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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: T-180/00
Rechtsgebiete: Verordung 4028/86/EWG, Verordnung 1116/88/EWG


Vorschriften:

Verordung 4028/86/EWG Art. 44
Verordung 4028/86/EWG Art. 47
Verordnung 1116/88/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission kann nach Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen der Fischerei und der Aquakultur den einer gemischten Gesellschaft gewährten Zuschuss kürzen, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Die Ausübung der der Kommission somit verliehenen Kürzungsbefugnis hängt nicht von der Feststellung einer unrechtmäßigen Bereicherung des Zuschussempfängers ab.

( vgl. Randnrn. 80, 107 )

2. Die Kommission verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie gemäß Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen der Fischerei und der Aquakultur entscheidet, den einer gemischten Gesellschaft, die zu dem Zweck gegründet worden ist, die Fischereiressourcen, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Drittlandes unterliegen, gewährten Zuschuss um ein Zehntel zu kürzen, weil diese Gesellschaft eine unerlässliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Stabilität der internationalen Beziehungen, die die Gemeinschaft mit den Drittländern im Rahmen der Fischereipolitik unterhält, nämlich die Verpflichtung, in den Gewässern des durch die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses betroffenen Drittlandes zu fischen, nicht erfuellt hat.

Denn die Kommission durfte vernünftigerweise annehmen, dass eine weniger schwerwiegende Sanktion die Gefahr mit sich bringen würde, die ordnungsgemäße Verwaltung der Fischereistrukturpolitik zu beeinträchtigen und eine Aufforderung zum Betrug darzustellen, da die Empfänger der Zuschüsse versucht sein würden, Änderungen der Fischereizone vorzunehmen, ohne die Kommission davon zu unterrichten, wobei keine andere Sanktion drohen würde, als dass der Zuschuss symbolisch oder zumindest in geringerem Umfang, als er der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung entsprochen hätte, gekürzt würde.

( vgl. Randnrn. 90-91, 112, 114 )

3. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG ein selbständiger Rechtsbehelf im System der Klagemöglichkeiten des Gemeinschaftsrechts, so dass die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Schadensersatz führt, doch ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn sie in Wirklichkeit auf die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist und, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden.

( vgl. Randnrn. 139 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2002. - Astipesca SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Kürzung eines Zuschusses der Gemeinschaft - Nichtigkeitsklage - Artikel 44 und 47 der Verordung (EWG) Nr. 4028/86 sowie Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-180/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-180/00

Astipesca, SL, mit Sitz in Huelva (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch L. Visaggio, dann durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

zum einen wegen Nichtigerklärung des Fax der Kommission vom 5. Mai 2000, mit der die Klägerin von der am 4. Mai 2000 getätigten Zahlung eines Teiles des Restbetrags des für das Vorhaben SM/ESP/20/92 bewilligten Zuschusses unterrichtet worden ist, und des Schreibens der Kommission vom 18. Mai 2000, mit dem der erwähnte Zuschuss gekürzt worden ist, und zum anderen wegen Schadensersatz aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Zahlung des Restbetrags dieses Zuschusses und der erwähnten Kürzung,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der Rat erließ am 18. Dezember 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). Diese Verordnung sieht in der später durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1), durch die Verordnung (EWG) Nr. 2794/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. L 282, S. 3) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 401, S. 1) geänderten Fassung in den Artikeln 21a bis 21d vor, dass die Kommission die Möglichkeit hat, zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften verschiedene Arten von Zuschüssen in einer Höhe zu gewähren, die sich nach der Tonnage und dem Alter der betreffenden Schiffe richtet, soweit bei diesen Vorhaben die in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

2 Die gemischte Gesellschaft ist in Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 wie folgt definiert:

Gemischte Gesellschaften im Sinne dieses Titels sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern."

3 Artikel 21b Absatz 2 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt Folgendes:

Für einen Gemeinschaftszuschuss müssen die Vorhaben gemischter Gesellschaften Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge mehr als 12 m zwischen den Loten beträgt, die technisch für die geplante Fangtätigkeit geeignet sind, seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem in der Gemeinschaft gelegenen Hafen registriert sind, die jedoch endgültig in ein Drittland überführt werden, das mit der gemischten Gesellschaft in Verbindung steht...."

4 Artikel 21d Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4028/86 legt die Modalitäten für die Einreichung eines Antrags auf einen Zuschuss und das Verfahren für dessen Gewährung fest. Nach Artikel 21d Absatz 3 muss der Begünstigte für die Vorhaben, für die ein Zuschuss gewährt worden ist, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft übermitteln.

5 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:

(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen und sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

6 Artikel 47 bestimmt:

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung....

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden."

7 Am 20. April 1988 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1).

8 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 bestimmt:

Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

9 Am 21. Juni 1991 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die Gründung von gemischten Gesellschaften (ABl. L 181, S. 1).

10 Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1956/91 erfolgt die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses erst, nachdem die gemischte Gesellschaft in dem betreffenden Drittland gegründet worden ist und die überführten Schiffe endgültig aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestrichen und in einem Hafen des Drittlands, in dem die gemischte Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen wurden. Besteht der Gemeinschaftszuschuss ganz oder teilweise in einem Kapitalzuschuss, so kann ferner ein erster Betrag in Höhe von maximal 80 % des insgesamt bewilligten Kapitalzuschusses unbeschadet dieser Bedingungen ausgezahlt werden. Dem Zahlungsantrag für den Restbetrag des Zuschusses muss der erste Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft beifügt sein. Diese Anforderung kann frühestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Überweisung erfolgen.

11 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1956/91 muss der regelmäßig vorzulegende Bericht gemäß Artikel 21d Absatz 3 der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission in drei aufeinander folgenden Jahren alle zwölf Monate übermittelt werden, die in Anhang III der Verordnung genannten Angaben enthalten und in der dort vorgesehenen Form vorgelegt werden.

12 Anhang I Teil B der Verordnung Nr. 1956/91 enthält eine mit der Überschrift Wichtig" versehene Anmerkung, die wie folgt lautet:

Der/die Antragsteller wird/werden daran erinnert, dass gemischte Gesellschaften eine Prämie gemäß der Verordnung... Nr. 4028/86, geändert durch die Verordnung... Nr. 3944/90, nur erhalten können, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Endgültige Verbringung in das betreffende Drittland von technisch für die geplanten Fangoperationen geeigneten Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr, die seit 5 Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind....

- Fangtätigkeit und gegebenenfalls Valorisierung von Fischereiressourcen in Gewässern, die der Hoheit und/oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands unterliegen;

- vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft;

- Vorliegen einer Vereinbarung über eine gemischte Gesellschaft."

Sachverhalt

13 Die Martín Vázquez SA reichte am 30. April 1992 über die spanischen Behörden bei der Kommission ein Vorhaben einer gemischten Gesellschaft zu dem Zweck ein, einen Zuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86 zu erhalten. Das betreffende Vorhaben, für das die spanischen Behörden eine befürwortende Stellungnahme erteilt hatten, sah die Übertragung von drei Schiffen, der Marvasa Once, der Marvasa Doce und der Nuevo Usisa, auf die gemischte spanisch-marokkanische Gesellschaft vor, die Martín Vázquez und das marokkanische Unternehmen Spamofish gegründet hatten.

14 Mit der Entscheidung vom 5. Juli 1993 (im Folgenden: Entscheidung von Juli 1993) gewährte die Kommission für das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Vorhaben (Vorhaben SM/ESP/20/92, im Folgenden: Vorhaben) einen Gemeinschaftszuschuss mit einem Hoechstbetrag von 3 047 190 ECU. Diese Entscheidung sah die Auszahlung einer Beihilfe von 609 438 ECU durch das Königreich Spanien vor.

15 Auf Antrag von Martín Vázquez erließ die Kommission am 7. Januar 1994 eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung von Juli 1993 (im Folgenden: Entscheidung von Januar 1994), mit der sie die Ersetzung des Schiffes Marvasa Doce, das vor der Durchführung des Vorhabens Schiffbruch erlitten hatte, für die Zwecke der Durchführung des Vorhabens durch das Schiff Verecuatro genehmigte. Der Hoechstbetrag des Gemeinschaftszuschusses wurde auf 2 921 520 ECU und derjenige des Königreichs Spanien auf 584 304 ECU gekürzt.

16 Am 25. Oktober 1996 erließ die Kommission auf Antrag von Martín Vázquez eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung von Januar 1994 (im Folgenden: Entscheidung von Oktober 1996). Die Änderungen bestanden darin, dass zum einen die gemischte spanisch-marokkanische Gesellschaft durch eine gemischte spanisch-senegalesische Gesellschaft, die Astipêche Sénégal SA, und zum anderen das marokkanische Unternehmen Spamofish durch Frau Ouleymatou Ndoye ersetzt wurden. Diese Änderungen wurden mit verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zur marokkanischen Fischereizone und dem Erhalt der notwendigen Fischereilizenzen begründet. Der Hoechstbetrag des Gemeinschaftszuschusses blieb auf 2 921 520 ECU festgesetzt.

