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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: T-180/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 24
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2004. - Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. - Rechtssache T-180/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-180/01

Euroagri Srl mit Sitz in Monte Vidon Combatte (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Massucci,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch L. Visaggio, dann durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1274 der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der Euroagri Srl mit Entscheidung C (92) 3214 der Kommission vom 3. Dezember 1992 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), im Rahmen des Vorhabens Nr. 92.IT.06.069 Pilot- und Demonstrationsvorhaben für den Einsatz der neuen Technologie Endovena [intravenös] bei Obstbäumen gewährt worden war,

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nrn. 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben, erfolgt.

3. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert.

4. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner ursprünglichen Fassung konnte sich der Beitrag des EAGFL zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich). In ihrer durch die Verordnung Nr. 2085/93 geänderten Fassung bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfuellung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Durchführung von Demonstrationsvorhaben finanzieren kann, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen.

5. Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

6. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, der die Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung trägt, sieht in seiner ursprünglichen Fassung vor:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Unrechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach von der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII zu erlassenden Durchführungsbestimmungen Verzugszinsen erhoben werden.

7. In der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung lautet Artikel 24:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.

8. Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung bestimmt bezüglich der Begleitung des Vorhabens:

(1) Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.). Diese Begleitung wird im Wege von gemeinsam vereinbarten Meldeverfahren und von Stichprobenkontrollen sowie durch dafür eingesetzte Ausschüsse sichergestellt.

(2) Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren; diese Indikatoren sind in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Aktion festzulegen. Sie beziehen sich auf den spezifischen Charakter der betreffenden Aktion, ihre Ziele und die Interventionsform sowie auf die wirtschaftlichen, sozialen und strukturellen Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Beteiligung gewährt werden soll. Die Indikatoren sind so strukturiert, dass daraus für die betreffenden Aktionen Folgendes hervorgeht:

- der Stand der Durchführung der Maßnahme sowie die innerhalb einer bestimmten Zeit zu verwirklichenden Ziele;

- der verwaltungsmäßige Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang auftretende Probleme.

(3) Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.

Die Kommission und gegebenenfalls die EIB können in diesen Ausschüssen vertreten sein.

(4) Für jede mehrjährige Aktion wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Aktion wird der Kommission ein Schlussbericht vorgelegt.

Für jede Aktion, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden soll, wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Aktion ein Bericht vorgelegt.

...

Sachverhalt

I - Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuss für das Endovena-Vorhaben

9. Am 12. Oktober 1992 beantragte die Klägerin bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend den Einsatz der neuen Technologie Endovena bei Obstbäumen (Vorhaben Nr. 92.IT.06.069, im Folgenden: Vorhaben oder Endovena-Vorhaben). Aus dem Antrag geht hervor, dass mit dem Endovena-Vorhaben die Möglichkeit nachgewiesen werden sollte, bei verschiedenen Arten von Obstbäumen mittels einer Technik, die auf der intravenösen Injektion von bereits verarbeiteten und daher direkt über den Stamm assimilierbaren Nährstoffen und Fungiziden beruht, die Düngekosten und die Kosten für Schädlingsbekämpfung zu senken.

10. Nach dem Antrag sollte das Vorhaben aus drei Phasen bestehen. Während der ersten, agronomischen Phase sollte die Endovena-Methode bei verschiedenen Obstbäumen, und zwar bei Apfelbäumen, Birnbäumen, Pflaumenbäumen, Pfirsichbäumen, Aprikosenbäumen und Kiwibäumen, angewandt werden. Es war vorgesehen, Daten über den Verlauf dieser Phase zusammenzutragen und ihre Ergebnisse zu überprüfen. Während der zweiten, agro-industriellen Phase sollte das nach der Endovena-Methode erzeugte Obst durch Labortests und in Bezug auf die Konservierung mit herkömmlich erzeugtem Obst verglichen werden. Die dritte Phase, die Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens, sollte die Ausarbeitung und Herstellung von schriftlichem und audiovisuellem Material umfassen. Laut Antrag sollte die Durchführung des Endovena-Vorhabens 24 Monate dauern und insgesamt 2 084 000 ECU kosten.

II - Gewährung des Gemeinschaftszuschusses und Ablauf des Vorhabens

11. Mit ihrer Entscheidung C (92) 3124 vom 3. Dezember 1992 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission der Klägerin einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Endovena-Vorhaben (Artikel 1). Nach Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung war der Zeitraum für die Durchführung des Endovena-Vorhabens auf 24 Monate festgelegt, und zwar von Dezember 1992 bis November 1994. Nach Artikel 3 der Bewilligungsentscheidung waren Projektkosten in Höhe von 2 072 000 ECU zuschussfähig, der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft war auf 1 036 000 ECU begrenzt. Artikel 3 sah ferner vor, dass der Beihilfebetrag entsprechend gekürzt würde, wenn sich anhand der letztlich angefallenen Kosten zeigen sollte, dass die zuschussfähigen Kosten geringer als ursprünglich angesetzt waren.

12. Nach den in Anhang II der Bewilligungsentscheidung festgelegten Finanzierungsbedingungen war die Kommission berechtigt, zur Überprüfung der Finanzberichte für die verschiedenen Ausgaben die Vorlage aller Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift zu verlangen und diese unmittelbar vor Ort zu prüfen oder die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu verlangen (Nr. 5). Sie war auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen dieses Anhangs oder bei Durchführung in Anhang I nicht vorgesehener Aktionen die Beteiligung auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu verlangen (Nr. 10).

13. Am 8. Dezember 1992 zahlte die Kommission der Klägerin eine erste Rate von 414 000 ECU, d. h. 40 % des Gemeinschaftszuschusses. Am 7. Juli 1993 ordnete sie die Zahlung einer zweiten Rate in Höhe von 310 800 ECU, d. h. 30 % des Zuschusses, an, die die Klägerin am 5. August 1993 erhielt. Die dritte Rate wurde nicht ausgezahlt.

14. Am 19. und 22. Juli 1993 kontrollierte die Kommission das Vorhaben vor Ort. Der Bericht über diese Kontrolle enthält keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.

15. Mit Schreiben vom 29. März und 11. Juli 1994 berichtete die Klägerin über den Stand der Arbeiten und beantragte wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen für die Ernte 1994 eine Verschiebung des Zeitpunktes für den Abschluss des Vorhabens. Mit Schreiben vom 15. September 1994 gab die Kommission dem Antrag statt und setzte als Zeitpunkt für den Abschluss den 3. Dezember 1995 fest.

16. Das Vorhaben endete jedoch damit, dass im konkreten Fall der Nachweis erbracht wurde, dass sich die gesteckten Ziele mit der Endovena-Technik nicht erreichen ließen.

17. Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass die Arbeiten im Rahmen des Vorhabens am 31. Dezember 1995 ordnungsgemäß abgeschlossen worden seien. Sie fügte hinzu, dass mit der Erstellung der Berichte begonnen worden sei und dass der Abschlussbericht und die wirtschaftliche Bewertung der erzielten Ergebnisse zusammen mit einer methodologischen Beschreibung der zu ihrer Verbreitung eingesetzten Instrumente so rasch wie möglich übermittelt würden. Dieses Schreiben wurde von der Kommission nicht beantwortet. Der Abschlussbericht über das Vorhaben wurde der Kommission am 10. September 1997 zugesandt.

III - Kontrollen vor Ort im Juli 1997

18. Im Anschluss an die im Januar 1997 durchgeführte Überprüfung eines irischen Vorhabens durch den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften beschloss die Kommission, eine Reihe von Kontrollen verschiedener nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 geförderter Vorhaben vorzunehmen, da sie den Verdacht hegte, dass es ein organisiertes Netz zur betrügerischen Erlangung gemeinschaftlicher Zuschüsse gebe. Von diesen Kontrollen war das Endovena-Vorhaben betroffen.

19. Am 17. und 18. Juli 1997 wurde das Endovena-Vorhaben gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 vor Ort bei der Klägerin kontrolliert. An dieser Kontrolle beteiligten sich Beamte verschiedener Dienststellen der Kommission, darunter der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF), italienische Staatsbeamte und für die Klägerin deren damaliger Alleinverwalter, L. Biego, und ihre Berater. UCLAF verfasste einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle.

20. Aufgrund der Feststellungen in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Bericht glaubte die Kommission, über genügend Anhaltspunkte zu verfügen, um das Prüfverfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und Nummer 10 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidung einzuleiten.

IV - Verwaltungsverfahren

21. Mit Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, welche Umstände Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstellen konnten, und forderte sie auf, innerhalb von sechs Wochen durch Erläuterungen sowie Buchhaltungs- und Verwaltungsunterlagen die vollständige Erfuellung der mit der Bewilligungsentscheidung auferlegten Verpflichtungen zu belegen.

22. Gleichzeitig ersuchte sie die Italienische Republik um Stellungnahme. Eine solche erhielt sie von den italienischen Behörden jedoch nicht.

23. Die der Klägerin gewährte Frist wurde aufgrund der Beschlagnahme von Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen zu dem Vorhaben durch die zuständige Procura della Repubblica (Staatsanwaltschaft) im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen Herrn Biego wegen Betruges zum Schaden der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung wiederholt verlängert. Nachdem die Kommission durch das nationale Gericht über die Aufhebung der Beschlagnahme unterrichtet worden war, forderte sie die begünstigte Gesellschaft mit Schreiben vom 26. April 2000 erneut auf, sich innerhalb von sechs Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2000 sandte die Klägerin eine Stellungnahme, der sie ein im Rahmen des genannten Strafverfahrens erstelltes Fachgutachten sowie Erklärungen und Berichte beifügte.

24. Das Strafverfahren gegen Herrn Biego wurde durch ein Urteil des Giudice per le indagini preliminari del Tribunale di Fermo (Ermittlungsrichter beim Gericht Fermo) vom 15. Januar 2001 abgeschlossen, mit dem das Verfahren wegen Betruges - der als missbräuchliche Erlangung von Zahlungen zum Schaden des Staates eingestuft wurde - wegen Verjährung eingestellt und Herr Biego vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen wurde.

V - Die angefochtene Entscheidung

25. Mit der Entscheidung C (2001) 1247 vom 6. Juni 2001 strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Euroagri gewährte finanzielle Beteiligung und forderte die Rückzahlung des Betrages von 725 200 Euro, den sie als Zuschuss erhalten hatte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

26. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

27. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 10. September 2001 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

28. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien zur Beantwortung schriftlicher Fragen und die Kommission zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert. Die Parteien haben ihre Antworten und die verlangten Unterlagen fristgemäß übermittelt.

29. Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, schriftlich eine Frage zu beantworten, was fristgemäß geschehen ist. Nach fristgemäßer Stellungnahme der Klägerin zur Antwort der Kommission hat der Präsident der Zweiten Kammer das mündliche Verfahren am 14. Mai 2003 abgeschlossen.

31. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und den ihr gewährten Zuschuss proportional zu den tatsächlich getätigten Investitionen zu senken;

- der Kommission aufzugeben, sämtliche von der Klägerin zum Endovena-Vorhaben übermittelten Berichte vorzulegen, sowie die Vernehmung bestimmter Zeugen, deren persönliches Erscheinen und ein Gutachten oder die Einnahme eines Augenscheins anzuordnen.

32. In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin außerdem, Anlage 6 zur Klagebeantwortung (Kontrollbericht der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission), in der einige Teile fehlten, aus den Akten zu entfernen, es sei denn, das Dokument sei vollständig bei der Kanzlei hinterlegt worden.

33. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

I - Zum Hauptantrag

34. Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage in ihren Schriftsätzen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens geltend. Mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund beanstandet sie, dass gegen Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen worden sei. Mit dem vierten Klagegrund, der die Überschrift mangelnde Logik, Unangemessenheit und völliges Fehlen einer Begründung trägt, weist die Klägerin im Wesentlichen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zu den Unregelmäßigkeiten zurück, aufgrund deren der Zuschuss gestrichen wurde. Mit dem fünften Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor.

A - Zur Anwendbarkeit der verschiedenen Fassungen der Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88

35. Zunächst ist festzustellen, welche der aufeinander folgenden Fassungen der Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gemeinschaftszuschuss für das Endovena-Vorhaben wurde im Dezember 1992 gewährt und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 2081/93, 2082/93 und 2085/93 am 3. August 1993. Die Übergangsbestimmungen dieser letztgenannten Verordnungen, d. h. Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/93, Artikel 33 der Verordnung Nr. 2082/93 und die Artikel 10 bis 11a der Verordnung Nr. 2085/93, betreffen nicht ausdrücklich die Bestimmungen über die Finanzkontrolle, die Streichung der Zuschüsse und die Begleitung der Vorhaben, um die es im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere geht.

