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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.1991
Aktenzeichen: T-19/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 46
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 32 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sollen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.

Die Tatsache, daß das beklagte Organ im gerichtlichen Verfahren nicht förmlich eine auf Präklusion wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, entbindet das Gericht nicht von der Notwendigkeit, anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten worden sind.

2. Das Gericht ist nicht befugt, gegenüber den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen.

3. Die Zulässigkeitsfrage nach der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage ist eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits zu ermöglichen.

Ein in der Beschwerde nicht vorgebrachter Klagegrund, der erstmals im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn er in der Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt wird, sondern diese auch nichts enthält, woraus das beklagte Organ - selbst in dem Bestreben, die Beschwerde aufgeschlossen auszulegen - hätte entnehmen können, daß der Kläger den streitigen Klagegrund geltend machen wollte.

4. Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung eines Beamten verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts über ein Ermessen hinsichtlich aller Aspekte, die für die Anerkennung einer früheren Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für ihre Art und Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht.

Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie eine bestimmte Dauer an Berufserfahrung bei der Einstellung eines Bewerbers für eine Stelle berücksichtigt, dieselbe Dauer jedoch für die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe nicht berücksichtigt, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Berufserfahrung unter Berücksichtigung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht hinreichend spezifisch ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 11. JULI 1991. - DETLEF VON HOESSLE GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINSTUFUNG IN DIE DIENSTALTERSSTUFE - BERUFSERFAHRUNG. - RECHTSSACHE T-19/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, Herr Detlef von Hößle, besitzt ein von einer Fachhochschule verliehenes Diplom eines Finanzwirtes. Er war zunächst in der Finanzverwaltung des Landes Bayern (Bundesrepublik Deutschland) tätig. Am 1. April 1980 wurde er zum Bayerischen Obersten Rechnungshof abgeordnet und am 1. November 1980 dorthin versetzt. Dort übte er vom 2. Februar 1981 an die Tätigkeit eines Rechnungsrates und vom 17. Februar 1984 an diejenige eines Oberrechnungsrates aus. Er verließ den Bayerischen Obersten Rechnungshof am 31. Oktober 1985 mit dem Rang eines Oberrechnungsrates, der Endstufe des gehobenen Dienstes.

2 Nachdem der Kläger die Prüfungen des Auswahlverfahrens CC1/1982 bestanden hatte, wurde er am 1. November 1985 Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Rechnungshof). Durch dessen Entscheidung vom 15. Oktober 1985 wurde er mit Wirkung vom 1. November 1985 in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, eingestuft. Am 1. August 1986 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

3 Der Kläger nahm sodann mit Erfolg an den Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/17 teil, das von der Kommission und dem Rechnungshof zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten durchgeführt wurde. In der am 25. Februar 1988 veröffentlichten Bekanntgabe des Auswahlverfahrens (ABl. C 54, S. 13) war die "Art der Tätigkeit" unter I wie folgt beschrieben:

"Weisungsgebundene Referenten- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der Finanzkontrolle:

Zur Tätigkeit gehört die Erledigung einer oder mehrerer der nachstehend in knapper Form beschriebenen Aufgaben. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

- Arbeiten im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung, der Prüfung von Belegen, der Kontrolle an Ort und Stelle und der Kontrolle der Haushaltsführung der Gemeinschaft;

- Systemanalyse, Anwendung finanz- und buchführungstechnischer Verfahren;

- Kosten-Nutzen-Analysen, Finanzrechnungen, wirtschaftliche und juristische Analysen, Anwendung von statistischen Verfahren und Stichprobenverfahren;

- Anwendung von EDV-Verfahren und Verwendung von Datenbanken;

- ex-post-Bewertung der finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft."

Nach II B 2 mussten die Bewerber

"a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen...

b) eine... Berufserfahrung besitzen, die... dem Niveau [entspricht], das zur Ausübung der unter I beschriebenen Tätigkeiten erforderlich ist..."

Nach II C wurden jedoch "Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, die die unter B 2 b genannten besonderen Bedingungen nicht erfuellen, aber am 8. April 1988 seit zwei Jahren in der Laufbahngruppe B eingestuft sind,... - sofern sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen können - zu dem Auswahlverfahren zugelassen".

