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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.05.1991
Aktenzeichen: T-18/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 32 | |
Beamtenstatut Art. 31 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 31 Abs. 1 | |
Beamtenstatut Art. 7 Abs. 1 |
1. Fehlt in der Klageschrift eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift, deren Verletzung einen der Klagegründe darstellt, so kann dies nicht zur Unzulässigkeit dieses Klagegrundes führen, wenn die Argumentation des Klägers in der Klageschrift und die Erläuterungen während des Verfahrens es der beklagten Partei erlaubten, ihre Interessen wirksam zu verteidigen, und dem Gericht ermöglichten, seine Kontrolle auszuüben.
2. Die Befugnis der Verwaltung gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, einen neueingestellten Beamten in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen einzustufen, ist als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln und als eine Entscheidung anzusehen, die im Ermessen der Verwaltung liegt. Unter diesen Umständen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung, ob die Entscheidung über die Einstufung nicht auf der Grundlage einer falschen Beurteilung von Tatsachen getroffen worden ist.
3. Für die Zulässigkeit eines Klagegrundes vor dem Gericht, der in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist, genügt es, daß der Kläger in dieser Phase stillschweigend darauf Bezug genommen hat.
Da nämlich das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, darf die Verwaltung Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie aufgeschlossen prüfen.
4. Der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verankerte Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten ist zugunsten der Beamten aufgestellt worden, um grundsätzlich jedem Beamten zu garantieren, daß er in einen Dienstposten seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn und nicht in einen Dienstposten einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingewiesen wird. Dieser Grundsatz, der auch jedem Beamten erlaubt, eine Einweisung in einen Dienstposten, der einer höheren Besoldungsgruppe als seiner Besoldungsgruppe entspricht, ausser im Falle der vorübergehenden Verwendung abzulehnen, verleiht jedoch keinen Anspruch auf die Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe, wenn der Beamte mit der Wahrnehmung einer Tätigkeit einverstanden ist, die dieser Besoldungsgruppe entspricht; dieser Umstand kann nur bei der Beförderung zu berücksichtigen sein.
5. In bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei der Einstellung muß die Verwaltung die Artikel 31 und 32 des Statuts und den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beachten. Zusagen, die geltenden Bestimmungen nicht Rechnung tragen, können bei der Person, der sie gemacht werden, kein berechtigtes Vertrauen begründen.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 7. MAI 1991. - EGIDIUS JONGEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ERNENNUNG - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIE DIENSTALTERSSTUFE BEI DER EINSTELLUNG - FRUEHERE BERUFSERFAHRUNG - UEBEREINSTIMMUNG VON BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTPOSTEN - GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN - GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES UND FUERSORGEPFLICHT. - RECHTSSACHE T-18/90.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der am 31. August 1941 geborene Kläger trat am 1. März 1986 in den Dienst der Kommission. Er wies als "Ingénieur physicien" [Physikingenieur] 20 Jahre Berufserfahrung in der Industrie nach. Er war bei der Kommission vom 1. März 1986 bis 28. Februar 1987 als Hilfskraft der Laufbahngruppe A Klasse I Gehaltsklasse 3 und dann vom 1. März 1987 bis 31. Mai 1989 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 tätig. Zum 1. März 1989 wurde er in die Dienstaltersstufe 4 befördert.
2 Der Kläger nahm an dem Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/531 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7/A 6 mit Erfolg teil. In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens war ausdrücklich angegeben worden, daß die Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 erfolgen würde. Mit Entscheidung vom 21. August 1989 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 1989 zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 4 mit Dienstaltersbeginn zum 1. März 1989 ernannt und innerhalb der GD III (Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft) der Einheit "Maschinenbau, Elektrotechnik und Metrologie" zugewiesen. Die Entscheidung über die Ernennung des Klägers war auf der Grundlage des Artikels 31 (Einstufung in die Besoldungsgruppe) und des Artikels 32 (Einstufung in die Dienstaltersstufe) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ergangen.
