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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: T-187/99
Rechtsgebiete: EG-Verordnung 951/97/EWG


Vorschriften:

EG-Verordnung 951/97/EWG Art. 16 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG besteht das nach Artikel 88 Absatz 3 EG geltende Verbot, die geplante Beihilfemaßnahme durchzuführen, bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt fort. Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach vollständiger Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die geplante Beihilfemaßnahme durchführen, sofern er dies der Kommission angezeigt hat; diese Beihilfe unterliegt dann der Regelung für bestehende Beihilfen.

Diese Anzeige soll nicht nur gewährleisten, dass das Beihilfevorhaben in der in der Anmeldung beschriebenen Form durchgeführt wird, sondern entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Die Erfuellung dieser Verpflichtung dient nämlich im Interesse der Betroffenen und der nationalen Gerichte der Feststellung des Zeitpunkts, nach dem die Beihilfe der Regelung für bestehende Beihilfen unterliegt.

( vgl. Randnrn. 37, 39 )

2. Die Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen können ebenso wenig wie Leitlinien die Tragweite des primären oder abgeleiteten Rechts verändern. Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Hinweise zu der sich aus ihren Einzelentscheidungen in dem betreffenden Bereich ergebenden Orientierung zu veröffentlichen, die sie zu verfolgen gedenkt.

( vgl. Randnr. 56 )

3. Für eine staatliche Beihilfe kann nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG eingreifen, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG genannten Ziele entspricht, sondern auch zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

( vgl. Randnr. 74 )


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2001. - Agrana Zucker und Stärke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Ermittlungsfrist - Beitrittsakte - 31. Erklärung - Begründung. - Rechtssache T-187/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-187/99

AGRANA Zucker und Stärke AG, Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Barfuß und H. Wollmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/342/EG der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (ABl. 1999, L 131, S. 61)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Vilaras und N. Forwood,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 142, S. 22), der an die Stelle der gleich lautenden Bestimmung des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 (ABl. L 91, S. 1) getreten ist, bestimmt:

Die Mitgliedstaaten können im Regelungsbereich dieser Verordnung Fördermaßnahmen treffen, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen oder höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags vereinbar sind."

2 Artikel 151 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte) bestimmt:

Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen."

3 In Anhang XV Punkt VII.D.1 der Beitrittsakte heißt es:

Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates..., zuletzt geändert durch... Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Bei der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5

-...

- wird die Kommission diese Bestimmungen hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der 31. Erklärung in der Schlussakte durchführen."

4 In die Schlussakte der Beitrittsakte wurde eine Gemeinsame Erklärung aufgenommen, die Folgendes vorsieht:

31. Erklärung zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland:

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

...

ii) Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

5 Die AGRANA Stärke-GmbH ist ein Unternehmen, das Stärke aus Kartoffeln und Mais gewinnt und seine Produkte im In- und Ausland im Non-Food- und im Bio-Bereich vermarktet. Die Erzeugung und Weiterverarbeitung von Maisstärke erfolgt am Standort Aschach (Österreich) und diejenige von Kartoffelstärke am Standort Gmünd (Österreich). Zur maßgeblichen Zeit stand die AGRANA Stärke-GmbH zu 98,75 % im Eigentum der AGRANA Beteiligungs-AG, deren Kapital in erster Linie von der Zucker BeteiligungsgmbH und der Südzucker AG gehalten wurde. Die AGRANA Stärke-GmbH wurde am 13. August 1999 mit ihrer Schwestergesellschaft AGRANA Zucker-GesmbH verschmolzen. Die Klage ist von dieser neuen Gesellschaft mit der Firma AGRANA Zucker-GesmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der AGRANA Stärke-GmbH erhoben worden. Am 27. August 1999 wurde die AGRANA Zucker-GesmbH in eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht umgewandelt. Gleichzeitig wurde ihre Firma in AGRANA Zucker und Stärke Aktiengesellschaft (im Folgenden, auch bezüglich aller früheren Rechtsformen dieser Gesellschaft: AGRANA) geändert.

6 1995 führte die österreichische Regierung ein Rahmenprogramm zur Unterstützung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten mit der Bezeichnung ERP-Sonderprogramm für Investitionen zur Verbesserung der Be- und Verarbeitung sowie der Vermarktung von unter Artikel 38 Anhang II EG-Vertrag fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen" (Eurofit") ein. Am 19. Mai 1995 stellte AGRANA im Rahmen des Eurofit-Programms bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Beihilfe für verschiedene an ihren Standorten Gmünd und Aschach vorgesehene Investitionen im Stärkesektor.

