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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: T-186/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4028/86/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 4028/86/EWG Art. 34 Abs. 1 |
1. Wird ein Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung durch ein Gemeinschaftsorgan auf wesentliche neue Tatsachen gestützt, so ist das betreffende Gemeinschaftsorgan verpflichtet, ihm Folge zu leisten. Nach der Überprüfung muss es eine neue Entscheidung treffen, deren Rechtmäßigkeit gegebenenfalls vor den Gemeinschaftsgerichten in Zweifel gezogen werden kann. Beruht der Antrag auf Überprüfung dagegen nicht auf wesentlichen neuen Tatsachen, so muss ihm das Gemeinschaftsorgan nicht stattgeben. Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung ist daher zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag auf wesentlichen neuen Tatsachen beruhte. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nicht auf solchen Tatsachen beruhte, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung unzulässig.
( vgl. Randnrn. 48-49 )
2. Es bedarf einer klaren Unterscheidung zwischen der Überprüfung" gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung in Fällen, in denen das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen geltend gemacht wird. Eine Überprüfung" nach der Verordnung findet nämlich dann statt, wenn ein Zuschussantrag wegen Mittelknappheit im ersten Beurteilungsjahr auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung, sondern um eine erneute Beurteilung des betreffenden Zuschussantrags durch die Kommission im neuen Haushaltsjahr. Die Überprüfung aufgrund wesentlicher neuer Tatsachen gehört dagegen zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entwickelt wurden, und bezweckt die erneute Prüfung einer früheren, bestandskräftig gewordenen Entscheidung. Da es sich um zwei verschiedene Arten von Überprüfungen" mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichem Zweck handelt, kann sich die Kommission nicht auf Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 berufen, um einen auf angeblich wesentliche neue Tatsachen gestützten Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung abzulehnen.
( vgl. Randnrn. 54-55 )
3. Nach dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans, der im EG-Vertrag (Artikel 199, 202 und 203 EG-Vertrag, jetzt Artikel 268 EG, 271 EG und 272 EG) und in der Haushaltsordnung (Artikel 6) verankert ist, können Beträge, die in einem Haushaltsjahr wieder eingezogen worden sind, nicht in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Haushaltsjahr verwendet werden. Die Einnahmen aus Rückzahlungen von Abschlagszahlungen seitens der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen aus einem bestimmten Jahr können daher nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens aus einem früheren Haushaltsjahr verwendet werden, für das ursprünglich ein Zuschussantrag gestellt worden war.
( vgl. Randnr. 68 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2001. - Compañía Internacional de Pesca y Derivados (Inpesca) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Gemeinschaftszuschuss für den Bau von Fischereifahrzeugen - Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 - Antrag auf Überprüfung - Neue wesentliche Tatsachen - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-186/98.
Parteien:
In der Rechtssache T-186/98
Compañía Internacional de Pesca y Derivados (Inpesca), SA mit Sitz in Bermeo (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. I. Angulo Fuertes und M. B. Angulo Fuertes, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und J. Guerra Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 16. September 1998 enthalten sein soll, sowie Verurteilung der Kommission zum Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) sieht in Artikel 6 Absatz 1 vor, dass die Kommission einen Gemeinschaftszuschuss zu Investitionsvorhaben für den Kauf oder Bau neuer Fischereifahrzeuge gewähren kann.
2 Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 werden die Anträge auf Zuschuss der Gemeinschaft bei der Kommission über den betreffenden Mitgliedstaat eingereicht.
3 Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 bestimmt:
Zuschussanträge, die nicht berücksichtigt werden konnten, weil nicht genügend Mittel zur Verfügung standen, werden nur einmal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen."
4 Die Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161, S. 54) sieht in Artikel 5 vor:
(1) Die Verordnungen... Nr. 4028/86... und (EWG) Nr. 4042/89 des Rates bleiben für Zuschussanträge gültig, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht wurden.
(2) Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1993 im Rahmen der Verordnung... Nr. 4028/86 genehmigt hat und für die spätestens sechs Jahre und drei Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschussbewilligung kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens sechs Jahre und neun Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschussbewilligung automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind."
5 Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1; im Folgenden: Haushaltsordnung) in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 zur Änderung der Haushaltsordnung (ABl. L 70, S. 1) bestimmt in Artikel 7 Nummer 7:
Die Einnahmen aus Rückzahlung von Abschlagszahlungen seitens der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen werden bei besonderen Verbuchungsstellen ausgewiesen.
