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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.06.1995
Aktenzeichen: T-186/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 99/66, VO (EWG) Nr. 17/62
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 175 | |
EG-Vertrag Art. 85 | |
EG-Vertrag Art. 86 | |
VO (EWG) Nr. 99/66 Art. 6 | |
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 3 |
1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gibt demjenigen, der einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages erlässt, es sei denn, der Gegenstand der Beschwerde fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission.
Diese Lösung hindert nicht daran, daß der Kläger eine Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde erhält, die entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht, angefochten werden kann.
2. Das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelte Verfahren läuft in drei aufeinanderfolgenden Phasen ab. Während der ersten Phase nach Einreichung der Beschwerde prüft die Kommission die Beschwerde mit dem Ziel, über deren weitere Behandlung zu entscheiden. Diese Phase kann einen informellen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer umfassen, durch den die tatsächlichen und die rechtlichen Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, geklärt werden sollen und durch den dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Standpunkt darzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission. Eine darauf folgende zweite Phase besteht in der Übersendung der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Mitteilung an den Beschwerdeführer, mit der die Kommission diesem die Gründe darlegt, aus denen sie es gegebenenfalls nicht für gerechtfertigt hält, seinem Antrag stattzugeben, und mit der sie ihm Gelegenheit gibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist Bemerkungen vorzubringen. Die endgültige Zurückweisung der Beschwerde stellt die dritte Phase im Ablauf des Verfahrens dar. Sie ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages und kann damit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.
3. Eine Handlung, die selbst nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, kann dennoch eine die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans beendende Stellungnahme darstellen, wenn sie notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens ist, das zu einer Rechtshandlung führen soll, die ihrerseits unter den Voraussetzungen des Artikels 173 des Vertrages mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.
Insoweit ist ein Schreiben, das die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an denjenigen richtet, der eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegt hat, um ihm mitzuteilen, daß diese Beschwerde angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Angaben derzeit nicht als Einzelfall behandelt werden kann, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 des Vertrages, obwohl es nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist.
4. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.
Daher können blosse Zwischenbescheide, die von der Kommission in der ersten Phase des durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten Verfahrens an denjenigen gerichtet werden, der eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingelegt hat, nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage sein.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE ERWEITERTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1995. - GUERIN AUTOMOBILES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BESCHWERDE - MITTEILUNG GEMAESS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 99/66/EWG - UNTAETIGKEITSKLAGE - NICHTIGKEITSKLAGE. - RECHTSSACHE T-186/94.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die Klägerin schloß am 10. September 1987 mit der Volvo France SA (nachstehend: Volvo France) einen unbefristeten Konzessionsvertrag. Mit Schreiben vom 16. Mai 1988 kündigte Volvo France diesen Vertrag zum 16. August 1988.
2 Mit Schreiben vom 3. August 1992 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag. In dieser Beschwerde machte sie geltend, Volvo France habe den Konzessionsvertrag mißbräuchlich unter dem Vorwand gekündigt, daß sie die in Artikel 1.5 dieses Vertrages festgesetzten Verkaufsziele nicht habe einhalten können.
3 In einem Schreiben vom 29. Oktober 1992 teilte Herr Temple Lang, Direktor in der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (GD IV), der Klägerin folgendes mit: Bei der gegebenen Aktenlage kann... schwerlich behauptet werden, daß ein solcher Vorgang ein Gemeinschaftsinteresse berührt, das eine ausreichende Rechtfertigung für seine Behandlung durch die Gemeinschaftsbehörden bietet. Unter diesen Umständen wird das Verfahren eingestellt, sofern Sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens neue Umstände vortragen.
4 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 nahm die Klägerin zu dem Schreiben der Kommission vom 29. Oktober 1992 Stellung. In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, bei dieser Stellungnahme handele es sich um eine neue Beschwerde.
5 Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 machte Herr Temple Lang unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 1992 geltend, aus dem Inhalt dieses Schreibens ergebe sich, daß die Beschwerde... nicht auf die tatsächlichen Bedingungen der Kündigung des fraglichen Vertrages durch Volvo France, sondern letzten Endes darauf gestützt ist, daß Guérin automobiles die künftige Belieferung allein wegen eines Netzes von Verträgen über den selektiven Alleinvertrieb verweigert wird, die nach Ansicht von Guérin von Rechts wegen nichtig sind, weil sie wesentlich über die Freistellung durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 hinausgehen und auch nicht unter eine Einzelfreistellung fallen. Er fügte hinzu: Das von Ihnen somit aufgeworfene Problem, das übrigens auch Gegenstand anderweitiger Beschwerden ist, wird derzeit von der Kommission geprüft. Das Ergebnis werden wir Ihnen nach Abschluß der Prüfung mitteilen.
