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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: T-185/00
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 81
EG Art. 81 Abs. 3
EG Art. 81 Abs. 3 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gegen die Kommission kann nicht mit Erfolg der Vorwurf erhoben werden, dass sie bei der Prüfung, ob ein System von Vereinbarungen wie das, das von der Europäischen Rundfunk- und Fernsehunion (EBU), einem Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten, für den Erwerb und die Nutzung von Übertragungsrechten für sportliche Ereignisse geschaffen worden ist, nach Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden konnte, weder den relevanten Produktmarkt noch den relevanten geografischen Markt genau bestimmt hat, da sie für diese Prüfung von dem kleinstmöglichen Markt, im vorliegenden Fall dem für bestimmte internationale sportliche Großereignisse wie die Olympischen Spiele, ausgegangen ist und dieser Ansatz keine Auswirkung auf ihre Untersuchung gehabt hat, ob die Voraussetzung für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG erfuellt ist.

( vgl. Randnr. 57 )

2. Die Regelung über den Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen im Rahmen der Europäischen Rundfunk- und Fernsehunion (EBU), eines Branchenverbandes von Hörfunk- und Fernsehanstalten, die den gemeinsamen Erwerb der Fernsehrechte für sportliche Ereignisse vorsieht, enthält zwei Arten von Beschränkungen. Zum einen beschränken der gemeinsame Erwerb dieser Rechte, deren Nutzung und der Austausch des Signals den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern der EBU, die sowohl auf dem vorgelagerten Markt, dem des Erwerbs der Rechte, als auch auf dem nachgelagerten Markt, dem der Fernsehübertragung der sportlichen Ereignisse, in Wettbewerb stehen, oder schließen einen solchen Wettbewerb sogar aus. Zum anderen führt dieses System zu Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Dritten, weil diese Rechte im Allgemeinen als Exklusivrechte verkauft werden, so dass die Nichtmitglieder im Grundsatz überhaupt keinen Zugang zu ihnen haben. Auch wenn der Erwerb der Rechte für die Fernsehübertragung eines Ereignisses für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, und durch die Besonderheiten des Produkts und des betreffenden Marktes gerechtfertigt sein kann, kann die Ausübung dieser Rechte aufgrund besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Begleitumstände dennoch zu einer solchen Beschränkung führen.

( vgl. Randnrn. 63-64 )

3. Das System von Vereinbarungen über den Erwerb und die Nutzung der Fernsehübertragungsrechte für sportliche Ereignisse, das von der Europäischen Rundfunk- und Fernsehunion (EBU), einem Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten, geschaffen worden ist, kann nicht die Ausschaltung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG verhindern und daher nicht nach dieser Bestimmung freigestellt werden, denn die in diesen Vereinbarungen enthaltene Unterlizenzregelung gewährleistet den Konkurrenzunternehmen keinen ausreichenden Zugang zu den von den Mitgliedern der EBU gemeinsam erworbenen Ausschließlichkeitsrechten für die Übertragung. Diese Regelung versetzt nämlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Dritte nicht in die Lage, Unterlizenzen für die nicht verwerteten Rechte für Direktübertragungen zu erwerben, und bietet ihnen nur unter sehr engen Bedingungen die Möglichkeit, Unterlizenzen für die Ausstrahlung von Zusammenfassungen von Wettbewerben zu erwerben.

( vgl. Randnrn. 83, 85 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Oktober 2002. - Métropole Télévision SA (M6) (T-185/00), Antena 3 de Televisión, SA (T-216/00), Gestevisión Telecinco, SA (T-299/00) und SIC - Sociedade Independente de Comunicação, SA (T-300/00) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Freistellungsentscheidung - Fernsehrechte - Eurovisionssystem - Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler. - Verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00

Métropole télévision SA (M6) mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Théophile, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-185/00,

Antena 3 de Televisión SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pombo García, E. Garayar Gutiérrez und R. Alonso Pérez-Villanueva, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-216/00,

Gestevisión Telecinco SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Muñoz Machado und M. López-Contreras Gonzalez, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-299/00,

SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in Linda-a-Velha (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Botelho Moniz,

Klägerin in der Rechtssache T-300/00,

unterstützt durch

Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) mit Sitz in Ismaning (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Metzlaff, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in der Rechtssache T-299/00,

und

Reti Televisive Italiane Spa (RTI) mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Amorelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in der Rechtssache T-300/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in der Rechtssache T-185/00 durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 durch K. Wiedner und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und in der Rechtssache T-300/00 durch K. Wiedner und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Union européenne de radio-télévision (UER) mit Sitz in Grand-Saconnex (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und M. Johnsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00,

und

Radiotelevisión Española (RTVE) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Gutiérrez Gisbert, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/400/EG der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151, S. 18)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili und der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Die Europäische Rundfunk- und Fernsehunion und das Eurovisionssystem

1 Die Europäische Rundfunk- und Fernsehunion (EBU) ist ein Branchenverband von Hörfunk- und Fernsehanstalten mit Sitz in Genf (Schweiz), der 1950 gegründet worden ist und keinen Erwerbszweck verfolgt. Nach Artikel 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 soll die EBU die Interessen ihrer Mitglieder bei Programmfragen sowie in rechtlichen, technischen und anderen Angelegenheiten wahrnehmen, insbesondere den Austausch von Radio- und Fernsehprogrammen mit allen Mitteln - z. B. durch Eurovision und Euroradio - sowie jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und mit den übrigen Rundfunkveranstaltern oder deren Zusammenschlüssen fördern sowie ihre aktiven Mitglieder bei Verhandlungen aller Art unterstützen oder auf deren Antrag und für deren Rechnung selbst Verhandlungen führen.

2 Der Programmaustausch zwischen den aktiven Mitgliedern der EBU findet in erster Linie im Rahmen der Eurovision statt. Diese besteht seit 1954 und entspricht einem wesentlichen Teil der Ziele der EBU. Artikel 3 Absatz 6 der Satzung der EBU in der Fassung vom 3. Juli 1992 bestimmt: Die ,Eurovision ist ein von der EBU eingerichtetes und koordiniertes System des Austauschs von Fernsehprogrammen, das auf der Verpflichtung der Mitglieder beruht, sich gegenseitig... ihre Berichterstattung über sportliche und kulturelle Ereignisse, die in ihrem Land stattfinden, anzubieten, soweit sie für die übrigen Mitglieder der Eurovision von Interesse sein können, wodurch die Mitglieder auf diesen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität für ihr jeweiliges nationales Fernsehpublikum sicherstellen." Mitglieder der Eurovision sind die aktiven Mitglieder der EBU sowie die Zusammenschlüsse ihrer aktiven Mitglieder. Alle aktiven Mitglieder der EBU können sich an einem System des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Eurovisionsrechten" genannten Fernsehrechten (unter Aufteilung der damit verbundenen Kosten) für internationale Sportveranstaltungen beteiligen.

3 Um aktives Mitglied werden zu können, muss ein Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen bezüglich u. a. des Grades der Abdeckung des nationalen Gebietes, der Art sowie der Finanzierung der Programme (im Folgenden: Aufnahmekriterien) erfuellen.

