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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: T-187/94
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verjährungsfrist für Klagen aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft wie diejenigen auf Ersatz des Schadens, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, begann an dem Tag zu laufen, der auf den Tag des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung folgte und an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf den Kläger hatte, indem sie diesen an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

( vgl. Randnrn. 50-52 )

2. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird.

In Bezug auf den Schaden, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, ist der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung des Rates und der Kommission betreffend den späteren Verlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betroffenen Erzeuger eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Nach dieser Verordnung konnten die Erzeuger beantragen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot gemacht wird, das sie binnen einer Frist von zwei Monaten anzunehmen hatten. Daher waren die Organe nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vom Ablauf dieser Frist an nicht mehr an dieses Angebot gebunden.

Allerdings kann in Fällen, in denen ein Angebot für den Ersatz eines Schadens in einem Rahmen erfolgt, in dem von den Erzeugern verlangt wurde, keinen Antrag oder keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, weil die Organe eine Regelung über eine pauschale Entschädigung auf Vergleichsbasis einführten, die Ablehnung des Entschädigungsangebots, sei es ausdrücklich oder infolge des Ablaufs einer in diesem Rahmen vorgesehenen Annahmefrist, keine schwerwiegenderen Folgen in Bezug auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, als sich aus einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über einen Entschädigungsantrag eines Bürgers ergeben würden. Denn die fragliche Ablehnung des Entschädigungsangebots verkörpert ebenso wie eine ablehnende Entscheidung die Uneinigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steller eines Schadensersatzantrags.

Somit ist das Ereignis, das die Frist von zwei Monaten des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages in Lauf setzt, in einem solchen Fall der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Annahme des Angebots oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots. Nur diese Auslegung erlaubt es, den Zweck der Annahmefrist zu wahren, der darin besteht, dem Bürger eine gewisse Überlegungszeit für die Stellungnahme zu der ihm angebotenen vergleichsweisen Entschädigung zu gewähren und gegebenenfalls den Rückgriff auf die gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. So muss den Erzeugern, die wegen der Selbstverpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gericht abgewartet haben, die sie aber dann binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung zugute kommen, und die Verjährung ihrer Ansprüche muss gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung des Rates und der Kommission unterbrochen worden sein.

( vgl. Randnrn. 55-57, 61-64 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2002. - Theresia Rudolph gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung. - Rechtssache T-187/94.

Parteien:

In der Rechtssache T-187/94

Theresia Rudolph, wohnhaft in Rasdorf-Grüsselbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meisterernst, M. Düsing, D. Manstetten, F. Schulze und C.-H. Husemann, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Booß und M. Niejahr als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und M. Núnez Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass sie aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Diese Verordnung bot den Erzeugern die Möglichkeit, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.

2 Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine "Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine "Referenzmenge" hinausgingen.

3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4 Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.

5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

6 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung wurde den Erzeugern, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine "spezifische" Referenzmenge (auch "Quote" genannt) zugeteilt.

7 Die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Endes der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

8 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.

9 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden bestimmter Milcherzeuger haftet, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, da sie Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

10 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4, im Folgenden: Mitteilung vom 5. August 1992). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger festzulegen.

11 Die Organe verpflichteten sich, bis zur Festlegung dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung aufgrund des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Diese Verpflichtung wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass der Entschädigungsanspruch am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992 oder zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, noch nicht verjährt war.

12 Nummer 3 Absatz 2 der Mitteilung lautet:

"Die Organe werden angeben, bei welchen Behörden und innerhalb welcher Frist die Anträge einzureichen sind. Den Erzeugern wird zugesichert, dass die Möglichkeit, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, nicht berührt wird, wenn sie sich vor Beginn dieser Frist nicht bei den Gemeinschaftsorganen oder den einzelstaatlichen Stellen melden."

13 Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schäden angeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.

14 Artikel 10 Absatz 2 der erwähnten Verordnung lautet:

"Die Erzeuger reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde ein. Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.

Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes beginnt für alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von neuem zu laufen, wenn der Antrag gemäß Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verjährung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gemäß Artikel 43 seiner Satzung unterbrochen."

15 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung lautet wie folgt:

"Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden."