6 Mit Schreiben vom 6. Januar 1994 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr das Ergebnis der Prüfung des Vorgangs, von der im Schreiben vom 21. Januar 1993 die Rede sei, mitzuteilen. Am 24. Januar 1994 sandte sie der Kommission ein Aufforderungsschreiben, in dem sie sich ausdrücklich auf Artikel 175 EG-Vertrag stützte.
7 Auf dieses Aufforderungsschreiben hin teilte Herr Temple Lang der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1994 folgendes mit:
Ihre Beschwerde betrifft Wettbewerbsbeschränkungen, die mit dem sowohl selektiven als auch ausschließlichen Vertrieb von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, der insbesondere von Volvo France gehandhabt wird und Gegenstand Ihrer Beschwerde ist und der auf einem durch die von Ihnen erwähnte Verordnung Nr. 123/85 angebotenen fakultativen Muster beruht. In meinem Schreiben vom 21. Januar 1993, das Sie ebenfalls erwähnen, wurde Ihnen mitgeteilt, daß ein derartiger Einzelfall bereits Gegenstand einer Einzelfallprüfung nach den Wettbewerbsregeln des Vertrages ist. Ich bestätige Ihnen erneut, daß diese Prüfung noch andauert und gegebenenfalls für Probleme wie die von Ihnen aufgeworfenen präjudizierende Wirkung haben wird. Als Antwort auf Ihr vorliegendes Aufforderungsschreiben versichere ich Ihnen noch einmal, daß Sie informiert werden, sobald bei der Vornahme dieser Prüfung ein erheblicher Abschnitt zurückgelegt worden ist.
8 Am 13. Juni 1994 sandte der Generaldirektor der GD IV dem Anwalt der Klägerin ein Schreiben, das auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) gestützt war. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
Betr.: Verfahren IV/34-423 ° Volvo France/Guérin
Bezug: Ihr Schreiben vom 24. Januar 1994 (Aufforderungsschreiben)
Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 99/63
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 24. Januar 1994 zu der Situation, in der sich Ihre Mandantin Guérin automobiles seit ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 1992 gegen den Einheitsvertriebsvertrag von Volvo France, befindet, mit der beträchtliche Überschreitungen der durch die Verordnung gewährten Freistellung gerügt werden, sowie Ihres Antrags gemäß Artikel 175 des Vertrages, die Kommission möge binnen zwei Monaten zu dieser Angelegenheit Stellung nehmen. Zu diesem Schreiben sind meinerseits folgende Erklärungen abzugeben.
Ihre Beschwerde wirft in Hinsicht auf die Wettbewerbsregeln die Frage auf, ob ein Vertrag über den selektiven Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen, wie ihn Volvo France verwendet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vereinbar ist. Insoweit bestätige ich Ihnen ° und ich komme damit auf mein Schreiben vom 21. Januar 1993, auf das Sie ebenfalls Bezug nehmen, zurück °, daß die Dienststellen der Kommission derzeit einen Einzelfall prüfen, in dem sich die Frage der Vereinbarkeit mit der Verordnung in bezug auf den Einheitsvertrag für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen eines anderen Herstellers stellt.
Dieses andere Verfahren betrifft mehrere der in Ihrer Beschwerde genannten Vertragsklauseln oder Verhaltensweisen. Bekanntlich muß die Kommission bei der Setzung ihrer Prioritäten der Tatsache Rechnung tragen, daß ihre Mittel begrenzt sind. Es entspricht daher dem Gemeinschaftsinteresse, daß sie, wenn ihr mehrere vergleichbare Fälle vorliegen, die repräsentativsten auswählt. Deshalb bestätige ich Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 99/63, daß Ihre Beschwerde unter diesen Umständen derzeit nicht als Einzelfall behandelt werden kann.
Im übrigen kann die Verordnung Nr. 123/85 von den nationalen Gerichten unmittelbar angewandt werden; Ihre Mandantin kann also ihren Rechtsstreit sowie die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung auf den fraglichen Vertrag unmittelbar vor die nationalen Gerichte bringen.
