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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: T-183/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
19. März 2007
"Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit"
Parteien:
In der Rechtssache T-183/04
Tokai Europe GmbH mit Sitz in Mönchengladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kroemer,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und B. Schima als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters E. Moavero Milanesi,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in ihrer geänderten Fassung führte eine vollständige Nomenklatur der zum Außenhandel der Gemeinschaft gehörenden Waren ein. Durch diese Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) sollen die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und die Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft erleichtert werden.
2 Nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung erlässt die Kommission mit der Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten Regelungen zur Einreihung der Waren in die KN, um deren einheitliche Anwendung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.
3 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 77, S. 1) bestimmt, dass Waren, die vollständig in einem präferenzbegünstigten Land erzeugt und unter Verwendung anderer als der vollständig in diesem Land erzeugten Waren hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes gelten, soweit sie im Sinne des Art. 3 Abs. der Verordnung in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet worden sind.
4 Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Position als die einzureihen ist, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
5 Diese Kriterien der ausreichenden Be- und Verarbeitung werden in Art. 66 Buchst. b und Art. 68 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) wiederholt.
6 Abschnitt XX der KN ("Verschiedene Waren") enthält Kapitel 96 ("Verschiedene Waren"), zu dem die Position 9613 gehört:
9613
Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:
...
...
9613 90 00
- Teile
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die Tokai Europe GmbH führt aus Hongkong nicht nachfüllbare Gasfeuerzeuge mit Reibrad-Zündung sowie Feuerzeugköpfe (Middle Case Assy) in die Gemeinschaft ein.
8 Den eingeführten Waren, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, waren Ursprungszeugnisse beigefügt, wonach sie aus Hongkong stammen. Aufgrund dieser Zeugnisse wurden sie im Rahmen des auf Hongkong anwendbaren Systems der Allgemeinen Zollpräferenzen zollfrei zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.
9 Eine von den deutschen Finanzbehörden angeordnete Betriebsprüfung ergab, dass beim Zusammenbau der streitigen Waren in Hongkong von der Muttergesellschaft der Klägerin in Japan hergestellte und nach Hongkong gelieferte Metallrädchen verwendet wurden. Die deutschen Behörden reihten die Metallrädchen daraufhin als "Teile" in die Unterposition 9613 90 00 KN ein und verneinten damit den Wechsel der KN-Position für sie durch den Einbau.
10 Im Hinblick auf diese Einreihung erfüllten die eingeführten Waren nicht die Voraussetzung der ausreichenden Be- oder Verarbeitung in Hongkong, die sie hätten erfüllen müssen, um als Ursprungswaren zu gelten. Daher wurden die Ursprungszeugnisse nicht anerkannt und nachträglich Einfuhrzölle erhoben.
11 Gemäß einem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins - Sicherheit und Umweltschutz (im Folgenden: TÜV) sind die Metallrädchen zum Einbau in verschiedene Waren, etwa in Spielzeug oder in Bohrmaschinen zur Bearbeitung von Metall, Holz, Kunststoff oder sonstigen Werkstoffen, geeignet und können erst als Teil einer Zündeinrichtung für Feuerzeuge dienen, wenn zwei gezahnte Seitenräder angebracht worden sind. Erst dann würden die Rädchen Teil eines Reibrädchens oder eines Feuerzeugs, das unter die Position 9613 90 00 KN falle. Der TÜV kam daher zu dem Ergebnis, dass die Rädchen in die Position 8207 70 90 KN als "Fräswerkzeuge" einzureihen seien.
12 Auf Antrag der Klägerin wurde ihr von der Oberfinanzdirektion Berlin eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, die die Metallrädchen in die Unterposition 9613 90 00 KN einreihte.
13 Die Klägerin legte bei den deutschen Gerichten Rechtsmittel gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft ein und berief sich dabei auf ein von dieser abweichendes Gutachten der französischen Commission de conciliation et d'expertise douanière (Schlichtungs- und Gutachterkommission für das Zollwesen, im Folgenden: CCED). Dieses war in einem Rechtsstreit zwischen der französischen Zollverwaltung und der Firma Popint abgegeben worden, die aus Mexiko stammende Feuerzeuge der Marke Tokai nach Frankreich einführte, bei deren Herstellung in Japan hergestellte Rädchen eingebaut worden waren.
14 Mit letztinstanzlichem Urteil hob der Bundesfinanzhof die genannte verbindliche Zolltarifauskunft auf.
15 Mit Schreiben an das Bundesfinanzministerium vom 19. April 2002 empfahl die Klägerin die Einreihung der Rädchen in die Position 8207 KN als "Fräswerkzeuge" und fügte hierzu das Gutachten des TÜV und die Entscheidung der CCED bei.
