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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: T-187/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001


Vorschriften:

EGV Art. 255
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 9
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005. - Isabella Scippacercola gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtssache T-187/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-187/03

Isabella Scippacercola, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und D. Papakrivopoulos, sodann Rechtsanwalt K. Adamantopoulos und Solicitor B. Keane, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu einem Dokument betreffend den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata (Griechenland) zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und O. Czúcz,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

9. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 255 EG bestimmt:

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.

...

2. In der der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten 35. Erklärung (im Folgenden: 35. Erklärung) heißt es:

Die Konferenz kommt überein, dass die in Artikel [255] Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten dieser Organe fest (Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001). Diese Verordnung trat am 3. Dezember 2001 in Kraft.

4. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

...

(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

...

5. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit Begriffsbestimmungen sieht vor:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a) Dokument: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;

b) Dritte: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

6. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Ausnahmen vom genannten Recht auf Zugang regelt, lautet:

(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

- die öffentliche Sicherheit,

- die Verteidigung und militärische Belange,

- die internationalen Beziehungen,

- die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.

(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

- der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,

- der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

...

(4) Bezüglich Dokumenten Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument [in der englischen Sprachfassung: a document originating from that Member State] nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

...

7. Artikel 5 (Dokumente in den Mitgliedstaaten) der Verordnung Nr. 1049/2001 schreibt vor:

Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

8. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Behandlung sensibler Dokumente bestimmt:

(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als TRÈS SECRET/TOP SECRET, SECRET oder CONFIDENTIEL eingestuft sind.

(2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

(3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

...

9. Artikel 5 (Konsultationen) der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001, deren Wortlaut im Anhang des Beschlusses 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) enthalten ist, bestimmt:

(1) Erhält die Kommission einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, in dessen Besitz sie zwar ist, das aber von einem Dritten stammt, prüft die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, die Anwendbarkeit einer der in Artikel 4 der Verordnung... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen. Handelt es sich bei dem beantragten Dokument um eine Verschlusssache gemäß den Schutzvorschriften der Kommission, ist Artikel 6 dieser Bestimmungen anzuwenden.

(2) Gelangt die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, nach dieser Prüfung zu der Auffassung, dass der Zugang zu dem beantragten Dokument entsprechend einer der in Artikel 4 der Verordnung... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zu verweigern ist, wird die Ablehnung dem Antragsteller ohne Konsultation des Dritten zugestellt.

(3) Die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, erteilt einen positiven Bescheid, ohne den externen Verfasser zu konsultieren, wenn:

a) das beantragte Dokument entweder durch seinen Verfasser bzw. aufgrund der Verordnung oder entsprechender Bestimmungen bereits verbreitet wurde;

b) die möglicherweise auch teilweise Verbreitung seines Inhalts nicht wesentlich gegen eines der in Artikel 4 der Verordnung... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessen verstößt.

(4) In allen anderen Fällen wird der Urheber außerhalb der Organe konsultiert. Insbesondere in Fällen, in denen der Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaates gestellt wird, konsultiert die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, die Heimatbehörde, wenn:

a) das Dokument der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung... Nr. 1049/2001 übermittelt wurde;

b) der Mitgliedstaat die Kommission ersucht hat, das Dokument gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung... Nr. 1049/2001 nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(5) Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig der Kommission ermöglichen muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet die Kommission entsprechend der Ausnahmeregelung von Artikel 4 der Verordnung... Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügt.

(6) Sofern die Kommission beabsichtigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Verfassers den Zugang zu einem Dokument zu gewähren, unterrichtet sie den Verfasser über ihre Absicht, das Dokument nach einer Frist von zehn Werktagen freizugeben und verweist ihn auf die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, um diese Freigabe zu verhindern:

...

Sachverhalt

10. Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr den Zugang u. a. zu einer Kosten-Nutzen-Analyse für das Bauprojekt des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata zu gewähren. Dieses Vorhaben war vom Kohäsionsfonds mitfinanziert worden.

11. Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 lehnte die Generaldirektion (GD) Regionalpolitik der Kommission den Zugang der Klägerin zur Kosten-Nutzen-Analyse mit folgender Begründung ab:

Zu Ihrem Anfordern einer Abschrift der Kosten-Nutzen-Analyse sind gemäß Artikel 5 des Beschlusses... 2001/937 die nationalen Behörden konsultiert worden, da es sich um ein Schriftstück handelt, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung... Nr. 1049/2001 erstellt worden ist. Mit Telefax vom 10. Februar 2002 teilten die nationalen Behörden der GD [Regionalpolitik] mit, dass der Zugang zu diesem Dokument nicht erlaubt werden dürfe.

Der Grund für die Ablehnung hängt mit dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusammen. Bei dem Dokument handelt es sich um eine Untersuchung, die ein privates Beratungsunternehmen für eine Bank durchgeführt hat. Diese unterstützte Griechenland unter Verpflichtung zur Vertraulichkeit bei der Vorbereitung der Unterlagen für das Vorhaben.

Unter diesen Umständen ist die GD [Regionalpolitik] der Ansicht, dass die fragliche Analyse gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht freigegeben werden darf...

12. Mit demselben Schreiben übermittelte die Kommission der Klägerin den Teil des Antrags auf finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds, der unter der Überschrift Beschreibung der Hauptschlussfolgerungen eine kurze Beschreibung der wichtigsten Punkte der Kosten-Nutzen-Analyse enthielt.

13. Mit Schreiben vom 24. Februar und 28. März 2003 wiederholte die Klägerin ihren Antrag.

14. Mit der Klägerin am 31. März 2003 zugegangenem Schreiben vom 19. März 2003 bestätigte der Generalsekretär der Kommission die Weigerung, den Zugang zum gewünschten Dokument zu gewähren (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Dieses Schreiben lautet:

Ich danke Ihnen für Ihr am 26. Februar 2003 eingetragenes Schreiben vom 24. Februar 2003, mit dem Sie eine Überprüfung Ihres Antrags auf Zugang zum vollständigen Text der Kosten-Nutzen-Analyse für den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen begehren.

Diese Analyse wurde von einer Bank für die griechischen Behörden (Ministerium für nationale Wirtschaft) durchgeführt.

Die Dienststellen der Kommission haben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der mit Beschluss 2001/937 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 die griechischen Behörden zur Frage des Zugangs zu diesem Dokument konsultiert, das der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3. Dezember 2001) übersandt worden war. Daraufhin haben die griechischen Behörden mitgeteilt, dass sie mit der Freigabe dieses Dokuments durch die Kommission nicht einverstanden seien.

Aufgrund von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 sehe ich mich daher daran gehindert, Ihnen den Zugang zu diesem Dokument zu gewähren, und muss demgemäß die Ablehnung Ihres Antrags durch die [GD] Regionalpolitik bestätigen.

...

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Mit am 28. Mai 2003 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

19. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Gründe

20. Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, soweit die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass das angeforderte Schriftstück von einem Mitgliedstaat stamme. Den zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf einen Rechtsfehler, weil die Kommission nicht die Gründe geprüft habe, die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme betreffend die Verbreitung des angeforderten Dokuments angeführt worden seien. Mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung. Der vierte Klagegrund wird auf einen Rechtsfehler gestützt, weil die Kommission nicht geprüft habe, ob zu den Informationen in dem angeforderten Dokument ein teilweiser Zugang zu gewähren sei.

Zum ersten Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das angeforderte Dokument von einem Mitgliedstaat stamme

Vorbringen der Parteien

21. Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts behaftet, soweit die Kommission darin zu Unrecht angenommen habe, dass das angeforderte Dokument von einem Mitgliedstaat stamme. Die Kommission habe Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 irrig ausgelegt und angewandt. Außerdem habe sie gegen Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 und den darin sowie in der Rechtsprechung verankerten Grundsatz verstoßen, dass zu den Dokumenten der Kommission ein weitestmöglicher Zugang gewährt werden müsse.