Die Kommission prüft zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die Höhe dieser Einnahmen und befindet nach Maßgabe des Mittelbedarfs über die Notwendigkeit einer etwaigen Wiederverwendung bei der Haushaltslinie, bei der die ursprüngliche Ausgabe verbucht worden ist.
Die Kommission fasst diesen Beschluss vor dem 15. Februar eines jeden Haushaltsjahres und unterrichtet die Haushaltsbehörde spätestens am 15. März über diesen Beschluss.
Die nicht wiederverwendeten Einnahmen werden als sonstige Einnahmen des Haushaltsjahres, in dem sie verbucht worden sind, eingesetzt."
Sachverhalt
6 Die Klägerin reichte bei der Kommission am 20. Juni 1989 über die spanische Regierung einen Antrag auf Zuschuss für den Bau eines Thunfischfängers der Frosterflotte mit dem Namen Txori-Berri" ein. Der beantragte Zuschuss in Höhe von 216 886 200 ESP entsprach 10 % der Baukosten des Schiffes.
7 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 teilte die Kommission der Klägerin mit, für ihr Vorhaben habe kein Gemeinschaftszuschuss bewilligt werden können, da für die Finanzierung von Vorhaben im Jahr 1990 nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten.
8 Der Antrag der Klägerin wurde daher gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 auf das Haushaltsjahr 1991 übertragen.
9 Mit Schreiben vom 8. November 1991 teilte die Kommission der Klägerin mit, der beantragte Zuschuss für ihr Vorhaben habe nicht bewilligt werden könne, da für die Finanzierung von Vorhaben im Jahr 1991 nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten.
10 Mit Klageschrift, die am 30. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991, mit denen die Gewährung des beantragten Gemeinschaftszuschusses für ihr Vorhaben zum Bau eines neuen Fischereifahrzeugs abgelehnt worden sei.
11 Der Gerichtshof verwies das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 1993 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht. Die Kanzlei des Gerichts trug die Rechtssache unter der Nummer T-453/93 in das Register ein.
12 Mit Beschluss vom 29. März 1994 verband der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die vorliegende Rechtssache mit einer ähnlich gelagerten Rechtssache, die von der Pesquería Vasco-Montañesa, SA (Pevasa) anhängig gemacht und unter der Nummer T-452/93 in das Register eingetragen worden war.
13 Das Gericht (Zweite Kammer) entschied durch Beschluss vom 28. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-452/93 und T-453/93 (Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II-229).
14 Das Gericht führte zunächst aus, dass die an die Klägerin und an Pevasa gerichteten Schreiben vom 8. November 1991 Rechtsakte gewesen seien, die gegenüber den beiden Unternehmen endgültige Rechtswirkungen erzeugt hätten. Mit diesen klar und unmissverständlich abgefassten Schreiben habe die Kommission zu den Anträgen der Klägerinnen endgültig Stellung bezogen, da Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 nur eine einmalige Übertragung derjenigen Gemeinschaftszuschussanträge, die wegen Mittelknappheit nicht berücksichtigt werden konnten, auf das folgende Haushaltsjahr vorsehe.
15 Sodann stellte das Gericht fest, dass die am 30. Juli 1992 in das Register eingetragenen Klagen nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden seien. Es entschied daher, dass die Klagen als unzulässig abzuweisen seien, soweit mit ihnen die Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 8. November 1991 begehrt werde.
16 Mit Rechtsmittelschriften, die am 8. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, legten die Klägerin und Pevasa Rechtsmittel gegen den Beschluss Pevasa und Inpesca/Kommission ein.
17 Der Gerichtshof wies diese Rechtsmittel durch Beschluss vom 26. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P (Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1995, I-3709) als offensichtlich unbegründet zurück.
18 Die Klägerin stellte mit Schriftsatz, der am 12. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, gemäß Artikel 41 der EG-Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 26. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen Pevasa und Inpesca/Kommission abgeschlossenen Verfahrens.
19 Mit Urteil vom 5. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P REV (Inpesca/Kommission, Slg. 1998, I-831) wies der Gerichtshof diesen Antrag gemäß Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurück.
