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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: T-192/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hat in einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten eine Partei, die die Entfernung bestimmter Schriftstücke aus den Akten beantragt hat, die Entscheidungserheblichkeit dieser Schriftstücke für den Rechtsstreit dadurch selbst anerkannt, dass sie diese Schriftstücke in ihrem schriftlichen Vorbringen selbst zitiert oder sich auf sie bezogen hat, so ist dies als stillschweigender Verzicht auf den Antrag zu werten.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Der Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, das ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und kraft dessen der Betroffene über eine angemessene Zeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, einerseits und dem Gebot der Rechtssicherheit, das erfordert, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte unanfechtbar werden, andererseits verlangt, dass der Gemeinschaftsrichter mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird.

Für die Beurteilung, ob eine Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben worden ist, ist von der Regelung der Klagefristen in den Artikeln 90 und 91 des Statuts auszugehen. Auch wenn nämlich für die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank durch diese festgelegte besondere Beschäftigungsbedingungen gelten, sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten ihrem Wesen nach den Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwandt.

Was den Beginn der Klagefrist angeht, so lässt schon der Umstand, dass Artikel 41 Absatz 2 der Personalordnung der Bank ein fakultatives Güteverfahren vorsieht, nur den Schluss zu, dass die Klagefrist bei den Gemeinschaftsgerichten, wenn ein Bankangehöriger die Durchführung des Güteverfahrens beantragt, erst mit dessen Abschluss zu laufen beginnt, sofern der Bankangehörige den Antrag auf Schlichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des ihn beschwerenden Rechtsakts gestellt hat und die Dauer des Güteverfahrens selbst noch angemessen ist. Jede andere Auslegung brächte den Bankangehörigen in eine Situation, in der er bereits zu einem Zeitpunkt, in dem er sich noch aktiv um eine gütliche Beilegung der Angelegenheit bemüht, Klage vor den Gemeinschaftsgerichten erheben müsste.

( vgl. Randnrn. 52-54, 56 )

3. Ein Rechtsakt verliert seinen allgemeinen Charakter nicht dadurch, dass sich die Personen, auf die er in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass der Rechtsakt nach seiner Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den er bestimmt.

Auch wenn die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank eine beschränkte Personengruppe bilden, kann der Beschluss, mit dem das Direktorium der Bank die Regelung der besonderen Umrechnungskurse abschafft, somit nicht als ein Bündel individueller Entscheidungen angesehen werden, da dieser Beschluss Rechtswirkungen für eine bestimmte Personengruppe, die Bediensteten der Bank, erzeugen soll, die er allgemein und abstrakt betrifft. Dieser Beschluss kann deshalb von den Bediensteten der Bank nicht unmittelbar durch Klage angefochten werden.

( vgl. Randnrn. 61-62 )

4. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank und gemäß Artikel 24 der Konvention über die Personalvertretung der Bank ist diese zu jedem Vorschlag anzuhören, den die Verwaltung dem Direktorium vorzulegen beabsichtigt und der u. a. die Gehälter betrifft.

Artikel 24 dieser Konvention bringt damit lediglich einen dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der nach Artikel 44 der Personalordnung auf die Einzelverträge der Bank mit ihren Bediensteten anwendbar ist; danach darf ein Arbeitgeber eine finanzielle Vergünstigung, die er seinen Arbeitnehmern aus freier Entscheidung auf Dauer gewährt hat, nur nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter entziehen.

Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Vergünstigung, die sich für die Bankangehörigen aus der Anwendung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse ergab, nicht zu den Gehältern im Sinne von Anlage I der Konvention, auf die deren Artikel 24 verweist, gehört, hatte die Bank die Personalvertreter kraft dieses allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatzes anzuhören, bevor sie die Aufhebung dieser Vergünstigung beschloss, weil sie damit ihren Bediensteten eine aus freier Entscheidung auf Dauer gewährte finanzielle Vergünstigung einseitig entzog.

Die Anhörung der Personalvertreter, die die Bank nach dem genannten dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz durchzuführen hatte, bedeutet jedoch nicht, dass die Personalvertreter ein Recht zur Mitentscheidung über die etwaige Beseitigung einer finanziellen Vergünstigung wie die aus der Regelung der besonderen Umrechnungskurse hätten. Das Anhörungsrecht lässt nämlich die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt. Die Anhörung muss jedoch so gestaltet sein, dass sie den Inhalt des erlassenen Rechtsakts beeinflussen kann; daraus folgt, dass sie rechtzeitig" und nach Treu und Glauben" durchgeführt werden muss.

( vgl. Randnrn. 82, 84-86, 89-90 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. März 2001. - Roderick Dunnett, Thomas Hackett und Mateo Turró Calvet gegen Europäische Investitionsbank. - Den Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts - Konsultation der Personalvertreter nach Treu und Glauben - Aufhebung einer finanziellen Vergünstigung. - Rechtssache T-192/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-192/99

Roderick Dunnett, wohnhaft in Luxemburg,

Thomas Hackett, wohnhaft in Rameldange (Luxemburg),

Mateo Turró Calvet, wohnhaft in Rameldange,

Prozeßbevollmächtigte: Barrister A. Dashwood und W.-J. Outhwaite, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank, vertreten durch J.-P. Minnaert und Z. Zachariadis als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister und Rechtsanwalt A. Barav, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Aufhebung des Beschlusses der Beklagten, zum 1. Januar 1999 die Regelung der besonderen Umrechnungskurse aufzuheben, sowie der Gehaltsabrechnungen der Kläger, in denen dieser Beschluss angewandt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die Kläger sind Bedienstete der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: Bank oder EIB). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Maßnahme, die die Bank anlässlich der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 erließ.

2 Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) kann der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil seiner Bezüge in einer anderen Währung als der des Landes, in dem er seine Tätigkeit ausübt, überweisen lassen. Nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts erfolgen die Überweisungen auf der Grundlage der [für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten] Wechselkurse; auf die überwiesenen Beträge wird der Koeffizient angewandt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten ergibt."

3 Die Personalordnung der Bank (im Folgenden: Personalordnung) enthält keine Vorschrift dieser Art. Mit Beschluss vom 23. März 1982 ermächtigte jedoch der Verwaltungsrat der Bank (im Folgenden: Verwaltungsrat) deren Direktorium (im Folgenden: Direktorium), es den Bankangehörigen zu erlauben, einen Teil ihrer in Belgischen oder Luxemburgischen Franken bezifferten Gehälter auf der Grundlage eines besonderen Umrechnungskurses in einer anderen Währung überweisen zu lassen.

4 Die Bankangehörigen wurden über den Beschluss vom 23. März 1982 durch eine Mitteilung vom 25. März 1982 unterrichtet, in der es hieß:

2.1. Ein... Beschluss, der auf der Praxis der übrigen europäischen Organe beruht, gibt dem Direktorium die Möglichkeit, es den Angehörigen der EIB zu gestatten, vom 1. März 1982 an und bis zu einem anderweitigen, spätestens am 1.9.1982 zu erlassenden Beschluss für einen Betrag von maximal 35 % der monatlichen Nettogehälter die im Statut vorgesehenen Umrechnungskurse für Zahlungen in einer anderen Gemeinschaftswährung als Belgische oder Luxemburgische Franken in Anspruch zu nehmen.

Die vom Statut vorgesehenen Umrechnungskurse sind die am 1.7.1981 geltenden Wechselkurse, auf die die von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Berichtigungskoeffizienten angewandt werden.

2.2. Diese Möglichkeit wird nur gewährt für Beträge, die für Ausgaben oder Investitionen in anderen Währungen als Belgische oder Luxemburgische Franken bestimmt sind..."

5 Am 27. Juli 1982 beschloss der Verwaltungsrat, die Vergünstigung der Umrechnungskurse, die für die Zahlung der Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften in anderen Währungen als Belgische/Luxemburgische Franken für einen Betrag von maximal 35 % der monatlichen Nettogehälter gelten, beizubehalten".

6 Diese Regelung, wonach ein Teil der Gehälter der Bankangehörigen in einer anderen Währung als Belgische oder Luxemburgische Franken überwiesen werden konnte, wurde mehrere Jahre lang beibehalten; nach ihr galt für die Überweisung ein besonderer Umrechnungskurs, der jährlich auf der Grundlage des Berichtigungskoeffizienten bestimmt wurde, den die Organe für das Land der Währung der Überweisung festgelegt hatten (im Folgenden: Regelung der besonderen Umrechnungskurse).

