündigung nach Artikel 11 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen, stellten aber keine Grundlage dar, die es der EZB gestattete, durch Änderung der Aufgaben des Arbeitnehmers ihr Direktionsrecht zu erweitern.

45 Die EZB weist diese Vorwürfe zurück. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ihre Mitarbeiter keinen privatrechtlichen Rechtsbeziehungen unterlägen und über kein wohlerworbenes Recht, bestimmte spezielle Aufgaben auszuüben, verfügten. Sie verteidigt sich dagegen, dass sie die Grenzen ihres Direktionsrechts dadurch überschritten haben soll, dass sie die dem Kläger ursprünglich hinsichtlich der jährlichen Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams übertragenen Aufgaben verändert habe.

Würdigung durch das Gericht

46 Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf einen Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung und trägt vor, dieser Anspruch sei dadurch verletzt worden, dass die EZB ihm rechtswidrig einige Zuständigkeiten, die wesentliche Elemente der ihm durch den Arbeitsvertrag anvertrauten Aufgaben darstellten, entzogen habe.

47 Das Gericht hat zunächst die Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und dem Kläger zu untersuchen und sodann zu prüfen, ob die EZB als Arbeitgeber des Klägers ihre Befugnisse dadurch überschritten hat, dass sie diesem die Zuständigkeit entzog, die Beurteilung der Arbeit der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen.

48 Artikel 36.1 der ESZB-Satzung verleiht der EZB eine funktionelle Autonomie hinsichtlich der auf das Personal anwendbaren Regelung. Diese Regelung, die in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften ausgestaltet ist (Artikel 21 der Geschäftsordnung der EZB), unterscheidet sich von den auf die Beamten anwendbaren Vorschriften und von denen, die für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten. Sie ist auch gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten autonom. Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen sieht nämlich vor, dass diese Bedingungen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht [unterliegen]" und dass die EZB... i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an[wendet], die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind".

49 Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern sind jedoch vertraglicher Natur (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2001, II-3021, Randnrn. 61 und 68). Gemäß den Artikeln 9 Buchstabe a und 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen (vgl. oben, Randnr. 2) werden diese arbeitsrechtlichen Beziehungen durch Arbeitsverträge in Form von Anstellungsschreiben der EZB an ihre Mitarbeiter, die von diesen gegengezeichnet werden, geregelt.

50 Im vorliegenden Fall stellt das Anstellungsschreiben vom 13. Oktober 1998 den Arbeitsvertrag des Klägers dar. Dieses Schreiben sieht ausdrücklich vor, dass die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften Teil des Arbeitsvertrags sind. Es gibt insbesondere an, dass die dem Kläger angebotene Stelle die eines Koordinators für UNIX-Spezialisten bei der GD IS ist. Hervorzuheben ist, dass diese Angabe Artikel 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32) entspricht, der auf die EZB anwendbar ist (Artikel 10 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen) und nach dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben anderen wesentlichen Punkten des Vertrages oder der arbeitsrechtlichen Beziehung mitzuteilen hat i) die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein[en] Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle oder ii) [eine] kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit".

51 Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die EZB dem Kläger bei Aushandlung des Wortlauts seines Arbeitsvertrags am 5. Oktober 1998 ein Schriftstück mit der Überschrift UNIX co-ordinator responsibilities" (im Folgenden: Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998) überreichte, das eine Liste der 18 speziell mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben enthält, die in die drei Kategorien Technik", Personal", Verwaltung und Planung" aufgeteilt sind.

52 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998 in ihrem letzten Absatz lautet: Wenn Jan jedoch der Auffassung ist, dass er bereits in der Lage ist, in zufrieden stellender Weise alle hier aufgelisteten Aufgaben erfuellen zu können, stellt dieses Schreiben die allgemeine Stellenbeschreibung dar und dient als Grundlage für jede zukünftige Beurteilung." Mit an seine Dienstvorgesetzten gerichtetem E-mail vom 9. Oktober 1998 erklärte der Kläger die Annahme dieser Stellenbeschreibung und führte aus, dass er sich für imstande halte, all die genannten Aufgaben zufrieden stellend zu erfuellen.