4 Am 19. April 1989 veröffentlichte der Rechnungshof die Stellenausschreibung CC/A/7/89 betreffend fünf Planstellen für Verwaltungsräte. Die erforderlichen "Diplome und Qualifikationen" waren wie folgt beschrieben:

"- mit einem anerkannten Diplom abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;

- mit der Art der Tätigkeit zusammenhängende zusätzliche mindestens einjährige Berufserfahrung."

5 Nach der Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung wurde der Kläger durch Entscheidung des Beklagten vom 19. Mai 1989 mit Wirkung vom 1. Juni 1989 zum Verwaltungsrat ernannt. Er wurde gemäß Artikel 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

6 Am 10. Juli 1989 ließ der Präsident des Rechnungshofes die Personalmitteilung Nr. 32-89 über die Einstufung der Beamten nach dem Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere oder von einer Laufbahn in eine andere aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens (im folgenden: Mitteilung Nr. 32-89) veröffentlichen. Darin hob er die vorhergehende Mitteilung Nr. 15-89 vom 19. April 1989, die den gleichen Gegenstand betraf, auf und entschied, daß die Einstufung der Beamten nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren für eine höhere Laufbahngruppe oder Laufbahn gemäß Artikel 32 oder Artikel 46 des Statuts - je nachdem, welche Einstufung günstiger sei - erfolgen werde.

7 Nach der Veröffentlichung der Mitteilung Nr. 32-89 ersuchte der Kläger den Beklagten mit Vermerk vom 18. Juli 1989, seine Einstufung in die Dienstaltersstufe 1 durch eine Einstufung in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 zu ersetzen. Dabei berief er sich auf seine Tätigkeit als Prüfungsbeamter am Bayerischen Obersten Rechnungshof vom 1. April 1980 bis zum 31. Oktober 1985, durch die er eine Berufserfahrung erworben habe, die derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe A beim Rechnungshof gleichkomme.

8 Der Kläger vervollständigte sein Ersuchen, indem er mit Vermerk vom 4. September 1989 an den Beklagten eine Bestätigung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 1. August 1989 einreichte, in der seine Funktion und seine Tätigkeit bei dieser Behörde wie folgt beschrieben waren:

"- Vorbereitung von Prüfungen (wie z. B. Erarbeitung von Prüfungskonzepten und Fragebogen, vorbereitende analytische Untersuchungen, Vorauswahl des Prüfungsstoffes),

- Durchführung von Prüfungen selbständig oder, bei grösseren Prüfungen in Teamarbeit mit gleichberechtigten Prüfern (insbesondere Kontrolle von Belegen am Sitz des Obersten Rechnungshofs oder an Ort und Stelle, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Bewertung von Kosten-Nutzen-Rechnungen).

Diese Prüfungen setzen bei den Prüfungsbeamten je nach Auftrag Kenntnisse und Erfahrungen z. B. auf den Gebieten Betriebswirtschaftslehre, Haushaltsrecht, Datenverarbeitung und Personalbedarfsanalysen voraus,

Erstellung von Berichten und schriftliche Stellungnahme zu fachbezogenen Problemen mit abschließender Zeichnung durch die Mitglieder sowie Abfassung von Entwürfen zum Jahresbericht."

9 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Vermerk vom 13. September 1989 mit der Begründung ab, aus der Bestätigung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes gehe hervor, daß seine dortige Tätigkeit der des gehobenen Dienstes entsprochen habe und daß sie beim Rechnungshof den Tätigkeiten eines Beamten der Laufbahngruppe B entspreche.

10 Der Kläger wandte sich mit Vermerk vom 15. September 1989 gegen diese ablehnende Entscheidung. Er warf dem Rechnungshof vor, keinen wirklichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Prüfungsbeamten beim Bayerischen Obersten Rechnungshof und der Tätigkeit eines Prüfungsbeamten am Rechnungshof vorgenommen und den unterschiedlichen Aufbau der beiden Rechnungshöfe nicht berücksichtigt zu haben.

11 Der Kläger wandelte seinen Vermerk vom 15. September 1989 durch Vermerk vom 15. Dezember 1989, der am selben Tag beim Beklagten einging, in eine förmliche Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts um.