3 Der Kläger legte am 18. September 1989 gegen die Entscheidung vom 21. August 1989 Beschwerde ein, um eine Überprüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe im Hinblick auf seine Tätigkeit sowie seine Ausbildung und Berufserfahrung zu erreichen. Dazu berief er sich vor allem auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit und machte geltend, daß "eine Arbeit des gleichen Niveaus... in der gleichen Weise berücksichtigt werden" müsse. In seiner Beschwerde führte der Kläger aus, daß seiner Meinung nach die streitige Einstufung in der Besoldungsgruppe A 5 oder zumindestens A 6 Dienstaltersstufe 8 hätte erfolgen müssen.
4 Da die Kommission auf die Beschwerde nicht innerhalb der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts geantwortet hatte, hat der Kläger mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. April 1990 eingegangen ist, beantragt, die Entscheidung vom 21. August 1989 über die Einstufung und die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben. Die Kommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 26. April 1990 ausdrücklich zurück. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Anträge der Parteien
5 Der Kläger beantragt,
- die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- demgemäß
1) die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. August 1989 aufzuheben, soweit er darin anläßlich seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 4 eingestuft worden ist;
2) soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde, die er am 18. September 1989 auf dem Dienstweg gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, aufzuheben;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens entweder gemäß Artikel 69 § 2 oder gemäß Artikel 69 § 3 *bsatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sowie jene Aufwendungen gemäß Artikel 73 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung aufzuerlegen, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere die Unterbringungs-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie das Anwaltshonorar.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.
Begründetheit
6 Der Kläger stützt seine Klage auf folgende vier Klagegründe: 1) Verstoß gegen Artikel 32 des Statuts; 2) Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten; 3) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten; 4) Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die Fürsorgepflicht.
Zum ersten Klagegrund
7 Der Kläger führt aus, daß seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 4 bei seiner Ernennung zum Beamten gegen Artikel 32 des Statuts verstosse. Hierzu macht er geltend, daß die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer "Fortsetzung" der Laufbahn ausgegangen sei und deshalb insbesondere die in Artikel 44 des Statuts vorgesehene Regel des automatischen Aufstiegs in die nächsthöhere Dienstaltersstufe angewendet habe. Der Verstoß gegen Artikel 32 beruhe gerade darauf, daß die Kommission bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe die vor seinem Eintreten in ihren Dienst liegende Berufserfahrung nicht berücksichtigt habe.
8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erläutert, daß er zur Beanstandung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe im schriftlichen Verfahren zwar nur Artikel 32 ausdrücklich angeführt, aber stillschweigend auch Artikel 31 mit gemeint habe. Dies ergebe sich sowohl aus seinem in der Beschwerde und dann in der Klageschrift gestellten ausdrücklichen Antrag auf Neueinstufung bezueglich der Besoldungsgruppe als auch aus der Art und Weise, in der die Kommission bei der Einstufung eines Beamten anläßlich seiner Ernennung vorzugehen habe, um seine Berufserfahrung zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Berufserfahrung des eingestellten Beamten im Hinblick auf seine Einstufung müsse die Verwaltung zunächst Artikel 32 anwenden. Wenn dann aufgrund der nach Artikel 32 zulässigen Verbesserung der Dienstaltersstufe die Berufserfahrung dieses Beamten nicht ausreichend berücksichtigt werden könne, müsse die Verwaltung automatisch Artikel 31 Absatz 2 anwenden, wonach vom Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe
abgewichen werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Möglichkeit gehabt, den Kläger gemäß Artikel 31 Absatz 2 in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen.
9 Die Kommission macht geltend, daß der Kläger sich in seiner Klageschrift nicht auf Artikel 31 berufen habe. Der in der Klageschrift angeführte Artikel 32 betreffe ausschließlich die Einstufung in die Dienstaltersstufe und nicht in die Besoldungsgruppe, die in Artikel 31 des Statuts geregelt sei. Der erste Klagegrund werde daher nur auf einen Verstoß gegen Artikel 32 gestützt.