17 Am 27. November 1997 zahlte die Kommission 80 % des Zuschusses.

18 Im September 1998 beantragte Martín Vázquez über die spanischen Behörden die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Diesem Antrag war ein erster regelmäßiger Bericht über die Tätigkeit beigefügt, die die gemischte Gesellschaft im Rahmen des Vorhabens vom 1. April bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt hatte.

19 Nach Aufforderung durch die Kommission machte Martín Vázquez über die spanischen Behörden ergänzende Angaben über die Durchführung des Vorhabens, die bei der Kommission am 15. Oktober und am 17. November 1998 eingingen.

20 Mit Fax an die Kommission vom 3. Juni 1999 teilte Herr Almécija Cantón, der für Fischereistrukturen und -märkte zuständige Generaldirektor im Generalsekretariat für Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung mit, dass die Verwirklichung der mit dem Vorhaben verbundenen Ziele hinreichend nachgewiesen worden sei und dass er daher nicht verstehe, weshalb die Kommission die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses trotz entsprechender Anträge verzögere.

Vorprozessuales Stadium

21 In einem Schreiben an Martín Vázquez vom 4. Juni 1999 (im Folgenden: Schreiben vom 4. Juni 1999) führte der Leiter der Generaldirektion (GD) Fischerei" der Kommission, Cavaco, aus, aus im Besitz der Kommission befindlichen Informationen gehe hervor, dass das Schiff Aziz, früher Nuevo Usisa, seine Fangtätigkeit in den marokkanischen Gewässern ausübe, während nach den Verordnungen Nr. 4028/86 und Nr. 1956/91 der Zweck der gemischten Gesellschaft in der Nutzung der Fischereiressourcen des Drittlandes bestehen müsse, das in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses genannt sei, im vorliegenden Fall Senegals. Die Kommission habe gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 beschlossen, den ursprünglich für das Vorhaben gewährten Zuschuss zu kürzen. Der Betrag dieser Kürzung entspreche dem Unterschied zwischen der Prämie, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Schiff für die gemischte Gesellschaft bestimmt gewesen sei (1 138 530 ECU), und der Prämie im Zusammenhang mit der endgültigen Übertragung des Schiffes auf ein Drittland (569 265 ECU) in Höhe von 569 265 ECU, und der Restbetrag, der Martín Vázquez ausgezahlt werde, belaufe sich auf 15 039 ECU, d. h. auf den Unterschied zwischen dem Betrag der letzten Rate (20 %) des ursprünglich gewährten Zuschusses (584 304 ECU) und dem Betrag der beabsichtigten Kürzung (569 265 ECU). Wenn er nicht binnen 30 Tagen die förmliche Zustimmung des Empfängerunternehmens zu der vorgeschlagenen Lösung erhalte, werde er sich gezwungen sehen, seine Stellen anzuweisen, das Kürzungsverfahren fortzusetzen.

22 Eine Kopie des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreibens wurde am selben Tag Herrn Almécija Cantón übersandt.

23 Martín Vázquez nahm in einem Schreiben an die Kommission vom 20. Juli 1999 Stellung zum Schreiben vom 4. Juni 1999. Sie erklärte, dass die Gründe, aus denen das Schiff Aziz in der marokkanischen und nicht in der senegalesischen Fischereizone gefischt habe, damit zusammenhingen, dass die senegalesischen Fanggründe keine ausreichenden Bestände böten, um die Rentabilität des Betriebes des Schiffes zu gewährleisten. Sie beantragte, dass die von der Kommission beabsichtigte Kürzung des Zuschusses nur symbolisch sein möge, da der Zweck des Vorhabens stets beachtet worden sei. Die Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz sei der Kommission nicht mitgeteilt worden, weil sie anhand der ihr von den spanischen Behörden gemachten Angaben geglaubt habe, dass eine derartige Änderung nicht wesentlich sei, da dem Schiff die senegalesische Flagge nicht entzogen worden sei und es weiterhin den Gemeinschaftsmarkt versorgt habe.

24 Als Anlage zu einem Schreiben vom 27. Juli 1999 übermittelte Herr Almécija Cantón der Kommission eine Kopie der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Stellungnahme von Martín Vázquez.

25 Am 22. Oktober 1999 wurde eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und dem Rechtsanwalt von Martín Vázquez abgehalten.

26 Am 14. Dezember 1999 übersandte Martín Vázquez der Kommission ein Schreiben, mit dem die Stellungnahme in dem Schreiben vom 20. Juli 1999, das in Randnummer 23 erwähnt ist, ergänzt und der in diesem Schreiben unterbreitete Vorschlag einer symbolischen Kürzung wiederholt wurde.

27 Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 teilte der Referatsleiter in der GD Fischerei", Gascard, dem Rechtsanwalt von Martín Vázquez mit, durch die bei der Kommission eingegangenen Informationen werde bestätigt, dass das Schiff Aziz nicht in den senegalesischen, sondern in den marokkanischen Gewässern fische und dass unter diesen Umständen der Gemeinschaftszuschuss für dieses Schiff gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 nach den im Schreiben vom 4. Juni 1999 erläuterten Modalitäten zu kürzen sei. Wenn Martín Vázquez einer zeitanteiligen Kürzung des Zuschusses zustimme, sei die Kommission bereit, die Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz rückwirkend ab 12. November 1998, dem Tag, an dem ihr diese Änderung mitgeteilt worden sei, zu genehmigen und infolgedessen den Betrag der Kürzung des Zuschusses von 569 265 ECU auf 300 445 ECU zu verringern. Martín Vázquez würde dann im Falle einer Einigung als Restbetrag insgesamt 283 859 ECU erhalten, d. h. den Unterschied zwischen dem Restbetrag (20 %) des ursprünglichen Zuschusses (584 304 ECU) und dem Betrag der erwähnten Kürzung.

28 Der Rechtsanwalt von Martín Vázquez teilte Herrn Gascard mit Schreiben vom 24. März 2000 mit, dass das Unternehmen den Vorschlag der Kommission über die Zahlung des in der vorstehenden Randnummer erwähnten Betrages von 283 859 ECU angenommen habe. Er beantragte, dass die Kommission unverzüglich eine endgültige Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses und die Zahlung des erwähnten Betrages sowie die Genehmigung der Änderung der Fischereizone erlassen möge.

29 In einem Schreiben vom 27. April 2000 befragte Herr Almécija Cantón die Kommission nach dem Stand des Vorgangs.

30 Am 4. Mai 2000 zahlte die Kommission an Martín Vázquez 47 141 883 spanische Peseten (ESP), was ungefähr 283 859 ECU entsprach.

31 Mit Fax vom 5. Mai 2000 (im Folgenden: Fax vom 5. Mai 2000) teilte Herr Bruyninckx von der GD Fischerei" Martín Vásquez mit, dass er am 4. Mai 2000 den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Betrag auf ein auf deren Namen eröffnetes Bankkonto überwiesen habe.

32 Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 18. Mai 2000) teilte Herr Gascard dem Rechtsanwalt von Martín Vázquez mit, er nehme deren Zustimmung zu dem Kürzungsvorschlag der Kommission zur Kenntnis. Er erläuterte die Gründe dieser Kürzung und deren zeitanteilige Begrenzung. Er gab an, dass die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses unter Berücksichtigung dieser Kürzung bereits vorgenommen worden sei.

Verfahren

33 In diesem Kontext hat die Astipesca, SL, als Rechtsnachfolgerin von Martín Vázquez (im Folgenden ohne Unterscheidung: Klägerin) mit Klageschrift, die am 5. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist am 14. März 2001 abgeschlossen worden.

34 Die Klägerin hat am 23. Mai 2001 nach dem Erlass der Entscheidung C (2001) 678 final der Kommission über die Kürzung des der Klägerin gewährten Zuschusses vom 19. März 2001 (im Folgenden: Entscheidung vom 19. März 2001) bei der Kanzlei des Gerichts gemäß Artikel 48 der Verfahrensordnung des Gerichts einen ergänzenden Schriftsatz eingereicht, in dem sie beantragt hat, die erwähnte Entscheidung als neue Tatsache, die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingetreten ist, zu den Akten zu nehmen.

35 Die Kommission hat am 15. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts ihre Stellungnahme zu diesem ergänzenden Schriftsatz eingereicht.

36 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien gebeten, bestimmte Unterlagen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

37 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Mai 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

38 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- das Fax und das Schreiben der Kommission an ihren Rechtsanwalt vom 5. und vom 18. Mai 2000 für nichtig zu erklären;

- die Kommission zum Ersatz des Schadens zuzüglich Zinsen zu verurteilen, der durch die Verzögerung der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses und die Kürzung dieses Zuschusses entstanden ist;

- die Kommission zu verurteilen, den Vorgang erneut zu prüfen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Mai 2001 beantragt die Klägerin ferner, diesen Schriftsatz für zulässig zu erklären und es ihr zu erlauben, den Gegenstand ihrer Nichtigkeitsklage auf die Entscheidung vom 19. März 2001 zu erstrecken.

