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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: T-185/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 85 | |
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 3 |
1 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Streithelfer nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt, die vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde.
2 Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge enthält keine zwingenden Vorschriften, die die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten; sie bewirkt auch nicht die Nichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht alle in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.
In einem solchen Fall fällt der fragliche Vertrag nur dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn er eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und wenn er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
3 Will die Kommission eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen, so muß sie bei der Ausübung ihres Ermessens die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abwägen.
Die Kommission muß hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, daß die in einer Beschwerde behaupteten Verstösse eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfuellt, wenn für die gerügten Verhaltensweisen eine andere plausible Begründung gegeben werden kann, die einen Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln ausschließt.
4 Ein Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen der von ihm behaupteten Verstösse trifft, wenn für die Feststellung der Unvereinbarkeit von Vertragsklauseln mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages keine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission besteht, sondern auch die nationalen Gerichte aufgrund der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift hierfür zuständig sind.
Die Kommission kann die Beschwerdeführer im Rahmen eines Standard-Alleinvertriebsvertrags für Kraftfahrzeuge um so eher an die nationalen Gerichte verweisen, als es deren Sache ist, die konkreten Bedingungen der Durchführung des Standardvertrags durch die Parteien zu bewerten und nach dem geltenden nationalen Recht zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen eine etwaige Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages hat, insbesondere im Hinblick auf alle übrigen Teile des Vertrages.
5 Liegen für die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der eine auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde abgelehnt wurde, keine Anhaltspunkte vor und hat der Kläger keinen sonstigen Vorwurf erhoben, ist der Kommission kein Fehler vorzuwerfen, der eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 21. Januar 1999. - Riviera Auto Service Etablissements Dalmasso SA, Garage des quatre vallées SA, Pierre Joseph Tosi, Palma SA (CIA - Groupe Palma), Christophe und Gérard Palma gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Mustervertrag für den Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen - Gruppenfreistellung - Zurückweisung von Beschwerden ehemaliger Vertragshändler - Rechtsirrtum - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage. - Verbundene Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96.
Entscheidungsgründe:
Den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegender Sachverhalt
1 Die Kläger sind ehemalige Vertragshändler der VAG France, nunmehr Groupe Volkswagen France SA, einer Tochtergesellschaft der deutschen Volkswagenwerke und Alleinimporteur von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi in Frankreich.
2 Nachdem ihr jeweiliger Konzessionsvertrag zwischen 1986 und 1991 von der Streithelferin gekündigt worden war, erhoben die Kläger bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Beschwerden über die seit ihrem Ausschluß aus dem Vertriebsnetz unter Hinweis auf den Standardvertriebsvertrag der Streithelferin (im folgenden: Standardvertrag) praktizierten Lieferverweigerungen.
3 Die Kläger forderten die Kommission auf, festzustellen, daß der Standardvertrag gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstosse und die Streithelferin nicht berechtige, es allein deshalb, weil sie nicht mehr seinem Vertriebsnetz angehörten, abzulehnen oder ihren Vertragshändlern zu untersagen, ihnen Neufahrzeuge der Marken Audi und Volkswagen und/oder Ersatzteile zu verkaufen.
4 Die Streithelferin nahm auf Aufforderung der Kommission zu den Beschwerden Stellung und gab ihr die Auskünfte, die sie gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 angefordert hatte. Ausserdem führte die Kommission bei 260 Vertragshändlern eine Untersuchung durch, indem sie ihnen einen ausführlichen Fragebogen zusandte; daraufhin erhielt sie rund 200 verwertbare Antworten.
5 Die Untersuchung führte dazu, daß ein Verfahren zur Feststellung von Verstössen gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln eröffnet und der Streithelferin eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde, in der 17 Bestimmungen des seit dem 1. Januar 1990 geltenden Standardvertrags bzw. deren konkrete Anwendung als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet wurden.
6 Nach Ansicht der Kommission hatten diese Wettbewerbsbeschränkungen zur Folge, daß der gesamte Standardvertrag nicht mehr von der durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16; im folgenden: alte Verordnung) gewährten Gruppenfreistellung gedeckt war.
7 Die Kommission erklärte, eine Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag komme für den Standardvertrag nicht in Betracht, da er nicht mitgeteilt worden sei. Auf jeden Fall erfuelle er nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen.