53 Gleichwohl kann aus allen diesen Erwägungen nicht gefolgert werden, dass keine der in der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten ohne ausdrückliches Einverständnis des Klägers geändert werden konnte. Zwar steht die Bindungswirkung der Verträge dem entgegen, dass die EZB als Arbeitgeber ohne Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter Änderungen an den Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsverträge vornimmt, doch ist dieser Grundsatz nur auf die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags anwendbar.

54 Wie jede andere Einrichtung oder Unternehmung verfügt die EZB nämlich über ein Direktionsrecht bei der Organisation ihrer Dienststellen und in der Verwaltung ihres Personals. Als Gemeinschaftseinrichtung verfügt sie sogar über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals, um ihre Aufgaben im öffentlichem Interesse zu erfuellen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 6. November 1991 in der Rechtssache T-33/60, Von Bonkewitz-Lindner/Parlament, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 88, und vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache T-176/97, Hick/WSA, Slg. ÖD, I-A-281 und II-845, Randnr. 36). Sie kann daher die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitern im Laufe der Zeit im dienstlichen Interesse weiterentwickeln, um zu einer effizienten Organisation der Arbeit und einer kohärenten Verteilung der verschiedenen Aufgaben unter den Mitarbeitern zu gelangen und sich wechselnden Bedürfnissen anzupassen. Ein Mitarbeiter, der für eine Stelle auf unbestimmte Zeit eingestellt ist, die sich eventuell bis zur Erreichung des Alters von 65 Jahren erstrecken kann, kann vernünftigerweise nicht erwarten, dass jeder Aspekt der internen Organisation während seiner gesamten Laufbahn unverändert bleibt oder dass er für deren gesamte Dauer die Zuständigkeiten behält, die ihm bei seiner Einstellung übertragen worden sind.

55 Insoweit ist zu bemerken, dass die Einstellung des Klägers und die Erstellung der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1998 in dem allgemeinen Kontext der Errichtung der Dienststellen der EZB während des ersten Jahres ihrer Tätigkeit stattfanden. Dies wird u. a. durch den provisorischen Charakter der Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten deutlich, die in dieser Stellenbeschreibung aufgeführt sind. Für neun von ihnen sieht diese Stellenbeschreibung nämlich vor, dass dem Kläger in der Anfangsphase der Phase 3" ein Mitarbeiter zur Seite gestellt wird. Außerdem gibt die EZB in demselben Schreiben an, dass sie eine Überprüfung hinsichtlich der Übertragung aller Aufgaben und Zuständigkeiten empfiehlt: wenn sich nach dem ersten Trimester 1999 erweisen sollte, dass sich die Gesamtarbeitsbelastung im UNIX-Bereich verringert, wäre es wünschenswert, dass alle diese Aufgaben des UNIX-Koordinators unter Berücksichtigung aller Umstände und Politiken der EZB zu diesem Zeitpunkt neu definiert werden (und versucht wird, eine adäquate Beschreibung der Funktionskategorien der EZB zu erstellen)".

56 Außerdem sieht dieser Vertrag mit der Festlegung, dass die gegebenenfalls geänderten" Beschäftigungsbedingungen Bestandteil des Vertrages des Klägers sind, ausdrücklich vor, dass sich der Inhalt der arbeitsrechtlichen Beziehungen gemäß den Änderungen der Beschäftigungsbedingungen wandeln kann.

57 Es ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit, die jährliche Beurteilung der Arbeit der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, im Hinblick auf die Funktion des Team-Koordinators ein wesentliches Element darstellt und ob ihre Entziehung mithin die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags des Klägers beeinträchtigt.