36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, bei materiell-rechtlichen Vorschriften dagegen nicht. Diese werden vielmehr im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 54 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses, die Verpflichtungen des Begünstigten und die Voraussetzungen, unter denen ein Zuschuss gestrichen werden kann, gehören zu den materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese Aspekte des vorliegenden Rechtsstreits sind daher grundsätzlich in den Verordnungen Nrn. 2052/88, 4253/88 und 4256/88 in ihrer ursprünglichen Fassung geregelt. Dagegen handelt es sich bei den Kontrollen der Kommission und den Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Begleitung der Vorhaben um Verfahrensvorschriften, die seit dem Inkrafttreten der Verordnungen von 1993 in ihrer neuen Fassung auf zuvor gewährte Zuschüsse anwendbar sind.

37. Die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses aufgrund von dem Begünstigten vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten hat Sanktionscharakter, wenn sie nicht auf Rückforderung der wegen dieser Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlten Beträge beschränkt ist und zum Zweck der Abschreckung erfolgt (Urteil des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II-3731, Randnr. 127). Sie ist daher nur zulässig, wenn sie sowohl nach der alten Fassung als auch nach der neuen Fassung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 gerechtfertigt ist. Wie die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts zu Recht betont hat, sind die Änderungen dieser Vorschrift durch die Verordnung Nr. 2082/93 aber rein formaler Art und wirken sich nicht auf die Bedeutung der Vorschrift aus.

B - Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel und Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

1. Vorbringen der Parteien

38. Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt habe, da sie nicht auf die Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2000 geantwortet und nicht die zahlreichen bei dieser Gelegenheit vorgelegten Schriftstücke berücksichtigt habe. Die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens verpflichte die Kommission dazu, eine Entscheidung nicht nur bezüglich des Vorliegens der festgestellten Verstöße und Unregelmäßigkeiten zu begründen, sondern auch bezüglich der fehlenden Begründetheit oder Relevanz des Verteidigungsvorbringens. In ihrer Erwiderung wirft die Klägerin der Kommission außerdem vor, sie habe in ihrer Klagebeantwortung nicht erklärt, aus welchen konkreten Gründen sie einige Punkte der Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2000 nicht für begründet gehalten habe. Insoweit seien die Verteidigungsrechte verletzt worden.

39. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, dass die Kommission kurz vor dem mündlichen Verfahren den Abschlussbericht vorgelegt habe, den die Klägerin am 10. Dezember 1997 eingereicht habe. Die Klägerin schließt daraus, dass dieser Bericht nicht berücksichtigt worden sei, als die Kommission das Verfahren zur Streichung des Zuschusses eingeleitet habe. Dies sei eine schwere Verletzung der Begründungspflicht.

40. Die Kommission hält die angefochtene Entscheidung für ordnungsgemäß begründet.

2. Würdigung durch das Gericht

41. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn. 15 und 16; Urteil des Gerichts vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00, Comunità montana della Valnerina/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82).

42. Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses wegen der schwerwiegenden Folgen dieser Entscheidung für den Zuschussempfänger die Gründe klar wiedergeben, die die Entscheidung rechtfertigen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, RGRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 48).

43. Im vorliegenden Fall werden sowohl im Schreiben vom 3. April 1998, mit dem die Kommission der Klägerin mitteilte, welche Umstände Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 darstellen konnten, als auch in der angefochtenen Entscheidung klar und eindeutig die Gründe für die Streichung des Zuschusses angegeben. Außerdem hatte die Klägerin an der 1997 durchgeführten Kontrolle teilgenommen - ihr Verwalter hatte das Protokoll der Kontrolle unterzeichnet - und hatte volle Kenntnis von dem Bericht, den UCLAF nach dieser Kontrolle verfasste. Darüber hinaus hat die Klägerin durch die in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Klagegründe gezeigt, dass sie die Überlegungen der Kommission durchaus verstanden hatte.

44. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission ausdrücklich auf alle Argumente hätte eingehen müssen, die vor ihr vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgetragen worden seien, greift daher nicht durch. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

45. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, die Dienststellen der Kommission hätten bei der Entscheidung über die Streichung des Zuschusses nicht den von der Klägerin am 10. September 1997 eingereichten Abschlussbericht berücksichtigt, betrifft im Kern nicht die Begründung der Entscheidung, sondern das Verfahren, das dem Erlass dieses Rechtsakts vorausgegangen war. Sie wird nachstehend im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft werden (siehe unten, Randnrn. 64 bis 67).

46. Der erste Klagegrund der Klägerin ist demnach unbegründet.

C - Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88

1. Vorbringen der Parteien

47. Mit diesem Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Klägerin geltend, dass der angefochtenen Entscheidung keine entsprechende Prüfung des Falles nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorausgegangen sei.

48. Im ersten Teil des Klagegrundes hatte die Klägerin der Kommission in der Klageschrift vorgeworfen, dass sie ihre Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verletzt habe, den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden aufzufordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Nachdem die Klägerin durch die Klagebeantwortung der Kommission erfahren hat, dass die italienischen Behörden über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens unterrichtet worden waren und sich nicht dazu geäußert hatten, beanstandet sie, dass sie von der Kommission nicht darüber informiert worden sei.

49. Im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Verpflichtung, eine entsprechende Prüfung des Falles vorzunehmen, auch dadurch verletzt worden sei, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse der Kontrolle von 1997 gestützt habe. Zum einen macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nach der ersten Kontrolle des Vorhabens im Jahr 1993 nicht das Recht gehabt habe, 1997 eine zweite Kontrolle durchzuführen. Zum anderen beanstandet sie die Art und Weise der Durchführung dieser Kontrolle, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrolle ausschließe.

50. Die Kommission könne die zweite Kontrolle nicht damit rechtfertigen, dass nach der ersten, 1993 durchgeführten Kontrolle Umstände zutage getreten seien, die geeignet gewesen seien, Zweifel an der Regelmäßigkeit der für das Vorhaben gemeldeten Ausgaben zu wecken. Die Überprüfung durch den Rechnungshof im Jahr 1997 habe Umstände betroffen, die mit dem Endovena-Vorhaben und der Klägerin nichts zu tun gehabt hätten und denen nicht entnommen werden könne, dass auch im vorliegenden Fall die Finanzierung betrügerisch erfolgt sei. Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie sei von vornherein von ihrer Schuld ausgegangen und habe nach Beweisen zur Stützung dieser Hypothese gesucht. Bei einem solchen Vorgehen könne die Kommission die Tatsachen nicht korrekt beurteilen.

51. Was die Gültigkeit der Ergebnisse der Kontrolle von 1997 angehe, so stuenden diese Ergebnisse in sachlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der vorherigen Kontrolle von 1993. Die Kommission habe daher die Verteidigungsrechte verletzt. Die Kontrolle von 1997, die relativ lange nach Abschluss des Vorhabens durchgeführt worden sei, habe nur zwei Tage gedauert. Es sei unmöglich, eine so komplexe Frage in so kurzer Zeit mit nur drei Beamten zu prüfen. Die Klägerin weist den Inhalt des nach dieser Kontrolle verfassten Berichtes zurück und macht geltend, dass die gegen sie gerichteten Vorwürfe allenfalls auf die Erklärungen der Kontrolleure als Beweise gestützt seien. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzt, dass der Bericht über diese Kontrolle in Anlage 6 zur Klagebeantwortung wegen der zahlreichen Lücken und des Fehlens eines Datums unbrauchbar sei. Durch die von ihr beantragte Entfernung dieses Dokuments aus den Akten werde der Beweis für die ihr vorgeworfenen Verstöße hinfällig.

52. Im dritten Teil des Klagegrundes, der in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, macht die Klägerin geltend, dass die Verpflichtung, eine entsprechende Prüfung des Falles vorzunehmen, zudem dadurch verletzt worden sei, dass der von ihr erstellte Abschlussbericht nicht berücksichtigt worden sei. Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin geantwortet, dass sie sich nicht auf die Existenz dieses Abschlussberichts berufen könne, bevor er von der Kommission vorgelegt werde, da die Dokumentation zum Endovena-Vorhaben, über die sie verfügt habe, im Rahmen des in Italien durchgeführten Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und ihr nach Abschluss dieses Verfahrens nicht vollständig und ordnungsgemäß zurückgegeben worden sei.

53. Die Kommission führt zum ersten Teil des Klagegrundes aus, dass sie die italienischen Behörden entsprechend ihrer Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 aufgefordert habe, sich zu äußern. Es bestehe keine Verpflichtung, den Rechtsunterworfenen über eine derartige Konsultation zu unterrichten.

54. Auf den zweiten Teil des Klagegrundes entgegnet die Kommission, dass die Kontrolle vom Juli 1997 eine gründliche Kontrolle gewesen sei, die von sechs Beamten innerhalb von zwei Tagen u. a. durch Einnahme eines Augenscheins an den betreffenden Orten durchgeführt worden sei. Diese Prüfung sei in mehreren Abschnitten erfolgt und habe länger gedauert als von der Klägerin angenommen. Die Klägerin könne nicht geltend machen, dass diese Kontrolle lange nach Abschluss des Vorhabens erfolgt sei, da das Vorhaben nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Die etwaigen Divergenzen zwischen den Ergebnissen der beiden Kontrollen von 1993 und 1997 seien nicht erheblich, und die 1997 durchgeführte Kontrolle sei rechtmäßig, da neue Umstände zutage getreten seien, die Zweifel an der Regelmäßigkeit der gemeldeten Kosten geweckt hätten. In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, dass sie nach der Kontrolle durch den Rechnungshof nicht nur das Vorhaben der Klägerin, sondern alle noch laufenden Vorhaben geprüft habe, die gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanziert worden seien, d. h. 107 Vorhaben. Sie sei somit gegen die Klägerin nicht voreingenommen gewesen.

2. Würdigung durch das Gericht

55. Mit dem vorliegenden Klagegrund beanstandet die Klägerin im Wesentlichen das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Er ist daher anhand der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung zu prüfen.

56. Der erste Teil des Klagegrundes ist mittlerweile auf die Rüge beschränkt, dass die Kommission die Klägerin nicht darüber unterrichtet habe, dass sie den italienischen Behörden die Möglichkeit gegeben habe, sich zur möglichen Streichung des Zuschusses zu äußern, und dass diese davon keinen Gebrauch gemacht hätten. Aus der geltenden Regelung ergibt sich jedoch keine derartige Verpflichtung. Der erste Teil des Klagegrundes ist somit unbegründet.

57. Was den zweiten Teil des Klagegrundes angeht, so bestimmt Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Diese Bestimmung dient zwar der Vermeidung repetitiver Kontrollen desselben Vorhabens. Sie verpflichtet die Kommission somit, ihre Kontrollaktivitäten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren. Sie verbietet jedoch nicht wiederholte Kontrollen als solche (Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnrn. 99 bis 102).

58. Insbesondere darf die Kommission Kontrollen wiederholen, wenn neue Umstände vorliegen, die darauf hinweisen, dass gründlichere Kontrollen bestimmter Vorhaben angebracht sind. Im vorliegenden Fall ergaben sich derartige neue Umstände aus den Prüfungen des Rechnungshofes. Die durch diesen festgestellten Unregelmäßigkeiten im Ablauf bestimmter Vorhaben bildeten eine ausreichende Rechtfertigung für eine systematische oder im Stichprobenverfahren erfolgende Kontrolle anderer, ähnlicher Vorhaben, auch wenn diese Vorhaben bereits zuvor kontrolliert worden waren.

59. Dass die Ergebnisse der zweiten Kontrolle anders ausfielen als die der Kontrolle von 1993, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, enthält der Bericht von 1993 keine ausdrücklichen Feststellungen, die auf die von den Beamten der Kommission tatsächlich durchgeführten Kontrollen gestützt sind und im Widerspruch zu den Ergebnissen der Kontrolle von 1997 stehen. Jedenfalls ist es natürlich, dass eine Kontrolle aufgrund neuer Umstände, die den Verdacht von Betrugsfällen bei bestimmten Vorhaben geweckt haben, gründlicher ist und zu anderen Ergebnissen führt als eine Routinekontrolle, die ohne jeden Verdacht durchgeführt wird.