20 In der Zwischenzeit hatte das Gericht mit Urteil vom 24. April 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 (Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247) die Klagen von vier in der Fischerei tätigen Gesellschaften gegen vier Entscheidungen vom 24. März 1994 abgewiesen, mit denen die Kommission die diesen Unternehmen aufgrund der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Gemeinschaftszuschüsse gestrichen und drei von ihnen zur Erstattung der ausgezahlten Beträge aufgefordert hatte.
21 Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 11. Mai 1998, das bei der Kommission am 15. Mai 1998 einging, auf diese Vorgänge Bezug und behauptete, der Kommission seien insgesamt 270 328 740 ESP erstattet worden. Da dieser Betrag höher sei als der von der Klägerin am 20. Juni 1989 beantragte Zuschuss, könne sich die Kommission nicht mehr darauf berufen, dass für die Finanzierung ihres Vorhabens nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stuenden. Angesichts dieser Änderung der Sachlage ersuchte die Klägerin die Kommission, ihrem erneuten Zuschussantrag so bald wie möglich stattzugeben.
22 In einem Schreiben vom 20. Juli 1998, das bei der Kommission am 28. Juli 1998 einging, führte die Klägerin eine Reihe neuer Tatsachen an, die nach ihrer Auffassung die Begründetheit und Rechtmäßigkeit ihres Zuschussantrags vom 20. Juni 1989 bestätigten. Sie verwies erstens auf die Veröffentlichung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 1998 (ABl. C 176, S. 44; im Folgenden: Verordnungsvorschlag), insbesondere auf dessen Artikel 6. Zweitens berief sie sich auf neue einschlägige Urteile, insbesondere das Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-2055), aus denen sich ergebe, dass die Ablehnung der Zuschussgewährung wegen angeblich unzureichender Haushaltsmittel nicht zu einer endgültigen und unwiderruflichen Versagung des beantragten Zuschusses führen dürfe. Drittens machte sie geltend, es stuenden Haushaltsmittel für die Finanzierung ihres Vorhabens zur Verfügung. Sie nahm hierfür auf ihr Schreiben vom 11. Mai 1998 Bezug und fügte hinzu, dass es der Kommission nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags möglich sei, Zuschussbeträge, die nicht oder zu Unrecht ausgezahlt worden seien, automatisch zur Finanzierung von Vorhaben freizugeben, die - wie in ihrem Fall - aus rechtlichen Gründen ausgesetzt und beeinträchtigt" worden seien.
23 Die Kommission antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 1998 (im Folgenden: streitiges Schreiben) wie folgt:
Ich bestätige den Eingang Ihres oben genannten Schreibens [vom 20. Juli 1998], in dem Sie die Kommission ersuchen, den Vorgang zu überprüfen und Ihnen gegebenenfalls die Beihilfe zu gewähren, auf die Sie nach der Nichtigerklärung [richtig: Bestätigung] der Entscheidungen C(94) 670/1, C(94) 670/2, C(94) 670/3 und C(94) 670/4 der Kommission vom 24. März 1994 und der anschließenden Einziehung der gewährten Beihilfen Anspruch zu haben glauben, da die Dienststellen der Kommission nunmehr über ausreichende Mittel verfügten, um das fragliche Vorhaben zu unterstützen.
Ich darf darauf hinweisen, dass die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen eine Überprüfung von Vorhaben, für die mangels ausreichender Haushaltsmittel keine Finanzierung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, nicht zulassen. Artikel 37 der Verordnung [Nr. 4028/86] bestimmt nämlich, dass Vorhaben, die wegen Mittelknappheit nicht finanziert werden können, nur ein Mal auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, in dem sie zusammen mit den von den Mitgliedstaaten eingereichten neuen Vorhaben überprüft werden. Wird ein Vorhaben auch am Ende dieses zweiten Haushaltsjahres nicht berücksichtigt, so ist es endgültig abgelehnt.
Außerdem sah das mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte Spaniens eine Verringerung der Flottenkapazität in bestimmten Sektoren vor. Daher ist die Streichung [el aporte de bajas] trotz ihrer Bedeutung kein hinreichender Grund, um Ihrem Vorhaben angesichts der begrenzten finanziellen Mittel der Gemeinschaft vorrangig eine Finanzierung zu gewähren. Die für die Fischerei zuständigen spanischen Behörden können Ihnen sämtliche Punkte der vorliegenden Antwort bestätigen, insbesondere was die verschiedenen mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte Spaniens betrifft.