16 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

Sachverhalt

17 Die Klägerin ist eine Milcherzeugerin in Deutschland. Im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 ging sie eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die am 31. März 1985 endete.

18 1991 wurde ihr nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt, was ihr die Wiederaufnahme der Milcherzeugung ermöglichte.

19 Die zuständigen nationalen Behörden boten ihr mit Schreiben vom 28. Januar 1994 eine pauschale Entschädigung im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 für den Zeitraum vom 5. August 1987 bis zum 29. März 1989 an. Sie nahm dieses Angebot innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 nicht an.

Verfahren und Anträge der Parteien

20 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21 Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. August 1994 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, das das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./ Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) abschließt.

22 Das Verfahren ist nach dem Erlass des abschließenden Urteils des Gerichtshofes in den genannten Rechtssachen fortgesetzt worden.

23 Durch Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2000 ist die Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Kammer verwiesen worden.

24 Das Gericht (Vierte Kammer) hat am 13. März 2001 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

25 Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 3. Mai 2001 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

26 Die Klägerin beantragt,

- die Beklagten zu verurteilen, an sie 94 349,74 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

29 Die Klägerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie durch die Verordnung Nr. 857/84 vom 1. April 1985, dem Tag nach dem Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung, bis zum 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, nach der sie eine Quote habe erhalten können, an der Milcherzeugung gehindert worden sei.

30 Die Klägerin widerspricht dem Vorbringen der Beklagten, dass ihr Anspruch insgesamt verjährt sei.

31 In Bezug auf die Berechnung des Schadens vertritt sie die Ansicht, sie habe Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als ihr gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 angeboten worden sei, denn der Fettgehalt der in ihrem Betrieb erzeugten Milch und somit der Milchpreis seien höher als der Durchschnitt, der in dieser Verordnung zugrunde gelegt worden sei.

32 Die Kommission bestreitet nicht, dass die Klägerin zu den Erzeugern gehört, die nach dem Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens haben. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin insgesamt verjährt seien.

33 Nach Auffassung des Rates hat die Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen des von ihr geltend gemachten Schadens und für seine Höhe vorzulegen sowie einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhalten herzustellen. Da sich aus der Aktenlage nicht genügend Hinweise auf die Lage der Klägerin vor und während ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung ergäben, habe sie nicht die erforderlichen Beweise für einen tatsächlichen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden und der Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsregelung beigebracht.

34 Der Anspruch sei jedenfalls in vollem Umfang verjährt.

35 Zur Verjährung führen die Beklagten aus, die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes habe an dem Tag zu laufen begonnen, an dem die Klägerin ihre Milchlieferungen hätte wieder aufnehmen können, wenn ihr nicht die Zuteilung einer Referenzmenge verweigert worden wäre, also am 1. April 1985.

36 Da der geltend gemachte Schaden nicht auf einmal eingetreten sei, sondern sich Tag für Tag so lange fortgesetzt habe, wie die Klägerin keine Referenzmenge habe erhalten und daher keine Milch habe liefern können, erfasse die Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 130 bis 132).

37 Die Klägerin mache einen Gewinnentgang in der Zeit zwischen dem 1. April 1985 und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, geltend. Damit beurteilt werden könne, welche der in diesem Zeitraum entstandenen Schäden verjährt seien, sei der Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung zu bestimmen.

38 Im vorliegenden Fall sei die Verjährung erst durch die Klageerhebung am 6. Mai 1994 unterbrochen worden.

39 Die Klägerin könne sich nämlich nicht auf eine Hemmung der Verjährung durch die Selbstverpflichtung der Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 berufen. Der darin enthaltene Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung habe nur bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger gegolten, die durch die Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt worden seien.

40 Wie das Gericht im Urteil Hartmann/Rat und Kommission (Randnr. 137) entschieden habe, ergebe sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 2187/93, dass die Selbstbeschränkung, die sich die Organe bei der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hätten, gegenüber Erzeugern, die einen Entschädigungsantrag gestellt hätten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des im Anschluss an diesen Antrag gemachten Entschädigungsangebots geendet habe.