8 Demzufolge teilte die Kommission der Streithelferin ihre Absicht mit, Verstösse des Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festzustellen, es durch die Auferlegung von Zwangsgeldern zur Einstellung dieser Verstösse zu zwingen und ihm gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 eine Geldbusse aufzuerlegen.
9 Nachdem sie die Bemerkungen der interessierten Parteien erhalten hatte, veranstaltete die Kommission am 8. November 1994 eine Anhörung, bei der die Streithelferin und die Beschwerdeführer vertreten waren.
10 Die Kommission entschied letztlich, den Beschwerden nicht weiter nachzugehen. Am 24. Juni 1996 versandte sie Mitteilungen, in denen sie erklärte, daß sie nicht beabsichtige, die Vorgänge weiter zu untersuchen, und die Beschwerdeführer aufforderte, hierzu Stellung zu nehmen.
11 Die von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahmen enthielten nach Ansicht der Kommission keine Gesichtspunkte oder Argumente, die ihren neuen Standpunkt hätten ändern können. Am 23. September 1996 erließ sie daher Entscheidungen (im folgenden: ablehnende Entscheidungen), mit denen sie die Beschwerden endgültig zurückwies.
12 Zur Begründung führte die Kommission aus, zum einen habe sich bei der Untersuchung herausgestellt, daß sich bestimmte Beschwerdepunkte auf Bestimmungen oder Vertragspraktiken bezögen, die keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages seien.
13 Zum anderen wies die Kommission die übrigen ursprünglich vorgetragenen Beschwerdepunkte mit der Begründung zurück, daß an einer Fortsetzung des Verfahrens kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe. Die Beschaffung von Beweisen, um gegebenenfalls nachweisen zu können, daß es in der Vergangenheit zu Verstössen gekommen sei, hätte im Hinblick auf ihre Aufgabe und ihre Mittel den Einsatz von Mitteln erfordert, die vor allem in Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen Gemeinschaftsbehörde und den nationalen Gerichten ausser Verhältnis zu ihrer Aufgabe und ihrer Personalausstattung gestanden hätten. Ausserdem habe sie sich dafür eingesetzt, für die Zukunft gesetzgeberisch tätig zu werden; dazu habe sie die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25; im folgenden: neue Verordnung) erstellt.
Verfahren vor dem Gericht
14 Die Kläger haben unter diesen Umständen mit Klageschriften, die am 22. beziehungsweise 26. November 1996 eingetragen wurden, die vorliegenden Klagen erhoben.
15 Die Streithelferin ist in den drei Streitsachen durch Beschlüsse vom 16. September 1997 zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden und hat am 18. Dezember 1997 ihre Streithilfeanträge gestellt.
16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 hat es die Parteien jedoch aufgefordert, einige Fragen zu beantworten.
17 Die drei Rechtssachen sind durch Beschluß vom 3. September 1998 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
18 Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
Rechtssache T-185/96
19 Die Klägerin beantragt,
1. die ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;
2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20 Die Kommission beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
21 Die Streithelferin beantragt,
1. die Klage als unzulässig abzuweisen,
2. die Klage als unbegründet abzuweisen;
3. der Klägerin sämtliche Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Rechtssachen T-189/96 und T-190/96
22 Die Kläger beantragen,
1. die abweisenden Entscheidungen für nichtig zu erklären;
2. festzustellen, daß der Standardvertrag unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt und weder die Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung gemäß der alten Verordnung noch die für eine Einzelfreistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages erfuellt;
3. die ausservertragliche Haftung der Kommission festzustellen und ihr aufzuerlegen, den den Klägern entstandenen Schaden in Höhe von 540 000 ECU, d. h. 10 % des Sollumsatzes, zu ersetzen, der aufgrund der Untätigkeit der Kommission nicht erzielt werden konnte;
4. der Kommission die Kosten in Höhe von 100 000 FF aufzuerlegen.
23 Die Kommission beantragt,
1. die Anträge auf Nichtigerklärung als unbegründet zurückzuweisen;
2. den zweiten und dritten Klageantrag jeweils als unzulässig zurückzuweisen;
3. den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24 Die Streithelferin beantragt,
1. die Schadensersatzanträge als unzulässig zurückzuweisen;
2. die Anträge auf Nichtigerklärung als unbegründet zurückzuweisen;
3. hilfsweise den jeweils zweiten Klageantrag zurückzuweisen;
4. den Klägern sämtliche Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung (Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96)
Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Streithelfer nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt, die, wie im vorliegenden Fall, vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 76).