4 Bis zum 1. März 1988 standen die Dienstleistungen der EBU und die Eurovision nur den Mitgliedern der Union zur Verfügung. Durch die Änderung der Satzung der EBU im Jahr 1988 wurde dem Artikel 3 ein neuer Absatz (in der jetzigen Fassung Absatz 7) angefügt, der für assoziierte Mitglieder sowie Nichtmitglieder einen Zugang zur Eurovision auf Vertragsbasis vorsieht.

Klägerinnen

5 Métropole télévision (M6) ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die einen landesweiten Fernsehsender betreibt, der auf terrestrischem Wege sowie über Kabel und Satellit frei zu empfangen ist.

6 M6 hat seit 1987 sechsmal eine Bewerbung für die Aufnahme in die EBU eingereicht. Jedes Mal war ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie nicht die in der Satzung der EBU vorgesehenen Aufnahmekriterien erfuelle. Nach der letzten Ablehnung durch die EBU legte M6 am 5. Dezember 1997 eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie die Praktiken der EBU ihr gegenüber und insbesondere die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge beanstandete. Die Kommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 29. Juni 1999 zurück. Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99 (Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057) wegen mangelhafter Begründung und Verstoßes gegen die Verpflichtungen, die der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden obliegen, für nichtig.

7 In der Zwischenzeit hatte M6 am 6. März 2000 eine neue Beschwerde bei der Kommission eingelegt, mit der sie beantragte, festzustellen, dass die Aufnahmekriterien der EBU in der Fassung von 1998 den Wettbewerb beschränkten und nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 12. September 2000 wies die Kommission diese Beschwerde zurück. Die Klägerin erhob Klage auf Nichtigerklärung dieser Zurückweisung. Das Gericht erklärte die Klage mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00 (M6/Kommission, Slg. 2001, II-3177) für unzulässig.

8 Antena 3 de Televisión SA (im Folgenden: Antena 3) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die am 7. Juni 1988 gegründet wurde und der von der zuständigen spanischen Behörde eine Konzession für den mittelbaren Betrieb des öffentlichen Fernsehens erteilt worden ist.

9 Mit Antrag vom 27. März 1990 bewarb sich Antena 3 um die Aufnahme in die EBU. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsrats der EBU wurde ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1991 mitgeteilt.

10 Die Gestevisión Telecinco SA (im Folgenden: Telecinco) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die einen landesweiten Fernsehkanal betreibt, der auf terrestrischen Frequenzen frei zu empfangen ist. Nach der spanischen Rechtsordnung ist dieses Unternehmen eines der drei Privatunternehmen, denen die spanischen Behörden 1989 für zehn Jahre eine Konzession für den mittelbaren Betrieb des öffentlichen Fernsehens erteilt haben. Die Konzession für Telecinco wurde um weitere zehn Jahre verlängert.

11 SIC - Sociedade Independente de Communicação SA (im Folgenden: SIC) ist eine Gesellschaft portugiesischen Rechts, die im Fernsehbereich tätig ist und seit Oktober 1992 einen der Hauptfernsehkanäle betreibt, die in Portugal landesweit frei zu empfangen sind.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

12 Aufgrund einer Beschwerde der Gesellschaft Screensport vom 17. Dezember 1987 untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der Regeln über das Eurovisionssystem des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen mit Artikel 81 EG. Die Beschwerde bezog sich insbesondere auf die Weigerung der EBU und ihrer Mitglieder, Unterlizenzen für Sportveranstaltungen zu gewähren. Am 12. Dezember 1988 übersandte die Kommission der EBU eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen im Rahmen des Eurovisionssystems, die im Allgemeinen einen ausschließlichen Charakter haben. Die Kommission erklärte sich bereit, eine Freistellung dieser Regeln ins Auge zu fassen, sofern die Verpflichtung aufgenommen werde, Nichtmitgliedern für einen wesentlichen Teil der betreffenden Rechte zu angemessenen Bedingungen Unterlizenzen zu gewähren.

13 Am 3. April 1989 meldete die EBU bei der Kommission ihre Satzungsbestimmungen und sonstigen Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen der Eurovision und den vertraglichen Zugang Dritter zu diesen Programmen an, um ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG zu erlangen.

14 Nachdem die EBU die Regeln über den Erwerb von Unterlizenzen für die betreffenden Programme geändert hatte (Regelung über den Zugang der nicht der EBU angeschlossenen Einrichtungen von 1993", im Folgenden: Unterlizenzregelung), erließ die Kommission am 11. Juni 1993 die Entscheidung 93/403/EWG in einem Verfahren gemäß Artikel [81 EG] (IV/32.150 - EBU/Eurovisionssystem) (ABl. L 179, S. 23), mit der der EBU die Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt wurde. Diese Entscheidung wurde vom Gericht mit Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649) für nichtig erklärt.

15 Daraufhin und auf Aufforderung der Kommission erließ die EBU Regeln für den Zugang zu den Eurovisionsrechten, die im Pay-TV verwertet werden (Regelung für die Vergabe von Unterlizenzen zur Verwertung von Eurovisionsrechten im Pay-TV [1999] vom 26. März 1999, im Folgenden: Vergaberegelung), und legte diese der Kommission vor.

16 Am 10. Mai 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/400/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151, S. 18; im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie eine neue Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährte.

17 In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission u. a. gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG den Artikel 81 Absatz 1 EG für die Zeit vom 26. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 für nicht auf folgende Vereinbarungen anwendbar erklärt:

a) über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten für Sportereignisse,

b) die gemeinsame Nutzung dieser gemeinsam erworbenen Rechte,

c) den Austausch des Signals für die Sportereignisse,

d) die Unterlizenzregelung,

e) die Vergaberegelung.

18 Die Unterlizenzregelung und die Vergaberegelung bilden zusammen die Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem.

19 Zur Unterlizenzregelung heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass

die EBU und ihre Mitglieder [sich verpflichten], Nichtmitgliedern ausführlichen Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu gewähren, für die in kollektiven Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben wurden. Dritte können sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für Aufzeichnungen erhalten und haben in großem Umfang Zugang insbesondere zu nichtverwerteten Rechten, z. B. zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die von einem EBU-Mitglied nicht oder nur zu einem geringen Teil gezeigt werden. Die Zugangskonditionen werden zwischen der EBU (bei übernationalen Sendern) oder ihren in dem betreffenden Land ansässigen Mitgliedern (bei nationalen Sendern) und dem Nichtmitglied frei ausgehandelt..." (Nr. 28 der angefochtenen Entscheidung).

20 Zur Vergaberegelung wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Nichtmitglied die Möglichkeit habe, Fernsehrechte zu kaufen, um auf seinem Pay-TV-Kanal identische oder vergleichbare Wettbewerbe wie die auf dem Pay-TV-Kanal der Eurovisionsmitglieder ausgestrahlten zu übertragen. Die vom Nichtmitglied zu zahlenden Gebühren müssten in angemessener Weise die Konditionen widerspiegeln, zu denen das Eurovisionsmitglied die Rechte erworben habe (Anhang II Buchstabe iii der angefochtenen Entscheidung).