40 Die Kommission beantragt,

- die Klage als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

41 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben. Sie stützt ihre Ansicht auf zwei Gründe. Mit dem ersten Grund rügt sie die Nichteinhaltung der Formvoraussetzungen für die Klageschrift. Mit dem zweiten Grund macht sie geltend, das Fax vom 5. Mai 2000 und das Schreiben vom 18. Mai 2000 seien unanfechtbar.

Zum ersten Grund: Nichteinhaltung der Formvoraussetzungen für die Klageschrift

42 Im Rahmen dieses ersten Grundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die der Klageschrift beigefügte Vollmacht nicht Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung entspreche. Denn diese Vollmacht sei nicht notariell beurkundet. Ferner sei nicht angegeben, welche Aufgaben Herr Santos Alaminos, der Unterzeichner dieser Vollmacht, erfuelle, und es sei nicht ersichtlich, ob er zur Erteilung einer Prozessvollmacht befugt sei.

43 Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass Artikel 44 § 5 Buchstabe b der Verfahrensordnung verlangt, dass juristische Personen des Privatrechts mit der Klageschrift den Nachweis vorzulegen [haben], dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist". Entgegen der Ansicht der Kommission ist es daher für die Ordnungsmäßigkeit der Prozessvollmacht nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass diese Vollmacht notariell beurkundet ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Prozessvollmacht im vorliegenden Fall von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

44 Der Klageschrift sind eine dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2000 von Herrn Santos Alaminos ausgestellte Prozessvollmacht und eine notarielle Urkunde beigefügt, aus der hervorgeht, dass diesem vom Verwaltungsrat der Klägerin die Befugnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines stellvertretenden Generaldirektors des Unternehmens verliehen worden sind. Da die erwähnte notarielle Urkunde, die das Datum des 7. September 1995 trägt, vor der Umstrukturierung der Klägerin im Mai 1999 errichtet wurde, hat das Gericht diese aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass Herr Santos Alaminos zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht vom 28. Juni 2000 die hierfür erforderliche Eigenschaft besaß.

45 Auf diese Aufforderung hin hat die Klägerin eine Bescheinigung des Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats vom 11. März 2002 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Herr Santos Alaminos die Befugnisse behalten hat, die ihm durch die notarielle Urkunde am 7. September 1995 verliehen worden waren.

46 Daher und da die Kommission in ihren Schriftsätzen nicht bestritten hat, dass die Herrn Santos Alaminos in seiner Eigenschaft als stellvertretender Generaldirektor der Klägerin verliehenen Befugnisse die zur Ausstellung einer Prozessvollmacht umfassen, ist die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht gemäß den Anforderungen von Artikel 44 § 5 Buchstabe b der Verfahrensordnung ordnungsgemäß von einem hierzu Berechtigten ausgestellt.

47 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Grund: Unanfechtbarkeit des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000

48 Im Rahmen des zweiten Grundes macht die Kommission geltend, das Fax vom 5. Mai 2000 und das Schreiben vom 18. Mai 2000 stellten keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG dar. Im Kern führt sie aus, dass diese beiden Dokumente keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen der Klägerin durch einen endgültigen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigten. Die einzige Handlung, die im vorliegenden Fall Rechtswirkungen zeitigen könne, sei die Zahlungsanordnung der Kommission vom 4. Mai 2000. Allerdings könnten die Wirkungen dieser Zahlungsanordnung nicht als verbindlich betrachtet werden.

49 Mit dem Fax vom 5. Mai 2000 habe die Kommission die Klägerin nur von der Zahlung unterrichtet, die sie am Vortrag angeordnet habe. Dieses Fax sei im Übrigen von einem Beamten mit niedrigerem Dienstgrad als ein Referatsleiter unterzeichnet worden, was erkläre, dass es keinen weiteren Anhaltspunkt dafür enthalte, dass es eine endgültige Entscheidung sei. Im Übrigen habe die Zahlung, von der die Klägerin durch dieses Fax unterrichtet worden sei, einen unleugbaren Vorteil für diese dargestellt und könne daher nicht als Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung betrachtet werden.

50 In Bezug auf das Schreiben vom 18. Mai 2000 macht die Kommission geltend, entgegen den Zulässigkeitsanforderungen an eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG sei die Klägerin nicht Adressatin dieses Schreibens gewesen, das sie an deren Anwälte gerichtet habe. Im Übrigen habe das Schreiben keine verbindliche und endgültige Rechtswirkung gezeitigt. Sie habe darin nur die Vereinbarung zur Kenntnis genommen, zu der die Klägerin und sie in Bezug auf die Kürzung des Zuschusses gelangt seien, und die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses, wie sie in dieser Vereinbarung vorgesehen gewesen sei, bestätigt. Das erwähnte Schreiben habe daher rein informative Bedeutung. Es enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass es als eine endgültige Entscheidung über die Kürzung anzusehen sei.

51 In diesem Zusammenhang erinnert das Gericht zunächst daran, dass für die Bestimmung, ob das Fax vom 5. Mai 2000 und das Schreiben vom 18. Mai 2000 anfechtbare Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG sind, auf das Wesen der Schriftstücke abzustellen ist, da die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, grundsätzlich ohne Einfluss auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

52 Ferner bewirkten das Fax vom 5. Mai 2000 und das Schreiben vom 18. Mai 2000, gemeinsam betrachtet und im Zusammenhang mit der Zahlungsanordnung der Kommission vom 4. Mai 2000 ausgelegt, die Kürzung des Gemeinschaftszuschusses, der der Klägerin ursprünglich durch die Entscheidung von Juli 1993 in der durch die Entscheidungen von Januar 1994 und Oktober 1996 geänderten Fassung gewährt worden war. Der Umstand, dass das Fax vom 5. Mai 2000 von einem Beamten mit einem niedrigeren Dienstrang als ein Referatsleiter unterzeichnet wurde, ist, selbst unterstellt, er sei zutreffend, auf alle Fälle nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis zu beeinträchtigen.

53 Soweit das Fax vom 5. Mai 2000 und das Schreiben vom 18. Mai 2000, so der Klägerin, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat in dieser Beziehung über ein eigenes Ermessen verfügt, die Möglichkeit entziehen, den vollen Betrag des ursprünglich gewährten Zuschusses zu erhalten, kommt in ihnen eine gegenüber der Klägerin vorliegende Einzelfallentscheidung zum Ausdruck, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes IBM/Kommission, angeführt in Randnr. 51, Randnr. 9, vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnrn. 12 und 13, und in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnrn. 12 und 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn. 11 und 12). Der Umstand, dass das Schreiben vom 18. Mai 2000 an den Rechtsanwalt der Klägerin gerichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass die Klägerin die Adressatin der erwähnten Entscheidung ist.

54 Der zweite Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

55 Zum Abschluss der Prüfung dieser beiden Unzulässigkeitsgründe ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen kann (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 83). Daher ist der Klageantrag, die Kommission zu verurteilen, den Vorgang der Klägerin erneut zu prüfen, als unzulässig abzuweisen.

56 Vorbehaltlich der vorstehenden Randnummer ist die Klage daher für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

1. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000

57 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000 auf zwei Gründe. Mit dem ersten Grund rügt sie einen Verstoß gegen die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 sowie gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88. Mit dem zweiten Grund wird eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt.

Zum ersten Grund: Verstoß gegen die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 sowie gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88

58 Der erste Grund ist in drei Rügen aufgegliedert. Im Rahmen der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kürzungsentscheidung verstoße gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88. Im Rahmen der zweiten Rüge macht sie geltend, dass das Schreiben vom 4. Juni 1999 eine Entscheidung zur Aussetzung des Zuschusses enthalte, die rechtswidrig sei, weil sie nicht gemäß den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und 7 der Verordnung Nr. 1116/88 getroffen worden sei. Im Rahmen der dritten Rüge macht sie geltend, die Kommission habe unter Verstoß gegen die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 den Zuschuss gekürzt, ohne dass zuvor der Ständige Strukturausschuss für die Fischwirtschaft angehört oder im Rahmen des Kollegiums der Mitglieder der Kommission eine förmliche Entscheidung erlassen worden wäre, mit der die Angelegenheit dem für die Fischerei zuständigen Kommissionsmitglied übertragen worden wäre.

59 Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie bedingungslos auf die dritte Rüge im Rahmen des untersuchten Klagegrundes verzichte, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat. Daher sind die ersten beiden Rügen zu prüfen, die dieser Klagegrund umfasst.

- Zur ersten Rüge

60 Im Rahmen der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 verstoßen. Die Kommission habe nämlich die spanischen Behörden und das Empfängerunternehmen nicht benachrichtigt, bevor sie das Verfahren für die Kürzung des Zuschusses eingeleitet habe.