Schließlich handelt es sich bei der Gemeinschaftsbeihilfe nur um einen Teil der gesamten beantragten Unterstützung. Die für die Fischerei zuständigen spanischen Behörden können Ihnen nähere Angaben zu den Beihilfen, auf die Sie möglicherweise Anspruch gehabt hätten, und zur Behandlung der Angelegenheit durch die nationale und gemeinschaftliche Verwaltung machen."
Verfahren und Anträge der Parteien
24 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 25. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
25 Die Klägerin beantragt,
- die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998, mit der die Gewährung des nach der Verordnung Nr. 4028/86 sowie nach Artikel 6 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags beantragten Gemeinschaftszuschusses für ein Vorhaben zum Bau eines Thunfischfängers der Frosterflotte abgelehnt wurde, für zulässig zu erklären;
- die genannte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;
- festzustellen, dass sie als Ersatz für die ihr durch den Erlass der streitigen Entscheidung entstandenen Schäden Anspruch auf Gewährung des zunächst versagten Gemeinschaftszuschusses in Höhe von 216 886 200 ESP, zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. März 1992 bis zum Tag der Auszahlung, hat;
- die von ihr angebotenen Beweise für die vorgetragenen Tatsachen zu erheben;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
27 Die Klägerin hat am 30. März 1999 gemäß Artikel 114 § 2 der Verfahrensordnung ihre Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht.
28 Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999, der am 21. Juli 1999 beim Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin eine Ergänzende Stellungnahme" zu der Einrede abgegeben.
29 Die Kommission hat mit Schreiben vom 6. Oktober 1999, das am selben Tag beim Gericht eingegangen ist, die Zulässigkeit dieser Ergänzenden Stellungnahme" bestritten.
30 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen. Es hat außerdem beschlossen, der Kommission zwei schriftliche Fragen zu stellen, die diese in der Sitzung vom 13. September 2000 beantwortet hat. Die Parteien haben in dieser Sitzung mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
31 Die Kommission beantragt,
- die Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig zu erklären;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
32 Die Klägerin beantragt,
- die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Ergänzenden Stellungnahme" der Klägerin
33 Die Vorlage Ergänzender Stellungnahmen" zur Zulässigkeit - wie sie im vorliegenden Fall von der Klägerin eingereicht worden sind - durch die Verfahrensbeteiligten ist in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen.
34 Die von der Klägerin am 21. Juli 1999 vorgelegte Ergänzende Stellungnahme" ist daher für unzulässig zu erklären.
35 Die Klägerin ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung mit den Argumenten gehört worden, die sie in der genannten Ergänzenden Stellungnahme" vorbringen wollte.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
Vorbringen der Parteien
36 Die Kommission macht geltend, das streitige Schreiben enthalte lediglich eine Darstellung des Sachstands. Es handele sich um ein reines Bestätigungsschreiben, das keinerlei Rechtswirkungen entfalte und daher keine anfechtbare Handlung darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in den verbundenen Rechtssachen 41/59 und 50/59, Hamborner Bergbau und Friedrich Thyssen Bergbau/Hohe Behörde, Slg. 1960, 1027, 1049 und 1050, sowie vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 122).
37 Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, eine Überprüfung ihres am 20. Juni 1989 gestellten Zuschussantrags zu verlangen. Dieser Antrag sei durch Entscheidungen vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991 abgelehnt worden, die unanfechtbar geworden seien, da die Klägerin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Klage erhoben habe. Die Beschlüsse vom 28. April 1994 und 26. Oktober 1995 in den Rechtssachen Pevasa und Inpesca/Kommission sowie das Urteil Inpesca/Kommission hätten bestätigt, dass diese Entscheidungen bestandskräftig seien und nicht mehr in Frage gestellt werden könnten. Unter diesen Umständen würde die Zulassung der vorliegenden Klage zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen.
38 Die Klägerin hält dem erstens entgegen, dass das streitige Schreiben mit den Schreiben vom 18. Dezember 1990 und 8. November 1991 vergleichbar sei, die Gegenstand der Verfahren gewesen seien, die zu dem Beschluss vom 28. April 1994 in den Rechtssachen Pevasa und Inpesca/Kommission geführt hätten. Da das Gericht in diesen Rechtssachen die genannten Schreiben als anfechtbare Entscheidungen betrachtet habe, müsse es in Bezug auf das streitige Schreiben zu demselben Ergebnis gelangen.
