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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.09.1997
Aktenzeichen: T-183/97 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 94/804/EG


Vorschriften:

EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242)
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung 94/804/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde.

5 Soweit die Organe der Gemeinschaft über einen Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so grössere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Gemeinschaftsrichter überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben, wobei im übrigen der in Artikel 190 des Vertrages verankerte Grundsatz einer ausreichend genauen Begründung zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Der Umfang der Begründungspflicht hängt jedoch von der Natur des betreffenden Rechtsakts und von der Schwere der Folgen für seine Adressaten ab. Die Begründung muß klar und eindeutig die Überlegungen des Organs erkennen lassen. Sie braucht nicht die einzelnen tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu nennen.

6 Bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist zu prüfen, ob die Durchführung des streitigen Rechtsakts vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder ob die Anordnung trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran steht, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Den Beweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller zu führen.

Ein Antrag des Verfassers eines der Kommission im Rahmen eines in der Entscheidung 94/804 vorgesehenen spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, vorgelegten Aktionsvorschlags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, die die Liste der zu finanzierenden Vorschläge festlegt und dabei den Vorschlag der Antragsteller nicht berücksichtigt, ist insoweit zurückzuweisen, als die beantragte Aussetzung diesen keinen unmittelbaren und automatischen Zugang zur Gemeinschaftsfinanzierung geben würde, als die Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Zurückweisung des Antrags spricht, da die Aussetzung den Rechten der Dritten, deren Projekte in die Liste aufgenommen wurden, sehr abträglich wäre und die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich behindern würde, als der materielle Schaden, der eintreten würde, wenn der Vollzug nicht ausgesetzt würde, für die Antragsteller entfernt, ungewiß und vom Zufall abhängig ist und als der immaterielle Schaden infolge des Verlustes an wissenschaftlichem Ansehen wegen des Ausschlusses der Antragsteller gegebenenfalls durch Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in geeigneter Weise wiedergutgemacht werden kann.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 26. September 1997. - Carla Micheli und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Politik im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung - Programm MAST III - Entscheidung zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die einen Gemeinschaftszuschuß erhalten können - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-183/97 R.

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