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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.10.1995
Aktenzeichen: T-185/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 178
EG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, das durch die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurde, sind die durch das PHARE-Programm finanzierten Aufträge als nationale Aufträge anzusehen, die nur den begünstigten Staat und den Wirtschaftsteilnehmer binden. Die Verträge werden nämlich nur von diesen beiden Partnern vorbereitet, ausgehandelt und geschlossen. Dagegen entstehen zwischen den Bietern und der Kommission keine Rechtsbeziehungen, da sich die Kommission darauf beschränkt, im Namen der Gemeinschaft die Finanzierungsentscheidungen zu treffen, und da ihre Handlungen nicht bewirken können, daß den Bietern gegenüber die Entscheidung des durch das PHARE-Programm begünstigten Staates durch eine Gemeinschaftsentscheidung ersetzt wird.

Folglich kann es in diesem Bereich gegenüber den Bietern keine Handlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sein könnte.

Dagegen ist die Erhebung einer Schadensersatzklage, die einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, möglich, da sich nicht ausschließen lässt, daß anläßlich der Vergabe oder der Durchführung der durch das PHARE-Programm finanzierten Vorhaben Dritte durch Handlungen oder Verhaltensweisen geschädigt werden, die der Kommission zuzurechnen sind.

2. Wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften entfaltet das Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums alle seine Wirkungen von seinem Inkrafttreten, d. h. vom 1. Januar 1994, an. Es findet deshalb nur auf rechtliche Situationen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Ein Unternehmen, das sich auf eine Ausschreibung gemeldet hat, deren Modalitäten von der Kommission im Jahr 1993 festgelegt worden waren, kann deshalb eine Schadensersatzklage, die es wegen des Verhaltens der Kommission bei der Vergabe des Auftrags gegen die Gemeinschaft erhebt, nicht auf den Umstand stützen, daß die Kommission dieses Abkommen verletzt habe ° selbst wenn die Entscheidung der Kommission, aus der diese Verletzung hergeleitet wird, von 1994 datieren sollte °, wenn diese Entscheidung, die wegen des Verhaltens des Unternehmens mit Verspätung getroffen wurde, nur die Durchführung der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen darstellt und nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie eine neue Rechtslage gegenüber derjenigen geschaffen hat, die sich hinsichtlich der Rechte der beteiligten Unternehmen aus dieser Ausschreibung ergab.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 26. OKTOBER 1995. - GEOTRONICS SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - PHARE-PROGRAMM - BESCHRAENKTE AUSSCHREIBUNG - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULAESSIGKEIT - EWR-ABKOMMEN - HAFTUNGSKLAGE. - RECHTSSACHE T-185/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Das PHARE-Programm, das auf der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375, S. 11) beruht, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 (ABl. L 257, S. 1), Nr. 3800/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. L 357, S. 10) und Nr. 2334/92 des Rates vom 7. August 1992 (ABl. L 227, S. 1) zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa geändert wurde, stellt den Rahmen dar, in dem die Europäische Gemeinschaft die Wirtschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas zusammenfasst, um Maßnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Reformprozesses in diesen Ländern durchzuführen.

2 Am 9. Juli 1993 gaben die Kommission "im Namen der rumänischen Regierung" und das rumänische Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie gemeinsam durch Vermittlung der "EC/PHARE-Programme Management UNIT-Bucharest" (im folgenden: PMU-Bukarest), einer Stelle, die den rumänischen Staat vertrat und mit der Durchführung des Vorhabens betraut war, eine beschränkte Ausschreibung der Lieferung von elektronischen Tachymetern ("Komplettstationen") an das rumänische Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie bekannt, die im Rahmen des Agrarreformprogramms in Rumänien verwendet werden sollten. Nach Artikel 2 der allgemeinen Bedingungen der beschränkten Ausschreibung mussten die zu liefernden Geräte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der Staaten, die durch das PHARE-Programm unterstützt werden, stammen.