26 Daher ist die von der Streithelferin erhobene Unzulässigkeitseinrede als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit des jeweils zweiten Klageantrags in den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96
27 In den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 überschreitet der jeweils zweite Klageantrag insofern die Grenzen, innerhalb deren das Gericht befugt ist, die Rechtmässigkeit ablehnender Entscheidungen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag zu überprüfen, als er das Gericht sowohl mit dem Rechtsstreit als auch mit den Beschwerden befasst.
28 Daraus folgt, daß in den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 der jeweils zweite Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag, weil die Kommission bestimmte Vorschriften des Standardvertrags zu Unrecht nicht als wettbewerbsbeschränkend eingestuft habe
29 Die Kläger tragen im wesentlichen vor, daß vier Vorschriften des Standardvertrags in den ablehnenden Entscheidungen als nicht wettbewerbsbeschränkend bezeichnet worden seien; dadurch verstießen diese Entscheidungen zum einen gegen den Grundsatz, daß die Gruppenfreistellung eng auszulegen sei, und ließen zum anderen ausser acht, daß die fraglichen Klauseln zu einer verstärkten wirtschaftlichen Abhängigkeit der Vertragshändler führten, deren Begrenzung aber eine wesentliche Voraussetzung für die Gruppenfreistellung sei.
30 Die alte Verordnung enthält keine zwingenden Vorschriften, die die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten, und bewirken auch nicht die Nichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht alle in der alten Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France, Slg. 1986, 4071, Randnr. 16, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 47).
31 In einem solchen Fall fällt der fragliche Vertrag nur dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, wenn er eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und wenn er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil Cabour, Randnr. 48).
32 Daher ist für die Entscheidung über den ersten Klagegrund nur zu prüfen, ob die Kommission rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß die fraglichen Vorschriften keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten.
- Zu der von der Streithelferin ausgeuebten Kontrolle des Wiederverkaufs von Vertragswaren an Endverbraucher durch zwischengeschaltete Vertreter
33 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe die Klausel des Standardvertrags nicht mehr für wettbewerbsbeschränkend erachtet, in der die Modalitäten der Kontrolle geregelt seien, die die Streithelferin über die Bestellungen ausgeuebt habe, die den Vertragshändlern von den Vertretern für Rechnung der Endverbraucher vorgelegt worden seien.
34 Die Kommission hat festgestellt, ohne daß die Kläger dies bestritten hätten, daß die fraglichen Bestellungen nach Annahme durch die Vertragshändler nicht mehr hätten annulliert werden können und demzufolge endgültig gewesen seien.
35 Somit ist nicht dargetan, daß die Kommission rechtsfehlerhaft entschieden hätte, diese Modalitäten der Kontrolle der Lückenlosigkeit eines Alleinvertriebsnetzes stellten als solche keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
- Direktverkäufe der Streithelferin an bestimmte Endverbraucher
36 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe letztlich entschieden, Direktverkäufe an bestimmte Endverbraucher, die die Streithelferin nach dem Standardvertrag zu niedrigeren Preisen als die Vertragshändler habe tätigen können, fielen nicht unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. Damit habe sie verkannt, in welchem Masse diese Verkäufe angesichts ihres Umfangs und ihrer Modalitäten die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Konzessionsverträge beeinträchtigen könnten.
37 Diese Rüge betrifft nicht die Rechtmässigkeit der zu prüfenden Klausel als solche, sondern nur die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Ausgewogenheit des Konzessionsvertrags infolge einer - nicht nachgewiesenen - mißbräuchlichen Anwendung dieser Bestimmung durch die Streithelferin.
- Vergütung des Händlers
38 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe im Ergebnis festgestellt, daß der Spielraum der Streithelferin bei der Berechnung der in Form von Preisnachlässen und Rabatten gewährten Vergütung ihrer Händler nicht unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln falle. Die Streithelferin habe ihnen ohne Gegenleistung zunächst eine Senkung der Gewinnspanne und dann - im wesentlichen unter Hinweis auf "wilde Preisnachlässe" innerhalb des Vertriebsnetzes - eine vorläufige Kürzung der Gewinnspanne aufgezwungen. Daher hätten die Vertragshändler ihre Gewinnspanne während eines Teils des Geschäftsjahres 1993 nicht voll ausschöpfen können.