7 In seiner Sitzung vom 1. März 1995 billigte das Direktorium eine Änderung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse. Über diese Änderung wurden die Bankangehörigen in einer Mitteilung vom 24. März 1995 eingehend unterrichtet; darin hieß es: Das Direktorium hat beschlossen, die Kriterien für die Anwendung der besonderen Umrechnungskurse bei der EIB den von den Gemeinschaftsorganen angewandten Kriterien anzupassen und den von diesen kürzlich eingeführten neuen Modalitäten Rechnung zu tragen... Die beschlossenen Maßnahmen dienen vor allem der Neuausrichtung und klareren Gestaltung des Systems der besonderen Umrechnungskurse und sollen es wieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückführen." In einer Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass die Regelung der besonderen Umrechnungskurse im Jahr 1982 eingeführt worden sei, um die Kaufkraft der Bankangehörigen außerhalb Luxemburgs sicherzustellen".

8 Die im März 1995 beschlossenen Änderungen sollten schrittweise eingeführt werden, und zwar in drei Phasen, die jeweils am 1. Juli 1996, am 1. Juli 1997 und am 1. Juli 1998 beginnen sollten.

9 Die Personalabteilung der Bank legte dem Direktorium am 10. Februar 1998 einen Vermerk vor, in der sie u. a. die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse zum 1. Januar 1999 vorschlug. In seiner Sitzung vom 17. Februar 1998 nahm das Direktorium diesen Vorschlag grundsätzlich an.

10 Die Konsultation der Personalvertreter zur Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse begann im März 1998.

11 Am 17. März 1998 richtete die Personalabteilung an die Personalvertreter einen Vermerk Der Euro und seine personalpolitischen Auswirkungen", in dem sie ausführte (Abschnitt 2.3):

Für die Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion [WWU] teilnehmenden Länder wäre die Beibehaltung besonderer Umrechnungskurse nach dem 1. Januar 1999 unvereinbar mit dem Bestehen fester und unwiderruflicher Wechselkurse. Für diese Währungen kann nicht mehr von Wechselvorgängen im eigentlichen Sinne, sondern nur noch von einfachen Umrechnungsvorgängen gesprochen werden, und eine weitere Berücksichtigung unterschiedlicher Wechselbeträge infolge der Umrechnung von Euro in diese Währungen kann deshalb nicht gerechtfertigt werden.

Für die noch nicht an der WWU teilnehmenden Länder stellt sich die Situation etwas anders dar, da ihre Währungen im Verhältnis zum Euro weiter flottieren. Jedoch sprechen wirtschaftliche und Billigkeitserwägungen auch für ihre Abschaffung. Was die wirtschaftliche Seite angeht, so sind die im Vertrag festgelegten Konvergenzkriterien für die meisten dieser Länder erreicht. Die Beibehaltung der besonderen Umrechnungskurse für noch nicht in die WWU einbezogene Währungen führte damit zu einem Problem der Gleichbehandlung im Verhältnis zu Bankangehörigen, deren Herkunftsland den Euro einführt."

12 Die Personalvertreter antworteten auf diese Mitteilung mit einem Vermerk vom 3. April 1998, in dem sie bedauerten, nicht bereits früher beteiligt worden zu sein, da das Direktorium bereits kritische Entscheidungen getroffen" habe. Zur Abschaffung der Umwechslungskurse erklärten die Personalvertreter (Abschnitt 1.2):

Die Anwendung der besonderen Umrechnungskurse beruht auf der Berücksichtigung der von der Kommission verwendeten Berichtigungskoeffizienten. Diese werden am 1. Januar 1999 nicht verschwinden.

...

Nach offiziösen statistischen Angaben nutzt fast das gesamte Personal die Möglichkeit [der Überweisung eines Teils der Gehälter zu den besonderen Umrechnungskursen]; derzeit werden 52,5 % der Überweisungen in FRF, 27,5 % in DEM und 20 % in GBP vorgenommen.

Der Übergang zum Euro allein rechtfertigt die Aufgabe der Berichtigungskoeffizienten offenkundig nicht. Um den für die Bankangehörigen bestehenden Bindungen Rechnung zu tragen, muss die Bank eine flexible und umfassende Herangehensweise wählen.

Was ist festzustellen? Mit der (von jedem Bankangehörigen beanspruchbaren) Anwendung der besonderen Umrechnungskurse auf 35 % der Gehälter in den drei genannten Währungen erhöht sich das Gehalt durchschnittlich um 7,7 %.

Die [Personalvertreter] schlagen vor, die Gehaltstabelle zum 1. Januar 1999 nach folgender Formel von Luxemburgischen Franken in Euro umzurechnen:

GEHALT EURO = GEHALT LUF X AMTLICHER UMRECHNUNGSKURS X 1,077."

13 Diesen Vermerk der Personalvertreter vom 3. April 1998 beantwortete die Personalabteilung am 6. Mai 1998. In ihrem Antwortvermerk (RH/Adm/98-883/MG) wies sie zunächst darauf hin, dass gemäß Artikel 109 l Absatz 4 EG-Vertrag die Umrechnungskurse für die Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Länder vom Rat auf Vorschlag der Kommission am 1. Januar 1999 unwiderruflich festgelegt" werden. Weiter führte die Personalabteilung aus:

Von diesem Datum an kann deshalb nicht mehr von einem Wechselkurs zwischen diesen Währungen oder von irgendeinem Wechselrisiko gesprochen werden.

...

Daraus ergibt sich klar, dass die Bank vom 1. Januar 1999 an nur noch die Umrechnungskurse anwenden kann, die ihre Aktionäre amtlich festgelegt haben. Die besonderen Umrechnungskurse verschwinden folglich von diesem Datum an, und zwar unabhängig davon, ob die Bank ihre Gehaltstabelle in Euro ausdrückt.

Es ist deshalb unumgänglich, die Praxis der besonderen Umrechnungskurse für die Überweisung eines Teils der Gehälter vom 1. Januar 1999 an aufzugeben. Aus Gründen politischer Art und ihres Ansehens kann es sich die Bank nicht erlauben, als einziges Gemeinschaftsorgan seine Gehaltstabelle vom 1. Januar 1999 an nicht gemäß den amtlichen Umrechnungskursen ihrer Aktionäre in Euro auszudrücken."

14 Mit Vermerk vom 13. Mai 1998 erklärten die Personalvertreter, dass die Personalabteilung praktisch auf keine der gestellten Fragen geantwortet" habe. Diese Haltung der Personalabteilung bedeute eine Blockierung der Diskussion". Laut ihrem Vermerk hielten die Personalvertreter daran fest, dass die Personalabteilung einen konstruktiven Vorschlag vorlegen muss..., um dem Personal einen gerechten Ausgleich für die erwartete Kaufkrafteinbuße zu gewähren; die Einführung des Euro folgt einem zwingenden Zeitplan, und es ist sehr rasch eine konkrete Lösung zu beschließen". Die Personalvertretung sei bereit, so rasch wie möglich wirkliche Verhandlungen über das Thema zu führen" und verbleibe in Erwartung neuer Vorschläge der Personalabteilung".

15 Mit Vermerk vom 28. Mai 1998 teilte die Personalabteilung den Personalvertretern mit:

2.1... Was das aktive Personal angeht, so werden die besonderen Umrechnungskurse gemäß den in unserem Vermerk vom 6. Mai 1998 dargelegten Modalitäten am 1. Januar 1999 abgeschafft werden; von diesem Zeitpunkt an werden die Umrechnungskurse zwischen den Währungen der an der WWU teilnehmenden Länder und dem Euro unwiderruflich festgelegt. Die Bank kann deshalb für die Umrechnung ihrer Gehalts- und Pensionstabelle nicht andere Kurse als die von ihren Aktionären beschlossenen anwenden."

16 In Abschnitt 2.3 ihres Vermerks machte die Personalabteilung folgenden Vorschlag:

Dem Direktorium könnte eine Regelung für das gesamte Personal vorgeschlagen werden, die rasch durchzuführen wäre. Sie bestuende in der Beibehaltung der gegenwärtigen besonderen Umrechnungskurse und Durchführungsmodalitäten für das zweite Halbjahr 1998.