12 Die Beschwerde wurde vom Beklagten durch Vermerk vom 17. Januar 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, aus den vom Kläger eingereichten Akten gehe hervor, daß die Tätigkeiten eines Rechnungsrates und eines Oberrechnungsrates, die er beim Bayerischen Obersten Rechnungshof ausgeuebt habe, den Dienstposten der Prüfungsbeamten des gehobenen Dienstes entsprächen, während die Prüfungsbeamten einer höheren Besoldungsgruppe in die Laufbahn des höheren Dienstes eingestuft seien. Die Verwaltung sei somit zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erfahrung, die er beim Bayerischen Obersten Rechnungshof erworben habe, derjenigen eines Verwaltungsinspektors im Prüfungsdienst beim Rechnungshof, das heisst eines Beamten der Laufbahngruppe B, entspreche.

13 Der Kläger stellte am 9. Februar 1990 einen neuen Antrag, den er durch Vermerk vom 13. März 1990 verdeutlichte und in dem er zwar einräumte, daß das vorprozessuale Verfahren abgeschlossen sei, aber gleichwohl um eine nochmalige Überprüfung seines Falles bat. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit Vermerken vom 12. und 21. März 1990 abgelehnt.

Verfahren

14 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 13. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Neueinstufung von der Dienstaltersstufe 1 in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 begehrt.

15 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

16 Das Gericht hat jedoch beide Parteien durch Schreiben seines Kanzlers vom 7. Dezember 1990 ersucht, zwei Fragen zur Art und zur Zulässigkeit der Klage schriftlich zu beantworten.

17 Der Kläger hat mit Schreiben, das am 18. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Fragen des Gerichts beantwortet. Der Beklagte hat diese Fragen mit Schreiben, das am 4. Februar 1991 eingegangen ist, beantwortet.

18 Die mündliche Verhandlung hat am 21. März 1991 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Der Kläger beantragt,

a) seine Ausbildung und die von ihm in der Zeit vom 1. April 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erworbene Berufserfahrung als Voraussetzung für eine Verbesserung der Dienstaltersstufe gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts anzuerkennen;

b) dem Beklagten aufzugeben, ihn mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 einzuweisen;

c) in der Berücksichtigung der Berufserfahrung in vergleichbaren Fällen und der gleichzeitigen Ablehnung der Anträge des Klägers einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts festzustellen;

d) zu Protokoll zu geben, daß er, soweit erforderlich, zu seinen Ausführungen folgenden Beweisantrag durch Sachverständigengutachten stellt: "Die Tätigkeit eines Prüfungsbeamten am Bayerischen Obersten Rechnungshof ist sowohl von den Anforderungen an die professionellen Kompetenzen der Beamten als auch vom tatsächlichen Inhalt der Arbeit her vergleichbar mit den Anforderungen und dem Arbeitsinhalt eines Prüfungsbeamten des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Laufbahn A 6/A 7", und diesen Beweisantrag für sachdienlich und zulässig zu erklären;

e) zu Protokoll zu geben, daß er beantragt, anzuordnen, daß die Personalakten der Beamten David Ramsay und David Richardson zumindest in den für das Verfahren relevanten Teilen dem Gericht vorgelegt werden, um festzustellen, welche Elemente der Laufbahn dieser Beamten den Beklagten dazu veranlasst haben, ihren Anträgen auf Verbesserung ihrer Dienstaltersstufe stattzugeben, und abzuwägen, ob diese Kriterien nicht auch zu einer Verbesserung der Dienstaltersstufe des Klägers Anlaß gäben;

f) die beklagte Partei zur Kostentragung zu verurteilen.

20 Der Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zulässigkeit

Verspätete Einlegung der Beschwerde

21 Der Beklagte hat, ohne insoweit die Unzulässigkeit förmlich zu rügen, in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts geltend gemacht, die Beschwerde des Klägers sei verspätet; dies könne die Klage insgesamt unzulässig machen. Der Rechnungshof habe den Antrag des Klägers auf Neueinstufung schon am 13. September 1990 beschieden, während der Kläger seine Beschwerde erst am 15. Dezember 1990, also nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist, eingelegt habe.

22 Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, daß der Kläger die vom 13. September 1990 datierte Antwort am selben Tag erhalten habe. Der Kläger habe sie erst am 15. September 1990 erhalten, so daß die im Statut vorgesehene Dreimonatsfrist gewahrt sei.