10 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie macht geltend, auch dann, wenn der Kläger nicht ursprünglich als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden wäre, hätte die strenge Anwendung des Artikels 32 im Zeitpunkt seiner Ernennung dazu geführt, daß er mit Rücksicht auf seine Ausbildung und besondere Berufserfahrung unter Gewährung der (grösstmöglichen) Verbesserung des Dienstalters von 48 Monaten höchstens in die Dienstaltersstufe 3 hätte eingestuft werden können. Der Kläger sei jedoch gemäß Artikel 8 des Allgemeinen Beschlusses vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (Verwaltungsinformation Nr. 420 vom 21. 10. 1983) in die Dienstaltersstufe 4 mit einem Dienstalter von drei Monaten eingestuft worden. Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses laute:
"Mit Ausnahme der Bediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, gilt für die Bediensteten auf Zeit folgendes:
Wird der Bedienstete auf Zeit zum Beamten auf Probe auf einen Dienstposten der gleichen Laufbahn ernannt, so verbleibt er bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in seiner bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe."
Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Grundsatz der Fortsetzung der Laufbahn sei daher insofern zugunsten des Klägers angewendet worden, als dieser gemäß Artikel 32 nur in die Dienstaltersstufe 3 hätte eingestuft werden können. Folglich könne er sich für eine günstigere Einstufung nicht auf Artikel 32 stützen. Deshalb habe er kein Interesse an der Berufung auf einen Verstoß gegen diesen Artikel.
11 Ausserdem sei der erste Klagegrund nicht begründet, weil die Berufserfahrung des Klägers in den Grenzen des Artikels 32 des Statuts ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei und zwar seit 1987, da für den Kläger von dem nach diesem Artikel höchstmöglichen Dienstalter ausgegangen worden sei.
12 Einleitend ist daran zu erinnern, daß die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe im Rahmen ihrer Einstellung in Artikel 31 des Statuts geregelt ist. Artikel 32 dagegen bestimmt die Einstufung des eingestellten Beamten in die Dienstaltersstufe.
Hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe stellt Artikel 31 Absatz 1 den Grundsatz auf, daß die Beamten der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst "in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn" eingestellt werden. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz in begrenztem Umfang möglich. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Ernennung eines neueingestellten Beamten in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln und als eine Entscheidung anzusehen ist, die auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung liegt (Urteil vom
21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84, Powell/Kommission, Slg. 1987, 339).
Hinsichtlich der Einstufung in die Dienstaltersstufe wird nach Artikel 32 der eingestellte Beamte zwar in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Ihm kann jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt werden, die in den anderen Besoldungsgruppen als A 1 bis A 4, LA 3 und LA 4 48 Monate nicht überschreiten darf.
13 Vor der Prüfung des ersten Klagegrundes ist zunächst dessen Reichweite zu bestimmen. Um seine Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu beanstanden, beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift nur auf Artikel 32 des Statuts ausdrücklich. Aus der Formulierung des Klagegrundes und aus dem Inhalt des Antrags ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes zur Beanstandung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 seine frühere Berufserfahrung geltend macht, um auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 2 eine günstigere Einstufung als die in die Besoldungsgruppe A 7 zu erreichen, die ihm in der angefochtenen Entscheidung gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gewährt worden ist, wonach die Einstellung als Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7 erfolgen würde. Der Kläger hat somit rechtlich hinreichend die Rechtsgrundsätze angegeben, auf die er seinen Antrag stützt, ohne daß Artikel 31 des Statuts, der in seinem Absatz 2 allgemein Abweichungen vom Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn zulässt, in der Klageschrift ausdrücklich hätte bezeichnet werden müssen (siehe in diesem Sinne vor allem die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 4, und vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, Serio/Kommission, Slg. 1966, 813, insbesondere S. 824). Angesichts der Argumentation des Klägers in seiner Klageschrift und der Erläuterungen während des Verfahrens konnte nämlich das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 31 in diesem Schriftsatz die Kommission nicht daran hindern, ihre Interessen wirksam zu verteidigen, und das Gericht nicht davon abhalten, seine Kontrolle auszuüben. Unter diesen Umständen muß sich das Gericht im Rahmen des ersten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen die Artikel 31 und 32 gestützt wird, auch zur Anwendung des Artikels 31 äussern.
14 Die Beurteilung der Einrede der Kommission, daß der erste Klagegrund unzulässig sei, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Artikel 32 geltend gemacht werde, steht in engem Zusammenhang mit der Auslegung dieses Artikels. Daher kann die Prüfung der Zulässigkeit des auf einen Verstoß gegen Artikel 32 gestützten Klagegrundes nicht von der Prüfung der Begründetheit dieses Klagegrundes getrennt werden, so daß die Zulässigkeit zusammen mit der Begründetheit zu prüfen ist.