39 Durch die einschlägige Vorschrift des Standardvertrags wurde die Vergütung der Händler rechtlich von den jeweils herrschenden Marktbedingungen abhängig gemacht.
40 Ausserdem fielen die beiden der Streithelferin vorgeworfenen Maßnahmen, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, in den Rahmen der Beziehungen zwischen dem Hersteller und den Händlern. Schließlich ist nicht dargetan, daß sich die Streithelferin mit diesen Maßnahmen direkt in die Festlegung der Endverkaufspreise der Konzessionäre eingemischt hätte, da sich die den Vertragshändlern von der Streithelferin empfohlenen "Tarifpreise" tatsächlich nicht als verbindliche Verkaufspreise erwiesen haben.
- Kontokorrentvereinbarung
41 Nach Ansicht der Kläger ist die Erklärung der Kommission unzutreffend, daß die Modalitäten der Kontokorrentvereinbarung keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätten, obwohl die Streithelferin mit dieser Vereinbarung die Barmittel und die Bezugsmöglichkeiten der Vertragshändler dadurch habe beschränken können, daß sie sich das Recht gesichert habe, die Gutschrift von an den Händler gerichteten Zahlungen auf diesem Konto zu verzögern.
42 Die Rügen der Kläger beziehen sich nicht auf die streitige Klausel selbst, sondern auf deren eventuelle mißbräuchliche Anwendung; eine solche ergibt sich jedoch keineswegs aus den Akten.
43 Somit ist nicht dargetan, daß die Feststellung der Kommission, daß die vorgenannten Bestimmungen des Standardvertrags als solche keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 seien, rechtsfehlerhaft sind.
44 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstossen, daß sie es abgelehnt habe, die Wettbewerbswidrigkeit weiterer streitiger Klauseln des Standardvertrags festzustellen.
45 Mit ihrem zweiten Klagegrund wenden sich die Kläger im wesentlichen dagegen, daß die Kommission es abgelehnt habe, die Wettbewerbswidrigkeit acht weiterer streitiger Klauseln des Standardvertrags festzustellen, indem sie zu Unrecht erklärt habe, daß an einer weiteren Prüfung der Beschwerden kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe. Die Kommission könne nämlich nicht behaupten, die Beschaffung von Beweisen für Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hätte ausser Verhältnis zu ihren Mitteln gestanden, denn die der Streithelferin ursprünglich mitgeteilten Beschwerdepunkte hätten im Gegenteil anhand der Akten aufrechterhalten werden können. Auch das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Verordnung seien nicht geeignet, das geltend gemachte Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses zu begründen.
46 Will die Kommission wie in den vorliegenden Fällen eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen, so muß sie bei der Ausübung ihres Ermessens die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abwägen (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 86, und vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).
47 Die Kommission muß hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, daß die behaupteten Verstösse eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfuellt, wenn für die gerügten Verhaltensweisen eine andere plausible Begründung gegeben werden kann, die einen Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln ausschließt (Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 16 ff.).
48 Ausserdem hat ein Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen der angeblichen Verstösse trifft, wenn, wie in den vorliegenden Fällen, für die Feststellung der Unvereinbarkeit von Vertragsklauseln mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages keine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission besteht, sondern auch die nationalen Gerichte aufgrund der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift hierfür zuständig sind (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 23).
49 Die Kommission kann zwar auf Antrag einzelner Wirtschaftsteilnehmer ein Verfahren zur Feststellung von Verstössen gegen Artikel 85 EG-Vertrag einleiten, doch entspricht das private Interesse der Beschwerdeführer an einer Fortsetzung der Untersuchung der vermeintlichen Verstösse um so weniger dem gemeinschaftlichen Interesse, wenn die Kommission bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, daß einige der ursprünglichen Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden können.
50 Die Kommission kann die Beschwerdeführer um so eher an die nationalen Gerichte verweisen, als es deren Sache ist, die konkreten Bedingungen der Durchführung des Standardvertrags durch die Parteien zu bewerten (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-88/92, Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1961, Randnrn. 122 f.) und nach dem geltenden nationalen Recht zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen eine etwaige Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln nach Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag hat, insbesondere im Hinblick auf alle übrigen Teile des Vertrages (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1983 in der Rechtssache 319/82, Société de vente de ciments et bétons de l'Est, Slg. 1983, 4173, Randnrn. 11 f., und Urteil Cabour, Randnr. 51).