22. Die Kommission habe zu Unrecht gemeint, dass das angeforderte Dokument von den griechischen Behörden stamme. Dieses stamme vielmehr von einem Dritten, so dass Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte angewandt werden müssen.

23. Die unterschiedlichen sprachlichen Fassungen der Verordnung bestätigten die Auslegung, dass sich der Begriff stammen auf ein Dokument beziehe, das für einen Mitgliedstaat oder von diesem erstellt worden sei.

24. Das angeforderte Schriftstück sei als Dokument Dritter im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu werten. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2003 gehe nämlich hervor, dass Urheber des angeforderten Dokuments entweder das private Beratungsunternehmen oder die Bank gewesen sei, die angeblich die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen der Erstellung der Vorhabensunterlagen vorbereitet hätten.

25. Hilfsweise sei die Flughafengesellschaft als Eigentümer des angeforderten Dokuments anzusehen, da die Vorlage der Kosten-Nutzen-Analyse eine Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung gewesen sei. Die Flughafengesellschaft habe nämlich das Bauvorhaben des Flughafens von Spata durchgeführt und sei der einzige Empfänger des Zuschusses des Kohäsionsfonds gewesen. Jedenfalls stehe fest, dass das angeforderte Schriftstück nicht von einem Mitgliedstaat stamme.

26. Der Ausdruck stammen sei eng auszulegen. Diese Auslegung müsse mit der Gemeinschaftsrechtsprechung in Einklang stehen, wonach Ausnahmen von den Vorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regelten, eng auszulegen und anzuwenden seien (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C174/98 P und C189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I1, Randnr. 27, und des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II313, Randnr. 56).

27. Zu beachten sei, dass sich die Verordnung Nr. 1049/2001 auf einen weitestmöglichen Zugang zu Dokumenten (Artikel 1 Buchstabe a) beziehe und anstrebe, dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen (Begründungserwägungen). Diesem Zweck liefe eine Auslegung des Ausdrucks stammen zuwider, die so weit wäre, dass einem Mitgliedstaat, der ein Dokument der Kommission lediglich übermittle, Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zur Seite stünde.

28. Die Auffassung der Kommission, dass es auf die Identität des Urhebers nicht ankomme, sei unzutreffend. Dessen Identität sei vielmehr für das Verfahren der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten wesentlich. Andernfalls könnte jeder Dritte die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch umgehen, dass er einfach einen Mitgliedstaat bitte, der Kommission das Dokument zu übermitteln.

29. Die Klägerin weist die von der Kommission geäußerte Auffassung zurück, dass Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 schon dann anzuwenden sei, wenn ein Dokument einem Gemeinschaftsorgan übermittelt worden sei. Im Allgemeinen lasse sich nämlich der Urheber eines Dokuments unschwer ermitteln. Jedenfalls dürfe die Erleichterung des Verwaltungsbetriebs nicht über dem Recht der Unionsbürger auf größtmöglichen Zugang zu Dokumenten stehen, sofern dies nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssachen C353/99 P, Rat/Hautala, Slg. 2001, I9565, Randnrn. 29 und 30, und des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II2489, Randnrn. 85 bis 88). Im vorliegenden Fall stehe die Identität des Urhebers des Dokuments außer Zweifel. Dieses sei offensichtlich von einem Dritten abgefasst worden. Die Kommission hätte daher Artikel 4 Absatz 4 statt Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 anwenden müssen.

30. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und macht geltend, das fragliche Dokument stamme im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 aus der Hellenischen Republik.