Wie erinnerlich, wurde 1995 bei der Überprüfung der Gehaltspolitik beschlossen, die Durchführung der Modalitäten für das aktive Personal über drei Jahre mit Beginn jeweils zum 1. Juli jedes Jahres zu staffeln. Die zum letzten Stichtag, dem 1. Juli 1998, umzusetzenden Durchführungsmodalitäten bestehen darin, dass ein Teil der Gehälter ohne Erfordernis einer Begründung bis zur Grenze der Auslandszulage (16 %, 8 % oder 4 %) zu einem besonderen Umrechnungskurs in der Währung des Staates ausgezahlt wird, dem der Angestellte angehört oder in dem er seinen Wohnsitz hat. Was die Zahlungsmodalitäten angeht, so sind die Überweisungen auf offene Konten bei Bankinstituten in dem Land zu richten, dem der Angestellte angehört oder in dem sein Wohnsitz liegt.

Mit ihrer Zustimmung könnte ein solcher Vorschlag umgehend vorgelegt und, wenn möglich, dem Personal von der Personalabteilung in der Ausgabe Nr. 2 des Euro Info BEI mitgeteilt werden, die im Wesentlichen die besonderen Umrechnungskurse und die Auswirkungen des Euro auf die Pensionsregelung der EIB betrifft."

17 In einem an das Direktorium gerichteten Vermerk vom 5. Juni 1998 (RH/Adm/98-1108) schlug die Personalabteilung dem Direktorium vor, die Regelung der besonderen Umrechnungskurse vom 1. Januar 1999 an aufzuheben, wobei eine ausbleibende Antwort des Direktoriums als stillschweigende Zustimmung galt. In diesem Vermerk mit dem oben auf der ersten Seite angebrachten Hinweis Zur Beschlussfassung - Der Beschluss gilt als angenommen, wenn bis zum 11. Juni 1998, 0.30 Uhr, kein anderweitiger Beschluss mitgeteilt wird" wurde ausgeführt:

1. Die besonderen Umrechnungskurse

1.1. Die Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse für das gesamte, aktive und pensionierte Personal (Personal und Direktorium) erfolgt zum 1. Januar 1999, dem Datum der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse zwischen den Währungen der an der WWU teilnehmenden Länder und dem Euro. Die Bank kann deshalb künftig weder für die Umrechnung ihrer Gehalts- und Pensionstabelle in Euro noch für ihre Zahlungen andere Kurse als die von ihren Aktionären festgelegten verwenden.

1.2. Nach Konsultation der Personalvertreter und unter Berücksichtigung des Umstands, dass auf das Personal vom 1. Juli 1998 an neue, restriktivere Durchführungsmodalitäten für die besonderen Umrechnungskurse anzuwenden sind, könnten folgende praktische Regelungen erlassen werden:

- Zugunsten des gesamten Personals (Personal und Direktorium) würden die geltenden besonderen Umrechnungskurse und gegenwärtigen Durchführungsmodalitäten noch für die kommenden sechs Monate (Juli bis Dezember 1998) beibehalten.

- Bestimmte Bankangehörige in den Außenbüros (London) könnten übergangsweise eine angemessene, den Auswirkungen der Abschaffung entsprechende Entschädigung erhalten.

- Bei bestimmten Pensionsempfängern (Personal und Direktorium), für die die besonderen Umrechnungskurse der Währung des Wohnlandes gegenwärtig auf die gesamte Pension angewandt werden, könnte diese Vergünstigung schrittweise und differenziert je nach ihrer Bedeutung vor Ende der Übergangszeit (31.12.2001) abgebaut werden.

...

3. Stellungnahmen der Personalvertreter

Die Personalvertreter nehmen zur Kenntnis, dass die Gehalts- und Pensionsbeträge sowie die übrigen Personalkosten vom 1. Januar 1999 an in Euro ausgedrückt und gezahlt werden.

Die Personalvertreter lenken die Aufmerksamkeit des Direktoriums auf die erhebliche Kaufkrafteinbuße, die die Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse mit sich bringt. Verglichen mit der jetzigen Lage, beläuft sich diese Einbuße nach Schätzungen der Personalvertreter (auf der Grundlage von Nachforschungen beim Personal) auf durchschnittlich 3,5 % und betrifft 90 % des Bankpersonals.

Die Personalvertreter erachten die unter Nummer 2 vorgeschlagenen Übergangsmaßnahmen als einen ersten Schritt zu einer ausgewogenen Behandlung des Problems, halten aber die Prüfung weiterer Maßnahmen für erforderlich.

Die Personalvertreter werden zu den künftigen weiteren Vorschlägen der Personalabteilung zu gegebener Zeit Stellung nehmen."

18 Im Sitzungsprotokoll vom 10. und 11. Juni 1998 heißt es: Auf der Grundlage des Vermerks RH/Adm/98-1108 vom 5. Juni 1998 billigt das Direktorium die in den Abschnitten 1 und 2 des Vermerks aufgeführten praktischen Begleitmaßnahmen für den Übergang zum Euro."

19 Im Mitteilungsblatt Euro Info BEI Nr. 2 vom Juni 1998 wurden die Bankangehörigen über den gefassten Beschluss wie folgt unterrichtet:

Gegenwärtig können die Bankangehörigen einen Teil ihrer Nettogehälter in einer anderen Währung als [Belgische oder Luxemburgische Franken] zu einem jährlich festgesetzten besonderen Umrechnungskurs überweisen lassen.

Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 EG-Vertrag werden die Umrechnungskurse zwischen den nationalen Währungen der WWU und dem Euro vom Rat auf Vorschlag der Kommission zum 1. Januar 1999 unwiderruflich festgelegt.

Nach diesem Datum wird es sinnlos sein, weiterhin von Wechselkursen oder einem Wechselrisiko zwischen den Währungen dieser Länder zu sprechen. Der Euro wird zur einzigen Währung der teilnehmenden Länder mit festen Umrechnungskursen gegenüber den nationalen Währungseinheiten, die damit zu Unterteilungen des Euro werden.

In der Mitteilung des Europäischen Rates zur Einführung des Euro wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verwendeten Kurse zur Bestimmung des Wertes des Euro die gegenwärtigen bilateralen Mittelkurse des Wechselkursmechanismus sind, die die wirtschaftlichen Grundprinzipien der teilnehmenden Länder widerspiegeln und mit einer zu erwartenden Konvergenz dieser Länder vereinbar sind.

Die EIB kann deshalb nicht andere Kurse als die von ihren Aktionären amtlich festgelegten Kurse anwenden. Dies führt unumgänglich zur Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse, und zwar unabhängig davon, ob die EIB ihre Gehaltstabelle in Euro beziffert.

Im Interesse der Billigkeit und Gleichbehandlung gilt die Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse ab 1. Januar 1999 für das gesamte Personal ohne Rücksicht darauf, ob die Bediensteten einem an der WWU (und damit an der Euro-Zone) teilnehmenden oder noch nicht teilnehmenden Land angehören. Zwischenzeitlich ist eine Verlängerung der Übergangsregelung für die besonderen Umrechnungskurse bis zum 31. Dezember 1998 beschlossen worden. Hierzu wird demnächst eine Mitteilung an das Personal verteilt.

Soweit Pensionsempfänger von der Einführung des Euro betroffen sein können, wird ihre Lage schrittweise nach Regelungen angepasst, die ihnen noch mitgeteilt werden."

20 Dieser Mitteilung folgte ein Vermerk vom 19. Juni 1998, wonach das Direktorium die Verlängerung der besonderen Umrechnungskurse gemäß den geltenden Regelungen bis zum 31. Dezember 1998 - vor ihrer Abschaffung zum 1. Januar 1999 - beschlossen" habe.

21 Laut dem Protokoll einer Sitzung des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999 stimmte [dieser] dem Beschluss des Direktoriums zu, die Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Gehälter und Pensionen aufzuheben".

22 Mit Schreiben vom 3. März 1999 an den Präsidenten der Bank unterbreiteten die Kläger gemäß Artikel 41 der Personalordnung einen Schlichtungsvorschlag. Artikel 41 Absatz 2 der Personalordnung bestimmt: Unabhängig von der Klageerhebung vor dem Gerichtshof sind alle Streitfälle, sofern sie nicht... Disziplinarmaßnahmen... betreffen, Gegenstand eines Güteverfahrens, das vor einem Schlichtungsausschuss durchgeführt wird."

23 Es wurde ein Schlichtungsausschuss gebildet, der am 4., 10. und 12. Mai 1999 zusammentrat, um die jeweiligen Vorschläge und Gegenvorschläge der Kläger und der Bank zu prüfen. Am 17. Mai 1999 machte der Schlichtungsausschuss einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Die Bank bewertete diesen Vorschlag als nicht annehmbar und unterbreitete am 4. und 30. Juni 1999 Gegenvorschläge, die die Kläger ihrerseits als unannehmbar ablehnten.