21 Die Freistellungserklärung in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung ist mit einer Bedingung und mit einer Auflage verbunden. Gemäß der Bedingung dürfen die EBU und ihre Mitglieder Fernsehübertragungsrechte für Sportereignisse gemeinsam nur im Rahmen von Verträgen erwerben, die der EBU und ihren Mitgliedern erlauben, Dritten in Einklang mit der Unterlizenzregelung und der Vergaberegelung oder - bei Zustimmung der EBU - zu günstigeren Konditionen Zugang zu den erworbenen Rechten zu gewähren. Aufgrund der Auflage ist die EBU verpflichtet, die Kommission von sämtlichen Änderungen und Ergänzungen der Unterlizenzregelung und der Vergaberegelung und über alle Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Regelungen zu unterrichten (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

22 M6, Antena 3, SIC und Telecinco haben mit Klageschriften, die am 13. Juli, 21. August, 18. September bzw. 19. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben.

23 Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 5., 17. und 26. Januar 2001 eingegangen sind, haben die EBU und Radiotelevisión Española (im Folgenden: RTVE) beantragt, in den Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00 bzw. in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Diesen Anträgen hat der Präsident der Vierten Kammer mit Beschlüssen vom 7. Februar, 29. März und 7. Mai 2001 stattgegeben.

24 SIC hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in der Klageschrift eingereicht. Das Gericht hat diesem Antrag mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer vom 30. April 2001 stattgegeben.

25 Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. bzw. am 13. März 2001 eingegangen sind, haben die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) und Reti Televisive Italiane Spa (RTI) beantragt, in den Rechtssachen T-299/00 und T-300/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Diesen Anträgen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts mit Beschlüssen vom 7. Mai bzw. 7. Juni 2001 stattgegeben.

26 Aufgrund der geänderten Besetzung der Kammern des Gerichts vom 20. September 2001 an ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, und die vorliegenden Rechtssachen wurden dementsprechend dieser Kammer zugewiesen.

27 Das Gericht hat mit Entscheidung vom 20. Februar 2002 die Rechtssachen an eine Kammer in der Besetzung von fünf Richtern verwiesen.

28 Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer hat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 die vier Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts verbunden.

29 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. und 14. März 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31 In der Rechtssache T-185/00 beantragt M6,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

- der EBU die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

32 In der Rechtssache T-216/00 beantragt Antena 3,

- der Kommission aufzugeben, mehrere Schriftstücke zu den Akten zu reichen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

- den Streithelferinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

33 In der Rechtssache T-299/00 beantragt Telecinco,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 In der Rechtssache T-300/00 beantragt SIC,

- der Kommission die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufzugeben,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

- der EBU die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

35 Die Kommission beantragt in den vier verbundenen Rechtssachen,

- die Klagen abzuweisen,

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 DSF als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Telecinco in der Rechtssache T-299/00 beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

37 RTI als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von SIC in der Rechtssache T-300/00 beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten einschließlich ihrer Kosten als Streithelferin aufzuerlegen.

38 EBU als Streithelferin in den vier Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt,

- die Klagen abzuweisen,

- den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzulegen.

39 RTVE als Streithelferin in den Rechtssachen T-216/00 und T-299/00 zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt,

- die Klagen abzuweisen,

- den Klägerinnen die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkungen

40 Die Klägerinnen machen insgesamt sieben Klagegründe geltend. Der erste, der in den vier Rechtssachen angeführt wird, betrifft einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Urteile des Gerichts. Mit dem zweiten Klagegrund, der in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 angeführt wird, wird ein Tatsachenirrtum und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Der dritte Klagegrund, der in allen Rechtssachen geltend gemacht wird, betrifft die fehlerhafte Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG. Mit dem vierten Klagegrund wird in den vier Rechtssachen ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3 EG geltend gemacht. Der fünfte Klagegrund, der in allen Rechtssachen angeführt wird, betrifft Rechtsfehler bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs und der zeitlichen Geltung der angefochtenen Entscheidung. Mit dem sechsten Klagegrund, der in der Rechtsache T-216/00 geltend gemacht wird, wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt. Der siebte Klagegrund schließlich, der in allen Rechtssachen angeführt wird, betrifft den Missbrauch von Befugnissen.

41 Zunächst ist der vierte Klagegrund zu untersuchen, der in allen Rechtssachen geltend gemacht wird und einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3 EG betrifft.

42 Die Klägerinnen machen mit diesem Klagegrund geltend, dass das Eurovisionssystem keines der Freistellungskriterien des Artikels 81 Absatz 3 EG erfuelle, insbesondere nicht das, dass es nicht möglich sein dürfe, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Dabei sind die Argumente von M6 zur diskriminierenden Natur der Unterlizenzregelung und zur Unerlässlichkeit dieser Diskriminierung neu zu qualifizieren, da M6 damit im Wesentlichen geltend macht, dass diese Regelung keine Garantie für einen Zugang der Nichtmitglieder zu den von der EBU erworbenen Rechten darstelle und folglich der Markt der Fernsehübertragungsrechte abgeschottet und der Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschaltet werde.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 3 EG im Hinblick auf das Kriterium, dass es nicht möglich sein darf, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der Waren auszuschalten

Vorbringen der Parteien

43 Die Klägerinnen werfen der Kommission im Wesentlichen aus zwei Gründen vor, Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt zu haben.

44 Erstens habe die Kommission weder den relevanten Produktmarkt noch den relevanten geografischen Markt genau definiert. Mangels einer solchen Definition fehle es für die Feststellung der Kommission, dass die angemeldeten Vereinbarungen den Unternehmen, die in den Genuss der Freistellung kämen, keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren eröffneten, an einer Vergleichsgrundlage. Ohne eine vorherige Definition des Marktes sei es nämlich nicht möglich, zu entscheiden, ob die Garantien aufgrund der Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe b EG erfuellten.

45 Da außerdem die großen internationalen Sportereignisse wie die Olympischen Spiele oder die großen Fußballmeisterschaften in der Entscheidung als eigene Märkte angesehen würden, hätte die Kommission zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Eurovisionssystem bei diesen Märkten jeglichen Wettbewerb ausschalte.

46 Was zweitens die Garantien der Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem angehe, das nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung eine Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Markt verhindern könne, so hätte die Kommission, wenn sie den Produktmarkt zutreffend analysiert hätte, festgestellt, dass die Zugangsregelung für Dritte die Ausschaltung des Wettbewerbs der allgemeinen Programmdienste wie der Klägerinnen nicht verhindern könne. Zum einen erlaube diese Regelung in Wirklichkeit nämlich nur die Aufzeichnung von Sportereignissen und funktioniere nicht im Falle der Allgemeinprogrammdienste, die wie die Klägerinnen mit den Mitgliedern der EBU in Wettbewerb stuenden.

47 Die Kommission, unterstützt von der EBU, macht geltend, das sie in ständiger Praxis die Definition des relevanten Produktmarktes bzw. des relevanten geografischen Marktes offenlasse, wenn bei der engstmöglichen Definition des Marktes keine Probleme einer Wettbewerbsbeschränkung erkennbar seien.