Es steht Ihnen frei, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Eine etwaige Stellungnahme müsste innerhalb von zwei Monaten bei mir eingehen.
9 Am 20. Juni 1994 sandte die Klägerin der Kommission eine Stellungnahme zu dem Schreiben vom 13. Juni 1994.
Verfahren und Anträge der Parteien
10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 5. Mai 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
11 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
12 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 7. März 1995 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
13 Die Klägerin beantragt,
° gemäß Artikel 175 des Vertrages festzustellen, daß die Kommission es unterlassen hat, ihr gegenüber eine Entscheidung zu treffen;
° hilfsweise für den Fall, daß die Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 eine Entscheidung zum Ausdruck bringen, ihre Beschwerde nicht zu bearbeiten, diese Schreiben für nichtig zu erklären;
° der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Kommission beantragt,
° die Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag für unzulässig zu erklären;
° die Klage gemäß Artikel 175 als unbegründet oder hilfsweise als durch die Übersendung des Schreibens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 gegenstandslos geworden abzuweisen;
° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zu dem auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Hauptantrag
Gegenstand des Antrags
Vorbringen der Parteien
15 Die Kommission vertritt unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78 (GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 21) und des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnrn. 35 f.; nachstehend: Asia Motor I) die Auffassung, die Übersendung des Schreibens vom 13. Juni 1994 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 sei eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 des Vertrages. Daher sei die Hauptsache erledigt.
16 Zudem sei der Umstand, daß dieses Schreiben keine Handlung darstelle, die mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar sei, unerheblich, denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß eine Untätigkeit nicht nur in der Unterlassung von Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten könnten und daher mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar seien, sondern auch in der Unterlassung von Handlungen ohne Rechtswirkungen bestehen könne, wenn diese Unterlassung selbst Rechtswirkungen habe, insbesondere wenn die fragliche Handlung notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens sei, das zu einer Rechtshandlung führen solle, die ihrerseits im Sinne des Artikels 173 des Vertrages anfechtbar sei (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 4017, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615). Diese Rechtsprechung führe nicht zu einer Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz der Beschwerdeführer, weil diese, wenn die Kommission nach Übersendung des Schreibens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 keine endgültige ablehnende Entscheidung über die Beschwerde erlasse, eine neue Untätigkeitsklage erheben könnten, um diese endgültige Entscheidung zu erhalten.
17 In der Sitzung hat die Kommission geltend gemacht, die Klägerin habe sich nicht über die genaue Bedeutung des Schreibens vom 13. Juni 1994 täuschen können, weil Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, der Rechtsgrundlage dieses Schreibens sei, der Kommission ausdrücklich aufgebe, dem Beschwerdeführer ein solches Schreiben zu übermitteln, wenn sie glaube, der Beschwerde nicht stattgeben zu können.
18 Die Klägerin erwidert, das Schreiben vom 13. Juni 1994 könne sowohl deshalb, weil in ihm ausdrücklich auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 Bezug genommen werde, als auch angesichts seines Wortlauts keine Stellungnahme sein. Es sei nicht folgerichtig, wenn zum einen behauptet werde, das Schreiben der Kommission vom 29. Oktober 1992, in dem ausgeführt werde, daß das Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eingestellt werde, sei nur ein Zwischenbescheid, während zum anderen das Schreiben vom 13. Juni 1994, das keine ausdrückliche Erklärung der Zurückweisung der Beschwerde enthalte, eine Stellungnahme darstelle. Die Kommission habe mit der in ihrem Schreiben vom 13. Juni 1994 enthaltenen Feststellung, daß die Beschwerde derzeit nicht als Einzelfall behandelt werden kann , die zeitlichen Wirkungen dieses Schreibens beschränken wollen und ihm daher einen vorläufigen Charakter beigelegt.
19 Im Schreiben vom 13. Juni 1994 werde eine etwaige Zurückweisung der Beschwerde nur mit dem formelhaften Hinweis auf das Gemeinschaftsinteresse und finanzielle Erwägungen gerechtfertigt, was als Begründung nicht ausreiche. Das Schreiben könne deshalb nicht als Stellungnahme zu der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschwerde angesehen werden.
