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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: T-186/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 18 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 Regel 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005. - Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPAFORM - Ältere Wortmarken SPA und SPA THERMES - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95. - Rechtssache T-186/04.

Parteien:

In der Rechtssache T186/04

Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, mit Sitz in Spa (Belgien), Prozessbevollmächtigte: L. de Brouwer, E. Cornu, É. De Gryse und D. Moreau,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Spaform Ltd mit Sitz in Southampton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Gardner und A. Howard, Barristers,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/20024) in dem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, und der Spaform Ltd

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler,

aufgrund der am 25. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 5. August 1997 meldete die Streithelferin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SPAFORM.

3. Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 7, 9 und 11 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und sind wie folgt beschrieben:

- Pumpen, Druckregler, Druckventile der Klasse 7;

- Geräte und Instrumente zur Druckmessung der Klasse 9;

- Badewannen; Whirlpool-Badewannen; Heilbäder, Waschbecken; mit Druckstrahldüsen ausgestattete Badeeinrichtungen; Duschen; Wasserrohre der Klasse 11.

4. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 55/1998 vom 27. Juli 1998 veröffentlicht.

5. Am 27. Oktober 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein.

6. Der Widerspruch wurde insbesondere auf die Marken SPA THERMES und SPA gestützt, die Gegenstand folgender Eintragungen sind:

- Eintragung Nr. 555 229 vom 26. Juli 1994 der Marke SPA THERMES in den Benelux-Staaten für folgende Waren und Dienstleistungen:

- Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel der Klasse 3;

- Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocknungs-, Ventilations-, Wasserverteilungs- und Sanitäranlagen einschließlich Anlagen zur Verteilung, Aufbereitung, Reinigung und Filterung von Wasser der Klasse 11;

- Dienstleistungen im Rahmen eines Thermalbades einschließlich Gesundheitspflegedienste; Bäder, Duschen, Massagen der Klasse 42;

- Eintragung Nr. 389 230 vom 21. Februar 1983 der Marke SPA in den Benelux-Staaten für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken der Klasse 32.

7. Die Widerspruchsschrift enthielt keine Wiedergabe dieser zweiten Marke. Außerdem berief sich die Klägerin auf die Bekanntheit ihrer Marken für die Waren [der] Klasse 32 in den Benelux-Staaten.

8. Zur Begründung ihres Widerspruchs berief sich die Klägerin bezüglich der Eintragung Nr. 555 229 auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94. Bezüglich der Eintragung Nr. 389 230 berief sie sich außerdem auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung.

9. Am 4. Oktober 2000 forderte die Widerspruchsabteilung die Klägerin auf, zur Stützung ihres Widerspruchs Tatsachen, Nachweise oder Erklärungen vorzulegen, und teilte ihr mit, dass eine eingehende Prüfung der Widerspruchsschrift ergeben habe, dass der Widerspruch bezüglich des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 unzulässig sei, da er das Zeichen der bekannten Marke nicht habe erkennen lassen und keine Eintragungsurkunde beigefügt worden sei, mit der die Marke hätte identifiziert werden können.

10. Am 1. Dezember 2000 legte die Klägerin der Widerspruchsabteilung die Kopie der Eintragung vor, auf die sie sich zur Stützung ihres Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 bezogen hatte.

11. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung 40/94 gestützte Antrag unzulässig sei. Sie stützte sich dabei auf Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 und auf Regel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung). Die dem HABM bei Ablauf der Widerspruchsfrist, hier am 27. Oktober 1998, zur Verfügung stehenden Informationen hätten nämlich nicht ausgereicht, um die ältere bekannte Marke zu identifizieren. Im Übrigen entschied die Widerspruchsabteilung, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke SPA THERMES bestehe.

12. Am 30. September 2002 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

13. Mit Entscheidung vom 25. Februar 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass das auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 beruhende Eintragungshindernis nicht geprüft werden müsse, da der Widerspruch insoweit unzulässig sei. Sie stellte fest, dass das fragliche eingetragene Zeichen nicht wiedergegeben wurde. Im Übrigen entschied die Vierte Beschwerdekammer, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Marke SPAFORM und der älteren Marke SPA THERMES bestehe.

Anträge der Beteiligten

14. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15. Das HABM beantragt,

- dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

16. Die Streithelferin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- die Klage insgesamt abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17. In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin beantragt, dem HABM die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, da sie nicht erschienen wäre, wenn das HABM die Abweisung der Klage beantragt hätte.