60. Was die Rüge angeht, dass die Zeit, die für die Kontrolle von 1997 aufgewandt worden sei, nicht gereicht habe, um zu zuverlässigen Ergebnissen zu führen, so ergibt sich aus dem Kontrollbericht in Anlage 5 zur Klageschrift, dass sich drei Beamte der Kommission und drei italienische Staatsbeamte an der Kontrolle beteiligten, die am 17. und 18. Juli 1997 bei der Klägerin durchgeführt wurde. Eine Einbeziehung von sechs Beamten über zwei Tage ist aber als ausreichend anzusehen, um die Informationen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zusammenzutragen. Die Kommission weist außerdem zutreffend darauf hin, dass die entsprechende Prüfung des Falls nicht nur in der Kontrolle vom Juli 1997 bestanden habe, sondern auch die Prüfung der Ergebnisse der Kontrolle durch die Dienststellen der Kommission, die Aufforderung an die Begünstigte und an den betreffenden Mitgliedstaat zur Äußerung sowie die Untersuchung dieser Stellungnahmen und der ihnen beigefügten Unterlagen durch die Kommission eingeschlossen habe.

61. Auch die Rüge, dass die Kontrolle zu lange nach dem Abschluss des Vorhabens stattgefunden habe, ist unbegründet. Ein Abstand von einem Jahr zwischen der Mitteilung des Abschlusses des Vorhabens und der Kontrolle kann insbesondere deswegen nicht als übermäßig groß angesehen werden, weil nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in der hier anwendbaren alten Fassung als auch in der geänderten Fassung die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben zur Verfügung halten müssen. Zudem verpflichtet Nummer 6 des Anhangs II der Bewilligungsentscheidung die Begünstigte, der Kommission nach der letzten Zahlung im Rahmen des Zuschusses fünf Jahre lang die Originale sämtlicher Belege für die getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten. Dieser Umstand zeigt, dass der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses während der drei oder sogar fünf Jahre nach Zahlung der letzten Finanzierungstranche mit Kontrollen rechnen muss. Außerdem war die Kontrolle erfolgt, bevor die Klägerin am 10. September 1997 den Abschlussbericht über das Vorhaben vorlegte.

62. Zu den Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kontrollbericht in Anlage 6 zur Klagebeantwortung ist festzustellen, dass dieses Dokument nicht das einzige ist, das die Ergebnisse der Kontrolle von 1997 belegt. Insbesondere hat die Klägerin selbst in Anlage 5 zur Klageschrift einen dieselbe Kontrolle betreffenden Bericht vom 19. August 1997 vorgelegt, dem ein u. a. von Herrn Biego, dem damaligen Verwalter der Klägerin, unterzeichnetes Protokoll beigefügt ist. Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob die Unregelmäßigkeiten, die der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen werden, als erwiesen angesehen werden können, nicht zum vorliegenden Klagegrund gehört und nachstehend im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden wird.

63. Der zweite Teil des Klagegrundes ist folglich unbegründet.

64. Was den dritten Teil des Klagegrundes angeht, der daraus hergeleitet wird, dass die Kommission den Abschlussbericht nicht berücksichtigt habe, so ist festzustellen, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

65. Zu prüfen ist somit, ob der Umstand, dass die Kommission den Abschlussbericht über das Endovena-Vorhaben kurz vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt hat, als neuer Grund angesehen werden kann, der es der Klägerin erlaubt, neue Angriffsmittel vorzubringen. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Bericht ein Dokument ist, das von der Klägerin selbst ausgearbeitet wurde und zusammen mit seinen Anhängen 300 Seiten umfasst.

66. Die Klägerin hat nicht überzeugend erläutert, weshalb sie sich im schriftlichen Verfahren nicht auf die Existenz dieses Berichtes berufen hat, um insbesondere die Behauptung der Kommission zurückzuweisen, dass der Abschlussbericht über das Endovena-Vorhaben nie vorgelegt worden sei. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die gesamte Dokumentation zum Vorhaben durch die italienische Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei. Diese Beschlagnahme war jedoch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgehoben worden. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Staatsanwaltschaft ihr die beschlagnahmte Dokumentation nicht vollständig zurückgegeben habe. Selbst wenn diese durch keinerlei Beweise gestützte Behauptung wahr wäre, erklärt dies jedoch nicht, weshalb die für die Führung der Geschäfte der Klägerin verantwortlichen Personen, insbesondere Herr Biego als Alleinverwalter der Klägerin während der Zeit vom 20. November 1996 bis zum 14. Dezember 2000, nicht in der Lage waren, den Rechtsbeistand der Klägerin von der Erstellung dieses Berichtes und seiner Hinterlegung bei der Kommission zu unterrichten. Dass sich die Klägerin im schriftlichen Verfahren nicht auf die Existenz des Berichtes berufen hat, lässt sich daher nur durch mangelnde Sorgfalt der für die Führung ihrer Geschäfte verantwortlichen Personen erklären. Folglich kann die Vorlage dieses Berichtes durch die Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, so bedauerlich diese verspätete Übermittlung auch sein mag, nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen neuer Angriffsmittel rechtfertigen kann.

67. Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist demnach unzulässig.

68. Der zweite Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Kommission keine entsprechende Prüfung des Falles der Klägerin vorgenommen habe, ist somit zurückzuweisen.

D - Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88

1. Vorbringen der Parteien

69. Die Klägerin macht im ersten Teil dieses Klagegrundes geltend, dass die Kommission und der italienische Staat die Verpflichtung zur Begleitung des Vorhabens nach Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht beachtet und insbesondere nicht die in Absatz 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Lageberichte erstellt hätten.

70. Im zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass sie wegen des Schweigens der für die Überwachung des Vorhabens zuständigen Dienststellen zu der Überzeugung gelangt sei, dass sie von der Durchführung der Phase der Verbreitung und Veröffentlichung absehen könne.

71. Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht für Pilot- und Demonstrationsvorhaben gelte, die direkte finanzielle Unterstützung durch die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 erhielten.

2. Würdigung durch das Gericht

72. Zum ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes genügt die Feststellung, dass ein Verstoß der Kommission oder der italienischen Behörden gegen mögliche Verpflichtungen zur Begleitung des Vorhabens nicht ausschließt, dass die Kommission die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 auf ein individuelles Vorhaben anwendet. Die Rüge der Klägerin ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unbeachtlich.

73. Der zweite Teil dieses Klagegrundes, in dem die Klägerin geltend macht, dass durch das Verhalten der Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen entstanden sei, indem der Eindruck erweckt worden sei, dass die Kommission auf die Durchführung der Phase der Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens verzichtet habe, gehört im Kern zum vierten Klagegrund, in dessen Rahmen die Klägerin in Abrede stellt, dass die Nichtdurchführung dieser Phase des Vorhabens als Unregelmäßigkeit eingestuft werden könne. Dieser Teil wird deshalb im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden.

74. Der dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

E - Zum vierten Klagegrund: Nichtvorliegen der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten

75. Mit diesem Klagegrund, der die Überschrift mangelnde Logik, Unangemessenheit und völliges Fehlen einer Begründung trägt, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 aufgestellten Voraussetzungen für eine Streichung des Zuschusses nicht erfuellt seien, da die Tatsachen, die ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen würden, nicht erwiesen seien oder nicht als Unregelmäßigkeiten eingestuft werden könnten.

76. Bevor das Vorbringen der Parteien zu den verschiedenen Unregelmäßigkeiten, die in der angefochtenen Entscheidung genannt sind, geprüft wird, sind einige von der Klägerin vorgetragene allgemeine Punkte zu untersuchen.

1. Allgemeines

a) Vorbringen der Parteien

77. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass die Kommission verschiedene Umstände als Fehler, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Änderungen des Vorhabens angesehen habe, nur weil sie nicht dem Inhalt des Zuschussantrags entsprochen hätten. Der Inhalt dieses Antrags sei nicht maßgeblich, wenn kontrolliert werde, ob sie ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfuellt habe. Ihre Verpflichtungen als Zuschussempfängerin ergäben sich allein aus der Bewilligungsentscheidung, in der ihr bestimmte Verhaltensweisen, Ziele und Methoden vorgeschrieben würden, ihr dabei aber in allen Fragen, die nicht ausdrücklich geregelt seien, die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele überlassen werde.

78. Sodann bestreitet die Klägerin die Behauptung der Kommission, dass Herr Biego der Kommission bei der Stellung des Zuschussantrags unrichtige Informationen übermittelt habe.

79. Außerdem könne die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht auf die Ergebnisse der von 1997 an durchgeführten Kontrollen stützen, denen zufolge Verbindungen zwischen verschiedenen auf der Grundlage des Artikels 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten Vorhaben und Netzen bestanden hätten, die zu dem Zweck errichtet worden seien, erlangte Gemeinschaftsmittel betrügerisch zu unterschlagen, da dieser Grund in den Abschnitten, die der Einleitung des Verfahrens zur Streichung des Zuschusses vorausgegangen seien, nicht vorgebracht worden sei.

80. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 37 zitierten Urteil Sgaravatti Mediterranea/Kommission entschieden habe, dass die Ergebnisse der von den nationalen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten Kontrollen Umstände seien, die die Streichung eines Zuschusses rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall seien ebenfalls derartige Nachprüfungen erfolgt, und die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass die Klägerin alle wesentlichen Verpflichtungen bezüglich des Vorhabens erfuellt habe.

81. Die Kommission führt aus, dass der Antrag bei der Genehmigung des Vorhabens und der Gewährung des Zuschusses von entscheidender Bedeutung sei. Da es sich um eine öffentliche Subvention und nicht um die Vergabe eines Auftrags handele, könne die Klägerin nicht uneingeschränkt über die Mittel bestimmen, die zur Erreichung der Ziele des Vorhabens einzusetzen seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzt, dass der Klägerin nicht vorgeworfen worden sei, sie habe das Vorhaben nicht durchgeführt.

b) Würdigung durch das Gericht

82. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Gemeinschaftsregelung errichtete Subventionssystem insbesondere darauf beruht, dass der Begünstigte eine Reihe von Verpflichtungen erfuellt und dadurch Anspruch auf die vorhergesehene finanzielle Beteiligung erhält. Erfuellt der Begünstigte nicht alle diese Verpflichtungen, so kann die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung den Umfang der Verpflichtungen, die sie nach der diese Beteiligung bewilligenden Entscheidung übernommen hat, neu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnrn. 71 und 90 bis 94).

83. Außerdem müssen die Personen, die Zuschüsse der Gemeinschaft beantragen und erhalten, dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission hinreichend genaue Angaben an die Hand geben, weil andernfalls das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Ohne hinreichend genaue Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Auskunfts- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend. Mithin ist ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Conserve Italia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 82, Randnr. 71, Vela und Tecnagrind/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 322, und Comunità montana della Valnerina/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 97).

84. Sodann ist festzustellen, dass die Gewährung eines Zuschusses davon abhängt, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschussantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 42, und RGRE/Kommission, zitiert oben Randnr. 42, Randnr. 68).

85. Die Klägerin hat den Gemeinschaftszuschuss nämlich für ein bestimmtes Vorhaben beantragt, den sie in ihrem Antrag eingehend beschrieben hat. Diese Beschreibung hat bei der Entscheidung über die Gewährung eine entscheidende Rolle gespielt. Dem Vorbringen der Klägerin, der Zuschussantrag sei für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, nicht relevant, kann daher nicht gefolgt werden.

86. Was die Bedeutung des Inhalts des Antrags für etwaige Unregelmäßigkeiten des Vorhabens angeht, so ist zwischen zwei Aspekten zu unterscheiden.

87. Zum einen enthält der Antrag tatsächliche Angaben zur bestehenden Situation und zur Vorgeschichte des vorgeschlagenen Vorhabens. Diese Angaben spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Stellt sich später heraus, dass die Angaben nicht der Wirklichkeit entsprechen, so enthält die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses einen Sachverhaltsirrtum und ist folglich als rechtswidrig anzusehen. Eine derartige Rechtswidrigkeit kann es aber unter bestimmten Umständen rechtfertigen, die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 90). Werden im Zuschussantrag unzutreffende Angaben gemacht, die die Kommission hinsichtlich von Umständen irreführen können, die geeignet sind, die Entscheidung über die Gewährung zu beeinflussen, so wird dadurch eine wesentliche Verpflichtung der Personen, die Gemeinschaftszuschüsse beantragen, verletzt und liegt mithin eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-61/00 und T-62/00, APOL und AIPO/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 118 bis 120).