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Mit Klageschrift, die am 31. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Personalordnung die vorliegende Klage erhoben.

25 Die Kläger beantragen,

- festzustellen, dass der interne Vermerk vom 5. Juni 1998 und das Protokoll der Direktoriumssitzung vom 10. und 11. Juni 1998 zusammen keinen gültigen Beschluss des Direktoriums bilden, mit dem der besondere Umrechnungskurs", der gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats seit März 1982 auf einen in anderen Währungen als Belgische oder Luxemburgische Franken ausgezahlten Teil der Gehälter der Bankangehörigen der EIB angewandt wurde, mit der Einführung einer einheitlichen Währung zum 1. Januar 1999 abgeschafft wurde;

- hilfsweise den angeblichen Beschluss des Direktoriums aufzuheben;

- daneben oder hilfsweise den Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999 aufzuheben, mit dem angeblich der behauptete Beschluss des Direktoriums von Juni 1998 rückwirkend bestätigt wurde;

- die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 und die folgenden Monate aufzuheben, soweit darin der besondere Umrechnungskurs" nicht angewandt wurde;

- die Bank anzuweisen, an die Kläger den Differenzbetrag zuzüglich Zinsen zwischen den seit 1. Januar 1999 als Gehälter erhaltenen Beträgen und den Beträgen zu zahlen, die sie bei Anwendung des besonderen Umrechnungskurses" erhalten hätten, und festzustellen, dass dieser Kurs gemäß den einschlägigen Beschlüssen des Verwaltungsrats weiterhin anwendbar bleibt;

- die Bank anzuweisen, den Klägern die Kosten des Verfahrens und des vorangegangenen Güteverfahrens zu erstatten.

26 Die Bank beantragt,

- die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Bank beantragt ferner, die Anlagen I, II, XVI, XVII, XVIII, XXI, XXIII, XXIX, XXX, XXXI und XL der Klageschrift aus den Akten zu entfernen und ihr zurückzugeben, ohne dass die Kläger davon eine Kopie anfertigen oder behalten.

28 Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 haben die Kläger auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet. Im selben Schreiben haben sie beantragt, der Bank die Vorlage bestimmter in der Klagebeantwortung erwähnter Schriftstücke aufzugeben.

29 Mit Schreiben vom 6. April 2000 hat die Bank zu dem Schreiben vom 16. Februar 2000 Stellung genommen.

30 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und der Bank im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung die Vorlage des Protokolls der Direktoriumssitzung vom 17. Februar 1998 aufzugeben. Die Bank hat dem entsprochen.

31 Die Parteien haben in der Sitzung am 12. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Zu den Anträgen, bestimmte Schriftstücke aus den Akten zu entfernen oder dem Gericht vorzulegen

32 Die Bank macht geltend, bei den Anlagen I, II, XVI, XVII, XVIII, XXI, XXIII, XXIX, XXX, XXXI und XL der Klageschrift handele es sich um vertrauliche interne Dokumente, die nicht ordnungsgemäß in den Besitz der Kläger gelangt seien. Sie beantragt unter Bezugnahme auf Artikel 8 der Personalordnung, Artikel 6 der Konvention über die Personalvertretung der EIB und die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 19. März 1985 in der Rechtssache 232/84 (Kommission/Tordeur u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 31/86 (Levantina Agricola Industrial/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), diese Schriftstücke aus den Akten zu entfernen und ihr zurückzugeben, ohne dass die Kläger davon eine Kopie anfertigen oder behalten.

33 Insoweit ist jedoch der besondere Charakter der vorliegenden Klage zu beachten, mit der die Kläger dartun wollen, dass der Beschluss der Bank über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse rechtswidrig gewesen sei, und dies insbesondere darauf stützen, dass das Verfahren der Konsultation der Personalvertreter vor Erlass des Beschlusses fehlerhaft gewesen sei. Für die Begründetheitsprüfung der Klage sind somit zahlreiche interne Schriftstücke der Bank zu berücksichtigen.

34 Die Anlagen I und II der Klageschrift sind die Beschlüsse des Direktoriums vom 11. Juni 1998 und des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999. Da das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse zu prüfen hat, sind diese Anlagen im vorliegenden Rechtsstreit offenkundig entscheidungserheblich. Die Anlagen XVI, XVII und XVIII der Klageschrift, die die an die Personalvertreter gerichteten Vermerke der Personalabteilung vom 17. März, 6. Mai und 28. Mai 1998 enthalten, beziehen sich auf die Konsultation, die vor dem Erlass des Beschlusses über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse stattfand. Wegen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klagegründe (vgl. Randnrn. 77 ff. unten) sind diese Anlagen in den Akten zu belassen. Weiterhin hat sich die Bank in ihrem Sachvortrag selbst auf den Beschluss des Verwaltungsrats vom 24. Juni 1998 (Klagebeantwortung, Randnr. 38), auf den an das Direktorium gerichteten Vermerk der Personalabteilung vom 9. Oktober 1998 (Klagebeantwortung, Randnr. 41), auf den an das Direktorium gerichteten Vermerk der Personalabteilung vom 3. Dezember 1998 (Klagebeantwortung, Randnr. 45) und auf den Direktoriumsbeschluss vom 9. Dezember 1998 (Klagebeantwortung, Randnr. 45) bezogen. Diese Vermerke und Beschlüsse sind in den Anlagen XXIII, XXIX, XXX und XXXI der Klageschrift enthalten. Den der Klageschrift als Anlage XXI beigefügten Vermerk der Personalabteilung vom 21. Juli 1998 an das Direktorium hat die Bank auszugsweise zitiert, um ihr Vorbringen zu stützen (Klagebeantwortung, Randnr. 175). Damit hat die Bank selbst anerkannt, dass die Anlagen XXI, XXIII, XXIX, XXX und XXXI der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, und somit stillschweigend auf den Antrag verzichtet, diese Anlagen aus den Akten zu entfernen. Was die Anlage XL, den an die Personalvertreter gerichteten Vermerk der Personalabteilung vom 6. Juni 1996, angeht, so hat die Personalvertretung erklärt, sie habe dieses Schriftstück den Klägern übermittelt (Anlage zum Schreiben der Kläger vom 16. Februar 2000). Da dieser Vermerk, der keinerlei vertrauliche Angabe enthält, eine detaillierte Beschreibung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse enthält, ist er im vorliegenden Verfahren gleichfalls als entscheidungserheblich anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293, Randnrn. 47 und 48).

35 Die Anlagen I, II, XVI, XVII, XVIII, XXI, XXIII, XXIX, XXX, XXXI und XL der Klageschrift sind somit in den Verfahrensakten zu belassen.

36 Die Kläger beantragen, die Vorlage einer Reihe von Schriftstücken anzuordnen, die in der dem Schreiben vom 16. Februar 2000 beigefügten Tabelle 2 aufgeführt sind; diese seien in der Klagebeantwortung zitiert, ihnen aber niemals zur Kenntnis gelangt. Für den Fall, dass diese Schriftstücke nicht vorgelegt werden, beantragen sie, die auf sie gestützten Ausführungen in der Klagebeantwortung nicht zu berücksichtigen.

37 Folgende Schriftstücke, deren Vorlage die Kläger begehren, waren der Klageschrift beigefügt und befinden sich somit bereits bei den Akten: der Beschluss des Direktoriums vom 11. Juni 1998, die Regelung der besonderen Umrechnungskurse aufzuheben (Anlage I der Klageschrift), der Vermerk der Personalabteilung Der Euro und seine personalpolitischen Auswirkungen" vom 17. März 1998 (Anhang XVI der Klageschrift), der Vermerk der Personalabteilung vom 6. Mai 1998 an die Personalvertreter (Anhang XVII der Klageschrift), der Vermerk der Personalabteilung vom 28. Mai 1998 an die Personalvertreter (Anhang XVIII der Klageschrift), der Vermerk der Personalabteilung vom 21. Juli 1998 an das Direktorium (Anhang XXI der Klageschrift), der Beschluss des Verwaltungsrats vom 24. Juni 1998 (Anhang XXIII der Klageschrift) und der Vermerk der Personalabteilung vom 9. Oktober 1998 an das Direktorium (Anhang XXIX der Klageschrift).

38 Die Vorlage des Protokolls der Direktoriumssitzung vom 17. Februar 1998 ist im Rahmen der verfahrensleitenden Maßnahmen beantragt und erwirkt worden (vgl. Randnr. 30 oben). Die Vermerke der Personalvertreter vom 3. April und 13. Mai 1998 sind auf Ersuchen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden.