15 Zur Begründetheit ist im Hinblick auf die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 2 nach ständiger Rechtsprechung im Ermessen der Verwaltung steht. Unter diesen Umständen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung, ob die Entscheidung über die Einstufung auf der Grundlage einer falschen Beurteilung von Tatsachen getroffen worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84, Powell, a. a. O., Randnrn. 8 und 9; siehe auch die Urteile vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 280/85, Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589, Randnr. 5, und vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, Randnr. 26). Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger nicht dargetan hat, daß die Kommission seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 auf der Grundlage einer falschen Beurteilung von Tatsachen festgelegt hat.
Im Rahmen einer Beanstandung der Einstufung in eine Besoldungsgruppe ist Artikel 32 nicht einschlägig, da dieser Artikel nur die Modalitäten der Einstufung in die Dienstaltersstufe regelt. Eine Anwendung des Artikels 32 kann daher keinesfalls dazu führen, daß die Ausbildung und Berufserfahrung des Betroffenen durch Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe als die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe berücksichtigt wird.
Nach alledem ist daher der erste Klagegrund unbegründet, soweit er die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe betrifft.
16 Zur Einstufung in die Dienstaltersstufe ist festzustellen, daß Artikel 32 bei der Einstellung eines Beamten dessen Einstufung bis in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A 7/A 6 erlaubt. Der Kläger wurde bei seiner Einstellung als Beamter am 21. August 1989 gemäß Artikel 8 des erwähnten Allgemeinen Beschlusses vom 1. September 1983, der die bei der Einstellung anwendbaren Einstufungskriterien festlegt, in die Dienstaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft. Unter diesen Umständen steht fest, daß er auf der Grundlage des Artikels 32 keinen Anspruch darauf hatte, höher als in der angefochtenen Entscheidung angegeben eingestuft zu werden. Daher bedarf es keiner Äusserung zu der Rüge, die Kommission sei zu Unrecht von einer Fortsetzung der Laufbahn ausgegangen.
Demnach ist der erste Klagegrund nicht begründet, soweit er sich auf die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe bezieht.
17 Der erste Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
18 Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten geltend gemacht.
19 Die Kommission legt dar, daß dieser Klagegrund unzulässig sei, weil er nicht in der Beschwerde vorgetragen worden sei. Diese enthalte nichts, woraus das beklagte Organ hätte entnehmen können, daß der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten habe geltend machen wollen (Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnr. 9; Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnr. 13).
20 Der Kläger ist der Auffassung, daß der Klagegrund, der auf den Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten gestützt werde, zulässig sei, weil er im engen Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angeführten Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" stehe.
21 Die Kommission widerspricht der Ansicht, daß der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" mit der Statutsregel der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten übereinstimme. Der erstere Grundsatz führe nämlich dazu, aus der Verrichtung einer bestimmten Art von Arbeit auf der Einkommensebene die Konsequenzen zu ziehen. Dagegen führe die Statutsregel dazu, daß - nachdem zunächst die Besoldungsgruppe und damit die Höhe des Einkommens des Beamten festgelegt worden sei - diesem nicht ein Dienstposten übertragen werde, der seiner Besoldungsgruppe nicht entspreche. Anders ausgedrückt bestimme nicht die Art der tatsächlich erfuellten Aufgaben die Besoldungsgruppe und damit das Einkommen, sondern umgekehrt.
22 Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes ist festzustellen, daß der Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten in der Beschwerde nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist. Für die Zulässigkeit des Klagegrundes genügt es jedoch, daß der Kläger stillschweigend darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß "die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen [darf], sondern... sie aufgeschlossen prüfen [muß]" (Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Del Amo Martinez/Parlament, a. a. O., Randnr. 11).