23 Es ist darauf hinzuweisen, daß die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollen. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Unter diesen Umständen führt die Tatsache, daß der Rechnungshof die verspätete Einlegung der Beschwerde und die Präklusion des Rechts des Klägers auf Klageerhebung vor dem Gericht nicht förmlich gerügt hat, nicht dazu, daß das durch die Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System zwingender Fristen ausser Kraft gesetzt wird (siehe zuletzt das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-130/89, B./Kommission, Slg. 1990, II-761).

24 Nach der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen. Das Gericht hat somit zu untersuchen, ob die Beschwerde- und Klagefristen im vorliegenden Fall eingehalten worden sind.

25 Insoweit ist zu bemerken, daß die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde vorgesehene Dreimonatsfrist am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag beginnt, an dem dieser Kenntnis davon erhält. Ausserdem ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Partei, die sich auf eine Fristüberschreitung beruft, das Datum, an dem diese Frist begonnen hat, zu beweisen (siehe zuletzt das Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Perez-Mingüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143, Randnr. 37). Im vorliegenden Fall ist den Akten nicht zu entnehmen, daß dem Kläger die Antwort des Rechnungshofes auf seinen Antrag vor dem 15. September 1990 mitgeteilt worden wäre oder er vor diesem Zeitpunkt von der Antwort Kenntnis erlangt hätte. Die Überschreitung der Dreimonatsfrist ist somit nicht bewiesen, so daß die Klage nicht wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde als unzulässig abzuweisen ist.

Klageart

26 Der Beklagte hat in seiner Antwort auf die Frage des Gerichts zur Klageart ausgeführt, er habe in seinen Schriftsätzen keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, um es dem Kläger zu ermöglichen, seine Ansichten in der Hauptsache vorzubringen. Auf die Aufforderung des Gerichts, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, hat der Beklagte jedoch vorgetragen, er halte die Klage für unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung der Rechtmässigkeit nicht befugt sei, gegenüber der Verwaltung Anordnungen der vom Kläger beantragten Art zu treffen. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, da der Kläger nicht einmal die Aufhebung der von ihm beanstandeten Entscheidungen beantragt habe.

27 Der Kläger hat in seiner Antwort auf dieselbe Frage ausgeführt, seine Klage sei als Nichtigkeitsklage anzusehen. In der Tat seien seine Anträge, ihn neu einzustufen und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu seinen Gunsten anzuwenden, nur denkbar im Zusammenhang mit einer Aufhebung der beanstandeten Entscheidungen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers präzisiert, seine Nichtigkeitsklage richte sich gegen die Ablehnung seines Antrags durch den Generalsekretär des Rechnungshofes, die er am 15. September 1989 erhalten habe, und gegen die Entscheidung vom 17. Januar 1990, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei.

28 Obwohl der Beklagte diesen Grund für die Unzulässigkeit verspätet geltend gemacht hat, hat das Gericht die Rüge nach der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen, weil sie die Zuständigkeit des Gerichts betrifft und deshalb zum Ordre public gehört (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 8).

29 Insoweit ist festzustellen, daß die Klagegründe und Argumente in der Klageschrift die Rechtmässigkeit sowohl der Entscheidung des Beklagten vom 13. September 1990, durch die der Antrag des Klägers auf Neueinstufung abgelehnt wurde, als auch der Entscheidung vom 17. Januar 1990, durch die seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, angreifen. Nach Auffassung des Gerichts sind deshalb der erste und der dritte Klageantrag dahin auszulegen, daß sie in Wirklichkeit die Aufhebung der vorgenannten Entscheidungen zum Gegenstand haben, so daß die Klage insoweit als Nichtigkeitsklage für zulässig zu erachten ist.

30 Dagegen ist der zweite Klageantrag, der ausdrücklich dahin geht, das Gericht möge dem Beklagten aufgeben, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in die Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 7 einzustufen, in jedem Fall unzulässig, da das Gericht nicht befugt ist, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen (siehe zuletzt das vorgenannte Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Perez-Mingüz Casariego, Randnr. 91).