39 Alle übrigen von den Klägern in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2000 genannten Schriftstücke sind in der Klagebeantwortung knapp beschrieben. Da die Kläger nichts dafür vorgetragen haben, dass diese Dokumente im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein könnten, ist der Antrag, diese - sämtlich internen und damit grundsätzlich nicht zur Übermittlung an die Kläger geeigneten (vgl. in diesem Sinne Beschluss NMH Stahlwerke u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 34 oben, Randnr. 35) - Schriftstücke zu den Akten zu reichen, abzulehnen.

Zu dem ersten Klageantrag auf Feststellung, dass ein Beschluss über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht besteht

40 Die Kläger werfen die Frage auf, ob das Direktorium am 11. Juni 1998 tatsächlich einen Beschluss über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse gefasst habe. Sei dies nicht der Fall, so habe der Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999 die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht durch Bestätigung" eines inexistenten Direktoriumsbeschlusses rückwirkend in Kraft setzen können. Wenn sich erweisen sollte, dass das Direktorium keinen Beschluss gefasst habe, so seien die Gehaltsabrechnungen der Kläger ab Januar 1999 aufzuheben, soweit darin die Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht angewandt worden sei.

41 Hierzu ist festzustellen, dass das Direktorium am 11. Juni 1998 den Beschluss über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umwechslungskurse erließ (im Folgenden: Beschluss vom 11. Juni 1998). Der von der Personalabteilung an das Direktorium gerichtete Vermerk RH/Adm/98-1108 vom 5. Juni 1998 mit dem Hinweis Zur Beschlussfassung - Der Beschluss gilt als angenommen, wenn bis zum 11. Juni 1998, 0.30 Uhr, kein anderweitiger Beschluss mitgeteilt wird", sah nämlich im Abschnitt 1.1 die Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse für das gesamte Personal [ab] 1. Januar 1999" vor. Dem Sitzungsprotokoll vom 10. und 11. Juni 1998 (vgl. Randnr. 18 oben) ist zu entnehmen, dass diese Maßnahme und die weiteren in den Abschnitten 1 und 2 des Vermerks vom 5. Juni 1998 vorgeschlagenen Maßnahmen vom Direktorium angenommen wurden. In der Ausgabe Nr. 2 des Mitteilungsblatts Euro Info BEI wurden die Bankangehörigen sodann über diesen Beschluss unterrichtet.

42 Unter diesen Umständen können die Kläger nicht geltend machen, dass der Beschluss vom 11. Juni 1998 inexistent sei.

43 Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Beschlusses, die Regelung der besonderen Umwechslungskurse aufzuheben, ist deshalb abzuweisen.

Zu den weiteren Anträgen

Zur Zulässigkeit

Zur angeblichen Verspätung der Klage

44 Die Bank machte geltend, die Klage sei unzulässig, da sie nicht in der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG eingereicht worden sei. Die Kläger hätten ihre Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 bereits am 15. des Monats erhalten, so dass die am 31. August 1999 eingereichte Klage verspätet sei.

45 Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der am 30. Juni 1999 getroffenen Feststellung, dass das Güteverfahren gescheitert sei, erhoben.

46 Nach seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 18) ist der Gerichtshof gemäß Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG) für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Angestellten zuständig.

47 Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) ist das Gericht daher für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.

48 Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 236 EG erhobener Klagen verweist dieser Artikel, der keine Klagefrist vorsieht, auf die Grenzen und... Bedingungen..., die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten [der Gemeinschaft] ergeben". Da die Bank in Fragen der Beschäftigungsbedingungen ihres Personals über eine funktionelle Autonomie verfügt, ist sie zuständig für die Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen in Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten; dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu wahren.

49 Artikel 41 der Personalordnung, der den Rechtsweg betrifft, legt nur die Zuständigkeit des Gerichtshofes - und damit des Gerichts gemäß Artikel 3 des Beschlusses 88/591 - fest, ohne für Streitsachen zwischen der Bank und den Bankangehörigen eine Klagefrist zu bestimmen.

50 Die Bank, die somit selbst die Festlegung einer Klagefrist in ihrer Personalordnung versäumt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist von zwei Monaten gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG eingreife. Im Übrigen ist die vorliegende Klage auf Artikel 236 EG und Artikel 41 der Personalordnung und nicht auf Artikel 230 EG gestützt.

51 Da der Vertrag und die Personalordnung keinerlei Regelung für die Klagefrist in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten enthalten, obliegt es dem Gericht, eine Lücke im System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu fuellen (Beschluss des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-33/99, Méndez Pinedo/EZB, Slg. ÖD 2000, II-273, Randnr. 32).

52 Hierfür hat das Gericht das - zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählende (Beschluss Méndez Pinedo/EZB, zitiert in Randnr. 51 oben, Randnr. 32) - Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, kraft dessen der Kläger über eine angemessene Zeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, gegen das Gebot der Rechtssicherheit abzuwägen, das erfordert, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte unanfechtbar werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 25. März 1998 in der Rechtssache T-202/97, Koopman/Kommission, Slg. ÖD, I-A-163 und II-511, Randnrn. 23 bis 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/99, Meyer/Rat, Slg. 1999, II-1749, Randnr. 13).

53 Der Ausgleich dieser verschiedenen Interessen verlangt, dass der Gemeinschaftsrichter mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird.

54 Für die Beurteilung, ob die Kläger ihre Klage im vorliegenden Fall in einer angemessenen Frist erhoben haben, ist von der Regelung der Klagefristen in den Artikeln 90 und 91 des Statuts auszugehen. Auch wenn nämlich für die Bediensteten der Bank durch diese festgelegte besondere Beschäftigungsbedingungen gelten, sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten ihrem Wesen nach den Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwandt. Überdies entschieden sich die Kläger im vorliegenden Fall dafür, von dem Güteverfahren gemäß Artikel 41 der Personalordnung Gebrauch zu machen, das, obgleich fakultativ ausgestaltet, den gleichen Zweck verfolgt wie das obligatorische vorgerichtliche Verfahren der Artikel 90 und 91 des Statuts, nämlich die Ermöglichung einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien (Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnr. 8).

55 Hinsichtlich des Beginns der Klagefrist macht die Bank geltend, gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Personalordnung (vgl. Randnr. 22 oben) wirke sich das Güteverfahren nicht auf die Klagefrist bei den Gemeinschaftsgerichten aus. Diese beginne mit der Zustellung des beschwerenden Rechtsakts zu laufen. Die am 31. August 1999 eingereichte Klageschrift sei offenkundig verspätet, da den Klägern ihre Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 bereits am 15. Januar 1999 zugegangen seien.

56 Schon dass Artikel 41 Absatz 2 der Personalordnung ein fakultatives Güteverfahren vorsieht, lässt nur den Schluss zu, dass die Klagefrist bei den Gemeinschaftsgerichten, wenn der Bankangehörige die Durchführung des Güteverfahrens beantragt, erst mit dessen Abschluss zu laufen beginnt, sofern der Bankangehörige den Antrag auf Schlichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des ihn beschwerenden Rechtsakts gestellt hat und wenn die Dauer des Güteverfahrens selbst angemessen gewesen ist. Eine andere Auslegung brächte den Bankangehörigen in eine Situation, in der er bereits zu einem Zeitpunkt, in dem er sich noch aktiv um eine gütliche Beilegung der Angelegenheit bemüht, Klage vor den Gemeinschaftsgerichten erheben müsste.

57 Im vorliegenden Fall stellten die Kläger am 3. März 1999 einen schriftlichen Antrag auf Schlichtung, also eineinhalb Monate nach Erhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 am 15. des Monats. Das Scheitern der Schlichtung wurde am 30. Juni 1999 festgestellt, also in einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Güteverfahrens. Die Klageschrift ist sodann am 31. August 1999, also zwei Monate nach dem Scheitern des Güteverfahrens, bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

58 Bei Zugrundelegung der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen ist festzustellen, dass die Kläger ihre Klage in einer angemessenen Frist erhoben haben

Zu den Klageanträgen auf Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juni 1998 und des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999

59 Die Bank macht geltend, der Beschluss vom 11. Juni 1998 und der Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. Februar 1999 (im Folgenden: Beschluss vom 23. Februar 1999) seien Maßnahmen mit allgemeinem Charakter, die nicht unmittelbar angefochten werden könnten. Überdies sei der Beschluss vom 23. Februar 1999 ein den vom 11. Juni 1998 nur bestätigender Rechtsakt.