16 Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 bat das Bundesfinanzministerium die Kommission, den Ausschuss für den Zollkodex (im Folgenden: Ausschuss) mit der Frage nach der Einreihung der streitigen Metallrädchen zu befassen.
17 Am 16. Oktober 2002 leitete die Kommission das Ersuchen der deutschen Behörden an den Ausschuss weiter.
18 Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 wies die Klägerin die Kommission darauf hin, dass sie durch die Einreihung unmittelbar und individuell betroffen sei, und bat erfolglos darum, angehört zu werden, um ihre Sicht des Problems schildern zu können.
19 Der Ausschuss befasste sich in mehreren Sitzungen mit dem Antrag der deutschen Behörden, und es wurden ihm ein Ansichtsexemplar der streitigen Ware und die Schreiben der Klägerin vorgelegt.
20 Nach der Annahme eines Vorschlags durch den Ausschuss erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 1, im Folgenden: Verordnung), in der sie in Nr. 4 des Anhangs die streitigen Rädchen wie folgt einreihte:
Ein Rädchen aus unedlem Metall mit einem Durchmesser von 6,74 mm, einem Loch in der Mitte von 3 mm und einer Dicke von 3,54 mm, mit Zähnen versehen.
Bei der Ware handelt es sich um einen Bauteil, der in den Zündmechanismus eines Zigarettenanzünders eingebaut wird.
Siehe Fotografie B (*)
9613 90 00
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9613 und 9613 90 00.
Das Rädchen ist hauptsächlich für die Herstellung von Funkengebern für Zigarettenanzünder der Position 9613 bestimmt.
(*) Die Fotografien sind nur zur Information
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Verfahren
21 Mit Klageschrift, die am 25. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
22 Am 12. Oktober 2004 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht.
23 Die Klägerin hat zu dieser Einrede mit am 29. November 2004 eingereichtem Schriftsatz Stellung genommen.
24 Mit Beschluss vom 10. Juni 2005 hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, dass das Verfahren zur Hauptsache fortzusetzen ist, und hat die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
25 Nachdem die Kommission ihre Klagebeantwortung am 16. September 2005 eingereicht hatte, hat das Gericht (Vierte Kammer) nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, dass im vorliegenden Fall kein zweiter Schriftsatzwechsel erforderlich ist. Anträge der Parteien
26 Die Klägerin beantragt,
- die Verordnung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
27 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Begründung
28 Beantragt eine Partei, vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeizuführen, so wird gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts mündlich über den Antrag verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
29 Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht, mit der sich das Gericht weiterhin zu befassen hat, obwohl die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten bleibt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
30 Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin durch die Verordnung unmittelbar betroffen ist, aber die Kommission macht geltend, dass die Klägerin durch die angefochtene Handlung nicht individuell betroffen sei, da keine Umstände vorlägen, die sie wie den Adressaten einer Entscheidung individualisierten.
31 Erstens habe die Verordnung allgemeine Geltung, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Erzeugnisse gelte, die mit der vom Ausschuss untersuchten Ware identisch seien. Auf andere Erzeugnisse müsse sie nämlich entsprechend angewandt werden, wenn sie den eingereihten Erzeugnissen ähnlich seien (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I-2121).
32 Im vorliegenden Fall sei die Verordnung entsprechend auf die Metallrädchen anzuwenden, die wie das in der Verordnung genannte gezahnte Rädchen aus unedlem Metall hauptsächlich bei der Herstellung von Zündeinrichtungen für Feuerzeuge verwendet würden, wenn die Abweichungen bei den Abmessungen unbedeutend seien.
33 Die Verordnung betreffe somit nicht nur die Klägerin, sondern auch die Hersteller und Importeure von Reibrädchen für Feuerzeuge mit anderen Abmessungen. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Alleinimporteurin für Feuerzeuge der Marke Tokai sei, denn der französische Importeur Popint sei ebenfalls von der Verordnung betroffen.
34 Zweitens räumt die Kommission ein, dass der Erlass der Verordnung auf eine Vorlage der deutschen Behörden anlässlich des Rechtsstreits zurückgehe, den sie gegen die Klägerin führten und auf den in mehreren Sitzungen des Ausschusses eingegangen worden sei. So etwas komme aber im Rahmen des Tarifierungsverfahrens regelmäßig vor.