20 Ausserdem macht die Klägerin geltend, das Schreiben vom 13. Juni 1994 habe die Untätigkeit nicht beendet, weil ihr die Dienststellen der Kommission nur zwei Monate nach Einreichung der Beschwerde das Schreiben vom 29. Oktober 1992 gesandt hätten, dem zu entnehmen gewesen sei, daß seine Verfasser das Beschwerdeverfahren einstellen wollten, was zeige, daß sie von der Kommission nicht aufmerksam geprüft worden sei (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, nachstehend: Automec II, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, nachstehend: Asia Motor II). Überdies habe die Kommission, indem sie die Beschwerde der Klägerin formlos mit einem anderen Vorgang verbunden habe, die Untersuchung der eigens gegenüber Volvo France vorgebrachten Beschwerdepunkte ohne Rechtfertigung eingestellt oder auf unbestimmte Zeit vertagt und damit der Klägerin den Rechtsschutz versagt, den ihr Artikel 85 des Vertrages gewähre.
21 Würde man anerkennen, daß die Untätigkeit durch das Schreiben vom 13. Juni 1994 beendet worden sei, so gäbe man der Kommission die Möglichkeit, sich jeglicher gerichtlichen Kontrolle auf dem Gebiet der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu entziehen. Die Unbestimmtheit der Antworten der Kommission sei Teil einer gezielten Strategie, der Klägerin den Rechtsweg abzuschneiden. Die GD IV wolle sich doppelt absichern: zum einen gegen eine Nichtigkeitsklage, indem sie die Schreiben vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 als blosse Zwischenbescheide ansehe, und zum anderen gegen eine Untätigkeitsklage, indem sie ihr Schreiben vom 13. Juni 1994 zu einer echten Stellungnahme erkläre. Dieses Verhalten beweise, daß die Dienststellen der Kommission einen Ermessensmißbrauch begangen und gegen den Geist des EG-Vertrags verstossen hätten, was für sich allein schon die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage rechtfertige.
Würdigung durch das Gericht
22 Es steht unstreitig fest, daß die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zulässig war. Es ist jedoch zu prüfen, ob sie durch eine Stellungnahme der Kommission während des Verfahrens nachträglich gegenstandslos geworden ist.
23 Nach ständiger Rechtsprechung gibt Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach dieser Vorschrift stellt, keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages erlässt, es sei denn, der Gegenstand der Beschwerde fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission (Urteile GEMA/Kommission, a. a. O., Randnr. 17, Automec II, a. a. O., Randnrn. 75 f., und Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 98). Ferner hindert diese Lösung nicht daran, daß die Klägerin eine Entscheidung der Kommission über ihre Beschwerde erhält, die entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz besteht (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 25), angefochten werden kann.
24 Wie das Gericht in den Randnummern 45 bis 47 seines Urteils vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367; nachstehend: Automec I) festgestellt hat, läuft das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelte Verfahren in drei aufeinanderfolgenden Phasen ab. Während der ersten Phase nach Einreichung der Beschwerde prüft die Kommission die Beschwerde mit dem Ziel, über deren weitere Behandlung zu entscheiden. Diese Phase kann insbesondere einen informellen Meinungsaustausch zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer umfassen, durch den die tatsächlichen und die rechtlichen Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, geklärt werden sollen und durch den dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Standpunkt darzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer ersten Reaktion der Dienststellen der Kommission. Eine darauf folgende zweite Phase besteht in der Übersendung der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehenen Mitteilung an den Beschwerdeführer, mit der die Kommission diesem die Gründe darlegt, aus denen sie es gegebenenfalls nicht für gerechtfertigt hält, seinem Antrag stattzugeben, und mit der sie ihm Gelegenheit gibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist Bemerkungen vorzubringen. Die endgültige Zurückweisung der Beschwerde stellt die dritte Phase im Ablauf des Verfahrens dar. Sie ist eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages und kann damit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487; Urteile des Gerichts Automec I, a. a. O., Randnr. 47, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 30).
25 Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geht aus den Akten nicht hervor, daß die Kommission als Antwort auf die Beschwerde der Klägerin eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages erlassen hätte. Diese Feststellung reicht jedoch für sich allein nicht aus, um auf eine Untätigkeit des beklagten Organs zu schließen, da eine Handlung, die selbst nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, unter bestimmten Umständen doch eine die Untätigkeit beendende Stellungnahme darstellen kann, wenn sie notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens ist, das zu einer Rechtshandlung führen soll, die ihrerseits unter den Voraussetzungen des Artikels 173 des Vertrages mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden kann (Urteile vom 12. Juli 1988, Parlament/Rat, a. a. O., Randnrn. 7 und 10, und vom 27. September 1988, Parlament/Rat, a. a. O., Randnr 16). Das Gericht hat also zu prüfen, ob unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache eine Handlung der Kommission ergangen ist, die, obwohl sie nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist, die Untätigkeit beendet hat.