7 Die österreichische Regierung notifizierte der Kommission den Beihilferahmen Eurofit" am 27. Mai 1995.

8 Im September 1995 beschloss AGRANA, mit der Umsetzung des Vorhabens zu beginnen.

9 In der Folge beschloss die österreichische Regierung, die vom Eurofit-Programm betroffenen Förderprojekte nicht in einem Beihilferahmen, sondern einzeln zu notifizieren. Demgemäß notifizierte sie die Investitionen von AGRANA in die Werke in Aschach und Gmünd der Kommission mit Schreiben vom 28. Juni 1996 einzeln. Die Notifizierung des Eurofit-Programms wurde schließlich am 3. Dezember 1996 zurückgenommen.

10 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 ersuchte die österreichische Regierung die Kommission um verfahrensmäßige Abtrennung der beiden Maßnahmen für die beiden Werke von AGRANA.

11 Die für das Werk Gmünd bestimmten Beihilfen wurden von der Kommission mit dem Schreiben SG (97) D/461 vom 23. Januar 1997 gebilligt (staatliche Beihilfe N 517/96).

12 Die für das Werk Aschach bestimmten Beihilfen betrafen folgende Maßnahmen:

- Umrüstung der bestehenden Hochdruckquellanlage für Maisstärke auf Standardtechnologie,... mit einer Erhöhung der Verarbeitungskapazität von... Tonnen auf... Tonnen verbunden...;

- Errichtung einer Stärkeverzuckerungsanlage auf der Rohstoffbasis Maisstärke mit einer Erhöhung der Kapazität von... auf... pro Jahr (bei gleichzeitiger Stilllegung der veralteten, weniger leistungsfähigen Anlage).

13 Hinsichtlich der Maßnahmen für das Werk Aschach unterrichtete die Kommission die österreichische Regierung zunächst mit Telefax vom 30. Juli 1997 und sodann mit Schreiben vom 18. August 1997 von ihrem Beschluss, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten. Die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wurde am 12. November 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 342, S. 4) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert.

14 Mit Schreiben vom 18. September 1997 übermittelte die österreichische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung.

15 Die italienische und die spanische Regierung nahmen mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 an die Kommission Stellung.

16 Mit an die Kommission gerichteten Schreiben vom 5., 9. und 12. Dezember 1997 nahmen der Fachverband der Stärkeindustrie e.V., die Association des amidonneries de céréales de l'Union européenne und die Asociación de Transformadores de Maiz por Via Húmeda Stellung.

17 Diese Stellungnahmen kommentierten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 12. Februar 1998.

18 Am 30. September 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/342/EG über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (ABl. 1999, L 131, S. 61), in der sie festgestellt hat, dass das Beihilfevorhaben für das Werk Aschach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Angefochtene Entscheidung und Verfahren

19 Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich nach den Anmeldungen der österreichischem Regierung die Beihilfehöhe bei einer Beihilfeintensität von 20 % der Investitionskosten auf 57,4 Mio. ATS (4,13 Mio. ECU) beläuft.

20 Nach Ansicht der Kommission stellt die notifizierte Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar. Weder die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG) noch die des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und d EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b und d EG) seien anwendbar gewesen.

21 Nach den Feststellungen der Kommission sind auch die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) auf die fragliche Beihilfe unanwendbar, da diese die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, indem sie auf einem von begrenzter Nachfrage dominierten Markt zur Erhöhung des Angebots beitrage und damit den Wettbewerb empfindlich störe (54. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Auch unter Berücksichtigung der in der 31. Erklärung zum Ausdruck gekommenen Flexibilitätsklausel könne die Beihilfe nicht als nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (56. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

22 Außerdem sei Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht anwendbar, da die Investitionen durch AGRANA bereits vollständig durchgeführt und die betreffenden Anlagen bereits in Betrieb genommen worden seien (57. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die Beihilfe sei daher nicht notwendig, um die fraglichen Investitionen durchführen zu können. Die Behauptung, dass nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Erwägungen eine Nichtgewährung der Beihilfe wahrscheinlich zur Liquidation des Unternehmens geführt hätte, erweise sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Investitionsentscheidung als nicht haltbar. Die Beihilfe sei daher als Betriebsbeihilfe anzusehen, die vom Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst sei (69. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

23 Die angefochtene Entscheidung verfügt:

Artikel 1

...

Das Beihilfevorhaben kommt für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen in Frage. Es darf deshalb nicht ausgeführt werden.

..."

24 Mit Klageschrift, die am 20. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung der Kommission aufgegeben, bestimmte Entscheidungen vorzulegen, in denen sie die 31. Erklärung angewandt habe. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen.