60 Die Kläger halten dem entgegen, der Beschluss vom 11. Juni 1998 sei ein Bündel individueller Entscheidungen.

61 Insoweit ist festzustellen, dass das Direktorium mit Beschluss vom 11. Juni 1998 entschied, die Regelung der besonderen Umwechslungskurse zum 1. Januar 1999 aufzuheben. Dieser Beschluss soll Rechtswirkungen für eine bestimmte Personengruppe, die Bediensteten der Bank, erzeugen, die er allgemein und abstrakt betrifft (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 62). Auch wenn die Bankangehörigen eine beschränkte Personengruppe bilden, kann der Beschluss vom 11. Juni 1998 deshalb nicht als ein Bündel individueller Entscheidungen angesehen werden. Ein Rechtsakt verliert nämlich seinen allgemeinen Charakter nicht dadurch, dass sich die Personen, auf die er in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass der Rechtsakt nach seiner Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den er bestimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, 621).

62 Der Beschluss vom 11. Juni 1998 ist somit eine Maßnahme allgemeinen Charakters, die die Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht unmittelbar anfechten können (Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, Randnr. 46, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache T-72/92, Benzler/Kommission, Slg. 1993, II-347, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 24. November 1993 in der Rechtssache T-13/93, Cordier/Kommission, Slg. 1993, II-1215, Randnr. 54).

63 Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses vom 23. Februar 1999 ist zu beachten, dass der Verwaltungsrat mit diesem Beschluss dem Beschluss des Direktoriums..., die Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Gehälter und Pensionen aufzuheben, [zustimmte]". Der Beschluss vom 23. Februar 1999 ist somit gleichfalls eine Maßnahme mit allgemeinem Charakter und überdies ein bestätigender Rechtsakt, der als solcher nicht anfechtbar ist (Urteile des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27, vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 25, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD 1998, I-A-351 und II-1017, Randnr. 34).

64 Die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11. Juni 1998 und 23. Februar 1999 sind somit unzulässig.

Zu dem Klageantrag auf Aufhebung der den Klägern ab Januar 1999 erteilten Gehaltsabrechnungen

65 Nach Auffassung der Bank ist auch dieser Antrag unzulässig. Sie macht geltend, bei Klageerhebung seien die Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 bereits bestandskräftig geworden. Die Gehaltsabrechnungen für die folgenden Monate seien lediglich bestätigende und unanfechtbare Rechtsakte.

66 Eine Gehaltsabrechnung ist eine beschwerende Maßnahme, die Gegenstand einer Klage sein kann (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80, Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195, Randnr. 4; Urteil Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 63 oben, Randnr. 20). Die Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 beschweren die Kläger insbesondere, soweit darin die Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht mehr angewandt wird.

67 Wie oben bereits festgestellt, ist die Klage in einer angemessenen Frist erhoben worden, selbst wenn den Klägern der sie beschwerende Rechtsakt bereits am 15. Januar 1999 mitgeteilt wurde (vgl. Randnr. 58 oben).

68 Der vorliegende Antrag ist somit zulässig, soweit mit ihm die Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 begehrt wird.

69 Dagegen ist der Antrag als unzulässig anzusehen, soweit er auf die Aufhebung der Gehaltsabrechnungen für die Monate nach Januar 1999 gerichtet ist (vgl. jedoch Randnrn. 107 bis 109 unten). Die endgültige Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse kam nämlich erstmals in den Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 zum Tragen. Da die Regelung in den Gehaltsabrechnungen für die Monate nach Januar 1999 nicht mehr angewandt wird, bilden sie die Gehaltsabrechnung für Januar 1999 bestätigenden Bescheide (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, und vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 29/80, Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311, Randnr. 10).

Zu dem Klageantrag, die Bank anzuweisen, an die Kläger den Differenzbetrag zuzüglich Zinsen zwischen den seit 1. Januar 1999 als Gehälter erhaltenen Beträgen und den Beträgen zu zahlen, die sie bei Fortbestehen der Regelung der besonderen Umrechnungskurse erhalten hätten

70 Mit diesem Antrag wird eine Anordnung des Gerichts gegenüber der Bank begehrt. Wie die Bank ausführt, ist ein solcher Antrag jedoch nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150, und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-583/93, P/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-137 und II-433, Randnr. 17). Wenn dieser Antrag als Schadensersatzantrag anzusehen wäre, wäre er ebenfalls unzulässig, da er nicht den Anforderungen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt (Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 27).

Ergebnis

71 Die Klage ist deshalb nur zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 gerichtet ist.

Zur Begründetheit

72 Die Kläger führen aus, ihre Gehaltsabrechnungen für Januar 1999 seien aufzuheben, da in ihnen die Beschlüsse vom 11. Juni 1998 und 23. Februar 1999 angewandt worden seien, die ihrerseits rechtswidrig seien. Damit wird eine doppelte Rüge der Rechtswidrigkeit erhoben.

73 Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 23. Februar 1999 kann jedoch in keiner Weise die Rechtmäßigkeit der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 beeinträchtigen. Diese Abrechnungen wurden nämlich bereits vor Erlass des Beschlusses vom 23. Februar 1999 erstellt. Die Rüge der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ist deshalb unzulässig.

74 Was die gegen den Beschluss vom 11. Juni 1998 gerichtete Rüge der Rechtswidrigkeit anbelangt, so besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen den Gehaltsabrechnungen für Januar 1999, in denen die Regelung der besonderen Umrechnungskurse erstmals nicht mehr angewandt wurde, und dem Beschluss vom 11. Juni 1998, mit dem diese Regelung vom 1. Januar 1999 an aufgehoben wurde. Die gegen den Beschluss vom 11. Juni 1998 gerichtete Rüge ist deshalb zulässig (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 291).

75 Die Kläger stützen ihre Auffassung von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 11. Juni 1998 auf sechs Klagegründe. Sie rügen erstens, dass die Bank keine Kompetenz besitze, um die Rechtsbeziehungen zu ihren Bediensteten einseitig zu ändern. Zweitens liege ein Rechtsfehler darin, dass die Bank die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse für rechtlich unumgänglich erachtet habe. Drittens seien die Personalvertreter in dem Verfahren des Erlasses des Beschlusses vom 11. Juni 1998 nicht ordnungsgemäß konsultiert worden. Viertens sei gegen Artikel 19 der Geschäftsordnung der Bank verstoßen worden. Fünftens seien die zwischen der Bank und ihren Bediensteten geschlossenen Anstellungsverträge und sechstens der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden.

76 Es ist zunächst der dritte Klagegrund zu prüfen.

Zu dem Klagegrund, wonach die Personalvertreter in dem Verfahren des Erlasses des Beschlusses vom 11. Juni 1998 nicht ordnungsgemäß konsultiert worden seien

77 Die Kläger machen geltend, der Beschluss über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse sei rechtswidrig, da er unter Verstoß gegen Artikel 24 der Personalordnung und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in der Konvention über die Personalvertretung der EIB (im Folgenden: Konvention) ohne angemessene Konsultation der Personalvertreter gefasst worden sei. Die Bank habe ihre Entscheidung, die Regelung der besonderen Umrechnungskurse aufzuheben, bereits getroffen, bevor sie die Konsultation der Personalvertreter eingeleitet habe. Diese Konsultation habe zudem auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, nämlich der im März 1998 formulierten und als unumstößlich betrachteten Rechtsauffassung der Personalabteilung, dass die Beibehaltung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nach Einführung des Euro rechtlich unmöglich sei.

78 Die Bank hält dem entgegen, dass die Personalvertreter ab März 1998 von der Personalabteilung zu den Auswirkungen der Einführung des Euro konsultiert worden seien. Wie aus dem Vermerk des Direktoriums vom 5. Juni 1998 hervorgehe, habe die Personalvertretung ihre Stellungnahme abgegeben, bevor die Entscheidung über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse getroffen worden sei. Die Personalvertreter seien daher hinreichend konsultiert worden.

79 Artikel 24 Absatz 1 der Personalordnung bestimmt:

Die allgemeinen Interessen des Personals werden bei der Bank durch Personalvertreter vertreten, die in geheimer Wahl ermittelt werden."

80 Diese Vorschrift wurde durch die 1984 angenommene und letztmals 1995 geänderte Konvention umgesetzt. Artikel 24 der Konvention bestimmt:

Konsultation

Die Personalvertretung trägt zur Entwicklung der Personalpolitik bei. Sie arbeitet auf eigene Initiative Vorschläge aus und prüft sämtliche von der Verwaltung in den in Anlage I aufgeführten Bereichen ausgearbeiteten Vorschläge, die dem Direktorium vorzulegen sind.