26 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 (GEMA/Kommission, a. a. O., Randnr. 21) entschieden hat, stellt ein von der Kommission an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 des Vertrages dar, obwohl es nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteil BEUC und NCC/Kommission, a. a. O., Randnr. 30). Die Klägerin behauptet also zu Unrecht, das Schreiben vom 13. Juni 1994 könne keinesfalls eine Stellungnahme zur Beschwerde im Sinne des Artikels 175 des Vertrages darstellen, weil in ihm ausdrücklich auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 Bezug genommen werde.
27 Im Hinblick auf die Einordnung des Schreibens vom 13. Juni 1994 ist zunächst festzustellen, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 folgendes bestimmt: Ist die Kommission der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen,... [einer Beschwerde] stattzugeben, so teilt sie den... [Beschwerdeführern] die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
28 Das Schreiben vom 13. Juni 1994, in dessen Überschrift ausdrücklich auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 Bezug genommen wird, erfuellt sämtliche in diesem Artikel vorgesehenen Formerfordernisse. In ihm werden der Beschwerdeführerin nach einer kurzen Wiederholung der in ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 1992 vorgetragenen Beschwerdepunkte zum einen die Gründe für deren Zurückweisung genannt, nämlich i) daß die Dienststellen der Kommission derzeit einen Einzelfall prüften, der mehrere Vertragsklauseln oder Verhaltensweisen der in der Beschwerde bezeichneten Art betreffe, ii) daß es, wenn der Kommission mehrere gleichartige Fälle zur Beurteilung vorlägen, das Gemeinschaftsinteresse gebiete, daß die Kommission sich mit den repräsentativsten Fällen befasse, und iii) daß die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) von den nationalen Gerichten unmittelbar angewandt werden könne. Zum anderen wird der Beschwerdeführerin durch das Schreiben vom 13. Juni 1994 eine Frist von zwei Monaten für eine etwaige schriftliche Stellungnahme gesetzt. Im Text des Schreibens nimmt der Generaldirektor der GD IV ein zweites Mal ausdrücklich auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 Bezug.
29 Obwohl das Schreiben vom 13. Juni 1994, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, keine ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde enthält, ergibt sich somit aus der doppelten Bezugnahme auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, aus der Beachtung der in dieser Vorschrift niedergelegten Formerfordernisse, aus dem Inhalt des Schreibens und aus dem Zusammenhang, in dem es stand, daß die Kommission zu der Zeit, als sie die fragliche Mitteilung an die Klägerin richtete, der Auffassung war, daß es die ermittelten Umstände nicht rechtfertigten, der Beschwerde der Klägerin stattzugeben.
30 Folglich ist das Schreiben der Kommission vom 13. Juni 1994 eine Mitteilung im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63.
31 Der Umstand, daß es in dem Schreiben vom 13. Juni 1994 heisst, die Beschwerde könne derzeit nicht als Einzelfall behandelt werden, vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern. Ein Schreiben nach Artikel 6 legt nämlich den Standpunkt der Kommission nicht endgültig fest (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 28, und Urteil Automec I, a. a. O., Randnr. 46). Daher wird durch den Gebrauch des Wortes derzeit in dem Schreiben vom 13. Juni 1994 nur bestätigt, daß es sich um einen Standpunkt handelt, den die Dienststellen der Kommission im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens einnahmen, auch wenn diese Handlung keine endgültige ablehnende Entscheidung über die Beschwerde darstellt.
32 Folglich hat die Kommission dadurch, daß sie am 13. Juni 1994 eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 des Vertrages zu der Beschwerde abgegeben (Urteil GEMA/Kommission, a. a. O.).
33 Selbst wenn man ° wie die Klägerin ° annimmt, daß das Schreiben vom 13. Juni 1994 nicht ausreichend begründet und nach einem fehlerhaften Verfahren erlassen worden ist, sind solche Rügen, auch wenn sie im Rahmen einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages relevant sein könnten, für die Frage, ob die Kommission im Sinne des Artikels 175 des Vertrages Stellung genommen hat, nicht von Belang.