58 Es steht fest, dass der Kläger trotz der Änderung seiner Zuständigkeiten seine Stelle als Koordinator für UNIX-Spezialisten" der Kategorie Professionals" und der Besoldungsgruppe G sowie die entsprechende Vergütung behalten hat.

59 Aus der Stellenbeschreibung vom 5. Oktober 1999 ergibt sich, dass der Posten eines Koordinators für UNIX-Spezialisten im Wesentlichen technischer Natur ist und die Aufgaben hinsichtlich Personal und Verwaltung dabei nur sekundär sind. So hat die Entziehung der Aufgabe, die Mitglieder des UNIX-Teams zu beurteilen, allein nicht zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den seiner Stelle entsprechenden merklich herabgesetzt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass es feststeht, dass der Kläger niemals die Gelegenheit gehabt hat, die Beurteilung der Mitglieder des UNIX-Teams vorzunehmen, da ihm diese Zuständigkeit entzogen worden ist, bevor die EZB die erstmalige jährliche Beurteilung ihres Personals begonnen hat. Unter diesen Umständen stellt die fragliche Änderung keine Abwertung der Stelle des Klägers dar und kann daher nicht als Beeinträchtigung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags angesehen werden.

60 Die Vorwürfe des Klägers sind daher nicht begründet. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund hinsichtlich der Bewertungen der Arbeit des Klägers im Jahr 1999

Vorbringen der Parteien

61 Der Kläger behauptet, die Beurteilung für das Jahr 1999 enthalte verschiedene Bewertungen, die geeignet seien, sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen; diese Bewertungen beruhen auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen. Der Kläger bestreitet insbesondere die Bewertungen hinsichtlich der folgenden Punkte:

- unnötige Halsstarrigkeit (unnecessary stubbornness");

- dem UNIX-Team den Auftrag erteilt zu haben, eine spezielle Web-Dokumentation statt der erwarteten GD-IS-Dokumentation zu verfassen;

- fehlende Kenntnis (awareness") im Rahmen seiner Tätigkeit;

- es versäumt zu haben, zuständige GS-IS-Bereiche in notwendige Diskussionen einzubeziehen;

- nicht hinreichende Mitteilung seiner UNIX-Aktivitäten;

- langsame Delegation von Verantwortlichkeiten;

- die Rekrutierung neuer Mitglieder des UNIX-Teams nicht mit der gebotenen Priorität vorgenommen zu haben;

- die Zeitsynchronisation von Computern auftragswidrig durchgeführt zu haben.

62 Die Begründung dieser Vorwürfe sei derart unzureichend, dass er sich nicht in der Lage sehe, sie zu verstehen oder sie zurückzuweisen. Folglich verletze die Beurteilung für 1999 in ihrer Gesamtheit die Rechte des Arbeitnehmers. Die EZB könne sich nicht darauf berufen, dass er im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend klargestellt habe, inwiefern er die Begründung bestreite. Es sei Aufgabe der EZB, ihm durch nähere Erläuterung der an ihn gerichteten Vorwürfe die Möglichkeit konkreter Gegenäußerungen zu geben. Mangels Begründung habe er nur ihre Richtigkeit bestreiten können. Die EZB habe es versäumt, im Vorverfahren die Grundlagen ihrer Beurteilung - auch nur ansatzweise - zu belegen. Im Rahmen dieses Verfahrens obliege es der EZB, den Beweis für die Richtigkeit ihrer Vorwürfe zu erbringen.

63 Außerdem beruhten die streitigen Bewertungen der Beurteilung für 1999 auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen und nicht auf der gerichtlichen Kontrolle entzogenen komplexen Werturteilen.

64 Zu den fundamentalen Gewährleistungen für den Arbeitnehmer gehöre der Anspruch darauf, dass Dokumente, die unrichtige Angaben enthielten und geeignet seien, sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen, aus seiner Personalakte entfernt würden.