39 Zweitens macht die Klägerin geltend, das streitige Schreiben sei eine anfechtbare Handlung, da es die Antwort auf einen neuen Antrag darstelle, der in ihren Schreiben vom 11. Mai 1998 und 20. Juli 1998 gestellt worden sei und auf neuen Tatsachen beruhe. Sie verweist insoweit auf die in den beiden Schreiben angeführten Tatsachen und insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P (Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873). Nach Auffassung der Klägerin bestätigt dieses Urteil, dass sich die Kommission die Möglichkeit vorbehalten habe, auch für endgültig abgelehnte Vorhaben Zuschüsse zu gewähren.
Würdigung durch das Gericht
40 Eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) angefochten worden ist, wird nach der Rechtsprechung ihm gegenüber bestandskräftig (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 57, und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Übrigen stehen die Klagefristen, die zwingenden Rechts sind, nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien (Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache T-68/96, Polyvios/Kommission, Slg. 1998, II-153, Randnr. 43).
41 Im Beschluss vom 28. April 1994 in der Rechtssache Pevasa und Inpesca/Kommission (Randnrn. 28 bis 37) hat das Gericht festgestellt, dass das Schreiben vom 8. November 1991 die endgültige Entscheidung der Kommission über den Zuschussantrag enthielt, den die Klägerin am 20. Juni 1989 gestellt hatte. Es hat weiter festgestellt, dass die Klägerin ihre am 30. Juli 1992 in das Register eingetragene Klage nach Ablauf der anwendbaren Frist erhoben hatte. Daher hat es diese Klage, soweit sie gegen die Entscheidung vom 8. November 1991 gerichtet war, als unzulässig abgewiesen.
42 Der Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache Pevasa und Inpesca/Kommission die Auffassung des Gerichts bestätigt und das Rechtsmittel der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
43 Demnach ist die Entscheidung vom 8. November 1991 gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden.
44 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-69 und II-237, Randnr. 14).
45 Die Frage, ob eine Maßnahme lediglich bestätigenden Charakter hat, lässt sich jedoch nicht allein durch einen Vergleich ihres Inhalts mit dem der früheren Entscheidung beantworten, die durch sie bestätigt wird. Der Charakter der angefochtenen Maßnahme ist vielmehr auch nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32).
46 Insbesondere kann eine Maßnahme, mit der ein Antrag beschieden wird, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als rein bestätigend angesehen werden, wenn sie eine Entscheidung in Bezug auf diese Tatsachen trifft und damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Gesichtspunkt enthält.
47 Wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen nach ständiger Rechtsprechung einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 110, 158, vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-77, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-16/97, Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-237 und II-681, Randnr. 37).
48 Wird ein Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung auf wesentliche neue Tatsachen gestützt, so ist das betreffende Gemeinschaftsorgan verpflichtet, ihm Folge zu leisten. Nach der Überprüfung muss es eine neue Entscheidung treffen, deren Rechtmäßigkeit gegebenenfalls vor den Gemeinschaftsgerichten in Zweifel gezogen werden kann. Beruht der Antrag auf Überprüfung dagegen nicht auf wesentlichen neuen Tatsachen, so muss ihm das Gemeinschaftsorgan nicht stattgeben.
49 Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung ist zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag auf wesentlichen neuen Tatsachen beruhte. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nicht auf solchen Tatsachen beruhte, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung unzulässig (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 153/85, Trenti/WSA, Slg. 1986, 2427, Randnrn. 11 bis 16; Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2000 in der Rechtssache T-165/97, Gómez de la Cruz Talegón, Slg. ÖD 2000, I-A-19 und II-79, Randnrn. 46 ff.).
50 Hinsichtlich der Kriterien dafür, ob eine Tatsache als neu und wesentlich" gilt, folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Tatsache nur dann neu" ist, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung weder der Kläger noch die Verwaltung von ihr Kenntnis hatten oder Kenntnis haben konnten (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97, Yasse/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-177 und II-929, Randnrn. 126 bis 128). Diese Bedingung ist ganz besonders dann erfuellt, wenn die fragliche Tatsache erst nach dem Erlass der früheren Entscheidung zu Tage getreten ist (vgl. Urteil Esly/Kommission).