61 Hierzu stellt das Gericht vorab klar, dass zwar die Verordnung Nr. 4028/86 und die zu ihrer Durchführung getroffenen Bestimmungen, darunter diejenigen der Verordnung Nr. 1116/88, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführt, durch Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben worden sind, dass jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2080/93 die Verordnung Nr. 4028/86 und die Bestimmungen zu ihrer Durchführung für Zuschussanträge, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht worden sind, gültig bleiben. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschussantrag am 30. April 1992 eingereicht (siehe Randnr. 13). Daher ist die Ansicht der Kommission, dass die Verordnung Nr. 1116/88 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, zurückzuweisen.

62 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, bevor sie ein Kürzungsverfahren nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 4028/86 einleitet,... den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis [setzt]", ferner die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle [hört]" und den oder die Begünstigten auf[fordert], über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern" (siehe oben, Randnr. 8). Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verweist auf das Verfahren des Artikels 47" (siehe oben, Randnr. 5). Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 lautet: Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuss" (siehe oben, Randnr. 6). In Artikel 47 Absatz 2 heißt es: Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen", zu dem [d]er Ausschuss... innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung [nimmt]" (siehe oben, Randnr. 6).

63 Den in der vorstehenden Randnummer enthaltenen Angaben lässt sich entnehmen, dass das Verfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 das Verfahren ist, das mit der Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft durch dessen Vorsitzenden zu dem Zweck eingeleitet wird, die Stellungnahme dieses Ausschusses zu dem Maßnahmenentwurf der Kommission einzuholen. Zur Beachtung dieses Artikels ist es daher erforderlich, dass die Kommission die dort vorgeschriebenen Verpflichtungen vor der Befassung dieses Ausschusses erfuellt.

64 Aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich, dass sich ihre Beanstandungen darauf beziehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall entgegen den Erfordernissen von Artikel 7 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 den betroffenen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall das Königreich Spanien, nicht von ihrer Absicht unterrichtet habe, das Kürzungsverfahren einzuleiten, und die Klägerin nicht vor Einleitung dieses Verfahrens aufgefordert habe, über die spanischen Behörden zu den Gründen für die Nichteinhaltung der in der Entscheidung über die Gewährung enthaltenen Voraussetzungen Stellung zu nehmen. Dagegen bestreitet die Klägerin nicht, dass die Kommission vor der Einleitung des Kürzungsverfahrens gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 entsprechend dem Erfordernis nach dem zweiten Gedankenstrich dieses Artikels die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde angehört hat.

65 Es ist über die Begründetheit der Beanstandungen seitens der Klägerin zu entscheiden, die Kommission habe ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 nicht erfuellt.

66 Hierzu stellt das Gericht anhand des Schreibens vom 4. Juni 1999 (siehe oben, Randnr. 21) fest, dass die Kommission aufgrund von Informationen, wonach das Schiff Aziz in den marokkanischen Gewässern und nicht, wie vorgesehen, in den senegalesischen Gewässern fischte, der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie entschieden hatte, den ursprünglich für das Vorhaben gewährten Zuschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen, und zwar um 569 265 ECU. Die Klägerin wurde davon unterrichtet, dass die Kommission ihr Kürzungsverfahren fortsetzen werde, wenn sie nicht binnen 30 Tagen förmlich ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Lösung erkläre. Herrn Almécija Cantón wurde wegen seines Amtes im Generalsekretariat für die Seefischerei des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung eine Kopie dieses Schreibens (siehe oben, Randnr. 22) übersandt.

67 Am 20. Juli 1999 übersandte die Klägerin der Kommission ein Schreiben mit ihrer Stellungnahme zum Schreiben vom 4. Juni 1999, in der sie unter anderem darlegte, weshalb das Schiff Aziz in den marokkanischen und nicht in den senegalesischen Gewässern gefischt habe und warum sie es nicht für erforderlich gehalten habe, der Kommission die Änderung der Fischereizone mitzuteilen (siehe oben, Randnr. 23). Als Anlage zu einem Schreiben vom 27. Juli 1999 wurde Herrn Almécija Cantón ebenfalls eine Kopie dieser Stellungnahme gegenüber der Kommission übersandt (siehe oben, Randnr. 24).

68 Aufgrund der in den beiden vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Anhaltspunkte ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar, wie die Klägerin in ihren Schreiben ausführt, in ihrem Schreiben vom 4. Juni 1999 das laufende Kürzungsverfahren" erwähnt, doch bestreitet die Klägerin nicht, dass die Übersendung dieses Schreibens an Herrn Almécija Cantón und an sie selbst sowie die Übermittlung ihrer Stellungnahme im Schreiben an die Kommission vom 20. und 27. Juli 1999 vor der Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft erfolgte.

69 Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass der für Strukturen und Märkte der Fischerei zuständige hohe Beamte des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung Almécija Cantón im vorliegenden Fall die Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte", im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1116/88 darstellt. Da sich ferner Herr Almécija Cantón auf das Schreiben vom 4. Juni 1999 hin nicht selbst gegenüber der Kommission geäußert hat, ist davon auszugehen, dass er im Sinne von Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 Stellung genommen hat, indem er die Äußerungen der Klägerin im Schreiben vom 20. Juli 1999, die er der Kommission mit seinem Schreiben vom 27. Juli 1999 übermittelte, übernommen hat.

70 Aus den vorstehend (Randnrn. 66 bis 69) beschriebenen Umständen geht hervor, dass die spanischen Behörden durch die Kommission vor der Befassung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft durch dessen Vorsitzenden von ihrer Absicht unterrichtet worden waren, den Zuschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen, und dass die Klägerin von der Kommission aufgefordert worden war, sich zu den Gründen für die Nichteinhaltung der in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses enthaltenen Voraussetzungen zu äußern, was sie in ihrem Schreiben vom 20. Juli 1999 mit der Stellungnahme zum Schreiben vom 4. Juni 1999 getan hat, das der Kommission am 20. und am 27. Juli 1999 übersandt wurde. Daher und in Anbetracht des Umstands, dass die Erfuellung der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1116/88 nicht bezweifelt worden ist (siehe oben, Randnr. 64), ist festzustellen, dass die Kommission die verschiedenen ihr durch diesen Artikel auferlegten Verpflichtungen erfuellt hat, bevor sie das in dieser Verordnung vorgesehene Kürzungsverfahren einleitete.

71 Die erste Rüge des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

- Zur zweiten Rüge

72 Im Rahmen der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass das Schreiben vom 4. Juni 1999 eine stillschweigende Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/96 enthalte. Die Entscheidung, den Zuschuss auszusetzen, hätte nach Ansicht der Klägerin gemäß den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und 7 der Verordnung Nr. 1116/88 erfolgen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-359/98 P, Ca'Pasta/Kommission, Slg. 2000, I-3977, Randnrn. 26 bis 36).

73 In diesem Zusammenhang erinnert das Gericht daran, dass die Kommission der Klägerin mit dem Schreiben vom 4. Juni 1999 mitgeteilt hat, sie beabsichtige aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Tätigkeit des Schiffes Aziz, den ursprünglichen Zuschuss gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu kürzen. Ferner entschied die Kommission, nachdem sie diese Absicht bekannt gegeben hatte, die von der Klägerin im September 1998 verlangte Zahlung des Restbetrags des Zuschusses einzufrieren. In ihrem Schreiben vom 4. Juni 1999 führt sie nämlich aus: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 20 % (584 304 ECU) der ursprünglich für das Vorhaben gewährten Beihilfe noch nicht gezahlt sind, wird dem Empfänger ein Betrag von 283 859 ECU ausgezahlt, wenn er die... vorgeschlagene Lösung annimmt." Somit bewirkte das Schreiben vom 4. Juni 1999 neben der Mitteilung über die beabsichtigte Kürzung die Aussetzung der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Es ist deshalb dahin auszulegen, dass es eine Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses enthält (Urteil Ca'Pasta/Kommission, angeführt in der vorstehenden Randnr., Randnrn. 29 bis 32).

74 Selbst angenommen, die im Schreiben vom 4. Juni 1999 enthaltene Aussetzungsentscheidung sei unter Verstoß gegen die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ergangen, ist die Rechtswidrigkeit, mit der die Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses angeblich behaftet ist, auf alle Fälle nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der in dem Fax und dem Schreiben, gegen die sich die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet, enthaltene Kürzungsentscheidung zu beeinträchtigen, die eine gegenüber der erwähnten Kürzungsentscheidung selbständige Entscheidung darstellt.

75 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der ersten Rüge des vorliegenden Klagegrundes zur Zurückweisung der Ansicht der Klägerin, die erwähnte Kürzungsentscheidung sei unter Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ergangen, geführt hat und dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die dritte Rüge dieses Klagegrundes, wonach der Erlass dieser Entscheidung unter Verstoß gegen die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 erfolgt sein soll, fallen gelassen hat.

76 Somit ist die zweite Rüge des Klagegrundes zurückzuweisen. Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

77 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes rügt die Klägerin, dass die von der Kommission beschlossene Kürzung eine unverhältnismäßige Sanktion darstelle.