35 Die Beteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers am Verfahren zum Erlass einer Maßnahme sei nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr - anders als im vorliegenden Fall -bestimmte Verfahrensgarantien einräume (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2001, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, T-38/99 bis T-50/99, Slg. 2001, II-585, Randnr. 48, und vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T-47/00, Slg. 2002, II-113, Randnrn. 55 und 56).
36 Die Klägerin sei im Gegensatz zum Alleinimporteur der Spielkonsole PlayStation(r)2, auf den die Verordnung abziele, die in der Rechtssache angefochten werde, die zu dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189), geführt habe, nicht zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladen worden. Vielmehr habe die Kommission dem Ausschuss die Unterlagen betreffend die Klägerin lediglich zu Informationszwecken vorgelegt.
37 Außerdem sei die Beschreibung der eingereihten Ware im vorliegenden Fall viel weiter und allgemeiner als im Fall der Spielkonsole PlayStation(r)2: Hier sei auf der Ware, von der der Anhang der Verordnung Fotos enthalte, keine Kennzeichnung zu sehen, während die deutlich sichtbare Kennzeichnung der Spielkonsole PlayStation(r)2 dazu beigetragen habe, die Sony Computer Entertainment Europe Ltd zu individualisieren.
38 Ferner sei jenes Unternehmen der einzige autorisierte Importeur der fraglichen Ware gewesen, während die Klägerin weder Alleinimporteurin noch alleinige Inhaberin der gewerblichen Rechte an den streitigen Metallrädchen sei.
39 Drittens macht die Kommission geltend, dass der Klägerin durch die Feststellung, dass die Klage unzulässig sei, nicht der gerichtliche Rechtsschutz versagt werde. Sie könne sich im Rahmen einer Klage vor den nationalen Gerichten gegen eine gemäß dieser Verordnung erlassene nationale Maßnahme auf deren Rechtswidrigkeit berufen.
40 Jedenfalls könne die Zulässigkeit einer Klage natürlicher oder juristischer Personen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG nicht erfüllten, nicht mit dem Fehlen einer Klagemöglichkeit vor nationalen Gerichten begründet werden.
41 Die Klägerin ist dagegen der Meinung, sie sei durch die Verordnung individuell betroffen, da der Sachverhalt sie gegenüber jedem anderen Importeur individualisiere.
42 Erstens seien beim Erlass der Verordnung sie betreffende Angaben berücksichtigt worden, was für ihre Individualisierung ausreiche. Als Alleinvertreterin für Feuerzeuge der Marke Tokai für ganz Europa sei sie das einzige Unternehmen, das Vertragspartei der Einfuhrverträge für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft sei.
43 Die Feuerzeuge der Marke Tokai, die die streitigen Rädchen enthielten, würden auf der ganzen Welt gleich und nur von den Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft hergestellt. Es gehe nur um die in Japan von der Muttergesellschaft hergestellten Rädchen, die in Hongkong an die von ihr in die Gemeinschaft eingeführten Feuerzeuge montiert würden. Die Abbildung des Metallrädchens im Anhang der Verordnung sei identisch mit der im TÜV-Gutachten, und der Ausschuss habe bei seiner Entscheidung nur die Rädchen berücksichtigt, die an die von ihr eingeführten Erzeugnisse montiert gewesen seien.
44 Die anderen Hersteller seien von der Verordnung nicht betroffen, weil sie andersartige Metallrädchen mit anderen Abmessungen und aus anderem Material verwendeten.
45 Zwar trügen die Metallrädchen im Gegensatz zu der Spielkonsole PlayStation(r)2 keine Kennzeichnung, doch sei dies allein darauf zurückzuführen, dass es sich um Vorerzeugnisse für die Herstellung der eingeführten Feuerzeuge handele.
46 Zweitens sei die Vorlage an die Kommission durch die deutschen Behörden im Einvernehmen mit ihr erfolgt. Anders als Sony Computer Entertainment Europe habe sie zwar nicht an den Beratungen des Ausschusses teilgenommen. Aber sie habe darum gebeten, angehört zu werden. Schließlich hätten sich der Ausschuss und die Kommission auf Unterlagen gestützt, die von ihr erstellt worden seien, und kein anderer Wirtschaftsteilnehmer habe die Kommission wegen eines Einreihungsproblems angerufen.
47 Drittens macht die Klägerin geltend, dass sie keine Möglichkeit habe, sich vor den nationalen Gerichten auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung zu berufen.