26 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 16. November 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

27 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtslage

29 Aus der Klageschrift geht hervor, dass die Klägerin für ihre Nichtigkeitsklage vier Gründe geltend macht: erstens Überschreitung der Ermittlungsfrist, zweitens Verstoß gegen Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit der 31. Erklärung und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, drittens Verkennung des Kriteriums der Notwendigkeit der Beihilfe und viertens Begründungsmangel.

Zum ersten Klagegrund: Überschreitung der Ermittlungsfrist

Vorbringen der Parteien

30 Die Klägerin führt aus, nach der Rechtsprechung sei die Kommission verpflichtet, in der ersten Phase des Beihilfeverfahrens mit der gebotenen Eile zu handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer raschen Klarstellung der Frage, ob die beabsichtigten Fördermaßnahmen durchgeführt werden könnten, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973,1471). Wenn die Kommission nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten (im Folgenden: Lorenz-Frist) Stellung nehme, verfahre sie nicht mit der gebotenen Eile. Nach Verstreichen dieser Frist dürfe der betreffende Mitgliedstaat das Vorhaben durchführen. Im vorliegenden Verfahren habe die Kommission diese Frist nicht eingehalten.

31 Das Prüfungsverfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG sei erst mit dem am 19. August 1997 der Ständigen Vertretung der Republik Österreich bei den Europäischen Gemeinschaften zugestellten Schreiben vom 18. August 1997 und damit zwei Monate und drei Tage nach der letzten Auskunftserteilung eröffnet worden. Damit sei die Lorenz-Frist versäumt worden. Infolgedessen sei das aus Artikel 88 Absatz 3 EG abgeleitete Durchführungsverbot für das Beihilfevorhaben weggefallen, und der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung, wonach das Beihilfevorhaben deshalb nicht ausgeführt werden [darf]", sei unrichtig. Folglich sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

32 Zwar sei die österreichische Regierung durch Telefax vom 30. Juli 1997 davon unterrichtet worden, dass die Kommission beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG, d. h. innerhalb von zwei Monaten, zu eröffnen. Diese Mitteilung stelle jedoch keine Entscheidung dar, die die Lorenz-Frist hemmen könnte. Die Entscheidung der Kommission, dieses Verfahren zu eröffnen, hätte in Form einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG, also mit Gründen versehen, ergehen müssen. Das fragliche Telefax habe jedoch keine Begründung enthalten und es damit der österreichischem Regierung nicht erlaubt, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und sich dazu zu äußern.

33 Auch sei einzuräumen, dass die Republik Österreich nach Ablauf der Zweimonatsfrist keine Anzeige übermittelt habe, wie es im Urteil Lorenz vorgesehen sei. Da mit der Anzeige lediglich sichergestellt werden solle, dass das Beihilfevorhaben tatsächlich in der in der Anmeldung beschriebenen Form durchgeführt werde, könne durch das Fehlen einer Anzeige der Beihilfe nicht der Charakter einer bestehenden Beihilfe genommen werden.

34 Aus dem Vorstehenden folge schließlich, dass die Kommission die streitige Beihilfe nur anhand der Bestimmungen über bestehende Beihilfen habe prüfen dürfen.

35 Die Kommission bestreitet, dass sie die Lorenz-Frist im vorliegenden Fall nicht gewahrt habe. Insbesondere behaupte die Klägerin zu Unrecht, dass die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG durch eine mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG zu bewirken sei. Die Kommission habe diese Frist dadurch gewahrt, dass sie der österreichischem Regierung mit Telefax vom 30. Juli 1997 ihre Entscheidung über die Verfahrenseröffnung mitgeteilt habe. Jedenfalls sei, wenn bei Ablauf der Zweimonatsfrist keine Anzeige übermittelt sei, eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Urteils Lorenz nicht erfuellt, so dass die fragliche Beihilfe keinesfalls eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG sein könne.

Würdigung durch das Gericht

36 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 88 EG ein Verfahren der vorherigen Prüfung neuer, von den Mitgliedstaaten beabsichtigter Beihilfen vorsieht, das eingehalten werden muss, soll die Einführung der Beihilfen nicht rechtswidrig sein. Nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden ist, sind Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor ihrer Durchführung der Kommission zu melden. Die geplanten Beihilfen werden dann von der Kommission erstmals geprüft. Ergeben sich bei dieser Prüfung ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt, leitet die Kommission unverzüglich das in Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG vorgesehene Verfahren ein.

37 Aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG geht außerdem hervor, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Vorprüfungsphase das Beihilfevorhaben nicht durchführen darf. Bei Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG besteht dieses Verbot bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt fort. Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach vollständiger Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die geplante Beihilfemaßnahme durchführen, sofern er dies der Kommission angezeigt hat; diese Beihilfe unterliegt dann der Regelung für bestehende Beihilfen (vgl. Urteile des Gerichtshofes Lorenz, Randnr. 6, vom 30. Juli 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 37).