78 Insoweit erinnert das Gericht daran, dass der in Artikel 5 Absatz 3 EG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).

79 Zudem verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts, wie er bei der Fischereipolitik gegeben ist, über einen weiten Ermessensspielraum (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-120/99, Italien/Rat, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 44). Bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muss sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde nicht ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 31).

80 Für den vorliegenden Fall gilt, dass die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 den Zuschuss kürzen kann, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird".

81 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin, als sie sich vor verwaltungsmäßige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zur marokkanischen Fischereizone und dem Erhalt der notwendigen Lizenzen gestellt sah, auf ihren Antrag hin mit der Entscheidung von Oktober 1996 erwirkte, dass die ursprünglich nach der Entscheidung von Juli 1993 von dem unterstützten Vorhaben betroffene gemischte spanisch-marokkanische Gesellschaft durch eine gemischte spanisch-senegalesische Gesellschaft ersetzt wurde. Daher bedeutete die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens gemäß der durch die Entscheidung von Oktober 1996 vorgenommenen Änderung und der anwendbaren Regelung (siehe oben, Randnrn. 2 und 12), dass die von diesem Vorhaben betroffenen Schiffe die Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern zu nutzen und gegebenenfalls die Nutzung dieser Ressourcen zu verbessern hatten.

82 Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass das Schiff Aziz, eines der drei von dem Vorhaben betroffenen Schiffe, nach Erlass der Entscheidung von Oktober 1996 seine Fangtätigkeit in den marokkanischen Gewässern ausgeübt hat, ohne dass die Kommission zuvor von diesem Umstand unterrichtet wurde. Daher ist das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden, was die Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 ermächtigte, den Zuschuss zu kürzen.

83 Nunmehr ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem sie darzutun sucht, dass die im vorliegenden Fall beschlossene Kürzung unverhältnismäßig ist.

84 Erstens rügt die Klägerin, dass die Kommission die begrenzte Dauer der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe.

85 Aus dem Schreiben der Kommission vom 18. Mai 2000 geht jedoch hervor, dass die Kommission bei der Kürzung des Zuschusses den Umstand berücksichtigt hat, dass die Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz ihr im November 1998 mitgeteilt wurde sowie dass sie daher nur den Zeitraum von April 1997, dem Beginn der Tätigkeit der von der Entscheidung von Oktober 1996 betroffenen gemischten Gesellschaft, und Oktober 1998 zugrunde gelegt hat und die Zeit nach der erwähnten Mitteilung nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die von der Kommission verfügte Kürzung daher im rechten Verhältnis zu der von dieser zugrunde gelegten Dauer der Zuwiderhandlung.

86 Die Klägerin rügt, dass die Kommission bei der zeitlichen Begrenzung der Kürzung die fünf Monate von April bis September 1997 nicht berücksichtigt habe, in der das Schiff Aziz im Senegal blockiert" gewesen sei und nicht in Marokko gefischt habe (Nr. 62 der Klageschrift).

87 Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass sich das Schiff Aziz in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Zeitraum von fünf Monaten in der senegalesischen Fischereizone betätigt habe. Sie führt vielmehr in ihrer Klageschrift (Nr. 82) aus, dass das Schiff nicht geeignet war, in den senegalesischen Gewässern zu fischen, da die Art, auf die es spezialisiert war, in den Gewässern dieses Landes nicht vorkam". Die Kommission durfte daher mit Recht davon ausgehen, dass das Schiff Aziz entgegen den Anforderungen, die die Einhaltung der Entscheidung von Oktober 1996 in Verbindung mit der anwendbaren Regelung stellte (siehe oben Randnrn. 2 und 12), im erwähnten Zeitraum nicht die Fischereiressourcen der senegalesischen Gewässer genutzt hat. Zu Recht hat sie daher die fünf Monate von April bis September 1997 nicht als Zeit der Tätigkeit des Schiffes Aziz in der senegalesischen Fischereizone anerkannt.

88 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht die mangelnde Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt. Die Verpflichtung, in den Gewässern des in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses genannten Landes zu fischen, sei nachrangig, so dass eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht als schwerwiegende Zuwiderhandlung betrachtet werden könne.

89 Vorab weist das Gericht darauf hin, dass die von der Kommission verfügte Kürzung, wie aus dem Schreiben vom 18. Mai 2000 in Verbindung mit dem Schreiben vom 4. Juni 1999 hervorgeht, ausschließlich den Teil des Zuschusses betraf, der sich auf das Schiff Aziz bezog, das von der fraglichen Änderung der Fischereizone betroffen war.

90 Nach dieser Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86, der die gemischte Gesellschaft im Sinne dieser Verordnung definiert, der Zweck der Gründung einer solchen Gesellschaft darin besteht, die Fischereiressourcen, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit des durch die Gründung der Gesellschaft betroffenen Drittlandes unterliegen, im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern (siehe oben, Randnr. 2).

91 Aufgrund der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Anhaltspunkte lässt sich nicht leugnen, dass die Nutzung der Fischereizone des Drittlandes, aus dem der am Vorhaben beteiligte Partner des Gemeinschaftsreeders stammt, durch die von der Gründung einer gemischten Gesellschaft betroffenen Schiffe entgegen der Ansicht der Klägerin einen wesentlichen Teil der Durchführung dieses Vorhabens darstellt. Wie die Kommission in ihren Schreiben zu Recht hervorhebt, ist die Erfuellung der Verpflichtung, in den Gewässern des durch das Vorhaben betroffenen Drittlandes zu fischen, eine unerlässliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Stabilität der internationalen Beziehungen, die die Gemeinschaft mit den Drittländern im Rahmen der Fischereipolitik unterhält; dieses Ziel wird sowohl in der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3944/90, mit der die Verordnung Nr. 4028/86 geändert wurde, als auch in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1956/91 hervorgehoben.

92 Aus diesem Grund verlangt die Verordnung Nr. 1956/91, dass der Kommission zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses, bei Stellung der Anträge auf Zahlung der ersten Rate und auf Zahlung des Restbetrags des gewährten Zuschusses und in den regelmäßigen Berichten über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft und über die Fanggebiete der von dem Vorhaben betroffenen Schiffe (Anhänge I bis IV der Verordnung) genaue Angaben gemacht werden. Auch aus diesem Grund weist die Kommission in Teil B des Anhangs I der Verordnung Nr. 1956/91 die Steller eines Antrags auf einen Gemeinschaftszuschuss besonders darauf hin, dass die Gewährung eines solchen Zuschusses namentlich davon abhängt, dass die gemischte Gesellschaft für die Fangtätigkeit und gegebenenfalls Valorisierung von Fischereiressourcen in den Gewässern des betreffenden Drittlands bestimmt ist (siehe oben, Randnr. 12).

93 Sodann ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Personen, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dafür Sorge tragen müssen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 71). Erst kürzlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, wie wichtig die Erfuellung dieser Verpflichtung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt", ist (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Slg. 2002, I-867, Randnr. 100). Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen (Urteil vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, Randnr. 71).

94 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass sie die Tätigkeit des Schiffes Aziz aus der senegalesischen Fischereizone, die sie nach der Entscheidung von Oktober 1996 in Verbindung mit der anwendbaren Regelung zu nutzen gehabt hätte, in die marokkanische Fischereizone verlegt hat, ohne die Kommission davon vorher zu unterrichten. Damit hat die Klägerin gegen eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des betreffenden Vorhabens verstoßen (siehe oben, Randnrn. 91 und 92).

95 Wie die Kommission in ihren Schreiben bemerkt, geht ferner aus den Akten hervor, dass die Klägerin im September 1998 über die spanischen Behörden bei der Kommission einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses, in dem sie ehrenwörtlich versicherte, dass die drei Schiffe ihre Tätigkeit in den senegalesischen Gewässern ausübten, und einen ersten Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1997 einreichte, in dem angegeben war, dass die Tätigkeit der drei Schiffe in der senegalesischen Fischereizone stattfinde und zur vollen Zufriedenheit durchgeführt werde.

96 In Bezug auf das Schiff Aziz waren diese Angaben unwahr. Denn in einem Unterrichtungsschreiben von Oktober 1998, das die spanischen Behörden der Kommission am 12. November 1998 aufgrund eines Ersuchens um zusätzliche Auskunft übersandten, das mit der Ungenauigkeit der Angaben über die Tätigkeit des Schiffes Aziz begründet worden war, behauptete die Klägerin, nachdem dieses vergeblich versucht habe, in den senegalesischen Gewässern zu fischen, habe es auf der Grundlage einer von den marokkanischen Behörden im Juni 1997 erteilten Fanglizenz seine Tätigkeit in die marokkanischen Gewässer verlegt. Im schriftlichen Verfahren hat sie ausgeführt, dass die mangelnde Eignung des Schiffes Aziz, in den senegalesischen Gewässern zu fangen, sie veranlasst habe, die Tätigkeit dieses Schiffes im Laufe des Zeitraums, für den der in der vorstehenden Randnummer erwähnte Bericht gilt, in die marokkanischen Gewässer zu verlagern.