65 Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die EZB verpflichtet sei, eine neue Beurteilung vorzunehmen und diese Aufgabe Personen zu übertragen, die an der angefochtenen Beurteilung nicht mitgewirkt hätten.

66 Die EZB weist diese Vorwürfe zurück. Die Beurteilung für 1999 enthalte komplexe Werturteile über die Fähigkeiten des Klägers, die das Gericht nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen dürfe (Urteile des Gerichts von Bonkewitz-Lindner/Parlament, Randnr. 62, und vom 10. Dezember 1992 in der Rechtssache T-33/91, Williams/Rechnungshof, Slg. 1992, II-2499, Randnr. 43).

67 Die Beurteilung des Klägers sei besonders ausführlich, und in dem Verfahren, das zu ihr geführt habe, seien die Verteidigungsrechte des Klägers beachtet worden, die dieser auch wahrgenommen habe, indem er eine zweite Beurteilung verlangt und die Verfahren der verwaltungsinternen Überprüfung und der Beschwerde eingeleitet habe.

Würdigung durch das Gericht

68 Auch wenn der Kläger behauptet, dass die Beurteilung für 1999 auf materiell unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhe, geht es ihm in Wahrheit darum, die Gültigkeit der Bewertungen seiner Dienstvorgesetzten über seine Arbeit im Verlauf des Jahres 1999 in Frage zu stellen.

69 Es steht dem Gericht jedoch nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der Arbeit des Klägers betraut sind, durch seine eigene zu ersetzen. Wie die anderen Einrichtungen der Gemeinschaft verfügt die EZB nämlich über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Mitglieder ihres Personals. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht über die in der jährlichen Beurteilung eines Mitglieds des Personals der EZB enthaltenen Werturteile erstreckt sich nur auf eventuelle Formfehler, offensichtliche Tatsachenirrtümer, die diese Werturteile fehlerhaft machen, und einen eventuellen Ermessensmissbrauch (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, Randnr. 19).

70 Da der Kläger im vorliegenden Fall das Vorliegen derartiger Umstände nicht dargetan hat, kann seinen Vorwürfen nicht zugestimmt werden.

71 Im Übrigen ist die Begründung der Beurteilung für 1999 genau genug, um den Anforderungen des Artikels 253 EG, der nach Artikel 34.2 der ESZB-Satzung auf die von der EZB erlassenen Entscheidungen anwendbar ist, nachzukommen.

72 Daraus folgt, dass der Klagegrund hinsichtlich der Bewertungen in der Beurteilung für das Jahr 1999 zurückzuweisen ist.

73 In der Rechtssache T-178/00 ist die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Klage in der Rechtssache T-341/00

74 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt, die Klage in der Rechtssache T-341/00 bezwecke lediglich die Aufhebung der Entscheidung, die in dem Schreiben vom 28. Juni 2000 verkörpert sei, mit dem die EZB seine Aufgaben verändert habe. Das Gericht nimmt diese Erläuterung, die im Wesentlichen der vom Kläger in seinen Schriftsätzen und im zweiten Klageantrag in dieser Rechtssache entwickelten Argumentation entspricht, zur Kenntnis.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

75 Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, meint die EZB, dass die vorliegende Klage unzulässig sei, weil das Schreiben vom 28. Juni 2000, dessen Nichtigerklärung der Kläger beantrage, keine beschwerende Maßnahme sei.

76 Die EZB macht geltend, dass das Schreiben vom 28. Juni 2000 keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge, die geeignet seien, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie in qualifizierter Weise seine Rechtsstellung veränderten (Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 1996 in der Rechtssache T-26/96, Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I-A-487 und II-1357). Die EZB erinnert insoweit daran, dass eine reine Organisationsmaßnahme, wie etwa eine Maßnahme zur Umverteilung der Aufgaben innerhalb einer Verwaltungseinheit, die nicht geeignet sei, die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich zu beeinträchtigen, keine beschwerende Maßnahme darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433).