3 Am 16. Juli 1993 legte die Geotronics SA, eine Gesellschaft französischen Rechts, deren Anteile zu 100 % von der schwedischen Gesellschaft Geotronics AB gehalten werden, ein Angebot für die Lieferung von 80 Komplettstationen des Typs Geodimeter 510 N ("electronic total stations with inbuilt memory for data storage") vor.

4 Mit Telefax vom 18. Oktober 1993 teilte die PMU-Bukarest der Klägerin mit, daß ihr Angebot günstig aufgenommen worden sei und daß der für den Vertragsschluß zuständigen Behörde ("contracting authority") ein Vertrag zur Billigung vorgelegt werde.

5 Mit Telefax vom 19. November 1993 unterrichtete die Kommission die Klägerin darüber, daß ihr der Bewertungsausschuß ("evaluation committee") empfohlen habe, der Klägerin den betreffenden Auftrag zu erteilen, daß sie aber Zweifel bezueglich des Ursprungs der von der Geotronics SA angebotenen Erzeugnisse habe und in dieser Hinsicht nähere Auskünfte erhalten wolle.

6 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 erteilte die Geotronics SA der Kommission nähere Auskünfte über den Zusammenbau der Tachymeter und teilte ihr mit, daß diese im Vereinigten Königreich hergestellt würden.

7 Am 2. März 1994 teilte die Klägerin der Kommission mit, daß sie erfahren habe, daß ihr Angebot deshalb abgelehnt werde, weil die angebotenen Geräte aus Schweden stammten. Da die Klägerin der Auffassung war, daß sich die Lage bezueglich der Kriterien für den Ursprung der Waren nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3; im folgenden: EWR-Abkommen) am 1. Januar 1994 geändert habe, schlug sie der Kommission vor, das Verfahren der beschränkten Ausschreibung wiederzueröffnen.

8 Die Kommission lehnte mit Telefax vom 10. März 1994 an die Klägerin deren Angebot mit der Begründung ab, daß die von der Geotronics SA angebotenen Geräte entgegen den für die beschränkte Ausschreibung geltenden Bedingungen nicht aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus einem Staat, der durch das PHARE-Programm unterstützt werde, stammten.

9 Am 11. März 1994 teilte die Kommission der PMU-Bukarest mit, daß sie nach Prüfung der beiden Angebote, die bis zum Ende der beschränkten Ausschreibung für die elektronischen Tachymeter eingegangen seien, zu der Auffassung gelangt sei, daß nur das Angebot eines deutschen Unternehmens die im Rahmen der beschränkten Ausschreibung aufgestellten Bedingungen erfuelle und daß dieses angenommen werden könne. Folglich forderte die Kommission die PMU-Bukarest auf, zum Zweck des Vertragsschlusses mit diesem deutschen Unternehmen Kontakt aufzunehmen.

10 Unter diesen Umständen hat die Geotronics SA mit Klageschrift, die am 29. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 185 des Vertrages einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu erreichen.

12 Am 17. Mai 1994 unterrichtete die PMU-Bukarest die Kommission darüber, daß das rumänische Ministerium für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie als die für den Vertragsschluß zuständige Behörde am 15. April 1994 die Entscheidung getroffen habe, den Auftrag dem deutschen Unternehmen zu erteilen.

13 Am selben Tag teilte die PMU-Bukarest der Klägerin mit, daß es den rumänischen Behörden nicht möglich sei, ihr den in Rede stehenden Auftrag zu erteilen, weil ihr Angebot nicht die Bedingungen bezueglich der in der beschränkten Ausschreibung festgelegten Ursprungskriterien erfuelle.

14 Durch Entscheidung des Gerichts vom 7. Juli 1994 ist die Rechtssache nach Anhörung der Parteien an die Vierte Kammer mit drei Richtern verwiesen worden.

15 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R (Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519) ist der Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen worden.