Entscheidungsgründe

Zu den Anträgen des HABM

18. Das HABM beantragt, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben. Es verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C106/03 P (Vedial/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 26 und 27). In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass das HABM nach Artikel 133 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in dem Verfahren vor dem Gericht Beklagter und nicht befugt sei, die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen und dem Vorbringen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergäben. Dennoch ist das HABM der Ansicht, es könne nicht verpflichtet sein, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen. Insoweit verweist es auf das Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T107/02 (GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-0000, Randnrn. 29 ff.).

19. Das Gericht weist darauf hin, dass das HABM in einem Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung, die eine Beschwerdekammer im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erlassen hat, nicht befugt ist, durch seine vor dem Gericht gestellten Anträge die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergeben (vgl. Rechtsmittelurteil Vedial/HABM, Randnr. 26, mit dem das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T110/01, Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II5275, bestätigt wurde).

20. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber nicht, dass das HABM verpflichtet wäre, die Abweisung einer Klage gegen eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern zu beantragen. Zwar verfügt das HABM nicht über die erforderliche Aktivlegitimation zur Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, doch es kann umgekehrt nicht verpflichtet sein, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteil BIOMATE, Randnr. 34).

21. Daher kann das HABM, wie im vorliegenden Fall, ohne die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, beantragen, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben.

Zur Sache

22. Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem eine Verletzung der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geltend gemacht wird.

Vorbringen der Beteiligten

23. Die Klägerin trägt vor, der von der Widerspruchsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer des HABM begangene Verstoß betreffe nur die Anwendung der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung. Zu prüfen sei daher, ob die Widerspruchsschrift die ältere bekannte Widerspruchsmarke eindeutig habe erkennen lassen oder nicht.

24. Sie räumt ein, die Widerspruchsschrift habe keine Wiedergabe des Zeichens enthalten, das Gegenstand der Eintragung der bekannten Widerspruchsmarke gewesen sei. Dennoch hätten die Angabe der Benelux-Staaten als Gebiet der Eintragung, die Angabe der Nummer und des Datums der Eintragung sowie die Angabe der bezeichneten Waren die Eintragung genau erkennen lassen.

25. Die Klägerin trägt vor, die Widerspruchsschrift, die von ihrem Anwalt am 27. Oktober 1998 bei der Widerspruchsabteilung des HABM eingereicht worden sei, habe auf Seite 5 in den Feldern 69, 70 und 71 des Formulars, die eine ältere bekannte Marke betreffen, folgende Angaben enthalten:

- Bekanntheit: in einem Mitgliedstaat;

- Mitgliedstaat: Benelux (Eintragung Nr. 389 230 vom 21. Februar 1983);

- Der Widerspruch beruht auf: Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

26. Außerdem ergebe sich aus den anderen Feldern der Widerspruchsschrift, insbesondere denen, die die Gründe auf Seite 6 beträfen, dass eine Verwechslungsgefahr und die Gefahr [besteht], dass die Gemeinschaftsmarke SPAFORM mit den Widerspruchsmarken SPA, die auf den Namen der [Klägerin] [eingetragen] sind, gedanklich in Verbindung gebracht wird; außerdem heiße es in Nummer 3 auf Seite 6 der Widerspruchsschrift, dass den Marken [der Klägerin] für Waren [der] Klasse 32... in Benelux Wertschätzung entgegengebracht [wird].

27. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nicht verlange, dass die Widerspruchsmarke wiedergegeben werde. Dadurch, dass die Beschwerdekammer eine Wiedergabe der Widerspruchsmarke verlangt habe, während die Regel nur fordere, dass die Widerspruchsschrift sie eindeutig erkennen lasse, habe die Beschwerdekammer strengere Voraussetzungen aufgestellt, als sie von dieser Bestimmung gefordert würden.

28. Die Anforderungen der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung seien vorliegend erfüllt worden. Vorrangiges Ziel der Regel 18 Absatz 1 der Verordnung sei es, dem Gemeinschaftsmarkenanmelder, der im Widerspruchsverfahren Gegner des Widersprechenden sei, die Möglichkeit zu geben, seine Verteidigungsrechte auszuüben, indem er in den Stand versetzt werde, festzustellen, welche Rechte ihm entgegengehalten würden.

29. Im vorliegenden Fall sei dieses Ziel erreicht worden. Da die bekannte Widerspruchsmarke durch die vollständige Nennung der Eintragungsangaben eindeutig identifiziert worden sei, könne der Gemeinschaftsmarkenanmelder, der im Widerspruchsverfahren Gegner des Widersprechenden sei, die Grundlagen des Widerspruchs leicht erkennen und überprüfen.

30. Die Klägerin macht auch geltend, die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Anforderungen stünden nicht in Übereinstimmung mit der früheren Praxis der Beschwerdekammern des HABM zur Anwendung der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und insbesondere der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 6. März 2002 (Sache R 870/2001-3, Bridgewater/Bridgewater).