48 Im vorliegenden Fall stehe für die Kommission außer Frage, dass die angemeldeten Vereinbarungen sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten (Nr. 81 der angefochtenen Entscheidung) und den Wettbewerb beschränkten (Nr. 71 der angefochtenen Entscheidung). Gehe man aber von der engsten Definition des Produktmarktes, d. h. des Marktes für Aufzeichnungsrechte für besondere sportliche Ereignisse wie die Olympischen Sommerspiele aus, so führten die angemeldeten Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Marktstruktur und der Gesamtheit der Regeln über die Unterlizenzen für den Zugang der nicht der EBU angehörenden Rundfunkveranstalter zu den Sportprogrammen der Eurovision nicht zu Problemen der Wettbewerbsbeschränkung.

49 Ausgehend von der engstmöglichen Definition des Marktes seien die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der angemeldeten Vereinbarungen durch deren Abänderung und den von der Kommission festgelegten Bedingungen (bezüglich der Zugangsregelung für Dritte zum Eurovisionssystem) überwunden. Eine genauere Definition der betreffenden Märkte sei daher nicht erforderlich gewesen.

50 Bezüglich der Regelung des Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem trägt die Kommission, unterstützt von der EBU und RTVE, vor, dass nach der Änderung dieser Regelung die von den Mitgliedern der EBU nicht verwerteten Übertragungsrechte deren Konkurrenten zur Verfügung stuenden. Der von der Kommission verlangte Zugang zu den Rechten der Direktübertragung sei ebenfalls stark erweitert worden. Diese Regelung funktioniere in der Praxis, und zahlreiche Konkurrenten der Mitglieder der EBU hätten die Regelung für Direktübertragungen oder Aufzeichnungen oder für die Übertragung von Ausschnitten in Anspruch genommen. Schließlich sei es dank dieser Regelung nicht möglich, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Marktes auszuschalten, selbst wenn man von einer so engen Definition des Marktes wie der Übertragungsrechte für die Olympischen Sommerspiele ausgehe.

Beurteilung durch das Gericht

51 Die Argumentation der Parteien macht eine Wiedergabe des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung erforderlich, und zwar zunächst bezüglich der Definition des von den angemeldeten Vereinbarungen betroffenen Marktes. Dazu heißt es in den Randnummern 38 bis 49 der Entscheidung u. a.:

4.1 Produktmarkt

Der sachlich relevante Markt ist nach Auffassung der EBU der Markt für wichtige Sportereignisse in allen Disziplinen unabhängig vom nationalen oder internationalen Charakter der Veranstaltung. Die EBU tritt lediglich dann als Kaufinteressent auf, wenn es um den Erwerb von Fernsehrechten von Sportereignissen mit europaweitem Interesse geht.

Die Kommission teilt die Auffassung der EBU, dass sich Sportprogramme grundsätzlich von anderen Programmsparten unterscheiden; sie sind besonders zuschauerträchtig und erreichen eine homogene Zuschauergruppe, die für bestimmte Großkunden aus der Werbewirtschaft besonders attraktiv ist.

Entgegen der Auffassung, die die EBU zum Ausdruck bringt, variiert die Attraktivität von Sportprogrammen und damit die Intensität des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte je nach Sportart und Veranstaltung. Massensport wie Fußball, Tennis oder Motorsport ziehen in der Regel große Zuschauermengen an, wobei die Vorlieben von Land zu Land unterschiedlich ausgeprägt sein mögen. Minderheitensportarten erzielen jedoch nur geringe Einschaltquoten. Internationale Sportereignisse sind oft für die Zuschauer in einem bestimmten Land attraktiver als rein nationale, sofern die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister mitwirkt; ist das nicht der Fall, stoßen die internationalen Ereignisse eher auf geringes Interesse. In den letzten zehn Jahren haben sich die Preise für Sport-Übertragungsrechte wegen des zunehmenden Wettbewerbs unter den Fernsehveranstaltern beträchtlich erhöht... Dies gilt besonders für herausragende internationale Ereignisse wie die Fußballweltmeisterschaften oder die Olympischen Spiele.

Die Zuschauerneigungen bestimmen den Wert eines Programms für die Werbewirtschaft und Pay-TV-Sender... Erzielen Sportsendungen jedoch gleiche oder ähnliche Einschaltquoten unabhängig von der gleichzeitigen Ausstrahlung anderer Sportereignisse, kann als belegt gelten, dass diese Sendung die Entscheidung des Abonnenten oder des Werbeunternehmens für den entsprechenden Sender entscheidend beeinflusst hat.

Daten über das Zuschauerverhalten bei großen Sportereignissen weisen tatsächlich aus, dass zumindest bei den zur Analyse herangezogenen Veranstaltungen (Sommer- und Winterolympiaden, Tennisendspiele in Wimbledon und Fußball-WM) das Sehverhalten nicht durch (nahezu) gleichzeitig gesendete andere große Sportereignisse beeinflusst zu werden scheint. Die Einschaltquoten für die wichtigsten Sportereignisse scheinen somit in hohem Ausmaß unabhängig von der (nahezu) gleichzeitigen Sendung gleich welcher anderer wichtiger Sportereignisse unabhängig zustande zu kommen. Solche Sportereignisse haben demnach augenscheinlich eine so große Anziehungskraft auf die Abonnenten und die Werbewirtschaft, dass ein Rundfunkveranstalter bereit wäre, viel höhere Preise für die Rechte zu zahlen.

Die Kommission gelangt somit aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen zu dem Ergebnis, dass die von der EBU vorgeschlagene Marktdefinition zu weit gefasst ist und höchstwahrscheinlich separate Märkte für die Rechte an einigen großen, meist internationalen Sportereignissen bestehen.

Eine genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte ist jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der gegenwärtigen Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von Eurovisionsrechten an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen selbst dann keine Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die Fernsehrechte an einzelnen Sportveranstaltungen wie den Olympischen Sommerspielen zugrunde gelegt werden.

...

4.2 Relevanter geographischer Markt

Rechte an bestimmten Sportereignissen werden auf Ausschließlichkeitsbasis für das gesamte europäische Gebiet erworben und anschließend ungeachtet der Übertragungstechnik an die einzelnen Länder weiterverkauft; in anderen Fällen werden Senderechte jeweils für einzelne Länder gekauft. Jene Art von Sportereignissen von aus Zuschauersicht gesamteuropäischem Interesse wie die Olympischen Spiele, für deren Senderechte die EBU mitbietet, fallen in der Regel unter die erste Kategorie der europaweiten Lizenzen.

Unabhängig vom Geltungsbereich der Lizenzen können... sich die Zuschauerpräferenzen für bestimmte Sportarten und Veranstaltungstypen und folglich auch die Bedingungen für den Wettbewerb um Senderechte von Land zu Land erheblich unterscheiden.

Die von der Anmeldung betroffenen nachgelagerten Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV sind vor allem aus sprachlichen, kulturellen, lizenzrechtlichen und urheberrechtlichen Gründen in der Regel auf einzelne Staaten oder Sprachgebiete beschränkt.