Würdigung durch das Gericht

31. Zunächst ist zu beachten, dass das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane alle Dokumente eines Organs betrifft, d. h. nach Absatz 3 dieses Artikels alle Dokumente, die vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Kommission erstellt wurden oder bei diesen eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden. So können die Organe gegebenenfalls veranlasst sein, Dokumente zugänglich zu machen, die von Dritten stammen, zu denen nach der Definition des Begriffes Dritte in Artikel 3 Buchstabe b dieser Verordnung auch die Mitgliedstaaten gehören.

32. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1049/2001 der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Kommission im Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) geregelt war. Mit Artikel 1 dieses Beschlusses wurde der diesem als Anhang beigefügte Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41) angenommen, der von Rat und Kommission am 6. Dezember 1993 genehmigt worden war. Dieser Verhaltenskodex bestimmte im dritten Absatz des Abschnitts Bearbeitung der Erstanträge: Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an die Urheber des Dokuments zu richten. Nach dieser so genannten Urheberregel durfte ein Organ die von einer großen Gruppe von Dritten, insbesondere von einem Mitgliedstaat, stammenden Dokumente nicht verbreiten, und der um Zugang zu Dokumenten Nachsuchende musste seinen Antrag gegebenenfalls bei dem betreffenden Dritten stellen.

33. Die Urheberregel wurde nicht in die Verordnung Nr. 1049/2001 übernommen, nach der grundsätzlich alle den Organen vorliegenden Dokumente für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen.

34. Aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 folgt jedoch, dass unter den Dritten die Mitgliedstaaten eine besondere Behandlung erfahren. Nach dieser Bestimmung kann nämlich ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen, aus dem Bereich dieses Mitgliedstaats stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 die 35. Erklärung umsetzt, nach der die Konferenz der Hohen Vertragsparteien übereingekommen ist, dass die Grundsätze und Bedingungen des Artikels 255 EG es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten. Diese den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumte Befugnis erklärt sich dadurch, dass diese Verordnung weder bezweckt noch bewirkt, das Recht der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten abzuändern (fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1049/2001 und Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in der Rechtssache T76/02, Messina/Kommission, Slg. 2003, II3203, Randnrn. 40 und 41).

35. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kommission das fragliche Schriftstück im Rahmen eines Antrags auf finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds zugegangen ist. Hierbei ist zu beachten, dass nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1264/1999 (ABl. L 161, S. 57) und 1265/1999 (ABl. L 161, S. 62) des Rates vom 21. Juni 1999 geänderten Fassung die Anträge auf finanzielle Unterstützung von Vorhaben durch den Kohäsionsfonds vom begünstigten Mitgliedstaat zu stellen sind. Nach Absatz 4 dieses Artikels müssen die Anträge auf finanzielle Unterstützung u. a. eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten.

36. Daraus folgt, dass im Rahmen des Kohäsionsfonds zum einen die Anträge auf finanzielle Unterstützung nur vom begünstigten Mitgliedstaat gestellt werden und zum anderen eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig zu den Unterlagen gehört, die ein solcher Antrag enthalten muss.

37. Im vorliegenden Fall wurde die Kosten-Nutzen-Analyse von einer Bank für Rechnung der nationalen griechischen Behörden erstellt. Denn dieses Schriftstück gehört zu den Unterlagen, die ein Antrag auf finanzielle Unterstützung durch den Kohäsionsfonds enthalten muss.

38. Ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob Schriftstücke, die von Mitgliedstaaten lediglich übermittelt (und nicht verfasst) worden sind, durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gedeckt sind, genügt daher hier die Feststellung, dass das von einer Bank für die nationalen griechischen Behörden erstellte Dokument, um das es hier geht, für Rechnung eines Mitgliedstaats erstellt worden ist.