77 Im vorliegenden Fall sei das Schreiben vom 28. Juni 2000 eine rein interne Organisationsmaßnahme, die die dem Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung nicht beeinträchtige. Der Kläger sei nicht degradiert" worden. Der Posten des UNIX-Koordinators" sei im Organisationsplan der EZB vom 6. Oktober 2000 nicht enthalten, denn die EZB habe eine interne Umstrukturierung aller Koordinator"-Posten vorgenommen. Der Posten des Klägers sei so neu bewertet worden.

78 Bei der Klageerhebung sei der Kläger noch nicht über seinen neuen Titel und sein neues Gehalt unterrichtet gewesen. Die EZB gibt an, anschließend den Posten des Klägers in zweifacher Hinsicht geändert zu haben. Erstens sei die Bezeichnung des Postens UNIX-Koordinator" durch Senior UNIX Expert" ersetzt worden. Zweitens sei der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2000 mit einer entsprechenden Erhöhung des Gehalts von der Gehaltsstufe G in die Gehaltsstufe H gewechselt. Von diesen zwei Punkten abgesehen seien die Aufgaben des Klägers vor und nach dem 28. Juni 2000 weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht voneinander abgewichen.

79 Im Ergebnis hätten sich die Zuständigkeiten des Klägers nicht in dem Maße geändert, dass seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise beeinträchtigt werde. Folglich sei das Schreiben vom 28. Juni 2000 eine interne Organisationsmaßnahme und keine anfechtbare Handlung. Die Klage in der Rechtssache T-341/00 sei also unzulässig.

80 Der Kläger entgegnet, dass die von der EZB angeführte Rechtsprechung unerheblich sei, denn das Schreiben vom 28. Juni 2000 beeinträchtige seine Rechtsstellung. Er habe eine Abwertung seines Postens dadurch hinnehmen müssen, dass die EZB ihm einige bei Abschluss seines Arbeitsvertrags im Jahr 1998 festgelegten Aufgabenbereiche entzogen habe.

Würdigung durch das Gericht

81 Im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit ist festzustellen, dass das Schreiben vom 28. Juni 2000 einige spezifische Aufgaben verändert, die die EZB dem Kläger hinsichtlich der Beurteilung, der Eingruppierung und der Einstellung der Mitglieder des UNIX-Teams zugewiesen hatte. Diese Aufgaben beziehen sich auf Personalkompetenzen, die allgemein mit der Ausübung einer Vorgesetztenbefugnis verbunden sind. Unter Berücksichtigung der Natur dieser Aufgaben und da der Kläger behauptet, er habe aufgrund ihrer Entziehung eine Abwertung seines Postens hinnehmen müssen, können die fraglichen Änderungen nicht als einfache interne Organisationsmaßnahmen, wie sie den von der EZB angeführten Urteilen zugrunde lagen, angesehen werden.

82 Daher stellt das Schreiben vom 28. Juni 2000 eine beschwerende Maßnahme dar. Die Klage ist angesichts dessen für zulässig zu erklären.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

83 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen die Argumentation, die er zur Begründetheit in der Rechtssache T-178/00 vorgebracht hat. Indem die EZB im Schreiben vom 28. Juni 2000 einseitig und wesentlich die Liste seiner Aufgaben verändert habe, habe sie seinen Anspruch auf Verwendung in einer seinem Arbeitsvertrag entsprechenden Stelle verletzt.

84 Der Kläger hebt hervor, dass der Koordinator"-Posten nicht mehr im Organisationsplan der EZB vom 6. Dezember 2000 erscheine.