Mangelnde Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

31 Der Beklagte hat in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts die Auffassung vertreten, der in der Klageschrift angeführte zweite Klagegrund, der sich auf seine angeblich diskriminierende Haltung dem Kläger gegenüber stütze, sei unzulässig, da er mit dem einzigen im Laufe des vorprozessualen Verfahrens geltend gemachten Grund, nämlich dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 32 des Statuts, überhaupt nichts zu tun habe.

32 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, der Gedanke einer Verletzung des Diskriminierungsverbots sei zwar in der Beschwerde nicht ausdrücklich erwähnt, komme in ihr aber zum Ausdruck.

33 Obwohl die Frage der Zulässigkeit dieses zweiten Klagegrundes vom Beklagten nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist, hat das Gericht sie gemäß der Verfahrensordnung vom Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeitsfrage, die sich im vorliegenden Fall stellt, betrifft die Übereinstimmung von Verwaltungsbeschwerde und Klage. Es handelt sich um eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76 (De Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnrn. 10 und 11) als wesentliches Formerfordernis angesehen hat. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, wie er in ständiger Rechtsprechung bestimmt worden ist, zuletzt in dem Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89 (Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990 II-143, Randnr. 8), wonach "das Vorverfahren... eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfuellen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann" (siehe auch die Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Casto del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnr. 9, vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291, und vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139).

34 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß der im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht geltend gemachte zweite Klagegrund im vorprozessualen Verfahren, das mit der die Beschwerde des Klägers vom 15. Dezember 1989 zurückweisenden Entscheidung des Beklagten vom 17. Januar 1990 endete, nicht vorgebracht worden ist. Ein Beamter kann aber nach ständiger Rechtsprechung "vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gerichtshof durch neue Gründe und Argumente weiter entwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen" (siehe die Urteile vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555, Randnr. 13, vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9, vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99, Randnr. 10, und vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Casto del Amo Martinez, a. a. O., Randnr. 10).

35 Im vorliegenden Fall ist der zweite Klagegrund in der vom Kläger am 15. Dezember 1989 eingelegten Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt, sondern diese Beschwerde enthält nach der Formulierung in Randnummer 13 des genannten Urteils vom 14. März 1989 auch "nichts..., woraus [der Beklagte] - selbst in dem Bestreben, die Beschwerde aufgeschlossen auszulegen - hätte entnehmen können", daß der Kläger eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machen wollte.

36 Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund für unzulässig zu erklären.

Begründetheit

37 Der Kläger trägt zunächst vor, er hätte in Anbetracht der Mitteilung Nr. 32-89 nach Artikel 32 des Statuts eingestuft werden müssen, der für ihn günstiger sei als Artikel 46 des Statuts, aufgrund dessen er am 1. Juni 1989 eingestuft worden sei.

38 Der Beklagte habe Artikel 32 Absatz 2 des Statuts jedoch falsch ausgelegt und unrichtig angewandt. Der Kläger rügt insoweit, daß der Beklagte eine Anerkennung seiner Ausbildung sowie seiner vom 1. April 1980 bis zum 31. Oktober 1985 beim Bayerischen Obersten Rechnungshof erworbenen Berufserfahrung abgelehnt und deshalb eine Verbesserung seiner Dienstaltersstufe verweigert habe.

39 Der Kläger beanstandet, daß der Beklagte einen Prüfungsbeamten beim Bayerischen Obersten Rechnungshof einem Beamten der Laufbahngruppe B des Rechnungshofes abstrakt und ohne Berücksichtigung seiner spezifischen Berufserfahrung gleichgestellt habe.

40 Der hierarchische Aufbau des Rechnungshofes unterscheide sich vollkommen von dem der deutschen Landesrechnungshöfe. Da ein Laufbahnvergleich zwischen den beiden Rechnungshöfen somit ausscheide, könne die Beurteilung der Berufserfahrung der Betroffenen nur auf der Grundlage eines Vergleichs der jeweiligen Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung vorgenommen werden.

41 Zwischen den Tätigkeiten eines Prüfungsbeamten der Besoldungsgruppe A 7/A 6 am Rechnungshof, so wie sie in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens EUR/A/17 definiert worden seien (siehe oben Randnr. 3), und denjenigen eines Prüfungsbeamten am Bayerischen Obersten Rechnungshof, so wie sie in der am 1. August 1989 von diesem erteilten Bestätigung beschrieben seien (siehe oben Randnr. 8), bestehe weitgehende Übereinstimmung sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung. Die vom Beklagten vorgenommene Gleichstellung der Tätigkeiten eines Prüfungsbeamten am Bayerischen Obersten Rechnungshof mit denen eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe B, nicht A, sei deshalb unrichtig.