39. Demgemäß hat die Kommission fehlerfrei festgestellt, dass das Dokument aus dem Bereich eines Mitgliedstaats stammt.

40. Überdies geht der Hinweis der Klägerin, wonach jeder Dritte die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch umgehen könnte, dass er einfach einen Mitgliedstaat um Übersendung des Dokuments an die Kommission ersuche, im vorliegenden Fall völlig fehl. Denn wie bereits festgestellt worden ist, ist das fragliche Schriftstück der Kommission im Rahmen der Beantragung einer finanziellen Unterstützung durch den Kohäsionsfonds zugegangen. Im Rahmen dieses Fonds ist der begünstigte Mitgliedstaat der einzige Gesprächspartner der Kommission. Anträge auf finanzielle Unterstützung von Vorhaben werden nur vom begünstigten Mitgliedstaat gestellt, so dass die Kommission dieses Schriftstück nicht erhalten hätte, wenn die griechischen Behörden ihren Antrag auf finanzielle Unterstützung des Kohäsionsfonds nicht gestellt hätten.

41. Hieraus folgt, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: Die Kommission habe nicht die Gründe geprüft, die der Mitgliedstaat für seine ablehnende Stellungnahme angeführt habe

Vorbringen der Parteien

42. Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen Buchstaben und Geist von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 verstoßen, soweit sie nicht die Gründe geprüft habe, die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme über die Verbreitung des angeforderten Dokuments angeführt worden seien. Damit habe die Kommission dem Mitgliedstaat praktisch ein Vetorecht hinsichtlich der Verbreitung des in ihrem Besitz befindlichen Dokuments eingeräumt.

43. Aus dem Gebrauch der Verben konsultieren und ersuchen in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 folge, dass die Kommission an die Stellungnahme des Mitgliedstaats nicht gebunden sei. Eine Auslegung dieser Artikel dahin, dass sie den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbreitung eines aus ihnen stammenden Dokuments ein Vetorecht einräumten, verstieße gegen die offensichtliche Bedeutung des Wortes ersuchen.

44. Entscheidungen über die Verbreitung von im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten könnten nur von den Organen selbst getroffen werden; eine Verweigerung der Verbreitung müsse vom Organ nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt werden.

45. In den beiden an sie gerichteten Schreiben beziehe sich die Kommission auf die ablehnende Stellungnahme der griechischen Behörden und in sehr knapper Form auf die Gründe, die von den griechischen Behörden für diese Stellungnahme angeführt worden seien. Nichts weise darauf hin, dass die Kommission diese Gründe geprüft habe. Noch weniger Hinweise auf die Begründung der griechischen Behörden und ihre Prüfung durch die Kommission enthalte die angefochtene Entscheidung. Der Generalsekretär nehme darin lediglich auf die ablehnende Stellungnahme der griechischen Behörden Bezug.

46. Die Kommission sei zur Prüfung der von den griechischen Behörden angeführten Gründe verpflichtet gewesen und hätte die Einzelheiten ihrer Prüfung in den Schreiben an die Klägerin darlegen müssen. Die Kommission habe so gehandelt, als ob sie an die Stellungnahme des griechischen Staates gebunden gewesen wäre.

47. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 sehe vor, dass die Kommission den Zugang unter bestimmten Bedingungen verweigere. Sie müsse diesen Zugang verweigern, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt sei. In Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 heiße es dagegen nicht, dass die Kommission den Zugang verweigern müsse, sondern dass der Mitgliedstaat um eine solche Verweigerung nachsuchen könne. Was mit diesem Antrag weiter geschehe, sei in das Ermessen der Kommission gestellt.

48. Es sei zweifelhaft, dass in den Mitgliedstaaten, die über ihre eigene Regelung des Zugangs zu Dokumenten verfügten, ein Ersuchen der Kommission um Verweigerung des Zugangs als bindend angesehen werde. Die Kommission räume vielmehr ein, dass dies nicht der Fall sei, wenn sie behaupte, dass ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt werden müssten. Das bedeute, dass eine im Rahmen einer solchen Konsultation von der Kommission abgegebene Stellungnahme für die Beantwortung der Frage, ob auf nationaler Ebene Zugang zu ihren Dokumenten zu gewähren sei oder nicht, weder entscheidend noch bindend sei.