Eine genaue Definition des relevanten geografischen Marktes ist jedoch in diesem Fall nicht erforderlich. In Anbetracht der gegenwärtigen Marktstruktur und wegen der Regelung zur Weitervergabe von Eurovisionsrechten an Nichtmitglieder der EBU werfen diese Vereinbarungen selbst dann keine Wettbewerbsbedenken auf, wenn die Märkte für die Fernsehrechte an Sportveranstaltungen sowie die nachgelagerten Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV als nationale Märkte eingestuft werden."

52 Aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Auszügen, ergibt sich, dass die Haltung der Kommission bezüglich der Definition der betroffenen Märkte wie folgt zusammengefasst werden kann: Das Eurovisionssystem habe Auswirkungen auf zwei getrennte Märkte, den der Fernsehrechte, auf dem die EBU mit anderen großen europäischen Medienkonzernen in Wettbewerb stehe (vorgelagerter Markt), und den der Übertragung der erworbenen Sportrechte, in dem die Mitglieder der EBU für jedes Land oder einheitlichen Sprachraum mit anderen, meistens nationalen Fernsehsendern in Wettbewerb stuenden.

53 Bezüglich des vorgelagerten Marktes räumt die Kommission ein, dass höchstwahrscheinlich" (in der englischen Fassung, in der die Entscheidung allein verbindlich ist: there is a strong likelihood") separate Märkte für die Rechte an einigen großen internationalen Sportereignissen bestuenden, die normalerweise europaweit erworben würden. Bezüglich des nachgelagerten Marktes ergibt sich, selbst wenn die Kommission dies nicht ausdrücklich bei der Definition des Produktmarktes vorträgt, jedenfalls aus ihrer Analyse, dass es angesichts der Zuschauerpräferenzen und deren Auswirkung auf den Wert der Sendungen für die Werbewirtschaft und die Pay-TV-Gesellschaften einen besonderen Markt für die Übertragung großer Sportereignisse gebe. Dieser Markt, der sich nach Ansicht der Kommission in einen für frei zu empfangendes Fernsehen und einen für Pay-TV gliedert, sei im Allgemeinen auf einzelne Staaten oder einen einheitlichen Sprachraum beschränkt.

54 Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass eine genaue Definition des vom Eurovisionssystem betroffenen Produktmarktes oder geografischen Marktes nicht erforderlich sei, da das Eurovisionssystem selbst unter Zugrundelegung des engstmöglichen Marktes, d. h. des der Rechte für bestimmte sportliche Ereignisse wie die Olympischen Spiele, angesichts der Marktstruktur und der Regelung über den Zugang Dritter zu diesem System nicht zu Wettbewerbsproblemen führe.

55 Schließlich hat die Kommission in den Nummern 100 bis 103 der angefochtenen Entscheidung, die das Fortbestehen des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der fraglichen Produkte betreffen, im Hinblick auf den gemeinsamen Rechtserwerb erklärt, dass sie sich trotz des zunehmenden Wettbewerbs, dem die EBU seitens der Medienkonzerne und Rechteverwerter ausgesetzt sei, ernsthaft gefragt habe, ob einige der gemeinsam erworbenen Rechte wie die für die Olympischen Spiele von so großer wirtschaftlicher Bedeutung und Anziehungskraft sind, dass sie als separater Markt zu betrachten wären, auf dem die Eurovisionsmitglieder ein Monopol innehätten". Weiter heißt es dort:

Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die EBU die angemeldeten Vereinbarungen geändert, um mit der Einfügung von Vergaberegeln für Unterlizenzen den breiten Zugang von Nichtmitgliedern der EBU zu den Sport-Senderechten der Eurovision zu gewährleisten. Damit werden die restriktiven Konsequenzen des gemeinsamen Erwerbs dieser Senderechte ausgeglichen. Die Regelungen werden dazu führen, dass Nichtmitglieder zu vernünftigen Konditionen umfangreichen Zugang zu Rechten für Liveübertragungen und Aufzeichnungen haben."

56 Zu den Beschränkungen aufgrund der gemeinsamen Nutzung der Eurovisionsrechte durch die Mitglieder der EBU, die um dieselbe Zuschauerschaft konkurrieren, führt die Kommission in Nummer 104 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Wettbewerb wegen der Marktstruktur, und weil die Nichtmitglieder der EBU an der Übertragung der in Rede stehenden Sportereignisse aufgrund der beschriebenen EBU-Vergaberegeln für Unterlizenzen teilhaben können, nicht ausgeschaltet" sei.

57 Somit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission, auch wenn sie eine genaue Definition des relevanten Produktmarktes nicht für erforderlich gehalten hat, bei der Prüfung, ob das Eurovisionssystem den Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG genügt, von einem Markt ausgegangen ist, der allein durch bestimmte sportliche Großereignisse wie den Olympischen Spielen gebildet wird. Das Fehlen einer genauen Definition hat daher im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die Untersuchung der Kommission gehabt, ob das Eurovisionssystem die Voraussetzung einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG erfuellt. Infolgedessen greift dieser Teil der Argumentation der Klägerinnen nicht durch.

58 Sodann ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beklagte einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der untersuchten Freistellungsvoraussetzung begangen hat, indem sie selbst für den Markt der besonderen internationalen Sportveranstaltungen die Regelung des Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem für geeignet gehalten hat, die Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Dritten auszugleichen und damit zu verhindern, dass der Wettbewerb zu ihrem Nachteil ausgeschaltet wird.

59 Vor einer Untersuchung dieser Regelung sind zunächst die Struktur der betreffenden Märkte und die Wettbewerbsbeschränkungen darzustellen, zu denen das Eurovisionssystem führt.

60 Zur Struktur der Märkte wird in der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, dass die Fernsehrechte für Sportveranstaltungen in der Regel für ein bestimmtes Gebiet, gewöhnlich ein Land, auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt würden. Diese Ausschließlichkeit gelte gemeinhin als unverzichtbar, um den Wert eines Sportprogramms, der sich in Einschaltquoten und möglichen Werbeeinnahmen ausdrücke, zu verbürgen (Nr. 51 der angefochtenen Entscheidung).

61 Die Fernsehrechte lägen gewöhnlich bei dem Veranstalter des Sportereignisses, der den Zugang zu den Austragungsstätten kontrollieren könne. Um die Fernsehübertragung des Ereignisses zu kontrollieren und die Exklusivität zu gewährleisten, lasse der Veranstalter nur einen Fernsehsender oder eine begrenzte Zahl von Fernsehanstalten zu, die das Fernsehsignal produzierten. Aufgrund ihres Vertrags mit dem Sportveranstalter dürften sie ihr Signal keinem Dritten zur Verfügung stellen, der nicht die entsprechenden Fernsehrechte erworben habe (Nr. 52 der angefochtenen Entscheidung).

