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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: T-192/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2868/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 16 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Juli 2007

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LURA-FLEX - Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil 'flex' - Verspätete Vorlage der Übersetzungen der zum Beleg der Bekanntheit der älteren Marke eingereichten Unterlagen vor der Widerspruchsabteilung - Verpflichtung der Beschwerdekammer, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der übersetzten Dokumente zu prüfen"

Parteien:

In der Rechtssache T-192/04

Flex Equipos de Descanso, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Ocquet, dann Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Laitinen und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Leggett & Platt, Inc. mit Sitz in Carthage, Missouri (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: G. Cronin und S. Castley, Solicitors, sowie G. Hollingworth, Barrister,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2004 (Sache R 333/2003-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Flex Equipos de Descanso, SA und der Leggett & Platt, Inc.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 28. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM und der Streithelferin,

nach Nichterscheinen der Parteien zur auf den 14. Juni 2006 anberaumten Sitzung,

aufgrund der Entscheidung vom 30. April 2007 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,

aufgrund der von den Parteien innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereichten Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die sie für das vorliegende Verfahren aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-0000), ziehen,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

1 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung bestimmt in Art. 8 Abs. 1, 2 und 5:

"(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) 'Ältere Marken' im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

...

ii) in einem Mitgliedstaat ... eingetragene Marken;

...

c) Marken, die am Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ... in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind.

...

(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich ... im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 12. April 2000 meldete die Leggett & Platt, Inc. das Wortzeichen LURA-FLEX als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren der Klassen 6 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an:

- Klasse 6: "Sprungfederbaugruppen zum Einbau in Möbel, Betten, Auflageflächen, Polstermöbel, Matratzen und Sitze; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren";

- Klasse 20: "Möbel, Polstermöbel und Sitze, alle mit Sprungfedern; Betten; Bettzeug; Matratzen; Bettcouchen".

3 Die Anmeldung wurde in englischer Sprache eingereicht und im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 13/01 vom 5. Februar 2001 veröffentlicht.

4 Am 3. Mai 2001 legte die Fábricas Lucía Antonio Betere, SA Flabesa gegen die Anmeldung Widerspruch gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

5 Flabesa stützte ihren Widerspruch auf zwei ältere Bildmarken, die am 21. September 1998 in Spanien unter den Nrn. 2147658 und 2147672 eingetragen worden waren und wie folgt aussehen:

Image not found

6 Die Marke Nr. 2147658 war für folgende Waren der Klasse 6 eingetragen worden: "Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; tragbare Bauten aus Metall; Materialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Gegenstände aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze, Bettgestelle aus Metall; Räder für Metallbetten".

7 Die Marke Nr. 2147672 umfasst die folgenden Waren der Klasse 20: "Betten, Matratzen und Kopfkissen aus Wolle, Wollhaar und Stroh, Rosshaar und ähnlichen Materialien, Matratzen aus Mischmaterial mit elastischen Federn, Kopfkissen und Matratzen aus Kautschuk, Schaumstoff und alle Arten von Polyurethanschaum; Wiegen, Diwane; Strohmatratzen mit Holz- und Eisengestellen; Stockbetten, Nachttische, Wiegen, Camping- und Strandmöbel, Möbel aller Art einschließlich Metallmöbeln, Verwandlungsmöbeln, Schreibtischen, Matratzen mit Metall- und Rohrfedern, Luftmatratzen für nichtmedizinische Zwecke, Matratzen und Federmatratzen für Betten, Bettrahmen (aus Holz); Bettzeug, ausgenommen Bettdecken; Bettgestelle (nicht aus Metall), Räder für Betten, nicht aus Metall; Federmatratzen, Krankenhausbetten; hydrostatische Betten für nichtmedizinische Zwecke, Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen".

8 Der Widerspruch wurde gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Waren erhoben und war auf alle von den älteren nationalen Marken umfassten Waren gestützt.

9 Flabesa reichte ihren Widerspruch gemäß Art. 115 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 in Englisch ein, das damit nach Art. 115 Abs. 6 zur Sprache des Widerspruchsverfahrens wurde.