51 Demnach ist das nationale Gericht dafür zuständig, nach inländischem Recht darüber zu entscheiden, ob die Partien eines teilweise nichtigen Konzessionsvertrags haften, wenn sie sich unter Berufung auf diesen Vertrag weigern, an vertriebsnetzfremde Wiederverkäufer zu verkaufen.
52 Die Kommission darf zwar nicht die Grenzen des Schutzes verkennen, den das nationale Gericht für die Rechte gewähren kann, die die Kläger den Vorschriften des Vertrages entnehmen (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 89), doch können die alte und die neue Verordnung den nationalen Gerichten helfen, die Frage der Rechtmässigkeit der ihnen vorgelegten Vertragsvorschriften zu beurteilen.
53 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Beschwerden zurückwies, weil an der Fortführung ihrer Untersuchung kein hinreichendes gemeinschaftliches Interesse bestehe (Urteil Tremblay u. a./Kommission, Randnr. 64).
- Behinderung grenzueberschreitender Quertransaktionen
54 Die Kläger tragen vor, der Standardvertrag habe Bestimmungen enthalten, die offensichtlich den Zweck gehabt hätten, den grenzueberschreitenden Wiederverkauf von Vertragswaren durch dem Netz angehörende Händler zu behindern. Der Vertragshändler sei insbesondere verpflichtet worden, eine monatliche Mindestmenge von Vertragswaren abzunehmen, Bestellungen auf den von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Formularen entgegenzunehmen und dieser soviele Bestellungen zukommen zu lassen, daß sich ein möglichst niedriger Lagerbestand ergebe. Ausserdem habe die Untersuchung den Nachweis erbracht, daß es zwischen dem Netz angehörenden Vertragshändlern keine grenzueberschreitenden Wiederverkäufe gebe, und habe eine Reihe von Indizien geliefert, wie die drohenden Rundschreiben der Streithelferin an die Vertragshändler, aus denen sich deren Absicht ergebe, derartige Geschäfte zu unterbinden.
55 Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr konnte die Kommission zu der Ansicht gelangen, daß das Vorbringen der Kläger schon durch den Wortlaut der Vorschriften des Standardvertrags, der den Vertragshändlern den Wiederverkauf der Vertragswaren nur an solche Händler verbietet, die dem Netz nicht angehören, nicht hinreichend gestützt werde, und daß die Modalitäten der Verpflichtung der Konzessionäre, bei der Streithelferin zu kaufen, als solche nicht unbedingt den Kauf von Vertragswaren bei anderen Wiederverkäufern des Netzes ausschlossen.
56 Ausserdem wurde nicht nachgewiesen, daß die Kommission offensichtlich zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die ursprünglich zu Lasten der Streithelferin festgestellten Indizien letztlich nicht hinreichend eindeutig und übereinstimmend waren, um die gegebenenfalls vor Gericht haltbare Überzeugung zu begründen, daß ein Verstoß vorliegt.
57 Vor allem werden den französischen Vertragshändlern in den Rundschreiben, die der Streithelferin ursprünglich vorgehalten wurden, Wiederausfuhren an nicht zugelassene Zwischenhändler vorgeworfen, und sie werden davor gewarnt, "Ausfuhren in welcher Form auch immer zu tätigen, die ihrem Vertrag zuwiderlaufen". Aus dem Wortlaut der Rundschreiben ergibt sich also nicht, daß mit ihnen der grenzueberschreitende Wiederverkauf innerhalb des Vertragshändlernetzes verboten werden sollte.
58 Ausserdem hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne daß die Kläger dem widersprochen hätten, daß das Fehlen von grenzueberschreitenden Quertransaktionen darauf zurückzuführen gewesen sei, daß Volkswagen seinen Vertragshändlern alle Modelle mit kurzen Lieferzeiten und unter Gewährung eines Lieferkredits habe anbieten können.
59 Es ist also nicht bewiesen, daß die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, daß sie die Beschwerden über die angebliche Wettbewerbsbeschränkung trotz ihrer objektiven Bedeutung für die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes durch die Mitgliedstaaten nicht weiter geprüft hat (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321).