51 Wesentlich" ist eine Tatsache dann, wenn sie die Lage des Klägers, auf der der ursprüngliche Antrag beruhte, der zu der bestandskräftig gewordenen Entscheidung führte, wesentlich verändern kann (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1986 in der Rechtssache 232/85, Becker/Kommission, Slg. 1986, 3401, Randnr. 11).
52 Vorliegend hat sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Juli 1998 auf wesentliche neue Tatsachen berufen und die Kommission um Überprüfung ihrer Entscheidung vom 8. November 1991 ersucht. Die Kommission hat dieses Schreiben in ihrer - in dem streitigen Schreiben enthaltenen - Antwort als Antrag auf eine entsprechende Überprüfung eingestuft. Sie hat jedoch den Antrag der Klägerin, ohne auf die angeführten Tatsachen einzugehen, mit der Begründung abgelehnt, Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 erlaube nur eine einmalige Überprüfung".
53 Diese Antwort der Kommission ist so zu verstehen, dass die von der Klägerin angeführten Tatsachen nach Auffassung der Kommission nicht zu einer Überprüfung der Entscheidung vom 8. November 1991 führen können, da Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 nur eine einmalige Überprüfung" im Sinne dieser Vorschrift zulasse, die die Kommission bereits vor der Entscheidung vom 8. November 1991 vorgenommen habe.
54 Insoweit bedarf es einer klaren Unterscheidung zwischen der Überprüfung" gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 und der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung in Fällen, in denen das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen geltend gemacht wird. Eine Überprüfung" nach der Verordnung findet nämlich dann statt, wenn ein Zuschussantrag wegen Mittelknappheit im ersten Beurteilungsjahr auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung, sondern um eine erneute Beurteilung des betreffenden Zuschussantrags durch das Gemeinschaftsorgan im neuen Haushaltsjahr. Die Überprüfung aufgrund wesentlicher neuer Tatsachen gehört dagegen zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entwickelt wurden; sie bezweckt die erneute Prüfung einer früheren, bestandskräftig gewordenen Entscheidung wie im vorliegenden Fall der Entscheidung der Kommission vom 8. November 1991, deren Überprüfung die Klägerin begehrt.
55 Da es sich um zwei verschiedene Arten von Überprüfungen" mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichem Zweck handelt, kann sich die Kommission nicht auf Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 berufen, um einen auf angeblich wesentliche neue Tatsachen gestützten Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 8. November 1991 abzulehnen.
56 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist daher zu prüfen, ob die Gesichtspunkte, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Juli 1998 vorträgt, wesentliche neue Tatsachen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung darstellen.
57 In dem Schreiben vom 20. Juli 1998 hatte die Klägerin unter Verweisung auf ihr Schreiben vom 11. Mai 1998 die drei in Randnummer 22 genannten Gesichtspunkte angeführt, die nach ihrer Auffassung wesentliche neue Tatsachen darstellen: erstens die Veröffentlichung des Verordnungsvorschlags, zweitens die Verkündung neuer" einschlägiger Urteile, insbesondere des Urteils Le Canne/Kommission, und drittens die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die Finanzierung ihres Vorhabens.
58 Zum ersten Gesichtspunkt ist zu bemerken, dass lediglich ein Vorschlag" für eine Verordnung vorgelegt wurde, der als vorbereitende Maßnahme noch keinen endgültigen Charakter hat und daher die Lage der Klägerin nicht verändern kann. Selbst wenn man die Verordnung Nr. 1263/1999 in ihrer endgültigen Fassung als entscheidungserheblichen Gesichtspunkt ansähe, würde es sich nicht um eine wesentliche neue Tatsache handeln.
59 Diese Verordnung ändert nämlich die Lage der Klägerin nicht. Insbesondere Artikel 5 der Verordnung Nr. 1263/1999, der auf Artikel 6 des Verordnungsvorschlags zurückgeht, auf den sich die Klägerin bezogen hatte, bestimmt in Absatz 1 lediglich, dass die Verordnung Nr. 4028/86 und eine weitere, hier nicht einschlägige Verordnung für Anträge gültig bleiben, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht wurden. Der Zuschussantrag der Klägerin wurde jedoch von der Kommission bereits auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86 geprüft und endgültig abgelehnt. Der Umstand, dass diese Verordnung gültig bleibt, kann daher die Lage der Klägerin nicht beeinflussen.