10 Mit Schreiben vom 29. August 2001 gewährte die Widerspruchsabteilung Flabesa eine Frist von vier Monaten bis zum 29. Dezember 2001 für das Vorbringen von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs und wies dabei darauf hin, dass alle Unterlagen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorzulegen seien oder ihnen eine Übersetzung beigefügt werden müsse. Eine Übersetzung sei auch für alle in einer anderen Sprache bereits vorgelegten Dokumente und Urkunden erforderlich; Dokumente, die nicht in die Verfahrenssprache übersetzt seien, würden nicht berücksichtigt.

11 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 beantragte Flabesa, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

12 Flabesa machte geltend, dass wegen der Identität der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren und der großen visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen eine Verwechslungsgefahr, zumindest in Form einer Gefahr der gedanklichen Assoziation mit den älteren Marken, bestehe, die durch die Bekanntheit der älteren Marken verstärkt werde.

13 Hinsichtlich der in der Markenanmeldung beanspruchten Waren, die den mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren nicht ähnlich seien, sei daher auch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 anzuwenden.

14 Zur Stützung ihres Vorbringens legte Flabesa, ohne jedoch eine Übersetzung in die Sprache des Widerspruchsverfahrens einzureichen, folgende Dokumente in spanischer Sprache vor:

- ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 1999, mit dem die Zurückweisung der Anmeldung des Begriffs "goliatflex" aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der älteren, notorisch bekannten Wortmarke FLEX bestätigt wurde;

- Auszüge ihrer Internetsite;

- weitere Entscheidungen, in denen die Bekanntheit der Marken FLEX anerkannt wird;

- Bescheinigungen der Handelskammern von Barcelona, Madrid, Bilbao und Valencia;

- einen Bericht und eine Bescheinigung von einer Werbeagentur;

- eine beeidigte Erklärung ihres Vertreters, mit der die Bekanntheit ihrer Marken versichert wird, sowie eine Liste von Marken, Handelsnamen und Handelsunternehmen mit den Namensbestandteilen "flex" und "multielastic";

- Auszüge aus vier Werbeanzeigen;

- eine Erklärung über Ausgaben für Werbung und Verkaufsförderung;

- einen Warenkatalog.

15 Mit am 24. April 2002 eingegangenem Schreiben beanstandete Leggett & Platt, dass diese Beweismittel nicht berücksichtigt werden dürften, da sie nicht in die Sprache des Widerspruchsverfahrens übersetzt worden seien.

16 Mit Schreiben vom 9. August 2002 reichte Flabesa eine Übersetzung der fraglichen Dokumente in die Verfahrenssprache ein und beantragte erneut die Zurückweisung der Anmeldung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und, hilfsweise, nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung.

17 Darüber hinaus teilte Flabesa mit, dass sie am 31. Dezember 1999 von der Flex Equipos de Descanso mit allen ihren Ansprüchen, Rechten und Pflichten übernommen worden sei, einschließlich der in ihrer Eigenschaft als Widersprechende vor dem HABM geltend gemachten Rechte, und dass die Vertretervollmachten der beiden Gesellschaften für ihren gemeinsamen Vertreter beim HABM eingereicht worden seien.

18 Mit Schreiben vom 30. August 2002 übermittelte die Beschwerdekammer die Bemerkungen der Widersprechenden an Leggett & Platt und wies darauf hin, dass keine neuen Argumente vorgebracht werden könnten.

19 Mit der Entscheidung Nr. 715/2003 vom 24. März 2003 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch trotz der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren aufgrund der zwischen den beiden Zeichen bestehenden Unterschiede zurück.

20 Die Widerspruchsabteilung führte aus, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn die Widersprechende die infolge der umfangreichen Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer älteren Marken innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durch Vorlage der erforderlichen Übersetzungen der relevanten Nachweise dargetan hätte. Ohne diese Übersetzungen hätten das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel der Widersprechenden hingegen nicht berücksichtigt werden können.