62 Zur Position der EBU auf den betreffenden Märkten hat die Kommission festgestellt, dass sie im Laufe der letzten zehn Jahre erheblich geschwächt worden sei. Bei dem Erwerb von Fernsehrechten für bestimmte sportliche Veranstaltungen sehe sich die EBU der Konkurrenz großer europäischer Medienkonzerne sowie internationaler Sportrechteagenturen gegenüber. Die EBU habe im Laufe der letzten Jahre eine sehr große Zahl von Rechten für sportliche Großveranstaltungen wegen höherer Angebote von Wettbewerbern verloren (Nrn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung). Die EBU verbleibe allerdings in einer starken Marktposition, was den Erwerb von Senderechten für beim europäischen Zuschauer besonders beliebte große internationale Sportereignisse betreffe, die nach dem Willen der Rechteinhaber keinesfalls im Pay-TV gezeigt werden dürften. Zudem bleibe die EBU eine erstklassige Sammeladresse für Ausrichter, die ein Maximum an Zuschauern in Europa erreichen wollten. Die Tatsache, dass die Europarechte für die Olympischen Spiele bisher immer an die EBU verkauft worden seien, sei besonders bemerkenswert (Nrn. 55 bis 57 der angefochtenen Entscheidung).

63 Bezüglich der Auswirkungen des Eurovisionssystems auf den Wettbewerb ergeben sich laut der angefochtenen Entscheidung (Nrn. 71 bis 80) zwei Arten von Beschränkungen. Zum einen beschränkten der gemeinsame Erwerb der Fernsehrechte für sportliche Ereignisse, deren Nutzung und der Austausch des Signals den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern der EBU, die sowohl auf dem vorgelagerten Markt, dem des Erwerbs der Rechte, als auch auf dem nachgelagerten Markt, dem der Fernsehübertragung der sportlichen Ereignisse, in Wettbewerb stuenden, oder schlössen einen solchen Wettbewerb sogar aus. Zum anderen führe dieses System zu Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber Dritten, weil diese Rechte, wie in Nummer 75 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, im Allgemeinen als Exklusivrechte verkauft würden, so dass die Nichtmitglieder im Grundsatz überhaupt keinen Zugang zu ihnen hätten.

64 Auch wenn der Erwerb der Rechte für die Fernsehübertragung eines Ereignisses für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG fällt, und durch die Besonderheiten des Produkts und des betreffenden Marktes gerechtfertigt sein kann, kann die Ausübung dieser Rechte aufgrund besonderer rechtlicher oder wirtschaftlicher Begleitumstände dennoch zu einer solchen Beschränkung führen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel u. a., Slg. 1982, 3381, Randnrn. 15 bis 17).

65 In Übereinstimmung hiermit stellt die Kommission in Nummer 45 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte an bestimmten großen Sportereignissen große Auswirkungen auf die nachgelagerten Fernsehmärkte hat, auf denen die Sportereignisse... angeboten werden".

66 Im Übrigen zeigt die Prüfung der Akten und des Vorbringens der Parteien, dass der Erwerb der Rechte für die Übertragung eines internationalen sportlichen Großereignisses wie der Olympischen Spiele oder der Fußballweltmeisterschaft zwangsläufig eine erhebliche Auswirkung auf den Markt des Sponsorings und der Werbung hat, der Haupteinnahmequellen der frei empfangbaren Fernsehsender, da diese Programme eine sehr große Zahl von Zuschauern anziehen.

67 Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, wie es SIC getan hat, dass die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Eurovisionssystems sich gegenüber Dritten zum einen wegen des Umfangs der vertikalen Integration der EBU und ihrer Mitglieder, die nicht nur Rechte kaufen, sondern als Fernsehanstalten die gekauften Programme auch ausstrahlen, und wegen der räumlichen Ausdehnung der EBU, deren Mitglieder ihre Programme in alle Länder der Europäischen Union ausstrahlen, erheblich verstärkt haben. Folglich haben Nichtmitglieder, wenn die EBU Übertragungsrechte für ein internationales Sportereignis erwirbt, grundsätzlich automatisch keinen Zugang zu diesem Ereignis. Dagegen ist die Situation offenbar anders, wenn Übertragungsrechte für Sportereignisse von einer Agentur gekauft werden, die diese Rechte für den Wiederverkauf erwirbt, oder wenn sie von einem Multimediakonzern erworben werden, der nur in einigen Mitgliedstaaten über Sender verfügt, da dieser Konzern Verhandlungen mit Sendern aus anderen Mitgliedstaaten aufnehmen wird, um seine Rechte zu verkaufen. In diesem Fall behalten die anderen Wirtschaftsteilnehmer trotz des exklusiven Verkaufs der Rechte die Möglichkeit, über den Erwerb dieser Rechte für ihre jeweiligen Märkte zu verhandeln.

68 Angesichts dieser Verhältnisse, d. h. der Marktstruktur, der Stellung der EBU auf dem Markt für bestimmte internationale Sportveranstaltungen und des Umfangs der vertikalen Integration der EBU und ihrer Mitglieder ist zu prüfen, ob die Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem einen Ausgleich der Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber diesen Dritten zulässt und damit eine Ausschaltung des Wettbewerbs Dritter verhindert.

69 Vor dieser Untersuchung ist darauf hinzuweisen, das die Kommission sich, wie aus der angefochtenen Entscheidung (insbesondere den Nrn. 106 bis 108) folgt, bei ihrer Feststellung in den Nummern 103 und 104 ihrer Entscheidung (vgl. die Randnrn. 55 und 56), dass die durch das Eurovisionssystem bedingten Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Reihe von Vergaberegeln ausgeglichen würden, auf die gesamte Regelung für den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem bezieht, die die Unterlizenzregelung und die Vergaberegelung umfasst (vgl. Randnr. 18). Da es sich bei den Klägerinnen aber um frei zu empfangende Fernsehsender handelt, ist nur die Unterlizenzregelung geeignet, die von ihnen beanstandeten Wettbewerbsbeschränkungen auszugleichen. Daher wird das Gericht nur diese Regelung prüfen.

70 In Nummer 107 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass im Rahmen der Vergaberegelung sich die EBU und ihre Mitglieder [verpflichten], Nichtmitgliedern ausführlichen Zugang zu Sportprogrammen der Eurovision zu gewähren, für die in kollektiven Verhandlungen ausschließliche Rechte erworben wurden. Nach der Regelung von 1993 [können] Dritte... sowohl Rechte für Direktübertragungen als auch für Aufzeichnungen erhalten." In Nummer 28 der angefochtenen Entscheidung heißt es dazu, dass Nichtmitglieder in großem Umfang Zugang insbesondere zu nicht verwerteten Rechten z. B. zur Übertragung von Sportveranstaltungen [haben], die von einem EBU-Mitglied nicht oder nur zu einem geringen Teil gezeigt werden".

71 Wie sich aus Anhang I der angefochtenen Entscheidung ergibt, sieht die für die frei zu empfangenden Fernsehsender geltende Unterlizenzregelung die Möglichkeit der Vergabe von Unterlizenzen für Direktübertragungen und für Aufzeichnungen vor. Direktübertragungen (Abschnitt IV Nr. 1 des Anhangs I) sind nur für die übrig gebliebenen Sendungen vorgesehen, d. h. für die Ausstrahlung von Wettbewerben oder Teilen davon, die nicht von Mitgliedern der EBU direkt übertragen werden, wobei aber ein Ereignis... als direkt übertragen [gilt], wenn die Mehrheit seiner wichtigsten Wettbewerbe direkt ausgestrahlt werden" (Abschnitt IV Nr. 1.3 des Anhangs I). Es genügt folglich, dass ein Mitglied der EBU sich die Direktausstrahlung der Mehrheit der Wettbewerbe eines Ereignisses vorbehält, damit die mit ihm auf dem gleichen Markt in Wettbewerb stehenden Nichtmitglieder vom Erwerb von Unterlizenzen für die Direktübertragung des ganzen Ereignisses und selbst derjenigen Wettbewerbe dieses Ereignisses, die von dem betreffenden Mitglied der EBU nicht direkt ausgestrahlt werden, ausgeschlossen sind.