60 Auch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1263/1999 hat keine Auswirkung auf die Lage der Klägerin, da diese Bestimmung nur Beträge betrifft, die bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 4028/86 für Zuschüsse der Kommission gebunden worden sind. Die Kommission hat jedoch keine Beträge für die beantragten Zuschüsse zugunsten der Klägerin gebunden.
61 Die Klägerin vertritt zweitens die Auffassung, aus neuen" einschlägigen Urteilen, insbesondere dem Urteil Le Canne/Kommission, ergebe sich, dass eine Ablehnung wegen angeblich unzureichender Haushaltsmittel nicht zu einer endgültigen und unwiderruflichen Versagung des beantragten Zuschusses führen dürfe. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Kommission einen ursprünglich gewährten Zuschuss nachträglich kürzen könne, was e contrario bedeute, dass sie auch einen Zuschuss, den sie ursprünglich abgelehnt habe, noch gewähren könne.
62 Über die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen, die die Klägerin aus dieser Rechtsprechung zieht, braucht nicht entschieden zu werden; es genügt vielmehr die Feststellung, dass ein Urteil des Gerichts, das eine rechtliche Würdigung von Tatsachen enthält, die möglicherweise als neue Tatsachen hätten gewertet werden können, keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 REV, Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215, Randnr. 13; Beschluss Chauvin/Kommission, Randnr. 45).
63 Was drittens die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die Finanzierung des streitigen Vorhabens angeht, so soll das Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission der Klägerin zufolge belegen, dass die Kommission in demselben Zeitraum, in dem der streitige Zuschussantrag gestellt worden sei, früher gewährte Zuschussbeträge wiedereingezogen habe. Mit den von der Kommission auf diese Weise eingezogenen Beträgen seien Haushaltsmittel für die Finanzierung des Vorhabens der Klägerin verfügbar geworden.
64 Die Kommission hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe zwar versucht, die im Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission genannten Mittel wiedereinzuziehen, doch seien die tatsächlich erlangten Beträge u. a. wegen der finanziellen Lage der betroffenen Unternehmen sehr gering gewesen.
65 Selbst wenn es der Kommission gelungen wäre, die entsprechenden Beträge vollständig wiedereinzuziehen, ließe das nicht den Schluss auf das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache zu, die das Gemeinschaftsorgan zu einer Überprüfung seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1991 verpflichten würde.
66 Wie die Kommission nämlich in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts erklärt hat, folgt aus Artikel 7 Nummer 7 der Haushaltsordnung, dass die Einnahmen aus Rückzahlung von Abschlagszahlungen seitens der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen nur dann bei der Haushaltslinie wieder verwendet werden können, bei der die ursprüngliche Ausgabe verbucht worden war, wenn die Kommission einen entsprechenden ausdrücklichen Beschluss fasst. Nach Angabe der Kommission ist im vorliegenden Fall kein entsprechender Beschluss für die wiedereingezogenen Beträge gefasst worden.
67 Wie die Kommission zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hätten die entsprechenden Beträge außerdem - selbst wenn eine solcher Beschluss gefasst worden und die wiedereingezogenen Mittel daher erneut bei der ursprünglichen Haushaltslinie verfügbar gewesen wären - nicht für die Finanzierung von Vorhaben wie das der Klägerin verwendet werden können, für die bereits in einem früheren Haushaltsjahr eine endgültige Ablehnungsentscheidung getroffen worden war.
68 Nach dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans, der im EG-Vertrag (Artikel 199, 202 und 203 EG-Vertrag, jetzt Artikel 268 EG, 271 EG und 272 EG) und in der Haushaltsordnung (Artikel 6) verankert ist, können Beträge, die in einem Haushaltsjahr wiedereingezogen worden sind, nicht in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Haushaltsjahr verwendet werden. Die im Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission genannten Beträge, die im Haushaltsjahr 1994 - in dem die Kommission die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Entscheidungen erlassen hat - oder einem der folgenden Haushaltsjahre wiedereingezogen worden sind, konnten daher nicht im Haushaltsjahr 1991 zur Finanzierung des Investitionsvorhabens verwendet werden, das dem Zuschussantrag der Klägerin zugrunde lag.