21 Am 5. Mai 2003 legte die Widersprechende gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde ein, mit der sie rügte, dass die Widerspruchsabteilung die Beweise für die Bekanntheit ihrer älteren Marken nicht zugelassen hatte, obwohl diese Beweise zusammen mit ihrer Übersetzung eingereicht worden seien, um das Vorbringen von Leggett & Platt zu beantworten, die sowohl die Kennzeichnungskraft der älteren Marken überhaupt als auch deren durch ihre Bekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft abgestritten habe.

22 Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen.

23 Die Beschwerdekammer bestätigte, dass die Widerspruchsabteilung die Beweise und Schriftstücke, die die Bekanntheit der älteren Marken belegen sollten, zu Recht zurückgewiesen habe, weil diese entgegen Regel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden seien und sich infolge dieses Versäumnisses Leggett & Platt nicht habe verteidigen können.

24 Die Beschwerdekammer stellte weiter fest, dass die Widerspruchsabteilung angesichts der zwischen den beiden Zeichen bestehenden Unterschiede eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint habe.

25 Soweit schließlich die Zeichen nicht als ähnlich anzusehen seien, könne das auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Widersprechenden deshalb nicht durchgreifen, weil sie innerhalb der gesetzten Frist weder den Nachweis der Bekanntheit ihrer älteren Marken erbracht noch dargetan habe, inwiefern Leggett & Platt mit der Benutzung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen könnte.

Verfahren und Anträge der Parteien

26 Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 die vorliegende Klage erhoben.

27 Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung, die am 14. Juni 2006 stattgefunden hat, nicht erschienen.

28 Mit Beschluss vom 30. April 2007 ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet worden, um den Parteien nach dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-0000), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

29 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben und abzuändern, soweit darin die vorgelegten Beweismittel nicht zugelassen und ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde;

- die Rechtssache an das HABM zurückzuverweisen und ihm aufzugeben, die Anmeldung der Marke LURA-FLEX für alle beanspruchten Waren zurückzuweisen;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

30 Das HABM und Leggett & Platt als Streithelferin vor dem Gericht beantragen,

- den zweiten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

31 Das HABM und Leggett & Platt machen geltend, dass der zweite Klageantrag unzulässig sei, da er auf eine Anordnung des Gerichts an das HABM abziele, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen, wozu das Gericht nicht befugt sei.

32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das HABM, wenn eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern vom Gemeinschaftsrichter aufgehoben wird, gemäß Art. 233 EG und Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 diejenigen Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben.

33 Es kommt daher dem Gericht nicht zu, dem HABM Anordnungen zu erteilen. Vielmehr ist es an diesem, gegebenenfalls die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen (Urteil vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33).

34 Daher ist der zweite Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er darauf gerichtet ist, es dem HABM aufzugeben, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle beanspruchten Waren zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

35 Die Klägerin macht zunächst einen Verstoß gegen zwei wesentliche Formvorschriften geltend. Hierzu bringt sie hauptsächlich vor, die Beschwerdekammer habe gegen Regel 18 Abs. 2 und Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, und hilfsweise, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden sei.

36 Sodann habe die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dadurch fehlerhaft angewendet, dass sie nicht auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erkannt habe; auch das Eingreifen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung sei von ihr zu Unrecht verneint worden.

Zum Verstoß gegen Regel 18 Abs. 2 und Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95

- Vorbringen der Parteien

37 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe Regel 18 Abs. 2 und Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 missachtet, indem sie die Zulassung der Beweismittel für die Bekanntheit ihrer älteren Marken mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgelegten Frist in die Verfahrenssprache übersetzt worden seien.

38 Während Regel 18 Abs. 2 das HABM verpflichte, den Widersprechenden aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bestimmte Mängel des Widerspruchs zu beseitigen, die es festgestellt habe, könne es nach Regel 22 Abs. 4 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung der älteren Marken in einer anderen Sprache vorgebracht worden seien, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorzulegen. 39 Anstatt einfach in ihr Schreiben vom 29. August 2001 einen Standardtext einzufügen, hätte die Widerspruchsabteilung daher die Klägerin förmlich auffordern müssen, die fehlende Übersetzung nachzuholen, nachdem sie deren Fehlen festgestellt habe, oder ihr eine Frist zur Heilung dieses Mangels setzen müssen, sobald dieser von Leggett & Platt beanstandet worden sei.