38 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die Republik Österreich innerhalb der Zweimonatsfrist durch Telefax der Kommission vom 30. Juli 1997 von deren Entscheidung unterrichtet worden ist, das kontradiktorische Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Da die Kommission somit in gebührender Weise innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist reagiert" hat, genügte dieses Telefax, um die Lorenz-Frist zu wahren.

39 Jedenfalls ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Republik Österreich der Kommission nicht ihre Absicht angezeigt hat, das Beihilfevorhaben durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin soll diese Anzeige indes nicht nur gewährleisten, dass das Beihilfevorhaben in der in der Anmeldung beschriebenen Form durchgeführt wird, sondern entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit (vgl. Urteil Lorenz, Randnr. 4). Die Erfuellung dieser Verpflichtung dient nämlich im Interesse der Betroffenen und der nationalen Gerichte der Feststellung des Zeitpunkts, nach dem die Beihilfe der Regelung für bestehende Beihilfen unterliegt. Da diese Verpflichtung nicht eingehalten worden ist, kann die fragliche Beihilfe somit nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden.

40 Infolgedessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit der 31. Erklärung und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG

Vorbringen der Parteien

41 Die Klägerin macht geltend, Artikel 151 Absatz 1 und Punkt VII.D.1 des Anhangs XV der Beitrittsakte sähen vor, dass die Kommission Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 in Bezug auf die Republik Österreich und die Republik Finnland entsprechend der 31. Erklärung der Schlussakte der Beitrittsakte durchführen werde. Mit dieser Erklärung habe sich die Europäische Union zur Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen verpflichtet, die die beitrittsbedingte Umstrukturierung erleichtern sollten.

42 Aus der Verbindung dieser Bestimmungen ergebe sich, dass die 31. Erklärung nicht nur interpretative Bedeutung habe, sondern über Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte einer primärrechtlichen Verpflichtung der Europäischen Union entspreche. Die Kommission könne daher eine Berücksichtigung der 31. Erklärung nicht mit dem Hinweis auf sekundäres Gemeinschaftsrecht oder gar auf Selbstbindungsakte, wie etwa den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. 1996, C 29, S. 4), ablehnen. Dieser Gemeinschaftsrahmen sei auf die vorliegende Rechtssache auch nicht anwendbar, da er nach der Anmeldung des Beihilfevorhabens im Rahmen des Eurofit-Vorhabens erlassen worden sei.

43 Außerdem handele es sich bei der 31. Erklärung nach ihrer Entstehungsgeschichte um einen Kompromiss, mit dem ein Ausgleich zwischen dem Interesse Österreichs daran, seine besonders sensiblen Industriebereiche nicht plötzlich und ungeschützt dem Binnenmarkt auszusetzen, und dem Interesse der Gemeinschaft daran, keine Übergangsfristen einräumen zu müssen, angestrebt worden sei. Die 31. Erklärung sei ihrem Wesen nach eine Übergangsregelung und verpflichte zur besonderen Berücksichtigung des Beitrittsszenarios".

44 Der in der 31. Erklärung genannte Begriff Flexibilität" schließe mit ein, dass Umstrukturierungsbeihilfen auch eine Erhöhung der Produktionskapazität der betroffenen Industrien zum Inhalt haben könnten. Dies ergebe sich aus dem Willen der Verfasser dieser Erklärung, denen bewusst gewesen sei, dass in der Stärkeindustrie eine Kapazitätserweiterung unausweichlich sei, um den betroffenen Unternehmen ein Überleben im Binnenmarkt zu ermöglichen. Dieser Wille sei insbesondere daraus abzuleiten, dass in einem Textvorschlag der Kommission im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Republik Österreich ursprünglich ein Verzicht auf Kapazitätserweiterungen vorgesehen gewesen sei; eine solche Beschränkung sei jedoch von den österreichischen Verhandlungsführern abgelehnt worden. Die Kommission würde die 31. Erklärung unzutreffend anwenden, wenn sie den Verzicht auf Kapazitätserweiterungen als Grundvoraussetzung für die Genehmigung einer Beihilfe ansähe.

45 Insoweit sei auch auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung über bestimmte Investitionen von AGRANA im Kartoffelstärkesektor (staatliche Beihilfe N 517/96) selbst geäußerte Auffassung hinzuweisen. Darin heiße es u. a.:

Damit die 31. Erklärung Sinn machen kann, muss sie als auf die langfristige Lebensfähigkeit des Sektors abzielend verstanden werden. In allen Fällen, wo dies nur durch eine Beibehaltung oder Aufstockung von Kapazität erreicht werden kann, würde eine Auflage zur Stilllegung von Kapazitäten deshalb dem Bedeutungsgehalt von Umstrukturierung widersprechen."