97 Somit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem ersten regelmäßigen Tätigkeitsbericht mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung der Kommission die tatsächliche Lage in Bezug auf die Tätigkeit des Schiffes Aziz verheimlicht. Damit hat sie ihre Unterrichtungs- und Loyalitätspflicht gegenüber der Kommission verletzt (siehe oben, Randnr. 93).

98 Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von Oktober 1996 einen Wechsel der Fischereizone genehmigt habe, da ein solcher Wechsel den strukturellen Zweck des Vorhabens einer gemischten Gesellschaft nicht verändere, sowie der ebenfalls von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz später von der Kommission genehmigt worden sei, ohne dass es diese als erforderlich erachtet habe, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu ändern, können die in den Randnummern 90 bis 97 dargelegte Analyse nicht entkräften.

99 Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung geltend, das Unterbleiben der vorherigen Anmeldung der Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz bei der Kommission beruhe darauf, dass die spanischen Behörden, über die sie sich nach der Regelung an die Kommission zu wenden gehabt habe, eine Anmeldung insoweit nicht als erforderlich erachtet hätten und ihr mitgeteilt hätten, sie könne die Tätigkeit des Schiffes Aziz in die marokkanische Fischereizone verlegen, ohne Beanstandungen seitens der Kommission befürchten zu müssen.

100 Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Vorbringens in der Erwiderung gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung entschieden zu werden braucht, ist hierzu zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen in keiner Weise belegt worden ist.

101 Für den Fall, dass die Richtigkeit dieses Vorbringens zu bejahen wäre, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Empfänger eines Zuschusses der Gemeinschaft für die ordnungsgemäße Durchführung des unterstützten Vorhabens verantwortlich ist und daher die Maßnahmen zu ergreifen hat, die geboten sind, damit die Kommission unverzüglich von den bei der Durchführung des Vorhabens beabsichtigten Änderungen unterrichtet wird. Keine Bestimmung der anwendbaren Regelung erlaubt die Annahme, es sei dem Empfänger verboten, der Kommission, insbesondere im Fall der Untätigkeit der betroffenen nationalen Behörden, eine Änderung mitzuteilen, die eine wesentliche Voraussetzung der Durchführung des Vorhabens berühren könnte. Daher kann sich die Klägerin nicht hinter der angeblichen Passivität der spanischen Behörden verschanzen, um die unterbliebene vorherige Anmeldung der Änderung der Fischereizone für das Schiff Aziz bei der Kommission zu rechtfertigen.

102 Schließlich ist das in Randnummer 99 beschriebene Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass diese sowohl in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses als auch in dem ersten, diesem Antrag beigefügten regelmäßigen Tätigkeitsbericht der Kommission ehrenwörtlich versichert hat, dass das Schiff Aziz in den senegalesischen Gewässern fische, obwohl dies nicht zutraf.

103 Aus der vorstehenden Untersuchung (Randnrn. 90 bis 102) ergibt sich, dass die Klägerin, ohne dies der Kommission zuvor zu melden, die Tätigkeit des Schiffes Aziz aus der in der Entscheidung von Oktober 1996 erwähnten senegalesischen Fischereizone in die marokkanische Fischereizone verlegt hat und dass sie diese Änderung der Fischereizone der Kommission in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses und in dem ersten, diesem Antrag beigefügten regelmäßigen Tätigkeitsbericht verheimlicht hat. Damit hat sie sich schwerwiegender Verletzungen von Pflichten schuldig gemacht, die für das Funktionieren des Systems von Zuschüssen der Gemeinschaft in der Fischerei wesentlich sind. Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die fehlende Schwere der im vorliegenden Fall begangenen Zuwiderhandlung ist daher zurückzuweisen.

104 Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das Fehlen eines schwerwiegenden Verschuldens oder von Fahrlässigkeit ihrerseits nicht berücksichtigt. Unter Hervorhebung der Schwierigkeiten, auf die das Schiff Aziz in den senegalesischen Gewässern gestoßen sei, führt sie aus, dass die vorgenommene Änderung der Fischereizone für die Tätigkeit und die Rentabilität dieses Schiffes lebenswichtig gewesen sei. Der Umstand, dass die beiden anderen Schiffe der gemischten Gesellschaft weiterhin in den senegalesischen Gewässern gefischt hätten, belege, dass diese Änderung einen Fall der höheren Gewalt darstelle. In ihrer Erwiderung legt die Klägerin ein Gutachten vor, wonach die Tätigkeit des Schiffes Aziz in der senegalesischen Fischereizone nicht rentabel ist.

105 Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Erläuterungen der Klägerin im Zusammenhang mit den technischen Problemen, die das Schiff Aziz in der Fischereizone des Senegal vorgefunden haben soll, selbst unterstellt, sie wären richtig, es auf alle Fälle nicht erlauben, die sich aus der Untersuchung in den Randnummern 90 bis 102 ergebende Feststellung zu entkräften, dass die Klägerin die Änderung der streitigen Fischereizone vorgenommen hat, ohne dies der Kommission zuvor mitzuteilen, und auf diese Weise ohne deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses geändert hat sowie dass sie unbeschadet einer ehrenwörtlichen Erklärung diese Änderung im Antrag und bei den Informationen verheimlicht hat, die sie der Kommission im September 1998 im Hinblick auf die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses übermittelte.

106 Viertens vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe sich durch die von der Kommission beanstandete Verfehlung nicht in betrügerischer Weise bereichert.

107 Selbst unterstellt, dass dies zutrifft, unterliegt die der Kommission verliehene Kürzungsbefugnis gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 streng objektiven Voraussetzungen, wie etwa dem Umstand, dass das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden ist, was hier der Fall war. Die Ausübung dieser Befugnis hängt nicht von der Feststellung einer unrechtmäßigen Bereicherung des Zuschussempfängers ab. Im Übrigen kann das Vorbringen der Klägerin nicht den schwerwiegenden Charakter der festgestellten Verfehlungen beseitigen, so dass es nicht die Ansicht erlaubt, dass die im vorliegenden Fall von der Kommission vorgenommene Kürzung übermäßig sei.

108 Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Gutgläubigkeit nicht berücksichtigt habe. Sie habe der Kommission ständig die verlangten Angaben geliefert und die Kommission von den wesentlichen Änderungen unterrichtet, die geeignet gewesen seien, dass Vorhaben zu beeinträchtigen, nämlich von der Ersetzung des Schiffes Marvasa Doce durch das Schiff Aziz und von der Ersetzung Marokkos durch den Senegal als von dem Vorhaben betroffenes Drittland. Bei den Verhandlungen mit der Kommission habe sie grundsätzlich einer Kürzung zugestimmt und vorgeschlagen, dass diese im angemessenen Verhältnis zu der festgestellten Zuwiderhandlung stehen solle.

109 Sechstens verweist sie auf den Standpunkt, den die spanischen Behörden in ihrem Schreiben an die Kommission vom 3. Juni 1999 eingenommen hätten (siehe oben,, Randnr. 20). Im Übrigen hätten diese Behörden ihr den Betrag der Beihilfe überwiesen, den sie nach dem Bewilligungsbescheid zu gewähren gehabt hätten.

110 Derartiges Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, zu verhindern, dass die der Klägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffes Aziz zur Last fallenden Verfehlungen (siehe oben, Randnr. 90 bis 102) begangen worden und schwerwiegend sind.

111 Die Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall verfügte Kürzung außer Verhältnis zu den beanstandeten Verfehlungen und dem Zweck der im vorliegenden Fall anwendbaren Regelung stand.

112 Im Hinblick auf die Verfehlungen der Klägerin durfte die Kommission vernünftigerweise annehmen, dass eine weniger schwerwiegende Sanktion als die im vorliegenden Fall beschlossene die Gefahr mit sich bringen würde, die ordnungsgemäße Verwaltung der Fischereistrukturpolitik zu beeinträchtigen und eine Aufforderung zum Betrug darzustellen, da die Empfänger der Zuschüsse versucht sein würden, Änderungen der Fischereizone vorzunehmen, ohne die Kommission davon zu unterrichten, wobei keine andere Sanktion drohen würde, als dass der Zuschuss symbolisch oder zumindest in geringerem Umfang, als er der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung entsprochen hätte, gekürzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 163). Auf alle Fälle hätte in Anbetracht der besonderen Schwere der der Klägerin zur Last fallenden Verfehlungen (siehe oben, Randnr. 90 bis 103) eine symbolische Kürzung des Zuschusses, wie die Klägerin sie im Schreiben vom 20. Juli 1999 und im Schreiben vom 14. Dezember 1999 vorgeschlagen hatte (siehe oben, Randnrn. 23 und 26) eine besonders milde und daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende Sanktion dargestellt.