16 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission jedoch aufgefordert, das Rahmenabkommen zwischen der Kommission und dem rumänischen Staat, der durch das PHARE-Programm unterstützt wird, vorzulegen.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Juni 1995 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

1) die an die Geotronics SA gerichtete Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihres Angebots, wie sie in einem der Geotronics SA am 10. März 1994 zugegangenen Telefax bekanntgegeben wurde, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

2) die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie der Geotronics SA durch die erwähnte Entscheidung verursacht hat und der sich auf 500 400 ECU beläuft, zuzueglich der Zinsen für jeden Kalendermonat in Höhe von 1 % über dem 30-Tage-Libor von dem Zeitpunkt, zu dem der Geotronics SA die Entscheidung der Kommission bekanntgegeben wurde, bis zur vollständigen Zahlung;

3) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als teilweise unzulässig und im übrigen als unbegründet abzuweisen;

2) der Geotronics SA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung geltend, daß das beanstandete Schreiben vom 10. März 1994 keine Entscheidung darstelle, die verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet seien, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, erzeugen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 21). Nach den Bestimmungen über die Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Behörden der durch das PHARE-Programm begünstigten Staaten im Ausschreibungsverfahren könne es gegenüber den bietenden Unternehmen keine Entscheidungshandlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne.

21 In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, daß das PHARE-Programm aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (im folgenden: Gesamthaushaltsplan) finanziert werde und daß die Aufträge gemäß der Hauhaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan (ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Haushaltsordnung) und insbesondere gemäß den Bestimmungen ihres Titels IX betreffend die Aussenhilfe, wie sie durch die Verordnung Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (ABl. L 70, S. 1) geändert worden seien, erteilt würden. Nach der Haushaltsordnung obliege es der Kommission, die Vorschläge für die Vergabe von Aufträgen zu genehmigen, während es Aufgabe des begünstigten Staates sei, die Kostenvoranschläge, Aufträge, Verträge und Nachtragsvereinbarungen zu unterzeichnen und sie anschließend der Kommission zu notifizieren.

22 Die Kommission weist darauf hin, daß die in dieser Weise festgelegte Rollenverteilung in den Rahmenabkommen zwischen der Kommission und den durch das PHARE-Programm begünstigten Staaten zum Ausdruck komme. Sie führt weiter aus, daß die PMU (Programme Management Units), die für die Bekanntgabe und Durchführung aller Vorhaben verantwortlich seien, nicht Teil der Verwaltungsstruktur der Kommission seien, sondern für Rechnung ihrer Regierung alle Schritte unternähmen, für die nach der Haushaltsordnung der begünstigte Staat die Verantwortung trage.

23 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich daraus, daß das durch das PHARE-Programm eingeführte Verfahren der Auftragsvergabe mit demjenigen vergleichbar sei, das bei den Aufträgen angewandt werde, die vom Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden: EEF) gemäß den Bestimmungen des am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichneten Dritten Abkommens zwischen den Staaten Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raums und den Europäischen Gemeinschaften (AKP°EWG; ABl. 1986, L 86, S. 3) finanziert würden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die vom EEF finanzierten öffentlichen Aufträge nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 22, und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91, Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnrn. 23 und 24) nationale Aufträge blieben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß nur die Vertreter der durch die Finanzierung begünstigten Staaten verantwortlich seien, während die Beteiligung der Kommission am Verfahren der Vergabe dieser Aufträge nur auf die Feststellung gerichtet sei, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt seien. Im vorliegenden Fall stelle das Schreiben des rumänischen Ministeriums für Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie vom 17. Mai 1994, mit dem die zuständige rumänische Behörde die Klägerin darüber unterrichtet habe, daß sie den Vertrag mit ihr nicht schließen werde, die die Klägerin beschwerende Maßnahme dar.