88. Ferner enthält der Antrag Angaben zu den im Rahmen des Vorhabens geplanten Aktionen. Werden diese nicht so, wie im Antrag vorgesehen, durchgeführt, so handelt es sich um eine Veränderung des Vorhabens, die, wenn sie erheblich ist, der Zustimmung der Kommission bedarf, damit das Vorhaben weiter bezuschusst werden kann (siehe Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner ursprünglichen Fassung, deren Sinn durch die Änderung von 1993 nicht berührt wird).

89. Zwar kann die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses die Änderung bestimmter Aspekte des Vorhabens gegenüber dem Antrag vorsehen; in diesem Fall ist die Entscheidung maßgeblich, wenn geprüft wird, ob das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Begünstigte nicht an den Inhalt seines eigenen Zuschussantrags gebunden ist, soweit Letzterem ohne ausdrückliche Änderung stattgegeben wurde.

90. Die Kommission hat sich daher bei der Prüfung der Frage, ob die Gewährung der Beihilfe gerechtfertigt war und ob das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden war, mit Recht auf den Zuschussantrag bezogen.

91. Weiter ist festzustellen, dass es für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, ob Herr Biego eingeräumt hat, dass er der Kommission im Rahmen des Zuschussantrags unrichtige Informationen übermittelt habe. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Zuschussantrag tatsächlich unrichtige Angaben enthielt.

92. Es obliegt insoweit dem Empfänger, die Richtigkeit der Angaben im Zuschussantrag nachzuweisen. Als Steller dieses Antrags ist er dazu am besten in der Lage, und er muss nachweisen, dass der Empfang von öffentlichen Mitteln gerechtfertigt ist (vgl. analog Urteil Interhotel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 84, Randnr. 47).

93. Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht damit rechtfertigen könne, dass ein Netz zum Zweck der betrügerischen Erlangung von Gemeinschaftszuschüssen errichtet worden sei, genügt die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf die Existenz eines solchen Netzes gestützt wird, sondern auf Feststellungen speziell zum Endovena-Vorhaben, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geprüft werden wird. Dass sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf ein derartiges Netz bezogen hat, um den Kontext der vorliegenden Rechtssache zu beschreiben, ist daher für die Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht relevant.

94. Die Klägerin kann die angefochtene Entscheidung auch nicht mit der Begründung angreifen, dass die Kommission ihre Entscheidung auf die Ergebnisse der von ihren Dienststellen durchgeführten Kontrollen und nicht auf die Ergebnisse der im Rahmen des nationalen Strafverfahrens durchgeführten Nachprüfungen gestützt habe. Insoweit ermächtigt Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung die Kommission, [u]nbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen [V]orschriften durchgeführten Kontrollen vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren zu kontrollieren. Zwar ist in dem oben in Randnummer 37 zitierten Urteil Sgaravatti Mediterranea/Kommission festgestellt worden (Randnrn. 42 bis 49), dass sich die Kommission auf die Ergebnisse einer von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrolle stützen darf, um zu prüfen, ob das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten erwiesen ist, die eine Sanktion nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 rechtfertigen. Diese Befugnis bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission an die Ergebnisse derartiger nationaler Nachprüfungen gebunden ist. Die Nachprüfungen im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens dienen nämlich einem anderen Zweck, und daraus, dass sie zu dem Ergebnis führen, dass kein Verhalten vorliegt, das eine Straftat im Sinne des nationalen Strafrechts darstellt, kann nicht geschlossen werden, dass keine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliegt, die Anlass für Verwaltungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sein kann.

95. Die Anwendung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die in dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nur dann verhängt werden könnten, wenn die finanzierte Aktion nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden sei. Denn es genügt nicht, dass die Klägerin nachweist, dass das Vorhaben in der Form, in der es von der Kommission in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden ist, materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Sie muss darüber hinaus nachweisen können, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Realisierung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 201).

2. Zu den verschiedenen Unregelmäßigkeiten, die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind

96. Die Klägerin weist die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich jeder der dort aufgeführten elf Unregelmäßigkeiten zurück.

a) Zum Vorwurf, dass kein einziger Vorversuch mit der Endovena-Technik durchgeführt worden sei

97. In der achten Begründungserwägung erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt:

... [Im] Zuschussantrag heißt es, dass die Endovena-Technik bei zahlreichen Obstsorten unter Verwendung verschiedener Erzeugnisse getestet worden sei und dass die Ergebnisse dieser Tests vorlägen. Die Inspektoren der Kommission haben festgestellt, dass kein einziger Vorversuch mit der Endovena-Technik durchgeführt worden war und dass keine Ergebnisse vorlagen;

...

- Vorbringen der Parteien

98. Die Klägerin hält diesen Vorwurf für unbegründet. Erstens habe die Kommission vor der Gewährung des Zuschusses Gelegenheit gehabt, die vorab durchgeführten Versuche zu bewerten, und habe sie für ausreichend gehalten, um das Endovena-Vorhaben zu beschließen und zu finanzieren.

99. Zweitens stuenden die Feststellungen, die insoweit bei der Kontrolle von 1997 getroffen worden seien, in offensichtlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der ersten Kontrolle von 1993, bei der festgestellt worden sei, dass Vergleiche, Analysen und Erhebungen bezüglich der Ergebnisse [der Endovena-Methode und der traditionellen Methode] durchgeführt wurden und... die erhaltenen Daten elektronisch festgehalten wurden.

100. Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass sie in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 12. Juni 2000 Fachberichte über die betreffenden Versuche vorgelegt hat, die ihrer Ansicht nach beweisen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unrichtig sei.

101. Die Kommission unterstreicht, dass sie vor der Gewährung eines Zuschusses nicht die Richtigkeit sämtlicher im Antrag enthaltener Informationen überprüfen könne. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzt, dass das Vorhaben dazu bestimmt gewesen sei, die Entwicklung des ländlichen Raumes zu fördern; es hätte deshalb auf Methoden gestützt sein müssen, die ausreichend getestet worden seien, um auf wirkliche Bedingungen übertragen werden zu können. Der Gemeinschaftszuschuss wäre nicht gewährt worden, wenn die Kommission über zutreffende Informationen über die Vorversuche verfügt hätte. Diese Unregelmäßigkeit habe der Bewilligungsentscheidung die Grundlage entzogen und rechtfertige deshalb bereits die Streichung des Zuschusses.

- Würdigung durch das Gericht

102. Nach den Angaben zu den Vorversuchen auf den Seiten 4, 6 und 11 des Zuschussantrags wirkten zwei Professoren von der staatlichen landwirtschaftlich-technischen Schule der Stadt Ascoli Piceno und der Universität Perugia bei der Erprobung der Endovena-Technik mit. Das System sei bei verschiedenen Bäumen getestet worden, und die Ergebnisse dieser Versuche seien großartig gewesen. Im Antrag hat die Klägerin außerdem behauptet, sie verfüge über eine Reihe von Daten, darunter

- die Ergebnisse der probeweisen Anwendung des Systems auf verschiedene Obstbäume; es seien Tests mit einer Laufzeit von drei Jahren an Kiwibäumen, Birnbäumen und Apfelbäumen durchgeführt worden,

- Ergebnisse von Versuchen mit verschiedenen Arten von Dünger,

- Ergebnisse von Tests mit bestimmten Fungiziden,

- Ergebnisse eines Endovena-Systems von mehreren miteinander verbundenen Bäumen.

103. Auf Seite 11 des Antrags ist außerdem erklärt worden, dass die Verbesserung der bereits vorhandenen Elemente der Anbaumethode zu den Zielen des Vorhabens gehöre.

104. Im Zuschussantrag wird somit von einer relativ umfangreichen vorherigen Erprobung der betreffenden Methode berichtet.

105. Um den Vorwurf zu entkräften, diese Angaben seien nicht zutreffend gewesen, verweist die Klägerin auf ihr Schreiben vom 12. Juni 2000, in dem sie zu den von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung genommen hatte. In diesem Schreiben ist zum einen von drei Versuchen die Rede, die laut Klägerin in ihrem Unternehmen stattfanden, und zum anderen davon, dass die Klägerin die Versuche, die an der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität von Perugia durchgeführt worden seien, aufmerksam verfolgt habe.

106. In der Anlage zu diesem Schreiben hat die Klägerin drei Dokumente vorgelegt. Die ersten beiden beziehen sich auf Versuche, die Forscher der Universität Perugia im Jahr 1990 im Betrieb der Klägerin durchgeführt hatten. Diese Versuche hatten Kiwibäume mit einem speziellen Eisenmangelproblem betroffen und darin bestanden, dass zur Behebung dieses Mangels ein Stoff unmittelbar in die Stämme der Pflanzen gespritzt wurde. Das dritte Dokument betrifft einen ähnlichen Versuch, der von denselben Forschern an Weinreben mit demselben Problem durchgeführt wurde.

107. Dagegen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht schriftliche Beweise für die Richtigkeit ihrer Erklärungen vorgelegt, dass vor Einreichung des Zuschussantrages allgemeinere Versuche mit dem Endovena-System durchgeführt worden seien.

108. Angesichts dieser Umstände mag die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass kein einziger Vorversuch mit der Endovena-Technik durchgeführt worden sei, zwar übertrieben erscheinen. Die sehr speziellen und vereinzelten Versuche, für die die Klägerin Belege vorgelegt hat, sind jedoch nicht mit denjenigen vergleichbar, von denen im Zuschussantrag die Rede ist.

109. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission vor der Gewährung des Zuschusses Gelegenheit gehabt habe, die Vorversuche zu bewerten, und dass sie sie für ausreichend gehalten habe, vermag den fraglichen Vorwurf nicht zu entkräften. Zum einen beweist der Umstand, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses keine Zweifel an der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Erklärungen hatte, nicht, dass diese tatsächlich zutreffend waren. Zum anderen kann die Klägerin nicht unter Berufung darauf, dass die Kommission diese Erklärungen vor der Gewährung des Zuschusses nicht eingehend geprüft habe, den Folgen ihrer eigenen unrichtigen Angaben entgehen.

110. Die aus der Kontrolle von 1993 resultierenden Feststellungen, wonach Vergleiche, Analysen und Erhebungen bezüglich der Ergebnisse [der Endovena-Methode und der traditionellen Methode] durchgeführt wurden und... die erhaltenen Daten elektronisch festgehalten wurden, beweisen ebenso wenig, dass die Angaben zu den Vorversuchen im Zuschussantrag der Wahrheit entsprachen. Diese Feststellungen beziehen sich nämlich nicht auf die vor Stellung des Zuschussantrags durchgeführten Versuche, sondern auf die Durchführung des Vorhabens selbst.

111. Das Vorbringen der Klägerin ist folglich nicht geeignet, die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zu entkräften, dass der Zuschussantrag wahrheitswidrige Angaben zu den Vorversuchen enthalten habe. Dies stellt eine Verletzung der Auskunfts- und Loyalitätspflicht der Klägerin und somit eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 dar.

112. Zudem enthält aufgrund der unrichtigen Angaben im Antrag die Bewilligungsentscheidung Sachverhaltsirrtümer hinsichtlich wichtiger Umstände für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben zuschusswürdig war. Sie ist daher rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Verwaltung aber einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, sofern weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt werden. Diese Befugnis, die selbst dann besteht, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit beigetragen hat, ist erst recht gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtswidrigkeit auf dem Handeln des Begünstigten beruht (Urteil vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 87, Randnr. 90).

113. Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung somit zu Recht darauf gestützt, dass die im Zuschussantrag enthaltenen Angaben wahrheitswidrig waren.

b) Zum Vorwurf, dass die im Zuschussantrag genannten Humanressourcen nicht existiert hätten

114. In der achten Begründungserwägung zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] in den Nummern 6.1.3 und 6.2.3 des Zuschussantrags genannten Humanressourcen existieren nicht;

...

- Vorbringen der Parteien

115. Die Klägerin macht geltend, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen diesem Vorwurf und den Feststellungen der Inspektoren von 1993 bestehe, soweit es um die Kompetenz der dem Vorhaben zugewiesenen Personen gehe. Die Anlage des Berichts über diese erste Kontrolle enthalte die Namen der Verantwortlichen des Vorhabens. Bei der ersten Kontrolle seien die beteiligten Personen als hinreichend qualifiziert angesehen worden. Dass das Vorhaben tatsächlich durchgeführt worden sei und dass geeignete Personen daran beteiligt gewesen seien, ergebe sich auch aus einem von der Procura della Repubblica Fermo in Auftrag gegebenen Gutachten, das sie der Kommission in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 12. Juni 2000 gesandt habe.

116. Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin weniger und geringer qualifizierte Personen für die Zwecke des Vorhabens beschäftigt habe, als sie zuvor angekündigt habe.

- Würdigung durch das Gericht

117. Was die Humanressourcen angeht, die im Rahmen des Vorhabens beschäftigt werden sollten, so spricht der Zuschussantrag bezüglich der ersten Phase von einem Leitungs- und Managementteam, das aus Aktionären der klagenden Gesellschaft bestehen sollte, sowie von der Beteiligung der Präsidentin eines Verbandes von Naturforschern - einer Expertin für die Errichtung und Verwaltung von Anlagen für Obstbäume -, der Lehrkräfte und Studenten der landwirtschaftlich-technischen Schule von Ascoli Piceno, des Dekans des Instituts für Baumzucht der landwirtschaftlichen Fakultät von Perugia und eines technischen Direktors eines Landwirtschaftsexperten, der sich in den Jahren zuvor mit der Verwaltung von Anlagen für Obstbäume und der Kältekonservierung befasst habe. Bezüglich der zweiten Phase spricht der Antrag von der Beteiligung eines auf Obsterzeugnisse spezialisierten Chemikers der Universität Ancona, eines auf Kältekonservierung spezialisierten Universitätsprofessors und eines Verantwortlichen für das Management und die Koordinierung des Vorhabens.

118. Die Klägerin behauptet nicht, dass alle im Antrag genannten Personen tatsächlich im Rahmen des Vorhabens tätig gewesen seien. Sie macht aber geltend, dass die Personen, die an dem Vorhaben beteiligt gewesen seien, hinreichend qualifiziert gewesen seien. In der dem Bericht über die Kontrolle von 1993 beigefügten Liste, auf die die Klägerin Bezug nimmt, stehen die Namen von elf Personen. In der Liste werden nicht ihre Qualifikationen angegeben, sondern ihre Funktionen, und zwar dreimal Projektkoordinator, je zweimal Wissenschaftler und Verwalter sowie je einmal Agronom, Informatiker, Buchprüfer und Finanzberater. Unterstellt, dass alle diese Personen als Verantwortliche des Endovena-Vorhabens angesehen werden können, lässt nichts darauf schließen, dass sie genauso hoch qualifiziert waren wie einige der im Zuschussantrag genannten Personen, etwa Universitätsprofessoren.

119. Die tatsächliche Durchführung des Vorhabens - von der die Klägerin selbst bestätigt, dass sie nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt hat - beweist ebenfalls nicht, dass die Qualifikationen der Personen, die an der Durchführung mitwirkten, den im Zuschussantrag genannten Qualifikationen entsprachen. Schließlich gelangt zwar das von der Klägerin angeführte Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Versuche uneingeschränkt dem ursprünglich [der Kommission] vorgelegten Programm zu entsprechen scheinen, doch äußert sich der Sachverständige nicht zu den Qualifikationen der Personen, die im Rahmen des Vorhabens tätig waren.

120. Indem die Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens außergewöhnlich hoch qualifizierte Personen, die im Antrag genannt worden waren, durch andere Personen ersetzte, bei denen nicht erwiesen ist, dass sie genauso hoch qualifiziert waren, nahm sie eine erhebliche Veränderung vor, die die Bedingungen der Durchführung des Vorhabens berührte. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass sie diese Veränderung der Kommission zur Zustimmung unterbreitete.

121. Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung mithin zu Recht auf diesen Umstand gestützt.

c) Zum Vorwurf, dass das Ispettorato provinciale dell'agricoltura nicht an dem Vorhaben beteiligt gewesen sei

122. In der achten Begründungserwägung dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [E]ntgegen den Angaben im Zuschussantrag hat das Ispettorato provinciale dell'agricoltura nichts mit diesem Vorhaben zu tun, wurde mit ihm kein offizieller Kontakt aufgenommen und keine finanzielle Beteiligung dieser Behörde vorgesehen;

...

- Vorbringen der Parteien

123. Die Klägerin macht geltend, dass im Stadium des Zuschussantrags und erst recht in der Bewilligungsentscheidung keine finanzielle Beteiligung des Ispettorato provinciale dell'agricoltura (provinziale Aufsichtsbehörde für Landwirtschaft) vorgesehen worden sei, da diese Behörde nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Der Zuschussantrag habe lediglich auf zukünftige Initiativen der Einrichtung verwiesen, ohne sie näher zu erläutern, sowie auf die Wahrscheinlichkeit (was nicht gleichbedeutend mit Sicherheit sei) einer finanziellen Beteiligung. Die Klägerin ergänzt, dass sie informelle Kontakte mit dieser Behörde gehabt habe und dass sie den positiven Ausgang der Demonstrationsphase abgewartet habe, bevor sie sie aktiv in das Vorhaben einbezogen habe.

124. Die Kommission trägt vor, dass im Zuschussantrag klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin bereits in den Anfangsphasen des Vorhabens offizielle Kontakte habe aufnehmen wollen, und dass eine finanzielle Beteiligung der Behörde tatsächlich vorgesehen gewesen sei; nur die Höhe der Beteiligung sei ungewiss geblieben.

- Würdigung durch das Gericht

125. Im Zuschussantrag hatte die Klägerin erklärt:

Die Gesellschaft Euroagri wird der [Aufsichtsbehörde] für Landwirtschaft die Genehmigung und Auswahl des Ortes überlassen, den die Behörde für am geeignetsten hält, um dort ungefähr 18 Hektar Land für die Demonstrationen des Obstbaus nach der Methode Endovena zu pachten.

126. Außerdem stand im Zuschussantrag:

9. Finanzierungsprogramm

Die [Aufsichtsbehörde] für Landwirtschaft von Ascoli Piceno, die an dem Vorhaben beteiligt ist, [unternimmt] die notwendigen Schritte für eine lokale Finanzierung eines Teils des Vorhabens; die Koordinierung erfolgt durch Dr. Armellini, den Verantwortlichen des Dienstes.

Die [vorstehend genannte Finanzierung] wird sich vermutlich auf 5 % der Gesamtkosten belaufen.

127. Die Klägerin hat keine Belege für eine Beteiligung des Ispettorato provinciale dell'agricoltura an dem streitigen Vorhaben vorgelegt. Sie behauptet zwar, dass sie informelle Kontakte zu dieser Behörde gehabt habe, legt jedoch keine Belege zur Stützung dieser Behauptung vor. Die Beteiligung dieser Behörde an dem Vorhaben, wie sie im Antrag vorgesehen ist, war aber nicht rein informeller Art. Insbesondere hätte die Behörde bei der Auswahl des Geländes, auf dem eine der Phasen des Vorhabens durchgeführt werden sollte, aktiv werden sollen. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass die Behörde in die Auswahl des Geländes einbezogen worden sei.

128. Was sodann die finanzielle Beteiligung der Aufsichtsbehörde angeht, so wird sie im Antrag zwar nicht als sicher hingestellt. Die Erklärung, dass die [Aufsichtsbehörde] für Landwirtschaft... die notwendigen Schritte für eine lokale Finanzierung eines Teils des Vorhabens [unternimmt], impliziert jedoch, dass offizielle Schritte unternommen wurden, um diese Finanzierung zu erhalten. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass das der Fall gewesen sei.

129. Das Vorbringen der Klägerin ist folglich nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass die Aufsichtsbehörde für Landwirtschaft nicht in der im Zuschussantrag vorgesehenen Weise an dem Vorhaben beteiligt war. Die Klägerin hat somit eine erhebliche Veränderung des Vorhabens im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgenommen, ohne die Zustimmung der Kommission zu beantragen.

d) Zum Vorwurf, dass von den in der Liste mit technischen und wissenschaftlichen Referenzen angeführten Personen niemand an der Durchführung des Vorhabens beteiligt gewesen sei

130. In der achten Begründungserwägung vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Von] den Personen, die in der dem Zuschussantrag beigefügten Liste mit technischen und wissenschaftlichen Referenzen angeführt sind, war niemand direkt oder indirekt an der Durchführung des Vorhabens beteiligt;

...

- Vorbringen der Parteien

131. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich auf wissenschaftliche Veröffentlichungen von Spezialisten gestützt und bei der Durchführung des Vorhabens ihre eigenen Fachleute herangezogen habe, was in der Kontrolle von 1993 habe überprüft werden können. Jedenfalls habe die Bewilligungsentscheidung insoweit keine Angaben enthalten.

132. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

- Würdigung durch das Gericht

133. In der Anlage zum Zuschussantrag hatte die Klägerin eine Liste von zehn Personen als technischen und wissenschaftlichen Referenzen vorgelegt. Welche Bedeutung diese Liste im Rahmen des Zuschussantrags spielte, geht aus Letzterem nicht eindeutig hervor. Insbesondere heißt es im Antrag nicht, dass sich die in dieser Liste genannten Personen aktiv am Vorhaben beteiligen sollten.

134. Daher kann der Umstand, dass diese Personen nicht an dem Vorhaben beteiligt waren, nicht als Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des Vorhabens oder als erhebliche Veränderung des Vorhabens im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 angesehen werden.

e) Zum Vorwurf bezüglich der Arbeitskosten

135. In der achten Begründungserwägung fünfter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] Arbeitskosten und die damit verbundenen Lasten sind dem Vorhaben pauschal in Höhe von 50 % der gesamten Personalkosten der Gesellschaft Euroagri, der Begünstigten, zugerechnet worden, ohne dass der Kommission detaillierte Belege bezüglich der im Rahmen des Vorhabens beschäftigten Personen und der geleisteten Arbeiten vorgelegt wurden;

...

- Vorbringen der Parteien

136. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ordnungsgemäß gehandelt habe, als sie dem Vorhaben pauschal 50 % ihrer gesamten Personalkosten zugerechnet habe. Die entstandenen Kosten entsprächen exakt den Ausgaben, die in der von der Kommission erlassenen Finanzierungsentscheidung vorgesehen seien. Die Kommission könne die Kosten daher nicht als von vornherein ungerechtfertigt ansehen. Die Klägerin weist darauf hin, dass bei der Kontrolle von 1993 die Ausführung eines erheblichen Teils der Arbeit festgestellt worden sei und dass die an die Kommission gerichteten Berichte eine detaillierte Begründung der Modalitäten der Berechnung der Personalkosten, eine detaillierte Analyse der für das Vorhaben aufgewandten Stunden, eine spezifische Beschreibung der Systeme und der Faktoren für die Berechnung der Arbeitskosten sowie eine Darstellung der technischen Gründe enthielten, aus denen die ständige Anwesenheit von Personal auf dem Gelände des Vorhabens erforderlich gewesen sei. In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Zahl von 471 Arbeitsstunden pro Hektar, die sie für das Vorhaben errechnet habe, niedriger gewesen sei als die Zahl von 800 Stunden pro Hektar, die sich aus einer von den italienischen Behörden erstellten Tabelle ergebe, in der die bei den Obstbäumen erforderlichen Arbeitsstunden festgesetzt seien. Dies beweise, dass sie die Arbeitskosten nicht überschätzt habe.

137. Die Kommission führt aus, dass der Fonds nur einen gewissen Prozentsatz der Kosten finanziere, die bei der Durchführung des Vorhabens tatsächlich entstanden seien, und dass der Vorwurf, der der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung gemacht worden sei, darin bestehe, dass sie keine detaillierten und gestützten Belege für die Zahl der tatsächlich beschäftigten Personen und ihre Arbeiten auf den dem Vorhaben zugewiesenen Geländen vorgelegt habe.