49. Wenn sich ein Mitgliedstaat für an die Auffassung der Kommission gebunden halten sollte, läge darin eine offensichtliche Beschränkung der Rechte der Bürger in diesem Mitgliedstaat und erhielte die Kommission ein echtes Vetorecht, womöglich ohne die betreffende nationale Regelung zu kennen. Jedenfalls behalte der Mitgliedstaat hinsichtlich der Modalitäten der Gewährung eines Zugangs ein Ermessen, um die Erfordernisse seiner eigenen nationalen Regelung und diejenigen der Rechtsordnung des Urhebers miteinander in Einklang zu bringen. Entsprechend stehe der Kommission, auch wenn der Mitgliedstaat sie um Verweigerung des Zugangs ersuchen könne, ein Ermessen zu, in dessen Rahmen sie im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat bestimmen könne, wie dessen Bedenken unter größtmöglicher Gewährung des Zugangs zu Dokumenten Rechnung zu tragen sei.

50. In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, dass nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Verbreitung sensibler Dokumente die Zustimmung des Urhebers erforderlich sei. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung den Mitgliedstaaten ein Vetorecht hätte einräumen wollen, hätte er eine Formulierung gewählt, die sich an diese Bestimmung anlehne.

51. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

52. Bei diesem Klagegrund geht es um die Frage, ob Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, indem er vorsieht, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus ihm stammendes Dokument nicht zu verbreiten, diesem Mitgliedstaat ein Vetorecht einräumt oder ob er dem Organ ein Ermessen belässt.

53. Es ist daran zu erinnern, dass nach der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (elfte Begründungserwägung).

54. Bei Dokumenten Dritter haben die Organe nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung den betreffenden Dritten zu konsultieren, um beurteilen zu können, ob eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Demgemäß sind die Organe zur Konsultation des betreffenden Dritten dann nicht verpflichtet, wenn klar ist, dass das Dokument entweder verbreitet werden muss oder nicht verbreitet werden darf. In allen anderen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Daher stellt die Konsultation des betreffenden Dritten im Allgemeinen eine Voraussetzung dafür dar, d ass das Organ beurteilen kann, ob die Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bei Dokumenten Dritter anwendbar sind.

55. Zudem lässt die Verpflichtung der Kommission aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, Dritte zu konsultieren, ihre Befugnis unberührt, zu entscheiden, ob eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung anwendbar ist.

56. Dagegen folgt aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass für die Mitgliedstaaten eine besondere Behandlung gilt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Mitgliedstaat berechtigt, das Organ zu ersuchen, ein aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Wie bereits oben in Randnummer 34 gesagt worden ist, wird mit dieser Bestimmung die 35. Erklärung umgesetzt.

57. Damit befinden sich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, der insoweit Lex specialis ist, in einer anderen Situation als andere Dritte. Nach dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat das Organ entweder bei der Einreichung eines Dokuments oder auch später ersuchen, ein aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Hat der Mitgliedstaat das Organ hierum ersucht, muss dieses erst die Zustimmung des Mitgliedstaats einholen, bevor es das Dokument verbreitet. Dieser in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar niedergelegten Verpflichtung des Organs zur vorherigen Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats würde jede Wirkung genommen, wenn das Organ trotz eines ausdrücklichen entgegenstehenden Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats beschließen könnte, dieses Dokument zu verbreiten. Wenn das Organ nämlich trotz des Ersuchens des Mitgliedstaats, den Zugang zu dem betreffenden Dokument zu verweigern, zu dessen Verbreitung berechtigt wäre, wäre die Situation des Mitgliedstaats keine andere als die gewöhnlicher Dritter. Entgegen der Auffassung der Klägerin darf daher das Organ aufgrund eines solchen Ersuchens des Mitgliedstaats das fragliche Dokument nicht verbreiten. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Mitgliedstaat das Organ nicht schon bei Einreichung des Dokuments entsprechend ersucht hat, ist das Organ gleichwohl zur Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats berechtigt, bevor es das Dokument an Dritte weitergibt. Auch in diesem Fall ist das Organ verpflichtet, einem etwaigen Ersuchen des Mitgliedstaats um Nichtverbreitung nachzukommen.