31. Das HABM trägt vor, die eindeutige Identifizierung des älteren Rechts nach Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sei eine absolute Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs. Es sei nicht möglich, die fehlende Identifizierung der älteren Marke zu heilen, und die Widerspruchsabteilung sei nicht verpflichtet, den Widersprechenden aufzufordern, den Mangel zu beheben. Das HABM weist auch auf Richtlinien zum Widerspruchsverfahren vom 10. Mai 2004 hin, in denen in Kapitel 1, Abschnitt 1.A.VI., zwischen absoluten und relativen Identifizierungselementen unterschieden werde. Wenn ein absolutes Identifizierungselement fehle, könne die ältere Marke nicht identifiziert werden und daher nicht als Grundlage für den Widerspruch dienen. Absolute Identifizierungselemente seien die Eintragungs-/Anmeldenummern der älteren Marke. Bei den relativen Identifizierungselementen handele es sich um die Wiedergabe der Marke, die Art der Marke, die Waren und Dienstleistungen und sonstige Angaben wie den Anmeldetag oder den Tag der Eintragung. Bezüglich der relativen Identifizierungselemente sei dem Widersprechenden eine Frist von zwei Monaten einzuräumen, um eventuelle Mängel zu beheben.

32. Das HABM ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen sei die Rechtsauffassung der Vierten Beschwerdekammer bezüglich der Mindestanforderungen zur Identifizierung der älteren Marke, hier einer Wortmarke, zu streng gewesen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer sei daher nicht durch Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gerechtfertigt. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten die Angabe der Eintragungsnummer und des betreffenden Mitgliedstaats als ausreichend für die Identifizierung der älteren Marke erachten müssen. Es hätte daher genügt, wenn die Widerspruchsabteilung ergänzende Angaben nach Regel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung verlangt hätte.

33. Die Widerspruchsabteilungen und die Beschwerdekammern hätten anfänglich nicht immer eine einheitliche Linie bezüglich der Elemente verfolgt, die zur eindeutigen Identifizierung des älteren Widerspruchsrechts erforderlich seien. Einige Beschwerdekammern hätten einen restriktiven Ansatz verfolgt (z. B. Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2002 in der Sache R 1184/2000-2 [P 51 Mustang/Ford Mustang] und Entscheidung Bridgewater/Bridgewater). Diese Entscheidungen hätten jedoch ältere Rechte betroffen, die nicht eingetragen gewesen seien, und es gebe widersprechende Entscheidungen der Beschwerdekammern (z. B. Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 19. Dezember 2003 in der Sache R 704/2002-2 [Myo Max by CEFAR/cefar-centro de estudos de farmacoepidemiologia]). Schließlich wiesen auch die Richtlinien für das Widerspruchsverfahren in diese Richtung.

34. Die Streithelferin weist auf die Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsschrift in Regel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hin, wonach die Widerspruchsschrift... eine Wiedergabe und gegebenenfalls eine Beschreibung der älteren Marke oder des älteren Rechts [enthalten muss]. Regel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung verlange also ausdrücklich, dass die Widerspruchsschrift eine Wiedergabe der älteren Marke, d. h. mehr als ihre einfache Beschreibung, enthalte. Daher könne die Klägerin dem HABM nicht vorwerfen, es habe eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch aufgestellt, da sich diese Anforderung ausdrücklich aus der Durchführungsverordnung ergebe.

35. Nach der früheren Praxis des HABM und insbesondere der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 4. März 2002 in der Sache R 662/2001-1 (ORANGEX/Orange X-PRESS, Randnr. 21) müsse jede Widerspruchsschrift hinreichend klar und genau sein, um nicht zu Missverständnissen hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs zu führen. In der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 6. Juli 2004 in der Sache Nr. 2218/2004 (Atlas Copco AB/The Black & Decker Corp.) heiße es: Die Mindestanforderungen dafür, dass eine ältere Marke oder ein älteres Recht als eindeutig identifiziert gelten können, sind die Wiedergabe der Marke oder des Zeichens, die Angabe des Staats, in dem die Marke eingetragen oder angemeldet wurde oder in dem das frühere Recht besteht, und die Eintragungs-/Anmeldenummer (in Bezug auf eine eingetragene Marke oder eine Markenanmeldung).

36. Darüber hinaus macht die Streithelferin geltend, dass Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, anders als Regel 18 Absatz 2 der Verordnung, das HABM nicht verpflichte, den Widersprechenden aufzufordern, die in diesem Absatz aufgeführten Mängel zu beheben (Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2004 in der Sache R 129/20031 [Weekenders Worldwide Trade and Service Kft/Gregor Kohlruss, Randnr. 24]).