- Beschränkung des Zugangs der Vertragshändler zum Bezug von Ersatzteilen ausserhalb des Netzes
60 Die Kläger tragen vor, der Standardvertrag habe den Zugang der Vertragshändler zu Ersatzteilen von Drittanbietern insofern beeinträchtigt, als sie gezwungen gewesen seien, von der Streithelferin bestimmte Mengen zu beziehen und sich von Drittherstellern eine vertragliche Garantie einräumen zu lassen, deren Dauer mindestens ebenso lang wie die von Volkswagen gewährte Garantie sei.
61 Wegen der einheitlichen Quote der nach dem von der Streithelferin eingeführten automatisierten Lagerverwaltungssystem (ALVS) nachzubestellenden Ersatzteile sei der Vertragshändler ausserdem gezwungen gewesen, einen hohen Prozentsatz der Ersatzteile bei der Streithelferin zu bestellen, obwohl sie bei Drittanbietern verfügbar gewesen seien, und er habe wenig nachgefragte Artikel in überhöhten Mengen auf Lager halten müssen.
62 Wie sich aus diesen Klauseln ergibt, waren die dem Netz angehörenden Händler gemäß dem Standardvertrag, ausser im Fall von Garantiereparaturen und Rückrufen von Vertragswaren, ausdrücklich befugt, sich von Dritten ihrer Wahl mit Teilen beliefern zu lassen, die von gleicher Qualität waren wie die von der Streithelferin vertriebenen Teile.
63 Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, daß die Höhe der Lagerhaltungsverpflichtung nicht auf der Grundlage von Vorausschätzungen erfolgte und daß die Händler nicht zwischen den Prämien der Streithelferin und den von anderen Lieferanten angebotenen, unter Umständen niedrigeren Preisen hätten frei wählen können, denn der Umstand, daß sich die Käufe auf die Streithelferin konzentrierten, konnte durch das objektive Interesse des Vertragshändlers begründet sein (siehe oben, Randnr. 58).
64 Ferner ist die Überlegung der Kommission nicht offensichtlich irrig, daß die von Volkswagen angestrebte Vereinheitlichung der Qualitätsbedingungen für die verschiedenen Ersatzteile auch dem Interesse des Endverbrauchers entspreche, eine möglichst lange, mindestens derjenigen des Herstellers entsprechenden Garantie zu erhalten.
65 Schließlich wurde nicht bewiesen, daß das ALVS - unabhängig von der Anzahl seiner Benutzer innerhalb des Netzes - für die Vertragshändler obligatorisch gewesen wäre oder den Händlern, die sich diesem System angeschlossen hatten, eine automatische Nachbestellung vorgeschrieben hätte; es konnte im Gegenteil angenommen werden, daß dieses System eine Vereinfachung und insofern eine grössere Wirtschaftlichkeit der Konzessionen bewirken würde.
66 Die Kommission hat also die Prüfung der Beschwerden über die Bedingungen für die Versorgung der Vertragshändler mit Ersatzteilen nicht offensichtlich zu Unrecht eingestellt.
- Zum Wettbewerbsverbot ausserhalb des vertraglich festgelegten Verkaufsgebiets
67 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe es unterlassen, die Rechtswidrigkeit des dem Vertragshändler auferlegten Verbots festzustellen, ausserhalb seines Verkaufsgebiets Neufahrzeuge zu verkaufen, die mit den Vertragsfahrzeugen in Wettbewerb stuenden, obwohl diese Möglichkeit an sich nicht geeignet sei, den wirtschaftlichen Erfolg des Betreffenden in seinem Verkaufsgebiet zu mindern.
68 Aus den Akten ergibt sich, daß ein Vertragshändler, wie die Kommission selbst einräumt, tatsächlich mit der Begründung aus dem Netz ausgeschlossen wurde, daß er eingewilligt habe, ausserhalb seines Vertragsgebiets Fahrzeuge anderer Marken zu verkaufen. Gleichwohl ergingen aus diesen Grund ausgesprochene Kündigungen offenbar nicht systematisch.
69 Die Kommission konnte unter diesen Umständen annehmen, daß die nationalen Gerichte in der Lage seien, sich zur Rechtmässigkeit der fraglichen Vorschrift im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sachdienlich zu äussern, um nach dem geltenden nationalen Recht zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen - namentlich im Hinblick auf Schadensersatz - die etwaige Nichtigkeit der Klausel, die gemäß dem Standardvertrag Händlern entgegengehalten werden konnte, die nicht dem Netz angehörten, auf die Verkaufsverweigerung hat.