46 Das angemeldete Beihilfevorhaben ermögliche der österreichischen Stärkeindustrie, sich den Wettbewerbsverhältnissen im Europäischen Binnenmarkt anzupassen. Damit erfuelle es das erste Tatbestandsmerkmal von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, was von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (50. Begründungserwägung) auch nicht bestritten werde.

47 Bei der Berücksichtigung des Beitrittsszenarios" habe die Kommission im Rahmen der Prüfung des betreffenden Beihilfevorhabens und insbesondere der Beurteilung der Kriterien der Handelsbeeinträchtigung und des Gemeinschaftsinteresses nicht nur die Umstände des konkreten Beihilfevorhabens zu berücksichtigen. Vielmehr müsse sie die Vorteile, die die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ziehe, gegen die Nachteile abwägen, die mit der Auszahlung der konkreten Beihilfe verbunden seien. Das habe die Kommission in den Begründungserwägungen 23 und 52 bis 56 der angefochtenen Entscheidung übersehen.

48 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission sich lediglich gefragt habe, ob sich die Marktsituation nach dem Beitritt durch die Beihilfe wieder verschlechtere. Sie hätte aber die Marktlage berücksichtigen müssen, wie sie vor dem Beitritt im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und Österreich bestanden habe, und sich fragen müssen, ob diese Marktlage durch den übergangslosen Beitritt verbessert worden sei und ob diese Verbesserung durch die fragliche Beihilfemaßnahme überkompensiert werde. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände mache die Entscheidung rechtswidrig.

49 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

50 Sie führt aus, dass nach Artikel 174 der Beitrittsakte die 31. Erklärung nicht deren Bestandteil sei. Trotzdem habe sie diese Erklärung bei der Prüfung von Einzelfällen heranzuziehen. Die 31. Erklärung sei ein zusätzliches Element, das sie neben zahlreichen weiteren Elementen bei der Gesamtbewertung eines konkreten Beihilfevorhabens berücksichtigen müsse.

51 Ihr Standpunkt sei jedoch nicht so zu verstehen, dass die 31. Erklärung nie zur Genehmigung einer Beihilfe für Kapazitätserhöhungen im Stärkesektor herangezogen werden könnte. In aller Regel sei eine solche Beihilfe jedoch auch unter Einbeziehung der 31. Erklärung nicht genehmigungsfähig. Im vorliegenden konkreten Beihilfefall sei jedenfalls nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Kapazitätserhöhung nicht gerechtfertigt.

52 Auch komme insoweit die von der Klägerin angeführte Entscheidung über Investitionen im Kartoffelstärkesektor (staatliche Beihilfe N 517/96), die nur beschränkt aussagekräftig sei, hier nicht in Betracht, da es dort nur um die Beibehaltung vorhandener Kapazitäten und nicht um Kapazitätserweiterungen gegangen sei. Außerdem habe sie in der von der Klägerin angeführten Textstelle nur festgestellt, dass das Bestehen auf einer Kapazitätssenkung dem Bedeutungsgehalt des Begriffes Umstrukturierung" in der 31. Erklärung zuwiderlaufen könnte. Sie habe aber nicht anerkannt, dass sie zur Genehmigung von Kapazitätserweiterungen verpflichtet sei.

53 Ebenso wenig enthalte die 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung eine Formulierung, wonach Kapazitätserweiterungen keinesfalls zugelassen würden. Die 53. Begründungserwägung dürfe nicht für sich allein gelesen werden; daneben habe sie eine Reihe von (in den Begründungserwägungen 52 bis 56 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten) Faktoren in ihre Beurteilung einbezogen. In ihrer Gegenerwiderung weist die Kommission darauf hin, dass die ganze zweite Hälfte der 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ihre Praxis bei der Anwendung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23. Dezember 1994, S. 12) beschreibe. Es sei daher unrichtig, wenn die Klägerin diese Ausführungen als Aussage zur Auslegung des Begriffes Flexibilität" nach der 31. Erklärung werte.

54 Bei der vorliegenden Beihilfe sei sie schließlich im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Beihilfe auch unter Heranziehung der 31. Erklärung nicht genehmigt werden könne. Auch habe sie andere Beihilfen, deren Empfänger namentlich die Klägerin gewesen sei, unter Anwendung der Flexibilität nach der 31. Erklärung genehmigt. Dies sei bei den Entscheidungen in den Sachen N 445/B/95 (betreffend Österreich), N 14/96 (betreffend Finnland) und N 517/96 (betreffend Österreich) der Fall gewesen.