40 Wie sich aus Randnr. 44 des Urteils des Gerichts vom 13. Juni 2002, Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín (Chef) (T-232/00, Slg. 2002, II-2749), ergebe, dürfe die Widerspruchsabteilung, wenn nicht innerhalb der vom Amt hierfür ursprünglich festgesetzten oder gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 verlängerten Frist Beweismittel, Unterlagen oder eine Übersetzung in die Verfahrenssprache zur Stützung des Widerspruchs eingereicht worden seien, entweder den Widerspruch als unbegründet zurückweisen oder, wie im vorliegenden Fall, gemäß Regel 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 anhand der ihr vorliegenden Beweismittel entscheiden, wobei sie allerdings alle ihr vorgelegten Beweise zu berücksichtigen habe.

41 Jedenfalls hätten die von der Klägerin vorgelegten Beweiselemente zumindest als Nachweis der durch die Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer älteren Marken für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 berücksichtigt werden müssen.

42 Das HABM und Leggett & Platt entgegnen, dass der Widersprechende nach Regel 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 die Übersetzung der Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marken entweder innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wie im vorliegenden Fall, innerhalb der vom HABM nach Regel 20 Abs. 2 festgelegten Frist gemäß Regel 16 Abs. 3 vorlegen müsse.

43 Die Klägerin habe jedoch zum vom HABM ordnungsgemäß festgesetzten Fristende am 29. Dezember 2001 keine englische Übersetzung des Nachweises der Bekanntheit ihrer älteren Marken vorgelegt. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten es daher zu Recht abgelehnt, die in spanischer Sprache vorgelegten Nachweise der sich angeblich aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 ergebenden Rechte der Klägerin zu prüfen.

44 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin dürfe die angefochtene Entscheidung daher nicht mit der Begründung aufgehoben werden, dass Regel 18 Abs. 2 das HABM dazu verpflichte, den Widersprechenden Gelegenheit zu geben, die vorgelegten Beweismittel innerhalb einer neuen vom HABM festgelegten Frist zu vervollständigen.

45 Regel 18 betreffe die Zulässigkeit des Widerspruchs, die vom HABM von Amts wegen geprüft werde, und nicht die Verpflichtung zur Vorlage einer Übersetzung in der Verfahrenssprache gemäß Regel 17 Abs. 2, deren Missachtung die Nichterfüllung einer Begründetheitsvoraussetzung bedeute, die dem fehlenden Nachweis von Tatsachen gleichzusetzen sei, auf die sich der Widerspruch gründe (vgl. Urteil Chef, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004, GE Betz/HABM, Atofina Chemicals [BIOMATE], T-107/02, Slg. 2004, II-1845, Randnr. 70).

46 Regel 22 Abs. 4 schließlich sei im vorliegenden Fall unanwendbar, da diese Vorschrift nur den Nachweis der Benutzung der älteren Marken betreffe, der nur dann erforderlich sei, wenn diese seit mindestens fünf Jahren eingetragen seien und der Anmelder der Gemeinschaftsmarke, anders als im vorliegenden Sachverhalt, vom Widersprechenden den Nachweis dieser Benutzung verlange.

- Würdigung durch das Gericht

47 Regel 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt, dass die Nachweise für die Wertschätzung der Marken, auf die sich der Widerspruch stützt, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom HABM gemäß Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden können.

48 Im Übrigen bestimmt die die Sprachenregelung für den Widerspruch betreffende Regel 17 dieser Verordnung in ihrem Abs. 2, dass, wenn die Nachweise und Unterlagen zur Stützung des Widerspruchs, wie im vorliegenden Fall, nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht werden, der Widersprechende innerhalb der vom HABM gemäß Regel 16 Abs. 3 festgelegten Frist eine Übersetzung dieser Nachweise und Unterlagen in der betreffenden Sprache vorlegen muss.