34 Zum Vorbringen der Klägerin, wenn man anerkennen würde, daß die Untätigkeit durch das Schreiben vom 13. Juni 1994 beendet worden sei, so gäbe man der Kommission letztlich die Möglichkeit, sich jeglicher gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, ist schließlich festzustellen, daß die Klägerin, die innerhalb der ihr im Schreiben vom 13. Juni 1994 dazu gesetzten Frist auf die an sie gerichtete Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 hin Bemerkungen mitgeteilt hat, nunmehr Anspruch darauf hat, eine endgültige Entscheidung der Kommission über ihre Beschwerde zu erhalten. Eine solche Entscheidung kann jedoch, wenn die Klägerin dazu einen Grund sieht, mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht angefochten werden (siehe hierzu die Schlussanträge von Richter D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben eines Generalanwalts zum Urteil Automec II, a. a. O., Slg. 1992, II-2226, Nrn. 22 f.).
35 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Untätigkeitsklage durch das Schreiben der Kommission vom 13. Juni 1994, das nach Einreichung dieser Klage abgesandt wurde, gegenstandslos geworden ist. Sie ist daher in der Hauptsache erledigt (Urteil Asia Motor I, a. a. O.).
36 Da das Gericht dem auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Hauptantrag der Klage nicht stattgegeben hat, ist über den auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Hilfsantrag zu entscheiden, der auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 an die Klägerin gerichtet ist.
Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
37 Die Klägerin vertritt unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875) die Auffassung, ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 sei zulässig. Diese Schreiben der Kommission stellten nämlich ablehnende Entscheidungen über ihre Beschwerde dar. Dies gelte, selbst dann, wenn die Untätigkeit durch das Schreiben vom 13. Juni 1994 beendet worden sein sollte, denn die angefochtenen Schreiben hätten dieselben Rechtswirkungen wie das Schreiben vom 13. Juni 1994.
38 Nach Ansicht der Kommission ist die Nichtigkeitsklage gegen die Schreiben vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 offensichtlich unzulässig, da diese Schreiben keine Entscheidungen seien. Ausserdem wäre die Klage, wenn diese Schreiben doch Entscheidungen sein sollten, wegen Verspätung für unzulässig zu erklären.
Würdigung durch das Gericht
39 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts Automec I, a. a. O., Randnr. 42, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 43). Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, a. a. O., Randnr. 10; Urteil BEUC und NCC/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).
40 In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, daß die Schreiben vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 blosse Zwischenbescheide sind, die zur ersten der drei Phasen des durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten Verfahrens gehören. Diese Schreiben stellen somit keine Handlungen dar, die verbindliche, die Interessen der Klägerin beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, sondern vorbereitende Handlungen, gegen die als solche kein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (siehe insbesondere Urteil Automec I, a. a. O., Randnr. 45).
41 Dieses Ergebnis wäre auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Schreiben vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994, wie die Klägerin geltend macht, als Mitteilungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen wären, denn gegen eine Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung ist keine Nichtigkeitsklage gegeben (Urteile Automec I, a. a. O., Randnr. 46, und BEUC und NCC/Kommission, a. a. O., Randnr. 30).
42 Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen.
43 Aus alledem ergibt sich, daß die Klage, soweit sie auf Artikel 175 des Vertrages gestützt ist, in der Hauptsache erledigt ist und daß sie insoweit, als sie auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1993 und vom 4. Februar 1994 gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
44 Zum einen entscheidet das Gericht nach Artikel 87 § 6 seiner Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt. Zum anderen kann es nach Artikel 87 § 3 dieser Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.
45 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission auf die am 24. Januar 1994 von der Klägerin an sie gerichtete Aufforderung innerhalb der in Artikel 175 der Vertrages vorgesehenen Frist nicht reagiert, obwohl sie seit Dezember 1992 gebührend über den Inhalt der Beschwerde informiert war. Überdies hat die Kommission der Klägerin erst am 13. Juni 1994, also nach Erhebung der vorliegenden Klage, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Klägerin übermittelt. Ausserdem hat die Klägerin es infolge des genannten Verhaltens der Kommission für angebracht gehalten, hilfsweise die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.
46 Aus alledem ergibt sich, daß bei gerechter Würdigung der Umstände des Falles die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen hat.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Soweit die Klage auf Artikel 175 des Vertrages gestützt ist, ist sie in der Hauptsache erledigt.
2) Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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