Würdigung durch das Gericht

55 Nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 (jetzt Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 951/97) können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen nationale Fördermaßnahmen treffen, sofern diese mit den Artikeln 92 bis 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG bis 89 EG) vereinbar sind (siehe oben, Randnr. 1).

56 Bei den von der Kommission zur Beurteilung der Beihilfen nach Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung herangezogenen Kriterien handelt es sich um jene, die sie bei ihrer Prüfung von Vorhaben nationaler Beihilfen gemäß dem EG-Vertrag anwendet und die insbesondere wiederum in den von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien enthalten sind. Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf ihren Gemeinschaftsrahmen von 1996 betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezogen. Hierzu ist festzustellen, dass ein solcher Rahmen ebenso wenig wie Leitlinien die Tragweite des primären oder abgeleiteten Rechts verändern kann. Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Hinweise zu der sich aus ihren Einzelentscheidungen in dem betreffenden Bereich ergebenden Orientierung zu veröffentlichen, die sie zu verfolgen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95,Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 79). Daher geht die Behauptung der Klägerin fehl, die Kommission könne sich im vorliegenden Fall nicht auf den Gemeinschaftsrahmen von 1996 berufen, auch wenn man unterstellt, dass die streitige Beihilfe vor dessen Erlass angemeldet worden ist.

57 In diesem Gemeinschaftsrahmen hat die Kommission mitgeteilt, dass der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Beihilfen im genannten Bereich die Überlegungen in Nummer 2.1 erster Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29) zugrunde zu legen seien. Nach dieser Nummer sind Gemeinschaftsfinanzierungen im Getreidestärkebereich ausgeschlossen. Da die fragliche Beihilfe den Bereich der Getreidestärkeerzeugung betraf, kann sie somit von der Kommission nach Maßgabe ihrer Politik in diesem Bereich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (vgl. die 40. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

58 In diesem Kontext ist Anhang XV Punkt VII.D.1 der Beitrittsakte zu sehen, der bestimmt, dass die Kommission Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der 31. Erklärung anwenden wird. In dieser Erklärung heißt es, dass die Kommission bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen", Flexibilität" an den Tag zu legen hat. Hierbei handelt es sich mithin um eine ausdrückliche Bezugnahme in der Beitrittsakte auf eine in deren Schlussakte enthaltene Erklärung, die die Anwendung von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90 (jetzt Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 951/97) betrifft.

59 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die fragliche Beihilfe die Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses betrifft und daher unter Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 951/97 fällt. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Beihilfe eine Übergangsregelung" im Sinne der 31. Erklärung ist, da die fragliche Finanzierungsmaßnahme, mit der die Umstrukturierung von AGRANA erleichtert werden soll, zum einen tatsächlich fast den gesamten Getreidestärkesektor in Österreich betrifft und daher als Regelung" anzusehen ist und zum anderen eine Übergangsmaßnahme" ist, weil sie in Österreich den Übergang zu dem durch den Beitritt zur Europäischen Union bedingten neuen wirtschaftlichen Umfeld erleichtern soll.

60 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die 31. Erklärung offensichtlich fehlerhaft angewandt, da sie zum einen von vornherein davon ausgegangen sei, dass eine Beihilfe nicht zulässig sein könne, wenn die betreffende Investition eine Erhöhung der Produktionskapazität bezwecke, und da sie nicht die Vorteile, die die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gezogen habe, gegen die Nachteile abgewogen habe, die mit der Auszahlung der konkreten Beihilfe verbunden seien.

61 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die 31. Erklärung nach ihrem Wortlaut keine Beschränkungen für Produktionskapazitäten enthält (siehe oben, Randnr. 4). Daher kann die Kommission nicht von vornherein all jene Fälle vom Anwendungsbereich dieser Erklärung ausschließen, die eine Erhöhung der Produktionskapazität zum Gegenstand haben. Die Kommission ist nämlich nicht berechtigt, dem Anwendungsbereich der 31. Erklärung eine allgemeine Beschränkung hinzuzufügen, die sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ergibt.

62 Indessen hat die Kommission zwar zumindest im Hinblick auf die 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung den Eindruck erweckt, sie würde entsprechend dem von ihr in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen formulierten Ansatz keinesfalls eine Beihilfe an einen Investor zulassen, die eine Kapazitätserhöhung zum Gegenstand habe; liest man jedoch die angefochtene Entscheidung ganz, so kann man feststellen, dass die Kommission geprüft hat, ob eine Gewährung der fraglichen Beihilfe nach der 31. Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglich sei.