23 Der Kläger hat in der Beschwerde folgendermassen auf den zweiten Klagegrund Bezug genommen: Er führte aus, Bedienstete auf Zeit, die eine ähnliche Berufserfahrung wie er aufwiesen, nähmen die gleichen Aufgaben wie er wahr, leisteten die gleiche Arbeit und seien in der Besoldungsgruppe A 4 eingestellt worden. Eine Arbeit desselben Niveaus müsse auf dieselbe Weise berücksichtigt werden - unabhängig von der Art des Vertrags und des Budgets. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Kläger damit stillschweigend aber eindeutig auf die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Niveau des besetzten Dienstpostens und der Einstufung in die Besoldungsgruppe Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen ist der Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten gestützt wird, zu prüfen, ohne daß - wie die Kommission meint - eine Äusserung zu der Frage erforderlich wäre, ob der in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemachte Grundsatz der gleichen Vergütung für die gleiche Arbeit in engem Zusammenhang mit dem der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten steht. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
24 Zur Begründetheit des zweiten Klagegrundes führt der Kläger aus, daß er als Leiter des Sektors Metrologie tatsächlich sämtliche Aufgaben eines Hauptverwaltungsrats wahrnehme - was den Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe A entspreche - und daß er für die Besetzung dieses Dienstpostens geeignet sei, wie es seine Vorgesetzten in seinem Probezeitbericht und in ihren Stellungnahmen anläßlich seiner Beschwerde festgestellt hätten.
25 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß der zweite Klagegrund nicht begründet sei, sondern fehlgehe. Der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts festgelegte Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten bedeute im vorliegenden Fall, daß von einem Beamten nicht verlangt werden könne, daß er - ausser bei vorübergehender Verwendung - eine gegenüber seiner Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeit verrichte. Der Umstand, daß ein Beamter nach seiner Ernennung mit der Ausübung derartiger Tätigkeiten einverstanden gewesen sei, sei dagegen nur im Hinblick auf eine Beförderung zu berücksichtigen und verleihe ihm keinen Anspruch auf eine Neueinstufung. Die Kommission beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf sein Urteil vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 25/77 (De Roubaix/Kommission, Slg. 1978, 1081, Randnr. 17). Ausserdem legt sie dar, daß der zweite gegen die Entscheidung über die Ernennung des Klägers gerichtete Klagegrund fehlgehe, weil der Kläger erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung mit der Ausübung von im Vergleich zu seiner Besoldungsgruppe höherwertigen Tätigkeiten einverstanden gewesen sei und dieses Einverständnis daher in keinem Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehe.
26 Der Kläger erwidert darauf, daß dieser Klagegrund nicht fehlgehe, weil dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung ein bestimmter Dienstposten zugewiesen worden sei, den er bereits als Bediensteter auf Zeit innegehabt habe. Auf das Vorbringen der
Kommission hin räumt er ausserdem ein, daß ihm nicht schon daraus ein Anspruch auf Neueinstufung erwachse, daß seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 4 im Hinblick auf den Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten rechtswidrig sei. Entgegen der Kommission ist er jedoch der Ansicht, daß der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend gemacht werde, begründet sei, soweit er mit dem dritten Klagegrund in Verbindung stehe, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werde. Der gemeinsame Zweck dieser beiden Grundsätze zwinge zu ihrer gemeinsamen Anwendung. Der Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verfolge den Zweck, eine unterschiedliche Behandlung von Beamten zu verhindern, denen tatsächlich vergleichbare Aufgaben übertragen worden seien.
