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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: T-189/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Verordnung (EG) Nr. 1147/2000, Verordnung (EG) Nr. 1294/1999
Vorschriften:
EGV Art. 242 | |
EGV Art. 243 | |
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4 | |
Verfahrensordnung Art. 105 § 2 | |
Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 | |
Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 |
1 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, so dass der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfuellt ist. (vgl. Randnr. 32)
2 Zwar muss die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahmen erfahren können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand dieser Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören. (vgl. Randnr. 43)
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 2. August 2000. - Invest Import und Export GmbH und Invest Commerce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einfrieren von Geldern und Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien - Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 - Fumus boni juris. - Rechtssache T-189/00 R.
Ende der Entscheidung
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