63 So hat die Kommission zunächst die bestehenden Bedingungen im Maisstärkesektor geprüft und festgestellt, dass in diesem Sektor ein struktureller Stärkeüberschuss von 20 % der Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verzeichnen gewesen sei. Daher gebe es keine freien Marktsegmente, und die Stärkeproduzenten in den Mitgliedstaaten befänden sich in einer angespannten Wettbewerbssituation. Diese Situation bestehe nicht nur im Gemeinschaftsmarkt, sondern finde sich auch auf Drittmärkten wieder, wohin die Überschüsse mittels Ausfuhrerstattungen exportiert würden (25. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die geplante streitige Beihilfe trage zu einer erheblichen Aufstockung dieser in der Gemeinschaft bestehenden Produktionskapazitäten bei (37. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Im Hinblick darauf wären solche Beihilfen nach den normalerweise anwendbaren Vorschriften ausdrücklich von einer staatlichen Förderung ausgeschlossen und folglich mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar anzusehen" (40. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

64 In ihren folgenden Ausführungen in der Entscheidung hat die Kommission jedoch eingeräumt, dass die 31. Erklärung zweifellos in Betracht zu ziehen sei. In drei früheren Fällen habe sie Beihilfen aufgrund dieser Erklärung genehmigt (Österreich N 445/B/95, Finnland N 14/96, Österreich N 517/96), in denen nach Maßgabe der herkömmlichen" rechtlichen Bestimmungen keine einzige Beihilfe hätte genehmigt werden können. So habe sie etwa im Fall N 517/96 drei Beihilfevorhaben zugunsten von AGRANA akzeptiert, die Investitionen im Kartoffelstärkesektor zum Gegenstand gehabt hätten. Diese Entscheidung sei auf die 31. Erklärung gestützt worden, aber auch darauf, dass eine Ausweitung der Produktionskapazität ausgeschlossen gewesen sei, zumal der Kartoffelstärkesektor in Österreich durch ein Kontingentsystem gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197, S. 4) geregelt sei (45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

65 Weiter hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die streitige Beihilfe eine Ausweitung der Produktionskapazitäten in einem Sektor fördert, der nicht durch ein Quotensystem geregelt ist und der von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichnet ist" (46. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Stärke produzierende Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die nach Österreich exportierten, könnten daher durch die Kapazitätsausweitung bei AGRANA in ihrer Wettbewerbsposition auf dem österreichischen Markt betroffen bzw. auf anderen Märkten verstärkter Konkurrenz ausgesetzt sein (52. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission ist zum Ergebnis gelangt, dass die streitige Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise [verändert], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, indem sie auf einem von begrenzter Nachfrage dominierten Markt zur Erhöhung des Angebots beiträgt und damit den Wettbewerb empfindlich stört" (54. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

66 Nach Ansicht der Kommission kann die Beihilfe daher auch unter Berücksichtigung der Flexibilitätsklausel der 31. Erklärung nicht als gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (56. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

67 Im Licht der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass das streitige Beihilfevorhaben nicht allein durch die 31. Erklärung gerechtfertigt werden könne.

68 Die Ansicht der Kommission, dass die Gewährung dieser Beihilfe ihre Politik im fraglichen Sektor in schwerwiegender Weise beschädigen könnte, ist nämlich nicht zu beanstanden. Dass sie sich weitgehend auf die strukturelle Lage in diesem Sektor in einem Gemeinschaftskontext gestützt hat, bedeutet nicht, dass sie den vorliegenden Fall nicht als Einzelfall geprüft hat.

69 Was die fehlende Abwägung der Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben, und der mit der Zahlung der streitigen Beihilfe verbundenen Nachteile angeht, so ist festzustellen, dass die Kommission zur Berücksichtigung dieses Aspekts nicht verpflichtet war. Bei ihrer Beurteilung der streitigen Beihilfe, in deren Rahmen sie auch die 31. Erklärung zu berücksichtigen hatte, hatte die Kommission, wie in der 49. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung in Erinnerung gerufen wird, zwar zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet war, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Jedoch sind die Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben, kein maßgeblicher Umstand für die konkrete Beurteilung einer Beihilfe.

70 Aus alledem folgt, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Weiter folgt daraus, dass sie nicht gegen Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit der 31. Erklärung und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG verstoßen hat.

71 Infolgedessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verkennung des Kriteriums der Erforderlichkeit der Beihilfe

72 Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei bei ihrer Entscheidung von einem praxisfremden und unrichtigen Begriff der Erforderlichkeit einer Beihilfe ausgegangen (vgl. oben, Randnr. 22).