113 Der Gerichtshof hat sogar im Bereich der Zuschüsse der Gemeinschaft entschieden, dass die von der Kommission im Falle einer Unregelmäßigkeit verhängte Sanktion ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes höher als der dieser Unregelmäßigkeit entsprechende Betrag sein darf, und zwar, um die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel des betroffenen Strukturfonds erforderliche abschreckende Wirkung zu erzielen (Urteil vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission, angeführt in Randnr. 93, Randnr. 101).

114 Somit ist die angebliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dargetan, und der zweite Klagegrund ist zurückzuweisen.

115 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Randnrn. 57 bis 114) ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000 zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Erstreckung des Gegenstands der Nichtigkeitsklage auf die Entscheidung vom 19. März 2001

116 Die Klägerin begehrt in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum 23. Mai 2001 die Erstreckung des Gegenstands ihrer Nichtigkeitsklage auf die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens erlassene Entscheidung vom 19. März 2001.

117 Die Klägerin macht zunächst Ausführungen, um die Zulässigkeit ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 19. März 2001 zu belegen, und führt sodann zur Begründetheit aus, dass der Erlass dieser Entscheidung es nicht erlaube, ihre Rügen in Bezug auf das Unterbleiben des Verfahrens und der förmlichen Entscheidung über die Aussetzung des Beschlusses, die Unregelmäßigkeit bei der Einleitung des Kürzungsverfahrens und die Unverhältnismäßigkeit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Kürzung außer Acht zu lassen.

118 Ohne dass jedoch Stellung zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage genommen zu werden brauchte, die die Klägerin mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Mai 2001 erhoben hat, stellt das Gericht nach Durchsicht dieses Schriftsatzes fest, dass die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 19. März 2001 mit den gleichen Argumenten betreibt, wie sie sie im Rahmen der ersten beiden Teile des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes zur Begründung der Klage auf Nichtigerklärung des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000 vorgetragen hat.

119 In Bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes ist jedoch in der Untersuchung in den Randnummern 61 bis 70 festgestellt worden, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 erfuellt hat, bevor sie das Kürzungsverfahren im Sinne dieses Artikels einleitete. In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass, wie in Randnummer 75 ausgeführt worden ist, die Gründe, die die Klägerin für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses im Schreiben vom 4. Juni 1999 angeführt hat, selbst unterstellt, sie seien stichhaltig, auf alle Fälle nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall von der Kommission verfügten Kürzung zu beeinträchtigen.

120 Zum zweiten Klagegrund ist zu bemerken, dass die Entscheidung vom 19. März 2001 wie die im Fax vom 5. Mai 2000 und im Schreiben vom 18. Mai 2000 enthaltene Entscheidung zu einer Kürzung des Zuschusses in Höhe von 300 445 ECU führt. Im Übrigen ergibt ein Vergleich des Schreibens vom 18. Mai 2000 mit der Begründung der Entscheidung vom 19. März 2001, dass die in der Entscheidung vom 19. März 2001 angeführte Begründung für die Kürzung wie die im Schreiben vom 18. Mai 2000 enthaltene auf die Feststellung eines Verstoßes der Klägerin gegen die anwendbare Regelung und die für die Gewährung des Zuschusses festgelegten Bedingungen abstellt, der im Zusammenhang mit dem Umstand steht, dass das Schiff Aziz ohne Wissen der Kommission bis November 1998 seine Tätigkeit in der marokkanischen und nicht, wie vorgesehen, in der senegalesischen Fischereizone ausübte. Dieser Vergleich zeigt im Übrigen, dass die Kommission in der Entscheidung vom 19. März 2001 wie in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 den Umstand berücksichtigt hat, dass der streitige Wechsel der Fischereizone ihr im November 1998 mitgeteilt wurde, und dass sie nur die Zeit der Tätigkeit der gemischten Gesellschaft vor dieser Mitteilung bei der Berechnung der Kürzung berücksichtigt hat.

121 Angesichts dessen, dass das Schreiben vom 18. Mai 2000 und die Entscheidung vom 19. März 2001 in Gegenstand und Begründung miteinander übereinstimmen, und unter Berücksichtigung der Untersuchung in den Randnummern 77 bis 114 ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch insoweit zurückzuweisen, als er die Entscheidung vom 19. März 2001 betrifft.

122 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen der angeblichen Unangemessenheit der Frist gerügt, die zwischen Mai 2000 und dem Erlass der Entscheidung vom 19. März 2001 verstrichen sei.

123 Ohne dass jedoch über die Zulässigkeit dieses Vorbringens, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, obwohl die Klägerin nichts daran gehindert hätte, es in ihrem ergänzenden Schriftsatz anzuführen, den sie nach dem Erlass der Entscheidung vom 19. März 2001 eingereicht hat, im Hinblick auf Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zu entschieden werden braucht, genügt die Feststellung, dass die Klägerin anhand des Fax vom 5. Mai 2000 und des Schreibens vom 18. Mai 2000 Kenntnis davon hatte, dass die Kommission den Zuschuss um 300 445 ECU gekürzt hatte. Daher kann die Klägerin, die im Übrigen im Verfahren stets die Endgültigkeit der Rechtswirkungen des erwähnten Fax und des erwähnten Schreibens und den rein bestätigenden Charakter der Entscheidung vom 19. März 2001 eingewandt hat, nicht geltend machen, dass die angeblich übermäßige Dauer der Frist, die zwischen Mai 2000 und dem Erlass der Entscheidung vom 19. März 2001 verstrich, sie glauben gemacht habe, dass ihr der gesamte Restbetrag des Zuschusses endgültig zustehe.

124 Schließlich hat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommission, Slg. 2002, II-1251) geltend gemacht, dass die Entscheidung vom 19. März 2001 unzureichend begründet sei.

125 Hierzu erinnert das Gericht daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 253 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 71).

126 Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss die Begründung angeben, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung stellen für sich genommen hierfür keine hinreichende Begründung dar (Urteil Le Canne/Kommission, angeführt in Randnr. 124, Randnr. 55).

127 Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

128 Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung vom 19. März 2001 im Unterschied zu der Rechtssache, die mit dem Urteil Le Canne/Kommission (angeführt in Randnr. 124) abgeschlossen worden ist, ebenso wie im Übrigen das Schreiben vom 18. Mai 2000 genaue Angaben zur Art der streitigen Änderung und zu den Gründen, aus denen diese wegen ihrer Erheblichkeit die im vorliegenden Fall verfügte Kürzung des Zuschusses rechtfertigt. Klar und eindeutig zeigt sie nämlich, dass die Kommission den Umstand beanstandet, dass das Schiff Aziz ohne ihr Wissen bis November 1998 seine Tätigkeit in der marokkanischen und nicht wie vorgesehen in der senegalesischen Fischereizone ausübte, obwohl die Pflicht zur Nutzung und gegebenenfalls Verbesserung der Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern des in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses angeführten Drittlands eine Voraussetzung für diese Gewährung darstellt, wie sich sowohl aus Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 (siehe oben, Randnr. 2), auf die in der Entscheidung vom 19. März 2001 ausdrücklich Bezug genommen wird, als auch aus Anhang I der Verordnung Nr. 1956/91 (siehe oben, Randnr. 12) ergibt, auf den sowohl das Schreiben vom 18. Mai 2000 als auch die Entscheidung vom 19. März 2001 verweisen.

129 Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, die Begründung sei unzulänglich, nicht gefolgt werden.

130 Aufgrund der in den Randnummern 118 bis 129 durchgeführten Untersuchung ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 19. März 2001 daher als unbegründet zurückzuweisen.

131 Daher sind die auf Nichtigerklärung gerichteten Klageanträge insgesamt zurückzuweisen.

2. Zu den auf Schadensersatz gerichteten Klageanträgen

132 Zur Untermauerung ihrer Klageanträge auf Schadensersatz erinnert die Klägerin an die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und führt aus, dass das im vorliegenden Fall gerügte rchtswidrige Verhalten darin bestehe, dass die Kommission ohne Beachtung wesentlicher Formvorschriften die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses vom 11. September 1998, dem Tag der Übersendung des regelmäßigen Berichts der Klägerin im Hinblick auf die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses, bis zum 4. Mai 2000, dem Tag der teilweisen Zahlung des Restbetrags des Zuschusses, ausgesetzt und den ursprünglich gewährten Zuschuss gekürzt habe.

133 Der der Klägerin entstandene Schaden sei wirtschaftlicher Art und beruhe auf der verspäteten und nur teilweisen Zahlung des Restbetrags des Zuschusses. Eine erste Art zur Bemessung dieses Schadens bestehe in der Bezugnahme auf das von externen Beratern verfasste Dokument vom 29. Juni 2000, mit dem bescheinigt werde, dass zu diesem Zeitpunkt der Gesamtbetrag dieses Schadens im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, einen Bankkredit in Anspruch zu nehmen und Lieferanten um Zahlungsaufschub zu ersuchen, Erhöhungen von Einkaufspreisen, dem Verlust von zuvor gewährten Preisnachlässen und dem Ansteigen der Schulden der Klägerin sich auf 25 600 000 ESP (also ungefähr 155 000 ECU) belaufen habe. Hinzu komme der Schaden im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin, den Kosten für rechtlichen Beistand und dem Zeitverlust infolgedessen, dass ihr Personal Arbeitsstunden für diesen Vorgang aufgewandt habe.