49 Hieraus folgt, dass die Klägerin verpflichtet war, der Widerspruchsabteilung die Übersetzungen der Beweise für die Bekanntheit ihrer älteren Marken vor dem Ablauf der Frist von vier Monaten vorzulegen, die ihr gemäß Regel 20 Abs. 2 für die Vorlage der von ihr für die Begründung ihres Widerspruchs für erforderlich gehaltenen Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gewährt worden war, d. h. spätestens am 29. Dezember 2001.

50 Aus der zweifachen Verweisung von Regel 16 Abs. 3 auf Regel 20 Abs. 2 und von Regel 17 Abs. 2 auf Regel 16 Abs. 3 kann nämlich abgeleitet werden, dass die Frist, die die Widerspruchsabteilung in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 für die Vorlage von Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs festgesetzt hatte, auch für die Übersetzungen der Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken der Klägerin in die Sprache des Widerspruchsverfahrens galt.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung in ihrem Schreiben vom 29. August 2001 gegenüber der Klägerin ausdrücklich betont hatte, dass alle Unterlagen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens, in diesem Fall Englisch, vorzulegen oder ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen sei und dass eine Übersetzung auch für alle in einer anderen Sprache bereits vorgelegten Dokumente und Urkunden erforderlich sei, während Dokumente, die nicht in die Verfahrenssprache übersetzt seien, nicht berücksichtigt werden könnten.

52 Die Klägerin hat zwar am 20. Dezember 2001 bei der Widerspruchsabteilung ordnungsgemäß die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs vorgebracht, sie hat aber bei dieser Gelegenheit die Beweismittel und Unterlagen für die Bekanntheit ihrer älteren Marken nur auf Spanisch vorgelegt. Erst am 9. August 2002, also nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist von vier Monaten am 29. Dezember 2001, hat die Widersprechende eine Übersetzung dieser Beweismittel in Englisch als Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt.

53 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchsabteilung dadurch gegen Regel 18 Abs. 2 und Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen habe, dass sie es abgelehnt habe, die vorgelegten Übersetzungen zu berücksichtigen, ohne zuvor die Klägerin, nachdem das Fehlen der Übersetzungen festgestellt worden sei, eigens aufgefordert zu haben, diesen Mangel zu beheben oder ihr eine besondere Berichtigungsfrist zu gewähren, nachdem Leggett & Platt auf den Mangel hingewiesen habe.

54 Zum einen ist Regel 18 Abs. 2, wonach das HABM dem Widersprechenden Mängel des Widerspruchs mitteilt und ihn auffordert, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten zu beseitigen, nicht, auch nicht analog, auf den Streitfall anwendbar, da diese Vorschrift Unzulässigkeitsgründe des Widerspruchs betrifft (vgl. Urteil Chef, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 36).

55 Die rechtlichen Erfordernisse hinsichtlich der Beibringung der den Widerspruch stützenden Tatsachen, Beweismittel, Darlegungen und einschlägigen Unterlagen einschließlich ihrer Übersetzungen in der Sprache des Widerspruchsverfahrens stellen aber Voraussetzungen dar, die zur Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs gehören (Urteil Chef, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnrn. 37 und 52).

56 Die Widerspruchsabteilung war somit nicht verpflichtet, die Klägerin auf den Mangel hinzuweisen, den die Unterlassung, eine Übersetzung der Nachweise für die Bekanntheit ihrer älteren Marken vorzulegen, darstellte, weil das Fehlen dieser Übersetzung gegen keine durch Regel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 erfasste Bestimmung dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 40/94 verstößt (Urteil BIOMATE, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 70).

57 Zum anderen hat das HABM nicht gegen Regel 22 Abs. 4 verstoßen, nach der es den Widersprechenden auffordern kann, innerhalb einer Frist, die es ihm gewährt, von in einer anderen Sprache vorgelegten Nachweisen für die Benutzung der älteren Marken im Sinne von Art. 43 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr. 40/94 eine Übersetzung in der Verfahrenssprache vorzulegen.

58 Diese zuletzt genannte Vorschrift, wonach der Widersprechende auf Verlangen des Anmelders nachzuweisen hat, dass die ältere Marke, auf die sich der Widerspruch gründet, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ernsthaft benutzt worden ist, ist im vorliegenden Fall offensichtlich unanwendbar.