27 Zur Begründetheit ist festzustellen, daß die Tatsachen, auf die der Kläger den zweiten Klagegrund stützt, nicht von Bedeutung sind. Die sachlichen Gesichtspunkte, die der Kläger für seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung seiner Einstufung angeführt hat, nämlich der Umstand, daß er die Aufgaben des Leiters einer Dienststelle wahrnehme, sind nämlich, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, keine Folge der angefochtenen Entscheidung, die nur seine Ernennung als Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7 und seine Einweisung in eine bestimmte Einheit der GD III vorsieht.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verankerte Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten zugunsten der Beamten aufgestellt worden ist, um grundsätzlich jedem Beamten zu garantieren, daß er in einen Dienstposten seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn entsprechend seiner Besoldungsgruppe und nicht einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingewiesen wird. Dieser Grundsatz erlaubt es auch jedem Beamten, eine Einweisung in einen Dienstposten, der einer höheren Besoldungsgruppe als seiner Besoldungsgruppe entspricht, abzulehnen - es sei denn, es handele sich um eine vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 7 Absatz 2, die bestimmten Voraussetzungen unterliegt. Aber der Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verleiht keinen Anspruch auf die Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe, wenn der Beamte mit der Wahrnehmung einer Tätigkeit einverstanden ist, die einer höheren als seiner Besoldungsgruppe entspricht. Unter diesen Umständen hat der Kläger mit der Einwilligung, Tätigkeiten wahrzunehmen, die einer höheren als seiner Besoldungsgruppe entsprechen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Neueinstufung gemäß dem Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten erworben. Der Gerichtshof hat nämlich folgendes entschieden: "Wenn auch die Verwaltung von einem Beamten nicht verlangen kann, daß er Aufgaben wahrnimmt, die zu einer höheren Laufbahn gehören, so kann doch die Tatsache, daß der Beamte sich zu deren Übernahme bereit erklärt, bei der Beförderung zu berücksichtigen sein, gibt indessen dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung" (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, Randnr. 8; siehe auch die Urteile vom 19. März 1975 in der Rechtssache 189/73, Van Reenen/Kommission, Slg. 1975, 445, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 25/77, De Roubaix, a. a. O., Randnr. 17).
28 Nach alledem ist der zweite Klagegrund deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
29 Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten geltend gemacht wird, führt der Kläger aus, daß in seiner Abteilung mindestens zwei seiner Kollegen seinem Dienstposten ähnliche Dienstposten besetzten, für die sie mit Rücksicht auf eine seiner Berufserfahrung ähnliche Berufserfahrung in der Besoldungsgruppe A 4 eingestellt worden seien. In der Erwiderung bezieht er sich insbesondere auf die Ausschreibung eines externen Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle des Leiters des Sektors Elektronik in seiner Abteilung mit der Besoldungsgruppe A 5/A 4. Aus diesen Tatsachen ergebe sich nicht nur die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung, sie bestätigten auch die fehlende Übereinstimmung seiner Besoldungsgruppe und des von ihm besetzten Dienstpostens. Der Kläger ist ausserdem der Meinung, daß er gegenüber dem Kläger Angelidis in der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssache 17/83 diskriminiert werde. Die Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, daß er nach zwei Jahren Erfahrung als Bediensteter auf Zeit in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft worden sei, während Herr Angelidis, der ebenfalls zwei Jahre Bediensteter auf Zeit mit der Besoldungsgruppe A 7 gewesen sei, bei seiner Ernennung zum Beamten aufgrund eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Hauptverwaltungsräten in die Besoldungsgruppe A 5 ernannt und in den vorher besetzten Dienstposten eingewiesen worden sei (siehe Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907).
30 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß der dritte Klagegrund nicht begründet sei. Sie legt dar, daß der Kläger sich als Beamter nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in bezug auf Bedienstete auf Zeit berufen könne, die in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft seien, seiner Ansicht nach eine seiner Tätigkeit ähnliche Tätigkeit ausübten und eine vergleichbare Berufserfahrung aufwiesen. Die Kommission verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Situation eines Bediensteten auf Zeit in vieler Hinsicht mit der eines Beamten nicht vergleichbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant/Kommission, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 8/85, Bevere/Kommission, Slg. 1986, 1187, Randnr. 12, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber/Gerichtshof, Slg. 1988, 1943, Randnr. 8). Eine Diskriminierung setze aber voraus, daß gleichgelagerte Sachverhalte ungleich oder verschieden gelagerte gleich behandelt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1963 in der Rechtssache 13/63, Italien/Kommission, Slg. 1963, 335, insbesondere S. 360).