72 Wie sich aus den Antworten von SIC auf die Fragen des Gerichts ergibt, weigerte sich die der EBU angehörende portugiesische öffentliche Fernsehanstalt (RTP - Radiotelevisão Portuguesa SA, im Folgenden: RTP) unter Berufung auf diese Bestimmung, SIC Unterlizenzen für die Direktausstrahlung der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 1994 und sogar derjenigen Spiele, die RTP nicht ausstrahlen wollte, zu verkaufen, mit der Begründung, dass sie selbst die Mehrheit der Spiele dieses Wettbewerbs, nämlich 47 von 52, direkt ausstrahlen wolle.

73 Auch wenn es sich aus Gründen, die mit der Ausschließlichkeit der Übertragungsrechte für sportliche Veranstaltungen und der Erhaltung ihres wirtschaftlichen Wertes (vgl. Randnr. 60) zusammenhängen, als notwendig erweist, dass die Mitglieder der EBU sich die Direktübertragung der von der EBU erworbenen Programme vorbehalten, kann keiner dieser Gründe es rechtfertigen, dass dieses Recht auch dann auf alle Wettbewerbe ein und desselben Ereignisses ausgedehnt werden kann, wenn die Mitglieder nicht die Absicht haben, alle diese Wettbewerbe direkt auszustrahlen.

74 Im Übrigen ergibt sich aus der Anwendung der Unterlizenzregelung (für die frei zu empfangenden Sender) in Verbindung mit der Vergaberegelung (für die Pay-TV-Sender), dass auch dann, wenn ein Mitglied der EBU nicht die Mehrzahl der Wettbewerbe eines sportlichen Ereignisses direkt überträgt, die übrigen Wettbewerbe dieses Ereignisses aber über seinen Pay-TV-Kanal ausstrahlt, ein Nichtmitglied nur Zugang zu einer Direktübertragung hat, wenn es selbst ein Pay-TV-Sender ist - in diesem Fall kann es nach der Vergaberegelung Unterlizenzen für die Direktübertragung von Wettbewerben erwerben, die mit den von dem Mitglied der EBU übertragenen identisch oder vergleichbar sind.

75 Infolgedessen ist, wie sich auch aus den Akten, insbesondere dem Schriftwechsel zwischen M6 und dem Groupement de radiodiffuseurs français de l'union européenne de radio-télévision (GRF) sowie dem zwischen SIC und RTP ergibt, die Direktübertragung der wichtigsten Sportereignisse durch Sender, die der EBU nicht angeschlossen sind, nicht möglich, soweit die Mitglieder der EBU entweder selbst die Ereignisse unmittelbar ausstrahlen können oder aufgrund der Unterlizenzregelung von ihrem Recht Gebrauch machen können, auch die Ereignisse für sich zu reservieren, die sie nicht unmittelbar ausstrahlen wollen.

76 Diese Beschränkungen sind, wie sich aus der vorliegenden Rechtssache ergibt, um so einschneidender, als im Allgemeinen nur die Direktübertragungen für die Klägerinnen, die landesweite Sender mit frei zu empfangenden Vollprogrammen sind, wirklich von Interesse sind, da die Fernsehausstrahlung der sportlichen Wettbewerbe, zumindest der größten von ihnen, nur dann ein großes Publikum anziehen kann und damit die wirtschaftlichen Kosten rechtfertigt, wenn das Ergebnis der Wettbewerbe noch unbekannt ist, d. h., wenn die Übertragung live erfolgt. Dagegen haben die Sender mit allgemeinem Programmdienst wie die Klägerinnen, die sich ausschließlich über Werbung und Sponsoring finanzieren, wirtschaftlich kein echtes Interesse an der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen.

77 Zu diesen Beschränkungen treten noch - zumindest im Falle Frankreichs, wo mehrere Fernsehsender Mitglieder der EBU sind - praktische Probleme hinzu, die den Nichtmitgliedern sowohl den Direktkauf von Unterlizenzen als auch die Ersteigerung von Rechten der EBU, die von ihren Mitgliedern nicht verwertet werden, erschweren (dies war der Fall bei den Fernsehübertragungsrechten für das französische Fernsehen für die Olympischen Spiele von Sydney). Diese Schwierigkeiten beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Fernsehsender, die nicht der EBU angeschlossen sind, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die für die Fernsehübertragung sportlicher Veranstaltungen notwendigen technischen Mittel bereitzustellen und sowohl ihre Programmgestaltung als auch ihre Publikumsinformation darauf einzustellen, damit die Zuschauerzahlen erreicht werden können, die die Investition rechtfertigen.

78 So erhielt M6 auf eine Anfrage in ihrem Schreiben vom 18. Januar 1996, in dem sie darum gebeten hatte, ihr die Veranstaltungen der Olympischen Spiele von Atlanta (Juli 1996) mitzuteilen, die sie ausstrahlen könne, von der GRF erst bei einer Unterredung am 7. Juni 1996 die sehr vage Antwort, dass die französischen Mitglieder der EBU täglich fünfzehn Stunden direkt ausstrahlen würden und daher M6 die Möglichkeit von Direktübertragungen für eventuell einige wenige Footballspiele oder Wettkämpfe von geringerem Interesse wie dem Softball" eingeräumt werden könne.

79 Somit ist als ein erstes Ergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Kommission die Unterlizenzregelung nicht gewährleistet, dass die von den Mitgliedern der EBU nicht verwerteten Rechte der Direktübertragung ihren Wettbewerbern zur Verfügung gestellt werden.

80 Die Möglichkeit, Unterlizenzen für die Aufzeichnung von Veranstaltungen oder für Zusammenfassungen von diesen zu erwerben, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Übertragungsmodalitäten für frei zu empfangende landesweite Sender mit allgemeinem Programmangebot nur von begrenztem Interesse sind, ist ebenfalls in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Erstens dürfen Aufzeichnungen von Wettkämpfen, für die die EBU die Rechte erworben hat, frühestens eine Stunde nach dem Ende des Ereignisses (Embargo von einer Stunde) oder des letzten Wettbewerbs, niemals aber vor 22.30 Uhr Ortszeit, ausgestrahlt werden. Zweitens ergibt sich aus den Unterlagen, die die Klägerinnen zu den Akten gereicht haben, dass die Mitglieder der EBU jedenfalls für die Länder, in denen die Klägerinnen senden, in Wirklichkeit noch strengere Bedingungen insbesondere bezüglich des Zeitembargos und der redaktionellen Behandlung der Programme aufgestellt haben.