- Würdigung durch das Gericht

138. Die Auffassung der Klägerin, dass die Arbeitskosten, die sie dem Vorhaben zugerechnet habe, gerechtfertigt seien, weil sie den in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Kosten entsprächen, ist zurückzuweisen. Zwar spielen sowohl der Zuschussantrag als auch die Bewilligungsentscheidung eine wichtige Rolle bei der Prüfung der Frage, ob das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wurde, doch haben die Zahlen, die sie hinsichtlich der Kosten des Vorhabens enthalten, nur den Charakter einer Vorausschätzung. Der Begünstigte kann die Auszahlung des Zuschusses nur für diejenigen Ausgaben verlangen, die er tatsächlich getätigt hat und die im Nachhinein als durch das Vorhaben gerechtfertigt angesehen werden können. Die Klägerin macht aber nicht geltend, dass sie Belege wie etwa Arbeitsverträge oder Gehaltsauszüge ihrer Angestellten sowie eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten sämtlicher mit der Durchführung des Vorhabens befasster Personen vorgelegt habe, die es der Kommission ermöglicht hätten, zu prüfen, welche Arbeitskosten tatsächlich im Rahmen des Vorhabens entstanden. Derartige Belege können nicht durch die von der Klägerin angestellten Berechnungen bezüglich der für das Vorhaben erforderlichen jährlichen Zahl von Arbeitsstunden pro Hektar ersetzt werden, da diese Berechnungen nicht beweisen, dass die betreffenden Arbeitsstunden tatsächlich geleistet und von der Klägerin vergütet wurden.

139. Die Klägerin hat demnach nichts vorgetragen, was den Vorwurf entkräften könnte, dass ein detaillierter Beleg für die Arbeitskosten im Rahmen des Vorhabens fehle.

140. Wie oben in Randnummer 83 dargestellt, müssen die Empfänger von Gemeinschaftszuschüssen der Kommission hinreichend genaue Angaben an die Hand geben, damit diese prüfen kann, ob die Kosten, für deren Deckung der Gemeinschaftszuschuss verwendet wird, gerechtfertigt sind. Indem die Klägerin es versäumt hat, derartige gestützte Angaben über die Arbeitskosten zu machen, hat sie die Auskunfts- und Loyalitätspflicht verletzt, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, was als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 97).

f) Zum Vorwurf, der die Anrechnung eines Teils der Amortisation des Schuppens und der Kühlzellen auf die Kosten des Vorhabens betrifft

141. In der achten Begründungserwägung sechster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Das] Vorhaben sah die Anmietung eines Schuppens und von Kühlkammern vor. Euroagri hat 1993 im Rahmen des von der Kommission und den Regionalbehörden subventionierten Vorhabens Nr. 92. CT. IT. 05.016 nach der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 [des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 118, S. 46)] den Schuppen errichten lassen und Kühlkammern erworben. Die Amortisation dieser Güter wurde in Höhe von 30 % dem Endovena-Vorhaben zugerechnet. Es handelt sich folglich um eine Doppelfinanzierung;

...

- Vorbringen der Parteien

142. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anrechnung der Amortisation der Kühlzellen und des Schuppens in Höhe von 30 % auf das Vorhaben gerechtfertigt gewesen sei. Sie räumt ein, dass sie für deren Errichtung und Erwerb 1999 einen Gemeinschaftszuschuss gemäß der Verordnung Nr. 866/90 erhalten habe, unterstreicht aber, dass diese Finanzierung für die Errichtung der Strukturen bewilligt worden sei, während es sich bei den Kosten, die dem vorliegenden Vorhaben zugerechnet worden seien, um die Kosten der vorübergehenden Nutzung dieser Strukturen handele.

143. Da sie ihre eigenen Infrastrukturen für das Vorhaben zur Verfügung gestellt habe, anstatt Anlagen Dritter zu mieten, habe sie tatsächlich die Kosten ihrer vorübergehenden Nutzung getragen. Sie habe nämlich hinsichtlich einer Fläche, die ungefähr einem Drittel ihrer Infrastrukturen entspreche, auf die Nutzung für die normale Produktion verzichtet. Die dem Vorhaben zugerechnete Amortisationstranche von 30 % sei nur eine Bezugsgrundlage, um den Wert der Nutzung des Gutes zu bestimmen, und entspreche dem üblichen Mietzins, den die Klägerin im Fall einer Anmietung hätte zahlen müssen.

144. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und macht geltend, dass die Klägerin den Anteil der Amortisation der Anlagen unter Berücksichtigung der Gesamtkosten des Erwerbs der Anlagen einschließlich des durch den Fonds finanzierten Teils berechnet habe und nicht unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich getragenen Erwerbskosten.

- Würdigung durch das Gericht

145. Indem die Klägerin ein Drittel des Schuppens und der Kühlzellen dem Endovena-Vorhaben zugewiesen hat, hat sie teilweise auf die Nutzung dieser Anlagen für ihre normalen Produktions- und Vermarktungstätigkeiten verzichtet. Die Kommission macht nicht geltend, dass eine derartige Änderung der Zuordnung der Strukturen mit dem Zweck des nach der Verordnung Nr. 866/90 für die Errichtung und den Erwerb dieser Strukturen gewährten Zuschusses unvereinbar gewesen sei. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Kosten, die sie aufgrund der Änderung der Zuordnung dieser Anlagen tatsächlich getragen hat, dem Endovena-Vorhaben zurechnen durfte.

146. Bei der Berechnung dieser Kosten kann die Klägerin jedoch nicht die Gemeinschaftsfinanzierung außer Acht lassen, die sie nach der Verordnung Nr. 866/90 erhalten hat. Dadurch, dass diese Finanzierung die Kosten für die Errichtung und den Erwerb der Anlagen senkt, senkt sie nämlich auch die Kosten für deren Betrieb durch die Klägerin.

147. Die Klägerin hat deshalb, da sie 30 % der Amortisation dieser Strukturen dem Vorhaben zugerechnet hat, ohne die für ihre Errichtung erhaltene Gemeinschaftsfinanzierung zu berücksichtigen, dem Vorhaben höhere Kosten als die tatsächlich getragenen zugerechnet. Die Feststellung der Kommission, dass die Klägerin auf diese Weise versucht habe, für dieselben Güter eine Doppelfinanzierung zu erlangen, ist daher zutreffend.

148. Die Anrechnung höherer Kosten als der tatsächlich entstandenen ist als schwerwiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung sowie der Loyalitätspflicht des durch sie Begünstigten anzusehen. Es handelt sich folglich um eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung (vgl. in diesem Sinne Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 81).

g) Zum Vorwurf, der die Anrechnung eines Teils der Amortisation der landwirtschaftlichen Geräte auf die Kosten des Vorhabens betrifft

149. In der achten Begründungserwägung siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] Amortisation der für die Durchführung des Vorhabens verwendeten landwirtschaftlichen Geräte wurde in Höhe von 30 % der jährlichen Gesamtamortisation der landwirtschaftlichen Geräte der Gesellschaft pauschal dem Vorhaben zugerechnet. Diese Amortisation wurde auch im Kapitel Ausgaben des Vorhabens landwirtschaftliches Gasöl angerechnet, was eine doppelte Anrechnung darstellt;

...

- Vorbringen der Parteien

150. Die Klägerin bestreitet, dass die Amortisation der landwirtschaftlichen Geräte doppelt angerechnet worden sei. Der Ausgabenposten landwirtschaftliches Gasöl betreffe die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Treibstoff für die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen des Vorhabens, während die Kosten der Amortisation der landwirtschaftlichen Geräte die Kosten der Nutzung der Geräte seien.

151. Nach Ansicht der Kommission wurde die Amortisation der Geräte dem Vorhaben zweimal zugerechnet, einmal als solche und ein weiteres Mal aufgrund dessen, dass die Klägerin dem Vorhaben für die Jahre 1994 und 1995 die Pauschalkosten für die Nutzung dieser Geräte pro Kilometer oder pro Stunde zugerechnet habe. Diese Pauschalkosten deckten jedoch nicht nur die Treibstoffkosten, sondern auch die Amortisation der Geräte, die Transportkosten sowie die Abgaben, Versicherungen und sonstigen damit verbundenen Ausgaben.

- Würdigung durch das Gericht

152. Aus den von der Kommission als Antwort auf Fragen des Gerichts vorgelegten Dokumenten, deren Authentizität die Klägerin nicht bestritten hat, geht hervor, dass die Klägerin dem Endovena-Vorhaben 30 % der Amortisation der landwirtschaftlichen Geräte für die Jahre 1993, 1994 und 1995 veranschlagt hat. Außerdem hat die Klägerin dem Vorhaben für das Jahr 1993 30 % ihrer Ausgaben für Treibstoff und Schmiermittel zugerechnet. Dagegen hat sie für die Jahre 1994 und 1995 die Zahl der von ihren Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer und die Zahl der Betriebsstunden der landwirtschaftlichen Geräte berechnet, von denen sie 30 % dem Vorhaben zugerechnet hat. Sie hat die Kilometerkosten und die Kosten der Betriebsstunden pauschal berechnet. Für die Kilometerkosten hat sie sich auf Zahlen des italienischen Automobilklubs gestützt, während sie für die Pauschalkosten der Betriebsstunden der landwirtschaftlichen Maschinen keine Quelle angegeben hat. Die Klägerin hat aber nichts vorgetragen, was die Auffassung der Kommission widerlegen könnte, dass sowohl die pauschalen Kilometerkosten für die Fahrzeuge als auch die pauschalen Stundenkosten für die landwirtschaftlichen Maschinen die Amortisation dieser Gegenstände umfassten. Folglich hat sie nicht dargetan, dass der Vorwurf, für die Jahre 1994 und 1995 sei die Amortisation dieser Gegenstände dem Vorhaben zweimal zugerechnet worden, ungerechtfertigt ist.

153. Wie oben in Randnummer 148 festgestellt, ist die Anrechnung höherer Kosten als der tatsächlich entstandenen eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung.

h) Zum Vorwurf, der die Anrechnung eines Teils der Amortisation des herkömmlichen Bewässerungsnetzes betrifft

154. In der achten Begründungserwägung achter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] Amortisation des herkömmlichen Bewässerungsnetzes, das sich auf dem fraglichen Gelände befindet, ist dem Vorhaben pauschal in Höhe von 30 % zugerechnet worden. Da für die Methode Endovena speziell ein neues Netz errichtet und verwendet wurde und die Kosten dem Vorhaben zugerechnet wurden, ist die Anrechnung der Amortisation der herkömmlichen Bewässerungsanlage nicht gerechtfertigt;

...

- Vorbringen der Parteien

155. Die Klägerin trägt vor, dass das herkömmliche Netz tatsächlich für das Vorhaben benutzt worden sei, da das für das Endovena-Vorhaben bestimmte Bewässerungsnetz nicht eigenständig habe funktionieren können, wenn es nicht aus dem herkömmlichen Netz gespeist worden sei.

156. In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, wenn sie ihr in der Klagebeantwortung vorwerfe, sie habe die Amortisierung für das gesamte herkömmliche Netz berechnet und nicht nur für den Teil, der das für das Vorhaben bestimmte Netz speise, ein unzulässiges, da gegenüber den zuvor erhobenen Vorwürfen neues, Verteidigungsmittel vorbringe. Die Amortisation sei unter Berücksichtigung des gesamten Bewässerungsnetzes des landwirtschaftlichen Unternehmens zu betrachten, da sich die für das Vorhaben genutzten Gelände an verschiedenen Stellen des Unternehmens befänden und dieses an ein einziges Netz angeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Nutzung des bestehenden Netzes zu einer Senkung der Gesamtkosten des Vorhabens geführt.

157. Die Kommission trägt vor, dass die Bewilligungsentscheidung Kosten für ein komplettes und spezielles neues Netz vorgesehen habe und dass der Anteil der Amortisation, der insoweit dem Vorhaben zugerechnet worden sei, für das gesamte herkömmliche Netz und nicht für den für das Vorhaben genutzten Teil berechnet worden sei.

- Würdigung durch das Gericht

158. Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung den Inhalt des Vorwurfs, den sie in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anrechnung der Amortisation des herkömmlichen Bewässerungsnetzes erhoben hatte, erläutert und begrenzt hat. Die Auffassung der Klägerin, dass die Kommission einen gegenüber dem im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorwurf neuen Vorwurf erhoben habe, ist daher nicht zutreffend.

159. Was die Begründetheit des Vorwurfs angeht, so ist daran zu erinnern, dass die Klägerin in der im Zuschussantrag erfolgten Beschreibung des für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Budgets einen Betrag von 97 000 ECU für ein komplettes festes Bewässerungsnetz angegeben hatte. Dagegen waren für die Nutzung des herkömmlichen Netzes keine Kosten vorgesehen.