69 Die Möglichkeit, dass 1994 oder in einem der Folgejahre Beträge wiedereingezogen und bei der Haushaltslinie für die Finanzierung von Investitionsvorhaben für neue Fischereifahrzeuge wiederverwendet worden sind, kann daher bei einer Überprüfung die von der Kommission 1991 vorgenommene Beurteilung des Zuschussantrags der Klägerin nicht ändern.
70 Die Klägerin hat folglich keine wesentlichen neuen Tatsachen dargetan, die die Kommission zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung vom 8. Dezember 1991 verpflichtet hätten, mit der der Zuschussantrag, den die Klägerin 1989 gestellt hatte, abgelehnt wurde.
71 Daher ist der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags
Vorbringen der Parteien
72 Die Kommission weist darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Schadensersatzantrag die Zahlung eben der Beträge begehrt, die sie - zuzüglich Verzugszinsen - erhalten hätte, wenn die Kommission ihrem Zuschussantrag stattgegeben hätte. Zudem sei der Schadensersatzantrag auf dieselben Rechtswidrigkeitsgründe gestützt wie der Antrag auf Nichtigerklärung. Die Kommission ist daher der Auffassung, der Schadensersatzantrag habe keine selbständige Natur. Da der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, müsse folglich für den Schadensersatzantrag dasselbe gelten.
73 Bezüglich der Zulässigkeit des Schadensersatzantrags erwidert die Klägerin, die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) sei ein selbständiger Rechtsbehelf, der eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten habe und von Voraussetzungen abhängig sei, die seinem besonderen Zweck angepasst seien (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 6); sie unterscheide sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie in der Regel nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel habe, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3).
74 Zur Begründetheit macht die Klägerin geltend, die Kommission habe als einzigen Grund für die Ablehnung des beantragten Zuschusses angeführt, dass die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichten". Da die Kommission später durch die Rückzahlung von 1990 und 1991 gewährten Zuschüssen ausreichende Mittel erhalten habe, sei offensichtlich, dass die Klägerin Anspruch auf den Gemeinschaftszuschuss habe. Da die Kommission den Fehler bei der Bearbeitung des Zuschussantrags der Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert habe, falle ihr ein rechtswidriges Verhalten zur Last, das die Haftung der Gemeinschaft begründe.
75 Die Klägerin trägt vor, ihr Entschädigungsanspruch umfasse zwei Posten. Sie beansprucht zunächst den Betrag des versagten Gemeinschaftszuschusses, der sich auf 216 886 200 ESP belaufe. Außerdem verlangt sie die Zahlung von Verzugszinsen, die nach den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen herangezogenen Kriterien ab dem 12. März 1992, dem Datum des Stapellaufs der Txori-berri", bis zum Datum der Zahlung mit 8 % pro Jahr zu berechnen seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 32, und vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 35).
Würdigung durch das Gericht
76 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen kann, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, dass sie auf diesem Wege aber nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen kann, die sich auf denselben Rechtsverstoß bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2669, Randnr. 28, und in der Rechtssache 799/79, Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697, Randnr. 19; Beschluss vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache Pevasa und Inpesca/Kommission, Randnr. 27).
77 Im vorliegenden Fall ist der als Antrag auf Schadensersatz bezeichnete Antrag auf die Zahlung eben des Betrages gerichtet, der als Gemeinschaftszuschuss - zuzüglich Verzugszinsen - ausgezahlt worden wäre, wenn die Kommission dem entsprechenden Antrag der Klägerin stattgegeben hätte, und er wird auf dieselben Rechtswidrigkeitsgründe gestützt wie der Antrag auf Nichtigerklärung. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass der Schadensersatzantrag darauf abzielt, die Klagefrist des Artikels 173 EG-Vertrag zu umgehen, und deshalb einen Missbrauch des durch Artikel 178 EG-Vertrag geschaffenen Verfahrens darstellt.
78 Daher ist der Schadensersatzantrag unzulässig.
79 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
80 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
81 Daher ist die Klägerin entsprechend dem Antrag der Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die von der Klägerin am 21. Juli 1999 eingereichte Ergänzende Stellungnahme" ist unzulässig.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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