Was insbesondere die vom Kläger angeführte Ausschreibung eines externen Auswahlverfahrens angehe, so legt die Kommission dar, daß es sich in Wirklichkeit um die Aufforderung Nr. 31 T 89 zur Einreichung von Bewerbungen zur Einstellung Bediensteter auf Zeit handele. Ausserdem treffe die Auffassung des Klägers, die Entscheidung über seine Ernennung für den Dienstposten eines Verwaltungsrats in der Besoldungsgruppe A 7 sei rechtswidrig, nicht zu, weil er seine Argumentation auf Umstände stütze, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten seien; der Kläger vergleiche nämlich die Posten, die im Rahmen der erwähnten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zu besetzen gewesen seien, mit den Tätigkeiten, die er nach dem Erlaß der angefochtenen Ernennungsentscheidung wahrgenommen habe. Jedenfalls führte der Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann, wenn man seine Auslegung durch den ernannten und in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesenen Kläger zugrunde legte, nicht zu dessen Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 4 mit dem Ziel, ihn den Bediensteten auf Zeit gleichzustellen, die zur Erfuellung von Aufgaben des Niveaus A 5/A 4 eingestellt worden seien - und zwar wegen der bereits angeführten Rechtsprechung, wonach die Tatsache, daß ein Beamter Aufgaben übernehme, die zu einer höheren Laufbahn als seiner gehörten, ihm keinen Anspruch auf eine Neueinstufung verliehen.
Zu der Situation des Herrn Angelidis, der in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft worden sei, weil er erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/377 zur Einstellung von Hauptverwaltungsräten gewesen sei, legt die Kommission dar, daß diese Situation mit der des Klägers nicht vergleichbar sei, der aufgrund eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7 zum Beamten ernannt worden sei.
31 Zum dritten Klagegrund ist festzustellen, daß der Kläger zum Nachweis eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten seine Einstufung bei seiner Ernennung zum Beamten mit der bestimmter Bediensteter auf Zeit vergleicht, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen und eine vergleichbare Berufserfahrung besitzen. Das geht nicht an. Der Kläger befindet sich nämlich schon wegen seiner Stellung als Beamter in einer anderen Rechtslage als Bedienstete auf Zeit. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind jedoch vergleichbare Situationen gleich und objektiv unterschiedliche Situationen unterschiedlich zu behandeln (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118/82 bis 123/82, Celant, a. a. O., Randnr. 22, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 8/85, Bevere, a. a. O., Randnr. 12, und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 37/87, Sperber, a. a. O., Randnr. 8). Der Kläger kann sich daher für seine Forderung, genauso wie die von ihm angeführten Bediensteten auf Zeit eingestuft zu werden, nicht erfolgreich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
32 Der dritte Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund
33 Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Fürsorgepflicht geltend gemacht. Der Kläger trägt dazu vor, als er als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden sei, sei ihm erklärt worden, daß er als Mitarbeiter auf Zeit nicht höher als in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 eingestuft werden könne. Falls er jedoch mit Erfolg an einem Auswahlverfahren teilnähme und gegebenenfalls zum Beamten ernannt würde, würde seine Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe seiner Ausbildung und Berufserfahrung gemäß Artikel 32 des Statuts angepasst werden. Er wirft der Kommission vor, ihm damit falsche Auskünfte erteilt zu haben, und meint, dies müsse bei der Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts berücksichtigt werden, wonach die Verwaltung bei der Einstellung von Beamten von dem Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn innerhalb bestimmter Grenzen abweichen dürfe. Das Ermessen der Kommission bei der Anwendung dieses Artikels müsse unter anderem durch die Fürsorgepflicht begrenzt werden, die nur die Übertragung des Grundsatzes des Gleichgewichts zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten sei, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705).
34 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie bestreitet zunächst, daß dem Kläger diese falschen Zusicherungen oder Auskünfte gegeben worden seien. Ausserdem könnten Zusagen, die im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts ständen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen, auch wenn sie bewiesen wären, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84 (Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, Randnr. 6) entschieden habe. Zur Fürsorgepflicht macht sie geltend, daß der Schutz der Rechte und Interessen der Beamten seine Grenzen immer in der Beachtung der geltenden Vorschriften finden müsse. Der Kläger könne sich der Regelung des Auswahlverfahrens, die die Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 vorgeschrieben habe, nicht entziehen.
35 Hierzu ist festzustellen, daß die angeblichen Auskünfte, auf die der Kläger sich beruft, wegen ihrer Allgemeinheit und Ungenauigkeit beim Kläger keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich seiner Einstufung im Falle einer Einstellung aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/A/531 begründen konnten (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, und vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 289/81, Mavridis/Parlament, Slg. 1983, 1731, Randnr. 21).