160. Das Vorhaben sah jedoch vor, dass die Ergebnisse der Endovena-Technik mit den Ergebnissen der herkömmlichen Methoden verglichen werden sollten und dass einige Parzellen, die dem Vorhaben zugewiesen waren, auf herkömmliche Weise bebaut werden sollten. Für diese Parzellen war im Rahmen des Vorhabens daher die Nutzung des herkömmlichen Netzes erforderlich.

161. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dem Vorhaben die Amortisation des herkömmlichen Netzes für diejenigen Parzellen zuzurechnen, die im Rahmen des Vorhabens herkömmlich bebaut und zu Vergleichszwecken benutzt wurden. Anders verhält es sich bei der pauschalen Anrechnung von 30 % der Amortisation dieses Netzes. Die Fläche des Unternehmens der Klägerin betrug nämlich 81 Hektar, von denen 24 für das Vorhaben genutzt wurden. Von diesen 24 Hektar sollten 10,5 mittels der Endovena-Technik bebaut werden. Die Anrechnung des herkömmlichen Bewässerungsnetzes konnte daher nur für 13,5 Hektar, d. h. ungefähr 17 % der Fläche des Unternehmens, gerechtfertigt sein.

162. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die etwaige Entfernung zwischen den verschiedenen vom Vorhaben erfassten Parzellen die Anrechnung eines größeren Teils der Kosten des herkömmlichen Bewässerungsnetzes auf das Vorhaben rechtfertigen konnte. Dieses Netz konnte nämlich auch für den herkömmlichen Anbau verwendet werden, der auf anderen, für die normale Produktion bestimmten Parzellen stattfand.

163. Die Klägerin hat somit nichts vorgetragen, was geeignet wäre, den Vorwurf zu entkräften, dass die pauschale Anrechnung von 30 % der Amortisation des herkömmlichen Bewässerungsnetzes auf das Vorhaben nicht gerechtfertigt gewesen sei.

164. Auch insoweit hat die Klägerin folglich dem Vorhaben höhere Kosten zugerechnet als diejenigen, für die sie nachgewiesen hat, dass sie sie tatsächlich getragen hatte, was eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung darstellt.

i) Zum Vorwurf bezüglich der Herrn Biego gezahlten jährlichen Entschädigung für Einkommensausfall

165. In der achten Begründungserwägung neunter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Das] Gelände, auf dem der Anbau stattfand, steht im Eigentum von Euroagri und war an Herrn Biego verpachtet worden. Als Ausgleich für die Überlassung des Geländes zahlte Euroagri Herrn Biego für die Jahre 1993 und 1994 eine Entschädigung wegen Gewinneinbußen in Höhe von ungefähr 300 000 000 Lire. Es ist weder ein Vertrag noch eine Abrechnung zur Rechtfertigung der Höhe der Herrn Biego gezahlten jährlichen Entschädigung vorgelegt worden. Außerdem endete der Pachtvertrag 1993;

...

- Vorbringen der Parteien

166. Die Klägerin macht geltend, dass der Betrag von 300 Millionen italienischer Lire (ITL) der Herrn Biego 1993 und 1994 gezahlten jährlichen Entschädigung gerechtfertigt gewesen sei. Sie legt eine Kopie des Pachtvertrags vom 31. Dezember 1990 vor, mit dem sie ihren Betrieb an Herrn Biego verpachtete. Die Feststellung der Kommission, dass der Vertrag 1993 geendet habe, berücksichtige nicht, dass derartige Verträge nach italienischen Vorschriften eine Mindestdauer von 15 Jahren hätten.

167. Die Höhe der fraglichen Entschädigung sei von dem von der Procura della Repubblica Fermo bestellten technischen Sachverständigen als angemessen angesehen worden. Zu den Berechnungen, die insoweit von der Kommission auf der Grundlage des zwischen Herrn Biego und der Klägerin vereinbarten Pachtzinses angestellt wurden, macht die Klägerin geltend, dass die Herrn Biego gezahlte Entschädigung den Gewinnausfall berücksichtigt habe, und verweist auf die große Menge von Obst, die die betreffenden 24 Hektar Land hätten hervorbringen können.

168. Die Kommission trägt vor, dass der Pachtvertrag verspätet vorgelegt worden sei, nämlich erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung. Dieser Vertrag habe den Pachtzins für die Pacht des gesamten der Klägerin gehörenden Betriebes auf 100 Millionen ITL jährlich festgesetzt. Dieser Betrag entspreche annähernd dem Betrag von jährlich 110 887 000 ITL, der sich aus dem von der Klägerin angeführten Gutachten ergebe. Da die für das Vorhaben genutzten Flächen nur zum Teil zum Betrieb gehört hätten, hätte die jährliche Entschädigung für Herrn Biego daher nicht mehr als 32,8 Millionen ITL betragen dürfen. Selbst wenn die Entschädigung auf der Grundlage des nach dem Vortrag der Klägerin durch das landwirtschaftliche Unternehmen von Herrn Biego in den Jahren 1991 und 1992 erzielten Einkommens (ungefähr 332 Millionen ITL jährlich) berechnet worden sei, hätte die jährliche Entschädigung für Herrn Biego nicht höher sein dürfen als 98,4 Millionen ITL, da nur 24 der 81 Hektar des Unternehmens dem Vorhaben zugewiesen worden seien und nur 10,5 Hektar mittels der Endovena-Technik bebaut worden seien. Die Klägerin habe keine plausible Erklärung für die Höhe der Entschädigung gegeben.

- Würdigung durch das Gericht

169. Zunächst ist festzustellen, dass der Betrag der Herrn Biego gezahlten Entschädigung den Betrag von 238 000 ECU, d. h. 119 000 ECU jährlich, übersteigt, der in der Bewilligungsentscheidung als Entschädigung vorgesehen war, die den Landwirten als Ausgleich für ihren Gewinnausfall während der Dauer des Vorhabens gezahlt werden sollte. Eine Entschädigung in Höhe von 300 Millionen ITL jährlich entsprach nämlich 1993 ungefähr 169 000 ECU und 1994 ungefähr 157 000 ECU. Jedenfalls haben die Zahlen in der Bewilligungsentscheidung den Charakter einer Vorausschätzung der notwendigen Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens und beweisen nicht, dass die angegebenen Beträge tatsächlich gerechtfertigt sind.

170. Im Kern wird der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung insoweit vorgeworfen, dass sie keine Belege zur Stützung der Berechnung dieser Entschädigung vorgelegt habe, insbesondere keinen Vertrag mit Herrn Biego über die Überlassung eines Teils des Betriebes und die entsprechende Entschädigung.

171. Die Klägerin hat hierzu in der Anlage zu ihrer Klageschrift den Pachtvertrag vorgelegt, mit dem sie ihren Betrieb für einen jährlichen Pachtzins von 100 Millionen ITL an Herrn Biego verpachtete. Ferner hat die Kommission in Anlage 7 zur Klagebeantwortung eine von Herrn Biego ausgestellte Rechnung vom 12. Januar 1993 über einen Betrag von 600 Millionen ITL als Entschädigung für den Gewinnausfall vorgelegt, der durch die Überlassung des Obstes, das auf den dem Vorhaben zugewiesenen 24 Hektar Land geerntet worden war, entstanden sein soll.

172. Anhand dieser beiden Dokumente lässt sich nicht beurteilen, ob die Höhe dieser Entschädigung gerechtfertigt war. Zum einen hat die Klägerin keine konkreten Beweise vorgelegt, denen entnommen werden könnte, dass ein Gewinn von jährlich 300 Millionen ITL dem Gewinn entsprach, den ein Landwirt üblicherweise auf den betroffenen 24 Hektar Land erwirtschaften konnte. Zum anderen hat sie nicht den Vertrag mit Herrn Biego vorgelegt, aus dem sich die Berechnungsmethode und eine Rechtfertigung dieser Entschädigung hätte ergeben können.

173. Zwar kann die von Herrn Biego ausgestellte Rechnung dahin verstanden werden, dass mit der Klägerin eine Pauschalentschädigung von 300 Millionen ITL jährlich vereinbart worden war. Sollte dies der Fall gewesen sein, so reicht eine derartige Bestimmung jedoch nicht, um nachzuweisen, dass dieser Betrag angesichts der Gewinneinbuße, die Herrn Biego durch die Überlassung des Geländes für das Vorhaben tatsächlich entstanden sein mag, gerechtfertigt war. Eine derartige Rechtfertigung war im vorliegenden Fall zumal deswegen erforderlich, weil die bestehenden Verbindungen zwischen Herrn Biego und der Klägerin Zweifel daran wecken können, ob der Inhalt der Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entschädigung gezahlt wurde, dem Inhalt entspricht, den möglicherweise eine vergleichbare Vereinbarung gehabt hätte, die unter marktüblichen Bedingungen getroffen wurde, und da zudem die Entschädigung im Verhältnis zum Pachtzins, der nach dem von der Klägerin angeführten und in der Anlage zu ihrer Klageschrift vorgelegten Fachgutachten als für dieses Gelände angemessen angesehen werden konnte, sehr hoch war.

174. Schließlich beschränkt sich dieses Gutachten darauf, zu prüfen, welcher Pachtzins für den Betrieb der Klägerin angemessen wäre, und enthält keine Angaben, die es ermöglichen, eine angemessene Entschädigung für Gewinnausfall zu ermitteln.

175. Indem die Klägerin dem Vorhaben einen Betrag von 600 Millionen ITL als Entschädigung für Herrn Biego zugerechnet hat, ohne eine Rechtfertigung für die Höhe dieser Entschädigung zu liefern, hat sie somit die Auskunfts- und Loyalitätspflicht verletzt, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, was als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 anzusehen ist.

j) Zur Nichtdurchführung der Mitteilungs- und Verbreitungsaktionen

176. In der achten Begründungserwägung zehnter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] in der Entscheidung vorgesehenen Mitteilungs- und Verbreitungsaktionen, insbesondere die Erarbeitung und Herstellung von audiovisuellem Material zur Verbreitung des gesamten Know-how des Vorhabens sowie von schriftlichem und audiovisuellem Material, das für die Mitteilungs- und Verbreitungsstrategie bestimmt ist, wurden nicht durchgeführt;

...

- Vorbringen der Parteien

177. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die letzte Phase des Vorhabens, die die Verbreitung der Ergebnisse betroffen habe, nicht vollständig durchgeführt worden sei. Daraus könne ihr jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Zum einen rechtfertigten die negativen Endergebnisse des Vorhabens, dass sie nicht in die Phase der Verbreitung eingetreten sei, die nur ein weiteres und mögliches Ziel im Verhältnis zu den Zielen sei, die sich ausschließlich auf die Produktion bezögen. Zum anderen habe sie keine Finanzierung dieser Phase der Aktion beantragt und die Kommission nicht versucht, zu erfahren, weshalb sie nicht die Zahlung des Restbetrags beantragt habe. Unter diesen Umständen habe das Verhalten der Kommission bei der Klägerin die Überzeugung geweckt, dass sie nicht in diese letzte Phase eintreten müsse. Jedenfalls habe eine Verbreitung der Methode und der Ergebnisse der Versuche stattgefunden.

178. Die Kommission ist der Auffassung, dass die negativen Ergebnisse des Vorhabens die Klägerin nicht berechtigt hätten, das Vorhaben ohne vorherige Mitteilung gegenüber der Kommission erheblich zu verändern. Ihre angebliche Passivität habe nur daran gelegen, dass sie darauf gewartet habe, dass die Klägerin den Abschlussbericht schicke, der erst nach der Kontrolle von 1997 bei ihr eingegangen sei, und folglich habe ihr Verhalten keinerlei Vertrauen darauf wecken können, dass sie der Entscheidung der Klägerin, nicht in die letzte Phase des Vorhabens einzutreten, auch nur stillschweigend zustimme.

- Würdigung durch das Gericht

179. Was die Auffassung der Klägerin angeht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Mitteilungs- und Verbreitungsphase durchzuführen, so ist einzuräumen, dass die Durchführung dieser Phase nicht besonders sinnvoll gewesen wäre, da die Phase der Demonstration fehlgeschlagen war. Die Aufhebung einer Phase des Vorhabens stellt jedoch eine erhebliche Veränderung des Vorhabens dar. Insoweit ergibt sich eindeutig aus Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung, dass derartige Veränderungen zu einer Kürzung oder Aussetzung der finanziellen Beteiligung führen können, wenn sie nicht der Kommission zur Zustimmung unterbreitet wurden.