81 Die untersuchte Regelung sieht schließlich für die Sender, die der EBU nicht angeschlossen sind, die News access" genannte Möglichkeit vor, Rechte für die Ausstrahlung aktueller Berichte (zwei Ausschnitte je Ereignis und Wettkampftag von 90 Sekunden jeweils) zu erwerben. Die Klägerinnen haben jedoch darauf hingewiesen, dass ihnen diese Möglichkeit in den Ländern, in denen sie sendeten, unabhängig von der Unterlizenzregelung stets garantiert sei. In Spanien und Portugal ist die Möglichkeit der Ausstrahlung von Zusammenfassungen sportlicher Ereignisse zur Information der Öffentlichkeit aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Information gewährleistet. In Frankreich besteht diese Möglichkeit aufgrund des Verhaltenskodex für die französischen Fernsehsender.

82 Die Kommission hat auf die Frage des Gerichts, welche Beweise sie für ihre Behauptung vorlegen kann, dass die seit 1993 für die frei zu empfangenden Sender geltende Regelung über den Zugang Dritter zu den Eurovisionsrechten einen umfangreichen Zugang zu Rechten für Liveübertragungen und Aufzeichnungen" gewähre, eine Liste der EBU zu den Akten gereicht, in der die bis zum 13. Mai 1997 gewährten Unterlizenzen aufgeführt sind. Die Behauptungen der Kommission und der EBU bezüglich der Regelung des Zugangs Dritter zum Eurovisionssystem werden jedoch durch die Angaben in dieser Liste keineswegs bestätigt, sondern in Frage gestellt. Diesen Angaben zufolge scheinen zwar die Mitglieder der EBU in einigen Ländern wie den Niederlanden, Schweden und Norwegen konkurrierenden Fernsehsendern Unterlizenzen zu gewähren, doch wird die Gewährung solcher Lizenzen in den anderen Mitgliedstaaten sehr restriktiv gehandhabt und beschränkt sich auf die Einräumung von Unterlizenzen für regionale Fernsehsender, die auf sehr begrenzten Märkten tätig sind wie in Spanien (was im Übrigen durch die Liste über die Unterlizenzen bestätigt wird, die die RTVE im Rahmen ihrer Streithilfe vorgelegt hat), oder auf Unterlizenzen, die weitgehend auf die Ausstrahlung von Ausschnitten der Wettkämpfe zu Informationszwecken (den News Acces") wie in Italien oder in Deutschland beschränkt sind. Für die Länder, in denen zwei der Klägerinnen tätig sind, nämlich Frankreich und Portugal, werden keine Unterlizenzen erwähnt.

83 Somit ergibt sich aus der Gesamtheit der beim Gericht eingereichten Unterlagen, dass die Unterlizenzregelung entgegen der Schlussfolgerung, zu der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gekommen ist, den Konkurrenten der Mitglieder der EBU keinen ausreichenden Zugang zu den Rechten für die Übertragung sportlicher Ereignisse garantiert, über die Letztere aufgrund ihrer Beteiligung an dieser Einkaufsgemeinschaft verfügen. Sowohl die Bestimmungen als auch die Durchführung dieser Regelung versetzt die Konkurrenten der Mitglieder der EBU - bis auf wenige Ausnahmen - nicht in die Lage, Unterlizenzen für die nicht verwerteten Eurovisionsrechte für Direktübertragungen zu erwerben. In Wirklichkeit bieten sie nur unter sehr engen Bedingungen die Möglichkeit, Unterlizenzen für die Ausstrahlung von Zusammenfassungen von Wettbewerben zu erwerben.

84 Dem steht nicht das Argument der EBU entgegen, dass das gute Funktionieren der Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem dadurch bewiesen werde, dass das dort vorgesehene Schiedsverfahren nicht in Anspruch genommen werde. Zunächst ist diese Behauptung falsch, da sich aus dem Schriftwechsel zwischen SIC und RTP ergibt, dass diese Wirtschaftsteilnehmer das Schiedsverfahren zumindest wegen des Kaufs von Unterlizenzen für die Fußballweltmeisterschaft 1994 eingeleitet haben. Zudem sieht die untersuchte Regelung das Schiedsverfahren nur für Streitigkeiten über den Preis der Unterlizenzen vor, was bedeutet, dass die Parteien auf dieses Verfahren nur zurückgreifen, wenn sie sich über alle anderen Zugangsvoraussetzungen geeinigt haben (vgl. Abschnitt IV Nr. 5.1 des Anhangs I der angefochtenen Entscheidung und Anhang II Ziffer iii dieser Entscheidung). Daher beweist die Tatsache, dass dieses Verfahren nicht in Anspruch genommen wird, nicht, dass die Unterlizenzregelung wirklich einen Zugang zu den von der EBU erworbenen Programmen gewährt.

85 Nach alledem hat die Kommission mit der Feststellung, dass sogar im Falle eines Produktmarktes, der auf bestimmte internationale sportliche Großveranstaltungen beschränkt ist, die Unterlizenzregelung Dritten, die in Wettbewerb mit den Mitgliedern der EBU stehen, Zugang zu den Eurovisionsrechten garantiert und damit eine Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt verhindert, einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe b EG begangen.

86 Da die Gewährung einer Einzelfreistellung durch die Kommission davon abhängt, dass die Vereinbarung oder der Beschluss einer Unternehmensvereinigung die vier in Artikel 81 Absatz 3 EG genannten Voraussetzungen kumulativ erfuellt und die Freistellung schon dann zu versagen ist, wenn eine der vier Voraussetzungen nicht vorliegt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, und des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104), ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die anderen Klagegründe oder über die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-216/00 und T-300/00 wegen Vorlage von Schriftstücken noch zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerinnen sowie RTI als Streithelferin in der Rechtssache T-300/00 einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die der Klägerinnen und die von RTI aufzuerlegen. Da DSF nicht beantragt hat, die Kommission zur Tragung der ihr durch den Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 entstandenen Kosten zu verurteilen, trägt diese Streithelferin ihre eigenen Kosten.

89 Da Antena 3 beantragt hat, UER und RTVE die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in der Rechtssache T-216/00 entstanden sind, sind UER und RTVE zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Antena 3 im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen. Da M6 und SIC beantragt haben, UER die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in den Rechtssachen T-185/00 und T-300/00 entstanden sind, ist UER zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der M6 und SIC im Rahmen dieser Streithilfe entstandenen Kosten zu verurteilen. Da Telecinco nicht beantragt hat, UER oder RTVE die Kosten im Zusammenhang mit deren Streitbeitritt in der Rechtssache T-299/00 aufzuerlegen, tragen diese Streithelferinnen in dieser Rechtssache nur ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2000/400/EG der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache Nr. IV/32.150 - Eurovision) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen und die der Streithelferin Reti Televisive Italiane Spa.

3. Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH trägt die ihr im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

4. Die Streithelferin Union européenne de radio-télévision trägt ihre eigenen Kosten sowie die, die im Rahmen ihrer Streithilfe Métropole télévision SA, Antena 3 de Televisión SA und SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA entstanden sind.

5. Die Streithelferin Radiotelevisión Española trägt ihre eigenen Kosten sowie die, die im Rahmen ihrer Streithilfe Antena 3 de Televisión SA entstanden sind.

6. Gestevisión Telecinco SA trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Streithilfe der Union européenne de radio-télévision sowie der Streithilfe der Radiotelevisión Española entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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