Würdigung durch das Gericht
48 Nach ständiger Rechtsprechung besitzen natürliche und juristische Personen grundsätzlich keine Klagebefugnis dafür, nach Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung einer Tarifierungsverordnung zu erheben. Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens alle Waren der beschriebenen Art betreffen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11; Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58).
49 Jedoch kann selbst ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen, so dass diese ihn aufgrund von Art. 230 Abs. 4 EG anfechten können (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59). Dies setzt indessen voraus, dass er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20).
50 Zwar wurde das Verfahren, das zum Erlass der Verordnung führte, durch einen die Frage der Tarifierung der streitigen Rädchen betreffenden Antrag der deutschen Behörden in Gang gesetzt, aber dieser Umstand ist nicht geeignet, die Klägerin im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren.
51 Eine Tarifierungsverordnung ist grundsätzlich auf alle ähnlichen Erzeugnisse oder auf die Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, anwendbar, unabhängig von deren besonderen Eigenschaften und Herkunft (Urteile Casteels/Kommission, Randnr. 11, und Krings, Randnr. 35).
52 Die Fotografien des betreffenden Rädchens im Anhang der Verordnung dienen nur Informationszwecken, worauf die Fußnote unter der Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses hinweist.
53 Aus der Begründung der durch die Verordnung vorgenommenen Tarifierung geht außerdem hervor, dass das streitige Rädchen "hauptsächlich für die Herstellung von Funkengebern für Zigarettenanzünder der Position 9613 bestimmt" ist, wobei dieser ganz allgemeine Hinweis durch keine weiteren Ausführungen ergänzt wird.
54 Die Abbildung im Anhang der Verordnung ist also als Verweis auf ein typisiertes Vergleichserzeugnis für den Gebrauch durch die nationalen Zollbehörden und nicht als Identifizierung des Rädchens zu verstehen, das speziell auf die von der Klägerin importierten Feuerzeuge und Feuerzeugköpfe montiert wird.
55 Dieser typisierende Vergleichscharakter des fraglichen Rädchens wird dadurch untermauert, dass es keine Kennzeichnung trägt, was nach den eigenen Angaben der Klägerin daran liegt, dass es sich um ein Vorerzeugnis handelt, das für die Herstellung von importierten Feuerzeugen und Feuerzeugköpfen bestimmt ist.
56 Diese Eigenschaft lässt, anders als die Spielkonsole PlayStation(r)2, bei der das Logo im Anhang der in der Rechtssache Sony Computer Entertainment Europe/Kommission angefochtenen Verordnung deutlich sichtbar war, keine Individualisierung als Betroffener im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu.
57 An diesem Ergebnis ändert auch der, im Übrigen beiläufige und indirekte, Hinweis der Klägerin auf das Verfahren nichts, das zum Erlass der Verordnung geführt hat und dadurch in Gang gesetzt worden ist, dass die Dienststellen der Kommission dem Ausschuss Unterlagen vorgelegt haben.
58 Die anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung verpflichte die Kommission jedenfalls nicht dazu, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Klägerin irgendwelche Rechte, insbesondere das Recht, angehört zu werden, gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Rica Foods/Kommission, Randnr. 56).
59 Folglich betrifft die Verordnung die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als Importeurin von Feuerzeugen und Feuerzeugköpfen mit einem Metallrädchen wie dem in der Verordnung beschriebenen und in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet.
60 Da die Verordnung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, hat der Umstand, dass die Personen, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht zur Folge, dass diese als von der fraglichen Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären (Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001, Iposea/Kommission, T-49/00, Slg. 2001, II-163, Randnr. 31).
61 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die Klägerin - was im Übrigen nicht bewiesen ist - die einzige Importeurin ist, die Feuerzeuge der Marke Tokai in die Gemeinschaft einführt.
62 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass - was ebenfalls hier nicht bewiesen ist - mangels innerstaatlicher Klagemöglichkeiten, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Gültigkeit der Verordnung anhand eines Vorabentscheidungsersuchens der nationalen Gerichte nach Art. 234 EG zur Beurteilung der Gültigkeit ermöglichen würden, kein wirksamer Rechtsschutz bestehe.
63 Einer Auslegung des Rechtsschutzsystems, nach der eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung beim Gemeinschaftsrichter möglich sein soll, soweit nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden kann, dass diese Vorschriften es den natürlichen und den juristischen Personen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der sie die Gültigkeit der Gemeinschaftshandlung, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, in Frage stellen können, kann nicht gefolgt werden. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 43).
64 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin durch die Verordnung nicht individuell betroffen ist und dass die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
65 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 19. März 2007
Ende der Entscheidung
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