180. Hierbei ist unerheblich, dass die Klägerin nicht die Auszahlung der letzten Tranche des Zuschusses beantragt hat. Die Genehmigung ihres Antrags betraf nämlich das Vorhaben insgesamt, und die Klägerin konnte nicht einseitig beschließen, nur einen Teil auszuführen, auch wenn sie dabei auf einen Teil der Finanzierung verzichtete.

181. Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verhalten der Kommission und die fehlende Begleitung ihres Vorhabens gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 hätten bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass es nicht mehr erforderlich sei, die letzte Phase des Vorhabens durchzuführen, greift nicht durch. Insoweit ist insbesondere daran zu erinnern, dass die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 14. Mai 1996 die Zusendung der Berichte über das Vorhaben angekündigt hatte, ohne irgendeinen Hinweis darauf zu geben, dass das Vorhaben gescheitert war und dass die letzte Phase nicht durchgeführt werden würde. Die in diesem Schreiben angekündigten Berichte wurden der Kommission jedoch erst nach der Kontrolle von 1997 zugesandt. Die Klägerin hatte daher keine Veranlassung, die Zustimmung der Kommission zu der einseitigen Veränderung des Vorhabens als erteilt anzusehen.

182. Die Klägerin hat folglich nicht die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung entkräftet, dass sie eine erhebliche Veränderung des Vorhabens vorgenommen habe, ohne die Zustimmung der Kommission zu beantragen.

k) Zum Vorwurf der Fälschung zweier Unterschriften durch Herrn Biego

183. In der achten Begründungserwägung letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung heißt es:

... [Die] der Kommission gesandten Schreiben vom 26. März 1994 und 11. Juli 1994 wurden von Frau Forlenza, der Verwalterin von Euroagri, unterzeichnet. Herr Biego hat schriftlich erklärt, dass er diese Unterschrift nachgeahmt habe;

...

- Vorbringen der Parteien

184. Die Klägerin bestreitet nicht, dass Herr Biego unter zwei Schreiben an die Kommission die nachgeahmte Unterschrift seiner Frau, der damaligen Verwalterin der Klägerin, gesetzt hat. Sie macht jedoch geltend, dass dies keine Unregelmäßigkeit sei, da Herr Biego aufgrund einer Generalvollmacht befugt gewesen sei, sämtliche die Klägerin betreffenden Akte im Namen seiner Frau zu unterzeichnen.

185. Die Kommission trägt vor, dass die Fälschung von Unterschriften ein verwerfliches Verhalten sei. Durch dieses Verhalten sei die den Zuschussempfängern obliegende Loyalitätspflicht verletzt worden.

- Würdigung durch das Gericht

186. Mangels ausdrücklichen festgeschriebenen Verbotes können sich die Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses in ihren Beziehungen zur Kommission durch andere Personen vertreten lassen. Damit der ordnungsgemäße Ablauf des Vorhabens gewährleistet ist, ist jedoch wichtig, dass jede Vertretung deutlich gemacht wird und insbesondere, dass die Identität des Bevollmächtigten korrekt angegeben ist, so dass das Organ, wenn es dies für erforderlich hält, verlangen kann, dass der Bevollmächtigte den Nachweis dafür erbringt, dass er entsprechend ermächtigt ist, die betreffende Handlung im Namen des Begünstigten vorzunehmen. Wird die Vertretung nicht deutlich gemacht, so können nämlich später Zweifel an der Gültigkeit der von dem Vertreter vorgenommenen Handlungen entstehen, was die ordnungsgemäße Durchführung des fraglichen Vorhabens gefährden kann.

187. Die Verwendung der nachgeahmten Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Begünstigten durch einen Bevollmächtigten läuft dieser Notwendigkeit der Transparenz in den Beziehungen zwischen dem Begünstigten und der Kommission aber zuwider, weil sie die Kommission hinsichtlich der Möglichkeit, vom Bevollmächtigten den Nachweis seiner Vollmacht zu verlangen, irreführen kann. Hierbei ist unerheblich, ob der Vertreter zu dem Zeitpunkt, als er Handlungen im Namen des Begünstigten vornahm, über eine Vollmacht verfügte, wenn die Vertretung als solche der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Soweit die Kommission nicht über den Beweis für die Vertretungsmacht der Person verfügt, die im Namen des Begünstigten gehandelt hat, kann sich dieser nämlich vorbehalten, die Handlungen seines Vertreters anschließend zu genehmigen oder abzulehnen. Ein Verhalten, das geeignet ist, eine derartige rechtliche Unsicherheit zu schaffen, ist grundsätzlich nicht mit der dem Zuschussempfänger obliegenden Auskunfts- und Loyalitätspflicht vereinbar.

188. Was die Folgen eines derartigen Verhaltens angeht, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Streichung des Zuschusses aufgrund einer Unregelmäßigkeit Sanktionscharakter hat, soweit sie zur Rückzahlung von Beträgen führt, die höher sind als die wegen dieser Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Beträge (siehe oben, Randnr. 37). Sie darf daher nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, und vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-172/89, Vandemoortele/Kommission, Slg. 1990, I-4677, Randnr. 9).

189. Zwar ist die Vorlage von Informationen, die die Kommission hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses, der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens oder der insoweit erforderlichen Ausgaben irreführen können, eindeutig eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88, doch ist weniger klar, ob die Pflichten des Begünstigten verletzt sind, wenn dessen Bevollmächtigter eine nachgeahmte Unterschrift verwendet, sofern eine Vollmacht besteht oder die betreffende Handlung genehmigt wird, so dass dieses Verhalten nicht geeignet war, sich auf die Gewährung des Zuschusses, den Ablauf des Vorhabens und die gezahlten Beträge auszuwirken.

190. Unter diesen Umständen gibt es keine hinreichend klare und eindeutige Rechtsgrundlage, um die Unterzeichnung der beiden Schreiben durch Herrn Biego im Namen von Frau Forlenza als Unregelmäßigkeit einzustufen. Auf diesen Umstand kann die Streichung des Zuschusses daher im vorliegenden Fall nicht gestützt werden (vgl. für ein ähnliches, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründetes Ergebnis Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnrn. 65 und 66).

3. Ergebnis bezüglich des vierten Klagegrundes

191. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass zwei der Vorwürfe, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin erhoben werden, nicht herangezogen werden können, um Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 anzuwenden. Es handelt sich zum einen um den Vorwurf in der achten Begründungserwägung vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung, dass die in der Liste mit technischen und wissenschaftlichen Referenzen angeführten Personen nicht an der Durchführung des Vorhabens beteiligt gewesen seien, und zum anderen um den Vorwurf unter dem letzten Gedankenstrich dieser Begründungserwägung, dass Herr Biego auf zwei Schreiben an die Kommission die nachgeahmte Unterschrift von Frau Forlenza gesetzt habe.

192. Dagegen sind neun der elf Vorwürfe, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin erhoben werden, zu Recht als Unregelmäßigkeiten oder erhebliche Veränderungen des Vorhabens eingestuft worden. So sind in der angefochtenen Entscheidung schwere Verstöße gegen die Auskunfts- und Loyalitätspflicht des Empfängers eines Gemeinschaftszuschusses festgestellt worden, insbesondere wahrheitswidrige Angaben im Zuschussantrag und die Anrechnung höherer Kosten als der tatsächlich getragenen auf das Vorhaben. Diese Unregelmäßigkeiten reichen ohne weiteres aus, um vorbehaltlich der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 aufgestellten Voraussetzungen für eine Streichung des Zuschusses im vorliegenden Fall erfuellt sind und dass die Kommission vernünftigerweise nur die vollständige Streichung des Zuschusses beschließen konnte. Verglichen mit derartigen Unregelmäßigkeiten sind die beiden anderen Vorwürfe, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, von geringerer Bedeutung, und dass sie nicht aufrechterhalten werden können, kann nichts an der Bewertung der Schwere der Unregelmäßigkeiten ändern, die von der Kommission zutreffend festgestellt wurden.

193. Folglich kann der Umstand, dass der vierte Klagegrund teilweise begründet ist, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

F - Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Vorbringen der Parteien

194. Die Klägerin trägt zur Stützung dieses Klagegrundes vor, dass die ihr vorgeworfenen Fehler nicht bedeuteten, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses nicht erfuellt seien, da nur die Phase der Bekanntmachung und Verbreitung des Know-how nicht durchgeführt worden sei. Dass diese Phase nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Anfrage der Kommission gewesen sei, habe bei ihr die Überzeugung geweckt, dass sie verzichtbar sei. Die Klägerin macht geltend, dass sich herausgestellt habe, dass die entstandenen Kosten weit höher seien als die gewährte Finanzierung oder zu dieser zumindest in einem angemessenen Verhältnis stuenden. Die vollständige Streichung des Zuschusses stehe außer Verhältnis zum Zweck des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88, da sie den Begünstigten stärker belaste als erforderlich sei.

195. Die Kommission hält die Streichung des Zuschusses angesichts der Zahl und der Schwere der Unregelmäßigkeiten für in vollem Umfang begründet.

2. Würdigung durch das Gericht

196. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist (Urteil vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 82, Randnr. 101).

197. Insbesondere kann, was diesen Grundsatz angeht, ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 82, Randnr. 103, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 118).

198. Wie aus der Prüfung des vierten Klagegrundes hervorgeht, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Zuschussantrags wahrheitswidrige Informationen vorgelegt hatte, dass sie mehrere schwere Unregelmäßigkeiten begangen hatte und dass sie erhebliche Veränderungen des Vorhabens vorgenommen hatte, ohne die Kommission darüber zu unterrichten. Diese Verstöße der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen als Zuschussempfängerin haben die Kommission hinsichtlich wichtiger Umstände für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben zuschusswürdig war, irregeführt (siehe oben, Randnr. 112) und zeigen, dass das Vorhaben nicht wie im Antrag vorgesehen durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts dessen, dass dem Vorhaben höhere Kosten als die tatsächlich entstandenen zugerechnet wurden, durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 82, Randnr. 163, Vela und Tecnagrind/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 402, und Comunità montana della Valnerina/Kommission, zitiert oben in Randnr. 41, Randnr. 149).

199. Der fünfte Klagegrund ist folglich unbegründet.

II - Zum Hilfsantrag

200. Der Antrag auf Kürzung des zurückzuzahlenden Betrags ist auf jeden Fall unzulässig, da es im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung nicht Aufgabe des Gerichts ist, die streitige Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern (Urteil Sgaravatti Mediterranea/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 141).

III - Zum Antrag auf Entfernung eines Dokuments aus den Akten

201. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das von der Kommission in Anlage 6 zur Klagebeantwortung vorgelegte Dokument aus den Akten zu entfernen ist, da die Auslassung einiger Passagen in der dem Gericht vorgelegten Kopie gegen Artikel 43 § 5 der Verfahrensordnung verstoße. Außerdem sei dieses Dokument nicht mit einem Datum versehen. Da das Gericht das Dokument jedoch im vorliegenden Fall für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht verwertet hat, braucht über diesen Antrag der Klägerin nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnrn. 116 und 117, und vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01, Vieira u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

IV - Zur Beweisaufnahme

202. Die Klägerin beantragt, im Wege der Beweisaufnahme

- der Kommission aufzugeben, sämtliche von der Klägerin gesandten Berichte und beigefügten Schriftstücke zum Endovena-Vorhaben vorzulegen;

- die Vernehmung von Herrn Franco Passamonti, Herrn Paolo Manocchi und Frau Cinzia Mancini als Zeugen zu den im Sachverhalt dargestellten Umständen anzuordnen;

- das persönliche Erscheinen von Herrn Biego anzuordnen;

- ein Fachgutachten und/oder die Einnahme eines Augenscheins anzuordnen.

203. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass Widersprüche zwischen den Ergebnissen der Kontrolle durch UCLAF und den Ergebnissen der Ermittlungen der italienischen Staatsanwaltschaft bestuenden. Aus diesem Grund hat sie ihren Antrag auf Beweisaufnahme, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins und Begutachtung, aufrechterhalten.

204. Die Klägerin hat im Rahmen der vorstehend geprüften Klagegründe nicht angegeben, welche konkreten Umstände, die von den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung genannten abweichen und die Feststellungen, auf die diese Entscheidung gestützt ist, entkräften können, sie durch die beantragte Beweisaufnahme beweisen möchte.

205. Die Beweisaufnahme ist daher nicht vorzunehmen.

Kostenentscheidung:

Kosten

206. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen und im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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