24 Die Klägerin trägt vor, daß das am 10. März 1994 an sie gerichtete Schreiben ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt hätten, da es die Entscheidung der Kommission zum Ausdruck bringe, ihr Angebot abzulehnen, nachdem die rumänischen Behörden ihr Angebot dem eines anderen Bieters vorgezogen hätten. Auch wenn die Kommission nicht die für den Vertragsschluß zuständige Behörde im Sinne der Bestimmungen des PHARE-Programms sei, so habe sie in dem Verfahren der Finanzierung des PHARE-Programms doch eine entscheidende Rolle gespielt, indem sie die Bedingungen festgesetzt habe, unter denen ein Angebot angenommen werden könne, und indem sie die Verantwortung für das Verfahren der beschränkten Ausschreibung übernommen habe. Bestätigt werde diese Schlußfolgerung durch den Wortlaut des Schreibens, das die Kommission am 10. März 1994 an die Klägerin gerichtet habe und in dem sie ausgeführt habe, daß sie "die Vergabe des Auftrags an die Geotronics SA nicht genehmigen [kann]" und daß sie "die Ausschreibung nicht neu veröffentlichen [wird]", sowie durch den Wortlaut des Schreibens der Kommission vom 11. März 1994, mit dem sie die rumänischen Behörden aufgefordert habe, den Vertrag mit dem anderen Bieter auszuhandeln.

25 Zu der Auffassung der Kommission, daß das Schreiben, das die rumänischen Behörden am 17. Mai 1994 an sie gerichtet hätten, die sie beschwerende Entscheidung darstelle, trägt die Klägerin vor, daß die rumänischen Behörden zunächst das Angebot der Geotronics SA vorgezogen hätten und daß sie dann aufgrund der Entscheidung der Kommission, das Angebot der Geotronics SA wegen des nichtgemeinschaftlichen Ursprungs der angebotenen Geräte abzulehnen, ihre Meinung geändert hätten. Mithin sei es die von der Kommission getroffene Maßnahme, die Geotronics SA auszuschließen, gewesen, die ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeugt und ihre Interessen beeinträchtigt habe.

26 Zu der Rechtsprechung, auf die sich die Kommission berufe, um ihre Einrede der Unzulässigkeit zu begründen, trägt die Klägerin vor, daß jeder Vergleich mit den Gemeinschaftshilfen, die im Rahmen des EEF gemäß dem Dritten Abkommen von Lomé gewährt würden, im vorliegenden Fall unerheblich sei. Im Gegensatz zu den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung Nr. 3906/89, die die Kommission als die für das gesamte System der Hilfen verantwortliche Behörde bezeichneten, beschränke das Dritte Abkommen von Lomé die Rolle der Kommission auf die Finanzierung der Hilfsvorhaben. So seien im Rahmen der vom EEF gewährten Hilfen nur die nationalen Behörden die Verhandlungspartner der Bieter, wobei sich die Kommission darauf beschränke, mit den AKP-Staaten zur Finanzierung der Hilfsvorhaben zusammenzuarbeiten, während die Kommission im Rahmen des PHARE-Programms sowohl mit den nationalen Behörden wie auch mit den verschiedenen Bietern unmittelbar verhandele. Im übrigen werde das PHARE-Programm aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert und stelle deshalb eine Gemeinschaftstätigkeit dar, während der EEF nicht Teil des Gemeinschaftshaushalts sei und besonderen Haushaltsbestimmungen unterliege.

Würdigung durch das Gericht

27 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Hilfen nach der Grundverordnung über das PHARE-Programm von der Gemeinschaft entweder autonom oder in Kofinanzierung mit Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, Drittländern, multilateralen Einrichtungen oder mit den Empfängerländern selbst gewährt werden.

28 Sodann ist dann darauf hinzuweisen, daß die im Rahmen des PHARE-Programms gewährten Hilfen gemäß der u. a. durch die Verordnung Nr. 610/90 geänderten Haushaltsordnung, deren Titel IX für die Aussenhilfe gilt, aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden.

29 Nach den Artikeln 107 und 108 Absatz 2 der Verordnung Nr. 610/90 sorgt der begünstigte Staat für die Ausführung der Vorhaben und Maßnahmen, die im Rahmen der Kooperationspolitik der Gemeinschaft finanziert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, die als Verwalterin der Hilfe die Kredite gewährt und dafür sorgt, daß für die Teilnahme an den Ausschreibungen gleiche Bedingungen bestehen, daß Diskriminierungen beseitigt werden und daß das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird.