Die [Personalvertreter] und die Verwaltung bilden Arbeitsgruppen, in denen die dem Direktorium vorzulegenden Vorschläge geprüft werden.

Die Personalvertretung gibt eine begründete Stellungnahme ab, die sämtlichen dem Direktorium in diesen Bereichen vorgelegten Vorschlägen beigefügt wird."

81 Als erster Bereich ist in Anlage I der Konvention der der Gehälter" genannt.

82 Die Personalvertretung ist somit zu jedem Vorschlag anzuhören, den die Verwaltung dem Direktorium vorzulegen beabsichtigt und der u. a. die Gehälter betrifft.

83 Die Bank wendet jedoch ein, dass die Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht als Teil der Gehälter im Sinne von Anlage I der Konvention, auf die deren Artikel 24 Bezug nimmt, betrachtet werden könne. Die Kläger könnten deshalb aus diesen Vorschriften nicht herleiten, dass die Personalvertretung vor Erlass des Beschlusses über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse hätte konsultiert werden müssen.

84 Insoweit ist festzustellen, dass die Bank mit der Aufhebung der fraglichen Regelung ihren Bediensteten eine finanzielle Vergünstigung entzog, die ihnen - ungeachtet der Änderung der Regelung im Jahr 1995 - seit 1982 ununterbrochen gewährt worden war und die nach der nicht bestrittenen Berechnung der Personalvertreter durchschnittlich 3,5 % der Gehälter der Bankangehörigen ausmachte (vgl. Randnr. 17 oben). In einem Vermerk der Personalabteilung vom 9. Oktober 1998 wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Abschaffung der besonderen Umrechnungskurse unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Gehälter der Bankangehörigen" habe.

85 Artikel 24 der Konvention bringt lediglich einen dem Recht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der nach Artikel 44 der Personalordnung auf die Einzelverträge der Bank mit ihren Bediensteten anwendbar ist. Nach einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz darf nämlich ein Arbeitgeber eine finanzielle Vergünstigung, die er seinen Arbeitnehmern aus freier Entscheidung auf Dauer gewährt hat, nur nach Konsultation der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter entziehen.

86 Auch wenn somit davon ausgegangen würde, dass die Vergünstigung, die sich für die Bankangehörigen aus der Anwendung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse ergab, nicht zu den Gehältern im Sinne von Anlage I der Konvention, auf die deren Artikel 24 verweist, gehört, hatte die Bank die Personalvertreter gleichwohl kraft eines allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatzes zu konsultieren, bevor sie im Juni 1998 die Aufhebung dieser seit 1982 ununterbrochen gewährten Vergünstigung beschloss.

87 Dieses Ergebnis wird durch das von der Bank im vorliegenden Verfahren vorgelegte Gutachten (Anlage 11 der Klagebeantwortung) bestätigt. In diesem Gutachten, das eine Befugnis der Bank zur einseitigen Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse annimmt (S. 43), wird ausgeführt, aufgrund der dem Arbeitsrecht aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsamen allgemeinen Grundsätze" müsse die einseitige Entscheidung jedoch nach Treu und Glauben getroffen werden und billig und gerecht sein", was impliziere, dass dem Erlass der Entscheidung... eine ausreichende Unterrichtung vorausgehen müsse,... damit die Personalvertreter rechtzeitig konsultiert werden" könnten (S. 41; Hervorhebung vom Gericht).

88 Überdies räumte die Personalbteilung in ihrem Vermerk Der Euro und seine personalpolitischen Auswirkungen" vom 17. März 1998 (vgl. Randnr. 11 oben) selbst ein, dass die Kompetenz der Bank für die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nur ausgeübt werden durfte, sofern sie das vorgesehene Verfahren der Konsultation insbesondere der Personalvertretung beachtet[e]" (Abschnitt 2.2.2 des Vermerks).

89 Die Konsultation der Personalvertreter, die die Bank nach einem dem Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz durchzuführen hatte, bedeutet nicht, dass die Personalvertreter ein Recht zur Mitentscheidung über die etwaige Beseitigung einer finanziellen Vergünstigung wie die aus der Regelung der besonderen Umrechnungskurse hätten. Wie in dem von der Bank vorgelegten Gutachten zutreffend ausgeführt wird, lässt nämlich das Konsultationsrecht die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt (leav[es] the managerial prerogative of the employer intact") (S. 41-42, Fußnote 6).

90 Die Konsultation muss jedoch so gestaltet sein, dass sie den Inhalt des erlassenen Rechtsakts beeinflussen kann (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 20, und vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 22; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Nr. 25); daraus folgt, dass sie rechtzeitig" und nach Treu und Glauben" durchgeführt werden muss (zit. Gutachten, S. 41).

91 Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Personalvertreter in dem Verfahren des Erlasses des Beschlusses vom 11. Juni 1998 ordnungsgemäß konsultiert wurden.

92 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verwaltung der Bank vor Erlass des Beschlusses vom 11. Juni 1998 die Personalvertreter davon unterrichtete, dass die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Länder (im Folgenden: WWU-Länder) eine unumgängliche Konsequenz der Einführung des Euros sei. Die Verwaltung der Bank führte aus, dass ihr die Beibehaltung dieser Regelung selbst dann unmöglich wäre, wenn sie dies wollte. So wird im an die Personalvertreter gerichteten Vermerk der Personalabteilung vom 17. März 1998 darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht gerechtfertigt werden könne (vgl. Randnr. 11 oben). In dem Vermerk der Personalabteilung an die Personalvertreter vom 6. Mai 1998 wird bekräftigt, es sei klar, dass die Bank vom 1. Januar 1999 an nur noch die Umrechnungskurse anwenden [könne], die ihre Aktionäre amtlich festgelegt" hätten und dass die besonderen Umrechnungskurse... folglich von diesem Datum an [verschwänden], und zwar unabhängig davon, ob die Bank ihre Gehaltstabelle in Euro" ausdrücke. Abschließend heißt es in dem Vermerk, es sei deshalb unumgänglich, die Praxis der besonderen Umrechnungskurse für die Überweisung eines Teils der Gehälter vom 1. Januar 1999 an aufzugeben" (vgl. Randnr. 13 oben). In ihrem Vermerk an die Personalvertreter vom 28. Mai 1998 erklärte die Personalabteilung ein weiteres Mal, dass die Bank... für die Umrechnung ihrer Gehalts- und Pensionstabelle nicht andere Kurse als die von ihren Aktionären beschlossenen anwenden" dürfe (vgl. Randnr. 15 oben).

93 Hingegen wurde die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Länder (im Folgenden: Nicht-WWU-Länder) als eine politische Entscheidung der Bank dargestellt. Die Bank war nämlich der Auffassung, dass die Einführung des Euros die Beibehaltung der Regelung für diese Länder nicht unmöglich mache. Für die Entscheidung, die Regelung auch für die Währungen der Nicht-WWU-Länder aufzuheben, seien Erwägungen der Gleichbehandlung der Bankangehörigen maßgebend gewesen (vgl. Randnrn. 11 und 19 oben). Die Bank war ferner der Meinung, dass die Staatsangehörigen eines Landes, das gegenüber dem Euro eine negative Einstellung [habe], nicht ,belohnt werden [dürften]. Es [handele] sich um eine politische Entscheidung" (Protokoll der Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Euro vom 7. September 1998, Anlage XXVI der Klageschrift).

94 Die Beibehaltung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse blieb aber auch für die Währungen der WWU-Länder nach dem 1. Januar 1999 möglich. Nach der Regelung konnten die Bankangehörigen einen Teil ihrer Gehälter zu einem besonderen Umrechnungskurs in einer anderen Währung als Belgische oder Luxemburgische Franken überweisen lassen; dieser Kurs war der vom Rat jährlich festgelegte Wechselkurs, multipliziert mit dem von den Gemeinschaftsorganen für das Land der betroffenen Währung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Die Regelung der Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 64 des Statuts wurde jedoch mit dem Übergang zum Euro nicht aufgehoben. Um die Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Währungen der WWU-Länder nach dem 1. Januar 1999 beizubehalten, hätte die Bank lediglich die vom Rat zum 1. Januar 1999 unwiderruflich festgelegten Wechselkurse mit den Berichtigungskoeffizienten der betroffenen Länder multiplizieren müssen.

95 Die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse war somit nicht eine unumgängliche Folge der Einführung des Euro.

96 Angesichts des mit der Regelung der besonderen Umrechnungskurse verfolgten Zwecks konnte die Bank auch vernünftigerweise nicht annehmen, dass die Einführung des Euro die Aufhebung dieser Regelung unvermeidlich mache.