36 Selbst wenn falsche Zusicherungen oder Auskünfte in bezug auf die Einstufung des Klägers im Falle einer Einstellung aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/A/531 vorgelegen hätten - was nicht nachgewiesen ist -, hätten sie jedenfalls weder zu einem Ausschluß der im vorliegenden Fall auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe anwendbaren Bestimmungen, nämlich der Artikel 31 bzw. 32 des Statuts, noch zu einer Nichtanwendung der Ausschreibung des Allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/531 führen können, nach der dieses Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7 und A 6 durchgeführt wurde. Zusicherungen, die geltenden Bestimmungen nicht Rechnung tragen, hätten nämlich kein berechtigtes Vertrauen begründen können (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84, Vlachou/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 6, und Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 30). Im vorliegenden Fall war in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens das Ermessen, das die Verwaltung gemäß Artikel 31 im Hinblick auf die Einstufung eingestellter Beamter in die Besoldungsgruppe hat, durch die ausdrückliche Angabe beschränkt worden, daß die Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, das heisst in die Besoldungsgruppe A 7, erfolgen würde. In Anbetracht insbesondere der Haushaltszwänge, denen die Verwaltung unterliegt, verstösst eine solche Selbstbeschränkung nicht als solche gegen die Vorschriften des Statuts, denn Artikel 31 Absatz 2 sieht nur die Möglichkeit einer Abweichung von dem Statutsgrundsatz vor, wonach Beamte bei ihrer Ernennung in die Eingangsbesoldungsstufe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn eingestuft werden. Diese Möglichkeit ist von der Kommission bei der Abfassung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale, der Erfordernisse der Verwaltung und der verfügbaren Haushaltsmittel geprüft und gewählt worden. Demnach durfte die Kommission den Kläger in die Besoldungsgruppe A 7 einstufen, so wie es die Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorsah.
37 Der vierte Klagegrund muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
38 Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Zu den Kosten
39 Der Kläger hat beantragt, der Kommission auch dann sämtliche Kosten aufzuerlegen, wenn das Gericht die Klage als unbegründet abweisen sollte. Er macht hierzu geltend, daß er von der Argumentation der Kommission zum erstenmal in der Entscheidung vom 26. April 1990, mit der seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen worden sei, Kenntnis erhalten habe, also nach Einreichung seiner Klageschrift und einige Tage vor dem Ablauf der Ausschlußfrist.
40 Dagegen hat die Kommission beantragt, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Sie legt dar, daß ihr die Kosten des Klägers im Falle der Klageabweisung nicht auferlegt werden könnten. Zu den Kosten für das Einreichen der Erwiderung und für den mündlichen Vortrag macht sie geltend, daß es dem Kläger freigestanden habe, nach dem Empfang der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde oder sogar der Klagebeantwortung vom 21. Mai 1990 seine Klage vom 13. April 1990 zurückzunehmen. Zu den Kosten der Klageschrift führt die Kommission aus, daß in zahlreichen Rechtssachen, in denen auf eine stillschweigende Ablehnung hin Klage erhoben worden sei, die zu einer Abweisung geführt habe, allgemein entschieden worden sei, daß jede Partei ihre Kosten trage. Daß der Kläger nach der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde das Verfahren fortgesetzt habe, lasse den Schluß zu, daß die Klage auch dann erhoben worden wäre, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts ausdrücklich beantwortet worden wäre.
41 Gewiß ist es wünschenswert, daß die Verwaltung auf die Beschwerden innerhalb der vorgesehenen Fristen mit ausdrücklichen Entscheidungen antwortet: das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung reicht jedoch nicht als solches, den Anträgen des Klägers stattzugeben. Im übrigen weist dieser nicht das Vorliegen weiterer der Kommission zurechenbarer Umstände nach, die im Falle der Klageabweisung eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Klägers auf der Grundlage des Artikels 69 § 3 Absatz 2 der für das Gericht entsprechend geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofes rechtfertigen könnte, wonach "der Gerichtshof... auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen [kann], die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat".
Kostenentscheidung:
Kosten
42 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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