30 Nach Artikel 109 Absatz 2 dieser Verordnung ist es jedoch Sache des begünstigten Staates, die Ausschreibungen bekanntzugeben, die eingehenden Angebote entgegenzunehmen, die Aufsicht über die Angebotsauswertung zu führen und die Ergebnisse der Ausschreibungen festzustellen. Auch obliegt es dem begünstigten Staat, die Aufträge, Verträge, Nachtragsvereinbarungen und Kostenvoranschläge zu unterzeichnen und sie anschließend der Kommission zu notifizieren. Daraus folgt, daß die Befugnis zur Erteilung eines Auftrags dem durch das PHARE-Programm begünstigten Staat zusteht. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin in dieser Hinsicht eingeräumt, daß es der rumänischen Regierung im vorliegenden Fall freigestanden hätte, den Auftrag trotz der Weigerung der Kommission, ihr den Vorteil der Gemeinschaftshilfe zu gewähren, an die Geotronics SA zu vergeben.

31 Aus dieser Zuständigkeitsverteilung ergibt sich, daß die durch das PHARE-Programm finanzierten Aufträge als nationale Aufträge anzusehen sind, die nur den begünstigten Staat und den Wirtschaftsteilnehmer binden. Die Verträge werden nämlich nur von diesen beiden Partnern vorbereitet, ausgehandelt und geschlossen.

32 Dagegen entstehen zwischen den Bietern und der Kommission keine Rechtsbeziehungen, da sich die Kommission darauf beschränkt, im Namen der Gemeinschaft die Finanzierungsentscheidungen zu treffen, und da ihre Handlungen nicht bewirken können, daß den Bietern gegenüber die Entscheidung des durch das PHARE-Programm begünstigten Staates durch eine Gemeinschaftsentscheidung ersetzt wird. Folglich kann es in diesem Bereich gegenüber den Bietern keine Handlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sein könnte (vgl. in Analogie hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, Randnrn. 18 und 19, vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnrn. 28 und 29, Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 26, und Forafrique Burkinabe/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

33 Demnach kann das Schreiben vom 10. März 1994, mit dem die Kommission der Klägerin mitteilte, daß sie gezwungen sei, ihr Angebot wegen des nichtgemeinschaftlichen Ursprungs der angebotenen Geräte abzulehnen, trotz der von der Kommission verwendeten Formulierungen nicht als eine Handlung der Kommission angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt hat, die die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigen können.

34 Es sollte hinzugefügt werden, daß eine eventuelle Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 10. März 1994 der Klägerin jedenfalls nicht von Nutzen sein könnte, da sie für sich allein nicht geeignet wäre, den Vertrag in Frage zu stellen, der die rumänische Regierung an das deutsche Unternehmen, dem der Auftrag erteilt wurde, bindet.

35 Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 10. März 1994 als unzulässig zurückzuweisen.

Begründetheit

Zum Antrag auf Schadensersatz

Zur Grundlage der Haftung

° Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin trägt vor, daß die Kommission durch die Ablehnung des Angebots der Geotronics SA wegen des Ursprungs der angebotenen Erzeugnisse das EWR-Abkommen verletzt und einen Fehler begangen habe, der ihre ausservertragliche Haftung auslöse, und daß sie deshalb den entstandenen Schaden ersetzen müsse.

37 Die Kommission führt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung aus, daß sie keine rechtswidrige Handlung begangen habe und daß sie deshalb nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden könne, den die Klägerin angeblich erlitten habe. Jedenfalls bestehe zwischen ihrem Verhalten und dem angeblich entstandenen Schaden kein Kausalzusammenhang.

° Würdigung durch das Gericht

38 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Umstand, daß die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, nicht zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führt, da diese einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 32).

39 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des PHARE-Programms die Verantwortung für die Finanzierung der Vorhaben der Kommission übertragen ist. Folglich lässt sich nicht ausschließen, daß anläßlich der Vergabe oder der Durchführung der Vorhaben, die gemäß dem PHARE-Programm finanziert werden, Dritte durch Handlungen oder Verhaltensweisen der Kommission, ihrer Dienststellen oder einzelner Bediensteter geschädigt werden; daher muß jede Person, die sich durch solche Handlungen oder Verhaltensweisen verletzt fühlt, die Möglichkeit haben, eine Haftungsklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages zu erheben, sofern sie die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden nachweist (vgl. in Analogie hierzu Urteil CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

40 Demnach ist zu prüfen, ob die Kommission einen Fehler begangen hat, der ihre Haftung im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 des Vertrages auslösen kann, und in diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob sie das EWR-Abkommen verletzt hat.