73 Zwar sei die Entscheidung, die Investitionen in Angriff zu nehmen, vor der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe getroffen worden, doch sei es nicht richtig, dass AGRANA auf eigene Gefahr gehandelt habe (62. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung) und dass sich das Vorhaben daher auch amortisiert hätte, wenn die Beihilfe nicht gewährt worden wäre.

74 Insoweit ist daran zu erinnern, dass für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG eingreifen kann, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG genannten Ziele entspricht, sondern auch zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).

75 Wie jedoch bereits festgestellt worden ist, hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission bei der Prüfung der übrigen Voraussetzungen einer Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die einzige im vorliegenden Fall einschlägige Ausnahmebestimmung, nämlich Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, einen offensichtlichen Fehler begangen hätte.

76 Demgemäß bedarf es keiner Prüfung des Klagegrundes hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beihilfe, da dessen etwaiges Durchgreifen jedenfalls nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte.

Zum vierten Klagegrund: unzureichende Begründung

Vorbringen der Parteien

77 Die Klägerin weist darauf hin, dass die Begründungspflicht der Kommission dort besonders ausgeprägt sei, wo ihr bei der Anwendung des Vertrages ein Ermessen eingeräumt sei. Dies sei bei Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG der Fall.

78 Gerade im Hinblick hierauf hätte die Kommission sehr genau dafür sorgen müssen, dass der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werde, zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie die Vorschriften über das Verfahren eingehalten, die Tatsachen richtig ermittelt, bei ihrer Ermessensentscheidung keinen offensichtlichen Fehler und bei der Ausübung des Ermessens nicht gegen Zweck und Absicht der jeweiligen Rechtsvorschriften verstoßen habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Urteil vom 20. März 1984, Slg. 1984, 1451, 1492, 1500).

79 Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission mit dem entscheidenden Argument der österreichischen Regierung, das sich auf die 31. Erklärung und das Beitrittsszenario" beziehe, nicht oder nur höchst unzureichend auseinander gesetzt. Die angefochtene Entscheidung sei daher auch wegen Verstoßes gegen Artikel 253 EG für nichtig zu erklären.

80 So habe die Kommission keinerlei eigene Feststellungen zu Stand und Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der übrigen Gemeinschaft vor und nach dem Beitritt im Stärkesektor getroffen. Es fehle auch jede eigene Analyse der Kommission dahin gehend, welche Vor- und Nachteile der übergangslose Beitritt im Stärkesektor für die Gemeinschaft gehabt habe. Ebenso wenig habe sie begründet, ob und, wenn ja, warum sie das Vorbringen der Republik Österreich hierzu für unbeachtlich gehalten habe. Der Begründungsmangel sei umso schwerwiegender, als die Kommission in ihrer früheren Entscheidung N 517/96 genau den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe.

81 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission die 31. Erklärung zwar in ihrer Entscheidung an zahlreichen Stellen zitiert, jedoch bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt habe. Auch gehe ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung fehl, wonach sich die Vor- und Nachteile im Zustand des Marktes zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung reflektierten. Eine Analyse der Marktbedingungen zum 30. Juli 1997 sage darüber, ob diese Bedingungen besser als am 31. Dezember 1994 gewesen seien, überhaupt nichts aus.

82 Die Kommission hält die Auffassung der Klägerin, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend sei, für unzutreffend.

Würdigung durch das Gericht

83 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 253 EG obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll es dem Betroffenen ermöglichen, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte wahrnehmen und prüfen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, und sie soll dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 57).

84 Die Kommission ist nicht verpflichtet, in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erlässt, auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).

85 Wie der Würdigung des zweiten Klagegrundes durch das Gericht zu entnehmen ist, hat die Kommission erläutert, warum sie der Ansicht gewesen sei, dass die 31. Erklärung im vorliegenden Fall ein für AGRANA günstiges Ergebnis nicht zulasse.

86 Wie dieser Würdigung weiter zu entnehmen ist, ist die Kommission bei der konkreten Beurteilung einer Beihilfe nicht verpflichtet, zu prüfen, welche Vor- und Nachteile der Beitritt eines Mitgliedstaats hat (siehe oben, Randnr. 69).

87 Die Kommission hat schließlich klar die zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Sache N 517/96 bestehenden Unterschiede dargestellt (siehe oben, Randnr. 64).

88 Folglich ermöglicht die angefochtene Entscheidung es dem Betroffenen, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.

89 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

90 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von der Klägerin angeregten prozessleitenden Maßnahmen, mit denen der Kommission aufgegeben werden soll, den Beihilfeakt AT/24 (Entscheidung N 708/95) und den Beihilfeakt Nr. 517/B/96... und die dort von der Republik Österreich vorgelegten Angaben und Unterlagen" beizubringen, nicht anzuordnen sind, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zweckdienlich sind.

91 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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