134 Eine andere Art der Bemessung des der Klägerin entstandenen Schadens bestehe darin, die Zinsen zu berechnen, die ihr wegen der verspäteten und nur teilweisen Zahlung des Restbetrags des Zuschusses zustuenden. In diesem Fall belaufe sich der wirtschaftliche Schaden der Klägerin auf die Gesamtsumme aus der Anwendung des Zinssatzes von 8 % pro Jahr auf den Betrag 283 859 ECU für die Zeit vom 11. September 1998 bis zum 4. Mai 2000 einerseits und auf den Betrag 300 445 ECU für die Zeit vom 11. September 1998 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Restbetrag des Zuschusses aufgrund der Nichtigerklärung ihrer Entscheidungen über die Aussetzung und die Kürzung zahlen werde.

135 Die Klägerin fordert das Gericht auf, im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis den Betrag des ihr zu leistenden Schadensersatzes nach einer der beiden in den beiden vorstehenden Randnummern dargestellten Berechnungsmethoden festzusetzen.

136 Zum Kausalitätszusammenhang macht die Klägerin geltend, dass der ihr entstandene Schaden allein und unmittelbar auf der einseitigen und rechtswidrigen Aussetzung und Kürzung des ursprünglichen Zuschusses beruhe.

137 Hierzu führt das Gericht erstens aus, dass die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung ergeben hat, dass die Kommission im Rahmen des Erlasses der Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses keine rechtswidrige Handlung begangen hat. Da der Eintritt der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft namentlich voraussetzt, dass ein rechtswidriges Verhalten des betreffenden Organs nachgewiesen wird (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44), ist der Antrag auf Schadensersatz, soweit er im Zusammenhang mit der Kürzungsentscheidung steht, als unbegründet zurückzuweisen.

138 Zweitens ist der Antrag auf Schadensersatz zu prüfen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Kommission den der Klägerin ursprünglich gewährten Zuschuss ohne Einhaltung der hierfür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen ausgesetzt habe.

139 In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Zulässigkeit derartiger Anträge, die das Gericht von Amts wegen prüfen kann, da sie die öffentliche Ordnung betreffen, daran zu erinnern, dass zwar die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG ein selbständiger Rechtsbehelf im System der Klagemöglichkeiten des Gemeinschaftsrechts ist, so dass die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Schadensersatz führt (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 58, und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn sie in Wirklichkeit auf die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist und, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 32 und 33, und Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, Randnr. 59).

140 Daher ist ein Schadensersatzantrag unzulässig, der in Wirklichkeit auf die Zahlung eines Betrages gerichtet ist, der genau den Ansprüchen entspricht, die der Klägerin aufgrund einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung entgehen (Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, Randnr. 60); dasselbe gilt auch für ein Schadensersatzbegehren, das sich auf die Zahlung von Verzugszinsen aus einem derartigen Betrag bezieht (Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, Randnr. 62).

141 Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben vom 4. Juni 1999 eine Entscheidung über die Aussetzung des Zuschusses (siehe oben, Randnr. 73), die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Ca'Pasta/Kommission, angeführt in Randnr. 72, Randnrn. 30 bis 32 und 36 bis 39) eine beschwerende Maßnahme darstellt, die die Klägerin bei Gericht hätte anfechten können, was sie nicht getan hat. Die in diesem Schreiben enthaltene Aussetzungsentscheidung ist damit bestandskräftig geworden.

142 Hätte eine rechtzeitig gegen diese Aussetzungsentscheidung erhobene Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt, so wäre diese Entscheidung ungültig geworden und die Kommission hätte im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen, zu denen sie nach Artikel 233 EG verpflichtet gewesen wäre, um dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts nachzukommen, der Klägerin den zum Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht gezahlten Teil des Zuschusses zuzüglich Verzugszinsen aus dem gesamten Restbetrag (584 304 ECU) ab dem 4. Juni 1999, dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Aussetzungsentscheidung, zahlen müssen.

143 Nunmehr ist der Zweck des von der Klägerin gestellten Schadensersatzantrags zu prüfen, soweit dieser auf die angeblich rechtswidrige Aussetzung des Zuschusses gestützt wird.

144 Wie in den Randnummern 133 und 134 ausgeführt, schlägt die Klägerin zwei Methoden der Berechnung des Schadens vor, der ihr durch die rechtswidrige Aussetzung des Zuschusses entstanden sein soll. Sie fügt hinzu: Im Rahmen der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung... kann das Gericht Schadensersatz zu [ihren] Gunsten... auf der Grundlage einer der angegebenen Formeln festsetzen" (Nr. 103 der Klageschrift). Diese Ausführungen erlauben den Schluss, dass nach Ansicht der Klägerin die beiden von ihr vorgeschlagenen Berechnungsmethoden gleichwertig sind und beim Ersatz des angeblichen Schadens den gleichen Zweck verfolgen.

145 Der Ersatz des nach einer der beiden erwähnten Methoden bestimmten Schadens besteht, wie in Randnummer 134 ausgeführt worden ist, in der Zahlung von Verzugszinsen zum einen aus dem Betrag 283 859 ECU für die Zeit vom 11. September 1998 bis zum 4. Mai 2000 und zum anderen aus dem Betrag 300 445 ECU für die Zeit vom 11. September 1998 bis zum Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrages.

146 Der Schadensersatzantrag, der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Zuschusses gestützt wird, ist, da er sich nach einer der beiden Berechnungsmethoden, die von der Klägerin als gleichwertig dargestellt werden, auf die Zahlung von Verzugszinsen aus dem Restbetrag des Zuschusses vom 4. Juni 1999 an bezieht, in Wirklichkeit auf Zahlung eines Betrages gerichtet, der die Rechtswirkungen ausgleichen soll, die der Aussetzungsentscheidung vom 4. Juni 1999 im Zusammenhang mit der Verzögerung bei der Auszahlung dieses Restbetrags innewohnen; diese Rechtswirkungen hätte die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung nach einer rechtzeitig erhobenen und erfolgreichen Nichtigkeitsklage beseitigt, da dies zu den Durchführungsmaßnahmen gehört hätte, die die Kommission gemäß Artikel 233 EG hätte ergreifen müssen, um dem Nichtigkeitsurteil nachzukommen (siehe oben, Randnr. 142).

147 Daher ist in Anbetracht der Rechtsprechung, auf die in den Randnummern 139 und 140 verwiesen worden ist, der Antrag auf Schadensersatz in der in Randnummer 146 dargestellten Weise für unzulässig zu erklären.

148 Es bleibt noch der Schadensersatzantrag zu prüfen, soweit er sich auf die Zeit vom 11. September 1998 bis zum 4. Juni 1999 bezieht.

149 Aus den Akten geht hervor, dass der 11. September 1998 der Tag ist, an dem die spanischen Behörden von der Klägerin Unterlagen für ihren Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses erhielten. Diese Unterlagen gingen der Kommission am 30. September 1998 zu. Aufgrund der in ihnen enthaltenen Angaben verfasste die Kommission ergänzende Auskunftsersuchen, die insbesondere die Tätigkeit des Schiffes Aziz betrafen und denen die Klägerin dadurch nachkam, dass sie über die spanischen Behörden Unterlagen übersandte, die der Kommission am 15. Oktober und am 17. November 1998 zugingen. Damit hat die Kommission von der ihr durch Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, während der gesamten Dauer der Intervention der Gemeinschaft von der durch den betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörde oder Stelle alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen und sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind", anzufordern (siehe oben, Randnr. 5).

150 Somit kann der Kommission für die Zeit vom 11. September bis zum 17. November 1998, als sie die angeforderten ergänzenden Angaben erhielt, kein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt werden, das geeignet gewesen wäre, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

151 Was schließlich die Zeit vom 18. November 1998 bis zum 4. Juni 1999 betrifft, so kann der Kommission, da es um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts ging (vgl. in diesem Sinne die in Randnr. 79 angeführte Rechtsprechung) und da sie sich bei der Prüfung der ihr am 17. November 1998 zugegangenen Unterlagen Angaben über die Tätigkeit des Schiffes Aziz gegenübergestellt sah, die völlig im Widerspruch zu denjenigen standen, die ihr gegenüber im September und im Oktober 1998 gemacht worden waren, nicht zur Last gelegt werden, sich dadurch rechtswidrig verhalten zu haben, dass sie erst sechseinhalb Monate nach dem Eingang dieser Unterlagen gegenüber der Klägerin reagierte.

152 Als Ergebnis der in den drei vorstehenden Randnummern dargestellten Analyse, ist der Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen, soweit er sich auf die Zeit vom 11. September 1998 bis zum 4. Juni 1999 bezieht.

153 Aufgrund der in den Randnummern 137 bis 152 dargestellten Analyse ist der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen.

154 Nach allem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

155 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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