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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.06.1991
Aktenzeichen: T-19/91 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Eine Entscheidung der Kommission aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 17 beschränkt sich darauf, dem Unternehmen, an das sie gerichtet ist, die vorläufige Auffassung der Kommission über die Vereinbarkeit einer angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 EWG-Vertrag zu übermitteln und den Immunitätszustand zu beenden, auf den sich dieses Unternehmen infolge der Anmeldung der Vereinbarung berufen konnte. Schon aufgrund ihrer Rechtsnatur enthält sie keinerlei Anordnung und bedarf keines Vollzugs. Sie kann deshalb nicht Gegenstand einer Maßnahme zur Aussetzung des Vollzugs sein. Sie ist ausserdem nicht geeignet, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für ihren Adressaten herbeizuführen, denn der sich aus ihr ergebende Verlust des Schutzes kann allenfalls zu einem zukünftigen, ungewissen und vom Zufall abhängigen Schaden führen, den das betreffende Unternehmen selbst abschätzen und dessen Eintritt es, wenn ihm dies angebracht erscheint, jederzeit vermeiden kann.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 7. JUNI 1991. - SOCIETE D'HYGIENE DERMATOLOGIQUE DE VICHY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ. - RECHTSSACHE T-19/91 R.
Entscheidungsgründe:
Tatbestand
1 Die Société d' hygiène dermatologique de Vichy hat mit Klageschrift, die am 21. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und am 25. März 1991 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1991 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/31.624-Vichy) erhoben.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 24. April 1991 eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung eingereicht.
3 Die Kommission hat am 13. Mai 1991 eine Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben. Die Parteien haben am 30. Mai 1991 mündlich verhandelt.
4 Bevor die Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung geprüft wird, sind der Zusammenhang dieser Rechtssache und insbesondere der Sachverhalt zu schildern, aufgrund dessen die Kommission die Entscheidung vom 11. Januar 1991 erließ, deren Aussetzung die Antragstellerin begehrt.
5 Die Laboratoires d' application dermatologique de Vichy et Cie, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin, hatte am 26. Juni 1985 bei der Kommission ein System des Alleinvertriebs über Apotheken für die Kosmetikprodukte Vichy angemeldet, das sich allein auf das französische Staatsgebiet erstreckte.
6 In einer Entscheidung des französischen Conseil de la concurrence vom 9. Juni 1987, bestätigt durch Urteile der Cour d' appel Paris vom 28. Januar 1988 und der französischen Cour de cassation vom 25. April 1989, wurde der Alleinvertrieb über Apotheken für gegen innerstaatliches Recht und gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossend erklärt. Die Antragstellerin wurde deshalb dazu verpflichtet, ihr Vertriebssystem in Frankreich zu ändern.
7 Auf die Entscheidungen der französischen Gerichte hin meldete die Antragstellerin am 29. August 1989 bei der Kommission ein geändertes Vertriebssystem für Frankreich an sowie ein Vertriebssystem für die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, wo die Produkte der Antragstellerin nicht vertrieben werden. Nur dieses letztere System, das für die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs gilt und das auf einem ausschließlichen Vertrieb über Apotheken beruht, ist Gegenstand der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Kommission.
8 In ihrer Entscheidung vom 11. Januar 1991 führt die Kommission aus, daß sie aufgrund vorläufiger Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ABl. Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17) der Auffassung sei, daß in bezug auf die zwischen der Antragstellerin und den Großhändlern sowie den einzelnen Apothekern geschlossenen Vereinbarungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorlägen und daß eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt sei, soweit diese Vereinbarungen den Alleinvertrieb der Kosmetikprodukte der Antragstellerin durch Apotheken vorsähen.
Entscheidungsgründe
9 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
10 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes - die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des genannten Beschlusses des Rates für das Verfahren vor dem Gericht bis zum Inkrafttreten seiner eigenen Verfahrensordnung entsprechend gilt - müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 185 EWG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen. Bei der beantragten Anordnung muß es sich um eine einstweilige Regelung in dem Sinne handeln, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen darf.
11 Im vorliegenden Fall begründet die Antragstellerin ihren Antrag im wesentlichen damit, daß die Entscheidung der Kommission der Sache nach eine Anordnung enthalte, die äusserst bedenkliche Folgen habe und einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden mit sich bringe, indem sie ihr den mit der Anmeldung der Vereinbarungen verbundenen Schutz vor Geldbussen entziehe. Sie könne entweder den Vertrieb ihrer Produkte nach dem bestehenden System fortsetzen und sich dadurch der Gefahr einer erhöhten Geldbusse aussetzen, bei deren Bemessung die Dauer des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, auf die sie keinen Einfluß habe, unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt würde, oder sie müsste auf den ausschließlichen Verkauf ihrer Produkte durch Apotheken verzichten. Die dann erforderliche Neuordnung ihres gesamten Vertriebs sei mit erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden, wobei selbst im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission eine Rückkehr zum früheren System, das einen perfekten Vertrieb ihrer Produkte sicherstelle, unmöglich wäre.