37. Diese Mängel könnten nur vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt werden. Daher sei das HABM nicht verpflichtet, Informationen zu berücksichtigen, die nach diesem Datum eingereicht würden. Die Streithelferin verweist insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T232/00 (Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef], Slg. 2002, II2749, Randnrn. 34 und 36), in dem festgestellt werde: Entspricht die Widerspruchsschrift nicht den in Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, so wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, wenn die Mängel nicht noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben werden.

38. Die Klägerin habe die Begründung der Beschwerdekammer stark vereinfacht dargestellt. Aus den Randnummern 2, 3 und 13 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich erstens, dass die Klägerin in die Widerspruchsschrift weder eine Wiedergabe der Marke SPA THERMES noch deren Eintragungsurkunde aufgenommen habe, zweitens, dass sie nur Informationen bezüglich einer der älteren Marken eingereicht habe, obwohl sich die Widerspruchsschrift auf mehrere Marken für Waren der Klasse 32 beziehe, und drittens, dass die Widerspruchsfrist am 27. Oktober 1998 abgelaufen sei. Die Klägerin habe aber die erforderlichen Informationen bis zu diesem Datum nicht vorgelegt, wie es von Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verlangt werde. Sie habe vor dem 1. Dezember 2000 nämlich weder eine Eintragungsurkunde noch eine Wiedergabe der fraglichen älteren Marke eingereicht.

39. Die Streithelferin trägt außerdem vor, die Klägerin habe vor der Vierten Beschwerdekammer des HABM eingeräumt, dass eine eindeutige Identifizierung der fraglichen älteren Marke nicht mit einer einfachen Identifizierung gleichzusetzen sei. Vernünftigerweise könne der Widersprechende nicht erwarten, dass das HABM Nachforschungen im Register des betreffenden Mitgliedstaats durchführe, um diese Marke zu identifizieren, obwohl der Widersprechende über diese Information verfüge. Die Identifizierung der Marke solle die Beschwerdekammer des HABM nämlich in die Lage versetzen, die ihr vorliegenden Streitigkeiten zu entscheiden. Die Aufgabe des HABM sei es, auf der Grundlage einer eindeutigen Identifizierung des älteren Widerspruchsrechts zu bestimmen, ob eine - dem ersten Anschein nach ordnungsgemäße - Anmeldung zurückzuweisen sei. Die Widerspruchsschrift solle diese Aufgabe erleichtern.

40. Ziel der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sei es nicht nur, den Anmelder der Marke, gegen die Widerspruch eingelegt worden sei, zu informieren, sondern auch, das HABM über Sachverhaltsaspekte im Zusammenhang mit dem Widerspruch zu informieren und es dadurch in die Lage zu versetzen, die Streitigkeit zu entscheiden. Dieses von Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezweckte Ziel habe die Klägerin nicht erreicht.

41. Schließlich trägt die Streithelferin vor, die Widerspruchsabteilung habe den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil die Akten keine hinreichend eindeutigen Angaben über die Form der nicht eingetragenen Marke enthielten.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Auslegung der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung

42. In Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung heißt es: [L]ässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig erkennen, gegen welche Anmeldung sich der Widerspruch richtet oder welches die ältere Marke oder welches das ältere Zeichen ist, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt worden sind.

43. Hierzu ist zu bemerken, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragene Wortmarke SPA, deren Bekanntheit sie zur Begründung ihres auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruchs geltend macht, in der Widerspruchsschrift nicht wiedergegeben hat. Daher ist zu prüfen, ob die von Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geforderte eindeutige Erkennbarkeit eine Wiedergabe dieser Marke erforderlich macht.

44. Zunächst ist festzustellen, dass die französische Fassung der Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung von einer indication claire spricht (l'acte d'opposition n'indique pas clairement), während in der englischen Fassung dieser Regel von einer clear identification die Rede ist (the notice of opposition does not clearly identify). Das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der Sprachfassungen einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt aber, falls diese voneinander abweichen, dass die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C449/93, Rockfon, Slg. 1995, I4291, Randnr. 28, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I5403, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall bezweckt die Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, dass die ältere Widerspruchsmarke so eindeutig bezeichnet wird, dass das HABM und die andere Verfahrensbeteiligte sie identifizieren können. Angesichts dieses Zweckes führt die terminologische Abweichung zwischen den beiden Sprachfassungen nicht zu einem Widerspruch.

45. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung nach Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nicht verpflichtet ist, den Widersprechenden aufzufordern, den Mangel der eindeutigen Erkennbarkeit der älteren Marke zu beseitigen.