42 Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache T-50/89 (Sparr/Kommission, Slg. 1990, II-207) macht der Kläger ferner geltend, die Berufserfahrung sei im Hinblick auf die mit der zu besetzenden Stelle verbundene Tätigkeit zu beurteilen, nicht aber nach nationalem Recht.

43 Der Kläger beruft sich schließlich auf den Wortlaut der Stellenausschreibung CC/A/7/89, aufgrund deren er zum Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ernannt wurde (siehe oben Randnr. 4). Er habe die in dieser Stellenausschreibung verlangte "mit der Art der Tätigkeit zusammenhängende mindestens einjährige Berufserfahrung", die notwendigerweise diejenige eines Beamten der Laufbahngruppe A sei, nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Beamter der Laufbahngruppe B beim Rechnungshof erwerben können. Somit habe der Beklagte selbst bei der Ernennung des Klägers zum Beamten der Laufbahngruppe A dessen Tätigkeit beim Bayerischen Obersten Rechnungshof als erforderliche Berufserfahrung berücksichtigt.

44 Der Beklagte räumt ein, daß die Einstufung des Klägers ab dem 1. Juni 1989 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, gemäß Artikel 46 des Statuts erfolgt sei. Obwohl die Akte des Klägers entsprechend der Mitteilung Nr. 32-89 im vorprozessualen Stadium nach Artikel 32 des Statuts erneut überprüft worden sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn in eine andere Dienstaltersstufe einzuweisen, da er bereits die bestmögliche Einstufung erhalten habe.

45 Es gebe keinen Hinweis darauf, daß der Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften Tätigkeiten ausgeuebt habe, die mit denen eines Beamten der Gemeinschaften in der Laufbahngruppe A vergleichbar seien. Weder die Bestätigung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 1. August 1989 noch die Rechtsprechung, auf die der Kläger sich stütze, könnten diese Feststellung erschüttern.

46 Auf das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe dadurch, daß er ihn aufgrund der Stellenausschreibung CC/A/7/89 zum Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ernannt habe, selbst anerkannt, daß die Tätigkeit des Klägers beim Bayerischen Obersten Rechnungshof der Tätigkeit eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe A entspreche, entgegnet der Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens EUR/A/17 (siehe oben Randnr. 3), er habe auf den Kläger, um ihn zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, die unter II C 2 der Bekanntgabe beschriebenen besonderen Bedingungen angewandt, wonach Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die die übrigen unter B genannten Bedingungen nicht erfuellten, aber "seit zwei Jahren in der Laufbahngruppe B eingestuft sind,... - sofern sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen können - zu dem Auswahlverfahren zugelassen" würden.

47 Einleitend hält das Gericht es für geboten, daran zu erinnern, daß nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, der nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien im vorliegenden Fall einschlägig ist, die Anstellungsbehörde einem neu eingestellten Beamten mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe gewähren kann.

48 Dabei ist der Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 280/85, Mouzourakis/Parlament, Slg. 1987, 589, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83, Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907, sowie die Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-54, Randnr. 65, vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-2/90, Ferreira de Freitas/Kommission, Slg. 1991, II-103, Randnr. 56, und vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-109/89, André/Kommission, Slg. 1991, II-139) ein Ermessen hinsichtlich aller Aspekte zuzubilligen, die für die Anerkennung einer früheren Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für ihre Art und Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht.

49 Das Gericht kann deshalb im vorliegenden Fall die streitigen Entscheidungen des Beklagten nur dann aufheben, wenn dieser dadurch, daß er dem Kläger eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe verweigert hat, dessen Berufserfahrung offensichtlich falsch gewürdigt hat. Konkret ist zu prüfen, ob der Kläger während seiner Beschäftigung beim Bayerischen Obersten Rechnungshof tatsächlich Tätigkeiten verrichtet hat, die denen eines Beamten der Laufbahngruppe A beim Rechnungshof gleichgestellt werden können, und zwar ohne daß es dabei auf die offizielle Amtsbezeichnung oder die Stellung, die ihm gemäß den nationalen deutschen Rechtsvorschriften beim Bayerischen Obersten Rechnungshof verliehen wurden, ankommt. Dabei darf das Gericht jedoch seine Auslegung nicht an die Stelle der Auslegung des Beklagten setzen, ausser wenn diesem ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist.