58. Hierbei ist zu beachten, dass der Mitgliedstaat sein Ersuchen nicht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu begründen braucht und dass das Organ, wenn bei ihm ein solches Ersuchen eingegangen ist, nicht zu prüfen hat, ob eine Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments etwa im öffentlichen Interesse liegt.

59. Um eine der 35. Erklärung gerecht werdende Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewährleisten und den Zugang zu dem betreffenden Dokument dadurch zu erleichtern, dass dem Mitgliedstaat, aus dem es stammt, Gelegenheit gegeben wird, seiner Verbreitung zuzustimmen, hat das Organ diesen Mitgliedstaat zu konsultieren. Richtet dieser Mitgliedstaat nach erfolgter Konsultation kein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an das Organ, obliegt es diesem gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, seinerseits zu prüfen, ob das Dokument zu verbreiten ist oder nicht.

60. Wenn ein Mitgliedstaat aber ein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an das Organ richtet, sind die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die das Recht auf Zugang zu Dokumenten regeln, sowie der dort für einen etwaigen Rechtsbehelf geltende rechtliche Rahmen anwendbar. Daher ist es Sache der nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte, nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, ob der Zugang zu aus dem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist, und zu entscheiden, ob und, wenn ja, inwieweit die Betroffenen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sind.

61. Schließlich ist zu dem von der Klägerin in der Sitzung vorgebrachten Argument, der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte, wenn er den Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Vetorecht hätte einräumen wollen, eine Formulierung gewählt, die sich an diejenige von Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung angelehnt hätte, festzustellen, dass die letztgenannte Bestimmung eine Sonderregelung enthält, die einen wirksamen Schutz geheimer oder vertraulicher Dokumente namentlich der Organe, der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder von internationalen Organisationen in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, gewährleisten soll. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 legt u. a. fest, welche Personen zur Bearbeitung dieser Dokumente befugt sind, und bestimmt, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden. Angesichts des besonderen Charakters dieser Vorschriften ist festzustellen, dass dieser Artikel in keinem Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht und daher nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden kann. Die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Einstufung als TRÈS SECRET/TOP SECRET, SECRET oder CONFIDENTIEL kommt nämlich der Feststellung gleich, dass eine Verbreitung des Dokuments grundsätzlich nicht möglich ist. Bei anderen von einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten kann nur auf dessen ausdrückliches Ersuchen festgestellt werden, dass sie nicht möglich ist.

62. Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Organ, das von einem Mitgliedstaat ersucht wurde, ein aus diesem stammendes Dokument nicht ohne dessen vorherige Zustimmung zu verbreiten, an dieses Ersuchen gebunden ist. Mithin ist der zweite Klagegrund, den die Klägerin darauf stützt, dass die Kommission nicht die Gründe geprüft habe, die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme hinsichtlich der Weitergabe des angeforderten Dokuments angeführt worden seien, nicht begründet.

Zum dritten Klagegrund: Begründungsmangel

Vorbringen der Parteien

63. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da sie die Verpflichtung aus Artikel 253 EG verletzt habe, die angefochtene Entscheidung mit Gründen zu versehen. Es stelle einen Begründungsmangel dar, dass die Kommission die vom griechischen Staat angeführten Gründe nicht geprüft habe.

64. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich darauf beschränkt, ihr die vom griechischen Staat für seine ablehnende Stellungnahme angeführten Gründe mitzuteilen. Weder die beiden an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission noch insbesondere die angefochtene Entscheidung enthielten eine Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission den Zugang zu dem angeforderten Dokument ablehne. Damit habe sie es der Klägerin unmöglich gemacht, die Gründe für ihre Weigerung, das angeforderte Dokument zu verbreiten, zu erkennen, und mache es dem Gemeinschaftsrichter unmöglich, seine Kontrollbefugnis auszuüben.