85 Er trägt vor, dass im technischen Bereich angesichts seiner Qualifikationen nur einige seiner Verantwortungsbereiche von anderen Beschäftigten übernommen werden könnten. Einige Aufgaben fielen in seine alleinige Kompetenz, wie insbesondere die Konzeption und die Implementierung eines Betriebssicherheitssystems für sämtliche UNIX-Produktionssysteme. Demgegenüber weise ihm das Schreiben vom 28. Juni 2000 keine Gesamtverantwortung für die UNIX-Produktionssysteme und -Plattformen zu. Seine Zuständigkeit sei so auf die Entwicklung von UNIX-Systemen beschränkt. Er verfüge nur noch über Kompetenzen, die geringerwertig seien als die, die bei seiner Einstellung 1998 im Vertrag festgelegt worden seien.

86 Im Bereich der Personalverwaltung, der ein weiterer wesentlicher Punkt der fraglichen Stelle sei, führe das Schreiben vom 28. Juni 2000 zu einer Herabsetzung seiner Stelle. So seien ihm die in seiner Alleinverantwortung liegenden Bereiche Beurteilung des Personals, Eingruppierungsvorschläge und Leistungsüberwachung entzogen worden.

87 Schließlich meint der Kläger, die EZB habe sich der Richtlinie 91/533 entsprechend verhalten, als sie ihm 1998 die spezifischen mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben beschrieben habe. Die EZB könne diese Beschreibung jedoch nicht durch das Schreiben vom 28. Juni 2000 abändern.

88 Die EZB weist diese Vorwürfe zurück. Mit dem Hinweis im Wesentlichen darauf, dass der Vertrag, der sie an den Kläger binde, nicht dem deutschen Arbeitsrecht unterliege, macht sie geltend, dass die Stellenbeschreibung nicht Bestandteil dieses Arbeitsvertrags sei und ihrer Organisationsbefugnis unterliege. Außerdem habe sie sich an Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/533 gehalten, indem sie dem Kläger ein Anstellungsschreiben mit einer summarischen Beschreibung seiner Stelle übermittelt habe.

Würdigung durch das Gericht

89 Erstens kann der Kläger, wie zuvor in Randnummer 54 bezüglich der Rechtssache T-178/00 festgestellt worden ist, vernünftigerweise nicht erwarten, bis zum Rentenalter bestimmte spezifische Funktionen zu behalten, die ihm bei seiner Einstellung durch die EZB zugewiesen worden sein können. Daher ist das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen alleinigen Zuständigkeiten zurückzuweisen.

90 Zweitens ist hinsichtlich der Frage, die dahin geht, ob die EZB offensichtlich die Grenzen ihrer Organisationsbefugnis dadurch überschritten hat, dass sie einseitig die Aufgaben des Klägers verändert hat, zum einen festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass die betreffenden Änderungen im dienstlichen Interesse erfolgt sind. Zum anderen hat der Kläger seine Argumentation nicht durch präzise Punkte untermauert, die geeignet gewesen wären, davon zu überzeugen, dass diese Änderungen die wesentlichen Elemente seines Arbeitsvertrags beeinträchtigen, indem sie in ihrer Gesamtheit seine Aufgaben im Verhältnis zu den seiner Stellen entsprechenden deutlich herabsetzen, und damit eine Abwertung seiner Stelle bewirken. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger seine wesentlichen Aufgaben hinsichtlich der UNIX-Systeme und der Koordinierung der UNIX-Spezialisten behält. Daher sind die Vorwürfe des Klägers, die sich auf eine angebliche Abwertung seiner Stelle beziehen, zurückzuweisen.

91 Drittens genügt es hinsichtlich der Richtlinie 91/533, festzustellen, dass eine Entscheidung zu diesem Gesichtspunkt der Klage nicht erforderlich ist, da der Kläger erklärt hat, dass er keine Verletzung dieser Richtlinie geltend mache.

92 Daher sind die Klagegründe, Vorwürfe und Argumente in der Rechtssache T-341/00 insgesamt zurückzuweisen.

93 Da keiner der gegen die angefochtenen Handlungen vorgebrachten Klagegründe durchgreift, sind die Klagen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

94 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

95 In den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 trägt daher jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 werden abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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