50 Die Prüfung der Personalakte des Klägers durch das Gericht hat ergeben, daß kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Beklagte es bei der Würdigung der früheren Erfahrung des Klägers bei dessen Ernennung an Sorgfalt hätte fehlen lassen. Nach den Feststellungen des Gerichts deutet nichts darauf hin, daß die Anstellungsbehörde sich offensichtlich geirrt hätte, als sie zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger habe beim Bayerischen Obersten Rechnungshof eine Berufserfahrung erworben, die mit der Tätigkeit eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe B, nicht aber mit derjenigen eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe A vergleichbar sei. Auch gibt es keinen Beweis dafür, daß sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Würdigung lediglich auf die Amtsbezeichnung des Klägers beim Bayerischen Obersten Rechnungshof gestützt hätte, ohne die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die er dort tatsächlich verrichtet hat.

51 Unter Berücksichtigung des Ermessens, das der Anstellungsbehörde in diesem Bereich zusteht, kann diese Würdigung somit nicht als unvernünftig erachtet werden.

52 Soweit der Kläger im übrigen unter Berufung auf den Wortlaut der Stellenausschreibung CC/A/7/89 geltend macht, die Verwaltung habe selbst die Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit beim Bayerischen Obersten Rechnungshof mit derjenigen eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe A anerkannt, ist festzustellen, daß in dieser Stellenausschreibung unter der Rubrik "Diplome und Qualifikationen" eine mit der Art der Tätigkeit "zusammenhängende zusätzliche mindestens einjährige Berufserfahrung" verlangt, jedoch nicht ausdrücklich gefordert wird, daß diese Berufserfahrung diejenige eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe A ist. Der Kläger ist daher nicht zu der Annahme berechtigt, die Verwaltung habe dadurch, daß sie ihn aufgrund der Stellenausschreibung CC/A/7/89 zum Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 7 ernannte, zwangsläufig anerkannt, daß seine beim Bayerischen Obersten Rechnungshof erworbene Berufserfahrung derjenigen eines europäischen Beamten der Laufbahngruppe A entspreche.

53 Ausserdem wäre die Anstellungsbehörde auch dann, wenn die in der genannten Stellenausschreibung verlangte Berufserfahrung diejenige eines Beamten der Laufbahngruppe A gewesen wäre, nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger deshalb eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren, wie sie nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts möglich ist. Die Anstellungsbehörde darf nämlich aufgrund des ihr im Rahmen dieses Artikels zuerkannten sehr weiten Ermessens eine bestimmte Dauer an Berufserfahrung bei der Einstellung eines Bewerbers für eine Stelle berücksichtigen, braucht aber dieselbe Dauer an Berufserfahrung für die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Berufserfahrung wegen ihrer Art, ihrer Dauer oder ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht hinreichend spezifisch ist.

54 Nach alledem ist auch das auf den Wortlaut der Stellenausschreibung CC/A/7/89 gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

55 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Der Kläger trägt vor, seine Anträge seien mit einer solchen Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit behandelt worden, daß er gezwungen gewesen sei, den Weg zum Gericht zu beschreiten, um den Grundanspruch auf rechtliches Gehör zu wahren; alle seine Versuche, ein Gerichtsverfahren zu umgehen, seien zurückgewiesen worden. Er beantragt deshalb, den Beklagten zur Kostentragung zu verurteilen.

57 Der Beklagte beantragt dagegen, die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, da er diesem mehrfach und ausführlich seinen Rechtsstandpunkt erläutert sowie darauf hingewiesen habe, daß die vom Kläger selbst eingereichten Belege die Rechtsauffassung des Beklagten nachdrücklich bestätigten.

58 Nach der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wobei jedoch die Organe in Streitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen.

59 Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlaß, von den Grundsätzen dieser Vorschriften abzuweichen, da es keiner der Parteien gelungen ist, ihre diesbezueglichen Behauptungen zu belegen oder Tatsachen darzutun, die eine Ausnahme von den Vorschriften über die Kostenlast rechtfertigen könnten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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