65. Die Kommission führt aus, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei vollständig gewesen, da darin der Grund für die Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument dargelegt worden sei, der Umstand nämlich, dass die nationalen Behörden sie ersucht hätten, das Dokument nicht zu verbreiten.

Würdigung durch das Gericht

66. Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen dem Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T551/93, T231/94 bis T234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T46/98 und T151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II167, Randnr. 46, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II2465, Randnr. 35).

67. Aus der angefochtenen Entscheidung geht klar hervor, dass die von der Kommission konsultierten griechischen Behörden diese ersucht hatten, das Dokument nicht zu verbreiten, weshalb sie an einer Verbreitung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gehindert war.

68. Demgemäß war die Begründung der angefochtenen Entscheidung vollständig, da sie den Grund für die Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument - dass nämlich die nationalen Behörden die Kommission um dessen Nichtverbreitung ersucht hatten - enthielt.

69. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Organe, wie vorstehend entschieden worden ist, an das Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gebunden sind. Die Kommission hatte daher die vom griechischen Staat angeführten Gründe nicht zu prüfen.

70. Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission, auch wenn sie der Klägerin die von dem Mitgliedstaat angeführten Gründe um der Transparenz willen mitgeteilt hat, dieser doch nicht die Gründe zu erläutern hatte, aus denen der fragliche Mitgliedstaat ein Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 an sie gerichtet hatte, da nach dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ein solches Ersuchen mit Gründen zu versehen.

71. Infolgedessen ist der dritte Klagegrund nicht begründet.

Zum vierten Klagegrund: Die Kommission habe nicht geprüft, ob ein teilweiser Zugang zu den Informationen in dem angeforderten Dokument zu gewähren sei

Vorbringen der Parteien

72. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 begangen, indem sie nicht geprüft habe, ob zu den Informationen in dem angeforderten Dokument, für die keine Ausnahmeregelungen gälten, ein teilweiser Zugang zu gewähren sei.

73. Sie führt aus, die Kommission habe ihr den Teil des Antrags auf finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds, der eine Beschreibung der wichtigsten Punkte der Kosten-Nutzen-Analyse enthalten habe, mitgeteilt, nicht aber deren vollständigen Text, wie sie beantragt habe. Diese Mitteilung genüge nicht den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da diese Beschreibung keinen Teil des angeforderten Dokuments im Sinne dieser Bestimmung darstelle.

74. Trotz des Ersuchens eines Mitgliedstaats um Verweigerung des Zugangs hätte die Kommission, da sie zur Gewährung eines weitestmöglichen Zugangs zu Dokumenten verpflichtet gewesen sei, prüfen müssen, ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könne. Da sie aber nicht einmal das geprüft habe, habe sie einen Rechtsfehler begangen (Urteile Rat/Hautala, oben zitiert in Randnr. 29, Randnrn. 29 und 30, und Hautala/Rat, oben zitiert in Randnr. 29, Randnrn. 85 bis 88).

75. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen und damit der Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

76. Nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, dessen übrige Teile freizugeben.

77. Zwar ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die Kommission die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zum angeforderten Dokument zu gewähren, in Betracht gezogen hätte. Es ist jedoch festzustellen, dass der fragliche Mitgliedstaat einer Verbreitung des gesamten Dokuments umfassend widersprochen hat, wovon die Klägerin auch in Kenntnis gesetzt wurde. Da die Kommission an dieses Ersuchen gebunden war, konnte ein teilweiser Zugang zu diesem Dokument nicht gewährt werden. Daraus folgt, dass die Gründe für die Verweigerung eines teilweisen Zugangs zu dem genannten Dokument implizit, aber notwendig im Antrag des Mitgliedstaats enthalten waren.

78. Mithin ist der Klagegrund zurückzuweisen.

79. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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