97 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Bank mit der Änderung der Regelung der Umrechnungskurse im Jahre 1995 beabsichtigte, die Kriterien für die Anwendung der besonderen Umrechnungskurse bei der EIB den von den Gemeinschaftsorganen angewandten Kriterien anzupassen und den von diesen kürzlich eingeführten neuen Modalitäten Rechnung zu tragen". Die Änderung diente vor allem der Neuausrichtung und klareren Gestaltung des Systems der besonderen Umrechnungskurse und [sollte] es wieder auf seinen ursprünglichen Zweck" zurückführen, der darin bestand, die Kaufkraft der Bankangehörigen außerhalb Luxemburgs sicherzustellen" (Mitteilung an das Personal vom 24. März 1995, vgl. Randnr. 7 oben).

98 Wie die Personalbteilung in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1998 an die Kläger und andere Bankangehörige ausführte, beseitigte die einheitliche Währung... nicht die unterschiedlichen Lebenskosten in der WWU-Zone. Diese Unterschiede bestehen sowohl innerhalb der WWU als auch in der EU insgesamt fort" (Anlage XXII der Klageschrift). Außerdem wurde, worauf die Kläger übrigens hinweisen, Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts, wonach die Beamten der Gemeinschaftsorgane unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihrer Bezüge in einer anderen Währung als der des Landes ihres Arbeitsorts unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Landes der gewählten Währung überweisen lassen können (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1998 in der Rechtssache T-236/97, Ouzounoff Popoff/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-311 und II-905, Randnr. 34) und dem die Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Bediensteten der Bank nachgebildet ist (vgl. Randnrn. 2, 3 und 7 oben), mit dem Übergang zum Euro nicht geändert.

99 Dass die Bank für ihre pensionierten Bediensteten eine schrittweise Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse vom 1. Januar 1999 an vorsah, zeigt überdies, dass sie sich der Möglichkeit, die fragliche finanzielle Vergünstigung auch nach dem 1. Januar 1999 zumindest zeitweise beizubehalten, bewusst war. So heißt es in einem Schreiben vom 31. August 1998 an die pensionierten Bediensteten der Bank (Anlage XXII der Klageschrift): Die besonderen Umrechnungskurse für die Pensionen werden auf ihrer jetzigen Höhe (d. h. die am 1. 7. 1997 festgesetzten Kurse) eingefroren [und] ihre Auswirkung wird vom 1. Januar 1999 an jährlich um ein Viertel verringert werden, so dass sie zum 31. Dezember 2001 völlig abgeschafft sein werden." Wenn die Einführung des Euros - wie die Bank vorträgt - die Anwendung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse unmöglich gemacht hätte, so hätte für die Aufhebung der Vergünstigung für die Pensionsempfänger keine Übergangszeit vorgesehen werden können.

100 Im Rahmen der Konsultationen ab März 1998 wiesen die Personalvertreter jedoch sofort nach Erhalt des ersten Vermerks der Personalabteilung vom 17. März 1998 über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse (RH/Adm/98-0556/ZZ) darauf hin, dass die Prämisse der Bank unzutreffend sei. So führten sie in ihrem Vermerk vom 3. April 1998 aus: Die Anwendung der besonderen Umrechnungskurse beruht auf der Berücksichtigung der von der Kommission verwendeten Berichtigungskoeffizienten. Diese werden am 1. Januar 1999 nicht verschwinden". Sie hoben hervor, dass der Übergang zum Euro allein... die Aufgabe der Berichtigungskoeffizienten offenkundig nicht rechtfertige".

101 In ihrem Vermerk vom 6. Mai 1998, mit dem sie den Vermerk vom 3. April 1998 beantwortete, unterstrich die Personalabteilung jedoch erneut, dass der Übergang zum Euro die Abschaffung der Umrechnungskurse unumgänglich mache (vgl. Randnr. 13 oben).

102 Darauf reagierten die Personalvertreter in ihrem Vermerk vom 13. Mai 1998 mit der Feststellung, dass die Haltung der Personalabteilung eine Blockierung der Diskussion" bedeute. Sie erklärten sich jedoch bereit, so rasch wie möglich wirkliche Verhandlungen" zu führen (vgl. Randnr. 14 oben). Vor Erlass des Beschlusses vom 11. Juni 1998 fand jedoch keine weitere Konsultation der Personalvertreter mehr statt.

103 Nach alledem führte die Bank, indem sie die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse zum 1. Januar 1999 für die Währungen der WWU-Länder in dem Verfahren des Erlasses des Beschlusses vom 11. Juni 1998 als die unvermeidliche Konsequenz des Übergangs zum Euro darstellte und diesen Standpunkt bis zum Erlass des Beschlusses vom 11. Juni 1998 beibehielt, obgleich ihr die Unrichtigkeit ihrer Prämisse bekannt war (vgl. Randnr. 99 oben), die Konsultation der Personalvertreter zur Abschaffung der fraglichen finanziellen Vergünstigung nicht nach Treu und Glauben durch. Dies gilt sowohl für die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Währungen der WWU-Länder als auch für die der Nicht-WWU-Länder. Die Aufhebung der Regelung für die letztgenannten Währungen wurde nämlich als notwendig dargestellt, um eine Ungleichbehandlung von Bankangehörigen nach der angeblich unumgänglichen Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse für die Währungen der WWU-Länder infolge der Einführung des Euro zu vermeiden.

104 Die Konsultation der Personalvertreter war damit nicht geeignet, den Inhalt des Beschlusses des Direktoriums vom 11. Juni 1998 zu beeinflussen (vgl. analog die in Randnr. 90 oben zitierten Urteile).

105 Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die im März 1998 eingeleitete Konsultation angesichts des Umstands, dass das Direktorium den Vorschlag zur Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse zum 1. Januar 1999 bereits am 17. Februar 1998 grundsätzlich angenommen hatte (vgl. Randnr. 9 oben), im vorliegenden Fall rechtzeitig durchgeführt wurde, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass die Bank den in Artikel 24 der Konvention niedergelegten allgemeinen Grundsatz des Arbeitsrechts verletzte, indem sie die Personalvertreter nicht vor dem Erlass des Beschlusses vom 11. Juni 1998 nach Treu und Glauben konsultierte.

106 Der Beschluss vom 11. Juni 1998 über die Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse ist deshalb rechtswidrig.

107 Im Übrigen gaben die Kläger im Unterschied zu den Bankangehörigen, die ihre Gehaltsabrechnung für Januar 1999 nicht anfochten, zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse zu erkennen. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 11. Juni 1998 infolge des Versäumnisses, die Personalvertreter zur Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nach Treu und Glauben anzuhören, wurde unter diesen Umständen hinsichtlich der Kläger nicht durch eine spätere stillschweigende Zustimmung der Vertretenen geheilt.

108 Da bei der Erstellung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 ein rechtswidriger Beschluss angewandt wurde, sind die Abrechnungen aufzuheben, ohne dass die weiteren Klagegründe und Argumente der Kläger geprüft zu werden brauchen.

109 Gemäß Artikel 233 EG hat die Bank die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Da die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 aufzuheben sind, weil in ihnen ein rechtswidriger allgemeiner Rechtsakt, nämlich der Beschluss vom 11. Juni 1998, angewandt wurde, wird die Bank bei ihrer Entscheidung über die gemäß Artikel 233 EG zu treffenden Maßnahmen auch die Rechtswidrigkeit der Gehaltsabrechnungen der Kläger für die Monate nach Januar 1999 zu berücksichtigen haben, soweit in ihnen derselbe rechtswidrige Beschluss angewandt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bank mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen.

111 Der Antrag der Kläger, die Bank zur Erstattung der Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen, ist hingegen abzuweisen. Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten [die] Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren". Das Verfahren" im Sinne dieser Bestimmung ist nur das Verfahren vor dem Gericht, nicht jedoch das vorgerichtliche Verfahren. Dies folgt u. a. aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der von dem Verfahren vor dem Gericht" spricht (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 5134). Wenn dieser Antrag als ein Schadensersatzantrag anzusehen wäre, wäre er gleichfalls unzulässig, da er nicht den Anforderungen des Artikels 19 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspricht (Urteil TEAM/Kommission, zitiert in Randnr. 70 oben, Randnr. 27).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Gehaltsabrechnungen der Kläger für Januar 1999 werden aufgehoben, soweit in ihnen die Regelung der besonderen Umrechnungskurse nicht angewandt wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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