70 Es steht daher nicht fest, daß die Kommission in dieser Hinsicht einen offensichtlichen Irrtum begangen hat, der die Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidungen zur Folge hat.
- Ausdehnung des Standardvertrags auf Gebrauchtfahrzeuge
71 Die Kläger werfen der Kommission vor, es abgelehnt zu haben, die Vorschriften des Standardvertrags als wettbewerbswidrig zu bezeichnen, die die Freiheit des Vertragshändlers beschränkten, Teile von Drittanbietern im Rahmen seiner Tätigkeit als Händler von Gebrauchtwagen zu beziehen, die nicht mehr zu den Vertragswaren gehörten, und sich an andere Wirtschaftsteilnehmer zu wenden, die die gleichen Garantien wie die Streithelferin anböten. Ausserdem habe die fragliche Klausel gemäß der neuen Verordnung den Verlust der Freistellung zur Folge.
72 Dem ist nicht zu folgen. Die Kommission konnte im Gegenteil, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, annehmen, daß die Bedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen für Gebrauchtwagen die Handlungsfreiheit der Vertragshändler nicht in einer Weise einschränkten, die über das hinausgingen, was den Forderungen sowohl des Herstellers als auch des gesamten Netzes im Hinblick auf den Erhalt des Ansehens der Marke entspricht. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Streithelferin, was von den Klägern nicht bestritten wurde, vorgetragen hat, daß die Absatzentwicklung bei Neufahrzeugen es in zunehmendem Masse erforderlich mache, den Verkauf von Gebrauchtwagen zu betreiben.
73 Die Kommission hat ihr Ermessen somit nicht offensichtlich mißbraucht.
- Adhäsionsverträge über die Finanzierung von Krediten an Privatkunden
74 In der Rechtssache T-189/95 weist die Klägerin darauf hin, daß die Verpflichtung, die den Vertragshändlern durch die Adhäsionsverträge über die Finanzierung von Krediten an Privatkunden auferlegt worden sei, wonach die Vertragshändler ihren Kunden die Finanzierungsangebote der Tochterfirma der Streithelferin zu unterbreiten hätten, den Umfang des Kredits oder die Kreditkonditionen, die der Vertragshändler bei den Vertragswaren habe in Anspruch nehmen können, vom Umfang des Kundenkredits, den der Vertragshändler an sich gezogen habe, abhängig gemacht habe. Diese Abhängigkeit, die unmittelbar gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag verstosse, sei geeignet, den Wettbewerb durch unabhängige Kreditinstitute zu beschränken und den Verbrauchern zu schaden.
75 Es ist nicht erwiesen, daß die Vertragshändler rechtlich verpflichtet waren, die fraglichen Adhäsionsverträge zu unterzeichnen. Zudem hat zwar die Streithelferin tatsächlich eingeräumt, die Höhe der Investitionsprämien in der Vergangenheit vom Umfang der Finanzierungsanträge abhängig gemacht zu haben, die von den durch diese Adhäsionsverträge gebundenen Vertragshändlern vorgelegt wurden, doch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß dies noch immer geschieht.
76 Unter diesen Umständen fehlt der Nachweis dafür, daß die Kommission sich offensichtlich geirrt hat, als sie feststellte, daß ein gemeinschaftliches Interesse an einer weitergehenden Prüfung der Beschwerden in diesem Punkt nicht bestehe.
- Zugang der Streithelferin zu den Unterlagen des Vertragshändlers und der Datenverarbeitung
77 In der Rechtssache T-185/96 erklärt die Klägerin, sie habe im Gegensatz zu der in den ablehnenden Entscheidungen enthaltenen Analyse das Vorbringen der Streithelferin widerlegt, daß die Verwendung seines Datenverarbeitungssystems nicht obligatorisch gewesen sei, daß die Weitergabe von Informationen der Vertragshändler an die Streithelferin ohne deren Wissen nicht möglich gewesen sei und daß ihre Kundenlisten von den der Streithelferin übermittelten Unterlagen ausgeschlossen gewesen seien.
78 Aus den Akten ergibt sich nicht, daß die Verwendung des Systems auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhte. Da ein Mißbrauch des Systems durch die Streithelferin nicht nachgewiesen wurde, kann die von der Kommission gezogene Schlußfolgerung nicht als erkennbar falsch bezeichnet werden, daß sie bei der Prüfung der Beschwerden die mit dem fraglichen System objektiv angestrebte Rationalisierung der Verwaltung der Konzessionen nicht von den etwaigen mit der Rationalisierung verbundenen wettbewerbswidrigen Folgen habe abgrenzen können.