59 Die Klägerin, deren ältere Marken erst 1998 eingetragen wurden, kann keine im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bereits fünf Jahre lang vorgenommene Benutzung geltend machen, da die Veröffentlichung am 5. Februar 2001 erfolgt ist.

60 Jedenfalls hat die Klägerin nicht den zweckmäßigen Antrag nach Regel 71 der Verordnung Nr. 2868/95 gestellt, die es dem HABM erlaubt, eine von ihm festgesetzte Frist zu verlängern, wenn die Umstände dies rechtfertigen und wenn der Beteiligte dies vor Ablauf der betreffenden Frist beantragt.

61 Da die Klägerin der Widerspruchsabteilung die Übersetzungen der Beweismittel und Unterlagen zum Nachweis der Bekanntheit ihrer älteren Marken verspätet vorgelegt hat, ist ihr Vorbringen dieser Beweismittel als nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen, so dass das HABM sie gemäß dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen brauchte.

62 Dieser Artikel räumt der Beschwerdekammer, bei der, wie im vorliegenden Fall, vor der Widerspruchsabteilung verspätet vorgelegte Tatsachen oder Beweismittel eingereicht werden, ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung ihrer Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 43 und 63); den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

63 Eine solche Berücksichtigung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des Widerspruchs sein können und zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 44).

64 Diese der Beschwerdekammer eingeräumte Möglichkeit ist objektiv geeignet, dazu beizutragen, die Eintragung von Marken zu verhindern, deren Benutzung anschließend mittels eines Verfahrens der Nichtigerklärung oder anlässlich eines Verletzungsverfahrens mit Erfolg entgegengetreten werden könnte (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 48).

65 Indem Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle des HABM tätig werden kann, die die von ihr zu überprüfende Entscheidung erlassen hat, räumt er ihr im Übrigen die Befugnis ein, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 57).

66 Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdekammer allein deshalb von vornherein abgelehnt, die Übersetzungen der von der Klägerin zum Nachweis der Bekanntheit ihrer älteren Marken vorgelegten Beweismittel und Unterlagen zu berücksichtigen, weil ihre Berücksichtigung wegen ihrer verspäteten Vorlage vor der Widerspruchsabteilung zwingend ausgeschlossen sei. Sie hat also angenommen, im Hinblick auf die etwaige Berücksichtigung der streitigen Beweiselemente über kein Ermessen zu verfügen.

67 Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie es von vornherein abgelehnt hat, ihr Ermessen bei der Entscheidung darüber auszuüben, ob die Beweismittel und Unterlagen für den Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken der Klägerin zu berücksichtigen sind oder nicht.

68 Zur Relevanz der streitigen Beweiselemente ist zu bemerken, dass die Widerspruchsabteilung ausdrücklich festgestellt hat, dass sie, wenn die Klägerin innerhalb der Fristen vorgetragen hätte, dass ihre älteren Marken aufgrund ihrer umfangreichen Benutzung über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügen, und die zum Nachweis dieses erhöhten Grades an Kennzeichnungskraft erforderlichen Übersetzungen vorgelegt hätte, auch zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege.

69 Darüber hinaus geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer selbst den Umstand, dass die Klägerin den Nachweis für die Bekanntheit ihrer älteren Marken nicht innerhalb der gewährten Frist beigebracht hatte, als nicht unerheblich angesehen hat.

70 Ferner ist zu dem Verfahrensstadium, in dem die Beweismittel vorgelegt wurden, festzustellen, dass die Klägerin die streitigen Übersetzungen am 9. August 2002 der Widerspruchsabteilung vorlegte und am 5. März 2003 die Beschwerdekammer anrief, die am 18. März 2004 die angefochtene Entscheidung erließ.

71 Unter diesen Umständen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdekammer durch einen zwingenden zeitlichen Grund daran gehindert gewesen sein könnte, die Beweiselemente für die Bekanntheit der älteren Widerspruchsmarken zu berücksichtigen.

72 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig und daher aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

74 Da das HABM insofern unterlegen ist, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

75 Da die Streithelferin mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2004 (Sache R 333/2003-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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