41 Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 36 bis 41) entschieden, dass sich ein Erzeuger, der weder das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot fristgerecht angenommen noch innerhalb der Annahmefrist Klage erhoben habe, nicht auf den von den Gemeinschaftsorganen seinerzeit gegenüber allen betroffenen Erzeugern erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen könne.

42 Da die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache weder das Angebot vom 28. Januar 1994 angenommen noch innerhalb der Frist für die Annahme des Angebots Klage erhoben habe, könne sie sich nach diesem Urteil nicht auf den in der Mitteilung vom 5. August 1992 enthaltenen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen.

43 Da die Klägerin die Verjährung erst durch die Klageerhebung am 6. Mai 1994 unterbrochen habe, also mehr als fünf Jahre, nachdem der Entschädigungszeitraum am 29. März 1989 geendet habe, sei der hier geltend gemachte Anspruch somit in vollem Umfang verjährt.

Würdigung durch das Gericht

44 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin entgegen dem Vorbringen des Rates ihre Klage nicht auf die Verordnung Nr. 2187/93, sondern auf Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) stützt und dass sie nur zur Erleichterung der Berechnung des geltend gemachten Schadens auf die Kriterien dieser Verordnung Bezug nimmt.

45 Sodann ist in Bezug auf den Schadensersatzanspruch, auf den sich die Klägerin beruft, daran zu erinnern, dass nach wohlgefestigter Rechtsprechung im Bereich der Milchquoten aus dem Urteil Mulder II hervorgeht, dass die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (u. a. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 71).

46 Gemäß den von den Beklagten unbestrittenen zu den Akten gereichten Unterlagen befindet sich die Klägerin in der Lage der Erzeuger, auf die das Urteil Mulder II abstellt. Da sie eine Nichtvermarktungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen war, war sie aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 bei Ablauf dieser Verpflichtung an der Wiederaufnahme der Milchlieferung gehindert.

47 Da ihre Nichtvermarktungsverpflichtung am 31. März 1985, also nach dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung, ablief, braucht sie zudem nicht zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs darzutun, dass sie beabsichtigt habe, die Milcherzeugung nach dem Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, denn die Kundgabe einer derartigen Absicht war vom Inkrafttreten der Milchquotenregelung an in der Praxis unmöglich geworden.

48 Daher ist das entsprechende Vorbringen des Rates zurückzuweisen, und die Klägerin kann, sofern ihr Anspruch nicht verjährt ist, von den Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangen.

49 Somit ist zu prüfen, ob und inwieweit der der vorliegenden Klage zugrunde liegende Anspruch verjährt ist.

50 Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist am 1. April 1985 zu laufen, der auf den Tag des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung folgte und an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin hatte, indem sie diese an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 130).

51 Wie sich aus der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Milchquoten ergibt, wurde der Schaden, der der Klägerin entstand, nicht schlagartig verursacht, sondern sein Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar so lange, wie die Klägerin keine Referenzmenge erhalten und daher keine Milch liefern konnte. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der täglich neu entstanden ist (Urteile des Gerichts Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 78).

52 Folglich erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (u. a. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132).

53 Somit ist zum Zweck der Prüfung, ob und inwieweit die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verjährung unterbrochen wurde.

54 Zu diesem Zweck ist die von den Beklagten übernommene Verpflichtung zu prüfen, auf die Geltendmachung der Verjährung gegenüber Klagen von den Erzeugern zu verzichten, auf die die Mitteilung vom 5. August 1992 abstellt, und es ist zu ermitteln, inwieweit diese Verpflichtung, ausgelegt im Licht der sich aus Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes ergebenden Regeln, gegenüber der Klägerin wirkt.

55 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn. 35 und 42).

56 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

57 Nach der erwähnten Verordnung konnten die Erzeuger beantragen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot gemacht wird, das sie binnen einer Frist von zwei Monaten anzunehmen hatten. Im vorliegenden Fall ging das Entschädigungsangebot bei der Klägerin am 28. Januar 1994 ein, und sie nahm es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten, die am 28. März 1994 ablief, an. Daher waren die Organe nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vom 29. März 1994 an nicht mehr an dieses Angebot gebunden.