79 Der Kommission kann in dieser Hinsicht also kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen werden.
- Kündigung und einseitige Änderung des zugewiesenen Verkaufsgebiets
80 Nach Auffassung der Kläger hätte die Kommission keine Untersuchung vorzunehmen brauchen, um zu erkennen, daß das der Streithelferin einseitig eingeräumte Recht, das zugewiesene Gebiet zu ändern und den Vertrag in ausserordentlichen Fällen zu kündigen, wettbewerbswidrig gewesen sei. Die Kommission habe keinerlei Konsequenzen daraus gezogen, daß die Streithelferin erklärt habe, eine ausserordentliche Kündigung wegen Nichterreichens eines Mindestprozentsatzes des vorgegebenen Verkaufsziels sei nie ergangen, obwohl diese Behauptung zumindest in einem Fall dementiert worden sei. Daher sei nicht auszuschließen, daß es noch weitere Kündigungen gegeben habe.
81 Schon der Formulierung dieses Klagegrundes ist zu entnehmen, daß der Streithelferin keine systematische Anwendung der beanstandeten Bestimmungen vorgeworfen werden kann, da diese nicht bereits ihrem Wortlaut nach wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben.
82 Die Weigerung der Kommission, zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen, um die Tragweite der fraglichen Klausel zu beurteilen, war also nicht offensichtlich unbegründet.
83 Es fehlt also der Nachweis dafür, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie entschied, die Prüfung der ursprünglich gegen die vorgenannten Bestimmungen vorgebrachten Rügen nicht weiter fortzuführen, zumal im übrigen die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ohne daß ihr die Kläger in diesem Punkt widersprochen hätten, daß der Standardvertrag inzwischen durch eine neue vertragliche Regelung ersetzt worden sei, die mit der neuen Verordnung im Einklang stehe.
84 Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung der ablehnenden Entscheidungen
85 Die Kläger tragen ferner vor, die ablehnenden Entscheidungen seien in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend begründet.
86 Falls diese unzusammenhängenden Vorwürfe als ein echter Nichtigkeitsgrund angesehen werden können, genügt - wie bei der Prüfung der beiden ersten Klagegründe - der Hinweis darauf, daß die ablehnenden Entscheidungen keinen Begründungsfehler aufweisen, durch den es den Klägern unmöglich gewesen wäre, die Entscheidungen anzufechten und ihre Rechtmässigkeit gerichtlich prüfen zu lassen.
87 Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
88 Daraus folgt, daß die Anträge auf Nichtigerklärung in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96 als unbegründet zurückzuweisen sind.
Zu den Anträgen auf Schadensersatz (Rechtssachen T-189/96 und T-190/96)
89 In den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 begründen die Kläger ihre Schadensersatzforderungen im wesentlichen damit, daß die Kommission wegen ihrer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie wegen der Ablehnung ihrer Beschwerde ihnen gegenüber aus dem Gesichtspunkt des Amtsfehlers hafte.
90 Da für eine Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen keine Anhaltspunkte vorliegen und die Kläger keinen sonstigen Vorwurf erhoben haben, ist der Kommission kein Fehler vorzuwerfen, der eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
91 Daraus folgt, daß die in den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 erhobenen Schadensersatzforderungen als unbegründet zurückzuweisen sind.
92 Aus all diesen Gründen sind die drei Klagen in ihrer Gesamtheit abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
93 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Schließlich kann das Gericht gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 3 entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt.
94 Aus der Vorgeschichte der Rechtssachen ergibt sich, daß die drastische Änderung des Standpunkts der Kommission geeignet war, die Kläger zur Erhebung einer Klage gegen die Kommission zu veranlassen, die Gründe überprüfen zu lassen, aus denen sie von ihrer ersten Bewertung der Bestimmungen des Standardvertrags abgewichen ist.
95 Unter diesen Umständen sind den Klägern nur ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. In der Rechtssache T-185/96 wird die Klage abgewiesen.
2. In den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 wird der zweite Klageantrag als unzulässig zurückgewiesen.
3. Im übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen T-189/96 und T-190/96 abgewiesen.
4. Die Parteien und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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