Zum Klagegrund der Verletzung des EWR-Abkommens

° Vorbringen der Parteien

41 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß das EWR-Abkommen, das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten sei, den geographischen Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung über den freien Warenverkehr, den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapital, den Wettbewerb und die anderen Gemeinschaftsbestimmungen auf die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (im folgenden: EFTA), die Signatarstaaten des EWR-Abkommens seien, ausdehne.

42 Die Klägerin führt aus, daß der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens falle, da er ein System der Aussenhilfe betreffe, das sich nachteilig auf Privatpersonen und Erzeugnisse auswirke, auf die die Bestimmungen des EWR-Abkommens anwendbar seien.

43 Hierzu trägt die Klägerin vor, daß der Ausschluß von Erzeugnissen wegen ihres nichtgemeinschaftlichen Ursprungs eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 des EWR-Abkommens darstelle, der ebenso wie Artikel 6 des Vertrages autonom auf alle durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fallgestaltungen angewandt werde, wenn keine besonderen Diskriminierungsverbote bestuenden (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache C-305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461).

44 Ferner nehme die Kommission durch die Ablehnung eines Angebots wegen des nichtgemeinschaftlichen Ursprungs der angebotenen Erzeugnisse eine Diskriminierung vor, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnissen und den Erzeugnissen aus den EFTA-Ländern führen könne, da den erstgenannten Erzeugnissen ein Wettbewerbsvorteil zugute komme. Zudem behindere die von der Kommission vorgenommene Diskriminierung den freien Warenverkehr im Sinne der Artikel 8 und 11 des EWR-Abkommens und stelle eine Verletzung der Bestimmungen und Regelungen dar, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 des EWR-Abkommens für das öffentliche Auftragswesen gälten.

45 Die Kommission wendet dagegen ein, daß das EWR-Abkommen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, wobei sie zunächst geltend macht, daß die beschränkte Ausschreibung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bekanntgegeben worden sei und dieses Inkrafttreten gemäß dem Grundsatz der Nichtrückwirkung keine Verpflichtung zur Wiedereröffnung des betreffenden Ausschreibungsverfahrens mit sich bringe. Ausserdem müsse eine Entscheidung immer den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, die im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens abgeschlossen gewesen sei, so daß die Entscheidung nicht zugunsten eines einzelnen Bieters von der Ausschreibung habe abweichen können.

46 Die Kommission führt sodann aus, daß in diesem Fall keine Verletzung der Artikel 4, 8, 11 und 65 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen könne, da die Waren für Rumänien bestimmt seien, das nicht Partei des EWR-Abkommens sei, und daß aus diesem Grund weder ein Warenverkehr noch Transaktionen bezueglich eines öffentlichen Auftrags innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gegeben seien.

47 Ausserdem trügen die Parteien des EWR-Abkommens, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft seien, nicht zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts und folglich auch nicht zur Finanzierung des PHARE-Programms bei. Es wäre daher anormal, wenn diese Länder verlangen könnten, daß die aus diesen Ländern stammenden Waren im Rahmen der Programme der Gemeinschaftshilfe akzeptiert werden müssten.

° Würdigung durch das Gericht

48 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß das EWR-Abkommen wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften alle seine Wirkungen von seinem Inkrafttreten, d. h. vom 1. Januar 1994, an entfaltet und daß es deshalb nur auf rechtliche Situationen Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.

49 Das Gericht stellt sodann fest, daß im vorliegenden Fall die beschränkte Ausschreibung, die die Kommission am 9. Juli 1993 im Namen der rumänischen Regierung bekanntgab, den rechtlichen Rahmen für das Verfahren zur Vergabe des Auftrags, insbesondere hinsichtlich der Bedingung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse, festgelegt hat.