58 Zu der Frage, ob sich der Rat und die Kommission nach dem Ablauf der Frist von zwei Monaten für die Annahme des Angebots erneut auf die Verjährung berufen durften, macht die Klägerin geltend, da sie die vorliegende Klage binnen zwei Monaten nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 2187/93 für die Annahme des ihr unterbreiteten Entschädigungsangebots vorgesehenen Frist erhoben habe, müsse ihr die Verpflichtung der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 zugute kommen, so dass sie sich auf die Unterbrechung der Verjährung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung berufen könne.

59 Die Beklagten berufen sich gegenüber diesem Vorbringen auf das Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnrn. 39 und 41) und machen geltend, die Klägerin hätte nur dann in den Genuss dieser Verpflichtung gelangen können, wenn sie die Klage innerhalb der für die Annahme des Angebots vorgesehenen Frist erhoben hätte.

60 In Anbetracht des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens erweist es sich, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Klage zu einer Lösung führt, die nicht mit der Auslegung von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes im Zusammenhang mit Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vereinbar sein kann, und dass es daher notwendig ist, die Tragweite der Entscheidung des Gerichts in dem erwähnten Urteil zu begrenzen.

61 Denn in Fällen, in denen ein Angebot für den Ersatz eines Schadens in einem Rahmen wie demjenigen des vorliegenden Falles erfolgt, in dem von den Erzeugern verlangt wurde, keinen Antrag oder keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, weil die Organe eine Regelung über eine pauschale Entschädigung auf Vergleichsbasis einführten, kann die Ablehnung des Entschädigungsangebots, sei es ausdrücklich oder infolge des Ablaufs einer in diesem Rahmen vorgesehenen Annahmefrist, keine schwerwiegenderen Folgen in Bezug auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, als sich aus einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über einen Entschädigungsantrag eines Bürgers ergeben würden. Denn die fragliche Ablehnung des Entschädigungsangebots verkörpert ebenso wie eine ablehnende Entscheidung die Uneinigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steller eines Schadensersatzantrags.

62 Somit ist das Ereignis, das die Frist von zwei Monaten des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages in Lauf setzt, in einem Fall wie dem vorliegenden der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Annahme des Angebots oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots.

63 Nur diese Auslegung erlaubt es, den Zweck der Annahmefrist zu wahren, der darin besteht, dem Bürger eine gewisse Überlegungszeit für die Stellungnahme zu der ihm angebotenen vergleichsweisen Entschädigung zu gewähren und gegebenenfalls den Rückgriff auf die gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden.

64 So muss den Erzeugern, die wie die Klägerin wegen der Selbstverpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gericht abgewartet haben, die sie aber dann binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung zugute kommen, und die Verjährung ihrer Ansprüche muss gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. August 1992 unterbrochen worden sein.

65 Nach allem ist der 5. August 1992 als Tag der Unterbrechung der Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche zu betrachten. Daher beträgt nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 16, und Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 140) der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum fünf Jahre vor diesem Tag. Er erstreckt sich folglich vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989, dem Vortag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, mit der die Schädigung der Klägerin beendet wurde, da sie die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an Erzeuger ermöglichte, die sich in der gleichen Lage wie die Klägerin befanden.

66 Zur Höhe des Schadensersatzes haben die Parteien noch nicht eigens für den vom Gericht zugrunde gelegten Zeitraum Stellung nehmen können.

67 Denn als die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache angeordnet wurde, sind die Parteien aufgefordert worden, sich auf die Prüfung des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs zu konzentrieren, weil die Höhe der Entschädigung von dem Zeitraum abhängt, für den die von der Klägerin erlittenen Schäden nach Auffassung des Gerichts von der Gemeinschaft zu ersetzen sind, und um den Parteien die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Gerichtshof im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission aufgestellten Kriterien Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung zu führen.

68 Unter diesen Umständen fordert das Gericht die Parteien auf, im Licht des vorliegenden Urteils und der Ausführungen zur Art und Weise der Schadensberechnung im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission binnen sechs Monaten eine Einigung über diesen Punkt herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht binnen dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 In Anbetracht der Ausführungen in Randnummer 68 dieses Urteils ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

2. Der Klägerin sind die Schäden zu ersetzen, die sie aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 erlitten hat.

3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.

4. Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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