46. Darüber hinaus kann, entgegen dem Vorbringen der Streithelferin, in Ermangelung einer ausdrücklichen Verweisung aus Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi der Durchführungsverordnung keine Verpflichtung zur Wiedergabe der älteren Marke im Rahmen von Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung abgeleitet werden.

47. Daraus folgt, dass Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung so auszulegen ist, dass die Widerspruchsschrift die ältere Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so eindeutig erkennen lässt, dass sie vor Ablauf der Widerspruchsfrist identifiziert werden kann.

- Zur eindeutigen Erkennbarkeit der Marke SPA

48. Daher ist zu prüfen, ob die Widerspruchsschrift im vorliegenden Fall hinreichend genaue Angaben enthielt, um die in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragene Marke SPA eindeutig identifizieren zu können.

49. Das Gericht stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Angabe der Eintragungsnummer der Widerspruchsmarke und des Mitgliedstaats, in dem sie eingetragen wurde, diese im Sinne von Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eindeutig erkennen lässt.

50. Die Widerspruchsschrift enthielt die folgenden Angaben:

- Bekanntheit: in einem Mitgliedstaat;

- Mitgliedstaat: Benelux (Eintragung Nr. 389 230 vom 21. Februar 1983);

- Der Widerspruch beruht auf: Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

51. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass aus anderen Feldern der Widerspruchsschrift, insbesondere denen, die die Widerspruchsgründe betreffen, hervorgeht, dass eine Verwechslungsgefahr und die Gefahr [besteht], dass die Gemeinschaftsmarke SPAFORM mit den Widerspruchsmarken SPA... gedanklich in Verbindung gebracht wird, und dass den Marken der SPA Monopole für Waren der Klasse 32... in den Benelux-Staaten Wertschätzung entgegengebracht [wird].

52. Aufgrund dieser Tatsachen ist festzustellen, dass die Widerspruchsschrift die fragliche ältere Marke eindeutig erkennen ließ. Dieses Ergebnis wird durch die Argumente der Streithelferin nicht in Frage gestellt.

53. Was zunächst das Vorbringen angeht, das sich auf eine Verwechslung der Widerspruchsmarken stützt, so ergibt sich aus den Akten, dass sich die Klägerin im Rahmen von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 nicht auf die Marke SPA THERMES beruft, die in den Benelux-Staaten unter der Nr. 555 229 eingetragen wurde, sondern auf die in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragene Marke SPA. Im Übrigen führt der Hinweis auf mehrere Marken in der Widerspruchsschrift nicht zu einer Verwechslung, da dort zwar mehrere Marken SPA erwähnt sind, jede von ihnen aber mit einer eigenen Eintragungsnummer bezeichnet ist.

54. Zum weiteren Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, dass die Klägerin die Eintragungsurkunde der Marke SPA nicht vorgelegt habe, genügt der Hinweis, dass Regel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung für die eindeutige Angabe der älteren Marke nicht die Vorlage der Eintragungsurkunde verlangt (vgl. oben, Randnr. 49). Dieses Ergebnis wird durch Regel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gestützt, in der es heißt: Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen. Ein Verstoß gegen diese Regel kann jedoch, wie im vorliegenden Fall, nach Absatz 3 innerhalb einer Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens behoben werden.

55. Zum übrigen Vorbringen, das sich auf die frühere Praxis der Beschwerdekammern stützt, verweist das Gericht darauf, dass die Entscheidungspraxis des HABM die Gemeinschaftsgerichte nicht bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in den Rechtssachen T79/01 und T86/01, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], Slg. 2002, II4881, Randnr. 32). Jedenfalls betreffen die von der Streithelferin angeführten Entscheidungen Marken, die nicht Gegenstand einer älteren Eintragung waren und deren Wiedergabe folglich unabdingbar war, um eine eindeutige Erkennbarkeit sicherzustellen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei der älteren Marke um eine eingetragene Wortmarke handelt, deren Eintragungsnummer und Eintragungsmitgliedstaat eindeutig angegeben wurden (vgl. oben, Randnr. 49).

56. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund begründet ist. Daher ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie den auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruch, mit dem das Bestehen der in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragenen Marke SPA geltend gemacht wird, für unzulässig erklärt.

Kosten

57. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM insoweit unterlegen ist, als die Entscheidung der Beschwerdekammer teilweise aufgehoben wurde, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

Tenor:

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/2002-4) wird insoweit aufgehoben, als sie den auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Widerspruch, mit dem das Bestehen der in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragenen Marke SPA geltend gemacht wird, für unzulässig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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