12 Es bestehe eine starke Vermutung für die Begründetheit ihrer Klage. Hierzu führt die Antragstellerin mehrere Klagegründe an, die die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie die Verletzung von Bestimmungen des EWG-Vertrages, namentlich des Artikels 85 Absätze 1 und 3 und der zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsakte, betreffen.
13 Sie bemängelt insbesondere, daß im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen unterblieben sei. Ausserdem sei die aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergriffene Maßnahme nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus wirft die Antragstellerin der Kommission vor, in ihrer Entscheidung das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht hinreichend belegt zu haben. Schließlich verkenne die Kommission in ihrer Entscheidung das Prinzip der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer. Die von der Antragstellerin aus eigenem Antrieb vorgenommene Anmeldung und die daraus resultierende Entscheidung der Kommission habe nämlich dazu geführt, daß sich die Antragstellerin in einer ungünstigeren Position befinde als jene Konkurrenten, die gar keine Anmeldung abgegeben hätten.
14 Die Kommission beruft sich demgegenüber vor allem darauf, daß die angegriffene Entscheidung keinerlei Anordnung enthalte und deshalb schon aufgrund ihrer Rechtsnatur einer Aussetzung des Vollzugs nicht zugänglich sei, weshalb es bereits an der Zulässigkeit des Antrags fehle. Hilfsweise macht sie geltend, daß die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht erfuellt seien. Weder bestehe eine Vermutung für die Begründetheit der Klage, noch habe die Antragstellerin nachgewiesen, daß die angegriffene Entscheidung geeignet sei, ihr einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. Eine Entscheidung, mit der der Vollzug ausgesetzt würde, würde zudem notwendig der Entscheidung zur Hauptsache vorgreifen und bedeuten, daß jede in Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 getroffene Maßnahme ohne weiteres in den Genuß einer Aussetzung des Vollzugs kommen müsse. Damit würden die der Kommission aufgrund dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse praktisch beseitigt.
15 Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 besagt, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Geldbusse nicht für Handlungen festgesetzt werden darf, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeiten liegen.
16 Gemäß Artikel 15 Absatz 6 findet Absatz 5 keine Anwendung, sobald die Kommission den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie aufgrund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.
17 Es ist demnach festzustellen, daß die Entscheidung, mit der einem Unternehmen der Schutz vor Geldbussen entzogen wird, sich auf die Beendigung eines Immunitätszustands beschränkt, auf den sich das Unternehmen infolge der Anmeldung der Vereinbarung berufen konnte, und damit die Rechtslage vor der Anmeldung bei der Kommission wiederherstellt. Sie schließt keinerlei Sanktionen ein und erteilt der Antragstellerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Anordnung. Aus diesem Grund wird die von der Antragstellerin ins Feld geführte Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer durch die fragliche Entscheidung in keiner Weise verletzt.
18 Nach dem Beschluß der Ersten Kammer des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90 (Vereniging Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnrn. 41 und 42) entfaltet eine solche Entscheidung zwar rechtliche Wirkungen für die an einem Kartell beteiligten Personen, hindert sie aber nicht an der Durchführung des Kartells. Zwar kann sie das Risiko, daß eine Geldbusse gegen sie verhängt wird, davon abhalten, doch besteht insoweit kein Unterschied zu dem Risiko, dem sich jedes Unternehmen aussetzt, das es unterlässt, eine möglicherweise unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallende Vereinbarung bei der Kommission anzumelden.
19 Erst wenn die Kommission gegebenenfalls eine Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag feststellt und eine Entscheidung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erlässt, kann die Entziehung des Schutzes bei der Bestimmung der Dauer des Verstosses und mithin bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbusse berücksichtigt werden. In diesem Fall stuende dem betreffenden Unternehmen der Rechtsweg zum Gemeinschaftsrichter offen, der ihm die Geltendmachung seiner Rechte in vollem Umfang erlaubt. Jedenfalls handelt es sich um einen zukünftigen, ungewissen und vom Zufall abhängigen Schaden, den das Unternehmen selbst abschätzen und dessen Eintritt es, wenn ihm dies angebracht erscheint, jederzeit vermeiden kann.
20 Aus alledem folgt, daß eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 schon aufgrund ihrer Rechtsnatur keinerlei Anordnung enthält und keines Vollzugs bedarf. Sie beschränkt sich darauf, dem von der Entscheidung betroffenen Unternehmen die vorläufige Auffassung der Kommission - in diesem Fall über die Vereinbarkeit eines Alleinvertriebssystems mit Artikel 85 EWG-Vertrag - zu übermitteln. Folglich ist eine solche Entscheidung nicht nur nicht geeignet, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für ihren Adressaten herbeizuführen, sondern sie kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Maßnahme zur Aussetzung des Vollzugs sein.
21 Infolgedessen ist festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfuellt sind und daß der Antrag zurückzuweisen ist, ohne daß die von der Antragstellerin für die Vermutung der Begründetheit der Klage angeführten Gründe geprüft werden müssten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen wird zurückgewiesen.
2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 7. Juni 1991.
Ende der Entscheidung
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