50 Vernünftigerweise mussten sowohl die Kommission bei der Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Ausschreibung vom 9. Juli 1993 als auch die Klägerin bei der Einreichung ihres Lieferangebots am 16. Juli 1993 damit rechnen, daß die Entscheidung über die Vergabe der von der Gemeinschaft gewährten Hilfe vor dem 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens, auf der Grundlage dieser Bedingungen ergehen konnte.

51 Jedoch ist festzustellen, daß die Klägerin angesichts der Zweifel, die die Kommission in dem Schreiben äusserte, das sie ihr am 19. November 1993 zur Frage des gemeinschaftlichen Ursprungs der angebotenen Erzeugnisse sandte, in ihrer Antwort vom 14. Dezember 1993 behauptet hat, daß die von ihr angebotenen Erzeugnisse im Vereinigten Königreich hergestellt würden. Erst aufgrund der Kontakte, die nach dem 1. Januar 1994 zwischen der Klägerin und der Kommission stattfanden, konnte die Kommission durch den Nachweis des hauptsächlich schwedischen Ursprungs der angebotenen Erzeugnisse ihre Zweifel bestätigt sehen.

52 Der Vertreter der Klägerin hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Verzögerung, zu der es in dem Verfahren gekommen sei, der Klägerin zuzuschreiben sei, da sie die Kommission ohne bösen Glauben hinsichtlich des Ursprungs der Erzeugnisse irregeführt habe. Er hat ausserdem anerkannt, daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen wäre, die Frage der Anwendbarkeit des EWR-Abkommens auf das streitige Verfahren der Auftragsvergabe aufzuwerfen, wenn die Kommission vor dem 1. Januar 1994 eine Entscheidung getroffen hätte.

53 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß sich die Kommission zu Recht auf die allgemeinen Bedingungen, die sie in der beschränkten Ausschreibung festgelegt hatte und die von der Klägerin vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens akzeptiert worden waren, gestützt hat, als sie der Klägerin am 10. März 1994 mitteilte, daß ihr Angebot deswegen abgelehnt werden müsse, weil die von ihr angebotenen Geräte entgegen den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen nicht aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus einem durch das PHARE-Programm begünstigten Staat stammten.

54 Das Schreiben vom 10. März 1994 stellt nämlich nur die Durchführung der in der beschränkten Ausschreibung festgelegten Bedingungen dar, und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß es eine neue Rechtslage gegenüber derjenigen, die sich aus der beschränkten Ausschreibung ergab, geschaffen hat. Demnach kann der Umstand, daß diese Durchführung zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich der rechtliche Kontext wegen des Inkrafttretens des EWR-Abkommens geändert hatte, nicht den durch die Ausschreibung festgelegten rechtlichen Rahmen in Frage stellen und der Klägerin Rechte verleihen, die sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung nicht geltend machen konnte.

55 Ausserdem kann das EWR-Abkommen jedenfalls nicht für Aufträge gelten, für die Rechtsbeziehungen maßgebend sind, an denen ein Staat beteiligt ist, der nicht zu den Unterzeichnern des EWR-Abkommens gehört. Entgegen der Auffassung der Klägerin, daß im Rahmen des PHARE-Programms in Wirklichkeit die Kommission die ausgeschriebenen Erzeugnisse kaufe, um sie anschließend an die begünstigten Staaten weiterzuverkaufen, ergibt sich nämlich aus dem Vorstehenden, daß es sich bei den fraglichen Aufträgen um nationale Aufträge handelt, die ausschließlich in die Sphäre der Rechtsbeziehungen fallen, die zwischen dem Bieter und dem begünstigten Staat, im vorliegenden Fall Rumänien, das nicht Partei des EWR-Abkommens ist, zustande kommen.

56 Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie das EWR-Abkommen nicht auf das vorliegende Verfahren der Auftragsvergabe angewandt hat.

57 Daher ist der Schadensersatzantrag wegen Fehlens irgendeines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

58 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und die Kommission ihre Verurteilung beantragt hat, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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